Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

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Birgitt
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Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

Beitrag von Birgitt »

Rückflug bleibt gültig, wenn Reisende Hinflug nicht antreten
Verbraucherzentrale Bundesverband gewinnt Berufungsverfahren gegen British Airways

18.12.2008 - Verbraucherzentrale Bundesverband

Reisende können nicht ohne Weiteres vom Rückflug ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Hinflug nicht antreten. Dies bestätigte heute das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren gegen British Airways.

Streitpunkt war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft. Demnach verliert der Flugschein seine Gültigkeit, sofern nicht alle Flüge in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt somit, sofern der Reisende seinen Hinflug nicht antritt. Diese Klausel erklärte das Oberlandesgericht nun für unwirksam. Das Urteil gilt allerdings nur für Vertragspartner mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2007 (Az. 2-2 O 243/07), das sein Urteil damals wie folgt begründet hatte: "Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat."

Die heutige Entscheidung der Berufungsinstanz ist ein weiterer Sieg gegen verbraucherunfreundliche Vertragsklauseln von Fluggesellschaften. Am 19. November war der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem Musterverfahren gegen die Deutsche Lufthansa in erster Instanz erfolgreich gewesen (LG Köln, 19.11.08, Az. 26 O 125/07, noch nicht rechtskräftig). Auch hier sah das Gericht die beanstandete Vertragsklausel als unwirksam an. Wie bei British Airways hatte die Fluggesellschaft in ihren AGB festgelegt, dass der Rückflug verfällt, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wird.

OLG Frankfurt am Main; Urteil vom 18.12.08, Az 16 U 76/08. Die Revision wurde zugelassen.


Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband


Gruß
Birgitt
Birgitt
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Fluggäste müssen Tickets komplett nutzen

Beitrag von Birgitt »

Die Lufthansa darf ihren Kunden vorschreiben, dass sie gebuchte Flüge komplett und in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen. Das geht aus einem Urteil des Kölner Oberlandesgerichtes (OLG) hervor.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte mit einer Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese gehindert würden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen, entschied das OLG. Findige Kunden konnten auf die Weise bisher teilweise erheblich sparen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach dem Willen des Gerichts bleiben das sogenannte Cross Border Selling und Cross-Ticketing verboten. Beim «Cross Border Selling» bucht der Kunde eine Flugreise, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen besteht - obwohl er von vornherein nur eine Strecke nutzen will. So kauft er zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt am Main. In Wirklichkeit will er nur von Frankfurt nach Sao Paolo fliegen, das Ticket ab Kairo ist aber billiger: Der Preis betrug im fraglichen Fall 4281 Euro, während ein Flug nur von Frankfurt nach Sao Paolo 6014 Euro kosten würde. Diese Praxis wollte die Lufthansa unterbinden, indem der Coupon für den zweiten Teilflug ungültig wird, wenn der erste nicht wahrgenommen wurde ...

Gericht: Fluggäste müssen Tickets komplett nutzen
04.08.2009 - Süddeutsche Zeitung

OLG Köln; Urteil vom 31.07.2009; AZ: 6 U 224/08 - Revision wurde zugelassen.

Ich bin gespannt, wie der BGH entscheiden wird ...

Gruß
Birgitt
schu achbar ?

Re: Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

Beitrag von schu achbar ? »

Ich auch, aber es kann dauern.

Die Begründung des Richters aus Deinem älteren Post ist nicht schlecht:

"Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat."

:lol:
Roger-Tecumseh
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Re: Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

Beitrag von Roger-Tecumseh »

schu achbar ? hat geschrieben: "Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat."
Rechtsprechung sollte, wenn sie auch eher selten zur Gerechtigkeit fuehrt, dann doch grundsaetzliche Absurditaeten - wie in diesem merkwuerdig dunklen Vergleich - vermeiden.
Nachvollziehbar waere der Gedanke, wenn der Gast, der nur einen Teil des Menues (welches zu einem festgelegten Preis angeboten wird) gegessen hat, dann den nicht verzehrten Part à la carte (wo er gewoehnlich teurer als im Menue angeboten wird) heraussucht um diese Summe vom Menue-Preis abzuziehen!
Deshalb ist die Argumentation der Airline nicht ohne Substanz, wie man an folgendem Auszug sehen kann:
"Die Flugpreise kämen durch verschiedene Kriterien zustande, etwa Streckenlänge, Reisedatum und den Marktbedingungen am Abflugort. Das Tarifsystem biete aber Kunden die Möglichkeit, die Fluggesellschaft «auszutricksen». Deshalb sei es für die Lufthansa eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen, wenn sie versuche, das Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu verhindern."
schu achbar ?

