Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2020
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Portugal - Reisewarnung für den Großraum Lissabon; Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Großraum Lissabon wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt eine steigende Zahl an Neuinfektionen. Im Großraum Lissabon liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch der Norden des Landes verzeichnet ein hohes Infektionsgeschehen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Viele der bislang allein für den Großraum Lissabon geltenden Maßnahmen werden ab dem 15. September auf das gesamte Festland ausgeweitet (estado de contingência). Über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind auf 10 Personen begrenzt. Es gilt eine Höchstgrenze von vier Personen pro Gruppe in Restaurants und Cafés, die 300 m von Schulen entfernt sind. Die gleiche Höchstgrenze von vier Personen gilt für Gruppen im Essensbereich von Einkaufszentren. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Insgesamt ist das öffentliche Leben in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch im Großraum Lissabon aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Ruanda - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Hauptstadt Kigali und die Grenzgebiete zu DRC, insbesondere Rusizi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 1. August 2020 ist eine Einreise über den Flughafen Kigali auch für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Touristen benötigen für die Einreise Nachweise von verbindlichen Reservierungen der Unterkünfte. Alle Reisenden müssen einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als fünf Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von fünf Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Der Test sollte mindestens 48 Stunden vor dem Abflug erfolgen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Reiseverbindungen
Tagestouren und Reisen in Gruppen bzw. mit gemietetem Auto müssen bei RDB (Rwanda Development Board) angemeldet werden.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen und alle Mototaxis müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden. Besuche der Parks sind nur mit negativem COVID-19-Test möglich. Busse werden nur zur Hälfte besetzt; es kann daher zu langen Wartezeiten kommen. Alkohol wird nur bei gesetztem Essen serviert.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Quarantänebestimmungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 mittlerweile stärker betroffen und verzeichnet nahezu in allen Landesteilen eine Zunahme von Neuinfektionen. In vielen Landesteilen und insbesondere in der Hauptstadt Bukarest (București) liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. Oktober 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Nach einer Ankündigung der rumänischen Regierung kann es jedoch je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die rumänischen Schwarzmeerstrände sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und u.a. zwei Meter Mindestabstand zwischen Liegen von Personen unterschiedlicher Familien, geöffnet. Freizeitaktivitäten im Freien (Radfahren, Wandern, Klettern, Jagd, Angeln etc.) mit bis zu 10 Personen sind erlaubt, auch wenn diese nicht derselben Familie angehören.
Restaurants und Kaffeehäuser können seit dem 1. September 2020 unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auch im Innenbereich wieder geöffnet werden. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Einzelne Landkreise haben teilweise die Maskenpflicht im Freien in einigen Bereichen eingeführt. In Bukarest gilt dies z.B. an stark frequentierten Orten wie Wartebereichen des öffentlichen Nahverkehrs, aber auch in Bereichen der Altstadt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Russische Föderation - Änderung Epidemiologische Lage, Einreisen, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen.
Weiter vom Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Zu Einzelheiten kann die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer in Moskau Auskunft geben. Hochqualifizierter Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung können einmalig wieder einreisen.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen COVID-19-PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen COVID-19-PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Derzeit bieten Lufthansa (Flughafen Moskau-Domodedowo) und Aeroflot (Flughafen Moskau-Scheremetjewo) jeweils zweimal wöchentlich Flüge nach Frankfurt und zurück an. Bei internationalen Flügen zu und von anderen Zielen wird empfohlen, vor der Buchung bei der Fluggesellschaft zu erfragen, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
Der internationale Zug- und Fährverkehr ist eingestellt, der Busverkehr stark eingeschränkt. Der Inlandsflugverkehr ist wieder umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weiter gehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis Pflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Flugreisen an andere Destinationen als Moskau, erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Buchung bei Ihrer Fluggesellschaft, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Salomonen - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Salomonen wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Salomonen waren von COVID-19 bislang nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine Einreisesperre für alle Reisenden, die nicht Staatsbürger der Salomonen sind oder eine permanente Aufenthaltsbewilligung haben.
Reisende müssen vor Einreise drei COVID-19-Tests über einen Zeitraum von 21 Tagen durchführen und die negativen Testergebnisse vorlegen. Alle Reisenden müssen für 21 Tage in Quarantäne und sich in dieser Zeit drei weiteren COVID-19-Tests unterziehen.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Papua-Neuguinea ist geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit findet kein regulärer internationaler Flugverkehr statt. Nur vom National Disaster Council genehmigte Cargo- und Charterflüge werden durchgeführt. Solomon Airlines hat alle regulären internationalen Flüge bis mindestens 24. Oktober 2020 eingestellt.
Die Häfen von Honiara und Noro wurden zu den einzigen Anlaufhäfen für alle in salomonischen Gewässern operierenden Schiffe bestimmt. Je nach Herkunftsland eines Frachtschiffes besteht eine 5-, 9- oder 14-tägige Quarantänepflicht vor einem Landgang.
Einreisen mit Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis Ende 2020 verlängert. Es bestehen jedoch derzeit keine internen Bewegungseinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der Salomonen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium der Salomonen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Samoa - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Samoa wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Samoa war von COVID-19 bislang nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist nur für samoanische Staatsangehörige möglich und auch für diese nur nach Einzelfallgenehmigungen. Reisende müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige Quarantäne begeben und sich auf COVID-19 testen lassen. Eine Ausnahme gibt es nur für Einreisende aus Amerikanisch-Samoa, die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben und vor Abreise einen PCR-Test durchgeführt haben.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- oder Weiterreise via Samoa ist nicht möglich, auch inländische Flugverbindungen gibt es nur im Notfall.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur vereinzelte Repatriierungsflüge (Charterflüge) der samoanischen Regierung; der allgemeine Flugverkehr ist ausgesetzt. Kreuzfahrtschiffe und Yachten dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
Der Notstand ist zunächst bis zum 26. Oktober 2020 ausgerufen worden. Es gelten umfangreiche Beschränkungen, die Abstandsregelungen von zwei Meter und Personenbegrenzungen umfassen. Es gibt Bestrebungen die Abstandsregelung auf zehn Meter zu erhöhen und die verpflichtende Quarantäne nach Einreise auf 21 Tage zu verlängern.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der samonaischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Saudi-Arabien weiterhin gewarnt.
Für Einreisende aus dem Ausland gilt grundsätzlich eine Einreisesperre, seit dem 15. März 2020 ist der Personenflugverkehr von und nach Saudi-Arabien eingestellt. Eine Ein-und Ausreise ist bis auf weiteres nur mit Sonderflügen möglich. Mit Wirkung vom 15. September 2020 wurde diese Einreisesperre für bestimmte Personengruppen aufgehoben. Inhaber folgender Dokumente dürfen nun auf dem Luftweg einreisen:
• Iqama und ein gültiges Ein-und Ausreisevisum („exit-re-entry“)
• Geschäfts-/Arbeitsvisum („work visa“)
• Besuchsvisum („visit visa“).
Die Einreise wird nur gestattet, wenn der Reisende das negative Testergebnis eines COVID-19-Tests vorlegt und der Test nicht mehr als 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde. Wenn 48 Stunden nach Einreise auf Kosten des Reisenden ein erneuter COVID-19-PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wird und dieser ein negatives Ergebnis erbringt, ist eine nur dreitägige häusliche Quarantäne Pflicht. Wird nach Einreise kein weiterer Test durchgeführt, gilt eine siebentägige Quarantänepflicht.
Einreisende verpflichten sich dazu, ihren Aufenthaltsort den saudi-arabischen Behörden bekannt zu geben und die mobilen Apps "Tetamman" und "Tawakkalna " auf dem Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen.
Einreisen mit Tourismus-Visa und Reisen zu religiösen Zwecken (Umrah) sind weiterhin nicht gestattet.
Es gilt ein Versammlungsverbot für Gruppen über 50 Personen sowie ein Corona-Protokoll im öffentlichen Raum (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, soziale Distanz, etc.).
• Informieren Sie sich über die sonstigen Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad .
Schweden - Änderung Epidemiologische Lage; Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land [Teilentfall]:
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau, steigt die Zahl der Neuinfektionen derzeit deutlich. Regionale Schwerpunkte liegen im Großraum Stockholm und den Regionen Uppsala und Örebro.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere in Stoßzeiten.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Schweiz - Aufhebung der Reisewarnung für den Kanton Fribourg, Änderung Einreise: Einstufung Berlin und Hamburg als Risikoregion/Quarantänepflicht ab 12.10.2020:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kantone Genf und Waadt (Vaud) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf und Waadt (Vaud). In diesen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden.
Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Die Schweiz hat allerdings die Bundesländer Berlin und Hamburg mit Wirkung ab 12. Oktober 2020 als Risikoregionen eingestuft. Für Reisende, die sich dort in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben, gilt dann bei Einreise in die Schweiz eine zehntägige Quarantänepflicht, die auch nicht durch ein negatives COVID-19-Testergebnis verkürzt werden kann. Detaillierte Informationen bietet das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG .
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Albanien, Nordmazedonien, Spanien, Kroatien, Tschechien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande sowie zahlreiche Regionen in Frankreich, Österreich und Italien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dürfen, trotz steigender Fallzahlen, mit kantonaler Bewilligung und unter Einhaltung strenger Schutzkonzepte ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Großraum Lissabon wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt eine steigende Zahl an Neuinfektionen. Im Großraum Lissabon liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert bei Einreise nach Deutschland ein verpflichtender kostenloser COVID-19-PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch der Norden des Landes verzeichnet ein hohes Infektionsgeschehen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Viele der bislang allein für den Großraum Lissabon geltenden Maßnahmen werden ab dem 15. September auf das gesamte Festland ausgeweitet (estado de contingência). Über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind auf 10 Personen begrenzt. Es gilt eine Höchstgrenze von vier Personen pro Gruppe in Restaurants und Cafés, die 300 m von Schulen entfernt sind. Die gleiche Höchstgrenze von vier Personen gilt für Gruppen im Essensbereich von Einkaufszentren. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Insgesamt ist das öffentliche Leben in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch im Großraum Lissabon aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Ruanda - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Hauptstadt Kigali und die Grenzgebiete zu DRC, insbesondere Rusizi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 1. August 2020 ist eine Einreise über den Flughafen Kigali auch für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Touristen benötigen für die Einreise Nachweise von verbindlichen Reservierungen der Unterkünfte. Alle Reisenden müssen einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als fünf Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von fünf Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Der Test sollte mindestens 48 Stunden vor dem Abflug erfolgen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Reiseverbindungen
Tagestouren und Reisen in Gruppen bzw. mit gemietetem Auto müssen bei RDB (Rwanda Development Board) angemeldet werden.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen und alle Mototaxis müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden. Besuche der Parks sind nur mit negativem COVID-19-Test möglich. Busse werden nur zur Hälfte besetzt; es kann daher zu langen Wartezeiten kommen. Alkohol wird nur bei gesetztem Essen serviert.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Quarantänebestimmungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 mittlerweile stärker betroffen und verzeichnet nahezu in allen Landesteilen eine Zunahme von Neuinfektionen. In vielen Landesteilen und insbesondere in der Hauptstadt Bukarest (București) liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. Oktober 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Nach einer Ankündigung der rumänischen Regierung kann es jedoch je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die rumänischen Schwarzmeerstrände sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und u.a. zwei Meter Mindestabstand zwischen Liegen von Personen unterschiedlicher Familien, geöffnet. Freizeitaktivitäten im Freien (Radfahren, Wandern, Klettern, Jagd, Angeln etc.) mit bis zu 10 Personen sind erlaubt, auch wenn diese nicht derselben Familie angehören.
Restaurants und Kaffeehäuser können seit dem 1. September 2020 unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auch im Innenbereich wieder geöffnet werden. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Einzelne Landkreise haben teilweise die Maskenpflicht im Freien in einigen Bereichen eingeführt. In Bukarest gilt dies z.B. an stark frequentierten Orten wie Wartebereichen des öffentlichen Nahverkehrs, aber auch in Bereichen der Altstadt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Russische Föderation - Änderung Epidemiologische Lage, Einreisen, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen.
Weiter vom Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Zu Einzelheiten kann die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer in Moskau Auskunft geben. Hochqualifizierter Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung können einmalig wieder einreisen.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen COVID-19-PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen COVID-19-PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Derzeit bieten Lufthansa (Flughafen Moskau-Domodedowo) und Aeroflot (Flughafen Moskau-Scheremetjewo) jeweils zweimal wöchentlich Flüge nach Frankfurt und zurück an. Bei internationalen Flügen zu und von anderen Zielen wird empfohlen, vor der Buchung bei der Fluggesellschaft zu erfragen, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
Der internationale Zug- und Fährverkehr ist eingestellt, der Busverkehr stark eingeschränkt. Der Inlandsflugverkehr ist wieder umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weiter gehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis Pflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Flugreisen an andere Destinationen als Moskau, erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Buchung bei Ihrer Fluggesellschaft, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Salomonen - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Salomonen wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Salomonen waren von COVID-19 bislang nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine Einreisesperre für alle Reisenden, die nicht Staatsbürger der Salomonen sind oder eine permanente Aufenthaltsbewilligung haben.
Reisende müssen vor Einreise drei COVID-19-Tests über einen Zeitraum von 21 Tagen durchführen und die negativen Testergebnisse vorlegen. Alle Reisenden müssen für 21 Tage in Quarantäne und sich in dieser Zeit drei weiteren COVID-19-Tests unterziehen.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Papua-Neuguinea ist geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit findet kein regulärer internationaler Flugverkehr statt. Nur vom National Disaster Council genehmigte Cargo- und Charterflüge werden durchgeführt. Solomon Airlines hat alle regulären internationalen Flüge bis mindestens 24. Oktober 2020 eingestellt.
Die Häfen von Honiara und Noro wurden zu den einzigen Anlaufhäfen für alle in salomonischen Gewässern operierenden Schiffe bestimmt. Je nach Herkunftsland eines Frachtschiffes besteht eine 5-, 9- oder 14-tägige Quarantänepflicht vor einem Landgang.
Einreisen mit Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis Ende 2020 verlängert. Es bestehen jedoch derzeit keine internen Bewegungseinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der Salomonen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium der Salomonen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Samoa - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Samoa wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Samoa war von COVID-19 bislang nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist nur für samoanische Staatsangehörige möglich und auch für diese nur nach Einzelfallgenehmigungen. Reisende müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige Quarantäne begeben und sich auf COVID-19 testen lassen. Eine Ausnahme gibt es nur für Einreisende aus Amerikanisch-Samoa, die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben und vor Abreise einen PCR-Test durchgeführt haben.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- oder Weiterreise via Samoa ist nicht möglich, auch inländische Flugverbindungen gibt es nur im Notfall.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur vereinzelte Repatriierungsflüge (Charterflüge) der samoanischen Regierung; der allgemeine Flugverkehr ist ausgesetzt. Kreuzfahrtschiffe und Yachten dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
Der Notstand ist zunächst bis zum 26. Oktober 2020 ausgerufen worden. Es gelten umfangreiche Beschränkungen, die Abstandsregelungen von zwei Meter und Personenbegrenzungen umfassen. Es gibt Bestrebungen die Abstandsregelung auf zehn Meter zu erhöhen und die verpflichtende Quarantäne nach Einreise auf 21 Tage zu verlängern.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der samonaischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Saudi-Arabien weiterhin gewarnt.
Für Einreisende aus dem Ausland gilt grundsätzlich eine Einreisesperre, seit dem 15. März 2020 ist der Personenflugverkehr von und nach Saudi-Arabien eingestellt. Eine Ein-und Ausreise ist bis auf weiteres nur mit Sonderflügen möglich. Mit Wirkung vom 15. September 2020 wurde diese Einreisesperre für bestimmte Personengruppen aufgehoben. Inhaber folgender Dokumente dürfen nun auf dem Luftweg einreisen:
• Iqama und ein gültiges Ein-und Ausreisevisum („exit-re-entry“)
• Geschäfts-/Arbeitsvisum („work visa“)
• Besuchsvisum („visit visa“).
Die Einreise wird nur gestattet, wenn der Reisende das negative Testergebnis eines COVID-19-Tests vorlegt und der Test nicht mehr als 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde. Wenn 48 Stunden nach Einreise auf Kosten des Reisenden ein erneuter COVID-19-PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wird und dieser ein negatives Ergebnis erbringt, ist eine nur dreitägige häusliche Quarantäne Pflicht. Wird nach Einreise kein weiterer Test durchgeführt, gilt eine siebentägige Quarantänepflicht.
Einreisende verpflichten sich dazu, ihren Aufenthaltsort den saudi-arabischen Behörden bekannt zu geben und die mobilen Apps "Tetamman" und "Tawakkalna " auf dem Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen.
Einreisen mit Tourismus-Visa und Reisen zu religiösen Zwecken (Umrah) sind weiterhin nicht gestattet.
Es gilt ein Versammlungsverbot für Gruppen über 50 Personen sowie ein Corona-Protokoll im öffentlichen Raum (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, soziale Distanz, etc.).
• Informieren Sie sich über die sonstigen Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad .
Schweden - Änderung Epidemiologische Lage; Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land [Teilentfall]:
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau, steigt die Zahl der Neuinfektionen derzeit deutlich. Regionale Schwerpunkte liegen im Großraum Stockholm und den Regionen Uppsala und Örebro.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere in Stoßzeiten.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Schweiz - Aufhebung der Reisewarnung für den Kanton Fribourg, Änderung Einreise: Einstufung Berlin und Hamburg als Risikoregion/Quarantänepflicht ab 12.10.2020:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kantone Genf und Waadt (Vaud) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf und Waadt (Vaud). In diesen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden.
Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Die Schweiz hat allerdings die Bundesländer Berlin und Hamburg mit Wirkung ab 12. Oktober 2020 als Risikoregionen eingestuft. Für Reisende, die sich dort in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben, gilt dann bei Einreise in die Schweiz eine zehntägige Quarantänepflicht, die auch nicht durch ein negatives COVID-19-Testergebnis verkürzt werden kann. Detaillierte Informationen bietet das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG .
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Albanien, Nordmazedonien, Spanien, Kroatien, Tschechien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande sowie zahlreiche Regionen in Frankreich, Österreich und Italien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dürfen, trotz steigender Fallzahlen, mit kantonaler Bewilligung und unter Einhaltung strenger Schutzkonzepte ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Senegal - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Senegal war von COVID-19 bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist insbesondere der Großraum Dakar.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Alternativ, falls eine Testung im Abreiseland nicht möglich ist, müssen Reisende bei Ankunft am Flughafen einen COVID-19-Test auf eigene Kosten nachholen. Quarantänepflicht besteht derzeit nicht grundsätzlich, kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Zusätzlich sind die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet seit dem 15. Juli 2020 wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen.
In der Region Dakar sind bis mindestens November 2020 Bars, Diskotheken und weitere Veranstaltungsräume geschlossen und Musik und Tanz in Ausschankstätten untersagt.
Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen soll konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Seychellen - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in den Seychellen bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit Anfang August 2020 erlauben die seychellischen Behörden wieder die Einreise aus Ländern mit niedrigem und mittleren COVID-19-Risiko, zu denen auch Deutschland derzeit zählt.
Von allen Reisenden wird ein negativer PCR-COVID-19-Test verlangt, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende müssen einen Nachweis einer zertifizierten Unterkunft für den gesamten Aufenthalt sowie eine Reisekrankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt, vorweisen. Innerhalb der ersten sieben Aufenthaltstage dürfen maximal zwei verschiedene Unterkünfte bezogen werden. Eine obligatorische Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization) muss zwischen 72 Stunden und drei Stunden vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, Negativzertifikat, Krankenversicherung und Kredit- oder Bankkarte benötigt. Die Bearbeitung dauert bis zu drei Stunden. Die Gebühr beträgt 50 US-$. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag innerhalb von 30 Minuten für 150 US-$ bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Der Flughafentransit in Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Arbeitsgenehmigungen ausländischer Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP), die sich derzeit außerhalb der Seychellen aufhalten, wurden am 3. August 2020 mit sofortiger Wirkung ungültig. Ausgenommen sind u.a. die Medizin-, Landwirtschafts- und Fischereibranchen, die Finanz- und Offshore-Wirtschaft sowie das Versicherungswesen. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis neu beantragen. Wird sie bewilligt, muss sich der Inhaber nach Einreise 14 Tage in Heimquarantäne begeben.
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden, die von der Risikoeinschätzung der in den letzten 30 Tagen angelaufenen Häfen abhängt. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 21 Tage auf See war und seit 14 Tagen tägliche Temperaturmessungen durchgeführt und an die seychellischen Gesundheitsbehörden übermittelt worden sind.
Durch- und Weiterreise
COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder unter +248 438 84 10) kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Versammlungen von mehr als vier Personen an öffentlichen Plätzen sind nicht zulässig. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (u.a. Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Singapur - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Singapur wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Singapur ist bisher von COVID-19 mäßig stark betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die singapurische Regierung untersagt weiterhin allen Besuchsreisenden die Einreise nach Singapur.
Inhaber von Daueraufenthaltstiteln (Permanent Residents) dürfen einreisen. Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Manpower (MoM) oder Immigration and Checkpoints Authority (ICA) einreisen. Die Zuständigkeit, teilweise auch anderer Behörden, richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels.
Alle Reisenden müssen vor Antritt der Reise online eine Gesundheitserklärung ausfüllen. Nach der Einreise muss eine 14-tägige Quarantäne (Stay Home notice, SHN) eingehalten werden, gegen deren Ende ein verpflichtender COVID-19-Test auf Kosten des Reisenden durchgeführt wird. Die Quarantäne ist in speziellen kostenpflichtigen SHN-Einrichtungen („dedicated facilities“) zu verbringen, die Kosten sind vom Reisenden zu tragen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist derzeit nur auf ausgewählten Strecken von Singapore Airlines, Scoot und Silk Air möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten bestehen über diverse kommerzielle Flugverbindungen von und nach Europa. Direktflüge von und nach Deutschland sind derzeit mit Lufthansa und Singapore Airlines möglich. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft über kurzfristige Änderungen.
Beschränkungen im Land
Beim Betreten und Verlassen von Geschäften, Malls, Restaurants und Dienstleistern muss ein „Safe-Entry“-QR-Code zur Registrierung genutzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Einreise- und Transitbestimmungen bei der ICA sowie zu den Gesundheitsmaßnahmen in Singapur beim Ministry of Health.
• Informieren Sie sich bei Singapore Airlines bezüglich der Transitmöglichkeiten.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen Zilina, Presov, Bratislava, Nitra und Trnava, Epidemiologische Lage, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den vergangenen Wochen stiegen die Fallzahlen stark an. In den Regionen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Seit 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik als Risikoland. Weiterhin sind folgende EU-Länder als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Spanien.
Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt). Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen werden schrittweise wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Für Reisen innerhalb der Slowakei gelten keine besonderen Beschränkungen. Die touristische Infrastruktur ist weitgehend geöffnet. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen bis maximal 22 Uhr öffnen.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist innerhalb geschlossener Räume weiterhin für alle Pflicht. Im Freien gilt eine Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Reisewarnung auf die Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasavska, Gorenjska, Osrednjeslovenska und Savinjska, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska (Küstenland-Innerkrain mit den Gemeinden Bloke, Cerknica, Ilirska Bistrica, Loška Dolina, Pivka und Postojna), Koroška (Unterkärnten mit den Gemeinden Slovenj Gradec, Radlje ob Dravi, Muta, Mislinja, Vuzenica, Podvelka, Ribnica na Pohorju und Dravograd), Zasavska (Gemeinden Hrastnik, Trbovlje und Zagorje ob Savi), Osrednjeslovenska (Zentralslowenien, 26 Gemeinden einschließlich der Hauptstadt Ljubljana) und Savinska (33 Gemeinden mit der Stadt Celje) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen Anstieg der Neuinfektionen. In den Regionen Primorsko-Notranjska (Küstenland-Innerkrain), Koroška (Unterkärnten), Zasvska, Osrednjeslovenska und Savinska liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste , u.a. die österreichischen Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen . Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft .
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in dem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei , auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung .
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in der Hauptstadtregion Madrid, den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien La Mancha, Kastilien und Léon, La Rioja, Murcia, Navarra, im Baskenland und in Ceuta und Melilla.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich, s. jedoch Abschnitt Beschränkungen im Land. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2020 sind die Autonomen Gemeinschaften vom spanischen Gesundheitsministerium aufgefordert, weitere Maßnahmen für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zu ergreifen, wenn deren Inzidenz über 500/100.000 Einwohner/14 Tage liegt, die Testpositivrate über 10 % steigt und mehr als 35 % der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt sind. In diesen Gemeinden sollen die Autonomen Gemeinschaften strenge Ausgangssperren erlassen, die ein Verlassen bzw. Betreten der betroffenen Gemeinden nur noch aus besonderen Gründen wie Arbeit, Bildung, unabdingliche Behördengänge, etc. erlauben. Ein Betreten aus touristischen Gründen ist nicht möglich, der Transit zur Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist gestattet.
Für die Autonome Gemeinschaft Madrid wurde zur Umsetzung der Maßnahmen am 9. Oktober 2020 der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Die Bewegungseinschränkungen betreffen die gesamte Stadt Madrid und die Gemeinden Fuenlabrada, Alcorcón, Parla, Getafe, Leganés, Móstoles, Alcobendas, Torrejón de Ardoz und Alcalá de Henares. Zum Nachweis eines besonderen Grundes für das Verlassen/Betreten der Gemeinde kann eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers/der Schule dienen, s. Muster der Comunidad de Madrid. Soziale Zusammenkünfte sind in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Madrid auf max. 6 Personen begrenzt.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1 Uhr nachts, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Darüber hinaus gelten lokale Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen, so z.B. in besonders betroffenen Stadtteilen in Palma und auch auf Ibiza.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Sri Lanka - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sri Lanka wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Sri Lanka ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Distrikt Polunnaruwa und der Ballungsraum Colombo.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen in Colombo ist seit dem 19. März 2020 bis auf weiteres für ankommende internationale Passagierflüge geschlossen, so dass eine Einreise derzeit nicht möglich ist. Entsprechend werden derzeit keine Einreisevisa erteilt.
Nach Einreise bestünde die Verpflichtung zu einer 28-tägigen Quarantäne, von der die ersten 14 Tage in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung oder, für den Reisenden kostenpflichtig, in einem Hotel zu verbringen wären. Anschließend wäre eine 14-tägige Hausquarantäne zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist weiterhin möglich, auch wenn der Flugverkehr insgesamt stark abgenommen hat.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperre oder Reisebeschränkungen im Land. Die touristische Infrastruktur steht inländischen Touristen weiterhin zur Verfügung.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der sri lankischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den für Sie zuständigen "Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus oder wählen die nationale COVID-Hotline 1999.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
St. Kitts und Nevis - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St Kitts und Nevis wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in St. Kitts und Nevis bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die offizielle Internetseite der Regierung von St. Kitts und Nevis und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
St. Kitts und Nevis hat mit Ausbruch der COVID-19-Pandemie eine komplette Ein- und Ausreisesperre verhängt. Seit Ende Juli 2020 dürfen eigene Staatsangehörige zurückkehren. Ausländern ist die Einreise mit Ausnahme individuell zu genehmigender Sonderfälle weiterhin nicht erlaubt. Eine Lockerung dieser Regelung ab Ende Oktober 2020 ist geplant aber derzeit noch nicht offiziell beschlossen.
Vor Einreise muss ein Online-Formular ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen ist geschlossen. Auch die Häfen sind für internationale Einreisen geschlossen, außer mit individueller Sondergenehmigung.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin zahlreiche Beschränkungen im öffentlichen Leben und im Handel, die Regulation No. 14 von St. Kitts und Nevis zusammenfasst.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich vor dem Betreten öffentlicher Gebäude die Hände zu desinfizieren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung und ggf. mit den Einreisebestimmungen für St. Kitts und Nevis.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
St. Lucia - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in St. Lucia bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen spätestens drei Tage vor Einreise ein Online-Formular einreichen und bei Einreise einen negativen PCR-Test mitführen, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Touristen müssen während des gesamten Aufenthalts in ihrem Hotelbereich bleiben und dürfen diese nur für Touren und Besichtigungen mit zertifizierten Tourveranstaltern verlassen. Über weitere Einzelheiten zur Einreise informiert die Regierung von St. Lucia. Reisende, die nicht in einem der zugelassenen Hotels übernachten, müssen sich in eine staatliche Quarantäneunterkunft begeben und diese vor Einreise für den gesamten Aufenthaltszeitraum buchen.
Bei Einreise aus einem Land der regionalen "travel bubble" entfällt die Quarantäne wenn der Aufenthalt dort mindestens 21 Tage betrug. In dem Fall darf keines der für internationale Touristen ausgewiesenen Hotels betreten werden.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise.
Reiseverbindungen
St. Lucia hat seine Grenzen Anfang Juni 2020 wieder geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist wieder zugelassen.
Beschränkungen im Land
Touristen dürfen sich nur in ihrer Hotelanlage aufhalten sowie an Ausflügen mit besonders zugelassenen Veranstaltern teilnehmen.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht am Flughafen, in Taxis und überall, wo kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von St. Lucia.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt von St. Lucia.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
St. Vincent und die Grenadinen - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und die Grenadinen wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in St. Vincent und den Grenadinen bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisevoraussetzungen hängen von der epidemiologischen Einstufung des Landes ab in dem der Reisende sich zuvor aufgehalten hat. Deutschland ist derzeit als Land mit mittlerem Risiko eingestuft. Reisende aus Deutschland müssen vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf, und ein Online-Formular ausfüllen. Bei Einreise erfolgt ein erneuter PCR-Test. Reisende müssen sich bis zur Vorlage des Ergebnisses (i.d.R. 48-72 Stunden) in Quarantäne begeben. In Einzelfällen kann eine längere Quarantäne angeordnet werden. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Die kommerziellen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt und sollen erst allmählich wieder aufgenommen werden. Bei Beachtung der Einreisebestimmungen bestehen keine Beschränkungen für die Einreise per Flug oder Yacht.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Sudan - Änderung Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sudan weiterhin gewarnt.
Der Flugverkehr in den Sudan ist eingeschränkt wiederaufgenommen. Die Einreise ist nur gegen Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die bisher geltenden nächtlichen Ausgangssperren sind aufgehoben.
Aktuell leidet Sudan unter massiven Überschwemmungen. Seit dem 5. September 2020 gilt für das ganze Land ein dreimonatiger Notstand.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich vor Einreise bei der zuständigen sudanesischen Auslandsvertretung.
Südafrika - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika war bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bildeten die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist derzeit zu jedem Reisezweck möglich, wenn der Aufenthalt in den zurückliegenden 10 Tagen vor Einreise dort war. Deutsche Staatsangehörige benötigen in diesem Fall für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika grundsätzlich kein Visum (siehe hierzu Abschnitt „Visum“).
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19 PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 h sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung/Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne COVID-19 PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich –auch bei Vorliegen eines negativen Tests- ebenfalls in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Alle Reisenden müssen zudem zwingend die mobile App "COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunfts-/Adressnachweis vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Südafrika hat die Länder weltweit in COVID-19-Risikostufen eingeteilt. Die Einreise ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit beschränkt für alle Reisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in high-risk-countries aufgehalten haben. Sie dürfen nicht zum Zweck des Tourismus (leisure travel) einreisen. Deutschland ist derzeit nicht als high-risk-country eingestuft. Die Staatenliste zur Risikoeinstufung enthält derzeit auch eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten und soll alle 14 Tage überarbeitet werden. Da die Umsetzung der seit 1. Oktober 2020 bestehenden Regelung noch problembehaftet ist, sollten Deutsche mit Ziel Südafrika Umstiege in high-risk-countries vermeiden und möglichst direkt aus Deutschland fliegen.
Geschäftsreisende, die aus high-risk-countries nach Südafrika einreisen möchten, müssen dies per E-Mail beim Department of Home Affairs beantragen und eine Passkopie, Nachweise zu Reiseverlauf, Geschäftszweck in Südafrika sowie einen Beleg zur gebuchten oder geplanten Beherbergung in Südafrika beifügen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr läuft derzeit mit reduziertem Angebot wieder an. Der Zug-, Bus- und Inlandsflugverkehr findet statt. Die Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt. Die Hygieneregeln werden bei Bustransporten nicht lückenlos eingehalten,
Beschränkungen im Land
Von Mitternacht bis 4 Uhr morgens besteht eine Ausgangssperre. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besuchern von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und sie müssen sich die Hände desinfizieren. Als Abstandsregel gelten 1,5 m einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder Whatsapp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Südkorea - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Korea (Südkorea) wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Südkorea bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Das Land zählt zu den weltweit erfolgreichsten Ländern bei der Bekämpfung des Virus, nachdem es im Frühjahr sehr betroffen war. Auch wenn seit Anfang August 2020 die Zahl der Neuinfektionen pro Tag wieder angestiegen ist, bleiben sie vergleichsweise niedrig.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die visumfreie Einreise deutscher Staatsangehöriger nach Südkorea ist nicht möglich. Die bisherige Regelung, dass Touristen und Geschäftsreisende für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen visumfrei einreisen können, ist bis auf weiteres ausgesetzt. Derzeit werden keine Visa für touristische Zwecke erteilt.
Zudem müssen seit dem 1. Juni 2020 alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Korea vor der Ausreise aus Korea eine Wiedereinreiseerlaubnis bei der jeweiligen Einreisebehörde beantragen. Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden. Bei der Wiedereinreise nach Korea ist zwingend ein medizinisches Attest in englischer oder koreanischer Sprache mitzuführen und auf Verlangen bei der Fluggesellschaft und/oder der für die Einhaltung der Einwanderungsbestimmung zuständigen koreanischen Person vorzulegen. Personen, die ein entsprechendes Attest nicht vorweisen können, riskieren die Einreiseverweigerung seitens der koreanischen Behörden. Dieses von einem Arzt unterschriebene und von einer medizinischen Einrichtung ausgestellte Zeugnis muss Angaben enthalten zum Tag der Untersuchung, Körpertemperatur, Husten, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Atemproblemen, muskulären und Lungenproblemen. Ausgenommen von der medizinischen Untersuchung und der Vorlage des Zeugnisses sind Inhaber eines „Isolation Exemption Certificate“ (s.u.).
Grundsätzlich sind alle nach Korea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben (oder, falls kein Wohnsitz vorhanden, in einen kostenpflichtigen – ca. 150.000 KRW (ca. 110 EUR) pro Tag, 2.100.000 KRW für 14 Tage - zur Verfügung gestellten Quarantäneort). Reisende, die für einen langfristigen Aufenthalt nach Korea einreisen, müssen vor Reiseantritt mit den koreanischen Behörden klären, wo die Quarantäne verbracht werden kann. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die koreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen geschäftlichen, humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen koreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben. Ungeachtet dessen müssen sich alle eingereisten Flugpassagiere, bei Ankunft einem COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den COVID-19-Test innerhalb von drei Tagen (Reisende aus Europa und USA) oder spätestens innerhalb von 14 Tagen (sonstige Reisende) nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Seit dem 24. August 2020 werden die Behandlungskosten im Falle eines positiven COVID-19-Tests nicht mehr vom koreanischen Staat übernommen. Ausländer müssten in einem solchen Falle alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der koreanischen Botschaft in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der koreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein.
Über die genauen Bedingungen zum Transit müssen Sie sich bei der entsprechenden Airline informieren. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögert, bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordert.
Reisen innerhalb Koreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Korea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Metern eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der koreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen koreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Südsudan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Südsudan weiterhin gewarnt.
Kommerzielle Passagierflüge von und nach Addis Abeba, Nairobi, Kairo und Dubai werden wieder angeboten.
Die Einreise ist für Personen möglich, die über ein gültiges Visum verfügen und einen triftigen Reisegrund haben. Ein negatives COVID-19-Testergebnis ist bei Einreise vorzulegen. Der Test darf bei Ankunft nicht älter als 72 Stunden sein. Im Falle der Einreise von Personen ohne Visum ist vor der Reise ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Nach Einreise ist eine verpflichtende 14-tägige Selbstquarantäne einzuhalten. Die Gesundheitsbehörden können auch eine Unterbringung in einem Hotel oder einer staatlichen Einrichtung auf Kosten des Reisenden anordnen. Bei Ausreisen verlangen einige Fluggesellschaften die Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses, nähere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften. Auch Inlandspassagierflüge und Inlandsreisen sind möglich.
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Die Einhaltung der Ausgangssperre wird von den Sicherheitskräften kontrolliert. Restaurants können außerhalb der Zeiten der Ausgangssperre wieder öffnen und müssen Hygieneabstände sicherstellen, Geschäfte und Märkte sind wieder geöffnet, es dürfen sich allerdings nicht mehr als fünf Personen in einem Laden aufhalten. Größere Veranstaltungen sind verboten. Weiterhin gibt es einschränkende Regelungen zur Nutzung lokaler öffentlicher Verkehrsmittel. Von der Nutzung dieser Verkehrsmittel wird ungeachtet dessen aus Sicherheitsgründen abgeraten.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste.
• Personen mit Einreiseabsicht setzen sich bitte vorab mit ihrem Arbeitgeber in Südsudan und der Deutschen Botschaft Dschuba in Verbindung.
• Beobachten Sie die weitere Lage insbesondere, wenn Sie sich derzeit im Land aufhalten und versuchen Sie nicht auf dem Landweg auszureisen.
• Sollten Sie Symptome von COVID-19 zeigen, wenden sich an die kostenlose Hotline des Gesundheitsministeriums unter der landesweiten Telefonnummer 6666.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Senegal war von COVID-19 bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist insbesondere der Großraum Dakar.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Alternativ, falls eine Testung im Abreiseland nicht möglich ist, müssen Reisende bei Ankunft am Flughafen einen COVID-19-Test auf eigene Kosten nachholen. Quarantänepflicht besteht derzeit nicht grundsätzlich, kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Zusätzlich sind die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet seit dem 15. Juli 2020 wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen.
In der Region Dakar sind bis mindestens November 2020 Bars, Diskotheken und weitere Veranstaltungsräume geschlossen und Musik und Tanz in Ausschankstätten untersagt.
Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen soll konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Seychellen - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in den Seychellen bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit Anfang August 2020 erlauben die seychellischen Behörden wieder die Einreise aus Ländern mit niedrigem und mittleren COVID-19-Risiko, zu denen auch Deutschland derzeit zählt.
Von allen Reisenden wird ein negativer PCR-COVID-19-Test verlangt, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende müssen einen Nachweis einer zertifizierten Unterkunft für den gesamten Aufenthalt sowie eine Reisekrankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt, vorweisen. Innerhalb der ersten sieben Aufenthaltstage dürfen maximal zwei verschiedene Unterkünfte bezogen werden. Eine obligatorische Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization) muss zwischen 72 Stunden und drei Stunden vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, Negativzertifikat, Krankenversicherung und Kredit- oder Bankkarte benötigt. Die Bearbeitung dauert bis zu drei Stunden. Die Gebühr beträgt 50 US-$. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag innerhalb von 30 Minuten für 150 US-$ bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Der Flughafentransit in Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Arbeitsgenehmigungen ausländischer Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP), die sich derzeit außerhalb der Seychellen aufhalten, wurden am 3. August 2020 mit sofortiger Wirkung ungültig. Ausgenommen sind u.a. die Medizin-, Landwirtschafts- und Fischereibranchen, die Finanz- und Offshore-Wirtschaft sowie das Versicherungswesen. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis neu beantragen. Wird sie bewilligt, muss sich der Inhaber nach Einreise 14 Tage in Heimquarantäne begeben.
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden, die von der Risikoeinschätzung der in den letzten 30 Tagen angelaufenen Häfen abhängt. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 21 Tage auf See war und seit 14 Tagen tägliche Temperaturmessungen durchgeführt und an die seychellischen Gesundheitsbehörden übermittelt worden sind.
Durch- und Weiterreise
COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder unter +248 438 84 10) kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Versammlungen von mehr als vier Personen an öffentlichen Plätzen sind nicht zulässig. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (u.a. Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Singapur - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Singapur wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Singapur ist bisher von COVID-19 mäßig stark betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die singapurische Regierung untersagt weiterhin allen Besuchsreisenden die Einreise nach Singapur.
Inhaber von Daueraufenthaltstiteln (Permanent Residents) dürfen einreisen. Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Manpower (MoM) oder Immigration and Checkpoints Authority (ICA) einreisen. Die Zuständigkeit, teilweise auch anderer Behörden, richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels.
Alle Reisenden müssen vor Antritt der Reise online eine Gesundheitserklärung ausfüllen. Nach der Einreise muss eine 14-tägige Quarantäne (Stay Home notice, SHN) eingehalten werden, gegen deren Ende ein verpflichtender COVID-19-Test auf Kosten des Reisenden durchgeführt wird. Die Quarantäne ist in speziellen kostenpflichtigen SHN-Einrichtungen („dedicated facilities“) zu verbringen, die Kosten sind vom Reisenden zu tragen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist derzeit nur auf ausgewählten Strecken von Singapore Airlines, Scoot und Silk Air möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten bestehen über diverse kommerzielle Flugverbindungen von und nach Europa. Direktflüge von und nach Deutschland sind derzeit mit Lufthansa und Singapore Airlines möglich. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft über kurzfristige Änderungen.
Beschränkungen im Land
Beim Betreten und Verlassen von Geschäften, Malls, Restaurants und Dienstleistern muss ein „Safe-Entry“-QR-Code zur Registrierung genutzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Einreise- und Transitbestimmungen bei der ICA sowie zu den Gesundheitsmaßnahmen in Singapur beim Ministry of Health.
• Informieren Sie sich bei Singapore Airlines bezüglich der Transitmöglichkeiten.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen Zilina, Presov, Bratislava, Nitra und Trnava, Epidemiologische Lage, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den vergangenen Wochen stiegen die Fallzahlen stark an. In den Regionen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Seit 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik als Risikoland. Weiterhin sind folgende EU-Länder als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Spanien.
Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt). Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen werden schrittweise wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Für Reisen innerhalb der Slowakei gelten keine besonderen Beschränkungen. Die touristische Infrastruktur ist weitgehend geöffnet. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen bis maximal 22 Uhr öffnen.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist innerhalb geschlossener Räume weiterhin für alle Pflicht. Im Freien gilt eine Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Reisewarnung auf die Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasavska, Gorenjska, Osrednjeslovenska und Savinjska, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska (Küstenland-Innerkrain mit den Gemeinden Bloke, Cerknica, Ilirska Bistrica, Loška Dolina, Pivka und Postojna), Koroška (Unterkärnten mit den Gemeinden Slovenj Gradec, Radlje ob Dravi, Muta, Mislinja, Vuzenica, Podvelka, Ribnica na Pohorju und Dravograd), Zasavska (Gemeinden Hrastnik, Trbovlje und Zagorje ob Savi), Osrednjeslovenska (Zentralslowenien, 26 Gemeinden einschließlich der Hauptstadt Ljubljana) und Savinska (33 Gemeinden mit der Stadt Celje) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen Anstieg der Neuinfektionen. In den Regionen Primorsko-Notranjska (Küstenland-Innerkrain), Koroška (Unterkärnten), Zasvska, Osrednjeslovenska und Savinska liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste , u.a. die österreichischen Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen . Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft .
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in dem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei , auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung .
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in der Hauptstadtregion Madrid, den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien La Mancha, Kastilien und Léon, La Rioja, Murcia, Navarra, im Baskenland und in Ceuta und Melilla.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich, s. jedoch Abschnitt Beschränkungen im Land. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2020 sind die Autonomen Gemeinschaften vom spanischen Gesundheitsministerium aufgefordert, weitere Maßnahmen für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zu ergreifen, wenn deren Inzidenz über 500/100.000 Einwohner/14 Tage liegt, die Testpositivrate über 10 % steigt und mehr als 35 % der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt sind. In diesen Gemeinden sollen die Autonomen Gemeinschaften strenge Ausgangssperren erlassen, die ein Verlassen bzw. Betreten der betroffenen Gemeinden nur noch aus besonderen Gründen wie Arbeit, Bildung, unabdingliche Behördengänge, etc. erlauben. Ein Betreten aus touristischen Gründen ist nicht möglich, der Transit zur Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist gestattet.
Für die Autonome Gemeinschaft Madrid wurde zur Umsetzung der Maßnahmen am 9. Oktober 2020 der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Die Bewegungseinschränkungen betreffen die gesamte Stadt Madrid und die Gemeinden Fuenlabrada, Alcorcón, Parla, Getafe, Leganés, Móstoles, Alcobendas, Torrejón de Ardoz und Alcalá de Henares. Zum Nachweis eines besonderen Grundes für das Verlassen/Betreten der Gemeinde kann eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers/der Schule dienen, s. Muster der Comunidad de Madrid. Soziale Zusammenkünfte sind in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Madrid auf max. 6 Personen begrenzt.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1 Uhr nachts, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Darüber hinaus gelten lokale Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen, so z.B. in besonders betroffenen Stadtteilen in Palma und auch auf Ibiza.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Sri Lanka - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sri Lanka wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Sri Lanka ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Distrikt Polunnaruwa und der Ballungsraum Colombo.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen in Colombo ist seit dem 19. März 2020 bis auf weiteres für ankommende internationale Passagierflüge geschlossen, so dass eine Einreise derzeit nicht möglich ist. Entsprechend werden derzeit keine Einreisevisa erteilt.
Nach Einreise bestünde die Verpflichtung zu einer 28-tägigen Quarantäne, von der die ersten 14 Tage in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung oder, für den Reisenden kostenpflichtig, in einem Hotel zu verbringen wären. Anschließend wäre eine 14-tägige Hausquarantäne zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist weiterhin möglich, auch wenn der Flugverkehr insgesamt stark abgenommen hat.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperre oder Reisebeschränkungen im Land. Die touristische Infrastruktur steht inländischen Touristen weiterhin zur Verfügung.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der sri lankischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den für Sie zuständigen "Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus oder wählen die nationale COVID-Hotline 1999.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
St. Kitts und Nevis - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St Kitts und Nevis wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in St. Kitts und Nevis bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die offizielle Internetseite der Regierung von St. Kitts und Nevis und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
St. Kitts und Nevis hat mit Ausbruch der COVID-19-Pandemie eine komplette Ein- und Ausreisesperre verhängt. Seit Ende Juli 2020 dürfen eigene Staatsangehörige zurückkehren. Ausländern ist die Einreise mit Ausnahme individuell zu genehmigender Sonderfälle weiterhin nicht erlaubt. Eine Lockerung dieser Regelung ab Ende Oktober 2020 ist geplant aber derzeit noch nicht offiziell beschlossen.
Vor Einreise muss ein Online-Formular ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen ist geschlossen. Auch die Häfen sind für internationale Einreisen geschlossen, außer mit individueller Sondergenehmigung.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin zahlreiche Beschränkungen im öffentlichen Leben und im Handel, die Regulation No. 14 von St. Kitts und Nevis zusammenfasst.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich vor dem Betreten öffentlicher Gebäude die Hände zu desinfizieren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung und ggf. mit den Einreisebestimmungen für St. Kitts und Nevis.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
St. Lucia - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in St. Lucia bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen spätestens drei Tage vor Einreise ein Online-Formular einreichen und bei Einreise einen negativen PCR-Test mitführen, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Touristen müssen während des gesamten Aufenthalts in ihrem Hotelbereich bleiben und dürfen diese nur für Touren und Besichtigungen mit zertifizierten Tourveranstaltern verlassen. Über weitere Einzelheiten zur Einreise informiert die Regierung von St. Lucia. Reisende, die nicht in einem der zugelassenen Hotels übernachten, müssen sich in eine staatliche Quarantäneunterkunft begeben und diese vor Einreise für den gesamten Aufenthaltszeitraum buchen.
