nachfolgend einige Tips und Erklärungen zur Nutzung des Carnet de Passage.
Was ist das Carnet?
Das Carnet ist ein Zolldokument, daß es erlaubt Fahrzeuge in bestimmte Länder vorübergehend zollfrei einzuführen. Es garantiert dem Einreiseland im Falle eines Verbleibs des Fahrzeugs (z.B. Unfall, Verschrottung, Verkauf) die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle, Mehrwertsteuer, usw. 56 Länder sind weltweit dem Carnet-Verfahren bisher beigetreten.
Wo können Carnets beantragt werden?
Carnets werden z.B. von Automobilclubs (in Deutschland der ADAC) oder auch von der Industrie und Handelskammer (IHK) ausgestellt.
Was benötigt man für die Antragsstellung?
Vollständig ausgefülltes Antragsformular. Neben den üblichen Fahrzeugdaten muß hier auch die Motornummer angegeben werden.
Eine Kaution muß hinterlegt werden. Diese kann in bar oder in Form einer Bankbürgschaft erfolgen. Das Institut, welches die Bankbürgschaft zur Verfügung stellt muß den Sitz in Deutschland (für Deutsche) haben. Die Bankbürgschaft kann je nach Reiseland unterschiedlich sein. Achtung: Ist die Bürgschaft zu niedrig, gibt es Probleme bei der Einreise. Z.B. verlangt Ägpyten eine höhere Bürgschaft als die angrenzenden Länder. Bei der Wahl der Höhe der Bürgschaft muß dies in Betracht gezogen werden.
Zusätzlich wird der Reisepaß und Führerschein benötigt.
Schuldner gegenüber der ausstellenden Institution ist immer der Fahrzeughalter, nicht der Fahrzeugführer. Gegebenenfalls muß der Fahrzeughalter eine Vollmacht ausstellen.
Tip:
Meißtens ist es problematisch von Unterwegs ein Carnet zu ändern oder zu verlängern. Daher sollte der Institution, welche das Carnet ausstellt, eine Kontaktperson benannt werden, die mit einer entsprechenden Vollmacht und allen Antragsunterlagen ausgestattet ist. Diese kann dann im Notfall das Carnet ändern lassen.
Achtung: Ein verlängertes Carnet ist nur in dem Land gültig, in dem es verlängert wurde.
Sollte ein weiteres Carnet für die Weiterreise notwendig sein, kann ein Anschluß-Carnet beantragt werden. Verlängerungen und Anschluß-Carnets sollten rechtzeitig beantragt werden, da die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenliste des ADAC zum Download
Auf dem Deckblatt des Carnets sind alle Carnet Länder aufgeführt. Alle Länder, welche durch die Höhe der Bankbürgschaft nicht gedeckt sind, werden in der Regel durchgestrichen. Dies muß nach Erhalt des Carnets sofort geprüft werden.
Wie wird das Carnet verwendet?
Das Carnet de Passages besteht aus 25 dreiteiligen Formblattsätzen. Die letzte Seite ist die Standortbescheinigung.
Counterfoil – Souche: wird bei der Ein- und Ausreise beim Zoll abgestempelt, unterschrieben und verbleibt im Carnet. Dieser Abschnitt darf auf keinen Fall verloren gehen, da er später bei der Rückgabe des Carnets beim Aussteller benötigt wird. Das ist die Bestätigung, daß das Fahrzeug wieder ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Exportation Voucher - Volet d’Sortie: wird bei der Ausreise beim Zoll abgestempelt, unterschrieben und abgetrennt.
Importation Voucher – Volet d’Eentrée: wird bei der Einreise beim Zoll abgestempelt, unterschrieben und abgetrennt.
Achtung: Laßt euch nicht abwimmeln bevor ihr nicht alle Stempel bekommen habt.
Certification of Location Certificat de Présence: Verbleibsbescheinigung
Die Verbleibs- oder Standortbescheinigung muß bei der Rückkehr ins Heimatland bei dem Zollamt abgestempelt werden. Dazu muß das Fahrzeug vorgefahren werden. Andere Behörden dürfen, entgegen dem Eintrag im Carnet, diese Bescheinigung nicht abstempeln.
Wie muß ich mich verhalten, wenn ich das Fahrzeug nicht mehr ausführen kann?
Unabhängig davon, ob das Fahrzeug in einem Carnet pflichtigen oder nicht pflichtigen Land zurück gelassen wird (Verschrottung, Diebstahl, usw) muß das Carnet von den Zollbehörden des Reiselandes abgestempelt werden. Ferner muß die Zollbehörde bestätigen, daß das Fahrzeug verschrottet (Verschrottungsbestätigung) oder gestohlen wurde (Bestätigung der Anzeige bei der Polizei). Diese Unterlagen müssen bei der Rückgabe des Carnets im Heimatland vorgelegt werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung der Zollbehörden im Reiseland notwendig, welche aussagt, daß keinerlei weiteren Forderungen (Zölle, Gebühren, usw) mehr erhoben werden. Eine beglaubigte Übersetzung dieser Bestätigung muß ebenso bei der Rückreise vorgelegt werden.
Achtung: Einige Carnet pflichtige Länder stellen bei der Einreise auch ein Laisser Passer aus.
In diesem Falle sollte man nicht erwähnen, daß man im Besitz eines Carnets ist. Die Handhabung eines Laisser Passer ist unproblematischer, auch wenn zusätzliche Gebühren anfallen.
Übersichtskarte der Carnet pflichtigen Länder:





