Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2020
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Lettland - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Riga, Vidzeme (Nordlettland) und Latgale (Ostlettland) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 8. November 2020 gilt dies auch für die Region Pierīga.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. In den Regionen Riga, Vidzeme, Latgale und Pierīga überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 40,4 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Der Wert orientiert sich an der Inzidenz Lettlands und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Grenzwert und die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben. Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten Es muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Die Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht, es sei denn, es wird eine Veranstaltung organisiert, die feste personalisierte Sitzplätze vorsieht.
In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 4 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es derzeit keine derartigen Einschränkungen. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
Das kollektive Indoor-Sporttraining ist zunächst bis 6. November 2020 verboten.
Es dürfen sich nicht mehr als 30 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht mehr als 300 Personen im Freien zusammenkommen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Litauen - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Bezirke Šiauliai (Schaulen), Kaunas (Kauen) Klaipéda, Marijanpolé, Telšiai und Vilnius wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 8. November 2020 gilt dies für ganz Litauen mit Ausnahme des Bezirks Utena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Litauens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit stark betroffen. In allen Bezirken, mit Ausnahme von Utena, beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung .
Einreise
Die litauische Regierung stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „gelbe Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein. Ganz Deutschland ist derzeit als „rot“ eingestuft. Reisende, aus Deutschland unterliegen daher einer Quarantänepflicht in Litauen.
Die Einstufung nimmt die litauische Regierung auf Grundlage der Werte des ECDC immer freitags vor und die Neueinstufung gilt ab dem darauf folgenden Montag. Die entsprechende Länderliste wird meist zeitverzögert montags/dienstags auch auf Englisch veröffentlicht.
Die Quarantäne dauert grundsätzlich 10 Tage.
Alternativ kann auch ein negativer Testbefund, von einem bei Einreise höchstens 48 Stunden altem COVID-19-Test, die gesamte Quarantäne ersetzen. Reisende sind dennoch aufgefordert, sich die ersten 10 Tage in Litauen zurückhaltend im öffentlichen Raum zu bewegen. Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und inzwischen geheilt sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne möglich.
Die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Anreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde. Weitere Ausnahmen gelten für den Transit durch Polen.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr hat sich normalisiert. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Ab 7. November 2020 bis 29. November 2020 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Alle Restaurants dürfen nur noch außer-Haus-Verkauf anbieten. Museen, Fitnessstudios, Spas, Kinos, Theater sind in dieser Zeit geschlossen. Supermärkte und Apotheken bleiben regulär geöffnet, müssen aber wie andere Geschäfte auch eine Mindestfläche von 10 m² je Kunde sicherstellen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ab dem 7. November 2020 gilt dies landesweit auch im Freien für Personen, die älter als sechs Jahre sind. Ausnahmen sind nur außerhalb von Ortschaften erlaubt, sofern ein Abstand von mindestens 20 Metern zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt wird, sowie bei sportlicher Betätigung. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants und Sportveranstaltungen. Vor dem Betreten von Geschäften, Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit. Quelle: AA
Litauen hat eine eigene Smartphone-App zur besseren Nachverfolgung von Corona-Infektionen eingeführt. Die Anwendung namens "Korona Stop LT" steht seit heute zum Download bereit, wie die Regierung in Vilnius mitteilte. Damit sollen in dem baltischen EU-Land Nutzer frühzeitig gewarnt werden, wenn sie sich in der Nähe von Menschen befunden haben, die mit dem Coronavirus infiziert sind. Die App ist zunächst auf Litauisch und von kommender Woche an auch auf Englisch, Russisch und Polnisch verfügbar. Die Nutzung ist freiwillig. Aus Privatsphären- und Datenschutzgründen werden die Daten zu den Kontakten nicht zentral erfasst. Nach Angaben der nationalen Gesundheitsbehörde in Vilnius wurde die App am ersten Tag bereits mehr als 10.000 Mal heruntergeladen. Quelle: tagesschau.de
Norwegen - Reisewarnung für Region Oslo, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinz Oslo wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen ab dem 8. November 2020 gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen wieder an. Neben lokalen Ausbrüchen z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit bei der Stadt und dem Großraum Oslo. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Region Oslo als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt, es gilt daher Quarantänepflicht. Nach Einreise ist eine 10-tägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben.
Ab 9. November 2020 sind Einreisen aus Risikogebieten (d. h. derzeit ganz Europa mit Ausnahme einiger Regionen Finnlands) nur noch mit negativem Coronatest möglich, der max. 72 Stunden alt sein darf. Ohne Test wird Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen die Einreise verweigert. Bei Dienstreisen muss der Arbeitgeber eine geeignete Quarantäneunterkunft nachweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss die 10-tägige Quarantäne zwingend in einem Quarantänehotel verbracht werden. Das gilt nicht nur für touristische Aufenthalte, sondern z. B. auch für Familienbesuche.
Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z.B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Die Quarantäne darf bei Symptomfreiheit zum Zwecke der Heimreise verlassen werden.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Informationen zu Quarantänebestimmungen, auch zu Ausnahmetatbeständen, bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort unmittelbar häusliche Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind größtenteils aktiv. Mit der Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie Coronatests angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt u.a. eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in der Region Oslo aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Lissabon, Centro und Norte wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 8. November 2020 gilt dies für ganz Portugal mit Ausnahme der autonomen Regionen Azoren und Madeira.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira und den Azoren, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Der am 15. Oktober 2020 ausgerufene nationale Notstand (estado de calamidade) wurde bis zum 15. November 2020 verlängert.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg, sind die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wieder aufgenommen worden.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand (estado de calamidade) gilt aktuell bis zum 15. November 2020. Die bislang geltenden beschränkenden Maßnahmen im Land werden nochmals verschärft: Zwischen dem 30. Oktober 2020, 0 Uhr, und 3. November 2020, 6 Uhr, darf der Landkreis (Concelho) des gewöhnlichen Wohnortes in Portugal nicht verlassen werden. Ausnahmen sind berufsbedingte oder gesundheitliche Gründe. Notwendige Fahrten zum Flughafen zur Ausreise aus Portugal sind auch während dieses Zeitraums möglich. Flugtickets sollten als Nachweis mitgeführt werden.
Seit dem 4. November 2020 gilt in 121 besonders betroffenen Concelhos die Pflicht grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Wo immer möglich, ist Teleheimarbeit verpflichtend, andernfalls muss in unterschiedlichen Schichten gearbeitet werden. Private Versammlungen im öffentlichen und privaten Raum sind auf fünf Personen begrenzt. Hochzeiten und Taufen werden auf 5 Personen, unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln, beschränkt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Restaurants müssen um 22:30 Uhr, Geschäfte ab 22 Uhr schließen.
Für die restlichen Orte bleiben die bisherigen Regelungen bestehen; über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auf dem gesamten portugiesischen Festland dürfen Treffen in Restaurants mit maximal sechs Personen stattfinden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Bei einem positiv ausfallenden COVID-19-Test bei Einreise auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer Test erst nach Vollendung der 14-tätigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere Test ebenfalls positiv ausfällt.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort auch für Kreuzfahrtschiffe wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweden - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen (län) Stockholm, Uppsala, Örebro, Jämtland, Jönköping, Östergötland, Dalarna, Halland, Kronoberg, Skåne, Västmanland und Västra Götaland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 8. November 2020 gilt dies für ganz Schweden mit Ausnahme der Provinz Västernorrland.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau steigt die Zahl der Neuinfektionen stark. In allen Provinzen (län), mit Ausnahme von Västernorrland, überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland . Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen .
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Für die Provinzen Stockholm, Västra Götaland und Östergötaland hat das schwedische Gesundheitsamt seit 29. Oktober 2020 seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. Die Empfehlungen gelten vorerst bis zum 19. November 2020, können aber verlängert werden.
Auch für die Provinzen Uppsala und Skåne wurden verschärfte Empfehlungen ausgesprochen.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Provinzen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde.
Mit dem Alarmzustand wird eine nächtliche Ausgangssperre für alle Autonomen Gemeinschaften außer den Kanarischen Inseln festgelegt. Diese nächtliche Ausgangssperre gilt in der Regel zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind nicht erlaubt. Diese Regelung kann von den Autonomen Gemeinschaften je nach Infektionslage angepasst werden.
Der Alarmzustand ermöglicht es den Autonomen Gemeinschaften auch, Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen insgesamt 41 Gebiete in der Stadt Madrid und in elf weiteren Gemeinden (s. Karte ). Über das lange Wochenende vom 6. November 2020, 0 Uhr bis 9. November 2020, 24 Uhr, darf die gesamte Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen betreten bzw. verlassen werden.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 30. Oktober 2020 für zunächst 15 Tage u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
• Nach Katalonien darf nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur noch aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen)
• Geschlossen sind Bars und Restaurants (außer Hotelrestaurants für eigene Gäste sowie Speisen zum Mitnehmen/Liefern), Einkaufszentren (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m²), Geschäfte, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.), Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken, Sport- und Fitnessklubs sowie Kultureinrichtungen, Kinos, Theater.
• Museen, Ausstellungen, Galerien usw. bleiben mit 33% Kapazität geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind generell untersagt.
Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
Für Andalusien besteht für die Zeit vom 30. Oktober 2020 bis einschließlich 9. November 2020 ein Ein- und Ausreiseverbot. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Reisen innerhalb Andalusiens sind grundsätzlich möglich, jedoch dürfen folgende Provinzen bzw. Gemeinden aufgrund hoher Infektionszahlen nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden: die Provinzen Granada, Jaén und Sevilla sowie 74 Städte und Gemeinden.
Die übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland - bis auf Galizien und Extremadura - haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht aus touristischen Gründen. Die Reisebeschränkungen gelten teilweise nur für einige Tage, in vielen Regionen vorläufig auch bis zum 9. November 2020. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr, auf der Insel Ibiza beginnt die Ausgangssperre bereits um 22 Uhr. Die Stadt Manacor auf Mallorca wurde abgeriegelt und darf nur noch aus triftigen Gründen betreten und verlassen werden.
Auf den Kanaren müssen ab 14. November 2020 alle Besucher, die mindestens 6 Jahre alt sind und sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Darüber hinaus müssen Touristen während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App „Radar Covid“ aktivieren und werden gebeten, diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die ab dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Ungarn - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn verzeichnet einen starken Anstieg an Neuinfektionen im ganzen Land. In allen Komitaten sowie in der Hauptstadt Budapest liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 30. November 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer COVID-19-PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung)
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Ungarn hat zum 4. November 2020 die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und eine Ausgangsbeschränkung zwischen 0 Uhr und 5 Uhr beschlossen. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Musikveranstaltungen ohne gebuchten Sitzplatz sind verboten. Restaurants und Kneipen müssen um 23 Uhr schließen.
Hygieneregeln
In Einkaufszentren, Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Kinos, Theatern, Gesundheits- und Senioreneinrichtungen, bei öffentlichen Veranstaltungen sowie in Gastronomiebetrieben besteht Maskenpflicht. Für den Konsum von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Bei Sport- und anderen Kulturveranstaltungen darf nur jeder dritte Sitzplatz besetzt werden. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Es dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen.
Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in Ungarn aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Riga, Vidzeme (Nordlettland) und Latgale (Ostlettland) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 8. November 2020 gilt dies auch für die Region Pierīga.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. In den Regionen Riga, Vidzeme, Latgale und Pierīga überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 40,4 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Der Wert orientiert sich an der Inzidenz Lettlands und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Grenzwert und die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben. Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten Es muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Die Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht, es sei denn, es wird eine Veranstaltung organisiert, die feste personalisierte Sitzplätze vorsieht.
In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 4 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es derzeit keine derartigen Einschränkungen. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
Das kollektive Indoor-Sporttraining ist zunächst bis 6. November 2020 verboten.
Es dürfen sich nicht mehr als 30 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht mehr als 300 Personen im Freien zusammenkommen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Litauen - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Bezirke Šiauliai (Schaulen), Kaunas (Kauen) Klaipéda, Marijanpolé, Telšiai und Vilnius wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 8. November 2020 gilt dies für ganz Litauen mit Ausnahme des Bezirks Utena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Litauens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit stark betroffen. In allen Bezirken, mit Ausnahme von Utena, beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung .
Einreise
Die litauische Regierung stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „gelbe Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein. Ganz Deutschland ist derzeit als „rot“ eingestuft. Reisende, aus Deutschland unterliegen daher einer Quarantänepflicht in Litauen.
Die Einstufung nimmt die litauische Regierung auf Grundlage der Werte des ECDC immer freitags vor und die Neueinstufung gilt ab dem darauf folgenden Montag. Die entsprechende Länderliste wird meist zeitverzögert montags/dienstags auch auf Englisch veröffentlicht.
Die Quarantäne dauert grundsätzlich 10 Tage.
Alternativ kann auch ein negativer Testbefund, von einem bei Einreise höchstens 48 Stunden altem COVID-19-Test, die gesamte Quarantäne ersetzen. Reisende sind dennoch aufgefordert, sich die ersten 10 Tage in Litauen zurückhaltend im öffentlichen Raum zu bewegen. Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und inzwischen geheilt sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne möglich.
Die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Anreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde. Weitere Ausnahmen gelten für den Transit durch Polen.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr hat sich normalisiert. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Ab 7. November 2020 bis 29. November 2020 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Alle Restaurants dürfen nur noch außer-Haus-Verkauf anbieten. Museen, Fitnessstudios, Spas, Kinos, Theater sind in dieser Zeit geschlossen. Supermärkte und Apotheken bleiben regulär geöffnet, müssen aber wie andere Geschäfte auch eine Mindestfläche von 10 m² je Kunde sicherstellen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ab dem 7. November 2020 gilt dies landesweit auch im Freien für Personen, die älter als sechs Jahre sind. Ausnahmen sind nur außerhalb von Ortschaften erlaubt, sofern ein Abstand von mindestens 20 Metern zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt wird, sowie bei sportlicher Betätigung. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants und Sportveranstaltungen. Vor dem Betreten von Geschäften, Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit. Quelle: AA
Litauen hat eine eigene Smartphone-App zur besseren Nachverfolgung von Corona-Infektionen eingeführt. Die Anwendung namens "Korona Stop LT" steht seit heute zum Download bereit, wie die Regierung in Vilnius mitteilte. Damit sollen in dem baltischen EU-Land Nutzer frühzeitig gewarnt werden, wenn sie sich in der Nähe von Menschen befunden haben, die mit dem Coronavirus infiziert sind. Die App ist zunächst auf Litauisch und von kommender Woche an auch auf Englisch, Russisch und Polnisch verfügbar. Die Nutzung ist freiwillig. Aus Privatsphären- und Datenschutzgründen werden die Daten zu den Kontakten nicht zentral erfasst. Nach Angaben der nationalen Gesundheitsbehörde in Vilnius wurde die App am ersten Tag bereits mehr als 10.000 Mal heruntergeladen. Quelle: tagesschau.de
Norwegen - Reisewarnung für Region Oslo, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinz Oslo wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen ab dem 8. November 2020 gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen wieder an. Neben lokalen Ausbrüchen z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit bei der Stadt und dem Großraum Oslo. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Region Oslo als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt, es gilt daher Quarantänepflicht. Nach Einreise ist eine 10-tägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben.
Ab 9. November 2020 sind Einreisen aus Risikogebieten (d. h. derzeit ganz Europa mit Ausnahme einiger Regionen Finnlands) nur noch mit negativem Coronatest möglich, der max. 72 Stunden alt sein darf. Ohne Test wird Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen die Einreise verweigert. Bei Dienstreisen muss der Arbeitgeber eine geeignete Quarantäneunterkunft nachweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss die 10-tägige Quarantäne zwingend in einem Quarantänehotel verbracht werden. Das gilt nicht nur für touristische Aufenthalte, sondern z. B. auch für Familienbesuche.
Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z.B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Die Quarantäne darf bei Symptomfreiheit zum Zwecke der Heimreise verlassen werden.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Informationen zu Quarantänebestimmungen, auch zu Ausnahmetatbeständen, bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort unmittelbar häusliche Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind größtenteils aktiv. Mit der Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie Coronatests angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt u.a. eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in der Region Oslo aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Lissabon, Centro und Norte wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 8. November 2020 gilt dies für ganz Portugal mit Ausnahme der autonomen Regionen Azoren und Madeira.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira und den Azoren, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Der am 15. Oktober 2020 ausgerufene nationale Notstand (estado de calamidade) wurde bis zum 15. November 2020 verlängert.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg, sind die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wieder aufgenommen worden.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand (estado de calamidade) gilt aktuell bis zum 15. November 2020. Die bislang geltenden beschränkenden Maßnahmen im Land werden nochmals verschärft: Zwischen dem 30. Oktober 2020, 0 Uhr, und 3. November 2020, 6 Uhr, darf der Landkreis (Concelho) des gewöhnlichen Wohnortes in Portugal nicht verlassen werden. Ausnahmen sind berufsbedingte oder gesundheitliche Gründe. Notwendige Fahrten zum Flughafen zur Ausreise aus Portugal sind auch während dieses Zeitraums möglich. Flugtickets sollten als Nachweis mitgeführt werden.
Seit dem 4. November 2020 gilt in 121 besonders betroffenen Concelhos die Pflicht grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Wo immer möglich, ist Teleheimarbeit verpflichtend, andernfalls muss in unterschiedlichen Schichten gearbeitet werden. Private Versammlungen im öffentlichen und privaten Raum sind auf fünf Personen begrenzt. Hochzeiten und Taufen werden auf 5 Personen, unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln, beschränkt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Restaurants müssen um 22:30 Uhr, Geschäfte ab 22 Uhr schließen.
Für die restlichen Orte bleiben die bisherigen Regelungen bestehen; über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auf dem gesamten portugiesischen Festland dürfen Treffen in Restaurants mit maximal sechs Personen stattfinden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Bei einem positiv ausfallenden COVID-19-Test bei Einreise auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer Test erst nach Vollendung der 14-tätigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere Test ebenfalls positiv ausfällt.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort auch für Kreuzfahrtschiffe wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweden - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen (län) Stockholm, Uppsala, Örebro, Jämtland, Jönköping, Östergötland, Dalarna, Halland, Kronoberg, Skåne, Västmanland und Västra Götaland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 8. November 2020 gilt dies für ganz Schweden mit Ausnahme der Provinz Västernorrland.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau steigt die Zahl der Neuinfektionen stark. In allen Provinzen (län), mit Ausnahme von Västernorrland, überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland . Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen .
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Für die Provinzen Stockholm, Västra Götaland und Östergötaland hat das schwedische Gesundheitsamt seit 29. Oktober 2020 seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. Die Empfehlungen gelten vorerst bis zum 19. November 2020, können aber verlängert werden.
Auch für die Provinzen Uppsala und Skåne wurden verschärfte Empfehlungen ausgesprochen.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Provinzen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde.
Mit dem Alarmzustand wird eine nächtliche Ausgangssperre für alle Autonomen Gemeinschaften außer den Kanarischen Inseln festgelegt. Diese nächtliche Ausgangssperre gilt in der Regel zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind nicht erlaubt. Diese Regelung kann von den Autonomen Gemeinschaften je nach Infektionslage angepasst werden.
Der Alarmzustand ermöglicht es den Autonomen Gemeinschaften auch, Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen insgesamt 41 Gebiete in der Stadt Madrid und in elf weiteren Gemeinden (s. Karte ). Über das lange Wochenende vom 6. November 2020, 0 Uhr bis 9. November 2020, 24 Uhr, darf die gesamte Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen betreten bzw. verlassen werden.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 30. Oktober 2020 für zunächst 15 Tage u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
• Nach Katalonien darf nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur noch aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen)
• Geschlossen sind Bars und Restaurants (außer Hotelrestaurants für eigene Gäste sowie Speisen zum Mitnehmen/Liefern), Einkaufszentren (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m²), Geschäfte, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.), Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken, Sport- und Fitnessklubs sowie Kultureinrichtungen, Kinos, Theater.
• Museen, Ausstellungen, Galerien usw. bleiben mit 33% Kapazität geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind generell untersagt.
Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
Für Andalusien besteht für die Zeit vom 30. Oktober 2020 bis einschließlich 9. November 2020 ein Ein- und Ausreiseverbot. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Reisen innerhalb Andalusiens sind grundsätzlich möglich, jedoch dürfen folgende Provinzen bzw. Gemeinden aufgrund hoher Infektionszahlen nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden: die Provinzen Granada, Jaén und Sevilla sowie 74 Städte und Gemeinden.
Die übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland - bis auf Galizien und Extremadura - haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht aus touristischen Gründen. Die Reisebeschränkungen gelten teilweise nur für einige Tage, in vielen Regionen vorläufig auch bis zum 9. November 2020. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr, auf der Insel Ibiza beginnt die Ausgangssperre bereits um 22 Uhr. Die Stadt Manacor auf Mallorca wurde abgeriegelt und darf nur noch aus triftigen Gründen betreten und verlassen werden.
Auf den Kanaren müssen ab 14. November 2020 alle Besucher, die mindestens 6 Jahre alt sind und sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Darüber hinaus müssen Touristen während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App „Radar Covid“ aktivieren und werden gebeten, diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die ab dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Ungarn - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn verzeichnet einen starken Anstieg an Neuinfektionen im ganzen Land. In allen Komitaten sowie in der Hauptstadt Budapest liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 30. November 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer COVID-19-PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung)
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Ungarn hat zum 4. November 2020 die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und eine Ausgangsbeschränkung zwischen 0 Uhr und 5 Uhr beschlossen. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Musikveranstaltungen ohne gebuchten Sitzplatz sind verboten. Restaurants und Kneipen müssen um 23 Uhr schließen.
Hygieneregeln
In Einkaufszentren, Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Kinos, Theatern, Gesundheits- und Senioreneinrichtungen, bei öffentlichen Veranstaltungen sowie in Gastronomiebetrieben besteht Maskenpflicht. Für den Konsum von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Bei Sport- und anderen Kulturveranstaltungen darf nur jeder dritte Sitzplatz besetzt werden. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Es dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen.
Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in Ungarn aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - Zypern
Zypern - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen, die Infektionszahlen auf der gesamten Insel steigen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Zypern als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese regelmäßig und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich ab dem 9. November 2020 in Kategorie B und Einreisende aus Deutschland müssen daher bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein darf. Bestimmte Personengruppen (wie z.B. Zyprioten) und Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein COVID-19-Test möglich ist, können sich bei Ankunft in Zypern auf eigene Kosten testen lassen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses müssen sich diese Personen in Selbst-Isolation begeben. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der „Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur Kategorie C der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur Kategorie C gehört. Die Einreise wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt, diese müssen einen COVID-19-Test bei Einreise vorlegen, sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben und sich 48 Stunden vor Ablauf der Selbstisolation einem weiteren COVID-19-Test unterziehen.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden (Ercan) bzw. 72 Stunden sein darf. Alle Reisenden müssen sich nach einem weiteren Test bei Einreise unterziehen und anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen. Ausnahmen von der Quarantäne gibt es für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Norden aufhalten. Sie müssen sich lediglich bis zur Vorlage des bei Einreise vorgenommenen Tests in Selbstisolation begeben.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Bis 30. November 2020 ist eine Ausgangssperre zwischen 23 und 5 Uhr angeordnet. Restaurants schließen um 22.30 Uhr, weitere Beschränkungen gelten für Zusammenkünfte in öffentlichen oder privaten Räumen, für Kinos, Theater etc.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
• Wenn Sie sich touristisch in Zypern aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen, die Infektionszahlen auf der gesamten Insel steigen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Zypern als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese regelmäßig und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich ab dem 9. November 2020 in Kategorie B und Einreisende aus Deutschland müssen daher bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein darf. Bestimmte Personengruppen (wie z.B. Zyprioten) und Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein COVID-19-Test möglich ist, können sich bei Ankunft in Zypern auf eigene Kosten testen lassen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses müssen sich diese Personen in Selbst-Isolation begeben. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der „Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur Kategorie C der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur Kategorie C gehört. Die Einreise wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt, diese müssen einen COVID-19-Test bei Einreise vorlegen, sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben und sich 48 Stunden vor Ablauf der Selbstisolation einem weiteren COVID-19-Test unterziehen.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden (Ercan) bzw. 72 Stunden sein darf. Alle Reisenden müssen sich nach einem weiteren Test bei Einreise unterziehen und anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen. Ausnahmen von der Quarantäne gibt es für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Norden aufhalten. Sie müssen sich lediglich bis zur Vorlage des bei Einreise vorgenommenen Tests in Selbstisolation begeben.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Bis 30. November 2020 ist eine Ausgangssperre zwischen 23 und 5 Uhr angeordnet. Restaurants schließen um 22.30 Uhr, weitere Beschränkungen gelten für Zusammenkünfte in öffentlichen oder privaten Räumen, für Kinos, Theater etc.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
• Wenn Sie sich touristisch in Zypern aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Botswana - Änderung Einreise:
Botswana öffnet ab dem 9. November den Flughafen Gaborone und ab dem 1. Dezember vereinzelte Landgrenzen. Siehe dazu: Botswana - Öffnung.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Westmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 8. November 2020 gilt dies auch für die Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien sowie Zentralmakedonien.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und ,Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die griechische Regierung hat aufgrund der hohen Infektionszahlen und Engpässen im Gesundheitssektor für vorerst drei Wochen ab 7. November 2020, 6 Uhr, einen landesweiten Lockdown angekündigt, siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Inlands- und Auslandsflüge zum und vom Flughafen "Makedonia" in Thessaloniki sind für Reisen aus nicht wesentlichen Gründen bis vorerst 17. November 2020 verboten. Ausnahmen gelten nur für wesentliche Reisegründe, z.B. gesundheitliche, berufliche und familiäre Gründe. Über das tatsächliche Flugangebot entscheiden die Fluggesellschaften.
Ab dem 11. November 2020 ist die Einreise nach Griechenland nur noch mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per Email zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Ab dem 10. November soll die Passenger Locator Form für griechische Staatsangehörige auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich sein.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Albanien und Türkei ist nicht möglich.
Kreuzfahrtschiffe dürfen die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Passagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Inlands- und Auslandsflüge zum und vom Flughafen "Makedonia" in Thessaloniki sind für Reisen aus nicht wesentlichen Gründen bis vorerst 17. November 2020 verboten. Ausnahmen gelten nur für wesentliche Reisegründe, z.B. gesundheitliche, berufliche und familiäre Gründe. Über das tatsächliche Flugangebot entscheiden die Fluggesellschaften.
Der Direktflugverkehr von Deutschland mit den internationalen Flughäfen in Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat für zunächst drei Wochen einen landesweiten „Lockdown“ ab dem 7. November 2020, 6 Uhr, erlassen. Die entsprechenden Verordnungen wurden noch nicht veröffentlicht.
Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen sollen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
• Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
• Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
• Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
• Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
• Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
• Kurzeitiges Training im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zwei Personen (keine kollektiven sportlichen Aktivitäten)
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (nur in griechischer Sprache bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Nur Kitas und Grundschulen (bis Klasse 6) sind geöffnet.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten. Flug- und Zugreisen ins Ausland und innerhalb Griechenlands sind nur aus streng beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen erlaubt.
Über das tatsächliche Flugangebot entscheiden die Fluggesellschaften.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flughafen bei Vorlage eines Flugtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR- Tests aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 48 Std. bei Einreise auf dem Luft- und 72 Std. bei Einreise auf dem Landweg.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Beachten Sie die seit dem 3. November 2020 geltende Ausgangssperre für den Regionalbezirk Thessaloniki und Serres, falls Sie sich dort aufhalten.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Känigreich - Änderung Einreise und Quarantänebestimmungen, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete, Isle of Man und die Kanalinseln (Guernsey, Jersey).
Von nicht notwendigen touristischen Reisen in die Überseegebiete, Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Quarantänebestimmungen für Einreisende aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Ab dem 7. November 2020, 4 Uhr gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 14tägige Quarantänepflicht, da Deutschland von der „safe corridor list“, der Liste der Länder, aus denen unter Pandemie-Gesichtspunkten eine Einreise ohne Verpflichtung zur Quarantäne möglich ist, genommen wurde. Bis dahin gilt für Reisende aus Deutschland keine Quarantäneverpflichtung, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in Deutschland oder in anderen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Alle Reisenden, die aus diesen Ländern (u.a. Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande) einreisen, müssen sich nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Transitreisende, die die Fähre zur Überquerung des Kanals nehmen, unterliegen der Quarantänepflicht.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
England hat zur Eindämmung der steigenden Fallzahlen ab dem 5. November 2020 bis vorläufig 2. Dezember 2020 einen Lockdown mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens verkündet. Gastronomie bis auf Take-away, Kulturstätten, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen, lediglich Schulen und Universitäten sind geöffnet. Auch der Handel muss, abgesehen von Supermärkten und anderen als notwendig eingestuften Geschäften, schließen.
Die Wohnung darf nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, etwa zur Arbeit, Schule, Arzt, Sport und zur Pflege Angehöriger. Treffen sind außerhalb des eigenen Haushalt nur noch draußen und nur noch mit einer Person erlaubt. Reisen im In- und Ausland sind bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, vorgeschrieben. Einreisen aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt. Beherbungsstätten bleiben aus diesem Grund weitgehend geschlossen.
Detailliertere Informationen zu den Warnstufen und wo sie gelten, veröffentlicht die britische Regierung auf ihrer Webseite. Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu weiteren Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Website der britischen Regierung .
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung . Über einen „Postcode Checker“ kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland
In Wales befindet sich bis vorläufig 9. November 2020 in einem Lockdown mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Gastronomie bis auf Take-away, Kulturstätten, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen, lediglich Schulen und Universitäten sind geöffnet. Auch der Handel muss, abgesehen von Supermärkten und anderen als notwendig eingestuften Geschäften, schließen. .
Die Wohnung darf nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, etwa zur Arbeit, Schule, Arzt, Sport, Pflege Angehöriger. Treffen mit Personen außerhalb des eigenen Haushalt sind drinnen wie draußen nicht erlaubt. Ferner sind Reisen im In- und Ausland bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, vorgeschrieben. Einreisen aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt. Beherbungsstätten bleiben aus diesem Grund weitgehend geschlossen.
In Nordirland gelten seit dem 16. Oktober 2020 für zunächst 4 Wochen weitreichenden Beschränkungen. Es ist verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind verboten. Restaurants und Pubs werden bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen COVID-19-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem COVID-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen COVID-19 Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es als Risikogebiet eingestuft wurde.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Lettland - Ergänzung:
Von Montag an gilt in Lettland ein Ausnahmezustand bis zum 6. Dezember, durch den das öffentliche Leben und die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt werden. Quelle: tagesschau.de
Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Deutschland und Polen wird der Deutschen Bahn zufolge von heute an nur noch eingeschränkt möglich sein. Aufgrund von Anordnungen der polnischen Behörden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden auf den Strecken "Lübeck - Neubrandenburg - Stettin" sowie "Berlin - Angermünde - Stettin" täglich zahlreiche Züge ausfallen, teilte die Bahn mit. Die Einschränkungen sollen zunächst bis auf Weiteres gelten. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Botswana öffnet ab dem 9. November den Flughafen Gaborone und ab dem 1. Dezember vereinzelte Landgrenzen. Siehe dazu: Botswana - Öffnung.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Westmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 8. November 2020 gilt dies auch für die Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien sowie Zentralmakedonien.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und ,Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die griechische Regierung hat aufgrund der hohen Infektionszahlen und Engpässen im Gesundheitssektor für vorerst drei Wochen ab 7. November 2020, 6 Uhr, einen landesweiten Lockdown angekündigt, siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Inlands- und Auslandsflüge zum und vom Flughafen "Makedonia" in Thessaloniki sind für Reisen aus nicht wesentlichen Gründen bis vorerst 17. November 2020 verboten. Ausnahmen gelten nur für wesentliche Reisegründe, z.B. gesundheitliche, berufliche und familiäre Gründe. Über das tatsächliche Flugangebot entscheiden die Fluggesellschaften.
Ab dem 11. November 2020 ist die Einreise nach Griechenland nur noch mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per Email zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Ab dem 10. November soll die Passenger Locator Form für griechische Staatsangehörige auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich sein.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Albanien und Türkei ist nicht möglich.
Kreuzfahrtschiffe dürfen die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Passagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Inlands- und Auslandsflüge zum und vom Flughafen "Makedonia" in Thessaloniki sind für Reisen aus nicht wesentlichen Gründen bis vorerst 17. November 2020 verboten. Ausnahmen gelten nur für wesentliche Reisegründe, z.B. gesundheitliche, berufliche und familiäre Gründe. Über das tatsächliche Flugangebot entscheiden die Fluggesellschaften.
Der Direktflugverkehr von Deutschland mit den internationalen Flughäfen in Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat für zunächst drei Wochen einen landesweiten „Lockdown“ ab dem 7. November 2020, 6 Uhr, erlassen. Die entsprechenden Verordnungen wurden noch nicht veröffentlicht.
Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen sollen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
• Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
• Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
• Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
• Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
• Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
• Kurzeitiges Training im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zwei Personen (keine kollektiven sportlichen Aktivitäten)
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (nur in griechischer Sprache bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Nur Kitas und Grundschulen (bis Klasse 6) sind geöffnet.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten. Flug- und Zugreisen ins Ausland und innerhalb Griechenlands sind nur aus streng beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen erlaubt.
Über das tatsächliche Flugangebot entscheiden die Fluggesellschaften.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flughafen bei Vorlage eines Flugtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR- Tests aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 48 Std. bei Einreise auf dem Luft- und 72 Std. bei Einreise auf dem Landweg.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Beachten Sie die seit dem 3. November 2020 geltende Ausgangssperre für den Regionalbezirk Thessaloniki und Serres, falls Sie sich dort aufhalten.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Känigreich - Änderung Einreise und Quarantänebestimmungen, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete, Isle of Man und die Kanalinseln (Guernsey, Jersey).
Von nicht notwendigen touristischen Reisen in die Überseegebiete, Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Quarantänebestimmungen für Einreisende aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Ab dem 7. November 2020, 4 Uhr gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 14tägige Quarantänepflicht, da Deutschland von der „safe corridor list“, der Liste der Länder, aus denen unter Pandemie-Gesichtspunkten eine Einreise ohne Verpflichtung zur Quarantäne möglich ist, genommen wurde. Bis dahin gilt für Reisende aus Deutschland keine Quarantäneverpflichtung, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in Deutschland oder in anderen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Alle Reisenden, die aus diesen Ländern (u.a. Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande) einreisen, müssen sich nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Transitreisende, die die Fähre zur Überquerung des Kanals nehmen, unterliegen der Quarantänepflicht.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
England hat zur Eindämmung der steigenden Fallzahlen ab dem 5. November 2020 bis vorläufig 2. Dezember 2020 einen Lockdown mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens verkündet. Gastronomie bis auf Take-away, Kulturstätten, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen, lediglich Schulen und Universitäten sind geöffnet. Auch der Handel muss, abgesehen von Supermärkten und anderen als notwendig eingestuften Geschäften, schließen.
Die Wohnung darf nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, etwa zur Arbeit, Schule, Arzt, Sport und zur Pflege Angehöriger. Treffen sind außerhalb des eigenen Haushalt nur noch draußen und nur noch mit einer Person erlaubt. Reisen im In- und Ausland sind bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, vorgeschrieben. Einreisen aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt. Beherbungsstätten bleiben aus diesem Grund weitgehend geschlossen.
Detailliertere Informationen zu den Warnstufen und wo sie gelten, veröffentlicht die britische Regierung auf ihrer Webseite. Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu weiteren Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Website der britischen Regierung .
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung . Über einen „Postcode Checker“ kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland
In Wales befindet sich bis vorläufig 9. November 2020 in einem Lockdown mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Gastronomie bis auf Take-away, Kulturstätten, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen, lediglich Schulen und Universitäten sind geöffnet. Auch der Handel muss, abgesehen von Supermärkten und anderen als notwendig eingestuften Geschäften, schließen. .
Die Wohnung darf nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, etwa zur Arbeit, Schule, Arzt, Sport, Pflege Angehöriger. Treffen mit Personen außerhalb des eigenen Haushalt sind drinnen wie draußen nicht erlaubt. Ferner sind Reisen im In- und Ausland bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, vorgeschrieben. Einreisen aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt. Beherbungsstätten bleiben aus diesem Grund weitgehend geschlossen.
In Nordirland gelten seit dem 16. Oktober 2020 für zunächst 4 Wochen weitreichenden Beschränkungen. Es ist verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind verboten. Restaurants und Pubs werden bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen COVID-19-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem COVID-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen COVID-19 Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es als Risikogebiet eingestuft wurde.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Lettland - Ergänzung:
Von Montag an gilt in Lettland ein Ausnahmezustand bis zum 6. Dezember, durch den das öffentliche Leben und die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt werden. Quelle: tagesschau.de
Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Deutschland und Polen wird der Deutschen Bahn zufolge von heute an nur noch eingeschränkt möglich sein. Aufgrund von Anordnungen der polnischen Behörden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden auf den Strecken "Lübeck - Neubrandenburg - Stettin" sowie "Berlin - Angermünde - Stettin" täglich zahlreiche Züge ausfallen, teilte die Bahn mit. Die Einschränkungen sollen zunächst bis auf Weiteres gelten. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Bosnien und Herzegowina - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bosnien und Herzegowina wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bosnien und Herzegowina ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Kanton Sarajewo sowie die Städte Goražde und Banja Luka.
