Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2021

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 03.12.2021 - Teil 3

Beitrag von Birgitt »

Thailand - Entlistung Thailands als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Thailand ist noch bis einschließlich 4. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Vollständig geimpfte Reisende aus mehreren Ländern, u.a. Deutschland, können ohne Quarantäne nach Thailand einreisen, sofern sie sich zuvor 21 Tage in Deutschland oder einem anderen Land, für das die Erleichterung (einschließlich Thailands) gilt, aufgehalten haben. Einreisende werden nach Ankunft zu einem Testcenter gebracht, wo ein Abstrich für einen PCR-Test genommen wird. Bis das Testergebnis vorliegt, müssen alle Reisenden in einem vorher gebuchten und von der thailändischen Regierung anerkannten Hotel auf das Testergebnis warten.
Hinweise für die Einreise vollständig Geimpfter:
• Online- Registrierung über die Anwendung Thailand- Pass . Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen. Vor dem 1. November 2021 ausgestellte Certificates of Entry (COE) behalten ihre Gültigkeit.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis einer vollständigen Impfung für alle Reisenden ab 12 Jahre. Kinder unter 12 Jahre können mit ihren vollständig geimpften Eltern einreisen. Anerkannt sind folgende Impfstoffe: CoronaVac (Sinovac), AstraZeneca, Pfizer-BioNTech, Moderna, COVILO (Sinopharm), Janssen (Johnson&Johnson) und Sputnik. Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei einer Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson&Johnson) ist eine Impfung ausreichend. Kreuzimpfungen werden anerkannt, sofern die zweite Impfdosis innerhalb des vom Thailändischen Gesundheitsministerium vorgesehenen Zeitrahmens erfolgt.
Als vollständig geimpft gelten auch Personen, die nach einer Infektion mit COVID-19 innerhalb von drei Monaten nach Genesung eine Impfdosis der zuvor genannten Impfstoffe erhalten haben. In diesem Fall sind eine medizinische Bescheinigung über die Genesung sowie ein Nachweis über den Erhalt der Impfung erforderlich. Einzelheiten, auch zu dem vorgesehenen Impfabstand, können den FAQs des Thailändischen Außenministeriums entnommen werden.
• Nachweis der Buchung einer alternativen Quarantäne-Unterkunft oder eines SHA+- Hotels für mindestens eine Nacht für die Wartezeit auf das Ergebnis des nach Einreise durchgeführten PCR-Tests. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Negativer PCR-Test nach Einreise.
• Ggfs. weiterer Antigentest am sechsten oder siebten Tag nach Einreise.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Für nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende gilt auch nach dem 1. November 2021 die Pflicht zur zehntägigen Quarantäne in anerkannten Quarantänehotels.
In diesem Fall sind folgende Schritte erforderlich:
• Online-Registrierung über die Anwendung ThailandPass . Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen. Vor dem 1. November 2021 ausgestellte Certificates of Entry (COE) behalten ihre Gültigkeit.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis der Buchung einer alternativen Quarantäne-Unterkunft für die Dauer der Quarantäne. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Zwei weitere PCR-Tests nach Einreise.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Quarantäne, Isolation und Behandlung sind kostenpflichtig. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt.
Die Deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Eine Liste der Länder, für die die erleichterten Einreisebedingungen gelten, sowie weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 US-$, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Dunkelrot/Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Für die dunkelroten Provinzen gelten folgende Einschränkungen:
• Nächtliche Ausgangssperre von 23 Uhr bis 3 Uhr,
• Keine Versammlungen von mehr als 50 Personen,
• Beschränkungen der Kapazität und Öffnungszeiten der Einkaufszentren und Restaurants.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige thailändische Auslandsvertretung.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.

Usbekistan - Entlistung Usbekistans als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021, Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird gewarnt. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Usbekistan ist noch bis einschließlich 4. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nach offizieller Mitteilung des usbekischen Außenministeriums ist der Grenzübergang Termiz (Hairaton) bis auf weiteres komplett geschlossen.
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien.
Die Einreise nach Usbekistan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer oder russischer Sprache vorgelegt werden. Reisende u.a. aus Deutschland müssen sich anschließend in eine 10-tägige häusliche Quarantäne bzw. auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne begeben.
Reisenden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Variante des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben ist die Einreise nach Usbekistan derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der zuständigen usbekischen Botschaft erfragt werden.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Allerdings bleiben viele Restaurants und Hotels geschlossen. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
Empfehlungen
• Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.

USA / Vereinigte Staaten - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die USA sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die US-amerikanische Gesundheitsbehörde Center for Disease Control (CDC) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Gemäß Presidential Proclamation vom 25. Oktober 2021 können vollständig geimpfte Flugreisende seit dem 8. November 2021 in die USA einreisen. Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es in wenigen Ausnahmefällen.
Vor Abreise muss der Fluggesellschaft ein aktueller und gültiger Impfausweis sowie für alle Reisenden ab einem Alter von zwei Jahren ein negativer viraler Corona-Test (PCR-Test oder Antigentest) elektronisch oder in Papierform vorgelegt werden, der bei Abreise nicht älter als drei Tage sein darf.
Ab dem 6. Dezember 2021 muss der Fluggesellschaft ein viraler Test für alle Flugreisenden ab einem Alter von zwei Jahren vorgelegt werden, der bei Abreise in die USA maximal einen Tag als sein darf.
Vollständig geimpfte Personen , die innerhalb von 90 Tagen vor Reisebeginn von COVID-19 genesen sind, müssen zusätzlich zu ihrem positiven COVID-19 Test auch eine ärztliche Bescheinigung über die vollständige Genesung vorlegen, sollte die Vorlage eines negativen viralen COVID-19-Tests nicht möglich sein. Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften sollten dringend beachtet werden.
Ausführliche Hinweise zu Einreise und Aufenthalt (auch zu Kreuzimpfungen) veröffentlicht das Center of Disease Control – CDC.
Durch- und Weiterreise
Für den Personenverkehr in die USA an den Landgrenzen zu Mexiko und Kanada gelten bis 21. Januar 2022 weiterhin Einreisebeschränkungen. Seit dem 8. November 2021 dürfen aber vollständig geimpfte Reisende mit Impfnachweis auch ohne negative COVID-Testnachweise einreisen. US-Bürger und Greencard-Inhaber müssen zudem ebenfalls keinen Impfnachweis mehr vorlegen.
Weitere Informationen veröffentlicht das Department of Homeland Security .
Reiseverbindungen
Es bestehen regelmäßige, direkte Reiseverbindungen nach Deutschland und in andere europäische Staaten.
Beschränkungen im Land
Es gibt in mehreren Bundesstaaten weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Hygieneregeln
In vielen Bundesstaaten gilt in der Öffentlichkeit das Gebot, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland und beachten Sie die jeweiligen Quarantänebestimmungen der USA auf bundesstaatlicher und lokaler Ebene.
• Beachten Sie bei Reisen innerhalb des Landes die örtlich unterschiedlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften, insbesondere die Hinweise der lokalen Behörden und des Centers for Disease Control and Prevention.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 04.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Burkina Faso - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Burkina Faso ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Burkina Faso hat (neben der Einreise auf dem Luftweg über den internationalen Flughafen) seit dem 1. Dezember 2021 auch seine Grenzen auf dem Landweg wieder geöffnet. Für die Einreise, und erneut für die spätere Wiederausreise, ist in jedem Fall neben dem Nachweis über die Gelbfieberimpfung zwingend ein negativer PCR-Test vorzuweisen, der für die Ein- und Ausreise nicht älter als fünf Tage sein darf. Grundsätzlich kann es bei der Ausreise aus Burkina Faso zu Verzögerungen in den Testzentren und Labors kommen, sodass nicht gewährleistet ist, dass das Testergebnis den Vorgaben entsprechend pünktlich vorliegt. Am Flughafen gilt Maskenpflicht; bei der Einreise erfolgt eine obligatorische Temperaturmessung. Auf die Visumspflicht sowie den Nachweis einer Gelbfieberimpfung wird hingewiesen.
Durch- und Weiterreise
Da die Landesgrenzen mit Ausnahme des internationalen Flughafens von Ouagadougou geschlossen sind, entfallen Möglichkeiten zur Durchreise. Für die Wiederausreise ist erneut zwingend ein negativer PCR-Test vorzuweisen, der nicht älter als fünf Tage sein darf. Außerdem ist ein Gesundheitsfragebogen auszufüllen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen von Ouagadougou ist geöffnet, es bestehen regelmäßige Linienverbindungen nach Europa. Ein-und Ausreisen auf dem Landweg sind nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Die bestehenden Beschränkungen der Zugangsmöglichkeiten zu touristischer Infrastruktur resultieren aus der sehr problematischen Sicherheitslage, siehe Sicherheit.
Hygieneregeln
Es gilt eine Maskentragepflicht in vielen Geschäften und öffentlichen Einrichtungen, die allerdings nur lückenhaft durchgesetzt wird.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der burkinischen Regierung.

