Guinea - Ergänzung:
Flughafen und alle Landgrenzen sind –mit Ausnahme für den Warenverkehr- geschlossen.
Für die Ausreise aus Guinea kommt derzeit als einzige Option ein Platz auf kommerziellen Flügen mit Ausnahmegenehmigung in Betracht, die gelegentlich stattfinden.
• Deutsche Staatsangehörige nehmen bitte Kontakt zur Deutschen Botschaft Conakry auf, falls Sie Guinea auf diesem Weg verlassen möchten.
Die guineische Botschaft in Berlin ist seit dem 20. März 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft auf.
Im Anschluss an die Wahlen vom 22. März 2020 muss weiterhin mit Demonstrationen, Protestmärschen oder Generalstreiks gerechnet werden. Es gibt vermehrt Straßensperren, die nicht immer rechtmäßig sind.
Im Land gilt seit 27. März 2020 der Ausnahmezustand mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es gilt eine landesweite Ausgangssperre von 21 Uhr bis 05 Uhr. Fahrten von Conakry ins Landesinnere sind verboten. Über Ausnahmen entscheidet das Gesundheitsministerium.
• Informieren Sie sich kurzfristig und regelmäßig über die aktuelle Lage vor Ort und passen Ihr Verhalten entsprechend an.
• Seien Sie besonders vorsichtig und vermeiden Sie möglichst Fahrten in der Nacht.
• Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
• Folgen Sie stets den Anweisungen der Sicherheitskräfte.
Indonesien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 haben die indonesischen Behörden angekündigt, mit nur wenigen Ausnahmen ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Indonesien auch zu Transitzwecken zu untersagen.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet. Einige Regionen haben eigene Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 getroffen, die z.B. eine 14-tägige Selbstquarantäne nach Einreise in die Region vorsehen.
Das Reisen innerhalb Indonesiens wird durch geplanten oder bereits erfolgten Wegfall von Flug-und Fährverbindungen erschwert. Einzelne Regionen und Inseln sind dadurch bereits vom Rest des Landes sowie von der Anreise zu internationalen Flughäfen abgeschnitten.
Italien - Ergänzung:
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Krankheitswelle gilt in Italien eine Notfallverordnung. Es gibt gravierende Einschränkungen im Reiseverkehr, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Die Einreise nach Italien ist nur gestattet, wenn es sich um nachweisbare berufsbedingte Fahrten, gesundheitliche Gründe oder sonstige absolute Notwendigkeit handelt. Dies müssen Reisende in Form einer schriftlichen, überprüfbaren
Einreiseerklärung darlegen. Über die Anerkennung der im Einzelfall vorgebrachten Gründe entscheidet die italienische Grenzpolizei bei der Einreise.
Im Falle der Einreise mit einem Beförderungsunternehmen müssen Reisende beim Einstieg in das Transportmittel dem Beförderer diese Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglichen. Anzugeben sind: Adresse der Unterkunft, in der die freiwillige 14-tägige Selbstisolierung/überwachte Quarantäne stattfinden soll; privates/eigenes Transportmittel zur Erreichung der vorgenannten Unterkunft; telefonische Festnetz-, auch mobile Erreichbarkeit während des gesamten Zeitraums der Selbstisolierung/ Quarantäne.
Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllten Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Den Beförderern wird empfohlen, individuelle Schutzmittel für das Personal und die Reisenden zur Verfügung zur stellen. Fluggesellschaften müssen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen, falls die Reisenden selbst keine mit sich führen.
Nach der Einreise nach Italien besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und die Pflicht zu 14-tägiger Isolation in Italien, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation erfolgt in einer selbstgewählten Unterkunft oder, falls diese nicht erreichbar ist, hilfsweise in einer vom italienischen Zivilschutz (Protezione Civile) festgelegten Unterkunft, deren Kosten die Betroffenen selbst tragen müssen.
