Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2020

Reiseinformationen für Unterwegs

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Äthiopien - Ergänzung:
Reisende aus allen COVID-19 betroffenen Ländern, darunter Deutschland, müssen sich seit dem 23. März 2020 nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in einem von der äthiopischen Regierung bestimmten Hotel begeben. Die Hotelkosten sind vom Reisenden zu tragen. Der Empfang von Besuchern dort ist untersagt. Die Kosten für die 14- tägige Quarantäne betragen laut äthiopischen Behörden z.Zt. mind. 2.600 USD. Teilweise wird ein Vorschuss auf diese Kosten bereits vor Abflug verlangt.
Transitpassagiere werden für die Zeit ihres Transits bis zu ihrem Weiterflug ebenfalls auf eigene Kosten in einem von der Regierung bestimmtes Hotel zur Quarantäne untergebracht.
Seit dem 23. März 2020 sind nach Verlautbarung der äthiopischen Regierung Einreisen auf dem Landweg bis auf weiteres nicht mehr möglich.
Lufthansa hat ab 18. März 2020 alle Flugverbindungen von Addis Abeba nach Frankfurt gestrichen. Ethiopian Airlines hat den bisherigen Flugplan ausgedünnt. Weitere Reduzierung in der Flug-Taktung ist zu erwarten. Das komplette Einstellen des Flugbetriebes nach Europa kann nicht ausgeschlossen werden.
Das äthiopische Außenministerium rät zur Verschiebung aller nicht unbedingt notwendigen Reisen innerhalb Äthiopiens auf einen späteren Zeitpunkt.
• Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Äthiopien (auch Studenten, Freiwillige u.a.) planen Sie bitte Ihre umgehende, vorzeitige Rückreise nach Deutschland und beziehen dabei auch Rückkehroptionen über Drittländer ein.
• Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihr Fluggesellschaft, insbesondere wenn Sie sich derzeit im Landesinneren aufhalten.
• Informieren Sie sich über www.ephi.gov.et zu den aktuell geltenden Bestimmungen.

Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Ergänzung:
Derzeit ist eine Einreise in die Côte d’Ivoire nicht möglich. Seit dem 22. März 2020 sind sämtliche Land-, See- und Luftgrenzen der Côte d'Ivoire bis auf weiteres für den Personenverkehr geschlossen. Ausnahmen soll es für den Warentransport, humanitäre und Sicherheitsfälle geben. Am 23. März wurde der nationale Notstand ausgerufen und eine Ausgangssperre von 21.00 Uhr abends bis 05:00 Uhr morgens verhängt und der Reiseverkehr im Land eingeschränkt. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.

Dschibuti - Ergänzung:
Reisen nach Dschibuti sind aktuell nicht möglich. Der zivile Flugverkehr ist seit dem 18. März 2020 eingestellt, die Passagier-Zugverbindung mit Äthiopien seit dem 20. März 2020. Am 23. März 2020 wurden die Luft-, Land- und Seegrenzen für die Einreise von Ausländern für zunächst 2 Wochen geschlossen. Ausnahmen sind nur für den Transport von Waren und Gütern zugelassen. Schulen und Bildungseinrichtungen, Moscheen, alle Geschäfte außer Lebensmittel, Apotheken, Banken und Tankstellen, Orte der Freizeitgestaltung wie Gemeindezentren, Veranstaltungssäle und Sportplätze sowie Restaurants, Bars und Nachtclubs wurden geschlossen.
• Für medizinische Fragen und bei Symptomen kontaktieren Sie bitte die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.

Guatemala - Ergänzung:
Seit dem 17.03. bis vorerst zum 31.03. bleiben die Grenzen Guatemalas geschlossen. Ausnahmen gelten ausschließlich für akkreditierte Diplomaten, Personen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, und guatemaltekische Staatsangehörige, wobei eine Quarantäne angeordnet wird. Einige deutsche Staatsangehörige sind über die Landgrenze nach Mexiko ausgereist. Sollten Sie sich für eine Reise nach Mexiko entscheiden, müssen wir darauf hinweisen, dass Sie dies in eigener Verantwortung tun. Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich, auf Ihre Sicherheit zu achten. Zu bedenken ist auch, dass der öffentliche Personenverkehr, auch Überlandbusse, in Guatemala durch Anordnung des Staatspräsidenten ausgesetzt ist. Bitte bedenken Sie auch, dass sich die Lage in Mexiko schnell ändern kann, dass bereits jetzt die Flugverbindungen nach Europa reduziert wurden. Eine Ausreise aus Guatemala über die Grenzen von Belize ist nicht möglich. Dort besteht eine Einreisesperre für deutsche Staatsangehörige.
Neben den seit ca. eine Woche geltenden Reiseeinschränkungen wurden darüber hinaus - für zunächst 14 Tage - Schulen und Universitäten geschlossen. Von der Maßnahme ist auch die Deutsche Schule Guatemala mit ca. 1200 Schülern betroffen.
Ferner wurden folgende Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19 angeordnet:
- Einschränkungen der Tätigkeiten des Staates und im Privatsektor
- Verbot von jedweden Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer
- Verbot von Sport-, Kultur oder gesellschaftlichen Veranstaltungen
- Aussetzung des öffentlichen Personennahverkehrs
- Verbot von Besuchen in Justizvollzugsanstalten
- Verbot von Besuchen in Altersheimen
- Aussetzung von religiösen Veranstaltungen
- Krankenhäuser werden für ambulante Termine geschlossen
- Schließung von Einkaufszentren
- Verbot von Hamsterkäufen
- Grundsätzliches Verbot der Einreise von Ausländern
- Verbot von Treffen in Bars, Discotheken und ähnlichem
- Schließung der Luft-, Land- und Seegrenzen
- Schließung aller Geschäfte im Zeitraum von 21-04 Uhr, Ausnahmen sind Apotheken und Geschäfte, die der Grundversorgung dienen
- Verbot des Verkaufs und Konsums von alkoholischen Getränken in der Zeit von 18-05 Uhr

Indien - Ergänzung:
Wichtige Info: für Indien hat das Auswärtige Amt ein Rückholprogramm für gestrandete deutsche Reisende gestartet. Näheres dazu finden Sie auf der Webseite der deutschen Botschaft und in den FAQ zur Rückholaktion.
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Einreisesperren, siehe fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Weltweit ist der Flugverkehr derzeit stark eingeschränkt. Ab Montag, 23. März, werden alle kommerziellen Flugverbindungen von und nach Indien – zunächst für eine Woche – eingestellt. Ein- und Ausreise sind somit in diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Bitte buchen Sie keinesfalls Flüge für diesen Zeitraum, selbst wenn Ihnen diese online noch als verfügbar angezeigt werden!
Mit Wirkung vom 13. März 2020 hat Indien alle an Ausländer erteilten Visa, zunächst befristet bis zum 15. April 2020, für ungültig erklärt. Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits in Indien aufhalten, ist über das örtlich zuständige FRRO zu beantragen. Bitte beantragen Sie die Verlängerung online und sehen Sie von persönlichen Vorsprachen bei den FRROs ab.
Ab Mittwoch, den 25. März 2020, 0 Uhr bis vorerst zum 15. April 2020 hat die indische Regierung eine landesweite Ausgangssperre verfügt.
Wenn Sie sich zurzeit in Indien aufhalten, prüfen Sie umgehend Ihre Rückreiseoptionen unter Einschluss von Umsteigeverbindungen über Drittländer und nutzen Sie vorzeitige Ausreisemöglichkeiten. . Bitte beachten Sie hierbei jedoch die zunächst befristete Einstellung des Flugverkehrs.
• Stellen Sie sich darauf ein, Ihren Aufenthalt in Indien zu verlängern. Stellen Sie Unterkunft und Versorgung sicher.
• Bitte halten Sie sich auch über https://india.diplo.de/in-de täglich informiert, u.a. zu möglichen Rückholaktionen.
• Bitte folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden. Informieren Sie sich über die lokalen Medien und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.

Kuba - Ergänzung:
Wegen der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 hat die kubanische Regierung eine teilweise Schließung der Grenzen des Landes beschlossen. Ab dem 24. März 2020 dürfen Touristinnen und Touristen nicht mehr nach Kuba einreisen. Die Ausreise ist weiterhin möglich. Die sich noch im Land befindlichen Touristinnen und Touristen wurden aufgefordert, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Touristinnen und Touristen, die sich noch im Land befinden, sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Sie werden in einigen wenigen Hotels konzentriert und dürfen diese nur noch verlassen, um zum Flughafen zu gelangen. Die Regierung hat angekündigt, die meisten Hotels zu schließen, auch andere touristische Dienstleistungen (Autovermietung, Ausflüge, Überlandreisen) sind nicht mehr möglich.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Ankündigungen der kubanischen Regierung in den Medien wie die aktuellen Hinweise auf der Website der Deutschen Botschaft Havanna und auf ihrer Facebook-Seite .
• Leisten Sie den Anordnungen der lokalen Behörden unbedingt Folge.

Mali - Ergänzung:
Am 17.3. hat die malische Regierung angekündigt, kommerzielle Flüge aus Ländern, die von COVID-91 betroffen sind, ab 19.3. bis auf weiteres auszusetzen. Reisemöglichkeiten sind kaum mehr gegeben. Vereinzelte Ausreiseflüge mit Air France finden noch statt.
Einreisende werden einer verpflichtenden Untersuchung unterzogen. Reisende aus Ländern, die besonders betroffen sind, wie auch Deutschland, werden schon bei geringen Anzeichen (Körpertemperatur von über 37,5 Grad Celsius) zu einer 14-tägigen Selbstisolation verpflichtet. Die Einhaltung soll von den malischen Gesundheitsbehörden täglich überprüft werden.
Reisende, die zusätzlich weitere Symptome aufweisen, werden zu einer staatlichen Quarantänestelle gebracht, wo sie getestet werden sollen.
• Bitte folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden und Sicherheitskräfte. Informieren Sie sich über die lokalen Medien und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.

Oman - Ergänzung:
Die omanischen Behörden haben angekündigt, alle Flughäfen des Landes ab Sonntag 29. März bis auf Weiteres für den zivilen Flugverkehr zu schließen. Danach ist es nicht mehr möglich, das Land auf dem Luftweg zu verlassen. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben angekündigt, den internationalen Flugverkehr bereits ab 25. März (00:00 Uhr) einzustellen.
Wenn Sie sich noch in Oman aufhalten, prüfen Sie umgehend Ihre Rückreiseoptionen aus Oman und der Region und buchen Sie ggf. so um, dass die Ausreise rechtzeitig vor den oben genannten Schließungen erfolgen kann.
Nehmen Sie umgehend mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft Kontakt auf. Besteht die gebuchte Flugroute über Drittländer nicht mehr, dann prüfen Sie eine Umbuchung auf noch bestehende Direktflüge von Oman nach Deutschland.
Seit dem 18. März 2020 besteht ein generelles Einreiseverbot für alle Ausländer. Eine Einreise oder Wiedereinreise nach Oman ist somit für alle deutschen Staatsangehörigen derzeit nicht mehr möglich.
Das omanische Tourismusministerium hat Reiseveranstalter und Hotels aufgerufen, Touristen die umgehende Rückreise in ihre Heimatländer nahezulegen.
Alle Geschäfte im Sultanat sind geschlossen. Ausnahmen gelten nur für Lebensmittelgeschäfte, Kliniken, Apotheken, Optiker und Tankstellen. Restaurants und Cafés ist Verkauf außer Haus weiterhin gestattet, sofern sie sich nicht in einem Einkaufszentrum befinden. Viele Hotels sind bereits geschlossen, weitere Schließungen sind zu erwarten.
• Informieren Sie sich auch über die Maßnahmen in Oman über die Website der Omanischen Polizei.
Birgitt
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Beitrag von Birgitt »

Panama - Ergänzung:
Seit 24. März 2020 gilt eine Ausgangssperre zwischen 17:00 Uhr und 5:00 Uhr. Diese Ausgangssperre gilt auch für ausländische Touristen.
Panama hat am Sonntag den 22. März 2020 seinen internationalen, kommerziellen Flugverkehr zunächst für 30 Tage vollständig eingestellt.
Innerhalb Panamas kann es wegen vereinzelten Straßensperren zu Behinderungen kommen. Es ist daher zu prüfen, ob bei unvermeidbaren Reisen innerhalb des Landes auf Flüge ausgewichen werden kann.
Panama hat am 12. März 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie den Ausnahmezustand erklärt. Die am meisten betroffenen Provinzen (Panama, West-Panama und Colon) sind zu Zonen unter kontrollierter Mobilität erklärt worden, es kann zu intensiveren Kontrollen des Straßenverkehrs kommen. Alle Schulen in Panama und alle Universitäten bleiben zunächst bis zum 7. April geschlossen. Ebenso wurden alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen bis zunächst 7. April verboten. Dies betrifft Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen. Es erfolgen Schließungen von Stränden, Museen, Badeflüssen, Nationalparks. Auch Gemeinschaftsräume in Hotels, Bars, Restaurants. Geschäfte müssen schließen.
Supermärkte (max. 50 Personen pro Supermarkt), Apotheken, Tankstellen und Lebensmittelgeschäfte sind weiterhin geöffnet; es kommt jedoch teilweise zu Warteschlangen. Besucher werden angehalten Masken zu benutzen. Restaurants dürfen nur noch Mahlzeiten liefern oder zur Abholung bereitstellen. Die Einhaltung dieser Regeln wird durch das Gesundheitsministerium kontrolliert. Eine Preisbremse und Rationierung von Hygieneartikeln wurde erlassen.
Touristen, die sich aktuell in Panama aufhalte, können mit Quarantänemaßnahmen belegt werden.
Betroffene der häuslichen Quarantänemaßnahmen können unter der Telefonnummer (00507) 6997-1234 via WhatsApp mit dem panamaischen Gesundheitsministerium in Kontakt treten.
Das panamaische Gesundheitsministerium hat weiterhin zwei spanischsprachige Hotlines eingerichtet; die Telefonnummer 159 für Personen mit Covid-19 Symptomen, die Telefonnummer 169 für Personen ohne Symptome, die jedoch in den letzten 20 Tagen gereist sind.
• Verfolgen Sie die aktuelle Lage und informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Panama.
• Informieren Sie sich über die Entwicklung beim panamaischen Gesundheitsministerium und folgen Sie diesen auf dessen Twitterkanal.
• Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der Botschaft Panamas.

Polen - Ergänzung:
Polen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionen drastische Einschränkungen des Personenverkehrs verordnet. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen. Ab Sonntag, dem 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von Deutschland nach Polen ganz geschlossen. Bisher ist nicht bekannt, wann diese aufgehoben werden.
Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die zudem bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen, die beruflich im Nachbarland tätig sind, insbesondere Fahrer im Personen- und Güterverkehr.
Eine Einreise ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt:
• Polnische Staatsbürger,
• Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischer Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
• Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
• Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
• Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
• Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
• Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
• Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.
Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich: Jedrzychowice, Wegliniec-Horka, Olszyna-Forst, Zasieki-Forst, Gubin-Guben, Swiecko-Frankfurt, Kunowice-Frankfurt, Slubice-Frankfurt n. Odra, Kostzyn n. Odra-Kiec, Kostrzyn-Kiec, Krajnik Dolny-Schwedt, Szczecin Gumience, Kolbaskowo-Pomellen, Swinoujscie-Garz
An den Grenzübergängen Polens mit der Ukraine, Belarus und Rußland wird ab 15. März 2020 um 00.00 Uhr bis auf Widerruf die Grenze bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenigen Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet.
Neben diesen Bewegungseinschränkungen müssen ab dem 14. März nahezu alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars usw. geschlossen bleiben sowie alle Veranstaltungen abgesagt werden. Sämtliche Geschäfte in Shopping Malls sind geschlossen.
Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet.

Rumänien - Ergänzung:
Die rumänische Regierung hat zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 eine Liste von Ländern beziehungsweise Regionen erstellt, für die Einreisebeschränkungen gelten. Reisende aus Gebieten der „Zona rosii” (Roter Bereich) müssen sich ab Einreise in eine 14-tägige staatliche Quarantäne in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten begeben. Reisende aus der „Zone Galbena” (Gelber Bereich), zu der auch Deutschland zählt, müssen sich für 14 Tage in häusliche Selbstisolation begeben, siehe Liste des Rumänischen Gesundheitsamts.
Personen in freiwilliger Selbstisolierung, die mit dem Corona-Virus assoziierte Symptome entwickeln, bleiben isoliert und sind aufgefordert, die nationale Notfallnummer 112 zu kontaktieren. Medizinisches Personal wird dann Proben entnehmen und über weitere spezifische Maßnahmen entscheiden.
Weiterhin wurde mit Wirkung vom 22. März 2020 ein Einreiseverbot nach Rumänien für Ausländer und Staatenlose erlassen. Dieses Einreiseverbot gilt jedoch nicht für nachstehenden Personenkreis:
• Familienangehörige von rumänischen Bürgern.
• Familienmitglieder von EU-Bürgern.
• von Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben.
• Personen mit langfristigem Visum, mit Aufenthaltserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments, ausgestellt von den rumänischen Behörden oder von den Behörden anderen Staaten, gemäß EU-Recht.
• Personen, die sich beruflich unterwegs befinden – nachgewiesen anhand eines Visum, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments.
• Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps, Personal der internationalen Organisationen, des Militärs und diejenige, die humanitäre Hilfe leisten.
• Passagiere in Transit, einschließlich die, die im Rahmen der Konsularhilfe zurückgeführt werden.
• Personen, die aus dringenden Gründen reisen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe).
• Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen reisen müssen.
Aktuelle Information zu staatlichen rumänischen Maßnahmen (u.a. Ausgangsbeschränkungen) finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft Bukarest .
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und erkundigen vor Reiseantritt bei der Rumänischen Botschaft nach den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich über die Seite des Rumänischen Gesundheitsamt unter „Lista regiunilor si localitatilor din zona rosie si zona galbena cu transmitere a COVID-19“ (rumänisch). Die Einstufung der Länder kann sich kurzfristig ändern.

