Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2020

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Ägypten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Tests vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.
Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teile Ägyptens reisen.
Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen. Die neue Regelung sieht auch eine Reduzierung der vorgeschriebenen Frist zwischen Durchführung des Tests und Einreise auf 48 statt 72 Stunden vor.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
• Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.

Armenien - Änderung Einreise, Quarantäne:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Armenien weiterhin gewarnt.
Die Einreise von Reisenden aus Deutschland ist auf dem Luftweg wieder erlaubt. Einreisende müssen sich für 14 Tage nach der Einreise in Selbstquarantäne begeben oder sich nach der Einreise in Armenien einem PCR-Test unterziehen. Bei negativem Testergebnis entfällt die obligatorische Selbstquarantäne.
Alle Landesgrenzen sind für den Personenverkehr geschlossen, der Flugverkehr ist stark reduziert. Der Flughafen Eriwan ist geöffnet.
Abstandsregeln sind zu beachten und in geschlossenen Räumen und im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft.

China - Änderung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China weiterhin gewarnt.
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert, das Robert-Koch-Institut führt China nicht mehr als Risikogebiet. Weitere Infektionswellen wie im Juni 2020 in Peking oder im Juli 2020 in Hongkong sind jedoch nicht auszuschließen.
Die von China mit Wirkung vom 28. März 2020 verfügte Einreisesperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen nach China wurde am 11. August 2020 für Personen aus u.a. allen EU-Mitgliedsstaaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, aufgehoben. Der gesamte Personenkreis wurde auf der Website der chinesischen Botschaft in Berlin veröffentlicht. Die genannte Personengruppe kann bei den chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland ein Visum zur Einreise beantragen.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Begrenzt möglich ist die Rückkehr/Einreise von notwendigem Personal deutscher Wirtschaftsunternehmen, u.a. im Rahmen der sog. „fast-Track“-Vereinbarungen zwischen China und Deutschland. Einzelheiten bietet die Website der Deutschen Außenhandelskammer in China.
Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet die Website des Außenministeriums der VR China.
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Zusätzlich erschwert wird die Ein- und Ausreise nach und von China durch die Fortdauer einer behördlich angeordneten erheblichen Einschränkung des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Alle zurzeit bestehenden internationalen Flüge nach Peking werden nach wie vor zunächst auf andere Flughäfen umgeleitet, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Ab dem 30. August 2020 verlangen die chinesischen Auslandsvertretungen von Reisenden einen innerhalb von 5 Tagen vor Abflug nach China absolvierten negativen Nukleinsäuretest und ein für nicht-chinesische Staatsangehörige auf dieser Grundlage von einer chinesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Gesundheitszertifikat. Dies gilt auch für Fluggäste, die von Deutschland über ein Drittland nach China einreisen oder aus einem Drittland über Frankfurt nach China reisen. Ergebnisse von den Testcentern Centogene an den Flughäfen Frankfurt und Hamburg werden ohne weitere Beglaubigung durch die chinesischen Auslandsvertretungen anerkannt. Reisenden wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft zu erkundigen.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne. Die deutschen Auslandsvertretungen in China können hierzu keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Ansprechpartner.
Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Im Fall einer positiven Testung eines Kindes kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Vermeidung der Ansteckung auch Minderjährige im Krankenhaus nicht von ihren Eltern persönlich betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen; insbesondere auch zu Fragen des Tests und des auszustellenden Gesundheitszertifikats.
• Informieren Sie sich über Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen auf der Website des Außenministeriums der VR China .
• Da sich die Verfügbarkeit von Flügen von/nach China kurzfristig ändern kann, halten Sie engen Kontakt mit Ihrem Reisebüro/Fluggesellschaft.

Estland - Änderung Einreise: Quarantänepflicht ab 31. August 2020:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Estland wird ab 31. August 2020 vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland ist von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt waren bisher die Hauptstadt Tallinn sowie die Insel Saaremaa; neue Schwerpunkte sind die Universitätsstadt Tartu und die östliche Region Ida-Viruma. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan zwar möglich. Es gilt jedoch grundsätzlich eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 16 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt. Es gilt zusätzlich eine Toleranzgrenze von 10 %, also 17,6 Neuinfektionen für zwei Wochen. Die Liste der europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Deutschland hat die Toleranzgrenze überschritten. Somit besteht für Einreisende aus Deutschland ab 31. August 2020 eine 14-tägige Quarantänepflicht in Selbstisolation.
Ab dem 1. September 2020 dürfen sich Reisende aus gelisteten Ländern alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein 2. Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der estnischen Regierung vom 18. März 2020 bleiben die Grenzen zu Russland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat am 18. August 2020 weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die seit dem 20. August 2020 zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA“ , die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.

Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Départements Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône bereits von der französischen Regierung als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon, Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire, Rhône (mit der Stadt Lyon) in der Region Rhône-Alpes und Gironde (mit der Stadt Bordeaux) in der Region Aquitaine ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen. Die Liste wurde am 28. August 2020 um alle Départements der Île-de-France sowie Sarthe (Pays de la Loire), Loiret (Centre-Val-de-Loire), Rhône (mit Lyon – Auvergne-Rhône-Alpes), Gironde (mit Bordeaux – Nouvelle Aquitaine), Haute-Garonne (mit Toulouse – Occitanie), Hérault (Occitanie), Gard (Occitanie), Bouches-du-Rhône (mit Marseille -Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), Var (PACA) und Alpes-Maritimes (PACA) im europäischen Teil, Guadeloupe, Martinique und Guyane in Übersee erweitert.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Virenverbreitungsgrad und weiterer Kriterien zum Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine Saint Denis, Hauts de Seine und Val de Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Gambia - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gambia weiterhin gewarnt.
Gambia hat erneut den Ausnahmezustand erklärt, der bis zunächst 18. September 2020 gilt. Die Luft-, See- und Landgrenzen bleiben für den Personenverkehr geschlossen; Ausnahmen bestehen für medizinische Notfälle und humanitäre Flüge. Gestattet ist die Einreise nur zurückkehrenden Gambiern, humanitären Helfern und Diplomaten. Bei Einreise ist ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 72 Stunden ist. Mit diesem muss nach Einreise eine 14-tägige häusliche Selbstisolation in einer geeigneten Unterkunft verbracht werden, bei der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann. Für Reisende, die ohne maximal 72 Stunden altes, negatives COVID-19-Testergebnis einreisen, besteht Quarantänepflicht in einer staatlichen Quarantäne-Einrichtung. Die Quarantänekosten sind von nicht-gambischen Einreisenden selbst zu tragen, ansonsten wird die Einreise verweigert. Personal des Gesundheitsministeriums ist bei ankommenden Flügen am Flughafen Banjul zugegen.
Für Fragen zu einer konkret geplanten Einreise und Heimquarantäne können sich die Personengruppen, deren Einreise derzeit gestattet ist, an das Verbindungsbüro in Banjul wenden.
Bars und Restaurants sind geschlossen. Religiöse Stätten und Bildungseinrichtungen dürfen nur zu bestimmten Zwecken und zeitlich begrenzt besucht werden. Außer Lebensmittelgeschäften dürfen in den Märkten nur Banken und Apotheken öffnen. Versammlungen sind verboten.
Es besteht eine Maskenpflicht für den öffentlichen Raum. Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 können durch das Gesundheitsministerium angeordnet werden.
• Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.

Kanada - Ergänzung:
Kanada hält die Grenzen für ausländische Reisende bis zunächst 30. September geschlossen. Quelle: Aljazeera

Kirgisistan - Änderung Einreise, Entfall Quarantäne:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan weiterhin gewarnt.
Das im März verhängte generelle Einreiseverbot nach Kirgisistan zur Eindämmung von COVID-19-Infektionen wurde für deutsche Staatsangehörige aufgehoben. Gleiches gilt für Staatsangehörige aus 30 weiteren Ländern, in denen die epidemiologische Lage aktuell als stabil gilt. Sollte sich die Infektionslage in Deutschland verschlechtern, ist ein erneutes Einreiseverbot nicht auszuschließen.
Flugreisen nach Kirgisistan sind aktuell wieder möglich, allerdings nach wie vor eingeschränkt. Einreisen über die Landgrenzen sind theoretisch möglich.
•Prüfen Sie vor Reiseantritt, unter welchen Bedingungen eine Mitnahme durch die Fluggesellschaft möglich ist.
•Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, wie die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes sind, aus dem die Einreise erfolgen soll.

Kongo, Demokratische Republik - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Demokratische Republik Kongo weiterhin gewarnt.
Am 22. Juli 2020 ist der bis dahin mehrmals verlängerte Gesundheitsnotstand in der Demokratischen Republik Kongo aufgehoben worden und die Grenzen wurden am 15. August wieder für den Personenverkehr geöffnet.
Für die Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als drei Tage sein darf.
Das Tragen von Mund- und Nasenschutz, der auch selbst angefertigt sein kann, im öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet Kinshasas ist verpflichtend.
Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie COVID-19 nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden.
Die Sicherheitslage ist äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa.
Der Ebola-Ausbruch im Nordosten des Landes, der 2018 begann, wurde am 25. Juni 2020 für beendet erklärt. Seit Ende Mai 2020 werden jedoch aus dem Westen des Landes Ebola-Fälle gemeldet, siehe Gesundheit.
• Setzen Sie sich gewissenhaft mit der individuellen Krisenvorsorge auseinander.
• Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Meiden Sie Menschenansammlungen und fotografieren oder filmen Sie diese nicht.
• Befolgen Sie unbedingt die Anweisungen von Militär und Polizei, insbesondere bei Straßensperren und sonstigen Kontrollen.
• Wenn Sie nicht beruflich mit der Bekämpfung des Ebola-Ausbruchs beschäftigt sind, verlassen Sie die betroffene Region.

Kuba - Ergänzung:
Der Gouverneur von Havanna hat eine nächtliche Ausgangssperre sowie ein Reiseverbot von der Hauptstadt Havanna in andere Provinzen sowie größere Beschränkungen für den Verkehr von Fahrzeugen angekündigt. Die neuen Maßnahmen werden am 1. September für 15 Tage in Kraft treten. Quelle: Aljazeera

Monaco - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Monaco ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Aktuelle Informationen über die in Monaco geltenden Vorsichtsmaßnahmen bietet die fürstliche Regierung . Die umliegende französische Region Provence-Alpes-Côte d’Azur wurde zum Risikogebiet erklärt, daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Einreise
Einreisende aus der EU, den Schengen-assoziierten Staaten und aus Großbritannien und Nordirland, die ausweislich der Veröffentlichungen des ECDC eine höhere COVID-19-Inzidenz als 20 Fälle auf 100.000 Einwohner in der laufenden Woche aufweisen, sowie Einreisende aus Drittstaaten müssen sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit umgehend nach Einreise bei der monegassischen Gesundheitsbehörde Centre d’appel COVID19 melden und können zur Vorlage eines aktuellen negativen virologischen COVID-19-Tests oder zu einer Quarantäne verpflichtet werden.
Privatjachten auch mit ausländischer Flagge können wieder in den Hafen von Monaco einlaufen. Privatjachten mit Besatzung müssen sich mit 48 Stunden Vorlauf bei der Seepolizeiabteilung der monegassischen Sicherheitsbehörde anmelden.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Versammlungen von mehr als zehn Personen sind untersagt. Es wird zur Einhaltung von Abstandsregeln von 1,5 Meter Distanz geraten. Der Besuch von Restaurants, Kinos, Theatern etc. unterliegt noch Einschränkungen. Auch in Geschäften gelten Abstandsregeln.
Hygieneregeln
Öffentliche Versammlungen von mehr als zehn Personen sind untersagt. Es wird zur Einhaltung von Abstandsregeln von 1,5 Meter Distanz geraten. Der Besuch von Restaurants, Kinos, Theatern etc. unterliegt noch Einschränkungen. Auch in Geschäften gelten Abstandsregeln.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der monegassischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, gehen Sie nicht unangekündigt zu einem Arzt, sondern kontaktieren Sie den Feuerwehrnotruf 18 oder 112. Eine Informationshotline ist täglich von 9.00 h bis 18.00 h telefonisch erreichbar: +377 92 05 55 00, per E-Mail: covid19@gouv.mc.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Montenegro - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro weiterhin gewarnt.
Seit 1. Juni 2020 ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Die Empfehlung zur Selbstisolation bei einem positiven COVID-19-Test oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt 14 Tage. Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind wieder uneingeschränkt möglich.
Seit 21. Juli 2020 gilt landesweit der Epidemie-Status: Politische, religiöse (außerhalb von Gebetsstätten) und private Versammlungen, Beerdigungen und Hochzeiten sowie Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt. In geschlossenen Räumen (wie Clubs, Restaurants, etc.) dürfen sich maximal 200 Personen versammeln, sofern der Mindestabstand von 2 m eingehalten werden kann. Der Nationale Koordinierungsrat empfiehlt allen Kirchen, keine öffentlichen Gottesdienste abzuhalten. Catering-Anbieter dürfen landesweit zwischen 6 Uhr und 12 Uhr arbeiten. Live Musik in Restaurants ist wieder erlaubt. Die Maßnahmen für Fitnessclubs und andere Sporteinrichtungen wurden gelockert.
In den Gemeinden Pljevlja, Bijelo Polje und in Berane sind nur kleinere Menschenansammlungen erlaubt. Gastronomie und Hotellerie dürfen dort unter strengen Hygiene- und Abstandsauflagen wieder öffnen.
Es gilt eine generelle Pflicht, eine Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. In Podgorica gilt die MNS-Tragepflicht sowohl im Freien (auch Parks und andere öffentliche Plätze), als auch in geschlossenen Räumen. Die maximal erlaubte Personenzahl im Freien beträgt dort 40 pro Gruppe, in geschlossenen Räumen 20. Ein Mindestabstand von 2 m muss eingehalten werden.
Aufgrund der Entwicklungen sind weitere Einschränkungen auch in anderen Regionen möglich. Die aktuelle Lage entwickelt sich dynamisch.
•Aufgrund aktueller Entwicklungen kann es auch kurzfristig zu situationsbedingten Änderungen der Maßnahmen der montenegrinischen Behörden kommen, teilweise ohne jede Vorankündigung. Informieren Sie sich daher vor Reiseantritt auch über die Webseite der montenegrinischen Regierung.
•Auf der Website der deutschen Botschaft in Podgorica finden Sie weitere aktuelle Informationen und wichtige Telefonnummern der montenegrinischen Behörden.

Myanmar - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Myanmar weiterhin gewarnt.
Die Einreise nach Myanmar ist derzeit grundsätzlich nur myanmarischen Staatsangehörigen vorbehalten. Es werden, bis auf weiteres, Einreisevisa nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Der internationale kommerzielle Luftverkehr nach Myanmar ist bis mindestens 30. September 2020 eingestellt.
Auch die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge sind teilweise vollständig (insbesondere zu Indien) geschlossen; an den weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der Grenzstaaten möglich.
•Reisen nach Myanmar sind bis auf weiteres grundsätzlich nicht möglich. Für den Fall dringender Ausnahmesituationen („compelling reason“) empfiehlt das myanmarische Außenministerium, Kontakt zur zuständigen myanmarischen Auslandsvertretung aufzunehmen. Für Einreisende gelten zudem strenge Quarantänemaßnahmen.
•Falls Sie sich noch als Tourist, Geschäftsreisende(r) oder Besucher(in) in Myanmar aufhalten sollten und das Land verlassen möchten, melden Sie sich bitte per E-Mail mit dem Betreff: „Ausreise aus Myanmar“ bei der Deutschen Botschaft in Rangun, die aktuelle Informationen bereitstellt.

Nicaragua - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nicaragua weiterhin gewarnt.
Seit Anfang April 2020 sind alle regulären Flugverbindungen von und nach Nicaragua unterbrochen. Eine teilweise Wiederaufnahme ist für frühestens Anfang Oktober 2020 zu erwarten. Die Nachbarländer Costa Rica und Honduras haben ihre Grenzen geschlossen.
•Falls Sie sich im Land aufhalten, bitte schützen Sie sich, seien Sie aufmerksam und wachsam und meiden Menschenansammlungen.
•Verfolgen Sie hinsichtlich einer möglichen Verbreitung des COVID-19/Coronavirus in Nicaragua Nachrichten und Agenturmeldungen aufmerksam.

Niederlande - Ergänzung:
Die niederländischen Städten Amsterdam und Rotterdam heben die Maskenpflicht für belebte Plätze wieder auf. Ab Montag muss in den Einkaufsstraßen, auf Märkten und auch im Rotlichtviertel kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt in den Niederlanden weiterhin im öffentlichen Nahverkehr und auf Fähren. Quelle: tagesschau.de

Norwegen - Änderung Einreise: Quarantänepflicht, Reiseverbindungen: Fährverkehr:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird ab 29. August 2020 vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Ab dem 29. August 2020 wird die Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland wiedereingeführt, da Norwegen Deutschland zum Risikogebiet erklärt hat. Nach Einreise ist eine 10-tägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Bei Einreise ist eine feste Adresse und geeignete Unterkunft für die nächsten 10 Tage durch aussagekräftige Dokumente (z. B. Buchungsbestätigung) nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Einreise verweigert werden. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben. Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z. B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Bei Aufenthalten für einen kürzeren Zeitraum ist eine feste Unterkunft für den gesamten Aufenthalt nachzuweisen. Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall dem norwegischen Grenzbeamten.
Die Quarantäne darf bei Symptomfreiheit zum Zwecke der Heimreise verlassen werden.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von Covid19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen
Informationen zu Quarantänebestimmungen, auch zu Ausnahmetatbeständen, bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne.
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort unmittelbar häusliche Quarantäne angetretene werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Reederei Colorline hat angekündigt, den Fährbetrieb Kiel – Oslo vorläufig einzustellen. Die Fährverbindungen nach Dänemark sollen weiter bedient werden.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie Coronatests angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften auf.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.

Ruanda - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda weiterhin gewarnt.
Seit 1. August 2020 ist eine Einreise über den Flughafen Kigali auch für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Touristen benötigen für die Einreise Nachweise von verbindlichen Reservierungen der Unterkünfte. Alle Reisenden müssen einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als 5 Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Ist das Testergebnis positiv, findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 5 Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 USD) vorbuchen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Es gilt eine Ausgangssperre von 19 bis 5 Uhr und eine Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum. Reisen in den Distrikt Rusizi sind nicht erlaubt. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
Der öffentliche Verkehr zwischen Kigali und den Provinzen ist bis auf weiteres eingestellt.
• Informieren Sie sich über die Website der deutschen Botschaft in Ruanda.
• Befolgen Sie die Anweisungen lokaler Behörden und informieren Sie sich über lokale Medien.

Slowakei - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 weniger stark betroffen als andere EU-Länder. In den vergangenen Wochen stiegen die Fallzahlen jedoch wieder an. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Pressburg/Bratislava und Trentschin/Trencin. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Bei Aufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei muss die Einreise beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angemeldet werden. Ab 1. September 2020 gelten u.a. folgende EU-Länder als neue Risikoländer: Kroatien, Spanien, Frankreich, Niederlande, Belgien und Malta. Folgende EU-Länder gelten weiterhin als Risikoländer: Rumänien, Bulgarien, Schweden und Luxemburg.
Es besteht bei Einreisen aus Risikoländern die Pflicht zur Einhaltung einer 10-tägigen Selbstisolation. Frühestens nach fünf Tagen fordert das Gesundheitsamt zur Durchführung eines PCR-Corona-Tests auf. Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind wieder problemlos möglich. Die Ukraine hat am 28. August 2020 ein Einreiseverbot für Ausländer erlassen, siehe Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen werden schrittweise wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Für Reisen in der Slowakei gibt es keine besonderen Beschränkungen. Die touristische Infrastruktur ist weitgehend wieder geöffnet. Es ist nicht gewährleistet, dass in der Slowakei in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist innerhalb geschlossener Räume weiterhin für alle Pflicht. Im Freien gilt eine Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Pressburg .
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Webseite zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Spanien - Ergänzung für die Kanarischen Inseln:
Auf den Inseln Gran Canaria und Lanzarote sind Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern ab Samstag und vorerst für zwei Wochen verboten. Restaurants und Kneipen werden schon um Mitternacht schließen. In der gesamten Region der Kanarischen Inseln wird man auch am Arbeitsplatz Maske tragen müssen. Die Polizei werde mit mehr Beamten dafür sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Quelle: tagesschau.de

Südkorea - Ergänzung:
Die südkoreanische Regierung hat angekündigt, die Kontaktbeschränkungen im Großraum der Hauptstadt Seoul zu verschärfen. So müssen Unternehmen schließen, in denen nicht kontaktfrei gearbeitet werden kann. Restaurants und Bäckereien dürfen nur zwischen 21 und 5 Uhr Speisen zum mitnehmen verkaufen oder ausliefern. Zudem müssten die Gäste Masken tragen und die Tische entsprechende Abstände zueinander haben. Alle Fitnessstudios sollen geschlossen werden. Die Regelung tritt am Sonntag in Kraft und soll 8 Tage dauern. Quelle: tagesschau.de

Tadschikistan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgistan und Turkmenistan sind für den Personenverkehr bis auf weiteres geschlossen. Der Flughafen in Duschanbe ist seit dem 20. März 2020 weitgehend geschlossen. Die tadschikische Luftfahrtbehörde genehmigt derzeit nur einmal wöchentlich Flüge von/nach Dubai sowie gelegentliche Charterflüge. Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne in staatlichen Einrichtungen begeben, es sei denn, sie legen ein negatives COVID-19-Testergebnis vor, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. Ein oraler und nasaler COVID-19-Test kann bei Einreise vorgenommen werden.
Auch für die Ausreise besteht das Erfordernis eines gültigen tadschikischen Visums. Die tadschikische Regierung hat alle Visumkategorien verlängert.
Staatliche Institutionen und private Firmen, insbesondere Shopping Malls, Bekleidungsgeschäfte, Restaurants und Bars haben ihren Betrieb wieder aufgenommen, ebenso Schulen und Universitäten.
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen bewehrt.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Bei Ausreisen mit kommerziellen Flügen, überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung der Botschaft Duschanbe.
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können.

Ukraine - Einreisestopp für Ausländer seit 28.8.2020; Ausnahmeregelungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Für die Zeit vom 28. August 2020 bis zunächst 28. September 2020 hat die ukrainische Regierung einen Einreisestopp für Ausländer verfügt. Nach Veröffentlichungen der ukrainischen Behörden sind folgende Personengruppen vom Einreisestopp ausgenommen:
• Ehegatten oder Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen,
• Ausländer mit gültiger ukrainischer Arbeitserlaubnis, dauerhafter oder vorübergehender ukrainischer Aufenthaltserlaubnis,
• LKW-Fahrer, Bus-, Flugzeug-, Schiffs-, Zug-/Personal,
• Spezialisten auf Einladung ukrainischer Firmen,
• Kulturschaffende auf Einladung einer Kulturinstitution (mit einer Begleitperson),
• Teilnehmer an Sportwettkämpfen in der Ukraine (mit einer Begleitperson),
• Personen zur medizinischen Behandlung,
• Transitpassagiere, die nachweislich innerhalb von zwei Tagen das Land wieder verlassen werden.
Reisende, die zur o.a. Personengruppe gehören, unterliegen weiterhin den Konsequenzen, die aus der Einteilung der Herkunftsstaaten folgen („grüne/rote Liste“).
Für die Einreise von Ausländern gilt zudem, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolationspflicht oder PCR-Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der „roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.