Bosnien und Herzegowina ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Informationen erteilt die bosnische Grenzpolizei.
Durch- und Weiterreise
Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen COVID-19-PCR Tests erforderlich. Unter Umständen ist dies nicht an allen Grenzübergängen bekannt. Es ist empfehlenswert, einen Ausdruck der FAQ der Grenzpolizei mitzuführen.
Reiseverbindungen
Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des Föderalen Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz der Republika Srpska (nur in der lokalen Sprachversion vorhanden).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie in der Föderation von Bosnien und Herzegowina telefonisch die örtlich zuständige Ambulanz und in der Republika Srpska die Anstalt für öffentliche Gesundheit.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (Hjørring, Frederikshavn, Brønderslev, Jammerbugt, Vesthimmerland, Thisted und Læsø), in denen eine neue Variante des Coronavirus entstanden ist, ist die Einreise von Personen ohne dänische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Dänemark vom 9. November 2020 bis 3. Dezember 2020 grundsätzlich nicht gestattet.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-PCR-Tests mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Fr 8-16 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Die aufgrund von COVID-19 teilweise stark eingeschränkten grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen haben sich seit Sommer 2020 wieder normalisiert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Cafés, Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (u.a. Museen, Theater, Kinos) und andere Einrichtungen wie Zoos, Schwimmbäder und Vergnügungsparks sind geöffnet. Gaststättenbetriebe dürfen nur bis 22 Uhr geöffnet sein. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (siehe unter „Einreise“) gelten vorerst bis zum 3. Dezember verschärfte Maßnahmen: Dort bleiben Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars und Cafés geschlossen, der öffentliche Personennahverkehr einschließlich Fährbetrieb ist eingestellt.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die Ausnahmen gelten nicht in den sieben Gemeinden („Kommunen“) in Nordjylland.
Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen.
Unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland erfolgt bei Einreise ein COVID-19-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. Es wird ein negativer Testnachweis auf COVID-19 zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung.
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona-Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Georgien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist in Georgien zuletzt sehr stark gestiegen.
Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tiflis sowie die Regionen Imeretien und Adscharien in Westgeorgien.
Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Georgien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien erlaubt die uneingeschränkte Einreise von Personen aus Deutschland, Frankreich, Estland, Lettland und Litauen ohne Verpflichtung zur Quarantäne, sofern die Einreise auf direktem Luftweg erfolgt, sich die reisende Person in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in einem der o.g. Länder aufgehalten hat und ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 72 Stunden ist. Alternativ kann der PCR-Test nach Ankunft am Flughafen Tiflis durchgeführt werden. Bis zum Erhalt des Ergebnisses (i.d.R. innerhalb von acht Stunden) muss sich der Reisende in einem Hotel oder einer Privatwohnung selbst isolieren.
Aufenthalt in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien müssen vor der Reise in einem elektronischen Formular angegeben werden.
Voraussetzung für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Vorlage einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei der Einreise. EU-Bürger, die seit mindestens fünf Jahren einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in einem der o.g. fünf Länder haben, können mit der Aufenthaltskarte für EU-Bürger ebenfalls einreisen. Andere Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts wie z.B. Meldebescheinigungen werden nicht akzeptiert.
Erfolgt die Einreise über ein anderes Land oder hat sich die reisende Person in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen Land aufgehalten, wird ein PCR-Test durchgeführt und unabhängig vom Ergebnis eine achttägige Quarantäne angeordnet (bei positivem Testergebnis in einem Quarantäne-Hotel, bei negativem Testergebnis ist auch Selbstisolation möglich). Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0 °C gemessen wird. Das Verlassen der Quarantäne ist nur durch den Nachweis eines negativen PCR-Tests am 8. Tag nach der Einreise möglich. Am 12. Tag des Aufenthaltes in Georgien besteht eine erneute Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests. Die Kosten der Quarantäne sowie der PCR-Tests hat der Reisende selbst zu tragen.
Für eine Reihe von Staaten gilt weiterhin eine Einreisesperre nach Georgien. Auch die Landgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Ausnahmen gelten nur für wenige Personengruppen:
• Georgische Staatsangehörige und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), unabhängig von deren Staatsagehörigkeit;
• In Georgien akkreditierte Vertreter diplomatischer Missionen sowie Internationaler Organisationen und deren Familienangehörige;
• Offizielle Delegationen, unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung durch die georgischen Behörden;
• Familienzusammenführungen zu georgischer Referenzperson bei vorheriger Genehmigung durch die georgischen Behörden.
Auch Personen mit georgischem (Dauer-)Aufenthaltstitel in Ländern, für die weiterhin eine Einreisesperre gilt, können bislang nicht ohne vorherige Genehmigung der georgischen Behörden einreisen. Auch bei genehmigter Einreise nach Georgien gilt die achttägige Quarantänepflicht.
Ausnahmen gelten für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können anstelle der Quarantäne alle 72 Stunden auf eigene Kosten einen PCR-Test ablegen. Geschäftsreisende müssen sich mittels eines eigens für sie bereitgestellten elektronischen Formulars registrieren und die Einreise genehmigen lassen.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Einschränkungen im regulären Flug- und Reiseverkehr bleiben mindestens bis Ende November 2020 bestehen. Mehrere Fluggesellschaften fliegen Georgien allerdings wieder mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt in den Städten Tiflis, Kutaisi, Batumi, Rustawi, Zugdidi, Gori und Poti eine allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
Entsprechende Einschränkungen gibt es im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr (geänderte Zeitpläne und auch außerhalb der o.g. Städte, verringerte Frequenz der Verbindungen sowie eingeschränkte Passagierzahlen). Aufgrund steigender Infektionszahlen kann es jederzeit, auch kurzfristig, zu weiteren Beschränkungen kommen.
Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien sind auf 200 Teilnehmer begrenzt. Innerhalb geschlossener Räume gilt ein Durchführungsverbot. Hochzeits- und Trauerfeiern dürfen von maximal 10 Personen besucht werden.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt Maskenpflicht in öffentlichen, geschlossenen Räumen sowie seit 4. November 2020 auch im öffentlichen Raum, in ÖPNV, Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von zwei Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
• Seien Sie bei Reisen nach Georgien weiterhin besonders vorsichtig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Iran - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (schwarz = kritische Situation, rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der „Mask-App“ des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden. Iran ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen COVID-19-PCR-Testes vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen COVID-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Vom 2. November 2020 bis 6. November 2020 gelten solche Beschränkungen für die Provinzen Teheran und Alborz, sowie die Hauptstädte der Provinzen Khorasan Razavi, Ostaserbaidschan, Westaserbaidschan, Fars, Khuzestan, Kurdistan, Isfahan, Qom, Markazi, Südkhorasan, Ardabil, Kermanshah, Bushehr, Hormozgan, Yazd, Lorestan, Khorasan Norden, Ilam, Chaharmahal und Bakhtiari, Hamedan, Zanjan, Semnan und Kerman.
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben.
Unabhängig davon können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Davon sind derzeit auch Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Seit dem 5. Juli 2020 gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Israel hat die Corona-Beschränkungen im Land weiter gelockert. Straßengeschäfte dürfen wieder geöffnet werden - zum ersten Mal seit der Verhängung eines zweiten Lockdowns Mitte September. In diesen kleinen Läden, die von der Straße aus zugänglich sind, dürfen sich nach einer Entscheidung des sogenannten Corona-Kabinetts allerdings nicht mehr als vier Kunden gleichzeitig aufhalten. Geschäfte in Einkaufszentren müssen weiter geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung für Südtirol:
Die italienische Provinz Südtirol weitet die Anti-Corona-Maßnahmen aus und wird damit rote Zone. Künftig dürfen die Menschen ihre Wohnorte nur aus triftigem Grund verlassen. Bisher galt diese Regel nur für einen Teil der 116 Südtiroler Gemeinden. Für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr wird eine Maskenpflicht im Schulunterricht eingeführt. Präsenzunterricht ist nur noch für die unteren Jahrgangsstufen erlaubt. Sport ist nur noch im Freien und allein erlaubt. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Riga, Pierīga, Vidzeme (Nordlettland), Latgale (Ostlettland) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. In den Regionen Riga, Vidzeme, Latgale und Pierīga überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 50 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat erneut den nationalen Notstand ausgerufen. Dieser gilt zunächst bis zum 6. Dezember 2020.
Die Gastronomie wird bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen mehr statt. Die Einkaufszentren sind an Wochenenden und Feiertagen geschlossen. Museen bleiben für individuelle Besuche geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen. Indoor-Sporttraining ist nur noch auf individueller Basis mit einem Trainer gestattet. Es dürfen sich nicht mehr als 10 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Es muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Die Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land: Verlängerung Ausgangssperre:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Präfekturen Berrechid, Casablanca, Fès, Mèknes, Marrakech, Tanger, Tétouan und Settat.
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu veröffentlicht die deutsche Botschaft in Rabat. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Dezember 2020. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben Podgorica auch Berane, Bijelo Polje, Budva, Cetinje, Kolasin, Nikšić, Ulcinj und Zabljak. Montenegro ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der "grünen Liste", darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der "gelben Liste" einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven Testergebnis oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation für 14 Tage.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet, es bestehen keine dauerhaften Wartezeiten. Die Einreise aus Bosnien und Herzegowina ist nur über den Grenzübergang Trebinja in Richtung Nikšić möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind uneingeschränkt möglich. Versammlungen sind mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmern erlaubt. In Innenräumen dürfen sich bis zu 50 Personen, im Freien bis zu 100 Personen gleichzeitig aufhalten. Es können je nach Infektionsgeschehen Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen für die Gastronomie gelten, siehe Hygieneregeln.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden. In Gastronomiebetrieben ist die Zahl der Gäste auf jeweils zwei Personen pro Tisch beschränkt, die Tische müssen einen Mindestabstand von 2 Metern voneinander haben. In einigen Gemeinden des Nordens ist die Gastronomie geschlossen. Dies gilt für Podgorica, Cetinje, Ulcinj u. Budva seit dem 6. November 2020 für mindestens 14 Tage.
Es besteht zudem ein abgestufter Maßnahmenkatalog zur Eindämmung von COVID-19 des Instituts für öffentliche Gesundheit, basierend auf der Zahl aktiver Fälle pro 100.000 Einwohner innerhalb von 14 Tagen, nach Gemeinden getrennt:
1. weniger als 400 aktive Fälle pro 100.000: Maskenpflicht auch auf der Straße
2. 400-799 aktive Fälle pro 100.000:
Gastronomiebetriebe müssen um 22 Uhr schließen,
maximal 2 Personen pro Tisch in geschlossenen Räumen und im Außenbereich,
Mindestabstand der Tische 2 Meter
3. 800-1199 aktive Fälle pro 100.000:
Gastronomiebetriebe müssen schließen, bewirtet werden dürfen nur Hotelgäste.
Feiern, auch in Privathaushalten, werden untersagt. (Personenanzahl noch unklar)
4. über 1200 aktive Fälle pro 100.000 (u.a. Podgorica, Cetinje, Budva):
Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Myanmar - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Myanmar wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 mit ansteigenden Fallzahlen betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Provinz Rakhine und das Stadtgebiet von Rangun.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für Gesundheit und Sport und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit grundsätzlich nicht möglich. Einreisevisa werden bis auf weiteres nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Für den Fall dringender Ausnahmesituationen („compelling reason“) kontaktieren Sie bitte die zuständige myanmarische Auslandsvertretung .
Bei Einreise muss ein COVID-19-Negativtest, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis mindestens 30.November 2020 ausgesetzt; Inlandsflüge sind bis mindestens 15. November 2020 eingestellt. Auch die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Für das Stadtgebiet von Rangun gilt bis auf weiteres, mindestens jedoch bis 30. November 2020, ein „Lockdown“. Der Stadtbereich Rangun soll auf dem Landweg und inländischen Luftweg grundsätzlich nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung verlassen werden. Geschäfte und Dienstleister, mit Ausnahme des Banken- und Finanzsektors und der Nahrungsmittel- und Trinkwasserversorger, sind grundsätzlich geschlossen, ebenso wie die meisten Büros, Firmen und Fabriken. Gestattet sind nur Bewegungen von Einzelpersonen zur Grundversorgung und für Arzttermine. Bei Bewegungen im öffentlichen Raum besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Nähere Informationen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit und Sport .
Reisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt; teilweise gibt es Quarantänevorschriften bei Reisen zwischen den Provinzen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Für COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten ist das National Health Laboratory zuständig.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nordmazedonien, Republik - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Skopje (mit fast der Hälfte aller landesweit gezählten Infektionen), Kumanovo, Tetovo und Shtip.
Nordmazedonien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Nach 21 Uhr sind Ansammlungen im Freien von mehr als 4 Personen verboten. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie sind zusätzliche, auch zeitlich oder örtlich begrenzte Versammlungsbeschränkungen möglich.
Gaststätten aller Art müssen bis spätestens 21 Uhr ihren Betrieb einstellen. Live-Musik und Musik mit einer Lautstärke über 50 dB sind in Innenräumen wie Restaurants, Kneipen etc. verboten. Diskotheken und Nachtclubs sind geschlossen.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis 50% ihrer üblichen Kapazität ausgelastet sein. Auf verkehrsreichen Strecken und im Berufsverkehr kann es dadurch zu längeren Wartezeiten z.B. im städtischen Busverkehr kommen.
Auf Ämtern und Behörden werden abhängig von der lokalen Infektionslage Schicht- und Heimarbeit eingeführt, wodurch deren Dienstleistungsangebot eingeschränkt werden kann. Auskünfte zu Öffnungszeiten und den Bedingungen des Besuchsverkehrs können nur die jeweiligen Institutionen selbst erteilen.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Ebenso sind Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Vereinzelt kann es wegen Zugangsbeschränkungen und Abstandsregeln zu Schlangenbildung kommen (häufig vor Bankfilialen).
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt auch im Freien eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
Bei COVID-19-Symptomen ist ab dem Moment der Vereinbarung eines Testtermins bis zum Erhalt des Testergebnisses eine Selbstquarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Selbstquarantäne durch Verfügung des lokalen Gesundheitsamtes entsprechend verlängert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die öffentlichen Verlautbarungen zum Versammlungsverbot. Verstöße, auch gegen die Masken- und Quarantänepflichten, werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.
• Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende" in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine massive Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 32 Länder gilt bis zunächst 10. November 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Dies bedeutet folgende Einschränkungen:
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice ist erlaubt. In Läden und Poststellen bis zu 100 m² dürfen sich max. 5 Kunden pro 10 m² gleichzeitig aufhalten. Ab 100 m² ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 m² begrenzt. In Einkaufszentren sind nur noch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Dienstleistungsanbieter geöffnet. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr ist Senioren das Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken vorbehalten. Senioren über 70 dürfen ihre Wohnung nur mit dem Ziel der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit, für unbedingte Bedürfnisse des täglichen Lebens und zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verlassen. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl 5, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei 1 Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum sowie bei dienstlichen und beruflichen Veranstaltungen und Terminen beträgt die maximale Personenzahl 20. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sind geschlossen. Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Kureinrichtungen, Fitnesseinrichtungen, Schwimmbäder und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen.
Übernachtungen in Hotels sind nur noch Geschäftsreisenden erlaubt. In Hotels können Restaurants für Hotelgäste öffnen, die mind. einen Tagesaufenthalt buchen; gleiches gilt für die Nutzung von Schwimmbädern und Fitnessräumen von Hotels. Der Schul- und Hochschulbetrieb ist stark eingeschränkt. Von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr dürfen Kinder unter 16 Jahren den Wohnbereich nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen verlassen.
Die öffentliche Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium, auch über Twitter, und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Polen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bosnien und Herzegowina wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bosnien und Herzegowina ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Kanton Sarajewo sowie die Städte Goražde und Banja Luka.
Bosnien und Herzegowina ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Informationen erteilt die bosnische Grenzpolizei.
Durch- und Weiterreise
Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen COVID-19-PCR Tests erforderlich. Unter Umständen ist dies nicht an allen Grenzübergängen bekannt. Es ist empfehlenswert, einen Ausdruck der FAQ der Grenzpolizei mitzuführen.
Reiseverbindungen
Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des Föderalen Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz der Republika Srpska (nur in der lokalen Sprachversion vorhanden).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie in der Föderation von Bosnien und Herzegowina telefonisch die örtlich zuständige Ambulanz und in der Republika Srpska die Anstalt für öffentliche Gesundheit.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (Hjørring, Frederikshavn, Brønderslev, Jammerbugt, Vesthimmerland, Thisted und Læsø), in denen eine neue Variante des Coronavirus entstanden ist, ist die Einreise von Personen ohne dänische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Dänemark vom 9. November 2020 bis 3. Dezember 2020 grundsätzlich nicht gestattet.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-PCR-Tests mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Fr 8-16 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Die aufgrund von COVID-19 teilweise stark eingeschränkten grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen haben sich seit Sommer 2020 wieder normalisiert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Cafés, Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (u.a. Museen, Theater, Kinos) und andere Einrichtungen wie Zoos, Schwimmbäder und Vergnügungsparks sind geöffnet. Gaststättenbetriebe dürfen nur bis 22 Uhr geöffnet sein. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (siehe unter „Einreise“) gelten vorerst bis zum 3. Dezember verschärfte Maßnahmen: Dort bleiben Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars und Cafés geschlossen, der öffentliche Personennahverkehr einschließlich Fährbetrieb ist eingestellt.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die Ausnahmen gelten nicht in den sieben Gemeinden („Kommunen“) in Nordjylland.
Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen.
Unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland erfolgt bei Einreise ein COVID-19-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. Es wird ein negativer Testnachweis auf COVID-19 zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung.
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona-Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Georgien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist in Georgien zuletzt sehr stark gestiegen.
Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tiflis sowie die Regionen Imeretien und Adscharien in Westgeorgien.
Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Georgien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien erlaubt die uneingeschränkte Einreise von Personen aus Deutschland, Frankreich, Estland, Lettland und Litauen ohne Verpflichtung zur Quarantäne, sofern die Einreise auf direktem Luftweg erfolgt, sich die reisende Person in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in einem der o.g. Länder aufgehalten hat und ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 72 Stunden ist. Alternativ kann der PCR-Test nach Ankunft am Flughafen Tiflis durchgeführt werden. Bis zum Erhalt des Ergebnisses (i.d.R. innerhalb von acht Stunden) muss sich der Reisende in einem Hotel oder einer Privatwohnung selbst isolieren.
Aufenthalt in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien müssen vor der Reise in einem elektronischen Formular angegeben werden.
Voraussetzung für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Vorlage einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei der Einreise. EU-Bürger, die seit mindestens fünf Jahren einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in einem der o.g. fünf Länder haben, können mit der Aufenthaltskarte für EU-Bürger ebenfalls einreisen. Andere Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts wie z.B. Meldebescheinigungen werden nicht akzeptiert.
Erfolgt die Einreise über ein anderes Land oder hat sich die reisende Person in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen Land aufgehalten, wird ein PCR-Test durchgeführt und unabhängig vom Ergebnis eine achttägige Quarantäne angeordnet (bei positivem Testergebnis in einem Quarantäne-Hotel, bei negativem Testergebnis ist auch Selbstisolation möglich). Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0 °C gemessen wird. Das Verlassen der Quarantäne ist nur durch den Nachweis eines negativen PCR-Tests am 8. Tag nach der Einreise möglich. Am 12. Tag des Aufenthaltes in Georgien besteht eine erneute Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests. Die Kosten der Quarantäne sowie der PCR-Tests hat der Reisende selbst zu tragen.
Für eine Reihe von Staaten gilt weiterhin eine Einreisesperre nach Georgien. Auch die Landgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Ausnahmen gelten nur für wenige Personengruppen:
• Georgische Staatsangehörige und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), unabhängig von deren Staatsagehörigkeit;
• In Georgien akkreditierte Vertreter diplomatischer Missionen sowie Internationaler Organisationen und deren Familienangehörige;
• Offizielle Delegationen, unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung durch die georgischen Behörden;
• Familienzusammenführungen zu georgischer Referenzperson bei vorheriger Genehmigung durch die georgischen Behörden.
Auch Personen mit georgischem (Dauer-)Aufenthaltstitel in Ländern, für die weiterhin eine Einreisesperre gilt, können bislang nicht ohne vorherige Genehmigung der georgischen Behörden einreisen. Auch bei genehmigter Einreise nach Georgien gilt die achttägige Quarantänepflicht.
Ausnahmen gelten für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können anstelle der Quarantäne alle 72 Stunden auf eigene Kosten einen PCR-Test ablegen. Geschäftsreisende müssen sich mittels eines eigens für sie bereitgestellten elektronischen Formulars registrieren und die Einreise genehmigen lassen.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Einschränkungen im regulären Flug- und Reiseverkehr bleiben mindestens bis Ende November 2020 bestehen. Mehrere Fluggesellschaften fliegen Georgien allerdings wieder mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt in den Städten Tiflis, Kutaisi, Batumi, Rustawi, Zugdidi, Gori und Poti eine allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
Entsprechende Einschränkungen gibt es im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr (geänderte Zeitpläne und auch außerhalb der o.g. Städte, verringerte Frequenz der Verbindungen sowie eingeschränkte Passagierzahlen). Aufgrund steigender Infektionszahlen kann es jederzeit, auch kurzfristig, zu weiteren Beschränkungen kommen.
Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien sind auf 200 Teilnehmer begrenzt. Innerhalb geschlossener Räume gilt ein Durchführungsverbot. Hochzeits- und Trauerfeiern dürfen von maximal 10 Personen besucht werden.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt Maskenpflicht in öffentlichen, geschlossenen Räumen sowie seit 4. November 2020 auch im öffentlichen Raum, in ÖPNV, Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von zwei Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
• Seien Sie bei Reisen nach Georgien weiterhin besonders vorsichtig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Iran - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (schwarz = kritische Situation, rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der „Mask-App“ des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden. Iran ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen COVID-19-PCR-Testes vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen COVID-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Vom 2. November 2020 bis 6. November 2020 gelten solche Beschränkungen für die Provinzen Teheran und Alborz, sowie die Hauptstädte der Provinzen Khorasan Razavi, Ostaserbaidschan, Westaserbaidschan, Fars, Khuzestan, Kurdistan, Isfahan, Qom, Markazi, Südkhorasan, Ardabil, Kermanshah, Bushehr, Hormozgan, Yazd, Lorestan, Khorasan Norden, Ilam, Chaharmahal und Bakhtiari, Hamedan, Zanjan, Semnan und Kerman.
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben.
Unabhängig davon können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Davon sind derzeit auch Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Seit dem 5. Juli 2020 gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Israel hat die Corona-Beschränkungen im Land weiter gelockert. Straßengeschäfte dürfen wieder geöffnet werden - zum ersten Mal seit der Verhängung eines zweiten Lockdowns Mitte September. In diesen kleinen Läden, die von der Straße aus zugänglich sind, dürfen sich nach einer Entscheidung des sogenannten Corona-Kabinetts allerdings nicht mehr als vier Kunden gleichzeitig aufhalten. Geschäfte in Einkaufszentren müssen weiter geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung für Südtirol:
Die italienische Provinz Südtirol weitet die Anti-Corona-Maßnahmen aus und wird damit rote Zone. Künftig dürfen die Menschen ihre Wohnorte nur aus triftigem Grund verlassen. Bisher galt diese Regel nur für einen Teil der 116 Südtiroler Gemeinden. Für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr wird eine Maskenpflicht im Schulunterricht eingeführt. Präsenzunterricht ist nur noch für die unteren Jahrgangsstufen erlaubt. Sport ist nur noch im Freien und allein erlaubt. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Riga, Pierīga, Vidzeme (Nordlettland), Latgale (Ostlettland) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. In den Regionen Riga, Vidzeme, Latgale und Pierīga überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 50 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat erneut den nationalen Notstand ausgerufen. Dieser gilt zunächst bis zum 6. Dezember 2020.
Die Gastronomie wird bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen mehr statt. Die Einkaufszentren sind an Wochenenden und Feiertagen geschlossen. Museen bleiben für individuelle Besuche geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen. Indoor-Sporttraining ist nur noch auf individueller Basis mit einem Trainer gestattet. Es dürfen sich nicht mehr als 10 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Es muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Die Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land: Verlängerung Ausgangssperre:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Präfekturen Berrechid, Casablanca, Fès, Mèknes, Marrakech, Tanger, Tétouan und Settat.
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu veröffentlicht die deutsche Botschaft in Rabat. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Dezember 2020. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben Podgorica auch Berane, Bijelo Polje, Budva, Cetinje, Kolasin, Nikšić, Ulcinj und Zabljak. Montenegro ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der "grünen Liste", darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der "gelben Liste" einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven Testergebnis oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation für 14 Tage.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet, es bestehen keine dauerhaften Wartezeiten. Die Einreise aus Bosnien und Herzegowina ist nur über den Grenzübergang Trebinja in Richtung Nikšić möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind uneingeschränkt möglich. Versammlungen sind mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmern erlaubt. In Innenräumen dürfen sich bis zu 50 Personen, im Freien bis zu 100 Personen gleichzeitig aufhalten. Es können je nach Infektionsgeschehen Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen für die Gastronomie gelten, siehe Hygieneregeln.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden. In Gastronomiebetrieben ist die Zahl der Gäste auf jeweils zwei Personen pro Tisch beschränkt, die Tische müssen einen Mindestabstand von 2 Metern voneinander haben. In einigen Gemeinden des Nordens ist die Gastronomie geschlossen. Dies gilt für Podgorica, Cetinje, Ulcinj u. Budva seit dem 6. November 2020 für mindestens 14 Tage.
Es besteht zudem ein abgestufter Maßnahmenkatalog zur Eindämmung von COVID-19 des Instituts für öffentliche Gesundheit, basierend auf der Zahl aktiver Fälle pro 100.000 Einwohner innerhalb von 14 Tagen, nach Gemeinden getrennt:
1. weniger als 400 aktive Fälle pro 100.000: Maskenpflicht auch auf der Straße
2. 400-799 aktive Fälle pro 100.000:
Gastronomiebetriebe müssen um 22 Uhr schließen,
maximal 2 Personen pro Tisch in geschlossenen Räumen und im Außenbereich,
Mindestabstand der Tische 2 Meter
3. 800-1199 aktive Fälle pro 100.000:
Gastronomiebetriebe müssen schließen, bewirtet werden dürfen nur Hotelgäste.
Feiern, auch in Privathaushalten, werden untersagt. (Personenanzahl noch unklar)
4. über 1200 aktive Fälle pro 100.000 (u.a. Podgorica, Cetinje, Budva):
Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Myanmar - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Myanmar wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 mit ansteigenden Fallzahlen betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Provinz Rakhine und das Stadtgebiet von Rangun.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für Gesundheit und Sport und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit grundsätzlich nicht möglich. Einreisevisa werden bis auf weiteres nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Für den Fall dringender Ausnahmesituationen („compelling reason“) kontaktieren Sie bitte die zuständige myanmarische Auslandsvertretung .
Bei Einreise muss ein COVID-19-Negativtest, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis mindestens 30.November 2020 ausgesetzt; Inlandsflüge sind bis mindestens 15. November 2020 eingestellt. Auch die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Für das Stadtgebiet von Rangun gilt bis auf weiteres, mindestens jedoch bis 30. November 2020, ein „Lockdown“. Der Stadtbereich Rangun soll auf dem Landweg und inländischen Luftweg grundsätzlich nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung verlassen werden. Geschäfte und Dienstleister, mit Ausnahme des Banken- und Finanzsektors und der Nahrungsmittel- und Trinkwasserversorger, sind grundsätzlich geschlossen, ebenso wie die meisten Büros, Firmen und Fabriken. Gestattet sind nur Bewegungen von Einzelpersonen zur Grundversorgung und für Arzttermine. Bei Bewegungen im öffentlichen Raum besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Nähere Informationen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit und Sport .
Reisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt; teilweise gibt es Quarantänevorschriften bei Reisen zwischen den Provinzen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Für COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten ist das National Health Laboratory zuständig.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nordmazedonien, Republik - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Skopje (mit fast der Hälfte aller landesweit gezählten Infektionen), Kumanovo, Tetovo und Shtip.
Nordmazedonien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Nach 21 Uhr sind Ansammlungen im Freien von mehr als 4 Personen verboten. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie sind zusätzliche, auch zeitlich oder örtlich begrenzte Versammlungsbeschränkungen möglich.
Gaststätten aller Art müssen bis spätestens 21 Uhr ihren Betrieb einstellen. Live-Musik und Musik mit einer Lautstärke über 50 dB sind in Innenräumen wie Restaurants, Kneipen etc. verboten. Diskotheken und Nachtclubs sind geschlossen.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis 50% ihrer üblichen Kapazität ausgelastet sein. Auf verkehrsreichen Strecken und im Berufsverkehr kann es dadurch zu längeren Wartezeiten z.B. im städtischen Busverkehr kommen.
Auf Ämtern und Behörden werden abhängig von der lokalen Infektionslage Schicht- und Heimarbeit eingeführt, wodurch deren Dienstleistungsangebot eingeschränkt werden kann. Auskünfte zu Öffnungszeiten und den Bedingungen des Besuchsverkehrs können nur die jeweiligen Institutionen selbst erteilen.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Ebenso sind Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Vereinzelt kann es wegen Zugangsbeschränkungen und Abstandsregeln zu Schlangenbildung kommen (häufig vor Bankfilialen).
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt auch im Freien eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
Bei COVID-19-Symptomen ist ab dem Moment der Vereinbarung eines Testtermins bis zum Erhalt des Testergebnisses eine Selbstquarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Selbstquarantäne durch Verfügung des lokalen Gesundheitsamtes entsprechend verlängert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die öffentlichen Verlautbarungen zum Versammlungsverbot. Verstöße, auch gegen die Masken- und Quarantänepflichten, werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.
• Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende" in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine massive Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 32 Länder gilt bis zunächst 10. November 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Dies bedeutet folgende Einschränkungen:
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice ist erlaubt. In Läden und Poststellen bis zu 100 m² dürfen sich max. 5 Kunden pro 10 m² gleichzeitig aufhalten. Ab 100 m² ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 m² begrenzt. In Einkaufszentren sind nur noch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Dienstleistungsanbieter geöffnet. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr ist Senioren das Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken vorbehalten. Senioren über 70 dürfen ihre Wohnung nur mit dem Ziel der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit, für unbedingte Bedürfnisse des täglichen Lebens und zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verlassen. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl 5, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei 1 Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum sowie bei dienstlichen und beruflichen Veranstaltungen und Terminen beträgt die maximale Personenzahl 20. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sind geschlossen. Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Kureinrichtungen, Fitnesseinrichtungen, Schwimmbäder und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen.
Übernachtungen in Hotels sind nur noch Geschäftsreisenden erlaubt. In Hotels können Restaurants für Hotelgäste öffnen, die mind. einen Tagesaufenthalt buchen; gleiches gilt für die Nutzung von Schwimmbädern und Fitnessräumen von Hotels. Der Schul- und Hochschulbetrieb ist stark eingeschränkt. Von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr dürfen Kinder unter 16 Jahren den Wohnbereich nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen verlassen.
Die öffentliche Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium, auch über Twitter, und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Polen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Portugal - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal mit Ausnahme der autonomen Regionen Azoren und Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira und den Azoren, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg, sind die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wieder aufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Seit dem 4. November 2020 gelten bereits in 121 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) strengere Regeln, wie z.B. die Pflicht grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Wo immer möglich, ist Teleheimarbeit verpflichtend, andernfalls muss in unterschiedlichen Schichten gearbeitet werden. Private Versammlungen im öffentlichen und privaten Raum sind auf 5 Personen begrenzt. Hochzeiten und Taufen werden auf 5 Personen, unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln, beschränkt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden. Restaurants, in die man hingegen mit 6 Personen gehen darf, müssen um 22:30 Uhr, Geschäfte ab 22 Uhr schließen.
Zudem werden im Rahmen des Ausnahmezustands in diesen derzeit 121 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) die Maßnahmen nochmals erheblich verschärft, indem folgende Ausgangssperren für den öffentlichen Raum verhängt wurden: an Werktagen von 23 Uhr bis 6 Uhr, samstags und sonntags (14. und 15. November 2020 sowie 21. und 22. November 2020) von 13 Uhr bis 6 Uhr. Ausnahmen sind derzeit nur für die Berufsausübung, Schulbesuch, dringende gesundheitliche Gründe, Einkauf von Lebensmitteln und kurze Spaziergänge des eigenen Haushalts in unmittelbarer Nähe der Wohnung möglich.
Für die restlichen Orte bleiben die bisherigen Regelungen bestehen; über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auf dem gesamten portugiesischen Festland dürfen Treffen in Restaurants mit maximal sechs Personen stattfinden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Im Rahmen des seit dem 9. November 2020 geltenden Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Bei einem positiv ausfallenden COVID-19-Test bei Einreise auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer Test erst nach Vollendung der 14-tätigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere Test ebenfalls positiv ausfällt. Die erforderlichen Unterkunftskosten für die Quarantänehotels werden von der Regionalregierung Madeira nicht mehr übernommen.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort auch für Kreuzfahrtschiffe wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mittlerweile ist Rumänien von einer zweiten COVID-19 Welle sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben, sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. November 2020, 23:59 Uhr. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl in Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien eine allgemeine Maskenpflicht (nur Kinder unter 5 Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweden - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird, mit Ausnahme der Provinz Västernorrland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau steigt die Zahl der Neuinfektionen stark. In allen Provinzen (län), mit Ausnahme von Västernorrland, überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland . Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen .
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen. Einige Provinzen raten auch grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Für die Provinzen Halland, Jönköping, Kronoberg, Örebro, Östergötland, Skåne, Södermanland, Stockholm, Uppsala und Västra Götaland hat das schwedische Gesundheitsamt seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. Die Empfehlungen gelten je nach Provinz vorerst bis zum 19. bzw. 26. November 2020, können aber verlängert werden. Genaue Informationen über die regionalen Empfehlungen bieten die schwedischen Behörden in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Provinzen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Serbien - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien war bisher von COVID-19 relativ stark betroffen; die Gesamtzahl der Infektionen liegt folglich auf hohem Niveau. Derzeit nimmt die Zahl der Neuinfektionen erneut stark zu.
Serbien ist daher weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien einreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
Durch- und Weiterreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung durch Serbien durchreisen. Die Durchreise ist auf 12 Stunden ab Einreise beschränkt, sofern sich Reisende zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben und keinen negativen COVID-19-Test vorlegen, s.a. Abschnitt Einreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Landesweit dürfen sich maximal 5 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Schulen und Arbeitsplätze, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. Lokale sind ab 23 Uhr geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Personenverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. In öffentlichen Innenräumen muss ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. Landesweit besteht die Verpflichtung, an öffentlichen Orten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung sozialer Distanz wird auch darüber hinaus empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Seychellen - Änderung Einreise:
Die Seychellen werden ihre Einreisebestimmungen zum 16. November verschärfen. Vom 16. November bis mindestens 15. Dezember dürfen Deutsche nur noch mit einem maximal 48 Stunden vor Abreise gemachten negativen PCR-Test einreisen. Die ersten sechs Nächte müssen die Urlauber in speziell hierfür vorgesehenen Hotels verbringen. Am fünften Tag wird hier ein kostenloser PCR-Test durchgeführt. Wenn das negative Ergebnis vorliegt, können die Gäste das Hotel wechseln, wenn sie möchten. Quelle: touristik-aktuell
Slowakei - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die gesamte Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind derzeit noch ohne jegliche Einschränkungen möglich. Allerdings gibt es seit dem 24. Oktober 2020 im Land selbst einen weitreichenden Lockdown. Um Probleme während des Aufenthalts in der Slowakei zu vermeiden und sich im Land bewegen zu können, wird daher ein negativer COVID-19 Test dringend empfohlen. (Einzelheiten s.u. „Beschränkungen im Land“).
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Folgende EU-Länder sind derzeit als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Spanien und die Tschechische Republik.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich.
Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt).
Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Seit dem 24. Oktober 2020 bis zum 15. November 2020 gilt in der gesamten Slowakei eine teilweise Ausgangssperre. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Nach Durchführung von Antigen-Massentests wurde die Slowakei in „grüne Zonen“ (Regionen mit einer Positiv-Testrate unter 0,7% beim Massentest) und „rote Zonen“ (mehr als 0,7% Positiv-Testrate) eingestuft. Informationen zur Einstufung der jeweiligen Regionen bietet die slowakische Regierung.
Personen, deren Testergebnis negativ war, oder die einen PCR-Test nach dem 29. Oktober 2020 haben durchführen lassen, können sich bis 15. November 2020 in grünen Zonen unter Einhaltung der sonstigen Beschränkungen relativ frei bewegen.