Spanien - Ergänzung:
In Spanien wurde am 14. März 2020 aufgrund der Verbreitung von COVID-19 für das gesamte Land der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Dies ist mit einer Reihe von Maßnahmen verbunden, einschließlich bedeutender Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im gesamten Land.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist nur noch einzeln und für den Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischer Produkte und Produkten zu Sicherung von Grundbedürfnissen, Arzt- und Krankenhausbesuchen, zur Arbeitsstätte und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zur Unterstützung von Senioren, Minderjährigen, Abhängigen, Behinderten und besonders gefährdeten Personen, zu Banken und Versicherungen, aus Gründen höherer Gewalt oder einer Notwendigkeit ähnlicher Natur erlaubt.
Dies gilt auch für die Fortbewegung in Fahrzeugen. Das spanische Innenministerium kann kurzfristig aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder des Verkehrsflusses Straßen oder Straßenabschnitte sperren oder den Zugang zu ihnen für bestimmte Fahrzeuge aus denselben Gründen einschränken.
Ab dem 23. März besteht für 30 Tage gemäß des Beschlusses der EU-Mitgliedsstaaten eine Einreisesperre für alle Ausländer nach Spanien, ausgenommen sind Bürger der EU und der assoziierten Mitgliedsstaaten des Schengenraums, die sich auf der Rückreise zu ihrem Wohnsitz befinden , Inhaber langfristiger Aufenthaltstitel eines EU-Landes oder eines der assoziierten Mitgliedsstaaten des Schengenraums, die sich auf der Reise dorthin befinden, Grenzgänger, Gesundheits- bzw. Pflegepersonal, das auf dem Weg zur Arbeitsstätte ist, Arbeitnehmer im Warentransport in der Erfüllung ihrer Tätigkeit und Flugpersonal, das für die Aufrechterhaltung von kommerziellen Flugtransporten erforderlich ist, diplomatisches, konsularisches Personal, Personal internationaler Organisationen, Soldaten, Mitglieder humanitärer Organisationen bei der Erfüllung ihrer Funktionen, sowie nur in vom zuständigen Ministerium genehmigten Ausnahmefällen Personen, die in nachgewiesenen unabwendbaren Familienangelegenheiten reisen und Personen, die höhere Gewalt oder eine Notsituation nachweisen können, denen die Einreise aus humanitären Gründen gestattet wird Auch Bürgern der EU und ihren Angehörigen kann die Einreise, wenn sie nicht zu den oben genannten Ausnahmefällen gehören oder in Spanien als Resident angemeldet sind, verwehrt werden. Nicht betroffen ist durch diese Regelung der Flughafentransit, bei dem der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wird.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla werden für 30 Tage geschlossen Auch die Einreise in den oben genannten Ausnahmefällen ist an diesen Grenzübergängen derzeit nicht möglich.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen- Straßen- und Schiffsverkehr) wird um 70% reduziert, bis auf die lokalen Bahnverbindungen, die um 20% während der Hauptverkehrszeiten und um 50% außerhalb dieser reduziert werden.. Zu den Balearen und den Kanaren gibt es seit 19. März 2020 nur noch wenige Flüge vom spanischen Festland aus. Internationale Flüge können dort jedoch weiter landen. Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe gesperrt. Die meisten Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahmen u.a. für Lebensmittelgeschäfte und Apotheken. Weiterhin sind Bildungs-, Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen sowie Gaststätten in ganz Spanien geschlossen.
Alle Hotels, kurzfristig vermieteten Ferienwohnungen, Camping- und Wohnmobilstandplätze müssen nach einer Entscheidung der spanischen Regierung spätestens am 26.3. schließen.
Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne. Spanische Gesundheitseinrichtungen werden durch COVID-19 stark in Anspruch genommen, so dass bei der medizinischen Versorgung außerhalb von Notfällen mit Einschränkungen gerechnet werden muss.
Besonders betroffene Autonome Gemeinschaften (Comunidad Autónoma) können auch weitreichendere Maßnahmen ergreifen. Im Landesinneren von Katalonien wurden die Gemeinden Igualada, Odena, Vilanova del Cami und Santa Margarida de Montbui abgeriegelt und können weder betreten noch verlassen werden. In der Region La Rioja werden Hotels geschlossen.
Die Hauptstadt Madrid wurde vom Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien auf der Homepage des spanischen Gesundheitsministerium sowie der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.

Sri Lanka - Ergänzung:
Die sri lankischen Behörden haben am 18. März 2020 bekanntgegeben, dass der internationale Flughafen in Colombo ab 19. März 2020, 04:00 Uhr Ortszeit, bis auf Weiteres, für ankommende internationale Passagierflüge geschlossen ist. Leere Passagierflüge, die Passagiere in Colombo aufnehmen, sind von der Regelung ausgeschlossen. Die Ausreise von Passagieren auf kommerziellen Fluglinien ist weiterhin möglich, auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Flugverkehr insgesamt stark abnehmen wird.
Die Einreise aus Deutschland ist bereits seit dem 15. März 2020 bis vorerst 29. März 2020 (bis 24.00 Uhr) untersagt. Einreisesperren sind für mehrere weitere Länder in Kraft, die Liste der betroffenen Länder wird regelmäßig erweitert.
Bezüglich der bereits im Land befindlichen Ausländer haben die Behörden von Sri Lanka mitgeteilt, dass die Gültigkeit der erteilten Visa automatisch bis zum 12. April 2020 verlängert wurde.
Die sri lankischen Behörden verhängen derzeit zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung von COVID19 Ausgangssperren. Bitte beachten Sie, dass diese zum Teil mit sehr kurzem Vorlauf verhängt werden. Die deutsche Botschaft Colombo bemüht sich die Entwicklung der Ausgangssperren zeitnah auf der Webseite bzw. Facebook-Seite der Botschaft zu veröffentlichen.
Die Ausgangssperren gelten NICHT für Personen, auf dem Weg zum Flughafen um einen unmittelbar bevorstehenden Flug wahrzunehmen. Bitte halten Sie während der Fahrt Ihren Reisepass und Ihre Flugreservierung für eventuelle Kontrollen bereit!
• Wenn Sie sich bereits in Sri Lanka aufhalten, kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft und überprüfen Sie umgehend Ihre Rückreiseoptionen auch unter Einschluss von Reisen über Drittländer. Informieren Sie sich im Fall einer Zwischenlandung in einem Drittland auch über die dortigen Ein- und Durchreise-Bestimmungen, z.B. anhand der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für das betreffende Land . Folgen Sie den Anweisungen der örtlichen Behörden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auf der Seite des sri lankischen Gesundheitsministeriums.

St. Kitts und Nevis - Ergänzung:
St. Kitts und Nevis hat am 23. März 2020 entschieden, das Reisende aus Deutschland, EU, Schweiz, UK, USA, China, Iran, Hong Kong, Singapur, Südkorea, Japan und den niederländischen und französischen Überseegebieten nicht mehr in St. Kitts und Nevis einreisen dürfen.
Staatsangehörige und Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus St. Kitts und Nevis müssen nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne in dafür vorgesehene Einrichtungen.

St. Lucia - Ergänzung:
St. Lucia hat vom 24. März 2020 bis 05. April 2020 eine Einreisesperre für alle Einreisenden verhängt.

Südafrika - Ergänzung:
Der südafrikanische Präsident Ramaphosa hat am 23. März 2020 im Kampf gegen die Verbreitung des Corona-Virus einen 21-tägigen „Lockdown“ des Landes verkündet, beginnend ab 26. März um Mitternacht. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken, Tankstellen und Krankenhäuser bleiben weiterhin geöffnet. Zusätzlich gilt ab dem 24. März. für Reisende, die aus Risikoländern eingereist sind und sich noch nicht mindestens 14 Tage im Lande befinden, eine sofortige Quarantäne bis zum Ablauf der 14 Tage-Frist.
Bereits am 15. März hatte der Präsident einschneidende Maßnahmen angekündigt, dazu gehören insbesondere Einreiseverbote für Reisende aus Risikogebieten einschließlich Deutschland. Die Einreiseverbote gelten seit 18. März 2020, zudem wurde eine Visapflicht eingeführt, siehe Einreise und Zoll (Visum)
Spezifische Informationen zu Covid-19 in Bezug auf Südafrika finden Sie auf der speziell eingerichteten Seite des Department of Health: https://sacoronavirus.co.za/
• Sofern Sie sich als deutsche Staatsangehörige nur vorübergehend in Südafrika aufhalten (z.B. geschäftlich oder im Urlaub und Sie nicht unter die Quarantänepflicht fallen, organisieren Sie bitte Ihre umgehende Ausreise und suchen Sie sich eine flughafennahe Unterkunft (OR Tambo Johannesburg oder Cape Town International Airport).
Nutzen Sie die verfügbaren kommerziellen Flüge aus Südafrika. Sitzplatzkapazitäten können sich kurzfristig erhöhen z.B. durch nicht erscheinende Fluggäste.
• Bitte halten Sie sich in jedem Fall an Anweisungen, die von den südafrikanischen Behörden gemacht werden, dies gilt auch für die sofortige Quarantäne-Anordnung für alle, die sich noch nicht seit mindestens zwei Wochen in Südafrika aufhalten.

Südsudan - Ergänzung:
Der internationale Flughafen Dschuba (Juba) ist seit 24. März 2020 für kommerzielle Passagierflüge von und nach dem Ausland geschlossen. Damit besteht vorerst keine Ausreisemöglichkeit mehr. Die Dauer der getroffenen Maßnahmen bleibt unklar. Vor Ausreiseversuchen auf dem Landwege wird gewarnt. Diese sind auf Grund des hohen Risikos von bewaffneten Überfällen und Entführungen zu gefährlich.
Für Personen aus Ländern mit Ansteckungsrisiko für COVID-19 (dazu gehört auch Deutschland), denen zuvor die Einreise gelungen war, gilt es zwingend eine 14-tägige Selbstquarantäne einzuhalten, sofern keine Symptome vorliegen. Sollten Symptome vorliegen, kann eine Isolation angeordnet werden.
• Bitte beachte Sie die vorliegende Reisewarnung.

Suriname - Ergänzung:
Der internationale Flughafen von Suriname ist vorerst bis auf Weiteres geschlossen.

Tansania - Ergänzung:
Für Einreisende nach Tansania (Festland) und Sansibar gelten aufgrund der weltweiten Verbreitung des Coronavirus folgende Regelungen: unabhängig von Herkunftsland und Staatsangehörigkeit ist eine 14tägige Quarantäne nach Einreise verpflichtend. Die Behörden legen bei Einreise fest, in welchem Hotel die Quarantäne zu erfolgen hat. Die Kosten gehen zu Lasten der Reisenden.

MODERATOR-NOTE:   Für Details zu Tansania siehe Rudis (Rufus) Posting von heute weiter oben. Birgitt

Türkei - Ergänzung:
Der planmäßige, direkte Flugverkehr nach Deutschland ist seit 21. März eingestellt. Die Ausreise ist im Einzelfall ggf. noch über Drittstaaten möglich. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es noch tägliche Verbindungen mit der Fluggesellschaft TAROM über Bukarest nach Deutschland.
Kontaktieren Sie hierzu Ihre Fluggesellschaft bzw. Ihren Reiseveranstalter, um jede Möglichkeit zu nutzen, um umgehend nach Deutschland zurückzukehren.
Seit dem 20. März 2020 haben einige Strand-Hotels geschlossen.
Die türkischen Behörden haben das Einreiseverbot für mehrere von COVID-19 betroffenen Staaten seit 14. März auch auf Einreisende aus Deutschland erweitert, gültig zunächst bis zum 17. April 2020. Flugzeuge dürfen weiterhin landen, um Passagiere aus der Türkei nach Deutschland abzuholen. Deutschen Staatsbürgern, die aus Drittstaaten in die Türkei einreisen möchten, wird teilweise die Einreise verweigert, auch wenn sie aus Drittstaaten kommen, die nicht von diesen Verboten betroffen sind. Transit über türkische Flughäfen ist nach jetzigem Stand nur dann möglich, wenn ein Weiterflug gesichert ist. Prüfen Sie hierzu Verbindungen über Drittstaaten.
Die türkischen Land- und Seegrenzen sind seit 19. März 2020 nach Griechenland und Bulgarien in alle Richtungen geschlossen.
Alle Fährverbindungen aus der Türkei nach Griechenland wurden eingestellt.
Die Türkei verzeichnet stark ansteigende Infektionszahlen. Eine Ausgangssperre für chronisch Kranke und Menschen über 65 Jahren wurde verhängt. Restaurants und Gaststätten dürfen nur noch Essen ausliefern oder abholen lassen.

Uruguay - Ergänzung:
Der Flugverkehr zwischen Uruguay und Europa wurde bis auf weiteres eingestellt wird.
Derzeit wird nur noch uruguayischen Staatsangehörigen und Ausländer mit Wohnsitz in Uruguay (residentes) die Einreise gestattet, mit verpflichtender 14-tägiger Quarantäne, wenn die Einreise aus betroffenen Gebieten erfolgt.
Reisen Sie nicht ohne bestätigten Flug zum Flughafen, sondern wenden Sie sich an Ihre Airline. Die Airlines und auch die uruguayische Regierung sind bemüht, allen Touristen die Ausreise zu ermöglichen.
Seit dem 17. März sind alle Grenzen zu Argentinien geschlossen, seit dem 23. März auch die Grenze zu Brasilien.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Ihre Fluggesellschaft.
• Verfolgen Sie die Informationen der uruguayischen Regierung.
• Reisende in Uruguay informieren sich auch über die Deutsche Botschaft Montevideo .

Vanuatu - Ergänzung:
Vor dem Hintergrund der weltweiten Bedrohung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Gesundheitsministerium von Vanuatu Einreisesperren für Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in bestimmten Ländern aufgehalten haben, seit 18. März u.a. auch Deutschland, erlassen, siehe Government of Vanuatu .
Während eines Zeitraums von 60 Tagen dürfen keine Kreuzfahrtschiffe und Yachten in das Land einreisen.

Venezuela - Ergänzung:
Der internationale Flugverkehr ist zunächst bis Mitte April eingestellt, das gesamte Land ist seit 17. März 2020 von Quarantänemaßnahmen betroffen. Das öffentliche Leben ist weitgehend zum Erliegen gekommen, Schulen und öffentliche Gebäude sind geschlossen.
Aufgrund der prekären Lage des öffentlichen Gesundheitssystems sind sowohl die medizinische Versorgung als auch die zuverlässige Information über den Ausbreitungsgrad als völlig unzureichend einzuschätzen.

Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben angekündigt, den internationalen Flugverkehr einschließlich Transitverkehr mit Ablauf des 24. März für zwei Wochen völlig einzustellen.
Wenn Sie die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen oder über diese als Transitland fliegen wollen, informieren Sie sich unverzüglich aktiv bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter über den aktuellen Stand und nutzen Sie jetzt noch mögliche Verbindungen umgehend.
Die Einreise für Deutsche in die Vereinigten Arabische Emirate ist derzeit ausgeschlossen. Ab 19. März 2020 haben die Vereinigten Arabischen Emirate für alle Nationalitäten einen Einreisestopp verhängt, der bis auf Weiteres gilt. Dieses Verbot gilt für alle, die bisher von der Visumpflicht befreit waren, also u.a. auch für Deutsche sowie für alle, die bisher ein Visum benötigten. Der Einreisestopp gilt ebenfalls für Ausländer mit Aufenthaltstitel der VAE („Residents“) und Inhaber anderer Langfristvisa.
Für „Residents“ wurde eine Hotline unter 0097124965228 oder 0097192083344 eingerichtet.
Birgitt
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Ägypten - Ergänzung:
Ägypten verhängt ab Mittwoch für die kommenden zwei Wochen eine Ausgangssperre in der Zeit von 19:00 - 06:00 Uhr. Quelle: ANSAmed

Nepal - Ergänzung:
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist bis auf weiteres geschlossen für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge. Etihad und Qatar fliegen nicht mehr.
Es herrscht eine allgemeine Ausgangssperre.
Nach Mitteilung der Nepalesischen Einwanderungsbehörde werden ab dem 14. März keinerlei Visa bei Einreise mehr ausgestellt; dies gilt für alle Ausländer und für die Einreise über den internationalen Flughafen Kathmandu genauso wie für Einreisen über den Landweg. Visa müssen bei einer Nepalesischen Auslandsvertretung beantragt werden. Bei Einreise muss dann neben dem Visum ein max. 7 Tage altes PCR-Zertifikat (Polymerase Kettenreaktion) über einen erfolgten Test vorliegen, das die Freiheit von Virusinfektionen bescheinigt. Zudem müssen sich alle einer strengen 14-tägigen Selbstquarantäne unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Einreise zu unterzeichnen. Einreise über Grenzübergänge auf dem Landweg ist für Ausländer bis auf weiteres ausgesetzt. In Nepal lebende Ausländer mit Geschäfts-, Studien- oder Arbeitsvisa sind von der Vorlagepflicht des Labortestergebnisses befreit, müssen sich jedoch in 14-tägige Selbstquarantäne begeben.
Für die Frühlingssaison 2020 sind keine Genehmigungen für Bergsteige-Expeditionen mehr erhältlich; bereits erteilte Genehmigungen können nicht verwendet werden.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die Ausgangssperre.

Polen - Ergänzung:
Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus setzt Polen auf weitere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und die Reduzierung sozialer Kontakte. Ansammlungen von mehr als zwei Personen seien nicht mehr erlaubt, sagte Ministerpräsident Mateusz Morawiecki. Die Bürger seien verpflichtet, in ihren Wohnungen zu bleiben, betonte Gesundheitsminister Lukasz Szumowski. Ausnahmen sollen nur für den Weg zur Arbeit, zum Arzt und zum Einkaufen gelten. Auch Spaziergänge seien weiterhin erlaubt. Quelle: tagesschau.de

Slowakei - Ergänzung:
Die neue slowakische Regierung hat die bisher geltenden Schutzmaßnahmen weiter verschärft. Wer sein Haus oder seine Wohnung verlässt, muss auch im Freien einen Atemschutz tragen, der zumindest Mund und Nase bedeckt. Zur Überwachung möglicher Infizierter dürfen staatliche Behörden künftig die Mobilitätsdaten der Mobilfunkanbieter auswerten. Für Menschen ab 65 Jahren werden in Lebensmittelgeschäften eingeschränkte "Senioren-Öffnungszeiten" von neun bis zwölf Uhr eingeführt. Notfalls könnte für bestimmte Bevölkerungsgruppen auch eine völlige Ausgangssperre verhängt werden, erklärte der staatliche Hygienebeauftragte. Quelle: tagesschau.de
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Benin - Ergänzung:
Alle Reisenden, die Benin auf dem Luftweg erreichen, werden auch bei Nichtvorliegen von Symptomen zu einer Quarantäne in ein Hotel eingewiesen. Die Kosten dafür sind von Personen, die nicht die beninische Staatsangehörigkeit besitzen, selbst zu tragen. Die Einreise auf dem Landweg ist ausgeschlossen. Kirchen und Moscheen in Benin sind geschlossen, öffentliche Versammlungen verboten. Mit Wirkung vom 30. März 2020 werden zusätzliche Bewegungsbeschränkungen eingeführt. Die acht großen küstennahen Städte inkl. Cotonou, Ouidah und Porto Novo werden in einem Cordon Sanitaire abgesperrt, innerhalb der Kommunen wird der Verkehr auf ein Minimum reduziert. Treffen auf öffentlichen Plätzen, wie z.B. dem Strand sind verboten. Schulen und Universitäten bleiben einstweilen vom 30. März bis 13. April 2020 geschlossen. Der regelmäßige Flugverkehr zwischen Europa und Benin ist bereits ausgesetzt, Air France führt gelegentlich noch Flüge durch.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der Beninischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Irland:
Für deutsche Staatsangehörige bestehen von irischer Seite keine Reisebeschränkungen. Das Verlassen des Landes ist daher möglich. Allerdings bestehen von Irland aus nur in reduziertem und weiter abnehmendem Maße noch Flugverbindungen nach Deutschland, gleiches gilt für den Fährbetrieb ab Irland.
Ab dem 25. März 2020, um 00.00 Uhr, greifen weitere Maßnahmen, die das öffentliche Leben in Irland stark einschränken. Bis zum 19. April 2020 sind Bürger dazu aufgerufen, so weit wie möglich zu Hause zu bleiben, nach Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten, die Wohnung nur zum Zwecke der Arbeit, des notwendigen Einkaufens, zur Hilfe Bedürftiger oder Einzelsportaktivitäten zu verlassen. Abstandswahrung ist dabei Pflicht. Versammlungen von mehr als vier Personen sind verboten, es sei denn, sie gehören demselben Haushalt an. Der ÖPNV ist reduziert. Nicht essentielle Geschäfte, Restaurants, Schulen und kulturelle Veranstaltungsorte sind geschlossen. Hotels müssen die Aufnahme von Gästen auf solche beschränken, die aus notwendigen Gründen reisen. Hiervon ausdrücklich ausgeschlossen sind touristische Aufenthalte oder Geselligkeiten, wie z.B. Hochzeiten. Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und Banken bleiben geöffnet.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der irischen Regierung über den jeweils aktuellen Stand.

