So, ich habe mir nun den Trotter Nr. 136 der
DZG einmal vorgenommen, Ausgabe Juni 2009, Artikel von Seite 10 "Der neue Krankenkassenfonds - zwangsversichert forever" von Christel Loock.
Dort standen Traveller Ende 2008 vor genau diesem Krankenversicherungsproblem, weil sie für einige Monate nach Asien wollten. Sie waren freiwillig bei einer Ersatzkasse versichert und hatten nach einer Anwartschaft für die nächsten 4 Monate gefragt. Die Kauffrau im Gesundheitswesen hat ihnen daraufhin erklärt, dass es diese Anwartschaft (bisher knapp 40 € monatlich und formlos abschließbar) nicht mehr gebe, da ab 01.01.2009 jeder Deutsche in Deutschland zwangsversichert sei und die Beiträge für KV und PV in voller Höhe weiterzuzahlen seien. Die Kosten im Krankheitsfall werden jedoch im Ausland nicht übernommen.
Auch eine Kündigung der Versicherung war nur dann möglich, wenn im Anschluss die Versicherung bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse nachgewiesen werden konnte.
Da der Anwalt der Traveller auch keinen Rat wusste und lediglich geraten hat abzuwarten, bis Präzedenzfälle bekannt wären, haben die Traveller selber recherchiert und sind im Sozialgesetzbuch SGB Fünftes Buch fündig geworden [§ 190 SGB V (13)]. Demnach müsste man auswandern und eine Abmeldebescheinigung der KV senden

Dies hat jedoch den Haken, dass die Auslandsreisekrankenversicherung wohl nur für Leute mit erstem Wohnsitz in Deutschland gilt. Eine weitere Möglichkeit wäre im Ausland zu arbeiten und einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber nachzuweisen, das ganze ist dann aber meist nicht vereinbar mit einem Touristenvisum.
Die Praxis sah dann folgendermaßen aus:
Problem- und kostenlose Ab- und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in D. Nach Rückkehr der Traveller war die KV gesetzlich verpflichtet, sie wieder aufzunehmen. Ernsthaft krank wurden sie auf der Reise glücklicherweise nicht.
Gruß
Birgitt