[Hinweis der Moderation: der Reisehinweis des AA ist widersprüchlich in den Absätzen "Einreise" und "Durch- und Weiterreise" betr. des Landwegs.]

Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land, Einreise Überseegebiet (Französisch-Guyana)
Ab dem 4. Dezember 2021 gilt für Wintersportler in den Ski-Stationen die Pflicht zum Nachweis von Impfung, Genesung oder eines negativen Tests mit dem landesweiten Corona-Pass. In Seilbahnen und Warteschlangen greift auch eine Maskenpflicht. Beides war für den Fall vorgeschrieben worden, dass die Sieben-Tage-Inzidenz - also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb einer Woche auf 100.000 Einwohner - 200 übersteigt. Aktuell liegt sie landesweit deutlich über 300.
In dem an das Saarland und einen Zipfel von Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle wurde am Samstag außerdem wieder eine Maskenpflicht im Freien eingeführt. Sie gilt in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern von sechs Uhr morgens bis Mitternacht. Generell greift die Maskenpflicht außerdem auf Festen, Märkten, Weihnachtsmärkten und in Warteschlangen Quelle: tagesschau.de
Überseegebiete
Vollständig geimpfte Personen können jetzt ohne zwingenden Reisegrund nach Französisch-Guayana einreisen. Darüber hinaus benötigen Reisende aus einem sogenannten "grünen Liste"-Land oder -Gebiet keinen Test vor der Reise. Vollständig geimpfte Personen aus der französischen Metropole oder aus Ländern, die als "orange gelistet" eingestuft sind, müssen ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests innerhalb von 72 Stunden vor Reiseantritt oder eines Antigentests innerhalb von 48 Stunden vor Reiseantritt aufweisen. Vollständig geimpfte Personen, die aus Ländern der „Roten Liste“ reisen, müssen innerhalb von 48 Stunden vor der Reise einen negativen PCR- oder Antigentest nachweisen. Quelle: Garda World

Libanon - Änderung Beschränkungen im Land
Für Ungeimpfte wird eine dreiwöchige nächtliche Ausgangssperre von 19:00 - 06:00 Uhr verhängt, beginnend ab dem 17. Dezember 2021. Menschen mit mindestens einer Impfung oder einem max. 48 Std. alten PCR-Test sind davon ausgenommen. Quelle: Garda World

Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Alle Festivals, kulturelle und künstlerische Veranstaltungen sind mit sofortiger Wirkung verboten. Die Anwesenheit bei Trauerfeiern und Beerdigungen ist auf max. 10 Personen beschränkt. Straßenkontrollen werden ausgeweitet, um die Gültigkeit der Gesundheitspässe verstärkt zu überprüfen. Quelle: Maghreb Post

Nigeria - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Nigeria ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nigerianischen Seuchenkontrollzentrum NCDC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aktuelle, verbindliche Auskünfte zu den Einreisebedingungen erteilen die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen der Nigerian Immigration Service und das nigerianische Seuchenkontrollzentrum, NCDC.
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 müssen alle Einreisenden vor Flugantritt einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht länger als 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde. An Tag 2 nach Einreise (für vollständig Geimpfte) ist ein weiterer PCR-Test notwendig, der im nigerianischen Einreiseformular online gebucht und bezahlt werden muss. Gleiches gilt für Buchung und Zahlung eines PCR-Tests an Tag 2 und Tag 7 für nicht vollständig Geimpfte und nicht-Geimpfte, verbunden mit einer 7-tägigen Quarantäne für diese Gruppe von Reisenden.
Darüber hinaus wird dann auch von allen ausreisenden Passagieren unabhängig von den Anforderungen der Zielländer verlangt, einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen negativen COVID-19-PCR-Test vorzulegen, der spätestens 48 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde.
Alle Einreisenden (inkl. Diplomaten und Kinder unter 10 Jahren) müssen weiterhin über ein standardisiertes Formular eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche vor Reiseantritt im „Nigeria International Travel Portal“ einzustellen ist. Mit Ausnahme von Kindern unter zehn Jahre haben alle Einreisenden ihren negativen PCR-Testnachweis vorab online hochzuladen. Alle Reisenden müssen zudem bereits vorab online einen zweiten PCR-Test zur Beendigung der Quarantäne nach Einreise buchen und bezahlen. Kinder unter zehn Jahren sind von der Zahlung des zweiten Tests vorab befreit. Nach erfolgreicher Online-Registrierung generiert das Portal ein Reisezertifikat mit einem QR Code, der als Ausdruck oder in digitaler Form zusammen mit dem negativen PCR-Test beim Check-in vor Reiseantritt und bei der Einreise vorgelegt werden muss.
Alle Einreisenden müssen sich nach Einreise in Nigeria in eine siebentägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag nach der Einreise einem zweiten PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über den bereits vor Reiseantritt bei der Online -Registrierung vorab gebuchten und bezahlten zweiten PCR-Test in Nigeria, neben einer telefonischen Erreichbarkeit, muss ebenfalls bei Einreise vorgelegt werden. Teststationen sind im Onlineformular angegeben und stehen in allen Bundesstaaten zur Verfügung. Personen, die zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheinen, müssen mit Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen rechnen, Inhaber von nigerianischen Visa mit einer Aufhebung ihres Visums. Nach Vorliegen des negativen Ergebnisses des zweiten PCR-Tests darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden. Für Kinder unter zehn Jahre entfällt die Pflicht zur Bezahlung eines zweiten Tests vorab online vor der Einreise, die Pflicht zur Durchführung und Zahlung eines zweiten Tests am siebten Tag nach Einreise besteht jedoch auch für Kinder. Für offiziell Reisende (u.a. Diplomaten) gelten z.T. abweichende Bestimmungen.
Vollständig geimpfte Reisende müssen am zweiten Tag nach der Einreise einen PCR-Test durchführen. Bei einem negativen Ergebnis können sich diese Personen anschließend frei in Nigeria bewegen. Für ungeimpfte und nicht vollständig geimpfte Reisende gilt die Pflicht zu einer 7-tägigen Selbstisolation nach Ankunft. Dieser Personenkreis muss zudem am zweiten und siebten Tag nach der Einreise nach Nigeria einen PCR-Test absolvieren.
Reisende, die zu geschäftlichen oder offiziellen Zwecken nach Nigeria einreisen und weniger als sieben Tage im Land bleiben, müssen vollständig geimpft sein, vor Antritt der Reise einen negativen PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vor Abreise vorweisen und am zweiten Tag nach der Einreise einen PCR-Test durchführen.
Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der siebentägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Kurzfristig angekündigte zusätzliche Hygienemaßnahmen bei Einreise sind möglich.
Durch- und Weiterreise
Die nigerianischen Landgrenzen sind geöffnet; bei Grenzübertritt ist jedoch mit Behinderungen zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet derzeit grundsätzlich statt. Flugverbindungen zwischen Dubai und Nigeria sind gegenwärtig ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland nachts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.
Für den Inlandsflugverkehr gelten die gängigen Abstands- und Hygieneregeln und eine Maskenpflicht.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt über den Nigerian Immigration Service, die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen und das nigerianische Seuchenkontrollzentrums NCDC zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Nehmen Sie die nigerianischen Einreisebestimmungen, den negativen PCR-Test und den QR-Code für die Einreise nach Nigeria ausgedruckt mit.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Halten Sie Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Nigeria.