Kongo (Demokratische Republik Kongo) - Ergänzung:
Für zunächst 30 Tage wurde der Ausnahmezustand ausgerufen. Ab sofort sind Kongos Grenzen zu den Nachbarländern für den Personenverkehr geschlossen. Das Coronavirus darf nicht von der Oberschicht in Kinshasa auf das gesamte Land überspringen: Ausnahmezustand im Kongo wegen Corona: Die Hauptstadt wird abgeriegelt

Laos:
Die Flugverbindungen zwischen Laos und den Staaten der Region sind mit Ausnahme von China eingestellt. Damit ist Laos von den wichtigen Umsteigeflughäfen abgeschnitten. Zwischen Laos und China bestehen noch wenige Flugverbindungen.
Die Ausstellung eines „Visa upon Arrival“ oder eines E-Visa ist für die Einreise nach Laos bis auf weiteres generell ausgesetzt worden. Touristenvisa werden überhaupt nicht mehr ausgestellt. Andere Visa, etwa für Geschäftsreisende, müssen bei der zuständigen laotischen Auslandsvertretung im Land der Abreise beantragt werden.
Aufgrund der momentan weitgehenden Einstellung der Flugverbindungen in Südostasien und zwischen Südostasien und Europa werden Reisende, die nach Deutschland zurückkehren wollen, aber keine Möglichkeit mit einem Linienflug mehr haben, gebeten, ihren Rückreisewunsch auf folgender Website einzutragen: https://www.rueckholprogramm.de

Mongolei - Ergänzung:
Die weltweite Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat in der Mongolei zur Aussetzung sämtlicher internationaler Flug- und Zugverbindungen zunächst bis zum 30. April 2020 geführt. Auch eine Einreise auf dem Landwege ist derzeit nicht mehr möglich. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Über mögliche Sonderflüge der Mongolian Airlines (MIAT) in andere Länder vor dem 30. April 2020 ist derzeit noch nichts bekannt.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 14-tägige amtliche Quarantäne unter sehr einfachen Verhältnissen.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und erkundigen Sie sich ggf. bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Montenegro - Ergänzung:
Die montenegrinischen Behörden haben seit dem 13. März 2020 temporäre Maßnahmen beschlossen, u.a. zusätzliche Ein- und Ausreisebeschränkungen.
Der internationale Personenverkehr von und nach Montenegro (Flug, Bahn, Bus) ist derzeit ausgesetzt, alle Grenzen für den Personenverkehr geschlossen. Aufgrund aktueller Entwicklungen kann es auch kurzfristig zu situationsbedingten Änderungen der Maßnahmen der montenegrinischen Behörden kommen, teilweise ohne jede Vorankündigung.
• Auf der Homepage der Botschaft finden Sie weitere aktuelle Informationen und wichtige Telefonnummern der montenegrinischen Behörden.

Nordmazedonien - Ergänzung:
Nach einer laufend aktualisierten Liste des mazedonischen Gesundheitsministeriums zählt Deutschland derzeit zu den Ländern mit einem hohen Infektionsrisiko. Alle aus Deutschland (und anderen Ländern mit Infektionsrisiko) eintreffenden Reisenden, die nicht die mazedonische Staatsangehörigkeit und keinen gültigen mazedonischen Aufenthaltstitel besitzen, wird seit 10. März die Einreise verweigert. Reisende, die über einen mazedonischen Aufenthaltstitel verfügen, und mazedonische Staatsangehörige dürfen zwar noch einreisen, sind aber aufgefordert, eine 14-tägige Selbst-Quarantäne ab Einreise einzuhalten. Diese kann grundsätzlich privat, zuhause oder in einem Hotel erfolgen. Verstöße gegen diese Quarantänevorschrift können strafrechtliche Konsequenzen haben. Während der Quarantänezeit ist eine Ausreise aus Nordmazedonien nicht möglich.
Seit 18. März 2020 hat Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens Skopje für den Personenverkehr geschlossen. Die Ausreise deutscher Staatsangehöriger aus Nordmazedonien und Rückkehr nach Deutschland ist vorerst nicht mehr möglich.
Nach Auskunft des Innenministeriums Nordmazedoniens gilt der Aufenthalt von Ausländern, die wegen der Grenzschließungen möglicherweise die erlaubten 90 visumfreien Tage überziehen, bis zur Beendigung der akuten Krise und Öffnung der Grenzen als verlängert.
Infolge des ebenfalls seit 18. März 2020 ausgerufenen nationalen Notstands gilt seit 22. März 2020 eine allgemeine Ausgangssperre von 21:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr morgens. Verlängerte Ausgangssperren gelten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von 21:00 bis 12:00 Uhr mittags und für Personen über 67 Jahren von 11 Uhr vormittags bis 5:00 Uhr morgens. Damit sollen Begegnungen dieser beiden Gruppen minimiert werden.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés etc. sind geschlossen. Insbesondere der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken, Banken und Tankstellen bleiben jedoch geöffnet.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft. Prüfen Sie auch alternative Rückkehroptionen über Drittländer.
• Informieren Sie sich über die Einstufung Deutschlands und weiterer Länder auf der Seite des mazedonischen Gesundheitsministeriums (mazedonisch).

Pakistan - Ergänzung:
Vor dem Hintergrund des sich in Pakistan zur Zeit rapide ausbreitenden COVID-19-Virus hat Pakistan alle internationalen Flüge von und nach Pakistan vom 21. März bis 4. April gestrichen; die Landgrenzen sind im Wesentlichen geschlossen. Eine Ausnahme gilt für Qatar Airways, die voraussichtlich bis zum 4. April täglich über Doha nach Frankfurt fliegen. Reisende können sich nicht darauf verlassen, in Pakistan angemessene gesundheitliche Hilfe zu finden.

Polen - Ergänzung:
Polen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionen drastische Einschränkungen des Personenverkehrs verordnet. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen, die Flugverbindungen zunächst bis 11. April 2020. Ab Sonntag, dem 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von Deutschland nach Polen ganz geschlossen. Diese Regelungen bleiben zunächst bis zum 13. April 2020 in Kraft.
Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die zudem bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten ab dem 27. März 2020 nur noch für Fahrer im Personen- und Güterverkehr.
Eine Einreise ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt:
• Polnische Staatsbürger,
• Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischer Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
• Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
• Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
• Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
• Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
• Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
• Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.
Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich: Jedrzychowice, Wegliniec-Horka, Olszyna-Forst, Zasieki-Forst, Gubin-Guben, Swiecko-Frankfurt, Kunowice-Frankfurt, Slubice-Frankfurt n. Odra, Kostzyn n. Odra-Kiec, Kostrzyn-Kiec, Krajnik Dolny-Schwedt, Szczecin Gumience, Kolbaskowo-Pomellen, Swinoujscie-Garz
Auch die Grenzübergänge Polens mit der Ukraine, Belarus und Russland wurden bis zunächst 13. April 2020 bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet.
Neben diesen Bewegungseinschränkungen müssen ab dem 14. März 2020 nahezu alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars, Geschäfte in Shoppingmalls usw. geschlossen bleiben. Auch Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 10. April 2020 geschlossen. Hiervon ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien.
Die eigene Wohnung soll nur noch für den Weg zur Arbeit, zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Angehöriger oder für weitere unbedingt notwendige Verrichtungen verlassen werden: Einkauf von Lebensmitteln oder Medikamenten, Hund ausführen. Auch – auf ein Minimum beschränkte – Spaziergänge und Sport (wie Radfahren, Joggen) zählen zu diesen Ausnahmen. Versammlungen wurden untersagt: Mit Ausnahme der Angehörigen des eigenen Haushalts dürfen sich in der Öffentlichkeit maximal zwei Personen treffen. Ein Mindestabstand von 1,5 m muss gewahrt bleiben. Auch diese Maßnahmen bleiben zunächst bis zum 11. April 2020 in Kraft. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden. Einzelheiten finden sich auf der Homepage der polnischen Regierung .
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und erkundigen vor Reiseantritt unbedingt bei der zuständigen polnischen Auslandsvertretung über die geltenden Einreisebestimmungen.

Rumänien - Ergänzung:
Die rumänische Regierung hat zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 eine Liste von Ländern beziehungsweise Regionen erstellt, für die Einreisebeschränkungen gelten. Reisende aus Gebieten der „Zona rosii” (Roter Bereich), zu denen auch Deutschland zählt, müssen sich ab Einreise in eine 14-tägige staatliche Quarantäne in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten begeben. Reisende aus der „Zone Galbena” (Gelber Bereich) müssen sich für 14 Tage in häusliche Selbstisolation begeben, siehe Liste des Rumänischen Gesundheitsamts .
Personen in freiwilliger Selbstisolierung, die mit dem Corona-Virus assoziierte Symptome entwickeln, bleiben isoliert und sind aufgefordert, die nationale Notfallnummer 112 zu kontaktieren. Medizinisches Personal wird dann Proben entnehmen und über weitere spezifische Maßnahmen entscheiden.
Weiterhin wurde mit Wirkung vom 22. März 2020 ein Einreiseverbot nach Rumänien für Ausländer und Staatenlose erlassen. Dieses Einreiseverbot gilt jedoch nicht für nachstehenden Personenkreis:
• Familienangehörige von rumänischen Bürgern.
• Familienmitglieder von EU-Bürgern.
• von Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben.
• Personen mit langfristigem Visum, mit Aufenthaltserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments, ausgestellt von den rumänischen Behörden oder von den Behörden anderen Staaten, gemäß EU-Recht.
• Personen, die sich beruflich unterwegs befinden – nachgewiesen anhand eines Visum, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments.
• Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps, Personal der internationalen Organisationen, des Militärs und diejenige, die humanitäre Hilfe leisten.
• Passagiere in Transit, einschließlich die, die im Rahmen der Konsularhilfe zurückgeführt werden.
• Personen, die aus dringenden Gründen reisen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe).
• Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen reisen müssen.
Aktuelle Information zu staatlichen rumänischen Maßnahmen (u.a. Ausgangsbeschränkungen) finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft Bukarest .
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und erkundigen vor Reiseantritt bei der Rumänischen Botschaft nach den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich über die Seite des Rumänischen Gesundheitsamt unter „Lista regiunilor si localitatilor din zona rosie si zona galbena cu transmitere a COVID-19“ (rumänisch). Die Einstufung der Länder kann sich kurzfristig ändern.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.

Laut Presse unterstützt die Armee in Rumänien die Polizei bei der Kontrolle der Ausgangssperre. Innenminister Marcel Vela hatte dies angeordnet. Auf den Straßen in Bukarest waren Soldaten in Geländefahrzeugen zu sehen. Quelle: tagesschau.de

Slowenien - Ergänzung:
Die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum ist weitreichend eingeschränkt. Der öffentliche Personennah- und Fernverkehr ist – auch grenzüberschreitend – eingestellt; gleiches gilt für den Passagierflugverkehr. Eine Rückkehr von Slowenien nach Deutschland ist nur noch auf dem Landweg möglich. Hotels und andere Unterkünfte sind geschlossen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der deutschen Botschaft Laibach in Ljubljana.

St. Kitts und Nevis:
St. Kitts und Nevis hat am 23. März 2020 entschieden, dass der Flughafen ab dem 26. März 2020 bis zum 07. April 2020 für den kommerziellen Flugverkehr geschlossen wird. Reisende aus Deutschland, EU, Schweiz, UK, USA, China, Iran, Hong Kong, Singapur, Südkorea, Japan und den niederländischen und französischen Überseegebieten dürfen nicht mehr in St. Kitts und Nevis einreisen. Staatsangehörige und Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus St. Kitts und Nevis müssen nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne in dafür vorgesehene Einrichtungen.

Thailand - Ergänzung:
Reisende müssen sich den Maßnahme der Regierung (bspw. Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen) im Hinblick auf die Bekämpfung des Sars-CoV2-Virus verpflichtend unterziehen.
Wichtiger Hinweis: Ab 22. März 2020 müssen alle ausländische Reisende, die nach Thailand (auch aus Deutschland) einreisen, der Fluggesellschaft bereits vor Abreise eine gültige Krankenversicherung (Versicherungsschutz inkl. COVID-19- Erkrankung über mind. 100.000 USD) sowie einen Gesundheitsnachweis (nicht älter als 72 h, keine Anhaltspunkte für Covid-19 Erkrankung) vorlegen. Ansonsten darf die Fluggesellschaft sie nicht an Bord nehmen. Für Transitreisende gilt ab sofort und nur bis 31. März 2020 eine Ausnahmeregelung. Transitreisende müssen der Fluggesellschaft vor Abreise eine fit-to-fly-Bescheinigung vorlegen; der Transitaufenthalt darf max. 24 Stunden betragen,
• Die thailändische Regierung hat mit Wirkung ab 26. März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Notstands getroffen werden. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (z.B. Gesichtsmasken sind in öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht) Überprüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht notwendige Reisen.
• Sollten Sie sich bereits in Thailand aufhalten, kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft und prüfen Sie Ihre vorzeitige Ausreise auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer.

Tschad - Ergänzung:
Die tschadische Regierung hat entsprechende Maßnahmen erlassen; ab sofort werden alle Personen, die in den Tschad einreisen, von den Behörden in eine 14-tägige Sammelisolation verbracht. Dies gilt ausnahmslos auch für deutsche Staatsangehörige. Gegenwärtig sind alle Grenzübergänge geschlossen.
Seit 19. März sind alle internationalen Flugverbindungen ausgesetzt; Flughafen N'Djamena wird entsprechend für mindestens zwei Wochen geschlossen sein.

Türkei - Ergänzung:
Der planmäßige, direkte Flugverkehr nach Deutschland ist seit 21. März eingestellt. Die Ausreise ist im Einzelfall ggf. noch über Drittstaaten, wie z.B. Kroatien (Zagreb) möglich.
• Kontaktieren Sie hierzu Ihre Fluggesellschaft bzw. Ihren Reiseveranstalter, um jede Möglichkeit zu nutzen, um umgehend nach Deutschland zurückzukehren.
Seit dem 20. März 2020 haben einige Strand-Hotels geschlossen.
Die türkischen Behörden haben das Einreiseverbot für mehrere von COVID-19 betroffenen Staaten seit 14. März auch auf Einreisende aus Deutschland erweitert, gültig zunächst bis zum 17. April 2020. Flugzeuge dürfen weiterhin landen, um Passagiere aus der Türkei nach Deutschland abzuholen. Deutschen Staatsbürgern, die aus Drittstaaten in die Türkei einreisen möchten, wird teilweise die Einreise verweigert, auch wenn sie aus Drittstaaten kommen, die nicht von diesen Verboten betroffen sind. Transit über türkische Flughäfen ist nach jetzigem Stand nur dann möglich, wenn ein Weiterflug gesichert ist. Prüfen Sie hierzu Verbindungen über Drittstaaten.
Die türkischen Land- und Seegrenzen sind seit 19. März 2020 nach Griechenland und Bulgarien in alle Richtungen geschlossen.
Alle Fährverbindungen aus der Türkei nach Griechenland wurden eingestellt.
Die Türkei verzeichnet stark ansteigende Infektionszahlen. Eine Ausgangssperre für chronisch Kranke und Menschen über 65 Jahren wurde verhängt. Restaurants und Gaststätten dürfen nur noch Essen ausliefern oder abholen lassen.

Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben den internationalen Flugverkehr für Passagiere mit Ablauf des 24. März bis einschließlich 7. April 2020 eingestellt. Es gibt derzeit keine regulären Flüge mehr in die oder aus den VAE. Dies gilt auch für den Transitverkehr.
Unabhängig davon ist die Einreise für Deutsche in die Vereinigten Arabische Emirate derzeit ausgeschlossen. Ab 19. März haben die Vereinigten Arabischen Emirate für alle Nationalitäten einen Einreisestopp verhängt, der bis auf Weiteres gilt.
Er gilt ebenfalls für Ausländer mit Aufenthaltstitel der VAE („Residents“) und Inhaber anderer Langfristvisa.
Für „Residents“ wurde eine Hotline unter 0097124965228 oder 0097192083344 eingerichtet.
Die Sicherheitsbehörden der VAE haben alle sich in den VAE aufhaltenden Personen dazu aufgefordert, nur noch in absolut notwendigen Fällen das Haus zu verlassen. Bei Verstößen werde das Geld- und Gefängnisstrafen vorsehende Infektionsschutzgesetz angewendet. Bitte leisten Sie den Anweisungen der lokalen Behörden unbedingt folge.
Märkte und Malls (Ausnahme: Lebensmittelgeschäfte, Apotheken) sind ab 25. März für vorerst zwei Wochen geschlossen. Restaurants dürfen keine Gäste mehr empfangen. Alle Kindergärten, Schulen und Universitäten sind seit 8.März geschlossen, ebenso touristische Sehenswürdigkeiten. An zahlreichen öffentlichen Orten (z.B. Einkaufszentren, Hotels) wurden Wärmebildscanner zur Erkennung potenziell mit Covid-19 Infizierter installiert.
Birgitt
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Beitrag von Birgitt »

Belgien - Ergänzung:
Seit 20. März 2020, 15.00 Uhr, werden zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus‘ an den belgischen Grenzen Grenzkontrollen durchgeführt.. Nicht zwingend notwendige Grenzübertritte sind verboten, vor allem Reisen zu touristischen Zwecken. Das Reiseverbot gilt auch für Personen mit Zweitwohnungen in Belgien.
Deutsche Staatsangehörige dürfen nach Deutschland ausreisen. Deutsche, die einen triftigen Reisegrund haben (z.B. Arbeitsplatz, dringende Familienangelegenheiten etc.) dürfen mit entsprechenden Nachweisen auch wieder nach Belgien einreisen. Deutsche mit Wohnsitz in Belgien können selbstverständlich in Belgien bleiben.
Der ICE und Lufthansa verkehren zwischen Deutschland und Belgien, die Zahl der Züge und Flüge ist jedoch deutlich vermindert, Brussels Airlines hat alle regulären Flüge bis 19.4 einschließlich storniert.
Das öffentliche Leben ist aktuell stark eingeschränkt. Bis zum 05.04.2020 sind Bürger dazu aufgerufen, zu Hause zu bleiben und nach Möglichkeit im Home Office zu arbeiten. Der ÖPNV ist reduziert. Geschäfte, Restaurants, Schulen und kulturelle Veranstaltungsorte sind geschlossen. Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und Banken bleiben geöffnet. Es ist erlaubt, das Haus zu verlassen, um Einkaufen, zur Apotheke und zum Arzt zu gehen oder sich sportlich zu betätigen (Spazieren, Joggen, Fahrradfahren), Abstandswahrung ist dabei Pflicht. Dies wird von den Belgiern sehr ernst genommen. Versammlungen sind aktuell verboten.

El Salvador - Ergänzung:
El Salvador hat am 21. März 2020 eine umfassende Ausgangssperre für das gesamte Land erlassen. Das Dekret gilt für 30 Tage und ergänzt die bereits am 18. März 2020 erlassene Schließung des Internationalen Flughafens sowie die Einreisesperre für Ausländer.
Der internationale Flughafen SAL ist seit 18. März 2020 für zunächst 15 Tage geschlossen, Ein- und Ausreisen sind nicht möglich. Ausgenommen sind Frachtsendungen und humanitäre Transporte. Einreise auf dem Landweg: El Salvador hat am 11. März 2020 eine Einreisesperre für alle Ausländer erlassen. Ausgenommen hiervon sind Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis sowie Diplomaten, die sich einer 30-tägigen Quarantäne unterziehen müssen. Diese Regelung gilt zunächst für 21 Tage bis zum 01. April 2020.
• Folgen Sie den Nachrichten in El Salvador, die aktuell regelmäßig in den sozialen Medien verkündet werden (Twitter).
• Befolgen Sie die Anweisungen der Gesundheits- und Sicherheitsbehörden von El Salvador.