Ausnahmen von der Selbstisolation können aus beruflichen Gründen für die Dauer von 72 Stunden, ggf. verlängerbar um weitere 48 Stunden, geltend gemacht werden. Dazu ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Ausnahmen gelten auch für Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in Italien. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des italienischen Gesundheitsministeriums .
Falls COVID-19 Symptome auftreten, muss dies sofort dem Gesundheitsamt über die bekannten Notfallnummern angezeigt werden.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise und im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind weiterhin in Betrieb. Grenzschließungen sind nicht beabsichtigt.
FlixBus-Verbindungen sind eingestellt.
Personenzüge zwischen Italien und Österreich (sowohl über Brenner als auch über Tarvisio) sind komplett gestrichen. Es ist kein Schienenersatzverkehr vorgesehen.
Der Transit durch Österreich ist per PKW und Bus zur Zeit nur ohne Zwischenstopp möglich, siehe Österreich. Aufgrund der geringeren Nachfrage werden derzeit viele Flüge storniert. Einige wenige Verbindungen mit Lufthansa, Alitalia und Eurowings bestehen fort, mit Streichung weiterer Flüge muss gerechnet werden.
Zugfahrten über die Schweiz sind aufgrund der vielen Umstiege und unterschiedlichen Buchungssysteme beschwerlich. Auch in der Schweiz wurde der Bahnverkehr eingeschränkt. Es gibt keine Direktverbindungen Schweiz-Deutschland mehr.
Die Autovermietungen Sixt, Europcar und Keddy bieten die Möglichkeit, angemietete Fahrzeuge auch in Deutschland zurückzugeben (Verfügbarkeit schwankend, zum Teil hohe Aufpreise bei One-Way).
Anfragen zu konkreten Flug-/Zugverbindungen und Mietwagen müssen direkt mit den jeweiligen Transportunternehmen aufgenommen werden.
Seit 19. März und bis vorerst 3. April 2020 ist ein Dekret in Kraft getreten, das den Betrieb italienischer Passagier-/Kreuzfahrtschiffe aussetzt. Das Anlegen ebenso wie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Passagier-/ Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen wurde verboten. Italienische Schiffe müssen ihre Passagiere im Hafen aussteigen lassen. Nichtitalienische Passagiere ohne Wohnsitz in Italien werden dann auf Kosten des Schiffsbetreibers an die jeweiligen ausländischen Zielorte transportiert.
Mit Wirkung vom 10. März 2020 wurden die Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit auf ganz Italien ausgeweitet. Nicht notwendige Fortbewegungen sollen vermieden werden. Mit Kontrollen ist landesweit zu rechnen. Schulen, Kindergärten und Universitäten in ganz Italien bleiben geschlossen. Kongresse und Tagungen sind ausgesetzt, ebenso kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten. Sportveranstaltungen sind ausgesetzt, Bars und Restaurants geschlossen.
Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Apotheken, Banken, Post und Behörden sind geöffnet. Der Öffentliche Personenverkehr bleibt aufrechterhalten.
Ausnahmen von der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bestehen für nachweisbare berufsbedingte Fahrten, im Fall von gesundheitlich bedingten Gründen oder in sonstigen Notsituationen. Die Rückkehr zum Wohnort sowie die Ausreise dazu nach Deutschland ist weiterhin möglich. Eine Selbsterklärung über die Notwendigkeit der Fahrt muss bei jeder Fortbewegung ausgefüllt mitgeführt werden. Nichtbeachtung und falsche Angaben ziehen empfindliche Strafen nach sich. Mit Kontrollen und Nachfragen von Sicherheits- und Ordnungskräften muss gerechnet werden.
Mit Verordnung des Gesundheitsministers vom 22. März wird allen ausländischen (d.h. nicht-italienischen) Staatsangehörigen in Italien, die keinen Wohnsitz in Italien haben, geraten, die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz außerhalb Italiens anzutreten.