Ungarn - Einreisebeschränkungen ab 01.09.2020:
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Zahlen bewegen sich auf nahezu konstantem Niveau, aktuell ist jedoch ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Ab dem 1. September gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Danach sollen ausländische Reisende nur noch in Ausnahmefällen einreisen dürfen. Details sind noch nicht bekannt.
Ungarn hat bisher die Herkunftsländer, aus denen die Einreise stattfinden soll, in drei Kategorien eingeteilt: „grün“ (geringes Risiko), „gelb“ (mittleres Risiko) und „rot“ (hohes Risiko). Die Einreise für nicht-ungarische Staatsangehörige aus „roten“ Ländern kommend, ist nicht gestattet. Familienangehörige von ungarischen Staatsangehörigen sowie Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels für mehr als 90 Tage und deren Familienangehörige sind ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die aktuellen und verbindlichen Einreiseregelungen für Ungarn können auf der Seite der ungarischen Polizei nachgelesen werden. Dort befindet sich auch das Amtsblatt mit der Ländereinteilung in die drei Kategorien.
Die Einreise aus Deutschland ist ohne Einschränkungen gestattet. Eine uneingeschränkte Einreise ist auch für Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien gestattet sowie für Reisende aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz und Südkorea.
Reisende aus den „gelben“ Herkunftsländern Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada müssen sich bei Einreise einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Bei Verdacht auf eine Infizierung aufgrund von COVID-19-Symptomen wird die Einreise verweigert. Liegt kein Verdacht auf eine Infizierung vor, so ist dennoch eine 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Ungarische Staatsangehörige und ihnen Gleichgestellte dürfen nach Ungarn einreisen, müssen sich aber einer Gesundheitskontrolle unterziehen, wenn sie aus einem der oben genannten Staaten kommen. Die Zugehörigkeit zur Familie ist durch offizielle Dokumente nachzuweisen.
Eine Befreiung von der Quarantäne ist aufgrund einer Sondergenehmigung der ungarischen Polizei möglich. Die Beantragung der Sondergenehmigung kann ausschließlich in ungarischer Sprache online über die Website der ungarischen Polizei erfolgen.
Reisende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und der Ukraine gehören seit dem 15. Juli 2020 der „roten“ Kategorie an und dürfen nicht mehr nach Ungarn einreisen. Dies gilt auch für Reisende, die aus afrikanischen, südamerikanischen und allen asiatischen Staaten mit Ausnahme von Japan, Südkorea und der VR China kommen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten gestattet.
Für Reisende aus der „gelben“ Ländergruppe Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, denen eine Einreise unter Einschränkungen gestattet ist, gilt für den Transit, dass sie sich bei der Einreise einer Gesundheitskontrolle unterziehen müssen, den Reisezweck im Zielland nachweisen müssen, die Weiterreise in das nächste Transitland gesichert sein muss, die vorgeschriebene Reiseroute grundsätzlich nicht verlassen werden darf und die Reisezeit von maximal 24 Stunden eingehalten werden muss.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen wieder öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Beitrag von Birgitt »

Argentinien - Ergänzung:
Die Ausgangsbeschränkungen in Argentinien werden um weitere zwei Wochen verlängert. Allerdings dürfen sich künftig wieder bis zu zehn Personen unter freiem Himmel treffen - aber mit Mundschutz und unter Beachtung eines Mindestabstands von zwei Metern. Quelle: tagesschau.de

Aserbaidschan - Ergänzung:
Aserbaidschan hat einige Beschränkungen verlängert, u.a. bleiben die Grenzen bis zum 31. September geschlossen. Auch Einkaufszentren müssen geschlossen bleiben, der ÖPV bleibt eingeschränkt, das Reiseverbot zwischen den Regionen bleibt bestehen. Museen und Ausstellungshallen dürfen ab dem 1. September wieder öffnen. Quelle: Aljazeera

Bhutan - Ergänzung:
Das Himalaya-Königreich Bhutan erlaubt im Kampf gegen die Corona-Pandemie nach Jahren wieder den Verkauf von Tabak. Raucher können sich nun bei staatseigenen Duty-Free-Shops mit Zigaretten eindecken, um auf Schmuggelware aus dem stark vom Coronavirus betroffenen Nachbarland Indien zu verzichten. Premierminister Lotay Tshering, der auch Arzt ist, sagte allerdings, dass die Maßnahme nur vorübergehend sei. In dem überwiegend von Buddhisten bewohnten kleinen Land wird das Rauchen als Sünde angesehen. Das erste Anti-Raucher-Gesetz wurde bereits 1729 beschlossen. 2010 verbot die Regierung die Herstellung und den Verkauf von Tabakwaren komplett. Allerdings erlaubte sie die Einfuhr kleiner Mengen aus dem Ausland gegen saftige Zollgebühren. Quelle: n-tv

Indien - Ergänzung:
Indien wird ab nächsten Monat U-Bahn-Netze wieder eröffnen und Sport- und religiöse Veranstaltungen in begrenztem Umfang zulassen, selbst wenn die Infektionsfälle weiter zunehmen. Das Zugnetz, eine Lebensader für Millionen in der Hauptstadt Neu-Delhi, wird ab dem 7. September schrittweise wiedereröffnet, teilte das Bundesinnenministerium mit. Soziale, akademische, sportliche und religiöse Veranstaltungen seien ab dem 21. September mit maximal 100 Personen zulässig. Quelle: Aljazeera

Malaysia - Ergänzung:
Malaysia hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bis zum Ende des Jahres verlängert. Auch das Einreiseverbot für ausländische Touristen bleibt bis Ende des Jahres bestehen. Quelle: Aljazeera

Namibia - Ergänzung:
Namibia öffnet zum 1. September wieder für internationale Flüge, auch Schulen öffnen wieder und es darf wieder Alkohol konsumiert werden. Die nächtliche Ausgangssperre soll jedoch bestehen bleiben. Quelle: Aljazeera

Türkei - Ergänzung:
Die Behörden in Istanbul haben Beschränkungen für Hochzeiten und andere Zeremonien angekündigt. Ab Montag werden Hochzeiten, Verlobungsfeiern und Beschneidungszeremonien, die in Innenräumen stattfinden, verboten, teilte das Istanbuler Gouverneursbüro mit. Kinder und Menschen über 60 werden von Zeremonien im Freien, die weiterhin stattfinden werden, ausgeschlossen. Quelle: Aljazeera

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Beitrag von Birgitt »

Ägypten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Tests vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.
Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teile Ägyptens reisen.
Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
•Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
•Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.

Aserbaidschan - Verlängerung Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aserbaidschan weiterhin gewarnt.
Die Land- und Seegrenzen zu allen Nachbarländern sind geschlossen. Azerbaijan Airlines und Turkish Airlines führen seit Juli 2020 regelmäßige Charterflüge zwischen Baku und Berlin, Baku und Istanbul, sowie zwischen Baku und London durch. Flugreisende müssen den Airlines beim Check-in einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise besteht eine 14-tägige Pflicht zur häuslichen Selbstisolation.
Das Quarantäne-Regime wurde vorläufig bis 30. September 2020 verlängert.
Aufgrund einer Anordnung der aserbaidschanischen Regierung ist das öffentliche Leben in Aserbaidschan in den Regionen Baku, Sumgavit und Absheron erheblich eingeschränkt. Der Betrieb der Bakuer Metro ist vollständig, der Betrieb sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel an Wochenenden vorläufig eingestellt.
Für die übrigen Regionen Aserbaidschans bestehen derzeit keine Beschränkungen.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Entwicklungen in Aserbaidschan über die lokalen Medien, die Website der Botschaft Baku sowie des aserbaidschanischen Migrationsdienstes .
• Informieren Sie sich zu Flügen direkt auf den Webseiten der Fluggesellschaften.
• Befolgen Sie die Anweisungen der lokalen Behörden.

Australien - Änderung Einreise, Transit, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Australien weiterhin gewarnt. Auch der inländische Flugverkehr ist weiterhin erheblich eingeschränkt.
Bis auf weiteres gilt ein umfassendes Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden ohne ständigen Aufenthaltstitel in Australien. Ausgenommen von diesem Einreiseverbot sind u.a. deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Australien und deren unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Erziehungsberechtigte, nicht jedoch Eltern). Hier gilt bei Einreise aber eine Pflicht zu einer 14-tägigen, im Regelfall kostenpflichtigen Hotelquarantäne in designierten Unterkünften am Ankunftsflughafen; eine unmittelbare Weiterreise zum Zielort in Australien ist nicht gestattet, auch nicht bei direktem Flughafentransit. Begründete Ausnahmen vom Einreiseverbot können beim Department of Home Affairs beantragt werden. Insbesondere touristische Besuche sind bis auf weiteres grundsätzlich nicht gestattet.
Ein Transit durch australische Flughäfen ist derzeit für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. In vielen Fällen ist zuvor eine Einzelfallgenehmigung und/oder ein Transitvisum zu beantragen. Weitere Informationen zum Transit sind auf der Webseite des Government of Australia sowie auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Australien erhältlich.
Auch die australischen Bundesstaaten und Territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Diese umfassen u.a. innerstaatliche Reisebeschränkungen und Verhaltensvorgaben.
Aufgrund eines zwischenzeitlich drastischen Wiederanstiegs von Neuinfektionen im Bundesstaat Victoria gelten im ganzen Bundesstaat bis mindestens Mitte September 2020 umfängliche Lockdown-Maßnahmen, darunter eine generelle Maskenpflicht, enge Bewegungseinschränkungen und in der Metropolregion Melbourne eine nächtliche Ausgangssperre. Details zu den Verhaltensvorgaben und den betroffenen Distrikten veröffentlichen die Behörden von Victoria. Die Landgrenzen zu den benachbarten Bundesstaaten New South Wales und South Australia sind geschlossen und auch Reisen in weitere Bundesstaaten aus Victoria sind bis auf weiteres nur mit Sondergenehmigung möglich und können mit kostenpflichtiger Zwangsquarantäne einhergehen.
•Beachten sie die ständig aktualisierten Hinweise der deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
•Halten Sie sich zu den aktuellen Einschränkungen über die australischen Medien informiert.
•Informieren Sie sich bezüglich eines Transit durch Australien auf der Webseite des Government of Australia sowie auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Australien und lassen sich zusätzlich von Ihrem Anbieter/Ihrer Fluggesellschaft bestätigen, dass die gewählte Flugverbindung einen Transit in Australien gestattet.
•Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
•Informieren Sie sich auch über die Webseite des Gesundheitsministeriums zur Ausbreitung des Virus in Australien und zu Maßnahmen der Regierung.

Bolivien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Verlängerung/Änderung Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien weiterhin gewarnt.
Die Grenzen sind geschlossen und die regulären internationalen Flugverbindungen wurden eingestellt. Reisen im Land ist nur sehr eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Eine Einreise ist nur bolivianischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Wohnsitz in Bolivien und nur unter strengen Auflagen gestattet.
Die seit dem 22. März 2020 geltenden Maßnahmen wurden gelockert. Vom 1. bis 30. September 2020 gelten folgende Beschränkungen:
Im Allgemeinen gilt von Montag bis Freitag eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr. Montags bis freitags ist von 5 bis 18 Uhr öffentlicher Nah- und privater Pkw-Verkehr erlaubt.
Am Wochenende gilt die Ausgangssperre von 16 bis 5 Uhr. In manchen Regionen können teilweise abweichende Regelungen gelten.
Im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Bewahren Sie weiterhin Ruhe, verfolgen und beachten Sie die Bekanntmachungen der bolivianischen Regierung und halten Sie die Ausgangssperre ein.
• Wenn Sie noch vor Ort sind, informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft La Paz über mögliche Aus- und Rückreisemöglichkeiten.

Brasilien - Ergänzung:
Das Inselparadies Fernando de Noronha, ein beliebtes Reiseziel Brasiliens, öffnet wieder für Touristen. Allerdings nur für diejenigen, die schon mit Corona infiziert waren. Die neuen Zugangsregeln sollen ab morgen gelten, hieß es auf der Internetseite der Inselgruppe. Demnach muss jeder Reisende außer dem Beleg über die Zahlung der Umweltabgabe nun auch eine Bestätigung über eine überstandene Infektion mit dem Coronavirus vorlegen. Fernando de Noronha war seit März für Besucher geschlossen. Auch Bewohner, die sich zum Zeitpunkt der Schließung gerade auf dem Festland aufhielten, durften die Insel erst im Juni wieder betreten. Quelle: tagesschau.de

Ghana - Ergänzung:
Ghana wird seinen internationalen Flughafen morgen wieder eröffnen, aber mit neuen Vorschriften zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Die Landgrenzen bleiben geschlossen. Quelle: Aljazeera

Guatemala - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guatemala weiterhin gewarnt.
Seit dem 17. März 2020 sind die Grenzen Guatemalas geschlossen. Alle Passagierflüge von und nach Guatemala sowie im Inland wurden ausgesetzt, ebenso wie der öffentliche Personenverkehr einschließlich Überlandverkehr. Eine Ausreise aus Guatemala über die Grenzen von Belize, Honduras und El Salvador ist nicht möglich, da dort eine Einreisesperre besteht. Lediglich eine Ausreise auf dem Landweg nach Mexiko ist noch möglich. Eine Wiedereröffnung des internationalen Flughafens ist bisher nicht abzusehen.
Der Ausnahmezustand (Estado de Calamidad) dauert weiterhin an. Es gilt eine allgemeine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 4 Uhr. Bei weiterhin steigenden Fallzahlen sind weitere Einschränkungen nicht ausgeschlossen.
Ausgenommen von den Ausgangssperren sind Personen, die in explizit als systemrelevant eingestuften Bereichen arbeiten sowie akkreditierte Diplomaten.
Schulen, Universitäten, Bars, etc. sind geschlossen, Krankenhäuser sind für ambulante Termine geschlossen. Es gilt ein Verbot von Veranstaltungen, von Besuchen in Altersheimen und Justizvollzugsanstalten sowie von Hamsterkäufen, der Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen ist untersagt. Badestrände/-seen und sonstige touristische Ziele sind gesperrt. Gottesdienste sind unter strengen Auflagen zugelassen. Personen, die sich an der Verbreitung von „Gerüchten“ beteiligen, droht eine Anzeige. Apotheken dürfen rund um die Uhr öffnen.
Ein Ampelsystem mit vorbestimmten Maßnahmen, abhängig von der Anzahl der neuen Krankheitsfälle, wurde eingeführt. Aktuelle Informationen hierzu stellt die Regierung von Guatemala zur Verfügung.
•Seien Sie bei Aufenthalt im Land besonders vorsichtig, und beachten Sie die geltenden Einschränkungen und Verbote.

Kongo, Republik - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Ausreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Kongo weiterhin gewarnt.
Während See- und Landgrenzen weiterhin geschlossen bleiben, ist die Ein- und Ausreise per Flugzeug seit dem 24. August wieder möglich. Bei der Einreise ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests erforderlich. Folgende Einreisebestimmungen gelten in Abhängigkeit des Tests:
• Personen, deren negativer Test nicht älter als 72 Stunden ist, dürfen ohne erneuten Test einreisen und müssen sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.
• Personen, die einen Test vorlegen, der älter als 72 Stunden aber jünger als zehn Tage ist, werden bei Einreise getestet, und müssen sich dann in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.
• Personen, die keinen Test oder einen Test vorlegen, der älter als 10 Tage ist, werden in eines der staatlichen Quarantänehotels gebracht. Nach einem negativen Test darf die anschließende 14-tägige häusliche Quarantäne abgeleistet werden. Im Falle eines positiven Tests erfolgt eine Überstellung an eine für COVID-19 Fälle zuständige Stelle.
Alle Kosten für Tests und Hotel sind von den Reisenden zu tragen. Kinder unter 11 Jahren sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
Bei der Ausreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, falls das Reisezielland dies verlangt.
Seit dem 31. März 2020 besteht eine Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr. Die Maßnahmen werden von Militär und Polizei rigoros durchgesetzt. Reisen innerhalb des Landes sind nicht mehr möglich. Ausländern wird – als vermeintlichen Überträgern von Erkrankungen – mit wachsendem Misstrauen begegnet.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung der Republik Kongo zu den aktuellen Einreisebestimmungen und führen Sie diese, wenn möglich, als Ausdruck bei der Einreise mit sich.
• Für die Ausreise sollten Sie ebenfalls die jeweils gültigen Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes mit sich zu führen.

Kuwait - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuwait weiterhin gewarnt.
Derzeit können nur Ausländer einreisen, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Kuwait besitzen. Einreisende müssen bei Ankunft einen bei einem von Kuwait anerkannten Institut im Ausland durchgeführten, negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 96 sein darf, und eine Einverständniserklärung unterzeichnen, dass sie nach Einreise eine häusliche bzw. institutionelle 14-tägige Quarantäne einhalten werden. Des weiteren ist vor Abflug nach Kuwait eine App namens „Shlonik“ auf das Smartphone herunterzuladen. Am Flughafen in Kuwait erhalten alle Passagiere ein Armband, mit dem der Aufenthalt während der Quarantäne nachvollzogen werden kann. Zufällig ausgesuchte 10% der ankommenden Passagiere müssen zusätzlich einen PCR-Test am Flughafen machen.
Ebenfalls strenge Regeln gelten für ausreisende Passagiere am Flughafen in Kuwait, der am 1. August mit einer Kapazität von 30% den Flugbetrieb wieder aufgenommen hat. Passagiere müssen u.a. vier Stunden vor dem Abflug eintreffen, Masken und Handschuhe tragen und sich mit einer App registrieren, die dann einen Barcode generiert, mit dem der Zugang zum Flughafen (nur für Passagiere) gewährt wird.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden, und beachten Sie die bestehenden Präventionsauflagen.

Neuseeland - Ergänzung:
Im neuseeländischen Auckland ist die am 12. August verhängte Ausgangssperre aufgehoben worden. Die Schulen öffneten wieder, die Bewohner der Stadt durften ihre Häuser wieder verlassen. Öffentliche Versammlungen sind jedoch auf zehn Teilnehmer beschränkt. Im öffentlichen Nahverkehr gilt eine Maskenpflicht. Quelle: tagesschau.de

Portugal - Änderung Epidemiologische Lage; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren:
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt weiterhin eine auf mittlerem Niveau stabile Zahl an Neuinfektionen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Lissabon, gefolgt vom Norden des Landes. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben wurde in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Restaurants sind geöffnet, ebenso Bars und Diskotheken, wenn auch mit begrenzten Öffnungszeiten bis 1 Uhr. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind im ganzen Land auf 20 Personen begrenzt. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Für den Großraum Lissabon bleiben aufgrund des regionalen Schwerpunkts der Neuinfektionen bis zum 15. September 2020 einige Lockerungsmaßnahmen zurückgenommen. Dies betrifft insbesondere eingeschränkte Öffnungszeiten von Geschäften, Cafés, Bars und Diskotheken sowie den Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum. Auch werden spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln von 20 auf 10 Personen begrenzt. Ähnliche Einschränkungen gelten auch für einige Azoreninseln und können auch zukünftig kurzfristig von lokalen Behörden verfügt werden.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Salomonen - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Salomonen weiterhin gewarnt.
Die Salomonen haben den öffentlichen Notstand am 30. Juli 2020 um weitere vier Monate verlängert. Es besteht eine Einreisesperre für alle Reisenden, die nicht Staatsbürger der Salomonen sind oder eine permanente Aufenthaltsbewilligung haben. Nähere Informationen dazu stellt der National Disaster Council zur Verfügung.
Zurzeit gibt es keine regulären Flugverbindungen von und zu den Salomonen. Die nationale Fluggesellschaft Solomon Airlines hat alle regulären internationalen Flüge bis 24. Oktober 2020 eingestellt. Vom National Disaster Council genehmigte Cargo- und Charterflüge werden durchgeführt. Die Häfen von Honiara und Noro wurden zu den einzigen Anlaufhäfen für alle in salomonischen Gewässern ankommende oder auslaufende Schiffe bestimmt. Einreisen mit Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet. Je nach Herkunftsland eines Frachtschiffes muss eine 5-, 9- oder 14-tägige Quarantäne vor einem Landgang abgeleistet werden.
Die Grenze zu Papua-Neuguinea ist geschlossen.

Ungarn - Einreiseverbot ab 01.09.2020: Ausnahmeregelungen:
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen, aktuell ist jedoch ein Anstieg der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Ab dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn auch, bis zunächst 1. Oktober 2020, EU-Binnengrenzkontrollen wieder durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Ausländer, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht von mehr als 90 Tagen in Ungarn nachweisen können sowie Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten mit einer ungarischen Sportvereinigung gem. Sportgesetz.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 14-tägiger Hausquarantäne verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Quarantäne kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labors vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Die Einreise ist ohne Quarantäne oder Testpflicht gestattet für:
• den Güterverkehr,
• Konzerninterne Geschäftsreisen (z.B. zwischen Mutter- und Tochterunternehmen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von 6 Monaten bereits an COVID-19 erkrankt waren.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die Website der ungarischen Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen,
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich, die auf der offiziellen Website der ungarischen Polizei bekannt gegeben werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.

Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wieder geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel im Emirat Dubai („Residents“) benötigen zur (Wieder-)Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie muss vor Antritt des Rückflugs vorliegen und bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111) beantragt werden. Für „Residents“ in anderen Emiraten als Dubai soll seit dem 12. August 2020 keine Zustimmung der Federal Authority for Identity & Citizenship mehr erforderlich sein: Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der „Federal Authority for Identity and Citizenship“ zu überprüfen (Hotline: +971 6005 22222).
Ausländische Reisende ohne Aufenthaltstitel in den VAE (z.B. Touristen, Geschäftsleute) können seit 7. Juli 2020 wieder nach Dubai reisen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können. Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen. Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf das negative Testergebnis bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein, andere Fristen können für aus den USA und aus China kommende Flüge gelten).
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Für Ein- und Durchreisen aus Deutschland kommend kann der Test von jedem in Deutschland anerkannten Labor stammen. Das PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses in (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing-COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Das PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden oder in der vom Reisenden heruntergeladenen Al Hosn App angezeigt werden. Ebenso sollten Kopien der Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse aller Reisenden mitgeführt werden. Bei Einreise wird in der Regel ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Kinder unter zwölf Jahren sind vom Testerfordernis ausgenommen. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-)Quarantäne begeben. Sie müssen damit rechnen, zum Download und zur Registrierung in der Tracing-App Al Hosn UAE verpflichtet zu werden.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten PCR-Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen COVID-19-PCR-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind.
Öffentliche und private Versammlungen bleiben bis auf weiteres verboten. Private Treffen sind nur mit Familienangehörigen 1. und 2. Grades gestattet.
•Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
•Informieren Sie sich vor einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) auch über die aktuell geltenden Bedingungen bei Wiedereinreise aus den VAE nach Deutschland. Beachten Sie die Informationen zu den aktuellen Einreise- und Quarantäneregelungen sowie weiterführende Links zu den zuständigen innerdeutschen Stellen.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Ägypten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Test vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.
An Flughäfen ist mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Für die Einreise nach Ägypten ist ein negativer COVID-19-PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf. Sollte das Testergebnis keine Details zu Datum und Uhrzeit der Entnahme des Abstrichs enthalten, muss mit der Verweigerung der Einreise gerechnet werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
• Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.

Bhutan - Ergänzung:
Bhutan hat heute mit der schrittweisen Lockerung der Beschränkungen begonnen. Quelle: Aljazeera

Bolivien - Änderung Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien weiterhin gewarnt.
Die Grenzen sind geschlossen und die regulären internationalen Flugverbindungen wurden eingestellt. Reisen im Land ist nur sehr eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Eine Einreise ist nur bolivianischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Wohnsitz in Bolivien und nur unter strengen Auflagen gestattet.
Die seit dem 22. März 2020 geltenden Maßnahmen wurden gelockert. Vom 1. bis 30. September 2020 gelten folgende Beschränkungen: Im Allgemeinen gilt von Montag bis Freitag eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr. Am Wochenende gilt die Ausgangssperre von 16 bis 5 Uhr. Für einzelne Regionen können kurzfristig abweichende Regelungen festgesetzt werden. In La Paz ist der Ausgang montags bis freitags nur jeden zweiten Tag erlaubt, abhängig von der letzten Ziffer der Ausweisnummer (gerade bzw. ungerade). Am Wochenende gilt weiterhin eine komplette Ausgangssperre.
Im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Bewahren Sie weiterhin Ruhe, verfolgen und beachten Sie die Bekanntmachungen der bolivianischen Regierung und halten Sie die Ausgangssperre ein.
• Wenn Sie noch vor Ort sind, informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft La Paz über mögliche Aus- und Rückreisemöglichkeiten.

Finnland - Änderung Einreise, Quarantäne, Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Frage der Einreise nach Finnland hängt vom Infektionsgeschehen ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 8 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf.
Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 24. August 2020 gelten Einreisebeschränkungen. Nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland sind seitdem nicht mehr gestattet. Für andere Personengruppen gelten seit 24. August 2020 Quarantäneregelungen nach Einreise.
Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bietet der finnische Grenzschutz .
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in oder durch einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengenstaaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengenstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel haben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen. Restaurants müssen Ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, Masken zu tragen. Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Die COVID-19-Tracing App für Finnland "Koronavilkku" ist jetzt verfügbar: Koronavilkku wurde auf Finnisch und Schwedisch veröffentlicht. Eine englische Version der App soll später im Herbst veröffentlicht werden.
Die finnische Gesundheitsbehörde THL empfiehlt, die App herunterzuladen und gemeinsam die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen.
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise bei Transit durch Länder, die nicht zum „travel corridor“ gehören:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die:
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey .
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man .
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.