Bei Einreise aus einem Land der regionalen "travel bubble" entfällt die Quarantäne wenn der Aufenthalt dort mindestens 21 Tage betrug. In dem Fall darf keines der für internationale Touristen ausgewiesenen Hotels betreten werden.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise.
Reiseverbindungen
St. Lucia hat seine Grenzen Anfang Juni 2020 wieder geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist wieder zugelassen.
Beschränkungen im Land
Touristen dürfen sich nur in ihrer Hotelanlage aufhalten sowie an Ausflügen mit besonders zugelassenen Veranstaltern teilnehmen.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht am Flughafen, in Taxis und überall, wo kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von St. Lucia.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt von St. Lucia.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
St. Vincent und die Grenadinen - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und die Grenadinen wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in St. Vincent und den Grenadinen bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisevoraussetzungen hängen von der epidemiologischen Einstufung des Landes ab in dem der Reisende sich zuvor aufgehalten hat. Deutschland ist derzeit als Land mit mittlerem Risiko eingestuft. Reisende aus Deutschland müssen vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf, und ein Online-Formular ausfüllen. Bei Einreise erfolgt ein erneuter PCR-Test. Reisende müssen sich bis zur Vorlage des Ergebnisses (i.d.R. 48-72 Stunden) in Quarantäne begeben. In Einzelfällen kann eine längere Quarantäne angeordnet werden. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Die kommerziellen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt und sollen erst allmählich wieder aufgenommen werden. Bei Beachtung der Einreisebestimmungen bestehen keine Beschränkungen für die Einreise per Flug oder Yacht.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Sudan - Änderung Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sudan weiterhin gewarnt.
Der Flugverkehr in den Sudan ist eingeschränkt wiederaufgenommen. Die Einreise ist nur gegen Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die bisher geltenden nächtlichen Ausgangssperren sind aufgehoben.
Aktuell leidet Sudan unter massiven Überschwemmungen. Seit dem 5. September 2020 gilt für das ganze Land ein dreimonatiger Notstand.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich vor Einreise bei der zuständigen sudanesischen Auslandsvertretung.
Südafrika - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika war bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bildeten die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist derzeit zu jedem Reisezweck möglich, wenn der Aufenthalt in den zurückliegenden 10 Tagen vor Einreise dort war. Deutsche Staatsangehörige benötigen in diesem Fall für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika grundsätzlich kein Visum (siehe hierzu Abschnitt „Visum“).
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19 PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 h sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung/Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne COVID-19 PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich –auch bei Vorliegen eines negativen Tests- ebenfalls in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Alle Reisenden müssen zudem zwingend die mobile App "COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunfts-/Adressnachweis vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Südafrika hat die Länder weltweit in COVID-19-Risikostufen eingeteilt. Die Einreise ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit beschränkt für alle Reisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in high-risk-countries aufgehalten haben. Sie dürfen nicht zum Zweck des Tourismus (leisure travel) einreisen. Deutschland ist derzeit nicht als high-risk-country eingestuft. Die Staatenliste zur Risikoeinstufung enthält derzeit auch eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten und soll alle 14 Tage überarbeitet werden. Da die Umsetzung der seit 1. Oktober 2020 bestehenden Regelung noch problembehaftet ist, sollten Deutsche mit Ziel Südafrika Umstiege in high-risk-countries vermeiden und möglichst direkt aus Deutschland fliegen.
Geschäftsreisende, die aus high-risk-countries nach Südafrika einreisen möchten, müssen dies per E-Mail beim Department of Home Affairs beantragen und eine Passkopie, Nachweise zu Reiseverlauf, Geschäftszweck in Südafrika sowie einen Beleg zur gebuchten oder geplanten Beherbergung in Südafrika beifügen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr läuft derzeit mit reduziertem Angebot wieder an. Der Zug-, Bus- und Inlandsflugverkehr findet statt. Die Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt. Die Hygieneregeln werden bei Bustransporten nicht lückenlos eingehalten,
Beschränkungen im Land
Von Mitternacht bis 4 Uhr morgens besteht eine Ausgangssperre. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besuchern von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und sie müssen sich die Hände desinfizieren. Als Abstandsregel gelten 1,5 m einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder Whatsapp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Südkorea - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Korea (Südkorea) wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Südkorea bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Das Land zählt zu den weltweit erfolgreichsten Ländern bei der Bekämpfung des Virus, nachdem es im Frühjahr sehr betroffen war. Auch wenn seit Anfang August 2020 die Zahl der Neuinfektionen pro Tag wieder angestiegen ist, bleiben sie vergleichsweise niedrig.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die visumfreie Einreise deutscher Staatsangehöriger nach Südkorea ist nicht möglich. Die bisherige Regelung, dass Touristen und Geschäftsreisende für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen visumfrei einreisen können, ist bis auf weiteres ausgesetzt. Derzeit werden keine Visa für touristische Zwecke erteilt.
Zudem müssen seit dem 1. Juni 2020 alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Korea vor der Ausreise aus Korea eine Wiedereinreiseerlaubnis bei der jeweiligen Einreisebehörde beantragen. Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden. Bei der Wiedereinreise nach Korea ist zwingend ein medizinisches Attest in englischer oder koreanischer Sprache mitzuführen und auf Verlangen bei der Fluggesellschaft und/oder der für die Einhaltung der Einwanderungsbestimmung zuständigen koreanischen Person vorzulegen. Personen, die ein entsprechendes Attest nicht vorweisen können, riskieren die Einreiseverweigerung seitens der koreanischen Behörden. Dieses von einem Arzt unterschriebene und von einer medizinischen Einrichtung ausgestellte Zeugnis muss Angaben enthalten zum Tag der Untersuchung, Körpertemperatur, Husten, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Atemproblemen, muskulären und Lungenproblemen. Ausgenommen von der medizinischen Untersuchung und der Vorlage des Zeugnisses sind Inhaber eines „Isolation Exemption Certificate“ (s.u.).
Grundsätzlich sind alle nach Korea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben (oder, falls kein Wohnsitz vorhanden, in einen kostenpflichtigen – ca. 150.000 KRW (ca. 110 EUR) pro Tag, 2.100.000 KRW für 14 Tage - zur Verfügung gestellten Quarantäneort). Reisende, die für einen langfristigen Aufenthalt nach Korea einreisen, müssen vor Reiseantritt mit den koreanischen Behörden klären, wo die Quarantäne verbracht werden kann. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die koreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen geschäftlichen, humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen koreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben. Ungeachtet dessen müssen sich alle eingereisten Flugpassagiere, bei Ankunft einem COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den COVID-19-Test innerhalb von drei Tagen (Reisende aus Europa und USA) oder spätestens innerhalb von 14 Tagen (sonstige Reisende) nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Seit dem 24. August 2020 werden die Behandlungskosten im Falle eines positiven COVID-19-Tests nicht mehr vom koreanischen Staat übernommen. Ausländer müssten in einem solchen Falle alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der koreanischen Botschaft in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der koreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein.
Über die genauen Bedingungen zum Transit müssen Sie sich bei der entsprechenden Airline informieren. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögert, bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordert.
Reisen innerhalb Koreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Korea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Metern eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der koreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen koreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Südsudan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Südsudan weiterhin gewarnt.
Kommerzielle Passagierflüge von und nach Addis Abeba, Nairobi, Kairo und Dubai werden wieder angeboten.
Die Einreise ist für Personen möglich, die über ein gültiges Visum verfügen und einen triftigen Reisegrund haben. Ein negatives COVID-19-Testergebnis ist bei Einreise vorzulegen. Der Test darf bei Ankunft nicht älter als 72 Stunden sein. Im Falle der Einreise von Personen ohne Visum ist vor der Reise ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Nach Einreise ist eine verpflichtende 14-tägige Selbstquarantäne einzuhalten. Die Gesundheitsbehörden können auch eine Unterbringung in einem Hotel oder einer staatlichen Einrichtung auf Kosten des Reisenden anordnen. Bei Ausreisen verlangen einige Fluggesellschaften die Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses, nähere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften. Auch Inlandspassagierflüge und Inlandsreisen sind möglich.
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Die Einhaltung der Ausgangssperre wird von den Sicherheitskräften kontrolliert. Restaurants können außerhalb der Zeiten der Ausgangssperre wieder öffnen und müssen Hygieneabstände sicherstellen, Geschäfte und Märkte sind wieder geöffnet, es dürfen sich allerdings nicht mehr als fünf Personen in einem Laden aufhalten. Größere Veranstaltungen sind verboten. Weiterhin gibt es einschränkende Regelungen zur Nutzung lokaler öffentlicher Verkehrsmittel. Von der Nutzung dieser Verkehrsmittel wird ungeachtet dessen aus Sicherheitsgründen abgeraten.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste.
• Personen mit Einreiseabsicht setzen sich bitte vorab mit ihrem Arbeitgeber in Südsudan und der Deutschen Botschaft Dschuba in Verbindung.
• Beobachten Sie die weitere Lage insbesondere, wenn Sie sich derzeit im Land aufhalten und versuchen Sie nicht auf dem Landweg auszureisen.
• Sollten Sie Symptome von COVID-19 zeigen, wenden sich an die kostenlose Hotline des Gesundheitsministeriums unter der landesweiten Telefonnummer 6666.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Tadschikistan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tadschikistan ist von COVID-19 bislang insgesamt eher stärker betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tadschikische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot für ausländische Staatsangehörige. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne (Hotel, Wohnung) begeben, es sei denn, es wird ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 48h) vorgelegt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise kann zudem ein oraler und nasaler COVID-19-Test vorgenommen werden.
Auch für die Ausreise besteht das Erfordernis eines gültigen tadschikischen Visums. Eine grundsätzliche Verlängerung aller Visumkategorien hat die tadschikische Regierung veranlasst. Ausreisewillige müssen für ein gültiges tadschikisches Visum sorgen.
Durch- und Weiterreise
Um mit flydubai ausfliegen zu können, ist bei Ausreise ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Duschanbe seit Mitte März 2020 grundsätzlich geschlossen.
Eine Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs wird von den Fluggesellschaften angestrebt. Genehmigungen der tadschikischen Luftfahrtbehörde gibt es derzeit nur für Flüge von/nach Dubai (zweimal wöchentlich mit flydubai) sowie für gelegentliche Charterflüge.
Die Landesgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgistan und Turkmenistan sind bis auf Weiteres für den Personenverkehr geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen bewehrt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Bei Ausreisen mit kommerziellen Flügen, überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung des tadschikischen Außenministeriums: Tel. 227-6363, Pushkin-Str. 34, Duschanbe
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können und Luftrettung im Ansteckungsfall durch die Schließung des Flughafens erschwert ist.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Taiwan - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Taiwan wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Taiwan ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das taiwanische Centre for Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Taiwan ist derzeit einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt, darunter Geschäftsreisenden, Familienangehörigen und Besuchern zu anderen Zwecken als Privatbesuchen oder Tourismus bis maximal drei Monate mit einem Visum einer Taipei-Vertretung, sowie Inhabern einer taiwanischen Daueraufenthaltsgenehmigung (ARC/APRC, Blaue Karte MoFA), eines „Business Visums“ oder „COVID-19-Visums“. Für Studierende und Sprachstudenten sind Einreisemöglichkeiten vorgesehen, über die die Taipei-Vertretungen informieren können. Chinesischen Staatsangehörigen ist die Einreise bis auf Ehepartner (mit ARC) von Taiwanern weiterhin untersagt. Das Einreiseverbot besteht auch für chinesische Ehepartner von Deutschen oder chinesischen Firmenmitarbeitern mit ARC unabhängig von der Reisehistorie. Für Einwohner Hongkongs oder Macaus gelten für die Einreise nach Taiwan besondere Regeln.
Alle Reisenden müssen sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland nach Einreise 14 Tage entweder zu Hause, oder in einem von der Regierung bestimmten Quarantäneunterkunft in Isolation begeben, die sie vor Einreise selbst buchen müssen. Die taiwanischen Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen streng und ahnden die Nichtbeachtung mit empfindlichen Geldstrafen.
Alle Reisenden müssen bei Einreise zusätzlich einen negativen COVID-19-PCR-Test in englischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage sein darf. Ausnahmen gelten u.a. für Diplomaten, Inhaber eines Arbeitsvisums, Besatzungsmitglieder von Schiffen und in humanitären Notfällen. Vor Ablauf der Quarantäne erfolgt ein Wiederholungstest. Die Kosten für COVID-19-Tests als auch einer eventuellen COVID-19-Behandlung muss der Reisende tragen.
Reisende aus risikoarmen Ländern gemäß einer Liste des taiwanischen Centre for Disease Control unterstehen einer verkürzten Quarantäne. Deutschland ist derzeit nicht als risikoarmes Land erfasst.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch taiwanische Flughäfen ist seit dem 25. Juni 2020 unter Einschränkungen und derzeit nur mit China Airlines, EVA Air und Cathay Pacific wieder möglich. Der Transitaufenthalt ist auf maximal 8 Stunden begrenzt und die Fluggesellschaft darf nicht gewechselt werden. Ein Transit aus der VR China kommend ist nicht zulässig.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Europa, in die asiatischen Nachbarländer sowie in die Volksrepublik China, Hongkong und Macau findet in reduziertem Umfang statt. China Airlines fliegt derzeit wöchentlich nach Frankfurt und Amsterdam, EVA Air wöchentlich nach Paris. Außerdem gibt es Flugverbindungen mit Transitaufenthalten nach Europa mit Turkish Airlines, Emirates, Qatar Airways u.a..
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen im Inland.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Nahverkehr und teilweise in öffentlichen Gebäuden besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Halten Sie sich an die umfangreichen Empfehlungen der taiwanischen Behörden zur Kontaktvermeidung und des Tragens von Mundschutz.
• Beachten Sie die Informationen des Deutschen Instituts.
• Informieren Sie sich über die Seite des taiwanischen Centre for Disease Control und zu den genauen Quarantänebestimmungen der taiwanesischen Behörden.
• Verfolgen Sie die aktuellen Hinweise des MOFA.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise: Flugmöglichkeiten, Quarantänehotels:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Thailand ist bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 25. März 2020 ist die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg für Ausländer stark eingeschränkt. Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist weiterhin nicht möglich. Erlaubt ist die Einreise lediglich bestimmten Personengruppen, u.a. Ausländern, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sind sowie Ehegatten, Eltern und Kindern von thailändischen Staatsangehörigen.
Die Reise nach Thailand ist mit halbkommerziellen Flügen folgender Fluggesellschaften möglich: u.a. Emirates, Qatar Airways, Etihad Airways, Singapore Airlines, EVA Air, Thai Airways und ab dem 16. Oktober 2020 auch Lufthansa, SWISS und Austrian Airlines. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) der thailändischen Auslandsvertretung benötigt.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige, strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Website der Thailändischen Botschaft in Berlin eingestellt. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Eine Rückreise nach Deutschland ist von Bangkok aus uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich; aktuell z.B. mit Lufthansa, Austrian, SWISS, KLM, Air France, EVA Air, Emirates und Qatar Airways.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat Ende März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhielt der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Im Hinblick auf einen möglichen neuen Anstieg der Infektionszahlen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen. Aufgrund ausbleibender, ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft oder dem thailändischen Department of Disease Control.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung, z.B. die thailändische Botschaft in Berlin. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Tonga - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tonga wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Tonga bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Tonga ist derzeit nur für tongaische Staatsangehörige und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, sowie in vorab genehmigten Ausnahmefällen möglich. Alle Reisenden müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige Quarantäne begeben und einen max. drei Tage vor Ankunft durchgeführten negativen COVID-19-Test nachweisen. Die Einreise ist nur über sehr vereinzelte Repatriierungsflüge möglich.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist derzeit ausgesetzt. Es gibt Überlegungen, dies bis Ende Dezember 2020 zu verlängern.
Beschränkungen im Land
Der Notstand gilt bis zunächst 26. Oktober 2020. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr, sowie Personenbegrenzungen von 50 Personen in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien bei genereller Einhaltung der Abstandsregelung von 1,5 Metern.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der tongaischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tschechische Republik - Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden. Die seit 5. Oktober 2020 geltenden Notstandsregelungen ergänzen die Maßnahmen im Ampelsystem.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen die Einreise dem regional zuständigen Hygieneinstitut vorab mitteilen werden. Das Formular ist bei Einreise und ggf. Kontrollen während des Aufenthalts vorzuzeigen.
Innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ist ein COVID-19-PCR-Test durchzuführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorzulegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung einen 30-tägigen Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Bis auf Ausnahmen dürfen sich bei Veranstaltungen in Innenräumen max. 10 Personen, in Außenbereichen max. 20 Personen treffen. Veranstaltungen mit Gesang sind untersagt, Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Ab dem 12. Oktober werden sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Sportveranstaltungen (Freizeit und professionell) für zwei Wochen abgesagt. Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Für Hochzeiten und Beerdigungen gilt ab dem 18. Oktober 2020 eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf max. 30 Personen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Restaurants und Hotels sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet. Die Öffnungszeiten von Restaurants, Bars und anderen Nachtlokalen sind eingeschränkt (ab dem 09. Oktober: Schließung von 20 Uhr bis 6 Uhr). In Restaurants dürfen nur noch max. 4 Personen an einem Tisch sitzen, in Restaurants in Einkaufszentren maximal 2.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Innenräumen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Trinidad und Tobago - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Trinidad und Tobago wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Trinidad und Tobago ist bisher von COVID-19 stark betroffen.
Trinidad und Tobago ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind bis auf Weiteres geschlossen. Die Einreise ist nur mit individueller Sondergenehmigung möglich, dies gilt auch für Staatsangehörige von Trinidad und Tobago. Je nach Genehmigungskategorie gelten unterschiedliche Einreiseprotokolle, die in jeder Variante eine 14-tägige Quarantäne sowie einen PCR-Test beinhalten. Für Touristen besteht keine Einreisemöglichkeit.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Trinidad und Tobago ist eine Ausreisegenehmigung unter Angabe des konkreten Verkehrsmittels erforderlich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen sind geschlossen. Repatriierungsflüge und medizinische Notflüge dürfen nur mit Sondergenehmigung stattfinden. Der öffentliche Nahverkehr wurde um die Hälfte reduziert. Inlandsflüge sowie Fähren dürfen nur für notwendige Reisen genutzt werden.
Beschränkungen im Land
Die Einschränkungen zur Bekämpfung von COVID-19 wurden bis mindestens zum 11. Oktober 2020 verlängert. Aktuell gilt ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen. Strände und Wasserparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, Kinos, u.ä. sind geschlossen.
Restaurants und Bars dürfen nur Abholdienste anbieten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch im eigenen Fahrzeug und im Freien. Bei Nichtbeachtung werden Geldstrafen verhängt. Öffentliche Gebäude (Geschäfte, Restaurants etc.) dürfen nur nach Handdesinfektion betreten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Trinidad und Tobago.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die COVID-19-Hotline (868) 800- 9355 oder 877- 9355 – Trinidad bzw. (868) 800-4325 - Tobago oder das nächste Gesundheitscenter.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tunesien - Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land: Ausgangssperren; Hygieneregeln: Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien war von COVID-19 zunächst weniger betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt in den letzten Wochen landesweit sehr stark zu, mit weiter steigender Tendenz. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tunesien als Risikogebiet eingestuft wurde. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise aus Ländern der "Liste orange", darunter Deutschland, ist unter Einschränkungen möglich. Individualreisende, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der bei Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden, bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 120 Stunden sein darf.
Zudem müssen sich Reisende in Heimquarantäne begeben, zunächst für sieben Tage, sofern dann ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Andernfalls müssen Reisende eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einhalten. Kinder unter 12 Jahren müssen keinen COVID-19-PCR-Test vorweisen.
Pauschalreisende, auch aus als "Liste orange", eingestuften Ländern, sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, sofern das Gesundheitsschutzprotokoll eingehalten wird. Neben der Einhaltung der üblichen Hygieneregeln, sollen Pauschaltouristen bei Ausflügen und bei Aufenthalt im Hotel unter der Aufsicht ihrer Reiseleitung bleiben.
Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Seit 8. Oktober 2020 bis vorerst 23. Oktober 2020 gelten nächtliche Ausgangssperren im Großraum Tunis, wochentags von 21 bis 5 Uhr, am Wochenende von 19 bis 5 Uhr, die streng kontrolliert werden. Weiterhin gelten nächtliche Ausgangssperren in Sousse, Kairouan, Monastir und El Kef und lokal auch in Sidi Bou Zid.
Des Weiteren wurde ein Verbot von Wochenmärkten und des Freitagsgebets ausgesprochen sowie nochmals verschärfte Hygieneregeln für die Gastronomie: Es gilt ein Bestuhlungsverbot sowie ein Verbot der Nutzung von Plastikgeschirr und -besteck.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tuvalu - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tuvalu wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Tuvalu bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Tuvalu ist derzeit nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Tuvalu ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Tuvalu ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Derzeit gilt der Notstand. Es gelten Personenbegrenzungen und eine generelle Abstandsregelung von zwei Metern.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Abstandsregelung von zwei Metern.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tadschikistan ist von COVID-19 bislang insgesamt eher stärker betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tadschikische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot für ausländische Staatsangehörige. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne (Hotel, Wohnung) begeben, es sei denn, es wird ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 48h) vorgelegt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise kann zudem ein oraler und nasaler COVID-19-Test vorgenommen werden.
Auch für die Ausreise besteht das Erfordernis eines gültigen tadschikischen Visums. Eine grundsätzliche Verlängerung aller Visumkategorien hat die tadschikische Regierung veranlasst. Ausreisewillige müssen für ein gültiges tadschikisches Visum sorgen.
Durch- und Weiterreise
Um mit flydubai ausfliegen zu können, ist bei Ausreise ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Duschanbe seit Mitte März 2020 grundsätzlich geschlossen.
Eine Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs wird von den Fluggesellschaften angestrebt. Genehmigungen der tadschikischen Luftfahrtbehörde gibt es derzeit nur für Flüge von/nach Dubai (zweimal wöchentlich mit flydubai) sowie für gelegentliche Charterflüge.
Die Landesgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgistan und Turkmenistan sind bis auf Weiteres für den Personenverkehr geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen bewehrt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Bei Ausreisen mit kommerziellen Flügen, überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung des tadschikischen Außenministeriums: Tel. 227-6363, Pushkin-Str. 34, Duschanbe
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können und Luftrettung im Ansteckungsfall durch die Schließung des Flughafens erschwert ist.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Taiwan - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Taiwan wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Taiwan ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das taiwanische Centre for Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Taiwan ist derzeit einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt, darunter Geschäftsreisenden, Familienangehörigen und Besuchern zu anderen Zwecken als Privatbesuchen oder Tourismus bis maximal drei Monate mit einem Visum einer Taipei-Vertretung, sowie Inhabern einer taiwanischen Daueraufenthaltsgenehmigung (ARC/APRC, Blaue Karte MoFA), eines „Business Visums“ oder „COVID-19-Visums“. Für Studierende und Sprachstudenten sind Einreisemöglichkeiten vorgesehen, über die die Taipei-Vertretungen informieren können. Chinesischen Staatsangehörigen ist die Einreise bis auf Ehepartner (mit ARC) von Taiwanern weiterhin untersagt. Das Einreiseverbot besteht auch für chinesische Ehepartner von Deutschen oder chinesischen Firmenmitarbeitern mit ARC unabhängig von der Reisehistorie. Für Einwohner Hongkongs oder Macaus gelten für die Einreise nach Taiwan besondere Regeln.
Alle Reisenden müssen sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland nach Einreise 14 Tage entweder zu Hause, oder in einem von der Regierung bestimmten Quarantäneunterkunft in Isolation begeben, die sie vor Einreise selbst buchen müssen. Die taiwanischen Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen streng und ahnden die Nichtbeachtung mit empfindlichen Geldstrafen.
Alle Reisenden müssen bei Einreise zusätzlich einen negativen COVID-19-PCR-Test in englischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage sein darf. Ausnahmen gelten u.a. für Diplomaten, Inhaber eines Arbeitsvisums, Besatzungsmitglieder von Schiffen und in humanitären Notfällen. Vor Ablauf der Quarantäne erfolgt ein Wiederholungstest. Die Kosten für COVID-19-Tests als auch einer eventuellen COVID-19-Behandlung muss der Reisende tragen.
Reisende aus risikoarmen Ländern gemäß einer Liste des taiwanischen Centre for Disease Control unterstehen einer verkürzten Quarantäne. Deutschland ist derzeit nicht als risikoarmes Land erfasst.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch taiwanische Flughäfen ist seit dem 25. Juni 2020 unter Einschränkungen und derzeit nur mit China Airlines, EVA Air und Cathay Pacific wieder möglich. Der Transitaufenthalt ist auf maximal 8 Stunden begrenzt und die Fluggesellschaft darf nicht gewechselt werden. Ein Transit aus der VR China kommend ist nicht zulässig.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Europa, in die asiatischen Nachbarländer sowie in die Volksrepublik China, Hongkong und Macau findet in reduziertem Umfang statt. China Airlines fliegt derzeit wöchentlich nach Frankfurt und Amsterdam, EVA Air wöchentlich nach Paris. Außerdem gibt es Flugverbindungen mit Transitaufenthalten nach Europa mit Turkish Airlines, Emirates, Qatar Airways u.a..
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen im Inland.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Nahverkehr und teilweise in öffentlichen Gebäuden besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Halten Sie sich an die umfangreichen Empfehlungen der taiwanischen Behörden zur Kontaktvermeidung und des Tragens von Mundschutz.
• Beachten Sie die Informationen des Deutschen Instituts.
• Informieren Sie sich über die Seite des taiwanischen Centre for Disease Control und zu den genauen Quarantänebestimmungen der taiwanesischen Behörden.
• Verfolgen Sie die aktuellen Hinweise des MOFA.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise: Flugmöglichkeiten, Quarantänehotels:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Thailand ist bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 25. März 2020 ist die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg für Ausländer stark eingeschränkt. Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist weiterhin nicht möglich. Erlaubt ist die Einreise lediglich bestimmten Personengruppen, u.a. Ausländern, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sind sowie Ehegatten, Eltern und Kindern von thailändischen Staatsangehörigen.
Die Reise nach Thailand ist mit halbkommerziellen Flügen folgender Fluggesellschaften möglich: u.a. Emirates, Qatar Airways, Etihad Airways, Singapore Airlines, EVA Air, Thai Airways und ab dem 16. Oktober 2020 auch Lufthansa, SWISS und Austrian Airlines. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) der thailändischen Auslandsvertretung benötigt.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige, strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Website der Thailändischen Botschaft in Berlin eingestellt. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Eine Rückreise nach Deutschland ist von Bangkok aus uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich; aktuell z.B. mit Lufthansa, Austrian, SWISS, KLM, Air France, EVA Air, Emirates und Qatar Airways.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat Ende März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhielt der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Im Hinblick auf einen möglichen neuen Anstieg der Infektionszahlen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen. Aufgrund ausbleibender, ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft oder dem thailändischen Department of Disease Control.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung, z.B. die thailändische Botschaft in Berlin. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Tonga - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tonga wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Tonga bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Tonga ist derzeit nur für tongaische Staatsangehörige und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, sowie in vorab genehmigten Ausnahmefällen möglich. Alle Reisenden müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige Quarantäne begeben und einen max. drei Tage vor Ankunft durchgeführten negativen COVID-19-Test nachweisen. Die Einreise ist nur über sehr vereinzelte Repatriierungsflüge möglich.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist derzeit ausgesetzt. Es gibt Überlegungen, dies bis Ende Dezember 2020 zu verlängern.
Beschränkungen im Land
Der Notstand gilt bis zunächst 26. Oktober 2020. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr, sowie Personenbegrenzungen von 50 Personen in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien bei genereller Einhaltung der Abstandsregelung von 1,5 Metern.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der tongaischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tschechische Republik - Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden. Die seit 5. Oktober 2020 geltenden Notstandsregelungen ergänzen die Maßnahmen im Ampelsystem.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen die Einreise dem regional zuständigen Hygieneinstitut vorab mitteilen werden. Das Formular ist bei Einreise und ggf. Kontrollen während des Aufenthalts vorzuzeigen.
Innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ist ein COVID-19-PCR-Test durchzuführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorzulegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung einen 30-tägigen Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Bis auf Ausnahmen dürfen sich bei Veranstaltungen in Innenräumen max. 10 Personen, in Außenbereichen max. 20 Personen treffen. Veranstaltungen mit Gesang sind untersagt, Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Ab dem 12. Oktober werden sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Sportveranstaltungen (Freizeit und professionell) für zwei Wochen abgesagt. Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Für Hochzeiten und Beerdigungen gilt ab dem 18. Oktober 2020 eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf max. 30 Personen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Restaurants und Hotels sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet. Die Öffnungszeiten von Restaurants, Bars und anderen Nachtlokalen sind eingeschränkt (ab dem 09. Oktober: Schließung von 20 Uhr bis 6 Uhr). In Restaurants dürfen nur noch max. 4 Personen an einem Tisch sitzen, in Restaurants in Einkaufszentren maximal 2.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Innenräumen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Trinidad und Tobago - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Trinidad und Tobago wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Trinidad und Tobago ist bisher von COVID-19 stark betroffen.
Trinidad und Tobago ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind bis auf Weiteres geschlossen. Die Einreise ist nur mit individueller Sondergenehmigung möglich, dies gilt auch für Staatsangehörige von Trinidad und Tobago. Je nach Genehmigungskategorie gelten unterschiedliche Einreiseprotokolle, die in jeder Variante eine 14-tägige Quarantäne sowie einen PCR-Test beinhalten. Für Touristen besteht keine Einreisemöglichkeit.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Trinidad und Tobago ist eine Ausreisegenehmigung unter Angabe des konkreten Verkehrsmittels erforderlich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen sind geschlossen. Repatriierungsflüge und medizinische Notflüge dürfen nur mit Sondergenehmigung stattfinden. Der öffentliche Nahverkehr wurde um die Hälfte reduziert. Inlandsflüge sowie Fähren dürfen nur für notwendige Reisen genutzt werden.
Beschränkungen im Land
Die Einschränkungen zur Bekämpfung von COVID-19 wurden bis mindestens zum 11. Oktober 2020 verlängert. Aktuell gilt ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen. Strände und Wasserparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, Kinos, u.ä. sind geschlossen.
Restaurants und Bars dürfen nur Abholdienste anbieten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch im eigenen Fahrzeug und im Freien. Bei Nichtbeachtung werden Geldstrafen verhängt. Öffentliche Gebäude (Geschäfte, Restaurants etc.) dürfen nur nach Handdesinfektion betreten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Trinidad und Tobago.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die COVID-19-Hotline (868) 800- 9355 oder 877- 9355 – Trinidad bzw. (868) 800-4325 - Tobago oder das nächste Gesundheitscenter.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tunesien - Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land: Ausgangssperren; Hygieneregeln: Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien war von COVID-19 zunächst weniger betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt in den letzten Wochen landesweit sehr stark zu, mit weiter steigender Tendenz. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tunesien als Risikogebiet eingestuft wurde. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise aus Ländern der "Liste orange", darunter Deutschland, ist unter Einschränkungen möglich. Individualreisende, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der bei Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden, bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 120 Stunden sein darf.
Zudem müssen sich Reisende in Heimquarantäne begeben, zunächst für sieben Tage, sofern dann ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Andernfalls müssen Reisende eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einhalten. Kinder unter 12 Jahren müssen keinen COVID-19-PCR-Test vorweisen.
Pauschalreisende, auch aus als "Liste orange", eingestuften Ländern, sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, sofern das Gesundheitsschutzprotokoll eingehalten wird. Neben der Einhaltung der üblichen Hygieneregeln, sollen Pauschaltouristen bei Ausflügen und bei Aufenthalt im Hotel unter der Aufsicht ihrer Reiseleitung bleiben.
Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Seit 8. Oktober 2020 bis vorerst 23. Oktober 2020 gelten nächtliche Ausgangssperren im Großraum Tunis, wochentags von 21 bis 5 Uhr, am Wochenende von 19 bis 5 Uhr, die streng kontrolliert werden. Weiterhin gelten nächtliche Ausgangssperren in Sousse, Kairouan, Monastir und El Kef und lokal auch in Sidi Bou Zid.
Des Weiteren wurde ein Verbot von Wochenmärkten und des Freitagsgebets ausgesprochen sowie nochmals verschärfte Hygieneregeln für die Gastronomie: Es gilt ein Bestuhlungsverbot sowie ein Verbot der Nutzung von Plastikgeschirr und -besteck.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tuvalu - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tuvalu wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Tuvalu bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Tuvalu ist derzeit nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Tuvalu ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Tuvalu ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Derzeit gilt der Notstand. Es gelten Personenbegrenzungen und eine generelle Abstandsregelung von zwei Metern.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Abstandsregelung von zwei Metern.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Uganda - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uganda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Uganda war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kampala sowie die Distrikte zu den Nachbarstaaten Kenia, Tansania und Südsudan.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale ugandische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe wird ab 1. Oktober 2020 für Passagierflüge schrittweise wieder geöffnet. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden für den Personenverkehr wieder geöffnet.
Einreisende müssen ein negatives PCR-COVID-19-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als 72 Stunden alt sein darf. Zusätzlich unterliegen Einreisende unterschiedlichen Auflagen: Touristen müssen sich nach Ankunft sofort ins gebuchte Hotel begeben und der vor Ort befindliche Reiseveranstalter muss garantieren, dass Touristen von Einheimischen isoliert den Aufenthalt verbringen. Einreisende ausländische Touristen und Geschäftsreisende sollen außerdem nur bestimmte Hotels und Parks aufsuchen dürfen.
Durch- und Weiterreise
Auch die Übergänge an den Landesgrenzen sollen Anfang Oktober wieder geöffnet werden. Hier gelten die unter „Einreise“ aufgeführten Hinweise sinngemäß.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Busverkehr ist unter Auflagen (maximal 50 Prozent Sitzplatzbelegung), der private Autoverkehr ist mit höchstens vier Personen pro Fahrzeug gestattet.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5.30 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, auch in Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen auf der Website des ugandischen Gesundheitsministeriums, und ergänzende Informationen der ugandischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen, und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die deutsche Botschaft in Kampala.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste der Botschaft ein.
Ukraine - Aufhebung des Einreisestopps für Ausländer:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Für die Einreise von Ausländern gilt, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolationspflicht oder COVID-19-PCR-Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der „roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen COVID-19-PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.
Ungarn - Ausweitung der Reisewarnung auf die Komitate Győr-Moson-Sopron sowie Pest (Region um Budapest) sowie die Regionen Csongrád und Vas, Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok,Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom und Szabolcs-Szatmár-Bereg, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Budapest sowie in die Komitate Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Biahr, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg und Vas wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen deutlichen Anstieg der Neuinfektionen im ganzen Land In der Hauptstadt Budapest sowie in den Komitaten Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Biahr, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg und Vas liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 31. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer COVID-19-PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung)
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs müssen um 23 Uhr schließen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Kinos, Theatern, Gesundheits- und Senioreneinrichtungen sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Ab dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen Ungarns aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Uruguay - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uruguay wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Uruguay bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Hauptstadt Montevideo und Rivera (Grenzstadt zu Brasilien).
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das uruguayische Gesundheitsministerium MSP und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit wird grundsätzlich nur uruguayischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Wohnsitz in Uruguay (residentes) die Einreise mit verpflichtender 7-tägiger Quarantäne gestattet. Einreisende müssen bei Ankunft einen anerkannten aktuellen COVID-19-Negativtest vorlegen, der zum Zeitpunkt der Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach einer 7-tägigen Quarantäne muss entweder ein Wiederholungstest erfolgen oder alternativ, bei fortbestehender Symptomfreiheit, die häusliche Quarantäne um weitere sieben Tage verlängert werden.
Für vorübergehende Einreisen aus geschäftlichen, beruflichen oder gerichtlichen Gründen kann bei der uruguayischen Einwanderungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Einreiseverbot beantragt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass die Reise notwendig und unaufschiebbar ist. Ferner muss ein Nachweis über eine in Uruguay gültige Krankenversicherung mitgeführt werden.
Die Landesgrenzen zu Argentinien und Brasilien bleiben weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Uruguay ist derzeit nicht möglich, die Landesgrenzen sind für den Personenverkehr geschlossen und es existieren keine Umsteigeflugverbindungen.
Reiseverbindungen
Einschränkungen bestehen weiterhin im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Internationale Flüge wurden wieder aufgenommen, allerdings mit stark reduzierter Frequenz und weniger Verbindungen.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht. Der Zugang zu touristischer Infrastruktur ist regional unterschiedlich. Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants sind geöffnet, unterliegen aber weiterhin strengen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen. Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen und privaten Orten können unter Einhaltung begrenzter Teilnehmerzahlen und Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden. Schulen, Kindergärten und Universitäten haben unter diesen Bedingungen ebenfalls den Präsenzbetrieb wieder aufgenommen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist vielerorts (öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Einrichtungen, Einkaufszentren, Supermärkten und Ladengeschäfte) zwingend vorgeschrieben. Auf das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln in der Öffentlichkeit ist zu achten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der uruguayischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das uruguayische Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vanuatu - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vanuatu wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Vanuatu bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Reisende aus von COVID-19 betroffenen Ländern, darunter Deutschland, bestehen Einreisebeschränkungen. Die Einreise ist nur den eigenen Staatsangehörigen, Personen mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern internationaler Organisationen oder Diplomatinnen/Diplomaten gestattet.
Reisende müssen sich nach Ankunft zwei weiteren PCR-Tests während einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Port Vila ist für Cargoflüge wieder geöffnet. Passagierflüge müssen vom National Desaster Management Office (NDMO) ad-hoc genehmigt werden. Eine Einreise mit Kreuzfahrtschiffen oder Yachten ist nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Schulen, Kirchen sowie die meisten Restaurants, Bars und Läden sind wieder geöffnet. Es gibt keine internen Bewegungs- oder Kontakteinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Vanuatu.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium in Vanuatu.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel im Emirat Dubai („Residents“) benötigen zur (Wieder-)Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie muss vor Antritt des Rückflugs vorliegen und bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111) beantragt werden. Für „Residents“ in anderen Emiraten als Dubai ist seit dem 12. August 2020 keine Zustimmung der Federal Authority for Identity & Citizenship mehr erforderlich: Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der „Federal Authority for Identity and Citizenship“ zu überprüfen (Hotline: +971 6005 22222).
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den VAE anstreben (z.B. Touristen, Geschäftsleute), können seit 24. September 2020 wieder in die VAE einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können. Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen.
Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in am Abflughafen ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf der Abstrich bei Abflug nicht länger als 96 Stunden zurückliegen (andere Fristen können für Flüge gelten, die z.B. aus den USA oder aus China kommen).
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Für Ein- und Durchreisen aus Deutschland kommend kann der Test von jedem in Deutschland anerkannten Labor stammen. Das PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses in (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing-COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Das COVID-19-PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden oder in der vom Reisenden heruntergeladenen "Al Hosn"-App angezeigt werden. Ebenso sollten Kopien der Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse aller Reisenden mitgeführt werden. Bei Einreise wird in der Regel ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Kinder unter zwölf Jahren sind vom Testerfordernis ausgenommen. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben. Während dieser Zeit sind sie verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet. Es wird bei Ankunft am Flughafen Abu Dhabi behördlich angelegt. Zwei Tage vor dem Ende der (Heim-) Quarantäne soll ein weiterer COVID-19-PCR-Test durchgeführt werden, dessen negatives Ergebnis Voraussetzung für die Abnahme des Armbands sein soll. Ausgenommen von der Armband-Pflicht sind Personen unter 18 Jahren oder über 60 Jahren, Personen mit chronischen Krankheiten oder Diplomatenpassinhaber. Alle Reisenden müssen damit rechnen, zum Download und zur Registrierung in der Tracing-App Al Hosn UAE verpflichtet zu werden.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten PCR-Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen
COVID-19-PCR- oder DPI-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind. Einwohner von Abu Dhabi müssen sich zusätzlich am 6. Tag nach (Wieder-) Einreise in das Emirat einem erneuten COVID-19-PCR-Test unterziehen. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einreise in das Emirat Abu Dhabi weniger als 14 Tage in VAE befinden, müssen so lange in (Heim-) Quarantäne, bis sie 14 Tage Aufenthalt in VAE vollendet haben. Hierfür stehen im Bedarfsfall medizinische Einrichtungen und Hotels zur Verfügung. Während dieser Zeit sind die Betroffenen verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet.
Öffentliche Versammlungen bleiben bis auf Weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinsten Kreis gestattet.
• Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden, und beachten Sie unbedingt die bestehenden Präventionsauflagen.
Vietnam - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Vietnam war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Küstenstadt Da Nang, Quang Nam, Hanoi und Ho Chi Minh City.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt derzeit eine Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft. Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt und nur in Ausnahmefällen möglich (Diplomaten- und Dienstpassinhaber, Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer, und deren Familien sowie internationale Studenten, ausländische Familienangehörige von vietnamesischen Staatsangehörigen).
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer Gesundheitsuntersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die eine Einreisegenehmigung haben, müssen bei Einreise ein ärztliches Attest des Abfluglandes vorlegen, wonach sie symptomfrei sind und auf COVID-19 negativ getestet wurden. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Alle Einreisenden haben sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben. Der Quarantäneort (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden festgelegt. Seit dem 01. September 2020 besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Einreisende mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen müssen nur die ersten 6 Quarantäne-Tagen in einer von der Provinzbehörde bestimmten Quarantäne-Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit zweimal testen lassen. Wenn beide Testergebnisse negativ sind, können sie die restlichen Tage der 14-tägigen Quarantäne in häuslicher Isolierung verbringen.
Durch- und Weiterreise
Fluggesellschaften verlangen beim Check-In aktuelle PCR-Tests. Andere Beschränkungen der Weiter- und Ausreise bestehen nicht.
Reiseverbindungen
Der reguläre, kommerzielle internationale Flugverkehr für Passagiere nach Europa wurde eingestellt. Eine Wiederaufnahme ist derzeit nicht absehbar.
Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung möglich (s.o.).
Beschränkungen im Land
Der im Juli 2020 verhängte Lockdown über die Küstenstadt Da Nang wurde weitestgehend aufgehoben. Der Fern- und Flugverkehr mit Da Nang findet wieder statt. Ein- und Ausreisen in die Provinz sind wieder möglich. Über die Quarantänepflicht für Rückreisende aus Da Nang entscheidet das Provinzvolkskomitee am vietnamesischen Zielort. In den meisten Provinzen (darunter Hanoi und Ho Chi Minh City) müssen Reisende aus Da Nang keine Quarantäne mehr absolvieren, sondern lediglich eine Erklärung zum Gesundheitszustand abgeben und sich verpflichten, medizinische Selbstbeobachtung einzuhalten.
Zuständig für die Pandemiebekämpfung sind die lokalen Behörden. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss daher jederzeit gerechnet werden.
Hygieneregeln
Landesweit sind in Geschäften, öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Personennahverkehr die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen einzuhalten (Mundschutz, Temperaturkontrollen, Erklärungen zum Gesundheitszustand).
Die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit in Hanoi, Ho Chi Minh Stadt und anderen Provinzen ist teilweise eingeschränkt. Es besteht generelle Maskenpflicht. In Restaurants ist ein Mindestabstand einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Zypern - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) wird derzeit vor dem Hintergrund von Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 derzeit weniger betroffen als andere Länder in Europa. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind wieder geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese wöchentlich und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich zurzeit in Kategorie A und Einreisende aus Deutschland unterliegen damit grundsätzlich keinen Einschränkungen. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der "Flight Pass" muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zusätzlich zu einem verpflichtenden und kostenpflichtigen COVID-19-Test zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das nicht zur Kategorie A der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das nicht zur Kategorie A gehört. In diesem Fall ist ein Nachweis für einen COVID-19-Test bei Einreise vorzulegen, der das Datum der Abnahme, die Testmethode, den Namen der Getesteten und das Ergebnis enthalten muss. Je nachdem, wo die letzten 14 Tage vor Einreise verbracht wurden, kann auch eine zweiwöchige Quarantäne nach Einreise vorgeschrieben werden.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden sein darf. Alle Reisenden ohne Daueraufenthalt, Touristen (mit Ausnahme von Rückkehrern von einer medizinischen Behandlung), müssen nach einem weiteren Test nach Einreise anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, Reisebeschränkungen (außer Überqueren der Demarkationslinie) und Schließung touristischer Infrastruktur sind derzeit nicht vorgesehen.
Hygieneregeln
Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uganda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Uganda war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kampala sowie die Distrikte zu den Nachbarstaaten Kenia, Tansania und Südsudan.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale ugandische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe wird ab 1. Oktober 2020 für Passagierflüge schrittweise wieder geöffnet. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden für den Personenverkehr wieder geöffnet.
Einreisende müssen ein negatives PCR-COVID-19-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als 72 Stunden alt sein darf. Zusätzlich unterliegen Einreisende unterschiedlichen Auflagen: Touristen müssen sich nach Ankunft sofort ins gebuchte Hotel begeben und der vor Ort befindliche Reiseveranstalter muss garantieren, dass Touristen von Einheimischen isoliert den Aufenthalt verbringen. Einreisende ausländische Touristen und Geschäftsreisende sollen außerdem nur bestimmte Hotels und Parks aufsuchen dürfen.
Durch- und Weiterreise
Auch die Übergänge an den Landesgrenzen sollen Anfang Oktober wieder geöffnet werden. Hier gelten die unter „Einreise“ aufgeführten Hinweise sinngemäß.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Busverkehr ist unter Auflagen (maximal 50 Prozent Sitzplatzbelegung), der private Autoverkehr ist mit höchstens vier Personen pro Fahrzeug gestattet.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5.30 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, auch in Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen auf der Website des ugandischen Gesundheitsministeriums, und ergänzende Informationen der ugandischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen, und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die deutsche Botschaft in Kampala.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste der Botschaft ein.
Ukraine - Aufhebung des Einreisestopps für Ausländer:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Für die Einreise von Ausländern gilt, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolationspflicht oder COVID-19-PCR-Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der „roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen COVID-19-PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.
Ungarn - Ausweitung der Reisewarnung auf die Komitate Győr-Moson-Sopron sowie Pest (Region um Budapest) sowie die Regionen Csongrád und Vas, Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok,Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom und Szabolcs-Szatmár-Bereg, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Budapest sowie in die Komitate Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Biahr, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg und Vas wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen deutlichen Anstieg der Neuinfektionen im ganzen Land In der Hauptstadt Budapest sowie in den Komitaten Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Biahr, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg und Vas liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 31. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer COVID-19-PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung)
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs müssen um 23 Uhr schließen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Kinos, Theatern, Gesundheits- und Senioreneinrichtungen sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Ab dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen Ungarns aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Uruguay - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uruguay wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Uruguay bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Hauptstadt Montevideo und Rivera (Grenzstadt zu Brasilien).