Sardinien:
Die Region Sardinien hat angeordnet, dass sämtliche Personen, die die Insel betreten, sich sofort in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, ausgenommen sind Besatzungsmitglieder von Flug- und Schifffahrtsgesellschaften. Dieser Personenkreis muss sich bis zur Abreise im Hotel aufhalten.
Der Flug- und Schiffsverkehr für Reisende von und nach Sardinien wurde grundsätzlich eingestellt. Ausnahmen gelten für Reisende, die über eine Ausnahmegenehmigung des Regionalpräsidenten verfügen, z.B. wegen Heimreise oder Notsituation.
Die Ausnahmegenehmigung des Regionalpräsidenten muss online mindestens 48 Stunden vor Antritt der Reise beantragt werden. Hierzu muss auf dieser Website das Formular (=Modulo) geöffnet, ausgefüllt und abgesandt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann spätestens 12 Stunden vor der Abreise per E-Mail erteilt. Der Passagier muss am Flughafen/Hafen die erteilte Genehmigung vorweisen. Individuelle Informationsanfragen können an diese E-Mailadresse gesendet werden.
Sizilien:
Der Flug- und Schiffsverkehr für Reisende von und nach Sizilien wurde erheblich eingeschränkt. Es bestehen derzeit noch zwei tägliche Flüge Rom-Palermo/Catania und eine tägliche Zugverbindung nach Rom sowie einige wenige Fährverbindungen. Mit Gesundheitskontrollen vor Abflug/-fahrt muss gerechnet werden.
Die Schiffsverbindung bleibt für den Warentransport aufrecht erhalten.
• Von nicht erforderlichen Reisen nach Italien wird derzeit abgeraten.
• Sollten Sie dennoch eine unbedingt erforderliche Reise geplant haben, erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Fluggesellschaft, ob diese weiterhin durchgeführt werden kann.
• Bei einem unbedingt erforderlichen Aufenthalt in Italien führen Sie bitte stets die Selbsterklärung über die Notwendigkeit mit.
• Folgen Sie den Präventionsempfehlungen im Merkblatt COVID-19 .
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen italienischen Auslandsvertretung in Deutschland vor Reiseantritt sowie beim Ministero della Salute , das unter 1500 eine Hotline eingerichtet hat, die innerhalb Italiens wählbar ist.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Informationen auf den Seiten der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Robert Koch-Instituts RKI sowie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen auch zur Wiedereinreise aus Risikogebieten unter COVID-19/Coronavirus .
Jamaika:
Jamaika hat am 10. März 2020 die bereits für China, Südkorea, Singapur, Iran und Italien geltende Einreisesperre auch auf aus Deutschland, Frankreich und Spanien kommende Reisende ausgeweitet. Ausschließliches Entscheidungskriterium für die Zurückweisung ist der Aufenthalt in einem (oder Transit durch eines) der genannten Länder innerhalb der letzten 14 Tage. Ob die Person bereits Symptome einer Erkrankung zeigt oder nicht, spielt für das Einreiseverbot keine Rolle.
Jamaikanischen Staatsangehörigen, deren ausländischen Familienangehörigen, und Ausländern mit festem Aufenthaltsstatus in Jamaika, die sich in den letzten 14 Tagen in einem der genannten Länder aufgehalten haben, wird die Einreise erlaubt. Diese Personen müssen sich aber umgehend entweder in eine Quarantänestation oder in eine überwachte häusliche Quarantäne begeben. Welche Form der Quarantäne im Einzelfall zur Anwendung kommt, entscheiden die jamaikanischen Behörden.
Ab 1. April 2020 gilt für zunächst sieben Tage eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei den Vertretungen Jamaikas und klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise noch durchgeführt wird.
Libyen:
Die libysche Regierung hat als Eingrenzungsmaßnahme gegen den Ausbruch des Coronavirus die Schließung aller Grenzübergänge (einschl. See- und Flughäfen) ab dem 16. März 2020 beschlossen. Eine Einreise nach Libyen ist nur noch für libysche Staatsangehörige möglich.
• Für Libyen besteht eine Reisewarnung!