Norwegen - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR- Ländern, ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren sowie bei Einreise testen zu lassen. Weitere Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesungsnachweis aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Ungeimpfte ohne Genesennachweis müssen eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikats der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen PCR-Test vornehmen lassen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omicron-Variante besteht, müssen sich für 7 Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in 10-tägige häusliche Quarantäne, welche frühestens am 7. Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach 3-7 Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
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Beiträge: 35440
Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
Kontaktdaten:

Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 06.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Andorra - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Andorra ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan sind von der Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bzw. eines COVID-Tests befreit.
Für Reisende aus anderen Ländern gilt diese Befreiung nur, sofern sie sich unmittelbar vor Einreise für mindestens zehn Tage ununterbrochen in einem der genannten Länder aufgehalten haben und dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegen können. Die eidesstattliche Versicherung muss in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein und neben der Unterschrift des Reisenden folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Nummer des vom Wohnortland ausgestellten Ausweises, Herkunftsland vor der Einreise in Andorra, Datum der Einreise in Andorra, Daten zu den Übernachtungen in den o.g. Ländern. Der eidesstattlichen Versicherung sind Nachweise zur Einreise und zum Aufenthalt in den genannten Ländern (z.B. Flugticket, Hotelreservierung) beizufügen.
Im Übrigen müssen Reisende ab 12 Jahren einen der folgenden Nachweise mitführen:
• entweder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests (PCR oder TMA), angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
• oder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden PCR und TMA-Tests. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum und Uhrzeit der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Ausstellungsstaat, negatives Testergebnis.
Die o.g. Nachweise müssen im Original in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden und in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein. Bei Aufenthalten in touristischen Unterkünften ist von allen Reisenden ab 16 Jahren einer der genannten Nachweise vorzulegen.
Für Reisende aus Verbreitungsgebieten der Omikron-Variante gilt neben der Nachweis- und Testpflicht eine zehntägige Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Spanien. Für eine Weiterreise nach Frankreich muss einer der o.g. Nachweise mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren und im Falle eines Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Ariége und den östlichen Pyrenäen.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Zusammenkünfte in geschlossenen öffentlichen Räumen wie im Freien sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Die 3G-Regel wird in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt und gilt für Personen ab 16 Jahren u.a. für den Zugang zu touristischen Unterkünften, Restaurants, Museen und größeren Kultur- und Sportveranstaltungen. Diskotheken und Tanzsäle sind geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab dem sechsten Lebensjahr.
Auch in Fahrzeugen ist das Tragen Pflicht, wenn Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind, die nicht zum gleichen Haushalt gehören.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.

Bangladesch - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Bangladesch ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende aus Deutschland, die 14 Tage vor Einreise vollständig mit einem durch die WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden, können nach Bangladesch einreisen. Sie müssen einen offiziellen Impfnachweis mitführen. Nach Ankunft ist keine Quarantäne erforderlich.
Alle ankommenden Passagiere, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, müssen zwingend den Nachweis eines negativen PCR-Tests vorweisen. Der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein.
Reisende aus Deutschland, die nicht vollständig geimpft sind, können nach Bangladesch einreisen. Sie müssen nach Ankunft eine 14tägige strenge häusliche Quarantäne absolvieren.
Passagiere, die über Armenien, Bulgarien, Estland, Georgien, Litauen, Lettland, Moldawien, die Mongolei, Palästina, Rumänien, Serbien, Slowenien oder die Ukraine im Transit angereist sind, dürfen einreisen, sofern sie sich ausschließlich unter strenger Aufsicht der Fluggesellschaften im Transitbereich des Transitflughafens aufgehalten haben.
Reisende, die aus Botsuana, Eswatini, Ghana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Simbabwe einreisen oder sich innerhalb der letzten 14 Tage dort aufgehalten haben (auch Transit), müssen sich auf eigene Kosten in eine obligatorische 14-tägige institutionelle Quarantäne in von der Regierung benannten Hotels begeben. Kostenpflichtige RT-PCR-Test werden am 7. und 14. Tag der Quarantäne durchgeführt. Bei negativem RT-PCR-Testergebnis am 14. Tag endet die Quarantäne.
Beim Check-in aus den vorgenannten afrikanischen Ländern ist ein Nachweis der Quarantänehotelbuchung in Bangladesch vorzulegen. Die Fluggesellschaft überprüft dies vor Ausstellung der Bordkarte. Darüber hinaus müssen die Fluggesellschaften dem bangladeschischen Gesundheitsministerium die Pass-, Kontakt- und Aufenthaltsdaten der Passagiere mitteilen.
Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende, bei deren Ankunft Symptome von COVID-19 festgestellt werden, zur weiteren Untersuchung in ein von der Regierung Bangladeschs festgelegtes Krankenhaus und, sollte dort eine COVID-19-Infektion festgestellt werden, danach auf eigene Kosten für eine siebentägige Quarantäne in eine von der Regierung Bangladeschs festgelegte Einrichtung verbracht. Nach sieben Tagen wird ein PCR-Test durchgeführt. Bei einem negativen Testergebnis wird die Quarantäne beendet.
Nicht geimpfte Reisende unter 18 Jahren können ungeachtet des Herkunftslandes gemeinsam mit ihrer Familie reisen, wenn diese über einen vollständigen Impfschutz verfügt, und müssen sich den gleichen Formalitäten unterziehen, die auf ihre Familienmitglieder bei Ankunft Anwendung finden.
Reisende benötigen zur Einreise ein Visum. Die Erteilung von „Visa on Arrival“ ist grundsätzlich ausgesetzt, Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende und Investoren.
Weitere Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen, Kategorisierung und den unterschiedlichen Quarantäneregeln veröffentlicht die zivile Luftfahrtbehörde von Bangladesch. Für die Ausreise wird von Staatsangehörigen Bangladeschs und Ausländern, die sich länger als 14 Tage im Land aufgehalten haben, ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, verlangt. Der Test muss in einem Labor durchgeführt werden, das von der Regierung freigegeben worden ist.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist nicht beeinträchtigt. Der öffentliche überregionale Personentransport (Busse, Züge, Fähren, etc.), der öffentliche Nachverkehr und der nationale Flugverkehr wurden wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Einkaufszentren und Märkte dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln von 10 bis 20 Uhr öffnen.
Lebensmittelgeschäfte und Restaurants können von 8 bis 20 Uhr mit halber Kapazität geöffnet bleiben.
Supermärkte und Apotheken dürfen eingeschränkt öffnen.
Hygieneregeln
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit. Auch in Geschäften, Supermärkten, in Shopping-Malls sowie auf Märkten ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.

Belgien - Änderung Hygieneregeln: Maskenpflicht ab 6 Jahren
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 stark betroffen. Belgien ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisende nach Belgien müssen grundsätzlich vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Der elektronische Nachweis soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten, auch zur Frage, welcher Personenkreis das PLF ausfüllen muss, sind im Vorspann des Formulars erläutert.
In Abhängigkeit von der Infektionslage nimmt Belgien eine Einstufung in „rote“, „orange“ und „grüne“ Regionen vor. Die Einstufung wird regelmäßig angepasst. Ganz Deutschland ist als „rot“ eingestuft. Da sich die Einstufungen rasch ändern können, empfiehlt sich eine Überprüfung vor einer geplanten Abreise.
Einreisende aus orangen und grünen Regionen unterliegen keiner Test- und Quarantänepflicht, sofern sie symptomfrei sind. Reisende aus einer jetzt oder in den letzten 14 Tagen als „rot“ eingestuften Region innerhalb der EU müssen bei Einreise das Digitale COVID-Zertifikat der EU als Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. einer Genesung (Genesenennachweis/positiver PCR-Test innerhalb der letzten 180 Tage) oder einer negativen Testung mit sich führen. Zulässig ist ein PCR-Test, dessen Abstrichentnahme maximal 72 Stunden zurückliegt, oder ein Antigentest, der maximal 48 Stunden vor der Einreise in einem Testzentrum/einer Apotheke durchgeführt wird. Zusätzlich muss von Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ein PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise durchgeführt werden. Eine Quarantänepflicht besteht nicht.
Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzgänger/-pendler sind von der Testpflicht befreit. Ebenso befreit sind Personen, die aus einer roten Zone innerhalb der EU mit Kfz, Zug oder Bus einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben.
Reisende aus einem „rot“ eingestuften Land außerhalb der EU, die vollständig mit einem in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind, begeben sich in Quarantäne und lassen sich am ersten oder zweiten Tag ihres Aufenthalts testen (PCR- oder Antigentest). Die Quarantäne endet mit negativem Testergebnis. Ein erneuter Test ist am siebten Tag nach Einreise erforderlich. Reisende, die nicht vollständig geimpft sind, müssen max. 72 Stunden vor Reiseantritt einen PCR- oder Antigentest durchführen. Sie begeben sich nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne und lassen sich am ersten und am siebten Tag testen. Die Quarantäne endet mit einem negativen Testergebnis des zweiten Tests nach Einreise.
In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt für Reisende aus einer roten Zone innerhalb/außerhalb der EU, die nicht geimpft oder genesen sind, zusätzlich zur Testpflicht eine Quarantäne von zehn Tagen. Diese kann durch einen negativen PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise verkürzt werden.
Eine aktuelle Übersicht der belgischen Reiseregelungen finden Sie auf dieser Webseite.
Durch- und Weiterreise
Es gelten keine Beschränkungen für Personen, die aus einer orangen oder grünen Region zur Durchreise einreisen. Personen, die aus einer „roten Region“ kommen und innerhalb von 48 Stunden durch Belgien durchreisen, benötigen keinen negativen Test. Wenn Fluggesellschaften oder das Zielland allerdings einen PCR- oder Antigentest fordern, muss ein negativer Test beim Boarding vorgewiesen werden. Je nach genutztem Verkehrsmittel und Aufenthaltsdauer muss ggf. das „Passenger Locator Form “ (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Es gibt keine Einschränkungen im grenzüberschreitenden Flug-, Zug- und Busverkehr.
Beschränkungen im Land
Das Covid Safe Ticket (belgische Bezeichnung für das Digitale COVID-Zertifikat der EU ) als Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung ist landesweit verpflichtend bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in Innenräumen oder mehr als 100 Personen im Freien, in der Gastronomie, bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Kinos, Konzerthäusern, in Museen und weiteren öffentlichen Orten. Die Verpflichtung gilt für Personen ab 16 Jahren, bei Großveranstaltungen und Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen gilt sie bereits ab 12 Jahren.
Diskotheken sind geschlossen. Für Weihnachtsmärkte und Gastronomie gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten, Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden.
Private Feiern außerhalb der Wohnung sind verboten, ausgenommen sind Hochzeiten und Trauerfeiern. Veranstaltungen in Innenräumen dürfen nur mit Zuweisung fester Sitzplätze stattfinden.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen zwischen 50,- und 500,- Euro.
Weiterführende Informationen zu Testzentren in Brüssel und Apotheken in Belgien, die Antigentests durchführen, sind abrufbar.
Die Bevölkerung ist aufgerufen, private Kontakte zu reduzieren und diese Treffen nach Möglichkeit im Freien stattfinden zu lassen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter. Es besteht landesweit Maskenpflicht für Personen ab sechs Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen und Bahnhöfen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, bei körpernahen Dienstleistungen, in Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form aus.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Belgien.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregeln in deutscher Sprache bei den belgischen Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land
Die Regierung hat die Schließung der Diskotheken angeordnet (rd. 1.200 Stück). Die Maßnahme gilt von Freitag 10. Dezember 2021 an vier Wochen lang. Des Weiteren ist die Bevölkerung aufgerufen, bei sozialen Kontakten "auf die Bremse zu treten" und "Momente der Geselligkeit" in Innenräumen zu beschränken. Quelle: tagesschau.de