Guatemala - Ergänzung:
Der internationale Flughafen Aurora in Guatemala wird am 18. September wieder für kommerzielle Flüge geöffnet. Quelle: Aljazeera

Indien - Verlängerung der Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien weiterhin gewarnt.
Kommerzielle internationale Flugverbindungen von und nach Indien bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind somit derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France, KLM und Air India möglich.
Indien hat die Gültigkeit aller an Ausländer erteilten Visa bis zur Aufhebung des Verbots kommerziellen internationalen Reiseverkehrs ausgesetzt. Ausnahmen vom Einreiseverbot unterliegen regelmäßigen Änderungen und beschränken sich auf Visa zu bestimmten Aufenthaltszwecken u. a., offizielle Reisen („official“), zur Erwerbstätigkeit („Employment“) oder für OCI-Card-Holder. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits in Indien aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu“ ist teilweise verpflichtend. In einzelnen Bundesstaaten gilt verpflichtende Quarantäne für ankommende Passagiere.
Die seit dem 25. März 2020 geltende Ausgangssperre wurde bis vorerst zum 30. September 2020 verlängert. Orts- und lageabhängige Lockerungen der Ausgangssperre außerhalb der sog. „Containment Zones“ (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) sind ebenso möglich wie eine lageabhängige erneute Verschärfung der Ausgangssperre in einzelnen Bundesstaaten.
•Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
•Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
•Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
•Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
•Bitte folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden. Informieren Sie sich über die lokalen Medien, und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.

Japan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Japan weiterhin gewarnt.
Die japanische Regierung mahnt angesichts der steigenden Fallzahlen weiterhin zur Vorsicht und behält sich vor, bei einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems wieder zur Notstandssituation zurückzukehren. Von einer hohen Anzahl nicht erfasster Infektionen wird auch in Japan ausgegangen.
In Japan gilt seit 26. März ein Einreiseverbot für nicht-japanische Staatsangehörige, aus Deutschland, und zahlreichen weiteren Staaten und Regionen. Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem dieser Länder aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Seit 1. September 2020. sind davon ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit unter bestimmten Auflagen ausgenommen. Zu den Details des Verfahrens sollten sich Reisende unbedingt auf der Website der Botschaft Japans in Berlin informieren.
Seit dem 21. März 2020 ist die Visafreiheit ausgesetzt. Alle vor dem 21. März 2020 ausgestellten Visa sind ungültig. Bitte kontaktieren Sie für dringende Reisen die japanischen Auslandsvertretungen.
Es sind strenge Quarantäneregeln einzuhalten.
Deutsche Staatsangehörige, die eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für Japan haben, können sich weiterhin legal in Japan aufhalten.
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten von Japan nach Deutschland.
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss. Dies ist unbedingt rechtzeitig vor Abflug mit der Airline aufzunehmen.
•Wegen möglicher kurzfristiger Änderungen erkundigen Sie sich bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.

Kolumbien - Ergänzung:
Kolumbien hat heute den Lockdown und die meisten Beschränkungen aufgehoben. Mehrere Flughäfen wurden geöffnet, Busse verkehrten landesweit zwischen Städten. Restaurants, Fitnessstudios und Hotels durften wieder Kunden begrüßen. Quelle: Aljazeera

Kosovo - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kosovo weiterhin gewarnt.
Die kosovarischen Behörden erlauben u.a. Deutschen seit 9. Juni 2020 die Einreise nach Kosovo ohne Auflagen, solange Reisende keine Krankheitssymptome zeigen. Bei der Einreise finden verstärkte Kontrollen und Gesundheitsprüfungen statt. Einwohner von Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, bei der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die direkte Durchreise von/zum Flughafen Pristina ist auch für diesen Personenkreis ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als 3 Stunden beträgt. Sollten die Infektionszahlen in Kosovo erneut ansteigen, ist nicht auszuschließen, dass Landgrenzen und der Flughafen kurzfristig wieder geschlossen werden.
In folgenden Städten/Gemeinden gilt eine allgemeine Ausgangssperre zwischen 22:30 und 5 Uhr: Pristina, Prizren, Peje, Podujeve, Gjakove, Ferizaj, Lipjan, Drenas, Vushtrri, Mitrovica Süd, Gjilan, Fushe Kosove und Strpce.
Der öffentliche Nahverkehr (Bus, Zug, Taxi) ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt. Auf öffentlichen Plätzen und in Parks sind Treffen von mehr als 5 Personen nicht gestattet. Religiöse Versammlungen und Gottesdienste, öffentliche und private Kultur- und Sportveranstaltungen, Versammlungen und Feiern (auch Hochzeiten) sind verboten. Beerdigungen dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden. Personen über 65 Jahren und chronisch Kranke dürfen ihre Wohnung nur morgens zwischen 5 und 10 Uhr und abends zwischen 18 und 21 Uhr verlassen. Gastronomiebetriebe dürfen landesweit nur zwischen 5 und 22:30 Uhr öffnen. Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nur im Außenbereich unter Einhaltung der Abstandsregeln serviert oder zum Mitnehmen angeboten werden.
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht in der Öffentlichkeit, d.h. jederzeit außerhalb der eigenen Wohnung.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
•Vor unbedingt notwendigen Reisen, prüfen Sie, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht und schließen Sie ggf. eine zusätzliche Versicherung für die Rückholung nach Deutschland im Krankenfall ab.
•Führen Sie einen ausreichenden Vorrat wichtiger Medikamente mit sich, der ggf. auch noch einige Zeit über das geplante Rückreisedatum hinaus reicht. Siehe auch im Abschnitt Gesundheit.

Kuba - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind für kommerzielle Flüge und den touristischen Schiffsverkehr geschlossen. Seit dem 24. März 2020 dürfen Touristinnen und Touristen grundsätzlich nicht mehr nach Kuba einreisen. Die Ausreise aus Kuba ist für Ausländer weiterhin möglich. Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes sind zurzeit stark eingeschränkt. Die meisten Hotels sind geschlossen, auch andere touristische Dienstleistungen (Autovermietung, Ausflüge, Überlandreisen) sind nicht mehr möglich. Die Hauptstadt Havanna befindet sich nach Zunahme der Neuinfektionen erneut im Lockdown. Der öffentliche Verkehr innerhalb Havannas und zu den umliegenden Provinzen ist eingestellt. Restaurants, Geschäften und Fabriken, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, sind geschlossen. Zwischen 19 Uhr und 5 Uhr morgens bestehen in Havanna eine Ausgangssperre und ein Fahrverbot. Touristische Reisen auf Cayo Coco, Cayo Guillermo, Cayo Largo del Sur, Cayo Santa Maria und Cayo Cruz sind seit 1. Juli 2020 möglich. Reisende müssen per Direktflug auf die jeweilige Insel anreisen und sich bei Einreise einem obligatorischen COVID-19-Schnelltest unterziehen. Reisende sind in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Besuche auf der Hauptinsel sind nicht möglich. Die Möglichkeiten der Botschaft, Reisende bei einem Notfall konsularisch zu betreuen, sind begrenzt.
•Verfolgen Sie aufmerksam die Ankündigungen der kubanischen Regierung in den Medien wie die aktuellen Hinweise auf der Website der Deutschen Botschaft Havanna und auf ihrer Facebook-Seite.
•Leisten Sie den Anordnungen der lokalen Behörden unbedingt Folge. Quelle: AA

In Havanna ist ein 15-tägiger strikter Lockdown in Kraft getreten. Polizisten sollten an allen Zufahrtsstraßen postiert sein und kontrollieren, dass nur Personen mit Sondererlaubnis nach Havanna kommen oder die Stadt verlassen dürfen. Wer die Maßnahmen missachtet, muss mit einer Strafe von umgerechnet mehr als 65 Euro rechnen. Das ist mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Monatslohns. Quelle: tagesschau.de

Montenegro - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro weiterhin gewarnt.
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der „grünen Liste“, darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der „gelben Liste“ einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven COVID-19-Test oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation 14 Tage.
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind uneingeschränkt möglich.
Seit 21. Juli 2020 gilt landesweit der Epidemie-Status: Politische, religiöse (außerhalb von Gebetsstätten) und private Versammlungen, Beerdigungen und Hochzeiten sowie Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt. In geschlossenen Räumen (wie Clubs, Restaurants, etc.) dürfen sich maximal 20 Personen versammeln, sofern der Mindestabstand von 2 m eingehalten werden kann. Der Nationale Koordinierungsrat empfiehlt allen Kirchen, keine öffentlichen Gottesdienste abzuhalten.
In den Gemeinden Pljevlja, Bijelo Polje und in Berane sind nur kleinere Menschenansammlungen erlaubt. Gastronomie und Hotellerie dürfen dort unter strengen Hygiene- und Abstandsauflagen wieder öffnen.
Es gilt eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln eingehalten werden. In Podgorica gilt die MNS-Tragepflicht sowohl im Freien (auch Parks und andere öffentliche Plätze), als auch in geschlossenen Räumen. Die maximal erlaubte Personenzahl im Freien beträgt dort 40 pro Gruppe, in geschlossenen Räumen 20. Ein Mindestabstand von 2 m muss eingehalten werden.
Aufgrund der Entwicklungen sind weitere Einschränkungen auch in anderen Regionen möglich. Die aktuelle Lage entwickelt sich dynamisch.
•Aufgrund aktueller Entwicklungen kann es auch kurzfristig zu situationsbedingten Änderungen der Maßnahmen der montenegrinischen Behörden kommen, teilweise ohne jede Vorankündigung. Informieren Sie sich daher vor Reiseantritt auch über die Webseite der montenegrinischen Regierung.
•Auf der Website der deutschen Botschaft in Podgorica finden Sie weitere aktuelle Informationen und wichtige Telefonnummern der montenegrinischen Behörden.

Neuseeland - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Neuseeland weiterhin gewarnt.
Seit dem 31. August 2020 gilt Level 2 des vierstufigen nationalen COVID-19-Notfallplans für das gesamte Land. Dies beinhaltet die Einhaltung des Sicherheitsabstands von zwei Metern (Physical Distancing) und die Empfehlung, dort einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z.B. in Supermärkten). Außerdem gilt in Level 2 eine Begrenzung von max. 100 Personen bei Veranstaltungen. Das Tragen eines MNS in öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. Fähren) ist seit dem 31. August 2020 Pflicht. Neben den allgemeinen Vorkehrungen unter Level 2 gilt in der Region Auckland zusätzlich eine Personenbeschränkung von 10 Personen bei Veranstaltungen und 50 Personen bei Trauerfeiern („Level 2,5“).
Reisen sind unter Einhaltung der für Level 2 vorgeschriebenen Beschränkungen weiterhin möglich. Alle Bürger sind aufgerufen, die neuseeländische Tracing-App herunterzuladen und die verpflichtend in allen Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie ab 4. September 2020 auch im öffentlichen Nahverkehr anzubringenden QR-Codes zur Aufenthaltserfassung zu scannen. Eigene Übersichten über Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen zu führen, wird ebenfalls weiter empfohlen.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen bietet die neuseeländische Regierung.
Internationale Einreisen nach Neuseeland bleiben bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin nur für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“ (Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen). Ein Transit ist unter Auflagen einzig über den Flughafen Auckland möglich (u.a. gilt: keine COVID-19-Symptome, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland, Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden, Nachweis bestätigtes Weiter-/ Rückflugticket ab Auckland).
Einreisende Personen sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Innerhalb der Quarantänezeit werden zwei obligatorische COVID-19-Tests durchgeführt.
Das Anlegeverbot für Kreuzfahrtschiffe gilt weiterhin.
nhaber eines temporären Visums mit Ablaufdatum vor dem 2. April 2020 („work, student, visitor, interim, limited“), die wegen der aktuellen Lage länger in Neuseeland bleiben müssen, als das neuseeländische Visum es erlaubt, müssen rechtzeitig vor Ablauf ihres Visums einen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein solcher Antrag ist zwingend online zu stellen. Es wird dann ein Übergangsvisum erteilt („interim visa“). Für die Verlängerung können Gebühren anfallen.
Temporäre Visa mit Ablaufdatum zwischen 2. April und 9. Juli 2020 werden automatisch ohne Antrag bis Ende September 2020 verlängert.
•Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung.
•Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich auf der laufend aktualisierten Website der neuseeländischen Behörden dazu.

Nigeria - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria weiterhin gewarnt.
Die nigerianische Regierung hat angekündigt, die Flughäfen Abuja und Lagos ab 5. September 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr zu öffnen. Näheres ist noch nicht bekannt, auch nicht zu möglicherweise angepassten Ein-und Ausreisemodalitäten.
Bei Einreise muss der Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden (nicht älter als 7 Tage, in englischer Sprache). Ebenfalls müssen alle Einreisenden eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben. Fluggesellschaften haben diese Erklärung zuletzt an alle Passagiere verteilt, sie soll zukünftig auch online unter https://ncdc.gov.ng/ zur Verfügung gestellt werden. Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und am 7. Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten COVID-19-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung den kurzfristigen Einsatz eines Onlineportals zur Buchung und Bezahlung dieses Tests angekündigt. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis der zum zweiten COVID-19-Test in Nigeria nicht erscheint, kündigt die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen an. Nach Vorliegen des zweiten negativen COVID-19-Tests darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19-Symptome aufweisen oder diese innerhalb der 7-tägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde am 8. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen.
Seit 1. Juni 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Ebenso gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Geschäfte, Banken, Märkte und Unternehmen dürfen tagsüber mit Auflagen öffnen. Menschenansammlungen mit mehr als 20 Personen sind grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 20 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Kurz- oder mittelfristig ist mit Verknappungen von Gütern des täglichen Bedarfs zu rechnen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nigeria aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Entwicklungen in Nigeria über die Website NCDC.

Paraguay - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Paraguay weiterhin gewarnt.
Die Grenzen wurden am 16. März 2020 geschlossen, der kommerzielle Flugverkehr ist eingestellt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen der paraguayischen Behörden. Ein Ende dieser Maßnahmen ist noch nicht beschlossen worden. Die Personen, die mit Sondergenehmigung noch einreisen dürfen, müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, die vom Gesundheitsministerium kontrolliert wird. Dies gilt für alle Personen, unabhängig davon, ob die Einreise auf dem Luftweg, dem Landweg oder zu Wasser erfolgte.
Die paraguayische Regierung hält an dem „shutdown“ aller öffentlichen und privaten Veranstaltungen fest. Das soziale Leben in der Stadt ist weitestgehend zum Erliegen gekommen. Im gesamten öffentlichen Raum gilt Mund-Nasen-Schutz-Pflicht. Geschäfte und Restaurants können unter Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen mit Einschränkungen besucht werden. Änderungen können kurzfristig (mit Inkrafttreten binnen weniger Stunden) bekannt gegeben werden.
•Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen beim paraguayanischen Gesundheitsministerium.

Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen und Lodz. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg, Malta, Rumänien und Spanien) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 44 Länder gilt bis zunächst 15. September 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, Gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.

Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID‑19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Distrikten.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind wieder alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Seit dem 1. September 2020 gilt in ganz Tschechien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden, Kliniken, Arztpraxen, sozialen und medizinischen Einrichtungen, Wahllokalen sowie bei Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern. Die Maskenpflicht besteht nicht in Schulen, Restaurants, Hotels und Geschäften.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen.
Es besteht eine Teilnehmerbegrenzung von 1.000 Personen im Freien und 500 Personen in geschlossenen Räumen für Feiern, Theater- und Filmvorführungen, Sport-und anderen Veranstaltungen sowie auf Märkten. Bei Veranstaltungen von über 100 Personen in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
•Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
•Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Ungarn - Ergänzung:
Seitdem heute die Grenzen in Ungarn geschlossen sind, hat Ungarn nun beschlossen, Touristen aus seinen drei osteuropäischen Nachbarn Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakei mit einem aktuellen negativen Coronavirus-Test in das Land einreisen zu lassen. Quelle: Aljazeera

Vanuatu - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vanuatu weiterhin gewarnt.
Vanuatu hat am 26. März 2020 den öffentlichen Notstand ausgerufen, der bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Das Gesundheitsministerium von Vanuatu hat Einreisesperren für Reisende erlassen, die sich 14 Tage vor Einreise in bestimmten Ländern aufgehalten haben, darunter Deutschland.
Am 23. März 2020 wurde das internationale Terminal des Flughafens Port Vila für Passagierflüge geschlossen. Nur noch vom National Disaster Management Office genehmigte Flüge dürfen landen. Frachtflüge finden statt. Reisen zwischen den Inseln des Landes per Flugzeug und Schiff sind möglich. Einreisen mittels Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet.
•Informieren Sie sich über aktuelle Einreisebestimmungen auf der Website des Government of Vanuatu, bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung von Vanuatu und bei Ihrer Fluggesellschaft.

Vietnam - Ergänzung:
Vietnam will Mitte September erstmals wieder Linienflüge nach Südkorea und Japan starten. Die Luftfahrtbehörden der drei Länder hätten eine Vereinbarung über zunächst jeweils vier Flugverbindungen pro Woche erzielt, die am 15. September aufgenommen werden sollen, zitierten staatliche Medien den Chef der örtlichen Luftfahrtbehörde, Dinh Viet Thang. Der Plan müsse aber noch vom Transportministerium gebilligt werden. Quelle: tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

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Australien - Ergänzung:
Der australische Hotspot Victoria hat heute seinen Ausnahmezustand um weitere sechs Monate verlängert. Quelle: Aljazeera

Belgien - Reisewarnung für die Provinz Antwerpen aufgehoben; Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neuerkrankten und der neuen Todesfälle ist insgesamt rückläufig. Die Zahl der Neuinfektionen liegt aber in der Hauptstadt Brüssel noch bei über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Hauptstadtregion weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen weit niedriger, lediglich die Stadt Antwerpen hat noch eine erhöhte Anzahl von Infektionen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland derzeit die Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen, Mittelfranken, Schwaben, Arnsberg, Düsseldorf, Darmstadt und Ober- und Niederbayern. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Website des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen von Belgien in Drittstaaten (z.B. touristische Reisen über den Flughafen Brüssel nach Afrika) sind nicht gestattet. Es kann zu Zurückweisungen am Flughafen kommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Hauptstadt Brüssel aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .

China - Ergänzung Nukleinsäuretest bei Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China weiterhin gewarnt.
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert, das Robert-Koch-Institut führt China nicht mehr als Risikogebiet. Weitere Infektionswellen wie im Juni 2020 in Peking oder im Juli 2020 in Hongkong sind jedoch nicht auszuschließen.
Die von China mit Wirkung vom 28. März 2020 verfügte Einreisesperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen nach China wurde am 11. August 2020 für Personen aus u.a. allen EU-Mitgliedsstaaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, aufgehoben. Der gesamte Personenkreis wurde auf der Website der chinesischen Botschaft in Berlin veröffentlicht. Die genannte Personengruppe kann bei den chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland ein Visum zur Einreise beantragen.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Begrenzt möglich ist die Rückkehr/Einreise von notwendigem Personal deutscher Wirtschaftsunternehmen, u.a. im Rahmen der sog. „fast-Track“-Vereinbarungen zwischen China und Deutschland. Einzelheiten bietet die Website der Deutschen Außenhandelskammer in China.
Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet die Website des Außenministeriums der VR China.
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Zusätzlich erschwert wird die Ein- und Ausreise nach und von China durch die Fortdauer einer behördlich angeordneten erheblichen Einschränkung des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Alle zurzeit bestehenden internationalen Flüge nach Peking werden nach wie vor zunächst auf andere Flughäfen umgeleitet, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Seit dem 1. September 2020 verlangen die chinesischen Auslandsvertretungen von Reisenden einen innerhalb von 3 Tagen vor Abflug nach China absolvierten negativen Nukleinsäuretest und ein für nicht-chinesische Staatsangehörige auf dieser Grundlage von einer chinesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Gesundheitszertifikat. Dies gilt auch für Fluggäste, die von Deutschland über ein Drittland nach China einreisen oder aus einem Drittland über Frankfurt nach China reisen. Ergebnisse von den Testcentern Centogene an den Flughäfen Frankfurt und Hamburg werden ohne weitere Beglaubigung durch die chinesischen Auslandsvertretungen anerkannt. Reisenden wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft zu erkundigen.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne. Die deutschen Auslandsvertretungen in China können hierzu keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Ansprechpartner.
Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Im Fall einer positiven Testung eines Kindes kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Vermeidung der Ansteckung auch Minderjährige im Krankenhaus nicht von ihren Eltern persönlich betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen; insbesondere auch zu Fragen des Tests und des auszustellenden Gesundheitszertifikats.
•Informieren Sie sich über Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen auf der Website des Außenministeriums der VR China.
•Da sich die Verfügbarkeit von Flügen von/nach China kurzfristig ändern kann, halten Sie engen Kontakt mit Ihrem Reisebüro/Fluggesellschaft. Quelle: AA

Ab dem 3. September erlaubt die chinesische Regierung wieder ausländische Direktflüge nach Peking. Zunächst dürfen acht Länder die Hauptstadt anfliegen, wie die Luftfahrtaufsicht mitteilt. Dazu gehören Österreich, Schweden, Griechenland, Dänemark, Kanada, Thailand, Kambodscha und Pakistan. Sollten mehr als drei Passagiere bei der Ankunft positiv auf das Corona-Virus getestet werden, will die zivile Luftfahrtbehörde neue Beschränkungen erlassen. Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Département Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon, Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire, Rhône (mit der Stadt Lyon) in der Region Rhône-Alpes, Gironde (mit der Stadt Bordeaux) in der Region Aquitaine, Côte d‘Or (mit der Stadt Dijon) in der Region Bourgogne-Franche-Comté sowie Corse-du-Sud auf Korsika ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Alpes-Maritimes, Bouches-du-Rhône, Essonne, Gard, Haute-Garonne, Hauts-de-Seine, Gironde, Hérault, Loiret, Paris Rhône, Sarthe, Seine-et-Marne, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Yvelines im europäischen Teil, Guadeloupe, Saint Barthélemy, Saint-Martin und Martinique. Für die Überseegebiete Französisch Guyana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen bis auf Weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine Saint Denis, Hauts de Seine und Val de Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zu Risikogebiet en eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives Covid-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Website des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Ghana - Änderung Einreise, Quarantäne-Regelungen, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ghana weiterhin gewarnt.
Der internationale Flughafen Kotoka International Airport Accra ist seit dem 1. September 2020 wieder geöffnet. Das Angebot an Linienflugverbindungen von und nach Accra ist noch stark reduziert. Für die Einreise nach Ghana gelten folgende Regelungen:
•Alle einreisenden Passagiere müssen einen negativen COVID-19-Test mit sich führen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
•Bei Einreise werden alle Passagiere direkt am Flughafen auf COVID-19 getestet. Das Testergebnis soll innerhalb von 30 Minuten vorliegen.
•Sofern der Test negativ ist, gibt es keine Quarantänepflicht.
•Bestätigte COVID-19-Fälle werden für weitere Untersuchungen an das Ga East Municipal Hospital überwiesen.
Reisen innerhalb des Landes sind uneingeschränkt möglich. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Kirchen und Moscheen sind wieder geöffnet. Öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen und Konferenzen bleiben bis auf weiteres verboten. Strände und Bars in abgeschlossenen Räumen bleiben geschlossen. Schulen und Universitäten sind eingeschränkt für Abschlussklassen, geöffnet, bleiben ansonsten bis Jahresende geschlossen.
•Halten Sie die empfohlenen Präventionsmaßnahmen auch weiterhin ein, praktizieren Sie „social distancing“ und verlassen Sie die eigene Unterkunft nur für dringende Angelegenheiten.
•Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste. Sofern es eine Lageänderung gibt, wird die Botschaft Accra über diesen Kanal informieren.

Großbritannien - Ergänzung zu Schottland:
Wegen zunehmender Corona-Infektionen sind die Kontaktbeschränkungen in Schottland teilweise verschärft worden. Betroffen davon sind der Großraum Glasgow und westliche Regionen des britischen Landesteils. Seit Mittwoch dürfen sich die Bewohner dort nicht mit Mitgliedern anderer Haushalte zu Hause treffen. Schulen und Kindergärten sollen geöffnet bleiben. Quelle: tagesschau.de

Honduras - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Honduras weiterhin gewarnt.
Die Außengrenzen sind weiterhin komplett geschlossen. Der internationale Flugverkehr an den Flughäfen in Tegucigalpa und San Pedro Sula wird behutsam wieder aufgenommen. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise auf der Internetseite des Instituto Nacional de Migración registrieren: Bei der Einreise muss ein negativer COVID-19-PCR-Test, der höchstens 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Nach der Einreise muss mit der Anordnung einer häuslichen Quarantäne von bis zu 21 Tagen gerechnet werden.
Es gilt bis auf weiteres eine allgemeine Ausgangssperre.
• Wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft.

