Alexander hat geschrieben:In der ARD Talk Show "Hart aber fair" wird über einen Film diskutiert, indem ein Bundeswehrpilot eine von Terroristen entführte Passagiermaschine mit 164 Passagieren abschiessen darf, um 70.000 Menschen zu retten. Das Szenario war, der Terrorist beabsichtigt das Flugzeug im Stadion abstürzen zu lassen.
Die Diskussion war kontrovers. Das Urteil, dass die Zuschauer fällen mussten fiel eindeutig aus: Freispruch für den Bundeswehrpiloten.
Die Frage bleibt. Darf man Menschenleben gegen Menschenleben abwägen, um dann zu entscheiden, wer sterben soll?
Der Fall: Kampfpilot Lars Koch (Florian David Fitz) hatte entgegen dem ausdrücklichen Befehl eine von einem Terroristen entführte Passagiermaschine abgeschossen, um 70.000 potenzielle Tote in der Münchner Allianz Arena zu verhindern. Ein Denkmodell, das die rechtsethischen Überlegungen des fiktiven "Weichensteller-Falls" weiterdreht.
"Hart aber fair" zu ARD-Film "Terror": "Sonst sind wir schnell bei Volksjustiz"
Grüsse
Alexander
Obwohl die Diskussion schon etwas älter ist, möchte ich einen Aspekt nachschieben: Beide Seiten, also sowohl der fiktive Filmfall, als auch das zuvor mit dieser Frage befasste BVerfG haben eine nicht zutreffende Rechtslage zugrunde gelegt. In der ging es darum, ob man in bestimmten Situationen "Leben gegen Leben" abwägen und "den Tod eines anderen herbeizuführen" dürfe, um das Leben eines Dritten zu schützen.
Der entscheidende Irrtum des BVerfG liegt darin, dass der Pilot eben nicht die "Entscheidung" über das Leben der Flugpassagiere treffen würde. Denn die wurde bereits von den Terroristen getroffen, die im Begriff waren, das Flugzeug in das vollbesetzte Stadion zu lenken. Die Passagiere waren also bereits schon "tot" bzw. in den unmittelbaren Sterbeprozess eingeschwenkt. Der Pilot hätte daher durch den Abschuss lediglich den Sterbeprozess verkürzt, und damit 70.000 Menschen gerettet, die noch nicht im Sterbeprozess eingeschwenkt waren.
Damit fehlt es an einer aktiven, den Tod herbeiführenden Handlung des Piloten. Seine Handlung wäre nicht kausal gewesen für den Tod der Passagiere, wohl aber für das Überleben der Stadionbesucher. Damit kämen weder die Tatbestände von Mord noch Totschlag in Betracht, sondern die ganze Palette des Notstandrechts.
Ähnlich ist es mit dem Transplantationsarzt. Durch das Entnehmen der Organe des noch lebenden (!) Menschen führt der Arzt das Sterben herbei. Ist er deswegen ein Mörder oder Totschläger? Nein, das ist er deswegen nicht, weil sein Handeln nichts am bereits begonnenen Sterben ändert, sondern es nur abkürzt.
Die Ausgangsfrage, ob "Leben gegen Leben abgewogen" werden dürfe, stellt sich hier gar nicht. Denn die käme erst in Betracht, wenn das Weiterleben der Passagiere wenigstens in den Bereich einer realistischen Möglichkeit gefallen wäre. Diese bestand aber nicht, daher hat der Pilot diese Abwägung gar nicht getroffen und durch den Abschuss niemanden um sein Leben gebracht, weil dies ohnehin gerade unwiderruflich in Begriff war, zu enden.
Wohlbemerkt - ich setze den Filmfall zugrunde, und den in dem BVerfG zugrunde gelegten Fall, dass unzweifelhaft das Passagierflugzeug in einer Menschenmasse zum Absturz gebracht wird. Nur für diese Gewissheit wurde die Fallkonstruktion zugrunde gelegt. Es kann sich daher auch für meine Beurteilung eine andere Perspektive ergeben, wenn z.B. eben nicht klar ist, dass die Passagiere definitiv nicht werden weiterleben können. Um diese Variante ging es aber nicht in dem fiktiven Filmfall ubd auch nicht in dem Verfassungsurteil.