Personen, die in einen Ort der roten Zone reisen müssen oder dort wohnen, benötigen ein negatives Testergebnis, damit sie z.B. zur Arbeit fahren können. In den Regionshauptstädten grüner Zonen sollen hierfür spezielle Teststellen eingerichtet werden, an denen ein kostenloser Antigen-Test durchgeführt werden kann.
Ausländische Testergebnisse aus EU-Ländern in deutscher oder englischer Sprache werden akzeptiert.
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis besitzen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Ohne aktuelles negatives Testergebnis darf nur noch der nächstgelegene Supermarkt/Drogerie/Apotheke aufgesucht werden. Sonstige Geschäfte dürfen nur mit negativem Testergebnis betreten werden. Für den Zugang zu Geschäften dürfen diese die Vorlage eines aktuellen Testergebnisses verlangen.
Versammlungen von mehr als 6 Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Thailand - Änderung Einreise:
Thailand führt am 9. November 2020 ein neues Touristenvisum (gültig 6 Monate, Aufenthaltsdauer bis zu 60 Tage) ein. Erforderlich für das so genannte TR-Visum bleiben unter anderem die Bedingungen einer 14-tägigen Quarantäne, der Nachweis eines aktuellen negativen PCR-Tests sowie der Download der App „Thaichana“ zur Rückverfolgung von Infektionsketten. Voraussetzung zur Erteilung des TR-Visums sind die Bestätigung eines Alternative State Quarantine (ASQ) Hotels, in dem die zweiwöchige Quarantäne verbracht wird, sowie ein gültiges Flugticket. Außerdem müssen Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate vorgelegt werden, die jeweils einen Kontostand von mindestens 15.000 Euro aufweisen, sowie eine Krankenversicherungspolice mit einer Mindestdeckung von 100.000 US-Dollar, die Covid-19 einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Für den Check-in am Flughafen benötigen Touristen ein genehmigtes Certificate of Entry sowie einen Reisepass, der noch mindestens sechs Monate gültig ist und in dem das COE und TR-Visum vermerkt sind. Unbedingt erforderlich sind außerdem ein Gesundheitszeugnis, das bestätigt, dass kein Risiko für eine Ansteckung mit Covid-19 besteht, sowie ein medizinisch bestätigter negativer PCR-Test. Beides darf maximal 72 Stunden vor Beginn der Reise ausgestellt worden sein. Quelle: touristik-aktuell
Tunesien - Änderung Einreise: Test und Quarantäne:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien war von COVID-19 zunächst weniger betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt in den letzten Wochen landesweit sehr stark zu, mit weiter steigender Tendenz. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tunesien als Risikogebiet eingestuft wurde. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich.
Seit dem 9. November 2020 müssen alle Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der bei Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden, bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 120 Stunden sein darf. Zudem müssen sich Reisende in Quarantäne (Wohnung oder Hotel) begeben; zunächst für sieben Tage, sofern dann ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Anderenfalls müssen Reisende eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einhalten. Diese Regelungen gelten auch für Pauschaltouristen. Kinder unter 12 Jahren sind ausgenommen.
Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren die streng kontrolliert werden. Im Großraum Tunis beispielsweise wochentags von 20 Uhr bis 5 Uhr, am Wochenende von 19 Uhr bis 5 Uhr. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt.
Cafés und Restaurants müssen bereits um 16 Uhr schließen. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als 4 Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Zwischen dem 30. Oktober 2020 und dem 15. November 2020 sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen in allen Formen verboten. Das gilt auch für den Besuch von Gotteshäusern.
Kulturelle Stätten, Schulen und Hochschulen werden geschlossen, der Service in der öffentlichen Verwaltung eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ungarn - Ergänzung:
Das öffentliche Leben in Ungarn wird für 30 Tage drastische eingeschränkt, es wird eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Hotels dürfen keine Urlauber aufnehmen, nur Geschäftsreisende. Restaurants, Museen, Theater und Fitnessstudios müssen schließen - ebenso weiterführende Schulen. Alle Versammlungen sind untersagt. Familienzusammenkünfte sind auf zehn Personen begrenzt. Eine Verlängerung der Maßnahmen über die 30 Tage hinaus ist nicht ausgeschlossen. Quelle: tagesschau.de
Usbekistan - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Stadt Taschkent, in geringerem Maß auch das Gebiet Taschkent.
Usbekistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für deutsche Staatsangehörige in der Regel eine 14-tägige Quarantänepflicht nach Einreise gilt, und dass sie sich einem COVID-19-Test unterziehen müssen.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Allerdings bleiben viele Restaurants und Hotels geschlossen. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Eine adäquate medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
• Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal mit Ausnahme der autonomen Regionen Azoren und Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira und den Azoren, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg, sind die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wieder aufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Seit dem 4. November 2020 gelten bereits in 121 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) strengere Regeln, wie z.B. die Pflicht grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Wo immer möglich, ist Teleheimarbeit verpflichtend, andernfalls muss in unterschiedlichen Schichten gearbeitet werden. Private Versammlungen im öffentlichen und privaten Raum sind auf 5 Personen begrenzt. Hochzeiten und Taufen werden auf 5 Personen, unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln, beschränkt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden. Restaurants, in die man hingegen mit 6 Personen gehen darf, müssen um 22:30 Uhr, Geschäfte ab 22 Uhr schließen.
Zudem werden im Rahmen des Ausnahmezustands in diesen derzeit 121 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) die Maßnahmen nochmals erheblich verschärft, indem folgende Ausgangssperren für den öffentlichen Raum verhängt wurden: an Werktagen von 23 Uhr bis 6 Uhr, samstags und sonntags (14. und 15. November 2020 sowie 21. und 22. November 2020) von 13 Uhr bis 6 Uhr. Ausnahmen sind derzeit nur für die Berufsausübung, Schulbesuch, dringende gesundheitliche Gründe, Einkauf von Lebensmitteln und kurze Spaziergänge des eigenen Haushalts in unmittelbarer Nähe der Wohnung möglich.
Für die restlichen Orte bleiben die bisherigen Regelungen bestehen; über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auf dem gesamten portugiesischen Festland dürfen Treffen in Restaurants mit maximal sechs Personen stattfinden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Im Rahmen des seit dem 9. November 2020 geltenden Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Bei einem positiv ausfallenden COVID-19-Test bei Einreise auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer Test erst nach Vollendung der 14-tätigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere Test ebenfalls positiv ausfällt. Die erforderlichen Unterkunftskosten für die Quarantänehotels werden von der Regionalregierung Madeira nicht mehr übernommen.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort auch für Kreuzfahrtschiffe wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mittlerweile ist Rumänien von einer zweiten COVID-19 Welle sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben, sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. November 2020, 23:59 Uhr. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl in Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien eine allgemeine Maskenpflicht (nur Kinder unter 5 Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweden - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird, mit Ausnahme der Provinz Västernorrland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau steigt die Zahl der Neuinfektionen stark. In allen Provinzen (län), mit Ausnahme von Västernorrland, überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland . Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen .
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen. Einige Provinzen raten auch grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Für die Provinzen Halland, Jönköping, Kronoberg, Örebro, Östergötland, Skåne, Södermanland, Stockholm, Uppsala und Västra Götaland hat das schwedische Gesundheitsamt seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. Die Empfehlungen gelten je nach Provinz vorerst bis zum 19. bzw. 26. November 2020, können aber verlängert werden. Genaue Informationen über die regionalen Empfehlungen bieten die schwedischen Behörden in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Provinzen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Serbien - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien war bisher von COVID-19 relativ stark betroffen; die Gesamtzahl der Infektionen liegt folglich auf hohem Niveau. Derzeit nimmt die Zahl der Neuinfektionen erneut stark zu.
Serbien ist daher weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien einreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
Durch- und Weiterreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung durch Serbien durchreisen. Die Durchreise ist auf 12 Stunden ab Einreise beschränkt, sofern sich Reisende zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben und keinen negativen COVID-19-Test vorlegen, s.a. Abschnitt Einreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Landesweit dürfen sich maximal 5 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Schulen und Arbeitsplätze, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. Lokale sind ab 23 Uhr geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Personenverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. In öffentlichen Innenräumen muss ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. Landesweit besteht die Verpflichtung, an öffentlichen Orten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung sozialer Distanz wird auch darüber hinaus empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Seychellen - Änderung Einreise:
Die Seychellen werden ihre Einreisebestimmungen zum 16. November verschärfen. Vom 16. November bis mindestens 15. Dezember dürfen Deutsche nur noch mit einem maximal 48 Stunden vor Abreise gemachten negativen PCR-Test einreisen. Die ersten sechs Nächte müssen die Urlauber in speziell hierfür vorgesehenen Hotels verbringen. Am fünften Tag wird hier ein kostenloser PCR-Test durchgeführt. Wenn das negative Ergebnis vorliegt, können die Gäste das Hotel wechseln, wenn sie möchten. Quelle: touristik-aktuell
Slowakei - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die gesamte Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind derzeit noch ohne jegliche Einschränkungen möglich. Allerdings gibt es seit dem 24. Oktober 2020 im Land selbst einen weitreichenden Lockdown. Um Probleme während des Aufenthalts in der Slowakei zu vermeiden und sich im Land bewegen zu können, wird daher ein negativer COVID-19 Test dringend empfohlen. (Einzelheiten s.u. „Beschränkungen im Land“).
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Folgende EU-Länder sind derzeit als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Spanien und die Tschechische Republik.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich.
Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt).
Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Seit dem 24. Oktober 2020 bis zum 15. November 2020 gilt in der gesamten Slowakei eine teilweise Ausgangssperre. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Nach Durchführung von Antigen-Massentests wurde die Slowakei in „grüne Zonen“ (Regionen mit einer Positiv-Testrate unter 0,7% beim Massentest) und „rote Zonen“ (mehr als 0,7% Positiv-Testrate) eingestuft. Informationen zur Einstufung der jeweiligen Regionen bietet die slowakische Regierung.
Personen, deren Testergebnis negativ war, oder die einen PCR-Test nach dem 29. Oktober 2020 haben durchführen lassen, können sich bis 15. November 2020 in grünen Zonen unter Einhaltung der sonstigen Beschränkungen relativ frei bewegen.
Personen, die in einen Ort der roten Zone reisen müssen oder dort wohnen, benötigen ein negatives Testergebnis, damit sie z.B. zur Arbeit fahren können. In den Regionshauptstädten grüner Zonen sollen hierfür spezielle Teststellen eingerichtet werden, an denen ein kostenloser Antigen-Test durchgeführt werden kann.
Ausländische Testergebnisse aus EU-Ländern in deutscher oder englischer Sprache werden akzeptiert.
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis besitzen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Ohne aktuelles negatives Testergebnis darf nur noch der nächstgelegene Supermarkt/Drogerie/Apotheke aufgesucht werden. Sonstige Geschäfte dürfen nur mit negativem Testergebnis betreten werden. Für den Zugang zu Geschäften dürfen diese die Vorlage eines aktuellen Testergebnisses verlangen.
Versammlungen von mehr als 6 Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Thailand - Änderung Einreise:
Thailand führt am 9. November 2020 ein neues Touristenvisum (gültig 6 Monate, Aufenthaltsdauer bis zu 60 Tage) ein. Erforderlich für das so genannte TR-Visum bleiben unter anderem die Bedingungen einer 14-tägigen Quarantäne, der Nachweis eines aktuellen negativen PCR-Tests sowie der Download der App „Thaichana“ zur Rückverfolgung von Infektionsketten. Voraussetzung zur Erteilung des TR-Visums sind die Bestätigung eines Alternative State Quarantine (ASQ) Hotels, in dem die zweiwöchige Quarantäne verbracht wird, sowie ein gültiges Flugticket. Außerdem müssen Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate vorgelegt werden, die jeweils einen Kontostand von mindestens 15.000 Euro aufweisen, sowie eine Krankenversicherungspolice mit einer Mindestdeckung von 100.000 US-Dollar, die Covid-19 einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Für den Check-in am Flughafen benötigen Touristen ein genehmigtes Certificate of Entry sowie einen Reisepass, der noch mindestens sechs Monate gültig ist und in dem das COE und TR-Visum vermerkt sind. Unbedingt erforderlich sind außerdem ein Gesundheitszeugnis, das bestätigt, dass kein Risiko für eine Ansteckung mit Covid-19 besteht, sowie ein medizinisch bestätigter negativer PCR-Test. Beides darf maximal 72 Stunden vor Beginn der Reise ausgestellt worden sein. Quelle: touristik-aktuell
Tunesien - Änderung Einreise: Test und Quarantäne:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien war von COVID-19 zunächst weniger betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt in den letzten Wochen landesweit sehr stark zu, mit weiter steigender Tendenz. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tunesien als Risikogebiet eingestuft wurde. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich.
Seit dem 9. November 2020 müssen alle Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der bei Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden, bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 120 Stunden sein darf. Zudem müssen sich Reisende in Quarantäne (Wohnung oder Hotel) begeben; zunächst für sieben Tage, sofern dann ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Anderenfalls müssen Reisende eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einhalten. Diese Regelungen gelten auch für Pauschaltouristen. Kinder unter 12 Jahren sind ausgenommen.
Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren die streng kontrolliert werden. Im Großraum Tunis beispielsweise wochentags von 20 Uhr bis 5 Uhr, am Wochenende von 19 Uhr bis 5 Uhr. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt.
Cafés und Restaurants müssen bereits um 16 Uhr schließen. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als 4 Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Zwischen dem 30. Oktober 2020 und dem 15. November 2020 sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen in allen Formen verboten. Das gilt auch für den Besuch von Gotteshäusern.
Kulturelle Stätten, Schulen und Hochschulen werden geschlossen, der Service in der öffentlichen Verwaltung eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ungarn - Ergänzung:
Das öffentliche Leben in Ungarn wird für 30 Tage drastische eingeschränkt, es wird eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Hotels dürfen keine Urlauber aufnehmen, nur Geschäftsreisende. Restaurants, Museen, Theater und Fitnessstudios müssen schließen - ebenso weiterführende Schulen. Alle Versammlungen sind untersagt. Familienzusammenkünfte sind auf zehn Personen begrenzt. Eine Verlängerung der Maßnahmen über die 30 Tage hinaus ist nicht ausgeschlossen. Quelle: tagesschau.de
Usbekistan - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Stadt Taschkent, in geringerem Maß auch das Gebiet Taschkent.
Usbekistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für deutsche Staatsangehörige in der Regel eine 14-tägige Quarantänepflicht nach Einreise gilt, und dass sie sich einem COVID-19-Test unterziehen müssen.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Allerdings bleiben viele Restaurants und Hotels geschlossen. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Eine adäquate medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
• Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Argentinien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien gehört zu den weltweit am meisten von COVID-19 betroffenen Ländern.
Die Zahl der täglichen COVID-19-Neuinfektionen sinkt langsam, ist aber weiterhin auf sehr hohem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Buenos Aires sowie weitere Großstädte wie Rosario und Córdoba, ebenso die Region Nordwesten (Salta) und Feuerland.
Argentinien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) bzw. gültigem Visum dürfen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind.
Staatsangehörige der Nachbarländer sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Nachbarland dürfen aus angrenzenden Staaten einreisen, aber nur per Flugzeug über den Flughafen Ezeiza und per Schiff über den Fährhafen (Buquebus) für Reisende aus Uruguay. Voraussetzung ist eine 48 Stunden zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung, ein negativer COVID-19-PCR-Test und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung.
Die Einreise mit „Touristenstempel“ über das Nachbarland ist für sonstige Staatsangehörige weiterhin nicht möglich. Die Einreise mit Touristenstatus aus Europa und anderen Ländern auf dem Luft-, See und Landweg ist nur mit Sondervisum oder Sondergenehmigung möglich, die vom zuständigen argentinischen Konsulat nur für dringende Notfälle erteilt wird. Diese Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, kann beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Der normale Flugverkehr von und nach Europa ist noch immer unterbrochen. Es finden in eingeschränktem Maße kommerzielle Flüge statt, Informationen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Touristische Reisen im Inland sind kaum möglich. Die seit dem 20. März 2020 geltende Ausgangssperre (ASPO) die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden darf, wurde an 9. November 2020 regional differenziert. U.a. für den Großraum Buenos Aires gilt seither die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO), in stärker betroffenen Regionen bleibt die Ausgangssperre bestehen. Auch innerhalb der Provinzen sind die Beschränkungen je nach Lage vor Ort unterschiedlich streng. Für Bezirke („partidos“) mit fortbestehender ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung ist eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Die Versammlung von Personen ist grundsätzlich auf maximal 10 unter freiem Himmel beschränkt. Im Großraum Buenos Aires sind die meisten Geschäfte und Unternehmen sowie die Bars und Cafés mit einer Kapazität von ca. 30% geöffnet.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bhutan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bhutan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bhutan war bisher von COVID-19 moderat betroffen. Bhutan ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium Bhutans und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bhutan hat auf unbestimmte Zeit seine Grenzen für touristisch reisende Ausländer geschlossen. Eine Einreise ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Bhutan bietet an seinem einzigen internationalen Flughafen in Paro seit Oktober 2020 wieder vereinzelte internale Flugverbindungen in Nachbarländer (Indien, Bangladesch, Thailand) an, bei denen allerdings nur Staatsbürger Bhutans oder der jeweiligen Zielländer mitfliegen dürfen.
Beschränkungen im Land
Der im August 2020 verhängte Lockdown im Land wird seit Anfang September 2020 Schritt für Schritt wieder aufgehoben. Die Maßnahmen werden wöchentlich der aktuellen Situation angepasst. Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein.
Hygieneregeln.
Die Regierung Bhutans bietet detaillierte Informationen zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie. Es gilt eine generelle Empfehlung, zu Hause zu bleiben, soziale Distanz zu wahren und sich oft die Hände zu waschen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiter in Restaurants verpflichtend.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung Bhutans.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen bei der Regierung Bhutans.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
•Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Burkina Faso - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Burkina Faso wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Burkina Faso ist bisher von COVID-19 statistisch weniger betroffen. Es wird allerding auch sehr wenig getestet. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Hauptstadt Ouagadougou und die zweitgrößte Stadt, Bobo-Dioulasso.
Burkina Faso ist vom RKI weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind bis auf den internationalen Flughafen von Ouagadougou geschlossen. Für die Einreise, und erneut für die spätere Wiederausreise, ist neben dem Nachweis über die Gelbfieberimpfung zwingend ein negativer PCR-Test vorzuweisen, der nicht älter als 5 Tage sein darf. Am Flughafen gilt Maskenpflicht; bei der Einreise erfolgt eine obligatorische Temperaturmessung. Auf die Visumspflicht wird hingewiesen.
Durch- und Weiterreise
Da die Landesgrenzen mit Ausnahme des internationalen Flughafens von Ouagadougou geschlossen sind, entfallen Möglichkeiten zur Durchreise. Für die Wiederausreise ist erneut zwingend ein negativer PCR-Test vorzuweisen, der nicht älter als 5 Tage sein darf. Außerdem ist ein Gesundheitsfragebogen auszufüllen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen von Ouagadougou ist geöffnet, es bestehen regelmäßige Linienverbindungen nach Europa. Ein-und Ausreisen auf dem Landweg sind nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Die bestehenden Beschränkungen der Zugangsmöglichkeiten zu touristischer Infrastruktur resultieren aus der sehr problematischen Sicherheitslage, siehe Sicherheit.
Hygieneregeln
Es gilt eine Maskentragepflicht in vielen Geschäften und öffentlichen Einrichtungen, die allerdings nur lückenhaft durchgesetzt wird.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der burkinischen Regierung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Frankreich - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion und Martinique wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen ist. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, werden wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings nur noch stark eingeschränkt angeboten.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neukaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy) La Réunion und Französisch-Polynesien ist kein triftiger Grund erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid“ ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf Weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen, etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Als einziges Überseegebiet ist derzeit Martinique von den am 30. Oktober 2020 eingeführten und bis mindestens 1. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen betroffen. Auch hier ist daher jedes Verlassen der eigenen Wohnung zu begründen und eine Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Die übrigen Überseegebiete sind von den Ausgangsbeschränkungen derzeit ausgenommen.
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Martinique, Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
•Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
•Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App „Tous Anti Covid“.
•Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die griechische Regierung hat aufgrund der hohen Infektionszahlen und Engpässen im Gesundheitssektor für vorerst drei Wochen seit 7. November 2020 einen landesweiten Lockdown erlassen, siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Ab dem 11. November 2020 ist die Einreise nach Griechenland nur noch mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Seit dem 10. November 2020 ist diese Passenger Locator Form für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen diese PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per Email zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 30. November 2020 gelten. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Kurzeitiges Training im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zwei Personen ( keine kollektiven sportlichen Aktivitäten)
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (nur in griechischer Sprache bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Nur Kitas und Grundschulen (bis Klasse 6) sind geöffnet.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die seit dem 7. November 2020 geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR- Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Italien - Ergänzung:
Italien will in einigen Landesteilen striktere Einschränkungen verhängen. Die Region Ligurien im Nordwesten und die Abruzzen in Mittelitalien sollen am Mittwoch zu sogenannten orangenen Zonen erklärt werden. Auch die Toskana soll in diese Kategorie fallen. Die Nachrichtenagentur Ansa nannte zudem die Basilikata und Umbrien als weitere Kandidaten. In orangenen Gebieten müssen Restaurants und Bars den ganzen Tag über geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Kolumbien - Änderung Einreise (Rücknahme der Einreisebeschränkungen für deutsche Touristen):
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind u. a. die Metropolen Bogotá und Medellín, aber auch die Karibikküste.
Kolumbien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die kolumbianische Regierung hat die Entscheidung vom 5. November 2020, die Einreise deutscher Touristen zu kurzfristig zu beschränken, wieder zurückgenommen. Konkrete Rechtsauskünfte erteilen dazu das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Einreise per Flugzeug gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums unter folgenden Voraussetzungen wieder möglich sein:
1. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig" erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
2. Über die Anwendung CoronApp-Colombia müssen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden.
Es besteht keine Pflicht zur Quarantäne, sofern bei Einreise der o.g. negative COVID-19-PCR-Test vorgewiesen wurde.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind bis mindestens Ende Oktober 2020 geschlossen.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird schrittweise wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge ist jedoch noch stark beschränkt.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder einzelne, stark ausgedünnte Flugverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein. Die generelle Ausgangssperre ist aufgehoben, allerdings sind weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Litauen - Änderung Einreise, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen, mit Ausnahme des Bezirks Utena, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit stark betroffen. In allen Bezirken, mit Ausnahme von Utena, beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Seit dem 9. November 2020 unterliegen Reisende aus Deutschland nicht mehr der Quarantänepflicht in Litauen. Dieses gilt auch für Reisende, welche aus EU-Staaten kommen, die nicht als „grauen Zonen“ markiert sind.
Die litauische Regierung stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „gelbe Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko)„rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „graue Zonen“ (in denen eine Bewertung der Kriterien wegen unzureichender Daten nicht möglich ist) ein.
Die Einstufung nimmt die litauische Regierung auf Grundlage der Werte des ECDC immer freitags vor und die Neueinstufung gilt ab dem darauf folgenden Montag. Die entsprechende Länderliste wird meist zeitverzögert montags/dienstags auch auf Englisch veröffentlicht.
Ist eine Quarantänepflicht erforderlich, gilt folgendes:
Die Quarantäne dauert grundsätzlich 10 Tage. Alternativ kann auch ein negativer Testbefund, von einem bei Einreise höchstens 48 Stunden altem COVID-19-Test, die gesamte Quarantäne ersetzen. Reisende sind dennoch aufgefordert, sich die ersten 10 Tage in Litauen zurückhaltend im öffentlichen Raum zu bewegen. Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und inzwischen geheilt sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne möglich.
Die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Anreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr hat sich normalisiert. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Seit 7. November 2020 bis 29. November 2020 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Alle Restaurants dürfen nur noch außer-Haus-Verkauf anbieten. Museen, Fitnessstudios, Spas, Kinos, Theater sind in dieser Zeit geschlossen. Supermärkte und Apotheken bleiben regulär geöffnet, müssen aber wie andere Geschäfte auch eine Mindestfläche von 10 m² je Kunde sicherstellen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Seit dem 7. November 2020 gilt dies landesweit auch im Freien für Personen, die älter als sechs Jahre sind. Ausnahmen sind nur außerhalb von Ortschaften erlaubt, sofern ein Abstand von mindestens 20 Metern zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt wird, sowie bei sportlicher Betätigung. Vor dem Betreten von Geschäften, Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
•Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
•Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
•Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
•Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich touristisch in Litauen, mit Ausnahme des Bezirks Utena, aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
•Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Nigeria - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind seit dem 5. September 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Nicht alle Fluggesellschaften haben eine Genehmigung erhalten, inzwischen wieder Flüge nach und aus Nigeria durchzuführen. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und/oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen; nach einer behördlichen Mitteilung sind die nigerianischen Auslandsvertretungen jedoch aufgefordert worden, die Erteilung regulärer Besuchsvisa wiederaufzunehmen.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen bzw. der Nigerian Immigration Service.
Bei Einreise muss der Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 120 Stunden sein darf und möglichst nicht jünger als 72 Stunden, in englischer Sprache. Kinder unter zehn Jahren sind davon ausgenommen. Ebenfalls müssen alle Einreisenden eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche zukünftig auch online zur Verfügung gestellt werden soll. Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten COVID-19-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung ein Onlineportal zur Buchung und Bezahlung dieser Tests eingerichtet. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis, der zum zweiten COVID-19-Test in Nigeria nicht erscheint, kündigt die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen an. Nach Vorliegen des zweiten negativen COVID-19 Tests, darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19-Symptome aufweisen oder diese innerhalb der 7-tägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde am 8. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen.
Seit 4. September 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum gilt weiterhin. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen geöffnet. Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos dürfen bei halber Kapazität öffnen, Restaurants dürfen wieder im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs bleiben weiterhin geschlossen. Menschenansammlungen mit nun mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Kurz- oder mittelfristig können Verknappungen von Gütern des täglichen Bedarfs auftreten.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nigeria aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Verfolgen Sie die laufenden Entwicklungen aufmerksam in den lokalen und internationalen Medien und halten Sie sich von größeren Menschenansammlungen und Demonstrationen fern.
• Nehmen Sie vor der Ein- und Ausreise unbedingt Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Entwicklungen in Nigeria über die Website NCDC.
Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine massive Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 10 Länder gilt bis zunächst 24. November 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Dies bedeutet folgende Einschränkungen:
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice ist erlaubt. In Läden und Poststellen bis zu 100 m² dürfen sich max. 5 Kunden pro 10 m² gleichzeitig aufhalten. Ab 100 m² ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 m² begrenzt. In Einkaufszentren sind nur noch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Dienstleistungsanbieter geöffnet. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr ist Senioren das Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken vorbehalten. Senioren über 70 dürfen ihre Wohnung nur mit dem Ziel der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit, für unbedingte Bedürfnisse des täglichen Lebens und zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verlassen. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl 5, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei 1 Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum sowie bei dienstlichen und beruflichen Veranstaltungen und Terminen beträgt die maximale Personenzahl 20. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sind geschlossen. Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Kureinrichtungen, Fitnesseinrichtungen, Schwimmbäder und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen.
Übernachtungen in Hotels sind nur noch Geschäftsreisenden erlaubt. In Hotels können Restaurants für Hotelgäste öffnen, die mind. einen Tagesaufenthalt buchen; gleiches gilt für die Nutzung von Schwimmbädern und Fitnessräumen von Hotels. Der Schul- und Hochschulbetrieb ist stark eingeschränkt. Von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr dürfen Kinder unter 16 Jahren den Wohnbereich nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen verlassen.
Die öffentliche Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium, auch über Twitter, und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
•Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
•Wenn Sie sich touristisch in Polen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Russische Föderation - Ergänzung zu Moskau:
Moskau hat für zwei Monate die Schließung von Restaurants, Bars und Nachtclubs zwischen 23 und 6 Uhr angeordnet. Bis 15. Januar sind auch alle Massenveranstaltungen verboten. Studenten von Hochschulen und Colleges müssen zum Online-Unterricht übergehen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien gehört zu den weltweit am meisten von COVID-19 betroffenen Ländern.
Die Zahl der täglichen COVID-19-Neuinfektionen sinkt langsam, ist aber weiterhin auf sehr hohem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Buenos Aires sowie weitere Großstädte wie Rosario und Córdoba, ebenso die Region Nordwesten (Salta) und Feuerland.
Argentinien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) bzw. gültigem Visum dürfen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind.
Staatsangehörige der Nachbarländer sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Nachbarland dürfen aus angrenzenden Staaten einreisen, aber nur per Flugzeug über den Flughafen Ezeiza und per Schiff über den Fährhafen (Buquebus) für Reisende aus Uruguay. Voraussetzung ist eine 48 Stunden zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung, ein negativer COVID-19-PCR-Test und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung.
Die Einreise mit „Touristenstempel“ über das Nachbarland ist für sonstige Staatsangehörige weiterhin nicht möglich. Die Einreise mit Touristenstatus aus Europa und anderen Ländern auf dem Luft-, See und Landweg ist nur mit Sondervisum oder Sondergenehmigung möglich, die vom zuständigen argentinischen Konsulat nur für dringende Notfälle erteilt wird. Diese Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, kann beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Der normale Flugverkehr von und nach Europa ist noch immer unterbrochen. Es finden in eingeschränktem Maße kommerzielle Flüge statt, Informationen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Touristische Reisen im Inland sind kaum möglich. Die seit dem 20. März 2020 geltende Ausgangssperre (ASPO) die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden darf, wurde an 9. November 2020 regional differenziert. U.a. für den Großraum Buenos Aires gilt seither die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO), in stärker betroffenen Regionen bleibt die Ausgangssperre bestehen. Auch innerhalb der Provinzen sind die Beschränkungen je nach Lage vor Ort unterschiedlich streng. Für Bezirke („partidos“) mit fortbestehender ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung ist eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Die Versammlung von Personen ist grundsätzlich auf maximal 10 unter freiem Himmel beschränkt. Im Großraum Buenos Aires sind die meisten Geschäfte und Unternehmen sowie die Bars und Cafés mit einer Kapazität von ca. 30% geöffnet.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bhutan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bhutan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bhutan war bisher von COVID-19 moderat betroffen. Bhutan ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium Bhutans und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bhutan hat auf unbestimmte Zeit seine Grenzen für touristisch reisende Ausländer geschlossen. Eine Einreise ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Bhutan bietet an seinem einzigen internationalen Flughafen in Paro seit Oktober 2020 wieder vereinzelte internale Flugverbindungen in Nachbarländer (Indien, Bangladesch, Thailand) an, bei denen allerdings nur Staatsbürger Bhutans oder der jeweiligen Zielländer mitfliegen dürfen.
Beschränkungen im Land
Der im August 2020 verhängte Lockdown im Land wird seit Anfang September 2020 Schritt für Schritt wieder aufgehoben. Die Maßnahmen werden wöchentlich der aktuellen Situation angepasst. Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein.
Hygieneregeln.
Die Regierung Bhutans bietet detaillierte Informationen zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie. Es gilt eine generelle Empfehlung, zu Hause zu bleiben, soziale Distanz zu wahren und sich oft die Hände zu waschen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiter in Restaurants verpflichtend.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung Bhutans.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen bei der Regierung Bhutans.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
•Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Burkina Faso - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Burkina Faso wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Burkina Faso ist bisher von COVID-19 statistisch weniger betroffen. Es wird allerding auch sehr wenig getestet. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Hauptstadt Ouagadougou und die zweitgrößte Stadt, Bobo-Dioulasso.
Burkina Faso ist vom RKI weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind bis auf den internationalen Flughafen von Ouagadougou geschlossen. Für die Einreise, und erneut für die spätere Wiederausreise, ist neben dem Nachweis über die Gelbfieberimpfung zwingend ein negativer PCR-Test vorzuweisen, der nicht älter als 5 Tage sein darf. Am Flughafen gilt Maskenpflicht; bei der Einreise erfolgt eine obligatorische Temperaturmessung. Auf die Visumspflicht wird hingewiesen.
Durch- und Weiterreise
Da die Landesgrenzen mit Ausnahme des internationalen Flughafens von Ouagadougou geschlossen sind, entfallen Möglichkeiten zur Durchreise. Für die Wiederausreise ist erneut zwingend ein negativer PCR-Test vorzuweisen, der nicht älter als 5 Tage sein darf. Außerdem ist ein Gesundheitsfragebogen auszufüllen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen von Ouagadougou ist geöffnet, es bestehen regelmäßige Linienverbindungen nach Europa. Ein-und Ausreisen auf dem Landweg sind nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Die bestehenden Beschränkungen der Zugangsmöglichkeiten zu touristischer Infrastruktur resultieren aus der sehr problematischen Sicherheitslage, siehe Sicherheit.
Hygieneregeln
Es gilt eine Maskentragepflicht in vielen Geschäften und öffentlichen Einrichtungen, die allerdings nur lückenhaft durchgesetzt wird.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der burkinischen Regierung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Frankreich - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion und Martinique wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen ist. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, werden wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings nur noch stark eingeschränkt angeboten.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neukaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy) La Réunion und Französisch-Polynesien ist kein triftiger Grund erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid“ ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf Weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen, etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Als einziges Überseegebiet ist derzeit Martinique von den am 30. Oktober 2020 eingeführten und bis mindestens 1. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen betroffen. Auch hier ist daher jedes Verlassen der eigenen Wohnung zu begründen und eine Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Die übrigen Überseegebiete sind von den Ausgangsbeschränkungen derzeit ausgenommen.
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Martinique, Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
•Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
•Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App „Tous Anti Covid“.
•Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die griechische Regierung hat aufgrund der hohen Infektionszahlen und Engpässen im Gesundheitssektor für vorerst drei Wochen seit 7. November 2020 einen landesweiten Lockdown erlassen, siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Ab dem 11. November 2020 ist die Einreise nach Griechenland nur noch mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Seit dem 10. November 2020 ist diese Passenger Locator Form für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen diese PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per Email zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 30. November 2020 gelten. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Kurzeitiges Training im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zwei Personen ( keine kollektiven sportlichen Aktivitäten)
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (nur in griechischer Sprache bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Nur Kitas und Grundschulen (bis Klasse 6) sind geöffnet.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die seit dem 7. November 2020 geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR- Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Italien - Ergänzung:
Italien will in einigen Landesteilen striktere Einschränkungen verhängen. Die Region Ligurien im Nordwesten und die Abruzzen in Mittelitalien sollen am Mittwoch zu sogenannten orangenen Zonen erklärt werden. Auch die Toskana soll in diese Kategorie fallen. Die Nachrichtenagentur Ansa nannte zudem die Basilikata und Umbrien als weitere Kandidaten. In orangenen Gebieten müssen Restaurants und Bars den ganzen Tag über geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Kolumbien - Änderung Einreise (Rücknahme der Einreisebeschränkungen für deutsche Touristen):
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind u. a. die Metropolen Bogotá und Medellín, aber auch die Karibikküste.
Kolumbien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die kolumbianische Regierung hat die Entscheidung vom 5. November 2020, die Einreise deutscher Touristen zu kurzfristig zu beschränken, wieder zurückgenommen. Konkrete Rechtsauskünfte erteilen dazu das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Einreise per Flugzeug gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums unter folgenden Voraussetzungen wieder möglich sein:
1. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig" erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
2. Über die Anwendung CoronApp-Colombia müssen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden.
Es besteht keine Pflicht zur Quarantäne, sofern bei Einreise der o.g. negative COVID-19-PCR-Test vorgewiesen wurde.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind bis mindestens Ende Oktober 2020 geschlossen.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird schrittweise wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge ist jedoch noch stark beschränkt.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder einzelne, stark ausgedünnte Flugverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein. Die generelle Ausgangssperre ist aufgehoben, allerdings sind weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Litauen - Änderung Einreise, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen, mit Ausnahme des Bezirks Utena, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit stark betroffen. In allen Bezirken, mit Ausnahme von Utena, beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Seit dem 9. November 2020 unterliegen Reisende aus Deutschland nicht mehr der Quarantänepflicht in Litauen. Dieses gilt auch für Reisende, welche aus EU-Staaten kommen, die nicht als „grauen Zonen“ markiert sind.
Die litauische Regierung stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „gelbe Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko)„rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „graue Zonen“ (in denen eine Bewertung der Kriterien wegen unzureichender Daten nicht möglich ist) ein.
Die Einstufung nimmt die litauische Regierung auf Grundlage der Werte des ECDC immer freitags vor und die Neueinstufung gilt ab dem darauf folgenden Montag. Die entsprechende Länderliste wird meist zeitverzögert montags/dienstags auch auf Englisch veröffentlicht.
Ist eine Quarantänepflicht erforderlich, gilt folgendes:
Die Quarantäne dauert grundsätzlich 10 Tage. Alternativ kann auch ein negativer Testbefund, von einem bei Einreise höchstens 48 Stunden altem COVID-19-Test, die gesamte Quarantäne ersetzen. Reisende sind dennoch aufgefordert, sich die ersten 10 Tage in Litauen zurückhaltend im öffentlichen Raum zu bewegen. Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und inzwischen geheilt sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne möglich.
