Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 02.07.2026

Aktuelle Sicherheitshinweise und Reisewarnungen.

Moderator: Moderatoren

Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 02.07.2026

Beitrag von Birgitt »

MODERATOR-NOTE:   Da die Reise-/Sicherheitshinweise für Südafrika seitens AA vollständig überarbeitet wurden, haben wir diesen neuen Thread gestartet. Die Hinweise vom 01.02.2006 - 11.06.2012 findet ihr unter: Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 01.02.2006 - 11.06.2012

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 31.01.2013

Letzte Änderung:
Überarbeitung aller Kapitel


Landesspezifische Sicherheitshinweise
Kriminalität
Südafrika verzeichnet im Vergleich zu Deutschland hohe Kriminalitätsraten, vor allem in den Großstädten und deren Randgebieten. Dies schließt auch Straftaten unter Anwendung von körperlicher Gewalt ein. Der überwiegende Teil der Gewaltkriminalität erfolgt in Gegenden und unter Umständen, von denen üblicherweise deutsche Urlaubs- oder Geschäftsreisende nicht betroffen sind. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass deutsche Reisende Ziel und Opfer von Diebstählen, Einbrüchen, Raub und ähnlicher Delikte werden.
Durch gute Vorbereitung und vernünftiges, Risiko minimierendes Verhalten lässt sich die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Straftat in Südafrika zu werden, deutlich reduzieren. Daher werden folgende Vorsichtsmaßnahmen empfohlen:
  • Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, für die Dauer des Aufenthaltes in Südafrika ein Mobiltelefon mitzuführen. Deutsche Mobiltelefone mit Roaming-Funktion können landesweit verwendet werden.
    Notrufnummern:
    Polizei: 10 111
    Rettungsdienst: 10 177 oder 112
  • Die Innenstädte von Johannesburg, Pretoria, Durban, Port Elisabeth und Kapstadt und anderer großer Städte sollten nach Geschäftsschluss und insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit gemieden werden; an Sonn- und Feiertagen sollte man sich nur in Gruppen in den Innenstädten aufhalten. Auch ist tagsüber erhöhte Vorsicht angeraten.
  • Bei Besuchen in Townships ist erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht angeraten. Sowohl Stadtbesichtigungen als auch Township-Besuche sollten in organisierter Form und nur mit ortskundiger Führung stattfinden.
  • Bei Ausflügen in öffentlich zugängliche Naturflächen und Parks und zu bekannten Sehenswürdigkeiten Südafrikas sollte man keine einsam gelegenen Wanderwege benutzen und unbelebte Gegenden meiden. Die Gefahr, Opfer eines Überfalls, insbesondere an touristischen Sehenswürdigkeiten und bei Wanderungen in der Umgebung von Kapstadt zu werden, ist nach wie vor Ernst zu nehmen. Um das Risiko von Überfällen zu verringern, sollte man Ausflüge nur in Gruppen unternehmen. Für Einzelreisende empfiehlt es sich, generell Anschluss bei den meist vor Ort vorhandenen größeren Reisegruppen zu suchen.
  • Abgeraten wird vom Benutzen der Vorortzüge in Johannesburg, Pretoria, Durban und in Kapstadt. Falls die Züge gleichwohl genutzt werden, empfiehlt es sich, in der 1. Klasse und nur zu Hauptverkehrszeiten am Tage zu reisen.
  • Rucksacktouristen sollten auf sichere Unterkünfte achten. Einschlägige Reiseführer geben Empfehlungen für Backpacker Hostels ab. Trotzdem ist Vorsicht geboten.
  • Taxis sollte man möglichst bei zuverlässigen, bekannten Unternehmen reservieren. In der Regel sind bei der Reservierung Hotels und Gasthäuser behilflich. Von Fahrten per Anhalter und mit sog. Minibus-Taxis wird dringend abgeraten.
  • In dichtem Verkehr und an roten Ampeln kommt es vor allem in großen Städten häufig zu sogenannten Blitzeinbruch- ( smash-and-grab“) Überfällen, bei denen selbst im Verkehr Autotüren geöffnet oder Scheiben eingeschlagen werden, um offen herumliegende Wertgegenstände aus dem Auto zu entwenden. Hin und wieder kommt es vor allem nach Einbruch der Dunkelheit an weniger befahrenen Straßenkreuzungen zu Fahrzeugentführungen. Autofenster sollten daher immer geschlossen und Autotüren von innen verriegelt bleiben. Handtaschen, Fotoapparate, Mobiltelefone usw. sollten nicht sichtbar im Auto liegen. Bei Wartezeiten an großen Kreuzungen sollte man aufmerksam sein und seine Umgebung beobachten. Es empfiehlt sich, beim Anhalten ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen zu halten.
  • Die großen Überlandstraßen in Südafrika sind zumeist in gutem Zustand. Nebenstraßen hingegen sind vor allem in ländlichen Gegenden oft unzureichend gesichert und von schlechter Qualität. Es wird empfohlen, Überlandfahrten nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr zu unternehmen, da Autopannen, schlecht e Straßen mit Schlaglöchern, nicht hinreichend ausgeschilderte und gesicherte Baustellen sowie Tiere auf der Fahrbahn ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen.
  • An Geldautomaten ist erhöhte Vorsicht geboten. Neben einfachem Raub und Trickdiebstahl nehmen Manipulationen der Geldautomaten und Missbrauch der Kartendaten zu. Es wird empfohlen, Kreditkarten bei anstehenden Zahlungen nicht aus dem Auge zu lassen. In vielen Restaurants ist es üblich, portable Kreditkarten-Lesegeräte zu nutzen.
  • In jüngster Zeit sind in Südafrika vermehrt gefälschte 200-Rand-Noten im Umlauf, die auch auf dem schwarzen Wechselmarkt an ausländische Touristen abgegeben werden. Es ist daher ratsam, Geld nur über offizielle Kanäle in Banken oder Geldwechselstuben zu tauschen. Beim Geldtausch ist zwingend der Reisepass vorzulegen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der südafrikanischen Zentralbank http://www.reservebank.co.za/ unter dem Link "SARB Activities".
  • Es wird dringend empfohlen, bei einem eventuellen Überfall auf Gegenwehr zu verzichten.
Allgemeine Reiseinformationen
Reisen über Land
Sowohl organisierte Gruppenreisen als auch Individualtourismus sind möglich. Wenn Sie alleine oder in einer kleinen Gruppe reisen, empfiehlt es sich, einen Mietwagen zu nehmen, denn die öffentlichen Nahverkehrsnetze sind unsicher und unübersichtlich. Der öffentliche Fernverkehr hingegen funktioniert in aller Regel zuverlässiger.
In Südafrika fahren die Verkehrsteilnehmer auf der linken Seite. Zum Teil haben Verkehrszeichen eine andere Bedeutung als in Deutschland. So bedeutet z.B. ein grün erleuchteter Abbiegepfeil an der Ampel - im Gegensatz zu den Regeln in Deutschland – nicht, dass weder auf Fußgänger noch Gegenverkehr geachtet werden muss. Erst, wenn der grüne Abbiegepfeil blinkt, ist nicht mehr mit Fußgängern und Gegenverkehr zu rechnen. In Südafrika gibt es viele „4-way-stop-Kreuzungen“, d.h. dass alle Autos an der Kreuzung zunächst halten müssen, die Weiterfahrt erfolgt dann entsprechend der Ankunftsreihenfolge, d.h. das Auto, das als erstes an der Kreuzung gehalten hat, fährt auch als erstes wieder los. Diese Regel wird auch angewendet, wenn Ampeln an Kreuzungen ausfallen. Sowohl Stop-Schilder als auch Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten im eigenen Interesse stets beachtet werden. In Südafrika gibt es viele Radarkontrollen. Bei Verstößen ist mit hohen Geldbußen zu rechnen, die in der Regel an Ort und Stelle in bar entrichtet werden müssen. Leider muss immer mit der Rücksichtlosigkeit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Sammeltaxis, gerechnet werden. Das Linksüberholen ist, obwohl verboten, keine Seltenheit. Es empfiehlt sich eine äußerst defensive Fahrweise, sowie jegliche Auseinandersetzung mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. So sollte man weder auf seinem Recht beharren, noch dem anderen verbal oder durch Gesten kundtun, was man von ihm hält.