Indonesien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien weiterhin gewarnt.
Seit dem 2. April 2020 besteht eine Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien. Diese umfasst auch die Einreise zur Transitzwecken. Ausnahmen bestehen lediglich für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen mit den entsprechenden Visa und für ausländische Staatsangehörige mit KITAS/KITAP, sofern die medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise erfüllt werden. So müssen sie ein maximal sieben Tage altes Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, in dem ein negativer COVID-19-PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen bescheinigt wird und sich anschließend in eine 14-tägige Heimquarantäne begeben.
Touristen bleibt die Einreise nach Indonesien bis voraussichtlich Ende des Jahres nicht gestattet.
Es gibt weiterhin erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, Land und in der Luft. Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb Indonesiens wird in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und ist laufend Änderungen unterworfen.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
•Informieren Sie sich weiterhin über die Deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
•Prüfen Sie, ob Ihre Reise nach Indonesien wirklich notwendig ist, und kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft um zu klären, ob durch die neue Verordnung Ihre Flugbuchung betroffen ist.

Kroatien - Reisewarnung erweitert auf Zadar, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin, Split-Dalmatien und Zadar wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin, Split-Dalmatien und Zadar liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch in den Gespanschaften Požega-Slawonien, Zagreb und Dubrovnik-Neretva sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz in den Sommermonaten vergangener Jahre. Auf der Website des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen.
In der Gespanschaft Split-Dalmatien gilt die Maskenpflicht auch für Besucher*innen von Cafés und Bars, Ausstellungen, Gottesdiensten und anderen sozialen Begegnungen; in geschlossenen Räumen, in denen sich mehr als drei Personen befinden, ist ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Fitnesszentren sind derzeit geschlossen und organisierte Sportveranstaltungen verboten.
Reisenden wird grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Kuba - Verlängerung Einreisesperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind für kommerzielle Flüge und den touristischen Schiffsverkehr geschlossen. Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Kuba wurde bis 30. September 2020 verlängert. Die Ausreise aus Kuba ist für Ausländer weiterhin möglich. Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes sind zurzeit stark eingeschränkt. Die meisten Hotels sind geschlossen, auch andere touristische Dienstleistungen (Autovermietung, Ausflüge, Überlandreisen) sind nicht mehr möglich. Die Hauptstadt Havanna befindet sich nach Zunahme der Neuinfektionen erneut im Lockdown. Der öffentliche Verkehr innerhalb Havannas und zu den umliegenden Provinzen ist eingestellt. Restaurants, Geschäften und Fabriken, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, sind geschlossen. Zwischen 19 Uhr und 5 Uhr morgens bestehen in Havanna eine Ausgangssperre und ein Fahrverbot.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Ankündigungen der kubanischen Regierung in den Medien wie die aktuellen Hinweise auf der Website der Deutschen Botschaft Havanna und auf ihrer Facebook-Seite.
• Leisten Sie den Anordnungen der lokalen Behörden unbedingt Folge.

Laos - Änderung Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Laos weiterhin gewarnt.
Laos ist derzeit weitgehend abgesperrt. Seit dem 23. März 2020 sind alle Grenzübergänge (Land- und Luftweg) für den Personenverkehr gesperrt. Ausnahmen bestehen für laotische Arbeiter aus Thailand, Vietnam und China sowie für ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten unter Einhaltung von Quarantänevorschriften. Reguläre, kommerzielle Flugverbindungen zwischen Laos und den Staaten der Region sind de facto eingestellt. Damit ist Laos von den wichtigen Umsteigeflughäfen abgeschnitten.
Eine Ausreise aus Laos ist derzeit nur mit unregelmäßig stattfindenden Charterflügen aktuell über Incheon/Südkorea mit Anschluss nach Europa möglich. Dabei darf der Transitaufenthalt in Südkorea einen Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten. Vor Ausreise müssen sich deutsche Staatsangehörige bei der Deutschen Botschaft Vientiane melden, da diese dem laotischen Außenministerium deren Ausreise notifizieren muss.
Die Ausstellung von „Visa upon Arrival“ oder eines E-Visa für Laos ist derzeit bis auf weiteres generell ausgesetzt worden. Touristenvisa werden überhaupt nicht mehr ausgestellt. Visa können aktuell nur in bestimmten Ausnahmefällen (ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten) bei der zuständigen laotischen Auslandsvertretung im Land der Abreise beantragt werden.
• Reisen im Inland (Flug, Bus oder Mietwagen) sind seit dem 22. Mai 2020 wieder ohne Einschränkungen möglich. Im Falle erhöhter Neuinfektionen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen (einschließlich Lockdown) und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen. Sollten Sie sich noch in Laos aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Vientiane.
• Nutzen Sie die genannten Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zum jeweiligen Transitland.
• Sollten Sie nach Laos einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige laotische Auslandsvertretung, z.B. die laotische Botschaft in Berlin.

Malediven - Ergänzung:
Touristen dürfen ab dem 10. September nur noch mit einem negativen Corona-Test in die Malediven einreisen. Der Test dürfe bei Abreise höchstens 72 Stunden alt sein. Für ein 30-Tage-Visa müssten Urlauber bei Einreise eine Buchungbestätigung eines Hotels vorlegen. Nach einer Corona-Pause dürfen Urlauberden Inselstaat seit Mitte Juli wieder besuchen. Quelle: tagesschau.de

Moldau - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau weiterhin gewarnt.
Die Einreise in die Republik Moldau ist seit 1. September 2020 ohne Einschränkung möglich, es sei denn, sie erfolgt aus einem der Länder, die das moldauische Gesundheitsministerium auf einer Liste benannt hat, die alle 14 Tage aktualisiert wird.
Für diese Länder gilt ein generelles Einreiseverbot mit folgenden Ausnahmen:
Für Touristen besteht weiter ein Einreiseverbot in die Republik Moldau.
Es sind jedoch einzelne Ausnahmen vom generellen Einreiseverbot beschlossen worden:
a)
•Familienangehörige von moldauischen Staatsangehörigen,
•Personen mit längerfristigem Visum, einem Aufenthaltstitel oder einem Dokument, das einem von den moldauischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel entspricht,
•Familienangehörige, die zu einem ausländischen Staatsangehörigen reisen, der über einen moldauischen Aufenthaltstitel verfügt,
•ausländische Staatsangehörige, die als Lehrpersonal in der Republik Moldau arbeiten werden.
b)
•Schüler und Studenten, die zur Aufnahme des Studiums in die Republik Moldau einreisen oder bereits in einer moldauischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind,
•Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.),
•Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich)“.
•Pendler/innen und
•Kraftfahrer/innen im Waren-, Luft- , Schiffs-, Schienen-und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
•Transitreisende und
•Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.). Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, an Botschaften und Konsulaten akkreditiertes Personal, Personal internationaler Organisationen und Missionen, sowie deren Familienangehörige und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
Die unter a) genannten Fallgruppen unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht und müssen bei Einreise ein epidemiologisches Formular ausfüllen. Während der Quarantäne ist ein Verlassen der Republik Moldau nicht möglich. Die unter b) genannten Fallgruppen sind von der Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise ausgenommen, wenn sie keine Symptome zeigen.
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau wurde seit 15. Juni 2020 wieder aufgenommen. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten.
Die moldauische Regierung hat den Mitte März 2020 ausgerufenen Notstand nicht weiter verlängert, es gilt jedoch ein „Gesundheitsnotstand“ (code red). Die zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von COVID-19 getroffenen Eindämmungsmaßnahmen werden schrittweise gelockert.
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen (z.B. Einkaufsgeschäften) und überall im öffentlichen Bereich, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.

Rumänien - Aufhebung der Reisewarnung für die Kreise Gorj und Neamt; Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kreise Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Buzău, Dâmbovița, Galați, Ilfov, Prahova, Vâlcea, Vaslui und Vrancea sowie die Hauptstadt Bukarest (București) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch in vielen Landesteilen inzwischen eine Zunahme von Neuinfektionen. Derzeit gibt es mehrere Kreise mit Infektionsherden. In Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Buzău, Dâmbovița, Galați, Ilfov, Prahova, Vâlcea, Vaslui und Vrancea sowie in der Hauptstadt Bukarest (București) liegt die Inzidenz um oder über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben, sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Seit dem 15. Juni 2020 ist die bisherige Pflicht zur häuslichen Isolation für EU-Bürger bei Einreise aus einem Land mit entsprechender epidemiologischer Situation, darunter Deutschland, grundsätzlich entfallen. Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden wieder statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. September 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Nach einer Ankündigung der rumänischen Regierung kann es jedoch je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die rumänischen Schwarzmeerstrände sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und u.a. zwei Meter Mindestabstand zwischen Liegen von Personen unterschiedlicher Familien, geöffnet. Freizeitaktivitäten im Freien (Radfahren, Wandern, Klettern, Jagd, Angeln etc.) mit bis zu 10 Personen sind erlaubt, auch wenn diese nicht derselben Familie angehören.
Restaurants und Kaffeehäuser können seit dem 1. September 2020 unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auch im Innenbereich wieder geöffnet werden. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Einzelne Landkreise haben teilweise die Maskenpflicht im Freien in einigen Bereichen eingeführt. In Bukarest gilt dies z.B. an stark frequentierten Orten wie Wartebereichen des öffentlichen Nahverkehrs, aber auch in Bereichen der Altstadt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein Coronavirus-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.

Schweiz - Änderung Epidemiologische Lage:
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf und Waadt (Vaud). Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Grenzen zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie zu Liechtenstein, auch auf dem Luftweg zu Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind wieder vollständig geöffnet. Detaillierte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration SEM.
Seit dem 6. Juli 2020 gilt für Reisende aus Risikoländern grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Nordmazedonien, Spanien inkl. Balearen (ohne Kanaren) und Belgien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende September 2020 verboten. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Birgitt
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Beitrag von Birgitt »

Spanien - Reisewarnung erweitert auf Kanarische Inseln; Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Kantabrien, Kastilien und Léon, La Rioja, Navarra, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den kanarischen Inseln mit Schwerpunkten auf Gran Canaria und Teneriffa. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen. Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierungen aller Autonomen Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen. Auch Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalbehörden angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Vietnam - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam weiterhin gewarnt.
Es gilt eine vorübergehende Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden, die aus Schengen Staaten (also auch aus Deutschland), und Großbritannien kommen bzw. die sich 14 Tage vor Einreise dort aufgehalten haben. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft.
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer gesundheitlichen Untersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die noch eine Einreisegenehmigung haben (z.B. Experten, qualifizierte Fachkräfte, leitende Angestellte u.a.) müssen bei Einreise ein ärztliches Attest vom Abflugland vorlegen, dass sie nicht mit COVID-19 infiziert sind. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt.
Alle Einreisenden müssen sich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Der Ort der Quarantäne (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden bestimmt.
Für die Küstenstadt Da Nang wurde Ende Juli wegen neuer SARS-CoV-2-Infektionen ein Lockdown verhängt, der trotz wieder sehr geringer Fallzahlen noch nicht wieder aufgehoben wurde. Öffentliche Verkehrsverbindungen von und nach Da Nang sind noch eingestellt; Ein- und Ausreisen in die Provinz sind nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Behörden möglich. Für Rückreisende aus Da Nang besteht Quarantäne- und Testpflicht. Auch in den Nachbarprovinzen kann es zu Einschränkungen kommen.
Zuständig für die Pandemiebekämpfung sind die lokalen Behörden. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss daher jederzeit gerechnet werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die durch die Infektionen in Da Nang und Umgebung verursachten Beschränkungen nach und nach wieder gelockert werden.
Die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit in Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt und anderen Provinzen ist teilweise eingeschränkt; es besteht generelle Maskenpflicht.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft.
• Bitte beachten Sie die Hinweise der örtlichen Behörden.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Jordanien - Einstufung „gelb“; Quarantäne-/PCR-Testpflicht:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien weiterhin gewarnt.
Der kommerzielle Flugverkehr aus und nach Jordanien bleibt vorerst eingestellt. Es gilt eine generelle Ausgangssperre, in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Es kann jederzeit landesweit zu kurzfristig angeordneten, lokalen, ganztägigen Ausgangssperren kommen.
Weiterhin besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Handschuhen beim Betreten von Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden. Versammlungen und Feiern mit mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen geahndet werden.
Aus Sicht der jordanischen Regierung befindet sich Deutschland derzeit auf einer Liste von Staaten, die „gelb“ eingestuft sind. Eine Einstufung kann sich, abhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen, auch kurzfristig ändern.
Einreisende aus „gelb“ eingestuften Staaten müssen sich bei Ankunft in Jordanien in eine mehrtägige Quarantäne begeben und diese unter Umständen in einer durch die jordanische Regierung zur Verfügung gestellten Unterkunft absolvieren. Darüber hinaus sind PCR-Tests vor und nach der Einreise erforderlich. Bei Einreise oder während des Aufenthalts in Jordanien positiv getestete Personen müssen damit rechnen, zwingend in eine Quarantäneunterkunft oder ein dafür bestimmtes Krankenhaus verbracht zu werden. Für all diese Maßnahmen können Kosten anfallen, die der Reisende zu tragen hat.
•Informieren Sie sich bitte regelmäßig über aktuelle Anordnungen der jordanischen Regierung, insbesondere zu den geltenden Ausgangssperren. Die Regelungen können sich kurzfristig ändern.
•Halten Sie sich über die lokalen und Sozialen Medien auf dem Laufenden.
•Beachten Sie die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch an die Regelungen zur Ausgangssperre. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.

Malediven - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Malediven weiterhin gewarnt.
Die Einreise in die Malediven ist für Touristen seit dem 15. Juli grundsätzlich wieder möglich.
Der von der Regierung ausgerufene öffentliche Gesundheitsnotstand gilt jedoch zunächst bis zum 6. September 2020 weiter. Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt eine Maskentragepflicht. Daneben gelten umfangreiche Hygiene- und Gesundheitsregelungen, die auf der Website des Tourismusministeriums veröffentlicht sind.
Visa werden bei Einreise kostenlos erteilt. Voraussetzung ist, dass eine Buchungsbestätigung in einem Resort über die gesamte Dauer des Aufenthalts vorgelegt werden kann. Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise ab dem 10. September 2020 einen negativen COVID-19-PCR-Test in englischer Sprache vorlegen können. Der Abstrich darf maximal 72 Stunden vor Abflug genommen worden sein. Der Aufenthalt ist auf das gebuchte Resort beschränkt; Reisen auf andere Inseln sind derzeit nicht möglich.
Die maledivische Regierung empfiehlt Reisenden die Nutzung der lokalen Tracing-App TraceEkee.
Am Flughafen sind die üblichen Gesundheitsvorkehrungen (Maskenpflicht, Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen) einzuhalten. Bei Einreise erfolgen Temperaturmessungen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich einem PCR-Test am Flughafen unterziehen. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden oder das Resort zu begleichen. Darüber hinaus behalten sich die maledivischen Behörden das Recht vor, stichprobenartig Tests durchzuführen. Die Kosten hierfür werden von den maledivischen Behörden getragen. Positiv getestete Personen verbringen die notwendige Quarantäne, je nach Gesundheitszustand und Entscheidung des Resorts, im Resort oder in einer Quarantäneeinrichtung der maledivischen Regierung.
Aufgrund von Infektionsfällen ist es möglich, dass einzelne Inseln weder betreten noch verlassen werden können und vorübergehend abgeriegelt werden. Die Kapazitäten des maledivischen Gesundheitssystems sind bei steigenden Infektionsfällen begrenzt.
•Informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums der Malediven und folgen Sie den Empfehlungen.
•Informieren Sie sich auch hier über die Reisebedingungen.

Schweden - Änderung Epidemiologische Lage; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 stark betroffen. Die Neuinfektionen sind jedoch seit Anfang Juli konstant niedrig bei hohem Testniveau.
Regionale Schwerpunkte liegen derzeit im Südwesten Schwedens in den Regionen Halland, Västra Götaland und Skåne, wobei auch dort das Infektionsgeschehen deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen liegt.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu.
Informationen zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Norwegen und in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Finnland.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen und Fährverbindungen. Auch die Einreise auf dem Landweg (Öresundbrücke) ist möglich.
Informationen zur Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Landweg über Dänemark finden Sie auf der Seite der deutschen Botschaft in Kopenhagen.
Beschränkungen im Land
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht. Informationen zur Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Landweg über Dänemark finden Sie auf der Seite der deutschen Botschaft in Kopenhagen .
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere in Stoßzeiten.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Spanien - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Kantabrien, Kastilien und Léon, La Rioja, Navarra, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den kanarischen Inseln mit Schwerpunkten auf Gran Canaria und Lanzarote. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften. (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen. Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierungen aller Autonomen Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen. Auch Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalbehörden angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
•Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
•Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
•Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
•Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Ungarn - Änderung Einreise: neues Quarantäne-Formular:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen, aktuell ist jedoch ein Anstieg der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 1. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Ausländer, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht von mehr als 90 Tagen in Ungarn nachweisen können sowie Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten mit einer ungarischen Sportvereinigung gemäß Sportgesetz.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular (derzeit nur auf Ungarisch) vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 14-tägiger Hausquarantäne verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Quarantäne kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Die Einreise ist ohne Quarantäne oder Testpflicht gestattet für:
•den Güterverkehr,
•Konzerninterne Geschäftsreisen (z.B. zwischen Mutter- und Tochterunternehmen),
•Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
•Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
•Personen, die glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von 6 Monaten bereits an COVID-19 erkrankt waren.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
•Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
•Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
•Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
•Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
•Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
•Betreuung und Pflege von Familienangehörigen,
•Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich, die von der ungarischen Polizei bekannt gegeben werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
•Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die ungarische Botschaft in Berlin, erteilen.
•Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
•Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.

Uruguay - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Grenzschließungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uruguay weiterhin gewarnt.
Derzeit wird grundsätzlich nur uruguayischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Wohnsitz in Uruguay (residentes) die Einreise gestattet, mit verpflichtender 7-tägiger Quarantäne. Einreisende müssen bei Ankunft einen anerkannten aktuellen COVID-19-Negativtest vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach einer 7-tägigen Quarantäne muss entweder ein weiterer COVID-19-Negativtest erfolgen oder alternativ, bei fortbestehender Symptomfreiheit, die häusliche Quarantäne um weitere 7 Tage verlängert werden.
Für vorübergehende Einreisen aus geschäftlichen, beruflichen oder gerichtlichen Gründen kann bei der uruguayischen Einwanderungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Einreiseverbot beantragt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass die Reise notwendig und unaufschiebbar ist.
Die Landesgrenzen zu Argentinien und Brasilien bleiben weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Ihre Fluggesellschaft.
•Reisen Sie nicht ohne bestätigten Flug zum Flughafen, sondern wenden Sie sich an Ihre Airline.
•Verfolgen Sie die Informationen der uruguayischen Regierung.
•Informieren Sie sich auch über die Deutsche Botschaft Montevideo.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Beitrag von Birgitt »

Ägypten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Test vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.
An Flughäfen ist mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Für die Einreise nach Ägypten ist ein negativer COVID-19-PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Sollte das Testergebnis keine Details zu Datum und Uhrzeit der Entnahme des Abstrichs enthalten, muss mit der Verweigerung der Einreise gerechnet werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
• Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.

Australien - Ergänzung:
Das Einreiseverbot für Ausländer wird um drei Monate bis vorerst zum 17. Dezember verlängert.
Des Weiteren wurden die strikten Ausgangsbeschränkungen in Melbourne verlängert. Der Lockdown bleibt noch bis 28. September in Kraft. Quelle: tagesschau.de

Bahrain - Änderung Einreiseregeln:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bahrain weiterhin gewarnt.
Die mit Beginn der Covid-19 Pandemie erlassene Aussetzung der Erteilung von Visa bei Ankunft (‚visa upon arrival‘) am Flughafen in Manama wurde mit Wirkung vom 05.09.2020 wieder aufgehoben. Es gelten jetzt wieder die ursprünglichen Einreiseregeln für Bahrain.
Alle Reisenden, die am internationalen Flughafen in Bahrain ankommen, werden bei Ankunft auf COVID-19-Symptome untersucht und getestet. Ein weiterer Test erfolgt nach 10 Tagen. Für beide vorgeschriebenen Coronavirus-Tests sind je 30 BHD (ca. 75 Euro) Gebühren zu entrichten. Die bisher zwingend vorgeschriebene Quarantäne ist seit dem 21. August 2020 entfallen und die Pflicht zum Herunterladen der bahrainischen COVID-19-App „Be Aware“ besteht weiter. Alle Reisenden, die bei Ankunft Symptome aufweisen, werden weiteren offiziellen Quarantänemaßnahmen unterzogen.
Ein Transit am Bahrain International Airport ist für Passagiere der Gulf Air möglich.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie ggf. Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft auf.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bahrainischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Brunei Darussalam - Änderung Einreise ab 15.09.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brunei Darussalam weiterhin gewarnt.
Seit 24. März 2020 ist für ausländische Staatsangehörige grundsätzlich weder die Einreise noch der Transit nach/durch Brunei möglich. Der Flugverkehr von und nach Brunei ist stark eingeschränkt. Für alle Bewohner von Brunei, auch Deutsche mit Wohnsitz dort, besteht seit 16. März 2020 eine Ausreisesperre. In begründeten Notfällen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Ab dem 15. September 2020 sind dringend erforderliche Reisen nach Brunei wieder möglich (keine touristischen Reisen). Der hierzu erforderliche „Entry Travel Pass“ muss spätestens 8 Arbeitstage vor Reisebeginn von der in Brunei ansässigen Firma/Agentur/Person online beim bruneiischen Prime Ministers Office gestellt werden. Zudem ist das Ergebnis eines innerhalb von 72 Stunden vor Abreise durchgeführten PCR Tests zu übersenden.
Einreisende aus Deutschland müssen für maximal 14 Tage in Quarantäne (Hotelunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Restaurants, Geschäfte und Sportanlagen können aktuell nur mittels Anwendung einer Gesundheits-App genutzt werden.
Der Flugverkehr von und nach Brunei ist stark eingeschränkt.
• Informieren Sie sich zur Covid-19-Situation in Brunei auf der Homepage des bruneiischen Gesundheitsministeriums.