Irland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Alle Einreisenden müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
• Reisende ohne ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, das auf Grundlage einer Impfung oder Genesung ausgestellt wurde, müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test (keinen Selbsttest), der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
• Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung. Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung .
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung .
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.

Kosovo - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Kosovo ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis einschließlich 2. Januar 2022 gelten folgende Regelungen zur Einreise:
Einreisende ab 16 Jahren müssen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Reiseweg bei Einreise einen aktuellen negativen PCR-Test (Probeentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise) oder Antigen-Test (Probeentnahme max. 48 Stunden vor Einreise) vorlegen.
Reisende, die über einen Nachweis verfügen, dass sie seit mindestens zwei Wochen vollständig geimpft sind, oder die mittels eines positiven PCR-Tests (nicht jünger als 21 Tage und nicht älter als 180 Tage) oder eines serologischen Antikörpertests (IgG, nicht älter als 30 Tage) eine überstandene Infektion nachweisen können, benötigen keinen Negativtest bei Einreise.
Mit Wirkung vom 3. Januar 2022 wird Einreisenden ab 12 Jahren, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Reiseweg, die Einreise nur gestattet, wenn sie die folgenden Unterlagen vorlegen können:
• Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19, oder
• Nachweis einer einmaligen Impfung gegen COVID-19 und Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion (positiver PCR-Test nicht jünger als 21 Tage und nicht älter als 6 Monate), oder
• Nachweis einer einmaligen Impfung gegen COVID-19, die nicht länger als 4 Wochen zurückliegt und ein negativer PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden.
Ausnahmen von der o.g. Nachweispflicht gelten für folgende Gruppen:
• Berufskraftfahrer im Personen- oder Güterverkehr,
• ausländische Diplomaten, die in Kosovo akkreditiert sind,
• kosovarische Staatsangehörige, die sich maximal 12 Stunden im Ausland aufgehalten haben,
• Personen, bei denen wissenschaftlich nachgewiesene Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Impfung bestehen, mit ärztlicher Bescheinigung und negativem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).
Durch- und Weiterreise
Die direkte Durchreise von einer Landgrenze zur anderen sowie von und zum Flughafen Pristina ist für alle Reisenden ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als drei Stunden beträgt bzw. fünf Stunden bei Busreisen im internationalen Linienverkehr.
Reiseverbindungen
Es werden fast alle regulären Flugverbindungen angeboten, allerdings z.T. mit verminderter Frequenz. Der öffentliche Nahverkehr und sonstiger Personentransport ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt, Taxis dürfen max. 2 Passagiere befördern.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 0 und 5 Uhr.
Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens mit 30 Personen gestattet, von denen alle über einen Impfnachweis verfügen müssen. Beerdigungen dürfen nur im kleinen Kreis und unter Beachtung der Abstandsregeln stattfinden.
Der Zugang zur Innengastronomie, zu Einkaufszentren, Sportclubs, Fitness-Centern und von Zuschauern zu öffentlichen Sportveranstaltungen ist nur mit Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (alternativ einfache Impfung und Genesenennachweis bzw. einfache Impfung in den letzten 4 Wochen und PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) gestattet.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Ausnahmen gelten für sportliche Aktivitäten sowie Essen und Trinken im Freien. Am Eingang von öffentlichen Gebäuden und Einkaufszentren finden verstärkt Körpertemperaturmessungen statt.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Kosovo.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline des Gesundheitsministeriums von Kosovo unter der Telefonnummer +383 (0)38 200 80 800.

Kuwait - Änderung Einreise: Impfpflicht gilt für Kinder ab 5 Jahre
Epidemiologische Lage
Kuwait ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Laut kuwaitischen Stellen ist eine Visumerteilung für vollständig Geimpfte wieder möglich; es kann ein elektronisches Visum beantragt werden.
Einreisen können Ausländer, die vollständig mit einem in Kuwait anerkannten Impfstoff (zweifach mit BionTech/Pfizer, AstraZeneca-Oxford oder Moderna oder einfach mit Johnson&Johnson) geimpft sind. Reisende, die mit einem anderen Impfstoff (z. B. Sino pharm, Sinovac oder Sputnik) zweifach geimpft wurden, benötigen zusätzlich mindestens eine Impfung mit einem der o.g. zugelassenen Impfstoffe. Kinder ab fünf Jahre müssen bei Einreise vollständig geimpft sein.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Kuwaitische Behörden verfolgen bislang noch keine einheitliche Praxis bei der Anerkennung gelber Impfpässe.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Einreisende müssen sich auf der App „MOSAFER“ vor dem Check-In registrieren und einen negativen PCR-Test vorgelegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Des Weiteren muss die App "Shlonik" auf das Handy heruntergeladen werden. In Kuwait ist dann ab dem Einreisetag eine siebentägige häusliche Quarantäne einzuhalten, die durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden kann.
Für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge vollständig geöffnet.
Beschränkungen im Land
Private Zusammenkünfte von Geimpften z. B. anlässlich von Hochzeiten o. ä. sind erlaubt. Ungeimpfte haben nur Zutritt zu Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Krankenhäusern und Behörden.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im in Innenräumen Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 Metern („Social distancing“) einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151

Montenegro - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist von COVID-19 stark betroffen. Montenegro ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium , das Institut für öffentliche Gesundheit , die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Montenegro ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
• Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung, nicht älter als sechs Monate nach der erfolgten zweiten Impfung, oder
• Genesenennachweis (mindestens 10 Tage und höchstens 180 Tage alt seit dem letzten positiven PCR-Test oder Antigen-Schnelltest), oder
• negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder
• negativer Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden.
Für Staatsangehörige Montenegros und für mit legalem Aufenthaltstitel dort lebende Ausländer gilt folgende Regelung:
• Kann bei Einreise ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, besteht ab Samstag, dem 9. Oktober 2021 eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Ab dem sechsten Tag nach der Einreise besteht die Möglichkeit, die Quarantäne durch Vorlage eines negativen PCR-Tests vorzeitig zu beenden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht.
Beschränkungen im Land
Der Einzelhandel und Lebensmittelmärkte sowie Gastronomiebetriebe sind geöffnet. Der Zutritt zum Innenbereich von Gastronomiebetrieben ist nur mit dem vollständigen Nachweis einer Impfung, nicht älter als sechs Monate nach erfolgter zweiter Impfung, eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden), eines Antigen-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder eines mindestens zehn und höchstens 180 Tage alten Genesenennachweises möglich. Der Nachweis ist in digitaler Form zu erbringen.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand, in Nationalparks oder auf öffentlichen Flächen, sofern die geltenden Abstandsregeln von zwei Meter eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr).