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das uruguayische Gesundheitsministerium MSP und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit wird grundsätzlich nur uruguayischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Wohnsitz in Uruguay (residentes) die Einreise mit verpflichtender 7-tägiger Quarantäne gestattet. Einreisende müssen bei Ankunft einen anerkannten aktuellen COVID-19-Negativtest vorlegen, der zum Zeitpunkt der Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach einer 7-tägigen Quarantäne muss entweder ein Wiederholungstest erfolgen oder alternativ, bei fortbestehender Symptomfreiheit, die häusliche Quarantäne um weitere sieben Tage verlängert werden.
Für vorübergehende Einreisen aus geschäftlichen, beruflichen oder gerichtlichen Gründen kann bei der uruguayischen Einwanderungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Einreiseverbot beantragt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass die Reise notwendig und unaufschiebbar ist. Ferner muss ein Nachweis über eine in Uruguay gültige Krankenversicherung mitgeführt werden.
Die Landesgrenzen zu Argentinien und Brasilien bleiben weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Uruguay ist derzeit nicht möglich, die Landesgrenzen sind für den Personenverkehr geschlossen und es existieren keine Umsteigeflugverbindungen.
Reiseverbindungen
Einschränkungen bestehen weiterhin im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Internationale Flüge wurden wieder aufgenommen, allerdings mit stark reduzierter Frequenz und weniger Verbindungen.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht. Der Zugang zu touristischer Infrastruktur ist regional unterschiedlich. Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants sind geöffnet, unterliegen aber weiterhin strengen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen. Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen und privaten Orten können unter Einhaltung begrenzter Teilnehmerzahlen und Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden. Schulen, Kindergärten und Universitäten haben unter diesen Bedingungen ebenfalls den Präsenzbetrieb wieder aufgenommen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist vielerorts (öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Einrichtungen, Einkaufszentren, Supermärkten und Ladengeschäfte) zwingend vorgeschrieben. Auf das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln in der Öffentlichkeit ist zu achten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der uruguayischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das uruguayische Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vanuatu - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vanuatu wird derzeit aufgrund fortgestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Vanuatu bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Reisende aus von COVID-19 betroffenen Ländern, darunter Deutschland, bestehen Einreisebeschränkungen. Die Einreise ist nur den eigenen Staatsangehörigen, Personen mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern internationaler Organisationen oder Diplomatinnen/Diplomaten gestattet.
Reisende müssen sich nach Ankunft zwei weiteren PCR-Tests während einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Port Vila ist für Cargoflüge wieder geöffnet. Passagierflüge müssen vom National Desaster Management Office (NDMO) ad-hoc genehmigt werden. Eine Einreise mit Kreuzfahrtschiffen oder Yachten ist nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Schulen, Kirchen sowie die meisten Restaurants, Bars und Läden sind wieder geöffnet. Es gibt keine internen Bewegungs- oder Kontakteinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Vanuatu.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium in Vanuatu.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel im Emirat Dubai („Residents“) benötigen zur (Wieder-)Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie muss vor Antritt des Rückflugs vorliegen und bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111) beantragt werden. Für „Residents“ in anderen Emiraten als Dubai ist seit dem 12. August 2020 keine Zustimmung der Federal Authority for Identity & Citizenship mehr erforderlich: Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der „Federal Authority for Identity and Citizenship“ zu überprüfen (Hotline: +971 6005 22222).
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den VAE anstreben (z.B. Touristen, Geschäftsleute), können seit 24. September 2020 wieder in die VAE einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können. Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen.
Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in am Abflughafen ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf der Abstrich bei Abflug nicht länger als 96 Stunden zurückliegen (andere Fristen können für Flüge gelten, die z.B. aus den USA oder aus China kommen).
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Für Ein- und Durchreisen aus Deutschland kommend kann der Test von jedem in Deutschland anerkannten Labor stammen. Das PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses in (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing-COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Das COVID-19-PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden oder in der vom Reisenden heruntergeladenen "Al Hosn"-App angezeigt werden. Ebenso sollten Kopien der Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse aller Reisenden mitgeführt werden. Bei Einreise wird in der Regel ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Kinder unter zwölf Jahren sind vom Testerfordernis ausgenommen. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben. Während dieser Zeit sind sie verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet. Es wird bei Ankunft am Flughafen Abu Dhabi behördlich angelegt. Zwei Tage vor dem Ende der (Heim-) Quarantäne soll ein weiterer COVID-19-PCR-Test durchgeführt werden, dessen negatives Ergebnis Voraussetzung für die Abnahme des Armbands sein soll. Ausgenommen von der Armband-Pflicht sind Personen unter 18 Jahren oder über 60 Jahren, Personen mit chronischen Krankheiten oder Diplomatenpassinhaber. Alle Reisenden müssen damit rechnen, zum Download und zur Registrierung in der Tracing-App Al Hosn UAE verpflichtet zu werden.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten PCR-Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen
COVID-19-PCR- oder DPI-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind. Einwohner von Abu Dhabi müssen sich zusätzlich am 6. Tag nach (Wieder-) Einreise in das Emirat einem erneuten COVID-19-PCR-Test unterziehen. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einreise in das Emirat Abu Dhabi weniger als 14 Tage in VAE befinden, müssen so lange in (Heim-) Quarantäne, bis sie 14 Tage Aufenthalt in VAE vollendet haben. Hierfür stehen im Bedarfsfall medizinische Einrichtungen und Hotels zur Verfügung. Während dieser Zeit sind die Betroffenen verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet.
Öffentliche Versammlungen bleiben bis auf Weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinsten Kreis gestattet.
• Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden, und beachten Sie unbedingt die bestehenden Präventionsauflagen.
Vietnam - Ergänzung:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Vietnam war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Küstenstadt Da Nang, Quang Nam, Hanoi und Ho Chi Minh City.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt derzeit eine Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft. Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt und nur in Ausnahmefällen möglich (Diplomaten- und Dienstpassinhaber, Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer, und deren Familien sowie internationale Studenten, ausländische Familienangehörige von vietnamesischen Staatsangehörigen).
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer Gesundheitsuntersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die eine Einreisegenehmigung haben, müssen bei Einreise ein ärztliches Attest des Abfluglandes vorlegen, wonach sie symptomfrei sind und auf COVID-19 negativ getestet wurden. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Alle Einreisenden haben sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben. Der Quarantäneort (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden festgelegt. Seit dem 01. September 2020 besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Einreisende mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen müssen nur die ersten 6 Quarantäne-Tagen in einer von der Provinzbehörde bestimmten Quarantäne-Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit zweimal testen lassen. Wenn beide Testergebnisse negativ sind, können sie die restlichen Tage der 14-tägigen Quarantäne in häuslicher Isolierung verbringen.
Durch- und Weiterreise
Fluggesellschaften verlangen beim Check-In aktuelle PCR-Tests. Andere Beschränkungen der Weiter- und Ausreise bestehen nicht.
Reiseverbindungen
Der reguläre, kommerzielle internationale Flugverkehr für Passagiere nach Europa wurde eingestellt. Eine Wiederaufnahme ist derzeit nicht absehbar.
Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung möglich (s.o.).
Beschränkungen im Land
Der im Juli 2020 verhängte Lockdown über die Küstenstadt Da Nang wurde weitestgehend aufgehoben. Der Fern- und Flugverkehr mit Da Nang findet wieder statt. Ein- und Ausreisen in die Provinz sind wieder möglich. Über die Quarantänepflicht für Rückreisende aus Da Nang entscheidet das Provinzvolkskomitee am vietnamesischen Zielort. In den meisten Provinzen (darunter Hanoi und Ho Chi Minh City) müssen Reisende aus Da Nang keine Quarantäne mehr absolvieren, sondern lediglich eine Erklärung zum Gesundheitszustand abgeben und sich verpflichten, medizinische Selbstbeobachtung einzuhalten.
Zuständig für die Pandemiebekämpfung sind die lokalen Behörden. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss daher jederzeit gerechnet werden.
Hygieneregeln
Landesweit sind in Geschäften, öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Personennahverkehr die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen einzuhalten (Mundschutz, Temperaturkontrollen, Erklärungen zum Gesundheitszustand).
Die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit in Hanoi, Ho Chi Minh Stadt und anderen Provinzen ist teilweise eingeschränkt. Es besteht generelle Maskenpflicht. In Restaurants ist ein Mindestabstand einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Zypern - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) wird derzeit vor dem Hintergrund von Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 derzeit weniger betroffen als andere Länder in Europa. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind wieder geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese wöchentlich und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich zurzeit in Kategorie A und Einreisende aus Deutschland unterliegen damit grundsätzlich keinen Einschränkungen. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden COVID-19-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein COVID-19-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der "Flight Pass" muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zusätzlich zu einem verpflichtenden und kostenpflichtigen COVID-19-Test zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das nicht zur Kategorie A der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das nicht zur Kategorie A gehört. In diesem Fall ist ein Nachweis für einen COVID-19-Test bei Einreise vorzulegen, der das Datum der Abnahme, die Testmethode, den Namen der Getesteten und das Ergebnis enthalten muss. Je nachdem, wo die letzten 14 Tage vor Einreise verbracht wurden, kann auch eine zweiwöchige Quarantäne nach Einreise vorgeschrieben werden.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 120 Stunden sein darf. Alle Reisenden ohne Daueraufenthalt, Touristen (mit Ausnahme von Rückkehrern von einer medizinischen Behandlung), müssen nach einem weiteren Test nach Einreise anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum (Studierende in ihrer Studentenunterkunft) bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und die Tests muss der Reisende tragen.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeiter und Studierende. Es muss ein negativer COVID-19-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, Reisebeschränkungen (außer Überqueren der Demarkationslinie) und Schließung touristischer Infrastruktur sind derzeit nicht vorgesehen.
Hygieneregeln
Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Estland - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Quarantänebestimmungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Kreis Ida-Viru wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Erstmals verzeichnet auch Estland erhöhte Infektionszahlen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Tallinn sowie Nordostestland (Ida-Viru). In der Region Ida-Viru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region zum Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan zwar möglich. Es gilt jedoch seit 12. Oktober 2020 grundsätzlich eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Deutschland liegt aktuell unterhalb dieser Grenze. Somit besteht für Einreisende aus Deutschland derzeit keine 14-tägige Quarantänepflicht in Selbstisolation.
Seit dem 1. September 2020 dürfen sich Reisende aus gelisteten Ländern alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage: Stufe „alerte maximale“ für Montpellier und Toulouse:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand-Est und Corse (Insel Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. In allen Regionen außer Grand-Est überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand-Est und Corse (Insel Korsika) als Risikogebiet eingestuft wurde. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Ain 01, Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Ariège 09, Aude 11, Aveyron 12, Bouches-du-Rhône 13, Calvados 14, Charente 16, Corrèze 19, Corse-du-Sud 2A, Haute-Corse 2B, Côte-d‘Or 21, Doubs 25, Drôme 26, Eure 27, Gard 30, Haute-Garonne 31, Gers 32, Gironde 33, Hérault 34, Ille-et-Vilaine 35, Indre-et-Loire 37, Isère 38; Landes 40, Loire 42, Haute-Loire 43, Loire-Atlantique 44 ; Loiret 45, Lozère 48, Maine-et-Loire 49, Marne 51, Haute-Marne 52, Meurthe-et-Moselle 54, Morbihan 56, Nièvre 58, Nord 59, Oise 60, Pas-de-Calais 62, Paris 75, Puy-de-Dôme 63; Pyrénées-Atlantiques 64; Hautes-Pyrénées 65, Pyrénées-Orientales 66; Bas-Rhin 67, Rhône 69, Saône-et-Loire 71, Sarthe 72, Savoie 73, Seine-Maritime 76, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Somme 80, Tarn 81, Tarn-et-Garonne 82, Var 83, Vaucluse 84, Vienne 86, Haute-Vienne 87, Yonne 89, Territoire de Belfort 90, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val-d'Oise 95, im europäischen Teil, Mayotte 976, Guadeloupe 971, Guyana 973, Saint Barthélemy 977, Saint-Martin 978, Martinique 972 und La Réunion 974 in Übersee. Für die Überseegebiete Französisch-Guayana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen.
Am 24. September 2020 hat die französische Regierung eine neue COVID-19-bezogene Klassifizierung des Staatsgebietes verkündet: Alarm (alerte - A), verstärkter Alarm (alerte renforcée - AR) und maximaler Alarm (alerte maximale - AM). Sie orientiert sich vor allem an der allgemeinen 7-Tages-Inzidenz (A ≥ 50, AR ≥ 150, AM ≥ 250). Die Stufe AM gilt aktuell für das Stadtgebiet von Paris (75) und die umliegenden Departements Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93) und Val-de-Marne (94), den Großraum Marseille/Aix-en-Provence, die Städte Lille, Grenoble, Lyon, Saint-Etienne, Montpellier und Toulouse und das Überseegebiet Guadeloupe.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen.
Als Folge einer neuen COVID-19-bezogenen Klassifizierung sind seit 28. September 2020 in den Städten Marseille und Aix-en-Provence sowie im Überseegebiet Guadeloupe alle Gaststätten für zunächst zwei Wochen geschlossen.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden. Dies ist angesichts derzeit hoher Verbreitungszahlen für Marseille (Bouches-du-Rhône), Bordeaux (Gironde) und Guadeloupe der Fall. Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen sind geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Indonesien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien weiterhin gewarnt.
Seit dem 2. April 2020 besteht eine Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien. Diese umfasst auch die Einreise zur Transitzwecken. Ausnahmen bestehen lediglich für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen mit den entsprechenden Visa und für ausländische Staatsangehörige mit KITAS/KITAP, sofern die medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise erfüllt werden. So müssen sie ein maximal sieben Tage altes Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, in dem ein negativer COVID-19-PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen bescheinigt wird und sich anschließend in eine 14-tägige Heimquarantäne begeben.
Touristen bleibt die Einreise nach Indonesien bis voraussichtlich Ende des Jahres nicht gestattet.
Indonesien verzeichnet steigende Zahlen von Neuinfektionen. Jakarta bleibt Schwerpunkt des Infektionsgeschehens. Die Lockdown-Maßnahmen wurden zum 12.10.2020 gelockert. Es bestehen weiterhin Einschränkungen.
Aktuell kommt es insbesondere in Jakarta vermehrt zu Demonstrationen und teilweise zu gewaltsamen Ausschreitungen.
• Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen und folgen Sie den Anweisungen der Sicherheitskräfte.
Es gibt weiterhin erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, Land und in der Luft. Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb Indonesiens wird in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und ist laufend Änderungen unterworfen.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
• Informieren Sie sich weiterhin über die Deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Prüfen Sie, ob Ihre Reise nach Indonesien wirklich notwendig ist, und kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft um zu klären, ob durch die neue Verordnung Ihre Flugbuchung betroffen ist.
Kenia - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kenia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Kenia ist derzeit moderat. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu und Kajiado sowie Mombasa, Nakuru und Busia.
Kenia ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia ist zwingend ein negativer COVID-19-PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise sein darf. Kenia sieht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise vor. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Positivliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Positivliste, die täglich überprüft wird. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 Grad Celsius beträgt, oder die COVID-19 ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in 14-tägige Quarantäne begeben.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travelers Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge sind geöffnet. Für die Ausreise aus Kenia wird kein COVID-Test verlangt, einige Fluglinien fordern dies aber.
Reiseverbindungen
Seit dem 1. August 2020 sind die kenianischen Flughäfen wieder für den internationalen Passagierverkehr geöffnet. Die Flugverbindungen sind aber noch eingeschränkt im Vergleich zu vor dem Ausbruch der Pandemie.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine landesweite nächtliche Ausgangsperre von 23 Uhr und 4 Uhr. Für ankommende und abreisende Passagiere sowie Personen, die diese zum Flughafen bringen oder abholen, gilt eine Ausnahme davon. Die Tatsache, dass man internationaler Passagier oder Abholer ist, muss durch geeignete Unterlagen, also z. B. Flugticket und/oder Boarding Pass, belegt werden.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw/öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 50% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber zuletzt stark ansteigende Zahlen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 25 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Website des Lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben. Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 8 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es keine derartigen Einschränkungen mehr. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Libanon - Ergänzung:
150 Dörfer im Libanon sind für eine Woche im Lockdown. Des Weiteren wurden Bars und Nachtclubs bis auf Weiteres geschlossen. Quelle: BBC
Moldau, Republik - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher insbesondere die Hauptstadt Chisinau. Die Republik Moldau ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise in die Republik Moldau ist seit 1. September 2020 ohne Einschränkung möglich, es sei denn, sie erfolgt aus einem der Länder, die das moldauische Gesundheitsministerium auf einer Liste benannt hat, die alle 14 Tage aktualisiert wird.
Für diese Länder gilt ein generelles Einreiseverbot, sofern sie der Ausgangspunkt der Reise sind oder vor Ankunft in der Republik Moldau auch nur kurzzeitig im Transit (Flughafentransit, Durchreise auf dem Landweg) bereist wurden, mit folgenden Ausnahmen:
a)
• Familienangehörige von moldauischen Staatsangehörigen,
• Personen mit längerfristigem Visum, einem Aufenthaltstitel oder einem Dokument, das einem von den moldauischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel entspricht,
• Familienangehörige, die zu einem ausländischen Staatsangehörigen reisen, der über einen moldauischen Aufenthaltstitel verfügt,
• ausländische Staatsangehörige, die als Lehrpersonal in der Republik Moldau arbeiten werden.
b)
• bei der Wahlkommission für die Präsidentschaftswahl im November 2020 akkreditierte Wahlbeobachter, Vertreter internationaler Organisationen, ausländischer Regierungen und Nichtregierungsorganisationen sowie Wahlrechtsexperten,
• ausländische Journalisten, die dauerhaft als Korrespondent beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration registriert sind,
• Schüler und Studenten, die zur Organisation, Aufnahme oder Abschluss eines Studiums sowie entsprechenden Aufnahme oder Abschlussprüfungen einreisen oder die bereits in einer moldauischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind; für die Organisation eines Studiums kann ein legaler Vertreter oder eine durch diesen bestimmte Begleitperson mitreisen,
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.),
• Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich)“.
• Pendler/innen und
• Kraftfahrer/innen im Waren-, Luft- , Schiffs-, Schienen-und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
• Transitreisende und
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, an Botschaften und Konsulaten akkreditiertes Personal, Personal internationaler Organisationen und Missionen, sowie deren Familienangehörige und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
Die unter a) genannten Fallgruppen unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht und müssen bei Einreise ein epidemiologisches Formular ausfüllen.
Die unter b) genannten Fallgruppen sind von der Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise ausgenommen, wenn sie keine Symptome zeigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten.
Beschränkungen im Land
Die moldauische Regierung hat den Mitte März 2020 ausgerufenen Notstand beendet. In weiten Teilen des Landes wurde jedoch ein regionaler „Gesundheitsnotstand“ (code red) ausgerufen. Zusammenkünfte von mehr als 3 Personen an öffentlichen Plätzen wie z.B. Parks, Straßen oder Stränden sind verboten. Personen über 63 Jahre dürfen ihre Wohnung nur bei dringender Notwendigkeit verlassen (z.B. Fahrt zur Arbeit, Einkauf von Lebensmitteln, Arztbesuch). Der Aufenthalt auf Spiel- und Sportplätzen, sowie in Vergnügungsparks und anderen Erholungsgebieten ist nicht erlaubt.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen (z.B. Einkaufszentren – und Geschäften) und überall dort im öffentlichen Bereich, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt auf der Homepage des moldauischen Gesundheitsministeriums, aus welchen Ländern aktuell keine Einreise in die Republik Moldau möglich ist.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Beschränkungen im Land: Einschränkungen Gastronomie; Hygieneregeln: Maskenpflicht im Freien:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen/Kraje Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den vergangenen Wochen stiegen die Fallzahlen stark an. In den Regionen/Krajen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Seit 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik als Risikoland. Weiterhin sind folgende EU-Länder als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Spanien.
Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt). Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Für Reisen innerhalb der Slowakei gelten ab dem 15. Oktober 2020 folgende Beschränkungen. Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Versammlungen von mehr als sechs Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Einreise: Quarantänebestimmungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska (Gemeinden Bloke, Cerknica, Ilirska Bistrica, Loška Dolina, Pivka und Postojna), Koroška (Slovenj Gradec, Radlje ob Dravi, Muta, Mislinja, Vuzenica, Podvelka, Ribnica na Pohorju und Dravograd), Zasavska (Hrastnik, Trbovlje und Zagorje ob Savi), Osrednjeslovenska (Zentralslowenien, 26 Gemeinden einschließlich der Hauptstadt Ljubljana), Savinska (33 Gemeinden mit der Stadt Celje) und Gorenjska wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen Anstieg der Neuinfektionen. In den Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasvska, Osrednjeslovenska, Savinska und Gorenjska liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, u.a. das österreichische Bundesland Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in dem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Südkorea - Ergänzung:
Es traten Lockerungen der Abstandsregeln in Kraft. Unternehmen mit höherem Risiko wie Nachtclubs und Karaoke-Bars dürfen wieder öffnen, sofern sie sich an Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Masken halten und Gästelisten führen. Auch im Profisport werden wieder Zuschauer erlaubt. Allerdings dürfen zunächst nur 30 Prozent der Sitzplätze in einem Stadion gefüllt werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Kreis Ida-Viru wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Erstmals verzeichnet auch Estland erhöhte Infektionszahlen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Tallinn sowie Nordostestland (Ida-Viru). In der Region Ida-Viru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region zum Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan zwar möglich. Es gilt jedoch seit 12. Oktober 2020 grundsätzlich eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Deutschland liegt aktuell unterhalb dieser Grenze. Somit besteht für Einreisende aus Deutschland derzeit keine 14-tägige Quarantänepflicht in Selbstisolation.
Seit dem 1. September 2020 dürfen sich Reisende aus gelisteten Ländern alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage: Stufe „alerte maximale“ für Montpellier und Toulouse:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand-Est und Corse (Insel Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. In allen Regionen außer Grand-Est überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand-Est und Corse (Insel Korsika) als Risikogebiet eingestuft wurde. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Ain 01, Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Ariège 09, Aude 11, Aveyron 12, Bouches-du-Rhône 13, Calvados 14, Charente 16, Corrèze 19, Corse-du-Sud 2A, Haute-Corse 2B, Côte-d‘Or 21, Doubs 25, Drôme 26, Eure 27, Gard 30, Haute-Garonne 31, Gers 32, Gironde 33, Hérault 34, Ille-et-Vilaine 35, Indre-et-Loire 37, Isère 38; Landes 40, Loire 42, Haute-Loire 43, Loire-Atlantique 44 ; Loiret 45, Lozère 48, Maine-et-Loire 49, Marne 51, Haute-Marne 52, Meurthe-et-Moselle 54, Morbihan 56, Nièvre 58, Nord 59, Oise 60, Pas-de-Calais 62, Paris 75, Puy-de-Dôme 63; Pyrénées-Atlantiques 64; Hautes-Pyrénées 65, Pyrénées-Orientales 66; Bas-Rhin 67, Rhône 69, Saône-et-Loire 71, Sarthe 72, Savoie 73, Seine-Maritime 76, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Somme 80, Tarn 81, Tarn-et-Garonne 82, Var 83, Vaucluse 84, Vienne 86, Haute-Vienne 87, Yonne 89, Territoire de Belfort 90, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val-d'Oise 95, im europäischen Teil, Mayotte 976, Guadeloupe 971, Guyana 973, Saint Barthélemy 977, Saint-Martin 978, Martinique 972 und La Réunion 974 in Übersee. Für die Überseegebiete Französisch-Guayana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen.
Am 24. September 2020 hat die französische Regierung eine neue COVID-19-bezogene Klassifizierung des Staatsgebietes verkündet: Alarm (alerte - A), verstärkter Alarm (alerte renforcée - AR) und maximaler Alarm (alerte maximale - AM). Sie orientiert sich vor allem an der allgemeinen 7-Tages-Inzidenz (A ≥ 50, AR ≥ 150, AM ≥ 250). Die Stufe AM gilt aktuell für das Stadtgebiet von Paris (75) und die umliegenden Departements Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93) und Val-de-Marne (94), den Großraum Marseille/Aix-en-Provence, die Städte Lille, Grenoble, Lyon, Saint-Etienne, Montpellier und Toulouse und das Überseegebiet Guadeloupe.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen.
Als Folge einer neuen COVID-19-bezogenen Klassifizierung sind seit 28. September 2020 in den Städten Marseille und Aix-en-Provence sowie im Überseegebiet Guadeloupe alle Gaststätten für zunächst zwei Wochen geschlossen.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden. Dies ist angesichts derzeit hoher Verbreitungszahlen für Marseille (Bouches-du-Rhône), Bordeaux (Gironde) und Guadeloupe der Fall. Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen sind geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Indonesien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien weiterhin gewarnt.
Seit dem 2. April 2020 besteht eine Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien. Diese umfasst auch die Einreise zur Transitzwecken. Ausnahmen bestehen lediglich für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen mit den entsprechenden Visa und für ausländische Staatsangehörige mit KITAS/KITAP, sofern die medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise erfüllt werden. So müssen sie ein maximal sieben Tage altes Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, in dem ein negativer COVID-19-PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen bescheinigt wird und sich anschließend in eine 14-tägige Heimquarantäne begeben.
Touristen bleibt die Einreise nach Indonesien bis voraussichtlich Ende des Jahres nicht gestattet.
Indonesien verzeichnet steigende Zahlen von Neuinfektionen. Jakarta bleibt Schwerpunkt des Infektionsgeschehens. Die Lockdown-Maßnahmen wurden zum 12.10.2020 gelockert. Es bestehen weiterhin Einschränkungen.
Aktuell kommt es insbesondere in Jakarta vermehrt zu Demonstrationen und teilweise zu gewaltsamen Ausschreitungen.
• Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen und folgen Sie den Anweisungen der Sicherheitskräfte.
Es gibt weiterhin erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, Land und in der Luft. Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb Indonesiens wird in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und ist laufend Änderungen unterworfen.
Derzeit müssen Indonesien-Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts in Indonesien in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (u.a. Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) bzw. zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
• Informieren Sie sich weiterhin über die Deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Prüfen Sie, ob Ihre Reise nach Indonesien wirklich notwendig ist, und kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft um zu klären, ob durch die neue Verordnung Ihre Flugbuchung betroffen ist.
Kenia - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kenia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Kenia ist derzeit moderat. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu und Kajiado sowie Mombasa, Nakuru und Busia.
Kenia ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia ist zwingend ein negativer COVID-19-PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise sein darf. Kenia sieht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise vor. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Positivliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Positivliste, die täglich überprüft wird. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 Grad Celsius beträgt, oder die COVID-19 ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in 14-tägige Quarantäne begeben.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travelers Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge sind geöffnet. Für die Ausreise aus Kenia wird kein COVID-Test verlangt, einige Fluglinien fordern dies aber.
Reiseverbindungen
Seit dem 1. August 2020 sind die kenianischen Flughäfen wieder für den internationalen Passagierverkehr geöffnet. Die Flugverbindungen sind aber noch eingeschränkt im Vergleich zu vor dem Ausbruch der Pandemie.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine landesweite nächtliche Ausgangsperre von 23 Uhr und 4 Uhr. Für ankommende und abreisende Passagiere sowie Personen, die diese zum Flughafen bringen oder abholen, gilt eine Ausnahme davon. Die Tatsache, dass man internationaler Passagier oder Abholer ist, muss durch geeignete Unterlagen, also z. B. Flugticket und/oder Boarding Pass, belegt werden.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw/öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 50% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber zuletzt stark ansteigende Zahlen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 25 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Website des Lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben. Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 8 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es keine derartigen Einschränkungen mehr. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Libanon - Ergänzung:
150 Dörfer im Libanon sind für eine Woche im Lockdown. Des Weiteren wurden Bars und Nachtclubs bis auf Weiteres geschlossen. Quelle: BBC
Moldau, Republik - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher insbesondere die Hauptstadt Chisinau. Die Republik Moldau ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise in die Republik Moldau ist seit 1. September 2020 ohne Einschränkung möglich, es sei denn, sie erfolgt aus einem der Länder, die das moldauische Gesundheitsministerium auf einer Liste benannt hat, die alle 14 Tage aktualisiert wird.
Für diese Länder gilt ein generelles Einreiseverbot, sofern sie der Ausgangspunkt der Reise sind oder vor Ankunft in der Republik Moldau auch nur kurzzeitig im Transit (Flughafentransit, Durchreise auf dem Landweg) bereist wurden, mit folgenden Ausnahmen:
a)
• Familienangehörige von moldauischen Staatsangehörigen,
• Personen mit längerfristigem Visum, einem Aufenthaltstitel oder einem Dokument, das einem von den moldauischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel entspricht,
• Familienangehörige, die zu einem ausländischen Staatsangehörigen reisen, der über einen moldauischen Aufenthaltstitel verfügt,
• ausländische Staatsangehörige, die als Lehrpersonal in der Republik Moldau arbeiten werden.
b)
• bei der Wahlkommission für die Präsidentschaftswahl im November 2020 akkreditierte Wahlbeobachter, Vertreter internationaler Organisationen, ausländischer Regierungen und Nichtregierungsorganisationen sowie Wahlrechtsexperten,
• ausländische Journalisten, die dauerhaft als Korrespondent beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration registriert sind,
• Schüler und Studenten, die zur Organisation, Aufnahme oder Abschluss eines Studiums sowie entsprechenden Aufnahme oder Abschlussprüfungen einreisen oder die bereits in einer moldauischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind; für die Organisation eines Studiums kann ein legaler Vertreter oder eine durch diesen bestimmte Begleitperson mitreisen,
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.),
• Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich)“.
• Pendler/innen und
• Kraftfahrer/innen im Waren-, Luft- , Schiffs-, Schienen-und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
• Transitreisende und
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, an Botschaften und Konsulaten akkreditiertes Personal, Personal internationaler Organisationen und Missionen, sowie deren Familienangehörige und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
Die unter a) genannten Fallgruppen unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht und müssen bei Einreise ein epidemiologisches Formular ausfüllen.
Die unter b) genannten Fallgruppen sind von der Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise ausgenommen, wenn sie keine Symptome zeigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten.
Beschränkungen im Land
Die moldauische Regierung hat den Mitte März 2020 ausgerufenen Notstand beendet. In weiten Teilen des Landes wurde jedoch ein regionaler „Gesundheitsnotstand“ (code red) ausgerufen. Zusammenkünfte von mehr als 3 Personen an öffentlichen Plätzen wie z.B. Parks, Straßen oder Stränden sind verboten. Personen über 63 Jahre dürfen ihre Wohnung nur bei dringender Notwendigkeit verlassen (z.B. Fahrt zur Arbeit, Einkauf von Lebensmitteln, Arztbesuch). Der Aufenthalt auf Spiel- und Sportplätzen, sowie in Vergnügungsparks und anderen Erholungsgebieten ist nicht erlaubt.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen (z.B. Einkaufszentren – und Geschäften) und überall dort im öffentlichen Bereich, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt auf der Homepage des moldauischen Gesundheitsministeriums, aus welchen Ländern aktuell keine Einreise in die Republik Moldau möglich ist.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Beschränkungen im Land: Einschränkungen Gastronomie; Hygieneregeln: Maskenpflicht im Freien:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen/Kraje Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den vergangenen Wochen stiegen die Fallzahlen stark an. In den Regionen/Krajen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Seit 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik als Risikoland. Weiterhin sind folgende EU-Länder als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Spanien.
Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt). Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Für Reisen innerhalb der Slowakei gelten ab dem 15. Oktober 2020 folgende Beschränkungen. Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Versammlungen von mehr als sechs Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Einreise: Quarantänebestimmungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska (Gemeinden Bloke, Cerknica, Ilirska Bistrica, Loška Dolina, Pivka und Postojna), Koroška (Slovenj Gradec, Radlje ob Dravi, Muta, Mislinja, Vuzenica, Podvelka, Ribnica na Pohorju und Dravograd), Zasavska (Hrastnik, Trbovlje und Zagorje ob Savi), Osrednjeslovenska (Zentralslowenien, 26 Gemeinden einschließlich der Hauptstadt Ljubljana), Savinska (33 Gemeinden mit der Stadt Celje) und Gorenjska wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen Anstieg der Neuinfektionen. In den Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasvska, Osrednjeslovenska, Savinska und Gorenjska liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, u.a. das österreichische Bundesland Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in dem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Südkorea - Ergänzung:
Es traten Lockerungen der Abstandsregeln in Kraft. Unternehmen mit höherem Risiko wie Nachtclubs und Karaoke-Bars dürfen wieder öffnen, sofern sie sich an Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Masken halten und Gästelisten führen. Auch im Profisport werden wieder Zuschauer erlaubt. Allerdings dürfen zunächst nur 30 Prozent der Sitzplätze in einem Stadion gefüllt werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
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- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Argentinien - Verlängerung der Ausgangssperre bis zum 25.10.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen. Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) dürfen mit Sonderflügen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die Einreise von Touristen auf dem Luft- und Landweg ist zurzeit nur mit Sondergenehmigung möglich. Alle Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Der reguläre Flugverkehr nach Europa ist noch unterbrochen. Mit Sondergenehmigungen finden weiterhin vereinzelte kommerzielle Flüge statt, Informationen dazu werden auf den Internetseiten der Fluggesellschaften veröffentlicht.
Die Zahl der täglichen COVID-19-Neuinfektionen ist weiterhin hoch. Die seit dem 20. März geltende Ausgangssperre, die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie inzwischen für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden darf, ist vorerst bis zum 25. Oktober 2020 verlängert worden. Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung sind nur mit einer online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erlaubt. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben. Auf das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln in der Öffentlichkeit ist zu achten.
•Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
•Beachten Sie die Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
•Reisende in Argentinien informieren sich über die Deutsche Botschaft Buenos Aires.
•Bleiben Sie sich der Ansteckungsgefahr bewusst, auch wenn vor allem im Großraum Buenos Aires die Öffnung der meisten Geschäfte und Unternehmen und von Außenterrassen der Bars und Cafés zu einer sichtbaren Lockerung geführt haben.
•Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste, und beachten Sie die allgemeinen Informationen auf der Website der Deutschen Botschaft.
Australien - Ergänzung:
Australien wird seinen Bürgern ohne Impfstoffentwicklung voraussichtlich auch 2021 keine Urlaubsreisen ins Ausland erlauben. Auch Europäer, die von einer Reise nach Australien träumen, müssen ihre Pläne vorläufig auf Eis legen. Für andere Länder, die die Pandemie gut im Griff haben, soll es hingegen bald erste Grenzöffnungen geben - so etwa für Reisende aus dem Nachbarland Neuseeland. Quelle: tagesschau.de
Cabo Verde / Kapverden - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Cabo Verde wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Cabo Verde war von COVID-19 teilweise stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Insel Santiago mit der Hauptstadt Praia (ca. 85 % der Fälle). Auf den Inseln Sao Vicente und auf der Urlaubsinsel Sal liegt die Zahl der aktiven Krankheitsfälle derzeit im einstelligen Bereich.
Cabo Verde ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung Cabo Verdes und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Cabo Verde kann über die vier internationalen Flughäfen (Praia, Sal, Boa Vista, Sao Vicente) erfolgen, soweit ein negativer COVID-19-Test vorliegt, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test wird bereits von den Fluglinien vor Abflug verlangt. Bei der Einreise erfolgt eine Temperaturmessung; das Ausfüllen eines Formulars zur Nachverfolgung ist erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Die Seegrenzen Cabo Verdes sind wieder geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Cabo Verde ist seit dem 12. Oktober 2020 wieder aufgenommen.
Auch innerhalb des Landes, zwischen den Inseln Cabo Verdes, findet wieder ein regelmäßiger Flug- und Schiffsverkehr statt.
Beschränkungen im Land
Beim Reiseverkehr innerhalb des Landes, zwischen den Inseln, ist bei Ankunft ein negativer COVD19-Test vorzulegen, möglich ist dabei auch die Vorlage eines Schnelltests.
Die Regierung Cabo Verdes kann je nach Entwicklung der Infektionszahlen Maßnahmen ergreifen, die sich von Insel zu Insel unterscheiden können.
Hygieneregeln
Versammlungen über 50 Personen sind nicht zugelassen, Abstandsregeln sind einzuhalten. An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und öffentlichen Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird durch die Polizei streng kontrolliert, bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung Cabo Verdes.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden auf der jeweiligen Insel.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d‘Ivoire wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 nach den öffentlich verfügbaren Zahlen bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Bezirk Abidjan.
Côte d‘Ivoire ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, sodass bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäne- und eine PCR-Testpflicht gelten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 sind die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire für Passagierflüge wieder geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell drei Voraussetzungen:
1. Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2000 FCFA (ca. 3 €). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden werden zurzeit eingerichtet. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
2. Reisende müssen den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als 7 Tage sein.
3. Bei der Einreise wird die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese unter 38° C und sind die unter 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt, ist keine Heimquarantäne notwendig. Die Gesundheitsbehörden behalten sich aber vor, Reisende in den 14 Tagen nach Ankunft zu kontaktieren bzw. zu überwachen, z.B. per Geolokalisation. Liegt die Körpertemperatur bei Einreise über 38° C, wird der Reisende auf COVID-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt verbleibt der Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für Test und ggf. Unterbringung trägt der Reisende selbst. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung des Reisenden an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
Die derzeitige Regelung kann sich jederzeit wieder ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Vor der Ausreise ist ebenfalls eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 FCFA (ca. 3 €). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden werden zurzeit eingerichtet. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
Auch bei Ausreise soll der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests erbracht werden. Diese Anforderung wird jedoch bei Reisen in Länder der EU zurzeit nicht umgesetzt. Diese Praxis kann sich jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt rechtzeitig davon Kenntnis erhält.
Bei Ausreise in Länder, die einen COVID-19-Test bei Einreise verlangen (z.B. Länder der ECOWAS-Staatengruppe), ist im Rahmen der oben beschriebenen Online-Registrierung eine Vorauszahlung in Höhe von 50.000 FCFA (ca. 77 EURO) zu leisten. Diese Zahlung deckt die Kosten für einen COVID-19-Test, der vor Abreise in einem der auf der o.g. Internetseite genannten Testzentren durchzuführen ist. Der Reiseantritt ist dann nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich, das nicht älter als 7 Tage sein darf.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der am 23. März 2020 ausgerufene nationale Notstand gilt weiterhin, die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.
• Bitte informieren Sie sich daher ca. eine Woche vor der geplanten Ausreise telefonisch bei der Hotline der ivorischen Regierung unter +225 - 101, -105, - 119, - 125 oder -143. Weitere Kontaktinformationen der offiziellen Stellen finden Sie hier.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Eswatini (Swasiland) - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Eswatini wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Eswatini war bisher von COVID-19 zahlenmäßig weniger betroffen.
Eswatini ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland ein eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nach Lockerung des Ein- und Ausreiseverbots u.a. für Ausländer ohne Daueraufenthalt in Eswatini sind derzeit grundsätzlich wieder touristische Reisen erlaubt. Eswatini selbst rät jedoch weiter von allen nicht notwendigen Reisen ab.
Reisende müssen einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Wer einen solchen Test nicht vorweisen kann oder COVID-Symptome aufweist, muss sich bei Einreise auf eigene Kosten (derzeit 850.- Emalangeni, ca. 45.- €) einem Test unterziehen. Einreisende können auch eine 14-tägige Selbstisolation bzw. Quarantäne auf eigene Kosten auferlegt bekommen.
Bei Ausreise ist ein negativer COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Ohne Vorlage eines solchen Tests oder bei COVID-Symptomen wird die Ausreise verweigert.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist derzeit untersagt. Sechs von 14 Grenzübergängen sind geschlossen.
Beschränkungen im Land
Eine Ausgangssperre besteht nicht. An einigen Straßensperren wird die Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen (v.a. Maskenpflicht) überprüft.
Hygieneregeln
Es gelten eine umfassende Maskenpflicht und Abstandsregeln von 1-2m im gesamten öffentlichen Raum. Beim Betreten von Geschäften und Bürogebäuden müssen die Hände desinfiziert werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jeweils zuständige örtliche Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Gambia - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gambia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Gambia ist nach wie vor erheblich von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist bisher die Greater Banjul Area.
Gambia ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das gambische Gesundheitsministerium, der Facebook-Auftritt der COVID-19-Task-Force der gambischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen Gambias sind wieder geöffnet und die Einreise ist auch für touristische Kurzaufenthalte möglich. Zur Vermeidung von Quarantäne oder häuslicher Selbstisolation muss bei der Einreise nach Gambia eine englischsprachige Bescheinigung über ein negatives COVID-19-Test vorgelegt werden, der höchstens 72 Stunden vor dem Einreisezeitpunkt erfolgen sein darf. Schnelltests werden nicht akzeptiert. Ohne entsprechendes Testergebnis wird eine COVID-19-Testung bei der Einreise durch die gambischen Gesundheitsbehörden durchgeführt und anschließend ggf. eine bis zu 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung oder Heimquarantäne angeordnet. Die Kosten für die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung sind durch die Einreisenden selbst zu tragen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Gambia ist weiterhin ausgesetzt. Es besteht zurzeit lediglich eine wöchentlich durchgeführte Sonderverbindung nach Brüssel.
Beschränkungen im Land
Der bis zum 18. September 2020 geltende Ausnahmezustand wurde nicht verlängert. Auf Grundlage staatlicher Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bestehen jedoch nach wie vor Einschränkungen des öffentlichen Lebens: Bars, Restaurants, Nachtclubs, Casinos und Sportstätten bleiben weiterhin geschlossen. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum bestehen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie die üblichen Abstandsregeln. Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 können durch die gambischen Gesundheitsbehörden angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Guinea - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guinea wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guinea ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Conakry und die unmittelbar angrenzenden Provinzen.
Guinea ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitsbehörde ANSS auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot.
Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe.
Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 5 Tage alt sein darf. Die Fluggesellschaften können strengere Anforderungen stellen. Reisenden wird Fieber gemessen und sie müssen in einem Formular Angaben zu Voraufenthalten und geplantem Aufenthaltsort in Guinea machen. Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen guineischen Einrichtung angeordnet.
Weitere Informationen zur Einreise erteilt die Guineische Botschaft Berlin.
Bei Ausreise müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorlegen. Ein INSP-Testtermin muss online so rechtzeitig gebucht werden, dass der Test 3 Tage vor Reiseantritt durchgeführt werden kann. Reisenden ohne negatives Testergebnis wird der Zugang zum Flughafen verwehrt. Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens guineischer staatlicher Behörden. Die anfallenden Kosten für den Test sind durch die Reisenden selbst zu tragen. Von Reisenden mit Flügen von Air France wird wiederholt berichtet, dass von ihnen kein Testergebnis verlangt wurde. Eine offizielle Bestätigung dieser Praxis durch die guineischen Behörden liegt nicht vor.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Conakry ist für den internationalen Passagierverkehr geöffnet. Mehrere Fluggesellschaften bieten regelmäßige Flüge nach Conakry an.
Die Landgrenzen sind für den Personenverkehr offiziell geschlossen.
Beschränkungen im Land
Für den Großraum Conakry besteht eine nächtliche Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Bar- und Restaurantbesuche sind unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen wieder gestattet.
Fahrten von Conakry ins Landesinnere sind nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 14 Tage sein darf.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der Guineischen Botschaft Berlin.
• Bitte tragen Sie sich vor Einreise unbedingt in die Krisenvorsorgeliste ein und informieren Sie sich ggf. vor Ort bei der Deutschen Botschaft Conakry.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitsbehörde ANSS auf Facebook über aktuelle Maßnahmen der guineischen Regierung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Guinea-Bissau - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guinea-Bissau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guinea-Bissau ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben der Hauptstadt Bissau nunmehr auch die ländlichen Regionen.
Guinea-Bissau ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale COVID-19 Kommission und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind grundsätzlich geschlossen, eine Einreise auf dem Landweg nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Zur Einreise ist ein negativer COVID-19 Test notwendig, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Am Flughafen wird Reisenden die Temperatur gemessen und ihre persönlichen Daten und Reiseverläufe werden erfasst. Reisende mit Fieber werden isoliert und auf COVID-19 getestet. Bei einem positiven Testergebnis wird eine 14-tägige Quarantäne verhängt.
Nach einem längeren Aufenthalt müssen Reisende für die Ausreise ein aktuelles negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen. Flugreisende können sich in den staatlich anerkannten Labors kostenlos testen lassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt, jedoch noch in reduziertem Umfang. Der wöchentliche Fährverkehr zu den Bijagos Inseln hat seinen Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Der interregionale Verkehr ist erlaubt, solange PKW und Busse nur halb besetzt sind. Private Fahrzeuge dürfen nur mit max. 3 Personen besetzt sein. Hotels haben ihre Tätigkeit mit Einschränkungen wieder aufgenommen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht im öffentlichen Raum die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und eine Abstandsregel von mind. einem Meter. Es wird empfohlen sich regelmäßig die Hände zu waschen, bei Betreten von öffentlichen Gebäuden und Geschäften ist dieses Pflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Guinea-Bissau.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt oder das nationale Krankenhaus per Rufnummer 1919 oder 2020.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Iran - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der „Mask-App“ des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden.
Aktuelle Informationen bietet das iranische Gesundheitsministerium.
Detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen COVID-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Kontrollen und Temperaturmessungen können auch an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen. Davon ist derzeit auch Teheran betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Seit dem 5. Juli 2020 gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung und der WHO.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Ergänzung:
Italien verschärft die Maßnahmen. Per Regierungsdekret werden in den kommenden 30 Tagen Partys in Restaurants, Clubs und unter freiem Himmel verboten. In und vor Restaurants und Bars dürfen nach 21 Uhr bis Mitternacht nur noch Gäste bedient werden, die an Tischen sitzen. An Hochzeiten dürfen maximal 30 Menschen teilnehmen. Kontaktsportarten wie Fußball werden auf Amateur-Ebene verboten, außer sie werden von anerkannten Verbänden mit einem entsprechenden Corona-Sicherheitskonzept organisiert. Schulen bleiben offen, aber Ausflüge und Schüleraustausche verboten. Ferner rät die Regierung dringend von Privatpartys ab, sie empfiehlt das Tragen von Schutzmasken auch im eigenen Zuhause, wenn Gäste anwesend sind. Quelle: n-tv
Kasachstan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kasachstan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kasachstan war von COVID-19 stark betroffen. Das Gebiet Atyrau und die drittgrößte Stadt Shymkent waren bisher regionale Infektionsschwerpunkte.
Kasachstan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kasachische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 1. November 2020 ausgesetzt. Vor Einreise nach Kasachstan muss bei der zuständigen kasachischen Auslandsvertretung in Deutschland ein Visum beantragt werden.
Aktuell können nur Staatsangehörige, deren Staat in eine bestimmte Länderkategorie eingestuft ist, ein Visum zur Einreise erhalten. Reisenden aus Länderkategorie 1, darunter Deutschland wird die Visumbeantragung ohne Sondergenehmigung der kasachischen Innenbehörde gestattet. Deutschen Staatsangehörigen ist die Einreise mit gültigem Visum grundsätzlich möglich.