Mosambik - Ergänzung:
Seit dem 23. März 2020 werden für zunächst 30 Tage für Mosambik keine Einreisevisa mehr ausgestellt. Die bis dato ausgestellten Visa verlieren ihre Gültigkeit. Reisende aus allen Ländern, einschließlich Deutschland, müssen sich in eine 14-tägige Pflichtquarantäne begeben, unabhängig, ob Krankheitssymptome vorliegen.
Für Personen mit einer privaten Wohnung in Mosambik kann dies in Form einer Selbstquarantäne erfolgen. Für Besucher ohne private Unterkunft weisen mosambikanische Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort zu. Nach der 14-tägigen Quarantäne wird durch die mosambikanischen Gesundheitsbehörden ein Coronavirus-Test durchgeführt, der als Grundlage für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. Fortführung der Quarantänemaßnahme dient.
Der mosambikanische Staatspräsident hat den Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser gilt zunächst für 30 Tage ab dem 1. April 2020 um Mitternacht bis zum 30. April 2020. Weitere einschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung eines Ausbruchs des Coronavirus wurden angekündigt. Eine Konkretisierung steht noch aus.
• Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Beachten Sie, dass die Flugverbindungen nach Mosambik bereits stark reduziert und immer knapper werden. Sofern Sie sich als deutsche Staatsangehörige vorübergehend in Mosambik aufhalten (z.B. geschäftlich oder im Urlaub), setzen Sie sich zügig mit Ihren Reiseveranstalter, Reisebüro, bzw. Fluggesellschaft in Verbindung und prüfen Sie Ihre Rückreiseoptionen.
• Erkundigen Sie sich bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Neuseeland - Ergänzung:
Am 25. März 2020 wurde in Neuseeland der nationale Notstand ausgerufen. Dieser gestattet u.a. den Sicherheitskräften (Polizei, Militär) erweiterte Befugnisse (wie etwa Militärpatrouillen). Seit dem 26. März 2020 gilt die - höchste - Stufe 4 (Unkontrollierter Covid-19-Ausbruch ist wahrscheinlich) des vierstufigen nationalen Covid-19-Notfallplans. Dies hat die grundsätzliche Pflicht zur häuslichen Isolation für jedermann (kompletter Lock-Down) zur Folge. Sämtliche Geschäfte wurden geschlossen. Ausgenommen sind nur essentielle Einrichtungen wie Supermärkte, Apotheken, etc., die dauerhaft geöffnet bleiben.
Seit 27. März 2020 dürfen Inlandsflüge nur noch von Personen genutzt werden, die „Kerndienstleistungen“ (essential services) erbringen oder aus medizinischen Gründen. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Reisende keine Inlandsflüge zum Erreichen eines internationalen Anschlussflugs mehr nutzen. Andere öffentliche Verkehrsmittel unterliegen denselben Einschränkungen. Die neuseeländische Regierung verweist Reisende, die zu einem Flughafen möchten, derzeit auf lokale Transportunternehmen. Klassischer Tourismus in Neuseeland ist derzeit weder erlaubt noch möglich. Die Nutzung von PKW oder Wohnmobil zur Fahrt zum Flughafen zwecks Ausreise ist zulässig. Es muss durch Vorlage eines bestätigten Flugtickets oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden, dass die Fahrt zum Flughafen zum Zwecke der Ausreise erfolgt. Ansonsten lautet die strikte Vorgabe der neuseeländischen Regierung für alle Personen, also auch für Touristen, am derzeitigen Aufenthaltsort zu bleiben.
Rückholprogramm der Bundesregierung in Neuseeland:
Im Rahmen des Rückholprogramms der Bundesregierung konnte noch am Samstagmorgen 28. März 2020 ein Lufthansa-Flug nach Frankfurt durchgeführt werden. Die weiteren von der Bundesregierung in der Folge geplanten Rückholflüge können im Moment nicht stattfinden, da die neuseeländische Regierung die Möglichkeit für gecharterte Rückholflüge zurzeit ausgesetzt hat.