Indonesien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 haben die indonesischen Behörden mit Wirkung ab Freitag, 20. März 2020 00:00 WIB (GMT+7) für zunächst 30 Tage ein Einreise – und Transitverbot für Reisende verfügt, die sich in den letzten 14 Tagen in Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vatikan, der Schweiz, Großbritannien, Spanien oder im Iran aufgehalten haben.
Weiterhin wird mit Wirkung ab dem 20. März 2020 die visafreie Einreise für deutsche Staatsangehörige für zunächst einen Monat ausgesetzt. Alle Reisenden müssen vor Einreise unter Vorlage eines behördlichen Attests ein Visum bei der örtlich zuständigen indonesischen Auslandsvertretung beantragen.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
Das Reisen innerhalb Indonesiens wird durch geplanten oder bereits erfolgten Wegfall von Flug-und Fährverbindungen erschwert. Einzelne Regionen und Inseln sind dadurch bereits vom Rest des Landes sowie von der Anreise zu internationalen Flughäfen abgeschnitten.

Israel und Palästina:
Zur Eindämmung der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmeregelungen gibt es nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Reisende müssen sich dann direkt nach Einreise für 14 Tage in Heimquarantäne begeben. Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit komplett geschlossen.
Noch im Land befindliche Touristen sollen bei Krankheitssymptomen umgehend die Notrufnummer 101 kontaktieren.
Die Einschränkungen im täglichen Leben sind erheblich. Die kritische Grundversorgung ist weiter gewährleistet. Supermärkte, Apotheken, und Ärzte dürfen aufgesucht werden. Menschen dürfen ihre Wohnungen nicht verlassen, außer wenn dies unbedingt erforderlich ist. Kurze Aufenthalte an der frischen Luft sind nur innerhalb eines Radius von 100 Metern zur eigenen Wohnung erlaubt.
Es werden immer mehr Flugverbindungen eingestellt und es gibt kaum noch Direktflüge nach Deutschland.
Für die Palästinensischen Gebiete wurde nach COVID-19-Fällen in Bethlehem der Notstand ausgerufen, der ausländischen Touristen im gesamten Westjordanland das Übernachten verbietet, zur Schließung von touristischen Sehenswürdigkeiten wie auch die Geburtskirche in Bethlehem und Absage aller Konferenzen und Veranstaltungen sowie aller Bildungseinrichtungen führt und die Bewegungsfreiheit auf absolut notwendige Fahrten einschränkt. Aus dem Westjordanland kommend können Checkpoints Richtung Israel nur dann passiert werden, wenn ein Flugticket für einen Abflug innerhalb der nächsten 6 Stunden ab Flughafen Ben Gurion in Tel Aviv vorliegt. Zum Passieren des Checkpoints wird darüber hinaus eine Genehmigung der israelischen Behörden benötigt, die das Vertretungsbüro Ramallah beantragen kann.
• Von nicht erforderlichen Reisen in das Westjordanland wird derzeit abgeraten.
• Kontaktieren Sie das Vertretungsbüro Ramallah, wenn Sie aus dem Westjordanland kommend vom Flughafen Tel Aviv abreisen wollen.
• Setzen Sie sich möglichst umgehend mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung und prüfen Sie auch Rückkehroptionen über Drittländer.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health .
• Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Entwicklungen informiert, das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.

Myanmar - Ergänzung:
Seit 15. März 2020 müssen sich Reisende, die aus Deutschland oder anderen betroffenen Staaten einreisen oder sich in den vergangenen 14 Tagen in Deutschland bzw. diesen Staaten aufgehalten haben, bei Ankunft für 14 Tage in staatliche Quarantäne begeben. Zusätzlich müssen sie ein medizinisches Gutachten einer staatlich anerkannten Institution vorlegen, aus dem hervorgeht, dass unmittelbar vor Abflug keine Anzeichen einer akuten Atemwegserkrankung (frei von Fieber und Husten und Kurzatmigkeit) vorlagen.
Zur Eindämmung der Covid-Pandemie ist Ausländern die Ein- und Ausreise seit 19. März 2020 nur über die internationalen Flughäfen Rangun (Yangon), Mandalay und Nay Pyi Taw gestattet. Die auf dem Landweg zu erreichenden Grenzübergänge sind teilweise vollständig (insbesondere zu Indien) geschlossen; teilweise ist der Grenzübertritt nur noch für Staatsangehörigen der beiden Grenzstaaten möglich.
• Es kommt zu erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr. Überprüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft.
• Berücksichtigen Sie die unzureichende medizinische Versorgung in Myanmar und verschieben Sie Ihre Reise, sofern sie nicht unverzichtbar ist.
• Falls Sie sich bereits als Tourist, Geschäftsreisende(r) oder Besucher(in) in Myanmar aufhalten, sollten Sie das Land baldmöglichst verlassen. Viele internationale Flugverbindungen wurden bereits stark eingeschränkt oder eingestellt. Verbleibende Verbindungen können jederzeit kurzfristig entfallen, eine Ausreise aus Myanmar wäre dann nicht mehr möglich.

Paraguay - Ergänzung:
Die paraguayische Regierung hält an dem „shutdown“ aller öffentlichen und privaten Veranstaltungen fest. Das soziale Leben in der Stadt ist zum Erliegen gekommen. Seit dem 21. März und vorerst bis zum 28. März wurde eine weitreichende Ausgangssperre verhängt. Ausnahmen gelten nur für systemkritische Berufe, bei Nichteinhaltung drohen Bußgeld und Haftstrafen. Nach dem 29. März, und mindestens bis zum 12. April werden die Einschränkungen des öffentlichen Lebens ohne die generelle Ausgangssperre weiter beibehalten. Änderungen können kurzfristig (mit Inkrafttreten binnen weniger Stunden) bekannt gegeben werden. Aktuelle Entwicklungen können auf der Seite des paraguayischen Gesundheitsministeriums verfolgt werden (www.mspbs.gov.py/covid-19.php ).

Russische Föderation - Ergänzung:
Aufgrund einer Regierungsverordnung vom 16. März ist die Einreise von Ausländern seit dem 18. März, 00.00 Uhr Moskauer Zeit bis 1. Mai, 00.00 Uhr Moskauer Zeit eingeschränkt. Es dürfen in diesem Zeitraum nur Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitglieder offizieller Delegationen und Personen mit diplomatischen oder dienstlichen Visa oder mit regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, akkreditierte und ernannte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, von internationalen Organisationen und deren Vertretungen sowie von anderen offiziellen Vertretungen ausländischer Staaten im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und deren Familienangehörige einreisen. Weiter ausgenommen sind Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben, und Transitpassagiere an Luftverkehrs-Transitpunkten.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im gleichen Haushalt leben. Diese Personen dürfen nicht zur Arbeit gehen und haben sich bei der örtlichen Hotline zu melden, der sie ihre Kontaktdaten einschließlich ihrer Meldeadresse und ihrer Wohnadresse sowie ihre Aufenthaltsorte und Aufenthaltszeiten im Ausland mitzuteilen haben. Die Hotline der Stadt Moskau ist +7 495 870 4509. Beim Auftreten erster Symptome von Atemwegserkrankungen sollen sie unverzüglich ärztliche Hilfe suchen, ohne Einrichtungen des Gesundheitswesens persönlich aufzusuchen. Verstöße können unter Umständen als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Reguläre direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Russland werden nur noch von Aeroflot über den Flughafen Moskau- Scheremetjewo abgewickelt. Es wird nur noch Berlin angeflogen. Entsprechende Flugtickets können derzeit nur in Aeroflot-Servicebüros erworben werden. Auch für Russland gilt, dass Touristen zurückreisen sollten. Da sich die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die damit einhergehenden Reisemöglichkeiten kurzfristig ändern können, sollten Reisende, die sich aus anderen Gründen in Russland aufhalten und nach Deutschland zurückkehren wollen, jetzt die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der Botschaft der Russischen Föderation .
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan.

Südsudan - Ergänzung:
Der internationale Flughafen Dschuba (Juba) ist seit 24. März 2020 für kommerzielle Passagierflüge von und nach dem Ausland geschlossen. Dies gilt auch für alle Landgrenzen. Damit besteht vorerst keine Ausreisemöglichkeit mehr. Die getroffenen Maßnahmen sind zunächst auf 30 Tage beschränkt, können aber länger andauern.
Für Personen aus Ländern mit Ansteckungsrisiko für COVID-19 (dazu gehört auch Deutschland), denen zuvor die Einreise gelungen war, gilt es zwingend eine 14-tägige Selbstquarantäne einzuhalten, sofern keine Symptome vorliegen. Sollten Symptome vorliegen, kann eine Isolation angeordnet werden. Personen, die Symptome von COVID-19 zeigen, wenden sich bitte an die kostenlose Hotline des Gesundheitsministeriums unter der landsweiten Telefonnummer 6666.
Auch Inlandsflüge wurden eingeschränkt. Ausnahmen gelten für humanitäre Helfer. Betroffene erkundigen sich bitte bei UNHAS.
Weiterhin gilt seit 25. März 2020 eine landesweite Ausgangssperre von 20:00 bis 06:00 Uhr. Die Sicherheitskräfte wurden beauftragt, die Einhaltung der Ausgangssperre zu garantieren. Daher wird Ihnen geraten, die Regelung unbedingt einzuhalten. Restaurants müssen um 18:00 Uhr schließen. Größere Veranstaltungen sind verboten, das gilt auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen. Schulen und Universitäten bleiben geschlossen.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste
• Beobachten Sie die weitere Lage insbesondere wenn Sie sich derzeit im Land aufhalten und versuchen Sie nicht auf dem Landweg auszureisen.

Thailand - Ergänzung:
Reisende müssen sich den Maßnahme der Regierung (bspw. Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen) im Hinblick auf die Bekämpfung des Sars-CoV2-Virus verpflichtend unterziehen.
Wichtiger Hinweis: Am 25. März 2020 hat die thailändische Regierung die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg für ausländische Reisende mit wenigen Ausnahmen untersagt. Eine Einreise nach Thailand ist damit derzeit grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen sind u.a. Ausländer, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeitserlaubnis sind, Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige, Piloten und Crewmitglieder. Diese müssen einen Gesundheitsnachweis vorlegen (fit-to-fly-Bescheinigung, nicht älter als 72 h) vorlegen. Für Transitreisende gilt ab sofort und nur bis 31. März 2020: Transitreisende müssen der Fluggesellschaft vor Abreise eine fit-to-fly-Bescheinigung vorlegen; der Transitaufenthalt darf max. 24 Stunden betragen,
Die thailändische Regierung hat mit Wirkung ab 26. März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Notstands getroffen werden. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (z.B. Gesichtsmasken sind in öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht).
• Überprüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht notwendige Reisen.
• Sollten Sie sich bereits in Thailand aufhalten, kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft und prüfen Sie Ihre vorzeitige Ausreise auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - Portugal

Beitrag von Birgitt »

Portugal - Ergänzung:
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt auch in Portugal zu verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Bei der Einreise müssen persönliche Angaben (u.a. Zielort und Reisegrund) gemacht werden. Derzeit herrschen keine Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger an Flughäfen auf dem portugiesischen Festland. (für Madeira und Azoren s.u.). Eine Einreise über Land-und Seegrenzen ist nur möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann.
Einreisende in die Region „Nord“(Viana do Castelo, Braga, Porto, Vila Real e Bragança und Teile der Bezirke von Aveiro, Viseu und Guarda) und „Algarve“ (Albufeira, Faro, Loulé, Olhão, São Brás de Alportel,Aljezur, Lagoa, Lagos, Monchique, Portimão, Silves, Vila do Bispo, Alcoutim, Castro Marim, Tavira und Vila Real de Santo António) müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
In Portugal wurde am 19. März 2020 der nationale Ausnahmezustand für das gesamte Land zunächst bis zum 2. April 2020 ausgerufen. Die Bewegung im öffentlichen Raum ist nur noch für den Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten, den Angeboten der Tankstellen und Produkten zur Sicherung von Grundbedürfnissen, Arzt- und Krankenhausbesuchen, zur Arbeitsstätte und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zur Unterstützung von Senioren, Minderjährigen, Abhängigen, Behinderten und besonders gefährdeten Personen, zu Banken, aus Gründen höherer Gewalt oder einer Notwendigkeit ähnlicher Natur erlaubt.
Das portugiesische Gesundheitsministerium rät, Bewegungen im Land auf das Nötigste zu beschränken und möglichst auf soziale Kontakte zu verzichten.
Bildungs-, Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen wurden in ganz Portugal bis auf Weiteres bis zum 9. April 2020 geschlossen. Viele (meist kleine) Geschäfte und Restaurants ebenso. Davon ausgeschlossen sind Lebensmittelgeschäfte und Apotheken. Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, um 21 Uhr zu schließen und bieten nur noch einen Take-away-Service. Der Konsum von Alkohol auf den Straßen ist verboten worden.
Für Hotelbetriebe ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Die touristische Nutzung von Campingplätzen ist am 20. März untersagt worden. Campingplatzbetreiber sind angehalten eine geregelte Schließung der Campingplätze bis spätestens 27. März 2020 zu organisieren.
Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne. Portugiesische Gesundheitseinrichtungen werden durch COVID-19 stark in Anspruch genommen, sodass bei der medizinischen Versorgung außerhalb von Notfällen mit Einschränkungen gerechnet werden muss.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerportugiesischen Verkehr (Schienen- Straßenverkehr) ist teilweise betroffen und eingeschränkt worden. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, der Verkauf von Fahrkarten ist meist nur noch an Automaten möglich und die Passagieranzahl je Verkehrsmittel wurde beschränkt.
  • Flughäfen:
    Für alle portugiesischen Flughäfen gelten strikte Zugangsregelungen, sie wurden nicht geschlossen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen der portugiesischen Flughäfen finden Sie hier(Flughäfen:
    Alle touristischen Flugverbindungen nach Italien, Spanien und der Tschechischen Republik sowie alle internationalen Flüge außerhalb der Europäischen Union und von außerhalb der Europäischen Union zu jedem nationalen Flughafen werden ausgesetzt, mit Ausnahme von Nicht-EU-Ländern mit einer starken Präsenz portugiesischer Gemeinschaften wie Kanada, den Vereinigten Staaten und Südafrika sowie portugiesischsprachigen Ländern (mit Ausnahme von Cabo Verde und Guinea-Bissau). Was Brasilien betrifft, so sind die Strecken Lissabon-Rio de Janeiro und Lissabon-Sao Paulo eingeschränkt und alle Strecken zu anderen Zielen in Brasilien ausgesetzt.
    TAP Portugal hat angekündigt, vom 23. März bis zum 19. April 2020 nur noch zwei Mal wöchentlich nach Frankfurt zu fliegen.
    Ryanair gab bekannt, seinen Flugbetrieb zwischen dem 19. März und dem 24. März 2020 um 80 % zu reduzieren. Der Flugverkehr soll ab dem 25. März 2020 bis auf wenige Aufnahmen eingestellt werden. Lufthansa hat bekannt gegeben, bis zum 24. April 2020, 23 000 Flüge zu streichen.
    Darüber hinaus können jederzeit weitere Flüge geändert oder annulliert werden.
  • Grenze zu Spanien:
    Die Grenzübergangsstellen zwischen Portugal und Spanien wurden auf neun reduziert. Aktuell ist der Grenzübertritt für Tourismus- und Freizeitaktivitäten bis 15. April 2020 nicht gestattet. Diese Maßnahme gilt auch für Reisebusse und Zugverbindungen.
    Der Grenzübergang zu Spanien sollte insbesondere für Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Transitweg geöffnet sein. Gegebenenfalls kommt es derzeit noch zu Verzögerungen in der Umsetzung. Bitte weisen Sie gegenüber dem Grenzbeamten den Wohnsitz in Deutschland durch den Pass oder Personalausweis nach. Geöffnete Grenzübergänge zu Spanien finden Sie auf der Seite der portugiesischen Grenzbehörden https://www.sef.pt/en/Pages/homepage.aspx ).
  • Häfen:
    Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe gesperrt. Auf dem Festland Portugals selbst kann zwar angelegt werden, aber als Tourist nicht an Land gegangen werden. Auch das Anlegen von Freizeitschiffen (z.B. Segelschiffe/Yachten) ist verboten worden. Erworbene Lizenzen oder sonstige Erlaubnisse zur Nutzung der Anlegestellen verlieren ihre Gültigkeit.
    In Ausnahmefällen, und unter vorheriger Rücksprache mit den Gesundheitsbehörden, kann ein Anlegen zum Austausch von Besatzungsmitgliedern oder zum Zweck der Rückkehr in das Herkunftsland genehmigt werden. Anträge müssen auf der elektronischen Plattform für die Anlegestellen (JUP) eingereicht werden. Bei Notfällen melden Sie sich bitte unter folgender Nummer: (+351) 265 531 701.
  • Azoren und Madeira:
    Besonders die Autonome Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergreifen. Bei Ankunft auf Madeira und auf den Azoren werden bei Ankunft Temperaturmessungen und Umfragen an Bord der Flugzeuge durchgeführt. Bei Anzeichen von Symptomen werden Fluggäste einer medizinischen Untersuchung unterzogen.
    Die Regierung der Autonomen Region der Azoren hat beschlossen, die Flugverbindungen der SATA-Gruppe zwischen allen Inseln der Region und allen Flugverbindungen außerhalb der Region vom 18. März bis zum 31. März einzustellen.
    Die Regionalregierung der Autonomen Region Madeira hat nunmehr seit dem 15. März 2020 eine 14-tägige obligatorische Quarantäne für alle ankommenden Fluggäste eingeführt, unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer, auch wenn diese keine Krankheitssymptome aufweisen. Einreisende, ohne Symptome, werden in einer von der Regionalregierung bestimmten Unterkunft in Quarantäne gebracht.
    Seit dem 25. März können Flugreisen nach und von Madeira nur aus medizinisch zwingenden Gründen angetreten werden. Ausländischen Staatsbürgern ist die Ausreise zum Zwecke der Heimreise möglich.
    Bei der Einreise mit dem Flugzeug auf die Azoren, nicht jedoch bei Flügen innerhalb der Inseln, ist seit 14. März 2020 eine 14- tägige obligatorische Quarantäne für alle bis zum 31. März 2020, 00.00 Uhr Ortszeit von außerhalb der Autonomen Region ankommenden Fluggäste eingeführt, auch wenn diese keine Krankheitssymptome aufweisen.
    Das Nichtbefolgen dieser Quarantäneauflagen wird sowohl auf Madeira als auch auf den Azoren unter Strafe gestellt.
    Auf den Azoren und auf Madeira sind die Häfen für Kreuzfahrtschiffe und Yachten zunächst bis um 31. März 2020 komplett gesperrt.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht erforderliche Reisen.
• Erkundigen Sie sich über mögliche Änderungen im Reiseplan bei Ihrem Reiseveranstalter oder Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Portugal beim portugiesischen Gesundheitsministerium sowie der jeweiligen Autonomen Regionen Madeira und Azoren und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Bei Fragen wenden Sie sich bitte auch an die E-Mail (keine medizinischen Fragen): atendimento@sns24.gov.pt
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Äthiopien - Ergänzung:
Reisende aus allen COVID-19 betroffenen Ländern, darunter Deutschland, müssen sich seit dem 23. März 2020 nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in einem von der äthiopischen Regierung bestimmten Hotel begeben. Die Hotelkosten sind vom Reisenden zu tragen. Der Empfang von Besuchern dort ist untersagt. Die Kosten für die 14- tägige Quarantäne betragen laut äthiopischen Behörden z.Zt. mind. 2.600 USD. Teilweise wird ein Vorschuss auf diese Kosten bereits vor Abflug verlangt.
Transitpassagiere werden für die Zeit ihres Transits bis zu ihrem Weiterflug ebenfalls auf eigene Kosten in einem von der Regierung bestimmtes Hotel zur Quarantäne untergebracht.
Seit dem 23. März 2020 sind nach Verlautbarung der äthiopischen Regierung Einreisen auf dem Landweg bis auf weiteres nicht mehr möglich.
Lufthansa hat ab 18. März 2020 alle Flugverbindungen von Addis Abeba nach Frankfurt gestrichen. Ethiopian Airlines hat den bisherigen Flugplan ausgedünnt. Weitere Reduzierung in der Flug-Taktung ist zu erwarten. Das komplette Einstellen des Flugbetriebes nach Europa kann nicht ausgeschlossen werden.
Das äthiopische Außenministerium rät zur Verschiebung aller nicht unbedingt notwendigen Reisen innerhalb Äthiopiens auf einen späteren Zeitpunkt.
Die bisher landesweit geltenden Restriktionen umfassen das Verbot größerer Veranstaltungen, Schließung aller Schulen (seit 16. März 2020) und öffentlichen Ämter (seit 24. März 2020) sowie Schließung von Restaurants und Clubs.
Im Bundesstaat Tigray wurde am 26. März 2020 (zunächst für zwei Wochen) der Notstand ausgerufen. Es gelten weitreichende Reise- und Ausgangsverbote innerhalb der Region.
• Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Äthiopien (auch Studenten, Freiwillige u.a.) planen Sie bitte Ihre umgehende, vorzeitige Rückreise nach Deutschland und beziehen dabei auch Rückkehroptionen über Drittländer ein.
• Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihr Fluggesellschaft, insbesondere wenn Sie sich derzeit im Landesinneren aufhalten.
• Informieren Sie sich über www.ephi.gov.et zu den aktuell geltenden Bestimmungen.
• Sollten Sie vom Reiseverbot in der Tigray-Region betroffen sein, melden Sie sich bitte bei der Botschaft.