Reisenden aus Länderkategorie 2 wird die Visumbeantragung nur mit Sondergenehmigung gestattet. Die kasachische Regierung hat mit Staaten der Länderkategorie 3 den internationalen Flugverkehr noch nicht wieder aufgenommen, die Einreisesperre wurde für diese noch nicht aufgehoben.
Die Einreise nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ansonsten wird die Einreise verweigert.
Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter COVID-19-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Jeder Reisende muss zusätzlich bei Einreise einen Fragebogen ausfüllen. In diesem Fragebogen müssen Reisende angeben, wo sie sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan aufgehalten haben und ob sie mit einer COVID-19 infizierten Person in Kontakt waren. Reisende müssen den Aufenthaltsort in Kasachstan sowie die Kontaktdaten angeben.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Kasachstan ist für deutsche und andere ausländische Staatsangehörige weiterhin rechtlich möglich, sofern sie nicht Verdachtsfälle oder Kontaktpersonen von COVID-19-Infizierten sind.
Zur Durch- und Weiterreise benötigen deutsche Staatsangehörige ebenfalls ein Visum, das vor Reiseantritt bei einer kasachischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Reiseverbindungen
Kasachstan hat derzeit mit ca. dreißig Staaten den internationalen Flugverkehr wieder aufgenommen (darunter Deutschland, Polen, Russland, Türkei und Belarus). Direktflüge von Nur-Sultan nach Frankfurt werden dreimal wöchentlich angeboten. Direktflüge von Almaty nach Deutschland bestehen aktuell nicht. Es kann zur Streichung oder Reduzierung der bestehenden Flugverbindungen kommen, wenn das weltweite Infektionsgeschehen weiterhin steigt. Inlandsflüge verkehren zwischen den meisten großen Städten des Landes. Auch der Bus- und Bahnverkehr erfolgt ohne größere Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind weiterhin in Kraft. Einkaufszentren, Schönheits- und Friseursalons, Restaurants sowie Fitnesszentren sind seit August 2020 wieder geöffnet. Einschränkungen der Öffnungszeiten, insbesondere an Wochenenden gelten weiterhin. Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen bleiben verboten.
Quarantänebeschränkungen bestehen zurzeit in der Stadt Shymkent. Bei Anstieg der Infektionszahlen können auch in anderen Regionen erneut umfassende Quarantänemaßnahmen verhängt werden.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nase-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten.
• Bitte beachten Sie, dass sich die kasachischen Einreisevoraussetzungen nach Ihrer Staatsangehörigkeit und nicht nach Ihrem derzeitigen Wohnsitzstaat bestimmen. Eine Liste der Staaten mit dazugehöriger Länderkategorie hat die kasachische Regierung nicht publiziert. Erkundigen Sie sich vor Einreise bei der für Sie zuständigen kasachischen Auslandsvertretung, in welche Kategorie Ihr Heimatstaat eingestuft ist.
• Planen Sie Ihre Reise über ein Drittland, bedenken Sie bitte, dass zahlreiche Staaten weiterhin Einreisebeschränkungen verhängt haben. Beachten Sie daher die Reise- und Sicherheitshinweise Ihres Ziel- oder Transitlandes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kasachischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Katar / Qatar - Ergänzung:
Katar verlängert die Quarantäne-Regelungen für Touristen bis zum 31.12.2020. Quelle mit Details: Aljazeera
Kuwait - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuwait wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kuwait ist bisher von COVID-19 stark betroffen.
Kuwait ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine grundsätzliche Einreisesperre. Die Einreise ist derzeit nur kuwaitischen Staatsangehörigen und Personen mit gültigem Aufenthaltstitel für Kuwait möglich.
Bei Ankunft ist ein negativer COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 96 Stunden sein darf und von einem von Kuwait anerkannten Institut im Ausland stammen muss. Vor Abflug müssen Reisende eine Ortungs-App namens „Shlonik“ aus den gängigen App-Stores installieren. Reisende müssen nach Einreise in einer Einverständniserklärung unterzeichnen, dass sie eine 14-tägige häusliche bzw. institutionelle Quarantäne einhalten. Am Flughafen erhalten alle Reisenden ein elektronisches Armband, mit dem der Aufenthalt während der Quarantäne nachvollzogen werden kann. Zufällig ausgesuchte 10% der ankommenden Passagiere müssen zusätzlich einen COVID-19-PCR-Test am Flughafen machen.
Für die Ausreise müssen Reisende sich mit der App „MOSAFER" registrieren, die per Barcode nur den Flugpassagieren den Zugang zum Flughafen gewährt. Reisende müssen drei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort einen Mund-Nasen-Schutz und Handschuhe tragen. Es ist ein negativer COVID-19-PCR-Test mitzuführen. Handgepäck muss aufgegeben werden; Ausnahmen gibt es nur für Medikamente o.ä..
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind derzeit geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen hat in einer schrittweisen Öffnung mit einer stark verringerten Kapazität von 30% den Flugbetrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keine Ausgangssperre oder Reisebeschränkungen im Land. Allerdings gibt es angesichts wieder steigender COVID-19-Neuinfektionen aktuelle Überlegungen für eine erneute Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im Alltag überall (vor allem in Geschäften etc.) Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 m („social distancing“) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Litauen - Änderung Einreise: Entfall der Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Bezirke Šiauliai (Schaulen) und Kaunas (Kauen) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit ähnlich stark wie Deutschland betroffen. In den Bezirken Šiauliai und Kaunas beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb beide als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung .
Einreise
Für Reisende aus Deutschland, die sich in den letzten 14 Tagen nur in Deutschland aufgehalten haben, besteht derzeit keine Quarantänepflicht. Seit 12. Oktober 2020 gilt statt einer festen Inzidenz ein wöchentlich, freitags von Litauen neu festgelegter Grenzwert. Dieser Grenzwert wird auf der Basis der Inzidenz Litauens + 10% festgesetzt. Die entsprechende Länderliste (Englisch) wird immer montags veröffentlicht.
Die Quarantäne dauert ansonsten grundsätzlich 14 Tage, kann aber mit einem erneuten COVID-19-Test nach frühestens 8 Tagen auf 10 Tage verkürzt werden, sofern der Testbefund negativ ist. Um den Quarantäneort für die Testabnahme verlassen zu dürfen benötigt man eine Sondergenehmigung des litauischen Gesundheitsdienstes.
Auch die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Anreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde. Weitere Ausnahmen gelten für den Transit durch Polen.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr hat sich normalisiert.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants und Sportveranstaltungen. Vor dem Betreten von Geschäften, Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Mauritius - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauritius wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Mauritius war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für Ausländer ist seit 1. Oktober 2020 teilweise aufgehoben. Bewohner von Mauritius und eine begrenzte Personengruppe, z.B. Personen mit Aufenthaltstiteln von Mauritius und Touristen mit mehr als 14 Tagen geplantem Aufenthalt dürfen nun einreisen. Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-PCR Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Zusätzlich müssen sie einen solchen Test direkt am Flughafen abnehmen lassen. Dieser wird vom mauritischen Gesundheitsministerium und der Flughafengesellschaft durchgeführt. Während einer anschließenden verpflichtenden 14-tägigen Quarantäne in einem der dafür staatlich zugelassenen Hotels müssen sie sich am siebten und 14. Tag erneut einem COVID-19-PCR-Test unterziehen. Insgesamt fallen somit 4 COVID-19-Tests an. Informationen hierzu bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr bleibt weiterhin eingestellt. Es finden lediglich einige wenige kommerzielle Flüge statt, derzeit ausschließlich von Air Mauritius und Emirates.
Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem. Im Land gibt es bis dato keinen bestätigten Fall.
Die Mongolei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Seit dem 8. Oktober 2020 sind mongolische Auslandsvertretungen ermächtigt, wieder kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 340 € (50.000 MNT pro Person/-Tag in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung möglich (siehe Einreise).
Beschränkungen im Land
Abgesehen von der Maskenpflicht sind alle Beschränkungen im Land wieder aufgehoben worden. Abhängig vom Pandemiegeschehen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass neue Beschränkungen verhängt werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt eine Maskenpflicht, Verstöße gegen diese werden mit einer Geldstrafe von bis zu 150.000 MNT (ca. 1.000 Euro) geahndet. Vereinzelt werden an Eingängen Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Teil-Lockdown:
Ab morgen Abend sollen in den Niederlanden deutlich striktere Corona-Auflagen in Kraft treten. Bars und Restaurants sollen wieder schließen. Nach 20 Uhr abends darf demnach kein Alkohol mehr verkauft werden. Jedem Haushalt sei es lediglich erlaubt, pro Tag maximal drei Gäste zu empfangen. Die Regelungen sollen vorerst für vier Wochen gelten, möglicherweise könnten sie aber auch noch verlängert werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen. Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) dürfen mit Sonderflügen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die Einreise von Touristen auf dem Luft- und Landweg ist zurzeit nur mit Sondergenehmigung möglich. Alle Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Der reguläre Flugverkehr nach Europa ist noch unterbrochen. Mit Sondergenehmigungen finden weiterhin vereinzelte kommerzielle Flüge statt, Informationen dazu werden auf den Internetseiten der Fluggesellschaften veröffentlicht.
Die Zahl der täglichen COVID-19-Neuinfektionen ist weiterhin hoch. Die seit dem 20. März geltende Ausgangssperre, die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie inzwischen für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden darf, ist vorerst bis zum 25. Oktober 2020 verlängert worden. Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung sind nur mit einer online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erlaubt. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben. Auf das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln in der Öffentlichkeit ist zu achten.
•Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
•Beachten Sie die Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
•Reisende in Argentinien informieren sich über die Deutsche Botschaft Buenos Aires.
•Bleiben Sie sich der Ansteckungsgefahr bewusst, auch wenn vor allem im Großraum Buenos Aires die Öffnung der meisten Geschäfte und Unternehmen und von Außenterrassen der Bars und Cafés zu einer sichtbaren Lockerung geführt haben.
•Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste, und beachten Sie die allgemeinen Informationen auf der Website der Deutschen Botschaft.
Australien - Ergänzung:
Australien wird seinen Bürgern ohne Impfstoffentwicklung voraussichtlich auch 2021 keine Urlaubsreisen ins Ausland erlauben. Auch Europäer, die von einer Reise nach Australien träumen, müssen ihre Pläne vorläufig auf Eis legen. Für andere Länder, die die Pandemie gut im Griff haben, soll es hingegen bald erste Grenzöffnungen geben - so etwa für Reisende aus dem Nachbarland Neuseeland. Quelle: tagesschau.de
Cabo Verde / Kapverden - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Cabo Verde wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Cabo Verde war von COVID-19 teilweise stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Insel Santiago mit der Hauptstadt Praia (ca. 85 % der Fälle). Auf den Inseln Sao Vicente und auf der Urlaubsinsel Sal liegt die Zahl der aktiven Krankheitsfälle derzeit im einstelligen Bereich.
Cabo Verde ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung Cabo Verdes und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Cabo Verde kann über die vier internationalen Flughäfen (Praia, Sal, Boa Vista, Sao Vicente) erfolgen, soweit ein negativer COVID-19-Test vorliegt, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test wird bereits von den Fluglinien vor Abflug verlangt. Bei der Einreise erfolgt eine Temperaturmessung; das Ausfüllen eines Formulars zur Nachverfolgung ist erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Die Seegrenzen Cabo Verdes sind wieder geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Cabo Verde ist seit dem 12. Oktober 2020 wieder aufgenommen.
Auch innerhalb des Landes, zwischen den Inseln Cabo Verdes, findet wieder ein regelmäßiger Flug- und Schiffsverkehr statt.
Beschränkungen im Land
Beim Reiseverkehr innerhalb des Landes, zwischen den Inseln, ist bei Ankunft ein negativer COVD19-Test vorzulegen, möglich ist dabei auch die Vorlage eines Schnelltests.
Die Regierung Cabo Verdes kann je nach Entwicklung der Infektionszahlen Maßnahmen ergreifen, die sich von Insel zu Insel unterscheiden können.
Hygieneregeln
Versammlungen über 50 Personen sind nicht zugelassen, Abstandsregeln sind einzuhalten. An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und öffentlichen Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird durch die Polizei streng kontrolliert, bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung Cabo Verdes.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden auf der jeweiligen Insel.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d‘Ivoire wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 nach den öffentlich verfügbaren Zahlen bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Bezirk Abidjan.
Côte d‘Ivoire ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, sodass bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäne- und eine PCR-Testpflicht gelten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 sind die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire für Passagierflüge wieder geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell drei Voraussetzungen:
1. Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2000 FCFA (ca. 3 €). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden werden zurzeit eingerichtet. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
2. Reisende müssen den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als 7 Tage sein.
3. Bei der Einreise wird die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese unter 38° C und sind die unter 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt, ist keine Heimquarantäne notwendig. Die Gesundheitsbehörden behalten sich aber vor, Reisende in den 14 Tagen nach Ankunft zu kontaktieren bzw. zu überwachen, z.B. per Geolokalisation. Liegt die Körpertemperatur bei Einreise über 38° C, wird der Reisende auf COVID-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt verbleibt der Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für Test und ggf. Unterbringung trägt der Reisende selbst. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung des Reisenden an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
Die derzeitige Regelung kann sich jederzeit wieder ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Vor der Ausreise ist ebenfalls eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 FCFA (ca. 3 €). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden werden zurzeit eingerichtet. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
Auch bei Ausreise soll der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests erbracht werden. Diese Anforderung wird jedoch bei Reisen in Länder der EU zurzeit nicht umgesetzt. Diese Praxis kann sich jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt rechtzeitig davon Kenntnis erhält.
Bei Ausreise in Länder, die einen COVID-19-Test bei Einreise verlangen (z.B. Länder der ECOWAS-Staatengruppe), ist im Rahmen der oben beschriebenen Online-Registrierung eine Vorauszahlung in Höhe von 50.000 FCFA (ca. 77 EURO) zu leisten. Diese Zahlung deckt die Kosten für einen COVID-19-Test, der vor Abreise in einem der auf der o.g. Internetseite genannten Testzentren durchzuführen ist. Der Reiseantritt ist dann nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich, das nicht älter als 7 Tage sein darf.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der am 23. März 2020 ausgerufene nationale Notstand gilt weiterhin, die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.
• Bitte informieren Sie sich daher ca. eine Woche vor der geplanten Ausreise telefonisch bei der Hotline der ivorischen Regierung unter +225 - 101, -105, - 119, - 125 oder -143. Weitere Kontaktinformationen der offiziellen Stellen finden Sie hier.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Eswatini (Swasiland) - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Eswatini wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Eswatini war bisher von COVID-19 zahlenmäßig weniger betroffen.
Eswatini ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland ein eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nach Lockerung des Ein- und Ausreiseverbots u.a. für Ausländer ohne Daueraufenthalt in Eswatini sind derzeit grundsätzlich wieder touristische Reisen erlaubt. Eswatini selbst rät jedoch weiter von allen nicht notwendigen Reisen ab.
Reisende müssen einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Wer einen solchen Test nicht vorweisen kann oder COVID-Symptome aufweist, muss sich bei Einreise auf eigene Kosten (derzeit 850.- Emalangeni, ca. 45.- €) einem Test unterziehen. Einreisende können auch eine 14-tägige Selbstisolation bzw. Quarantäne auf eigene Kosten auferlegt bekommen.
Bei Ausreise ist ein negativer COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Ohne Vorlage eines solchen Tests oder bei COVID-Symptomen wird die Ausreise verweigert.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist derzeit untersagt. Sechs von 14 Grenzübergängen sind geschlossen.
Beschränkungen im Land
Eine Ausgangssperre besteht nicht. An einigen Straßensperren wird die Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen (v.a. Maskenpflicht) überprüft.
Hygieneregeln
Es gelten eine umfassende Maskenpflicht und Abstandsregeln von 1-2m im gesamten öffentlichen Raum. Beim Betreten von Geschäften und Bürogebäuden müssen die Hände desinfiziert werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jeweils zuständige örtliche Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Gambia - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gambia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Gambia ist nach wie vor erheblich von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist bisher die Greater Banjul Area.
Gambia ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das gambische Gesundheitsministerium, der Facebook-Auftritt der COVID-19-Task-Force der gambischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen Gambias sind wieder geöffnet und die Einreise ist auch für touristische Kurzaufenthalte möglich. Zur Vermeidung von Quarantäne oder häuslicher Selbstisolation muss bei der Einreise nach Gambia eine englischsprachige Bescheinigung über ein negatives COVID-19-Test vorgelegt werden, der höchstens 72 Stunden vor dem Einreisezeitpunkt erfolgen sein darf. Schnelltests werden nicht akzeptiert. Ohne entsprechendes Testergebnis wird eine COVID-19-Testung bei der Einreise durch die gambischen Gesundheitsbehörden durchgeführt und anschließend ggf. eine bis zu 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung oder Heimquarantäne angeordnet. Die Kosten für die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung sind durch die Einreisenden selbst zu tragen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Gambia ist weiterhin ausgesetzt. Es besteht zurzeit lediglich eine wöchentlich durchgeführte Sonderverbindung nach Brüssel.
Beschränkungen im Land
Der bis zum 18. September 2020 geltende Ausnahmezustand wurde nicht verlängert. Auf Grundlage staatlicher Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bestehen jedoch nach wie vor Einschränkungen des öffentlichen Lebens: Bars, Restaurants, Nachtclubs, Casinos und Sportstätten bleiben weiterhin geschlossen. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum bestehen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie die üblichen Abstandsregeln. Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 können durch die gambischen Gesundheitsbehörden angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Guinea - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guinea wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guinea ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Conakry und die unmittelbar angrenzenden Provinzen.
Guinea ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitsbehörde ANSS auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot.
Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe.
Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 5 Tage alt sein darf. Die Fluggesellschaften können strengere Anforderungen stellen. Reisenden wird Fieber gemessen und sie müssen in einem Formular Angaben zu Voraufenthalten und geplantem Aufenthaltsort in Guinea machen. Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen guineischen Einrichtung angeordnet.
Weitere Informationen zur Einreise erteilt die Guineische Botschaft Berlin.
Bei Ausreise müssen Reisende einen negativen COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorlegen. Ein INSP-Testtermin muss online so rechtzeitig gebucht werden, dass der Test 3 Tage vor Reiseantritt durchgeführt werden kann. Reisenden ohne negatives Testergebnis wird der Zugang zum Flughafen verwehrt. Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens guineischer staatlicher Behörden. Die anfallenden Kosten für den Test sind durch die Reisenden selbst zu tragen. Von Reisenden mit Flügen von Air France wird wiederholt berichtet, dass von ihnen kein Testergebnis verlangt wurde. Eine offizielle Bestätigung dieser Praxis durch die guineischen Behörden liegt nicht vor.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Conakry ist für den internationalen Passagierverkehr geöffnet. Mehrere Fluggesellschaften bieten regelmäßige Flüge nach Conakry an.
Die Landgrenzen sind für den Personenverkehr offiziell geschlossen.
Beschränkungen im Land
Für den Großraum Conakry besteht eine nächtliche Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Bar- und Restaurantbesuche sind unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen wieder gestattet.
Fahrten von Conakry ins Landesinnere sind nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests möglich, der nicht älter als 14 Tage sein darf.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der Guineischen Botschaft Berlin.
• Bitte tragen Sie sich vor Einreise unbedingt in die Krisenvorsorgeliste ein und informieren Sie sich ggf. vor Ort bei der Deutschen Botschaft Conakry.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitsbehörde ANSS auf Facebook über aktuelle Maßnahmen der guineischen Regierung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Guinea-Bissau - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guinea-Bissau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guinea-Bissau ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben der Hauptstadt Bissau nunmehr auch die ländlichen Regionen.
Guinea-Bissau ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale COVID-19 Kommission und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind grundsätzlich geschlossen, eine Einreise auf dem Landweg nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Zur Einreise ist ein negativer COVID-19 Test notwendig, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Am Flughafen wird Reisenden die Temperatur gemessen und ihre persönlichen Daten und Reiseverläufe werden erfasst. Reisende mit Fieber werden isoliert und auf COVID-19 getestet. Bei einem positiven Testergebnis wird eine 14-tägige Quarantäne verhängt.
Nach einem längeren Aufenthalt müssen Reisende für die Ausreise ein aktuelles negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen. Flugreisende können sich in den staatlich anerkannten Labors kostenlos testen lassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt, jedoch noch in reduziertem Umfang. Der wöchentliche Fährverkehr zu den Bijagos Inseln hat seinen Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Der interregionale Verkehr ist erlaubt, solange PKW und Busse nur halb besetzt sind. Private Fahrzeuge dürfen nur mit max. 3 Personen besetzt sein. Hotels haben ihre Tätigkeit mit Einschränkungen wieder aufgenommen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht im öffentlichen Raum die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und eine Abstandsregel von mind. einem Meter. Es wird empfohlen sich regelmäßig die Hände zu waschen, bei Betreten von öffentlichen Gebäuden und Geschäften ist dieses Pflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Guinea-Bissau.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt oder das nationale Krankenhaus per Rufnummer 1919 oder 2020.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Iran - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der „Mask-App“ des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden.
Aktuelle Informationen bietet das iranische Gesundheitsministerium.
Detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen COVID-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Kontrollen und Temperaturmessungen können auch an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen. Davon ist derzeit auch Teheran betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Seit dem 5. Juli 2020 gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung und der WHO.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Ergänzung:
Italien verschärft die Maßnahmen. Per Regierungsdekret werden in den kommenden 30 Tagen Partys in Restaurants, Clubs und unter freiem Himmel verboten. In und vor Restaurants und Bars dürfen nach 21 Uhr bis Mitternacht nur noch Gäste bedient werden, die an Tischen sitzen. An Hochzeiten dürfen maximal 30 Menschen teilnehmen. Kontaktsportarten wie Fußball werden auf Amateur-Ebene verboten, außer sie werden von anerkannten Verbänden mit einem entsprechenden Corona-Sicherheitskonzept organisiert. Schulen bleiben offen, aber Ausflüge und Schüleraustausche verboten. Ferner rät die Regierung dringend von Privatpartys ab, sie empfiehlt das Tragen von Schutzmasken auch im eigenen Zuhause, wenn Gäste anwesend sind. Quelle: n-tv
Kasachstan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kasachstan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kasachstan war von COVID-19 stark betroffen. Das Gebiet Atyrau und die drittgrößte Stadt Shymkent waren bisher regionale Infektionsschwerpunkte.
Kasachstan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kasachische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 1. November 2020 ausgesetzt. Vor Einreise nach Kasachstan muss bei der zuständigen kasachischen Auslandsvertretung in Deutschland ein Visum beantragt werden.
Aktuell können nur Staatsangehörige, deren Staat in eine bestimmte Länderkategorie eingestuft ist, ein Visum zur Einreise erhalten. Reisenden aus Länderkategorie 1, darunter Deutschland wird die Visumbeantragung ohne Sondergenehmigung der kasachischen Innenbehörde gestattet. Deutschen Staatsangehörigen ist die Einreise mit gültigem Visum grundsätzlich möglich.
Reisenden aus Länderkategorie 2 wird die Visumbeantragung nur mit Sondergenehmigung gestattet. Die kasachische Regierung hat mit Staaten der Länderkategorie 3 den internationalen Flugverkehr noch nicht wieder aufgenommen, die Einreisesperre wurde für diese noch nicht aufgehoben.
Die Einreise nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ansonsten wird die Einreise verweigert.
Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter COVID-19-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Jeder Reisende muss zusätzlich bei Einreise einen Fragebogen ausfüllen. In diesem Fragebogen müssen Reisende angeben, wo sie sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan aufgehalten haben und ob sie mit einer COVID-19 infizierten Person in Kontakt waren. Reisende müssen den Aufenthaltsort in Kasachstan sowie die Kontaktdaten angeben.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Kasachstan ist für deutsche und andere ausländische Staatsangehörige weiterhin rechtlich möglich, sofern sie nicht Verdachtsfälle oder Kontaktpersonen von COVID-19-Infizierten sind.
Zur Durch- und Weiterreise benötigen deutsche Staatsangehörige ebenfalls ein Visum, das vor Reiseantritt bei einer kasachischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Reiseverbindungen
Kasachstan hat derzeit mit ca. dreißig Staaten den internationalen Flugverkehr wieder aufgenommen (darunter Deutschland, Polen, Russland, Türkei und Belarus). Direktflüge von Nur-Sultan nach Frankfurt werden dreimal wöchentlich angeboten. Direktflüge von Almaty nach Deutschland bestehen aktuell nicht. Es kann zur Streichung oder Reduzierung der bestehenden Flugverbindungen kommen, wenn das weltweite Infektionsgeschehen weiterhin steigt. Inlandsflüge verkehren zwischen den meisten großen Städten des Landes. Auch der Bus- und Bahnverkehr erfolgt ohne größere Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind weiterhin in Kraft. Einkaufszentren, Schönheits- und Friseursalons, Restaurants sowie Fitnesszentren sind seit August 2020 wieder geöffnet. Einschränkungen der Öffnungszeiten, insbesondere an Wochenenden gelten weiterhin. Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen bleiben verboten.
Quarantänebeschränkungen bestehen zurzeit in der Stadt Shymkent. Bei Anstieg der Infektionszahlen können auch in anderen Regionen erneut umfassende Quarantänemaßnahmen verhängt werden.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nase-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten.
• Bitte beachten Sie, dass sich die kasachischen Einreisevoraussetzungen nach Ihrer Staatsangehörigkeit und nicht nach Ihrem derzeitigen Wohnsitzstaat bestimmen. Eine Liste der Staaten mit dazugehöriger Länderkategorie hat die kasachische Regierung nicht publiziert. Erkundigen Sie sich vor Einreise bei der für Sie zuständigen kasachischen Auslandsvertretung, in welche Kategorie Ihr Heimatstaat eingestuft ist.
• Planen Sie Ihre Reise über ein Drittland, bedenken Sie bitte, dass zahlreiche Staaten weiterhin Einreisebeschränkungen verhängt haben. Beachten Sie daher die Reise- und Sicherheitshinweise Ihres Ziel- oder Transitlandes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kasachischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Katar / Qatar - Ergänzung:
Katar verlängert die Quarantäne-Regelungen für Touristen bis zum 31.12.2020. Quelle mit Details: Aljazeera
Kuwait - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durchreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuwait wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kuwait ist bisher von COVID-19 stark betroffen.
Kuwait ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine grundsätzliche Einreisesperre. Die Einreise ist derzeit nur kuwaitischen Staatsangehörigen und Personen mit gültigem Aufenthaltstitel für Kuwait möglich.
Bei Ankunft ist ein negativer COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 96 Stunden sein darf und von einem von Kuwait anerkannten Institut im Ausland stammen muss. Vor Abflug müssen Reisende eine Ortungs-App namens „Shlonik“ aus den gängigen App-Stores installieren. Reisende müssen nach Einreise in einer Einverständniserklärung unterzeichnen, dass sie eine 14-tägige häusliche bzw. institutionelle Quarantäne einhalten. Am Flughafen erhalten alle Reisenden ein elektronisches Armband, mit dem der Aufenthalt während der Quarantäne nachvollzogen werden kann. Zufällig ausgesuchte 10% der ankommenden Passagiere müssen zusätzlich einen COVID-19-PCR-Test am Flughafen machen.
Für die Ausreise müssen Reisende sich mit der App „MOSAFER" registrieren, die per Barcode nur den Flugpassagieren den Zugang zum Flughafen gewährt. Reisende müssen drei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort einen Mund-Nasen-Schutz und Handschuhe tragen. Es ist ein negativer COVID-19-PCR-Test mitzuführen. Handgepäck muss aufgegeben werden; Ausnahmen gibt es nur für Medikamente o.ä..
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind derzeit geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen hat in einer schrittweisen Öffnung mit einer stark verringerten Kapazität von 30% den Flugbetrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keine Ausgangssperre oder Reisebeschränkungen im Land. Allerdings gibt es angesichts wieder steigender COVID-19-Neuinfektionen aktuelle Überlegungen für eine erneute Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im Alltag überall (vor allem in Geschäften etc.) Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 m („social distancing“) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Litauen - Änderung Einreise: Entfall der Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Bezirke Šiauliai (Schaulen) und Kaunas (Kauen) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit ähnlich stark wie Deutschland betroffen. In den Bezirken Šiauliai und Kaunas beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb beide als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung .
Einreise
Für Reisende aus Deutschland, die sich in den letzten 14 Tagen nur in Deutschland aufgehalten haben, besteht derzeit keine Quarantänepflicht. Seit 12. Oktober 2020 gilt statt einer festen Inzidenz ein wöchentlich, freitags von Litauen neu festgelegter Grenzwert. Dieser Grenzwert wird auf der Basis der Inzidenz Litauens + 10% festgesetzt. Die entsprechende Länderliste (Englisch) wird immer montags veröffentlicht.
Die Quarantäne dauert ansonsten grundsätzlich 14 Tage, kann aber mit einem erneuten COVID-19-Test nach frühestens 8 Tagen auf 10 Tage verkürzt werden, sofern der Testbefund negativ ist. Um den Quarantäneort für die Testabnahme verlassen zu dürfen benötigt man eine Sondergenehmigung des litauischen Gesundheitsdienstes.
Auch die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Anreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde. Weitere Ausnahmen gelten für den Transit durch Polen.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr hat sich normalisiert.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants und Sportveranstaltungen. Vor dem Betreten von Geschäften, Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Mauritius - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauritius wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Mauritius war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für Ausländer ist seit 1. Oktober 2020 teilweise aufgehoben. Bewohner von Mauritius und eine begrenzte Personengruppe, z.B. Personen mit Aufenthaltstiteln von Mauritius und Touristen mit mehr als 14 Tagen geplantem Aufenthalt dürfen nun einreisen. Reisende müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-PCR Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Zusätzlich müssen sie einen solchen Test direkt am Flughafen abnehmen lassen. Dieser wird vom mauritischen Gesundheitsministerium und der Flughafengesellschaft durchgeführt. Während einer anschließenden verpflichtenden 14-tägigen Quarantäne in einem der dafür staatlich zugelassenen Hotels müssen sie sich am siebten und 14. Tag erneut einem COVID-19-PCR-Test unterziehen. Insgesamt fallen somit 4 COVID-19-Tests an. Informationen hierzu bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr bleibt weiterhin eingestellt. Es finden lediglich einige wenige kommerzielle Flüge statt, derzeit ausschließlich von Air Mauritius und Emirates.
Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem. Im Land gibt es bis dato keinen bestätigten Fall.
Die Mongolei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Seit dem 8. Oktober 2020 sind mongolische Auslandsvertretungen ermächtigt, wieder kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 340 € (50.000 MNT pro Person/-Tag in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung möglich (siehe Einreise).
Beschränkungen im Land
Abgesehen von der Maskenpflicht sind alle Beschränkungen im Land wieder aufgehoben worden. Abhängig vom Pandemiegeschehen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass neue Beschränkungen verhängt werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt eine Maskenpflicht, Verstöße gegen diese werden mit einer Geldstrafe von bis zu 150.000 MNT (ca. 1.000 Euro) geahndet. Vereinzelt werden an Eingängen Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Teil-Lockdown:
Ab morgen Abend sollen in den Niederlanden deutlich striktere Corona-Auflagen in Kraft treten. Bars und Restaurants sollen wieder schließen. Nach 20 Uhr abends darf demnach kein Alkohol mehr verkauft werden. Jedem Haushalt sei es lediglich erlaubt, pro Tag maximal drei Gäste zu empfangen. Die Regelungen sollen vorerst für vier Wochen gelten, möglicherweise könnten sie aber auch noch verlängert werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Oman - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für Tourismus- und Geschäftszwecke ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Einreise- und Besuchsvisa werden nicht erteilt. Seit 1. Oktober 2020 können Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für Oman (´Expats´) wieder einreisen; die Einholung einer Wiedereinreisegenehmigung beim Außenministerium ist nicht mehr erforderlich. Reisende müssen bei Ankunft am Flughafen einen kostenpflichtigen COVID-19-PCR-Test machen und eine App des omanischen Gesundheitsministeriums (Tarassud+) herunterladen. Das Testergebnis soll innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Reisende, die sich bis zu maximal sieben Tagen in Oman aufhalten, müssen sich über die Tarassud+-App registrieren, eine Servicegebühr von 25 OMR entrichten und während ihres Aufenthaltes ein Tracking-Armband tragen. Reisende, die sich länger als sieben Tage in Oman aufhalten wollen, müssen sich neben Registrierung und Tragen des Tracking-Armbandes zusätzlich umgehend für 14 Tage in Quarantäne begeben.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen kostenfreien COVID-19-Versicherungsschutz an, der automatisch bei allen Tickets gebucht seit dem 1. Oktober 2020 und allen Abreisen zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 inklusive ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Oman Air. Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom COVID-19-PCR-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman eingeschränkt möglich. Der Aufenthalt im Zielland muss mindestens 14 Tage betragen. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird seit 1. Oktober 2020 wieder schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet nur sehr eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Seit dem 11. Oktober bis zunächst 24. Oktober 2020 besteht landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr. Für Flugpassagiere und eine Begleitperson besteht bei Vorlage des Flugtickets für Fahrten zum und vom Flughafen eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre.
Geschäfte und öffentliche Einrichtungen bleiben während der Ausgangssperre geschlossen. Der Aufenthalt an öffentlichen Stränden ist bis auf weiteres auch tagsüber untersagt. Es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Moscheen, Ausbildungseinrichtungen, Kinos, Parks, Museen und viele Hotels sind geschlossen.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen mit hohen Geldbußen oder Festnahmen geahndet.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarassud+ aus den gängigen App-Stores.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Panama - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolregion Panama-Stadt sowie die Provinzen Colón, Chiriquí und Veraguas.
Panama ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. Oktober 2020 ist die Einreise grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Alle Reisenden müssen einen negativen COVID-19-Test oder Antigen-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde.
Reisende, die ohne negativen COVID-19-Test einreisen, müssen bei Ankunft einen Test auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Sollte der Test positiv sein, wird die Person zunächst für 7 Tage in einem Hotel unter Obhut des panamaischen Gesundheitsministeriums untergebracht. Nach Ablauf der 7-tägigen Quarantäne erfolgt ein neuer Test. Bei negativem Ergebnis ist die Quarantäne beendet, falls dies positiv ausfällt, muss der Reisende weitere 7 Tage in staatlicher Quarantäne verbringen.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat Mitte März 2020 den Ausnahmezustand verhängt. Es besteht in der Metropolregion Panama-Stadt eine Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr, an Sonntagen gilt eine generelle Ausgangssperre. In einzelnen Provinzen bestehen in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage abweichende Beschränkungen.
Viele Hotels, Museen sowie weitere touristische sind aktuell noch geschlossen oder dürfen nur mit begrenzter Kapazität operieren. Der Besuch der Strände ist weiterhin untersagt. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten, dies betrifft u.a. Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen mit Publikum. Geschäfte sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Über bestehende Einschränkungen und geplante Lockerungen des öffentlichen Lebens informiert das panamaische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert, Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der panamaischen Regierung, beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 mittlerweile stärker betroffen und verzeichnet nahezu in allen Landesteilen eine Zunahme von Neuinfektionen. In vielen Landesteilen und insbesondere in der Hauptstadt Bukarest (București) liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. Oktober 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern müssen in Ortschaften mit einer kumulativen Inzidenz von über 1,5/1.000 Einwohner/14 Tagen bis zum Rückgang dieser Zahlen schließen. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Viele Landkreise und die Stadt Bukarest haben die Maskenpflicht im Freien an stark frequentierten Bereichen eingeführt. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium, bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
•Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
•Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in der Hauptstadtregion Madrid, den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien La Mancha, Kastilien und Léon, La Rioja, Murcia, Navarra, im Baskenland und in Ceuta und Melilla.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich, s. jedoch Abschnitt Beschränkungen im Land. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2020 sind die Autonomen Gemeinschaften vom spanischen Gesundheitsministerium aufgefordert, weitere Maßnahmen für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zu ergreifen, wenn deren Inzidenz über 500/100.000 Einwohner/14 Tage liegt, die Testpositivrate über 10 % steigt und mehr als 35 % der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt sind. In diesen Gemeinden sollen die Autonomen Gemeinschaften strenge Ausgangssperren erlassen, die ein Verlassen bzw. Betreten der betroffenen Gemeinden nur noch aus besonderen Gründen wie Arbeit, Bildung, unabdingliche Behördengänge, etc. erlauben. Ein Betreten aus touristischen Gründen ist nicht möglich, der Transit zur Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist gestattet.
Für die Autonome Gemeinschaft Madrid wurde zur Umsetzung der Maßnahmen am 9. Oktober 2020 der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Die Bewegungseinschränkungen betreffen die gesamte Stadt Madrid und die Gemeinden Fuenlabrada, Alcorcón, Parla, Getafe, Leganés, Móstoles, Alcobendas und Torrejón de Ardoz. Zum Nachweis eines besonderen Grundes für das Verlassen/Betreten der Gemeinde kann eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers/der Schule dienen, s. Muster der Comunidad de Madrid. Soziale Zusammenkünfte sind in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Madrid auf max. 6 Personen begrenzt.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1 Uhr nachts, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Darüber hinaus gelten lokale Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen, so z.B. in besonders betroffenen Stadtteilen in Palma und auch auf Ibiza.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tschechische Republik - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden. Die seit 5. Oktober 2020 geltenden Notstandsregelungen ergänzen die Maßnahmen im Ampelsystem.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen die Einreise dem regional zuständigen Hygieneinstitut vorab mitteilen werden. Das Formular ist bei Einreise und ggf. Kontrollen während des Aufenthalts vorzuzeigen.
Innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ist ein COVID-19-PCR-Test durchzuführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorzulegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung einen 30-tägigen Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Ab dem 14. Oktober 2020 dürfen sich - bis auf Ausnahmen - max. 6 Personen treffen, in Geschäften und Einkaufszentren maximal 2. Ausnahmen bestehen nur bei Hotelrestaurants für Hotelgäste sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge. Für Hochzeiten und Beerdigungen gilt ab dem 18. Oktober 2020 eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf max. 30 Personen. Seit dem 12. Oktober 2020 sind sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Sportveranstaltungen (Freizeit und professionell) für zwei Wochen abgesagt, Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Hotels sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungszahlen geöffnet. Ab dem 14. Oktober 2020 werden alle Restaurants, Bars und andere Nachtlokale geschlossen, Straßenverkauf ist bis 20.00 Uhr möglich. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die USA weiterhin gewarnt.
Seit dem 13. März 2020 gilt ein Einreiseverbot für Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Schengenstaat aufgehalten haben. Ausgenommen vom Verbot der Einreise sind
US-Staatsbürger, Personen mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA („Greencard“-Inhaber), Personen, die in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu einem US-Staatsbürger oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA stehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (wegen der Einzelheiten informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt bei der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung der USA in Deutschland), Diplomaten oder Mitarbeiter internationaler Organisationen.
Es existieren weitere einzelfallbezogene Ausnahmen, die zum Teil wenig konkret sind. Die Einreisebeschränkungen gelten bis auf weiteres.
Weiterhin gelten Einreisebeschränkungen bei Voraufenthalten in China, Iran und Brasilien.
Die Landgrenzen zu Mexiko und Kanada sind für den Personenverkehr weitgehend geschlossen.
Es gibt in mehreren Bundesstaaten weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
•Beachten Sie bei Reisen innerhalb des Landes die örtlich unterschiedlichen Vorschriften, insbesondere die Hinweise der lokalen Behörden und des Centers for Disease Control and Prevention.
•Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland. Detaillierte Informationen bietet die Proclamation des White House.
Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die über den Flughafen Dubai einreisen möchten, benötigen zur (Wieder-)Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde, welche vor Antritt des Rückflugs vorliegen muss. Im Falle eines Wohnsitzes in Dubai ist diese bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111). Im Falle eines Wohnsitzes in einem anderen Emirat als Dubai ist diese bei der Federal Authority for Identity & Citizenship (Hotline: +971 6005 22222) zu beantragen.
Ausländer mit einem Wohnsitz und gültigen Aufenthaltstitel in einem anderen Emirat als Dubai, die über andere Flughäfen als Dubai einreisen wollen, benötigen seit dem 12. August 2020 keine vorab zu beantragende (Wieder-) Einreisegenehmigung der "Federal Authority for Identity & Citizenship" mehr. Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden allerdings dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der "Federal Authority for Identity & Citizenship" zu überprüfen.
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den VAE anstreben (z.B. Touristen, Geschäftsleute), können seit 24. September 2020 wieder in die VAE einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können. Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen.
Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in am Abflughafen ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf der Abstrich bei Abflug nicht länger als 96 Stunden zurückliegen (andere Fristen können für Flüge gelten, die z.B. aus den USA oder aus China kommen).
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Für Ein- und Durchreisen aus Deutschland kommend kann der Test von jedem in Deutschland anerkannten Labor stammen. Das PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses in (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing-COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Das COVID-19-PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden oder in der vom Reisenden heruntergeladenen "Al Hosn"-App angezeigt werden. Ebenso sollten Kopien der Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse aller Reisenden mitgeführt werden. Bei Einreise wird in der Regel ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Kinder unter zwölf Jahren sind vom Testerfordernis ausgenommen. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben. Während dieser Zeit sind sie verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet. Es wird bei Ankunft am Flughafen Abu Dhabi behördlich angelegt. Zwei Tage vor dem Ende der (Heim-) Quarantäne soll ein weiterer COVID-19-PCR-Test durchgeführt werden, dessen negatives Ergebnis Voraussetzung für die Abnahme des Armbands sein soll. Ausgenommen von der Armband-Pflicht sind Personen unter 18 Jahren oder über 60 Jahren, Personen mit chronischen Krankheiten oder Diplomatenpassinhaber. Alle Reisenden müssen damit rechnen, zum Download und zur Registrierung in der Tracing-App Al Hosn UAE verpflichtet zu werden.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (mit Ausnahme Abflughafen Dubai) müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten PCR-Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen
COVID-19-PCR- oder DPI-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind. Einwohner von Abu Dhabi müssen sich zusätzlich am 6. Tag nach (Wieder-) Einreise in das Emirat einem erneuten COVID-19-PCR-Test unterziehen. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einreise in das Emirat Abu Dhabi weniger als 14 Tage in VAE befinden, müssen so lange in (Heim-) Quarantäne, bis sie 14 Tage Aufenthalt in VAE vollendet haben. Hierfür stehen im Bedarfsfall medizinische Einrichtungen und Hotels zur Verfügung. Während dieser Zeit sind die Betroffenen verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet.
Öffentliche Versammlungen bleiben bis auf Weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinsten Kreis gestattet.
• Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden, und beachten Sie unbedingt die bestehenden Präventionsauflagen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für Tourismus- und Geschäftszwecke ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Einreise- und Besuchsvisa werden nicht erteilt. Seit 1. Oktober 2020 können Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für Oman (´Expats´) wieder einreisen; die Einholung einer Wiedereinreisegenehmigung beim Außenministerium ist nicht mehr erforderlich. Reisende müssen bei Ankunft am Flughafen einen kostenpflichtigen COVID-19-PCR-Test machen und eine App des omanischen Gesundheitsministeriums (Tarassud+) herunterladen. Das Testergebnis soll innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Reisende, die sich bis zu maximal sieben Tagen in Oman aufhalten, müssen sich über die Tarassud+-App registrieren, eine Servicegebühr von 25 OMR entrichten und während ihres Aufenthaltes ein Tracking-Armband tragen. Reisende, die sich länger als sieben Tage in Oman aufhalten wollen, müssen sich neben Registrierung und Tragen des Tracking-Armbandes zusätzlich umgehend für 14 Tage in Quarantäne begeben.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen kostenfreien COVID-19-Versicherungsschutz an, der automatisch bei allen Tickets gebucht seit dem 1. Oktober 2020 und allen Abreisen zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 inklusive ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Oman Air. Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom COVID-19-PCR-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman eingeschränkt möglich. Der Aufenthalt im Zielland muss mindestens 14 Tage betragen. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird seit 1. Oktober 2020 wieder schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet nur sehr eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Seit dem 11. Oktober bis zunächst 24. Oktober 2020 besteht landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr. Für Flugpassagiere und eine Begleitperson besteht bei Vorlage des Flugtickets für Fahrten zum und vom Flughafen eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre.
Geschäfte und öffentliche Einrichtungen bleiben während der Ausgangssperre geschlossen. Der Aufenthalt an öffentlichen Stränden ist bis auf weiteres auch tagsüber untersagt. Es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Moscheen, Ausbildungseinrichtungen, Kinos, Parks, Museen und viele Hotels sind geschlossen.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen mit hohen Geldbußen oder Festnahmen geahndet.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarassud+ aus den gängigen App-Stores.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Panama - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolregion Panama-Stadt sowie die Provinzen Colón, Chiriquí und Veraguas.
Panama ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. Oktober 2020 ist die Einreise grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Alle Reisenden müssen einen negativen COVID-19-Test oder Antigen-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde.
Reisende, die ohne negativen COVID-19-Test einreisen, müssen bei Ankunft einen Test auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Sollte der Test positiv sein, wird die Person zunächst für 7 Tage in einem Hotel unter Obhut des panamaischen Gesundheitsministeriums untergebracht. Nach Ablauf der 7-tägigen Quarantäne erfolgt ein neuer Test. Bei negativem Ergebnis ist die Quarantäne beendet, falls dies positiv ausfällt, muss der Reisende weitere 7 Tage in staatlicher Quarantäne verbringen.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat Mitte März 2020 den Ausnahmezustand verhängt. Es besteht in der Metropolregion Panama-Stadt eine Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr, an Sonntagen gilt eine generelle Ausgangssperre. In einzelnen Provinzen bestehen in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage abweichende Beschränkungen.
Viele Hotels, Museen sowie weitere touristische sind aktuell noch geschlossen oder dürfen nur mit begrenzter Kapazität operieren. Der Besuch der Strände ist weiterhin untersagt. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten, dies betrifft u.a. Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen mit Publikum. Geschäfte sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Über bestehende Einschränkungen und geplante Lockerungen des öffentlichen Lebens informiert das panamaische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert, Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der panamaischen Regierung, beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 mittlerweile stärker betroffen und verzeichnet nahezu in allen Landesteilen eine Zunahme von Neuinfektionen. In vielen Landesteilen und insbesondere in der Hauptstadt Bukarest (București) liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. Oktober 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern müssen in Ortschaften mit einer kumulativen Inzidenz von über 1,5/1.000 Einwohner/14 Tagen bis zum Rückgang dieser Zahlen schließen. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Viele Landkreise und die Stadt Bukarest haben die Maskenpflicht im Freien an stark frequentierten Bereichen eingeführt. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium, bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
•Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
•Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in der Hauptstadtregion Madrid, den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien La Mancha, Kastilien und Léon, La Rioja, Murcia, Navarra, im Baskenland und in Ceuta und Melilla.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich, s. jedoch Abschnitt Beschränkungen im Land. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2020 sind die Autonomen Gemeinschaften vom spanischen Gesundheitsministerium aufgefordert, weitere Maßnahmen für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zu ergreifen, wenn deren Inzidenz über 500/100.000 Einwohner/14 Tage liegt, die Testpositivrate über 10 % steigt und mehr als 35 % der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt sind. In diesen Gemeinden sollen die Autonomen Gemeinschaften strenge Ausgangssperren erlassen, die ein Verlassen bzw. Betreten der betroffenen Gemeinden nur noch aus besonderen Gründen wie Arbeit, Bildung, unabdingliche Behördengänge, etc. erlauben. Ein Betreten aus touristischen Gründen ist nicht möglich, der Transit zur Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist gestattet.