• Bitte beachten Sie für aktuelle Entwicklungen zum Rückholprogramm der Bundesregierung für Neuseeland die fortwährend aktualisierten Hinweise auf der Website der Deutschen Botschaft Wellington .
Die Bundesregierung arbeitet an einer schnellen Fortsetzung des Rückholprogramms für Neuseeland. Die Registrierung für das Rückholprogramm für gestrandete deutsche Reisende ist auf der Website
www.rueckholprogramm.de weiterhin möglich. Näheres dazu finden Sie auf der Webseite der deutschen Botschaft und in den FAQ zur Rückholaktion des Auswärtigen Amts.
Das neuseeländische Gesundheitsministerium hat bekanntgegeben, dass zum Zweck der Ausreise ausländischer Reisender aus Neuseeland eine etwaig angeordnete 14-tägige Selbstisolation (siehe unten) grundsätzlich nicht vollständig beendet werden muss. Personen, bei denen
1. Symptome von Covid-19 vorliegen oder
2. das Ergebnis eines durchgeführten Covid-19-Tests noch aussteht oder
3. ein positiver Covid-19-Befund vorliegt und die nicht als genesen gelten, müssen die 14-tägige Selbstisolation beenden.
Einreisen nach Neuseeland sind bereits seit 19. März 2020 nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen nur noch für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“. Seit 28. März 2020 ist auch der Transit über Neuseeland untersagt. Beachten Sie hierfür die jeweils aktuellen Informationen auf der Website von Immigration NZ.
Reisende mit festem Wohnsitz in Neuseeland müssen sich seit dem 16. März 2020 bei der Einreise bei den neuseeländischen Gesundheitsbehörden registrieren lassen und sich anschließend für 14 Tage in Selbstisolation begeben. Sie werden von den neuseeländischen Grenzbehörden nach ihrem Gesundheitszustand und über die Art und Weise befragt, wie sie ihre Selbstisolierung konkret durchzuführen beabsichtigen. Sollten sie für die Selbstisolierung keine entsprechende Vorsorge getroffen haben oder gar diese verweigern, kann die Einreise verwehrt werden. Die neuseeländischen Behörden haben angekündigt, die Einhaltung der Selbstisolation zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung droht Abschiebung. Informationen über die Selbstisolierung werden bei der Einreise zur Verfügung gestellt und können auch über die Website des neuseeländischen Gesundheitsministeriums abgerufen werden.
Die deutsche Botschaft bleibt weiterhin mit stark reduzierter Personalstärke geöffnet, ist aber bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.
Kreuzfahrtschiffe dürfen bis 30. Juni 2020 nicht mehr in Neuseeland anlegen.
Wichtige Hinweise zur Visumsverlängerung:
Inhaber eines temporären Visums mit Ablaufdatum vor dem 2. April 2020 ("work, student, visitor, interim, limited"), die wegen der aktuellen Lage länger in Neuseeland bleiben müssen als das neuseeländische Visum es erlaubt, müssen rechtzeitig vor Ablauf ihres Visums einen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein solcher Antrag ist zwingend online zu stellen. Es wird dann ein Übergangsvisum erteilt ("interim visa"). Die Verlängerung ist möglicherweise nicht kostenlos, sondern es können die üblichen Gebühren anfallen.
Inhaber eines temporären Visums mit Ablaufdatum zwischen 2. April und 9. Juli 2020 werden automatisch ohne Antrag bis Ende September 2020 verlängert.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung.
Polen - Ergänzung:
Polen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionen drastische Einschränkungen des Personenverkehrs verordnet. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen, die Flugverbindungen zunächst bis 11. April 2020. Ab Sonntag, dem 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von Deutschland nach Polen ganz geschlossen. Diese Regelungen bleiben zunächst bis zum 13. April 2020 in Kraft.
Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die zudem bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten ab dem 27. März 2020 nur noch für Fahrer im Personen- und Güterverkehr.