Die großen Städte werden zum Teil von scharfen Gegensätzen geprägt. Während bessere Wohngebiete oft großzügig angelegt und gepflegt sind, bestehen die "Townships", in denen nach wie vor der Großteil der nicht-weißen Bevölkerungsgruppen lebt, aus überwiegend einfachen Häusern, Baracken oder slumartigen Hütten. Townships sind nicht gleichzusetzen mit Slums, es gibt auch in Townships Wohngegenden der Mittelklasse. Vor allem die Townships, aber auch die Innenstädte der großen Städte wie Johannesburg, Pretoria, Kapstadt und Durban, leiden unter der hohen Kriminalität im Land.
Gelegentlich sind Landstraßen punktuell von Demonstrationen betroffen, wobei sich Gewalt schnell gegen zufällig vorbei kommende Verkehrsteilnehmer richten kann. Reisende sollten sich daher vor Abfahrt zum nächsten Ziel in ihrer Unterkunft erkundigen, ob die von ihnen gewählte Wegstrecke von Demonstrationen betroffen ist. Ggf. empfiehlt es sich, die betroffenen Strecken weiträumig zu umfahren.
Die medizinische Versorgung in den großen Städten Südafrikas ist gut, in ländlichen Regionen hingegen entspricht sie oft nicht deutschen Standards. Grundsätzlich ist bei jeder ärztlichen Behandlung – auch in Notfällen – Vorkasse zu leisten. Reisekrankenversicherungen werden zur Deckung in aller Regel nicht anerkannt.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs ist insbesondere im Umfeld der großen Städte gut, im ländlichen Bereich hat sie nicht das gleiche hohe Niveau.
Ausländische Medien, insbesondere deutschsprachige Zeitschriften und Zeitungen, sind kaum erhältlich. Ausnahmen bilden deutsche Buchhandlungen und wenige Spezialgeschäfte in Johannesburg, Pretoria und Kapstadt.
Sowohl im Februar 2012 als auch im Januar 2013 führten starke Regenfälle zu Überschwemmungen im Krüger Nationalpark. Straßen und Wege mussten deshalb gesperrt werden. Wenn Reisende den Krüger oder einen anderen Nationalpark besuchen wollen, empfiehlt es sich - insbesondere in der Regenzeit (Januar bis März) -, aktuelle Informationen über die Homepage von SAN-Parks (South African National Parks) unter http://www.sanparks.org abzurufen.
Die Küsten Südafrikas laden zum Baden ein. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es teilweise starke (Unter-)Strömungen gibt, die selbst erfahrene und geübte Schwimmer auf das Meer hinausziehen. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Badeunfällen gekommen. Neben den gefährlichen Strömungen stellen auch Haie eine potentielle Gefahr für Badende dar. Es wird dringend empfohlen, sich stets zu erkundigen, wo das Baden im Meer sicher ist, und sich an bewachten Stränden aufzuhalten.
Geld / Kreditkarten
EC- und Kreditkarten, die dem Maestro-System angeschlossen sind, können an internationalen Geldautomaten, die in den größeren Städten ausreichend vorhanden sind, benutzt werden. Bei der Wahl des Geldautomaten sollten Geldautomaten, die sich außen an Gebäuden befinden, gemieden werden. Besser ist es, die Geldautomaten in Shopping Malls, Supermärkten und Banken zu nutzen. Achtung vor Trickbetrügern, die vorgeben beim Geldabheben behilflich sein zu wollen, aber tatsächlich das Ziel verfolgen, die EC-/Kreditkarte gegen eine Fälschung auszutauschen („card swapping“). Sollte man beim Geldabheben angesprochen werden, ist gesundes Misstrauen angezeigt. Die meisten Geschäfte, Hotels und Restaurants akzeptieren Kreditkarten. Bargeld (Euro oder US-Dollar) kann in den Metropolen überall gewechselt, sollte aber wegen der hohen Kriminalität nur in begrenztem Maße mitgeführt werden. Euroschecks werden in Südafrika nicht akzeptiert. Der Umtausch von Rand in Deutschland ist nicht zu empfehlen, da Einfuhrbeschränkungen bestehen und der Umtauschkurs in Südafrika erheblich besser ist.
Mobiltelefone
Mobiltelefone mit deutschen SIM-Karten und Roaming-Funktion können in Südafrika benutzt werden. Für kurzfristige Aufenthalte in Südafrika können südafrikanische SIM-Karten übergangsweise gemietet werden, die allerdings nicht in allen Fällen Gespräche ins Ausland zulassen. Die großen südafrikanischen Mobiltelefonanbieter betreiben an den internationalen Flughäfen und in allen großen Städten Südafrikas Geschäfte, über die eine Anmietung gegen Vorlage des Reisepasses, des Einreisevisums und eines deutschen Adressnachweises unkompliziert erfolgen kann.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's permit“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen („endorsements“). Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck ein „endorsement“ benötigen oder ob ein „visitor's permit“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter http://www.suedafrika.org.
Die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis auch um wenige Tage wird mit empfindlichen Geldstrafen, teilweise auch mit Abschiebehaft geahndet. Verlängerungen müssen mindestens einen Monat vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beim Department of Home Affairs (weitere Informationen s. http://www.home-affairs.gov.za) beantragt werden. Es wird empfohlen die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Reisedokumente
Mit folgenden deutschen Reisedokumenten ist die Einreise nach Südafrika möglich:
Reisedokumente Einreise möglich / Bedingungen
Reisepass Ja; Gültigkeit mindestens 30 Tage über die Reise hinaus
vorläufiger Reisepass Ja; Gültigkeit mindestens 30 Tage über die Reise hinaus
Personalausweis Nein
vorläufiger Personalausweis Nein
Kinderreisepass Ja; Gültigkeit mindestens 30 Tage über die Reise hinaus< /td>
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) Ja, allerdings nur mit Foto
Anmerkungen Das verwendete Reisedokument muss vor Einreise noch über mindestens zwei freie Seiten verfügen.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Alleinreisende Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile; für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, ist die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig.
Bei Einreise aus oder Transit (auch nur Wechsel des Flugzeuges) durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde Sambia ebenfalls neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Über diese Hinweise hinausgehende Fragen zu den Einreisebestimmungen müssten Sie bitte direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des Ziellandes klären. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.

