KFZ-Steuer für Geländewagen

Mit dem Allrad, Quad und der Ente ;) über Land und durch die Wüste

Moderator: Moderatoren

Antworten
Manfred Franz
Beiträge: 2036
Registriert: So 11. Sep 2005, 17:55

KFZ-Steuer für Geländewagen

Beitrag von Manfred Franz »

Das Steuerprevileg für schwere Geländewagen
bleibt (vorerst) erhalten.

Finanzgericht Düsseldorf 8 V 2091 / 06

Falls es jemand fürs Finanzanmt braucht - hier
der genaue Text zum ausdrucken:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duess ... 60629.html
Zuletzt geändert von Manfred Franz am Mo 28. Aug 2006, 23:38, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
Uwe Schmitz
Moderator
Beiträge: 2781
Registriert: So 31. Jul 2005, 19:07
Wohnort: Rhein-Main

Re: KFZ-Steuer für Geländewagen

Beitrag von Uwe Schmitz »

hallo manfred und alle mathematiker,
ich versteh' die im urteil formel nicht:
das gesamtgewicht soll durch die summe von leergewicht plus [(anzahl sitzplätze minus 1) mal 68] geteilt werden.
also:
sitzplätze sind 5, minus 1 macht 4; mal 68 macht 272.
leergewicht ist 2055, plus die 272 von oben macht 2327.
teile ich nun 2955 durch 2327, so erhalte ich irgendwas mit 1 komma wenig, und das trifft für fast (?) alle fahrzeuge zu, auch für meine ente,...
wie kommt der rechner oben im urteil in absatz 29 auf 623 ???
über eine erklärung, was ich da übersehen habe, bzw. die neue gerichtliche mathematikformel freut sich
uwe
Manfred Franz
Beiträge: 2036
Registriert: So 11. Sep 2005, 17:55

Re: KFZ-Steuer für Geländewagen

Beitrag von Manfred Franz »

Ja Uwe, das ist höhere Steuermathematik :lol:

Berücksichtige aber:
Das ist kein Urteil, sondern ein Beschluss auf einen
Antrag zur Beschwerde.

Also immer noch nichts verbindliches! Diese jetzt
stattgegebene Beschwerde wird jetzt verhandelt und
dann erst kommt ein Urteil. Wie das aussieht weiss
man noch nicht. :oops:
Angelika Baumann
Beiträge: 406
Registriert: So 31. Jul 2005, 21:48
Wohnort: Rhein-Main-Gebiet

Re: KFZ-Steuer für Geländewagen

Beitrag von Angelika Baumann »

In der Sitzung vom 9.11.06 hat der Bundestag den „Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ verabschiedet.

Das Gesetz soll rückwirkend ab 1.5.2005 gelten.

Damit gelten als Wohnmobile im Sinne des Steuergesetzes nur noch Fahrzeuge mit besonderer, fest eingebauter, Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG *s. u., wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit, als auch an der Spüle, aufweist.

Für diese Wohnmobile gibt es eine neue Steuerklasse mit Steuern nach Gewicht und Schadstoffklasse.

Folgende Steuersätze sollen je begonnene 200 kg zul. Gesamtgewicht gelten:

Für Fahrzeuge bis 2000 kg zul. Gesamtgewicht:
Schadstoffklasse S4 = 16 €,
Schadstoffklasse S3 – S1= 24 €
Schadstoffklasse S1 ab 2010 bzw. wenn S1 nicht erfüllt wird. 40 €

Für Fahrzeuge über 2000 kg zul. Gesamtgewicht:
Schadstoffklasse S4 – S1 = 10 €

Schadstoffklasse S1 ab 2010 bzw. Wenn Schadstoffklasse S1 nicht erfüllt wird
Zul. Gesamtgewicht 2000 – 5000 kg = 10 €
Zul. Gesamtgewicht 5000 – 12000 kg = 15 €
Zul. Gesamtgewicht 12000 – x kg = 25 €

Dabei soll die maximale Steuer bei Schadstoffklasse S4 800 € betragen und bei Schadstoffklasse S3 – S2 sowie bis zum 1.1.2010 auch für Schadstoffklasse S1 maxximal 1000 € betragen.