Eine Einreise ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt:
• Polnische Staatsbürger,
• Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischer Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
• Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
• Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
• Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
• Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
• Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
• Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.
Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich: Jedrzychowice, Wegliniec-Horka, Olszyna-Forst, Zasieki-Forst, Gubin-Guben, Swiecko-Frankfurt, Kunowice-Frankfurt, Slubice-Frankfurt n. Odra, Kostzyn n. Odra-Kiec, Kostrzyn-Kiec, Krajnik Dolny-Schwedt, Szczecin Gumience, Kolbaskowo-Pomellen, Swinoujscie-Garz
Auch die Grenzübergänge Polens mit der Ukraine, Belarus und Russland wurden bis zunächst 13. April 2020 bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet.
Neben diesen Bewegungseinschränkungen wurden ab dem 14. März 2020 nahezu alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars, Geschäfte in Shoppingmalls usw. geschlossen. Auch Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 10. April 2020 geschlossen. Hiervon ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien.
Die eigene Wohnung soll nur noch für den Weg zur Arbeit, zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Angehöriger oder für weitere unbedingt notwendige Verrichtungen verlassen werden: Einkauf von Lebensmitteln oder Medikamenten, Hund ausführen. Auch – auf ein Minimum beschränkte – Spaziergänge und Sport zählen zu diesen Ausnahmen. Versammlungen wurden untersagt.
Zu den mit Wirkung vom 1. April 2020 zusätzlich eingeführten Maßnahmen gehört: Der minimale Abstand zwischen Menschen im öffentlichen Raum wird auf 2 m vergrößert. Ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre dürfen sich im öffentlichen Raum ausschließlich in Begleitung von Erwachsenen aufhalten.
In Geschäften, Banken und Tankstellen dürfen sich nur drei Kunden pro Kasse gleichzeitig aufhalten. Das Betreten ist nur mit Handschuhen gestattet, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen (in der Post gilt: zwei Kunden pro Schalter, auf Märkten drei pro Stand). Von 10.00 Uhr-12.00 Uhr sind Geschäfte ausschließlich für Senioren über 65 Jahre geöffnet.
Hotels und andere Herbergen werden geschlossen. Nicht betroffen sind Geschäftsreisen. Parks, Plätze und Boulevards, Leihräder dürfen nicht mehr genutzt werden. Alle Rehabilitationsleistungen, die für die Gesundheit der Patienten nicht unbedingt notwendig sind, werden abgesagt. Die Quarantäne wird ausgeweitet: Wer mit einer Person in Quarantäne lebt, unterliegt selbst den gleichen Maßnahmen (dies betrifft Personen, die ab Inkrafttreten dieser Regelungen einer Quarantäne unterzogen werden).
Diese Regelungen gelten zunächst für zwei Wochen und können ggf. verlängert werden. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.
• Informieren Sie sich auf der Homepage der polnischen Regierung .
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und erkundigen vor Reiseantritt unbedingt bei der zuständigen polnischen Auslandsvertretung über die geltenden Einreisebestimmungen.
Slowakei - Ergänzung:
Die Slowakei hat zur Bekämpfung der Verbreitung der Atemwegserkrankung Covid-19 weitgehende Beschränkungen des öffentlichen Lebens und des freien Personen- und Warenverkehrs beschlossen. Grenzkontrollen wurden wieder an allen großen Grenzübergängen mit Nachbarländern eingeführt. Bildungseinrichtungen, soziale und kulturelle Einrichtungen, Skigebiete bleiben vorerst geschlossen.
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist außerhalb der eigenen Wohnung für alle Pflicht. Auch gilt ein Mindestabstand von 2 Metern, der zwischen Personen einzuhalten ist.
Noch geöffnete Geschäfte (Lebensmittel, Drogerien, Apotheken etc.) dürfen in der Zeit von 9–12 Uhr nur von Personen ab 65 Jahren betreten werden.