Bulgarien - Änderung EInreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Verwaltungsbezirke (Oblaste) Blagoevgrad und Dobritsch wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. Derzeit gibt es regionale Infektionsherde in Blagoevgrad und Dobritsch mit einer Inzidenz von bisher mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Seit dem 1. September 2020 ist u.a. allen EU-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstaat und deren Familienangehörigen die Einreise ohne Vorlage eines PCR-Tests gestattet. Personen mit o.a. Staatsangehörigkeiten, deren Reiseausgangspunkt in einem Drittstaat liegt, dürfen nur unter Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses einreisen. Der Test darf bei Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Alternativ gilt für Einreisende ohne Test eine 14-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne.
Befreit von der Vorlage eines PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen siehe Infrastruktur/Verkehr.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist nach wie vor eingeschränkt, belebt sich aber wieder deutlich. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Flughafen Varna wird wieder aus Deutschland angeflogen. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Betretungsverbot von Lebensmittelgeschäften und Apotheken für Personen unter 60 Jahren täglich zwischen 8.30 und 10.30 Uhr. Ansonsten gibt es keine Bewegungsbeschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen.
• Sollten Sie sich derzeit touristisch z.B. in Albena (Dobritsch) aufhalten, kontaktieren Sie bitte ggf. Ihren Reiseveranstalter für eine mögliche Umbuchung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia , auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Dänemark - Ergänzung:
Die dänische Regierung hat in 17 Gemeinden im Großraum Kopenhagen und in Odense die Versammlungsgrenze wieder gesenkt. Statt 100 dürfen ab sofort nur noch 50 Personen an Veranstaltungen teilnehmen. In den betroffenen Gemeinden müssen die Restaurants und Kneipen fortan um Mitternacht schließen. Es wird empfohlen, alle privaten Feste abzusagen.Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Département Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Alpes-Maritimes, Bouches-du-Rhône, Corse-du-Sud, Haute-Corse, Côte d‘Or , Essonne, Gard, Haute-Garonne, Hauts-de-Seine, Gironde, Hérault, Loiret, Nord, Paris, Bas-Rhin, Rhône, Sarthe, Seine-Maritime, Seine-et-Marne, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Yvelines, jeweils im europäischen Teil, Guadeloupe, Saint Barthélemy, Saint-Martin, Martinique und La Réunion in den Überseegebieten. Für die Überseegebiete Französisch Guyana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen bis auf Weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine Saint Denis, Hauts de Seine und Val de Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zu Risikogebieten eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Website des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Griechenland - Ergänzung:
Die britische Regierung hat sieben griechische Inseln zu ihrer Quarantäne-Liste hinzugefügt. Das bedeutet, dass Reisende, die von diesen Inseln nach Großbritannien reisen, sich in eine zweiwöchige Quarantäne begeben müssen. Die Regelung gilt ab Mittwoch. Betroffen sind die Inseln Lesbos, Tinos, Serifos, Mykonos, Kreta, Santorini und Zakynthos. Quelle: tagesschau.de

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land; Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England und der Westen von Schottland (Glasgow, West Dunbartonshire und East Renfrewshire). Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die:
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England , Wales , Schottland und Nordirland .
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Wegen erhöhter Infektionszahlen in West-Schottland wurden in Glasgow, West Dunbartonshire und East Renfrewshire Beschränkungen verhängt: Treffen unterschiedlicher Haushalte in privaten Innenräumen sind nicht mehr erlaubt, Besuche in Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen werden stark eingeschränkt. Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet, ebenso Hotels und Ferienwohnungen.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine siebentägige verpflichtende Quarantäne, bei Einreise aus Hochrisiko-Ländern weiterhin eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen. Quelle: AA

Die britische Regierung hat sieben griechische Inseln zu ihrer Quarantäne-Liste hinzugefügt. Das bedeutet, dass Reisende, die von diesen Inseln nach Großbritannien reisen, sich in eine zweiwöchige Quarantäne begeben müssen. Die Regelung gilt ab Mittwoch. Betroffen sind die Inseln Lesbos, Tinos, Serifos, Mykonos, Kreta, Santorini und Zakynthos. Quelle: tagesschau.de

Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel weiterhin gewarnt.
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisende direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisenden, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung. Für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in sog. grünen Ländern aufgehalten haben, zu denen derzeit auch Deutschland gehört, entfällt derzeit die Quarantäne. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit komplett geschlossen.
Es gibt nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Es gibt Einschränkungen im täglichen Leben. Die Versorgung ist aber gewährleistet. Es gibt ein Ampelsystem, welches Städte oder Stadtteile je nach Infektionsgrad in rote, orange, gelbe oder grüne Kategorien einteilt. In roten Gebieten sind Menschenansammlungen grundsätzlich auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Weitere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können kurzfristig von Regierung oder Stadtverwaltung verhängt werden. Unabhängig von der Einstufung besteht die Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen. Bis auf weiteres gilt täglich von Mitternacht bis 7 Uhr eine Ausgangssperre.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel sowie der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten sind für den Personenverkehr in jeweils beide Richtungen geschlossen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health
• Verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien, insbesondere zu den geltenden Einschränkungen im Land.
• Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Entwicklungen informiert, das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.

Italien - Ergänzung:
Italien hat die zentralen Coronaschutz-Maßnahmen wie Maskenpflicht und Abstandsregeln bis 30. September verlängert. Demnach gilt in Italien in öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Busse dürfen künftig bis zu 80 Prozent besetzt sein. Menschen sollen überall einen Abstand von mindestens einem Meter halten. Größere Ansammlungen sind weiter verboten. Auch die Beschränkungen für Einreisende aus Kroatien, Griechenland, Spanien und Malta bleiben in Kraft. Sie müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Außerdem wird das Verbot von Tanzveranstaltungen und Konzerten aufrecht erhalten. Auf Plätzen und an anderen Orten, wo sich abends oft viele Menschen draußen treffen, muss von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr ebenfalls ein Atemschutz getragen werden. Fußballspiele mit Fans bleiben verboten. Quelle: tagesschau.de

Kasachstan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kasachstan weiterhin gewarnt.
Die generelle Einreisesperre für Reisende u.a. aus Deutschland besteht weiterhin. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Personen, die Inhaber eines kasachischen Aufenthaltstitels sind, sowie Personen, die aus einem wichtigen familiären oder dienstlichen Grund einreisen müssen und über eine Sondergenehmigung der kasachischen Innenbehörden zur Einreise verfügen.
Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 1. November 2020 ausgesetzt. Die kasachischen Auslandsvertretungen in Deutschland haben noch nicht mit der regulären Annahme von Visa-Anträgen und Erteilung von touristischen Visa und Visa zu besonderen Besuchszwecken begonnen.
Der Flugverkehr zwischen Kasachstan und Deutschland wurde am 17. August 2020 wieder aufgenommen, derzeit jedoch noch mit reduziertem Angebot.
Deutschen Staatsangehörigen, die unter die o.a. Ausnahmeregelungen fallen, wird die Einreise nach Kasachstan nur gestattet, wenn sie einen Direktflug von Deutschland nach Kasachstan nutzen. Die Einreise kann verweigert werden, wenn die Einreise per Transitflug über ein Drittland erfolgt.
Seit dem 17. August 2020 entfällt für Reisende, die direkt aus Deutschland einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan in Deutschland oder einem anderen Land mit stabiler Infektionslage aufgehalten haben, die Vorlage des negativen COVID-19-Tests bei Einreise und Quarantänemaßnahmen. Nach Ankunft im Flughafen wird lediglich die Temperatur des Passagiers gemessen und der Reisende muss einen Fragebogen ausfüllen. Kasachstan bewertet folgende Staaten als Länder mit stabiler Infektionslage: Ägypten, Belarus, China, Deutschland, Georgien, Indien, Japan, Malaysia, Niederlande, Russland, Südkorea, Thailand, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Die seit Anfang Juli bestehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Land wurden am 17. August 2020 gelockert. Bei Anstieg der Infektionszahlen können in verschiedenen Regionen erneut entsprechende Maßnahmen verhängt werden.
Das Gesundheitssystem des Landes ist stark belastet.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung Kasachstans über die aktuellen Einreisebestimmungen, die sich kurzfristig ändern können. Bei Aufenthalt in Kasachstan, vermeiden Sie derzeit Überlandfahrten.
• Befolgen Sie die Anweisungen der örtlichen Behörden.

Kosovo - Änderung Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kosovo weiterhin gewarnt.
Die kosovarischen Behörden erlauben u.a. Deutschen seit 9. Juni 2020 die Einreise nach Kosovo ohne Auflagen, solange Reisende keine Krankheitssymptome zeigen. Bei der Einreise finden verstärkte Kontrollen und Gesundheitsprüfungen statt. Einwohner von Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die direkte Durchreise von/zum Flughafen Pristina ist auch für diesen Personenkreis ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als 3 Stunden beträgt. Sollten die Infektionszahlen in Kosovo erneut ansteigen, ist nicht auszuschließen, dass Landgrenzen und der Flughafen kurzfristig wieder geschlossen werden.
In vielen Städten und Gemeinden des Kosovo, darunter Priština, Prizren, und Gjakova gilt eine allgemeine Ausgangssperre zwischen 22:30 und 5 Uhr. Der öffentliche Nahverkehr (Bus, Zug, Taxi) ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt. Auf öffentlichen Plätzen und in Parks sind Treffen von mehr als 5 Personen nicht gestattet. Religiöse Versammlungen und Gottesdienste, öffentliche und private Kultur- und Sportveranstaltungen, Versammlungen und Feiern (auch Hochzeiten) sind verboten. Beerdigungen dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden. Personen über 65 Jahren und chronisch Kranke dürfen ihre Wohnung nur morgens zwischen 5 und 10 Uhr und abends zwischen 18 und 21 Uhr verlassen. Gastronomiebetriebe dürfen landesweit nur zwischen 5 und 22.30 Uhr öffnen. Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nur im Außenbereich unter Einhaltung der Abstandsregeln serviert oder zum Mitnehmen angeboten werden.
Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, d.h. jederzeit außerhalb der eigenen Wohnung.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
• Vor unbedingt notwendigen Reisen prüfen Sie, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht und schließen Sie ggf. eine zusätzliche Versicherung für die Rückholung nach Deutschland im Krankenfall ab.
• Führen Sie einen ausreichenden Vorrat wichtiger Medikamente mit sich, der ggf. auch noch einige Zeit über das geplante Rückreisedatum hinaus reicht. Siehe Abschnitt Gesundheit.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Lettland - Änderung Reiseverbindungen: Flugstreichungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Falls die Einreise per Pkw erfolgt und die ausgefüllten Formulare an der Grenze nicht entgegengenommen werden können, müssen diese eingescannt als PDF-Dokument an die Seuchenbehörde per E-Mail an covid19@spkc.gov.lv übermittelt werden. Das elektronische Ausfüllen der Formulare und Übermittlung per E-Mail ist ebenfalls möglich.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das über 90 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben; die meisten Beschränkungen wurden infolge aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich. In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 8 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es keine derartigen Einschränkungen mehr. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Madagaskar - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Madagaskar weiterhin gewarnt.
Die internationalen Flughäfen in Madagaskar sind weiterhin für Passagiermaschinen gesperrt. Seit dem 1. September 2020 sind bestimmte Inlandsflüge erlaubt (u.a. zwischen Antananarivo und Sambava, Taolagnaro, Nosy Be, Sainte-Marie, Maroantsetra, Morondava, Mahajanga, Toamasina u. Toliara); Voraussetzung für den Flugantritt ist der Nachweis eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses. Rückreisen aus den Provinzen in die Hauptstadt Antananarivo sind wieder erlaubt, Reisen aus der Hauptstadt in die Provinzen bleiben untersagt. Kreuzfahrtschiffe dürfen nicht in Madagaskar anlegen. Es kommt verstärkt zu Kontrollen durch lokale Sicherheitskräfte, da ausschließlich Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Einkaufen sowie Arztbesuche offiziell gestattet sind. Öffentliche Transportmittel, insbesondere die sog. Taxi Be (Großraumtaxis) können innerhalb der Stadt wieder fahren, es gilt für die Benutzung eine Maskenpflicht.
Der Gesundheitsnotstand wurde erneut verlängert. Es gilt eine landesweite Ausgangssperre in der Zeit von 22.00 bis 4.00 Uhr. Geschäfte, die lebenswichtige Waren verkaufen, dürfen bis 18 Uhr öffnen. Restaurants können öffnen und bis zu 50 Gäste bewirten. Sportveranstaltungen bleiben untersagt.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den madagassischen Behörden oder der für Sie zuständigen madagassischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.

Malaysia - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia weiterhin gewarnt.
Der seit dem 18. März 2020 bestehende landesweite Lockdown gilt im Rahmen der „Recovery Movement Control Order“ (RMCO) bis zum 31. Dezember 2020 fort. Damit verbunden ist ein Einreiseverbot für Touristen.
Unabhängig davon gilt seit dem 7. September 2020 ein generelles Einreiseverbot für deutsche Staatsangehörige in Malaysia. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben, u.a. auch Inhaber von Permanent Resident Status, Resident Pass, Malaysia My Second Home, Programme (MM2H) Pass, Aufenthaltstiteln jeglicher Kategorie des Expatriates Pass (EP I, II, III) einschließlich Professional Visit Pass, Dependents Pass, Students Pass, Temporary Employment Pass sowie Ehegatten malaysischer Staatsangehöriger (Spouse Visa). Inhabern der vorgenannten Aufenthaltsgenehmigungen bleibt die Wiedereinreise nach Malaysia versagt. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind lediglich Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen ein negatives COVID-19-Testergebnis für die Zulassung zum Boarding.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der sich anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu verpflichten muss. Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren nicht in gewohnter Regelmäßigkeit und vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App „MySejahtera “ erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.

Marokko - Änderung Einreise sowie Einschränkungen:
Ab dem 10. September sollen ausländische Staatsbürger wieder einreisen können. Voraussetzung soll eine feste Hotelreservierung sein. Die übrigen Regeln zum Einreiseweg sowie PCR-Test bleiben bestehen. Quelle: Maghreb Post
Seit 6. September gelten Einschränkungen für das Alltagsleben in Khénifra und M'rirt. Alle Reisen von und nach diesen Städten sind untersagt. Auch die Öffnungszeiten für Geschäfte, Cafés und den Markt wurden eingeschränkt. Quelle: Maghreb Post
Für die Region Casablanca wurden ab 7. September weitere Einschränkungen wirksam. Ein- und Ausreisen in die Region sowie die Stadt bedürfen einer Sondergenehmigung. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre sowie eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Cafés und den Markt. Die Maßnahmen sollen zunächst für 14 Tage gelten. Quelle: Maghreb Post

Mosambik - Ergänzung:
Mosambik hat am Samstag angekündigt, den im April verhängten Ausnahmezustand aufheben zu wollen und die Grenzen wieder zu öffnen. Auch die Strände sollten wieder geöffnet werden, Gottesdienste mit bis zu 250 Personen wieder erlaubt sein. Quelle: Aljazeera

Nigeria - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind seit dem 5. September 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Nicht alle Fluggesellschaften haben eine Genehmigung erhalten, ab diesem Datum wieder Flüge nach und aus Nigeria durchzuführen. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden.
Derzeit können nur Nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen.
Weitere Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen bzw. der Nigerian Immigration Service.
Bei Einreise muss der Nachweis eines negativen COVID-19-PCR-Tests vorgelegt werden (bei Abflug nicht älter als 96 Stunden, in englischer Sprache). Ebenfalls müssen alle Einreisenden eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welcher zukünftig auch online zur Verfügung gestellt werden soll. Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am 7. Tag der Selbstisolierung einem weiteren COVID-19-PCR-Test unterziehen Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten COVID-19-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung ein Onlineportals zur Buchung und Bezahlung dieses Tests eingerichtet. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis der zum zweiten COVID-19-Test in Nigeria nicht erscheint, kündigt die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen an. Nach Vorliegen des zweiten negativen COVID-19-Tests darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19-Symptome aufweisen oder diese innerhalb der 7-tägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde am 8. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen.
Seit 4. September 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum gilt weiterhin. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen geöffnet. Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos dürfen bei halber Kapazität öffnen, Restaurants dürfen wieder im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs bleiben weiterhin geschlossen. Menschenansammlungen mit nun mehr als 50 Personen sind grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Kurz- oder mittelfristig ist mit Verknappungen von Gütern des täglichen Bedarfs zu rechnen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nigeria aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Nehmen Sie vor der Ein- und Ausreise unbedingt Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Entwicklungen in Nigeria über die Website NCDC.

Norwegen - Änderung Einreise; Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. August 2020 gilt für Reisende aus Deutschland wieder eine Quarantänepflicht, da Norwegen Deutschland zum Risikogebiet erklärt hat. Nach Einreise ist eine zehntägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Bei Einreise ist eine feste Adresse und geeignete Unterkunft für die nächsten zehn Tage durch aussagekräftige Dokumente (z. B. Buchungsbestätigung) nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Einreise verweigert werden. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben. Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z. B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Bei Aufenthalten für einen kürzeren Zeitraum ist eine feste Unterkunft für den gesamten Aufenthalt nachzuweisen. Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Die Quarantäne darf bei Symptomfreiheit zum Zwecke der Heimreise verlassen werden.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Informationen zu Quarantänebestimmungen, auch zu Ausnahmetatbeständen, bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne.
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort unmittelbar häusliche Quarantäne angetretene werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen. Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv, allerdings nimmt die Reederei Colorline auf ihrer Verbindung Oslo – Kiel keine Passagiere mehr in Kiel an Bord. Die Reise von Oslo nach Kiel ist weiterhin möglich.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften auf.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.

Österreich - Ergänzung:
Österreich hat ein Corona-Warnsystem in Form einer vierfarbigen Ampel eingeführt. Die Infektionslage in jeder Region soll wöchentlich bewertet werden und im Internet in einer Farbstufe von Grün (niedriges Risiko) über Gelb und Orange bis Rot (sehr hohes Risiko) erscheinen. Für jede Stufe sollen konkrete Maßnahmen gelten. Ein Kriterium ist dabei, wie bei der Corona-Obergrenze in Deutschland, die Entwicklung der Fallzahlen in den vorherigen sieben Tagen. Zusätzlich wird aber die Auslastung der Krankenhäuser, die Nachverfolgbarkeit der Ansteckungsketten und das Verhältnis durchgeführter Tests zur Zahl der positiven Nachweise berücksichtigt. Eine Expertenkommission bewertet wöchentlich die Lage, die tatsächliche Entscheidung über die Ampelfarbe liegt aber bei der Regional- und Bundespolitik. Quelle: tagesschau.de

Oman - Ergänzung:
Oman wird am 1. Oktober den internationalen Flugverkehr schrittweise wieder aufnehmen. Quelle: Aljazeera

Ruanda - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda weiterhin gewarnt.
Seit 1. August 2020 ist eine Einreise über den Flughafen Kigali auch für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Touristen benötigen für die Einreise Nachweise von verbindlichen Reservierungen der Unterkünfte. Alle Reisenden müssen einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als 5 Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel , wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Ist das Testergebnis positiv, findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 5 Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 USD) vorbuchen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Der öffentliche Verkehr zwischen Kigali und den Provinzen ist bis auf Weiteres eingestellt. Es gilt eine Ausgangssperre von 19 bis 5 Uhr. Ein-Tages-Reisen (mit Rückkehr nach Beginn der Ausgangssperre) und Reisen in Gruppen bzw. mit gemietetem Auto müssen bei RDB (Rwanda Development Board) angemeldet werden. Reisen in den Distrikt Rusizi sind nicht erlaubt. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen einer Maske.
• Informieren Sie sich über die Website der deutschen Botschaft in Ruanda.
• Befolgen Sie die Anweisungen lokaler Behörden und informieren Sie sich über lokale Medien.

Russische Föderation - Änderung Ein-/Ausreise, Flugverbindungen, Hygieneregeln:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation weiterhin gewarnt.
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Berufskraftfahrer im internationalen Waren- und Güterverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen. Weiter ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Zur Möglichkeit der einmaligen Wiedereinreise hochqualifizierter Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und von Technikern zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen kann die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer in Moskau Auskunft geben.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf COVID-19 nach der Polymerase-Kettenreaktion-Methode (PCR) erbringen. Die Bestätigung muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und das negative Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Mit Ausnahme von Hin- und Rückflügen nach und von Großbritannien, der Schweiz, Ägypten, der Vereinigten Arabischen Emirate, den Malediven sowie aus und in die Türkei, die ausschließlich von Staatsangehörigen dieser Länder oder anderen Staatsangehörigen mit dortigem Daueraufenthalt benutzt werden dürfen, sind alle regelmäßigen internationalen Linienflüge von und nach Russland derzeit noch eingestellt. Gegenwärtig führt Lufthansa im regelmäßigen Abstand jede Woche Sonderflüge von Moskau-Domodedowo nach Frankfurt, ebenso wie Aeroflot von Moskau-Scheremetjewo ins westliche Europa durch. Der reguläre Flugverkehr soll allmählich wieder aufgenommen werden. Der Inlandsflugverkehr ist wieder umfangreich.
In Moskau wurden die zur Eindämmung von COVID-19 geschlossenen Einrichtungen wiedereröffnet; es gibt noch Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands gibt es zum Teil noch weitgehende Einschränkungen, die schrittweise gelockert werden sollen. In der Öffentlichkeit ist ein Mindest-Abstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden Pflicht.
• Erkundigen Sie sich direkt auf der Internetseite von Lufthansa bzw. Aeroflot nach aktuellen Flugmöglichkeiten.
• Prüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung .
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan und vergewissern Sie sich vor Reiseantritt, dass Ihr Flug stattfindet.
• Bei Ausreise auf dem Landweg, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Transitländer zu den dort geltenden Durchreisebestimmungen und über die jeweiligen Reise- und Sicherheitshinweise.

Schweiz - Änderung Einreise:
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf und Waadt (Vaud). Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Grenzen zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie zu Liechtenstein, auch auf dem Luftweg zu Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind wieder vollständig geöffnet. Detaillierte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration SEM.
Seit dem 6. Juli 2020 gilt für Reisende aus Risikoländern grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Nordmazedonien, Spanien inkl. Balearen (ohne Kanaren) und Kroatien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende September 2020 verboten. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.

Serbien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Deutsche Staatsangehörige können ohne Einschränkung in Serbien ein- und durchreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Eine Durchreise durch Serbien ist auf 12 Stunden beschränkt.
In ganz Serbien dürfen sich maximal 30 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn dort ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
• Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.

Spanien - Ergänzung:
Ab Montag gelten in der Region Madrid neue Einschränkungen: es sind nur noch Treffen von bis zu zehn Personen erlaubt, die nicht im selben Haushalt wohnen. Auch die Höchstzahl der Teilnehmer an Hochzeiten, Beerdigungen und weiteren Veranstaltungen sind stärker beschränkt worden. Quelle: tagesschau.de

Südafrika - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika weiterhin gewarnt.
Alle Landesgrenzen sind geschlossen und derzeit ist grundsätzlich keine Ein- oder Ausreise nach Südafrika möglich. Der reguläre internationale Flugverkehr ist ausgesetzt. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Rückkehrflüge.
Reisende mit einem gültigen Status als „permanent resident“ können unter Einschränkungen nach Südafrika zurückkehren. Alle Reisenden müssen sich einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen, die im Regelfall in einer staatlich zugewiesenen Einrichtung erfolgt. Selbstquarantäne kann mit einem Vorlauf von mindestens 72h vor Einreise online beantragt werden. FrageIm Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt es seit dem 18. März 2020 ein grundsätzliches Einreiseverbot. Zeitgleich wurde für deutsche Staatsangehörige bis auf weiteres die Visumpflicht eingeführt.n zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen. Auch bei einer vorab genehmigten Selbstquarantäne können die südafrikanischen Behörden bei Einreise abweichende Entscheidungen treffen.
Seit dem 27. März 2020 gilt in Südafrika eine landesweite Ausgangssperre. Seit dem 18. August 2020 gilt „Alert Level 2“, die zweitniedrigste Stufe einer fünfstufigen Risikostrategie, die auf der Website des Department of Health näher erläutert wird. Das öffentliche Leben bleibt dennoch weiterhin eingeschränkt, u.a. besteht eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr. Der provinzüberschreitende Personenverkehr ist nunmehr gestattet. Der provinzüberschreitende Personenverkehr ist nunmehr gestattet.
• Informieren Sie sich zu COVID-19 in Bezug auf Südafrika auf der Website des National Institute for Communicable Diseases bzw. der speziell eingerichteten Website des Department of Health .
• Rückkehrwillige „Permanent Residents“ müssen eine evtl. gewünschte Selbstquarantäne unbedingt rechtzeitig vor Reiseantritt online bei den südafrikanischen Behörden beantragen.
• Bitte beachten Sie, dass bei staatlich angeordneter Quarantäne keine Unterstützung oder konsularische Hilfeleistung der deutschen Vertretungen in Südafrika möglich ist.

Tschechische Republik - Änderung Epidemiologische Lage, Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 bisher weniger betroffen, die Infektionszahlen sind inzwischen allerdings in mehreren Kommunen gestiegen. Besonders betroffen ist derzeit die Hauptstadt Prag.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind wieder alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Seit dem 1. September 2020 gilt in ganz Tschechien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden, Kliniken, Arztpraxen, sozialen und medizinischen Einrichtungen, Wahllokalen sowie bei Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern. Die Maskenpflicht besteht nicht in Schulen, Restaurants, Hotels und Geschäften.
In Prag werden ab dem 9. September 2020 die Öffnungszeiten von Bars und anderen Nachtlokalen eingeschränkt (Schließung von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und ab dem 9. September 2020 besteht in Prag wieder die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes in Geschäften und Einkaufszentren. Ab dem 14. September 2020 besteht in gemeinsamen Räumlichkeiten der Schulen (nicht in Klassenräumen) ebenfalls eine Maskenpflicht.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen.
Es besteht eine Teilnehmerbegrenzung von 1.000 Personen im Freien und 500 Personen in geschlossenen Räumen für Feiern, Theater- und Filmvorführungen, Sport-und anderen Veranstaltungen sowie auf Märkten. Bei Veranstaltungen von über 100 Personen in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Türkei - Änderung Grenze Griechenland, HES-Code:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt.
Hiervon ausgenommen sind die Provinzen Aydin, Izmir und Muğla in der Ägäisregion sowie die Provinz Antalya in der Mittelmeerregion unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung des von der türkischen Regierung verfügten umfassenden Tourismus- und Hygienekonzepts.
Dieses beinhaltet vor Rückreise nach Deutschland u.a. eine verpflichtende PCR-Testung für alle Reisenden in der Türkei innerhalb von 48 Stunden vor der Ausreise und gilt auch bei Ausreise aus anderen als den vorgenannten vier Provinzen. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden.
Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben.
Die Türkei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Daraus resultiert grundsätzlich (ggf. nochmals) ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland. Es obliegt den zuständigen Gesundheitsämtern, aufgrund der vor Ausreise aus der Türkei erfolgten Tests auf den erneuten Test bei Einreise zu verzichten.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland ist derzeit nicht möglich. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten ist für türkische Staatsangehörige und in der Türkei lebende Ausländer (nicht für Touristen) bei der Reservierung ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen.
Auf Marktplätzen, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht; in vielen Städten (u.a. Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya auch überall im öffentlichen Raum. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara, Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Regelungen gelten nicht für Touristen.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Verfolgen Sie die Webseite der deutschen Vertretungen in der Türkei .