Die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Anreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr hat sich normalisiert. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Seit 7. November 2020 bis 29. November 2020 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Alle Restaurants dürfen nur noch außer-Haus-Verkauf anbieten. Museen, Fitnessstudios, Spas, Kinos, Theater sind in dieser Zeit geschlossen. Supermärkte und Apotheken bleiben regulär geöffnet, müssen aber wie andere Geschäfte auch eine Mindestfläche von 10 m² je Kunde sicherstellen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Seit dem 7. November 2020 gilt dies landesweit auch im Freien für Personen, die älter als sechs Jahre sind. Ausnahmen sind nur außerhalb von Ortschaften erlaubt, sofern ein Abstand von mindestens 20 Metern zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt wird, sowie bei sportlicher Betätigung. Vor dem Betreten von Geschäften, Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
•Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
•Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
•Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
•Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich touristisch in Litauen, mit Ausnahme des Bezirks Utena, aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
•Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Nigeria - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind seit dem 5. September 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Nicht alle Fluggesellschaften haben eine Genehmigung erhalten, inzwischen wieder Flüge nach und aus Nigeria durchzuführen. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und/oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen; nach einer behördlichen Mitteilung sind die nigerianischen Auslandsvertretungen jedoch aufgefordert worden, die Erteilung regulärer Besuchsvisa wiederaufzunehmen.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen bzw. der Nigerian Immigration Service.
Bei Einreise muss der Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 120 Stunden sein darf und möglichst nicht jünger als 72 Stunden, in englischer Sprache. Kinder unter zehn Jahren sind davon ausgenommen. Ebenfalls müssen alle Einreisenden eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche zukünftig auch online zur Verfügung gestellt werden soll. Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten COVID-19-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung ein Onlineportal zur Buchung und Bezahlung dieser Tests eingerichtet. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis, der zum zweiten COVID-19-Test in Nigeria nicht erscheint, kündigt die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen an. Nach Vorliegen des zweiten negativen COVID-19 Tests, darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19-Symptome aufweisen oder diese innerhalb der 7-tägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde am 8. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen.
Seit 4. September 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum gilt weiterhin. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen geöffnet. Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos dürfen bei halber Kapazität öffnen, Restaurants dürfen wieder im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs bleiben weiterhin geschlossen. Menschenansammlungen mit nun mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Kurz- oder mittelfristig können Verknappungen von Gütern des täglichen Bedarfs auftreten.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nigeria aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Verfolgen Sie die laufenden Entwicklungen aufmerksam in den lokalen und internationalen Medien und halten Sie sich von größeren Menschenansammlungen und Demonstrationen fern.
• Nehmen Sie vor der Ein- und Ausreise unbedingt Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Entwicklungen in Nigeria über die Website NCDC.
Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine massive Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 10 Länder gilt bis zunächst 24. November 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Dies bedeutet folgende Einschränkungen:
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice ist erlaubt. In Läden und Poststellen bis zu 100 m² dürfen sich max. 5 Kunden pro 10 m² gleichzeitig aufhalten. Ab 100 m² ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 m² begrenzt. In Einkaufszentren sind nur noch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Dienstleistungsanbieter geöffnet. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr ist Senioren das Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken vorbehalten. Senioren über 70 dürfen ihre Wohnung nur mit dem Ziel der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit, für unbedingte Bedürfnisse des täglichen Lebens und zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verlassen. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl 5, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei 1 Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum sowie bei dienstlichen und beruflichen Veranstaltungen und Terminen beträgt die maximale Personenzahl 20. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sind geschlossen. Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Kureinrichtungen, Fitnesseinrichtungen, Schwimmbäder und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen.
Übernachtungen in Hotels sind nur noch Geschäftsreisenden erlaubt. In Hotels können Restaurants für Hotelgäste öffnen, die mind. einen Tagesaufenthalt buchen; gleiches gilt für die Nutzung von Schwimmbädern und Fitnessräumen von Hotels. Der Schul- und Hochschulbetrieb ist stark eingeschränkt. Von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr dürfen Kinder unter 16 Jahren den Wohnbereich nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen verlassen.
Die öffentliche Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium, auch über Twitter, und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
•Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
•Wenn Sie sich touristisch in Polen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Russische Föderation - Ergänzung zu Moskau:
Moskau hat für zwei Monate die Schließung von Restaurants, Bars und Nachtclubs zwischen 23 und 6 Uhr angeordnet. Bis 15. Januar sind auch alle Massenveranstaltungen verboten. Studenten von Hochschulen und Colleges müssen zum Online-Unterricht übergehen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
San Marino - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach San Marino wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
San Marino war zuletzt von COVID-19 stark betroffen. Dort beträgt die Inzidenz inzwischen mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb San Marino als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das Instituto per la Sicurezza Sociale. San Marino hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen.
Einreise
Für die Einreise gelten analog die Einreisebestimmungen wie für Italien. Bei Beachtung der in San Marino und Italien geltenden Bestimmungen bestehen aktuell keine weiteren Beschränkungen für Reisen zwischen San Marino und Italien. Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in San Marino.
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in San Marino und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
Es werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch San Marino und Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Busverkehr, Fahrpläne sind bei den jeweiligen Anbietern online einsehbar.
Beschränkungen im Land
In der Republik San Marino gelten die Einschränkungen aus dem Dekret Nr. 193, die unten aufgeführt sind.
Versammlungen sind nur unter strengen Auflagen mit maximal 50 Personen gestattet. Es dürfen sich max. 6 Personen aus verschiedenen Haushalten privat treffen, private Feiern sind nicht erlaubt. Restaurants, Cafés und Bars sind von 24 Uhr bis 4.30 Uhr, Clubs und Diskotheken bis auf weiteres ganz geschlossen. Kinos, Theater und Konzertsäle haben unter Einhaltung der Bestimmungen weiterhin geöffnet. Märkte und religiöse Zeremonien sind mit Einschränkungen erlaubt. Der Sportbetrieb unterliegt Beschränkungen. Weitere Ausführungen finden sich im o.a. Dekret in Art. 1.
Der öffentliche Nahverkehr ist weiterhin nutzbar, es gelten besondere Beförderungsbestimmungen für Fahrzeuge (Art. 2 des Dekrets 193).
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen, öffentlichen Bereichen, öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Mindestabstand von 1 Meter nichteingehalten werden kann, herrscht Maskenpflicht. Eine Maske ist stets mit sich zu führen. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen mit einer Behinderung, welche das Tragen von Masken nicht zulässt. Plexiglas-Visiere gelten nicht als Maske. Desinfektionsmittel muss von öffentlich zugänglichen Einrichtungen bereitgestellt werden. Vermehrt kommt es zur Temperaturmessungen vor Betreten öffentlich zugänglicher Einrichtungen. Personen, die zu einem Haushalt gehören und daher die Regeln zur Abstandswahrung nicht beachten müssen, müssen eine Erklärung ausfüllen, welche sich im Anhang zu Dekret Nr. 96 findet.
•Informieren Sie sich auf der Website des san-marinesischen Außenministeriums und der Regierung und dem Instituto per la Sicurezza Sociale.
•Bei Symptomen von Atemwegserkrankungen oder Fieber (über 37,5°C) kontaktieren Sie das Istituto per la Sicurezza Sociale unter Tel.: 0549-9940001.
•Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise Italien.
•Wenn Sie sich touristisch in San Marino aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien verzeichnet inzwischen einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, so auch Österreich und Kroatien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Deutsche Staatsangehörige, die im österreichischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich. Deutsche Staatsangehörige, die im italienischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Es ist mit geringfügigen Ausnahmen verboten, zwischen den Regionen Sloweniens zu reisen. Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.), Restaurants, Cafés etc. sind landesweit geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als 6 Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
•Wenn Sie sich touristisch in Slowenien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
•Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
•Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
•Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
•Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde.
Mit dem Alarmzustand wird bis auf weiteres eine nächtliche Ausgangssperre für alle Autonomen Gemeinschaften außer den Kanarischen Inseln festgelegt. Diese nächtliche Ausgangssperre gilt in der Regel zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind nicht erlaubt. Diese Regelung kann von den Autonomen Gemeinschaften je nach Infektionslage angepasst werden.
Der Alarmzustand ermöglicht es den Autonomen Gemeinschaften auch, Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen insgesamt 41 Gebiete in der Stadt Madrid und in elf weiteren Gemeinden (s. Karte). Über das lange Wochenende vom 6. November 2020, 0 Uhr bis 9. November 2020, 24 Uhr, darf die gesamte Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen betreten bzw. verlassen werden.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 30. Oktober 2020 für zunächst 15 Tage u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
•Nach Katalonien darf nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
•Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur noch aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen)
•Geschlossen sind Bars und Restaurants (außer Hotelrestaurants für eigene Gäste sowie Speisen zum Mitnehmen/Liefern), Einkaufszentren (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m²), Geschäfte, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.), Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken, Sport- und Fitnessklubs sowie Kultureinrichtungen, Kinos, Theater.
•Museen, Ausstellungen, Galerien usw. bleiben mit 33% Kapazität geöffnet.
•Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind generell untersagt.
Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 24. November 2020, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Alle Städte und Gemeinden Andalusiens dürfen seit dem 10. November 2020, 0 Uhr, bis zum 24. November 2020 nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden. Bestimmte sogenannte „nicht-essentielle“ Geschäfte und Restaurants/Bars müssen um 18 Uhr schließen. Für die Provinz Granada gelten aufgrund der dort hohen Infektionszahlen weitergehende Beschränkungen, wie z.B. ganztägige Schließung von „nicht-essentiellen“ Geschäften, Bars und Restaurants.
Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland - bis auf Galizien und Extremadura - haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht aus touristischen Gründen. Die Reisebeschränkungen gelten teilweise nur für einige Tage, in vielen Regionen vorläufig auch bis zum 9. November 2020. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr, auf der Insel Ibiza beginnt die Ausgangssperre bereits um 22 Uhr. Die Stadt Manacor auf Mallorca wurde abgeriegelt und darf nur noch aus triftigen Gründen betreten und verlassen werden.
Auf den Kanaren müssen ab 14. November 2020 alle Besucher, die mindestens 6 Jahre alt sind und sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Darüber hinaus müssen Touristen während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App „Radar Covid“ aktivieren und werden gebeten, diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
•Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
•Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
•Beachten Sie die ab dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
•Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
•Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Ungarn - Ergänzung:
Das ungarische Parlament hat nahezu einstimmig die Verlängerung des Gefahrennotstands für 90 Tage gebilligt. Die Regierung von Ministerpräsident Viktor Orban hatte diesen vergangene Woche für zunächst 15 Tage verhängt, wie es die Verfassung erlaubt. Mit der jetzigen Entscheidung erhält Orban weitere 90 Tage freie Hand, um die sich ausbreitende Pandemie auf dem Verordnungsweg zu bekämpfen. Bereits am Montag hatte er einen neuen Lockdown angekündigt, der ab Mittwoch in Kraft treten soll. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach San Marino wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
San Marino war zuletzt von COVID-19 stark betroffen. Dort beträgt die Inzidenz inzwischen mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb San Marino als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das Instituto per la Sicurezza Sociale. San Marino hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen.
Einreise
Für die Einreise gelten analog die Einreisebestimmungen wie für Italien. Bei Beachtung der in San Marino und Italien geltenden Bestimmungen bestehen aktuell keine weiteren Beschränkungen für Reisen zwischen San Marino und Italien. Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in San Marino.
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in San Marino und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
Es werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch San Marino und Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Busverkehr, Fahrpläne sind bei den jeweiligen Anbietern online einsehbar.
Beschränkungen im Land
In der Republik San Marino gelten die Einschränkungen aus dem Dekret Nr. 193, die unten aufgeführt sind.
Versammlungen sind nur unter strengen Auflagen mit maximal 50 Personen gestattet. Es dürfen sich max. 6 Personen aus verschiedenen Haushalten privat treffen, private Feiern sind nicht erlaubt. Restaurants, Cafés und Bars sind von 24 Uhr bis 4.30 Uhr, Clubs und Diskotheken bis auf weiteres ganz geschlossen. Kinos, Theater und Konzertsäle haben unter Einhaltung der Bestimmungen weiterhin geöffnet. Märkte und religiöse Zeremonien sind mit Einschränkungen erlaubt. Der Sportbetrieb unterliegt Beschränkungen. Weitere Ausführungen finden sich im o.a. Dekret in Art. 1.
Der öffentliche Nahverkehr ist weiterhin nutzbar, es gelten besondere Beförderungsbestimmungen für Fahrzeuge (Art. 2 des Dekrets 193).
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen, öffentlichen Bereichen, öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Mindestabstand von 1 Meter nichteingehalten werden kann, herrscht Maskenpflicht. Eine Maske ist stets mit sich zu führen. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen mit einer Behinderung, welche das Tragen von Masken nicht zulässt. Plexiglas-Visiere gelten nicht als Maske. Desinfektionsmittel muss von öffentlich zugänglichen Einrichtungen bereitgestellt werden. Vermehrt kommt es zur Temperaturmessungen vor Betreten öffentlich zugänglicher Einrichtungen. Personen, die zu einem Haushalt gehören und daher die Regeln zur Abstandswahrung nicht beachten müssen, müssen eine Erklärung ausfüllen, welche sich im Anhang zu Dekret Nr. 96 findet.
•Informieren Sie sich auf der Website des san-marinesischen Außenministeriums und der Regierung und dem Instituto per la Sicurezza Sociale.
•Bei Symptomen von Atemwegserkrankungen oder Fieber (über 37,5°C) kontaktieren Sie das Istituto per la Sicurezza Sociale unter Tel.: 0549-9940001.
•Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise Italien.
•Wenn Sie sich touristisch in San Marino aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien verzeichnet inzwischen einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, so auch Österreich und Kroatien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Deutsche Staatsangehörige, die im österreichischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich. Deutsche Staatsangehörige, die im italienischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Es ist mit geringfügigen Ausnahmen verboten, zwischen den Regionen Sloweniens zu reisen. Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.), Restaurants, Cafés etc. sind landesweit geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als 6 Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
•Wenn Sie sich touristisch in Slowenien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
•Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
•Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
•Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
•Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde.
Mit dem Alarmzustand wird bis auf weiteres eine nächtliche Ausgangssperre für alle Autonomen Gemeinschaften außer den Kanarischen Inseln festgelegt. Diese nächtliche Ausgangssperre gilt in der Regel zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind nicht erlaubt. Diese Regelung kann von den Autonomen Gemeinschaften je nach Infektionslage angepasst werden.
Der Alarmzustand ermöglicht es den Autonomen Gemeinschaften auch, Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen insgesamt 41 Gebiete in der Stadt Madrid und in elf weiteren Gemeinden (s. Karte). Über das lange Wochenende vom 6. November 2020, 0 Uhr bis 9. November 2020, 24 Uhr, darf die gesamte Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen betreten bzw. verlassen werden.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 30. Oktober 2020 für zunächst 15 Tage u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
•Nach Katalonien darf nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
•Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur noch aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen)
•Geschlossen sind Bars und Restaurants (außer Hotelrestaurants für eigene Gäste sowie Speisen zum Mitnehmen/Liefern), Einkaufszentren (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m²), Geschäfte, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.), Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken, Sport- und Fitnessklubs sowie Kultureinrichtungen, Kinos, Theater.
•Museen, Ausstellungen, Galerien usw. bleiben mit 33% Kapazität geöffnet.
•Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind generell untersagt.
Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 24. November 2020, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Alle Städte und Gemeinden Andalusiens dürfen seit dem 10. November 2020, 0 Uhr, bis zum 24. November 2020 nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden. Bestimmte sogenannte „nicht-essentielle“ Geschäfte und Restaurants/Bars müssen um 18 Uhr schließen. Für die Provinz Granada gelten aufgrund der dort hohen Infektionszahlen weitergehende Beschränkungen, wie z.B. ganztägige Schließung von „nicht-essentiellen“ Geschäften, Bars und Restaurants.
Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland - bis auf Galizien und Extremadura - haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht aus touristischen Gründen. Die Reisebeschränkungen gelten teilweise nur für einige Tage, in vielen Regionen vorläufig auch bis zum 9. November 2020. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr, auf der Insel Ibiza beginnt die Ausgangssperre bereits um 22 Uhr. Die Stadt Manacor auf Mallorca wurde abgeriegelt und darf nur noch aus triftigen Gründen betreten und verlassen werden.
Auf den Kanaren müssen ab 14. November 2020 alle Besucher, die mindestens 6 Jahre alt sind und sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Darüber hinaus müssen Touristen während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App „Radar Covid“ aktivieren und werden gebeten, diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
•Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
•Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
•Beachten Sie die ab dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
•Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
•Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Ungarn - Ergänzung:
Das ungarische Parlament hat nahezu einstimmig die Verlängerung des Gefahrennotstands für 90 Tage gebilligt. Die Regierung von Ministerpräsident Viktor Orban hatte diesen vergangene Woche für zunächst 15 Tage verhängt, wie es die Verfassung erlaubt. Mit der jetzigen Entscheidung erhält Orban weitere 90 Tage freie Hand, um die sich ausbreitende Pandemie auf dem Verordnungsweg zu bekämpfen. Bereits am Montag hatte er einen neuen Lockdown angekündigt, der ab Mittwoch in Kraft treten soll. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Albanien - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Tirana Durres, Fier, Korca und Shkodra.
Albanien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an den bestehenden offiziellen Grenzübergängen möglich. Eine Quarantänepflicht und / oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test besteht nicht.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Eine Ausnahme ist die albanisch-griechische Grenze: Hier ist eine Ausreise nach Griechenland nur für griechische Staatsangehörige oder für Personen möglich, die über einen festen Wohnsitz in Griechenland verfügen. Für Einreisende aus Griechenland gilt, sobald Sie in Albanien einreisen, besteht keine Möglichkeit der Rückkehr nach Griechenland, mit Ausnahme über den Grenzübergang Promachonas/Bulgarien.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr. Es ist jedoch ratsam, den jeweiligen Anbieter zu aktuellen An- und Abreisezeiten kontaktieren.
Beschränkungen im Land
Vom 11. November 2020 bis 2. Dezember 2020 gilt in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Wohnungen dürfen lediglich zu beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder bei Grundbedürfnissen (z.B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen.
Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes ab dem 11. Lebensjahr. Dieser muss bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung getragen werden, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im privaten Kfz (bei Fahrten mit weiteren Personen aus anderen Haushalten), auf dem Motorrad (falls Beifahrer aus einem anderen Haushalt), in Geschäften, Supermärkten, auf Märkten, bei Aufenthalten im Freien, in Parks, auf Plätzen, in Büros, in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Theatern, Kinos, Museen, Bibliotheken, im Fahrstuhl sowie vor und nach dem Essen und Trinken in Bars und Restaurants, in religiösen, in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Bei Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 2.000-5.000 Lek (ca. 16 - 40 Euro) verhängt.
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes gelten für:
- Essen am Tisch in Bars und Restaurants,
- bei kontaktlosen Sportausübungen,
- beim alleinigen Rad- oder Motorradfahren, im Auto (nur allein oder mit Familienangehörigen),
- in Schwimmbädern bzw. beim Schwimmen kann auf das Tragen des Mund-Naseschutzes verzichtet werden,
- Personen, die aus Alters- oder medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können (im Falle einer Kontrolle ist ein ärztliches Attest vorzulegen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen Informationen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Erkundigen Sie sich, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Freiwillige PCR Tests für Reisende können problemlos durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Die zugelassenen privaten Labore sind auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums aufgeführt. Inwieweit diese Ergebnisse in Deutschland anerkannt werden, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belgien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich extrem stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von längstens 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden. Dies gilt auch für Personen, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden.
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Bei technischen Problemen kann es auch per E-Mail versandt werden oder die ausgefüllte Papierversion bei der Flughafenpolizei abgegeben bzw. per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles versandt werden.
Das belgische Außenministerium stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „orange Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein.
Ganz Deutschland ist „rote Zone“. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, unterliegen einer Quarantänepflicht von bis zu 10 Tagen und weiteren 4 Tagen erhöhter Wachsamkeit. Die Quarantäne kann je nach Ergebnis der Frageliste am Ende des Public Health Passenger Locator Form aufgehoben bzw. verkürzt werden. Bei auftretenden Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Eine Verkürzung der Quarantäne bei Symptomfreiheit durch einen PCR-Test ist nicht möglich.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantänepflicht.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als zehn Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus „roten Zonen“ außerhalb Deutschlands.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Am 30. Oktober 2020 hat die belgische Regierung folgende beschränkende Maßnahmen für den Zeitraum 2. November 2020 bis 13. Dezember 2020 beschlossen:
Nicht-essentielle Geschäfte werden geschlossen. Online-Bestellung und Abholung bleibt möglich. Supermärkte sind geöffnet, dürfen aber nur essentielle Waren verkaufen.
Friseure und Kosmetikstudios bleiben geschlossen. Andere Dienstleistungen, bei denen sich enger Kontakt nicht vermeiden lässt, sind ebenfalls untersagt.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Dabei gilt Abstands- und Maskenpflicht.
Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks werden ab dem 3. November 2020 geschlossen.
Gottesdienste finden nicht statt. Zu Eheschließungen sind, abgesehen von den Brautleuten und dem Standesbeamten, nur die Trauzeugen zugelassen. Beerdigungen dürfen mit max. 15 Personen stattfinden, Bewirtung ist nicht möglich.
Die Herbstferien werden bis zum 13. November 2020 verlängert.
Grenzen bleiben geöffnet, aber von Reisen wird dringend abgeraten.
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Restaurant, Cafés und Bars sind seit 19. Oktober 2020 geschlossen, Restaurants dürfen bis 22 Uhr jedoch weiterhin Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme anbieten. Take-Away-Anbieter und Night-Shops müssen ebenfalls um 22 Uhr schließen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Einkäufe können höchstens zu zweit (bzw. begleitet von betreuungsbedürftigen Kindern) innerhalb von max. 30 Minuten erfolgen.
Professionelle Sportveranstaltungen können nur noch ohne Publikum, Amateurwettkämpfe und –training können nicht stattfinden. Alle Sport- und kulturellen Einrichtungen, Zoos und Freizeitparks sind geschlossen. Weihnachtsmärkte sind verboten.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Installieren Sie ggf. die belgische COVID-19-Warn-App.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Belize - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belize ist von COVID-19 zunehmend betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Distrikte von Orange Walk, Belize City mit Cayo Caulker sowie Corozal.
Belize ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Belize und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Belize City ist für den internationalen Reiseverkehr geöffnet. Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, sowie eine Registrierung auf der "Belize Health App" vornehmen. Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei “Gold Standard Hotels„ bzw. im "Tourism Safe Corridor" mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen bei der Einreise nachgewiesen werden.
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin für die Einreise von Ausländern geschlossen. Für ausländische Personen mit Wohnsitz, Immobilien oder Geschäftsinteressen in Belize gibt es von den genannten Regelungen und Beschränkungen abweichende Regelungen.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind für die Durch- und Weiterreise geschlossen.
Reiseverbindungen
Das Reisen im Land ist nur mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Touristen dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Beschränkungen im Land
Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei “Gold Standard Hotels“ bzw. im “Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen nachgewiesen werden. Die Gästezahl in Restaurants wird beschränkt, es besteht zudem eine Reservierungspflicht. Bars und „Rum-Shops“ sind geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Belize (nur auf Englisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die belizischen Gesundheitsbehörden unter der Telefon-Nr. 0-800-664-2273 (gebührenfrei) oder per E-Mail.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dschibuti - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dschibuti wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dschibuti ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Das Infektionsaufkommen in Dschibuti bewegt sich nach offiziellen Zahlen auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft- Land- und Seegrenzen von Dschibuti sind wieder geöffnet. Seit dem 11. November 2020 ist die Einreise nur gegen Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Daneben sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich bei Einreise einem kostenpflichtigen COVID-19-Schnelltest mit Speichelprobe zu unterziehen. Die Kosten sind vom Reisenden zu tragen und belaufen sich auf 25,- Euro oder 5.000 DJF. Reisende mit positivem Testergebnis müssen sich zur weiteren medizinischen Betreuung in dafür eingerichtete lokale Behandlungszentren begeben.
Durch-und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr für kommerzielle Flüge wurde wieder aufgenommen, jedoch erfolgte noch keine Wiederaufnahme des Personenzugverkehrs von und nach Äthiopien.
Beschränkungen im Land
Alle mit Präsidialdekret vom 10. Mai 2020 festgelegten Schließungen bzw. Beschränkungen sind seit dem 1. September 2020 wieder aufgehoben.
Hygieneregeln
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen und privaten Raum ist Pflicht, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei dringend notwendigen Reisen nach Dschibuti informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen dschibutischen Botschaft nach den gültigen Einreisebestimmungen und bei Ihrer Fluggesellschaft für aktuelle Fluginformationen.
• Für medizinische Fragen und bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ecuador - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador war von COVID-19 stark betroffen. Derzeit sind Regionale Schwerpunkte die größten Städte des Landes, insbesondere aber die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Bei Einreise muss ein weniger als 10 Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt werden, andernfalls ist eine 10-tägige Quarantäne in einem von der Regierung hierfür vorgesehen Hotel erforderlich. Eine häusliche Quarantäne ist nur möglich für Ecuadorianer und dauerhaft in Ecuador lebende Ausländer aus bestimmten Risikogruppen.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen. Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maße wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie -Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Flugverbindungen, insbesondere in die USA sowie Europa sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Beschränkungen im Land
Seit Mitte September 2020 werden Regelungen zu Ausgangssperren, Einschränkung von Autoverkehr (in der Regel anhand des Autokennzeichens), etc. von den jeweiligen Provinzregierungen festgelegt. Im gesamten Land sind Bars und Diskotheken geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96 Stunden vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Griechenland - Ergänzung:
Ab Freitag soll in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre gelten. Ausnahmen gelten nur für Einwohner, die aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen das Haus verlassen müssten. Seit Samstag dürfen nur noch Geschäfte öffnen, die die Grundversorgung der Bevölkerung sichern, etwa Apotheken oder Supermärkte. Quelle: tagesschau.de
Guatemala - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guatemala wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guatemala ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Region um die Hauptstadt Guatemala-Stadt.
Guatemala ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das guatemaltekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Guatemala sowie die Landesgrenzen sind wieder für ausländische Reisende geöffnet. Zum Zeitpunkt der Einreise bzw. des Grenzübertritts müssen alle Ausländer nachweisen, dass sie sich einem COVID-19-PCR-Test unterzogen haben, der nicht älter als 72 Stunden ist. Einreisende sind verpflichtet, online detaillierte Angaben (auf Englisch oder Spanisch) zur Person, Gesundheit, zum COVID-19-Test, zum Reiseweg und allen Aufenthaltsorten der vergangenen 14 Tage zu machen. Eine ersatzweise Quarantänemöglichkeit ist nicht vorgesehen. Eine ausnahmsweise Quarantäne kann jedoch von den Behörden angeordnet werden, wenn Symptome bei der Einreise festgestellt werden und sich daraus die Notwendigkeit eines am Flughafen durchgeführten COVID-19-PCR-Testes ergibt.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Guatemala nach Belize ist für Ausländer ohne Wohnsitz in Belize derzeit nicht möglich. Weitere Nachbarländer können aufgrund der COVID-19-Pandemie verschärfte Einreisebedingungen haben.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Personenverkehr im Binnenverkehr ist eingeschränkt. Die internationalen Flugverbindungen von und nach Guatemala wurden wieder aufgenommen, wenngleich auch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Schulen, Universitäten, Bars und einige Sportanlagen sind geschlossen. Behörden und Institutionen arbeiten zum Teil mit beschränkter Kapazität und Öffnungszeiten. Öffentlicher Alkoholkonsum und –verkauf ist nach 21 Uhr untersagt. Badestrände/-seen und sonstige touristische Ziele sind zum Teil gesperrt. Größere Versammlungen oder Veranstaltungen, wie auch Gottesdienste sind untersagt bzw. nur unter strengen Auflagen und nur mit sehr geringen Teilnehmerzahlen zugelassen (abhängig von der Fläche des jeweiligen Ortes). In vielen Geschäften und Behörden darf nur eine reduzierte Anzahl an Kunden eintreten, stets erfolgt eine Temperaturmessung der Kunden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
• Achten Sie genau auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Strafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guatemaltekischen Regierung (nur auf Spanisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 1517.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Hongkong - Änderung Einreise: Quarantänebestimmungen, Durch- und Weiterreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Hongkong für Personen ohne dauerhafte Aufenthaltsberechtigung ist nicht möglich.
Personen mit Aufenthaltsberechtigung, die aus dem Ausland zurückkehren, müssen sich nach Einreise einer verpflichtenden 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Ab dem 13. November 2020 muss diese 14-tägige Quarantäne im Hotel verbracht werden. Bei Ankunft in Hongkong ist eine Hotelreservierung in Englisch oder Chinesisch für mindestens 14 Tage ab Tag der Ankunft vorzulegen. Reisende müssen sich darüber hinaus bei Einreise einem Speicheltest im „Temporary Specimen Collection Center“ (TSCC) des Department of Health unterziehen. Das Testergebnis muss noch am Flughafen abgewartet werden.
Bei Einreise am späten Nachmittag oder Abend werden die Reisenden bis zum Vorliegen des Testergebnisses in das Regal Oriental Hotel (Kowloon) gebracht. Sofern ein positives Testergebnis vorliegt, wird eine stationäre Unterbringung im Krankenhaus in die Wege geleitet.
Einreisende aus Ländern, die von den Behörden Hongkongs als Risikogebiet eingestuft werden oder sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben, z.B. USA und Südafrika (s. aktuelle Länderliste ), müssen außerdem bereits bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test nachweisen. Zusätzlich ist eine bestätigte Hotelreservierung in englischer oder chinesischer Sprache in einem der von der Regierung vorgegebenen Hotels in Hongkong für mindestens 14 Tage ab der Tag der Ankunft vorzulegen (s. Hotelliste ).
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt. Die Ausreise aus Festlandchina über Hongkong ist derzeit jedoch möglich.
Der Transit ist allgemein nur möglich, wenn eine Boardingkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck ebenfalls bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Reiseverbindungen
Folgende sind geöffnet:
Der Hong Kong International Airport ist rund um die Uhr, die Grenzübergänge Shenzhen Bay von an der Hong Kong-Zhuhai-Macao-Brücke jeweils von 10 bis 20 Uhr geöffnet.
Aktuelle Informationen bietet das Government of Hong Kong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Gruppenzusammenkünfte von mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Restaurants, Fitnesseinrichtungen, etc. sind wieder (eingeschränkt) geöffnet. Je nach Anstieg der Fallzahlen kann es erneut zu einer Verschärfung der Maßnahmen kommen.
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln des Government of Hong Kong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und des Government of Hong Kong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
• Beachten Sie, dass die Einreise auf dem Landweg nach Festlandlandchina derzeit stark eingeschränkt ist.
Malaysia - Änderung Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (MCO) ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens 3 Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA ) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind möglich, siehe Beschränkungen im Land. Überlandbusse und Züge verkehren jedoch nicht in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich. Die am 14. Oktober 2020 zunächst für 14 Tage in Kraft getretene Einschränkung des interstate travel wurde bis zum 6. Dezember 2020 verlängert. Auf der gesamten malaysischen Halbinsel, außer in den Staaten Kelantan, Pahang und Perlis, sind Reisen zwischen den Bundesstaaten nur in Ausnahmefällen und mit wichtiger Begründung gestattet. Reisemöglichkeiten zwischen der Halbinsel Malaysia und den malaysischen Bundesstaaten auf Borneo (Sabah, Sarawak und Labuan) sind ebenfalls stark eingeschränkt. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malta - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 24. Oktober 2020 können Reisende nur aus folgenden Ländern/Regionen überhaupt nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben (Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die weiter unten stehende „gelbe Liste“ mit Erläuterungen): Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Ab dem 13. November 2020 zählen die folgenden Länder/Regionen/Flughäfen zur sog. „gelben Liste“: Deutschland (alle Flughäfen), Belgien (alle Flughäfen), Bulgarien, Frankreich (alle Flughäfen), Großbritannien (Belfast, Birmingham, Cardiff, Edinburgh, Leeds, Liverpool, Manchester, Newcastle und Nottingham), Irland (alle Flughäfen), Italien (Flughäfen Mailand und Rom sowie die Regionen Bologna, Neapel, Perugia, Pescara, Pisa, Triest, Turin, Venedig), Luxemburg, Niederlande (alle Flughäfen), Österreich, Polen (alle Flughäfen), Portugal (Porto), Schweiz (alle Flughäfen), Spanien (alle Flughäfen), Tschechische Republik, Tunesien und Ungarn.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Bars und Klubs sind bis zum 1. Dezember 2020 geschlossen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Snack Bars und Kioske dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr geöffnet sein, der Ausschank von alkoholischen Getränken ist jedoch verboten. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Marokko - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Präfekturen Berrechid, Casablanca, Fès, Mèknes, Marrakech, Tanger, Tétouan und Settat.
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein COVID-19-PCR-Test erforderlich, wobei die Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden vor dem Check-in erfolgt sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Transportgesellschaften. Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Dezember 2020. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marshallinseln - Änderung Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Marshallinseln wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen auf den Marshallinseln bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das RMI Ministry of Health & Human Resources und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 8. März 2020 gilt ein Einreiseverbot u.a. für Reisende aus Deutschland; auch für Transitreisende über Deutschland.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via die Marshallinseln ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und Personenschiffsverkehr sind derzeit eingestellt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mikronesien - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mikronesien wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Mikronesien ist bisher von COVID-19 nicht betroffen.
Aktuelle Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot, u.a. für Reisende aus Deutschland; auch für Transitreisende über Deutschland.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Mikronesien ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt sehr sporadisch Flüge mit dem United Airlines Full Island Hopper Service.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Palau - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Palau wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Palau ist bisher von COVID-19 nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Palau und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen vor Reiseantritt einen Antrag für ein Quarantäne-Zertifikat stellen. Wird der Antrag genehmigt, müssen Reisende einen negativen PCR-Test, ausgestellt innerhalb von 72 Stunden vor Abflug, vorlegen. Nach Ankunft besteht kostenpflichtige Quarantänepflicht in einer behördlichen Unterkunft. Die Dauer der Quarantäne variiert zwischen 7 und 14 Tagen, abhängig davon, ob die Einreise aus einem Risikogebiet erfolgt. Während der durch die Behörden überwachten Quarantäne erfolgen weitere PCR-Tests. Ausführlich informiert das Gesundheitsministerium von Palau.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Palau ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist derzeit ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der palauischen Regierung auf der Seite des Gesundheitsministeriums von Palau.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Philippinen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadtregion Metro Manila.
Die Philippinen sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise in die Philippinen landesweit verboten; erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten ausschließlich für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Ausländer, die bereits im Besitz einzelner Kategorien von Langzeitvisa, insbesondere verschiedener Kategorien von Geschäftsvisa, sind. Einreisende sind zur Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests oder zur Durchführung eines COVID-19-Tests am philippinischen Ankunftsflughafen verpflichtet und unterliegen nach Einreise einer 14-tägigen Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind nur eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer COVID-19-Test, vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen COVID-19-Test.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über den Flughafen in Manila bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden teilweise wiederaufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden. Inlandsflüge nach Manila finden nur unzuverlässig statt.
Die touristische Infrastruktur ist seit Beginn der Pandemie stark eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind weiterhin geschlossen. Die Regierung der Philippinen ändert die seit Mitte März 2020 geltenden landesweiten Quarantänemaßnahmen turnusmäßig im monatlichen Rhythmus, bei Bedarf auch sehr kurzfristig. Es bestehen weiterhin umfangreiche Einschränkungen bei Versorgung und Bewegungsfreiheit. Es gelten variable nächtliche Ausgangssperren im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Räumen zusätzlich einen Gesichtsschutz. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt.
Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung in staatlicher Unterbringung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung.
• Falls Sie im Besitz eines Langzeit- oder Geschäftsvisums sind, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft, ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Wiedereinreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Tirana Durres, Fier, Korca und Shkodra.
Albanien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an den bestehenden offiziellen Grenzübergängen möglich. Eine Quarantänepflicht und / oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test besteht nicht.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Eine Ausnahme ist die albanisch-griechische Grenze: Hier ist eine Ausreise nach Griechenland nur für griechische Staatsangehörige oder für Personen möglich, die über einen festen Wohnsitz in Griechenland verfügen. Für Einreisende aus Griechenland gilt, sobald Sie in Albanien einreisen, besteht keine Möglichkeit der Rückkehr nach Griechenland, mit Ausnahme über den Grenzübergang Promachonas/Bulgarien.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr. Es ist jedoch ratsam, den jeweiligen Anbieter zu aktuellen An- und Abreisezeiten kontaktieren.
Beschränkungen im Land
Vom 11. November 2020 bis 2. Dezember 2020 gilt in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Wohnungen dürfen lediglich zu beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder bei Grundbedürfnissen (z.B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen.
Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes ab dem 11. Lebensjahr. Dieser muss bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung getragen werden, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im privaten Kfz (bei Fahrten mit weiteren Personen aus anderen Haushalten), auf dem Motorrad (falls Beifahrer aus einem anderen Haushalt), in Geschäften, Supermärkten, auf Märkten, bei Aufenthalten im Freien, in Parks, auf Plätzen, in Büros, in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Theatern, Kinos, Museen, Bibliotheken, im Fahrstuhl sowie vor und nach dem Essen und Trinken in Bars und Restaurants, in religiösen, in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Bei Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 2.000-5.000 Lek (ca. 16 - 40 Euro) verhängt.
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes gelten für:
- Essen am Tisch in Bars und Restaurants,
- bei kontaktlosen Sportausübungen,
- beim alleinigen Rad- oder Motorradfahren, im Auto (nur allein oder mit Familienangehörigen),
- in Schwimmbädern bzw. beim Schwimmen kann auf das Tragen des Mund-Naseschutzes verzichtet werden,
- Personen, die aus Alters- oder medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können (im Falle einer Kontrolle ist ein ärztliches Attest vorzulegen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen Informationen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Erkundigen Sie sich, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Freiwillige PCR Tests für Reisende können problemlos durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Die zugelassenen privaten Labore sind auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums aufgeführt. Inwieweit diese Ergebnisse in Deutschland anerkannt werden, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belgien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich extrem stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von längstens 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden. Dies gilt auch für Personen, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden.
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Bei technischen Problemen kann es auch per E-Mail versandt werden oder die ausgefüllte Papierversion bei der Flughafenpolizei abgegeben bzw. per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles versandt werden.
Das belgische Außenministerium stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „orange Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein.
Ganz Deutschland ist „rote Zone“. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, unterliegen einer Quarantänepflicht von bis zu 10 Tagen und weiteren 4 Tagen erhöhter Wachsamkeit. Die Quarantäne kann je nach Ergebnis der Frageliste am Ende des Public Health Passenger Locator Form aufgehoben bzw. verkürzt werden. Bei auftretenden Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Eine Verkürzung der Quarantäne bei Symptomfreiheit durch einen PCR-Test ist nicht möglich.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantänepflicht.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als zehn Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus „roten Zonen“ außerhalb Deutschlands.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Am 30. Oktober 2020 hat die belgische Regierung folgende beschränkende Maßnahmen für den Zeitraum 2. November 2020 bis 13. Dezember 2020 beschlossen:
Nicht-essentielle Geschäfte werden geschlossen. Online-Bestellung und Abholung bleibt möglich. Supermärkte sind geöffnet, dürfen aber nur essentielle Waren verkaufen.
Friseure und Kosmetikstudios bleiben geschlossen. Andere Dienstleistungen, bei denen sich enger Kontakt nicht vermeiden lässt, sind ebenfalls untersagt.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Dabei gilt Abstands- und Maskenpflicht.
Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks werden ab dem 3. November 2020 geschlossen.
Gottesdienste finden nicht statt. Zu Eheschließungen sind, abgesehen von den Brautleuten und dem Standesbeamten, nur die Trauzeugen zugelassen. Beerdigungen dürfen mit max. 15 Personen stattfinden, Bewirtung ist nicht möglich.
Die Herbstferien werden bis zum 13. November 2020 verlängert.
Grenzen bleiben geöffnet, aber von Reisen wird dringend abgeraten.
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Restaurant, Cafés und Bars sind seit 19. Oktober 2020 geschlossen, Restaurants dürfen bis 22 Uhr jedoch weiterhin Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme anbieten. Take-Away-Anbieter und Night-Shops müssen ebenfalls um 22 Uhr schließen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Einkäufe können höchstens zu zweit (bzw. begleitet von betreuungsbedürftigen Kindern) innerhalb von max. 30 Minuten erfolgen.
Professionelle Sportveranstaltungen können nur noch ohne Publikum, Amateurwettkämpfe und –training können nicht stattfinden. Alle Sport- und kulturellen Einrichtungen, Zoos und Freizeitparks sind geschlossen. Weihnachtsmärkte sind verboten.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Installieren Sie ggf. die belgische COVID-19-Warn-App.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Belize - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belize ist von COVID-19 zunehmend betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Distrikte von Orange Walk, Belize City mit Cayo Caulker sowie Corozal.
Belize ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Belize und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Belize City ist für den internationalen Reiseverkehr geöffnet. Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, sowie eine Registrierung auf der "Belize Health App" vornehmen. Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei “Gold Standard Hotels„ bzw. im "Tourism Safe Corridor" mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen bei der Einreise nachgewiesen werden.
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin für die Einreise von Ausländern geschlossen. Für ausländische Personen mit Wohnsitz, Immobilien oder Geschäftsinteressen in Belize gibt es von den genannten Regelungen und Beschränkungen abweichende Regelungen.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind für die Durch- und Weiterreise geschlossen.
Reiseverbindungen
Das Reisen im Land ist nur mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Touristen dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Beschränkungen im Land
Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei “Gold Standard Hotels“ bzw. im “Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen nachgewiesen werden. Die Gästezahl in Restaurants wird beschränkt, es besteht zudem eine Reservierungspflicht. Bars und „Rum-Shops“ sind geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Belize (nur auf Englisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die belizischen Gesundheitsbehörden unter der Telefon-Nr. 0-800-664-2273 (gebührenfrei) oder per E-Mail.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dschibuti - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dschibuti wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dschibuti ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Das Infektionsaufkommen in Dschibuti bewegt sich nach offiziellen Zahlen auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft- Land- und Seegrenzen von Dschibuti sind wieder geöffnet. Seit dem 11. November 2020 ist die Einreise nur gegen Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Daneben sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich bei Einreise einem kostenpflichtigen COVID-19-Schnelltest mit Speichelprobe zu unterziehen. Die Kosten sind vom Reisenden zu tragen und belaufen sich auf 25,- Euro oder 5.000 DJF. Reisende mit positivem Testergebnis müssen sich zur weiteren medizinischen Betreuung in dafür eingerichtete lokale Behandlungszentren begeben.
Durch-und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr für kommerzielle Flüge wurde wieder aufgenommen, jedoch erfolgte noch keine Wiederaufnahme des Personenzugverkehrs von und nach Äthiopien.
Beschränkungen im Land
Alle mit Präsidialdekret vom 10. Mai 2020 festgelegten Schließungen bzw. Beschränkungen sind seit dem 1. September 2020 wieder aufgehoben.
Hygieneregeln
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen und privaten Raum ist Pflicht, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei dringend notwendigen Reisen nach Dschibuti informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen dschibutischen Botschaft nach den gültigen Einreisebestimmungen und bei Ihrer Fluggesellschaft für aktuelle Fluginformationen.
• Für medizinische Fragen und bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ecuador - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador war von COVID-19 stark betroffen. Derzeit sind Regionale Schwerpunkte die größten Städte des Landes, insbesondere aber die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Bei Einreise muss ein weniger als 10 Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt werden, andernfalls ist eine 10-tägige Quarantäne in einem von der Regierung hierfür vorgesehen Hotel erforderlich. Eine häusliche Quarantäne ist nur möglich für Ecuadorianer und dauerhaft in Ecuador lebende Ausländer aus bestimmten Risikogruppen.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen. Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maße wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie -Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Flugverbindungen, insbesondere in die USA sowie Europa sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Beschränkungen im Land
Seit Mitte September 2020 werden Regelungen zu Ausgangssperren, Einschränkung von Autoverkehr (in der Regel anhand des Autokennzeichens), etc. von den jeweiligen Provinzregierungen festgelegt. Im gesamten Land sind Bars und Diskotheken geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96 Stunden vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Griechenland - Ergänzung:
Ab Freitag soll in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre gelten. Ausnahmen gelten nur für Einwohner, die aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen das Haus verlassen müssten. Seit Samstag dürfen nur noch Geschäfte öffnen, die die Grundversorgung der Bevölkerung sichern, etwa Apotheken oder Supermärkte. Quelle: tagesschau.de
Guatemala - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guatemala wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guatemala ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Region um die Hauptstadt Guatemala-Stadt.
Guatemala ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das guatemaltekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Guatemala sowie die Landesgrenzen sind wieder für ausländische Reisende geöffnet. Zum Zeitpunkt der Einreise bzw. des Grenzübertritts müssen alle Ausländer nachweisen, dass sie sich einem COVID-19-PCR-Test unterzogen haben, der nicht älter als 72 Stunden ist. Einreisende sind verpflichtet, online detaillierte Angaben (auf Englisch oder Spanisch) zur Person, Gesundheit, zum COVID-19-Test, zum Reiseweg und allen Aufenthaltsorten der vergangenen 14 Tage zu machen. Eine ersatzweise Quarantänemöglichkeit ist nicht vorgesehen. Eine ausnahmsweise Quarantäne kann jedoch von den Behörden angeordnet werden, wenn Symptome bei der Einreise festgestellt werden und sich daraus die Notwendigkeit eines am Flughafen durchgeführten COVID-19-PCR-Testes ergibt.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Guatemala nach Belize ist für Ausländer ohne Wohnsitz in Belize derzeit nicht möglich. Weitere Nachbarländer können aufgrund der COVID-19-Pandemie verschärfte Einreisebedingungen haben.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Personenverkehr im Binnenverkehr ist eingeschränkt. Die internationalen Flugverbindungen von und nach Guatemala wurden wieder aufgenommen, wenngleich auch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Schulen, Universitäten, Bars und einige Sportanlagen sind geschlossen. Behörden und Institutionen arbeiten zum Teil mit beschränkter Kapazität und Öffnungszeiten. Öffentlicher Alkoholkonsum und –verkauf ist nach 21 Uhr untersagt. Badestrände/-seen und sonstige touristische Ziele sind zum Teil gesperrt. Größere Versammlungen oder Veranstaltungen, wie auch Gottesdienste sind untersagt bzw. nur unter strengen Auflagen und nur mit sehr geringen Teilnehmerzahlen zugelassen (abhängig von der Fläche des jeweiligen Ortes). In vielen Geschäften und Behörden darf nur eine reduzierte Anzahl an Kunden eintreten, stets erfolgt eine Temperaturmessung der Kunden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
• Achten Sie genau auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Strafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guatemaltekischen Regierung (nur auf Spanisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 1517.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Hongkong - Änderung Einreise: Quarantänebestimmungen, Durch- und Weiterreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Hongkong für Personen ohne dauerhafte Aufenthaltsberechtigung ist nicht möglich.
Personen mit Aufenthaltsberechtigung, die aus dem Ausland zurückkehren, müssen sich nach Einreise einer verpflichtenden 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Ab dem 13. November 2020 muss diese 14-tägige Quarantäne im Hotel verbracht werden. Bei Ankunft in Hongkong ist eine Hotelreservierung in Englisch oder Chinesisch für mindestens 14 Tage ab Tag der Ankunft vorzulegen. Reisende müssen sich darüber hinaus bei Einreise einem Speicheltest im „Temporary Specimen Collection Center“ (TSCC) des Department of Health unterziehen. Das Testergebnis muss noch am Flughafen abgewartet werden.
Bei Einreise am späten Nachmittag oder Abend werden die Reisenden bis zum Vorliegen des Testergebnisses in das Regal Oriental Hotel (Kowloon) gebracht. Sofern ein positives Testergebnis vorliegt, wird eine stationäre Unterbringung im Krankenhaus in die Wege geleitet.
Einreisende aus Ländern, die von den Behörden Hongkongs als Risikogebiet eingestuft werden oder sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben, z.B. USA und Südafrika (s. aktuelle Länderliste ), müssen außerdem bereits bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test nachweisen. Zusätzlich ist eine bestätigte Hotelreservierung in englischer oder chinesischer Sprache in einem der von der Regierung vorgegebenen Hotels in Hongkong für mindestens 14 Tage ab der Tag der Ankunft vorzulegen (s. Hotelliste ).
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt. Die Ausreise aus Festlandchina über Hongkong ist derzeit jedoch möglich.
Der Transit ist allgemein nur möglich, wenn eine Boardingkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck ebenfalls bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Reiseverbindungen
Folgende sind geöffnet:
Der Hong Kong International Airport ist rund um die Uhr, die Grenzübergänge Shenzhen Bay von an der Hong Kong-Zhuhai-Macao-Brücke jeweils von 10 bis 20 Uhr geöffnet.
Aktuelle Informationen bietet das Government of Hong Kong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Gruppenzusammenkünfte von mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Restaurants, Fitnesseinrichtungen, etc. sind wieder (eingeschränkt) geöffnet. Je nach Anstieg der Fallzahlen kann es erneut zu einer Verschärfung der Maßnahmen kommen.
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln des Government of Hong Kong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und des Government of Hong Kong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
• Beachten Sie, dass die Einreise auf dem Landweg nach Festlandlandchina derzeit stark eingeschränkt ist.
Malaysia - Änderung Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (MCO) ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens 3 Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA ) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind möglich, siehe Beschränkungen im Land. Überlandbusse und Züge verkehren jedoch nicht in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich. Die am 14. Oktober 2020 zunächst für 14 Tage in Kraft getretene Einschränkung des interstate travel wurde bis zum 6. Dezember 2020 verlängert. Auf der gesamten malaysischen Halbinsel, außer in den Staaten Kelantan, Pahang und Perlis, sind Reisen zwischen den Bundesstaaten nur in Ausnahmefällen und mit wichtiger Begründung gestattet. Reisemöglichkeiten zwischen der Halbinsel Malaysia und den malaysischen Bundesstaaten auf Borneo (Sabah, Sarawak und Labuan) sind ebenfalls stark eingeschränkt. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malta - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 24. Oktober 2020 können Reisende nur aus folgenden Ländern/Regionen überhaupt nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben (Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die weiter unten stehende „gelbe Liste“ mit Erläuterungen): Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Ab dem 13. November 2020 zählen die folgenden Länder/Regionen/Flughäfen zur sog. „gelben Liste“: Deutschland (alle Flughäfen), Belgien (alle Flughäfen), Bulgarien, Frankreich (alle Flughäfen), Großbritannien (Belfast, Birmingham, Cardiff, Edinburgh, Leeds, Liverpool, Manchester, Newcastle und Nottingham), Irland (alle Flughäfen), Italien (Flughäfen Mailand und Rom sowie die Regionen Bologna, Neapel, Perugia, Pescara, Pisa, Triest, Turin, Venedig), Luxemburg, Niederlande (alle Flughäfen), Österreich, Polen (alle Flughäfen), Portugal (Porto), Schweiz (alle Flughäfen), Spanien (alle Flughäfen), Tschechische Republik, Tunesien und Ungarn.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Bars und Klubs sind bis zum 1. Dezember 2020 geschlossen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Snack Bars und Kioske dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr geöffnet sein, der Ausschank von alkoholischen Getränken ist jedoch verboten. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Marokko - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Präfekturen Berrechid, Casablanca, Fès, Mèknes, Marrakech, Tanger, Tétouan und Settat.
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein COVID-19-PCR-Test erforderlich, wobei die Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden vor dem Check-in erfolgt sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Transportgesellschaften. Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Dezember 2020. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marshallinseln - Änderung Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Marshallinseln wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen auf den Marshallinseln bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das RMI Ministry of Health & Human Resources und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 8. März 2020 gilt ein Einreiseverbot u.a. für Reisende aus Deutschland; auch für Transitreisende über Deutschland.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via die Marshallinseln ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und Personenschiffsverkehr sind derzeit eingestellt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mikronesien - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mikronesien wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Mikronesien ist bisher von COVID-19 nicht betroffen.
Aktuelle Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot, u.a. für Reisende aus Deutschland; auch für Transitreisende über Deutschland.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Mikronesien ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt sehr sporadisch Flüge mit dem United Airlines Full Island Hopper Service.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Palau - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Palau wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Palau ist bisher von COVID-19 nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Palau und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen vor Reiseantritt einen Antrag für ein Quarantäne-Zertifikat stellen. Wird der Antrag genehmigt, müssen Reisende einen negativen PCR-Test, ausgestellt innerhalb von 72 Stunden vor Abflug, vorlegen. Nach Ankunft besteht kostenpflichtige Quarantänepflicht in einer behördlichen Unterkunft. Die Dauer der Quarantäne variiert zwischen 7 und 14 Tagen, abhängig davon, ob die Einreise aus einem Risikogebiet erfolgt. Während der durch die Behörden überwachten Quarantäne erfolgen weitere PCR-Tests. Ausführlich informiert das Gesundheitsministerium von Palau.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Palau ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist derzeit ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der palauischen Regierung auf der Seite des Gesundheitsministeriums von Palau.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Philippinen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadtregion Metro Manila.
Die Philippinen sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise in die Philippinen landesweit verboten; erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten ausschließlich für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Ausländer, die bereits im Besitz einzelner Kategorien von Langzeitvisa, insbesondere verschiedener Kategorien von Geschäftsvisa, sind. Einreisende sind zur Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests oder zur Durchführung eines COVID-19-Tests am philippinischen Ankunftsflughafen verpflichtet und unterliegen nach Einreise einer 14-tägigen Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind nur eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer COVID-19-Test, vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen COVID-19-Test.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über den Flughafen in Manila bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden teilweise wiederaufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden. Inlandsflüge nach Manila finden nur unzuverlässig statt.
Die touristische Infrastruktur ist seit Beginn der Pandemie stark eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind weiterhin geschlossen. Die Regierung der Philippinen ändert die seit Mitte März 2020 geltenden landesweiten Quarantänemaßnahmen turnusmäßig im monatlichen Rhythmus, bei Bedarf auch sehr kurzfristig. Es bestehen weiterhin umfangreiche Einschränkungen bei Versorgung und Bewegungsfreiheit. Es gelten variable nächtliche Ausgangssperren im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Räumen zusätzlich einen Gesichtsschutz. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt.
Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung in staatlicher Unterbringung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung.
• Falls Sie im Besitz eines Langzeit- oder Geschäftsvisums sind, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft, ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Wiedereinreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Schweden - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird, mit Ausnahme der Provinz Västernorrland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau ist die Zahl der Neuinfektionen stark gestiegen, jedoch mit sehr starken regionalen Unterschieden. In allen Provinzen (län), mit Ausnahme von Västernorrland, überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Flixbus und Norwegian haben ihre Verbindungen nach Schweden eingestellt.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen. Einige Provinzen raten auch grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Für die Provinzen Halland, Jönköping, Kalmar, Kronoberg, Norbotten, Örebro, Östergötland, Skåne, Södermanland, Stockholm, Uppsala, Västerbotten und Västra Götaland hat das schwedische Gesundheitsamt seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. In einigen Regionen sollen auch unnötige Reisen vermieden werden. Die Empfehlungen gelten je nach Provinz vorerst bis zum 19. bzw. 26. November 2020, können aber verlängert werden. Genaue Informationen über die regionalen Empfehlungen bieten die schwedischen Behörden in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Provinzen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
In Schweden wird der Verkauf von Alkohol ab 22 Uhr verboten. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Ergänzung:
Die slowakische Regierung hat den seit Oktober geltenden Notstand bis zum 29. Dezember verlängert. Die unabhängig davon geltende Ausgangssperre soll dagegen nach derzeitiger Planung nicht verlängert werden. Bislang ist vorgesehen, dass schon Ende dieser Woche das Verbot ausläuft, ohne negativen Corona-Test die eigene Wohnung zu verlassen. Dies bleibe unverändert, sagte Justizministerin Maria Kolikova nach einer Regierungssitzung. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Einreise:
Wer ab dem 23. November aus einem Corona-Risikogebiet nach Spanien einreist, muss einen negativen PCR-Test vorlegen. Quelle: tagesschau.de
Togo - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen Reisen nach Togo wird derzeit gewarnt. Aktuell untersagt Togo zudem die Einreise aus rein touristischen Gründen.
Epidemiologische Lage
Togo war bisher von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadtregion Lomé und Umgebung.
Togo ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale COVID-19-Koordinierungsstelle Togos und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind weiterhin gesperrt. Eine Ein- und Ausreise ist derzeit nur über den Flughafen Lomé möglich. Reisende müssen sich vorab elektronisch registrieren und dabei einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 7 Tage vor Datum des Abflugs ist, nachweisen. Dieser Test ist bei der elektronischen Anmeldung und Zahlung für den Covid-19-Test bei Ankunft in Lomé hochzuladen. Über die detaillierten aktuellen Bedingungen und das Registrierungsverfahren für Ein- und Ausreise informiert die offizielle Website. Bei Einreise wird ein PCR-Test abgenommen, und der Reisende wird verpflichtet, eine Tracking-App („TogoSAFE") auf sein Mobilgerät aufzuspielen und zu aktivieren. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss sich der Reisende in selbstgewählte Isolation begeben; nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann sich der Reisende frei bewegen.
Bei einem positiven Testergebnis erfolgt die verpflichtende und kontrollierte Unterbringung in einem speziellen Hotel (falls symptomfrei) oder in einem speziellen Krankenhaus (bei Symptomen).
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise ist derzeit nur über den Flughafen Lomé möglich. Für die Ausreise gelten ähnliche Bedingungen wie für die Einreise (elektronische Registrierung, PCR-Test-Nachweis); alle einschlägigen Bedingungen und das Registrierungsverfahren finden sich gleichfalls auf dieser Webseite.
Im Fall eines positiven Tests vor der Ausreise erfolgt eine Zwangsunterbringung zwecks Isolation; eine Ausreise ist erst bei Vorliegen eines negativen Tests möglich.
Reiseverbindungen
Derzeit wird Lomé von den internationalen Fluggesellschaften Air France (über Paris), Ethiopian Airlines (über Addis Abeba) und Brussels Airlines (über Brüssel) sowie von mehreren regionalen westafrikanischen Fluggesellschaften angeflogen. Der Flugverkehr ist weiter deutlich reduziert, es kommt zu Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich im Land zu bewegen. Einschränkungen betreffen Teile des öffentlichen Lebens, u. a. keine kulturelle oder sportliche Präsenzveranstaltungen, keine Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmern; Kultstätten und kulturelle Einrichtungen sind vielfach geschlossen. Aufgrund bisheriger Erfahrungen muss mit kurzfristig verfügten örtlichen Absperrungen und Ausgangssperren an Hotspots gerechnet werden. Aktuelle Hinweise bietet die COVID-19-Koordinierungsstelle Togos.
Hygieneregeln
Es besteht offiziell Maskenpflicht an vielen Orten des öffentlichen Raums, öffentliche Gebäude, zentrale öffentliche Plätze und Märkte, im Straßenverkehr; Abstandsregeln sind zu beachten. Ansonsten gelten die international bekannten Hygieneempfehlungen. Regeln und Empfehlungen im Einzelnen bietet die COVID-19-Koordinierungsstelle Togos.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der togoischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die spezielle COVID-19-Notfallnummer in Togo 111.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Türkei - Ergänzung:
In der Türkei darf auf Plätzen und an Orten, wo viele Menschen unterwegs sind, nicht mehr geraucht werden. Der Grund: Der Mund-Nasen-Schutz müsste dafür abgenommen werden, was gegen die Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstößt. Quelle: tagesschau.de
Ungarn - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn verzeichnet einen starken Anstieg an Neuinfektionen im ganzen Land. In allen Komitaten sowie in der Hauptstadt Budapest liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 30. November 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Ungarn hat zum 4. November 2020 die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und zum 11. November 2020 erneut weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind hingegen erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Alle Geschäfte, mit Ausnahme von Apotheken und Tankstellen, müssen um 19 Uhr schließen. Touristische Hotelaufenthalte sind verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen.
Kindergärten und Schulen bis Klasse 8 sind geöffnet, die Temperaturmessung findet weiterhin statt, ab Klasse 9 findet der Unterricht digital statt.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Innenstadtbereichen ab 10.000 Einwohnern, in besonders gekennzeichneten öffentlichen Bereichen, Einkaufszentren, Geschäften, und Taxis, in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen, besteht Maskenpflicht. Für den Konsum von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Bei Sport- und anderen Kulturveranstaltungen darf nur jeder dritte Sitzplatz besetzt werden. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Es dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen. Lehrer, Erzieher und Krankenhausmitarbeiter werden wöchentlich einem COVID-19-Test unterzogen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in Ungarn aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird, mit Ausnahme der Provinz Västernorrland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau ist die Zahl der Neuinfektionen stark gestiegen, jedoch mit sehr starken regionalen Unterschieden. In allen Provinzen (län), mit Ausnahme von Västernorrland, überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Flixbus und Norwegian haben ihre Verbindungen nach Schweden eingestellt.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen. Einige Provinzen raten auch grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Für die Provinzen Halland, Jönköping, Kalmar, Kronoberg, Norbotten, Örebro, Östergötland, Skåne, Södermanland, Stockholm, Uppsala, Västerbotten und Västra Götaland hat das schwedische Gesundheitsamt seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. In einigen Regionen sollen auch unnötige Reisen vermieden werden. Die Empfehlungen gelten je nach Provinz vorerst bis zum 19. bzw. 26. November 2020, können aber verlängert werden. Genaue Informationen über die regionalen Empfehlungen bieten die schwedischen Behörden in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Provinzen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
In Schweden wird der Verkauf von Alkohol ab 22 Uhr verboten. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Ergänzung:
Die slowakische Regierung hat den seit Oktober geltenden Notstand bis zum 29. Dezember verlängert. Die unabhängig davon geltende Ausgangssperre soll dagegen nach derzeitiger Planung nicht verlängert werden. Bislang ist vorgesehen, dass schon Ende dieser Woche das Verbot ausläuft, ohne negativen Corona-Test die eigene Wohnung zu verlassen. Dies bleibe unverändert, sagte Justizministerin Maria Kolikova nach einer Regierungssitzung. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Einreise:
Wer ab dem 23. November aus einem Corona-Risikogebiet nach Spanien einreist, muss einen negativen PCR-Test vorlegen. Quelle: tagesschau.de
Togo - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen Reisen nach Togo wird derzeit gewarnt. Aktuell untersagt Togo zudem die Einreise aus rein touristischen Gründen.
Epidemiologische Lage
Togo war bisher von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadtregion Lomé und Umgebung.
Togo ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale COVID-19-Koordinierungsstelle Togos und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind weiterhin gesperrt. Eine Ein- und Ausreise ist derzeit nur über den Flughafen Lomé möglich. Reisende müssen sich vorab elektronisch registrieren und dabei einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 7 Tage vor Datum des Abflugs ist, nachweisen. Dieser Test ist bei der elektronischen Anmeldung und Zahlung für den Covid-19-Test bei Ankunft in Lomé hochzuladen. Über die detaillierten aktuellen Bedingungen und das Registrierungsverfahren für Ein- und Ausreise informiert die offizielle Website. Bei Einreise wird ein PCR-Test abgenommen, und der Reisende wird verpflichtet, eine Tracking-App („TogoSAFE") auf sein Mobilgerät aufzuspielen und zu aktivieren. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss sich der Reisende in selbstgewählte Isolation begeben; nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann sich der Reisende frei bewegen.
Bei einem positiven Testergebnis erfolgt die verpflichtende und kontrollierte Unterbringung in einem speziellen Hotel (falls symptomfrei) oder in einem speziellen Krankenhaus (bei Symptomen).
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise ist derzeit nur über den Flughafen Lomé möglich. Für die Ausreise gelten ähnliche Bedingungen wie für die Einreise (elektronische Registrierung, PCR-Test-Nachweis); alle einschlägigen Bedingungen und das Registrierungsverfahren finden sich gleichfalls auf dieser Webseite.
Im Fall eines positiven Tests vor der Ausreise erfolgt eine Zwangsunterbringung zwecks Isolation; eine Ausreise ist erst bei Vorliegen eines negativen Tests möglich.
Reiseverbindungen
Derzeit wird Lomé von den internationalen Fluggesellschaften Air France (über Paris), Ethiopian Airlines (über Addis Abeba) und Brussels Airlines (über Brüssel) sowie von mehreren regionalen westafrikanischen Fluggesellschaften angeflogen. Der Flugverkehr ist weiter deutlich reduziert, es kommt zu Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich im Land zu bewegen. Einschränkungen betreffen Teile des öffentlichen Lebens, u. a. keine kulturelle oder sportliche Präsenzveranstaltungen, keine Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmern; Kultstätten und kulturelle Einrichtungen sind vielfach geschlossen. Aufgrund bisheriger Erfahrungen muss mit kurzfristig verfügten örtlichen Absperrungen und Ausgangssperren an Hotspots gerechnet werden. Aktuelle Hinweise bietet die COVID-19-Koordinierungsstelle Togos.
Hygieneregeln
Es besteht offiziell Maskenpflicht an vielen Orten des öffentlichen Raums, öffentliche Gebäude, zentrale öffentliche Plätze und Märkte, im Straßenverkehr; Abstandsregeln sind zu beachten. Ansonsten gelten die international bekannten Hygieneempfehlungen. Regeln und Empfehlungen im Einzelnen bietet die COVID-19-Koordinierungsstelle Togos.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der togoischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die spezielle COVID-19-Notfallnummer in Togo 111.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Türkei - Ergänzung:
In der Türkei darf auf Plätzen und an Orten, wo viele Menschen unterwegs sind, nicht mehr geraucht werden. Der Grund: Der Mund-Nasen-Schutz müsste dafür abgenommen werden, was gegen die Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstößt. Quelle: tagesschau.de
Ungarn - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn verzeichnet einen starken Anstieg an Neuinfektionen im ganzen Land. In allen Komitaten sowie in der Hauptstadt Budapest liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 30. November 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Ungarn hat zum 4. November 2020 die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und zum 11. November 2020 erneut weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind hingegen erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Alle Geschäfte, mit Ausnahme von Apotheken und Tankstellen, müssen um 19 Uhr schließen. Touristische Hotelaufenthalte sind verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen.
Kindergärten und Schulen bis Klasse 8 sind geöffnet, die Temperaturmessung findet weiterhin statt, ab Klasse 9 findet der Unterricht digital statt.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Innenstadtbereichen ab 10.000 Einwohnern, in besonders gekennzeichneten öffentlichen Bereichen, Einkaufszentren, Geschäften, und Taxis, in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen, besteht Maskenpflicht. Für den Konsum von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Bei Sport- und anderen Kulturveranstaltungen darf nur jeder dritte Sitzplatz besetzt werden. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Es dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen. Lehrer, Erzieher und Krankenhausmitarbeiter werden wöchentlich einem COVID-19-Test unterzogen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in Ungarn aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Belarus - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belarus weiterhin gewarnt.
In Minsk und in anderen Städten bzw. Bezirken des Landes wurde inzwischen eine allgemeine Maskenpflicht eingeführt, Die Maskenpflicht gilt u. a. in Banken, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln.
Nach aktuellen Informationen des Gesundheitsministeriums ist Deutschland als Risikogebiet eingestuft. Seit 3. November 2020 gilt für Einreisende aus Deutschland eine 10-tägige Isolationspflicht.
Am 1. November 2020 hat die Republik Belarus ihre Landgrenzübergänge sowie Bahngrenzübergänge für den regulären Grenzverkehr zur Einreise nach Belarus für Drittstaatsangehörige temporär geschlossen. Dies betrifft die Einreise auf dem Landweg aus den Ländern Litauen, Lettland, Polen und der Ukraine. Ausnahmen gelten u.a. für:
• Ausländer mit Diplomaten- oder Dienstpässen
• Leiter und Mitglieder offizieller Delegationen
• Personen, die im internationalen Güterverkehr beschäftigt sind
• Ausländer, die Ehegatten, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsgehörigen sind
• Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
• Ausländer mit Arbeitserlaubnis oder Arbeitsnachweis
• Ausländer, die aufgrund einer schweren Krankheit oder des Todes einer nahestehenden Person einreisen wollen
• Bürger der russischen Föderation, die im Transit in ihrem Heimatstaat reisen
Die Beschränkungen unterliegen nach aktuellen Informationen keiner zeitlichen Beschränkung. Die Einreise über den internationalen Flughafen Minsk ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Belarus haben, müssen bei Einreise nach Belarus das Original eines medizinischen Attests (in russischer, belarussischer, oder englischer Sprache) vorlegen, das den Negativbefund eines bei Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegenden COVID-19-Tests nachweist. Aus dem Befund müssen Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) sowie das Testergebnis hervorgehen. Das Attest kann auch der Ausdruck eines elektronischen Testergebnisses sein, muss aber Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde beinhalten.
Die belarussischen Grenzbehörden können bei Nichtvorliegen des negativen Testergebnisses die Einreise verweigern. Ein nachträglicher Test (z.B. am Flughafen Minsk) ist nicht vorgesehen.
Reguläre direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus unterliegen gewissen Einschränkungen. Es kann vereinzelt zu Flugausfällen kommen.
Eine Rückreise nach Deutschland auf dem Landweg durch Polen ist grundsätzlich möglich.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Beachten Sie, dass möglicherweise andere Vorschriften gelten, falls Sie als deutscher Staatsangehöriger aus einem Drittstaat kommend einreisen.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan.
• Bei Rückreise über Drittländer, informieren Sie sich auch über die Ein- und Durchreisebestimmungen bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Länder oder über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Bitte informieren Sie sich zu den genauen Bestimmungen auch in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Polen und bei den zuständigen polnischen Stellen.
• Leisten Sie den Aufforderungen der belarussischen Behörden zu Gesundheitsprüfungen und Quarantänebestimmungen Folge.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Bolivien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 stark betroffen. Bolivien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg ist grundsätzlich gestattet, wenn ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt wird, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Einreisen von Ausländern über Land- oder Seegrenzen sind weiterhin untersagt.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Es gilt von Montag bis Sonntag eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr. Für einzelne Regionen können kurzfristig abweichende Regelungen festgesetzt werden. In La Paz gilt von Montag bis Freitag eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr, am Wochenende von 20 Uhr bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und bei der Fluglinie über evtl. zusätzliche Auflagen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Botsuana - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Botswana wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Botsuana ist bisher von COVID-19 kaum betroffen. Regionaler Schwerpunkt war der Großraum Gaborone.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die botsuanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Botsuana ist unter Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Tests möglich. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen sind derzeit für den Reiseverkehr noch geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wird seit Anfang November 2020 sukzessive wieder aufgenommen. Der reguläre Flugverkehr von und nach Gaborone, Maun und Kasane wurde wieder aufgenommen. Die Öffnung der wichtigsten Grenzübergänge zu den Nachbarländern ist für den 1. Dezember 2020 vorgesehen.
Beschränkungen im Land
Botsuana ist in neun verschiedene COVID-19-Zonen aufgeteilt. Für Reisen über die Grenzen dieser Zonen hinaus wird eine Erlaubnis benötigt. Viele Unterkünfte sind auch weiterhin mangels internationaler Gäste geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hygieneregeln sind zu beachten. An allen Orten an denen Menschen zusammenkommen können, inklusive Restaurants, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln, muss ein Register geführt werden. Es finden Temperaturkontrollen statt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der botsuanischen Regierung auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline unter 16649.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bulgarien - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In fast allen Verwaltungsbezirken (Oblaste) liegen die Inzidenzen bei weit mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Bulgarien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Allen EU-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstaat und deren Familienangehörigen ist die Einreise ohne Vorlage eines COVID-19-PCR-Tests gestattet. Personen mit o.a. Staatsangehörigkeiten, deren Reiseausgangspunkt in einem Drittstaat liegt, dürfen in der Regel nur unter Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses einreisen. Der Test darf bei Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Alternativ gilt für Einreisende ohne Test eine 14-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne.
Befreit von der Vorlage eines COVID-19-PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen siehe Infrastruktur/Verkehr.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist nach wie vor eingeschränkt. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Es gibt aktuell keine Bewegungsbeschränkungen im Land.
Bars, Discotheken und Klubs sind bis auf weiteres geschlossen. Seit dem 11. November 2020 ist Personen unter 65 Jahren landesweit täglich zwischen 8 und 10 Uhr der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften und Apotheken nicht gestattet. Restaurants und Cafés haben nur zwischen 6 Uhr und 23.30 Uhr geöffnet. Hiervon ausgenommen sind Lieferdienste.
Die meisten Geschäfte (auch Einkaufszentren) sind unter strengen hygienischen Auflagen geöffnet. Kinder und Jugendliche erhalten nur in Begleitung eines Erwachsenen Zugang zu Einkaufszentren und Malls. Der Besuch von Kinos, Theatern, Konzerten, Museen, Sport- und Spielplätzen ist unter Bedingungen erlaubt (max. 30% Besucherauslastung). Tagungen/Konferenzen u.ä. dürfen mit nicht mehr als 30 Personen abgehalten werden.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
• Wenn Sie sich touristisch in Bulgarien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia , auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus .
Indien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indien ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind zurzeit die Bundesstaaten Maharashtra, Karnataka, Andhra Pradesh, Tamil Nadu und Kerala sowie die Ballungsräume Delhi, Mumbai und Chennai.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen und medizinischen Zwecken sind suspendiert. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll seit dem 21. Oktober 2020 wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Bei Einreise nach Indien gilt eine 14-tägige institutionelle Quarantäneverpflichtung. Seit dem 5. November 2020 können Personen auf Antrag davon befreit werden. Dazu muss auf der Webseite des Flughafen New Delhi das negative Ergebnis eines COVID-19-Tests hochgeladen werden. Anschließend erteilen indische Behörden eine Ausnahmegenehmigung und bestätigen dies per E-Mail („exempted from quarantine“). Die E-Mail muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt werden.
Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu “ ist teilweise verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Flugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die Ende März 2020 verhängte Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert. Erneute Verschärfungen der Ausgangssperre in einzelnen Städten oder Bundesstaaten sind möglich.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Die Inzidenzen liegen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Irland als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Seit dem 9. November 2020 setzt Irland das „Ampelsystem“ der Europäischen Union um, das für den Raum EU/ EWR plus Großbritannien gilt:
Grundsätzlich sind alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, aufgefordert, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken.
Dem „Ampelsystem“ folgend müssen Reisende aus "grünen Regionen" ihre Bewegungen nach Einreise nicht einschränken.
Alle Reisenden aus "orangenen, roten oder grauen Regionen" sind aufgefordert ihre Bewegungen nach Einreise stark einzuschränken. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
• Rückkehrende aus Nordirland,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
• Reisende mit essentieller Funktion oder essentiellen Bedürfnissen gem. § 19 der Empfehlung des Rats der europäischen Union,
• Kinder unter 6 Jahren,
• Reisende aus einem „orangenen Gebiet", sofern sie drei Tage vor Einreise nach Irland einen negativen PCR-Test erhalten haben und das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Ergebnisse anderer Testverfahren werden in Irland derzeit nicht anerkannt.
Die genannten Ausnahmen gelten nicht für Reisende aus Dänemark.
Ausführliche Informationen zu den genannten Ausnahmen finden Sie auf der Webseite der irischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Ab dem 22. Oktober 2020 gilt Level 5 des "Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen. Bürger sind mindestens bis zum 1. Dezember 2020 aufgerufen, zu Hause zu bleiben. Das Haus darf nur unter bestimmten Umständen verlassen werden, z.B. zum notwendigen Einkauf (Lebensmittel, Haushaltsbedarf), für Arzttermine oder zur Besorgung von Medikamenten, zur Kinderbetreuung oder zur Unterstützung bedürftiger Familienmitglieder sowie auf dem Weg zur Arbeit, soweit sie unverzichtbar ist und nicht von zu Hause erledigt werden kann, siehe hierzu die Liste der irischen Regierung. Zudem kann das Haus zu kurzen sportlichen Aktivitäten in einem Umkreis von bis zu 5 km verlassen werden.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 25%, reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. Reisen außerhalb des 5 km-Radius zwischen den Countys müssen unterbleiben, außer für Pendelfahrten zur Arbeit, Schule, zu medizinischen oder sonstigen essentiellen Zwecken. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann eine Geldstrafe verhängt werden. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben für wesentliche Dienstleistungen weiterhin geöffnet. Restaurants, Pubs, Nachtclubs und Bars, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen u.v.m. bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Wenn Sie sich touristisch in Irland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Die israelische Regierung will auch in Corona-Zeiten Urlaube ermöglichen. In dem Land sollen in Kürze spezielle Tourismus-Zonen eingerichtet werden. Diese umfassen die Stadt Eilat und Gegenden am Toten Meer, wie das Gesundheitsministerium mitteilte. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben hatte das israelische Parlament beschlossen. Dabei geht es vorerst nur um inländischen Tourismus, nicht um Besucher aus dem Ausland. In anderen Regionen des Landes bleiben Hotels und Restaurants vorerst geschlossen. Voraussetzung für das Betreten dieser sogenannten isolierten "Touristen-Inseln" sei ein negativer Corona-Test, der maximal 72 Stunden alt sein dürfe. An den Zufahrten zu den Zonen werde ein zusätzlicher Schnelltest gemacht. Die Ergebnisse müssten den Hotels beim Einchecken vorgelegt werden. Quelle: tagesschau.de
Kolumbien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind u. a. die Metropolen Bogotá und Medellín, aber auch die Karibikküste.
Kolumbien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die kolumbianische Regierung hat die Entscheidung vom 5. November 2020, die Einreise deutscher Touristen zu kurzfristig zu beschränken, wieder zurückgenommen. Konkrete Rechtsauskünfte erteilen dazu das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Einreise per Flugzeug gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums unter folgenden Voraussetzungen wieder möglich sein:
1. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig" erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
2. Über die Anwendung CoronApp-Colombia müssen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Die übermittelten Daten werden an die kolumbianischen Gesundheitsbehörden weitergegeben. Einreisende werden von diesen nach Ankunft kontaktiert.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind bis mindestens Ende Oktober 2020 geschlossen.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird schrittweise wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge ist jedoch noch stark beschränkt.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder einzelne, stark ausgedünnte Flugverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein. Die generelle Ausgangssperre ist aufgehoben, allerdings sind weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Libyen - Ergänzung:
Nach monatelanger Schließung wird am 14.11.2020 die Grenze Libyen-Tunesien wieder geöffnet, siehe hier.
Mongolei - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Beschränkungen im Land:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Seit dem 10. November 2020 gibt es jedoch mehrere bestätigte Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Seit dem 8. Oktober 2020 sind mongolische Auslandsvertretungen ermächtigt, wieder kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 320 € (50.000 MNT pro Person/-Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung möglich (siehe Einreise).
Beschränkungen im Land
Um eine großflächige Verbreitung des Virus zu verhindern, hat die mongolische Regierung am 11. November 2020 diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen.
Diese Maßnahmen wurden am 12. November 2020 noch einmal verschärft: seit 12. November 2020, 6 Uhr, bis 17. November 2020, 6 Uhr, wurde landesweit eine erhöhte Krisenbereitschaft ausgerufen. Die Bevölkerung ist aufgerufen, soweit möglich, zuhause zu bleiben. Die Straßen nach und aus Ulan Bator sind für den privaten Autoverkehr gesperrt, ebenso vereinzelt der Verkehr zwischen den Provinzen der Mongolei. Schulen, Universitäten, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen sind mindestens bis 16. November 2020 geschlossen, Behörden sind aufgerufen, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Supermärkte, Tankstellen, Krankenhäuser und andere essentielle Einrichtungen sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt eine Maskenpflicht, Verstöße gegen diese werden mit einer Geldstrafe von bis zu 150.000 MNT (ca. 50 Euro) geahndet. Vereinzelt werden an Eingängen Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Ergänzung zu Katalonien:
In Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona bleiben wegen der Corona-Pandemie alle Bars und Restaurants sowie alle Kinos und Theater bis zum 23. November geschlossen. Eigentlich waren die Auflagen bis zum 16. November verhängt worden, nun wurden sie um zehn Tage verlängert. Auch die nächtliche Ausgangssperre wird beibehalten, ebenso wie die Absperrung der Gemeinden am Wochenende. Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika war bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bildeten die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Südafrika ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. November 2020 hat Südafrika die Einreisebeschränkungen weitgehend aufgehoben. Die Einreise u.a. zu touristischen Zwecken ist wieder unabhängig von Voraufenthalten in anderen Ländern erlaubt.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung/Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne COVID-19-PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich - auch bei Vorliegen eines negativen Tests - ebenfalls in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Alle Reisenden müssen zudem zwingend die mobile APP „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunfts-/Adressnachweis vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Seit Anfang Oktober 2020 gibt es wieder regulären internationalen Flugverkehr (mit reduziertem Angebot). Die Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt. Die Hygieneregeln werden bei Bustransporten nicht lückenlos eingehalten.
Beschränkungen im Land
Von Mitternacht bis 4 Uhr morgens besteht eine Ausgangssperre. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besuchern von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und sie müssen sich die Hände desinfizieren. Als Abstandsregel gelten 1,5 m einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder Whatsapp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Thailand ist bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Erlaubt ist die Einreise bestimmter Personengruppen, u.a. für Ausländer, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sind sowie für Ehegatten, Eltern und Kinder von thailändischen Staatsangehörigen.
Darüber hinaus können nach Informationen der thailändischen Botschaft in Berlin seit dem 9. November 2020 auch wieder Visa zu touristischen Zwecken beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen thailändischen Auslandsvertretungen. Eine Einreise ohne Visum ist bis auf weiteres nicht möglich.
Die Reise nach Thailand ist mit halbkommerziellen Flügen folgender Fluggesellschaften möglich: u.a Emirates, Qatar Airways, Etihad Airways, Singapore Airlines, EVA Air, Thai Airways, Lufthansa und SWISS. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) der thailändischen Auslandsvertretung benötigt, welches online über die Webseite der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige, strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Website der Thailändischen Botschaft in Berlin eingestellt. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Eine Rückreise nach Deutschland ist von Bangkok aus uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich; aktuell z.B. mit Lufthansa, SWISS, KLM, Air France, EVA Air, Emirates und Qatar Airways.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat Ende März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Im Hinblick auf einen möglichen neuen Anstieg der Infektionszahlen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen. Aufgrund ausbleibender, ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft oder dem thailändischen Department of Disease Control.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung, z.B. die thailändische Botschaft in Berlin. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Türkei - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Die gesamte Türkei ist als Risikogebiet eingestuft.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland ist derzeit nicht möglich. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Die Türkei fordert für die Rückreise nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise befreit nicht von Quarantänepflichten in Deutschland. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer .
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In allen Provinzen wurde ein grundsätzliches Rauchverbot im öffentlichen Raum verfügt, dessen Einzelheiten die jeweiligen Gouverneure festlegen.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara, Istanbul, Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut zeitweise Ausgangssperren und Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Touristen.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19- Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
Tunesien - Ergänzung:
Nach monatelanger Schließung wird am 14.11.2020 die Grenze Libyen-Tunesien wieder geöffnet, siehe hier.
Zypern - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen, die Infektionszahlen auf der gesamten Insel steigen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Zypern als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese regelmäßig und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich ab dem 9. November 2020 in Kategorie B und Einreisende aus Deutschland müssen daher bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein darf. Bestimmte Personengruppen (wie z.B. Zyprioten) und Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein COVID-19-Test möglich ist, können sich bei Ankunft in Zypern auf eigene Kosten testen lassen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses müssen sich diese Personen in Selbst-Isolation begeben. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der „Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur Kategorie C der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur Kategorie C gehört. Die Einreise wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt, diese müssen einen COVID-19-Test bei Einreise vorlegen, sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben und sich 48 Stunden vor Ablauf der Selbstisolation einem weiteren COVID-19-Test unterziehen.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden (Ercan) bzw. 72 Stunden sein darf. Alle Reisenden müssen sich nach einem weiteren Test bei Einreise unterziehen und anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen. Ausnahmen von der Quarantäne gibt es für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Norden aufhalten. Sie müssen sich lediglich bis zur Vorlage des bei Einreise vorgenommenen Tests in Selbstisolation begeben.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Für die Bezirke Limassol und Paphos hat die Regierung bis 30. November 2020 einen weitgehenden Lockdown angeordnet. Dieser beinhaltet u.a. eine Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr, die Schließung von Restaurants, Bars und Cafés (Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste bis 20 Uhr erlaubt), Kirchen, Schulen (teilweise), Kinos, Theatern, Museen, Friseuren, Fitnessstudios u.a. Mit Ausnahme von Reisen zu den Flughäfen Paphos und Larnaka und dem Hafen Limassol sind Reisen in die beiden Bezirke und zwischen den Bezirken nicht erlaubt. Weitere Beschränkungen gelten für Zusammenkünfte in öffentlichen oder privaten Räumen. Für das übrige Land bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen: nächtliche Ausgangssperre zwischen 23 und 5 Uhr, Schließung von gastronomischen Betrieben um 22:30 Uhr sowie Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen, Kinos, Theatern usw. Besuche in Altersheimen und ähnlichen Institutionen sind verboten. In Lebensmittelgeschäften und Apotheken haben bis 10 Uhr nur Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderungen Zutritt.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
• Wenn Sie sich touristisch in Zypern aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belarus weiterhin gewarnt.
In Minsk und in anderen Städten bzw. Bezirken des Landes wurde inzwischen eine allgemeine Maskenpflicht eingeführt, Die Maskenpflicht gilt u. a. in Banken, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln.
Nach aktuellen Informationen des Gesundheitsministeriums ist Deutschland als Risikogebiet eingestuft. Seit 3. November 2020 gilt für Einreisende aus Deutschland eine 10-tägige Isolationspflicht.
Am 1. November 2020 hat die Republik Belarus ihre Landgrenzübergänge sowie Bahngrenzübergänge für den regulären Grenzverkehr zur Einreise nach Belarus für Drittstaatsangehörige temporär geschlossen. Dies betrifft die Einreise auf dem Landweg aus den Ländern Litauen, Lettland, Polen und der Ukraine. Ausnahmen gelten u.a. für:
• Ausländer mit Diplomaten- oder Dienstpässen
• Leiter und Mitglieder offizieller Delegationen
• Personen, die im internationalen Güterverkehr beschäftigt sind
• Ausländer, die Ehegatten, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsgehörigen sind
• Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
• Ausländer mit Arbeitserlaubnis oder Arbeitsnachweis
• Ausländer, die aufgrund einer schweren Krankheit oder des Todes einer nahestehenden Person einreisen wollen
• Bürger der russischen Föderation, die im Transit in ihrem Heimatstaat reisen
Die Beschränkungen unterliegen nach aktuellen Informationen keiner zeitlichen Beschränkung. Die Einreise über den internationalen Flughafen Minsk ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Belarus haben, müssen bei Einreise nach Belarus das Original eines medizinischen Attests (in russischer, belarussischer, oder englischer Sprache) vorlegen, das den Negativbefund eines bei Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegenden COVID-19-Tests nachweist. Aus dem Befund müssen Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) sowie das Testergebnis hervorgehen. Das Attest kann auch der Ausdruck eines elektronischen Testergebnisses sein, muss aber Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde beinhalten.
Die belarussischen Grenzbehörden können bei Nichtvorliegen des negativen Testergebnisses die Einreise verweigern. Ein nachträglicher Test (z.B. am Flughafen Minsk) ist nicht vorgesehen.
Reguläre direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus unterliegen gewissen Einschränkungen. Es kann vereinzelt zu Flugausfällen kommen.
Eine Rückreise nach Deutschland auf dem Landweg durch Polen ist grundsätzlich möglich.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Beachten Sie, dass möglicherweise andere Vorschriften gelten, falls Sie als deutscher Staatsangehöriger aus einem Drittstaat kommend einreisen.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan.
• Bei Rückreise über Drittländer, informieren Sie sich auch über die Ein- und Durchreisebestimmungen bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Länder oder über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Bitte informieren Sie sich zu den genauen Bestimmungen auch in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Polen und bei den zuständigen polnischen Stellen.
• Leisten Sie den Aufforderungen der belarussischen Behörden zu Gesundheitsprüfungen und Quarantänebestimmungen Folge.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Bolivien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 stark betroffen. Bolivien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg ist grundsätzlich gestattet, wenn ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt wird, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Einreisen von Ausländern über Land- oder Seegrenzen sind weiterhin untersagt.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Es gilt von Montag bis Sonntag eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr. Für einzelne Regionen können kurzfristig abweichende Regelungen festgesetzt werden. In La Paz gilt von Montag bis Freitag eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr, am Wochenende von 20 Uhr bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und bei der Fluglinie über evtl. zusätzliche Auflagen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Botsuana - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Botswana wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Botsuana ist bisher von COVID-19 kaum betroffen. Regionaler Schwerpunkt war der Großraum Gaborone.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die botsuanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Botsuana ist unter Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Tests möglich. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen sind derzeit für den Reiseverkehr noch geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wird seit Anfang November 2020 sukzessive wieder aufgenommen. Der reguläre Flugverkehr von und nach Gaborone, Maun und Kasane wurde wieder aufgenommen. Die Öffnung der wichtigsten Grenzübergänge zu den Nachbarländern ist für den 1. Dezember 2020 vorgesehen.
Beschränkungen im Land
Botsuana ist in neun verschiedene COVID-19-Zonen aufgeteilt. Für Reisen über die Grenzen dieser Zonen hinaus wird eine Erlaubnis benötigt. Viele Unterkünfte sind auch weiterhin mangels internationaler Gäste geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hygieneregeln sind zu beachten. An allen Orten an denen Menschen zusammenkommen können, inklusive Restaurants, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln, muss ein Register geführt werden. Es finden Temperaturkontrollen statt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der botsuanischen Regierung auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline unter 16649.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bulgarien - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In fast allen Verwaltungsbezirken (Oblaste) liegen die Inzidenzen bei weit mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Bulgarien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Allen EU-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstaat und deren Familienangehörigen ist die Einreise ohne Vorlage eines COVID-19-PCR-Tests gestattet. Personen mit o.a. Staatsangehörigkeiten, deren Reiseausgangspunkt in einem Drittstaat liegt, dürfen in der Regel nur unter Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses einreisen. Der Test darf bei Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Alternativ gilt für Einreisende ohne Test eine 14-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne.
Befreit von der Vorlage eines COVID-19-PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen siehe Infrastruktur/Verkehr.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist nach wie vor eingeschränkt. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Es gibt aktuell keine Bewegungsbeschränkungen im Land.
Bars, Discotheken und Klubs sind bis auf weiteres geschlossen. Seit dem 11. November 2020 ist Personen unter 65 Jahren landesweit täglich zwischen 8 und 10 Uhr der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften und Apotheken nicht gestattet. Restaurants und Cafés haben nur zwischen 6 Uhr und 23.30 Uhr geöffnet. Hiervon ausgenommen sind Lieferdienste.
Die meisten Geschäfte (auch Einkaufszentren) sind unter strengen hygienischen Auflagen geöffnet. Kinder und Jugendliche erhalten nur in Begleitung eines Erwachsenen Zugang zu Einkaufszentren und Malls. Der Besuch von Kinos, Theatern, Konzerten, Museen, Sport- und Spielplätzen ist unter Bedingungen erlaubt (max. 30% Besucherauslastung). Tagungen/Konferenzen u.ä. dürfen mit nicht mehr als 30 Personen abgehalten werden.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
• Wenn Sie sich touristisch in Bulgarien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia , auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus .
Indien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indien ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind zurzeit die Bundesstaaten Maharashtra, Karnataka, Andhra Pradesh, Tamil Nadu und Kerala sowie die Ballungsräume Delhi, Mumbai und Chennai.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen und medizinischen Zwecken sind suspendiert. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll seit dem 21. Oktober 2020 wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Bei Einreise nach Indien gilt eine 14-tägige institutionelle Quarantäneverpflichtung. Seit dem 5. November 2020 können Personen auf Antrag davon befreit werden. Dazu muss auf der Webseite des Flughafen New Delhi das negative Ergebnis eines COVID-19-Tests hochgeladen werden. Anschließend erteilen indische Behörden eine Ausnahmegenehmigung und bestätigen dies per E-Mail („exempted from quarantine“). Die E-Mail muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt werden.
Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu “ ist teilweise verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Flugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die Ende März 2020 verhängte Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert. Erneute Verschärfungen der Ausgangssperre in einzelnen Städten oder Bundesstaaten sind möglich.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Die Inzidenzen liegen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Irland als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Seit dem 9. November 2020 setzt Irland das „Ampelsystem“ der Europäischen Union um, das für den Raum EU/ EWR plus Großbritannien gilt:
Grundsätzlich sind alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, aufgefordert, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken.
Dem „Ampelsystem“ folgend müssen Reisende aus "grünen Regionen" ihre Bewegungen nach Einreise nicht einschränken.
Alle Reisenden aus "orangenen, roten oder grauen Regionen" sind aufgefordert ihre Bewegungen nach Einreise stark einzuschränken. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
• Rückkehrende aus Nordirland,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
• Reisende mit essentieller Funktion oder essentiellen Bedürfnissen gem. § 19 der Empfehlung des Rats der europäischen Union,
• Kinder unter 6 Jahren,
• Reisende aus einem „orangenen Gebiet", sofern sie drei Tage vor Einreise nach Irland einen negativen PCR-Test erhalten haben und das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Ergebnisse anderer Testverfahren werden in Irland derzeit nicht anerkannt.
Die genannten Ausnahmen gelten nicht für Reisende aus Dänemark.
Ausführliche Informationen zu den genannten Ausnahmen finden Sie auf der Webseite der irischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Ab dem 22. Oktober 2020 gilt Level 5 des "Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen. Bürger sind mindestens bis zum 1. Dezember 2020 aufgerufen, zu Hause zu bleiben. Das Haus darf nur unter bestimmten Umständen verlassen werden, z.B. zum notwendigen Einkauf (Lebensmittel, Haushaltsbedarf), für Arzttermine oder zur Besorgung von Medikamenten, zur Kinderbetreuung oder zur Unterstützung bedürftiger Familienmitglieder sowie auf dem Weg zur Arbeit, soweit sie unverzichtbar ist und nicht von zu Hause erledigt werden kann, siehe hierzu die Liste der irischen Regierung. Zudem kann das Haus zu kurzen sportlichen Aktivitäten in einem Umkreis von bis zu 5 km verlassen werden.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 25%, reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. Reisen außerhalb des 5 km-Radius zwischen den Countys müssen unterbleiben, außer für Pendelfahrten zur Arbeit, Schule, zu medizinischen oder sonstigen essentiellen Zwecken. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann eine Geldstrafe verhängt werden. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben für wesentliche Dienstleistungen weiterhin geöffnet. Restaurants, Pubs, Nachtclubs und Bars, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen u.v.m. bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Wenn Sie sich touristisch in Irland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Die israelische Regierung will auch in Corona-Zeiten Urlaube ermöglichen. In dem Land sollen in Kürze spezielle Tourismus-Zonen eingerichtet werden. Diese umfassen die Stadt Eilat und Gegenden am Toten Meer, wie das Gesundheitsministerium mitteilte. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben hatte das israelische Parlament beschlossen. Dabei geht es vorerst nur um inländischen Tourismus, nicht um Besucher aus dem Ausland. In anderen Regionen des Landes bleiben Hotels und Restaurants vorerst geschlossen. Voraussetzung für das Betreten dieser sogenannten isolierten "Touristen-Inseln" sei ein negativer Corona-Test, der maximal 72 Stunden alt sein dürfe. An den Zufahrten zu den Zonen werde ein zusätzlicher Schnelltest gemacht. Die Ergebnisse müssten den Hotels beim Einchecken vorgelegt werden. Quelle: tagesschau.de
Kolumbien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind u. a. die Metropolen Bogotá und Medellín, aber auch die Karibikküste.
Kolumbien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die kolumbianische Regierung hat die Entscheidung vom 5. November 2020, die Einreise deutscher Touristen zu kurzfristig zu beschränken, wieder zurückgenommen. Konkrete Rechtsauskünfte erteilen dazu das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Einreise per Flugzeug gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums unter folgenden Voraussetzungen wieder möglich sein:
1. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig" erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
2. Über die Anwendung CoronApp-Colombia müssen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Die übermittelten Daten werden an die kolumbianischen Gesundheitsbehörden weitergegeben. Einreisende werden von diesen nach Ankunft kontaktiert.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind bis mindestens Ende Oktober 2020 geschlossen.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird schrittweise wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge ist jedoch noch stark beschränkt.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder einzelne, stark ausgedünnte Flugverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein. Die generelle Ausgangssperre ist aufgehoben, allerdings sind weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Libyen - Ergänzung:
Nach monatelanger Schließung wird am 14.11.2020 die Grenze Libyen-Tunesien wieder geöffnet, siehe hier.
Mongolei - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Beschränkungen im Land:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Seit dem 10. November 2020 gibt es jedoch mehrere bestätigte Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Seit dem 8. Oktober 2020 sind mongolische Auslandsvertretungen ermächtigt, wieder kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 320 € (50.000 MNT pro Person/-Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung möglich (siehe Einreise).
Beschränkungen im Land
Um eine großflächige Verbreitung des Virus zu verhindern, hat die mongolische Regierung am 11. November 2020 diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen.
Diese Maßnahmen wurden am 12. November 2020 noch einmal verschärft: seit 12. November 2020, 6 Uhr, bis 17. November 2020, 6 Uhr, wurde landesweit eine erhöhte Krisenbereitschaft ausgerufen. Die Bevölkerung ist aufgerufen, soweit möglich, zuhause zu bleiben. Die Straßen nach und aus Ulan Bator sind für den privaten Autoverkehr gesperrt, ebenso vereinzelt der Verkehr zwischen den Provinzen der Mongolei. Schulen, Universitäten, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen sind mindestens bis 16. November 2020 geschlossen, Behörden sind aufgerufen, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Supermärkte, Tankstellen, Krankenhäuser und andere essentielle Einrichtungen sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt eine Maskenpflicht, Verstöße gegen diese werden mit einer Geldstrafe von bis zu 150.000 MNT (ca. 50 Euro) geahndet. Vereinzelt werden an Eingängen Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Ergänzung zu Katalonien:
In Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona bleiben wegen der Corona-Pandemie alle Bars und Restaurants sowie alle Kinos und Theater bis zum 23. November geschlossen. Eigentlich waren die Auflagen bis zum 16. November verhängt worden, nun wurden sie um zehn Tage verlängert. Auch die nächtliche Ausgangssperre wird beibehalten, ebenso wie die Absperrung der Gemeinden am Wochenende. Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika war bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bildeten die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Südafrika ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. November 2020 hat Südafrika die Einreisebeschränkungen weitgehend aufgehoben. Die Einreise u.a. zu touristischen Zwecken ist wieder unabhängig von Voraufenthalten in anderen Ländern erlaubt.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung/Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne COVID-19-PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich - auch bei Vorliegen eines negativen Tests - ebenfalls in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Alle Reisenden müssen zudem zwingend die mobile APP „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunfts-/Adressnachweis vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Seit Anfang Oktober 2020 gibt es wieder regulären internationalen Flugverkehr (mit reduziertem Angebot). Die Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt. Die Hygieneregeln werden bei Bustransporten nicht lückenlos eingehalten.
Beschränkungen im Land
Von Mitternacht bis 4 Uhr morgens besteht eine Ausgangssperre. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besuchern von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und sie müssen sich die Hände desinfizieren. Als Abstandsregel gelten 1,5 m einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder Whatsapp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Thailand ist bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Erlaubt ist die Einreise bestimmter Personengruppen, u.a. für Ausländer, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sind sowie für Ehegatten, Eltern und Kinder von thailändischen Staatsangehörigen.
Darüber hinaus können nach Informationen der thailändischen Botschaft in Berlin seit dem 9. November 2020 auch wieder Visa zu touristischen Zwecken beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen thailändischen Auslandsvertretungen. Eine Einreise ohne Visum ist bis auf weiteres nicht möglich.
Die Reise nach Thailand ist mit halbkommerziellen Flügen folgender Fluggesellschaften möglich: u.a Emirates, Qatar Airways, Etihad Airways, Singapore Airlines, EVA Air, Thai Airways, Lufthansa und SWISS. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) der thailändischen Auslandsvertretung benötigt, welches online über die Webseite der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige, strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Website der Thailändischen Botschaft in Berlin eingestellt. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Eine Rückreise nach Deutschland ist von Bangkok aus uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich; aktuell z.B. mit Lufthansa, SWISS, KLM, Air France, EVA Air, Emirates und Qatar Airways.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat Ende März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Im Hinblick auf einen möglichen neuen Anstieg der Infektionszahlen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen. Aufgrund ausbleibender, ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft oder dem thailändischen Department of Disease Control.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung, z.B. die thailändische Botschaft in Berlin. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Türkei - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Die gesamte Türkei ist als Risikogebiet eingestuft.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland ist derzeit nicht möglich. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Die Türkei fordert für die Rückreise nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise befreit nicht von Quarantänepflichten in Deutschland. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer .
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In allen Provinzen wurde ein grundsätzliches Rauchverbot im öffentlichen Raum verfügt, dessen Einzelheiten die jeweiligen Gouverneure festlegen.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara, Istanbul, Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut zeitweise Ausgangssperren und Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Touristen.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19- Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
Tunesien - Ergänzung:
Nach monatelanger Schließung wird am 14.11.2020 die Grenze Libyen-Tunesien wieder geöffnet, siehe hier.
Zypern - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen, die Infektionszahlen auf der gesamten Insel steigen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Zypern als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese regelmäßig und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich ab dem 9. November 2020 in Kategorie B und Einreisende aus Deutschland müssen daher bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein darf. Bestimmte Personengruppen (wie z.B. Zyprioten) und Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein COVID-19-Test möglich ist, können sich bei Ankunft in Zypern auf eigene Kosten testen lassen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses müssen sich diese Personen in Selbst-Isolation begeben. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der „Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur Kategorie C der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur Kategorie C gehört. Die Einreise wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt, diese müssen einen COVID-19-Test bei Einreise vorlegen, sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben und sich 48 Stunden vor Ablauf der Selbstisolation einem weiteren COVID-19-Test unterziehen.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden (Ercan) bzw. 72 Stunden sein darf. Alle Reisenden müssen sich nach einem weiteren Test bei Einreise unterziehen und anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen. Ausnahmen von der Quarantäne gibt es für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Norden aufhalten. Sie müssen sich lediglich bis zur Vorlage des bei Einreise vorgenommenen Tests in Selbstisolation begeben.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Für die Bezirke Limassol und Paphos hat die Regierung bis 30. November 2020 einen weitgehenden Lockdown angeordnet. Dieser beinhaltet u.a. eine Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr, die Schließung von Restaurants, Bars und Cafés (Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste bis 20 Uhr erlaubt), Kirchen, Schulen (teilweise), Kinos, Theatern, Museen, Friseuren, Fitnessstudios u.a. Mit Ausnahme von Reisen zu den Flughäfen Paphos und Larnaka und dem Hafen Limassol sind Reisen in die beiden Bezirke und zwischen den Bezirken nicht erlaubt. Weitere Beschränkungen gelten für Zusammenkünfte in öffentlichen oder privaten Räumen. Für das übrige Land bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen: nächtliche Ausgangssperre zwischen 23 und 5 Uhr, Schließung von gastronomischen Betrieben um 22:30 Uhr sowie Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen, Kinos, Theatern usw. Besuche in Altersheimen und ähnlichen Institutionen sind verboten. In Lebensmittelgeschäften und Apotheken haben bis 10 Uhr nur Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderungen Zutritt.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
• Wenn Sie sich touristisch in Zypern aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Dänemark - Ergänzung:
Die Corona-Maßnahmen in der dänischen Nerzregion Nordjütland werden teils wieder gelockert. Ab Montag dürfen die rund 280.000 Einwohner der sieben betroffenen Kommunen wieder über die kommunalen Grenzen fahren, nicht aber in andere Landesteile reisen. Fünft- bis Achtklässler, die in den vergangenen Tagen aus der Ferne unterrichtet wurden, dürfen zum Start der neuen Woche zurück in die Schule. Auch der öffentliche Nahverkehr wird wiederaufgenommen. Quelle: tagesschau.de
Estland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Ida-Viru wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Regionen Harju, Hiiu und Rapla.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Estlands wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet erhöhte Infektionszahlen mit regional unterschiedlicher Ausprägung. In den Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu und Rapla beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 30. Oktober 2020 eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 750, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Es gilt eine 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine ausdrückliche Empfehlung für das Tragen von Masken, wo Abstandsregeln kaum eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu und Rapla aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Finnland - Reisewarnung wird angepasst:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Österbotten wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Die Reisewarnung wird mit Wirkung vom 15. November 2020 aufgehoben.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Finnlands wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Neuinfektionen sind aber zuletzt gestiegen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Auf die Selbstisolierung kann verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in einem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion und Martinique wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 15. November 2020 gilt dies auch für das Überseegebiet Französisch-Polynesien.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen ist. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, werden wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings nur noch stark eingeschränkt angeboten.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neukaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy) La Réunion und Französisch-Polynesien ist kein triftiger Grund erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf Weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen, etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Als einziges Überseegebiet ist derzeit Martinique von den am 30. Oktober 2020 eingeführten und bis mindestens 1. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen betroffen. Auch hier ist daher jedes Verlassen der eigenen Wohnung zu begründen und eine Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Die übrigen Überseegebiete sind von den Ausgangsbeschränkungen derzeit ausgenommen.
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Regionen Nördliche Ägäis und Peloponnes.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien, Westmakedonien, Nördliche Ägäis sowie Peloponnes beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die griechische Regierung hat aufgrund der hohen Infektionszahlen und Engpässen im Gesundheitssektor bis vorerst 30. November 2020 einen landesweiten Lockdown erlassen, siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 11. November 2020 ist die Einreise nach Griechenland nur noch mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Seit dem 10. November 2020 ist diese Passenger Locator Form für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen diese PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite http://travel.gov.gr/ hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 30. November 2020 gelten. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Kurzeitiges Training im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zwei Personen ( keine kollektiven sportlichen Aktivitäten)
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (nur in griechischer Sprache bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Nur Kitas und Grundschulen (bis Klasse 6) sind geöffnet.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die seit dem 7. November 2020 geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Königreich - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie das Überseegebiet Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Kanalinsel Jersey (Kronbesitz). Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinsel Guernsey.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Seit dem 7. November 2020, 4 Uhr gilt für Reisende aus Deutschland zwingend ein 14-tägige Quarantänepflicht, da Deutschland von der „safe corridor list“, der Liste der Länder, aus denen unter Pandemie-Gesichtspunkten eine Einreise ohne Verpflichtung zur Quarantäne möglich ist, genommen wurde. Bis dahin galt für Reisende aus Deutschland keine Quarantäneverpflichtung, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in Deutschland oder in anderen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Alle Reisenden, die aus diesen Ländern (u.a. Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande) einreisen, müssen sich nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Transitreisende, die die Fähre zur Überquerung des Kanals nehmen, unterliegen der Quarantänepflicht.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
England hat zur Eindämmung der steigenden Fallzahlen seit dem 5. November 2020 bis vorläufig 2. Dezember 2020 einen Lockdown mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens verkündet. Gastronomie bis auf Take-away, Kulturstätten, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen, lediglich Schulen und Universitäten sind geöffnet. Auch der Handel muss, abgesehen von Supermärkten und anderen als notwendig eingestuften Geschäften, schließen.
Die Wohnung darf nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, etwa zur Arbeit, Schule, Arzt, Sport und zur Pflege Angehöriger. Treffen sind außerhalb des eigenen Haushalt nur noch draußen und nur noch mit einer Person erlaubt. Reisen im In- und Ausland sind bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, vorgeschrieben. Einreisen aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt. Beherbergungsstätten bleiben aus diesem Grund weitgehend geschlossen.
Detaillierte Informationen zu den Warnstufen und wo sie gelten, veröffentlicht die britische Regierung auf ihrer Webseite. Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu weiteren Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Website der britischen Regierung .
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung . Über einen „Postcode Checker“ kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales wurde der Lockdown zum 9. November 2020 aufgehoben, es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es sind Reisen innerhalb von Wales möglich, jedoch nicht nach oder von England. Generell sollen Reisen aus touristischen Zwecken auch in Wales vermieden werden. Schulen sind wieder geöffnet. Ebenso dürfen Geschäfte, Restaurants und Pubs öffnen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants und Geschäften vorgeschrieben.
In Nordirland gelten bis vorläufig 20. November 2020 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind verboten. Restaurants und Pubs werden bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen COVID-19-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem COVID-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen COVID-19 Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kanada - Reisewarnung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kanada wird mit Wirkung vom 15. November 2020 gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kanada ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen.
Kanada ist daher mit Wirkung vom 15. November 2020 als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle Daten stellt die kanadische Regierung zur Verfügung. Informationen zum Infektionsgeschehen bieten das kanadische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Kanada besteht derzeit grundsätzlich eine Einreisesperre. Ausgenommen davon sind nur kanadische Staatsangehörige und Personen mit permanentem Aufenthaltsstatus sowie deren engste Familienangehörige (Ehe-, Lebenspartner und Kinder), die die familiäre Beziehung erfahrungsgemäß bereits beim Boarding eines Fluges nach Kanada durch aussagekräftige Unterlagen nachweisen müssen. Ebenfalls ausgenommen sind akkreditierte Diplomaten und Flugzeug-Crews. Diese Regelungen gelten bis auf weiteres.
Alle international Reisenden müssen sich nach Ankunft 14 Tage lang selbst isolieren. Bei Nichtbefolgung der Anweisung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu Reisebeschränkungen, Ausnahmen und Verhaltenshinweisen vor.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Kanada ist eingeschränkt möglich, wenn die Regelungen des Dritt- bzw. Zielstaats eine Einreise dort erlauben. Durchreisende, auch deutsche Staatsangehörige, benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA), die sie möglichst vor Flugbuchung beantragen sollen.
Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf und z.B. auch ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen nicht möglich sein kann. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.
Die gemeinsame Grenze zwischen Kanada und den USA ist seit Ende März 2020 weitgehend geschlossen. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt, Heimreisen kanadischer und US-amerikanischer Bürger sollen ermöglicht werden. Der für wichtige Lieferketten relevante Verkehr soll ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Reiseverbindungen
Internationale Flüge dürfen nur noch auf folgenden vier Flughäfen landen: Toronto Pearson International, Montreal Pierre Elliott Trudeau, Vancouver International, Calgary International. Hiervon ausgenommen sind Flüge aus den USA, Mexiko und der Karibik, die noch auf allen Flughäfen landen können. Zahlreiche europäische Fluggesellschaften führen transatlantische Flüge nur in erheblich reduziertem Umfang durch. Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Reisenden zu befördern, die COVID-19-Symptome aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige). Wegen zu geringer Auslastung der Flüge kann es auch kurzfristig zu Änderungen und Stornierungen kommen. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen im Flugverkehr vor.