Die Einreise in die Slowakei ist nur noch für Personen mit Wohnsitz in der Slowakei möglich, sowie für Personen, die in der Slowakei arbeiten (Nachweispflicht durch Bescheinigung des Arbeitgebers, wie Berufspendler) oder deren direkte Familienangehörigen in der Slowakei leben (Nachweispflicht).
Alle Rückkehrer aus dem Ausland sind zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet. Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice wurden am 13. März 2020 geschlossen, internationale Bus- und Zugverbindungen wurden eingestellt. Auch Transitreisen sind nicht möglich.
Treten Sie Reisen in die Slowakei daher nur nach sorgfältiger persönlicher Abwägung und Einhaltung der anschließenden 14-tägigen Quarantäne an. Zuwiderhandlungen können mit Strafen bis zu 1659,- € belegt werden. Es ist nicht gewährleistet, dass in der Slowakei in jedem Fall deutschsprachiges ärztliches Personal zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund sollten vermeidbare Reisen in die Slowakei derzeit nicht angetreten werden.
Ausreisen nach Deutschland sind nicht mehr über Polen möglich, sondern nur noch über Österreich und (unter bestimmten Bedingungen, siehe untenstehend) Tschechien. Mit eigenem Auto oder Mietwagen können Sie über folgende Grenzübergänge ausreisen:
• Bratislava – Jarovce – Kittsee (Autobahn A 6/E 58)
• Bratislava – Jarovce - Kittsee (Ortschaft)
• Bratislava – Petržalka – Berg
Für Personen ohne eigenes Auto bleibt die Möglichkeit des Überschreitens der slowakisch-österreichischen Grenze zu Fuß an den Grenzübergängen Kittsee (Ortschaft) oder Berg (Berg für die Weiterfahrt ab Wolfsthal; in die Nähe des Grenzübergangs Berg gibt es im Gegensatz zum Grenzübergang Kittsee aber keinen ÖPNV).
Ab Kittsee und Wolfsthal fahren direkte Züge nach Wien (ab Wolfsthal auch direkt zum Wiener Flughafen). Taxifahrten zur Personenbeförderung sind bis auf weiteres in der Slowakei nicht erlaubt.
Vom Eurovea-Einkaufszentrum (Station Nova SND) verkehrt Bus Nr. 90 in Richtung Cunovo-Danubiana. Steigen Sie in der Ortschaft Jarovce aus. Von dort 4 km Fußweg zum Grenzübergang Kittsee. Der Bahnhof Kittsee befindet sich hier gleich hinter dem Grenzübergang. Diese Angaben sind ohne Gewähr. Der Busverkehr kann ggf. auch kurzfristig eingestellt werden.
Für den Transit durch die Tschechische Republik zur Heimreise nach Deutschland benötigen Reisende bei Einreise das Doppel einer an das Tschechische Innenministerium adressierten Verbalnote der deutschen Botschaft in Prag. Die Note muss beim tschechischen Innenministerium mindestens 24 Stunden vor Einreise eingereicht werden.
Reisende sollten sich daher umgehend schriftlich unter
konsulat@prag.diplo.de melden und hierbei folgende Angaben machen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Ausweisnummer aller Durchreisenden,
Angabe des Datums und Ortes der Einreise in und Ausreise aus der Tschechischen Republik,
Angabe der Transportmittel (bei Einreise mit dem KFZ inklusive Kennzeichen des Fahrzeuges), mit dem Sie einreisen,
geplante Route durch die Tschechische Republik,
Zielort in Deutschland.
Weiterhin sollten Sie einen Scan des deutschen Personalausweises / Reisepasses aller Reisenden übersenden. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland müssen einen Scan ihres ausländischen Passes und Ihrer Aufenthaltserlaubnis übersenden.
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft Prag nur Anfragen mit vollständigen Angaben bearbeiten kann.