Ukraine - Änderung Einreise: Ausnahmen Einreisestopp; Rechtliche Besonderheiten:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Für die Zeit vom 28. August 2020 bis zunächst 28. September 2020 hat die ukrainische Regierung einen Einreisestopp für Ausländer verfügt. Nach Veröffentlichungen der ukrainischen Behörden sind folgende Personengruppen vom Einreisestopp ausgenommen:
• Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder, Ehegatten) von ukrainischen Staatsangehörigen,
• Ausländer mit gültiger ukrainischer Arbeitserlaubnis, dauerhafter oder vorübergehender ukrainischer Aufenthaltserlaubnis,
• LKW-Fahrer, Bus-, Flugzeug-, Schiffs-, Zug-/Personal,
• Spezialisten auf Einladung ukrainischer Firmen,
• Kulturschaffende auf Einladung einer Kulturinstitution (mit einer Begleitperson),
• Teilnehmer an Sportwettkämpfen in der Ukraine (mit einer Begleitperson),
• Personen zur medizinischen Behandlung,
• Transitpassagiere, die nachweislich innerhalb von zwei Tagen das Land wieder verlassen werden.
Reisende, die zur o.a. Personengruppe gehören, unterliegen weiterhin den Konsequenzen, die aus der Einteilung der Herkunftsstaaten folgen („grüne/rote Liste“).
Für die Einreise von Ausländern gilt zudem, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolationspflicht oder PCR-Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der „roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.

Ungarn - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise: weitere Ausnahmen zur Einreisesperre:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen, aktuell ist jedoch ein Anstieg der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 1. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Seit dem 5. September 2020 ist eine Einreise für maximal 72 Stunden ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 14-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Die Einreise ist ohne Quarantäne oder Testpflicht gestattet für:
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen,
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich, die von der ungarischen Polizei bekannt gegeben werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die ungarische Botschaft in Berlin, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.

Zypern - Änderung Einreise: Quarantäneregelungen Nordteil:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) wird derzeit vor dem Hintergrund von Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 derzeit weniger betroffen als andere Länder in Europa. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind wieder geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese wöchentlich und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich zurzeit in Kategorie A und Einreisende aus Deutschland unterliegen damit grundsätzlich keinen Einschränkungen. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der "Flight Pass" muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zusätzlich zu einem verpflichtenden und kostenpflichtigen COVID-19-Test zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das nicht zur Kategorie A der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das nicht zur Kategorie A gehört. In diesem Fall ist ein Nachweis für einen COVID-19-Test bei Einreise vorzulegen, der das Datum der Abnahme, die Testmethode, den Namen der Getesteten und das Ergebnis enthalten muss. Je nachdem, wo die letzten 14 Tage vor Einreise verbracht wurden, kann auch eine zweiwöchige Quarantäne nach Einreise vorgeschrieben werden.
Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) sind seit dem 1. Juli 2020 für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, ausschließlich über den Flughafen Ercan wieder möglich. Da die Einreise zwingend über die Türkei stattfindet, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden sein darf. Reisende ohne Daueraufenthalt, Touristen, müssen nach einem weiteren Test nach Einreise anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, Reisebeschränkungen (außer Überqueren der Demarkationslinie) und Schließung touristischer Infrastruktur sind derzeit nicht vorgesehen.
Hygieneregeln
Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Côte d'Ivoire/Elfenbeinküste - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d’Ivoire weiterhin gewarnt.
Seit dem 1. Juli 2020 sind die Flughäfen von Côte d´Ivoire für Passagierflüge wieder geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin geschlossen. Bei Ein- und Ausreise über die Luftgrenze muss vor Reiseantritt ein Onlineformular ausgefüllt werden. Zudem muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Der am 23. März 2020 ausgerufene nationale Notstand bleibt bestehen, die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden allerdings wieder aufgehoben. Es gelten aber weiterhin die Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Masken-Tragepflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.

Georgien - Änderung Einreise: PCR-Test ab 15.09.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien weiterhin gewarnt.
Georgien ist von COVID-19 vergleichsweise weniger stark betroffen. Nach einem ersten Höhepunkt Anfang Mai bewegt sich die Zahl der Neuinfektionen derzeit im zweistelligen Bereich.
Regionale Schwerpunkte lagen bisher in der Umgebung von Bolnisi und der Region Adjara (Batumi). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Georgien erlaubt seit dem 8. Juli 2020 die uneingeschränkte Einreise von Personen aus Deutschland, Frankreich, Estland, Lettland und Litauen. Voraussetzung für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Vorlage einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bei der Einreise. Andere Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts werden nach Auskunft der georgischen Behörden nicht akzeptiert.
Vor der Reise muss in einem elektronischen Formular der Aufenthalt in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen angegeben werden sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien.
Erfolgt die Einreise per Direktflug aus einem der fünf o.g. Länder, besteht keine Quarantänepflicht. Jedoch ist ab dem 15. September 2020 die Vorlage eines negativen PCR- Tests erforderlich, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Erfolgt die Einreise über ein anderes Land oder hat sich die reisende Person in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen Land aufgehalten, wird ein PCR-Test durchgeführt und unabhängig vom Ergebnis eine 8-tägige Quarantäne angeordnet. Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0 °C gemessen wird. Das Verlassen der Quarantäne ist nur durch den Nachweis eines negativen PCR-Tests am 8. Tag möglich. Am 12. Tag des Aufenthaltes in Georgien besteht eine erneute Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests.
Für eine Reihe von Staaten gilt weiterhin eine Einreisesperre Auch die Landgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Ausnahmen gelten nur für wenige Personengruppen:
• Georgische Staatsangehörige und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), unabhängig von deren Staatsagehörigkeit;
• In Georgien akkreditierte Vertreter diplomatischer Missionen sowie Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige;
• Offizielle Delegationen, unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung durch die georgischen Behörden;
• Familienzusammenführungen zu georgischer Referenzperson bei vorheriger Genehmigung durch die georgischen Behörden.
Auch Personen mit georgischem (Dauer-)Aufenthaltstitel aus Ländern, für die weiterhin eine Einreisesperre gilt, können bislang nicht ohne vorherige Genehmigung der georgischen Behörden einreisen.
Nach genehmigter Einreise nach Georgien gilt eine 8-tägige Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten hier für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können anstatt Quarantäne alle 72 Stunden einen PCR-Test ablegen.
Eine Durch- und Weiterreise ist nicht möglich.
Die Einschränkungen im regulären Flug- und Reiseverkehr bleiben bis Ende September 2020 bestehen. Lufthansa, Air France und Air Baltic fliegen Georgien wieder mit reduziertem Flugplan an. Darüber hinaus gibt es weiterhin vereinzelte Charter-Flüge aus und nach Europa.
Im Land selbst gibt es nur kleinere Einschränkungen im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr (geänderte Zeitpläne, Frequenz der Verbindungen, eingeschränkte Passagierzahlen).
Ausgangssperren und Reisebeschränkungen innerhalb des Landes aufgrund von COVID-19 bestehen derzeit nur in der Region Swanetien, (zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage). Taxis befördern unter Einhaltung der Hygieneregeln maximal zwei Personen.
Sport-, Kultur-, Freizeitveranstaltungen sowie Wettbewerbe sind nicht gestattet; Sport- und Wellnesscenter sind derzeit geschlossen.
In Georgien gilt Maskenpflicht in öffentlichen, geschlossenen Räumen sowie in ÖPNV, Taxen und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden.
Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen sind nicht gestattet. Ein Abstand von 2 Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen bei den georgischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der georgischen Botschaft in Berlin. Beachten Sie, dass bei Einreise aus Drittstaaten abweichende Regelungen gelten können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie einen Arzt. Der georgische Polizeinotruf (112) kann ebenfalls genutzt werden, um an eine Gesundheitseinrichtung verwiesen zu werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreisebestimmungen bei der zuständigen georgischen Auslandsvertretung.

Hongkong - Ergänzung:
Hongkong lockert die Maßnahmen weiter. Ab Freitag wird das Limit für öffentliche Versammlungen von zwei auf vier Personen gelockert. Die meisten Sportanlagen im Innen- und Außenbereich sowie Museen dürfen wieder geöffnet werden. Quelle: Aljazeera

Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
In Israel sollen Beschränkungen in 40 Städten oder Stadtteilen die weitere Ausbreitung des Coronavirus eindämmen. Die nächtlichen Ausgangssperren und Schulschließungen gelten eine Woche lang. Betroffen sind nach Behördenangaben Regionen, in denen Versammlungen zu verstärkten Ansteckungen geführt haben. Dort leben insbesondere israelische Araber oder ultraorthodoxe Juden. Quelle: tagesschau.de

Neuseeland - Änderung Visabestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Neuseeland weiterhin gewarnt.
Seit dem 31. August 2020 gilt Level 2 des vierstufigen nationalen COVID-19-Notfallplans für das gesamte Land. Dies beinhaltet die Einhaltung des Sicherheitsabstands von zwei Metern (Physical Distancing) und die Empfehlung, dort einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z.B. in Supermärkten). Außerdem gilt in Level 2 eine Begrenzung von max. 100 Personen bei Veranstaltungen. Das Tragen eines MNS in öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. Fähren) ist seit dem 31. August 2020 Pflicht. Neben den allgemeinen Vorkehrungen unter Level 2 gilt in der Region Auckland zusätzlich eine Personenbeschränkung von 10 Personen bei Veranstaltungen und 50 Personen bei Trauerfeiern („Level 2,5“).
Reisen sind unter Einhaltung der für Level 2 vorgeschriebenen Beschränkungen weiterhin möglich. Alle Bürger sind aufgerufen, die neuseeländische Tracing-App herunterzuladen und die verpflichtend in allen Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie seit 4. September 2020 auch im öffentlichen Nahverkehr angebrachten QR-Codes zur Aufenthaltserfassung zu scannen. Eigene Übersichten über Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen zu führen, wird ebenfalls weiter empfohlen.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen bietet die neuseeländische Regierung.
Internationale Einreisen nach Neuseeland bleiben bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin nur für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“ (Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen). Ein Transit ist unter Auflagen einzig über den Flughafen Auckland möglich (u.a. gilt: keine COVID-19-Symptome, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland, Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden, Nachweis bestätigtes Weiter-/ Rückflugticket ab Auckland).
Einreisende Personen sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Innerhalb der Quarantänezeit werden zwei obligatorische COVID-19-Tests durchgeführt.
Das Anlegeverbot für Kreuzfahrtschiffe gilt weiterhin.
Für einen Großteil der Fälle, in denen temporäre Visa von Ausländern mit Aufenthalt in Neuseeland zwischen dem 4. September und dem 31. Oktober 2020 ablaufen, hat die neuseeländische Regierung automatische Verlängerungsoptionen geschaffen. Darüber hinaus wird es ab Mitte September 2020 möglich sein, ein sog. „COVID-19-Kurzzeitvisum“ zu beantragen, wenn eine Ausreise aufgrund von internationalen Reisebeschränkungen nicht möglich ist. New Zealand Immigration informiert dazu umfassend. Es können Gebühren für Visaverlängerungen anfallen.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung.
• Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich auf der laufend aktualisierten Website der neuseeländischen Behörden dazu.

Oman - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman weiterhin gewarnt.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die omanischen Behörden einschneidende Maßnahmen ergriffen.
Es gibt weiterhin keine Ausreisemöglichkeit aus Oman mit regulären Flügen oder auf dem Landweg. Die omanischen Flughäfen Maskat und Salalah sind seit März für den kommerziellen internationalen Flugverkehr geschlossen. Die omanischen Behörden haben angekündigt, den regulären internationalen Flugverkehr unter Auflagen ab 1. Oktober 2020 wiederaufzunehmen. Die Einreise von Ausländern nach Oman ist derzeit nur mit vorheriger Ausnahmegenehmigung des omanischen Außenministeriums möglich, die grundsätzlich über den Arbeitgeber („sponsor“), die nationalen Fluggesellschaften (Oman Air oder Salam Air) oder die zuständige omanische Botschaft beantragt werden kann. Einreisende Ausländer müssen ferner über eine für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Krankenversicherung verfügen und sich nach Ankunft für 14 Tage in institutionelle Quarantäne begeben. Bei Einreise sind ein Unterkunftsnachweis und hierfür ausreichende finanzielle Mittel nachzuweisen. Inwieweit die Quarantäne für Ausländer mit Wohnsitz in Oman („residents“) auch zuhause erfolgen kann, ist nicht abschließend geklärt und wird derzeit unterschiedlich praktiziert.
Ferner muss eine App des omanischen Gesundheitsministeriums (Tarasud+) heruntergeladen werden, mit der die Quarantäne überwacht wird. Zu diesem Zwecke ist für die Zeit der Quarantäne ein Armband zu tragen, das zum Preis von 5 OMR erworben werden muss. Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Für das Gouvernement Dhofar besteht bis auf weiteres eine Ein- und Ausreisesperre. Für Reisende aus Salalah/Dhofar ist die Fahrt zum Flughafen Maskat grundsätzlich bei Vorlage eines gültigen Flugtickets für Passagiere und eine Begleitperson möglich. Es wird empfohlen, hierfür Ausdrucke des Flugtickets bereit zu halten.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt, und es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Moscheen, Ausbildungseinrichtungen, Kinos, Parks, Museen und viele Hotels sind geschlossen. Einkaufszentren und Geschäfte sind nur unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz) in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz.
Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen mit hohen Geldbußen oder Festnahmen geahndet.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen in Oman über die Website der omanischen Polizei .
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Maskat über mögliche Rückreisemöglichkeiten und Sonderflüge.

Philippinen - Ergänzung:
Die einschränkenden Maßnahmen wurden verschärft: das Tragen von Gesichtsmasken in Supermärkten, Einkaufszentren und Regierungsgebäuden ist nun Pflicht. Quelle: Aljazeera

Spanien - Änderung Epidemiologische Lage; Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kantabrien, Kastilien und Léon, La Rioja, Navarra, im Baskenland, in Melilla, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den kanarischen Inseln mit Schwerpunkten auf Gran Canaria und Lanzarote. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen. Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierungen aller Autonomen Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen. Auch Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalbehörden angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet. Die Anordnung weiterer Restriktionen auf den Balearen bis hin zu lokalen Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen sind möglich.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Türkei - Ergänzung:
In der Türkei ist das Tragen von Gesichtsmasken im Freien jetzt Pflicht. Quelle: Aljazeera

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Argentinien - Verlängerung der Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen. Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) dürfen mit Sonderflügen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die Einreise von Touristen auf dem Luft- und Landweg ist zurzeit nur mit Sondergenehmigung möglich. Alle Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Der reguläre Flugverkehr nach Europa ist unterbrochen. Mit Sondergenehmigungen finden noch vereinzelte kommerzielle Flüge statt, Informationen dazu werden auf den Internetseiten der Fluggesellschaften veröffentlicht.
Argentinien verzeichnet weiterhin steigende COVID-19-Infektionszahlen, vor allem im Großraum Buenos Aires. In den meisten Inlandsprovinzen ist die Zahl der Infektionen dagegen bisher auf einem niedrigen Niveau geblieben. Die Ausgangssperre wurde weiter bis zunächst 20. September 2020 verlängert und für den Großraum Buenos Aires (AMBA) für Berufstätige etwas gelockert. Die Ausgangssperre darf weiterhin nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) unterbrochen werden. Eine – berechtigte – Ausnahmegenehmigung (Certificado de Circulación) muss online beantragt werden. Wer die Ausgangssperre ohne triftigen Grund bricht, riskiert eine Festnahme und eine hohe Geldstrafe. In den Provinzen wird die Ausgangssperre je nach Situation vor Ort verschärft oder gelockert.
Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin streng eingehalten werden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Reisende in Argentinien informieren sich über die Deutsche Botschaft Buenos Aires.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste , und beachten Sie die allgemeinen Informationen auf der Website der Deutschen Botschaft.

Benin - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Benin weiterhin gewarnt.
Reisende, die Benin auf dem Luftweg erreichen, werden direkt nach Ankunft einem COVID-19-Schnelltest unterzogen. Gleichzeitig wird ein Rachenabstrich (PCR-Test) genommen. Bei negativem Schnelltest können Reisende einreisen, müssen sich jedoch nach 48 Stunden zur Entgegennahme der Ergebnisse des Abstrichs erneut einfinden und 15 Tage nach Einreise einem weiteren Test unterziehen. Bis zum Vorliegen des zweiten COVID-19-PCR-Testergebnisses werden die Reisepässe einbehalten. Die Kosten für die drei Tests betragen CFA 100.000,- bzw. EURO 153,- und müssen beim Einchecken für den Flug nach Cotonou vorgewiesen werden. Die Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Der Flugverkehr zwischen Europa und Benin findet eingeschränkt statt.
Für Benin gelten landesweit die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken. Versammlungen von mehr als 50 Personen sind untersagt.
•Bei dringend notwendigen Reisen erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der beninischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen und bei den Fluggesellschaften zu Flugverbindungen.

Bulgarien - Aufhebung der Reisewarnung für den Oblast Dobritsch; Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Verwaltungsbezirk (Oblast) Blagoevgrad wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 inzwischen wieder weniger betroffen. Derzeit gibt es noch einen regionalen Infektionsherd in Blagoevgrad mit einer Inzidenz von bisher mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses Gebiet zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein kostenloser verpflichtender COVID-19-PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung . In den übrigen Landesteilen bewegen sich die Infektionszahlen wieder auf niedrigerem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. September 2020 ist u.a. allen EU-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstaat und deren Familienangehörigen die Einreise ohne Vorlage eines COVID-19-PCR-Tests gestattet. Personen mit o.a. Staatsangehörigkeiten, deren Reiseausgangspunkt in einem Drittstaat liegt, dürfen nur unter Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses einreisen. Der Test darf bei Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Alternativ gilt für Einreisende ohne Test eine 14-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne.
Befreit von der Vorlage eines COVID-19-PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen siehe Infrastruktur/Verkehr.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist nach wie vor eingeschränkt, belebt sich aber wieder deutlich. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Flughafen Varna wird wieder aus Deutschland angeflogen. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Betretungsverbot von Lebensmittelgeschäften und Apotheken für Personen unter 60 Jahren täglich zwischen 8.30 und 10.30 Uhr. Ansonsten gibt es keine Bewegungsbeschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia , auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Dschibuti - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dschibuti weiterhin gewarnt.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen von Dschibuti sind seit 17. Juli 2020 wieder geöffnet. Der internationale Flugverkehr für kommerzielle Flüge wurden wiederaufgenommen, jedoch erfolgte noch keine Wiederaufnahme des Personenzugverkehrs von und nach Äthiopien. Reisende sind verpflichtet, sich bei Einreise einem kostenpflichtigen COVID-19-Schnelltest mit Speichelprobe zu unterziehen. Die Kosten sind vom Reisenden zu tragen und belaufen sich auf 25,- Euro oder 5.000 DJF. Reisende mit positivem Testergebnis müssen sich zur weiteren medizinischen Betreuung in dafür eingerichtete lokale Behandlungszentren begeben.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen und privaten Raum ist Pflicht, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
Änderungen auf Grund epidemiologischer Entwicklungen sind jederzeit möglich.
•Für medizinische Fragen und bei Symptomen kontaktieren Sie bitte die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.
•Bei dringend notwendigen Reisen nach Dschibuti informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen dschibutischen Botschaft nach den gültigen Einreisebestimmungen und bei Ihrer Fluggesellschaft für aktuelle Fluginformationen.

Frankreich - Ausweitung der Reisewarnung auf Auvergne-Rhônes-Alpes, Occitanie, Nouvelle-Aquitaine und Corse; Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France, Provence-Alpes-Côte-d’Azur, Auvergne-Rhônes-Alpes, Occitanie, Nouvelle-Aquitaine sowie Corse (Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, Auvergne-Rhônes-Alpes, Nouvelle-Aquitaine, Occitanie, Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA) sowie Corse (Insel Korsika). In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Auch in der Region Hauts-de-France sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Ain, Alpes-Maritimes, Bouches-du-Rhône, Corse-du-Sud, Haute-Corse, Côte d‘Or , Essonne, Gard, Haute-Garonne, Hauts-de-Seine, Gironde, Hérault, Loiret, Nord, Paris, Pas de Calais, Pyréenes Orientales, Rhône, Sarthe, Seine-et-Marne, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Yvelines, jeweils im europäischen Teil, Guadeloupe, Saint Barthélemy, Saint-Martin, und Martinique in den Überseegebieten. Für die Überseegebiete Französisch Guyana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen bis auf Weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine Saint Denis, Hauts de Seine und Val de Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zu Risikogebieten eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Website des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Israel und Palästinensische Gebiete - Ausgangssperren:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel weiterhin gewarnt.
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisende direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisenden, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung. Für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in sog. grünen Ländern aufgehalten haben, zu denen derzeit auch Deutschland gehört, entfällt derzeit die Quarantäne. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit komplett geschlossen.
Es gibt nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Es gibt Einschränkungen im täglichen Leben. Die Versorgung ist aber gewährleistet. Es gibt ein Ampelsystem, welches Städte oder Stadtteile je nach Infektionsgrad in rote, orange, gelbe oder grüne Kategorien einteilt. In roten Gebieten sind Menschenansammlungen grundsätzlich auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Zunächst bis zum 15. September 2020 gelten in 40 besonders von COVID-19 betroffenen Städten und Gemeinden von 19 bis 5 Uhr Ausgangssperren. Die Liste der betroffenen Orte veröffentlicht die israelische Regierung.
Unabhängig von der Einstufung besteht die Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen. Bis auf weiteres gilt täglich von Mitternacht bis 7 Uhr eine Ausgangssperre.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel sowie der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten sind für den Personenverkehr in jeweils beide Richtungen geschlossen.
•Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen zur Einreisesperre bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
•Verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien, insbesondere zu den geltenden Ausgangssperren im Land.
•Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
•Halten Sie sich auch vor Ort über die Entwicklungen informiert, das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
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Beitrag von Birgitt »

Kroatien - Ausweitung der Reisewarnung auf die Gespanschaften Dubrovnik-Neretva und Požega-Slawonien; Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Zadar, Šibenik-Knin, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva und Požega-Slawonien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen in Kroatien nimmt weiterhin stark zu. In den Gespanschaften Zadar, Šibenik-Knin, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva und Požega-Slawonien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch in der Gespanschaft Zagreb sind die Infektionszahlen weiterhin hoch.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz in den Sommermonaten vergangener Jahre. Auf der Website des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen.
In der Gespanschaft Split-Dalmatien gilt die Maskenpflicht auch für Besucher*innen von Cafés und Bars, Ausstellungen, Gottesdiensten und anderen sozialen Begegnungen; in geschlossenen Räumen, in denen sich mehr als drei Personen befinden, ist ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Fitnesszentren sind derzeit geschlossen und organisierte Sportveranstaltungen verboten.
Reisenden wird grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Marokko - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko weiterhin gewarnt.
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt. Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige. Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu finden Sie in den Newstickern auf der Website der deutschen Botschaft in Rabat. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Seit dem 6. September 2020 sollen auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen (PCR-Test und serologisches Gutachten nicht älter als 48 Stunden bei Einreise) mit den genannten Sonderflügen und unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Die Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen, den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten. Diese Regelung soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können. Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Oktober 2020 fort. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der (lokalen) Behörden möglich. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und zur Fahrt zu Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der o.a. Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftig Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.