Angola - Ergänzung:
Alle internationalen Flüge von und nach Angola wurden seit 20. März 2020 zunächst für 15 Tage eingestellt. Land- und Seegrenzen sind in diesem Zeitraum für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen. In Angola gilt vom 27. März bis zunächst 11. April 2020 der Ausnahmezustand. Dieser kann automatisch verlängert werden. Während des Ausnahmezustands ist es verboten die nationalen Grenzen oder Grenzen der Provinzen zu übertreten. Grundsätzlich gilt es außerdem zu Hause zu bleiben. Bewegungsfreiheit ist u.a. gestattet um Einzukaufen, aus gesundheitlichen Gründen, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder sportlicher Tätigkeiten. Frauen, Personen, die älter als 60 Jahre sind und Personen, die aufgrund einer chronischen Erkrankung ein höheres Risiko haben an COVID-19 zu erkranken dürfen sich nur aus einem der zuvorderst genannten Gründe im öffentlichen Raum bewegen. Versammlungen mit mehr als 5 Personen sind untersagt. Ein Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden.

Australien - Ergänzung:
Bis auf weiteres gilt ein umfassendes Einreiseverbot für alle ausländische Reisenden ohne ständigen Aufenthaltstitel in Australien.
Ausgenommen von diesem Einreiseverbot sind u.a. deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Australien und deren unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Erziehungsberechtigte, nicht jedoch: Eltern). Hier gilt bei Einreise aber eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation. Begründete Ausnahmen vom Einreiseverbot können beim Department of Home Affairs beantragt werden.
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende ebenfalls nur noch in Ausnahmefällen möglich. Reisende sollten von ihrem Fluganbieter prüfen lassen, ob eine gebuchte Verbindung einen Transit in Australien noch gestattet.
Auch alle australischen Bundesstaaten und Territorien haben inzwischen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus getroffen. Diese umfassen u.a. zusätzliche Einreisebestimmungen (in der Regel 14 Tage Selbstisolationspflicht) und sogar Vorgaben zur Räumung von Hotels und Unterkünften. Diese Maßnahmen dürften absehbar noch weiter verschärft werden. Halten Sie sich zu all diesen Einschränkungen über die australischen Medien informiert.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise,
• Informieren Sie sich auch über die Webseite des Gesundheitsministeriums zur Ausbreitung des Virus in Australien und zu Maßnahmen der Regierung.
• Beachten Sie die ständig aktualisierten Hinweise auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Australien www.australien.diplo.de

Belgien - Ergänzung:
Seit 20. März 2020, 15.00 Uhr, werden zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus an den belgischen Grenzen Grenzkontrollen durchgeführt. Nicht zwingend notwendige Grenzübertritte sind verboten, vor allem Reisen zu touristischen Zwecken. Das Reiseverbot gilt auch für Personen mit Zweitwohnungen in Belgien.
Deutsche Staatsangehörige dürfen nach Deutschland ausreisen. Deutsche, die einen triftigen Reisegrund haben (z.B. Arbeitsplatz, dringende Familienangelegenheiten etc.) dürfen mit entsprechenden Nachweisen auch wieder nach Belgien einreisen.
Deutsche mit Wohnsitz in Belgien können selbstverständlich in Belgien bleiben.
Der ICE und Lufthansa verkehren zwischen Deutschland und Belgien, die Zahl der Züge und Flüge ist jedoch deutlich vermindert, Brussels Airlines hat alle regulären Flüge bis 19. April einschließlich storniert.
Das öffentliche Leben ist aktuell stark eingeschränkt. Bis zum 05. April 2020 sind Bürger dazu aufgerufen, zu Hause zu bleiben und nach Möglichkeit im Home Office zu arbeiten. Der ÖPNV ist reduziert. Geschäfte, Restaurants, Schulen und kulturelle Veranstaltungsorte sind geschlossen. Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und Banken bleiben geöffnet. Es ist erlaubt, das Haus zu verlassen, um Einkaufen, zur Apotheke und zum Arzt zu gehen oder sich sportlich zu betätigen (Spazieren, Joggen, Fahrradfahren), Abstandswahrung ist dabei Pflicht. Dies wird von den Belgiern sehr ernst genommen. Die Teilnahme an einer Versammlung, Festivität, an Gruppensport und Verstöße gegen das Ausgangsverbot (nicht-essentielle Reisen/Fahrbewegungen) sind mit einer Geldbuße von 26 bis 500 Euro und/oder Haft von 8 Tagen bis zu drei Monaten belegt.

Eritrea - Ergänzung:
Die eritreischen Behörden haben Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern erlassen, in denen Fälle von COVID-19 bestätigt wurden, also auch für deutsche Reisende. Visaanträge werden abgelehnt und bereits erteilte Visa unter Umständen für ungültig erklärt. Einreisende müssen damit rechnen, unter Quarantäne gestellt zu werden, wenn sie Symptome aufweisen. Genehmigungen für Reisen innerhalb Eritreas werden Ausländern nicht mehr erteilt.
Nach dem Auftreten des ersten bestätigten COVID-19-Falles in Eritrea am 21. März 2020 hat die Regierung neue Beschränkungen erlassen, unter anderem ein Verbot von öffentlichen Versammlungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen. Nach dem Auftreten weiterer COVID-19-Fälle gilt seit dem 26. März 2020 für zunächst zwei Wochen ein Verbot aller Passagierflüge von und nach Eritrea. Solange das Verbot gilt, ist eine legale Ein- oder Ausreise nicht möglich. Im Falle einer Ausbreitung des COVID-19-Virus in Eritrea ist mit weiteren Einschränkungen des Reiseverkehrs und des öffentlichen Lebens zu rechnen.

Eswatini / Swasiland - Ergänzung:
Die eswatinische Regierung hat am 17. März 2020 den Notstand erklärt. Vom 27. März 2020 an gilt eine 20-tägige eingeschränkte Ausgangssperre. Während der Ausgangssperre darf die Unterkunft nur zu dringend erforderlichen Anlässen verlassen werden (z.B. Einkauf von Lebensmitteln oder Arztbesuche). In dieser Zeit existiert außerdem ein Ein- und Ausreiseverbot u.a. für Ausländer ohne Daueraufenthalt in Eswatini. Ins Land Zurückkehrende werden einer 14-tägigen Quarantäne oder Selbstisolation unterzogen.
• Bitte halten Sie sich in jedem Fall an Anweisungen, die von den eswatinischen Behörden gemacht werden.
• Übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus

Griechenland - Ergänzung:
Die deutschen Vertretungen in Griechenland informieren auf ihrer Webseite zur aktuellen Situation in Griechenland hinsichtlich der starken Einschränkung des öffentlichen Lebens sowie zu Reise- und Ausgangsbeschränkungen.
Seit dem 23. März 2020 gilt eine allgemeine Ausgangsperre. Bei Verstoß gegen die Ausgangssperre droht eine Geldstrafe. Die Maßnahme soll vorerst bis zum 6. April 2020 gelten. Weiterführende Informationen zur Ausgangssperre, beispielsweise Ausnahmen, finden Sie auf der oben genannten Webseite der deutschen Vertretungen in Griechenland.
Die Ein- bzw. Ausreise über jeglichen Land- bzw. Seeweg nach/aus Griechenland scheint derzeit für deutsche Staatsangehörige nicht mehr möglich. Flugverbindungen können ebenfalls kurzfristig entfallen.
• Bitte nutzen Sie die noch vorhandenen Ausreisemöglichkeiten und alle verfügbaren Flugverbindungen zur (Rück-)Reise nach Deutschland, auch in andere europäische Nachbarländer, wie z.B. Niederlande und Belgien. Eine Registrierung im „Rückkehrportal“ ist bei Aufenthalt in Griechenland daher derzeit keine Option.
• Informieren Sie sich auf der Webseite der deutschen Vertretungen in Griechenland.

Iran - Ergänzung:
In Iran sind zahlreiche Fälle der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung COVID-19 festgestellt worden. Iran ist vom Robert-Koch-Institut flächendeckend als Risikogebiet eingestuft worden. Besonders betroffen sind die Provinzen Teheran, Isfahan, Mazandaran, Qom und Gilan. Auch weitere Provinzen verzeichnen steigende Fallzahlen.
Die iranischen Behörden rufen dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden, zu Hause zu bleiben sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Schulen, Universitäten und sonstige Sport- und Kulturstätten sowie Parks sind geschlossen, Bank- und Behördenöffnungszeiten beschränkt.
Nachdem die Verwaltungen verschiedener Provinzen und Städte in ganz Iran (u.a. auch Isfahan und Shiraz/ Provinz Fars, Yazd , Provinzen Mazandaran, Gilan) bereits Reiseverbote angekündigt oder erlassen hatten, hat die iranische Regierung nun Reisen zwischen Städten und Provinzen verboten. Es sollen keine Hotels und Unterkünfte mehr angeboten werden. Fahrten in andere Städte werden mit Geldstrafen und Fahrverboten geahndet. Touristen erhalten derzeit keinen Zutritt mehr zu den Inseln Hengam und Kish, weitere Inseln können hinzukommen. Nowruz-Reisende werden aufgefordert, umgehend nach Hause zurückzukehren. Bei Vorliegen von Symptomen muss im Rahmen von Kontrollen mit einer Einweisung in ein Krankenhaus gerechnet werden.
Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Infolge der Verbreitung des Coronavirus und des versehentlichen Flugzeugabschusseses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Nahezu alle Fluggesellschaften haben ihre Direktverbindungen eingestellt; Nachbarländer wie die Türkei, Aserbaidschan, Irak, Armenien und Pakistan ihre Landgrenzen geschlossen; Reisenden aus Iran wird in der Region die Einreise verweigert.
Bei Einreise in Iran finden Kontrollen zur gesundheitlichen Überprüfung aller einreisenden Passagiere statt. Kontrollen werden auch an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt und bei Infektionsverdacht Quarantänemaßnahmen angeordnet.
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt; es muss ein Formular zur Bestätigung der Symptomfreiheit ausgefüllt werden, es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Nach Informationen des iranischen Außenministeriums können Ausländer, die aufgrund des Corona-Ausbruchs das Land nicht wie vorgesehen rechtzeitig verlassen konnten, aktuell auch mit abgelaufenem Visum ausreisen. Ein gesondertes Exitvisum ist nicht erforderlich.
• Von Reisen nach Iran wird derzeit abgeraten.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund sehr eingeschränkter Flugverbindungen derzeit Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann.
• Prüfen Sie Änderungen im Flugplan im Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa fünf Stunden vor Abflug am Flughafen.
• Seien Sie bei Aufenthalten in Iran derzeit besonders vorsichtig und informieren Sie sich bei den örtlichen Behörden, bevor Sie die Weiterreise antreten.
• Informieren Sie sich vor Antritt der Ausreise aus Iran bei den zuständigen Behörden Ihres Ziellandes, ob die Einreise aus dem Iran möglich ist.

Japan - Ergänzung:
Die Anzahl der COVID-19-Erkrankungen in Japan steigt weiter an. Die Höhe der Dunkelziffer ist unklar.
In Japan gilt ab 26.März 2020, 16.00 Uhr deutscher Zeit, ein Einreiseverbot für nicht-japanische Staatsangehörige aus 21 europäischen Staaten (einschließlich Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich, den Beneluxstaaten und Skandinavien). Allen nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem dieser Länder aufgehalten haben und ihre Reise nach diesem Zeitpunkt antreten, wird die Einreise nach Japan nicht gestattet.
Zusätzlich ist seit dem 21. März 2020 die Visafreiheit ausgesetzt. Alle vor dem 21. März ausgestellten Visa sind ungültig. Dies ist für deutsche Staatsangehörige relevant, die aus Drittstaaten einreisen, für die Japan noch keine Einreisesperre verhängt hat. Bitte kontaktieren Sie bei dringendem Reisen die japanischen Auslandsvertretungen.
Außerdem sind Quarantäneregeln einzuhalten.
Deutsche Staatsangehörige, die eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für Japan haben, können sich weiterhin legal in Japan aufhalten.
Allen deutschen Touristinnen und Touristen in Japan wird dringend empfohlen, sich aufgrund wegfallender Flugverbindungen um eine schnellstmögliche Rückreise nach Deutschland zu bemühen. Im Moment gibt es weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten von Japan nach Deutschland. Das Rückholprogramm des Auswärtigen Amts gilt daher nicht für Japan.
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist noch möglich, aber Aufenthalte über Nacht müssen mit der Airline geklärt werden (Tokyo-Narita schließt nachts; Einreise nach Japan nicht möglich). Durchreisen sind nicht mehr möglich. Transfer zwischen den Flughäfen Tokyo-Narita und Tokyo-Haneda muss im Einzelfall von den Airlines vor Abflug geprüft und nach Ankunft nach Ermessen der Immigrationsbehörde mit einem „shore-pass“ arrangiert werden.
Auch allen Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen in besonderen Infektionsgebieten „designated areas“ (Festlegung WHO) aufgehalten haben, wird ausnahmslos die Einreise verweigert.
• Wegen der sich täglich ändernden Situation sollten sich Reisende auch auf der Homepage der Botschaft Japans in Berlin informieren

Jordanien - Ergänzung:
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Einreisesperren. Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus insbesondere die derzeit geltende Reisewarnung für alle nicht notwendigen touristischen Reisen.
So hat die jordanische Regierung eine Einreisesperre für Reisende u.a. aus Deutschland mit Wirkung ab 16. März 2020 beschlossen.
Seit 17. März 2020 ist der Flugverkehr aus und nach Jordanien bis auf weiteres eingestellt. Die jordanische Regierung hat zudem umfassende Maßnahmen verkündet, um eine rasche Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind am 18. März 2020 in Kraft getreten und gelten zunächst bis auf weiteres (u.a. weitgehende Ausgangssperre, Einstellung aller Arbeiten in öffentlichen Institutionen und Behörden sowie im Privatsektor - mit Ausnahme des öffentlichen und privaten Gesundheitssektors und anderer lebenswichtiger Sektoren).
ACHTUNG: Seit 21. März 2020, 07.00 Uhr gilt eine strikte Ausgangssperre. Diese wurde am 25. März .2020 insofern gelockert, als kleinere Lebensmittelgeschäfte und Obst- und Gemüseläden sowie Apotheken von 10 bis 18 Uhr öffnen dürfen, um eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dabei gelten strikte Auflagen: u.a. sind Autofahrten untersagt und Fahrzeuge werden konfisiziert, wenn sie ohne Genehmigung fahren. Geschäfte müssen fußläufig erreicht werden und nur Personen im Alter zwischen 16 und 60 Jahren ist der Einkauf erlaubt. Die Ausgangssperre besteht weiter fort und gilt von 18 Uhr abends bis 10 Uhr morgens.Die Botschaft bittet dringend, sich an die Anweisungen zu halten. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafandrohung und werden u.a. mit Bußgeldern belegt.
• Bitte halten Sie sich in jedem Fall an Anweisungen, die von den jordanischen Behörden gemacht werden.
• Übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.

Kongo (Demokratische Republik Kongo) - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung der Atemswegserkrankung COVID-19 hat der Staatspräsident am Abend des 24. März 2020 den nationalen Notstand ausgerufen. Für zunächst 30 Tage sind die Grenzen der Demokratischen Republik Kongo für Personenverkehr geschlossen. Alle Flüge, sowohl national als auch international sind ausgesetzt.
Kinshasa wird von den übrigen Provinzen abgeschottet, der Verkehr aus und in die Stadt ein-gestellt. In der Hauptstadt sind sämtliche Restaurants, Schulen und Universitäten geschlossen sowie Menschenansammlungen verboten. Außerhalb von Kinshasa ist ebenfalls mit erhebli-chen Einschränkungen der Transportmöglichkeiten zu rechnen.
Die Versorgungslage für die Hauptstadt ist zurzeit noch gut. Punktuell sind jedoch Preise von Grundnahrungsmitteln bereits gestiegen. Perspektivisch ist mit einer erheblichen Verschlech-terung zu rechnen, da die Nahrungsmittelversorgung von Importen und Produkten aus ande-ren Landesteilen abhängt.
Das Gesundheitssystem ist auf die COVID-19-Pandemie nicht vorbereitet. Im Falle einer In-ektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden.
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Werden bei Einreise keine Symptome festgestellt, so sind Sie ausdrücklich aufgefordert, sich freiwillig für 14 Tage zuhause aufzuhalten. Bei Symptomen werden Sie durch die Behörden geprüft und je nach Ergebnis können Sie einreisen oder müssen in staatliche Quarantäne.