Myanmar - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor Reisen nach Myanmar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aufgrund der Krisenlage sind die offiziellen Zahlen des Ministeriums für Gesundheit und Sport und der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Infektionslage nur bedingt aussagekräftig.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung durch die myanmarischen Behörden möglich. Einreisevisa werden bis auf weiteres nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Nähere Informationen erteilt die zuständige myanmarische Auslandsvertretung. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine von den örtlichen Gesundheitsbehörden koordinierte Hotelquarantäne von mindestens sieben Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis mindestens 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Inlandsflüge sind in begrenztem Umfang möglich. Die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist noch möglich, allerdings bestehen nur sehr wenige Flugverbindungen, bei denen es sich um Sonderflüge, zumeist der Fluglinien Myanmar Airlines International, Singapore Airlines (zweimal wöchentlich), Myanmar National Airlines oder ANA handelt, die über die Fluglinien oder über Reisebüros gebucht werden können (allerdings oft nicht im Internet). Die Fluggesellschaften müssen die Passagierlisten den myanmarischen Behörden mindestens zehn Tage vor dem Flug zur Genehmigung vorlegen. Aufgrund der hohen Verbreitung von COVID-19 in Myanmar ist nicht auszuschließen, dass derzeit noch verbleibende Ausreise-/Transitmöglichkeiten auf dem Luftweg in Zukunft wegfallen werden.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind für den Personenverkehr geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Landesweit gelten diverse Einschränkungen. Viele Restaurants, Geschäfte, Banken, Schulen und Büros bleiben geschlossen. Großveranstaltungen und -versammlungen sind untersagt. Aufgrund der Krisenlage arbeitet der öffentliche Gesundheitssektor nur sehr eingeschränkt. Im Falle einer Erkrankung kann nicht mit angemessener Behandlung gerechnet werden. Bei der Vorbereitung medizinischer Evakuierungen (mit oder ohne Pandemiebezug) ist aufgrund bürokratischer und infrastruktureller Defizite mit hohem Zeitaufwand zu rechnen.
Personenreisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt und sollten aus Sicherheitsgründen nicht auf dem Landweg erfolgen, s. auch Machtübernahme durch das Militär/Gewalttätige Auseinandersetzungen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplanungen, dass es derzeit verstärkt zu kurzfristigen Flugabsagen oder -verschiebungen kommen kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Kontaktieren Sie bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten das National Health Laboratory. Aufgrund der Krisenlage arbeitet der öffentliche Gesundheitssektor nur sehr eingeschränkt.