Beschränkungen im Land
In mehreren Provinzen, u.a. Ontario, Quebec und British Columbia, gelten Einschränkungen für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen einschl. Kultureinrichtungen, Restaurants und Geschäften.
Die kanadische Regierung empfiehlt dringend, "social distancing" zu betreiben und jede nicht unbedingt notwendige Reise zu vermeiden.
Hygieneregeln
An allen Flughäfen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht hierfür eine Empfehlung. Das Personal aller Beförderungsunternehmen kann Personen von der Beförderung ausschließen, die keinen ausreichenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Kanada aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Riga, Pierīga, Vidzeme und Latgale wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Region Zemgale.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. In den Regionen Riga, Vidzeme, Latgale, Pierīga und Zemgale überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 50 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat erneut den nationalen Notstand ausgerufen. Dieser gilt zunächst bis zum 6. Dezember 2020.
Die Gastronomie wird bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen mehr statt. Die Einkaufszentren sind an Wochenenden und Feiertagen geschlossen. Museen bleiben für individuelle Besuche geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen. Indoor-Sporttraining ist nur noch auf individueller Basis mit einem Trainer gestattet. Es dürfen sich nicht mehr als 10 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Es muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Die Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Die Corona-Maßnahmen in der dänischen Nerzregion Nordjütland werden teils wieder gelockert. Ab Montag dürfen die rund 280.000 Einwohner der sieben betroffenen Kommunen wieder über die kommunalen Grenzen fahren, nicht aber in andere Landesteile reisen. Fünft- bis Achtklässler, die in den vergangenen Tagen aus der Ferne unterrichtet wurden, dürfen zum Start der neuen Woche zurück in die Schule. Auch der öffentliche Nahverkehr wird wiederaufgenommen. Quelle: tagesschau.de
Estland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Ida-Viru wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Regionen Harju, Hiiu und Rapla.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Estlands wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet erhöhte Infektionszahlen mit regional unterschiedlicher Ausprägung. In den Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu und Rapla beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 30. Oktober 2020 eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 750, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Es gilt eine 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine ausdrückliche Empfehlung für das Tragen von Masken, wo Abstandsregeln kaum eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu und Rapla aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Finnland - Reisewarnung wird angepasst:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Österbotten wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Die Reisewarnung wird mit Wirkung vom 15. November 2020 aufgehoben.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Finnlands wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Neuinfektionen sind aber zuletzt gestiegen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Auf die Selbstisolierung kann verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in einem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion und Martinique wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 15. November 2020 gilt dies auch für das Überseegebiet Französisch-Polynesien.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen ist. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, werden wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings nur noch stark eingeschränkt angeboten.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neukaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy) La Réunion und Französisch-Polynesien ist kein triftiger Grund erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2020 bis mindestens 1. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf Weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen, etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Als einziges Überseegebiet ist derzeit Martinique von den am 30. Oktober 2020 eingeführten und bis mindestens 1. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen betroffen. Auch hier ist daher jedes Verlassen der eigenen Wohnung zu begründen und eine Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Die übrigen Überseegebiete sind von den Ausgangsbeschränkungen derzeit ausgenommen.
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien sowie Westmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Regionen Nördliche Ägäis und Peloponnes.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Epirus, Thessalien, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien, Westmakedonien, Nördliche Ägäis sowie Peloponnes beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die griechische Regierung hat aufgrund der hohen Infektionszahlen und Engpässen im Gesundheitssektor bis vorerst 30. November 2020 einen landesweiten Lockdown erlassen, siehe Beschränkungen im Land.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 11. November 2020 ist die Einreise nach Griechenland nur noch mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Seit dem 10. November 2020 ist diese Passenger Locator Form für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen diese PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite http://travel.gov.gr/ hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über die "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 30. November 2020 gelten. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Kurzeitiges Training im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zwei Personen ( keine kollektiven sportlichen Aktivitäten)
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (nur in griechischer Sprache bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Nur Kitas und Grundschulen (bis Klasse 6) sind geöffnet.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die seit dem 7. November 2020 geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Königreich - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie das Überseegebiet Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Kanalinsel Jersey (Kronbesitz). Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinsel Guernsey.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Seit dem 7. November 2020, 4 Uhr gilt für Reisende aus Deutschland zwingend ein 14-tägige Quarantänepflicht, da Deutschland von der „safe corridor list“, der Liste der Länder, aus denen unter Pandemie-Gesichtspunkten eine Einreise ohne Verpflichtung zur Quarantäne möglich ist, genommen wurde. Bis dahin galt für Reisende aus Deutschland keine Quarantäneverpflichtung, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in Deutschland oder in anderen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Alle Reisenden, die aus diesen Ländern (u.a. Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande) einreisen, müssen sich nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Transitreisende, die die Fähre zur Überquerung des Kanals nehmen, unterliegen der Quarantänepflicht.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
England hat zur Eindämmung der steigenden Fallzahlen seit dem 5. November 2020 bis vorläufig 2. Dezember 2020 einen Lockdown mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens verkündet. Gastronomie bis auf Take-away, Kulturstätten, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen, lediglich Schulen und Universitäten sind geöffnet. Auch der Handel muss, abgesehen von Supermärkten und anderen als notwendig eingestuften Geschäften, schließen.
Die Wohnung darf nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, etwa zur Arbeit, Schule, Arzt, Sport und zur Pflege Angehöriger. Treffen sind außerhalb des eigenen Haushalt nur noch draußen und nur noch mit einer Person erlaubt. Reisen im In- und Ausland sind bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, vorgeschrieben. Einreisen aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt. Beherbergungsstätten bleiben aus diesem Grund weitgehend geschlossen.
Detaillierte Informationen zu den Warnstufen und wo sie gelten, veröffentlicht die britische Regierung auf ihrer Webseite. Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu weiteren Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Website der britischen Regierung .
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung . Über einen „Postcode Checker“ kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales wurde der Lockdown zum 9. November 2020 aufgehoben, es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es sind Reisen innerhalb von Wales möglich, jedoch nicht nach oder von England. Generell sollen Reisen aus touristischen Zwecken auch in Wales vermieden werden. Schulen sind wieder geöffnet. Ebenso dürfen Geschäfte, Restaurants und Pubs öffnen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants und Geschäften vorgeschrieben.
In Nordirland gelten bis vorläufig 20. November 2020 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind verboten. Restaurants und Pubs werden bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen COVID-19-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem COVID-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen COVID-19 Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kanada - Reisewarnung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kanada wird mit Wirkung vom 15. November 2020 gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kanada ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen.
Kanada ist daher mit Wirkung vom 15. November 2020 als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle Daten stellt die kanadische Regierung zur Verfügung. Informationen zum Infektionsgeschehen bieten das kanadische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Kanada besteht derzeit grundsätzlich eine Einreisesperre. Ausgenommen davon sind nur kanadische Staatsangehörige und Personen mit permanentem Aufenthaltsstatus sowie deren engste Familienangehörige (Ehe-, Lebenspartner und Kinder), die die familiäre Beziehung erfahrungsgemäß bereits beim Boarding eines Fluges nach Kanada durch aussagekräftige Unterlagen nachweisen müssen. Ebenfalls ausgenommen sind akkreditierte Diplomaten und Flugzeug-Crews. Diese Regelungen gelten bis auf weiteres.
Alle international Reisenden müssen sich nach Ankunft 14 Tage lang selbst isolieren. Bei Nichtbefolgung der Anweisung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu Reisebeschränkungen, Ausnahmen und Verhaltenshinweisen vor.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Kanada ist eingeschränkt möglich, wenn die Regelungen des Dritt- bzw. Zielstaats eine Einreise dort erlauben. Durchreisende, auch deutsche Staatsangehörige, benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA), die sie möglichst vor Flugbuchung beantragen sollen.
Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf und z.B. auch ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen nicht möglich sein kann. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.
Die gemeinsame Grenze zwischen Kanada und den USA ist seit Ende März 2020 weitgehend geschlossen. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt, Heimreisen kanadischer und US-amerikanischer Bürger sollen ermöglicht werden. Der für wichtige Lieferketten relevante Verkehr soll ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Reiseverbindungen
Internationale Flüge dürfen nur noch auf folgenden vier Flughäfen landen: Toronto Pearson International, Montreal Pierre Elliott Trudeau, Vancouver International, Calgary International. Hiervon ausgenommen sind Flüge aus den USA, Mexiko und der Karibik, die noch auf allen Flughäfen landen können. Zahlreiche europäische Fluggesellschaften führen transatlantische Flüge nur in erheblich reduziertem Umfang durch. Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Reisenden zu befördern, die COVID-19-Symptome aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige). Wegen zu geringer Auslastung der Flüge kann es auch kurzfristig zu Änderungen und Stornierungen kommen. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen im Flugverkehr vor.
Beschränkungen im Land
In mehreren Provinzen, u.a. Ontario, Quebec und British Columbia, gelten Einschränkungen für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen einschl. Kultureinrichtungen, Restaurants und Geschäften.
Die kanadische Regierung empfiehlt dringend, "social distancing" zu betreiben und jede nicht unbedingt notwendige Reise zu vermeiden.
Hygieneregeln
An allen Flughäfen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht hierfür eine Empfehlung. Das Personal aller Beförderungsunternehmen kann Personen von der Beförderung ausschließen, die keinen ausreichenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Kanada aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Riga, Pierīga, Vidzeme und Latgale wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Region Zemgale.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. In den Regionen Riga, Vidzeme, Latgale, Pierīga und Zemgale überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 50 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat erneut den nationalen Notstand ausgerufen. Dieser gilt zunächst bis zum 6. Dezember 2020.
Die Gastronomie wird bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen mehr statt. Die Einkaufszentren sind an Wochenenden und Feiertagen geschlossen. Museen bleiben für individuelle Besuche geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen. Indoor-Sporttraining ist nur noch auf individueller Basis mit einem Trainer gestattet. Es dürfen sich nicht mehr als 10 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Es muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Die Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in einem der als Risikogebiete ausgewiesenen Teile des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Nordmazedonien, Republik - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Skopje (mit fast der Hälfte aller landesweit gezählten Infektionen), Kumanovo, Tetovo und Shtip.
Nordmazedonien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Ansammlungen im Freien von mehr als 4 Personen sind verboten. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie sind zusätzliche, auch zeitlich oder örtlich begrenzte Versammlungsbeschränkungen möglich.
Gaststätten aller Art müssen bis spätestens 21 Uhr ihren Betrieb einstellen. Live-Musik und Musik mit einer Lautstärke über 50 dB sind in Innenräumen wie Restaurants, Kneipen etc. verboten. Diskotheken und Nachtclubs sind geschlossen.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis 50% ihrer üblichen Kapazität ausgelastet sein. Auf verkehrsreichen Strecken und im Berufsverkehr kann es dadurch zu längeren Wartezeiten z.B. im städtischen Busverkehr kommen.
Auf Ämtern und Behörden werden abhängig von der lokalen Infektionslage Schicht- und Heimarbeit eingeführt, wodurch deren Dienstleistungsangebot eingeschränkt werden kann. Auskünfte zu Öffnungszeiten und den Bedingungen des Besuchsverkehrs können nur die jeweiligen Institutionen selbst erteilen.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Ebenso sind Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Vereinzelt kann es wegen Zugangsbeschränkungen und Abstandsregeln zu Schlangenbildung kommen (häufig vor Bankfilialen).
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt auch im Freien eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
Bei COVID-19-Symptomen ist ab dem Moment der Vereinbarung eines Testtermins bis zum Erhalt des Testergebnisses eine Selbstquarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Selbstquarantäne durch Verfügung des lokalen Gesundheitsamtes entsprechend verlängert.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die öffentlichen Verlautbarungen zum Versammlungsverbot. Verstöße, auch gegen die Masken- und Quarantänepflichten, werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.
•Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende“ in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinz Oslo wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Provinzen Vestland und Viken.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen wieder an. Neben lokalen Ausbrüchen, z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit bei der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in den Provinzen Vestland und Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt und die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Neben der weiterhin geltenden Quarantänepflicht ist in der Regel ein negativer, maximal 72 Stunden alter COVID-19-Test vorzulegen. Ohne entsprechenden Test kann die Einreise verweigert werden. Personen mit festem Wohnsitz in Norwegen sind davon ausgenommen; über weitere Ausnahmen informieren die norwegischen Behörden
Bei Einreise ist ein fester Wohnsitz in Norwegen nachzuweisen. Andernfalls muss eine 10-tägige Quarantäne zwingend in einem Quarantänehotel verbracht werden. Ausnahmen gelten für Arbeits- oder Dienstreisende, deren Arbeit- oder Auftraggeber eine angemessene Quarantäneunterkunft stellt. Für den Aufenthalt im Quarantänehotel müssen Privatpersonen einen Eigenanteil von täglich 500 NOK leisten.
Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Mit der Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten. Dadurch kann das ggf. zur Einreise notwendige negative Testergebnis nicht ersetzt werden. Auch eine etwaige Quarantänezeit wird dadurch nicht verkürzt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden.
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Oslo, Vestland und Viken aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Peru - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Grenzen auf dem Land- und Seeweg werden seit dem 1. November 2020 nach und nach geöffnet. Die Regionen können dabei selbst entscheiden, wie sie diese Grenzöffnung umsetzen, und wie sie mit dem Passagierverkehr verfahren.
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen noch geschlossen. Es lässt sich noch nicht abschätzen, wie die Grenzöffnungen erfolgen werden und welcher Personenkreis dann durch –und weiterreisen darf (s. Einreise).
Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist bereits möglich.
Reiseverbindungen
Eine allmähliche Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs hat begonnen. Angeflogen werden aktuell neben Kolumbien, Ecuador, Panama, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Chile weitere 25 Flugziele in 10 Ländern in Süd- und Mittelamerika, der Karibik, den USA und Kanada. Die Flugdauer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Wiederaufnahme des Tourismus ist damit nicht verbunden.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den im März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustand bis einschließlich 30. November 2020 verlängert. Es gilt in ganz Peru eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 23 Uhr bis 4 Uhr. An Sonntagen dürfen keine Privatwagen genutzt werden. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen.
Kinder bis 12 Jahren sollen das Haus nicht verlassen. Sie dürfen sich jedoch täglich in Begleitung eines Erwachsenen, der im selben Haushalt wohnt, für 60 Minuten im Umkreis von 500 Metern zur Wohnung im Freien aufhalten. Sie müssen dabei einen Mund-Nasen-Schutz tragen und eine Distanz von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einhalten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Schweden - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird, mit Ausnahme der Provinz Västernorrland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies für ganz Schweden.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau ist die Zahl der Neuinfektionen stark gestiegen. In allen Provinzen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Schweden als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland . Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen .
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Flixbus und Norwegian haben ihre Verbindungen nach Schweden eingestellt.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen. Einige Provinzen raten auch grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Landesweit gilt ein Ausschankverbot ab 22 Uhr, was nach schwedischem Recht dazu führt, dass ab 22.30 Uhr Betriebe mit Alkoholausschank schließen müssen.
Für die Provinzen Dalarna, Gotland, Halland, Jönköping, Kalmar, Kronoberg, Norbotten, Örebro, Östergötland, Skåne, Södermanland, Stockholm, Uppsala, Värmland, Västerbotten, Västmanland und Västra Götaland hat das schwedische Gesundheitsamt seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. In einigen Regionen sollen auch unnötige Reisen vermieden werden. Die Empfehlungen gelten je nach Provinz vorerst bis zum 19. bzw. 26. November 2020, können aber verlängert werden. Genaue Informationen über die regionalen Empfehlungen bieten die schwedischen Behörden in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Schweden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Seychellen - Änderung Einreise: Quarantänebestimmungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in den Seychellen bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit Anfang August 2020 erlauben die seychellischen Behörden wieder die Einreise aus Ländern mit niedrigem und mittleren COVID-19-Risiko, zu denen auch Deutschland derzeit zählt.
Von allen Reisenden wird ein negativer PCR-COVID-19-Test verlangt, der bei Abflug nicht älter als 48 Stunden sein darf. Reisende müssen einen Nachweis einer zertifizierten Unterkunft für den gesamten Aufenthalt sowie eine Reisekrankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt, vorweisen. Bei Ankunft müssen sich Einreisende aus Deutschland in eine sechstägige Quarantäne in einer dafür zertifizierten Unterkunft begeben. Am sechsten Tag muss vor Ort ein PCR-Test gemacht werden, ohne den eine Entlassung aus der Quarantäne nicht erfolgen kann. Eine obligatorische Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization) muss zwischen 48 Stunden und 3 Stunden vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, Negativzertifikat, Krankenversicherung und Kredit- oder Bankkarte benötigt. Die Bearbeitung dauert bis zu 6 Stunden. Die Gebühr beträgt 50 US-$. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag innerhalb von 30 Minuten für 150 US-$ bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Der Flughafentransit in Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Arbeitsgenehmigungen ausländischer Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP), die sich derzeit außerhalb der Seychellen aufhalten, wurden am 3. August 2020 mit sofortiger Wirkung ungültig. Ausgenommen sind u.a. die Medizin-, Landwirtschafts- und Fischereibranchen, die Finanz- und Offshore-Wirtschaft sowie das Versicherungswesen. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis neu beantragen. Wird sie bewilligt, muss sich der Inhaber nach Einreise 14 Tage in Heimquarantäne begeben.
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden, die von der Risikoeinschätzung der in den letzten 30 Tagen angelaufenen Häfen abhängt. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 21 Tage auf See war und seit 14 Tagen tägliche Temperaturmessungen durchgeführt und an die seychellischen Gesundheitsbehörden übermittelt worden sind.
Durch- und Weiterreise
COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder unter +248 438 84 10) kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Versammlungen von mehr als vier Personen an öffentlichen Plätzen sind nicht zulässig. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (u.a. Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Slowakei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die gesamte Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Deutschland wird aus slowakischer Sicht ab dem 16. November 2020 als Risikogebiet eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in "eHranica" der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Corona-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Eine Anmeldung der Einreise ist jedoch trotzdem erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis besitzen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Private Versammlungen von mehr als 6 Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Die Regierung hat den Notstand erneut bis zum 29. Dezember 2020 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Ab der kommenden Woche dürfen in der Slowakei wieder Kirchen, Kinos und Theater öffnen, aber nur für 50 Prozent ihrer Besucherkapazitäten. Auch Fitnesszentren und Schwimmbäder dürfen zwar wieder öffnen, aber nur maximal sechs Besucher gleichzeitig einlassen - und auch dies nur, wenn pro Person mindestens 15 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Eine Lockerung gibt es auch für den Profisport. In den obersten Ligen fünf ausgewählter Mannschaftssportarten wie Fußball und Eishockey darf wieder gespielt werden, aber ohne Zuschauer. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Ab 23. November 2020 gilt zudem für alle Reisenden, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines PCR-Covid-19-Tests mit sich zu führen. Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein, das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Englisch oder Spanisch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, Name des Laboranten, negatives Testergebnis.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Auch bei Mitführen eines negativen Testergebnisses können die spanischen Behörden bei Einreise, z.B. im Falle von Symptomen, weitere Gesundheitskontrollen einschließlich eines weiteren Tests vornehmen.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen insgesamt 31 Gebiete in der Stadt Madrid und in elf weiteren Gemeinden (s. Karte ). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 30. Oktober 2020 und bis voraussichtlich 23. November 2020 u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
• Nach Katalonien darf nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur noch aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen)
• Geschlossen sind Bars und Restaurants (außer Hotelrestaurants für eigene Gäste sowie Speisen zum Mitnehmen/Liefern), Einkaufszentren (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m²), Geschäfte, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.), Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken, Sport- und Fitnessklubs sowie Kultureinrichtungen, Kinos, Theater.
• Museen, Ausstellungen, Galerien usw. bleiben mit 33% Kapazität geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 24. November 2020, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Alle Städte und Gemeinden Andalusiens dürfen seit dem 10. November 2020, 0 Uhr, bis zum 24. November 2020 nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden. Bestimmte sogenannte „nicht-essentielle“ Geschäfte und Restaurants/Bars müssen um 18 Uhr schließen. Für die Provinz Granada gelten aufgrund der dort hohen Infektionszahlen weitergehende Beschränkungen, wie z.B. ganztägige Schließung von „nicht-essentiellen“ Geschäften, Bars und Restaurants.
Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht aus touristischen Gründen. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr, auf der Insel Ibiza beginnt die Ausgangssperre bereits um 22 Uhr. Die Stadt Manacor auf Mallorca wurde abgeriegelt und darf nur noch aus triftigen Gründen betreten und verlassen werden.
Auf den Kanaren müssen ab 14. November 2020 alle Besucher, die mindestens 6 Jahre alt sind und sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Darüber hinaus müssen Touristen während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" für iOS-Geräte bzw. für Android-Geräte zu aktivieren und werden gebeten, diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die ab dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle. Quelle: AA
Wer ab dem 23. November aus Deutschland oder einem anderen Risikogebiet in Spanien einreist und keinen negativen PCR-Test vorlegen kann, riskiert eine schmerzhafte Geldstrafe. Verstöße könnten mit bis zu 6000 Euro geahndet werden, warnte die spanische Außenministerin Arancha González Laya im Interview des Fernsehsenders "Antena 3". Man empfehle deshalb den Airlines, dass schon vor Abflug geprüft werde, ob die Passagieren diese Auflage erfüllen. Wer in Spanien ohne PCR-Test eintreffe, müsse diesen neben der Geldstrafe nachholen. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden. Die seit 5. Oktober 2020 geltenden Notstandsregelungen ergänzen die Maßnahmen im Ampelsystem.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Einreisen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Deutschland wird ab dem 15. November 2020 der roten Kategorie zugeordnet. Einreisen aus Deutschland für Geschäfts- und Dienstreisen, Familienbesuche, Reisen aus medizinischen Gründen, zur Wahrnehmung von Behördenterminen und zur Teilnahme an Hochzeiten und Bestattungen sind dann ohne negativen COVID-19-PCR-Test und ohne vorherige Online-Anzeige der Einreise – bis auf Ausnahmen – nicht mehr möglich.
Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, derzeit aber durch die Ausgangsbeschränkungen nicht für touristische Reisen.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt bis auf touristische Reisen möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist eine Einreise prinzipiell nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen mit Akkreditierung in Tschechien, Reisen aus dringenden gesundheitlichen und familiären Gründen und für Geschäfts- und Arbeitsaufenthalte, wenn der Aufenthalt 12 Stunden nicht überschreitet, sowie für Grenzpendler und Schüler und Studenten aus Nachbarländern.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen, oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, müssen
1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
2. innerhalb von 5 Tagen nach Einreise einen COVID-19-PCR- Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Seit dem 22. Oktober 2020 bestehen Ausgangsbeschränkungen. Nur Wege zur Arbeit, zur Familie, zum Arzt oder Einkaufen, Spaziergänge und Sport im Freien sind erlaubt.
Seit dem 28. Oktober 2020 besteht zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ein Ausgangsverbot. Ausnahmen bestehen, z.B. für Wege zur Arbeit.
Es dürfen sich, auch im Freien, nur max. 2 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 10 Personen teilnehmen können.
Seit dem 22. Oktober 2020 sind außerdem alle Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe geschlossen, ausgenommen sind nur die Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Reparaturen). Großhandelsgeschäfte bleiben geöffnet. Seit dem 28. Oktober 2020 müssen auch diese Geschäfte zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sowie an Sonntagen schließen.
Alle Restaurants, Bars und andere Nachtlokale sind geschlossen, Straßenverkauf ist bis 20 Uhr möglich. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Freizeitsportveranstaltungen sind abgesagt, Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen offen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und +420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Skopje (mit fast der Hälfte aller landesweit gezählten Infektionen), Kumanovo, Tetovo und Shtip.
Nordmazedonien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Ansammlungen im Freien von mehr als 4 Personen sind verboten. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie sind zusätzliche, auch zeitlich oder örtlich begrenzte Versammlungsbeschränkungen möglich.
Gaststätten aller Art müssen bis spätestens 21 Uhr ihren Betrieb einstellen. Live-Musik und Musik mit einer Lautstärke über 50 dB sind in Innenräumen wie Restaurants, Kneipen etc. verboten. Diskotheken und Nachtclubs sind geschlossen.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis 50% ihrer üblichen Kapazität ausgelastet sein. Auf verkehrsreichen Strecken und im Berufsverkehr kann es dadurch zu längeren Wartezeiten z.B. im städtischen Busverkehr kommen.
Auf Ämtern und Behörden werden abhängig von der lokalen Infektionslage Schicht- und Heimarbeit eingeführt, wodurch deren Dienstleistungsangebot eingeschränkt werden kann. Auskünfte zu Öffnungszeiten und den Bedingungen des Besuchsverkehrs können nur die jeweiligen Institutionen selbst erteilen.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Ebenso sind Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Vereinzelt kann es wegen Zugangsbeschränkungen und Abstandsregeln zu Schlangenbildung kommen (häufig vor Bankfilialen).
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt auch im Freien eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
Bei COVID-19-Symptomen ist ab dem Moment der Vereinbarung eines Testtermins bis zum Erhalt des Testergebnisses eine Selbstquarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Selbstquarantäne durch Verfügung des lokalen Gesundheitsamtes entsprechend verlängert.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die öffentlichen Verlautbarungen zum Versammlungsverbot. Verstöße, auch gegen die Masken- und Quarantänepflichten, werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.
•Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende“ in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinz Oslo wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies auch für die Provinzen Vestland und Viken.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen wieder an. Neben lokalen Ausbrüchen, z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit bei der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in den Provinzen Vestland und Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt und die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Neben der weiterhin geltenden Quarantänepflicht ist in der Regel ein negativer, maximal 72 Stunden alter COVID-19-Test vorzulegen. Ohne entsprechenden Test kann die Einreise verweigert werden. Personen mit festem Wohnsitz in Norwegen sind davon ausgenommen; über weitere Ausnahmen informieren die norwegischen Behörden
Bei Einreise ist ein fester Wohnsitz in Norwegen nachzuweisen. Andernfalls muss eine 10-tägige Quarantäne zwingend in einem Quarantänehotel verbracht werden. Ausnahmen gelten für Arbeits- oder Dienstreisende, deren Arbeit- oder Auftraggeber eine angemessene Quarantäneunterkunft stellt. Für den Aufenthalt im Quarantänehotel müssen Privatpersonen einen Eigenanteil von täglich 500 NOK leisten.
Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Mit der Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten. Dadurch kann das ggf. zur Einreise notwendige negative Testergebnis nicht ersetzt werden. Auch eine etwaige Quarantänezeit wird dadurch nicht verkürzt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden.
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Oslo, Vestland und Viken aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Peru - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Grenzen auf dem Land- und Seeweg werden seit dem 1. November 2020 nach und nach geöffnet. Die Regionen können dabei selbst entscheiden, wie sie diese Grenzöffnung umsetzen, und wie sie mit dem Passagierverkehr verfahren.
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen noch geschlossen. Es lässt sich noch nicht abschätzen, wie die Grenzöffnungen erfolgen werden und welcher Personenkreis dann durch –und weiterreisen darf (s. Einreise).
Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist bereits möglich.
Reiseverbindungen
Eine allmähliche Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs hat begonnen. Angeflogen werden aktuell neben Kolumbien, Ecuador, Panama, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Chile weitere 25 Flugziele in 10 Ländern in Süd- und Mittelamerika, der Karibik, den USA und Kanada. Die Flugdauer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Wiederaufnahme des Tourismus ist damit nicht verbunden.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den im März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustand bis einschließlich 30. November 2020 verlängert. Es gilt in ganz Peru eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 23 Uhr bis 4 Uhr. An Sonntagen dürfen keine Privatwagen genutzt werden. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen.
Kinder bis 12 Jahren sollen das Haus nicht verlassen. Sie dürfen sich jedoch täglich in Begleitung eines Erwachsenen, der im selben Haushalt wohnt, für 60 Minuten im Umkreis von 500 Metern zur Wohnung im Freien aufhalten. Sie müssen dabei einen Mund-Nasen-Schutz tragen und eine Distanz von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einhalten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Schweden - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird, mit Ausnahme der Provinz Västernorrland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 15. November 2020 gilt dies für ganz Schweden.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau ist die Zahl der Neuinfektionen stark gestiegen. In allen Provinzen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Schweden als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland . Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen .
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Flixbus und Norwegian haben ihre Verbindungen nach Schweden eingestellt.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen. Einige Provinzen raten auch grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Landesweit gilt ein Ausschankverbot ab 22 Uhr, was nach schwedischem Recht dazu führt, dass ab 22.30 Uhr Betriebe mit Alkoholausschank schließen müssen.
Für die Provinzen Dalarna, Gotland, Halland, Jönköping, Kalmar, Kronoberg, Norbotten, Örebro, Östergötland, Skåne, Södermanland, Stockholm, Uppsala, Värmland, Västerbotten, Västmanland und Västra Götaland hat das schwedische Gesundheitsamt seine Empfehlungen verschärft: Personen in diesen Provinzen sollen von Aufenthalten in geschlossenen Räumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Museen, Bibliotheken, Schwimmbädern und Fitnessstudios absehen und auf notwendige Einkaufsgänge in Supermärkten und Apotheken beschränken. Auch physische Treffen, der Besuch von Konzerten, Freizeit- und Sportveranstaltungen sollen unterbleiben. Dies gilt nicht für sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Private Feiern und Feste sollen zur Vermeidung von physischen Kontakten nicht stattfinden. Notwendige Arztbesuche/medizinische Untersuchungen sind von den Empfehlungen ausgenommen. In einigen Regionen sollen auch unnötige Reisen vermieden werden. Die Empfehlungen gelten je nach Provinz vorerst bis zum 19. bzw. 26. November 2020, können aber verlängert werden. Genaue Informationen über die regionalen Empfehlungen bieten die schwedischen Behörden in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Schweden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Seychellen - Änderung Einreise: Quarantänebestimmungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in den Seychellen bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit Anfang August 2020 erlauben die seychellischen Behörden wieder die Einreise aus Ländern mit niedrigem und mittleren COVID-19-Risiko, zu denen auch Deutschland derzeit zählt.
Von allen Reisenden wird ein negativer PCR-COVID-19-Test verlangt, der bei Abflug nicht älter als 48 Stunden sein darf. Reisende müssen einen Nachweis einer zertifizierten Unterkunft für den gesamten Aufenthalt sowie eine Reisekrankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt, vorweisen. Bei Ankunft müssen sich Einreisende aus Deutschland in eine sechstägige Quarantäne in einer dafür zertifizierten Unterkunft begeben. Am sechsten Tag muss vor Ort ein PCR-Test gemacht werden, ohne den eine Entlassung aus der Quarantäne nicht erfolgen kann. Eine obligatorische Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization) muss zwischen 48 Stunden und 3 Stunden vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, Negativzertifikat, Krankenversicherung und Kredit- oder Bankkarte benötigt. Die Bearbeitung dauert bis zu 6 Stunden. Die Gebühr beträgt 50 US-$. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag innerhalb von 30 Minuten für 150 US-$ bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Der Flughafentransit in Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Arbeitsgenehmigungen ausländischer Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP), die sich derzeit außerhalb der Seychellen aufhalten, wurden am 3. August 2020 mit sofortiger Wirkung ungültig. Ausgenommen sind u.a. die Medizin-, Landwirtschafts- und Fischereibranchen, die Finanz- und Offshore-Wirtschaft sowie das Versicherungswesen. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis neu beantragen. Wird sie bewilligt, muss sich der Inhaber nach Einreise 14 Tage in Heimquarantäne begeben.
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden, die von der Risikoeinschätzung der in den letzten 30 Tagen angelaufenen Häfen abhängt. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 21 Tage auf See war und seit 14 Tagen tägliche Temperaturmessungen durchgeführt und an die seychellischen Gesundheitsbehörden übermittelt worden sind.
Durch- und Weiterreise
COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder unter +248 438 84 10) kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Versammlungen von mehr als vier Personen an öffentlichen Plätzen sind nicht zulässig. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (u.a. Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Slowakei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die gesamte Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Deutschland wird aus slowakischer Sicht ab dem 16. November 2020 als Risikogebiet eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in "eHranica" der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Corona-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Eine Anmeldung der Einreise ist jedoch trotzdem erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis besitzen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Private Versammlungen von mehr als 6 Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Die Regierung hat den Notstand erneut bis zum 29. Dezember 2020 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Ab der kommenden Woche dürfen in der Slowakei wieder Kirchen, Kinos und Theater öffnen, aber nur für 50 Prozent ihrer Besucherkapazitäten. Auch Fitnesszentren und Schwimmbäder dürfen zwar wieder öffnen, aber nur maximal sechs Besucher gleichzeitig einlassen - und auch dies nur, wenn pro Person mindestens 15 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Eine Lockerung gibt es auch für den Profisport. In den obersten Ligen fünf ausgewählter Mannschaftssportarten wie Fußball und Eishockey darf wieder gespielt werden, aber ohne Zuschauer. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Ab 23. November 2020 gilt zudem für alle Reisenden, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines PCR-Covid-19-Tests mit sich zu führen. Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein, das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Englisch oder Spanisch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, Name des Laboranten, negatives Testergebnis.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Auch bei Mitführen eines negativen Testergebnisses können die spanischen Behörden bei Einreise, z.B. im Falle von Symptomen, weitere Gesundheitskontrollen einschließlich eines weiteren Tests vornehmen.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen insgesamt 31 Gebiete in der Stadt Madrid und in elf weiteren Gemeinden (s. Karte ). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 30. Oktober 2020 und bis voraussichtlich 23. November 2020 u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
• Nach Katalonien darf nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur noch aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen)
• Geschlossen sind Bars und Restaurants (außer Hotelrestaurants für eigene Gäste sowie Speisen zum Mitnehmen/Liefern), Einkaufszentren (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m²), Geschäfte, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.), Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken, Sport- und Fitnessklubs sowie Kultureinrichtungen, Kinos, Theater.
• Museen, Ausstellungen, Galerien usw. bleiben mit 33% Kapazität geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 24. November 2020, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Alle Städte und Gemeinden Andalusiens dürfen seit dem 10. November 2020, 0 Uhr, bis zum 24. November 2020 nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden. Bestimmte sogenannte „nicht-essentielle“ Geschäfte und Restaurants/Bars müssen um 18 Uhr schließen. Für die Provinz Granada gelten aufgrund der dort hohen Infektionszahlen weitergehende Beschränkungen, wie z.B. ganztägige Schließung von „nicht-essentiellen“ Geschäften, Bars und Restaurants.
Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht aus touristischen Gründen. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr, auf der Insel Ibiza beginnt die Ausgangssperre bereits um 22 Uhr. Die Stadt Manacor auf Mallorca wurde abgeriegelt und darf nur noch aus triftigen Gründen betreten und verlassen werden.
Auf den Kanaren müssen ab 14. November 2020 alle Besucher, die mindestens 6 Jahre alt sind und sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Darüber hinaus müssen Touristen während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" für iOS-Geräte bzw. für Android-Geräte zu aktivieren und werden gebeten, diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die ab dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle. Quelle: AA
Wer ab dem 23. November aus Deutschland oder einem anderen Risikogebiet in Spanien einreist und keinen negativen PCR-Test vorlegen kann, riskiert eine schmerzhafte Geldstrafe. Verstöße könnten mit bis zu 6000 Euro geahndet werden, warnte die spanische Außenministerin Arancha González Laya im Interview des Fernsehsenders "Antena 3". Man empfehle deshalb den Airlines, dass schon vor Abflug geprüft werde, ob die Passagieren diese Auflage erfüllen. Wer in Spanien ohne PCR-Test eintreffe, müsse diesen neben der Geldstrafe nachholen. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden. Die seit 5. Oktober 2020 geltenden Notstandsregelungen ergänzen die Maßnahmen im Ampelsystem.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Einreisen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Deutschland wird ab dem 15. November 2020 der roten Kategorie zugeordnet. Einreisen aus Deutschland für Geschäfts- und Dienstreisen, Familienbesuche, Reisen aus medizinischen Gründen, zur Wahrnehmung von Behördenterminen und zur Teilnahme an Hochzeiten und Bestattungen sind dann ohne negativen COVID-19-PCR-Test und ohne vorherige Online-Anzeige der Einreise – bis auf Ausnahmen – nicht mehr möglich.
Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, derzeit aber durch die Ausgangsbeschränkungen nicht für touristische Reisen.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt bis auf touristische Reisen möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist eine Einreise prinzipiell nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen mit Akkreditierung in Tschechien, Reisen aus dringenden gesundheitlichen und familiären Gründen und für Geschäfts- und Arbeitsaufenthalte, wenn der Aufenthalt 12 Stunden nicht überschreitet, sowie für Grenzpendler und Schüler und Studenten aus Nachbarländern.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen, oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, müssen
1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
2. innerhalb von 5 Tagen nach Einreise einen COVID-19-PCR- Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Seit dem 22. Oktober 2020 bestehen Ausgangsbeschränkungen. Nur Wege zur Arbeit, zur Familie, zum Arzt oder Einkaufen, Spaziergänge und Sport im Freien sind erlaubt.