Für die Autonome Gemeinschaft Madrid wurde zur Umsetzung der Maßnahmen am 9. Oktober 2020 der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Die Bewegungseinschränkungen betreffen die gesamte Stadt Madrid und die Gemeinden Fuenlabrada, Alcorcón, Parla, Getafe, Leganés, Móstoles, Alcobendas und Torrejón de Ardoz. Zum Nachweis eines besonderen Grundes für das Verlassen/Betreten der Gemeinde kann eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers/der Schule dienen, s. Muster der Comunidad de Madrid. Soziale Zusammenkünfte sind in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Madrid auf max. 6 Personen begrenzt.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1 Uhr nachts, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Darüber hinaus gelten lokale Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen, so z.B. in besonders betroffenen Stadtteilen in Palma und auch auf Ibiza.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tschechische Republik - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden. Die seit 5. Oktober 2020 geltenden Notstandsregelungen ergänzen die Maßnahmen im Ampelsystem.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen die Einreise dem regional zuständigen Hygieneinstitut vorab mitteilen werden. Das Formular ist bei Einreise und ggf. Kontrollen während des Aufenthalts vorzuzeigen.
Innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ist ein COVID-19-PCR-Test durchzuführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorzulegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung einen 30-tägigen Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Ab dem 14. Oktober 2020 dürfen sich - bis auf Ausnahmen - max. 6 Personen treffen, in Geschäften und Einkaufszentren maximal 2. Ausnahmen bestehen nur bei Hotelrestaurants für Hotelgäste sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge. Für Hochzeiten und Beerdigungen gilt ab dem 18. Oktober 2020 eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf max. 30 Personen. Seit dem 12. Oktober 2020 sind sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Sportveranstaltungen (Freizeit und professionell) für zwei Wochen abgesagt, Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Hotels sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungszahlen geöffnet. Ab dem 14. Oktober 2020 werden alle Restaurants, Bars und andere Nachtlokale geschlossen, Straßenverkauf ist bis 20.00 Uhr möglich. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die USA weiterhin gewarnt.
Seit dem 13. März 2020 gilt ein Einreiseverbot für Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Schengenstaat aufgehalten haben. Ausgenommen vom Verbot der Einreise sind
US-Staatsbürger, Personen mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA („Greencard“-Inhaber), Personen, die in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu einem US-Staatsbürger oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA stehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (wegen der Einzelheiten informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt bei der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung der USA in Deutschland), Diplomaten oder Mitarbeiter internationaler Organisationen.
Es existieren weitere einzelfallbezogene Ausnahmen, die zum Teil wenig konkret sind. Die Einreisebeschränkungen gelten bis auf weiteres.
Weiterhin gelten Einreisebeschränkungen bei Voraufenthalten in China, Iran und Brasilien.
Die Landgrenzen zu Mexiko und Kanada sind für den Personenverkehr weitgehend geschlossen.
Es gibt in mehreren Bundesstaaten weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
•Beachten Sie bei Reisen innerhalb des Landes die örtlich unterschiedlichen Vorschriften, insbesondere die Hinweise der lokalen Behörden und des Centers for Disease Control and Prevention.
•Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland. Detaillierte Informationen bietet die Proclamation des White House.
Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die über den Flughafen Dubai einreisen möchten, benötigen zur (Wieder-)Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde, welche vor Antritt des Rückflugs vorliegen muss. Im Falle eines Wohnsitzes in Dubai ist diese bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111). Im Falle eines Wohnsitzes in einem anderen Emirat als Dubai ist diese bei der Federal Authority for Identity & Citizenship (Hotline: +971 6005 22222) zu beantragen.
Ausländer mit einem Wohnsitz und gültigen Aufenthaltstitel in einem anderen Emirat als Dubai, die über andere Flughäfen als Dubai einreisen wollen, benötigen seit dem 12. August 2020 keine vorab zu beantragende (Wieder-) Einreisegenehmigung der "Federal Authority for Identity & Citizenship" mehr. Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden allerdings dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der "Federal Authority for Identity & Citizenship" zu überprüfen.
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den VAE anstreben (z.B. Touristen, Geschäftsleute), können seit 24. September 2020 wieder in die VAE einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können. Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen.
Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in am Abflughafen ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf der Abstrich bei Abflug nicht länger als 96 Stunden zurückliegen (andere Fristen können für Flüge gelten, die z.B. aus den USA oder aus China kommen).
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Für Ein- und Durchreisen aus Deutschland kommend kann der Test von jedem in Deutschland anerkannten Labor stammen. Das PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses in (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing-COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Das COVID-19-PCR-Testergebnis muss in Papierform (arabisch oder englisch) mitgeführt werden oder in der vom Reisenden heruntergeladenen "Al Hosn"-App angezeigt werden. Ebenso sollten Kopien der Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse aller Reisenden mitgeführt werden. Bei Einreise wird in der Regel ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Kinder unter zwölf Jahren sind vom Testerfordernis ausgenommen. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben. Während dieser Zeit sind sie verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet. Es wird bei Ankunft am Flughafen Abu Dhabi behördlich angelegt. Zwei Tage vor dem Ende der (Heim-) Quarantäne soll ein weiterer COVID-19-PCR-Test durchgeführt werden, dessen negatives Ergebnis Voraussetzung für die Abnahme des Armbands sein soll. Ausgenommen von der Armband-Pflicht sind Personen unter 18 Jahren oder über 60 Jahren, Personen mit chronischen Krankheiten oder Diplomatenpassinhaber. Alle Reisenden müssen damit rechnen, zum Download und zur Registrierung in der Tracing-App Al Hosn UAE verpflichtet zu werden.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (mit Ausnahme Abflughafen Dubai) müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten PCR-Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen
COVID-19-PCR- oder DPI-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind. Einwohner von Abu Dhabi müssen sich zusätzlich am 6. Tag nach (Wieder-) Einreise in das Emirat einem erneuten COVID-19-PCR-Test unterziehen. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einreise in das Emirat Abu Dhabi weniger als 14 Tage in VAE befinden, müssen so lange in (Heim-) Quarantäne, bis sie 14 Tage Aufenthalt in VAE vollendet haben. Hierfür stehen im Bedarfsfall medizinische Einrichtungen und Hotels zur Verfügung. Während dieser Zeit sind die Betroffenen verpflichtet, ein Armband zu tragen, das ihre GPS-Daten aufzeichnet.
Öffentliche Versammlungen bleiben bis auf Weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinsten Kreis gestattet.
• Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden, und beachten Sie unbedingt die bestehenden Präventionsauflagen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Benin - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Benin wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Im regionalen Vergleich ist die Gesamtzahl an COVID-19 -Fällen in Benin relativ niedrig, die Tendenz ist zudem leicht rückläufig. Benin ist dennoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Benin und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende, die Benin auf dem Luftweg erreichen, werden direkt nach Ankunft einem COVID-19-Schnelltest unterzogen. Gleichzeitig wird ein Rachenabstrich (PCR-Test) genommen. Bei negativem Schnelltest können Reisende einreisen, müssen sich jedoch nach 48 Stunden zur Entgegennahme der Ergebnisse des Abstrichs erneut einfinden und sich15 Tage nach Einreise einem weiteren PCR-Test unterziehen. Bis zum Vorliegen des zweiten Testergebnisses werden die Reisepässe einbehalten. Die Kosten für die drei Tests betragen CFA 50.000,- (ca. 77 EURO) und müssen beim Einchecken für den Flug nach Cotonou vorgewiesen werden. Mitgebrachte Testergebnisse werden nicht anerkannt.
24 bis 72 Stunden vor Ausreise aus Benin ist ebenfalls ein COVID-Test durchzuführen, bei dem erneut Kosten i.H.v. CFA 50.000,- anfallen.
Reisenden wird empfohlen, sich bereits vor Antritt der Reise für den COVID-Test online zu registrieren und die Gebühren zu begleichen.
Die Ein- und Durchreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr zwischen Europa und Benin findet regelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Versammlungen von mehr als 50 Personen sind untersagt. Ansonsten gelten keine nennenswerten Einschränkungen.
Hygieneregeln
Für Benin gelten landesweit die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Benin.
• Die Botschaft von Benin in Berlin hat ihren Betrieb eingestellt. Bei dringend notwendigen Reisen erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den Honorarkonsuln von Benin in München, Saarbrücken oder in Köln oder auf der Webseite der Regierung von Benin zu den aktuellen Einreisebestimmungen und bei den Fluggesellschaften zu Flugverbindungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Frankreich - Ergänzung:
In Frankreich wird der Gesundheitsnotstand von diesem Samstag an wieder eingeführt. Des Weiteren verhängt Frankreich erstmals seit dem Frühjahr wieder Ausgangssperren. In Paris und acht weiteren Großstädten dürfen die Bürger ab dem Wochenende zwischen 21 Uhr abends und sechs Uhr morgens das Haus nicht mehr verlassen. Neben dem Großraum Paris seien die Metropolen Grenoble, Lille, Rouen, Lyon, Aix-Marseille, Saint-Étienne, Toulouse und Montpellier betroffen, so Macron. Die Sperre gelte unter anderem für Kinos, Restaurants, Theater. Es werde Kontrollen und Strafen geben. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Königreich - Ergänzung für Nordirland:
Nordirland führt die strengsten Corona-Regeln im Vereinigten Königreich ein. Schulen werden für zwei Wochen geschlossen, Restaurants für vier, wie die nordirische Regierungschefin Arlene Foster ankündigte. Die Schulferien im Oktober werden damit um eine Woche verlängert. Gaststätten dürfen Speisen und Getränke nur außer Haus anbieten. Nicht dringende Reisen sollten vermieden werden, außerdem sollte möglichst von zu Hause aus gearbeitet werden. Quelle: tagesschau.de
Iran - Ergänzung:
Der Iran hat zeitweilige Reisebeschränkungen über fünf Großstädte verhängt. Die Maßnahmen sehen ein Ein- und Ausreiseverbot für die Hauptstadt Teheran sowie die Städte Karadsch, Maschhad, Isfahan und Urmia vor und gelten nur für private Fahrzeuge, wie das Gesundheitsministerium in Teheran mitteilte. Die Einschränkungen gelten von Mitternacht bis zum Sonntagnachmittag. Danach sei eine Verlängerung und Ausweitung auf andere Städte möglich. Der öffentliche Verkehr etwa mit Bussen oder Flugzeugen ist von der Regelung ausgenommen. Bei den Maßnahmen gehe es vor allem darum, Wochenendausflügler von ihren Unternehmungen abzuhalten, hieß es vom Ministerium. Im Iran gelten Donnerstag und Freitag als Wochenende, zudem ist der kommende Samstag ein Feiertag. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Lockdown wird verlängert:
Die Lockdown-Restriktionen in Israel werden vorerst bis kommenden Sonntag verlängert. Am Donnerstag soll über erste Lockerungen beraten werden. Dazu zählen unter anderem die Öffnung von kleinen Geschäften ohne Publikumsverkehr und von Kindergärten. Die Lockerungen sollen schrittweise erfolgen. Quelle: tagesschau.de
Kuba - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen liegt auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte der Ansteckungen sind zurzeit die Provinzen Havanna, Ciego de Àvila und Sancti Spίritus.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die kubanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist gegenwärtig nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung möglich. Ab 15. Oktober 2020 ist geplant, die touristische Einreise nach Varadero zu ermöglichen, s.a. Abschnitt Besonderheiten in den Regionen.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise durch Kuba ist aufgrund der geschlossenen Landesgrenzen zurzeit nicht möglich.
Die Ausreise aus Kuba ist für Ausländer weiterhin möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur einzelne Sonderflüge zwischen Kuba und Europa.
Ab dem 31. Oktober 2020 sind Flüge von Deutschland auf die Ferienhalbinsel Varadero geplant, die Touristen mit Hotelbuchung – bisher nur in Varadero – zur Verfügung stehen sollen.
Beschränkungen im Land
Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes sind weiterhin eingeschränkt, auch wenn viele coronabedingte Maßnahmen auch in Havanna aufgehoben wurden. Die meisten Hotels sind geschlossen, auch andere touristische Dienstleistungen (Autovermietung, Ausflüge, Überlandreisen) werden derzeit nicht oder nur eingeschränkt angeboten. Der öffentliche Verkehr zwischen Havanna und den umliegenden Provinzen ist nur mit Sondergenehmigung möglich.
Hygieneregeln
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. In ganz Kuba besteht zu jeder Zeit im öffentlichen Raum, in sämtlichen Verkehrsmitteln und in Supermärkten/Restaurants die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandeln drohen hohe Geldstrafen.
Besonderheiten in den Regionen
Touristische Reisen auf Cayo Coco, Cayo Guillermo, Cayo Largo del Sur, Cayo Santa Maria und Cayo Cruz sind von Kanada aus möglich. Reisende müssen per Direktflug auf die jeweilige Insel anreisen und sich bei Einreise einem obligatorischen Corona-Schnelltest unterziehen. Ab dem 15. Oktober 2020 soll auch Varadero in dieser Weise geöffnet werden.
Reisende sind in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Besuche auf der Hauptinsel sind nicht möglich. Eine konsularische Unterstützung ist dort nur begrenzt möglich.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kubanischen Regierung.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächsten Gesundheitsbehörden bzw. Ihr Hotel oder den Reiseveranstalter.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malaysia - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land: Einschränkungen im Interstate Travel:
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 7. September 2020 gilt aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (MCO) ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich die App „MySejathera“ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich unmittelbar nach der Einreise zu registrieren.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich. Seit dem 14. Oktober 2020 wird für zunächst 14 Tage der interstate travel zwischen dem Bundesstaat Selangor sowie Kuala Lumpur und Putrajaya nur in Ausnahmefällen mit wichtiger Begründung gestattet. Reisemöglichkeiten zwischen der Halbinsel Malaysia und den malaysischen Bundesstaaten auf Borneo (Sabah, Sarawak und Labuan) sind ebenfalls stark eingeschränkt. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Die überwiegende Anzahl der Museen sowie Bars und Clubs sind weiterhin geschlossen. Viele Restaurants schließen früher, in einigen Bundesstaaten bereit um 18 Uhr. In einigen Regionen ist nur der Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr außer Haus möglich. Es gilt zu keiner Tageszeit eine Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Namibia - Änderung Einreise:
Die Einreise über einige Landgrenzen ist wieder erlaubt, siehe: Touristen dürfen wieder nach Namibia.
Nepal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Die Einreise ist derzeit nur einem eingeschränkten Personenkreis gestattet. Neben nepalesischen Staatsangehörigen ist die Einreise nur Diplomaten und Beschäftigten der Vereinten Nationen und teilweise von Hilfsorganisationen mit Visum gestattet. Der Visa-on-Arrival Service bleibt ausgesetzt.
Die Einreise von Touristen ist bis auf weiteres grundsätzlich nicht gestattet. Seit Anfang Oktober 2020 gilt jedoch eine Ausnahme für Teilnehmer an Trekkingtouren und Expeditionen. Sie dürfen unter strengen Auflagen einreisen, wobei die Konditionen ständigen kurzfristigen Änderungen unterliegen können.
Vor Einreise ist ein negativer COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Alle Reisenden müssen vor Abflug ein Online-Formular ausfüllen und den damit generierten Barcode bei Check-in als Ausdruck oder Screenshot vorweisen. Nach Einreise besteht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht, die entweder zuhause, im Hotel oder in einer Einrichtung der Regierung abgeleistet werden kann.
Eine Reihe von Fluggesellschaften verlangt für die Ausreise ebenfalls einen negativen COVID-19-PCR-Test, unabhängig von den Bestimmungen des Abflug- oder Ziellandes.
Der internationale wie nationale kommerzielle Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen.
Der seit 20. August 2020 verhängte zweite Lockdown wird graduell gelockert. Distriktübergreifende Fahrten sind wieder erlaubt. Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Die Visastelle des Department of Immigration ist wieder geöffnet.
Die Abstands- und Hygieneregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter. Die Regierung hat Regeln für das Verhalten während des landesweiten religiösen Festivals erlassen.
Die deutsche Botschaft arbeitet eingeschränkt und bleibt für den Besucherverkehr weitgehend geschlossen. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen.
• Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
• Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Bei Ausreise, erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zur Notwendigkeit für einen negativen COVID-19-PCR-Test.
Nordmazedonien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Skopje, Kumanovo, Tetovo und Shtip.
Nordmazedonien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Diskotheken und Nachtclubs sind geschlossen. Live-Musik ist in geschlossenen Räumen wie Restaurants, Kneipen etc. verboten.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln wieder geöffnet. Ebenso sind Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Vereinzelt kann es wegen Zugangsbeschränkungen und Abstandsregeln zu Schlangenbildung kommen (häufig vor Bankfilialen).
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende" in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Paraguay - Öffnung Landgrenze zum 15.10.2020, Flughafen zum 21.10.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Paraguay weiterhin gewarnt.
Die Grenzen wurden am 16. März 2020 geschlossen, der kommerzielle Flugverkehr eingestellt. Ausgenommen waren Sonderflüge auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen der paraguayischen Behörden. Im Zuge einer 20 bis 30 Tage langen Testphase wird am 15. Oktober 2020 der Grenzübergang zu Brasilien in Ciudad del Este wieder für den allgemeinen Personenverkehr geöffnet und ab dem 21. Oktober 2020 der einzige internationale Flughafen in Asunción für den kommerziellen Flugverkehr. Es handelt sich dabei vor allem um regionale Verbindungen. Sonderflüge werden nicht mehr angeboten. Alle nach Paraguay einreisenden Personen müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, die sie in der eigenen Wohnung verbringen können. Die Quarantäne kann auf 7 Tage reduziert werden, wenn bei Einreise ein negativer Corona-Test (PCR-Test) vorgelegt werden kann, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Das soziale Leben in der Stadt war weitestgehend zum Erliegen gekommen. In eingeschränktem Maße sollen öffentliche und private Veranstaltungen wieder zugelassen werden. Im gesamten öffentlichen Raum bleibt Mundschutz Pflicht. Geschäfte und Restaurants können unter Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen mit Einschränkungen besucht werden. Änderungen können kurzfristig (mit Inkrafttreten binnen weniger Stunden) bekannt gegeben werden.
•Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen beim paraguayischen Gesundheitsministerium.
Portugal - Ergänzung:
Ab Donnerstag sollen in Portugal strengere Maßnahmen eingeführt werden. Versammlungen sind dann auf fünf Personen begrenzt. Hochzeiten und Taufen können von maximal 50 Personen besucht werden, Universitätsfeiern sind jedoch verboten. Bußgelder für Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, werden von einer Obergrenze von 5.000 auf 10.000 Euro verdoppelt. Des Weiteren sollen Gesichtsmasken in überfüllten Außenbereichen für alle verpflichtend werden und die Rückverfolgungs-App StayAway Covid der Regierung für einige Mitarbeiter obligatorisch zu verwenden. Quelle: Guardian
Spanien - Änderung Beschränkungen in Katalonien:
Die spanische Region Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona hat die Schließung aller Bars und Restaurants angeordnet. Die Anweisung gelte zunächst für 15 Tage und trete am Freitag in Kraft, sagte die regionale Gesundheitsministerin Alba Vergés. Der geschäftsführende katalanische Regionalpräsident Pere Aragonès rief die Einwohner auf, ihre Wohnung möglichst nur noch aus dringendem Grund zu verlassen und soziale Kontakte einzuschränken. Zugleich ordnete die Regionalregierung weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens an. Einkaufszentren und größere Supermärkte müssen die Zahl der Kunden auf 30 Prozent ihrer normalen Kapazität beschränken. Für Fitnesszentren, Kinos und Theater gelte eine Beschränkung auf 50 Prozent. Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Ergänzung:
Der nationale Katastrophenzustand in Südafrika wurde um einen weiteren Monat verlängert. So können bei Bedarf wichtige Beschränkungen sofort umgesetzt werden. Quelle: Times live
Türkei - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt.
Hiervon ausgenommen sind die Provinzen Aydin, Izmir und Muğla in der Ägäisregion sowie die Provinz Antalya in der Mittelmeerregion unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung des von der türkischen Regierung verfügten umfassenden Tourismus- und Hygienekonzepts.
Dieses beinhaltet vor Rückreise nach Deutschland u.a. eine verpflichtende PCR-Testung für alle Reisenden in der Türkei innerhalb von 48 Stunden vor der Ausreise und gilt auch bei Ausreise aus anderen als den vorgenannten vier Provinzen. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden.
Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben.
Die Türkei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Daraus resultiert grundsätzlich (ggf. nochmals) ein verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland ist derzeit nicht möglich. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara, Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut zeitweise Ausgangssperren und Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Touristen.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Verfolgen Sie die Webseite der deutschen Vertretungen in der Türkei.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Benin wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Im regionalen Vergleich ist die Gesamtzahl an COVID-19 -Fällen in Benin relativ niedrig, die Tendenz ist zudem leicht rückläufig. Benin ist dennoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Benin und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende, die Benin auf dem Luftweg erreichen, werden direkt nach Ankunft einem COVID-19-Schnelltest unterzogen. Gleichzeitig wird ein Rachenabstrich (PCR-Test) genommen. Bei negativem Schnelltest können Reisende einreisen, müssen sich jedoch nach 48 Stunden zur Entgegennahme der Ergebnisse des Abstrichs erneut einfinden und sich15 Tage nach Einreise einem weiteren PCR-Test unterziehen. Bis zum Vorliegen des zweiten Testergebnisses werden die Reisepässe einbehalten. Die Kosten für die drei Tests betragen CFA 50.000,- (ca. 77 EURO) und müssen beim Einchecken für den Flug nach Cotonou vorgewiesen werden. Mitgebrachte Testergebnisse werden nicht anerkannt.
24 bis 72 Stunden vor Ausreise aus Benin ist ebenfalls ein COVID-Test durchzuführen, bei dem erneut Kosten i.H.v. CFA 50.000,- anfallen.
Reisenden wird empfohlen, sich bereits vor Antritt der Reise für den COVID-Test online zu registrieren und die Gebühren zu begleichen.
Die Ein- und Durchreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr zwischen Europa und Benin findet regelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Versammlungen von mehr als 50 Personen sind untersagt. Ansonsten gelten keine nennenswerten Einschränkungen.
Hygieneregeln
Für Benin gelten landesweit die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Benin.
• Die Botschaft von Benin in Berlin hat ihren Betrieb eingestellt. Bei dringend notwendigen Reisen erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den Honorarkonsuln von Benin in München, Saarbrücken oder in Köln oder auf der Webseite der Regierung von Benin zu den aktuellen Einreisebestimmungen und bei den Fluggesellschaften zu Flugverbindungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Frankreich - Ergänzung:
In Frankreich wird der Gesundheitsnotstand von diesem Samstag an wieder eingeführt. Des Weiteren verhängt Frankreich erstmals seit dem Frühjahr wieder Ausgangssperren. In Paris und acht weiteren Großstädten dürfen die Bürger ab dem Wochenende zwischen 21 Uhr abends und sechs Uhr morgens das Haus nicht mehr verlassen. Neben dem Großraum Paris seien die Metropolen Grenoble, Lille, Rouen, Lyon, Aix-Marseille, Saint-Étienne, Toulouse und Montpellier betroffen, so Macron. Die Sperre gelte unter anderem für Kinos, Restaurants, Theater. Es werde Kontrollen und Strafen geben. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Königreich - Ergänzung für Nordirland:
Nordirland führt die strengsten Corona-Regeln im Vereinigten Königreich ein. Schulen werden für zwei Wochen geschlossen, Restaurants für vier, wie die nordirische Regierungschefin Arlene Foster ankündigte. Die Schulferien im Oktober werden damit um eine Woche verlängert. Gaststätten dürfen Speisen und Getränke nur außer Haus anbieten. Nicht dringende Reisen sollten vermieden werden, außerdem sollte möglichst von zu Hause aus gearbeitet werden. Quelle: tagesschau.de
Iran - Ergänzung:
Der Iran hat zeitweilige Reisebeschränkungen über fünf Großstädte verhängt. Die Maßnahmen sehen ein Ein- und Ausreiseverbot für die Hauptstadt Teheran sowie die Städte Karadsch, Maschhad, Isfahan und Urmia vor und gelten nur für private Fahrzeuge, wie das Gesundheitsministerium in Teheran mitteilte. Die Einschränkungen gelten von Mitternacht bis zum Sonntagnachmittag. Danach sei eine Verlängerung und Ausweitung auf andere Städte möglich. Der öffentliche Verkehr etwa mit Bussen oder Flugzeugen ist von der Regelung ausgenommen. Bei den Maßnahmen gehe es vor allem darum, Wochenendausflügler von ihren Unternehmungen abzuhalten, hieß es vom Ministerium. Im Iran gelten Donnerstag und Freitag als Wochenende, zudem ist der kommende Samstag ein Feiertag. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Lockdown wird verlängert:
Die Lockdown-Restriktionen in Israel werden vorerst bis kommenden Sonntag verlängert. Am Donnerstag soll über erste Lockerungen beraten werden. Dazu zählen unter anderem die Öffnung von kleinen Geschäften ohne Publikumsverkehr und von Kindergärten. Die Lockerungen sollen schrittweise erfolgen. Quelle: tagesschau.de
Kuba - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen liegt auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte der Ansteckungen sind zurzeit die Provinzen Havanna, Ciego de Àvila und Sancti Spίritus.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die kubanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist gegenwärtig nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung möglich. Ab 15. Oktober 2020 ist geplant, die touristische Einreise nach Varadero zu ermöglichen, s.a. Abschnitt Besonderheiten in den Regionen.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise durch Kuba ist aufgrund der geschlossenen Landesgrenzen zurzeit nicht möglich.
Die Ausreise aus Kuba ist für Ausländer weiterhin möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur einzelne Sonderflüge zwischen Kuba und Europa.
Ab dem 31. Oktober 2020 sind Flüge von Deutschland auf die Ferienhalbinsel Varadero geplant, die Touristen mit Hotelbuchung – bisher nur in Varadero – zur Verfügung stehen sollen.
Beschränkungen im Land
Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes sind weiterhin eingeschränkt, auch wenn viele coronabedingte Maßnahmen auch in Havanna aufgehoben wurden. Die meisten Hotels sind geschlossen, auch andere touristische Dienstleistungen (Autovermietung, Ausflüge, Überlandreisen) werden derzeit nicht oder nur eingeschränkt angeboten. Der öffentliche Verkehr zwischen Havanna und den umliegenden Provinzen ist nur mit Sondergenehmigung möglich.
Hygieneregeln
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. In ganz Kuba besteht zu jeder Zeit im öffentlichen Raum, in sämtlichen Verkehrsmitteln und in Supermärkten/Restaurants die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandeln drohen hohe Geldstrafen.
Besonderheiten in den Regionen
Touristische Reisen auf Cayo Coco, Cayo Guillermo, Cayo Largo del Sur, Cayo Santa Maria und Cayo Cruz sind von Kanada aus möglich. Reisende müssen per Direktflug auf die jeweilige Insel anreisen und sich bei Einreise einem obligatorischen Corona-Schnelltest unterziehen. Ab dem 15. Oktober 2020 soll auch Varadero in dieser Weise geöffnet werden.
Reisende sind in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Besuche auf der Hauptinsel sind nicht möglich. Eine konsularische Unterstützung ist dort nur begrenzt möglich.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kubanischen Regierung.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächsten Gesundheitsbehörden bzw. Ihr Hotel oder den Reiseveranstalter.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malaysia - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land: Einschränkungen im Interstate Travel:
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 7. September 2020 gilt aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (MCO) ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich die App „MySejathera“ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich unmittelbar nach der Einreise zu registrieren.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich. Seit dem 14. Oktober 2020 wird für zunächst 14 Tage der interstate travel zwischen dem Bundesstaat Selangor sowie Kuala Lumpur und Putrajaya nur in Ausnahmefällen mit wichtiger Begründung gestattet. Reisemöglichkeiten zwischen der Halbinsel Malaysia und den malaysischen Bundesstaaten auf Borneo (Sabah, Sarawak und Labuan) sind ebenfalls stark eingeschränkt. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Die überwiegende Anzahl der Museen sowie Bars und Clubs sind weiterhin geschlossen. Viele Restaurants schließen früher, in einigen Bundesstaaten bereit um 18 Uhr. In einigen Regionen ist nur der Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr außer Haus möglich. Es gilt zu keiner Tageszeit eine Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Namibia - Änderung Einreise:
Die Einreise über einige Landgrenzen ist wieder erlaubt, siehe: Touristen dürfen wieder nach Namibia.
Nepal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Die Einreise ist derzeit nur einem eingeschränkten Personenkreis gestattet. Neben nepalesischen Staatsangehörigen ist die Einreise nur Diplomaten und Beschäftigten der Vereinten Nationen und teilweise von Hilfsorganisationen mit Visum gestattet. Der Visa-on-Arrival Service bleibt ausgesetzt.
Die Einreise von Touristen ist bis auf weiteres grundsätzlich nicht gestattet. Seit Anfang Oktober 2020 gilt jedoch eine Ausnahme für Teilnehmer an Trekkingtouren und Expeditionen. Sie dürfen unter strengen Auflagen einreisen, wobei die Konditionen ständigen kurzfristigen Änderungen unterliegen können.
Vor Einreise ist ein negativer COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Alle Reisenden müssen vor Abflug ein Online-Formular ausfüllen und den damit generierten Barcode bei Check-in als Ausdruck oder Screenshot vorweisen. Nach Einreise besteht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht, die entweder zuhause, im Hotel oder in einer Einrichtung der Regierung abgeleistet werden kann.
Eine Reihe von Fluggesellschaften verlangt für die Ausreise ebenfalls einen negativen COVID-19-PCR-Test, unabhängig von den Bestimmungen des Abflug- oder Ziellandes.
Der internationale wie nationale kommerzielle Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen.
Der seit 20. August 2020 verhängte zweite Lockdown wird graduell gelockert. Distriktübergreifende Fahrten sind wieder erlaubt. Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Die Visastelle des Department of Immigration ist wieder geöffnet.
Die Abstands- und Hygieneregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter. Die Regierung hat Regeln für das Verhalten während des landesweiten religiösen Festivals erlassen.
Die deutsche Botschaft arbeitet eingeschränkt und bleibt für den Besucherverkehr weitgehend geschlossen. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen.
• Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
• Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Bei Ausreise, erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zur Notwendigkeit für einen negativen COVID-19-PCR-Test.
Nordmazedonien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Skopje, Kumanovo, Tetovo und Shtip.
Nordmazedonien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Diskotheken und Nachtclubs sind geschlossen. Live-Musik ist in geschlossenen Räumen wie Restaurants, Kneipen etc. verboten.
Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln wieder geöffnet. Ebenso sind Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Vereinzelt kann es wegen Zugangsbeschränkungen und Abstandsregeln zu Schlangenbildung kommen (häufig vor Bankfilialen).
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende" in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Paraguay - Öffnung Landgrenze zum 15.10.2020, Flughafen zum 21.10.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Paraguay weiterhin gewarnt.
Die Grenzen wurden am 16. März 2020 geschlossen, der kommerzielle Flugverkehr eingestellt. Ausgenommen waren Sonderflüge auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen der paraguayischen Behörden. Im Zuge einer 20 bis 30 Tage langen Testphase wird am 15. Oktober 2020 der Grenzübergang zu Brasilien in Ciudad del Este wieder für den allgemeinen Personenverkehr geöffnet und ab dem 21. Oktober 2020 der einzige internationale Flughafen in Asunción für den kommerziellen Flugverkehr. Es handelt sich dabei vor allem um regionale Verbindungen. Sonderflüge werden nicht mehr angeboten. Alle nach Paraguay einreisenden Personen müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, die sie in der eigenen Wohnung verbringen können. Die Quarantäne kann auf 7 Tage reduziert werden, wenn bei Einreise ein negativer Corona-Test (PCR-Test) vorgelegt werden kann, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Das soziale Leben in der Stadt war weitestgehend zum Erliegen gekommen. In eingeschränktem Maße sollen öffentliche und private Veranstaltungen wieder zugelassen werden. Im gesamten öffentlichen Raum bleibt Mundschutz Pflicht. Geschäfte und Restaurants können unter Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen mit Einschränkungen besucht werden. Änderungen können kurzfristig (mit Inkrafttreten binnen weniger Stunden) bekannt gegeben werden.
•Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen beim paraguayischen Gesundheitsministerium.
Portugal - Ergänzung:
Ab Donnerstag sollen in Portugal strengere Maßnahmen eingeführt werden. Versammlungen sind dann auf fünf Personen begrenzt. Hochzeiten und Taufen können von maximal 50 Personen besucht werden, Universitätsfeiern sind jedoch verboten. Bußgelder für Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, werden von einer Obergrenze von 5.000 auf 10.000 Euro verdoppelt. Des Weiteren sollen Gesichtsmasken in überfüllten Außenbereichen für alle verpflichtend werden und die Rückverfolgungs-App StayAway Covid der Regierung für einige Mitarbeiter obligatorisch zu verwenden. Quelle: Guardian
Spanien - Änderung Beschränkungen in Katalonien:
Die spanische Region Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona hat die Schließung aller Bars und Restaurants angeordnet. Die Anweisung gelte zunächst für 15 Tage und trete am Freitag in Kraft, sagte die regionale Gesundheitsministerin Alba Vergés. Der geschäftsführende katalanische Regionalpräsident Pere Aragonès rief die Einwohner auf, ihre Wohnung möglichst nur noch aus dringendem Grund zu verlassen und soziale Kontakte einzuschränken. Zugleich ordnete die Regionalregierung weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens an. Einkaufszentren und größere Supermärkte müssen die Zahl der Kunden auf 30 Prozent ihrer normalen Kapazität beschränken. Für Fitnesszentren, Kinos und Theater gelte eine Beschränkung auf 50 Prozent. Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Ergänzung:
Der nationale Katastrophenzustand in Südafrika wurde um einen weiteren Monat verlängert. So können bei Bedarf wichtige Beschränkungen sofort umgesetzt werden. Quelle: Times live
Türkei - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt.
Hiervon ausgenommen sind die Provinzen Aydin, Izmir und Muğla in der Ägäisregion sowie die Provinz Antalya in der Mittelmeerregion unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung des von der türkischen Regierung verfügten umfassenden Tourismus- und Hygienekonzepts.
Dieses beinhaltet vor Rückreise nach Deutschland u.a. eine verpflichtende PCR-Testung für alle Reisenden in der Türkei innerhalb von 48 Stunden vor der Ausreise und gilt auch bei Ausreise aus anderen als den vorgenannten vier Provinzen. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden.
Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben.
Die Türkei ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Daraus resultiert grundsätzlich (ggf. nochmals) ein verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland ist derzeit nicht möglich. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara, Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut zeitweise Ausgangssperren und Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Touristen.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Verfolgen Sie die Webseite der deutschen Vertretungen in der Türkei.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Angola - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola weiterhin gewarnt.
Der nationale Flugverkehr wurde am 14. September 2020, der internationale Flugverkehr am 21. September 2020 teilweise wieder aufgenommen. Bis auf diese Ausnahme bleiben die Grenzen geschlossen. Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt bis auf weiteres in abgeschwächter Form fort. Verkehr zwischen den Provinzen ist nur zu wirtschaftlichen Zwecken erlaubt, die Hauptstadt Luanda ist bis zum 7. November 2020 vom Provinzverkehr ausgeschlossen. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig das Haus zu verlassen. Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Märkten gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
•Folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
China - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Zuletzt traten noch vereinzelte lokale Infektionswellen wie im Juni 2020 in Peking auf.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige wurde am 28. September 2020 etwas gelockert. Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung verfügen dürfen ohne Visum nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für Inhaber gültiger Visa.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Seit dem 1. September 2020 verlangen die chinesischen Auslandsvertretungen von Reisenden einen innerhalb von 3 Tagen vor Abflug nach China absolvierten negativen Nukleinsäuretest und ein für nicht-chinesische Staatsangehörige auf dieser Grundlage von einer chinesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Gesundheitszertifikat. Dies gilt auch für Fluggäste, die von Deutschland über ein Drittland nach China einreisen oder aus einem Drittland über Frankfurt nach China reisen.
Reisende, die auf der Flugroute nach China in einem Drittland umsteigen, benötigen für die Einreise ein „Health Declaration Form“ von der für sie zuständigen chinesischen Auslandsvertretung, das sie dort rechtzeitig vor Abreise per E-Mail beantragen müssen.
Bei Anreise per Direktflug ab Frankfurt und Hamburg nach China werden die Ergebnisse von den Testcentern Centogene an den Flughäfen Frankfurt und Hamburg ohne weitere Beglaubigung durch die chinesischen Auslandsvertretungen anerkannt.
Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor dem Boarding direkt am Gate über den für die Einreise nötigen roten „Customs Entry Code“ zu informieren.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne.
Bei Einreisen aus Hongkong muss ebenfalls ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Gleiches kann für Personen gelten, die auf dem gleichen Flug eingereist sind wie eine Person, die z.B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Es kam es bereits zu einer Einweisung in ein Krankenhaus, nachdem in den Einreiseunterlagen wahrheitsgemäß eine frühere zurückliegende Corona-Erkrankung angegeben wurde, trotz Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests. Auch ein positiver COVID-19-Antikörpertest (anlässlich eines gewöhnlichen Bluttests) kann zu entsprechenden medizinischen Maßnahmen inklusive Quarantäne führen. Im Fall einer positiven Testung eines Kindes kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Vermeidung der Ansteckung auch Minderjährige im Krankenhaus nicht von ihren Eltern persönlich betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
COVID-19 bedingte Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen sind derzeit nicht bekannt, eine kurzfristige Verhängung bei Auftreten lokaler Infektionen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländer kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Ausweitung der Reisewarnung auf die Region Österbotten, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Österbotten wird ab dem 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Finnlands wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland war von COVID-19 weniger betroffen. Derzeit steigen die Neuinfektionen jedoch deutlich. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa) und die Region Österbotten. Dort beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region ab dem 17. Oktober 2020 als Risikogebiet eingestuft wird. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Bereits seit dem 28. September 2020 gelten diese für die Einreise aus Deutschland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe)
Für sie gilt eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Seit dem 1. Oktober 2020 kann auf die 14-tägige Selbstisolierung verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Ab dem 12. Oktober 2020 wird die Selbstisolierung auf 10 Tage reduziert. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten der finnische Grenzschutz und die finnische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Oktober 2020 müssen alle Gastronomiebetriebe um 24 Uhr den Ausschank von Alkohol beenden und um 1 Uhr schließen. Weitere Einschränkungen könnten in Kürze folgen. Dann müssten Gastronomiebetriebe um 22 Uhr den Ausschank von Alkohol beenden und um 23 Uhr schließen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt ab dem 26. Oktober 2020 eine Maskenpflicht Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Die COVID-19 Tracing App "Koronavilkku" ist in Finnisch, Schwedisch und in Kürze auch auf Englisch verfügbar.
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Wenn Sie sich touristisch in dem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung für Frankreich und Überseegebiet Martinique, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand Est und Corse (Insel Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies für ganz Frankreich.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für Martinique.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Ganz Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich als Risikogebiet eingestuft wurde. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Ain 01, Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Ariège 09, Aude 11, Aveyron 12, Bouches-du-Rhône 13, Calvados 14, Charente 16, Corrèze 19, Corse-du-Sud 2A, Haute-Corse 2B, Côte-d‘Or 21, Doubs 25, Drôme 26, Eure 27, Gard 30, Haute-Garonne 31, Gers 32, Gironde 33, Hérault 34, Ille-et-Vilaine 35, Indre-et-Loire 37, Isère 38; Landes 40, Loire 42, Haute-Loire 43, Loire-Atlantique 44 ; Loiret 45, Lozère 48, Maine-et-Loire 49, Marne 51, Haute-Marne 52, Meurthe-et-Moselle 54, Morbihan 56, Nièvre 58, Nord 59, Oise 60, Pas-de-Calais 62, Paris 75, Puy-de-Dôme 63; Pyrénées-Atlantiques 64; Hautes-Pyrénées 65, Pyrénées-Orientales 66; Bas-Rhin 67, Rhône 69, Saône-et-Loire 71, Sarthe 72, Savoie 73, Seine-Maritime 76, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Somme 80, Tarn 81, Tarn-et-Garonne 82, Var 83, Vaucluse 84, Vienne 86, Haute-Vienne 87, Yonne 89, Territoire de Belfort 90, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val-d'Oise 95, im europäischen Teil, Mayotte 976, Guadeloupe 971, Guyana 973, Saint Barthélemy 977, Saint-Martin 978, Martinique 972 und La Réunion 974 in Übersee. Für die Überseegebiete Französisch-Guayana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen.
Am 24. September 2020 hat die französische Regierung eine neue COVID-19-bezogene Klassifizierung des Staatsgebietes verkündet: Alarm (alerte - A), verstärkter Alarm (alerte renforcée - AR) und maximaler Alarm (alerte maximale - AM). Sie orientiert sich vor allem an der allgemeinen 7-Tages-Inzidenz (A ≥ 50, AR ≥ 150, AM ≥ 250). Die Stufe AM gilt aktuell für das Stadtgebiet von Paris (75) und die umliegenden Departements Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93) und Val-de-Marne (94), den Großraum Marseille/Aix-en-Provence, die Städte Lille, Grenoble, Lyon, Saint-Etienne, Montpellier und Toulouse und das Überseegebiet Guadeloupe.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen.
Als Folge einer neuen COVID-19-bezogenen Klassifizierung sind seit 28. September 2020 in den Städten Marseille und Aix-en-Provence sowie im Überseegebiet Guadeloupe alle Gaststätten für zunächst zwei Wochen geschlossen.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden. Dies ist angesichts derzeit hoher Verbreitungszahlen für Marseille (Bouches-du-Rhône), Bordeaux (Gironde) und Guadeloupe der Fall. Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen sind geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Martinique, Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden. Dies gilt ab 17. Oktober 2020 für Martinique.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen West Midlands und East Midlands, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, nach Schottland, Wales, Nordirland sowie Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen East Midlands und West Midlands.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. In den Regionen East Midlands, West Midlands, North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, in Schottland, Wales und Nordirland beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Regionale Schwerpunkte sind insbesondere Greater Manchester, Leicester, North East, Lancashire, Blackpool und Blackburn mit Darwen, Merseyside, Halton und Warrington, West-Midlands, West-Yorkshire und der sog. Central Belt in Schottland (die Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley).
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland, Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
In England ist es erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal sechs Personen zu treffen. Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben. Restaurants und Pubs schließen um 22 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Darüber hinaus gibt es im Nordosten und Nordwesten Englands, Leicester, Luton, Northampton, in West-Midlands und in West-Yorkshire weitere Beschränkungen. In den betroffenen Regionen dürfen sich bspw. Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen.
Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung.
In Schottland sind Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten in privaten geschlossenen Räumen (von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen) derzeit nicht erlaubt. Im Freien und in öffentlichen geschlossenen Räumen wie z.B. Restaurants sind Treffen mit maximal sechs Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der vor Ort jeweils geltenden Abstands- und Hygieneregeln erlaubt. Kinder unter 12 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Im Freien und an den meisten anderen Orten muss, wenn nicht anders ausgewiesen, ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Gastronomieeinrichtungen verpflichtend. In den derzeit von Corona besonders betroffenen 5 Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley müssen alle Pubs, Bars und Restaurants vom 9. bis 25. Oktober 2020 schließen; lediglich Außer-Haus-Verkauf bleibt möglich. Hotelrestaurants dürfen ausschließlich Hotelgäste bewirten. Cafés ohne Alkohollizenz dürfen zwischen 6 und 18 Uhr öffnen. Freizeiteinrichtungen mit Innenbereichen wie z.B. Casinos und Bowlingclubs müssen in diesen Regionen ebenfalls schließen.
Im übrigen Schottland gilt: Kneipen, Bars, Cafés und Restaurants dürfen vom 9. bis 25. Oktober 2020 im Innenbereich nur noch zwischen 6 und 18 Uhr öffnen und keine alkoholischen Getränke anbieten; Ausnahmen gelten für Hotelrestaurants, die ihre Übernachtungsgäste auch nach 18 Uhr in Innenräumen bedienen dürfen. Außenbereiche dürfen weiterhin bis 22 Uhr geöffnet sein. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Grundsätzlich ist es Angehörigen zweier oder mehr unterschiedlicher Haushalte nicht erlaubt, gemeinsam im Auto zu reisen.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis maximal sechs Personen aus vier Haushalten zu treffen. Kinder unter 12 Jahren werden nicht auf die Gesamtzahl angerechnet. Im Freien dürfen sich weiterhin bis zu 30 Personen treffen, solange die soziale Distanz gewahrt bleibt. Es gilt der Mindestabstand von 2 Metern. Restaurants und Pubs schließen um 22:00 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland ist es verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Derzeit dürfen sich in Nordirland bis zu 15 Personen im Freien unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine siebentägige verpflichtende Quarantäne, bei Einreise aus Hochrisiko-Ländern weiterhin eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Iran - Änderung Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der „Mask-App“ des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden.
Aktuelle Informationen bietet das iranische Gesundheitsministerium.
Detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen COVID-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Für die Provinzen Teheran, Mashad, Karaj, Isfahan und Orumieh gelten zunächst bis einschließlich 18. Oktober 2020 Reisebeschränkungen. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen ist die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeuge mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen.
Kontrollen und Temperaturmessungen können auch an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen. Davon ist derzeit auch Teheran betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Seit dem 5. Juli 2020 gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
•Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
•Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
•Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung und der WHO.
•Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Dublin (County Dublin), und die Border Region wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen für Reisen aus Deutschland derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Irland ist von COVID-19 betroffen. In der Hauptstadt Dublin (County Dublin bestehend aus der Stadt Dublin, Fingal, Dún Laoghaire-Rathdown und South Dublin), in der Border Region (bestehend aus den Counties Donegal, Sligo, Leitrim, Cavan, Monaghan und Louth, einschließlich der Städte Dundalk und Drogheda) und in den Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Grundsätzlich wird allen Einreisenden, auch Iren und Bürgern mit Wohnsitz in Irland, empfohlen, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken. Dies gilt seit dem 28. September 2020 erneut für Reisende aus Deutschland. Ausgenommen von dieser Auflage sind Reisende aus Ländern und Gebieten auf der "Green List", Rückkehrende aus Nordirland, sowie Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt).
Auf Grundlage von ECDC -Kriterien umfasst die "Green List" künftig Länder mit einer Inzidenz von bis zu 25 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 14 Tagen. Sie wird wöchentlich aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Seit 6. Oktober 2020 gilt grundsätzlich Level 3 des "Plan for Living with COVID-19" mit zusätzlichen Einschränkungen für die Counties Dublin und Donegal. Für das private und öffentliche Leben gelten danach zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen. So sollen Angehörige eines Haushalts nur bis zu 6 Personen eines anderen Haushalts treffen. Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 50% reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. In Dublin gilt dies ganztägig. Das jeweilige County, in dem man sich aufhält, soll nicht verlassen werden. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben nur für Ortsansässige/Inländer weiterhin geöffnet.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Geschäften und Einkaufszentren sowie in Restaurants und Bars, sofern man nicht am Tisch sitzt, ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Wenn Sie sich touristisch in einem Risikogebiet aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung, dass sich die "Green List" in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen dynamisch entwickeln kann.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola weiterhin gewarnt.