Malawi - Ergänzung:
Aufgrund der weiter steigenden Zahlen der Infektionen mit COVID-19 in Deutschland wird auch Deutschland durch die malawischen Behörden neben China, Südkorea, Iran, Italien und Frankreich in die Kategorie der sog. „High Risk Countries“ eingestuft. Seit Eintritt des am 20. März 2020 für Malawi erklärten Katastrophenfalls wird Reisenden aus Deutschland die Einreise nicht mehr gestattet. Visa für deutsche Staatsangehörige werden nicht mehr erteilt; auch keine „Visa on arrival“ an den Flughäfen oder Landesgrenzen. Bereits vor dem 20. März erteilte Visa werden ungültig. Deutsche Staatsangehörige, die eine ständige Aufenthaltserlaubnis für Malawi besitzen und nach Malawi zurückkehren, werden zu einer mindestens 14-tägigen Quarantäne verpflichtet. Nach welchen Regeln dies als Selbst-Quarantäne oder amtliche Quarantäne durchgesetzt wird, ist nicht verbindlich geregelt.
• Überprüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und prüfen Sie, falls vorübergehend im Land, Ihre Rückreiseoptionen.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der malawischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Malediven - Ergänzung:
Seit dem 15. März 2020 hat die maledivische Regierung ein Einreiseverbot für Reisende aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg verfügt. Ab dem 27. März 2020 wird die Visavergabe (Visa on Arrival) bis auf weiteres ausgesetzt. Damit ist die Einreise auf die Malediven faktisch nicht mehr möglich.
Es ist davon auszugehen, dass der ohnehin schon stark eingeschränkte Flugverkehr weiter deutlich abnehmen wird. Wenn Sie sich bereits auf den Malediven aufhalten, kontaktieren Sie ihren Reiseveranstalter bzw. ihre Fluggesellschaft und überprüfen umgehend ihre Rückreiseoptionen auch unter Einschluss von Reisen über Drittländer. Informieren Sie sich im Fall einer Zwischenlandung in einem Drittland auch über die dortigen Ein-und Durchreisebestimmungen, z.B. anhand der Reise-und Sicherheitshinweise für das betreffende Land.
Aufgrund von Infektionsfällen ist es möglich, dass einzelne Inseln weder betreten noch verlassen werden können und vorübergehend abgeriegelt werden. Die Kapazitäten des maledivischen Gesundheitssystems sind bei steigenden Infektionsfällen begrenzt.
Die maledivischen Behörden haben ab 17. März 2020 für zwei Wochen die Einstellung des Bootsverkehrs von Ressortinseln zu den von Einheimischen bewohnten Inseln verfügt. Zudem dürfen Hotels im Raum Malé in diesem Zeitraum keine neuen Gäste aufnehmen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die meisten Resorts in den nächsten Wochen geschlossen werden, nachdem die letzten Gäste diese verlassen haben.
• Wenn Sie sich bereits auf den Malediven aufhalten, kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft und überprüfen Sie umgehend Ihre Rückreiseoptionen auch unter Einschluss von Reisen über Drittländer.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums der Malediven und folgen Sie den Empfehlungen.

Mali - Ergänzung:
Am 17. März 2020 hat die malische Regierung angekündigt, kommerzielle Flüge aus Ländern, die von COVID-91 betroffen sind, ab 19.3. bis auf weiteres auszusetzen. Reisemöglichkeiten sind kaum mehr gegeben. Vereinzelte Ausreiseflüge mit Air France finden noch statt.
Die Landesgrenzen sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Seit dem 26. März 2020 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr. Versammlungen und Zusammenkünfte, auch privater Art, sind untersagt.
Für Sonntag, den 29. März 2020 ist der erste Wahlgang der Parlamentswahlen geplant.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter bzw. die Fluggesellschaft.
• Beachten Sie bei Flügen mit Umstieg in anderen Ländern auch die Reise- und Sicherheitshinweise zu diesen Ländern.
• Meiden Sie Menschenansammlungen jeglicher Art und folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über die lokalen Medien und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Neuseeland - Ergänzung:
Am 25. März 2020 wurde der nationale Notstand in Neuseeland ausgerufen. Dieser gestattet u.a. den Sicherheitskräften (Polizei, Militär) erweiterte Befugnisse (wie etwa Militärpatrouillen). Für jedermann gilt eine Selbstisolationspflicht („stay at home“). Bei Nichteinhaltung der Isolationsvorgaben droht die Zwangseinweisung in eine staatliche Quarantäneeinrichtung. Spaziergänge und Lebensmitteleinkäufe sollen weiterhin möglich sein, hierbei ist zwingend auf die Einhaltung der Distanz (Vorgabe: 2m) zu anderen Menschen zu achten. Private Kontakte sind einzuschränken.
Nach Freitag, dem 27. März 2020 um 24 Uhr/Mitternacht NZST dürfen Inlandsflüge nur noch von solchen Personen genutzt werden, die „Kerndienstleistungen“ (essential services) erbringen oder aus medizinischen Gründen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Reisende keine Inlandsflüge zum Zwecke der Nutzung eines internationalen Anschlussflugs mehr nutzen. Andere öffentliche Verkehrsmittel unterliegen ab diesem Zeitpunkt denselben Einschränkungen. Die neuseeländische Regierung verweist Reisende, die zu einem Flughafen möchten, auf lokale Transportunternehmen.
Einreisen nach Neuseeland sind seit 19. März 2020 nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen nur noch für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“. Der Transit über Neuseeland ist nur noch stark eingeschränkt möglich. Beachten Sie hierfür die jeweils aktuellen Informationen auf der Website von Immigration NZ.
Reisende mit festem Wohnsitz in Neuseeland müssen sich seit dem 16. März 2020 bei der Einreise bei den neuseeländischen Gesundheitsbehörden registrieren lassen und sich anschließend für 14 Tage in Selbstisolation begeben. Sie werden von den neuseeländischen Grenzbehörden nach ihrem Gesundheitszustand und über die Art und Weise befragt, wie sie ihre Selbstisolierung konkret durchzuführen beabsichtigen. Sollten sie für die Selbstisolierung keine entsprechende Vorsorge getroffen haben oder gar diese verweigern, kann die Einreise verwehrt werden. Die neuseeländischen Behörden haben angekündigt, die Einhaltung der Selbstisolation zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung droht Abschiebung. Informationen über die Selbstisolierung werden bei der Einreise zur Verfügung gestellt und können auch über die Website des neuseeländischen Gesundheitsministeriums abgerufen werden.
Die neuseeländische Regierung hat am 23. März 2020 (NZST) die Stufe 3 (Erhöhtes Risiko eines unkontrollierten Covid-19-Ausbruchs) des vierstufigen Covid-19-Notfallplans ausgerufen. Das bedeutet, dass alle nicht-essentiellen öffentlich zugänglichen Einrichtungen in Neuseeland (v.a. Cafés, Restaurants, Fitnessstudios, Museen, etc.) zu schließen sind. Öffentliche Veranstaltungen sind untersagt. Der öffentliche Personenverkehr steht nur noch Personen zur Verfügung, die in essentiellen Berufen tätig sind.
Seit dem 26. März 2020 (NZST) gilt die – höchste – Stufe 4 (Unkontrollierter Covid-19-Ausbruch ist wahrscheinlich). Dies hat die grundsätzliche Pflicht zur häuslichen Isolation für jedermann (kompletter Lock-Down) zur Folge. Sämtliche Geschäfte werden geschlossen. Ausgenommen davon sind nur essentielle Einrichtungen wie Supermärkte, Apotheken etc., die dauerhaft geöffnet bleiben. Dies gilt nach Ankündigung von Premierministerin Ardern zumindest für vier Wochen.
Das neuseeländische Gesundheitsministerium hat bekanntgegeben, dass zum Zweck der Ausreise ausländischer Reisender aus Neuseeland eine etwaig angeordnete 14-tägige Selbstisolation (siehe oben) grundsätzlich nicht vollständig beendet werden muss. Personen, bei denen
1. Symptome von Covid-19 vorliegen oder
2. das Ergebnis eines durchgeführten Covid-19-Tests noch aussteht oder
3. ein positiver Covid-19-Befund vorliegt und die nicht als genesen gelten, müssen die 14-tägige Selbstisolation beenden.
Die deutsche Botschaft bleibt weiterhin mit stark reduzierter Personalstärke geöffnet, ist aber bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.
Kreuzfahrtschiffe dürfen bis 30. Juni 2020 nicht mehr in Neuseeland anlegen.
Sollte sich abzeichnen, dass Sie aufgrund ausfallender Flugverbindungen länger in Neuseeland bleiben müssen als das neuseeländische Visum es Ihnen erlaubt, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der Antrag ist online zu stellen. Nach den der Botschaft vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass angesichts der aktuellen Lage über solche Anträge großzügig entschieden wird, wenn er rechtzeitig vor Gültigkeitsablauf des Visums gestellt wird. Die Verlängerung ist nicht kostenlos, sondern es fallen hierfür die üblichen Gebühren an.

Russische Föderation - Ergänzung:
Aufgrund einer Regierungsverordnung vom 16. März ist die Einreise von Ausländern seit dem 18. März, 00.00 Uhr Moskauer Zeit bis 1. Mai, 00.00 Uhr Moskauer Zeit eingeschränkt. Es dürfen in diesem Zeitraum nur Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitglieder offizieller Delegationen und Personen mit diplomatischen oder dienstlichen Visa oder mit regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, akkreditierte und ernannte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, von internationalen Organisationen und deren Vertretungen sowie von anderen offiziellen Vertretungen ausländischer Staaten im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und deren Familienangehörige einreisen. Weiter ausgenommen sind Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben, und Transitpassagiere an Luftverkehrs-Transitpunkten.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im gleichen Haushalt leben. Diese Personen dürfen nicht zur Arbeit gehen und haben sich bei der örtlichen Hotline zu melden, der sie ihre Kontaktdaten einschließlich ihrer Meldeadresse und ihrer Wohnadresse sowie ihre Aufenthaltsorte und Aufenthaltszeiten im Ausland mitzuteilen haben. Die Hotline der Stadt Moskau ist +7 495 870 4509. Beim Auftreten erster Symptome von Atemwegserkrankungen sollen sie unverzüglich ärztliche Hilfe suchen, ohne Einrichtungen des Gesundheitswesens persönlich aufzusuchen. Verstöße können unter Umständen als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Die russische Regierung hat am 26. März einen Beschluss veröffentlicht, wonach mit Wirkung vom 27. März, 00.00 Uhr Moskauer Zeit alle internationalen Flüge (Linie und Charter) von und nach Russland eingestellt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der Botschaft der Russischen Föderation .
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan.

Saudi-Arabien - Ergänzung:
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat Saudi-Arabien veranlasst, strenge Ein- und Ausreisebestimmungen zu erlassen. Für Einreisende u.a. aus Deutschland gilt eine Einreisesperre, am 15. März 2020 wurde der Personenflugverkehr von und nach Saudi-Arabien eingestellt. Am 21. März 2020 wurde auch der Inlandsflug-, Zug-, Bus- und regulärer Taxiverkehr eingestellt. Reisen zwischen den saudi-arabischen Provinzen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Seit dem 23. März gilt eine landesweite, nächtliche Ausgangssperre von 19 Uhr bis 6 Uhr (örtlich gelten teilweise weitergehende Beschränkungen). Diese Maßnahmen werden voraussichtlich bis mindestens Anfang/Mitte April in Kraft bleiben. Eine Ein- und Ausreise von und nach Saudi-Arabien ist gegenwärtig nicht möglich.
• Informieren Sie sich über die sonstigen Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad.

Schweiz:
Die Anzahl von Erkrankungen nimmt auch in der Schweiz rasch zu. Besonders betroffen sind die Kantone Tessin, Waadt und Genf.
Restaurants, Bars, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe müssen bis mindestens 19. April 2020 geschlossen bleiben. Lebensmittelgeschäfte und Gesundheitseinrichtungen sind ausgenommen. Versammlungen von mehr als fünf Personen sind verboten.
Seit 25. März 2020 hat die Schweiz die Einreisebeschränkungen auf alle Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein ausgedehnt.
Die Einreise ist nur noch für Schweizer und Liechtensteiner Bürger, Personen mit einem Aufenthaltstitel (Permis L, B, C, Ci), einem Schweizer Visum oder einer Zusicherung der Arbeitsbewilligung sowie Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen (Grenzgänger mit Permis G, Warenverkehr) möglich. Ausnahmen können in einer „Situation der äußersten Notwendigkeit“ wie einem Todesfall in der Familie, gerichtlicher Vorladung u.ä. gestattet werden.
Die direkte Durchreise durch die Schweiz zum Erreichen des Wohnortes ist weiterhin möglich, muss aber nachgewiesen werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Erkundigen Sie sich über aktuelle Einreisebestimmungen bei den zuständigen Schweizer Auslandsvertretungen bzw. beim Staatssekretariat für Migration SEM .

Spanien - Ergänzung:
In Spanien gilt aktuell bis zum 11. April der Alarmzustand aufgrund der Verbreitung von COVID-19 für das gesamte Land. Dies ist mit einer Reihe von Maßnahmen verbunden, einschließlich bedeutender Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Die Bewegung im öffentlichen Raum ist nur noch einzeln und für den Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischer Produkte und Produkten zu Sicherung von Grundbedürfnissen, Arzt- und Krankenhausbesuchen, zur Arbeitsstätte und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zur Unterstützung von Senioren, Minderjährigen, Abhängigen, Behinderten und besonders gefährdeten Personen, zu Banken und Versicherungen, aus Gründen höherer Gewalt oder einer Notwendigkeit ähnlicher Natur erlaubt. Dies gilt auch für die Fortbewegung in Fahrzeugen. Das spanische Innenministerium kann kurzfristig aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder des Verkehrsflusses Straßen oder Straßenabschnitte sperren oder den Zugang zu ihnen für bestimmte Fahrzeuge aus denselben Gründen einschränken.
Seit 23. März besteht für 30 Tage gemäß Beschlusses der EU-Mitgliedsstaaten eine Einreisesperre für alle Ausländer nach Spanien, ausgenommen sind Bürger der EU und der assoziierten Mitgliedsstaaten des Schengenraums, die sich auf der Rückreise zu ihrem Wohnsitz befinden , Inhaber langfristiger Aufenthaltstitel eines EU-Landes oder eines der assoziierten Mitgliedstaaten des Schengenraums, die sich auf der Reise dorthin befinden, Grenzgänger, Gesundheits- bzw. Pflegepersonal auf dem Weg zur Arbeitsstätte, Arbeitnehmer im Warentransport, Flugpersonal, diplomatisches, konsularisches und Personal, bei internationalen Organisationen, Soldaten, Mitglieder humanitärer Organisationen, Personen, die in nachgewiesenen unabwendbaren Familienangelegenheiten reisen und Personen, die höhere Gewalt oder eine Notsituation nachweisen können, denen die Einreise aus humanitären Gründen gestattet wird.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind für 30 Tage geschlossen Auch die Einreise in den oben genannten Ausnahmefällen ist an diesen Grenzübergängen derzeit nicht möglich.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen- Straßen- und Schiffsverkehr) wurde um 70% reduziert, bis auf die lokalen Bahnverbindungen, die um 20% während der Hauptverkehrszeiten und um 50% außerhalb dieser reduziert wurden.. Zu den Balearen und den Kanaren gibt es seit 19. März 2020 nur noch wenige Flüge vom spanischen Festland aus. Internationale Flüge können dort jedoch weiter landen. Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe gesperrt. Die meisten Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahmen u.a. für Lebensmittelgeschäfte und Apotheken. Weiterhin sind Bildungs-, Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen sowie Gaststätten in ganz Spanien geschlossen.
Alle Hotels, kurzfristig vermieteten Ferienwohnungen, Camping- und Wohnmobilstandplätze müssen nach einer Entscheidung der spanischen Regierung spätestens am 26. März 2020 schließen. Alle Reisende, denen es bis dahin nicht möglich, das Land zu verlassen, müssen in die von der spanischen Regierung benannten Nothotels übersiedeln (ab Seite 3, nach Regionen alphabetisch geordnet).
Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne. Spanische Gesundheitseinrichtungen werden durch COVID-19 stark in Anspruch genommen, so dass bei der medizinischen Versorgung außerhalb von Notfällen mit starken Einschränkungen gerechnet werden muss.
Besonders betroffene Autonome Gemeinschaften (Comunidad Autónoma) können auch weitreichendere Maßnahmen ergreifen. Im Landesinneren von Katalonien wurden die Gemeinden Igualada, Odena, Vilanova del Cami und Santa Margarida de Montbui abgeriegelt und können weder betreten noch verlassen werden.
Die Hauptstadt Madrid wurde vom Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt. Reisenden aus Madrid nach Deutschland zurück wird empfohlen, sich zwei Woche in Quarantäne zu begeben.
• Erkundigen Sie sich über mögliche Änderungen im Reiseplan bei Ihrem Reiseveranstalter oder Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien auf der Homepage des spanischen Gesundheitsministerium sowie der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Robert Koch-Instituts RKI sowie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus .

Südafrika - Ergänzung:
Der südafrikanische Präsident Ramaphosa hat am 23. März 2020 im Kampf gegen die Verbreitung des Corona-Virus eine 21-tägige Ausgangssperre („Lockdown“) des Landes verkündet, beginnend ab 26. März um 24:00 Uhr. Während der Ausgangssperre darf die Unterkunft nur zu dringend erforderlichen Anlässen verlassen werden (z.B. Einkauf von Lebensmitteln oder Arztbesuche).
Wie am 25. März 2020 bekannt wurde, beinhaltet dies ebenfalls die Schließung aller Landgrenzen und Flughäfen, so dass auch alle regulären Flüge entfallen.
Daneben gilt ab dem 24. März. für Reisende, die aus Risikoländern eingereist sind und sich noch nicht mindestens 14 Tage im Lande befinden, eine sofortige Quarantäne bis zum Ablauf der 14 Tage-Frist.
Bereits am 15. März hatte der Präsident einschneidende Maßnahmen angekündigt, dazu gehören insbesondere Einreiseverbote für Reisende aus Risikogebieten einschließlich Deutschland. Die Einreiseverbote gelten seit 18. März 2020, zudem wurde eine Visapflicht eingeführt, siehe Einreise und Zoll (Visum)
Spezifische Informationen zu Covid-19 in Bezug auf Südafrika finden Sie auf der Website des National Institute for Communicable Diseases bzw. speziell eingerichteten Seite des Department of Health .
Informationen zum Lockdown finden Sie hier .
Der Lockdown beinhaltet grundsätzlich auch die Schließung von Hotels. Dies gilt nicht, wenn sich internationale Reisende dort aufhalten.
• Bitte halten Sie sich in jedem Fall an Anweisungen, die von den südafrikanischen Behörden gemacht werden.
• Übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
• Registrieren Sie sich – falls noch nicht geschehen – beim Rückholprogramm . Auf der Website finden Sie Informationen des Departments of Health von Südafrika zur COVID-19 Pandemie sowie Regelungen zum „Lockdown"

Taiwan - Ergänzung:
Ab dem 19. März ist nur noch Ausländern mit einer taiwanischen Daueraufenthaltsgenehmigung (ARC/APRC, Blaue Karte MoFA) oder einem „Business Visum“ zur Arbeitsaufnahme die Einreise gestattet. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich, wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Taipei-Vertretung.
Chinesischen Staatsangehörigen ist die Einreise bis auf Ehepartner (mit ARC) von Taiwanern untersagt. Das Einreiseverbot besteht auch für chinesische Ehepartner von Deutschen oder chinesischen Firmenmitarbeitern mit ARC unabhängig von der Reisehistorie.
Alle Einreisende ungeachtet der Staatsangehörigkeit müssen sich ab dem 19. März nach Einreise 14 Tage entweder zu Hause oder in einem aufnahmebereiten Hotel oder bestimmten dafür vorgesehenen Hotels in Hausquarantäne begeben. Die Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahme wird von taiwanischen Gesundheitsbehörden überwacht, die Nichtbeachtung wird mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Diese Regelung gilt auch für Einreisende, die in den letzten 14 Tagen im Transit durch die Volksrepublik China, Hongkong Macau oder Dubai gereist sind. Genaue Informationen für den Ablauf, den Transport und die Vorschriften für die Haus-Quarantäne erhalten Sie bei der Ankunft.
Flüge von und nach Europa, in die asiatischen Länder sowie in die Volksrepublik China, Hongkong und Macau finden nur noch vereinzelt statt. China Airlines stellt seine Flugverbindung nach Frankfurt ab dem 29. März 2020 bis einschl. 14. April 2020 ein. Dazu gibt es einzelne Flüge nach London, Amsterdam oder Paris mit China Airlines oder Eva Air.
• Informieren Sie sich über die Seite des taiwanischen Centre for Disease Control .
• Verfolgen Sie die aktuellen Hinweise des MOFA .

Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik hat am 12. März 2020 aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 für zunächst 30 Tage den Ausnahmezustand verhängt mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie der Schließung aller öffentlicher Einrichtungen, Geschäften, außer u.a. für Lebensmittelläden, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Elektrogeschäfte, Restaurants und Gaststätten sowie des Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen. Der öffentliche Verkehr wird eingeschränkt. Seit 16.03.2020 besteht eine Ausgangssperre . Das Verlassen der Wohnung ist nur noch für unaufschiebbare berufsbedingte Verpflichtungen, dringend notwendige Besorgungen (Lebensmittel) und Hilfe für andere Menschen gestattet. Außerhalb der eigenen Wohnung ist das Tragen eines Mundschutzes Pflicht.
Seit dem 16. März 2020, um 00:00 Uhr gilt ein generelles Einreiseverbot aus allen Ländern. Tschechische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltstitel in Tschechien sind ausgenommen, werden aber einer Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen unterzogen und müssen für 14 Tage in Quarantäne. Wenn Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus Tschechien in Risikogebiete ausreisen, dürfen sie von dort für die Dauer des Notstands nicht erneut einreisen.
Die Ausreise von Reisenden aus Tschechien ist weiterhin jederzeit möglich. EU-Staatsangehörige oder Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, können im Transit durch das Gebiet der Tschechischen Republik in ihr Heimatland reisen. Sie müssen bei Einreise eine Eidesstattliche Versicherung abgeben und ein Doppel einer Verbalnote der in Prag vertretenden Botschaft des Ziellandes mit sich führen. Die Note muss beim tschechischen Innenministerium mindestens 24 Stunden vor Einreise eingereicht werden. Personen, die durch die Tschechische Republik durchreisen und nach Deutschland einreisen sollen sich daher spätestens 48 Stunden vor Einreise mit der Botschaft in Verbindung setzen.
Die Ausreise von Reisenden aus Tschechien ist weiterhin jederzeit möglich. EU-Staatsangehörige oder Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, können im Transit durch das Gebiet der Tschechischen Republik in ihr Heimatland reisen. Über zahlreiche Sonderregelungen zur Ein- und Ausreise, insbesondere für Grenzpendler informiert das Tschechische Innenministerium .
Tschechien führt Grenzkontrollen ein. Für den grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland sind nur noch die Grenzübergangsstellen Breitenau, Schirnding, Waidhaus, Furth i.W., Reitzenhain, Bayr. Eisenstein und Philippsreuth geöffnet. Für den internationalen Flugverkehr ist derzeit nur noch der Flughafen Prag mit stark eingeschränktem Flugverkehr geöffnet.
Der Bahn-, Schiffs- und regelmäßige Busverkehr nach Deutschland wird eingestellt. Die Ausreise kann nur noch mit Verkehrsmitteln, in denen maximal 9 Personen befördert werden, mit privaten Bussen z.B. von Reiseveranstaltern und mit der tschechischen Bahn z.B. bis zum Grenzbahnhof Želežná Ruda / Bayerisch Eisenstein erfolgen.
• Erwägen Sie eine rasche Ausreise, falls Sie mit öffentlichen Bahn- oder Busverbindungen eingereist sind, um Probleme bei der Rückreise zu vermeiden.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - Italien

Beitrag von Birgitt »

Italien - Ergänzung:
Aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit dem COVID-19 gilt eine Notfallverordnung. Für aus dem Ausland einreisende Personen gilt eine Anzeige- und eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation.
An Flughäfen und Häfen, aber auch im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind weiterhin in Betrieb, Zugverbindungen nach Österreich wurden allerdings eingestellt; der Transit durch Österreich ist per PKW und Bus zur Zeit nur ohne Zwischenstopp möglich, siehe Österreich .
Aufgrund der geringeren Nachfrage werden derzeit viele Flüge storniert, einige wenige Verbindungen mit LH, Altialia und Eurowings bestehen fort. Grenzschließungen sind nicht beabsichtigt.
Seit 19. März und bis vorerst 3. April 2020 ist ein Dekret in Kraft getreten, das den Betrieb italienischer Passagier-/Kreuzfahrtschiffe aussetzt und das Anlegen von unter ausländischer Flagge fahrenden Passagier-/ Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen verbietet. Italienische Schiffe müssen ihre Passagiere im Hafen aussteigen lassen. Nichtitalienische Passagiere ohne Wohnsitz in Italien werden dann auf Kosten des Schiffsbetreibers an die jeweiligen ausländischen Zielorte transportiert.
Bei auftretenden COVID-19 Symptomen sind diese anzuzeigen. Ausnahmen von der Selbstisolation können aus beruflichen Gründen für die Dauer von 72 Stunden, ggf. verlängerbar um weitere 48 Stunden, geltend gemacht werden. Dazu ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Ausnahmen gelten auch für Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in Italien. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des italienischen Gesundheitsministeriums .
Mit Wirkung vom 10. März 2020 wurde die Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit auf ganz Italien ausgeweitet, nicht notwendige Fortbewegungen sollen vermieden werden, mit Kontrollen ist landesweit zu rechnen. Schulen, Kindergärten und Universitäten in ganz Italien bleiben geschlossen. Kongresse und Tagungen sind ausgesetzt, ebenso kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten. Sportveranstaltungen sind ausgesetzt, Bars und Restaurants geschlossen.
Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Apotheken, Banken, Post und Behörden sind geöffnet; der Öffentliche Personenverkehr bleibt aufrechterhalten.
Ausnahmen von der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bestehen für nachweisbare berufsbedingte Fahrten, im Fall von gesundheitlich bedingten Gründen oder in sonstigen Notsituationen. Die Rückkehr zum Wohnort sowie die Ausreise dazu nach Deutschland ist weiterhin möglich. Mit Kontrollen und Nachfragen von Sicherheits- und Ordnungskräften muss jedoch gerechnet. Eeine Selbsterklärung über die Notwendigkeit der Fahrt muss bei jeder Fortbewegung ausgefüllt mitgeführt werden. Nichtbeachtung und falsche Angaben ziehen empfindliche Strafen nach sich.
Mit Verordnung des Gesundheitsministers vom 22. März wird allen ausländischen Bürgern in Italien, die keinen Wohnsitz in Italien haben, geraten, die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz anzutreten.
Die Region Sardinien hat angeordnet, dass sämtliche Personen, die die Insel betreten, sich sofort in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, ausgenommen sind Besatzungsmitglieder von Flug- und Schifffahrtsgesellschaften. Dieser Personenkreis muss sich bis zur Abreise im Hotel aufhalten.
Der Flug- und Schiffsverkehr für Reisende von und nach Sardinien wurde grundsätzlich eingestellt. Ausnahmen gelten für Reisende, die über eine Ausnahmegenehmigung des Regionalpräsidenten verfügen, z.B. wegen Heimreise oder Notsituation.
Die Ausnahmegenehmigung des Regionalpräsidenten muss per Online mindestens 48 Stunden vor Antritt der Reise beantragt werden. Hierzu muss unter https://www.regione.sardegna.it/xml/getpage.php?cat=66 das Formular (=Modulo) geöffnet, ausgefüllt und an moduloordinanza_covid19@regione.sardegna.it gesandt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann spätestens 12 Stunden vor der Abreise per E-Mail erteilt. Der Passagier muss am Flughafen/Hafen die erteilte Genehmigung vorweisen.
Der Flug- und Schiffsverkehr für Reisende von und nach Sizilien wurde erheblich eingeschränkt. Es bestehen derzeit noch zwei tägliche Flüge Rom-Palermo/Catania und eine tägliche Zugverbindung nach Rom sowie einige wenige Fährverbindungen. Mit Gesundheitskontrollen vor Abflug/-fahrt muss gerechnet werden.
Die Schiffsverbindung bleibt für den Warentransport aufrecht erhalten.
• Von nicht erforderlichen Reisen nach Italien wird derzeit abgeraten.
• Sollten Sie dennoch eine unbedingt erforderliche Reise geplant haben, erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Fluggesellschaft, ob diese weiterhin durchgeführt werden kann.
• Bei einem unbedingt erforderlichen Aufenthalt in Italien führen Sie bitte stets die Selbsterklärung über die Notwendigkeit mit.
• Folgen Sie den Präventionsempfehlungen im Merkblatt COVID-19 .
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen italienischen Auslandsvertretung in Deutschland vor Reiseantritt sowie beim Ministero della Salute , das unter 1500 eine Hotline eingerichtet hat, die innerhalb Italiens wählbar ist.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Informationen auf den Seiten der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Robert Koch-Instituts RKI sowie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen auch zur Wiedereinreise aus Risikogebieten unter COVID-19/Coronavirus .
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Re: Corona COVID-19 | Südafrika

Beitrag von Achim Vogt »

Südafrika - Ergänzung:
Mehr Informationen zum Lockdown in Südafrika, der ab heute gilt, gibt es u.a. auf dieser Webseite:

Covid-19 update
(Business Insider South Africa)

Viele Grüße
Achim
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Re: Corona COVID-19 | Libanon

Beitrag von Achim Vogt »

Libanon - Ergänzung
Die libanesische Regierung hat den medizinischen Notfall, wie es hier heißt, um weitere mehr als zwei Wochen bis einschließlich Sonntag, 12. April 2020, verlängert. Bis dahin gilt, dass die Wohnung nur in den dringendsten Fällen, also zum Einkaufen von Lebensmitteln, zum Gang zur Apotheke oder für einen Arztbesuch verlassen werden darf. Von 19 Uhr abends bis 5 Uhr morgens gilt nun eine Ausgangssperre, deren Umsetzung allerdings von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt werden kann. Geschäfte dürfen nur von 5 bis 19 Uhr geöffnet sein (in der Stadt Batroun nördlich von Beirut beispielsweise nur von 9 bis 17 Uhr, dort gilt die Ausgangssperre schon ab 18 Uhr). Die Armee kontrolliert die Bewegungen auf den Straßen inzwischen streng. Menschen werden nach Hause geschickt, es werden Bußgelder verhängt (vorgestern zum Beispiel rund 400).

Viele Grüße aus Batroun (40 Kilometer nördlich von Beirut)
Achim
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Re: Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von microbil »

Ich weiß nicht wohin ich das am besten einstelle. Könnte aber so manchem helfen der einen sicheren Hafen sucht oder anbieten kann.
https://explorer-magazin.com/news/hilfe ... nreisende/
Bleibt Gesund
Joe
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Re: Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Achim Vogt »

Danke Joe, den Link zu der Webseite "Overlanding Sphere Safe Haven" hatte ich bereits vor ein paar Tagen eingestellt. :wink:

Viele Grüße
Achim
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Argentinien - Ergänzung:
Die argentinische Regierung hat mit Dekret vom 13. März 2020 u.a. alle Flüge von und nach Europa für 30 Tage ausgesetzt. Die Einreise von Touristen auf dem Luft- und Landweg sowie Reisen im Land sind derzeit nicht möglich. Alle, die aus den vom Coronavirus betroffenen Gebieten (u.a. alle Mitgliedsländer der Europäischen Union) einreisen, oder innerhalb der letzten 14 Tage eingereist sind, unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Seit Freitag, 20. März, 00.00 Uhr, bis mindestens 31. März 2020 gilt eine landesweite Ausgangssperre in Argentinien, die nur aus wichtigem Grund (Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) unterbrochen werden darf. Wer die Ausgangssperre ohne triftigen Grund bricht, riskiert eine Festnahme und eine hohe Geldstrafe.
• Verfolgen Sie die Informationen der Argentinischen Regierung .
• Reisende in Argentinien informieren sich auch über die Deutsche Botschaft Buenos Aires .

Bahrain - Ergänzung:
Eine Einreise nach Bahrain ist seit dem 25. März auf bahrainische Staatsbürger, Einwohner mit gültigem Aufenthaltstitel und Personen mit einer besonderen, zuvor erteilten Genehmigung (Prior Permission Granted) beschränkt. Allen anderen Passagieren wird die Einreise verweigert. Die bahrainische Gulf Air (GF) nimmt auch keine Passagiere mehr mit, die noch auf einen GF Flug mit einem Transit-Aufenthalt am Flughafen Bahrain gebucht sind. Insofern ist auch keine Durchreise durch Bahrain mehr möglich. Alle aus der EU zurückkehrende Einwohner werden bei Ankunft auf COVID-19 untersucht und es wird eine 14-tägige häusliche Selbst-Quarantäne auferlegt. Alle Reisenden, die bei Ankunft Symptome aufweisen, werden weiteren offiziellen Quarantänemaßnahmen unterzogen.

Belarus - Ergänzung:
Belarus hat die Bundesrepublik Deutschland seit 25. März 2020 als Risikogebiet eingestuft.
Reisende aus Deutschland unterliegen besonderen Kontrollen bei der Einreise und sind aufgefordert, sich anschließend 14 Tage in Selbstisolation zu begeben. Eine Ausreise ist in dieser Zeit nicht gestattet.
Die Grenzen der Republik Belarus sind geöffnet, aber die Landgrenzen aller Anrainerstaaten sind geschlossen, bzw. die Einreise dorthin unterliegt erheblichen Beschränkungen. Eine Rückreise nach Deutschland auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich; bitte informieren Sie sich zu diesem Thema auch in den Reise- und Sicherheitshinweisen des jeweiligen Transitlandes.
Reguläre direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus unterliegen Einschränkungen; Flüge fallen aus und einige Airlines haben die Strecken vorübergehend ausgesetzt. Derzeit besteht noch eine Direktverbindung mit Belavia, allerdings kommt es wiederholt zu Flugausfällen. Die konkrete Reiseplanung kann daher nur wenige Tage im voraus erfolgen.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan.
• Bei Rückreise über Drittländer, informieren Sie sich auch über die Ein- und Durchreisebestimmungen bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Länder oder über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Leisten Sie den Aufforderungen der belarussischen Behörden zu Gesundheitsprüfungen und Quarantänebestimmungen Folge.

Bosnien und Herzegowina - Ergänzung:
Seit dem 25. März 2020 ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina für ausländische Staatsangehörige nicht mehr erlaubt. Ausnahmen gelten nur für Diplomaten und medizinisches Personal.
Seit 18. März 2020 gilt in Bosnien und Herzegowina der Ausnahmezustand. Restaurants, Bars, Kaffees, Teehäuser, Kino, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind geschlossen.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina gilt bis auf weiteres eine generelle Ausgangssperre zwischen 18 Uhr und 5 Uhr morgens. Für Personen unter 18 und Personen über 65 Jahren gilt eine ganztägige Ausgangssperre.
In der Republika Srpska gilt eine generelle Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr morgens sowie eine ganztätige Ausgangssperre für Personen über 65 Jahre. Geschäfte, die nur Lebensmittel für den direkten Verkauf anbieten und keine Möglichkeit der Menschenansammlung bieten, sind derzeit noch nicht von diesen Maßnahmen betroffen.
Derzeit gibt es noch keine gesicherten Informationen zum Stand der Vorbereitung des bosnisch-herzegowinischen Gesundheitssystems im Hinblick auf die Covid-19 Epidemie. Das Gesundheitssystem dürfte aber auf eine sprunghaft erhöhte Belastung nicht eingerichtet sein. Besonders anfällige Personen, und jene, die auf eine lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, sollten überprüfen, ob eine Ausreise möglich ist.
Allen eintreffenden Reisenden, die nicht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzen, wird seit 17. März 2020 die Einreise verweigert. Es gibt noch keine gesicherten Informationen, ob Deutschen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina die Einreise ermöglicht wird. Vereinzelt wurde bereits EU-Staatsangehörigen die Einreise trotz Daueraufenthalt in Bosnien und Herzegowina verweigert. Reisende mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit dürfen zwar noch einreisen, sind aber aufgefordert, eine 14-tägige Selbst-Quarantäne ab Einreise einzuhalten. Diese kann grundsätzlich in einer privaten Unterkunft oder in einem Hotel erfolgen. Verstöße gegen diese Quarantänevorschrift können strafrechtliche Konsequenzen haben.
• Prüfen Sie Ihre Ausreiseoptionen, wenn Sie auf eine lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, oder zur Risikogruppe zählen.
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige ab 15.03.2020 mit Reisepass möglich.
Während des Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina sollte das Reisedokument ständig mitgeführt werden. Beim Versuch, mit nicht gültigen oder akzeptierten Dokumenten zu reisen, drohen hohe Bußgelder.

Burkina Faso - Ergänzung:
Die Flughäfen von Ouagadougou und Bobo-Dioulasso sind für kommerzielle Flüge für einen Zeitraum von zunächst zwei Wochen seit dem 21. März 2020 geschlossen, ausgenommen sind Inlandsflüge, Militärflüge und Fracht. Gleiches gilt für die Landgrenzen sowie den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, ausgenommen Frachttransporte.
Der Busverkehr zwischen allen Städten und Orten des Landes sowie innerhalb der Städte ist eingestellt.
Für das ganze Land gilt eine Ausgangssperre von 19:00 bis 05:00 Uhr bis auf unbestimmte Zeit. Die Städte Ouagadougou, Bobo-Dioulasso, Boroma, Koudougou, Banfora, Houndé, Dedougou und Zorgha sind wegen COVID-19-Fällen seit dem 27. März 2020 (5 Uhr) für zwei Wochen komplett abgeriegelt, d.h. der Personenverkehr in diese Städte und aus diesen Städten ist unterbunden, Frachtverkehr erlaubt.