Re: Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

Beitrag von schu achbar ? »

Das die Flugpreise durch verschiedene Kriterien zustande kommen ist völlig richtig. Ich würde das, wäre ich im Dienste der Fluggesellschaft
mit voller Überzeugung auch so sehen.
Allerdings ist es ja nicht Aufgabe des Richters zu befinden, ob es gerecht ist, wenn sich durch Angebote von Retour Flügen eine solche Gesellschaft selbst ins Knie schiesst.
Der geht vermutlich davon aus:
Laut Vertrag wurde ein Leisitungspaket bezahlt, welches auch , zu den festgelegten Zeitpunkten, in Anspruch genommen werden darf. Wenn ein Teil nicht beansprucht wird.. egal.Auf den wirklich verständlichen Einwand der Airline könnte man einwenden: Wenn ihre Kalkulation so etwas nicht zulässt, dann schafft ein alleiniges Angebot mit (teureren) Oneways,aus welchen der Kunde sich seine Reise selbst zusammen stellt Abhilfe :shock:

Naja, mal sehn was am Ende rauskommt.
Kuno
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Re: Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

Beitrag von Kuno »

Das Thema ist uralt. Beispiele, die ich selber erfahren durfte:

Ein Kollege von mir hatte sein Ticket bei SWISS Airlines gekauft. Der Flug wurde mit LUFTHANSA von Berlin nach Zuerich ausgefuehrt. Dann mit SWISS von Zuerich nach Benghazi. Sein Flug hat rund 25% weniger gekostet als meiner, der mit der selben Airline 'nur' von Zuerich nach Benghazi ging.

Oder:

Wenn ich ein Ticket von Benghazi nach Zurich und zuueck nach Benghazi gekauft habe, dann hat mich das in der Businessklasse nicht einmal die Haelfte gekostet wie die umgekehrte Buchung in der Economyclass...

Oder:

Wer mit Lufthansa nach Tripoli fliegen will kann das billiger tun, wenn er densleben Flug im selben Lufthansaflugi bei der Libyan Arab Airlines bucht (die haben ein Codeshare).


Es muessen zwei weitere Aspekte beruecksichtigt werden:

Um die Landerechte in bestimmten Laendern zu bekommen, gehen die Airlines auf "Wuensche" der jeweiligen nationalen Civil Aviation ein.

Die Flugpreise sind der 'Kaufkraft' des erwarteten Kunden angepasst. Das fuehrt zB. auch dazu, dass wenn ein CH Buerger in D bei einem Reiseburo ein Ticket kauft, dass von Zuerich aus startet nicht mit dem etwa 25% guenstigeren "Deutschlandpreis" davon kommt, sondern dass er beim Einchecken in Zuerich die Differenz zum "Schweizpreis" bezahlen muss.
Birgitt
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BGH: Cross-Ticketing ist zulässig

Beitrag von Birgitt »

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2010 (Xa ZR 5/09) entschieden, dass Flugtickets auch dann ihre Gültigkeit behalten, wenn Passagiere nur eine Teilstrecke oder zum Beispiel nur den Rückflug nutzen [...] Dennoch gibt es laut BGH auch Ausnahmen: So kann die Airline dem Kunden die Nutzung der Teilstrecke verweigern, wenn der Kunde schon bei der Buchung die Absicht hatte, nur einen Teil der gebuchten Flüge wahrzunehmen, um einen Preisvorteil zu erzielen.

Eine andere Möglichkeit für die Airlines bestehe laut BGH darin, dass sie ihre Geschäftsbedingungen ändern: So könnten Kunden, die z.B. einen Zubringerflug nicht nutzen, dazu verpflichtet werden, für den anschließenden Fernflug denjenigen (höheren) Preis zu zahlen, den sie auch dann gezahlt hätten, wenn sie von Anfang an nur den Fernflug gebucht hätten ...