Der nationale Flugverkehr wurde am 14. September 2020, der internationale Flugverkehr am 21. September 2020 teilweise wieder aufgenommen. Bis auf diese Ausnahme bleiben die Grenzen geschlossen. Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt bis auf weiteres in abgeschwächter Form fort. Verkehr zwischen den Provinzen ist nur zu wirtschaftlichen Zwecken erlaubt, die Hauptstadt Luanda ist bis zum 7. November 2020 vom Provinzverkehr ausgeschlossen. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig das Haus zu verlassen. Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Märkten gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
•Folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
China - Änderung Einreise, Reiseverbindungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Zuletzt traten noch vereinzelte lokale Infektionswellen wie im Juni 2020 in Peking auf.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige wurde am 28. September 2020 etwas gelockert. Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung verfügen dürfen ohne Visum nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für Inhaber gültiger Visa.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Seit dem 1. September 2020 verlangen die chinesischen Auslandsvertretungen von Reisenden einen innerhalb von 3 Tagen vor Abflug nach China absolvierten negativen Nukleinsäuretest und ein für nicht-chinesische Staatsangehörige auf dieser Grundlage von einer chinesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Gesundheitszertifikat. Dies gilt auch für Fluggäste, die von Deutschland über ein Drittland nach China einreisen oder aus einem Drittland über Frankfurt nach China reisen.
Reisende, die auf der Flugroute nach China in einem Drittland umsteigen, benötigen für die Einreise ein „Health Declaration Form“ von der für sie zuständigen chinesischen Auslandsvertretung, das sie dort rechtzeitig vor Abreise per E-Mail beantragen müssen.
Bei Anreise per Direktflug ab Frankfurt und Hamburg nach China werden die Ergebnisse von den Testcentern Centogene an den Flughäfen Frankfurt und Hamburg ohne weitere Beglaubigung durch die chinesischen Auslandsvertretungen anerkannt.
Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor dem Boarding direkt am Gate über den für die Einreise nötigen roten „Customs Entry Code“ zu informieren.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne.
Bei Einreisen aus Hongkong muss ebenfalls ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Gleiches kann für Personen gelten, die auf dem gleichen Flug eingereist sind wie eine Person, die z.B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Es kam es bereits zu einer Einweisung in ein Krankenhaus, nachdem in den Einreiseunterlagen wahrheitsgemäß eine frühere zurückliegende Corona-Erkrankung angegeben wurde, trotz Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests. Auch ein positiver COVID-19-Antikörpertest (anlässlich eines gewöhnlichen Bluttests) kann zu entsprechenden medizinischen Maßnahmen inklusive Quarantäne führen. Im Fall einer positiven Testung eines Kindes kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Vermeidung der Ansteckung auch Minderjährige im Krankenhaus nicht von ihren Eltern persönlich betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
COVID-19 bedingte Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen sind derzeit nicht bekannt, eine kurzfristige Verhängung bei Auftreten lokaler Infektionen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländer kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Ausweitung der Reisewarnung auf die Region Österbotten, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Österbotten wird ab dem 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Finnlands wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland war von COVID-19 weniger betroffen. Derzeit steigen die Neuinfektionen jedoch deutlich. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa) und die Region Österbotten. Dort beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region ab dem 17. Oktober 2020 als Risikogebiet eingestuft wird. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Bereits seit dem 28. September 2020 gelten diese für die Einreise aus Deutschland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe)
Für sie gilt eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Seit dem 1. Oktober 2020 kann auf die 14-tägige Selbstisolierung verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Ab dem 12. Oktober 2020 wird die Selbstisolierung auf 10 Tage reduziert. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten der finnische Grenzschutz und die finnische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Oktober 2020 müssen alle Gastronomiebetriebe um 24 Uhr den Ausschank von Alkohol beenden und um 1 Uhr schließen. Weitere Einschränkungen könnten in Kürze folgen. Dann müssten Gastronomiebetriebe um 22 Uhr den Ausschank von Alkohol beenden und um 23 Uhr schließen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt ab dem 26. Oktober 2020 eine Maskenpflicht Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Die COVID-19 Tracing App "Koronavilkku" ist in Finnisch, Schwedisch und in Kürze auch auf Englisch verfügbar.
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Wenn Sie sich touristisch in dem als Risikogebiet ausgewiesenen Teil des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung für Frankreich und Überseegebiet Martinique, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand Est und Corse (Insel Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies für ganz Frankreich.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für Martinique.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Ganz Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich als Risikogebiet eingestuft wurde. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Die französische Regierung hat ihrerseits eine Reihe von Départements als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Dies sind derzeit die Départements Ain 01, Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Ariège 09, Aude 11, Aveyron 12, Bouches-du-Rhône 13, Calvados 14, Charente 16, Corrèze 19, Corse-du-Sud 2A, Haute-Corse 2B, Côte-d‘Or 21, Doubs 25, Drôme 26, Eure 27, Gard 30, Haute-Garonne 31, Gers 32, Gironde 33, Hérault 34, Ille-et-Vilaine 35, Indre-et-Loire 37, Isère 38; Landes 40, Loire 42, Haute-Loire 43, Loire-Atlantique 44 ; Loiret 45, Lozère 48, Maine-et-Loire 49, Marne 51, Haute-Marne 52, Meurthe-et-Moselle 54, Morbihan 56, Nièvre 58, Nord 59, Oise 60, Pas-de-Calais 62, Paris 75, Puy-de-Dôme 63; Pyrénées-Atlantiques 64; Hautes-Pyrénées 65, Pyrénées-Orientales 66; Bas-Rhin 67, Rhône 69, Saône-et-Loire 71, Sarthe 72, Savoie 73, Seine-Maritime 76, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Somme 80, Tarn 81, Tarn-et-Garonne 82, Var 83, Vaucluse 84, Vienne 86, Haute-Vienne 87, Yonne 89, Territoire de Belfort 90, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val-d'Oise 95, im europäischen Teil, Mayotte 976, Guadeloupe 971, Guyana 973, Saint Barthélemy 977, Saint-Martin 978, Martinique 972 und La Réunion 974 in Übersee. Für die Überseegebiete Französisch-Guayana und Mayotte gelten wegen erhöhter Virusverbreitung Einreisebeschränkungen.
Am 24. September 2020 hat die französische Regierung eine neue COVID-19-bezogene Klassifizierung des Staatsgebietes verkündet: Alarm (alerte - A), verstärkter Alarm (alerte renforcée - AR) und maximaler Alarm (alerte maximale - AM). Sie orientiert sich vor allem an der allgemeinen 7-Tages-Inzidenz (A ≥ 50, AR ≥ 150, AM ≥ 250). Die Stufe AM gilt aktuell für das Stadtgebiet von Paris (75) und die umliegenden Departements Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93) und Val-de-Marne (94), den Großraum Marseille/Aix-en-Provence, die Städte Lille, Grenoble, Lyon, Saint-Etienne, Montpellier und Toulouse und das Überseegebiet Guadeloupe.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen.
Als Folge einer neuen COVID-19-bezogenen Klassifizierung sind seit 28. September 2020 in den Städten Marseille und Aix-en-Provence sowie im Überseegebiet Guadeloupe alle Gaststätten für zunächst zwei Wochen geschlossen.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden. Dies ist angesichts derzeit hoher Verbreitungszahlen für Marseille (Bouches-du-Rhône), Bordeaux (Gironde) und Guadeloupe der Fall. Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen sind geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Martinique, Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden. Dies gilt ab 17. Oktober 2020 für Martinique.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen West Midlands und East Midlands, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, nach Schottland, Wales, Nordirland sowie Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen East Midlands und West Midlands.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. In den Regionen East Midlands, West Midlands, North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, in Schottland, Wales und Nordirland beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Regionale Schwerpunkte sind insbesondere Greater Manchester, Leicester, North East, Lancashire, Blackpool und Blackburn mit Darwen, Merseyside, Halton und Warrington, West-Midlands, West-Yorkshire und der sog. Central Belt in Schottland (die Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley).
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland, Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
In England ist es erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal sechs Personen zu treffen. Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben. Restaurants und Pubs schließen um 22 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Darüber hinaus gibt es im Nordosten und Nordwesten Englands, Leicester, Luton, Northampton, in West-Midlands und in West-Yorkshire weitere Beschränkungen. In den betroffenen Regionen dürfen sich bspw. Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen.
Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung.
In Schottland sind Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten in privaten geschlossenen Räumen (von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen) derzeit nicht erlaubt. Im Freien und in öffentlichen geschlossenen Räumen wie z.B. Restaurants sind Treffen mit maximal sechs Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der vor Ort jeweils geltenden Abstands- und Hygieneregeln erlaubt. Kinder unter 12 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Im Freien und an den meisten anderen Orten muss, wenn nicht anders ausgewiesen, ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Gastronomieeinrichtungen verpflichtend. In den derzeit von Corona besonders betroffenen 5 Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley müssen alle Pubs, Bars und Restaurants vom 9. bis 25. Oktober 2020 schließen; lediglich Außer-Haus-Verkauf bleibt möglich. Hotelrestaurants dürfen ausschließlich Hotelgäste bewirten. Cafés ohne Alkohollizenz dürfen zwischen 6 und 18 Uhr öffnen. Freizeiteinrichtungen mit Innenbereichen wie z.B. Casinos und Bowlingclubs müssen in diesen Regionen ebenfalls schließen.
Im übrigen Schottland gilt: Kneipen, Bars, Cafés und Restaurants dürfen vom 9. bis 25. Oktober 2020 im Innenbereich nur noch zwischen 6 und 18 Uhr öffnen und keine alkoholischen Getränke anbieten; Ausnahmen gelten für Hotelrestaurants, die ihre Übernachtungsgäste auch nach 18 Uhr in Innenräumen bedienen dürfen. Außenbereiche dürfen weiterhin bis 22 Uhr geöffnet sein. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Grundsätzlich ist es Angehörigen zweier oder mehr unterschiedlicher Haushalte nicht erlaubt, gemeinsam im Auto zu reisen.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis maximal sechs Personen aus vier Haushalten zu treffen. Kinder unter 12 Jahren werden nicht auf die Gesamtzahl angerechnet. Im Freien dürfen sich weiterhin bis zu 30 Personen treffen, solange die soziale Distanz gewahrt bleibt. Es gilt der Mindestabstand von 2 Metern. Restaurants und Pubs schließen um 22:00 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland ist es verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Derzeit dürfen sich in Nordirland bis zu 15 Personen im Freien unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine siebentägige verpflichtende Quarantäne, bei Einreise aus Hochrisiko-Ländern weiterhin eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Iran - Änderung Beschränkungen im Land:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist von einer zweiten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko, weiß = geringes Risiko). Der aktuelle Status kann in der „Mask-App“ des iranischen Gesundheitsministeriums eingesehen werden.
Aktuelle Informationen bietet das iranische Gesundheitsministerium.
Detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran aufgrund der Corona-Pandemie keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) müssen alle Reisenden eine Erklärung (Formblatt der Fluggesellschaft) sowie ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen COVID-19-PCR-Testergebnisses vorlegen. Dieses Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Deutsch-iranische Doppelstaater ohne Attest werden auf eigene Kosten in eine 14-tägige staatliche Quarantäne verbracht. Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Deutsch-iranische Doppelstaater können sich stattdessen schriftlich einer häuslichen Quarantäne unterwerfen. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise finden Temperaturmessungen statt. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Fluggesellschaft einen COVID-Test verlangt und welche iranischen Labore von der jeweiligen Fluggesellschaft anerkannt werden.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Infolge der Ausbreitung von COVID-19 und des Flugzeugabschusses am 8. Januar 2020 gibt es andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Für die Provinzen Teheran, Mashad, Karaj, Isfahan und Orumieh gelten zunächst bis einschließlich 18. Oktober 2020 Reisebeschränkungen. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen ist die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeuge mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen.
Kontrollen und Temperaturmessungen können auch an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden.
Im Alltag ist nur teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Provinzregierungen können vorübergehend weitergehende Beschränkungen einführen. Davon ist derzeit auch Teheran betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Seit dem 5. Juli 2020 gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
•Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
•Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
•Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung und der WHO.
•Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Dublin (County Dublin), und die Border Region wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen für Reisen aus Deutschland derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Irland ist von COVID-19 betroffen. In der Hauptstadt Dublin (County Dublin bestehend aus der Stadt Dublin, Fingal, Dún Laoghaire-Rathdown und South Dublin), in der Border Region (bestehend aus den Counties Donegal, Sligo, Leitrim, Cavan, Monaghan und Louth, einschließlich der Städte Dundalk und Drogheda) und in den Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Grundsätzlich wird allen Einreisenden, auch Iren und Bürgern mit Wohnsitz in Irland, empfohlen, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken. Dies gilt seit dem 28. September 2020 erneut für Reisende aus Deutschland. Ausgenommen von dieser Auflage sind Reisende aus Ländern und Gebieten auf der "Green List", Rückkehrende aus Nordirland, sowie Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt).
Auf Grundlage von ECDC -Kriterien umfasst die "Green List" künftig Länder mit einer Inzidenz von bis zu 25 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 14 Tagen. Sie wird wöchentlich aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Seit 6. Oktober 2020 gilt grundsätzlich Level 3 des "Plan for Living with COVID-19" mit zusätzlichen Einschränkungen für die Counties Dublin und Donegal. Für das private und öffentliche Leben gelten danach zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen. So sollen Angehörige eines Haushalts nur bis zu 6 Personen eines anderen Haushalts treffen. Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 50% reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. In Dublin gilt dies ganztägig. Das jeweilige County, in dem man sich aufhält, soll nicht verlassen werden. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben nur für Ortsansässige/Inländer weiterhin geöffnet.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Geschäften und Einkaufszentren sowie in Restaurants und Bars, sofern man nicht am Tisch sitzt, ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Wenn Sie sich touristisch in einem Risikogebiet aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung, dass sich die "Green List" in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen dynamisch entwickeln kann.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Angesichts sinkender Corona-Zahlen will Israel seit fast einem Monat geltende Beschränkungen wieder lockern. Das sogenannte Corona-Kabinett beschloss eine Reihe von Erleichterungen, die am Sonntag in Kraft treten sollen. Bedingung ist allerdings, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen nicht deutlich höher liegt als 2000. Zuvor war bereits eine Wiederöffnung des internationalen Flughafens Ben Gurion bei Tel Aviv von Freitag an beschlossen worden. Von Sonntag an dürfen gemäß der neuen Entscheidung dann auch Einrichtungen ohne Publikumsverkehr ihre Arbeit wieder aufnehmen. Die Auflage, dass Bürger sich nicht weiter als einen Kilometer von ihrem Zuhause entfernen dürfen, wird aufgehoben. Versammlungsbeschränkungen gelten allerdings weiter - in Innenräumen dürfen sich nicht mehr als 10 und draußen nicht mehr als 20 Menschen versammeln. Quelle: tagesschau.de
Italien - Reisewarnung für die Regionen Kampanien und Ligurien, Änderung Epidemiologische Lage, Einreisebeschränkungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Kampanien und Ligurien wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen. Nach einer vorübergehenden Verbesserung verzeichnet Italien aber wieder steigende Infektionszahlen. In den Regionen Kampanien und Ligurien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Weitere Regionale Schwerpunkte sind derzeit Trentin, die Lombardei, Latium und Venetien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien noch der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt seit 24. Juli 2020 die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind in Betrieb.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen.
Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht.
Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Restaurants und Bars müssen um 24 Uhr schließen.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten können unter Einhaltung spezifischer Teilnehmerzahlen und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Schulen, Kindergärten und Universitäten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen sukzessive den Betrieb wieder aufgenommen. Nähere Informationen sind in den FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache erhältlich.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln für die Einreise in ihr Gebiet erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen, insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardigna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Registrierung muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt und ggf. zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgelegt werden. Die seit dem 14. September 2020 in Sardinien geltende Verordnung, die für Einreisende aus Italien und dem Ausland zusätzlich zur o.g. Registrierung die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antikörper-Test) vorsieht, ist aufgrund eines Gerichtsurteils vom 17. September 2020 bis auf weiteres ausgesetzt. Bei der Einreise nach Sardinien ist eine Temperaturmessung vorgesehen. Bei einer Körpertemperatur über 37,5°C kann die Einreise verweigert werden.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig, oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Kolumbien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien weiterhin gewarnt.
Die Einreise ist gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums möglich. Reisende müssen folgende Regelungen beachten:
1. Bei Einreise nach Kolumbien muss ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgewiesen werden. Dieser darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein.
2. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig“ erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
3. Über die Anwendung CoronApp-Colombia müssen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden.
Es besteht keine Pflicht zur Quarantäne, sofern bei Einreise der o.g. negative COVID-19 PCR-Test vorgewiesen wurde.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Der reguläre internationale Flugverkehr nach Kolumbien soll schrittweise wiederaufgenommen werden. Es finden weiterhin vereinzelt humanitäre Sonderflüge statt. Der nationale Personenflugverkehr ist mit Wiederaufnahme vereinzelter Flugverbindungen im Pilotbetrieb.
Die Ausreise aus Kolumbien nach Europa ist derzeit nur mit humanitären Sonderflügen möglich. Informationen zu Rückreisemöglichkeiten finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá und bei den entsprechenden Fluggesellschaften.
Die Weiterreise innerhalb Europas ist für Personen, die an ihren Wohnsitz zurückkehren wollen, in der Regel möglich.
Die Bewegungsfreiheit in Kolumbien kann regional eingeschränkt sein. Die bis 31. August 2020 geltende generelle Ausgangssperre mit etlichen Ausnahmeregeln für bestimmte Berufsgruppen und Aktivitäten wurde zwar nicht erneuert, allerdings sind, weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden. Restaurants bleiben geschlossen und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet. In Geschäften ist der Zugang geregelt nach der Endziffer des Ausweisdokuments (an geraden Tagen haben ungerade Nummern Zugang und umgekehrt).
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
• Bitte beachten Sie auch die aktuellen Einreisebestimmungen für Kolumbien unter www.migracioncolombia.gov.co oder kontaktieren Sie die zuständige kolumbianische Botschaft in Ihrem Aufenthaltsland.
• Wenn Sie Interesse haben, Kolumbien mittels eines (kostenpflichtigen) humanitären Fluges kurz- oder mittelfristig zu verlassen, informieren Sie sich über bestehende Flugmöglichkeiten auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
• Informieren Sie sich in der lokalen Presse bezüglich der Ausgangssperre, um Strafen für Übertretungen zu vermeiden.
• Folgen Sie den Anweisungen der kolumbianischen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Quarantänemaßnahmen.
• Informieren Sie sich auf der Seite des kolumbianischen Gesundheitsministeriums und bei der Einwanderungsbehörde zu den Maßnahmen und Empfehlungen der kolumbianischen Behörden.
Kroatien - Ausweitung der Reisewarnung auf die Gespanschaft Medimurje und die Stadt Zagreb, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Lika-Senj, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva, Požega-Slawonien, Vukovar-Srijem, Sisak-Moslavina, Krapina-Zagorje und Virovitica-Podravina wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Gespanschaft Medimurje und die Stadt Zagreb.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen in Kroatien bewegt sich weiterhin auf recht hohem Niveau. In den Gespanschaften Lika-Senj, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva, Požega-Slawonien, Vukovar-Srijem, Sisak-Moslavina, Krapina-Zagorje, Virovitica-Podravina, Medimurje und der Stadt Zagreb liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz in den Sommermonaten vergangener Jahre. Auf der Website des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen.
Als Folge landesweit steigender Infektionszahlen haben die verschiedenen Gespanschaften darüber hinaus jeweils eigene Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen, die auf der Corona-Webseite der kroatischen Regierung nachzulesen sind.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kuba - Ergänzung:
Der Großteil Kubas ist nach fast sieben Monaten wieder für ausländische Besucher offen. Internationale Flüge sind an den Flughäfen des Karibikstaates - mit Ausnahme von Havanna - wieder zugelassen. Nach Angaben des kubanischen Gesundheitsministeriums werden Besucher bei Ankunft auf das Coronavirus getestet. In jedem Hotel werde es ein Ärzteteam geben, alles werde bargeldlos bezahlt.
Kuba hatte im März wegen der Pandemie seine Grenzen geschlossen. Im Juli gab es zwar eine erste Wiederöffnung für ausländische Touristen; erlaubt waren aber nur Charter-Flüge und Aufenthalte in All-Inclusive-Resorts auf fünf bestimmten Inseln, ohne Kontakt zur Lokalbevölkerung. Quelle: tagesschau.de
Lesotho - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lesotho ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Das Land ist dennoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Lesothos Grenzen wurden am 1. Oktober 2020 teilweise wieder geöffnet. Geschäftsreisende, Studenten, Personen mit Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für außerhalb Lesothos sowie solche mit schweren Erkrankungen oder besonderen Bedürfnissen dürfen die Grenze passieren. Daneben bleibt der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr für dringend erforderliche Dienstleistungen und Handel erlaubt.
Einreisende müssen einen negativen COVID-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Sie müssen sich zusätzlich einer 14-tägigen Selbstisolation auf eigene Kosten in der endgültigen (eigenen) oder vorübergehenden Unterkunft unterziehen.
Bei Einreise erfolgt zudem ein Test auf COVID-19-Symptome. Wer Symptome zeigt, muss sich entweder in 14-tägige Selbstisolierung begeben oder wird auf eigene Kosten in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung eingewiesen.
Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine wesentlichen COVID-bedingten Einschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gelten Maskenpflicht und die üblichen Abstandsregeln im gesamten öffentlichen Raum.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Lesotho.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Änderung Einreise: neuer Grenzwert; Hygieneregeln: erweiterte Maskenpflicht:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber zuletzt stark ansteigende Zahlen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 40,4 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Der Wert orientiert sich an der Inzidenz Lettlands und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Grenzwert und die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Website des Lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben. Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Seit dem 14. Oktober muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Ihre Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht, es sei denn, es wird eine Veranstaltung organisiert, die feste personalisierte Sitzplätze vorsieht.
In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 4 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es derzeit keine derartigen Einschränkungen. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
Das kollektive Indoor-Sporttraining ist vom 17. Oktober bis 6. November 2020 verboten.
Ab dem 17. Oktober dürfen sich nicht mehr als 30 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht mehr als 300 Personen im Freien zusammenkommen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
•Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Malta - Reisewarnung für Malta, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Derzeit können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (außer Direktflüge aus Paris und Marseille), Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (außer aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Südkorea, Thailand, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Die folgenden Länder zählen zur sog. „gelben Liste“: Frankreich (alle Flughäfen in Paris und Marseille), Rumänien, Spanien (nur die Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik und Tunesien. Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Seit 19. August 2020 sind Nachtklubs und Diskotheken erneut geschlossen. Bars und Klubs können unter Auflagen geöffnet werden. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Neuseeland - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Neuseeland wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Neuseeland ist bisher von COVID-19 verhältnismäßig wenig betroffen. Derzeit gibt es unter 50 aktive Fälle, regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Auckland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neuseeland erlaubt derzeit kein Anlegen ausländischer privater Jachten und Boote ohne eine vorher erteilte Sondergenehmigung. Verstöße, auch in Notfällen, werden als illegale Einreise gewertet.
Internationale Einreisen nach Neuseeland bleiben bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin nur für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“ (Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen). In allen anderen Fällen muss für die Einreise zwingend eine sog. „Border Exception“ der Einwanderungsbehörde vorliegen.
Alle Reisenden sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Ab dem 3.November 2020 gilt verpflichtend für alle Reisenden das neu geschaffene „Managed Isolation Allocation System“. Danach muss vor Reiseantritt ein Voucher als Nachweis für einen bestätigten Platz in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung erworben werden, der der Fluggesellschaft vor Flugantritt nachgewiesen werden muss; andernfalls kann der Flug nicht angetreten werden. Die Voucher können online über das „Management Isolation Allocation System“ erworben werden. Bis zum 3. November 2020 gilt eine Übergangsfrist, in der die Vorlage des Vouchers noch nicht zwingend erforderlich ist, das neue „Managed Isolation Allocation System“ aber schon operabel ist. Danach wird die Vouchervorlage obligatorisch. Während der Quarantänezeit werden zwei obligatorische COVID-19 Tests durchgeführt.
Für einen Großteil der Fälle, in denen temporäre Visa von Ausländern mit Aufenthalt in Neuseeland zwischen dem 4. September und dem 31. Oktober 2020 ablaufen, hat die neuseeländische Regierung automatische Verlängerungsoptionen geschaffen. Reisende, denen die Ausreise aufgrund von internationalen Reisebeschränkungen nicht möglich ist, können seit Mitte September 2020 ein sogenanntes „COVID-19-Kurzzeitvisum“ beantragen. New Zealand Immigration informiert dazu umfassend. Es können Gebühren für Visaverlängerungen anfallen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist unter Auflagen nur über den Flughafen Auckland möglich, u.a. sofern keine COVID-19-Symptome vorliegen, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland erfolgt, der Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden dauert und ein Nachweis wie ein bestätigtes Weiter-/Rückflugticket ab Auckland vorliegt.
Reiseverbindungen
Es gibt regelmäßige Flugverbindungen verschiedener Airlines von und nach Neuseeland. Kreuzfahrtschiffe dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 7. Oktober 2020 gilt wieder Level 1 des vierstufigen nationalen COVID-19-Notfallsplans für das gesamte Land.
Alle Bürger sind aufgerufen, die neuseeländische Tracing-App herunterzuladen und die verpflichtend in allen Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im öffentlichen Nahverkehr angebrachten QR-Codes zur Aufenthaltserfassung zu scannen. Es besteht weiter die Empfehlung, eigene Übersichten über Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen zu führen.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen bietet die neuseeländische Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. Fähren und Flugzeugen) und im Einzelhandel wird im ganzen Land weiterhin empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der neuseeländischen Regierung und nutzen Sie im Land die neuseeländische Tracing-App.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Healthline.
•Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung.
•Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich bei den neuseeländischen Behörden dazu.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Reisewarnung für die Niederlande incl. autonome Länder, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich seiner autonomen Länder wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. In den Provinzen Nordholland (mit der Stadt Amsterdam), Südholland (mit den Städten Den Haag und Rotterdam), Limburg, Utrecht, Nord Brabant, Groningen, Gelderland, Flevoland, Drenhe, Overijssel, Friesland und nunmehr auch Zeeland liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Niederlande als Risikogebiet eingestuft wird.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Überseegebieten.
Einreise
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Die Einreise für Reisende aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Generell gilt, dass Reisende aus Ländern, deren Gesundheitsrisiko gleich oder niedriger als das der Niederlande eingestuft ist, einreisen können. Deutschland ist als gleich eingestuft (beide Länder „gelb“ auf dem niederländischen Index). Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind ohne Beschränkungen möglich. Grenzübergänge zwischen Deutschland und den Niederlanden waren stets offen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Auf Grund von erheblich gestiegenen Infektionszahlen hat die niederländische Regierung seit 14. Oktober bis auf weiteres deutlich strengere Maßnahmen sowohl für das öffentliche als auch das private Leben beschlossen. Es handelt sich um einen teilweisen Lockdown, der dazu führt, dass Restaurants, Bars und Cafés komplett geschlossen werden. Hotels bleiben geöffnet und dürfen in ihren eigenen Restaurants die Hotelgäste versorgen. Zumindest im Sportbereich werden Kantinen, Duschen und Toiletten geschlossen. Mit Campingplätzen sollte geklärt werden, ob die sanitären Anlagen geöffnet sind. Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf drei Gäste pro Tag beschränkt. Im Innen- und Außenbereich darf eine Gruppe aus maximal 4 Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 12 Jahre gelten die Maßnahmen nicht. Das bedeutet, dass für einen Haushalt oder maximal 4 Personen, ausgenommen Kinder, eine Reservierung in einem Kino, Theater oder Museum vorgenommen werden muss. Die Zahl von Veranstaltungsteilnehmern wird pro Raum auf 30 Personen beschränkt und weitere lokale Maßnahmen bleiben vorbehalten.
Die Einzelhandelsgeschäfte schließen spätestens um 20:00 Uhr. Lebensmittelgeschäfte können länger geöffnet bleiben. Zwischen 20:00 und 07:00 Uhr werden weder Alkohol noch Softdrugs verkauft oder geliefert. Es ist nicht erlaubt, zwischen 20:00 und 07:00 Uhr Alkohol oder Softdrugs in der Tasche zu haben oder sie im öffentlichen Raum zu konsumieren.
Die niederländische Regierung empfiehlt dringend, so wenig wie möglich zu reisen, so oft wie möglich an der Urlaubsadresse zu bleiben, die Anzahl der Fahrten zu begrenzen und Menschenansammlungen zu vermeiden.
Dazu gibt es aktuelle Informationen in niederländischer Sprache.
Museen bleiben geöffnet, die Besucherzahl wird aber über vorherige Online-Buchungspflicht reguliert. Strände sind geöffnet, es besteht jedoch die Möglichkeit von regulierenden Sperrungen von Parkplätzen und Zufahrten. Mögliche Einschränkungen bei Unterkünften sollten direkt dort erfragt werden.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol. In öffentlich zugänglichen Innenräumen wird der Gebrauch von Atemschutzmasken dringend empfohlen (z.B. Geschäfte, Museen).
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Auf Aruba, Curaçao und St. Maarten überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb die Inseln als Risikogebiete eingestuft wurden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden, beachten Sie insbesondere die für ausländische Touristen aufgeführten Fragen & Antworten.
• Wenn Sie sich touristisch in den Niederlanden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curaçao.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Polen - Reisewarnung für die Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Kleinpolen, Podlachien, Pommern und Heiligkreuz, Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Woiwodschaften Kujawsko-pomorskie (Kujawien-Pommern), Malopolskie (Kleinpolen), Podlaski (Podlachien), Pomorskie (Pommern)und Świętokrzyskie (Heiligkreuz) wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine deutliche Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Pommern, Kleinpolen, Podlachien und Heiligkreuz beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiet eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 28 Länder gilt bis zunächst 27. Oktober 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium wöchentlich über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden.
Seit dem 10. Oktober 2020 gibt es landesweit ausschließlich gelbe und rote Zonen. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
In gelben und roten Zonen besteht grundsätzlich Maskenpflicht, auch im Freien. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der gelben Zone 75 und in der roten Zone 50. Bei religiösen Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen arbeiten grundsätzlich im Normalbetrieb. Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion überwiegend online aufnehmen.
Hygieneregeln
Seit dem 10. Oktober 2020 besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst am Tisch entfernt werden, gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Ab Samstag werden mehr als 150 Regionen im ganzen Land, darunter die Hauptstadt Warschau und mehrere andere Großstädte, als sogenannte rote Zonen deklariert, in denen schärfere Auflagen gelten. Dort sind Hochzeitsfeiern künftig verboten, Schwimmbäder und Fitnessclubs werden geschlossen. Restaurants dürfen für Gäste nur von sechs bis 21 Uhr geöffnet haben, nach dieser Zeit können sie ihre Speisen nur zum Mitnehmen anbieten. Die Schulen gehen wieder zu Fernunterricht über. Quelle: tagesschau.de
Portugal - Ausweitung der Reisewarnung auf die Region Norte, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Metropolregion Lissabon (Área Metropolitana de Lisboa (AML) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Region Norte.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt eine steigende Zahl an Neuinfektionen. In der Metropolregion Lissabon und der Region Norte mit der Regionshauptstadt Porto liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Viele der bislang allein für den Großraum Lissabon geltenden Maßnahmen werden ab dem 15. September auf das gesamte Festland ausgeweitet (estado de contingência). Über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind auf 10 Personen begrenzt. Es gilt eine Höchstgrenze von vier Personen pro Gruppe in Restaurants und Cafés, die 300 m von Schulen entfernt sind. Die gleiche Höchstgrenze von vier Personen gilt für Gruppen im Essensbereich von Einkaufszentren. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Insgesamt ist das öffentliche Leben in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch im Großraum Lissabon oder in der Region Norte aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Angesichts sinkender Corona-Zahlen will Israel seit fast einem Monat geltende Beschränkungen wieder lockern. Das sogenannte Corona-Kabinett beschloss eine Reihe von Erleichterungen, die am Sonntag in Kraft treten sollen. Bedingung ist allerdings, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen nicht deutlich höher liegt als 2000. Zuvor war bereits eine Wiederöffnung des internationalen Flughafens Ben Gurion bei Tel Aviv von Freitag an beschlossen worden. Von Sonntag an dürfen gemäß der neuen Entscheidung dann auch Einrichtungen ohne Publikumsverkehr ihre Arbeit wieder aufnehmen. Die Auflage, dass Bürger sich nicht weiter als einen Kilometer von ihrem Zuhause entfernen dürfen, wird aufgehoben. Versammlungsbeschränkungen gelten allerdings weiter - in Innenräumen dürfen sich nicht mehr als 10 und draußen nicht mehr als 20 Menschen versammeln. Quelle: tagesschau.de
Italien - Reisewarnung für die Regionen Kampanien und Ligurien, Änderung Epidemiologische Lage, Einreisebeschränkungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Kampanien und Ligurien wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen. Nach einer vorübergehenden Verbesserung verzeichnet Italien aber wieder steigende Infektionszahlen. In den Regionen Kampanien und Ligurien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Weitere Regionale Schwerpunkte sind derzeit Trentin, die Lombardei, Latium und Venetien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien noch der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt seit 24. Juli 2020 die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind in Betrieb.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen.
Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht.
Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Restaurants und Bars müssen um 24 Uhr schließen.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten können unter Einhaltung spezifischer Teilnehmerzahlen und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Schulen, Kindergärten und Universitäten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen sukzessive den Betrieb wieder aufgenommen. Nähere Informationen sind in den FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache erhältlich.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln für die Einreise in ihr Gebiet erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen, insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardigna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Registrierung muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt und ggf. zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgelegt werden. Die seit dem 14. September 2020 in Sardinien geltende Verordnung, die für Einreisende aus Italien und dem Ausland zusätzlich zur o.g. Registrierung die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antikörper-Test) vorsieht, ist aufgrund eines Gerichtsurteils vom 17. September 2020 bis auf weiteres ausgesetzt. Bei der Einreise nach Sardinien ist eine Temperaturmessung vorgesehen. Bei einer Körpertemperatur über 37,5°C kann die Einreise verweigert werden.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig, oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Kolumbien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien weiterhin gewarnt.
Die Einreise ist gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums möglich. Reisende müssen folgende Regelungen beachten:
1. Bei Einreise nach Kolumbien muss ein negativer COVID-19-PCR-Test vorgewiesen werden. Dieser darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein.
2. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über die App „Check-Mig“ erforderlich, welche von der Website der Migración Colombia heruntergeladen werden kann.
3. Über die Anwendung CoronApp-Colombia müssen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden.
Es besteht keine Pflicht zur Quarantäne, sofern bei Einreise der o.g. negative COVID-19 PCR-Test vorgewiesen wurde.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Der reguläre internationale Flugverkehr nach Kolumbien soll schrittweise wiederaufgenommen werden. Es finden weiterhin vereinzelt humanitäre Sonderflüge statt. Der nationale Personenflugverkehr ist mit Wiederaufnahme vereinzelter Flugverbindungen im Pilotbetrieb.
Die Ausreise aus Kolumbien nach Europa ist derzeit nur mit humanitären Sonderflügen möglich. Informationen zu Rückreisemöglichkeiten finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá und bei den entsprechenden Fluggesellschaften.
Die Weiterreise innerhalb Europas ist für Personen, die an ihren Wohnsitz zurückkehren wollen, in der Regel möglich.
Die Bewegungsfreiheit in Kolumbien kann regional eingeschränkt sein. Die bis 31. August 2020 geltende generelle Ausgangssperre mit etlichen Ausnahmeregeln für bestimmte Berufsgruppen und Aktivitäten wurde zwar nicht erneuert, allerdings sind, weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden. Restaurants bleiben geschlossen und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet. In Geschäften ist der Zugang geregelt nach der Endziffer des Ausweisdokuments (an geraden Tagen haben ungerade Nummern Zugang und umgekehrt).
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
• Bitte beachten Sie auch die aktuellen Einreisebestimmungen für Kolumbien unter www.migracioncolombia.gov.co oder kontaktieren Sie die zuständige kolumbianische Botschaft in Ihrem Aufenthaltsland.
• Wenn Sie Interesse haben, Kolumbien mittels eines (kostenpflichtigen) humanitären Fluges kurz- oder mittelfristig zu verlassen, informieren Sie sich über bestehende Flugmöglichkeiten auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
• Informieren Sie sich in der lokalen Presse bezüglich der Ausgangssperre, um Strafen für Übertretungen zu vermeiden.
• Folgen Sie den Anweisungen der kolumbianischen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Quarantänemaßnahmen.
• Informieren Sie sich auf der Seite des kolumbianischen Gesundheitsministeriums und bei der Einwanderungsbehörde zu den Maßnahmen und Empfehlungen der kolumbianischen Behörden.
Kroatien - Ausweitung der Reisewarnung auf die Gespanschaft Medimurje und die Stadt Zagreb, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Lika-Senj, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva, Požega-Slawonien, Vukovar-Srijem, Sisak-Moslavina, Krapina-Zagorje und Virovitica-Podravina wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Gespanschaft Medimurje und die Stadt Zagreb.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen in Kroatien bewegt sich weiterhin auf recht hohem Niveau. In den Gespanschaften Lika-Senj, Split-Dalmatien, Dubrovnik-Neretva, Požega-Slawonien, Vukovar-Srijem, Sisak-Moslavina, Krapina-Zagorje, Virovitica-Podravina, Medimurje und der Stadt Zagreb liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz in den Sommermonaten vergangener Jahre. Auf der Website des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen.
Als Folge landesweit steigender Infektionszahlen haben die verschiedenen Gespanschaften darüber hinaus jeweils eigene Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen, die auf der Corona-Webseite der kroatischen Regierung nachzulesen sind.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kuba - Ergänzung:
Der Großteil Kubas ist nach fast sieben Monaten wieder für ausländische Besucher offen. Internationale Flüge sind an den Flughäfen des Karibikstaates - mit Ausnahme von Havanna - wieder zugelassen. Nach Angaben des kubanischen Gesundheitsministeriums werden Besucher bei Ankunft auf das Coronavirus getestet. In jedem Hotel werde es ein Ärzteteam geben, alles werde bargeldlos bezahlt.
Kuba hatte im März wegen der Pandemie seine Grenzen geschlossen. Im Juli gab es zwar eine erste Wiederöffnung für ausländische Touristen; erlaubt waren aber nur Charter-Flüge und Aufenthalte in All-Inclusive-Resorts auf fünf bestimmten Inseln, ohne Kontakt zur Lokalbevölkerung. Quelle: tagesschau.de
Lesotho - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lesotho ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Das Land ist dennoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Lesothos Grenzen wurden am 1. Oktober 2020 teilweise wieder geöffnet. Geschäftsreisende, Studenten, Personen mit Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für außerhalb Lesothos sowie solche mit schweren Erkrankungen oder besonderen Bedürfnissen dürfen die Grenze passieren. Daneben bleibt der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr für dringend erforderliche Dienstleistungen und Handel erlaubt.
Einreisende müssen einen negativen COVID-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Sie müssen sich zusätzlich einer 14-tägigen Selbstisolation auf eigene Kosten in der endgültigen (eigenen) oder vorübergehenden Unterkunft unterziehen.
Bei Einreise erfolgt zudem ein Test auf COVID-19-Symptome. Wer Symptome zeigt, muss sich entweder in 14-tägige Selbstisolierung begeben oder wird auf eigene Kosten in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung eingewiesen.
Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine wesentlichen COVID-bedingten Einschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gelten Maskenpflicht und die üblichen Abstandsregeln im gesamten öffentlichen Raum.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Lesotho.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Änderung Einreise: neuer Grenzwert; Hygieneregeln: erweiterte Maskenpflicht:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber zuletzt stark ansteigende Zahlen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 40,4 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Der Wert orientiert sich an der Inzidenz Lettlands und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Grenzwert und die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Website des Lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben. Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder Pflicht. Ein Abstand von 2 Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Seit dem 14. Oktober muss der Mund- und Nasen-Schutz auch in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden, getragen werden. Ihre Nutzung ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht, es sei denn, es wird eine Veranstaltung organisiert, die feste personalisierte Sitzplätze vorsieht.
In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 4 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es derzeit keine derartigen Einschränkungen. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
Das kollektive Indoor-Sporttraining ist vom 17. Oktober bis 6. November 2020 verboten.
Ab dem 17. Oktober dürfen sich nicht mehr als 30 Personen zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht mehr als 300 Personen im Freien zusammenkommen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
•Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Malta - Reisewarnung für Malta, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Derzeit können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (außer Direktflüge aus Paris und Marseille), Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (außer aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Südkorea, Thailand, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Die folgenden Länder zählen zur sog. „gelben Liste“: Frankreich (alle Flughäfen in Paris und Marseille), Rumänien, Spanien (nur die Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik und Tunesien. Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Seit 19. August 2020 sind Nachtklubs und Diskotheken erneut geschlossen. Bars und Klubs können unter Auflagen geöffnet werden. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Neuseeland - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Neuseeland wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Neuseeland ist bisher von COVID-19 verhältnismäßig wenig betroffen. Derzeit gibt es unter 50 aktive Fälle, regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Auckland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neuseeland erlaubt derzeit kein Anlegen ausländischer privater Jachten und Boote ohne eine vorher erteilte Sondergenehmigung. Verstöße, auch in Notfällen, werden als illegale Einreise gewertet.
Internationale Einreisen nach Neuseeland bleiben bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin nur für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“ (Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen). In allen anderen Fällen muss für die Einreise zwingend eine sog. „Border Exception“ der Einwanderungsbehörde vorliegen.
Alle Reisenden sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Ab dem 3.November 2020 gilt verpflichtend für alle Reisenden das neu geschaffene „Managed Isolation Allocation System“. Danach muss vor Reiseantritt ein Voucher als Nachweis für einen bestätigten Platz in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung erworben werden, der der Fluggesellschaft vor Flugantritt nachgewiesen werden muss; andernfalls kann der Flug nicht angetreten werden. Die Voucher können online über das „Management Isolation Allocation System“ erworben werden. Bis zum 3. November 2020 gilt eine Übergangsfrist, in der die Vorlage des Vouchers noch nicht zwingend erforderlich ist, das neue „Managed Isolation Allocation System“ aber schon operabel ist. Danach wird die Vouchervorlage obligatorisch. Während der Quarantänezeit werden zwei obligatorische COVID-19 Tests durchgeführt.
Für einen Großteil der Fälle, in denen temporäre Visa von Ausländern mit Aufenthalt in Neuseeland zwischen dem 4. September und dem 31. Oktober 2020 ablaufen, hat die neuseeländische Regierung automatische Verlängerungsoptionen geschaffen. Reisende, denen die Ausreise aufgrund von internationalen Reisebeschränkungen nicht möglich ist, können seit Mitte September 2020 ein sogenanntes „COVID-19-Kurzzeitvisum“ beantragen. New Zealand Immigration informiert dazu umfassend. Es können Gebühren für Visaverlängerungen anfallen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist unter Auflagen nur über den Flughafen Auckland möglich, u.a. sofern keine COVID-19-Symptome vorliegen, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland erfolgt, der Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden dauert und ein Nachweis wie ein bestätigtes Weiter-/Rückflugticket ab Auckland vorliegt.
Reiseverbindungen
Es gibt regelmäßige Flugverbindungen verschiedener Airlines von und nach Neuseeland. Kreuzfahrtschiffe dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 7. Oktober 2020 gilt wieder Level 1 des vierstufigen nationalen COVID-19-Notfallsplans für das gesamte Land.
Alle Bürger sind aufgerufen, die neuseeländische Tracing-App herunterzuladen und die verpflichtend in allen Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im öffentlichen Nahverkehr angebrachten QR-Codes zur Aufenthaltserfassung zu scannen. Es besteht weiter die Empfehlung, eigene Übersichten über Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen zu führen.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen bietet die neuseeländische Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. Fähren und Flugzeugen) und im Einzelhandel wird im ganzen Land weiterhin empfohlen.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der neuseeländischen Regierung und nutzen Sie im Land die neuseeländische Tracing-App.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Healthline.
•Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung.
•Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich bei den neuseeländischen Behörden dazu.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Reisewarnung für die Niederlande incl. autonome Länder, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich seiner autonomen Länder wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. In den Provinzen Nordholland (mit der Stadt Amsterdam), Südholland (mit den Städten Den Haag und Rotterdam), Limburg, Utrecht, Nord Brabant, Groningen, Gelderland, Flevoland, Drenhe, Overijssel, Friesland und nunmehr auch Zeeland liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Niederlande als Risikogebiet eingestuft wird.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Überseegebieten.
Einreise
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Die Einreise für Reisende aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Generell gilt, dass Reisende aus Ländern, deren Gesundheitsrisiko gleich oder niedriger als das der Niederlande eingestuft ist, einreisen können. Deutschland ist als gleich eingestuft (beide Länder „gelb“ auf dem niederländischen Index). Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind ohne Beschränkungen möglich. Grenzübergänge zwischen Deutschland und den Niederlanden waren stets offen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Auf Grund von erheblich gestiegenen Infektionszahlen hat die niederländische Regierung seit 14. Oktober bis auf weiteres deutlich strengere Maßnahmen sowohl für das öffentliche als auch das private Leben beschlossen. Es handelt sich um einen teilweisen Lockdown, der dazu führt, dass Restaurants, Bars und Cafés komplett geschlossen werden. Hotels bleiben geöffnet und dürfen in ihren eigenen Restaurants die Hotelgäste versorgen. Zumindest im Sportbereich werden Kantinen, Duschen und Toiletten geschlossen. Mit Campingplätzen sollte geklärt werden, ob die sanitären Anlagen geöffnet sind. Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf drei Gäste pro Tag beschränkt. Im Innen- und Außenbereich darf eine Gruppe aus maximal 4 Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 12 Jahre gelten die Maßnahmen nicht. Das bedeutet, dass für einen Haushalt oder maximal 4 Personen, ausgenommen Kinder, eine Reservierung in einem Kino, Theater oder Museum vorgenommen werden muss. Die Zahl von Veranstaltungsteilnehmern wird pro Raum auf 30 Personen beschränkt und weitere lokale Maßnahmen bleiben vorbehalten.
Die Einzelhandelsgeschäfte schließen spätestens um 20:00 Uhr. Lebensmittelgeschäfte können länger geöffnet bleiben. Zwischen 20:00 und 07:00 Uhr werden weder Alkohol noch Softdrugs verkauft oder geliefert. Es ist nicht erlaubt, zwischen 20:00 und 07:00 Uhr Alkohol oder Softdrugs in der Tasche zu haben oder sie im öffentlichen Raum zu konsumieren.