Besondere Zollvorschriften
Gebrauchte persönliche Gegenstände können Sie zollfrei einführen. Jagdwaffen können mitgebracht werden; bitte setzen Sie sich hierzu rechtzeitig vor Abreise mit der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung der Republik Südafrika in Verbindung.
Sollten Sie weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren benötigen, so müssten Sie diese bitte direkt bei der Botschaft Ihres Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls http://www.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.

Besondere strafrechtliche Vorschriften
Besitz, Konsum, Ein- und Ausfuhr und natürlich Handel von Drogen sind strafbar. Die gesetzlich vorgesehenen Strafen reichen von einer Geldstrafe bis hin zu 25 Jahren Haft, je nach Art und Schwere der Tat.
Prostitution ist in Südafrika strafbar. Mit besonders hohen Haftstrafen (bis zu 20 Jahren) sind Taten im Bereich der Kinderprostitution bedroht. Unter Strafe gestellt sind sexuelle Handlungen mit Kindern gegen Bezahlung an das Kind selber oder eine dritte Person, aber auch das Profitieren sowie das Leben von Profiten aus Kinderprostitution. Ebenso hart bestraft wird, wer Kinderprostitution fördert, z. B. durch Erstellen oder Organisieren von Reisearrangements für andere Personen oder durch das Drucken oder Veröffentlichen von Informationen mit dem Ziel, die Begehung von strafbaren sexuellen Handlungen mit Kindern zu fördern oder zu erleichtern. Dies gilt unabhängig davon, ob die strafbare Handlung dann tatsächlich ausgeführt wird. Als Kind im südafrikanischen Recht gilt jede Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Allerdings wird die Altersgrenze der sexuellen Selbstbestimmung nach südafrikanischem Recht mit Vollendung des 16. Lebensjahres erreicht („age of consent"). Eine 16-jährige Person ist also rechtlich noch ein Kind, kann aber in sexuelle Handlungen auch mit Erwachsenen einwilligen.
Personen unter 12-Jahren wird im südafrikanischen Recht jegliche sexuelle Einsichtsfähigkeit/Selbstbestimmung abgesprochen. Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 12-Jahren stellt automatisch eine Vergewaltigung dar, unabhängig davon ob das Kind eingewilligt hat. Auch Personen zwischen 12 und 16 Jahren können noch keine rechtlich bindende Einwilligung abgeben. Hier gibt es im südafrikanischen Recht die Straftat des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit Minderjährigen („consensual sexual penetration of a child“).
Nacktbaden ist strafbar.
Das Pflücken geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren geschützter Arten ist verboten und kann - je nach dem ob die Pflanzen oder Tiere von privatem oder öffentlichem Grund oder gar aus Naturschutzgebieten stammen - zu empfindlichen Geld- und Haftstrafen führen. Letztere können zwischen 2 und 10 Jahren liegen. Dies gilt auch für die ungenehmigte Ausfuhr der genannten Pflanzen und Tiere. Sammlern wird empfohlen, sich vorab über die genauen Bestimmungen zum Natur- und Artenschutz zu informieren.