Panama - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Für die Einreise ist ein COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) erforderlich, sofern keine mindestens 14 Tage alte vollständige Impfung nachgewiesen wird.
Reisende, die ein digitales oder gedrucktes vollständiges COVID-Impfzertifikat (gelbes Impfbuch der WHO) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie mindestens 14 Tage vor ihrer Einreise alle erforderlichen Dosen eines von der WHO, FDA oder EMA genehmigten COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit. Kreuzimpfungen werden durch die panamaischen Behörden anerkannt.
Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Südafrika, Botswana, Swasiland, Lesotho, Mozambique, Namibia, Simbabwe und Malawi aufgehalten haben oder diese Länder bereist haben, dürfen aktuell nicht in Panama einreisen.
Ungeimpfte Reisende aus Ländern mit geringem Risiko müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf ihre Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, sind sie von der Quarantänepflicht befreit. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne.
Ungeimpfte Reisende, die sich in Hochrisikoländern (Cayman Inseln, Barbados, Anguilla, Bonaire, Griechenland, Österreich, Tschechien, Estland, Serbien, Lettland, Litauen, Slowenien, Ungarn, Island, Montenegro, Kroatien, Niederlande, Slowakei, Belgien, Bulgarien, Armenien, Ukraine, Georgien, Jersey, Guernsey und dem Vereinigten Königreich) aufgehalten haben oder durch diese gereist sind, müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf eigene Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, müssen sie sich noch 72 Stunden in Quarantäne begeben und erneut mit negativem Ergebnis getestet werden, um die Quarantäne zu beenden. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne. Die Quarantäne hat grundsätzlich auf eigene Kosten in staatlich ausgewählten Hotels zu erfolgen. Ausnahmen kann es für Personen mit panamaischem Aufenthaltstitel geben, die die Quarantäne ggf. zuhause absolvieren können.
Kinder unter 12 Jahren sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit, sofern ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Die Fluggesellschaften können unabhängig von den oben genannten Bestimmungen weitere Erfordernisse aufstellen (z.B. PCR-/Antigen-Test).
Zusätzlich müssen alle Reisenden eine Erklärung über ihren Gesundheitsstatus vor Reiseantritt abgeben. Das entsprechende Formular kann online ausgefüllt werden. Dort können auch Testergebnis und Impfnachweise hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat weiterhin den Ausnahmezustand verhängt. Mit Verbesserung der pandemischen Lage in Panama sind viele restriktive Maßnahmen des öffentlichen Lebens inzwischen wieder aufgehoben worden.
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen, wie beispielsweise regionale Ausganssperren am Wochenende oder eine früher einsetzende nächtliche Ausgangssperre. Für Reisen zwischen verschiedenen Landesteilen kann ggf. die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests verlangt werden, ebenso können auch entsprechende Tests durch lokale Behörden durchgeführt werden. Nähere Informationen zu regionalspezifischen Besonderheiten stellt das panamaische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Geschäfte und Hotels sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr muss zusätzlich zum Mund-Nase-Schutz auch ein Gesichtsschutzvisier (face shield) getragen werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land: Valencia
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die mindestens zwölf Jahre und drei Monate alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen seit 1. Dezember 2021 ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden (PCR) bzw. 48 Stunden (Antigen-Schnelltest) sein darf. Der Testnachweis muss auf Spanisch (elektronisch oder in Papierform) vorliegen.
Bei Nichtvorliegen eines erforderlichen Testnachweises kann der Test ausnahmsweise bei Ankunft durchgeführt werden. Bei Nichttestung muss eine häusliche Quarantäne von zehn Tagen nach Ankunft eingehalten werden.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht:
Für Transitreisende sowie Reisende aus anderen spanischen Regionen, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde, oder einen Nachweis über eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende COVID-19-Infektion frühestens 11 Tage nach dem Positivergebnis vorlegen, entfällt die Testnachweispflicht bei Einreise auf die Kanaren.
Nähere Informationen stellen die kanarischen Behörden zur Verfügung.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Ukraine - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aktuelle Informationen und (anstehende) Änderungen werden auf der Webseite "Visit Ukraine Today" veröffentlicht.
Alle Ausländer müssen bei Einreise eine ukrainische oder in der Ukraine vertretene Krankenversicherung nachweisen, die COVID-19 abdeckt. Außerdem ist für Personen ab 12 Jahren ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests, jeweils nicht älter als 72 Stunden, oder ein Nachweis über eine Impfung mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird als Nachweis anerkannt. Atteste über eine Genesung von COVID-19 oder über vorhandene Antikörper reichen nicht aus. Personen, welche nicht geimpft sind, sind verpflichtet, vor Einreise die App „Wdoma“ zu installieren und sich 72 Stunden nach Einreise in eine zehntägige Selbstisolation zu begeben. Die Selbstisolation ist nicht notwendig, wenn innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest vorgelegt wird. Ebenso entfällt die Selbstisolation, wenn die Ukraine in weniger als 48 Stunden nach Einreise wieder verlassen wird und dies durch Dokumente nachgewiesen ist (z.B. Transit).
Die oben genannten Regeln gelten auch für Reisen aus den nicht ukrainisch kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie von der Halbinsel Krim in das regierungskontrollierte Gebiet der Ukraine.
Nicht geimpfte Personen, die aus der Russischen Föderation oder Indien einreisen, unterliegen einer verpflichtenden 14-tägigen Selbstisolation unter Nutzung der App „Wdoma“. Die Dauer kann nicht mittels Tests verkürzt oder aufgehoben werden.
Kinder unter 12 Jahre sind von der Test- bzw. Impfnachweispflicht und Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von der Selbstisolation ausgenommen. Einzelheiten sind auf der offiziellen (auch deutschsprachigen) Webseite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Durch- und Weiterreise
In einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten bestehen Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen. Transitreisende sind von der Vorlage des Testergebnisses bzw. Impfnachweises und der Krankenversicherungspflicht ausgenommen, sofern sie die Transitzone des Flughafens während des Umstieges nicht verlassen. In diesem Fall erfolgt keine Einreise, es müssen jedoch die Einreisebedingungen des endgültigen Ziellandes berücksichtigt werden.
Für Durchreisende auf dem Landweg gelten hingegen die Bestimmungen unter Einreise.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Bis 31. Dezember 2021 gilt weiterhin die sog. „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus. Unabhängig von der Einstufung hat jede Person einen Ausweis mitzuführen und die grundlegenden Hygieneregeln (s. Hygieneregeln) zu beachten. Aktuell gilt in folgenden Gebieten die rote (höchste) Risikostufe: Cherson, Chmelnyzky, Dnipropetrowsk, Donezk, Iwano-Frankiwsk, Kiew (Oblast), Kiew (Stadt), Lemberg (Lwiw), Luhansk, Winnyzja, Mykolajiw, Odessa, Riwne, Saporishshja, Shytomyr, Sumy, Tscherkassy, Tschernihiw, Wolhynien. In den roten, orangenen und gelben Gebieten müssen Mitarbeiter und Besucher von Hotels, Sozial-, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gaststätten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Geschäften des nicht lebensnotwendigen Bedarfs sowie Veranstalter und Besucher von Massenveranstaltungen über ein grünes COVID-19-Zertifikat (geimpft/getestet/genesen) verfügen.
Diese Regel gilt auch für Passagiere im interregionalen und internationalen Verkehr. Die Kontrollen erfolgen stichprobenartig. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird bei gleichzeitiger Vorlage des Reisepasses anerkannt. Lokale Verwaltungen in der roten und in der orangen Risikozone (hohes bzw. erhöhtes Risiko) sind nun befugt, zusätzliche Beschränkungen in ihren Regionen nach eigenem Ermessen zu verhängen.
Informationen zu den Regeln, erforderlichen Nachweisen und Einstufungen der Oblaste werden von der ukrainischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für alle öffentlichen Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Fidschi - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Fidschi ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende aus Red List Countries, darunter auch Deutschland, müssen vollständig geimpft sein, sich fünf Tage vor Abreise in Selbstisolierung begeben und einen negativen Test, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise sein darf, vorweisen. Eine 14-tägige Quarantäne nach Ankunft und PCR-Tests am Tag der Einreise sowie Tag 5 und 12 der Quarantäne sind verpflichtend.
Für Reisende aus „Partnerländern“ gelten abweichende Regelungen.
Weitere Informationen stellt das fidschianische Tourismusministerium zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Inlandsreisen sind bis auf weiteres nicht möglich. Darüber hinaus gelten für die Durchreise die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Seit 1. Dezember 2021 gibt es wieder erste Linienflüge nach Fidschi. Einreise via „Blue Lane “ für Boote und Yachten ist sehr eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Es gibt weiterhin regionale und zeitlich begrenzte Ausgangssperren in verschiedenen Landesteilen, hauptsächlich auf der Hauptinsel und um die Hauptstadt Suva sowie die Stadt Nadi. Auch die Bewegungsmöglichkeiten zwischen den Inseln sind eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Fidschi.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Covid Call Center.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für England, Schottland, Wales und Nordirland gelten teils unterschiedliche Reiseauflagen. Ausführliche Erläuterungen, Beispiele, Ausnahmen und abweichende Regelungen je nach Reiseziel finden sich auf der Webseite der britischen Regierung.
Länder werden in die Kategorien „rot“ bzw. „nicht rot“ eingeordnet. Für alle Länder, die nicht als „rot“ (u.a. Deutschland) eingestuft werden, wird unterschieden zwischen „vollständig geimpften “ und „nicht oder nicht vollständig geimpften “ Personen:
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen mit Wirkung vom 7. Dezember 2021, 4:00 Uhr an einem der beiden Tage vor Abreise einen Covid-Test machen. D.h., wenn Sie beispielsweise am Freitag nach England einreisen, kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden, muss jedoch beispielsweise bei einer Flugreise bereits beim Einsteigen vorgewiesen werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden nach England müssen sich nach Einreise, unabhängig von ihrem Impfstatus, in Quarantäne begeben und spätestens bis Ende des zweiten Tages nach Einreise einen PCR-Test machen. Ist dieser negativ, kann die Quarantäne von vollständig geimpften Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt und die über einen Nachweis verfügen (gilt jedoch nicht für Genesene mit einer Impfung) beendet werden. Kinder bis vier Jahre sind von diesem Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen. Dies gilt auch für Einreisen nach Wales und Nordirland . Ähnliche Regeln gelten für die Einreise nach Schottland , jedoch mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss, und dass alle Kinder nach Einreise von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht bis spätestens am Ende des zweiten Tages ausgenommen sind.
Darüber hinaus gelten folgende Regeln für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen: Online-Anmeldung, COVID-19-Test vor Einreise, zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise, häusliche Quarantäne von zehn Tagen mit Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. Im Gegensatz zu diesen englischen Regelungen ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen in Schottland nicht möglich!
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste “ aufgehalten haben, müssen sich neben dem COVID-19-Test vor Einreise für zehn Tage in eine Hotelquarantäne in Großbritannien begeben. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Land auf der „roten Liste “ in den zehn Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer , die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Es gelten für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten Ausnahmen von den vorgenannten Einreisebeschränkungen. Dies könnte für Reisende relevant sein, die noch nicht vollständig geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten, und einen negativen COVID-19-Test vorlegen, sofern der/die Transitreisende nicht vollständig geimpft ist (s. Einreise).
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind weitere Lockerungen erfolgt, es gelten nur noch wenige Kontaktbeschränkungen.
England hat viele Beschränkungen aufgehoben. Mit Wirkung vom 30. November 2021 gilt wieder in ganz England eine obligatorische Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben: 15 Personen aus vier Haushalten dürfen sich drinnen treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht in der Regel weiterhin eine Verpflichtung dazu.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise über England einen negativen COVID-19-Test von einem dort zugelassenen Labor, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen. Direktreisende müssen den Test bei Einreise machen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Italien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Regionen
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die Einreise nach Italien grundsätzlich ohne Quarantänepflicht gestattet, jedoch können Reisen innerhalb Italiens je nach Einstufung der Region eingeschränkt werden, siehe Beschränkungen im Land.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) vorlegen, das einen der drei folgenden Nachweise enthält:
• ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden, Kinder unter sechs Jahren sind ausgenommen), oder
• eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff, oder
• Nachweis einer Genesung von COVID-19.
Alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache sind diesem Zertifikat gleichgestellt.
Darüber hinaus besteht für Personen, die von Deutschland nach Sizilien einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise nach Sizilien in Deutschland aufgehalten haben, die Pflicht, sich bei Ankunft am sizilianischen Flughafen/Hafen einem COVID-19-Test zu unterziehen. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Reisende ohne Digitales COVID-Zertifikat der EU sind verpflichtet, sich fünf Tage selbst zu isolieren, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und am Ende einen Test vorzunehmen. Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte und die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Seit dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz, im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre) sowie in den Wintersportgebieten. Seit dem 6. Dezember 2021 ist sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird von 12 auf neun Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz sowie im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre).
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen können je nach Einstufung der Region als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum im Freien immer dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. auf Plätzen, Märkten und in Warteschlangen). Ferner besteht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maskenpflicht im Freien gilt neuerdings auch in den Innenstädten (centri storici) und Haupteinkaufsstraßen großer Städte wie Rom, Mailand, Bologna, Padua oder Bergamo und auch in Sizilien. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur werden der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen. So gibt es in Südtirol in einigen Gemeinden nächtliche Ausgangssperren, und Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr müssen eine FFP2-Maske tragen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni.
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Kosovo - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kosovo ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis einschließlich 2. Januar 2022 gelten folgende Regelungen zur Einreise:
Einreisenden ab 12 Jahren wird, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Reiseweg, die Einreise nur gestattet, wenn sie die folgenden Unterlagen vorlegen können:
• Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19, oder
• Nachweis einer einmaligen Impfung gegen COVID-19 und Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion (positiver PCR-Test nicht jünger als 21 Tage und nicht älter als 6 Monate), oder
• Nachweis einer einmaligen Impfung gegen COVID-19, die nicht länger als 4 Wochen zurückliegt und ein negativer PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden.
Mit Wirkung vom 3. Januar 2022 wird nur noch der Nachweis einer vollständigen Impfung zur Einreise akzeptiert werden.
Ausnahmen von der o.g. Nachweispflicht gelten für folgende Gruppen:
• Berufskraftfahrer im Personen- oder Güterverkehr,
• ausländische Diplomaten, die in Kosovo akkreditiert sind,
• kosovarische Staatsangehörige, die sich maximal 12 Stunden im Ausland aufgehalten haben,
• Personen, bei denen wissenschaftlich nachgewiesene Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Impfung bestehen, mit ärztlicher Bescheinigung und negativem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).
Durch- und Weiterreise
Die direkte Durchreise von einer Landgrenze zur anderen sowie von und zum Flughafen Pristina ist für alle Reisenden ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als drei Stunden beträgt bzw. fünf Stunden bei Busreisen im internationalen Linienverkehr.
Reiseverbindungen
Es werden fast alle regulären Flugverbindungen angeboten, allerdings z.T. mit verminderter Frequenz. Der öffentliche Nahverkehr und sonstiger Personentransport ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt, Taxis dürfen max. 2 Passagiere befördern.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 0 und 5 Uhr.
Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens mit 30 Personen gestattet, von denen alle über einen Impfnachweis verfügen müssen. Beerdigungen dürfen nur im kleinen Kreis und unter Beachtung der Abstandsregeln stattfinden.
Der Zugang zur Innengastronomie, zu Einkaufszentren, Sportclubs, Fitness-Centern und von Zuschauern zu öffentlichen Sportveranstaltungen ist nur mit Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (alternativ einfache Impfung und Genesenennachweis bzw. einfache Impfung in den letzten 4 Wochen und PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) gestattet.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Ausnahmen gelten für sportliche Aktivitäten sowie Essen und Trinken im Freien. Am Eingang von öffentlichen Gebäuden und Einkaufszentren finden verstärkt Körpertemperaturmessungen statt.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Kosovo.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline des Gesundheitsministeriums von Kosovo unter der Telefonnummer +383 (0)38 200 80 800.