Die niederländische Regierung empfiehlt dringend, so wenig wie möglich zu reisen, so oft wie möglich an der Urlaubsadresse zu bleiben, die Anzahl der Fahrten zu begrenzen und Menschenansammlungen zu vermeiden.
Dazu gibt es aktuelle Informationen in niederländischer Sprache.
Museen bleiben geöffnet, die Besucherzahl wird aber über vorherige Online-Buchungspflicht reguliert. Strände sind geöffnet, es besteht jedoch die Möglichkeit von regulierenden Sperrungen von Parkplätzen und Zufahrten. Mögliche Einschränkungen bei Unterkünften sollten direkt dort erfragt werden.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol. In öffentlich zugänglichen Innenräumen wird der Gebrauch von Atemschutzmasken dringend empfohlen (z.B. Geschäfte, Museen).
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Auf Aruba, Curaçao und St. Maarten überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb die Inseln als Risikogebiete eingestuft wurden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden, beachten Sie insbesondere die für ausländische Touristen aufgeführten Fragen & Antworten.
• Wenn Sie sich touristisch in den Niederlanden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curaçao.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Polen - Reisewarnung für die Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Kleinpolen, Podlachien, Pommern und Heiligkreuz, Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Woiwodschaften Kujawsko-pomorskie (Kujawien-Pommern), Malopolskie (Kleinpolen), Podlaski (Podlachien), Pomorskie (Pommern)und Świętokrzyskie (Heiligkreuz) wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine deutliche Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Pommern, Kleinpolen, Podlachien und Heiligkreuz beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiet eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 28 Länder gilt bis zunächst 27. Oktober 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium wöchentlich über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden.
Seit dem 10. Oktober 2020 gibt es landesweit ausschließlich gelbe und rote Zonen. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
In gelben und roten Zonen besteht grundsätzlich Maskenpflicht, auch im Freien. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der gelben Zone 75 und in der roten Zone 50. Bei religiösen Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen arbeiten grundsätzlich im Normalbetrieb. Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion überwiegend online aufnehmen.
Hygieneregeln
Seit dem 10. Oktober 2020 besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst am Tisch entfernt werden, gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Ab Samstag werden mehr als 150 Regionen im ganzen Land, darunter die Hauptstadt Warschau und mehrere andere Großstädte, als sogenannte rote Zonen deklariert, in denen schärfere Auflagen gelten. Dort sind Hochzeitsfeiern künftig verboten, Schwimmbäder und Fitnessclubs werden geschlossen. Restaurants dürfen für Gäste nur von sechs bis 21 Uhr geöffnet haben, nach dieser Zeit können sie ihre Speisen nur zum Mitnehmen anbieten. Die Schulen gehen wieder zu Fernunterricht über. Quelle: tagesschau.de
Portugal - Ausweitung der Reisewarnung auf die Region Norte, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Metropolregion Lissabon (Área Metropolitana de Lisboa (AML) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Region Norte.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt eine steigende Zahl an Neuinfektionen. In der Metropolregion Lissabon und der Region Norte mit der Regionshauptstadt Porto liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Viele der bislang allein für den Großraum Lissabon geltenden Maßnahmen werden ab dem 15. September auf das gesamte Festland ausgeweitet (estado de contingência). Über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind auf 10 Personen begrenzt. Es gilt eine Höchstgrenze von vier Personen pro Gruppe in Restaurants und Cafés, die 300 m von Schulen entfernt sind. Die gleiche Höchstgrenze von vier Personen gilt für Gruppen im Essensbereich von Einkaufszentren. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Insgesamt ist das öffentliche Leben in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch im Großraum Lissabon oder in der Region Norte aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Rumänien - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land: Verlängerung Alarmzustand:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mittlerweile ist Rumänien von einer zweiten COVID-19 Welle sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. November 2020, 23:59 Uhr. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern müssen in Ortschaften mit einer kumulativen Inzidenz von über 1,5/1.000 Einwohner/14 Tagen bis zum Rückgang dieser Zahlen schließen. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Viele Landkreise und die Stadt Bukarest haben die Maskenpflicht im Freien an stark frequentierten Bereichen eingeführt. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium, bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
•Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
•Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweden - Reisewarnung für die Provinzen Uppsala, Örebro, Stockholm und Jämtland, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen (län) Stockholm, Uppsala, Örebro und Jämtland wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau, steigt die Zahl der Neuinfektionen stark. Regionale Schwerpunkte liegen im Großraum Stockholm und den Regionen Uppsala, Örebro und Jämtland In diesen Regionen (län) überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen ab 17. Oktober 2020 als Risikogebiete eingestuft werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere in Stoßzeiten.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweiz - Ausweitung der Reisewarnung auf die Kantone Schwyz, Jura, Nidwalden, Fribourg, Uri, Zürich, Neuchâtel und Zug, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kantone Genf, und Waadt (Vaud) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Kantone Freiburg (Fribourg), Jura, Neuchâtel, Nidwalden, Schwyz, Uri, Zug und Zürich.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf undWaadt (Vaud) und zuletzt auch Freiburg (Fribourg), Jura, Neuchâtel, Nidwalden, Schwyz, Uri, Zug und Zürich. In diesen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Die Schweiz hat allerdings die Bundesländer Berlin und Hamburg mit Wirkung ab 12. Oktober 2020 als Risikoregionen eingestuft. Für Reisende, die sich dort in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben, gilt dann bei Einreise in die Schweiz eine zehntägige Quarantänepflicht, die auch nicht durch ein negatives COVID-19-Testergebnis verkürzt werden kann. Detaillierte Informationen bietet das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG .
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Albanien, Nordmazedonien, Spanien, Kroatien, Tschechien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande sowie zahlreiche Regionen in Frankreich, Österreich und Italien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dürfen, trotz steigender Fallzahlen, mit kantonaler Bewilligung und unter Einhaltung strenger Schutzkonzepte ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowakei - Reisewarnung für die Slowakei, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen/Kraje Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies für die gesamte Slowakei.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die gesamte Slowakei ab 17. Oktober 2020 als Risikogebiet eingestuft wird. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Seit 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik als Risikoland. Weiterhin sind folgende EU-Länder als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Spanien.
Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt). Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Für Reisen innerhalb der Slowakei gelten ab dem 15. Oktober 2020 folgende Beschränkungen. Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Versammlungen von mehr als sechs Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen Jugovzhodna Slovenija, Pomurska und Podravska, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasavska, Osrednjeslovenska, Savinjska und Gorenjska wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen Jugovzhodna Slovenija, Pomurska und Podravska.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen mit Ausnahme der Regionen Posavska, Goriška und Obalna-kraška liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, u.a. das österreichische Bundesland Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebiet ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Ungarn - Ausweitung der Reisewarnung auf das Komitat Veszprém, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Budapest sowie in die Komitate Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg und Vas wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für das Komitat Veszprém.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn war von COVID-19 zunächst weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen deutlichen Anstieg der Neuinfektionen im ganzen Land. In der Hauptstadt Budapest sowie in den Komitaten Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg, Vas und Veszprém liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 31. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer COVID-19-PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung)
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs müssen um 23 Uhr schließen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Kinos, Theatern, Gesundheits- und Senioreneinrichtungen sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Ab dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen Ungarns aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Usbekistan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Stadt Taschkent, in geringerem Maß auch das Gebiet Taschkent.
Usbekistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für deutsche Staatsangehörige in der Regel eine 14-tägige Quarantänepflicht nach Einreise gilt, die grundsätzlich in staatlichen Quarantäne-Einrichtungen verbracht werden muss, und dass sie sich einem COVID-19-Test unterziehen müssen.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Allerdings bleiben viele Restaurants und Hotels geschlossen. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Eine adäquate medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
•Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mittlerweile ist Rumänien von einer zweiten COVID-19 Welle sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am 10. Tag verlassen werden, sofern ein am 8. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 14. November 2020, 23:59 Uhr. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern müssen in Ortschaften mit einer kumulativen Inzidenz von über 1,5/1.000 Einwohner/14 Tagen bis zum Rückgang dieser Zahlen schließen. Clubs, Diskotheken und Bars bleiben im Innenbereich weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Viele Landkreise und die Stadt Bukarest haben die Maskenpflicht im Freien an stark frequentierten Bereichen eingeführt. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium, bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
•Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
•Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweden - Reisewarnung für die Provinzen Uppsala, Örebro, Stockholm und Jämtland, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen (län) Stockholm, Uppsala, Örebro und Jämtland wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden war von COVID-19 zunächst stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau, steigt die Zahl der Neuinfektionen stark. Regionale Schwerpunkte liegen im Großraum Stockholm und den Regionen Uppsala, Örebro und Jämtland In diesen Regionen (län) überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen ab 17. Oktober 2020 als Risikogebiete eingestuft werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Staatsangehörige der EU, der Schweiz, ihre Familienangehörigen und Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen. Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich. Die Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen beachtet werden. Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, wenn auch u.U. in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen. Unnötige Reisen sollen jedoch möglichst vermieden werden. Es besteht ein Versammlungsverbot ab 50 Personen, das auch für Sportveranstaltungen und Gottesdienste gilt. Die Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an. Öffentliche Verkehrsmittel sind im Einsatz, sollen aber nach Aussage des schwedischen Gesundheitsamts insbesondere in Stoßzeiten denjenigen vorbehalten bleiben, die über keine alternative Transportmöglichkeit verfügen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. nur Tischbedienung in Restaurants, kein Barbetrieb. Freizeitparks und Museen haben teilweise geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten. Oft sind online Vorabbuchungen notwendig. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen offen.
Hygieneregeln
Es gibt keine Masken- oder Handschuhpflicht, die Bevölkerung wird jedoch eindringlich um Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gebeten, besonders auch auf Reisen. Menschenansammlungen sollen gemieden werden. Bei Erkältungssymptomen soll man sich bis zwei Tage nach Abklingen selbst isolieren und kann sich durch die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft 1177 telefonisch betreuen lassen.
• Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere in Stoßzeiten.
• Beschränken Sie soziale Kontakte auf ein Mindestmaß und halten Sie Abstand zu Personen außerhalb ihres Haushaltes, insbesondere innerhalb von geschlossenen Räumen und wenn Sie im fortgeschrittenen Alter sind oder zu einer Risikogruppe gehören.
• Informieren Sie sich zu den Maßnahmen im Einzelnen und ergänzenden Hinweisen des schwedischen Gesundheitsamts , der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin .
• Laden Sie sich ggfs. auch die App der schwedischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweiz - Ausweitung der Reisewarnung auf die Kantone Schwyz, Jura, Nidwalden, Fribourg, Uri, Zürich, Neuchâtel und Zug, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kantone Genf, und Waadt (Vaud) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Kantone Freiburg (Fribourg), Jura, Neuchâtel, Nidwalden, Schwyz, Uri, Zug und Zürich.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen sind seit einiger Zeit die Kantone Genf undWaadt (Vaud) und zuletzt auch Freiburg (Fribourg), Jura, Neuchâtel, Nidwalden, Schwyz, Uri, Zug und Zürich. In diesen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden.
Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Die Schweiz hat allerdings die Bundesländer Berlin und Hamburg mit Wirkung ab 12. Oktober 2020 als Risikoregionen eingestuft. Für Reisende, die sich dort in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben, gilt dann bei Einreise in die Schweiz eine zehntägige Quarantänepflicht, die auch nicht durch ein negatives COVID-19-Testergebnis verkürzt werden kann. Detaillierte Informationen bietet das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG .
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Albanien, Nordmazedonien, Spanien, Kroatien, Tschechien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande sowie zahlreiche Regionen in Frankreich, Österreich und Italien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dürfen, trotz steigender Fallzahlen, mit kantonaler Bewilligung und unter Einhaltung strenger Schutzkonzepte ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowakei - Reisewarnung für die Slowakei, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen/Kraje Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies für die gesamte Slowakei.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die gesamte Slowakei ab 17. Oktober 2020 als Risikogebiet eingestuft wird. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Einreisen aus Deutschland in die Slowakei sind ohne jegliche Einschränkungen möglich. Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach 5 Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests auf.
Seit 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik als Risikoland. Weiterhin sind folgende EU-Länder als Risikoländer eingestuft: Belgien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Spanien.
Grenzkontrollen finden nur noch an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, Tschechische Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Seit dem 18. September 2020 gilt die Tschechische Republik für die Slowakei als Risikoland. Transitreisen von Deutschland über die Tschechische Republik in die Slowakei sind weiterhin ohne Einhaltung einer Quarantäne bzw. negativen PCR-Tests möglich, sofern die Reise auf direktem Wege erfolgt und keine Zwischenaufenthalte in der Tschechischen Republik stattfinden. Ein Wechsel des Verkehrsmittels bei Umsteigeverbindungen ist zulässig, allerdings nur ohne Zwischenübernachtung in der Tschechischen Republik. An den Grenzübergängen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei finden stichprobenartige Kontrollen statt, bei denen Reisende ggf. die Transitreise glaubhaft machen müssen (z.B. durch Vorzeigen einer Roaming-Hinweis-SMS im eigenen Mobiltelefon, aus der sich die Uhrzeit der Einreise in die Tschechische Republik ergibt). Reisende, die aus Deutschland über Österreich in die Slowakei einreisen, unterliegen derzeit keiner Quarantäne- oder Testpflicht. Die slowakische Regierung empfiehlt jedoch, Aufenthalte im Großraum Wien zu vermeiden.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Für Reisen innerhalb der Slowakei gelten ab dem 15. Oktober 2020 folgende Beschränkungen. Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch draußen oder zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Versammlungen von mehr als sechs Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind untersagt.
Seit 1. Oktober 2020 hat die Regierung erneut den Notstand für zunächst 45 Tage verhängt. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Ausweitung der Reisewarnung auf die Regionen Jugovzhodna Slovenija, Pomurska und Podravska, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasavska, Osrednjeslovenska, Savinjska und Gorenjska wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen Jugovzhodna Slovenija, Pomurska und Podravska.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen mit Ausnahme der Regionen Posavska, Goriška und Obalna-kraška liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, u.a. das österreichische Bundesland Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebiet ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Ungarn - Ausweitung der Reisewarnung auf das Komitat Veszprém, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Budapest sowie in die Komitate Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg und Vas wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für das Komitat Veszprém.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird aufgrund wieder eingeführter Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Ungarn war von COVID-19 zunächst weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen deutlichen Anstieg der Neuinfektionen im ganzen Land. In der Hauptstadt Budapest sowie in den Komitaten Győr-Moson-Sopron, Pest, Csongrád-Csanád, Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom, Szablocs-Szatmár-Bereg, Vas und Veszprém liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Seit dem 1. September 2020 gelten für Ungarn neue Einreisebestimmungen. Eine Einreise ist für u.a. Deutsche dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
In dem Zusammenhang führt Ungarn zunächst bis 31. Oktober 2020 auch wieder EU-Binnengrenzkontrollen durch.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Eine Einreise für maximal 72 Stunden ist ebenfalls möglich für Zuschauer internationaler Sportereignisse und kultureller Veranstaltungen. Für Künstler, Sportler und Zuschauer genügt ein negativer COVID-19-PCR-Test innerhalb von drei Tagen vor der Einreise, der auf Englisch oder Ungarisch nachzuweisen ist. Zuschauer müssen zusätzlich die Eintrittskarte vorweisen und werden ggfls. medizinisch untersucht. Bei Infektionsverdacht ist eine Einreise ausgeschlossen.
Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind zu 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative COVID-19-PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen COVID-19-PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen.
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung)
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
• Teilnahme an einer internationalen Sport-, Kultur- bzw. kirchlichen Veranstaltung.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt keinen Beschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs müssen um 23 Uhr schließen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Kinos, Theatern, Gesundheits- und Senioreneinrichtungen sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Ab dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen Ungarns aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Usbekistan - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Stadt Taschkent, in geringerem Maß auch das Gebiet Taschkent.
Usbekistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung ein verpflichtender PCR-Test resultiert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für deutsche Staatsangehörige in der Regel eine 14-tägige Quarantänepflicht nach Einreise gilt, die grundsätzlich in staatlichen Quarantäne-Einrichtungen verbracht werden muss, und dass sie sich einem COVID-19-Test unterziehen müssen.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Allerdings bleiben viele Restaurants und Hotels geschlossen. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Eine adäquate medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
•Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
•Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Belgien - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich weiterhin relativ stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
In Deutschland sind derzeit die Stadt Berlin und die Freie-Hansestadt Bremen als „rot“ eingestuft. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, unterliegen einer Quarantänepflicht von sieben Tagen. Frühestens am fünften Tag kann der verpflichtende PCR-Test erfolgen. Ist dieser negativ, endet die Quarantäne nach frühestens sieben Aufenthaltstagen, ist er positiv, verlängert sich die Quarantäne um sieben weitere Tage ab Testergebnis.
Ausnahmen gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantäne- und bei Aufenthalten über 5 Tage hinaus auch Testpflicht.
Ausgenommen von Quarantäne- und Testpflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als 7 Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus „roten Zonen“ außerhalb Deutschlands.
Verschiedene Regionen in Deutschland sind jedoch als „orange“ eingestuft. Das belgische Außenministerium bittet eigene Staatsangehörige um erhöhte Wachsamkeit, wenn sie in diese Gebiete reisen bzw. weist auf mögliche lokale Auflagen für Reisende aus Belgien hin. Eine Quarantäne- oder Testpflicht nach Einreise nach Belgien für Personen, die aus diesen Gebieten kommen bzw. dort leben, besteht nicht.
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 9. Oktober 2020 sind enge Kontakte außerhalb der Familie auf 3 Personen pro Familienmitglied in einem Monat beschränkt. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf 4 Personen beschränkt, zuhause dürfen max. vier Gäste empfangen werden. Abstände sind hierbei einzuhalten oder ggf. Masken zu tragen. In Cafés und Bars dürfen max. 4 Personen an einem Tisch zusammensitzen, Ausnahmen bestehen, wenn mehr Personen zum Haushalt gehören. Cafés und Bars müssen um 23 Uhr schließen. Für Restaurants gelten diese Regeln nicht, dort dürfen bis zu 10 Personen an einem Tisch sitzen. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Für professionell organisierte Veranstaltungen wie etwa Hochzeitsfeiern gelten die sehr strengen Auflagen für die Gastronomie. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt. In Brüssel bleiben seit 8. Oktober 2020 alle Cafés, Bars und Festsäle für einen Monat geschlossen. Dies gilt auch für Bistros u.a. in Sport- und Kultureinrichtungen. Restaurants können geöffnet bleiben. Zudem gilt seitdem ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
•Installieren Sie ggf. die belgische COVID-19-Warn-App.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Angesichts steigender Corona-Zahlen werden in Belgien ab Montag Cafés und Restaurants für vier Wochen geschlossen. Für die Brüsseler Stadtregion wurden ähnliche Maßnahmen bereits in der vergangenen Woche verhängt. Zudem soll es täglich von Mitternacht bis 5.00 Uhr morgens landesweit eine Ausgangssperre geben. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage: Gesundheitsnotstand; Beschränkungen im Land: Ausgangssperre in Großstädten ab 17.10.2020:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand Est und Corse (Insel Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies für ganz Frankreich.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für Martinique.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich ab 17. Oktober 2020 als Risikogebiet eingestuft wird. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Die französische Regierung hat am 14. Oktober 2020 landesweit für zunächst vier Wochen wieder den Gesundheitsnotstand erklärt. Auf dieser Grundlage sind ab dem 17. Oktober 2020 im Großraum Paris (Île de France), Aix-en-Provence/Marseille sowie in den Städten Grenoble, Lille, Lyon, Montpellier, Rouen, St. Étienne und Toulouse bußgeldbewehrte Ausgangssperren von 21 bis 6 Uhr verfügt worden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Im Großraum Paris (Île-de-France) und Aix-en-Provence/Marseille sowie in den Städten Grenoble, Lille, Lyon, Montpellier, Rouen, St. Étienne und Toulouse gilt ab dem 17. Oktober 2020 eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen geltend gemacht werden.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden. Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen sind geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 6 Personen sind untersagt. Private Feiern oder Versammlungen (Hochzeiten, Studentenabende) sind landesweit untersagt. Derzeit gibt es keine innerfranzösischen Reisebeschränkungen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Martinique, Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden. Dies gilt ab 17. Oktober 2020 für Martinique.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
•Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
•Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Beschränkungen im Land: Einteilung in Zonen:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ moderat betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen), Epirus, Westmakedonien sowie einige Inseln und, geringer ausgeprägt, Thessaloniki/Zentralmakedonien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Für Reisende aus Griechenland nach Italien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Transitreisende sollen von dem Testerfordernis ausgenommen sein, wenn sie innerhalb von 36 Stunden aus Italien ausreisen. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Albanien und Türkei ist nicht möglich.
Kreuzfahrtschiffe dürfen die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Passagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das „Passenger Locator Forrm" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das „Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr von Deutschland mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, sowie Jahrmärkte und Kirchweihfeste sind landesweit verboten.
In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Organisierte Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet. Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Archäologische Stätten und Museen, Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen und die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Die griechische Regierung hat eine interaktive Karte veröffentlicht, in der die einzelnen Regionen im Hinblick auf die epidemiologische Lage in unterschiedliche Kategorien eingeteilt sind. Folgende ergänzende Maßnahmen gelten für die jeweilige Farbkategorie:
Grün: Es gilt die Pflicht, in allen Außenbereichen, wo sich viele Menschen ansammeln, Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Versammlungen sind nur bis max. 100 Personen gestattet; es gelten Kapazitätsbeschränkungen für Konferenzen und Messen sowie für Kinos, Theater, Museen und archäologische Stätten. In Restaurants dürfen an einem Tisch max. 6 Personen sitzen. Es gelten differenzierte Abstands- und Hygieneregeln.
Gelb: Es gilt die Pflicht, in allen Außenbereichen, wo sich viele Menschen ansammeln, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Versammlungen sind nur bis max. 50 Personen gestattet; es gelten verschärfte Kapazitätsbeschränkungen für Konferenzen und Messen sowie für Kinos, Theater, Museen, archäologischen Stätten und öffentliche Verkehrsmittel. In Restaurants dürfen an einem Tisch max. 6 Personen sitzen. Es gelten differenzierte Abstands- und Hygieneregeln. Lokalitäten müssen in der Zeit von 0:30 bis 5 Uhr schließen.
Orange: Es gilt die Pflicht, in allen Außenbereichen, wo sich viele Menschen ansammeln, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Versammlungen sind nur bis max. 9 Personen gestattet; Wochenmärkte sind geschlossen; zudem sind Konzerte unter freiem Himmel ausgesetzt. Es gelten verschärfte Kapazitätsbeschränkungen für Kinos, Theater, Museen und archäologische Stätten und öffentliche Verkehrsmittel sowie die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Lokalitäten mit Livemusik, Kinos und Theater dürfen nicht betrieben werden; In Restaurants dürfen an einem Tisch max. 4 Personen sitzen (bei Familien max. 6 Personen). Lokalitäten müssen in der Zeit von 24 bis 5 Uhr schließen.
Rot: Es gilt die Pflicht, überall einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; private und öffentliche Zusammenkünfte sind verboten. Zudem ist es nicht gestattet, den Regionalbezirk zu verlassen; alle Geschäfte (bis auf Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind) sowie Restaurants, Kinos und Theater, Fitnessstudios, Gerichte, Museen und archäologische Stätten sind geschlossen.
Für die Hauptstadtregion Attika (Orange) gelten außerdem noch folgende Sonderregelungen: Für den Betrieb von Freiluftkinos und -theatern sowie Wochenmärkten gelten gesonderte Bestimmungen. Tagungen mit bis zu 50 Teilnehmern sind möglich.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Beschränkungen im Land; Besonderheiten auf den Kanalinseln, Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, nach Schottland, Wales, Nordirland sowie Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen East Midlands und West Midlands.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. In den Regionen East Midlands, West Midlands, North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, in Schottland, Wales und Nordirland beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Regionale Schwerpunkte sind insbesondere Greater Manchester, Leicester, North East, Lancashire, Blackpool und Blackburn mit Darwen, Merseyside, Halton und Warrington, West-Midlands, West-Yorkshire und der sog. Central Belt in Schottland (die Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley).
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland, Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Transitreisende, die die Fähre zur Überquerung des Kanals nehmen, unterliegen der Quarantänepflicht.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
England hat zur Eindämmung der steigenden Fallzahlen ein dreistufiges Warnsystem eingerichtet.
Stufe 1 („Mittel“) gilt für den Großteil von England. In dieser Stufe gelten die bisherigen nationalen Beschränkungen. Es ist erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal sechs Personen zu treffen. Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben. Restaurants und Pubs schließen um 22 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service (Kontaktbeschränkungen auf 6 Personen, Sperrstunde um 22 Uhr).
Stufe 2 („Hoch“) gilt für den Großteil der Gebiete, in denen bisher schon zusätzliche lokale Beschränkungen galten (ab 17. Oktober 2020 u.a. in London). In dieser Stufe sind keine privaten Kontakte zu anderen Haushalten innerhalb von Räumlichkeiten mehr zulässig, draußen gilt die Kontaktbeschränkung auf 6 Personen.
Stufe 3 („Sehr hoch“) gilt in den Gebieten in denen „die Infektionsrate am stärksten steigt“ (derzeit Liverpool) In diesem Gebieten ist keinerlei privater Kontakt mehr zulässig, Pubs müssen schließen, Geschäfte, Schulen und Hochschule sollen jedoch offen bleiben.
Detailliertere Informationen zu den Warnstufen und wo sie gelten, veröffentlicht die britische Regierung auf ihrer Webseite. Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung.
In Schottland sind Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten in privaten geschlossenen Räumen (von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen) derzeit nicht erlaubt. Im Freien und in öffentlichen geschlossenen Räumen wie z.B. Restaurants sind Treffen mit maximal sechs Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der vor Ort jeweils geltenden Abstands- und Hygieneregeln erlaubt. Kinder unter 12 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Im Freien und an den meisten anderen Orten muss, wenn nicht anders ausgewiesen, ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Gastronomieeinrichtungen verpflichtend. In den derzeit von Corona besonders betroffenen 5 Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley müssen alle Pubs, Bars und Restaurants vom 9. bis 25. Oktober 2020 schließen; lediglich Außer-Haus-Verkauf bleibt möglich. Hotelrestaurants dürfen ausschließlich Hotelgäste bewirten. Cafés ohne Alkohollizenz dürfen zwischen 6 und 18 Uhr öffnen. Freizeiteinrichtungen mit Innenbereichen wie z.B. Casinos und Bowlingclubs müssen in diesen Regionen ebenfalls schließen.
Im übrigen Schottland gilt: Kneipen, Bars, Cafés und Restaurants dürfen vom 9. bis 25. Oktober 2020 im Innenbereich nur noch zwischen 6 und 18 Uhr öffnen und keine alkoholischen Getränke anbieten; Ausnahmen gelten für Hotelrestaurants, die ihre Übernachtungsgäste auch nach 18 Uhr in Innenräumen bedienen dürfen. Außenbereiche dürfen weiterhin bis 22 Uhr geöffnet sein. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Grundsätzlich ist es Angehörigen zweier oder mehr unterschiedlicher Haushalte nicht erlaubt, gemeinsam im Auto zu reisen.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales gibt es regionale Lockdowns und Reisebeschränkungen, vor allem für Reisende aus den Hochrisikogebieten in England, Nordirland und Schottland.
In allen anderen Gebieten ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis maximal sechs Personen aus vier Haushalten zu treffen. Kinder unter 12 Jahren werden nicht auf die Gesamtzahl angerechnet. Im Freien dürfen sich weiterhin bis zu 30 Personen treffen, solange die soziale Distanz gewahrt bleibt. Es gilt der Mindestabstand von 2 Metern. Restaurants und Pubs schließen um 22 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland gelten seit dem 16. Oktober 2020 für zunächst 4 Wochen weitreichenden Beschränkungen. Es ist verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind verboten. Restaurants und Pubs werden bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen COVID-19-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem COVID-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen COVID-19 Test mit negativen Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es als Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Irland - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Dublin (County Dublin), und die Border Region wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen für Reisen aus Deutschland derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Irland ist von COVID-19 betroffen. In der Hauptstadt Dublin (County Dublin bestehend aus der Stadt Dublin, Fingal, Dún, Laoghaire-Rathdown und South Dublin), in der Border Region (bestehend aus den Counties Donegal, Sligo, Leitrim, Cavan, Monaghan und Louth, einschließlich der Städte Dundalk und Drogheda) und in den Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Grundsätzlich wird allen Einreisenden, auch Iren und Bürgern mit Wohnsitz in Irland, empfohlen, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken. Dies gilt auch für Reisende aus Deutschland. Ausgenommen von dieser Auflage sind Reisende aus Ländern und Gebieten auf der „Green List“, Rückkehrende aus Nordirland, sowie Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt).
Auf Grundlage von ECDC-Kriterien umfasst die „Green List“ künftig Länder mit einer Inzidenz von bis zu 25 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 14 Tagen. Sie wird wöchentlich aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Grundsätzlich gilt Level 3 des „Plan for Living with COVID-19“ mit der zusätzlichen Einschränkung, dass zuhause keine Besucher empfangen werden dürfen, weder im Innen- noch im Außenbereich. Für die Counties Cavan, Donegal und Monaghan gilt seit 16. Oktober 2020 Level 4 des „Plan for Living with COVID-19“. Für das private und öffentliche Leben gelten zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen. Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind in den Counties Cavan, Donegal und Monaghan auf 25%, im Rest des Landes auf auf 50% reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. Reisen zwischen den Countys sollen unterbleiben, außer für Pendelfahrten zur Arbeit, Schule, zu medizinischen oder sonstigen essentiellen Zwecken. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben für Gäste, die bereits eingecheckt sind, weiterhin geöffnet.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Geschäften und Einkaufszentren sowie in Restaurants und Bars, sofern man nicht am Tisch sitzt, ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
•Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
•Wenn Sie sich touristisch in einem Risikogebiet aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
•Beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung, dass sich die „Green List“ in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen dynamisch entwickeln kann.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel weiterhin gewarnt.
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisende direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisenden, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung. Für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in sog. „grünen Ländern“ aufgehalten haben, zu denen derzeit auch Deutschland gehört, entfällt derzeit in Israel die Quarantäne. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur temporär für koordinierte Ein- und Ausreisen von Palästinensern geöffnet.
In Israel bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Nicht als essenziell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr sind geschlossen, Supermärkte und Apotheken dürfen öffnen. Restaurants sind geschlossen, es bestehen aber Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote Menschenansammlungen sind auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. In sog. „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
Es gibt derzeit nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Im öffentlichen Raum besteht in Israel und in den Palästinensischen Gebieten die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel sowie der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten sind für den Personenverkehr in jeweils beide Richtungen geschlossen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen zur Einreisesperre bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010. Quelle: AA
Israels Parlament hat einer von der Regierung vorgeschlagenen ersten Lockerung der Lockdown-Regeln zugestimmt. Zu den vom Kabinett am Donnerstagabend beschlossenen Lockerungen gehören die Aufhebung des Besuchsverbots sowie die Aufhebung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf 1000 Meter rund um den Wohnort. Ferner sollen Kindergärten, Strände und Naturparks wieder öffnen. Auch die Grabeskirche, die Klagemauer und der Tempelberg sollen ab Sonntag wieder leichter zugänglich sein. Die neuen Regelungen sollen bis 31. Oktober gelten unter der Bedingung, dass sich täglich durchschnittlich höchstens 2000 Menschen neu mit dem Coronavirus infizieren. Sollten die seit Tagen fallenden Infektionszahlen wieder steigen, werde es zu neuen Einschränkungen kommen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich weiterhin relativ stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
In Deutschland sind derzeit die Stadt Berlin und die Freie-Hansestadt Bremen als „rot“ eingestuft. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, unterliegen einer Quarantänepflicht von sieben Tagen. Frühestens am fünften Tag kann der verpflichtende PCR-Test erfolgen. Ist dieser negativ, endet die Quarantäne nach frühestens sieben Aufenthaltstagen, ist er positiv, verlängert sich die Quarantäne um sieben weitere Tage ab Testergebnis.
Ausnahmen gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantäne- und bei Aufenthalten über 5 Tage hinaus auch Testpflicht.
Ausgenommen von Quarantäne- und Testpflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als 7 Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus „roten Zonen“ außerhalb Deutschlands.
Verschiedene Regionen in Deutschland sind jedoch als „orange“ eingestuft. Das belgische Außenministerium bittet eigene Staatsangehörige um erhöhte Wachsamkeit, wenn sie in diese Gebiete reisen bzw. weist auf mögliche lokale Auflagen für Reisende aus Belgien hin. Eine Quarantäne- oder Testpflicht nach Einreise nach Belgien für Personen, die aus diesen Gebieten kommen bzw. dort leben, besteht nicht.
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 9. Oktober 2020 sind enge Kontakte außerhalb der Familie auf 3 Personen pro Familienmitglied in einem Monat beschränkt. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf 4 Personen beschränkt, zuhause dürfen max. vier Gäste empfangen werden. Abstände sind hierbei einzuhalten oder ggf. Masken zu tragen. In Cafés und Bars dürfen max. 4 Personen an einem Tisch zusammensitzen, Ausnahmen bestehen, wenn mehr Personen zum Haushalt gehören. Cafés und Bars müssen um 23 Uhr schließen. Für Restaurants gelten diese Regeln nicht, dort dürfen bis zu 10 Personen an einem Tisch sitzen. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Für professionell organisierte Veranstaltungen wie etwa Hochzeitsfeiern gelten die sehr strengen Auflagen für die Gastronomie. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt. In Brüssel bleiben seit 8. Oktober 2020 alle Cafés, Bars und Festsäle für einen Monat geschlossen. Dies gilt auch für Bistros u.a. in Sport- und Kultureinrichtungen. Restaurants können geöffnet bleiben. Zudem gilt seitdem ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
•Installieren Sie ggf. die belgische COVID-19-Warn-App.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Angesichts steigender Corona-Zahlen werden in Belgien ab Montag Cafés und Restaurants für vier Wochen geschlossen. Für die Brüsseler Stadtregion wurden ähnliche Maßnahmen bereits in der vergangenen Woche verhängt. Zudem soll es täglich von Mitternacht bis 5.00 Uhr morgens landesweit eine Ausgangssperre geben. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage: Gesundheitsnotstand; Beschränkungen im Land: Ausgangssperre in Großstädten ab 17.10.2020:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich mit Ausnahme der Regionen Grand Est und Corse (Insel Korsika) wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab 17. Oktober 2020 gilt dies für ganz Frankreich.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für Martinique.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet steigende COVID-19 Infektionszahlen. Frankreich überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich ab 17. Oktober 2020 als Risikogebiet eingestuft wird. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Die französische Regierung hat am 14. Oktober 2020 landesweit für zunächst vier Wochen wieder den Gesundheitsnotstand erklärt. Auf dieser Grundlage sind ab dem 17. Oktober 2020 im Großraum Paris (Île de France), Aix-en-Provence/Marseille sowie in den Städten Grenoble, Lille, Lyon, Montpellier, Rouen, St. Étienne und Toulouse bußgeldbewehrte Ausgangssperren von 21 bis 6 Uhr verfügt worden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy) La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Im Großraum Paris (Île-de-France) und Aix-en-Provence/Marseille sowie in den Städten Grenoble, Lille, Lyon, Montpellier, Rouen, St. Étienne und Toulouse gilt ab dem 17. Oktober 2020 eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen geltend gemacht werden.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden. Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen sind geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Landesweit dürfen bis auf weiteres grundsätzlich keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 6 Personen sind untersagt. Private Feiern oder Versammlungen (Hochzeiten, Studentenabende) sind landesweit untersagt. Derzeit gibt es keine innerfranzösischen Reisebeschränkungen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guayana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Martinique, Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe und La Réunion überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb sie als Risikogebiete eingestuft wurden. Dies gilt ab 17. Oktober 2020 für Martinique.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit.
Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
•Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
•Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Beschränkungen im Land: Einteilung in Zonen:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ moderat betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen), Epirus, Westmakedonien sowie einige Inseln und, geringer ausgeprägt, Thessaloniki/Zentralmakedonien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der in der Regel am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Für Reisende aus Griechenland nach Italien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Transitreisende sollen von dem Testerfordernis ausgenommen sein, wenn sie innerhalb von 36 Stunden aus Italien ausreisen. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Albanien und Türkei ist nicht möglich.
Kreuzfahrtschiffe dürfen die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Passagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das „Passenger Locator Forrm" sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das „Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergänge Kakavia und Krystallopigi) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das "Passenger Locator Form". Zusätzlich ist ein negativer COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr von Deutschland mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, sowie Jahrmärkte und Kirchweihfeste sind landesweit verboten.
In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Organisierte Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet. Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Archäologische Stätten und Museen, Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen und die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Die griechische Regierung hat eine interaktive Karte veröffentlicht, in der die einzelnen Regionen im Hinblick auf die epidemiologische Lage in unterschiedliche Kategorien eingeteilt sind. Folgende ergänzende Maßnahmen gelten für die jeweilige Farbkategorie:
Grün: Es gilt die Pflicht, in allen Außenbereichen, wo sich viele Menschen ansammeln, Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Versammlungen sind nur bis max. 100 Personen gestattet; es gelten Kapazitätsbeschränkungen für Konferenzen und Messen sowie für Kinos, Theater, Museen und archäologische Stätten. In Restaurants dürfen an einem Tisch max. 6 Personen sitzen. Es gelten differenzierte Abstands- und Hygieneregeln.
Gelb: Es gilt die Pflicht, in allen Außenbereichen, wo sich viele Menschen ansammeln, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Versammlungen sind nur bis max. 50 Personen gestattet; es gelten verschärfte Kapazitätsbeschränkungen für Konferenzen und Messen sowie für Kinos, Theater, Museen, archäologischen Stätten und öffentliche Verkehrsmittel. In Restaurants dürfen an einem Tisch max. 6 Personen sitzen. Es gelten differenzierte Abstands- und Hygieneregeln. Lokalitäten müssen in der Zeit von 0:30 bis 5 Uhr schließen.
Orange: Es gilt die Pflicht, in allen Außenbereichen, wo sich viele Menschen ansammeln, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Versammlungen sind nur bis max. 9 Personen gestattet; Wochenmärkte sind geschlossen; zudem sind Konzerte unter freiem Himmel ausgesetzt. Es gelten verschärfte Kapazitätsbeschränkungen für Kinos, Theater, Museen und archäologische Stätten und öffentliche Verkehrsmittel sowie die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Lokalitäten mit Livemusik, Kinos und Theater dürfen nicht betrieben werden; In Restaurants dürfen an einem Tisch max. 4 Personen sitzen (bei Familien max. 6 Personen). Lokalitäten müssen in der Zeit von 24 bis 5 Uhr schließen.
Rot: Es gilt die Pflicht, überall einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; private und öffentliche Zusammenkünfte sind verboten. Zudem ist es nicht gestattet, den Regionalbezirk zu verlassen; alle Geschäfte (bis auf Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind) sowie Restaurants, Kinos und Theater, Fitnessstudios, Gerichte, Museen und archäologische Stätten sind geschlossen.
Für die Hauptstadtregion Attika (Orange) gelten außerdem noch folgende Sonderregelungen: Für den Betrieb von Freiluftkinos und -theatern sowie Wochenmärkten gelten gesonderte Bestimmungen. Tagungen mit bis zu 50 Teilnehmern sind möglich.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Beschränkungen im Land; Besonderheiten auf den Kanalinseln, Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, nach Schottland, Wales, Nordirland sowie Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen East Midlands und West Midlands.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. In den Regionen East Midlands, West Midlands, North West, North East, Yorkshire and The Humber in England, in Schottland, Wales und Nordirland beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Regionale Schwerpunkte sind insbesondere Greater Manchester, Leicester, North East, Lancashire, Blackpool und Blackburn mit Darwen, Merseyside, Halton und Warrington, West-Midlands, West-Yorkshire und der sog. Central Belt in Schottland (die Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley).
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland, Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Bei Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind, gilt folgendes:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco und die Niederlande befinden sich derzeit nicht auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren. Davon ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus Ländern kommen, für die keine Quarantäneverpflichtung besteht, und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge) sowie privaten Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein dürften, die
• entweder während des Transits überhaupt nicht angehalten haben und bei der Überquerung des Kanals den Eurotunnel nutzen, bei dem das Aussteigen derzeit nicht erlaubt ist,
• oder die bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind, niemand während des Halts eingestiegen ist und bei der Überquerung des Kanals der Eurotunnel genutzt wurde.
Transitreisende, die die Fähre zur Überquerung des Kanals nehmen, unterliegen der Quarantänepflicht.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland .
England hat zur Eindämmung der steigenden Fallzahlen ein dreistufiges Warnsystem eingerichtet.
Stufe 1 („Mittel“) gilt für den Großteil von England. In dieser Stufe gelten die bisherigen nationalen Beschränkungen. Es ist erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal sechs Personen zu treffen. Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben. Restaurants und Pubs schließen um 22 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service (Kontaktbeschränkungen auf 6 Personen, Sperrstunde um 22 Uhr).
Stufe 2 („Hoch“) gilt für den Großteil der Gebiete, in denen bisher schon zusätzliche lokale Beschränkungen galten (ab 17. Oktober 2020 u.a. in London). In dieser Stufe sind keine privaten Kontakte zu anderen Haushalten innerhalb von Räumlichkeiten mehr zulässig, draußen gilt die Kontaktbeschränkung auf 6 Personen.
Stufe 3 („Sehr hoch“) gilt in den Gebieten in denen „die Infektionsrate am stärksten steigt“ (derzeit Liverpool) In diesem Gebieten ist keinerlei privater Kontakt mehr zulässig, Pubs müssen schließen, Geschäfte, Schulen und Hochschule sollen jedoch offen bleiben.
Detailliertere Informationen zu den Warnstufen und wo sie gelten, veröffentlicht die britische Regierung auf ihrer Webseite. Verstöße gegen diese Beschränkungen können im schlimmsten Fall mit bis zu £ 3.200,-, Verstöße gegen Quarantänebestimmungen mit bis zu £ 10.000,- geahndet werden.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung.
In Schottland sind Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten in privaten geschlossenen Räumen (von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen) derzeit nicht erlaubt. Im Freien und in öffentlichen geschlossenen Räumen wie z.B. Restaurants sind Treffen mit maximal sechs Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der vor Ort jeweils geltenden Abstands- und Hygieneregeln erlaubt. Kinder unter 12 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Im Freien und an den meisten anderen Orten muss, wenn nicht anders ausgewiesen, ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Gastronomieeinrichtungen verpflichtend. In den derzeit von Corona besonders betroffenen 5 Regionen Glasgow & Clyde, Lanarkshire, Ayrshire & Arran, Lothian und Forth Valley müssen alle Pubs, Bars und Restaurants vom 9. bis 25. Oktober 2020 schließen; lediglich Außer-Haus-Verkauf bleibt möglich. Hotelrestaurants dürfen ausschließlich Hotelgäste bewirten. Cafés ohne Alkohollizenz dürfen zwischen 6 und 18 Uhr öffnen. Freizeiteinrichtungen mit Innenbereichen wie z.B. Casinos und Bowlingclubs müssen in diesen Regionen ebenfalls schließen.
Im übrigen Schottland gilt: Kneipen, Bars, Cafés und Restaurants dürfen vom 9. bis 25. Oktober 2020 im Innenbereich nur noch zwischen 6 und 18 Uhr öffnen und keine alkoholischen Getränke anbieten; Ausnahmen gelten für Hotelrestaurants, die ihre Übernachtungsgäste auch nach 18 Uhr in Innenräumen bedienen dürfen. Außenbereiche dürfen weiterhin bis 22 Uhr geöffnet sein. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Grundsätzlich ist es Angehörigen zweier oder mehr unterschiedlicher Haushalte nicht erlaubt, gemeinsam im Auto zu reisen.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales gibt es regionale Lockdowns und Reisebeschränkungen, vor allem für Reisende aus den Hochrisikogebieten in England, Nordirland und Schottland.
In allen anderen Gebieten ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis maximal sechs Personen aus vier Haushalten zu treffen. Kinder unter 12 Jahren werden nicht auf die Gesamtzahl angerechnet. Im Freien dürfen sich weiterhin bis zu 30 Personen treffen, solange die soziale Distanz gewahrt bleibt. Es gilt der Mindestabstand von 2 Metern. Restaurants und Pubs schließen um 22 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland gelten seit dem 16. Oktober 2020 für zunächst 4 Wochen weitreichenden Beschränkungen. Es ist verboten, sich in den eigenen vier Wänden mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind verboten. Restaurants und Pubs werden bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen COVID-19-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem COVID-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen COVID-19 Test mit negativen Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es als Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Irland - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Dublin (County Dublin), und die Border Region wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Ab 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen für Reisen aus Deutschland derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Irland ist von COVID-19 betroffen. In der Hauptstadt Dublin (County Dublin bestehend aus der Stadt Dublin, Fingal, Dún, Laoghaire-Rathdown und South Dublin), in der Border Region (bestehend aus den Counties Donegal, Sligo, Leitrim, Cavan, Monaghan und Louth, einschließlich der Städte Dundalk und Drogheda) und in den Regionen Mid-West, South-West, Mid-East, West und Midlands liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Grundsätzlich wird allen Einreisenden, auch Iren und Bürgern mit Wohnsitz in Irland, empfohlen, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken. Dies gilt auch für Reisende aus Deutschland. Ausgenommen von dieser Auflage sind Reisende aus Ländern und Gebieten auf der „Green List“, Rückkehrende aus Nordirland, sowie Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt).
Auf Grundlage von ECDC-Kriterien umfasst die „Green List“ künftig Länder mit einer Inzidenz von bis zu 25 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 14 Tagen. Sie wird wöchentlich aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Grundsätzlich gilt Level 3 des „Plan for Living with COVID-19“ mit der zusätzlichen Einschränkung, dass zuhause keine Besucher empfangen werden dürfen, weder im Innen- noch im Außenbereich. Für die Counties Cavan, Donegal und Monaghan gilt seit 16. Oktober 2020 Level 4 des „Plan for Living with COVID-19“. Für das private und öffentliche Leben gelten zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen. Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind in den Counties Cavan, Donegal und Monaghan auf 25%, im Rest des Landes auf auf 50% reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. Reisen zwischen den Countys sollen unterbleiben, außer für Pendelfahrten zur Arbeit, Schule, zu medizinischen oder sonstigen essentiellen Zwecken. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben für Gäste, die bereits eingecheckt sind, weiterhin geöffnet.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Geschäften und Einkaufszentren sowie in Restaurants und Bars, sofern man nicht am Tisch sitzt, ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
•Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
•Wenn Sie sich touristisch in einem Risikogebiet aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
•Beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung, dass sich die „Green List“ in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen dynamisch entwickeln kann.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel weiterhin gewarnt.
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisende direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisenden, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung. Für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in sog. „grünen Ländern“ aufgehalten haben, zu denen derzeit auch Deutschland gehört, entfällt derzeit in Israel die Quarantäne. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur temporär für koordinierte Ein- und Ausreisen von Palästinensern geöffnet.