Medizinische Hinweise
Impfschutz
Bei der direkten Einreise aus Deutschland (Direktflug!) sind Pflichtimpfungen nicht vorgesehen.
Allerdings wird bei Einreise aus oder Transit (auch nur Wechsel des Flugzeuges) durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land, z.B. bei Zwischenlandung in Addis Abeba, Nairobi oder Lusaka, der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int/ith/chapters/ith2011annexs.pdf.
Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde auch Sambia auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt, so dass eine Impfung nach Aufenthalt dort bei der Einreise nach Südafrika verlangt wird.
Das Auswärtige Amt empfiehlt weiterhin, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen (siehe http://www.rki.de).
Dazu gehören für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern Röteln (MMR) und Influenza.
Als Reiseimpfungen werden Hepatitis AundTyphus, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B sowie Tollwut empfohlen.
Malaria
Die Übertragung erfolgt durch den Stich blutsaugender nachtaktiver Anopheles-Mücken. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica, die für über 85% der Malariafälle in Südafrika verantwortlich ist, bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann auch noch Wochen bis Monate nach dem Aufenthalt ausbrechen. Beim Auftreten von Fieber in dieser Zeit ist ein Hinweis an den behandelnden Arzt auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet notwendig.
  • Hohes Risiko: Von Oktober bis Mai im Osten der Mpumalanga-Provinz (mit Krügerpark), im Norden und Nordosten von der Limpopo-Provinz, im Nordosten von KwaZulu-Natal (mit Tembe- und Ndumu – Nationalpark). Eine Malariaprophylaxe (s.u.) ist empfohlen.
  • Mittleres Risiko: Von Juni bis September im Osten der Mpumalanga-Provinz (mit Krügerpark), im Norden und Nordosten von KwaZulu-Natal
  • Geringes Risiko: restliches Tiefland von KwaZulu Nataln
Der Krügerpark und die nördliche Küstenebene der Provinz Kwazulu-Natal sind hierbei touristisch häufig besuchtes endemisches Malaria-Gebiet. In letzter Zeit nehmen Malaria-Erkrankungen wegen der ergiebigen Regenzeit, insbesondere die "Malaria tropica", zu.
Je nach Reiseprofil ist deshalb neben der immer notwendigen Expositionsprophylaxe eine Chemoprophylaxe (Tabletteneinnahme) sinnvoll. Für die Malariaprophylaxe sind verschiedene verschreibungspflichtige Medikamente (z.B. Chloroquin, Malarone, Doxycyclin, Lariam) auf dem deutschen Markt erhältlich. Die Auswahl der Medikamente und deren persönliche Anpassung sowie Nebenwirkungen bzw. Unverträglichkeiten mit anderen Medikamenten sollten unbedingt vor der Einnahme mit einem Tropenmediziner/Reisemediziner besprochen werden. Die Mitnahme eines ausreichenden Vorrats ist zu empfehlen.
Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden in den betroffenen Regionen empfohlen,
  • körperbedeckende helle Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden),
  • V.a. nachts (Malaria) Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen
  • ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen
HIV/ AIDS
Das größte Gesundheitsproblem in Südafrika ist HIV/AIDS mit einer sehr hohen und auch weiter ansteigenden Häufigkeit. Schätzungsweise ca. 20 % der erwachsenen Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Eine durch die Immunschwäche bedingte Ko-Infektion mit Tuberkulose ist die Ursache der hohen Sterblichkeit, wobei gegen Tuberkulosemedikamente multiresistente Keime zum großen Teil mitverantwortlich sind. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Ansteckungsrisiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen. Eine Gefahr der Tuberkuloseansteckung über Tröpfcheninfektion besteht nur in entsprechenden medizinischen Einrichtungen bzw. bei längerem Aufenthalt in beengten Wohnräumen Tuberkulosekranker.
Durchfallerkrankungen und Cholera
Unter Beachtung folgender einschlägiger Hygieneregeln können die meisten Durchfallerkrankungen vermieden werden:
Ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs trinken, z.B. Flaschenwasser, nie Leitungswasser. Im Notfall gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser benutzen. Unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen Trinkwasser benutzen. Bei Nahrungsmittel gilt: Kochen, selbst Schälen oder Desinfizieren. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, immer aber nach dem Toilettenbesuch und immer vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Händedesinfektion, wo angebracht durchführen, Einmalhandtücher verwenden.
Das Leitungswasser in den großen Städten ist gesundheitlich unbedenklich, wenn auch nicht besonders wohlschmeckend.
Schistosomiasis (Bilharziose)
Die Gefahr der Übertragung von Schistosomiasis besteht beim Baden in Süßwassergewässern (der Limpopo- und Mpumalanga-Provinz, sowie in KwaZulu-Natal und in der östlichen Kapprovinz bei Port Elizabeth). Baden im offenen Süßwasser in den erwähnten Gebieten sollte daher grundsätzlich unterlassen werden.
Sonnenschutz
Die verminderte Ozonschicht in der Atmosphäre über der Antarktis zwingt zu entsprechender Sonnenschutzvorsorge.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist insgesamt gut. Die privaten Krankenhäuser in den großen Städten haben europäisches Niveau, die staatlichen Krankenhäuser sind dagegen überlaufen und leiden unter Budgetkürzungen. Die ärztliche Versorgung ist in den ländlichen Gebieten nicht so gut wie in den großen Städten.
Wichtiger Hinweis: Für ärztliche Leistungen und Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich Vorauskasse in teilweise erheblicher Höhe zu leisten! Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung mit Rückholversicherung wird dringend angeraten.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Alexander
Administrator
Beiträge: 24253
Registriert: Sa 30. Jul 2005, 19:12
Wohnort: Dubai/Vereinigte Arabische Emirate
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 28.11.2013

Beitrag von Alexander »

Das Auswärtige Amt hat geschrieben:
Südafrika:

Stand 28.11.2013 (Unverändert gültig seit: 28.11.2013)

Letzte Änderung: Aktuelle Hinweise

In Kapstadt ist am Freitag, 29. November 2013, mit größeren Demonstrationen in der Innenstadt zu rechnen. Gewalttätigkeiten können nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher empfohlen, an diesem Tag die Innenstadt von Kapstadt zu meiden.
Auswärtige Amt
The one who follows the crowd will usually go no further than the crowd. Those who walk alone are likely to find themselves in places no one has ever been before.

· · · Wüstenschiff-Veranstaltungsübersicht 2026 —> Alle Reise-Events auf einen Blick - Check it out !!!
· · · · · Werde Wüstenschiff-Werbepartner —> Firmen, die Wüstenschiff-Aktionen in Afrika unterstützen
· · · · · · · Geschlossene Gruppen —> Die neue Wüstenschiff-Funktion
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 25.02.2014

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 25.02.2014
(Unverändert gültig seit: 25.02.2014)

Letzte Änderung:
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen vor Einreise noch über mindestens eine freie Seite verfügen. Es ist dennoch ratsam, noch mehrere freie Seiten im Reisedokument zu haben, da es bei der Einreise nach Südafrika gelegentlich Schwierigkeiten gegeben hat, wenn lediglich die letzte nummerierte Seite frei war. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben. Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's permit“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen („endorsements“). Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck ein „endorsement“ benötigen oder ob ein „visitor's permit“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis auch um wenige Tage wird mit empfindlichen Geldstrafen, teilweise auch mit Abschiebehaft geahndet. Verlängerungen müssen mindestens einen Monat vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beim Department of Home Affairs (weitere Informationen s. www.home-affairs.gov.za) beantragt werden. Es wird empfohlen die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Alleinreisende Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile; für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, ist die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder Transit (auch nur Wechsel des Flugzeuges) durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde Sambia ebenfalls neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 11.06.2014