Das slowakische Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und alle Regionalämter (Regionalamt mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) haben eine Hotline eingerichtet, bei der sich Personen mit Verdacht auf eine Covid-19-Infektion melden können, um weitere Anweisungen zu erhalten. Es ist nicht gewährleistet, dass in der Slowakei in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Treten Sie Reisen in die Slowakei nur nach sorgfältiger persönlicher Abwägung und Einhaltung der anschließenden 14-tägigen Quarantäne an.
• Beachten Sie örtliche Hinweise und befolgen Sie stets die Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim slowakischen Gesundheitsministerium bzw. dem slowakischen Innenministerium.
Thailand - Ergänzung:
Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (bspw. Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen) im Hinblick auf die Bekämpfung des Sars-CoV2-Virus verpflichtend unterziehen.
Wichtiger Hinweis: Am 25. März 2020 hat die thailändische Regierung die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg für ausländische Reisende mit wenigen Ausnahmen untersagt. Eine Einreise nach Thailand ist damit derzeit grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen sind u.a. Ausländer, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeitserlaubnis sind, Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige, Piloten und Crewmitglieder. Diese müssen einen Gesundheitsnachweis vorlegen (fit-to-fly-Bescheinigung, nicht älter als 72 h) vorlegen. Für Transitreisende gilt ab sofort und nur bis 31. März 2020: Transitreisende müssen der Fluggesellschaft vor Abreise eine fit-to-fly-Bescheinigung vorlegen; der Transitaufenthalt darf max. 24 Stunden betragen,
Die thailändische Regierung hat mit Wirkung ab 26. März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Notstands getroffen werden. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (z.B. Gesichtsmasken sind in öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht).
Seit 30. März 2020 sind Reisen von und nach Phuket nur in Ausnahmefällen auf dem Land- oder Seeweg gestattet.
Ab 10. April 2020 werden Reisen auf dem Luftweg von und nach Phuket nicht mehr möglich sein; der Flughafen Phuket wird ab dem 10. April 2020 bis zunächst 30. April 2020 geschlossen.
• Überprüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht notwendige Reisen.
• Sollten Sie sich bereits in Thailand aufhalten, kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft und prüfen Sie Ihre vorzeitige Ausreise auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein
Tschad - Ergänzung:
Ab sofort werden alle Personen, die in den Tschad einreisen, von den Behörden in eine 14-tägige Sammelisolation verbracht. Dies gilt ausnahmslos auch für deutsche Staatsangehörige. Gegenwärtig sind alle Grenzübergänge geschlossen.
Seit dem 19. März 2020 sind alle internationalen Flugverbindungen ausgesetzt; der Flughafen N'Djamena wird zunächst bis 10. April 2020 für den kommerziellen Flugverkehr geschlossen sein.
• Kontaktieren Sie umgehend Ihre Fluggesellschaft und prüfen Sie Ihre Rückkehrmöglichkeiten auch über Drittländer.
• Berücksichtigen Sie bei dringend erforderlichen Reisen, die vorgeschriebene Sammelisolation, sowie die unzureichende medizinische Versorgung, siehe Gesundheit.
Uganda - Ergänzung:
Zur Eindämmung der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 besteht ein generelles Ein- und Ausreiseverbot für alle Staatsangehörigen.
Der reguläre Passagierflugverkehr am internationalen Flughafen in Entebbe wurde eingestellt. Auch die Ein- und Ausreise an den Landgrenzen ist nicht mehr möglich.
Ausgenommen sind lediglich Frachtlieferungen, UN Flüge und Notfallflüge.
Seit 30. März 2020 ist der öffentliche und private Auto- und Busverkehr bis mindestens 15. April 2020 untersagt. Seit 31. März 2020 gilt außerdem eine nächtliche Ausgangssperre. Zu möglichen einzelnen kommerziellen Sonderflügen aus Uganda hält Sie die Deutsche Botschaft auf dem Laufenden, sofern Sie in der Deutschenliste ELEFAND eingetragen sind.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die Webseite der Deutschen Botschaft Kampala .
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND der Deutschen Botschaft ein.