Burundi - Ergänzung:
Für per Flugzeug Einreisende aus der Europäischen Union, China, Südkorea, Japan, Iran, Vereinigtes Königreich, USA, Australien und Dubai und für diejenigen, die sich in den 14 Tagen vor Einreise nach Burundi dort aufgehalten haben, gilt eine verpflichtende und kostenpflichtige 14-tägige Quarantäne in staatlich festgelegten Einrichtungen. Diese Quarantänebestimmungen werden auch auf Personen mit Einreise aus der Schweiz angewandt, ebenso wie auf alle diejenigen, die auf dem Landweg aus Ruanda, Tansania und der Demokratischen Republik Kongo (RDC) einreisen.
Seit dem 22. März 2020 ist der Flughafen Bujumbura für den internationalen Passagierflugverkehr für zunächst 14 Tage geschlossen.
Wegen des Auftretens von Coronavirus-Krankheitsfällen in allen Anrainerstaaten ist auch bei der Einreise auf dem Landweg nach Burundi mit Einschränkungen zu rechnen.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der Botschaft Burundis zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich über die Seite des Ministre de la Santé Publique

China - Ergänzung:
• China hat mit Wirkung vom 28. März 2020, 00.00 Uhr, eine Einreisesperre für alle Einreisen von Ausländern nach China verfügt.
• Vom pauschalen Einreisestopp betroffen sind alle ausländischen Reisewilligen, die nach China auf der Grundlage eines bereits vorhandenen Visums oder einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis ein- bzw. zurückreisen wollen. Alle bereits erteilten Visa und bisherigen Aufenthaltserlaubnisse verlieren mit dieser Regelung ab 28. März 2020, 00.00 Uhr ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind lediglich Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa.
• Transitaufenthalte von Ausländern in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage sind ebenfalls ausgesetzt.
• Neue Visa werden nur noch für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. Ausländer, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen entnehmen Sie bitte der Website des Außenministeriums der VR China www.fmprc.gov.cn .
• Für alle diejenigen, für die eine Einreise unter diesen Voraussetzungen weiterhin möglich sein sollte, gelten bei Einreise die bis dahin jeweils aktuellen Quarantänebestimmungen weiter.
• Vor Reisen in die Provinz Hubei wird weiterhin gewarnt.
Zusätzlich erschwert wird die Ein- und Ausreise nach und von China durch eine behördlich angeordnete erhebliche Einschränkung des Flugverkehrs auf nur noch einen Flug pro Woche für diejenigen Luftlinien, die China überhaupt noch anfliegen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Alle noch bestehenden internationalen Flüge nach Peking werden auf andere Flughäfen umgeleitet, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen (Tianjin, Shijiazhuang, Taiyuan, Hohhot, Shanghai, Jinan, Qingdao, Nanjing, Shenyang, Dalian, Zhengzhou und Xi’an). Sämtliche Quarantänemaßnahmen werden an diesen Orten durchgeführt, ein Weiterflug nach Peking verschiebt sich je nach Ergebnis der schon während des Flugs vorgenommenen medizinischen Untersuchungen (z.B. Fiebermessungen) in jedem Fall auf unbestimmte Zeit. Nach einer erfolgreich bestandenen Gesundheitsüberprüfung sollen die Passagiere weiter nach Peking fliegen, um dort eine 14-tägige Quarantäne grundsätzlich in einer zentralen Einrichtung durchzuführen. Bei einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall muss die Quarantäne bzw. die Behandlung ohne Ausnahme am Landeort durchgeführt werden. Sie müssen damit rechnen, am Erstlandeort zu einem obligatorischen Test auf Covid-19 verpflichtet zu werden und die Kosten dafür selbst zu tragen. Abhängig vom Ergebnis der Gesundheitskontrollen können verschiedene Quarantänemaßnahmen angeordnet werden. Nach Ankunft in Peking erfolgt der Transport in die jeweiligen Städte oder Bezirke über organisierte Shuttlebusse der einzelnen Bezirke. Dies gilt auch bei geplanter Weiterreise in eine andere Provinz. Private Transfers von den Flughäfen sind nicht mehr möglich.
Bei einem Coronavirus-Verdachtsfall unter den Passagieren des Einreiseflugs, müssen Sie damit rechnen, direkt nach der Einreise oder auch im Nachhinein verpflichtend für 14 Tage in einem Quarantänezentrum untergebracht zu werden. Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Reisende, die Krankheitssymptome aufweisen, werden in Krankenhäuser eingewiesen und obligatorischen Untersuchungen unterzogen. Falsche Angaben zum Gesundheitszustand bei Einreise können strafrechtlich verfolgt werden.
Das Kontrollverfahren für Transitreisende innerhalb Chinas nach Ankunft am Flughafen Peking ist weiterhin unklar, es muss mit den beschriebenen Kontrollmaßnahmen schon in Peking und möglicherweise erneut am Endflughafen gerechnet werden.
In Shanghai werden alle Einreisende von den Flughäfen für den obligatorischen Test auf Covid-19 in Center der einzelnen Bezirke gebracht, hierdurch kann es zu erheblichen Verzögerungen von mehreren Tagen bei der Einreise kommen. Während dieser Zeit müssen sich Reisende in zugewiesenen Hotels unter Quarantänebedingungen aufhalten.
In Guangdong muss die verpflichtende 14-tägige Quarantäne seit dem 27. März 2020 für alle Einreisenden in designierten Hotels erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass die Einreise- und Quarantänelage in China nicht vorhersehbaren Änderungen unterworfen ist und die Vorgaben der örtlichen Behörden sich ohne Ankündigung ändern können. Die Botschaft und die Generalkonsulate haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Quarantänemaßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Die chinesischen Behörden haben seit dem 23. Januar 2020 für Wuhan und andere Städte der Provinz Hubei Reisebeschränkungen erlassen, die für die Stadt Wuhan nach wie vor gelten. Eine Ausreise mit Zug, Flug, Bus, Fähre oder Auto ist dort weiterhin nicht möglich. Auch andere Provinzen Chinas haben Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit unterschiedlichen Ausmaßes verhängt. Bei Ein- und Ausreise wie auch bei Überlandreisen im Land sind Fieberkontrollen möglich; bei Symptomen ist mit Quarantänemaßnahmen an Ort und Stelle zu rechnen.
Nachbarländer, darunter Russland, haben Grenzübergänge vorübergehend geschlossen, viele Fluggesellschaften haben den Flugverkehr vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt.
Durch die enorme Beanspruchung des Gesundheitssystems kann es zu Einschränkungen bei der allgemeinmedizinischen Versorgung kommen.
Aufenthalte in China wirken sich auf Einreisemöglichkeiten in zahlreiche andere Länder aus.
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Dominica:
Die Regierung von Dominica hat aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 entschieden, dass ab dem 26. März 2020 eine Einreisesperre für alle Ausländer gilt. Diese wird ab dem 28. März 2020 auf Staatsangehörige von Dominica und Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erweitert.

Fidschi:
Der Flughafen Nadi Airport wurde am 26. März 2020 für den Passagierverkehr geschlossen; ab Sonntag 29. März 2020 gilt das auch für den Verkehr zu den weiteren Inseln.

Guinea - Ergänzung:
Flughafen und alle Landgrenzen sind –mit Ausnahme für den Warenverkehr- geschlossen.
Die guineische Botschaft in Berlin ist seit dem 20. März 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.
Am 22. März 2020 wurden in Guinea Parlamentswahlen und ein Referendum über eine Verfassungsänderung abgehalten. Ein Wahlausgang ist weiterhin nicht bekannt. Im Land gilt seit 27. März 2020 der Ausnahmezustand mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Mit Demonstrationen, Protestmärschen oder Generalstreiks muss weiterhin gerechnet werden. Es gibt vermehrt Straßensperren, die nicht immer rechtmäßig sind.
• Informieren Sie sich kurzfristig und regelmäßig über die aktuelle Lage vor Ort und passen Ihr Verhalten entsprechend an.
• Seien Sie besonders vorsichtig und vermeiden Sie möglichst Fahrten in der Nacht.
• Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
• Folgen Sie stets den Anweisungen der Sicherheitskräfte.

Indonesien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 haben die indonesischen Behörden seit Freitag, 20. März 2020 die visafreie Einreise auch für Transitzwecke für alle ausländischen Reisenden ausgesetzt. Alle Reisenden müssen vor Einreise oder Transit ein Visum bei der örtlich zuständigen indonesischen Auslandsvertretung beantragen. Hierfür ist die Vorlage eines behördlichen Attests notwendig („health certificate“, ausgestellt von einem Krankenhaus). Zugleich müssen Visumantragsteller, die in Indonesien einreisen (kein Flughafentransit), ihre Bereitschaft erklären, sich einer vierzehntägigen Quarantäne in Indonesien zu unterziehen.
Für Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vatikan, der Schweiz, Großbritannien, Spanien oder im Iran aufgehalten haben, wurde ein Einreise- und Transitverbot verfügt.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
Das Reisen innerhalb Indonesiens wird durch geplanten oder bereits erfolgten Wegfall von Flug-und Fährverbindungen erschwert. Einzelne Regionen und Inseln sind dadurch bereits vom Rest des Landes sowie von der Anreise zu internationalen Flughäfen abgeschnitten.

Kanada - Ergänzung:
Seit dem 18. März 2020 wird grundsätzlich nur noch kanadischen Staatsangehörigen die Einreise nach Kanada gewährt und Personen mit permanenten Aufenthaltsstatus. Vom Einreisestopp ausgenommen sind u.a. Diplomaten, Flugzeug-Crews und enge Familienangehörige von kanadischen Staatsangehörigen und von Personen mit einem permanenten Aufenthaltsstatus.
Ausgenommen sind ebenfalls Reisende, die Kanada lediglich im Transit betreten. Allerdings ist Voraussetzung für Reiseantritt, dass Regelungen des Drittstaats eine Einreise dort erlauben. Deutsche Staatsangehörige benötigen für einen Transitaufenthalt eine elektronische Reisegenehmigung (eTA).
Am 20. März stellte die Regierung klar, dass gültige Arbeits- und Studentenvisa zur Einreise nach Kanada berechtigen. Details zur Umsetzung dieser Regelung und eine Übersicht über die Ausnahmen vom Einreisestopp sowie ergänzende Informationen finden Sie hier .
Kanada und die USA schließen ab der Nacht vom 20. auf den 21. März teilweise ihre gemeinsame Grenze. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt, Heimreisen kanadischer und US-amerikanischer Bürger sollen ermöglicht werden. Der für wichtige Lieferketten relevante Verkehr soll ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Passagiere nach Kanada zu befördern, die Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige).
Internationale Flüge dürfen nur noch auf folgenden vier Flughäfen landen: Toronto Pearson International, Montreal Pierre Elliott Trudeau, Vancouver International, Calgary International. Hiervon ausgenommen sind Flüge aus den USA, Mexiko und der Karibik – diese werden noch auf allen Flughäfen landen können. Zahlreiche europäische Fluggesellschaften reduzieren die Anzahl ihrer transatlantischen Flüge erheblich.
Alle ankommenden internationalen Reisenden müssen sich nach Ankunft 14 Tage lang selbst isolieren. Seit 26. März 2020 können bei Nichtbefolgung der Anweisung Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden.
Die kanadische Regierung empfiehlt dringend, ‚social distancing’ zu betreiben und jede nicht unbedingt notwendige Reise zu vermeiden. In mehreren Provinzen, u.a. Ontario, Quebec und British Columbia, hat die Provinzregierung den Ausnahmezustand verhängt mit Schließungen öffentlicher Einrichtungen wie Kultureinrichtungen, Restaurants und Geschäften. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die aktuell geltenden Regeln.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der kanadischen Regierung .

Kenia - Ergänzung:
Alle Flughäfen sind seit dem 25. März 2020 geschlossen.
Seit dem 27. März 2020 gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 19:00 Uhr bis 05:00 Uhr, die unbedingt zu beachten ist.
Am 13. März 2020 wurde der erste COVID-19 Fall in Kenia amtlich bestätigt, seitdem ist ein weiterer Anstieg der Krankheitsfälle zu verzeichnen. Im Falle einer weiteren Verbreitung ist abzusehen, dass eine adäquate medizinische Versorgung in Kenia nicht gewährleistet werden kann. Einschränkungen bei Ambulanzflügen müssen in Betracht gezogen werden.
Die kenianische Regierung hat aus Sorge vor dem Coronavirus angekündigt bis auf weiteres alle internationalen Veranstaltungen und Treffen abzusagen.
• Bitte halten Sie sich an die nächtliche Ausgangssperre.
• Überprüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft, insbesondere wenn Sie sich derzeit im Land aufhalten um Rückreiseoptionen zu prüfen.
• Informieren Sie sich über die Seite des kenianischen Gesundheitsministeriums zu den aktuellen Maßnahmen und kontaktieren Sie im Land im Bedarfsfall die Hotline unter 719.
• Kontaktieren Sie ggfs. Ihren Veranstalter/Gesprächspartner, ob Ihre Termine in Kenia von der Absage betroffen sind.

Kongo (Demokratische Republik Kongo) - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat der Staatspräsident am Abend des 24 März 2020 den nationalen Notstand ausgerufen. Für zunächst 30 Tage sind die Grenzen der Demokratischen Republik Kongo für Personenverkehr geschlossen. Alle Flüge, sowohl national als auch international, sind ausgesetzt.
Kinshasa wird von den übrigen Provinzen abgeschottet. In der Hauptstadt sind sämtliche Restaurants, Schulen und Universitäten geschlossen, sowie Menschenansammlungen verboten. Weiterhin findet kein Verkehr mehr in die und aus der Hauptstadt statt. Auch der nationale Flugverkehr wurde bis auf weiteres ausgesetzt. Außerhalb von Kinshasa ist ebenfalls mit erheblichen Einschränkungen der Transportmöglichkeiten zu rechnen.
Die Versorgungslage für die Hauptstadt ist zurzeit noch gut. Punktuell sind jedoch Preise von Grundnahrungsmitteln bereits gestiegen. Perspektivisch ist mit einer erheblichen Verschlechterung zu rechnen, da die Nahrungsmittelversorgung von Importen und Produkten aus anderen Landesteilen abhängt.
Ab dem 28. März 2020 gilt in Kinshasa eine strenge Ausgangssperre:
Für einen Zeitraum von zunächst drei Wochen ist eine Versorgung mit Lebensmitteln nur an folgenden Tagen möglich: 01.-02.April, 07.-08. April und 13.-14. April 2020. An allen anderen Tagen ist es strikt untersagt, die Unterkunft zu verlassen.
Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie Covid-19 nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden.

Libanon - Ergänzung (siehe dazu auch Achims Posting von vor Ort vom 26.03. um 22:05 Uhr weiter oben):
Zur Eindämmung der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 wurden durch den Libanon weitreichende Maßnahmen umgesetzt. Eine Einreise nach Libanon ist seit dem 19. März 2020 weder für Ausländer, noch für libanesische Staatsangehörige möglich, sofern sie nicht zu den Ausnahmegruppen (im Libanon akkreditierte Diplomaten, UNIFIL-Angehörige, Mitarbeiter der Gasexploration oder ausgewählter internationaler Organisationen) gehören.
Das heißt auch: Die Landgrenze zwischen Libanon und Syrien bleibt für den Personenverkehr geschlossen.
Der Flughafen Beirut ist seit Ablauf des 18. März 2020 für den zivilen Flugverkehr geschlossen. Die Reisebeschränkungen sind derzeit bis zum 12. April 2020 befristet. Es kann derzeit nicht eingeschätzt werden, ob diese Maßnahmen erneut verlängert oder weiter verschärft werden. In Anbetracht der globalen Situation ist es nicht unwahrscheinlich, dass es zu erheblichen Einschränkungen des Reiseverkehrs noch bis mindestens Ende April kommen kann.
Die Unterkunft im Libanon ist nur zu verlassen, wenn dies absolut notwendig ist, d.h. für Lebensmitteleinkäufe, Gänge zur Apotheke und (ggf. nach vorheriger telefonischer Anmeldung) für Arztbesuche.
Zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr sollte die Unterkunft gar nicht verlassen werden.
Sämtliche Geschäfte, u.a. auch Supermärkte, dürfen nur noch von 05:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet sein. Davon ausgenommen sind Apotheken, Bäckereien und Firmen, die Medikamente und medizinisches Zubehör produzieren. Fast alle öffentliche Einrichtungen, Restaurants, Fitnessstudios, etc. sind komplett geschlossen. Banken öffnen wenn nur zeitweise.
Die weitere konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen (z.B. ein verpflichtendes Tragen von Schutzmasken und Handschuhen oder ein Verbot Verkehrsmittel gemeinsam zu nutzen) obliegen den Municipalities und können leicht abweichen.
· Bitte informieren Sie sich, welche Regeln konkret in Ihrer Municipality gelten.
Es ist damit zu rechnen, dass die Durchsetzung der Beschränkungen zukünftig stärker durch die libanesische Armee und/oder die Polizei forciert wird und dass bei Zuwiderhandlung Strafen ausgesprochen werden.
Den von libanesischer Seite angeordneten Maßnahmen und Anweisungen libanesischer Sicherheitskräfte ist auch von Ausländern Folge zu leisten. Insbesondere sind die Regelungen zur Quarantäne und Isolation strikt zu befolgen.
Die deutsche Botschaft in Beirut wird den Betrieb bis auf weiteres nur für dringende Fälle, d.h. vorrangig Dienstleistungen für deutsche Staatsangehörige wie z.B. die Ausstellung von Reiseausweisen zur Rückkehr nach Deutschland aufrechterhalten können.
• Von nicht erforderlichen Reisen nach Libanon wird derzeit abgeraten.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und setzen Sie sich mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der Libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Mongolei - Ergänzung:
Die weltweite Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat in der Mongolei zur Aussetzung sämtlicher internationaler Flug- und Zugverbindungen zunächst bis zum 30. April 2020 geführt. Auch eine Einreise auf dem Landwege ist derzeit nicht mehr möglich. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Über mögliche Sonderflüge der Mongolian Airlines (MIAT) in andere Länder vor dem 30. April 2020 ist derzeit noch nichts bekannt.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige amtliche Quarantäne unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 340 € in Rechnung gestellt.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und erkundigen Sie sich ggf. bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Peru - Ergänzung:
Die peruanische Regierung hat mit Dekret vom 15. März 2020 ab Montag, 16. März 2020, 0.00 Uhr bis zum 12. April 2020 den nationalen Notstand erklärt und eine "obligatorische soziale Isolierung (Quarantäne)" verhängt.
Damit wurden die Grenzen des Landes geschlossen und der internationale Transport von Passagieren auf dem Land-, Luft-, See- und Flussweg ab Montag, 16. März 2020, 23.59 Uhr ausgesetzt. Es ist damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, nach Peru ein- oder aus dem Land auszureisen. Alle im Land befindlichen Personen müssen sich in dem genannten Zeitraum zu Hause oder einer Unterkunft aufhalten. Das Verlassen ist nur noch zu besonderen Gelegenheiten gestattet, so etwa um notwendige Lebensmittel einzukaufen, eine Bank oder Apotheke zu besuchen oder sich im Notfall in ärztliche Behandlung zu begeben.
Bereits zuvor wurde eine Regelung in Kraft gesetzt, nach der ab dem 16. März 2020 sämtliche Flüge sowohl aus als auch nach Europa und Asien für eine Dauer von 30 Kalendertagen ausgesetzt wurden.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Ihre Fluggesellschaft.

Tonga:
Mit Wirkung ab Sonntag, 29. März, 01.00 Uhr (OZ) bis zunächst 5. April wurde für Tonga ein sog. „lockdown“ verfügt. Das öffentliche Leben kommt damit praktisch zum Erliegen. Es gilt eine Ausgangssperre von 20.00 bis 06.00 des nächsten Tages. Alle Personen sind unabhängig davon aufgerufen zuhause zu bleiben. Der öffentliche Personenverkehr wird eingestellt.
• Informieren Sie sich über die aktuelle Lage in den Medien.

Türkei - Ergänzung:
Der planmäßige, direkte Flugverkehr nach Deutschland ist seit 21. März 2020 eingestellt. Die Ausreise nach Deutschland ist im Einzelfall und teilweise mit verlängerten Transitzeiten ggf. noch über Drittstaaten, wie z.B. Minsk/Belarus oder Addis Abeba/ Äthiopien möglich.
• Kontaktieren Sie hierzu Ihre Fluggesellschaft bzw. Ihren Reiseveranstalter, um jede Möglichkeit zu nutzen, um umgehend nach Deutschland zurückzukehren.
Seit dem 20. März 2020 haben einige Strand-Hotels geschlossen.
Die türkischen Behörden haben das Einreiseverbot für mehrere von COVID-19 betroffenen Staaten seit 14. März auch auf Einreisende aus Deutschland erweitert, gültig zunächst bis zum 17. April 2020. Flugzeuge dürfen weiterhin landen, um Passagiere aus der Türkei nach Deutschland abzuholen. Deutschen Staatsbürgern, die aus Drittstaaten in die Türkei einreisen möchten, wird teilweise die Einreise verweigert, auch wenn sie aus Drittstaaten kommen, die nicht von diesen Verboten betroffen sind. Transit über türkische Flughäfen ist nach jetzigem Stand nur dann möglich, wenn ein Weiterflug gesichert ist. Prüfen Sie hierzu Verbindungen über Drittstaaten.
Die türkischen Land- und Seegrenzen sind seit dem 19. März 2020 nach Griechenland und Bulgarien in alle Richtungen geschlossen.
Alle Fährverbindungen aus der Türkei nach Griechenland wurden eingestellt.
Die Türkei verzeichnet stark ansteigende Infektionszahlen. Eine Ausgangssperre für chronisch Kranke und Menschen über 65 Jahren wurde verhängt. Restaurants und Gaststätten dürfen nur noch Essen ausliefern oder abholen lassen.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste .
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus .
• Beachten Sie die Anordnungen der türkischen Behörden.
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