Moldau, Republik- Änderung Einreise, Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau weiterhin gewarnt.
Die Einreise in die Republik Moldau ist seit 1. September 2020 ohne Einschränkung möglich, es sei denn, sie erfolgt aus einem der Länder, die das moldauische Gesundheitsministerium auf einer Liste benannt hat, die alle 14 Tage aktualisiert wird.
Für diese Länder gilt ein generelles Einreiseverbot, sofern sie der Ausgangspunkt der Reise sind oder vor Ankunft in der Republik Moldau auch nur kurzzeitig im Transit (Flughafentransit, Durchreise auf dem Landweg) bereist wurden, mit folgenden Ausnahmen:
a)
• Familienangehörige von moldauischen Staatsangehörigen,
• Personen mit längerfristigem Visum, einem Aufenthaltstitel oder einem Dokument, das einem von den moldauischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel entspricht,
• Familienangehörige, die zu einem ausländischen Staatsangehörigen reisen, der über einen moldauischen Aufenthaltstitel verfügt,
• ausländische Staatsangehörige, die als Lehrpersonal in der Republik Moldau arbeiten werden.
b)
• Schüler und Studenten, die zur Aufnahme des Studiums in die Republik Moldau einreisen oder bereits in einer moldauischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind,
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.),
• Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich)“.
• Pendler/innen und
• Kraftfahrer/innen im Waren-, Luft- , Schiffs-, Schienen-und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
• Transitreisende und
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, an Botschaften und Konsulaten akkreditiertes Personal, Personal internationaler Organisationen und Missionen, sowie deren Familienangehörige und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
Die unter a) genannten Fallgruppen unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht und müssen bei Einreise ein epidemiologisches Formular ausfüllen. Während der Quarantäne ist ein Verlassen der Republik Moldau nicht möglich.
Die unter b) genannten Fallgruppen sind von der Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise ausgenommen, wenn sie keine Symptome zeigen.
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau wurde seit 15. Juni 2020 wieder aufgenommen. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten.
Die moldauische Regierung hat den Mitte März 2020 ausgerufenen Notstand nicht weiter verlängert, es gilt jedoch ein „Gesundheitsnotstand“ (code red). Die zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von COVID-19 getroffenen Eindämmungsmaßnahmen werden schrittweise gelockert.
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen (z.B. Einkaufsgeschäften) und überall im öffentlichen Bereich, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt auf der Website des moldauischen Gesundheitsministeriums, aus welchen Ländern aktuell keine Einreise in die Republik Moldau möglich ist.

Neuseeland - Ergänzung:
Neuseeland will seine strikte Corona-Einreisesperre lockern, die seit dem 19. März besteht. Ab Oktober dürften unter anderem Lebenspartner von neuseeländischen Bürgern und Menschen mit gültigem Arbeitsvisum wieder ins Land, sagte Einwanderungsminister Kris Faafoi. Alle Ankommenden müssen aber 14 Tage in Isolation. Quelle: tagesschau.de

Norwegen - Änderung Epidemiologische Lage:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist derzeit die Provinz Viken. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. August 2020 gilt für Reisende aus Deutschland wieder eine Quarantänepflicht, da Norwegen Deutschland zum Risikogebiet erklärt hat. Nach Einreise ist eine zehntägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Bei Einreise ist eine feste Adresse und geeignete Unterkunft für die nächsten zehn Tage durch aussagekräftige Dokumente (z. B. Buchungsbestätigung) nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Einreise verweigert werden. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben. Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z. B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Bei Aufenthalten für einen kürzeren Zeitraum ist eine feste Unterkunft für den gesamten Aufenthalt nachzuweisen. Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Die Quarantäne darf bei Symptomfreiheit zum Zwecke der Heimreise verlassen werden.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Informationen zu Quarantänebestimmungen, auch zu Ausnahmetatbeständen, bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne.
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort unmittelbar häusliche Quarantäne angetretene werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen. Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv, allerdings nimmt die Reederei Colorline auf ihrer Verbindung Oslo – Kiel keine Passagiere mehr in Kiel an Bord. Die Reise von Oslo nach Kiel ist weiterhin möglich.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften auf.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.

Österreich - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 inzwischen insgesamt weniger betroffen, erlebt aber derzeit wieder steigende Infektionszahlen. Regionaler Schwerpunkt ist derzeit das Bundesland Wien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Seit 24. Juli 2020 muss der PCR-Test bei Einreise aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Hotels, Restaurants sowie touristische Einrichtungen sind geöffnet.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine andere Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt bereits seit 9. Juli 2020 erneut die Pflicht einen MNS zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Rumänien - Ausweitung der Reisewarnung auf den Kreis Iaşi; Aufhebung der Reisewarnung für die Kreise Buzău, Galați und Vrancea; Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kreise Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Dâmbovița, Iaşi, Ilfov, Prahova, Vâlcea und Vaslui sowie die Hauptstadt Bukarest wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch in vielen Landesteilen inzwischen eine Zunahme von Neuinfektionen. Es gibt mehrere Kreise mit Infektionsherden. In Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, , Dâmbovița, Iaşi Ilfov, Prahova, Vâlcea und Vaslui sowie in der Hauptstadt Bukarest (București) liegt die Inzidenz um oder über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben, sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Seit dem 15. Juni 2020 ist die bisherige Pflicht zur häuslichen Isolation für EU-Bürger bei Einreise aus einem Land mit entsprechender epidemiologischer Situation, darunter Deutschland, grundsätzlich entfallen. Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. September 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Nach einer Ankündigung der rumänischen Regierung kann es jedoch je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die rumänischen Schwarzmeerstrände sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und u.a. zwei Meter Mindestabstand zwischen Liegen von Personen unterschiedlicher Familien, geöffnet. Freizeitaktivitäten im Freien (Radfahren, Wandern, Klettern, Jagd, Angeln etc.) mit bis zu 10 Personen sind erlaubt, auch wenn diese nicht derselben Familie angehören.
Restaurants und Kaffeehäuser können seit dem 1. September 2020 unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auch im Innenbereich wieder geöffnet werden. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Einzelne Landkreise haben teilweise die Maskenpflicht im Freien in einigen Bereichen eingeführt. In Bukarest gilt dies z.B. an stark frequentierten Orten wie Wartebereichen des öffentlichen Nahverkehrs, aber auch in Bereichen der Altstadt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.

Schweiz - Reisewarnung für die Kantone Genf und Waadt (Vaud); Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kantone Genf und Waadt (Vaud) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf und Waadt (Vaud). In diesen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch der Kanton Freiburg (Fribourg) verzeichnet gerade eine erhöhte Anzahl von Infektionen. Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Grenzen zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie zu Liechtenstein, auch auf dem Luftweg zu Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind wieder vollständig geöffnet. Detaillierte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration SEM.
Seit dem 6. Juli 2020 gilt für Reisende aus Risikoländern grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Nordmazedonien, Spanien inkl. Balearen (ohne Kanaren) und Kroatien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende September 2020 verboten. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Sudan - COVID-19-Test bei Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sudan weiterhin gewarnt.
Der Flugverkehr in den Sudan ist eingeschränkt wieder aufgenommen worden. Die Einreise ist nur gegen Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Im Bundesstaat Khartum gilt eine Ausgangssperre von 18 bis 5 Uhr, in diesem Zeitraum ist ein Passieren der Brücken nur mit einer Genehmigung erlaubt. In den anderen Bundesstaaten gelten zum Teil andere Ausgangssperren.
•Halten Sie sich an die Bestimmungen und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
•Informieren Sie sich vor Einreise bei der zuständigen sudanesischen Auslandsvertretung.

Tschechische Republik - Reisewarnung für die Hauptstadt Prag; Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Prag wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 bisher weniger betroffen, die Infektionszahlen sind inzwischen allerdings in mehreren Kommunen gestiegen. Besonders betroffen ist derzeit die Hauptstadt Prag. Dort liegt die Zahl der Neuinfektionen bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Hauptstadtregion als Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch in einzelnen Kommunen in den Regionen Hochland, Karlsbad, Mittelböhmen, Pardubitz, Pilsen und Südmähren sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Seit dem 1. September 2020 gilt in ganz Tschechien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden, Kliniken, Arztpraxen, sozialen und medizinischen Einrichtungen, Wahllokalen sowie bei Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern. Die Maskenpflicht besteht nicht in Schulen, Restaurants, Hotels und Geschäften.
In Prag gilt seit dem 9. September 2020 die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch in Geschäften und Einkaufszentren, die Öffnungszeiten von Bars und anderen Nachtlokalen werden eingeschränkt (Schließung von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Ab dem 14. September 2020 besteht in gemeinsamen Räumlichkeiten der Schulen (nicht in Klassenräumen) ebenfalls eine Maskenpflicht.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen.
Es besteht eine Teilnehmerbegrenzung von 1.000 Personen im Freien und 500 Personen in geschlossenen Räumen für Feiern, Theater- und Filmvorführungen, Sport-und anderen Veranstaltungen sowie auf Märkten. Bei Veranstaltungen von über 100 Personen in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Hauptstadt Prag aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA

Ab dem 10. September gilt in Tschechien eine Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen! Quelle: BBC

Ungarn - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen, aktuell ist jedoch ein Anstieg der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 1. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 14-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Ausgenommen davon sind Personen, die glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten bereits an COVID-19 erkrankt waren.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen,
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die ungarische Botschaft in Berlin, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.

Vietnam - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam weiterhin gewarnt.
Es gilt eine vorübergehende Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden, die aus Schengen Staaten (also auch aus Deutschland), und Großbritannien kommen bzw. die sich 14 Tage vor Einreise dort aufgehalten haben. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft.
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer gesundheitlichen Untersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die noch eine Einreisegenehmigung haben (z.B. Experten, qualifizierte Fachkräfte, leitende Angestellte u.a.) müssen bei Einreise ein ärztliches Attest vom Abflugland vorlegen, dass sie nicht mit COVID-19 infiziert sind. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt.
Alle Einreisenden müssen sich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Der Ort der Quarantäne (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden bestimmt. Seit 1. September 2020 besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Der Ende Juli 2020 über die Küstenstadt Da Nang verhängte Lockdown wurde gelockert. Der Fern- und Flugverkehr mit Da Nang findet wieder statt. Ein- und Ausreisen in die Provinz sind wieder möglich. Über die Quarantänepflicht für Rückreisende aus Da Nang entscheidet das Provinzvolkskomitees am vietnamesischen Zielort. U.a. ist in Ho-Chi-Minh-Stadt medizinische Selbstbeobachtung für 14 Tage vorgeschrieben (keine Quarantäne), in Hanoi 14-tägige häusliche Quarantäne.
Zuständig für die Pandemiebekämpfung sind die lokalen Behörden. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss daher jederzeit gerechnet werden.
Die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit in Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt und anderen Provinzen ist teilweise eingeschränkt; es besteht generelle Maskenpflicht.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft.
•Bitte beachten Sie die Hinweise der örtlichen Behörden.

Zypern - Änderung Einreise, Quarantäneregeln, Schließung Flughafen Ercan:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) wird derzeit vor dem Hintergrund von Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 derzeit weniger betroffen als andere Länder in Europa. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind wieder geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese wöchentlich und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich zurzeit in Kategorie A und Einreisende aus Deutschland unterliegen damit grundsätzlich keinen Einschränkungen. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der "Flight Pass" muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zusätzlich zu einem verpflichtenden und kostenpflichtigen COVID-19-Test zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das nicht zur Kategorie A der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das nicht zur Kategorie A gehört. In diesem Fall ist ein Nachweis für einen COVID-19-Test bei Einreise vorzulegen, der das Datum der Abnahme, die Testmethode, den Namen der Getesteten und das Ergebnis enthalten muss. Je nachdem, wo die letzten 14 Tage vor Einreise verbracht wurden, kann auch eine zweiwöchige Quarantäne nach Einreise vorgeschrieben werden.
Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) waren seit dem 1. Juli 2020 für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, ausschließlich über den Flughafen Ercan wieder möglich. Der Flughafen wurde jedoch am 9. September 2020 bis zunächst zum 13. September 2020 aus Vorsorgegründen geschlossen. Da die Einreise über den Flughafen Ercan zwingend über die Türkei stattfindet, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden sein darf. Alle Reisenden ohne Daueraufenthalt, Touristen (mit Ausnahme von Rückkehrern von einer medizinischen Behandlung), müssen nach einem weiteren Test nach Einreise anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, Reisebeschränkungen (außer Überqueren der Demarkationslinie) und Schließung touristischer Infrastruktur sind derzeit nicht vorgesehen.
Hygieneregeln
Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.

Weltweite Reisewarnung:
Wegen der Corona-Pandemie warnt die Bundesregierung noch immer pauschal vor Reisen in nahezu alle Staaten außerhalb Europas. Ab 1. Oktober wird sich das ändern: Für jedes Land soll es dann eine eigene Lagebewertung geben. Quelle: tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Angola - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola weiterhin gewarnt.
Alle internationalen Flüge von und nach Angola wurden seit 20. März 2020 bis auf weiteres eingestellt. Der nationale Flugverkehr wird ab dem 14. September 2020, der internationale Flugverkehr ab dem 21. September 2020 wieder aufgenommen. Bis auf diese Ausnahme bleiben die Grenzen geschlossen. Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt bis auf weiteres in abgeschwächter Form fort. Verkehr zwischen den Provinzen ist nur zu wirtschaftlichen Zwecken erlaubt, die Hauptstadt Luanda ist bis zum 8. Oktober 2020 vom Provinzverkehr ausgeschlossen. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Märkten gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden.

Belgien - Änderung Einreise – Teilentfall: Arnsberg:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neuerkrankten und der neuen Todesfälle ist insgesamt rückläufig. Die Zahl der Neuinfektionen liegt aber in der Hauptstadt Brüssel noch bei über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Hauptstadtregion weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen weit niedriger, lediglich die Stadt Antwerpen hat noch eine erhöhte Anzahl von Infektionen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland derzeit die Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen, Mittelfranken, Schwaben, Düsseldorf, Darmstadt und Ober- und Niederbayern. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Website des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen von Belgien in Drittstaaten (z.B. touristische Reisen über den Flughafen Brüssel nach Afrika) sind nicht gestattet. Es kann zu Zurückweisungen am Flughafen kommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in der Hauptstadt Brüssel aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England und der Westen von Schottland (Glasgow, East und West Dunbartonshire sowie Renfrewshire und East Renfrewshire). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die:
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Wegen erhöhter Infektionszahlen in West-Schottland wurden in Glasgow, East und West Dunbartonshire sowie Renfrewshire und East Renfrewshire Beschränkungen verfügt: Treffen unterschiedlicher Haushalte in privaten Innenräumen sind nicht mehr erlaubt, Besuche in Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen werden stark eingeschränkt. Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet, ebenso Hotels und Ferienwohnungen. Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) öffnen. Es dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung .
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine siebentägige verpflichtende Quarantäne, bei Einreise aus Hochrisiko-Ländern weiterhin eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen. Quelle: AA

Portugal wurde in die Liste der Länder aufgenommen, aus denen Reisende bei der Einreise nach England unter Quarantäne gestellt werden müssen. Jeder, der am Samstag nach 4 Uhr morgens aus Portugal nach England kommt, mit Ausnahme der Azoren und Madeira, muss sich 14 Tage lang selbst isolieren. Ungarn, Französisch-Polynesien und Reunion wurden ebenfalls aus dem englischen Reisekorridor oder der Liste sicherer Reisen gestrichen, während Schweden in die Liste sicherer Reisen aufgenommen wurde. Quelle: ALjazeera

Indonesien - Ergänzung:
In der indonesischen Hauptstadt Jakarta treten ab Montag erneut strikte Corona-Einschränkungen in Kraft. Unter anderem sollen Beschäftigte wieder möglichst im Homeoffice arbeiten, auch die Fahrten öffentlicher Verkehrsmittel werden begrenzt, wie Gouverneur Anies Baswedan mitteilte. Zudem dürfen Cafés und Restaurants nur noch Essen zum Abholen zubereiten oder ausliefern. Quelle: tagesschau.de

Jordanien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien weiterhin gewarnt.
Der Queen Alia International Airport nahe der Hauptstadt Amman ist geöffnet, internationaler Flugverkehr findet jedoch äußerst unregelmäßig statt.
Aus Sicht der jordanischen Regierung befindet sich Deutschland derzeit auf einer Liste von Staaten, die „gelb“ eingestuft sind. Eine Einstufung kann sich, abhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen, auch kurzfristig ändern.
Einreisende aus „gelb“ eingestuften Staaten müssen sich bei Ankunft in Jordanien in eine mehrtägige Quarantäne begeben und diese unter Umständen in einer durch die jordanische Regierung zur Verfügung gestellten Unterkunft absolvieren. Darüber hinaus können COVID-19-PCR-Tests vor und nach der Einreise erforderlich sein. Bei Einreise oder während des Aufenthalts in Jordanien positiv getestete Personen müssen damit rechnen, zwingend in eine Quarantäneunterkunft oder ein dafür bestimmtes Krankenhaus verbracht zu werden. Für all diese Maßnahmen können Kosten anfallen, die der Reisende zu tragen hat. Es gilt eine generelle nächtliche Ausgangssperre, derzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr. Die Dauer der Ausgangssperre kann sich kurzfristig ändern und es kann jederzeit landesweit zu kurzfristig angeordneten, lokalen, ganztägigen Ausgangssperren kommen.
Weiterhin besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie von Handschuhen beim Betreten von Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden. Versammlungen und Feiern mit mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen geahndet werden.
•Informieren Sie sich bitte regelmäßig über aktuelle Anordnungen der jordanischen Regierung, insbesondere zu den geltenden Ausgangssperren. Die Regelungen können sich kurzfristig ändern.
•Halten Sie sich über die lokalen und Sozialen Medien auf dem Laufenden.
•Beachten Sie die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch an die Regelungen zur Ausgangssperre. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.

Kolumbien - Änderung Ein-/Ausreise, Quarantäneregelungen, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien weiterhin gewarnt.
Die touristische Einreise nach Kolumbien ist für die Dauer des sanitären Ausnahmezustandes nicht möglich. Einreisen dürfen nach Maßgabe der kolumbianischen Quarantäneregeln derzeit nur bestimmte kolumbianische Staatsangehörige sowie bestimmte Personen mit dauerhaftem Wohnsitz („residencia“) in Kolumbien. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig“ erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Der reguläre Internationale Flugverkehr nach Kolumbien wurde noch nicht wieder aufgenommen. Es finden vereinzelt humanitäre Sonderflüge statt. Der nationale Personenflugverkehr ist mit Wiederaufnahme vereinzelter weniger Flugverbindungen im Pilotbetrieb.
Die Ausreise aus Kolumbien nach Europa ist derzeit nur mit humanitären Sonderflügen möglich. Informationen zu Rückreisemöglichkeiten finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá und bei den entsprechenden Fluggesellschaften.
Die Weiterreise innerhalb Europas ist für Personen, die an ihren Wohnsitz zurückkehren wollen, in der Regel möglich.
Die Bewegungsfreiheit in Kolumbien kann regional eingeschränkt sein. Die bis 31. August 2020 geltende generelle Ausgangssperre mit etlichen Ausnahmeregeln für bestimmte Berufsgruppen und Aktivitäten wurde zwar nicht erneuert, allerdings sind, weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden. Restaurants bleiben geschlossen und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet. In Geschäften ist der Zugang geregelt nach der Endziffer des Ausweisdokuments (an geraden Tagen haben ungerade Nummern Zugang und umgekehrt).
•Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
•Bitte beachten Sie auch die aktuellen Einreisebestimmungen für Kolumbien unter www.migracioncolombia.gov.co oder kontaktieren Sie die zuständige kolumbianische Botschaft in Ihrem Aufenthaltsland.
•Wenn Sie Interesse haben, Kolumbien mittels eines (kostenpflichtigen) humanitären Fluges kurz- oder mittelfristig zu verlassen, informieren Sie sich über bestehende Flugmöglichkeiten auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
•Informieren Sie sich in der lokalen Presse bezüglich der Ausgangssperre, um Strafen für Übertretungen zu vermeiden.
•Folgen Sie den Anweisungen der kolumbianischen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Quarantänemaßnahmen.
•Informieren Sie sich auf der Seite des kolumbianischen Gesundheitsministeriums und bei der Einwanderungsbehörde zu den Maßnahmen und Empfehlungen der kolumbianischen Behörden.

Malediven - Verlängerung des Gesundheitsnotstands bis 06.10.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Malediven weiterhin gewarnt.
Die Einreise in die Malediven ist für Touristen seit dem 15. Juli grundsätzlich wieder möglich.
Der von der Regierung ausgerufene öffentliche Gesundheitsnotstand gilt jedoch zunächst bis zum 6. Oktober 2020 weiter. Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt eine Maskentragepflicht. Daneben gelten umfangreiche Hygiene- und Gesundheitsregelungen, die auf der Website des Tourismusministeriums veröffentlicht sind.
Visa werden bei Einreise kostenlos erteilt. Voraussetzung ist, dass eine Buchungsbestätigung in einem Resort über die gesamte Dauer des Aufenthalts vorgelegt werden kann. Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise seit dem 10. September 2020 einen negativen COVID-19-PCR-Test in englischer Sprache vorlegen können. Der Abstrich darf maximal 72 Stunden vor Abflug genommen worden sein. Der Aufenthalt ist auf das gebuchte Resort beschränkt; Reisen auf andere Inseln sind derzeit nicht möglich.
Die maledivische Regierung empfiehlt Reisenden die Nutzung der lokalen Tracing-App TraceEkee .
Am Flughafen sind die üblichen Gesundheitsvorkehrungen (Maskenpflicht, Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen) einzuhalten. Bei Einreise erfolgen Temperaturmessungen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich einem COVID-19-PCR-Test am Flughafen unterziehen. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden oder das Resort zu begleichen. Darüber hinaus behalten sich die maledivischen Behörden das Recht vor, stichprobenartig Tests durchzuführen. Die Kosten hierfür werden von den maledivischen Behörden getragen. Positiv getestete Personen verbringen die notwendige Quarantäne, je nach Gesundheitszustand und Entscheidung des Resorts, im Resort oder in einer Quarantäneeinrichtung der maledivischen Regierung.
Aufgrund von Infektionsfällen ist es möglich, dass einzelne Inseln weder betreten noch verlassen werden können und vorübergehend abgeriegelt werden. Die Kapazitäten des maledivischen Gesundheitssystems sind bei steigenden Infektionsfällen begrenzt.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums der Malediven und folgen Sie den Empfehlungen.
• Informieren Sie sich auch hier über die Reisebedingungen.

Spanien - Ergänzung Mallorca:
Auf den Balearen ist die Abriegelung eines Wohnviertels der Stadt Palma angeordnet worden. Die etwa 23.000 betroffenen Menschen im Arbeiterviertel Son Gotleu und in einigen angrenzenden Straßenzügen dürften ihr Wohnviertel ab Freitag nur noch verlassen, um zur Arbeit, zu einem Arzt oder einem Krankenhaus sowie zur Schule oder einer anderen Bildungseinrichtung zu gehen oder um sich um Pflegebedürftige zu kümmern. Geschäfte und Cafés dürften mit der halben Zahl der üblichen Plätze weiter geöffnet bleiben. Bars müssen spätestens um 22 Uhr schließen. Die Einschränkungen gelten zunächst für zwei Wochen. Quelle: tagesschau.de

Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln: umfassende Maskenpflicht:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadtregion Prag wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 bisher weniger betroffen, die Infektionszahlen sind inzwischen allerdings in mehreren Kommunen gestiegen. Besonders betroffen ist derzeit die Hauptstadt Prag. Dort liegt die Zahl der Neuinfektionen bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Hauptstadtregion Prag als Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch in einzelnen Kommunen in den Regionen Hochland, Karlsbad, Mittelböhmen, Pardubitz, Pilsen und Südmähren sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID‑19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet. Die Öffnungszeiten von Bars und anderen Nachtlokalen sind eingeschränkt (Schließung von 0 Uhr bis 6 Uhr).
Hygieneregeln
Seit dem 10. September 2020 gilt in ganz Tschechien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Innenräumen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Es besteht eine Teilnehmerbegrenzung von 1.000 Personen im Freien und 500 Personen in geschlossenen Räumen für Feiern, Theater- und Filmvorführungen, Sport- und anderen Veranstaltungen sowie auf Märkten.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
•Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
•Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
•Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in der Hauptstadt Prag aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Uganda - Ergänzung:
Uganda hat angekündigt, seinen einzigen internationalen Flughafen am 1. Oktober, mehr als fünf Monate nach seiner Schließung, wieder für kommerzielle Flüge zu öffnen. Quelle: Aljazeera

Ukraine - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Für die Zeit vom 28. August bis zunächst 28. September 2020 hat die ukrainische Regierung einen Einreisestopp für Ausländer verfügt. Dieser gilt auch für Transitreisende. Nach Veröffentlichungen der ukrainischen Behörden sind u.a. folgende Personengruppen vom Einreisestopp ausgenommen:
• Verwandte ersten Grades (Eltern, Großeltern, minderjährige Kinder, Ehegatten) von ukrainischen Staatsangehörigen,
• Ausländer mit gültiger ukrainischer Arbeitserlaubnis, dauerhafter oder vorübergehender ukrainischer Aufenthaltserlaubnis,
• LKW-Fahrer, Bus-, Flugzeug-, Schiffs-, Zug-/Personal,
• Spezialisten auf Einladung ukrainischer Firmen,
• Kulturschaffende auf Einladung einer Kulturinstitution (mit einer Begleitperson),
• Teilnehmer an Sportwettkämpfen in der Ukraine (mit einer Begleitperson),
• Personen zur medizinischen Behandlung,
Reisende, die zur o.a. Personengruppe gehören, unterliegen weiterhin den Konsequenzen, die aus der Einteilung der Herkunftsstaaten folgen („grüne/rote Liste“).
Für die Einreise von Ausländern gilt zudem, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolationspflicht oder COVID-19-PCR-Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der „roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen COVID-19-PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.

USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Die USA geben Berichten zufolge ihre Corona-Kontrollen für Fluggäste aus Europa und anderen Weltregionen auf. Wie Yahoo News und Reuters berichten, sollen die strengen Untersuchungen bereits am Montagmittag auslaufen. Bisher müssen Einreisende aus dem Schengenraum und Ländern wie China, Iran, Großbritannien und Brasilien in einem von 15 Flughäfen landen. Dort werden sie auf Covid-19-Symptome wie Fieber überprüft. Quelle: n-tv

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

Armenien - Ergänzung:
Armenien hat angekündigt, seine Landgrenzen bis Januar geschlossen zu halten. Es ist geplant, die Grenzen ab dem 11. Januar 2021 für die Einreise von Ausländern wieder zu öffnen. Bis Mitte Januar sollen auch öffentliche Versammlungen von mehr als 60 Personen verboten bleiben. Quelle: Aljazeera

Belize - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Hygieneregeln, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize weiterhin gewarnt.
Bedingt durch einen Anstieg der COVID-19-Neuinfektionen wurde die Öffnung des internationalen Flughafens von Belize (Philip Goldson International Airport), die für den 15. August vorgesehen war, verschoben. Die Regierung hat angekündigt, den Flughafen am 1. Oktober 2020 wiederzueröffnen. Wegen des starken Anstiegs der Infektionszahlen hat die belizische Regierung am 22. August 2020 erneut den Ausnahmezustand verhängt und viele Maßnahmen zum Infektionsschutz wieder in Kraft gesetzt oder verschärft:
Es gilt eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und ein Mindestabstand von ca. 2 Metern. Betriebe müssen spätestens um 20 Uhr schließen (außer Lebensmittelbetriebe, Energiedienstleister, Häfen, Ölanlagen), Schulen bleiben geschlossen, wie auch Häfen und Flughäfen (außer Frachtverkehr und Notfallflüge). Die Einreise wird nur belizischen Staatsangehörigen, rückkehrenden Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis, akkreditierten Diplomaten und in einigen anderen Ausnahmefällen gestattet. Einreiseerlaubnisse erteilen die belizischen Botschaften. Nach der Einreise ist eine in der Regel 14-tägige Quarantäne obligatorisch. Es liegt im Ermessen der belizischen Behörden, ob diese Quarantäne privat oder in einer staatlichen Einrichtung eingehalten werden muss.
• Informieren Sie auch auf der Webseite des Belize Tourism Board.

Bosnien und Herzegowina - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bosnien und Herzegowina weiterhin gewarnt.
Seit dem 10. September 2020 ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina für alle ausländischen Staatsangehörigen wieder gestattet, unter der Voraussetzung, dass bei Einreise ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen COVID-19-PCR Tests erforderlich.
Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina und in der Republika Srpska ist ein Abstand von mindestens 2 m zu Personen einzuhalten, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht Maskenpflicht. In der Föderation Bosnien und Herzegowina gilt auch der Öffentlichkeit Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Das bosnisch-herzegowinische Gesundheitssystem ist nicht ausreichend auf einen unkontrollierten Anstieg von COVID-19-Infektionen vorbereitet.
• Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Informieren Sie sich dazu auf der Seite der bosnischen Grenzpolizei oder in den englischsprachigen FAQs.
• Beachten Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Cabo Verde / Kapverden - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Cabo Verde weiterhin gewarnt.
Alle Grenzen sind bis auf weiteres geschlossen, der kommerzielle Flugverkehr ist noch ausgesetzt. Ausgenommen sind Frachtflugzeuge und Flüge mit Sondergenehmigungen. Einreisende müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Zwischen den Inseln findet Flug- und Schiffsverkehr wieder statt.
Die kapverdische Regierung hat für alle Inseln den Ausnahmezustand aufgehoben. Es bestehen jedoch weiterhin Einschränkungen, die sich je nach Entwicklung der Infektionszahlen von Insel und Insel unterscheiden können. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen mit mehreren Personen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt unverändert fort. Reisende müssen ggfs. einen negativen COVID-19-Test auch für Reisen im Land vorlegen.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Ort über die geltenden Regelungen.
• Befolgen Sie die Anweisungen der örtlichen Behörden.

Estland - Ergänzung:
Estland wird die coronabedingten Beschränkungen bei der Einreise lockern und erhöht zum kommenden Montag für die Nachbarländer Finnland, Lettland und Litauen die Grenze von 16 auf 25 Fällen. Wer aus anderen Ländern mit einer Rate von mehr als 16 Fällen in den Baltenstaat einreist, muss sich weiter 14 Tage in Quarantäne begeben oder einen Corona-Test durchführen lassen. Quelle: tagesschau.de

Finnland - Ergänzung:
Finnland erleichtert Einreisebeschränkungen aus Ländern mit höheren Coronavirus-Infektionsraten. Bisher hat Finnland die Einreise aus Ländern mit mehr als zehn Fällen pro 100.000 Personen verboten. Ab dem 19. September wird die Schwelle auf 25 Fälle pro 100.000 Menschen angehoben. Finnlands Infektionsrate lag in den vergangenen zwei Wochen bei 7,8 Fällen pro 100.000 Einwohner und gehörte damit zu den niedrigsten in Europa. Quelle: tagesschau.de

Griechenland - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ moderat betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen) und, geringer ausgeprägt, Thessaloniki/Zentralmakedonien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“) ausfüllen. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Der QR-Code wird in der Regel am Tag der Einreise automatisiert um 00:10 Uhr per Email zugesandt. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Einige Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Für Reisende aus Griechenland nach Italien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Transitreisende sollen von dem Testerfordernis ausgenommen sein, wenn sie innerhalb von 36 Stunden aus Italien ausreisen. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe dürfen seit dem 1. August 2020 die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Kreuzfahrtpassagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-COVID-19-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt. Einreisende mit Sportbooten oder anderen privaten Schiffen benötigen keinen QR-Code. Eine Anmeldung über das Online-Anmeldeformular ist nicht notwendig.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-COVID-19-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular . Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular. Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland wurde wieder aufgenommen, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der innergriechische Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Bei Steigerungen der Fallzahlen muss mit örtlichen weitergehenden Maßnahmen gerechnet werden. Aktuell sind z.B. die Regionalbezirke Chania und Heraklion (Kreta), Mykonos, Zakynthos, Lesbos, Paros und Antiparos, Chalkidiki und einzelne Orte in der Umgebung von Larissa (Thessalien) von solchen Maßnahmen betroffen. Die Einschränkungen umfassen die Pflicht, auch auf öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Verbot von allen öffentlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften von mehr als neun Personen und eine Schließung der Wochenmärkte.
Restaurants, Bars, Cafés und Diskotheken können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandregeln öffnen; in weiten Landesteilen sind die Öffnungszeiten jedoch auf Mitternacht beschränkt.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet (5m² pro Person). Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen wieder öffnen. Über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind wieder geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
Archäologische Stätten und Museen sind geöffnet.
Open Air-Veranstaltungen wie Kino und Theater sind gestattet; Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, landesweit verboten.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähre) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Die Ausstattung der Zimmer ist reduziert (z. B. keine Dekorationskissen, Printmedien); die Reinigung erfolgt auf Grundlage eines strengen Hygienekonzepts. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
Für alle Restaurants (auch in Hotels) gelten Abstandsregeln zwischen den Tischen sowie eine Beschränkung der Personenzahl pro Tisch. Speisen werden am Tisch serviert. In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 560 5151.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England und der Westen von Schottland (Glasgow, East und West Dunbartonshire sowie Renfrewshire und East Renfrewshire) sowie North und South Larnakshire. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die:
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal sechs Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen. Kinder unter 12 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Gastronomieeinrichtungen verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Wegen erhöhter Infektionszahlen wurden in Glasgow, East und West Dunbartonshire sowie Renfrewshire und East Renfrewshire sowie in North und East Lanarkshire Beschränkungen verfügt: Treffen unterschiedlicher Haushalte in privaten Innenräumen sind nicht mehr erlaubt, Besuche in Krankhäusern und Pflegeeinrichtungen werden stark eingeschränkt. Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet, ebenso Hotels und Ferienwohnungen. Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) öffnen. Es dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung .
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine siebentägige verpflichtende Quarantäne, bei Einreise aus Hochrisiko-Ländern weiterhin eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.

Guinea - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guinea weiterhin gewarnt.
Der Flughafen Conakry ist für den kommerziellen Flugverkehr geöffnet. Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 5 Tage alt sein darf, und es wird Fieber gemessen. Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen guineischen Einrichtung angeordnet.
Am 21. Juli 2020 wurde durch die Regierung offiziell erklärt, dass EU-Bürgern im Rahmen der Reziprozität die Einreise nach Guinea verwehrt werde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reisende mit einer gültigen guineischen Aufenthaltsgenehmigung oder Reisende mit bestimmten Reisezwecken. Weitere Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen erteilt die Guineische Botschaft Berlin.
Bei Ausreise müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test des Institut National des Santé Publique (INSP) vorlegen. Ein INSP-Testtermin muss online so rechtzeitig gebucht werden, dass der Test 3 Tage vor Reiseantritt durchgeführt werden kann. Reisenden ohne negatives Testergebnis wird der Zugang zum Flughafen verwehrt. Zudem sollen Reisende eine Erklärung über den gesundheitlichen Zustand vorzeigen.
Im Land gilt seit 27. März 2020 der Ausnahmezustand mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Für den Großraum Conakry gilt eine Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Fahrten von Conakry ins Landesinnere sind nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der Guineischen Botschaft Berlin.
• Beachten Sie stets die Anweisungen lokaler Behörden.

Indonesien - Lockdown ab 14. September 2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien weiterhin gewarnt.
Seit dem 2. April 2020 besteht eine Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien. Diese umfasst auch die Einreise zur Transitzwecken. Ausnahmen bestehen lediglich für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen mit den entsprechenden Visa und für ausländische Staatsangehörige mit KITAS/KITAP, sofern die medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise erfüllt werden. So müssen sie ein maximal sieben Tage altes Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, in dem ein negativer COVID-19-PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen bescheinigt wird und sich anschließend in eine 14-tägige Heimquarantäne begeben.
Touristen bleibt die Einreise nach Indonesien bis voraussichtlich Ende des Jahres nicht gestattet.
Indonesien hat derzeit eine hohe Zahl von Neuinfektionen. Jakarta bleibt Schwerpunkt des Infektionsgeschehens. Ab 14. September 2020 gilt in Jakarta ein erneuter Lockdown.
Es gibt weiterhin erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, Land und in der Luft. Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb Indonesiens wird in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und ist laufend Änderungen unterworfen.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
• Informieren Sie sich weiterhin über die Deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Prüfen Sie, ob Ihre Reise nach Indonesien wirklich notwendig ist, und kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft um zu klären, ob durch die neue Verordnung Ihre Flugbuchung betroffen ist.

Irak - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irak weiterhin gewarnt.
Die Ein- und Ausreisemöglichkeiten von und in den Irak sind an den Landgrenzen aufgrund der COVID-19-Pandemie weiterhin stark eingeschränkt. Passagierflüge von und zu den internationalen Flughäfen in Bagdad und Erbil werden nur beschränkt durchgeführt. Bei Einreise ist die Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Tests, der maximal 48 Stunden alt sein darf, notwendig.
Die Infektionszahlen im Irak steigen weiterhin stark an. An allen Wochentagen gilt – mit Ausnahme der Region Kurdistan-Irak - eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Hygieneregelungen werden nicht überall eingehalten.
• Verfolgen Sie die irakischen Medien und informieren Sie sich über bestehende Ausgangssperren, Reiseverbote, Gesundheitsprüfungen und sonstige Präventionsmaßnahmen.
• Folgen Sie den Anweisungen von Sicherheitskräften.

Italien - Änderung Besonderheiten in den Regionen – Sardinien:
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen, wobei sich die Lage inzwischen verbessert hat. Regionale Schwerpunkte sind die Lombardei, gefolgt von Piemont, Emilia Romagna und Venezien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien noch der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe und ohne Quarantänepflicht wieder gestattet; siehe auch Besonderheiten in den Regionen.
Für Einreisen aus Bulgarien und Rumänien gilt seit 24. Juli 2020 die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Griechenland, Malta, Spanien und Kroatien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für Reisende aus Drittländern gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - noch die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik und Serbien.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind in Betrieb.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen.
Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht.
Der Grad der Öffnung von und Zugang zu touristischer Infrastruktur ist regional unterschiedlich. Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten können unter Einhaltung spezifischer Teilnehmerzahlen und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Schulen, Kindergärten und Universitäten bleiben in ganz Italien noch geschlossen. Nähere Informationen sind in den FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache erhältlich.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz und Einweghandschuhe sind vielerorts vorgeschrieben (z.B. in Geschäften; immer wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann). Im öffentlichen Raum gilt an Orten, an denen sich Menschen versammeln können, von 18 Uhr bis 6 Uhr eine generelle Maskenpflicht. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In der Lombardei gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel und im Freien, sofern der Sicherheitsabstand von 1 Meter zu Personen, die nicht zur eigenen Familie gehören, nicht dauerhaft gewährleistet ist. Eine Maske ist daher stets mitzuführen.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln für die Einreise in ihr Gebiet erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen, insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardegna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Aufgrund gestiegener Infektionszahlen ist mit einer neuen Verordnung zu rechnen, die Auswirkungen auf die Einreise haben kann. Danach müssten Reisende nach Sardinien zusätzlich zur Vorregistrierung ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen, das bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein darf. Weitere Einzelheiten folgen nach Veröffentlichung der Verordnung.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig, oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Website der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia). Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Kanada - Ergänzung:
In Quebec, Kanadas zweitgrößte Provinz, ist es ab sofort strafbar, wenn in geschlossenen öffentlichen Räumen keine Maske getragen wird. Die neuen Maßnahmen treten am Samstag in Kraft. Die Höhe der Bußgelder werden noch bekannt gegeben. Quelle: Aljazeera

Kolumbien - Ergänzung:
Kolumbien wird ab dem 21. September den internationalen Flugverkehr schrittweise wieder aufnehmen, entsprechende Hygienekonzepte sind in Arbeit (PCR-Tests erforderlich etc.). Quelle: Aljazeera

Litauen - Ergänzung:
Litauen wird die coronabedingten Beschränkungen bei der Einreise lockern. Die Quarantänepflicht soll von Montag an nur noch für Einreisende aus Ländern mit einer Infektionsrate von mehr als 25 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen zwei Wochen gelten. Damit können auch Reisende aus Deutschland wieder nach Litauen reisen, ohne sich in Quarantäne begeben zu müssen. Für alle Einreisenden gilt künftig eine Registrierungspflicht - sie müssen bei Ankunft in Litauen ihre Daten hinterlegen. Quelle: tagesschau.de

Mali - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind von malischer Seite wieder geöffnet. Die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS/CEDEAO) hat jedoch die Landgrenzen zu Mali geschlossen.
Zur Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen COVID-19-Test, der nicht älter als 3 Tage sein darf, notwendig. Legt der Reisende kein Testergebnis vor, so ist er zur Vornahme eines kostenpflichtigen COVID-19-Tests am Flughafen oder der Stelle des Grenzübertritts verpflichtet. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Reisende eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld einhalten. Bei positivem Testergebnis müssen Reisende in eine verpflichtende Quarantäne in einer malischen Einrichtung. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, so kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender COVID-19-Test am Flughafen durchgeführt werden. Weitere Informationen zu den Einreisebedingungen stellen die malischen Behörden zur Verfügung.
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Meiden Sie Menschenansammlungen jeglicher Art und folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über die lokalen Medien und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.

Myanmar - Ergänzung:
Für Myanmars größte Stadt Rangun gelten seit heute strikte Reisebeschränkungen. Die Einwohner dürfen nach Regierungsangaben bis mindestens 1. Oktober nicht mehr aus der Metropole mit mehr als fünf Millionen Menschen ausreisen, auch innerhalb der Stadt soll der Verkehr auf ein Minimum begrenzt werden. Zudem wurde alle Inlandsflugverbindungen mit der Stadt eingestellt, teilte die Luftfahrtbehörde mit. Quelle: tagesschau.de

Österreich - Ergänzung:
Ab Montag sollen die Corona-Maßnahmen österreichweit verschärft werden. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Sie gilt dann nicht nur in Lebensmittelgeschäften, im öffentlichen Nahverkehr, in Bankfilialen und bei der Post. Auch in Behörden, auf Schulfluren und - bis zum Tisch - in Restaurants sollen jetzt Masken getragen werden. Veranstaltungen wie Hochzeiten und Geburtstagspartys werden in geschlossenen Räumen auf 50 Personen beschränkt - draußen dürfen bis zu 100 Leute miteinander feiern. Quelle: tagesschau.de

Polen - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land – Teilentfall:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen. Infektionsschwerpunkte sind derzeit nur noch in einzelnen Kreisen zu verzeichnen, insbesondere in der Wojewodschaft Kleinpolen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg, Malta, Rumänien und Spanien) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 44 Länder gilt bis zunächst 15. September 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, Gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.

Taiwan - Änderung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Taiwan weiterhin gewarnt.
Nachdem Deutschland einen Fall von Afrikanischer Schweinepest gemeldet hat, haben die taiwanischen Behörden angekündigt, dass bei Einreisenden aus Deutschland das Gepäck ausnahmslos auf das Mitführen von schweinefleischhaltigen Produkten geprüft wird. Die Strafen für die unerlaubte Einfuhr dieser Produkte belaufen sich auf bis zu 28.000 EUR. Dieses Verbot gilt schon seit Längerem. Es ist damit zu rechnen, dass Kontrollen bei der Einreise aufgrund des aktuellen Falles verschärft werden und bei Nichtbeachtung streng bestraft werden (Geldstrafe und/oder Einreiseverbot).
Die Einreise nach Taiwan ist seit dem 29. Juni 2020 einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt, darunter Geschäftsreisenden, Familienangehörigen und Besuchern zu anderen Zwecken als Privatbesuchen oder Tourismus bis maximal drei Monate mit einem Visum einer Taipei-Vertretung, Inhabern einer taiwanischen Daueraufenthaltsgenehmigung (ARC/APRC, Blaue Karte MoFA), eines „Business Visums“ oder „COVID-19-Visums“ einer Taipei-Vertretung. Für Studierende und Sprachstudenten sind Einreisemöglichkeiten vorgesehen, die bei einer Taipei-Vertretung erfragt werden können. Chinesischen Staatsangehörigen ist die Einreise bis auf Ehepartner (mit ARC) von Taiwanern weiterhin untersagt. Das Einreiseverbot besteht auch für chinesische Ehepartner von Deutschen oder chinesischen Firmenmitarbeitern mit ARC unabhängig von der Reisehistorie. Für Einwohner Hongkongs oder Macaus gelten für die Einreise nach Taiwan besondere Regeln.
Alle Reisenden müssen sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit wie bisher nach Einreise 14 Tage entweder zu Hause, in einem aufnahmebereiten Hotel, einer Privatunterkunft oder in einer von der Regierung bestimmten Quarantäneunterkunft in häusliche Quarantäne begeben. Die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen wird von den taiwanischen Gesundheitsbehörden streng überwacht. Die Nichtbeachtung wird mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Alle Reisenden müssen bei Einreise zusätzlich einen negativen COVID-19-PCR-Test in englischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage sein darf. Ausnahmen gelten für u.a. für Diplomaten, Inhaber eines Arbeitsvisums, Besatzungsmitglieder von Schiffen und in humanitären Notfällen. Vor Ablauf der Quarantäne erfolgt ein weiterer COVID-19-Test. Die Kosten für sowohl einen COVID-19-Test als auch einer eventuellen COVID-19-Behandlung trägt der Reisende.
Reisende aus risikoarmen Ländern gemäß einer Liste des taiwanischen Centre of Disease Control unterstehen einer verkürzten Quarantäne. Deutschland ist derzeit nicht als risikoarmes Land erfasst.
Der Flugverkehr von und nach Europa, in die asiatischen Nachbarländer sowie in die Volksrepublik China, Hongkong und Macau findet in stark reduziertem Umfang statt. China Airlines fliegt derzeit wöchentlich nach Frankfurt und Amsterdam, EVA Air wöchentlich nach Paris. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindung und Erhöhung der Flugfrequenzen ist für den Juli 2020 in Aussicht gestellt.
Der Transit durch taiwanische Flughäfen ist seit dem 25. Juni 2020 unter Einschränkungen und derzeit nur mit China Airlines, EVA Air und Cathay Pacific wieder möglich. Der Transitaufenthalt ist auf maximal 8 Stunden begrenzt und die Fluggesellschaft darf nicht gewechselt werden. Ein Transit aus der VR China kommend ist nicht zulässig.
• Halten Sie sich an die umfangreichen Empfehlungen der taiwanischen Behörden zur Kontaktvermeidung und des Tragens von Mundschutz.
• Beachten Sie bitte auch die Informationen des Deutschen Instituts .
• Informieren Sie sich über die Seite des taiwanischen Centre for Disease Control und zu den genauen Quarantänebestimmungen der taiwanesischen Behörden.
• Verfolgen Sie die aktuellen Hinweise des MOFA.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus

Beitrag von Birgitt »

El Salvador - Ergänzung:
El Salvador hat angekündigt, seine Flughäfen ab 19. September für internationale Verbindungen wieder zu öffnen. Voraussetzung für die Einreise ist allerdings, dass die Passagiere bei ihrer Ankunft einen negativen Corona-Test vorzeigen können, der nicht älter als drei Tage ist. Wer keinen Test vorweisen könne, werde nicht ins Land gelassen, berichtet die Nachrichtenagentur AP. Quelle: n-tv

Israel und Palästinensische Gebiete:
Israel hat die Verhängung eines zweiten landesweiten Lockdowns mit neuen drastischen Ausgangsbeschränkungen beschlossen. Diese sollen am Freitagnachmittag um 13.00 Uhr in Kraft treten, vor Beginn der jüdischen Feiertage, und zunächst für drei Wochen gelten. Schulen und Kindergärten sollen den Angaben zufolge geschlossen werden. Die Menschen dürfen sich außer in Ausnahmefällen nur bis zu 500 Meter von ihrem Zuhause entfernen. Auch Hotels, Restaurants und Einkaufszentren sowie Freizeiteinrichtungen sollen nach Medienberichten geschlossen bleiben. Lebensmitteleinkäufe und Arztbesuche sind weiter erlaubt. Behörden und Privatunternehmen sollen unter Einschränkungen arbeiten. Außerdem gelten Versammlungsbeschränkungen: Bis zu 20 Menschen dürfen sich im Freien und bis zu zehn Menschen in Innenräumen versammeln. Quelle: tagesschau.de

Saudi-Arabien - Ergänzung:
Saudi-Arabien wird den Internationalen Flugverkehr ab dem 15. September schrittweise wieder aufnehmen, um "speziellen Bürgern und Einwohnern" das Reisen zu ermöglichen. Ab dem 1. Januar 2021 sollen dann alle Reisebeschränkungen für sämtliche Bürger Saudi-Arabiens aufgehoben werden. Quelle: Aljazeera

Südkorea - Ergänzung:
Südkorea pausiert die strengen Corona-Auflagen für den Großraum Seoul. Vorübergehend dürften Gaststätten in der Hauptstadt auch nach 21 Uhr Speisen servieren, teilten die Behörden mit. Zudem dürften Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios und Internet-Cafés wieder öffnen. Die Lockerungen sollten zur Stärkung der Wirtschaft beitragen. Mit Ferienbeginn am 28. September würden dann aber wieder schärfere Maßnahmen greifen. Quelle: tagesschau.de

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Birgitt
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