In Israel bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Nicht als essenziell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr sind geschlossen, Supermärkte und Apotheken dürfen öffnen. Restaurants sind geschlossen, es bestehen aber Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote Menschenansammlungen sind auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. In sog. „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
Es gibt derzeit nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Im öffentlichen Raum besteht in Israel und in den Palästinensischen Gebieten die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel sowie der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten sind für den Personenverkehr in jeweils beide Richtungen geschlossen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen zur Einreisesperre bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010. Quelle: AA
Israels Parlament hat einer von der Regierung vorgeschlagenen ersten Lockerung der Lockdown-Regeln zugestimmt. Zu den vom Kabinett am Donnerstagabend beschlossenen Lockerungen gehören die Aufhebung des Besuchsverbots sowie die Aufhebung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf 1000 Meter rund um den Wohnort. Ferner sollen Kindergärten, Strände und Naturparks wieder öffnen. Auch die Grabeskirche, die Klagemauer und der Tempelberg sollen ab Sonntag wieder leichter zugänglich sein. Die neuen Regelungen sollen bis 31. Oktober gelten unter der Bedingung, dass sich täglich durchschnittlich höchstens 2000 Menschen neu mit dem Coronavirus infizieren. Sollten die seit Tagen fallenden Infektionszahlen wieder steigen, werde es zu neuen Einschränkungen kommen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Namibia - Aufhebung der Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Namibia ist derzeit von COVID-19 eher weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit dürften nur bestimmte Personengruppen zu touristischen, geschäftlichen, gesundheitlichen (Bekämpfung der Pandemie) und erzieherischen/pädagogischen Zwecken nach Namibia einreisen. Die Einreise dieser Personen auf dem Luftweg ist über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Es gelten die regulären Visaregeln, nach denen Touristen aus visabefreiten Staaten (u.a. Deutschland) ohne Visum für bis zu 90 Tage im Land bleiben können.
Einreisende müssen sich 14 Tage vor der geplanten Einreise nach Namibia bei der zuständigen namibischen diplomatischen Vertretung schriftlich mit ihren Reiseabsichten melden. Diese Anzeigepflicht gilt ausdrücklich nicht für Touristen, da hier ein Informationsaustausch zwischen den Namibia anfliegenden Fluglinien und den zuständigen namibischen Stellen besteht.
Alle Einreisenden ohne namibische Staatsangehörigkeit müssen ein maximal sieben Tage alten negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen. Dieses Testergebnis muss von einem im Land der Testdurchführung zertifizierten Labor ausgestellt worden sein. Touristen können das vorgebuchte Ziel ansteuern und an touristischen Aktivitäten teilnehmen. Ein Mindestaufenthalt ist nicht vorgeschrieben. Am fünften Tag des Aufenthalts müssen Touristen sich für einen COVID-19-Test zur Verfügung stellen. Am siebten Tag (zwei Tage nach dem obligatorischen Test) müssen Touristen zur Entgegennahme ihres Ergebnisses erreichbar sein. Sollte das Ergebnis positiv ausfallen, werden Touristen auf eigene Kosten in eine staatliche Isolierung gebracht, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziale Dienste nach den nationalen Richtlinien dafür die entsprechende Lizenz bekommen hat.
Für Personen mit temporärem oder dauerhaftem Aufenthaltstitel für Namibia ist nach der Einreise ein siebentägiger Quarantäneaufenthalt in einer staatlichen Einrichtung auf eigene Kosten verpflichtend, im Anschluss wird ein erneuter COVID-19-Test durchgeführt.
Reiseverbindungen
Air Namibia bietet derzeit nur Inlandsflüge an, alle anderen Linienflüge sind bis auf weiteres ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen u.ä. mit nicht mehr als 50 Teilnehmern dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsvorschriften stattfinden. Geschäfte und Einkaufszentren, Restaurants sowie Friseure, Wäschereien, Fitnessstudios, Kinos, Theater u.a. dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration, in Windhuk im Cohen Building, Ecke Kasino Street/Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Woiwodschaften Kujawsko-pomorskie (Kujawien-Pommern), Malopolskie (Kleinpolen), Podlaski (Podlachien), Pomorskie (Pommern)und Świętokrzyskie (Heiligkreuz) wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine deutliche Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Pommern, Kleinpolen, Podlachien und Heiligkreuz beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiet eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 28 Länder gilt bis zunächst 27. Oktober 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Das Land ist in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium wöchentlich über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden.
Danach besteht in gelben und roten Zonen grundsätzlich Maskenpflicht, auch im Freien. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Aktuell sind weitere Verschärfungen angekündigt, die das öffentliche Leben deutlich einschränken. Einzelheiten sind auf der Homepage der polnischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
Seit dem 10. Oktober 2020 besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst am Tisch entfernt werden. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Portugal - Änderung Epidemiologische Lage: Ausrufung Notstand; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Metropolregion Lissabon (Área Metropolitana de Lisboa (AML) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Region Norte.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt eine steigende Zahl an Neuinfektionen. In der Metropolregion Lissabon und der Region Norte mit der Regionshauptstadt Porto liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Am 15. Oktober 2020, für zunächst 14 Tage, wurde in Portugal der nationale Notstand (estado de calamidade) ausgerufen.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Am 15. Oktober 2020, für zunächst 14 Tage, wurde in Portugal der nationale Notstand (estado de calamidade) ausgerufen. Die bislang geltenden Maßnahmen werden nochmals verschärft. Über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Private Versammlungen im öffentlichen Raum, in Restaurants oder in Einkaufszentrenten sind auf 5 Personen begrenzt. Private Feiern, wie z.B. Hochzeiten und Taufen, werden auf 50 Personen, unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln, beschränkt. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Insgesamt ist das öffentliche Leben in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im gesamten öffentlichen Raum wird nunmehr stark empfohlen und soll in Kürze per Gesetz auch verpflichtend werden. Ebenso soll die Verwendung der App StayAwayCovid u.a. in vielen Berufszweigen verpflichtend werden. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen bis auf 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren.
•Wenn Sie sich touristisch im Großraum Lissabon oder in der Region Norte aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien ein- und durchreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren und ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von 12 Stunden lediglich durch Serbien durchreisen sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
In ganz Serbien dürfen sich maximal 30 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. In ganz Serbien, im Freien und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren.
•Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
•Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
•Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Inseln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in der Hauptstadtregion Madrid, den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien La Mancha, Kastilien und Léon, La Rioja, Murcia, Navarra, im Baskenland und in Ceuta und Melilla.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich, s. jedoch Abschnitt Beschränkungen im Land. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2020 sind die Autonomen Gemeinschaften vom spanischen Gesundheitsministerium aufgefordert, weitere Maßnahmen für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zu ergreifen, wenn deren Inzidenz über 500/100.000 Einwohner/14 Tage liegt, die Testpositivrate über 10 % steigt und mehr als 35 % der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt sind. In diesen Gemeinden sollen die Autonomen Gemeinschaften strenge Ausgangssperren erlassen, die ein Verlassen bzw. Betreten der betroffenen Gemeinden nur noch aus besonderen Gründen wie Arbeit, Bildung, unabdingliche Behördengänge, etc. erlauben. Ein Betreten aus touristischen Gründen ist nicht möglich, der Transit zur Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist gestattet.
Für die Autonome Gemeinschaft Madrid wurde zur Umsetzung der Maßnahmen am 9. Oktober 2020 der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Die Bewegungseinschränkungen betreffen die gesamte Stadt Madrid und die Gemeinden Fuenlabrada, Alcorcón, Parla, Getafe, Leganés, Móstoles, Alcobendas und Torrejón de Ardoz. Zum Nachweis eines besonderen Grundes für das Verlassen/Betreten der Gemeinde kann eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers/der Schule dienen, s. Muster der Comunidad de Madrid. Soziale Zusammenkünfte sind in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Madrid auf max. 6 Personen begrenzt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 16. Oktober 2020 für zunächst 15 Tage u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
•Schließung aller Bars und Restaurants sowie der Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken. Absage aller Sportwettbewerbe sowie aller Messen, Kongresse und Konferenzen.
•Schließung aller Parks und Grünanlagen um 20 Uhr.
•Reduzierung der Kunden in Geschäften auf 30 %, in Fitnessklubs auf 50 % der Kapazitäten; Kulturveranstaltungen, Kino und Theater ebenfalls auf 50 % der Kapazitäten reduziert.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1 Uhr nachts, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Darüber hinaus gelten lokale Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen, so z.B. in besonders betroffenen Stadtteilen in Palma und auch auf Ibiza.
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht. Auf den Balearen gilt eine lokale Ausgangssperre für Ibiza-Stadt.
•Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
•Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
•Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tansania - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tansania weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tansania ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Jedoch bleibt Tansania weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise wird kein negativer COVID-19 Test verlangt. Für alle Reisenden erfolgt ein COVID-19-Screening (Fieber messen) bei Einreise. Personen mit COVID-19-Symptomen können einem erneuten COVID-19-Test unterzogen werden. Bei positivem Test ist eine 14-tägige häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Eine generelle 14-tägige Quarantäne-Pflicht besteht nicht mehr.
Durch- und Weiterreise
Der inländische Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, die Durchreise mit Auto oder Bus ist ohne Einschränkungen möglich.
Reiseverbindungen
Reisen am internationalen Flughafen in Daressalam sowie mit inländischen Flügen sind wieder möglich. Daressalam wird von den meisten Fluggesellschaften wieder angeflogen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keinerlei Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es besteht keine Maskenpflicht im öffentlichen bzw. privaten Raum.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der tansanische Regierung bzw. der Botschaft von Tansania in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt in Daressalam.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Namibia ist derzeit von COVID-19 eher weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit dürften nur bestimmte Personengruppen zu touristischen, geschäftlichen, gesundheitlichen (Bekämpfung der Pandemie) und erzieherischen/pädagogischen Zwecken nach Namibia einreisen. Die Einreise dieser Personen auf dem Luftweg ist über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Es gelten die regulären Visaregeln, nach denen Touristen aus visabefreiten Staaten (u.a. Deutschland) ohne Visum für bis zu 90 Tage im Land bleiben können.
Einreisende müssen sich 14 Tage vor der geplanten Einreise nach Namibia bei der zuständigen namibischen diplomatischen Vertretung schriftlich mit ihren Reiseabsichten melden. Diese Anzeigepflicht gilt ausdrücklich nicht für Touristen, da hier ein Informationsaustausch zwischen den Namibia anfliegenden Fluglinien und den zuständigen namibischen Stellen besteht.
Alle Einreisenden ohne namibische Staatsangehörigkeit müssen ein maximal sieben Tage alten negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen. Dieses Testergebnis muss von einem im Land der Testdurchführung zertifizierten Labor ausgestellt worden sein. Touristen können das vorgebuchte Ziel ansteuern und an touristischen Aktivitäten teilnehmen. Ein Mindestaufenthalt ist nicht vorgeschrieben. Am fünften Tag des Aufenthalts müssen Touristen sich für einen COVID-19-Test zur Verfügung stellen. Am siebten Tag (zwei Tage nach dem obligatorischen Test) müssen Touristen zur Entgegennahme ihres Ergebnisses erreichbar sein. Sollte das Ergebnis positiv ausfallen, werden Touristen auf eigene Kosten in eine staatliche Isolierung gebracht, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziale Dienste nach den nationalen Richtlinien dafür die entsprechende Lizenz bekommen hat.
Für Personen mit temporärem oder dauerhaftem Aufenthaltstitel für Namibia ist nach der Einreise ein siebentägiger Quarantäneaufenthalt in einer staatlichen Einrichtung auf eigene Kosten verpflichtend, im Anschluss wird ein erneuter COVID-19-Test durchgeführt.
Reiseverbindungen
Air Namibia bietet derzeit nur Inlandsflüge an, alle anderen Linienflüge sind bis auf weiteres ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen u.ä. mit nicht mehr als 50 Teilnehmern dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsvorschriften stattfinden. Geschäfte und Einkaufszentren, Restaurants sowie Friseure, Wäschereien, Fitnessstudios, Kinos, Theater u.a. dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration, in Windhuk im Cohen Building, Ecke Kasino Street/Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Woiwodschaften Kujawsko-pomorskie (Kujawien-Pommern), Malopolskie (Kleinpolen), Podlaski (Podlachien), Pomorskie (Pommern)und Świętokrzyskie (Heiligkreuz) wird ab 17. Oktober 2020 aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine deutliche Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Pommern, Kleinpolen, Podlachien und Heiligkreuz beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiet eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 28 Länder gilt bis zunächst 27. Oktober 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Das Land ist in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium wöchentlich über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden.
Danach besteht in gelben und roten Zonen grundsätzlich Maskenpflicht, auch im Freien. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Aktuell sind weitere Verschärfungen angekündigt, die das öffentliche Leben deutlich einschränken. Einzelheiten sind auf der Homepage der polnischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
Seit dem 10. Oktober 2020 besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst am Tisch entfernt werden. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Portugal - Änderung Epidemiologische Lage: Ausrufung Notstand; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Metropolregion Lissabon (Área Metropolitana de Lisboa (AML) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Ab dem 17. Oktober 2020 gilt dies auch für die Region Norte.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt eine steigende Zahl an Neuinfektionen. In der Metropolregion Lissabon und der Region Norte mit der Regionshauptstadt Porto liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Am 15. Oktober 2020, für zunächst 14 Tage, wurde in Portugal der nationale Notstand (estado de calamidade) ausgerufen.
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Am 15. Oktober 2020, für zunächst 14 Tage, wurde in Portugal der nationale Notstand (estado de calamidade) ausgerufen. Die bislang geltenden Maßnahmen werden nochmals verschärft. Über die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken entscheiden weiterhin die einzelnen Gemeinden (município) selbstständig, diese müssen allerdings zwischen 20 und 23 Uhr liegen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Private Versammlungen im öffentlichen Raum, in Restaurants oder in Einkaufszentrenten sind auf 5 Personen begrenzt. Private Feiern, wie z.B. Hochzeiten und Taufen, werden auf 50 Personen, unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln, beschränkt. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Insgesamt ist das öffentliche Leben in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden weiterhin ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im gesamten öffentlichen Raum wird nunmehr stark empfohlen und soll in Kürze per Gesetz auch verpflichtend werden. Ebenso soll die Verwendung der App StayAwayCovid u.a. in vielen Berufszweigen verpflichtend werden. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen bis auf 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein COVID-19-Test. Eine vorherige Testung und vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren.
•Wenn Sie sich touristisch im Großraum Lissabon oder in der Region Norte aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien ein- und durchreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren und ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von 12 Stunden lediglich durch Serbien durchreisen sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
In ganz Serbien dürfen sich maximal 30 Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten und für jede Person sind 4 m² vorzuhalten. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. In ganz Serbien, im Freien und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren.
•Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
•Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
•Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Inseln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es landesweit, insbesondere in der Hauptstadtregion Madrid, den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien La Mancha, Kastilien und Léon, La Rioja, Murcia, Navarra, im Baskenland und in Ceuta und Melilla.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich, s. jedoch Abschnitt Beschränkungen im Land. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2020 sind die Autonomen Gemeinschaften vom spanischen Gesundheitsministerium aufgefordert, weitere Maßnahmen für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zu ergreifen, wenn deren Inzidenz über 500/100.000 Einwohner/14 Tage liegt, die Testpositivrate über 10 % steigt und mehr als 35 % der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt sind. In diesen Gemeinden sollen die Autonomen Gemeinschaften strenge Ausgangssperren erlassen, die ein Verlassen bzw. Betreten der betroffenen Gemeinden nur noch aus besonderen Gründen wie Arbeit, Bildung, unabdingliche Behördengänge, etc. erlauben. Ein Betreten aus touristischen Gründen ist nicht möglich, der Transit zur Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist gestattet.
Für die Autonome Gemeinschaft Madrid wurde zur Umsetzung der Maßnahmen am 9. Oktober 2020 der Alarmzustand für zunächst 15 Tage ausgerufen. Die Bewegungseinschränkungen betreffen die gesamte Stadt Madrid und die Gemeinden Fuenlabrada, Alcorcón, Parla, Getafe, Leganés, Móstoles, Alcobendas und Torrejón de Ardoz. Zum Nachweis eines besonderen Grundes für das Verlassen/Betreten der Gemeinde kann eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers/der Schule dienen, s. Muster der Comunidad de Madrid. Soziale Zusammenkünfte sind in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Madrid auf max. 6 Personen begrenzt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten seit 16. Oktober 2020 für zunächst 15 Tage u.a. folgende verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen:
•Schließung aller Bars und Restaurants sowie der Kasinos, Nachtklubs und Diskotheken. Absage aller Sportwettbewerbe sowie aller Messen, Kongresse und Konferenzen.
•Schließung aller Parks und Grünanlagen um 20 Uhr.
•Reduzierung der Kunden in Geschäften auf 30 %, in Fitnessklubs auf 50 % der Kapazitäten; Kulturveranstaltungen, Kino und Theater ebenfalls auf 50 % der Kapazitäten reduziert.
Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1 Uhr nachts, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien. In mehreren Autonomen Gemeinschaften sind Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen untersagt.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Darüber hinaus gelten lokale Ausgangssperren in Gemeinden, Stadtteilen oder Wohngebieten mit hohen Infektionszahlen, so z.B. in besonders betroffenen Stadtteilen in Palma und auch auf Ibiza.
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht. Auf den Balearen gilt eine lokale Ausgangssperre für Ibiza-Stadt.
•Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
•Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
•Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tansania - Änderung Einreise, Quarantänebestimmungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tansania weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tansania ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Jedoch bleibt Tansania weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise wird kein negativer COVID-19 Test verlangt. Für alle Reisenden erfolgt ein COVID-19-Screening (Fieber messen) bei Einreise. Personen mit COVID-19-Symptomen können einem erneuten COVID-19-Test unterzogen werden. Bei positivem Test ist eine 14-tägige häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Eine generelle 14-tägige Quarantäne-Pflicht besteht nicht mehr.
Durch- und Weiterreise
Der inländische Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, die Durchreise mit Auto oder Bus ist ohne Einschränkungen möglich.
Reiseverbindungen
Reisen am internationalen Flughafen in Daressalam sowie mit inländischen Flügen sind wieder möglich. Daressalam wird von den meisten Fluggesellschaften wieder angeflogen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keinerlei Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es besteht keine Maskenpflicht im öffentlichen bzw. privaten Raum.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der tansanische Regierung bzw. der Botschaft von Tansania in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt in Daressalam.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Australien - Ergänzung für Melbourne:
In Melbourne ist der Lockdown gelockert worden. Die Bewohner dürfen ihr Zuhause für Bildung und Freizeit so lange verlassen wie sie wollen. Auch der Bewegungsradius wurde von 5 auf 25 Kilometer ausgeweitet. Außerdem werden Versammlungen im Freien von bis zu zehn Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Golf und Tennis spielen sind auch wieder gestattet. Geplant ist, die Beschränkungen am 2. November noch weiter zu lockern. Dann sollen Geschäfte, Bars und Restaurants teilweise wieder öffnen dürfen. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Nach einem Monat im Lockdown sind in Israel erste Lockerungen in Kraft getreten. Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren durften wieder in Kindergärten und Vorschulen. Auch Einrichtungen ohne Publikumsverkehr dürfen ihre Arbeit wieder aufnehmen. Die Auflage, dass sich Bürgerinnen und Bürger nicht weiter als einen Kilometer von ihrem Zuhause entfernen dürfen, wurde aufgehoben. Außerdem dürfen Naturparks und Strände wieder besucht werden und Restaurants können Mahlzeiten zur Abholung verkaufen. Die Klagemauer, die Grabeskirche und der Tempelberg in Jerusalem sollen unter Auflagen für Besucher zugänglich sein. Es gelten jedoch weiterhin Versammlungsbeschränkungen. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Ergänzung:
In Lettland gelten wieder strengere Schutzmaßnahmen: So dürfen sich bei privaten Feiern nicht mehr als 30 Personen in Innenräumen und 300 Personen im Freien versammeln. Zuvor hatte die Regierung bereits die erlaubte Teilnehmerzahl für öffentliche Veranstaltungen herabgesetzt und eine Maskenplicht im öffentlichen Raum verhängt. Quelle: tagesschau.de
Malta - Ergänzung:
Malta verschärft die Maskenpflicht. Ein Mund-Nasen-Schutz ist jetzt auch im Freien verpflichtend. Außerdem müssen ab morgen alle Bars ab 23 Uhr schließen. Quelle: tagesschau.de
Schweiz - Ergänzung:
Die Schweiz verschärft ihre Corona-Maßnahmen. Von Montag sind Versammlungen von mehr als 15 Menschen auf öffentlichen Plätzen untersagt. In allen öffentlichen Gebäuden müssen Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Die Pflicht, eine solche Maske im öffentlichen Personenverkehr zu tragen, wird auf Bahnhöfe, Flughäfen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen ausgeweitet. Dies gilt auch für Geschäfte, Schulen, Kirchen und Kinos. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Ergänzung:
Die slowakische Regierung hat angekündigt, in den kommenden Wochen alle Einwohner, die älter als zehn Jahre sind, auf das Coronavirus zu testen. Das Land kauft dazu 13 Millionen Antigentests. Quelle: tagesschau.de
Slowenien - Ergänzung:
Slowenien gibt wegen Überlastung die Corona-Kontaktnachverfolgung auf. Die Gesundheitsbehörden des Landes seien nicht mehr in der Lage, allen Kontakten von Infizierten nachzugehen, teilte das Institut für öffentliche Gesundheit mit. In einer Erklärung wurden die betroffenen Bürger aufgefordert, ihre Kontakte selbst zu informieren. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung:
Tschechien will frühestens in zwei Wochen entscheiden, ob das öffentliche Leben angesichts zahlreicher Neuinfektionen vollends stillgelegt wird. Kommende Woche werde keine Entscheidung fallen, teilt Vize-Regierungschef Karel Havlicek mit. Vergangene Woche wurden unter anderem Bars und Restaurants geschlossen. Fitness-Studios, Theater und Kinos sind schon länger dicht. Quelle: n-tv
Gruß
Birgitt
In Melbourne ist der Lockdown gelockert worden. Die Bewohner dürfen ihr Zuhause für Bildung und Freizeit so lange verlassen wie sie wollen. Auch der Bewegungsradius wurde von 5 auf 25 Kilometer ausgeweitet. Außerdem werden Versammlungen im Freien von bis zu zehn Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Golf und Tennis spielen sind auch wieder gestattet. Geplant ist, die Beschränkungen am 2. November noch weiter zu lockern. Dann sollen Geschäfte, Bars und Restaurants teilweise wieder öffnen dürfen. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Nach einem Monat im Lockdown sind in Israel erste Lockerungen in Kraft getreten. Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren durften wieder in Kindergärten und Vorschulen. Auch Einrichtungen ohne Publikumsverkehr dürfen ihre Arbeit wieder aufnehmen. Die Auflage, dass sich Bürgerinnen und Bürger nicht weiter als einen Kilometer von ihrem Zuhause entfernen dürfen, wurde aufgehoben. Außerdem dürfen Naturparks und Strände wieder besucht werden und Restaurants können Mahlzeiten zur Abholung verkaufen. Die Klagemauer, die Grabeskirche und der Tempelberg in Jerusalem sollen unter Auflagen für Besucher zugänglich sein. Es gelten jedoch weiterhin Versammlungsbeschränkungen. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Ergänzung:
In Lettland gelten wieder strengere Schutzmaßnahmen: So dürfen sich bei privaten Feiern nicht mehr als 30 Personen in Innenräumen und 300 Personen im Freien versammeln. Zuvor hatte die Regierung bereits die erlaubte Teilnehmerzahl für öffentliche Veranstaltungen herabgesetzt und eine Maskenplicht im öffentlichen Raum verhängt. Quelle: tagesschau.de
Malta - Ergänzung:
Malta verschärft die Maskenpflicht. Ein Mund-Nasen-Schutz ist jetzt auch im Freien verpflichtend. Außerdem müssen ab morgen alle Bars ab 23 Uhr schließen. Quelle: tagesschau.de
Schweiz - Ergänzung:
Die Schweiz verschärft ihre Corona-Maßnahmen. Von Montag sind Versammlungen von mehr als 15 Menschen auf öffentlichen Plätzen untersagt. In allen öffentlichen Gebäuden müssen Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Die Pflicht, eine solche Maske im öffentlichen Personenverkehr zu tragen, wird auf Bahnhöfe, Flughäfen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen ausgeweitet. Dies gilt auch für Geschäfte, Schulen, Kirchen und Kinos. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Ergänzung:
Die slowakische Regierung hat angekündigt, in den kommenden Wochen alle Einwohner, die älter als zehn Jahre sind, auf das Coronavirus zu testen. Das Land kauft dazu 13 Millionen Antigentests. Quelle: tagesschau.de
Slowenien - Ergänzung:
Slowenien gibt wegen Überlastung die Corona-Kontaktnachverfolgung auf. Die Gesundheitsbehörden des Landes seien nicht mehr in der Lage, allen Kontakten von Infizierten nachzugehen, teilte das Institut für öffentliche Gesundheit mit. In einer Erklärung wurden die betroffenen Bürger aufgefordert, ihre Kontakte selbst zu informieren. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung:
Tschechien will frühestens in zwei Wochen entscheiden, ob das öffentliche Leben angesichts zahlreicher Neuinfektionen vollends stillgelegt wird. Kommende Woche werde keine Entscheidung fallen, teilt Vize-Regierungschef Karel Havlicek mit. Vergangene Woche wurden unter anderem Bars und Restaurants geschlossen. Fitness-Studios, Theater und Kinos sind schon länger dicht. Quelle: n-tv
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land: Kontaktbeschränkungen, Lokalschließungen, Ausgangssperre:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich erneut stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
In Deutschland sind derzeit die Stadt Berlin und die Freie-Hansestadt Bremen als „rot“ eingestuft. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, unterliegen einer Quarantänepflicht von sieben Tagen. Frühestens am fünften Tag kann der verpflichtende PCR-Test erfolgen. Ist dieser negativ, endet die Quarantäne nach frühestens sieben Aufenthaltstagen, ist er positiv, verlängert sich die Quarantäne um sieben weitere Tage ab Testergebnis.
Ausnahmen gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantäne- und bei Aufenthalten über 5 Tage hinaus auch Testpflicht.
Ausgenommen von Quarantäne- und Testpflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als 7 Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus "roten Zonen" außerhalb Deutschlands.
Verschiedene Regionen in Deutschland sind als „orange“ eingestuft. Das belgische Außenministerium bittet eigene Staatsangehörige um erhöhte Wachsamkeit, wenn sie in diese Gebiete reisen bzw. weist auf mögliche lokale Auflagen für Reisende aus Belgien hin. Eine Quarantäne- oder Testpflicht nach Einreise nach Belgien für Personen, die aus diesen Gebieten kommen bzw. dort leben, besteht nicht.
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches "Public Health Passenger Locator Form" ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 19. Oktober 2020 sind enge Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf eine Person pro Monat beschränkt. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf 4 Personen beschränkt. Zuhause dürfen max.vier Gäste innerhalb von zwei Wochen empfangen werden, wobei Abstände einzuhalten oder ggf. Masken zu tragen sind. Restaurant, Cafés und Bars sind seit 19. Oktober 2020 für einen Monat geschlossen, Restaurants dürfen bis 22 Uhr jedoch weiterhin Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme anbieten. Take-Away-Anbieter und Night-Shops müssen ebenfalls um 22 Uhr schließen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. Hotelrestaurants bleiben für ihre Gäste geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Veranstaltungen sind grundsätzlich nur noch bis zu 40 Personen erlaubt.
Es gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens.
In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Installieren Sie ggf. die belgische COVID-19-Warn-App.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Estland - Änderung Einreise: Quarantänepflicht seit 19.10.2020:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Kreis Ida-Viru wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Erstmals verzeichnet auch Estland erhöhte Infektionszahlen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Tallinn sowie Nordostestland (Ida-Viru). In der Region Ida-Viru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region zum Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 12. Oktober 2020 eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt bzw. oberhalb des 1,1-fachen Wertes der Inzidenzen Estlands, falls dieser unter 50 liegt. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Seit 19. Oktober 2020 gilt demnach die Quarantänepflicht für Einreisende aus diesen Staaten ab einer Inzidenzzahl von 47,8 und somit auch für Einreisende aus Deutschland.
Seit dem 1. September 2020 dürfen sich Reisende aus gelisteten Ländern alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Ergänzung zu Wales:
In Wales gilt ab Freitag ein gut zweiwöchiger Lockdown. "Jeder in Wales wird dazu verpflichtet sein, zu Hause zu bleiben", sagte der Regierungschef des britischen Landesteils, Mark Drakeford. Ausgenommen von der Ausgangssperre seien nur Mitarbeiter absolut notwendiger Einrichtungen. Auch die meisten Geschäfte müssten schließen. Die Maßnahme sei bis zum 9. November befristet. Quelle: tagesschau.de
Kanada - Ergänzung:
Die Grenze Kanadas zu den USA bleibt mindestens einen weiteren Monat geschlossen. Die Regelung gilt nun vorerst bis zum 21. November. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt. Quelle: n-tv
Malaysia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 7. September 2020 gilt aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (MCO) ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich die App „MySejathera“ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens 3 Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA ) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich. Seit dem 14. Oktober 2020 wird für zunächst 14 Tage der interstate travel zwischen dem Bundesstaat Selangor sowie Kuala Lumpur und Putrajaya nur in Ausnahmefällen mit wichtiger Begründung gestattet. Reisemöglichkeiten zwischen der Halbinsel Malaysia und den malaysischen Bundesstaaten auf Borneo (Sabah, Sarawak und Labuan) sind ebenfalls stark eingeschränkt. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malta - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Derzeit können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (außer Direktflüge aus Paris und Marseille), Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (außer aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Südkorea, Thailand, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Die folgenden Länder zählen zur sog. „gelben Liste“: Frankreich (alle Flughäfen in Paris und Marseille), Rumänien, Spanien (nur die Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik und Tunesien. Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Seit 19. Oktober 2020 müssen. Bars und Klubs um 23 Uhr schließen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind auf 10 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Seit dem 17. Oktober 2020 ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung Pflicht, d.h. auch in den Straßen, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Zuwiderhandlung wird ab dem 24. Oktober 2020 mit einer Strafe von 50 € belegt. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung Casablanca:
Der Ausnahmezustand für Casablanca ist um weitere 14 Tage verlängert worden. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Ergänzung:
Österreich verschärft von Freitag an die Maßnahmen. Dazu gehörten Obergrenzen von sechs Personen bei privaten Zusammenkünften in Gebäuden und von zwölf Menschen im Freien. Betroffen sind davon auch Yoga- und Tanzkurse, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Vereinstreffen. Außerdem sind künftig bei Kultur- und Sportveranstaltungen wie Bundesliga-Spielen und Opern ständig ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei behördlich genehmigten Veranstaltungen beträgt das Besucherlimit 1000 in Gebäuden und 1500 im Freien. Quelle: tagesschau.de
Rumänien - Ergänzung:
In der rumänischen Hauptstadt Bukarest dürfen von morgen an nur noch kleine Kinder ohne Maske die Wohnung verlassen. Den Mund-Nasen-Schutz müssen alle Menschen tragen, die älter sind als fünf Jahre - auch unter freiem Himmel. Schulen, Kindergärten, Universitäten sowie Theater und Kinos werden geschlossen. Innen-Gastronomie soll es nur noch für Hotelgäste geben. Quelle: tagesschau.de
Slowenien - Änderung Beschränkungen im Land: Ausgangssperre; Hygieneregeln: Maskenpflicht auch im Freien:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasavska, Osrednjeslovenska, Savinjska, Gorenjska, Jugovzhodna Slovenija, Pomurska und Podravska wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen mit Ausnahme der Regionen Posavska, Goriška und Obalna-kraška liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, u.a. das österreichische Bundesland Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Es ist mit geringfügigen Ausnahmen verboten, zwischen den Regionen Sloweniens zu reisen. Gaststätten, Cafés etc. sind in weiten Teilen des Landes geschlossen. Hotels und andere Unterkünfte sind geöffnet. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als 6 Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien.
Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebiet ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Südafrika - Änderung Einreise, Visum:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika war bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bildeten die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Südafrika hat die Länder weltweit in COVID-19-Risikostufen eingeteilt. Deutschland findet sich seit 19. Oktober 2020 auf der Liste der sog. high-risk-countries . Es gelten Einreisebeschränkungen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Reisenden- für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in high-risk-countries aufgehalten haben. Sie dürfen nicht zum Zweck des Tourismus (leisure travel) einreisen.
Die Umsetzung der neuen Einreisebestimmungen ist weitgehend unklar. Personen, die sich die letzten 10 Tage in Deutschland oder einem anderen high-risk-country aufgehalten haben und zu Tourismus-Zwecken einreisen möchten (auch wenn die Buchung noch unter der Einstufung Deutschlands als medium-risk-country erfolgte), müssen damit rechnen, entsprechend der neuen Bestimmungen ab sofort bei der Einreise zurückgewiesen zu werden.
Die Einreise aus Deutschland ist momentan nur erlaubt im Falle von:
• Geschäftsreisen
• Reisen von Inhabern sog. critical skills visa
• Reisen von Inhabern von Investorenvisa
• Reisen von Personen mit internationalen Verpflichtungen aus Sport, Kunst, Kultur und Wissenschaft
• Reisen von Besuchern, die sich drei Monate oder länger in Südafrika aufhalten wollen (unabhängig vom Reisezweck)
Alle Personen, die in den oben genannten Fällen aus high-risk-countries nach Südafrika einreisen möchten, müssen dies per E-Mail beim Department of Home Affairs beantragen und eine Passkopie (sowie –falls zutreffend- Visumskopie), Nachweise zu Reiseverlauf, Geschäfts/Aufenthaltszweck in Südafrika sowie einen Beleg zur gebuchten oder geplanten Beherbergung in Südafrika beifügen.
Das südafrikanische Innenministerium hat eine personelle Aufstockung der Stelle zugesagt, die diese Anträge entgegennehmen soll. Über die Dauer der Bearbeitung solcher Anträge liegen keine hinreichenden Erfahrungswerte vor. Es muss angesichts weiter hohen und zunehmenden Antragsvolumens davon ausgegangen werden, dass Anträge nicht zeitnah bearbeitet und beantwortet werden.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19 PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72h sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung/Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne COVID-19 PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich –auch bei Vorliegen eines negativen Tests- ebenfalls in Quarantäne begeben, bis ein COVID-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Alle Reisenden müssen zudem zwingend die mobile APP „COVID Alert South Africa“ auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunfts-/Adressnachweis vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr läuft derzeit mit reduziertem Angebot wieder an. Der Zug-, Bus- und Inlandsflugverkehr findet statt. Die Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt. Die Hygieneregeln werden bei Bustransporten nicht lückenlos eingehalten.
Beschränkungen im Land
Von Mitternacht bis 4 Uhr morgens besteht eine Ausgangssperre. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besuchern von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und sie müssen sich die Hände desinfizieren. Als Abstandsregel gelten 1,5 m einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder Whatsapp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Tschechische Republik - Ergänzung:
Tschechien führt wieder eine Maskenpflicht im Freien ein. Sie gelte von Mittwoch an innerhalb des bebauten Gebiets von Städten und Gemeinden, gab Gesundheitsminister Roman Prymula bekannt. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein Abstand von mehr als zwei Metern eingehalten werden kann, sowie beim Sport. In Innenräumen ist die Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin Pflicht - neuerdings auch im Auto, wenn familienfremde Personen mitfahren. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Ergänzung:
Zur Eindämmung des Coronavirus in Tunesien verhängt die Regierung eine nächtliche landesweite Ausgangssperre. Sie soll nach Anordnung von Regierungschef Hichem Mechichi ab Dienstag gelten. Bisher mussten nur Bewohner größerer Städte mit besonders vielen nachgewiesenen Neuinfektionen von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens zu Hause bleiben. Jetzt soll die bislang nur regional geltende Einschränkung auf das gesamte Land ausgeweitet werden. Quelle: n-tv
USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Die Grenze Kanadas zu den USA bleibt mindestens einen weiteren Monat geschlossen. Die Regelung gilt nun vorerst bis zum 21. November. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt. Quelle: n-tv
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich erneut stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
In Deutschland sind derzeit die Stadt Berlin und die Freie-Hansestadt Bremen als „rot“ eingestuft. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, unterliegen einer Quarantänepflicht von sieben Tagen. Frühestens am fünften Tag kann der verpflichtende PCR-Test erfolgen. Ist dieser negativ, endet die Quarantäne nach frühestens sieben Aufenthaltstagen, ist er positiv, verlängert sich die Quarantäne um sieben weitere Tage ab Testergebnis.
Ausnahmen gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantäne- und bei Aufenthalten über 5 Tage hinaus auch Testpflicht.
Ausgenommen von Quarantäne- und Testpflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als 7 Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus "roten Zonen" außerhalb Deutschlands.
Verschiedene Regionen in Deutschland sind als „orange“ eingestuft. Das belgische Außenministerium bittet eigene Staatsangehörige um erhöhte Wachsamkeit, wenn sie in diese Gebiete reisen bzw. weist auf mögliche lokale Auflagen für Reisende aus Belgien hin. Eine Quarantäne- oder Testpflicht nach Einreise nach Belgien für Personen, die aus diesen Gebieten kommen bzw. dort leben, besteht nicht.
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches "Public Health Passenger Locator Form" ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind seit 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit 19. Oktober 2020 sind enge Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf eine Person pro Monat beschränkt. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf 4 Personen beschränkt. Zuhause dürfen max.vier Gäste innerhalb von zwei Wochen empfangen werden, wobei Abstände einzuhalten oder ggf. Masken zu tragen sind. Restaurant, Cafés und Bars sind seit 19. Oktober 2020 für einen Monat geschlossen, Restaurants dürfen bis 22 Uhr jedoch weiterhin Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme anbieten. Take-Away-Anbieter und Night-Shops müssen ebenfalls um 22 Uhr schließen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. Hotelrestaurants bleiben für ihre Gäste geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Veranstaltungen sind grundsätzlich nur noch bis zu 40 Personen erlaubt.
Es gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens.
In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Installieren Sie ggf. die belgische COVID-19-Warn-App.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Estland - Änderung Einreise: Quarantänepflicht seit 19.10.2020:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Kreis Ida-Viru wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen bei Einreise aus Deutschland abgeraten.
Epidemiologische Lage
Erstmals verzeichnet auch Estland erhöhte Infektionszahlen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Tallinn sowie Nordostestland (Ida-Viru). In der Region Ida-Viru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region zum Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 12. Oktober 2020 eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt bzw. oberhalb des 1,1-fachen Wertes der Inzidenzen Estlands, falls dieser unter 50 liegt. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Seit 19. Oktober 2020 gilt demnach die Quarantänepflicht für Einreisende aus diesen Staaten ab einer Inzidenzzahl von 47,8 und somit auch für Einreisende aus Deutschland.
Seit dem 1. September 2020 dürfen sich Reisende aus gelisteten Ländern alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Ergänzung zu Wales:
In Wales gilt ab Freitag ein gut zweiwöchiger Lockdown. "Jeder in Wales wird dazu verpflichtet sein, zu Hause zu bleiben", sagte der Regierungschef des britischen Landesteils, Mark Drakeford. Ausgenommen von der Ausgangssperre seien nur Mitarbeiter absolut notwendiger Einrichtungen. Auch die meisten Geschäfte müssten schließen. Die Maßnahme sei bis zum 9. November befristet. Quelle: tagesschau.de
Kanada - Ergänzung:
Die Grenze Kanadas zu den USA bleibt mindestens einen weiteren Monat geschlossen. Die Regelung gilt nun vorerst bis zum 21. November. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt. Quelle: n-tv
Malaysia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 7. September 2020 gilt aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (MCO) ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich die App „MySejathera“ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens 3 Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA ) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich. Seit dem 14. Oktober 2020 wird für zunächst 14 Tage der interstate travel zwischen dem Bundesstaat Selangor sowie Kuala Lumpur und Putrajaya nur in Ausnahmefällen mit wichtiger Begründung gestattet. Reisemöglichkeiten zwischen der Halbinsel Malaysia und den malaysischen Bundesstaaten auf Borneo (Sabah, Sarawak und Labuan) sind ebenfalls stark eingeschränkt. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Halten Sie sich über die weitere Entwicklung über die Medien unterrichtet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malta - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Derzeit können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (außer Direktflüge aus Paris und Marseille), Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (außer aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Südkorea, Thailand, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Die folgenden Länder zählen zur sog. „gelben Liste“: Frankreich (alle Flughäfen in Paris und Marseille), Rumänien, Spanien (nur die Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik und Tunesien. Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Seit 19. Oktober 2020 müssen. Bars und Klubs um 23 Uhr schließen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind auf 10 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Seit dem 17. Oktober 2020 ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung Pflicht, d.h. auch in den Straßen, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Zuwiderhandlung wird ab dem 24. Oktober 2020 mit einer Strafe von 50 € belegt. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung Casablanca:
Der Ausnahmezustand für Casablanca ist um weitere 14 Tage verlängert worden. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Ergänzung:
Österreich verschärft von Freitag an die Maßnahmen. Dazu gehörten Obergrenzen von sechs Personen bei privaten Zusammenkünften in Gebäuden und von zwölf Menschen im Freien. Betroffen sind davon auch Yoga- und Tanzkurse, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Vereinstreffen. Außerdem sind künftig bei Kultur- und Sportveranstaltungen wie Bundesliga-Spielen und Opern ständig ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei behördlich genehmigten Veranstaltungen beträgt das Besucherlimit 1000 in Gebäuden und 1500 im Freien. Quelle: tagesschau.de
Rumänien - Ergänzung:
In der rumänischen Hauptstadt Bukarest dürfen von morgen an nur noch kleine Kinder ohne Maske die Wohnung verlassen. Den Mund-Nasen-Schutz müssen alle Menschen tragen, die älter sind als fünf Jahre - auch unter freiem Himmel. Schulen, Kindergärten, Universitäten sowie Theater und Kinos werden geschlossen. Innen-Gastronomie soll es nur noch für Hotelgäste geben. Quelle: tagesschau.de
Slowenien - Änderung Beschränkungen im Land: Ausgangssperre; Hygieneregeln: Maskenpflicht auch im Freien:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Primorsko-Notranjska, Koroška, Zasavska, Osrednjeslovenska, Savinjska, Gorenjska, Jugovzhodna Slovenija, Pomurska und Podravska wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet jedoch derzeit einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen mit Ausnahme der Regionen Posavska, Goriška und Obalna-kraška liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist weiterhin ohne Quarantäne und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Zwar befindet sich Deutschland derzeit nicht auf der Länderliste („green list“) epidemiologisch sicher eingestuften Staaten. Doch gilt für Reisende, die aus einem EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein kommend einreisen, der auf der orangen Liste geführt wird, keine Quarantänepflicht.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Alle übrigen Reisenden unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 10-tägigen Quarantänepflicht . Hierzu zählen insbesondere alle Reisenden aus EU- oder Drittstaaten der roten Liste, u.a. das österreichische Bundesland Wien.
Zur Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen Negativtest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Es ist mit geringfügigen Ausnahmen verboten, zwischen den Regionen Sloweniens zu reisen. Gaststätten, Cafés etc. sind in weiten Teilen des Landes geschlossen. Hotels und andere Unterkünfte sind geöffnet. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als 6 Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien.
Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebiet ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Südafrika - Änderung Einreise, Visum:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika war bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bildeten die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Südafrika hat die Länder weltweit in COVID-19-Risikostufen eingeteilt. Deutschland findet sich seit 19. Oktober 2020 auf der Liste der sog. high-risk-countries . Es gelten Einreisebeschränkungen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Reisenden- für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in high-risk-countries aufgehalten haben. Sie dürfen nicht zum Zweck des Tourismus (leisure travel) einreisen.
Die Umsetzung der neuen Einreisebestimmungen ist weitgehend unklar. Personen, die sich die letzten 10 Tage in Deutschland oder einem anderen high-risk-country aufgehalten haben und zu Tourismus-Zwecken einreisen möchten (auch wenn die Buchung noch unter der Einstufung Deutschlands als medium-risk-country erfolgte), müssen damit rechnen, entsprechend der neuen Bestimmungen ab sofort bei der Einreise zurückgewiesen zu werden.
Die Einreise aus Deutschland ist momentan nur erlaubt im Falle von:
• Geschäftsreisen
• Reisen von Inhabern sog. critical skills visa
• Reisen von Inhabern von Investorenvisa
• Reisen von Personen mit internationalen Verpflichtungen aus Sport, Kunst, Kultur und Wissenschaft
• Reisen von Besuchern, die sich drei Monate oder länger in Südafrika aufhalten wollen (unabhängig vom Reisezweck)
Alle Personen, die in den oben genannten Fällen aus high-risk-countries nach Südafrika einreisen möchten, müssen dies per E-Mail beim Department of Home Affairs beantragen und eine Passkopie (sowie –falls zutreffend- Visumskopie), Nachweise zu Reiseverlauf, Geschäfts/Aufenthaltszweck in Südafrika sowie einen Beleg zur gebuchten oder geplanten Beherbergung in Südafrika beifügen.
Das südafrikanische Innenministerium hat eine personelle Aufstockung der Stelle zugesagt, die diese Anträge entgegennehmen soll. Über die Dauer der Bearbeitung solcher Anträge liegen keine hinreichenden Erfahrungswerte vor. Es muss angesichts weiter hohen und zunehmenden Antragsvolumens davon ausgegangen werden, dass Anträge nicht zeitnah bearbeitet und beantwortet werden.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19 PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72h sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung/Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne COVID-19 PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich –auch bei Vorliegen eines negativen Tests- ebenfalls in Quarantäne begeben, bis ein COVID-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Alle Reisenden müssen zudem zwingend die mobile APP „COVID Alert South Africa“ auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunfts-/Adressnachweis vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr läuft derzeit mit reduziertem Angebot wieder an. Der Zug-, Bus- und Inlandsflugverkehr findet statt. Die Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt. Die Hygieneregeln werden bei Bustransporten nicht lückenlos eingehalten.
Beschränkungen im Land
Von Mitternacht bis 4 Uhr morgens besteht eine Ausgangssperre. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besuchern von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und sie müssen sich die Hände desinfizieren. Als Abstandsregel gelten 1,5 m einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder Whatsapp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Tschechische Republik - Ergänzung:
Tschechien führt wieder eine Maskenpflicht im Freien ein. Sie gelte von Mittwoch an innerhalb des bebauten Gebiets von Städten und Gemeinden, gab Gesundheitsminister Roman Prymula bekannt. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein Abstand von mehr als zwei Metern eingehalten werden kann, sowie beim Sport. In Innenräumen ist die Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin Pflicht - neuerdings auch im Auto, wenn familienfremde Personen mitfahren. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Ergänzung:
Zur Eindämmung des Coronavirus in Tunesien verhängt die Regierung eine nächtliche landesweite Ausgangssperre. Sie soll nach Anordnung von Regierungschef Hichem Mechichi ab Dienstag gelten. Bisher mussten nur Bewohner größerer Städte mit besonders vielen nachgewiesenen Neuinfektionen von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens zu Hause bleiben. Jetzt soll die bislang nur regional geltende Einschränkung auf das gesamte Land ausgeweitet werden. Quelle: n-tv
USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Die Grenze Kanadas zu den USA bleibt mindestens einen weiteren Monat geschlossen. Die Regelung gilt nun vorerst bis zum 21. November. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt. Quelle: n-tv
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