Für Wohnmobile über 2,8 t gilt diese Regelung rückwirkend zum 1.1.2006

Andere Wohnmobile werden als PKW besteuert. (Rückwirkend zum 1.5.05)

Büromobile und Geländewagen und LKW mit mehr als 3 Sitzplätzen und überwiegend PKW-Eigenschaften (Definition ... wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs) werden nach diesem Gesetz ebenfalls Rückwirkend zum 1.5.05 als PKW besteuert.

Beispielrechnung für ein 3510 kg schweres "echtes" Womo, also mit der besagten Stehhöhe und keiner Schadstoffklasse (das sind sehr viele !!):

Sockelbetrag bis 2000 kg
10 x 40€ = 400 Euro
Zusatzbetrag 2001 bis 3510 kg = "8 angefangene 200kg"
8 x 10€ = 80 €

Summe: 480 €

Als Beispiele:

WoMo, zGG 2810kg, S0 (keine)
0-2000kg = 10x 40€/200kg = 400€
2000-2810 = 5x 10€/200kg = 50€
Summe: 450€

WoMo, zGG 2810kg, S1
0-2000kg = 10x 24€/200kg = 240€
2000-2810 = 5x 10€/200kg = 50€
Summe: 290€

WoMo, zGG 3500kg, S0 (keine)
0-2000kg = 10x 40€/200kg = 400€
2000-3500 = 8x 10€/200kg = 80€
Summe: 480€

WoMo, zGG 3500kg, S1
0-2000kg = 10x 24€/200kg = 240€
2000-3500 = 8x 10€/200kg = 80€
Summe: 320€

[Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/16/033/1603314.pdf

Siehe dazu auch: http://www.promobil.de/news/dergesetzen ... n_detail06

Viele Grüße

Angelika
AndreasHirsch
Beiträge: 60
Registriert: Di 4. Okt 2005, 12:03
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

Re: KFZ-Steuer für Geländewagen

Beitrag von AndreasHirsch »

Nun,ja,
die Leute von Proallrad sind aber gerade dabei, für
umgebaute Landrover 110 und lange Toyotas die
Gewichtsbesteuerung doch noch durchzusetzen.
Es sind Fahrzeuge ,die Bauartbedingt, mehr als
9 Sitzplätze haben, und somit keine PKw mehr.
Im Buschtaxiforum gibt´s da weiterführenden
Lesestoff !
Und interessanterweise gibt es in der EG-Verordnung
keine Höhenfestlegung.
Man wird sehen.
Gruß aus Berlin
Gruß aus Berlin
Birgitt
Moderator
Beiträge: 35436
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Re: KFZ-Steuer für Geländewagen

Beitrag von Birgitt »

Bundesfinanzhof entscheidet über Kfz-Steuer für Geländefahrzeuge
16.07.2008 - Deutsche Handwerkszeitung

Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen gilt seit 1. Mai 2005 der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob der Geländewagen in punkto Kfz-Steuer ein Pkw oder ein Lkw ist [...] Wird ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen als Lkw eingestuft, bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht. Liegt hingegen ein Pkw vor, greift die Besteuerung nach dem Hubraum [...] die Richter des Bundesfinanzhofs blieben hart und urteilten, dass der Geländewagen "Toyota Landcruiser" mit Dieselmotor und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,9 Tonnen als Pkw gilt. Das Fahrzeug diene nämlich eindeutig der Personenbeförderung.

Tipp: Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen können grundsätzlich nur dann wie ein Lkw besteuert werden, wenn diese nicht zur Personenbeförderung geeignet sind. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Rückbänke entfernt werden würden, um Material transportieren zu können oder wenn die hinteren Scheiben nicht als Glas, sondern aus Blech bestehen ... zum kpl. Text

:arrow: BFH, Urteil vom 09. April 2008, Az. II R 62/07, Pressemitteilungen 2008 anklicken

Gruß
Birgitt
Antworten