BGH: Cross-Ticketing ist zulässig
30.04.2010 - fliegen-sparen

Hier die dazugehörige Mitteilung der Pressestelle des BGH

Gruß
Birgitt
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Lufthansa: Neue "Cross-Ticketing"-Tarife

Beitrag von Birgitt »

Als Folge des Cross-Ticketing-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April führt Lufthansa nun neue "Cross-Ticketing"-Tarife ein [...] Lufthansa bietet nun neben den Tarifen, die auch künftig die Einhaltung der Couponreihenfolge erfordern, einen neuen Tarif mit frei wählbarer Flugreihenfolge ein. Der neue Tarif wird in jeder Beförderungsklasse angeboten. Die Preise liegen dabei bei dem neuen Tarif höher als beim Tarif ohne freie Wahl ...

Lufthansa: Neue "Cross-Ticketing"-Tarife
05.05.2010 - fliegen-sparen

Gruß
Birgitt
danielhecker
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Re: Recht auf Rückflug bei Nichtantritt Hinflug?

Beitrag von danielhecker »

Das Problem ist leider, dass so viele Grundsatzurteile gefällt werden können wie es will.

Die Fluggesellschaften interessiert das einen feuchten ....
Weil sie genau wissen, dass sowieso keiner klagt, weil es sinnlos ist.

Wenn ich einen Flug benötige und die Airline lehnt ab, dann kann ich sie ja verklagen. Kostet mich mehr als die Ersparnis - auch wenn ich gewinne und einen Flug habe ich zum gewünschten Datum davon auch nicht.

Hier mal ein Originalauszug von TAM auf die direkte Anfrage.
Das Beispiel mit dem Menue konnte ich mir nicht verkneifen :)

From: Daniel H.
Sent: Montag, 30. Mai 2011 21:53
To: FRASW/FrankFurt_Comercial
Subject: Flugbuchung ASU/FRA - FRA/ASU



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich an ihrer Hotline erkundigt, ob es möglich ist für 2 Personen Tickets von Asuncion nach Frankfurt und zurück zu buchen.
Es könnte möglich sein, dass der Hinflug von den 2 Personen NICHT angetreten wird, aber der Rückflug auf jeden Fall benötigt wird.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass bei einem Nichtantritt des Hinfluges auch der Rückflug verfällt.
Können Sie mir schriftlich bestätigen, dass diese Aussage so richtig ist?

Ich kann mir kaum vorstellen, dass es so ist, denn schließlich bekomme ich im Restaurant ja auch das Steak vom Menue serviert, wenn ich die Suppe NICHT gegessen habe. Schliesslich habe ich ja für das Menue gezahlt.

Viele Grüße

Daniel Hecker
Antwort:

Sehr geehrter Herr Hecker,

Vielen Dank für Ihre Email.

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass bei einem Nichtantritt des Hinfluges der Rückflug verfällt.

Mit freundlichen Grüßen,

Herr XXX – Help Desk Germany
TAM Airlines
Phone: +49 (0) 6102 36579-28 / Fax: +49 (0) 6102 36579-29
Address: Frankfurter Str. 181 - 63263 Neu-Isenburg - Germany
So einfach geht das bei Lobbyisten mit BGH Urteilen ;)
Birgitt
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Keine Strafgebühr bei Nichtantritt eines Fluges

Beitrag von Birgitt »

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Airlines KLM und Air France untersagt, Ticketzuschläge von 125 bis 3.000 Euro von Kunden zu verlangen, die ihre Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Strafgebühren geklagt [...] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Fluggesellschaften in ihren Geschäftsbedingungen zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifgestaltung zu schützen. Sie dürfen aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen ...

Urteile des LG Frankfurt am Main vom 3.03.2020, Az. 2 – 24 O 47/19 (KLM) und 2 – 24 O 48/19 (Air France), nicht rechtskräftig

Fluggesellschaft darf keine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges verlangen
20.05.2020 - fliegen-sparen

Gruß
Birgitt
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