Seit dem 28. Oktober 2020 besteht zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ein Ausgangsverbot. Ausnahmen bestehen, z.B. für Wege zur Arbeit.
Es dürfen sich, auch im Freien, nur max. 2 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 10 Personen teilnehmen können.
Seit dem 22. Oktober 2020 sind außerdem alle Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe geschlossen, ausgenommen sind nur die Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Reparaturen). Großhandelsgeschäfte bleiben geöffnet. Seit dem 28. Oktober 2020 müssen auch diese Geschäfte zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sowie an Sonntagen schließen.
Alle Restaurants, Bars und andere Nachtlokale sind geschlossen, Straßenverkauf ist bis 20 Uhr möglich. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Freizeitsportveranstaltungen sind abgesagt, Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen offen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und +420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Griechenland - Ergänzung:
Griechenland verschärft angesichts steigender Fallzahlen seine Corona-Beschränkungen. Kindergärten und Grundschulen sollen von Montag an bis Ende des Monats geschlossen bleiben. Weiterführende Schulen und Universitäten haben bereits auf Fernunterricht umgestellt. Quelle: tagesschau.de
Iran - Ergänzung:
Der Iran plant landesweit strenge und unbefristete Lockdowns, die am 21. November in Kraft treten. Die landesweiten Lockdowns werden unbefristet so lange weitergeführt werden, bis die Fall- und besonders die Totenzahlen sinken. Quelle: n-tv
Italien - Ergänzung:
Die süditalienische Region Kampanien und die Toskana werden zu Roten Zonen. Damit gelten für insgesamt sieben Regionen die strengsten Corona-Maßnahmen. Italien ist in drei Zonen eingeteilt. In der Roten herrscht nahezu ein Lockdown. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Am 14. November wurde ein zweiter Lockdown angekündigt, der vorerst vom 17. November bis 6. Dezember 2020 gelten soll. Es gelten Ausgangssperren; Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind, müssen schließen, das Verlassen des privaten Wohnraums ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Informationen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Webseite des österreichischen Bundessozialministeriums.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
Griechenland verschärft angesichts steigender Fallzahlen seine Corona-Beschränkungen. Kindergärten und Grundschulen sollen von Montag an bis Ende des Monats geschlossen bleiben. Weiterführende Schulen und Universitäten haben bereits auf Fernunterricht umgestellt. Quelle: tagesschau.de
Iran - Ergänzung:
Der Iran plant landesweit strenge und unbefristete Lockdowns, die am 21. November in Kraft treten. Die landesweiten Lockdowns werden unbefristet so lange weitergeführt werden, bis die Fall- und besonders die Totenzahlen sinken. Quelle: n-tv
Italien - Ergänzung:
Die süditalienische Region Kampanien und die Toskana werden zu Roten Zonen. Damit gelten für insgesamt sieben Regionen die strengsten Corona-Maßnahmen. Italien ist in drei Zonen eingeteilt. In der Roten herrscht nahezu ein Lockdown. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Am 14. November wurde ein zweiter Lockdown angekündigt, der vorerst vom 17. November bis 6. Dezember 2020 gelten soll. Es gelten Ausgangssperren; Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind, müssen schließen, das Verlassen des privaten Wohnraums ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Informationen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Webseite des österreichischen Bundessozialministeriums.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Dänemark - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (Hjørring, Frederikshavn, Brønderslev, Jammerbugt, Vesthimmerland, Thisted und Læsø), in denen eine neue Variante des Coronavirus entstanden ist, ist die Einreise von Personen ohne dänische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Dänemark vom 9. November 2020 bis 3. Dezember 2020 grundsätzlich nicht gestattet.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist sowie welche Anforderungen an den ggf. vorzulegenden Test gestellt werden, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Fr 8-16 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Die aufgrund von COVID-19 teilweise stark eingeschränkten grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen haben sich seit Sommer 2020 wieder normalisiert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Cafés, Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (u.a. Museen, Theater, Kinos) und andere Einrichtungen wie Zoos, Schwimmbäder und Vergnügungsparks sind geöffnet. Gaststättenbetriebe dürfen nur bis 22 Uhr geöffnet sein. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (siehe unter „Einreise“) gelten vorerst bis zum 3. Dezember verschärfte Maßnahmen: Dort bleiben Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars und Cafés geschlossen, der öffentliche Personennahverkehr einschließlich Fährbetrieb in die betroffenen Kommunen ist eingestellt.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die Ausnahmen gelten nicht in den sieben Gemeinden („Kommunen“) in Nordjylland.
Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen.
Unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland erfolgt bei Einreise ein COVID-19-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. Es wird ein negativer Testnachweis auf COVID-19 zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung .
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona-Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Indien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indien ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind zurzeit die Bundesstaaten Maharashtra, Karnataka, Andhra Pradesh, Tamil Nadu und Kerala sowie die Ballungsräume Delhi, Mumbai und Chennai.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf Weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa für andere Reisezwecke, deren Gültigkeit bisher ausgesetzt war, sind ab sofort wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für diese anderen Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa auf Antrag neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Bei Einreise nach Indien gilt eine 14-tägige institutionelle Quarantäneverpflichtung. Seit dem 5. November 2020 können Personen auf Antrag davon befreit werden. Dazu muss auf der Webseite des Flughafen New Delhi das negative Ergebnis eines COVID-19-Tests hochgeladen werden. Anschließend erteilen indische Behörden eine Ausnahmegenehmigung und bestätigen dies per E-Mail („exempted from quarantine“). Die E-Mail muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt werden.
Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu“ ist teilweise verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Flugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die bestehende Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert. Erneute Verschärfungen der Ausgangssperre in einzelnen Städten oder Bundesstaaten sind möglich.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
•Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
•Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
•Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
•Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Iran - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (schwarz = kritische Situation, rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der "Mask-App" des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden. Iran ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen PCR-Testes vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich.
Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Verfahren kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen PCR-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben.
Unabhängig davon können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Davon sind derzeit auch Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Island - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Island war von COVID-19 stärker betroffen, der Anstieg der Fallzahlen schwächt sich aktuell jedoch ab. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Island als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in einer 14-tägige Quarantäne begeben oder einen COVID-19-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 58,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 70,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests und der Quarantäne ausgenommen.
Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) COVID-19-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur noch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit gelten Beschränkungsmaßnahmen, u.a. Schließung von Sportstätten und Schwimmbädern sowie von kulturellen Einrichtungen und Bars.
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2011 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Wenn Sie sich touristisch in Island aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Italien - Änderung Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen. Nach einer vorübergehenden Verbesserung verzeichnet Italien jetzt aber wieder stark steigende Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland –die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Für ganz Italien wurde eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr verhängt. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Die Vorlage einer Selbsterklärung , die diese Schritte belegen, ist vorzulegen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Museen, Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 3. Dezember 2020.
Schulen und Universitäten verzichten weitestgehend auf Präsenzunterricht, Kindergärten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen geöffnet.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni , die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Für die Regionen Aostatal, Kalabrien, Kampanien, Lombardei, Piemont, Südtirol und Toskana ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb der Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22 Uhr anbieten.
In Südtirol gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr, befristet zunächst bis zum 22. November 2020.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardigna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Registrierung muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt und ggf. zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgelegt werden. Die seit dem 14. September 2020 in Sardinien geltende Verordnung, die für Einreisende aus Italien und dem Ausland zusätzlich zur o.g. Registrierung die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antikörper-Test) vorsieht, ist aufgrund eines Gerichtsurteils vom 17. September 2020 bis auf weiteres ausgesetzt. Bei der Einreise nach Sardinien ist eine Temperaturmessung vorgesehen. Bei einer Körpertemperatur über 37,5°C kann die Einreise verweigert werden.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in Italien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Katar / Qatar - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Katar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Katar ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Katar ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das katarische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Doha (HIA) ist für Einreisen bis auf weiteres gesperrt. Seit dem 1. August 2020 ist das Einreiseverbot für Ausländer, die über eine katarische Aufenthaltserlaubnis (Qatar ID) verfügen, aufgehoben. Diese Personen müssen über das Qatar Portal vor der Reise eine Einreisegenehmigung beantragen und eine Quarantäneunterkunft buchen. Bei der Erteilung der Genehmigungen durch die katarischen Behörden kann es zu Wartezeiten kommen.
Bei Vorlage eines in Deutschland durchgeführten negativen COVID-19-Test in englischer Sprache, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird für aus Deutschland einreisende Personen auf einen COVID-19-Test bei Einreise verzichtet. Ab dem 20. November 2020 müssen sich Reisende aus Deutschland nach Ankunft für sieben Tage in einer staatlich designierten Quarantäneunterkunft (i.d.R. ein Hotel) isolieren und anschließend weitere sieben Tage in Heimquarantäne begeben. Die katarischen Behörden überprüfen die Einstufung von Staaten mit geringem Infektionsrisiko, in regelmäßigen Abständen. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, maximal 24 Stunden aufhalten.
Reiseverbindungen
Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland (Frankfurt/Main, München, Berlin) bleibt weiterhin reduziert.
Durch den Konflikt zwischen Katar und den umliegenden Staaten Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain und Ägypten ist der direkte Luft- und Seeverkehr von und nach Katar eingestellt, Saudi-Arabien hat die Landgrenze zu Katar geschlossen.
Beschränkungen im Land
Alle Einwohner sind verpflichtet, ein Smartphone mit der katarischen Corona-Tracking-App „Ehteraz“ bei sich zu führen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Die App kann in gängigen App-Stores heruntergeladen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen können mit hohen Geld- und Haftstrafen (bis zu 50.000 Euro und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeschränkt: Der öffentliche Personennahverkehr operiert mit 50% Kapazität. Geschäfte und Restaurants sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Private Treffen sind mit Einschränkungen erlaubt. Schulen und Kindergärten operieren mit eingeschränkter Kapazität und verschiedenen Unterrichtsmodellen zur Reduzierung der Präsenzzeiten (z.B. blended learning, distance learning).
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird und es sind Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter einzuhalten.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der katarischen Regierung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das katarische Gesundheitsministerium (Hotline 16000).
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Libanon - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Der Libanon ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Der Libanon ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit muss bei Einreise aus Deutschland ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors vorgelegt werden, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 96 Stunden sein darf. Vor dem Einchecken muss ein Formular des Gesundheitsministeriums ausgefüllt werden. Nach Ankunft in Libanon muss eine zehntägige häusliche Isolation eingehalten oder innerhalb von 72 Stunden erneut ein PCR-Test durchgeführt werden, der eigenständig zu organisieren ist. Eine Übersicht von Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
Bis das zweite Testergebnis vorliegt, müssen Einreisende in Isolation am geplanten Aufenthaltsort bleiben. Sollte der zweite PCR-Test positiv sein, kann dies unter der folgenden Telefonnummer dem libanesischen Gesundheitsministerium gemeldet werden: 01/594459.
Kinder unter 12 Jahren sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist während des Lockdowns geöffnet.
Beschränkungen im Land
Seit dem 14. November 2020 wurde ein erneuter landesweiter Lockdown für zumindest 14 Tage verfügt. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 17 Uhr und 5 Uhr. Restaurants, Bars, Fitness-Clubs u.ä. sind geschlossen. Behörden, Universitäten, Kindergärten sind geschlossen. Lebensmittelgeschäfte und Apotheken bleiben geöffnet. An Sonntagen gilt bis auf weiteres ein vollständiges Fahrverbot. Die Armee und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Beschränkungen und verhängen bei Verstößen Strafen.
Hygieneregeln
Es gilt die Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Wahrung sozialer Distanz.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Da sich die Einreiseregelungen und deren Handhabung in Bezug auf COVID-19 laufend ändern und sich je nach Abflugort bzw. Transit (vor Einreise) unterscheiden können, informieren Sie sich dringend auch bei Ihrer Fluggesellschaft über die Einreisebedingungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie sich vor Ort isolieren können, bis das Testergebnis des zweiten PCR-Tests da ist.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Beirut auch zu coronabedingten Einschränkungen des Betriebs der Botschaft.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben Podgorica auch Berane, Bijelo Polje, Budva, Cetinje, Kolasin, Nikšić, Ulcinj und Zabljak. Montenegro ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der "grünen Liste", darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der "gelben Liste" einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven Testergebnis oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation für 14 Tage.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet, es bestehen keine dauerhaften Wartezeiten. Die Einreise aus Bosnien und Herzegowina ist nur über den Grenzübergang Trebinja in Richtung Nikšić möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind während der Woche uneingeschränkt möglich. Am Wochenende (Freitag bis Sonntag) darf die Wohnortgemeinde nicht verlassen werden, der Verkehr zwischen den Gemeinden ist in diesem Zeitraum untersagt. Es gilt eine landesweite Sperrstunde von 21 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen. Besuche in Privathaushalten, religiöse Feiern sowie Hochzeiten sind untersagt. Gastronomiebetriebe dürfen von 7 bis 20 Uhr öffnen. Gäste und Personal sind verpflichtet, eine Maske zu tragen. Es dürfen sich maximal vier Personen pro Tisch und mit mindestens zwei Metern Abstand zueinander und zwischen den Tischen aufhalten, die Tische müssen mit Plexiglasscheiben voneinander getrennt sein.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis 1. Dezember 2020 mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Oman - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für Tourismus- und Geschäftszwecke ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Einreise- und Besuchsvisa werden nicht erteilt. Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für den Oman ("Expats") können wieder einreisen; die Einholung einer Wiedereinreisegenehmigung beim Außenministerium ist nicht mehr erforderlich. Reisende müssen künftig drei COVID-19-Tests nachweisen: 96 Stunden vor Einreise, bei Ankunft und sieben Tage nach Einreise. Der dritte COVID-19-Test nach sieben Tagen ist nicht verpflichtend, wenn sich Reisende bei Ankunft für 14 Tage in Quarantäne begeben. Bei Ankunft am Flughafen müssen Reisende einen kostenpflichtigen COVID-19-Test machen und Tarrasud+, eine App des omanischen Gesundheitsministeriums, herunterladen. Das Testergebnis soll innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Reisende müssen sich über Tarassud+ registrieren, eine Servicegebühr von 25 OMR entrichten und während ihres Aufenthaltes ein Tracking-Armband tragen. Reisende, die nicht 14 Tage in Quarantäne bleiben, müssen sich neben Registrierung und Tragen des Tracking-Armbandes zumindest für sieben Tage in Quarantäne begeben und am achten Tag einen weiteren COVID-19-Test machen.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen kostenfreien COVID-19-Versicherungsschutz an, der seit dem 1. Oktober 2020 automatisch bei allen Tickets mitgebucht wird und allen Abreisen zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 inklusive ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Oman Air. Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom COVID-19-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19 Präventionsmaßnahmen möglich. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet nur sehr eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Der Aufenthalt an öffentlichen Stränden ist bis auf weiteres untersagt. Es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Kinos, Parks, Museen und viele Hotels sind geschlossen.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarassud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (Hjørring, Frederikshavn, Brønderslev, Jammerbugt, Vesthimmerland, Thisted und Læsø), in denen eine neue Variante des Coronavirus entstanden ist, ist die Einreise von Personen ohne dänische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Dänemark vom 9. November 2020 bis 3. Dezember 2020 grundsätzlich nicht gestattet.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist sowie welche Anforderungen an den ggf. vorzulegenden Test gestellt werden, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Fr 8-16 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Die aufgrund von COVID-19 teilweise stark eingeschränkten grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen haben sich seit Sommer 2020 wieder normalisiert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Cafés, Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (u.a. Museen, Theater, Kinos) und andere Einrichtungen wie Zoos, Schwimmbäder und Vergnügungsparks sind geöffnet. Gaststättenbetriebe dürfen nur bis 22 Uhr geöffnet sein. In sieben Gemeinden („Kommunen“) der Region Nordjylland (siehe unter „Einreise“) gelten vorerst bis zum 3. Dezember verschärfte Maßnahmen: Dort bleiben Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars und Cafés geschlossen, der öffentliche Personennahverkehr einschließlich Fährbetrieb in die betroffenen Kommunen ist eingestellt.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die Ausnahmen gelten nicht in den sieben Gemeinden („Kommunen“) in Nordjylland.
Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen.
Unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland erfolgt bei Einreise ein COVID-19-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. Es wird ein negativer Testnachweis auf COVID-19 zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung .
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona-Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Indien - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indien ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind zurzeit die Bundesstaaten Maharashtra, Karnataka, Andhra Pradesh, Tamil Nadu und Kerala sowie die Ballungsräume Delhi, Mumbai und Chennai.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf Weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa für andere Reisezwecke, deren Gültigkeit bisher ausgesetzt war, sind ab sofort wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für diese anderen Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa auf Antrag neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Bei Einreise nach Indien gilt eine 14-tägige institutionelle Quarantäneverpflichtung. Seit dem 5. November 2020 können Personen auf Antrag davon befreit werden. Dazu muss auf der Webseite des Flughafen New Delhi das negative Ergebnis eines COVID-19-Tests hochgeladen werden. Anschließend erteilen indische Behörden eine Ausnahmegenehmigung und bestätigen dies per E-Mail („exempted from quarantine“). Die E-Mail muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt werden.
Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu“ ist teilweise verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Flugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die bestehende Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert. Erneute Verschärfungen der Ausgangssperre in einzelnen Städten oder Bundesstaaten sind möglich.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
•Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
•Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
•Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
•Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Iran - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (schwarz = kritische Situation, rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der "Mask-App" des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden. Iran ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen PCR-Testes vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich.
Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Verfahren kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen PCR-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben.
Unabhängig davon können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Davon sind derzeit auch Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Island - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Island war von COVID-19 stärker betroffen, der Anstieg der Fallzahlen schwächt sich aktuell jedoch ab. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Island als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in einer 14-tägige Quarantäne begeben oder einen COVID-19-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 58,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 70,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests und der Quarantäne ausgenommen.
Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) COVID-19-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur noch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit gelten Beschränkungsmaßnahmen, u.a. Schließung von Sportstätten und Schwimmbädern sowie von kulturellen Einrichtungen und Bars.
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2011 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Wenn Sie sich touristisch in Island aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Italien - Änderung Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen. Nach einer vorübergehenden Verbesserung verzeichnet Italien jetzt aber wieder stark steigende Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland –die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Für ganz Italien wurde eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr verhängt. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Die Vorlage einer Selbsterklärung , die diese Schritte belegen, ist vorzulegen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Museen, Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 3. Dezember 2020.
Schulen und Universitäten verzichten weitestgehend auf Präsenzunterricht, Kindergärten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen geöffnet.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni , die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Für die Regionen Aostatal, Kalabrien, Kampanien, Lombardei, Piemont, Südtirol und Toskana ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb der Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22 Uhr anbieten.
In Südtirol gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr, befristet zunächst bis zum 22. November 2020.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardigna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Registrierung muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt und ggf. zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgelegt werden. Die seit dem 14. September 2020 in Sardinien geltende Verordnung, die für Einreisende aus Italien und dem Ausland zusätzlich zur o.g. Registrierung die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antikörper-Test) vorsieht, ist aufgrund eines Gerichtsurteils vom 17. September 2020 bis auf weiteres ausgesetzt. Bei der Einreise nach Sardinien ist eine Temperaturmessung vorgesehen. Bei einer Körpertemperatur über 37,5°C kann die Einreise verweigert werden.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in Italien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Katar / Qatar - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Katar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Katar ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Katar ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das katarische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Doha (HIA) ist für Einreisen bis auf weiteres gesperrt. Seit dem 1. August 2020 ist das Einreiseverbot für Ausländer, die über eine katarische Aufenthaltserlaubnis (Qatar ID) verfügen, aufgehoben. Diese Personen müssen über das Qatar Portal vor der Reise eine Einreisegenehmigung beantragen und eine Quarantäneunterkunft buchen. Bei der Erteilung der Genehmigungen durch die katarischen Behörden kann es zu Wartezeiten kommen.
Bei Vorlage eines in Deutschland durchgeführten negativen COVID-19-Test in englischer Sprache, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird für aus Deutschland einreisende Personen auf einen COVID-19-Test bei Einreise verzichtet. Ab dem 20. November 2020 müssen sich Reisende aus Deutschland nach Ankunft für sieben Tage in einer staatlich designierten Quarantäneunterkunft (i.d.R. ein Hotel) isolieren und anschließend weitere sieben Tage in Heimquarantäne begeben. Die katarischen Behörden überprüfen die Einstufung von Staaten mit geringem Infektionsrisiko, in regelmäßigen Abständen. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, maximal 24 Stunden aufhalten.
Reiseverbindungen
Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland (Frankfurt/Main, München, Berlin) bleibt weiterhin reduziert.
Durch den Konflikt zwischen Katar und den umliegenden Staaten Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain und Ägypten ist der direkte Luft- und Seeverkehr von und nach Katar eingestellt, Saudi-Arabien hat die Landgrenze zu Katar geschlossen.
Beschränkungen im Land
Alle Einwohner sind verpflichtet, ein Smartphone mit der katarischen Corona-Tracking-App „Ehteraz“ bei sich zu führen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Die App kann in gängigen App-Stores heruntergeladen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen können mit hohen Geld- und Haftstrafen (bis zu 50.000 Euro und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeschränkt: Der öffentliche Personennahverkehr operiert mit 50% Kapazität. Geschäfte und Restaurants sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Private Treffen sind mit Einschränkungen erlaubt. Schulen und Kindergärten operieren mit eingeschränkter Kapazität und verschiedenen Unterrichtsmodellen zur Reduzierung der Präsenzzeiten (z.B. blended learning, distance learning).
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird und es sind Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter einzuhalten.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der katarischen Regierung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das katarische Gesundheitsministerium (Hotline 16000).
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Libanon - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Der Libanon ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Der Libanon ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit muss bei Einreise aus Deutschland ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors vorgelegt werden, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 96 Stunden sein darf. Vor dem Einchecken muss ein Formular des Gesundheitsministeriums ausgefüllt werden. Nach Ankunft in Libanon muss eine zehntägige häusliche Isolation eingehalten oder innerhalb von 72 Stunden erneut ein PCR-Test durchgeführt werden, der eigenständig zu organisieren ist. Eine Übersicht von Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
Bis das zweite Testergebnis vorliegt, müssen Einreisende in Isolation am geplanten Aufenthaltsort bleiben. Sollte der zweite PCR-Test positiv sein, kann dies unter der folgenden Telefonnummer dem libanesischen Gesundheitsministerium gemeldet werden: 01/594459.
Kinder unter 12 Jahren sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist während des Lockdowns geöffnet.
Beschränkungen im Land
Seit dem 14. November 2020 wurde ein erneuter landesweiter Lockdown für zumindest 14 Tage verfügt. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 17 Uhr und 5 Uhr. Restaurants, Bars, Fitness-Clubs u.ä. sind geschlossen. Behörden, Universitäten, Kindergärten sind geschlossen. Lebensmittelgeschäfte und Apotheken bleiben geöffnet. An Sonntagen gilt bis auf weiteres ein vollständiges Fahrverbot. Die Armee und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Beschränkungen und verhängen bei Verstößen Strafen.
Hygieneregeln
Es gilt die Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Wahrung sozialer Distanz.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Da sich die Einreiseregelungen und deren Handhabung in Bezug auf COVID-19 laufend ändern und sich je nach Abflugort bzw. Transit (vor Einreise) unterscheiden können, informieren Sie sich dringend auch bei Ihrer Fluggesellschaft über die Einreisebedingungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie sich vor Ort isolieren können, bis das Testergebnis des zweiten PCR-Tests da ist.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Beirut auch zu coronabedingten Einschränkungen des Betriebs der Botschaft.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben Podgorica auch Berane, Bijelo Polje, Budva, Cetinje, Kolasin, Nikšić, Ulcinj und Zabljak. Montenegro ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der "grünen Liste", darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der "gelben Liste" einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven Testergebnis oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation für 14 Tage.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet, es bestehen keine dauerhaften Wartezeiten. Die Einreise aus Bosnien und Herzegowina ist nur über den Grenzübergang Trebinja in Richtung Nikšić möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind während der Woche uneingeschränkt möglich. Am Wochenende (Freitag bis Sonntag) darf die Wohnortgemeinde nicht verlassen werden, der Verkehr zwischen den Gemeinden ist in diesem Zeitraum untersagt. Es gilt eine landesweite Sperrstunde von 21 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen. Besuche in Privathaushalten, religiöse Feiern sowie Hochzeiten sind untersagt. Gastronomiebetriebe dürfen von 7 bis 20 Uhr öffnen. Gäste und Personal sind verpflichtet, eine Maske zu tragen. Es dürfen sich maximal vier Personen pro Tisch und mit mindestens zwei Metern Abstand zueinander und zwischen den Tischen aufhalten, die Tische müssen mit Plexiglasscheiben voneinander getrennt sein.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis 1. Dezember 2020 mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Oman - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für Tourismus- und Geschäftszwecke ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Einreise- und Besuchsvisa werden nicht erteilt. Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für den Oman ("Expats") können wieder einreisen; die Einholung einer Wiedereinreisegenehmigung beim Außenministerium ist nicht mehr erforderlich. Reisende müssen künftig drei COVID-19-Tests nachweisen: 96 Stunden vor Einreise, bei Ankunft und sieben Tage nach Einreise. Der dritte COVID-19-Test nach sieben Tagen ist nicht verpflichtend, wenn sich Reisende bei Ankunft für 14 Tage in Quarantäne begeben. Bei Ankunft am Flughafen müssen Reisende einen kostenpflichtigen COVID-19-Test machen und Tarrasud+, eine App des omanischen Gesundheitsministeriums, herunterladen. Das Testergebnis soll innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Reisende müssen sich über Tarassud+ registrieren, eine Servicegebühr von 25 OMR entrichten und während ihres Aufenthaltes ein Tracking-Armband tragen. Reisende, die nicht 14 Tage in Quarantäne bleiben, müssen sich neben Registrierung und Tragen des Tracking-Armbandes zumindest für sieben Tage in Quarantäne begeben und am achten Tag einen weiteren COVID-19-Test machen.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen kostenfreien COVID-19-Versicherungsschutz an, der seit dem 1. Oktober 2020 automatisch bei allen Tickets mitgebucht wird und allen Abreisen zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 inklusive ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Oman Air. Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom COVID-19-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19 Präventionsmaßnahmen möglich. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet nur sehr eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Der Aufenthalt an öffentlichen Stränden ist bis auf weiteres untersagt. Es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Kinos, Parks, Museen und viele Hotels sind geschlossen.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarassud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Portugal - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal mit Ausnahme der autonomen Regionen Azoren und Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira und den Azoren, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird, anders als auf dem Luft- oder Seeweg, ab dem 23. November 2020 kein COVID-19 Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wieder aufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Seit dem 16. November 2020 gelten nunmehr in 191 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) strengere Regeln, wie z.B. die Pflicht grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Wo immer möglich, ist Teleheimarbeit verpflichtend, andernfalls muss in unterschiedlichen Schichten gearbeitet werden. Private Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum sind auf fünf Personen begrenzt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden. Restaurants, in die man hingegen mit sechs Personen gehen darf, müssen um 22:30 Uhr, Geschäfte ab 22 Uhr schließen.
Zudem wurden im Rahmen des Ausnahmezustands in den derzeit 191 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) die Maßnahmen nochmals erheblich verschärft. Es gelten strenge Ausgangssperren für den öffentlichen Raum: an Werktagen von 23 Uhr bis 5 Uhr, samstags und sonntags (21. und 22. November 2020) von 13 Uhr bis 5 Uhr.
Ausnahmen sind derzeit nur für die Berufsausübung, Schulbesuch, dringende gesundheitliche Gründe, Einkauf von Lebensmitteln in Geschäften, die kleiner als 200 qm sind und einen direkten Zugang zur Straße haben sowie kurze Spaziergänge des eigenen Haushalts in unmittelbarer Nähe der Wohnung möglich. Sonstige Geschäfte und Restaurants, ausgenommen Lieferdienste, sind an diesem Wochenende grundsätzlich zwischen 13 und 8 Uhr des Folgetages geschlossen, es sei denn, sie unterlagen bereits vorher gesonderten Öffnungszeiten (z.B. Apotheken, Tankstellen).
Für die restlichen Orte bleiben die bisherigen Regelungen bestehen; über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auf dem gesamten portugiesischen Festland dürfen Treffen in Restaurants mit maximal sechs Personen stattfinden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Im Rahmen des seit dem 9. November 2020 geltenden Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen PCR-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein PCR-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer Test erst nach Vollendung der 14-tätigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere Test ebenfalls positiv ausfällt. Die erforderlichen Unterkunftskosten für die Quarantänehotels werden von der Regionalregierung Madeira nicht mehr übernommen.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort auch für Kreuzfahrtschiffe wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweden - Ergänzung:
Ab Dienstag kommender Woche dürfen sich in Schweden nur noch maximal acht Menschen für öffentliche Zusammenkünfte und Veranstaltungen versammeln. Quelle: tagesschau.de
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien war bisher von COVID-19 relativ stark betroffen; die Gesamtzahl der Infektionen liegt folglich auf hohem Niveau. Derzeit nimmt die Zahl der Neuinfektionen erneut stark zu.
Serbien ist daher weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien einreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
Durch- und Weiterreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung durch Serbien durchreisen. Die Durchreise ist auf 12 Stunden ab Einreise beschränkt, sofern sich Reisende zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben und keinen negativen COVID-19-Test vorlegen, s.a. Abschnitt Einreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Vom 17. November 2020 bis zum 1. Dezember 2020 bleiben alle Geschäfte, Restaurants, Kinos, Clubs etc., außer Apotheken und Tankstellen, zwischen 21 Uhr und 5 Uhr morgens geschlossen. Landesweit dürfen sich maximal 5 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Schulen und Arbeitsplätze, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Personenverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. In öffentlichen Innenräumen muss ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. Landesweit besteht die Verpflichtung, an öffentlichen Orten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung sozialer Distanz wird auch darüber hinaus empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise:
Reisende, die nach Thailand kommen wollten, mussten bislang in der Corona-Zeit nicht nur zahlreiche Einreiseformalitäten erledigen, sondern auch den Nachweis darüber erbringen, dass ihr Konto in den sechs Monaten vor Ankunft zu jedem Zeitpunkt einen Stand von umgerechnet mindestens 15.000 Euro aufwies. Dieser Passus in den Einreisebestimmungen wurde nun wieder abgeschafft. Die Einreise zu touristischen Zwecken bleibt aber nach wie vor kompliziert. Reisende benötigen für die Erteilung des Touristenvisums den Nachweis über die Unterbringung in einem staatlich anerkannten Quarantäne-Hotel, in dem die obligatorische 15-tägige Selbstisolation verbracht werden muss, ein gültiges Flugticket, eine Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 100.000 US-Dollar, die Covid-19 einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist, ein genehmigtes Einreise-Zertifikat, ein Gesundheitszeugnis, einen medizinisch bestätigten negativen PCR Test, der bei Abflug maximal 72 Stunden alt sein darf, sowie die Installation der mobilen App „Thaichana“ auf dem Smartphone. Quelle: touristik aktuell
Tunesien - Ergänzung:
Tunesien hat seine Einreisebeschränkungen für Urlauber verschärft. Individualreisende aus Deutschland müssen nun einen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, wie das Fremdenverkehrsamt des nordafrikanischen Landes mitteilte. Zudem muss man sich online registrieren und nach Ankunft in Quarantäne. Am sechsten Tag ist ein neuer Test möglich. Fällt er negativ aus, endet die Quarantäne. Charterflüge sind von diesen Regelungen ausgenommen. Die Regierung hatte die Corona-Beschränkungen erst jüngst verschärft, unter anderem mit einer landesweiten nächtlichen Ausgangssperre. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal mit Ausnahme der autonomen Regionen Azoren und Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira und den Azoren, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird, anders als auf dem Luft- oder Seeweg, ab dem 23. November 2020 kein COVID-19 Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wieder aufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Seit dem 16. November 2020 gelten nunmehr in 191 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) strengere Regeln, wie z.B. die Pflicht grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Wo immer möglich, ist Teleheimarbeit verpflichtend, andernfalls muss in unterschiedlichen Schichten gearbeitet werden. Private Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum sind auf fünf Personen begrenzt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden. Restaurants, in die man hingegen mit sechs Personen gehen darf, müssen um 22:30 Uhr, Geschäfte ab 22 Uhr schließen.
Zudem wurden im Rahmen des Ausnahmezustands in den derzeit 191 besonders betroffenen Landkreisen (concelhos) die Maßnahmen nochmals erheblich verschärft. Es gelten strenge Ausgangssperren für den öffentlichen Raum: an Werktagen von 23 Uhr bis 5 Uhr, samstags und sonntags (21. und 22. November 2020) von 13 Uhr bis 5 Uhr.
Ausnahmen sind derzeit nur für die Berufsausübung, Schulbesuch, dringende gesundheitliche Gründe, Einkauf von Lebensmitteln in Geschäften, die kleiner als 200 qm sind und einen direkten Zugang zur Straße haben sowie kurze Spaziergänge des eigenen Haushalts in unmittelbarer Nähe der Wohnung möglich. Sonstige Geschäfte und Restaurants, ausgenommen Lieferdienste, sind an diesem Wochenende grundsätzlich zwischen 13 und 8 Uhr des Folgetages geschlossen, es sei denn, sie unterlagen bereits vorher gesonderten Öffnungszeiten (z.B. Apotheken, Tankstellen).
Für die restlichen Orte bleiben die bisherigen Regelungen bestehen; über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auf dem gesamten portugiesischen Festland dürfen Treffen in Restaurants mit maximal sechs Personen stattfinden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Im Rahmen des seit dem 9. November 2020 geltenden Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen PCR-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein PCR-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer Test erst nach Vollendung der 14-tätigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere Test ebenfalls positiv ausfällt. Die erforderlichen Unterkunftskosten für die Quarantänehotels werden von der Regionalregierung Madeira nicht mehr übernommen.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort auch für Kreuzfahrtschiffe wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweden - Ergänzung:
Ab Dienstag kommender Woche dürfen sich in Schweden nur noch maximal acht Menschen für öffentliche Zusammenkünfte und Veranstaltungen versammeln. Quelle: tagesschau.de
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien war bisher von COVID-19 relativ stark betroffen; die Gesamtzahl der Infektionen liegt folglich auf hohem Niveau. Derzeit nimmt die Zahl der Neuinfektionen erneut stark zu.
Serbien ist daher weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien einreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
Durch- und Weiterreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung durch Serbien durchreisen. Die Durchreise ist auf 12 Stunden ab Einreise beschränkt, sofern sich Reisende zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben und keinen negativen COVID-19-Test vorlegen, s.a. Abschnitt Einreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Vom 17. November 2020 bis zum 1. Dezember 2020 bleiben alle Geschäfte, Restaurants, Kinos, Clubs etc., außer Apotheken und Tankstellen, zwischen 21 Uhr und 5 Uhr morgens geschlossen. Landesweit dürfen sich maximal 5 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Schulen und Arbeitsplätze, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Personenverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. In öffentlichen Innenräumen muss ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. Landesweit besteht die Verpflichtung, an öffentlichen Orten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung sozialer Distanz wird auch darüber hinaus empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise:
Reisende, die nach Thailand kommen wollten, mussten bislang in der Corona-Zeit nicht nur zahlreiche Einreiseformalitäten erledigen, sondern auch den Nachweis darüber erbringen, dass ihr Konto in den sechs Monaten vor Ankunft zu jedem Zeitpunkt einen Stand von umgerechnet mindestens 15.000 Euro aufwies. Dieser Passus in den Einreisebestimmungen wurde nun wieder abgeschafft. Die Einreise zu touristischen Zwecken bleibt aber nach wie vor kompliziert. Reisende benötigen für die Erteilung des Touristenvisums den Nachweis über die Unterbringung in einem staatlich anerkannten Quarantäne-Hotel, in dem die obligatorische 15-tägige Selbstisolation verbracht werden muss, ein gültiges Flugticket, eine Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 100.000 US-Dollar, die Covid-19 einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist, ein genehmigtes Einreise-Zertifikat, ein Gesundheitszeugnis, einen medizinisch bestätigten negativen PCR Test, der bei Abflug maximal 72 Stunden alt sein darf, sowie die Installation der mobilen App „Thaichana“ auf dem Smartphone. Quelle: touristik aktuell
Tunesien - Ergänzung:
Tunesien hat seine Einreisebeschränkungen für Urlauber verschärft. Individualreisende aus Deutschland müssen nun einen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, wie das Fremdenverkehrsamt des nordafrikanischen Landes mitteilte. Zudem muss man sich online registrieren und nach Ankunft in Quarantäne. Am sechsten Tag ist ein neuer Test möglich. Fällt er negativ aus, endet die Quarantäne. Charterflüge sind von diesen Regelungen ausgenommen. Die Regierung hatte die Corona-Beschränkungen erst jüngst verschärft, unter anderem mit einer landesweiten nächtlichen Ausgangssperre. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt