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 11.06.2014
(Unverändert gültig seit: 11.06.2014)

Letzte Änderung:
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen neuerdings bei Ein- und Ausreise eine vollständige Geburtsurkunde vorweisen, aus welcher beide Eltern hervorgehen.
Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder Transit (auch nur Wechsel des Flugzeuges) durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde Sambia ebenfalls neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 13.06.2014

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 13.06.2014
(Unverändert gültig seit: 13.06.2014)

Letzte Änderung:
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen neuerdings bei Ein- und Ausreise eine vollständige Geburtsurkunde vorweisen, aus welcher beide Eltern hervorgehen. (Hinweis: Am 10. Juni 2014 teilte das südafrikanische Innenministerium ergänzend mit, dass die Vorlage einer Geburtsurkunde erst ab dem 1. Oktober 2014 zwingend vorgeschrieben ist.)
Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder Transit (auch nur Wechsel des Flugzeuges) durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde Sambia ebenfalls neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Alexander
Administrator
Beiträge: 24253
Registriert: Sa 30. Jul 2005, 19:12
Wohnort: Dubai/Vereinigte Arabische Emirate
Kontaktdaten:

Re: Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 04.09.2014

Beitrag von Alexander »

Das Auswärtige Amt hat geschrieben:
Südafrika:

Stand 04.09.2014 (Unverändert gültig seit: 04.09.2014)

Letzte Änderung: Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.

Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter http://www.suedafrika.org.

Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.

Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.

Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.

Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.

Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft.
Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.10.2014 eine internationale Geburtsurkunde vorweisen. Sofern das Geburtsland keine internationalen Geburtsurkunden ausstellt, muss eine nationale Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache vorgelegt werden

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).

Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.

Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder Transit (auch nur Wechsel des Flugzeuges) durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.

Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde Sambia ebenfalls neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt.

Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).

Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.

Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtige Amt
The one who follows the crowd will usually go no further than the crowd. Those who walk alone are likely to find themselves in places no one has ever been before.

· · · Wüstenschiff-Veranstaltungsübersicht 2026 —> Alle Reise-Events auf einen Blick - Check it out !!!
· · · · · Werde Wüstenschiff-Werbepartner —> Firmen, die Wüstenschiff-Aktionen in Afrika unterstützen
· · · · · · · Geschlossene Gruppen —> Die neue Wüstenschiff-Funktion
Alexander
Administrator
Beiträge: 24253
Registriert: Sa 30. Jul 2005, 19:12
Wohnort: Dubai/Vereinigte Arabische Emirate
Kontaktdaten:

Re: Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 16.09.2014

Beitrag von Alexander »

Das Auswärtige Amt hat geschrieben:
Südafrika:

Stand 16.09.2014 (Unverändert gültig seit: 16.09.2014)

Letzte Änderung: Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige - Einreise von Minderjährigen

Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft.
Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine internationale Geburtsurkunde vorweisen. Sofern das Geburtsland keine internationalen Geburtsurkunden ausstellt, muss eine nationale Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache vorgelegt werden
Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Auswärtige Amt
The one who follows the crowd will usually go no further than the crowd. Those who walk alone are likely to find themselves in places no one has ever been before.

· · · Wüstenschiff-Veranstaltungsübersicht 2026 —> Alle Reise-Events auf einen Blick - Check it out !!!
· · · · · Werde Wüstenschiff-Werbepartner —> Firmen, die Wüstenschiff-Aktionen in Afrika unterstützen
· · · · · · · Geschlossene Gruppen —> Die neue Wüstenschiff-Funktion
Turi
Beiträge: 2261
Registriert: Di 14. Feb 2006, 21:49
Wohnort: Ostschweiz

Re: Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 16.09.2014

Beitrag von Turi »

Wie sagt man bei uns zu Hause

die händ en Knall i de Birre !

oder bei Asterix und Obelix:
Die spinnen die Römer!


Die machen so lange, bis ZA als Reiseland nicht mehr so anziehend ist.
Wenn man hier mit Touristen spricht, auch über die 3 Monats Regelung der Visa, die langen sich alle an den Kopf.
Das ist ungefähr so, wie wenn der Hund in die Hand beisst die ihn füttert.


Was uns auffällt, nach 18 Monaten im westlichen und südlichen Afrika ist, dass am Ende nur noch Markko, als halbwegs vernünftiges Reiseland, bleibt und wenn sich dann alles in Marokko herumtreibt, auch dieses für uns ausfällt.



Gruss aus ZA
Turi
Wenn man die Ruhe nicht in sich selbst findet, ist es umsonst, sie anderswo zu suchen!
Alexander
Administrator
Beiträge: 24253
Registriert: Sa 30. Jul 2005, 19:12
Wohnort: Dubai/Vereinigte Arabische Emirate
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 30.01.2015

Beitrag von Alexander »

Das Auswärtige Amt hat geschrieben:
Südafrika:

Stand 30.01.2015 (Unverändert gültig seit: 30.01.2015)

Letzte Änderung: Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter http://www.suedafrika.org.
Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft.
Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine internationale Geburtsurkunde vorweisen. Sofern das Geburtsland keine internationalen Geburtsurkunden ausstellt, muss eine nationale Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache vorgelegt werden
Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder mehr als 12stündigem Transit durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Nach Auskunft der südafrikanischen Behörden wurde Sambia ebenfalls neu auf die Liste der Gelbfieberendemiegebiete gesetzt.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtige Amt
The one who follows the crowd will usually go no further than the crowd. Those who walk alone are likely to find themselves in places no one has ever been before.

· · · Wüstenschiff-Veranstaltungsübersicht 2026 —> Alle Reise-Events auf einen Blick - Check it out !!!
· · · · · Werde Wüstenschiff-Werbepartner —> Firmen, die Wüstenschiff-Aktionen in Afrika unterstützen
· · · · · · · Geschlossene Gruppen —> Die neue Wüstenschiff-Funktion
Alexander
Administrator
Beiträge: 24253
Registriert: Sa 30. Jul 2005, 19:12
Wohnort: Dubai/Vereinigte Arabische Emirate
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 02.02.2015

Beitrag von Alexander »

Das Auswärtige Amt hat geschrieben:
Südafrika:

Stand 02.02.2015 (Unverändert gültig seit: 02.02.2015)

Letzte Änderung: Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Medizinische Hinweise


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto

Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.

Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter http://www.suedafrika.org.
Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.

Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.

Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.

Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.

Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft.
Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine internationale Geburtsurkunde vorweisen. Sofern das Geburtsland keine internationalen Geburtsurkunden ausstellt, muss eine nationale Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache vorgelegt werden
Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (http://www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.

Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder mehr als 12stündigem Transit durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int/ith/chapters/ith2011annexs.pdf.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).

Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" , Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.

Medizinische Hinweise
Impfschutz
Bei der direkten Einreise aus Deutschland (Direktflug!) sind Pflichtimpfungen nicht vorgesehen.
Allerdings wird bei Einreise aus oder mehr als 12stündigem Transit durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land, z.B. bei Zwischenlandung in Addis Abeba, Nairobi oder Lusaka, der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int/ith/chapters/ith2011annexs.pdf.
Das Auswärtige Amt empfiehlt weiterhin, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen (siehe http://www.rki.de).
Dazu gehören für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern Röteln (MMR) und Influenza.
Als Reiseimpfungen werden Hepatitis Aund Typhus, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B sowie Tollwut empfohlen.

Malaria

Die Übertragung erfolgt durch den Stich blutsaugender nachtaktiver Anopheles-Mücken. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica, die für über 85% der Malariafälle in Südafrika verantwortlich ist, bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann auch noch Wochen bis Monate nach dem Aufenthalt ausbrechen. Beim Auftreten von Fieber in dieser Zeit ist ein Hinweis an den behandelnden Arzt auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet notwendig.
• Hohes Risiko: Von Oktober bis Mai im Osten der Mpumalanga-Provinz (mit Krügerpark), im Norden und Nordosten von der Limpopo-Provinz, im Nordosten von KwaZulu-Natal (mit Tembe- und Ndumu – Nationalpark). Eine Malariaprophylaxe (s.u.) ist empfohlen.
• Mittleres Risiko: Von Juni bis September im Osten der Mpumalanga-Provinz (mit Krügerpark), im Norden und Nordosten von KwaZulu-Natal
• Geringes Risiko: restliches Tiefland von KwaZulu Nataln
Der Krügerpark und die nördliche Küstenebene der Provinz Kwazulu-Natal sind hierbei touristisch häufig besuchtes endemisches Malaria-Gebiet. In letzter Zeit nehmen Malaria-Erkrankungen wegen der ergiebigen Regenzeit, insbesondere die "Malaria tropica", zu.
Je nach Reiseprofil ist deshalb neben der immer notwendigen Expositionsprophylaxe eine Chemoprophylaxe (Tabletteneinnahme) sinnvoll. Für die Malariaprophylaxe sind verschiedene verschreibungspflichtige Medikamente (z.B. Chloroquin, Malarone, Doxycyclin, Lariam) auf dem deutschen Markt erhältlich. Die Auswahl der Medikamente und deren persönliche Anpassung sowie Nebenwirkungen bzw. Unverträglichkeiten mit anderen Medikamenten sollten unbedingt vor der Einnahme mit einem Tropenmediziner/Reisemediziner besprochen werden. Die Mitnahme eines ausreichenden Vorrats ist zu empfehlen.
Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden in den betroffenen Regionen empfohlen,
• körperbedeckende helle Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden),
• V.a. nachts (Malaria) Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen
• ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen

HIV/ AIDS
Das größte Gesundheitsproblem in Südafrika ist HIV/AIDS mit einer sehr hohen und auch weiter ansteigenden Häufigkeit. Schätzungsweise ca. 20 % der erwachsenen Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Eine durch die Immunschwäche bedingte Ko-Infektion mit Tuberkulose ist die Ursache der hohen Sterblichkeit, wobei gegen Tuberkulosemedikamente multiresistente Keime zum großen Teil mitverantwortlich sind. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Ansteckungsrisiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen. Eine Gefahr der Tuberkuloseansteckung über Tröpfcheninfektion besteht nur in entsprechenden medizinischen Einrichtungen bzw. bei längerem Aufenthalt in beengten Wohnräumen Tuberkulosekranker.

Durchfallerkrankungen und Cholera
Unter Beachtung folgender einschlägiger Hygieneregeln können die meisten Durchfallerkrankungen vermieden werden:
Ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs trinken, z.B. Flaschenwasser, nie Leitungswasser. Im Notfall gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser benutzen. Unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen Trinkwasser benutzen. Bei Nahrungsmittel gilt: Kochen, selbst Schälen oder Desinfizieren. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, immer aber nach dem Toilettenbesuch und immer vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Händedesinfektion, wo angebracht durchführen, Einmalhandtücher verwenden.
Das Leitungswasser in den großen Städten ist gesundheitlich unbedenklich, wenn auch nicht besonders wohlschmeckend.

Schistosomiasis (Bilharziose)
Die Gefahr der Übertragung von Schistosomiasis besteht beim Baden in Süßwassergewässern (der Limpopo- und Mpumalanga-Provinz, sowie in KwaZulu-Natal und in der östlichen Kapprovinz bei Port Elizabeth). Baden im offenen Süßwasser in den erwähnten Gebieten sollte daher grundsätzlich unterlassen werden.

Sonnenschutz
Die verminderte Ozonschicht in der Atmosphäre über der Antarktis zwingt zu entsprechender Sonnenschutzvorsorge.

Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist insgesamt gut. Die privaten Krankenhäuser in den großen Städten haben europäisches Niveau, die staatlichen Krankenhäuser sind dagegen überlaufen und leiden unter Budgetkürzungen. Die ärztliche Versorgung ist in den ländlichen Gebieten nicht so gut wie in den großen Städten.
Wichtiger Hinweis: Für ärztliche Leistungen und Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich Vorauskasse in teilweise erheblicher Höhe zu leisten! Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung mit Rückholversicherung wird dringend angeraten.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Auswärtige Amt
The one who follows the crowd will usually go no further than the crowd. Those who walk alone are likely to find themselves in places no one has ever been before.

· · · Wüstenschiff-Veranstaltungsübersicht 2026 —> Alle Reise-Events auf einen Blick - Check it out !!!
· · · · · Werde Wüstenschiff-Werbepartner —> Firmen, die Wüstenschiff-Aktionen in Afrika unterstützen
· · · · · · · Geschlossene Gruppen —> Die neue Wüstenschiff-Funktion
Alexander
Administrator
Beiträge: 24253
Registriert: Sa 30. Jul 2005, 19:12
Wohnort: Dubai/Vereinigte Arabische Emirate
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 17.04.2015

Beitrag von Alexander »

Das Auswärtige Amt hat geschrieben:
Südafrika:

Stand 17.04.2015 (Unverändert gültig seit: 17.04.2015)

Letzte Änderung: Aktuelle Hinweise
In jüngster Zeit sind wieder – so gegenwärtig vor allem in Townships im Großraum Durban – primär gegen afrikanische Migranten gerichtete Übergriffe und damit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen plündernden Demonstranten und Sicherheitskräften zu beobachten. Es wird empfohlen, sich tagesaktuell zu informieren und betroffene Gebiete ggf. zu meiden.
Auswärtige Amt
The one who follows the crowd will usually go no further than the crowd. Those who walk alone are likely to find themselves in places no one has ever been before.

· · · Wüstenschiff-Veranstaltungsübersicht 2026 —> Alle Reise-Events auf einen Blick - Check it out !!!
· · · · · Werde Wüstenschiff-Werbepartner —> Firmen, die Wüstenschiff-Aktionen in Afrika unterstützen
· · · · · · · Geschlossene Gruppen —> Die neue Wüstenschiff-Funktion
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 19.05.2015

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 19.05.2015
(Unverändert gültig seit: 19.05.2015)

Letzte Änderung:
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine Geburtsurkunde vorweisen.
Diese können nach jüngsten Auskünften des südafrikanischen Innenministeriums auch in anderen Sprachen als Englisch abgefasst sein. Kurzfristige Änderungen der Bestimmungen oder abweichende Auslegungen durch einzelne Dienststellen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, wird daher bis auf Weiteres empfohlen, internationale Geburtsurkunden bzw. gegebenenfalls beglaubigte englische Übersetzungen mitzuführen.

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus oder mehr als 12stündigem Transit durch ein von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertes Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)", Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 17.09.2015

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 17.09.2015
(Unverändert gültig seit: 17.09.2015)

Letzte Änderung:
- Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
- Medizinische Hinweise


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine Geburtsurkunde vorweisen.
Diese können nach jüngsten Auskünften des südafrikanischen Innenministeriums auch in anderen Sprachen als Englisch abgefasst sein. Kurzfristige Änderungen der Bestimmungen oder abweichende Auslegungen durch einzelne Dienststellen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, wird daher bis auf Weiteres empfohlen, internationale Geburtsurkunden bzw. gegebenenfalls beglaubigte englische Übersetzungen mitzuführen.

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), beglaubigte Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine beglaubigte Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), beglaubigte Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine beglaubigte Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus einem von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertem Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Das gilt auch für einen transitbedingten Zwischenaufenthalt z.B. in Nairobi oder Addis Abeba. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)", Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.

Medizinische Hinweise
Impfschutz
Bei der direkten Einreise aus Deutschland (Direktflug!) sind Pflichtimpfungen nicht vorgesehen.
Allerdings wird bei Einreise aus einem von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertem Land, der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Das gilt auch für einen transitbedingten Zwischenaufenthalt z.B. in Nairobi oder Addis Aeba. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Das Auswärtige Amt empfiehlt weiterhin, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen (siehe http://www.rki.de).
Dazu gehören für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern Röteln (MMR) und Influenza.
Als Reiseimpfungen werden Hepatitis Aund Typhus, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition (Selbstfahrer unter Campingbedingungen, Kontakt zu Wildtieren oder Projektarbeit im Tierschutz) auch Tollwut empfohlen. Bei Wildtieren außerhalb des Krüger Parks gab es im September 2015 vereinzelte Fälle von Tollwut (Hoedspruit). Neben der Impfung ist entsprechendes Verhalten gegenüber auffälligen Tieren notwendig (Vermeiden jeglichen Kontaktes mit Straßenhunden oder Wildtieren).
Malaria

Die Übertragung erfolgt durch den Stich blutsaugender nachtaktiver Anopheles-Mücken. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica, die für über 85% der Malariafälle in Südafrika verantwortlich ist, bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann auch noch Wochen bis Monate nach dem Aufenthalt ausbrechen. Beim Auftreten von Fieber in dieser Zeit ist ein Hinweis an den behandelnden Arzt auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet notwendig.
  • Hohes Risiko: Von Oktober bis Mai im Osten der Mpumalanga-Provinz (mit Krügerpark), im Norden und Nordosten von der Limpopo-Provinz, im Nordosten von KwaZulu-Natal (mit Tembe- und Ndumu – Nationalpark). Eine Malariaprophylaxe (s. u.) ist empfohlen.
  • Mittleres Risiko: Von Juni bis September im Osten der Mpumalanga-Provinz (mit Krügerpark), im Norden und Nordosten von KwaZulu-Natal
  • Geringes Risiko: restliches Tiefland von KwaZulu Nataln
Der Krügerpark und die nördliche Küstenebene der Provinz Kwazulu-Natal sind hierbei touristisch häufig besuchtes endemisches Malaria-Gebiet. 2014 hat es in den Provinzen Limpopo und Kazulu Natal einen erheblichen Anstieg von Malariaerkrankungen im Vergleich zum Vorjahr gegeben.
Je nach Reiseprofil ist deshalb neben der immer notwendigen Expositionsprophylaxe eine Chemoprophylaxe (Tabletteneinnahme) sinnvoll. Für die Malariaprophylaxe sind verschiedene verschreibungspflichtige Medikamente (z.B. Chloroquin, Malarone, Doxycyclin, Lariam) auf dem deutschen Markt erhältlich. Die Auswahl der Medikamente und deren persönliche Anpassung sowie Nebenwirkungen bzw. Unverträglichkeiten mit anderen Medikamenten sollten unbedingt vor der Einnahme mit einem Tropenmediziner/Reisemediziner besprochen werden. Die Mitnahme eines ausreichenden Vorrats ist zu empfehlen, alle Medikamente sind aber auch in guter Qualität vor Ort erhältlich.
Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden in den betroffenen Regionen empfohlen,
  • körperbedeckende helle Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden),
  • V.a. nachts (Malaria) Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen
  • ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen
HIV/ AIDS
Das größte Gesundheitsproblem in Südafrika ist HIV/AIDS mit einer sehr hohen und auch weiter ansteigenden Häufigkeit. Schätzungsweise ca. 20 % der erwachsenen Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Eine durch die Immunschwäche bedingte Ko-Infektion mit Tuberkulose ist die Ursache der hohen Sterblichkeit, wobei gegen Tuberkulosemedikamente multiresistente Keime zum großen Teil mitverantwortlich sind. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Ansteckungsrisiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen. Eine Gefahr der Tuberkuloseansteckung über Tröpfcheninfektion besteht nur in entsprechenden medizinischen Einrichtungen bzw. bei längerem Aufenthalt in beengten Wohnräumen Tuberkulosekranker.
Durchfallerkrankungen und Cholera
Unter Beachtung folgender einschlägiger Hygieneregeln können die meisten Durchfallerkrankungen vermieden werden:
Ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs trinken, z. B. Flaschenwasser, nie Leitungswasser. Im Notfall gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser benutzen. Unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen Trinkwasser benutzen. Bei Nahrungsmittel gilt: Kochen, selbst Schälen oder Desinfizieren. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, immer aber nach dem Toilettenbesuch und immer vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Händedesinfektion, wo angebracht durchführen, Einmalhandtücher verwenden.
Das Leitungswasser in den großen Städten ist gesundheitlich unbedenklich, wenn auch nicht besonders wohlschmeckend.
Schistosomiasis (Bilharziose)
Die Gefahr der Übertragung von Schistosomiasis besteht beim Baden in Süßwassergewässern (der Limpopo- und Mpumalanga-Provinz, sowie in KwaZulu-Natal und in der östlichen Kapprovinz bei Port Elizabeth). Baden im offenen Süßwasser in den erwähnten Gebieten sollte daher grundsätzlich unterlassen werden.
Sonnenschutz
Übermäßige Belastung durch UV-Licht führt zu vorzeitiger Hautalterung und kann auch Hautkrebs verursachen. Südafrika liegt geographisch in einer Zone erhöhter UV-Strahlung, so dass entsprechende Vorsorge getroffen werden sollte (Kopfbedeckung, Sonnenschutzcreme mit hohem Schutzfaktor je nach Hauttyp, besondere Vorsicht an Küsten mit kühlem Seewind).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist insgesamt gut. Die privaten Krankenhäuser in den großen Städten haben europäisches Niveau, die staatlichen Krankenhäuser sind dagegen überlaufen und leiden unter Budgetkürzungen. Die ärztliche Versorgung ist in den ländlichen Gebieten nicht so gut wie in den großen Städten.
Wichtiger Hinweis: Für ärztliche Leistungen und Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich Vorauskasse in teilweise erheblicher Höhe zu leisten! Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung mit Rückholversicherung wird dringend angeraten.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 18.11.2015

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 18.11.2015
(Unverändert gültig seit: 18.11.2015)

Letzte Änderung:
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Gemäß den neuen Einreisebestimmungen von 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: zwei Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: fünf Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Dagegen kann – sofern die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt wurde – nur nach Ausreise Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruchsprozess ist jedoch langwierig und ein Erfolg nicht garantiert. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine Geburtsurkunde vorweisen.
Diese können nach Auskünften des südafrikanischen Innenministeriums auch in anderen Sprachen als Englisch abgefasst sein. Kurzfristige Änderungen der Bestimmungen oder abweichende Auslegungen durch einzelne Dienststellen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, wird daher bis auf Weiteres empfohlen, internationale Geburtsurkunden bzw. gegebenenfalls beglaubigte englische Übersetzungen mitzuführen.

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), beglaubigte Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine beglaubigte Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), beglaubigte Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine beglaubigte Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus einem von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertem Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Das gilt auch für einen transitbedingten Zwischenaufenthalt z.B. in Nairobi oder Addis Abeba. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)", Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35228
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Reise-/Sicherheitshinweis Südafrika 01.12.2015

Beitrag von Birgitt »

Auswärtiges Amt hat geschrieben:Südafrika:
Stand 01.12.2015
(Unverändert gültig seit: 01.12.2015)

Letzte Änderung:
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Nein
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen maschinenlesbar (Ausnahme gilt für bei Verlust/Diebstahl ausgestellte Ersatzdokumente) sowie mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor's visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.
Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor's visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.
Gemäß den neuen Einreisebestimmungen von 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: zwei Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: fünf Jahre Einreisesperre.
Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.
Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Dagegen kann – sofern die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt wurde – nur nach Ausreise Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruchsprozess ist jedoch langwierig und ein Erfolg nicht garantiert. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.
Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Hinweise für die Einreise von Minderjährigen
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine Geburtsurkunde vorweisen.
Diese können nach Auskünften des südafrikanischen Innenministeriums auch in anderen Sprachen als Englisch abgefasst sein. Kurzfristige Änderungen der Bestimmungen oder abweichende Auslegungen durch einzelne Dienststellen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, wird daher bis auf Weiteres empfohlen, internationale Geburtsurkunden bzw. gegebenenfalls beglaubigte englische Übersetzungen mitzuführen.

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), beglaubigte Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine beglaubigte Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), beglaubigte Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine beglaubigte Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs (www.dha.gov.za) bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.
Gelbfieberimpfung
Bei Einreise aus einem von der WHO als Gelbfieberendemiegebiet deklariertem Land wird der Nachweis einer gültigen Gelbfieberimpfung verlangt. Das gilt auch für einen transitbedingten Zwischenaufenthalt z.B. in Nairobi oder Addis Abeba. Eine Liste der Gelbfieberendemiegebiete finden Sie unter http://www.who.int.
Die Grenzbehörden wurden angehalten, diese Regelungen konsequent umzusetzen und Reisende mit entsprechendem Reiseprofil aber ohne Impfnachweis entweder direkt zurückzuschicken oder für 6 Tage auf eigene Kosten abzusondern (Quarantäne).
Hinweise für Inhaber von deutschen Reiseausweisen
Die in Notfällen von der Bundespolizei in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" sind nicht für eine Einreise nach Südafrika gültig, da sie kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen ausgestellt werden.
Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)", Inhaber von deutschen "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gemäß Abkommen vom 15.10.1946)", Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen der Visumspflicht für Südafrika.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.
Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Antworten