Neuseeland - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Neuseeland ist bisher von COVID-19 verhältnismäßig wenig betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Internationale Einreisen nach Neuseeland sind bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen nur für neuseeländische Staatsangehörige und Inhabern von Daueraufenthaltserlaubnissen („(permanent) residents“). In allen anderen Fällen muss für die Einreise zwingend eine sogenannte Border Exception der Einwanderungsbehörde vorliegen.
Alle Reisenden sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Es gilt verpflichtend für alle Reisenden das neu geschaffene „Managed Isolation Allocation System“. Danach muss vor Reiseantritt ein Voucher als Nachweis für einen bestätigten Platz in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung erworben werden, der der Fluggesellschaft vor Flugantritt nachgewiesen werden muss; andernfalls kann der Flug nicht angetreten werden. Die Voucher können online über das „Management Isolation Allocation System“ erworben werden. Zusätzlich zu den zwei obligatorischen COVID-19-Tests während der angeordneten Quarantäne wird bei Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt. Ausgenommen sind derzeit nur Einreisende, die aus Australien, der Antarktis oder den Pazifischen Inseln einreisen.
Die Einreise ausländischer, vollständig geimpfter und negativ getesteter Touristen ab dem 30. April 2022 mit anschließender einwöchiger (Selbst-)Isolierung ist angekündigt. Vollständig geimpfte neuseeländische Staatsangehörige und Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen dürfen ab 16. Januar 2022 quarantänefrei zunächst aus Australien, ab 13. Februar 2022 aus allen anderen Ländern außer Hochrisikoländern einreisen.
Neuseeland erlaubt kein Anlegen ausländischer privater Jachten und Boote ohne eine vorher erteilte Sondergenehmigung. Verstöße, auch in Notfällen, werden als illegale Einreise gewertet.
Für alle (auch Transit-) Reisenden gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Die 72 Stunden beziehen sich auf den Zeitraum vor Abflug des ersten internationalen Flugs. Informationen zu den genauen Vorgaben für den COVID-19-Test vor Reiseantritt und Ausnahmen von der Testnachweispflicht können auf der Webseite der neuseeländischen Regierung nachgelesen werden. Bei Nicht-Vorlage werden Geldstrafen erhoben.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist unter Auflagen nur über den Flughafen Auckland möglich, sofern keine COVID-19-Symptome festgestellt werden, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland erfolgt, der Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden beträgt und ein Nachweis wie ein bestätigtes Weiter-/Rückflugticket ab Auckland vorliegt. Bei Nichtverlassen des Flughafens muss kein Test vor Abreise erfolgen. Transitbedingungen können sich schnell verändern. Aktuelle Informationen finden Sie auf Unite against Covid-19 oder Immigration NZ.
Reisende, denen die Ausreise aufgrund von internationalen Reisebeschränkungen nicht möglich ist, können ein sogenanntes „COVID-19-Kurzzeitvisum“ beantragen. Die Website der neuseeländischen Einreisebehörde informiert dazu umfassend. Es können Gebühren für Visaverlängerungen anfallen.
Die Beförderungsbedingungen der Fluglinien können von den Einreisebestimmungen abweichen. Informationen sind bei der jeweiligen Fluggesellschaft erhältlich.
Reiseverbindungen
Es gibt regelmäßige Flugverbindungen verschiedener Airlines von und nach Neuseeland. Kreuzfahrtschiffe dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
In Neuseeland gilt seit dem 3. Dezember 2021 das COVID-19 Protection Framework („Traffic Light System“), das je nach Pandemielage Regionen mit Beschränkungen versieht. Ungeimpfte bzw. einfach Geimpfte müssen mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Der Besuch von Restaurants und Veranstaltungen wird ohne Impfnachweis z.T. nicht mehr möglich sein.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Fähren) und auf allen Flügen sowie in Geschäften ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht.
Abstandsregeln (1,5 Meter) sind vielerorts einzuhalten. Zur Kontaktnachverfolgung wird das Nutzen der App „NZ Covid Tracker“ empfohlen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der neuseeländischen Regierung und nutzen Sie im Land die neuseeländische Tracing-App unter Aktivierung der Bluetooth-Funktion.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Healthline.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung.
• Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die Beförderungsbedingungen.
• Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich bei den neuseeländischen Behörden dazu.

Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Norwegen verschärft die im Land geltenden Maßnahmen. Zu den neuen Maßnahmen zählen ein paar alte bekannte, darunter die Regel, einen Meter Abstand zu halten. Wo das zum Beispiel in Geschäften oder Restaurants nicht möglich ist, muss man Maske tragen. Alkohol darf nur an sitzende Gäste serviert werden, und zwar nur bis maximal 24.00 Uhr. Bei Sport- und Kulturangeboten für Erwachsene wird die maximal zulässige Gruppengröße auf 20 reduziert. Gelten soll all das ab Donnerstag 9. Dezember 2021 und vorläufig für vier Wochen. Quelle: tagesschau.de

Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
In Wien wird das öffentliche Leben nach dem dreiwöchigen Lockdown schrittweise wieder hochgefahren. Der Handel, Einrichtungen körpernaher Dienstleistungen, Weihnachtsmärkte sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen ab Sonntag 12. Dezember 2021 wieder öffnen. Die Gastronomie und Hotels müssen hingegen bis 20. Dezember noch geschlossen bleiben. Zutritt erhalten dann nur Geimpfte und Genesene. Für Ungeimpfte bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiterhin bestehen. Quelle: tagesschau.de

Polen - Änderung Beschränkungen im Land
Polen verschärft erneut seine Corona-Restriktionen. Ab dem 15. Dezember 2021 wird in Hotels, Restaurants, Kinos und Theatern eine Höchstgrenze von 30 Prozent Auslastung gelten. Bisher lag das Limit bei 50 Prozent. Auch künftig sollen Geimpfte bei dieser Höchstgrenze nicht mitgezählt werden - anders als bisher soll der Betreiber aber verpflichtet werden, bei der Überschreitung der Höchstgrenze die Impfnachweise der zusätzlichen Gäste zu kontrollieren. Um die Ausbreitung des Coronavirus über die anstehenden Feiertage einzudämmen, sollen die Schulen landesweit in der Zeit vor und nach den Weihnachtsferien, vom 20. Dezember bis zum 9. Januar 2022, zu Fernunterricht übergehen. Quelle: tagesschau.de

Zypern - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.
In Abhängigkeit von der Infektionslage stuft die Republik Zypern Staaten in farbige Kategorien ein. Die aktuelle Einstufung wird regelmäßig angepasst und in einer Liste veröffentlicht.
Alle Reisenden über 12 Jahre, unabhängig vom Impfstatus, müssen nach der Einreise auf ihre Kosten (15,00 EUR) einen PCR-Test durchführen lassen. Darüber hinaus gilt:
Deutschland ist in die „rote“ Kategorie eingestuft. Dies bedeutet:
Geimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die vollständig mit einem durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff bzw. mit den Impfstoffen Sputnik V, Sinopharm oder Sinovac geimpft sind, sind von der Testpflicht befreit. Beim Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt dies erst 14 Tage nach der Impfung. Die vollständige Impfung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden. Der gelbe Impfausweis wird nicht akzeptiert.
Genesene Personen:
Einreisende aus Deutschland sind von der Testpflicht befreit. Die Genesung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die nicht geimpft sind, müssen grundsätzlich bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und nach Einreise in Zypern einen erneuten PCR-Test auf eigene Kosten durchführen. Kinder, die vor ihrem 12. Geburtstag in Zypern ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Es muss damit gerechnet werden, dass Passagiere ausgewählter Flüge nach Ankunft in Zypern getestet werden. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Alle Reisenden müssen sich vor Abflug online registrieren, um einen „Cyprus Flight Pass “ zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Ein Impfnachweis ist der Online-Anmeldung beizufügen. Der „Cyprus Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden, genauso wie der Impfnachweis. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen. Werden Reisende bei Ankunft oder später positiv getestet, verpflichtet sich die zyprische Regierung zu deren Betreuung während des Aufenthalts und zur Betreuung der engen Kontaktpersonen. Dies bedeutet Kontaktaufnahme, Unterbringung in einem Quarantäne-Hotel und Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Medikamente. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen seit Ende Juni 2021 nicht in allen Fällen die Betreuung der positiv Getesteten und die Informationsweitergabe über das Verfahren sichergestellt ist. Informationen werden unter den Telefonnummern 1474 (in Zypern) oder +357 22 285 75 (aus dem Ausland) erteilt.
Werden Flugreisende bei Ankunft positiv getestet, werden auch andere ungeimpfte/nicht genesene Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, als enger Kontakt in zehntägige Quarantäne genommen. Im Fall eines früheren Rückflugs kann die Quarantänedauer verkürzt werden. In diesem Fall ist am Tag vor der Abreise ein negativer PCR-Test erforderlich. Vollständig Geimpfte, oder Personen, die in den letzten 180 Tagen nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Quarantäne befreit. Bei der einstufigen Impfung (Johnson & Johnson) müssen vor der Einreise 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur „grauen Kategorie“ der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur „grauen Kategorie“ gehört. Die Einreise aus dieser Kategorie wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Diese müssen einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test bei Einreise vorlegen und sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben bzw. nach sieben Tagen Selbstisolation einen weiteren negativen PCR-Test vorlegen. Weitere Informationen über Einreisevorschriften nach Zypern.
Deutschland ist von den „Behörden“ des nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteils der Insel (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“, „TRNZ“) mit Wirkung vom 29. November 2021 in die „orange“ Kategorie eingestuft.
Die Einreisebestimmungen in die sogenannte „TRNZ“ ändern sich häufig (s. Empfehlungen). Bei Übertritt über die Demarkationslinie in beide Richtungen können die Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden. Hierzu veröffentlicht die örtliche UN-Mission weitere Einzelheiten .
Impfungen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson werden nur drei Monate anerkannt, Impfungen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna sechs Monate. Danach gelten die Personen als ungeimpft, es sei denn, sie haben eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Es gilt grundsätzlich Folgendes:
Geimpfte Personen:
Reisende aus Deutschland müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg in der Türkei) oder aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) und einen PCR-Test vorlegen. Letzterer darf nicht älter als 72 Stunden (Flug) bzw. sieben Tage (Demarkationslinie) sein. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden.
Genesene Personen:
Bei Einreise Genesener über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg) ist der Nachweis einer überstandenen COVID19-Erkrankung (30 bis 180 Tage vor Einreise) und ein PCR-Test erforderlich. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss in Papierform in englischer Sprache vorgelegt werden.
Beim Übertritt über die Demarkationslinie werden Nachweise einer überstandenen COVID19-Erkrankung nicht anerkannt, Reisende gelten als ungeimpft. Es wird ein max. 72 Stunden alter negativer PCR-Test verlangt, der in Papierform in englischer Sprache vorzulegen ist.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sofern die Flüge nach Ercan im Transit (mit Ausstieg) über die Türkei führen, werden die Regeln für Einreisen aus der Türkei angewandt. Die Türkei befindet sich z. Zt. in der „orangen“ Kategorie.
Geimpfte und Genesene:
Geimpfte oder Genesene müssen bei Einreise in Ercan einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) bzw. Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung (30 – 180 Tage vor Einreise) und grundsätzlich einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden. Für diese Reisenden gilt keine Quarantänepflicht.
Bei Einreise ohne Test wird dieser nach Einreise am Flughafen verpflichtend durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Schnelltest. Die Kosten hierfür müssen bereits vor Einreise bei der digitalen Registrierung (s. unten) bezahlt werden. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen und müssen fünf Tage in Quarantäne verbringen. Die Möglichkeit eines Schnelltests nach Einreise besteht nicht. Kinder, die vor ihrem sechsten Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Reisende mit Wohnsitz im Norden und negativem Test können die Quarantäne zuhause verbringen, alle anderen müssen in ein Quarantänezentrum. Am Ende der Quarantäne erfolgt ein weiterer PCR-Test. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss in Papierform bei Einreise vorgelegt werden.
Seit dem 8. November 2021 müssen sich alle Reisenden (Touristen) ab 18 Jahren bei Einreisen über den Flughafen Ercan aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie vor Abflug oder Überquerung der Demarkationslinie online innerhalb von 72 Stunden vor Einreise als „TRNC passenger“ registrieren. Hierfür muss zunächst eine App heruntergeladen und dann online (nur auf mobilen Geräten) ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dokumente wie der Impfnachweis können der Online-Anmeldung beigefügt werden. Die Anmeldung muss ausgedruckt oder digital beim Flug bzw. der Überquerung der Demarkationslinie mitgeführt werden genauso wie die weiteren Dokumente.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Beim Besuch von Orten, an denen üblicherweise mehr als zehn Personen zusammenkommen (z.B. Museen, Restaurants, Supermärkte, etc.) ist der Besitz des „Cyprus Flight Pass“ Zugangsvoraussetzung und gilt für sieben Tage nach Einreise als sogenannter ‚SafePass‘. Danach muss jeweils ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein PCR- oder Schnelltest, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, (=SafePass) vorgelegt werden, um diese Orte zu besuchen. Alle Personen ab sechs Jahren müssen im öffentlichen Raum eine Maske tragen und ebenfalls einen SafePass besitzen, um Zutritt zu zugangsbeschränkten Orten zu erhalten. Die Tests sind für nicht geimpfte Personen über 16 Jahre kostenpflichtig.
Massenveranstaltungen bleiben verboten. Es gelten weiterhin Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen. Im Nordteil der Insel ist der Zugang für Ungeimpfte nur zu Supermärkten, Behörden, Banken und Stadien unter Vorlage eines nicht mehr als 72 Stunden alten (PCR- oder Schnell-)Tests möglich. Alle anderen öffentlichen Orte sind für sie nicht zugänglich, auch nicht mit einem negativen Test.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Zypern.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die sich laufend ändernden Einreisebestimmungen auf dieser Webseite. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 08.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Cookinseln / Cook Islands - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die Cookinseln waren von COVID-19 bislang nicht betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit nur nach vorheriger Einzelfallgenehmigung möglich. Bis einschließlich 12. Januar 2022 wird eine solche allerdings nicht erteilt. Weitere Informationen stellt die Tourismusbehörde der Cookinseln zur Verfügung.
Die quarantänefreie Einreise in die Cookinseln soll ab 13. Januar 2022 für doppelt geimpfte und negativ getestete Personen wieder möglich sein. Mit Neuseeland wird die sog. „travel bubble“ wieder aufgenommen, die die quarantänefreie Einreise beidseitig ermöglicht. Neben der vollständigen Impfung muss ein innerhalb von 72 Stunden vor Abreise durchgeführter negativer COVID-19-Test vorgewiesen und innerhalb von 72 Stunden vor Einreise eine „Cook Islands Ministry of Health travel declaration“ ausgefüllt werden. Die Nutzung der beiden Kontaktnachverfolungssysteme CookSafe und CookSafe+ vor Ort ist verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Inlandsreisen sind möglich. Für die Durchreise gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Es gibt nur einmal wöchentlich eine Flugverbindung von Air New Zealand aus und nach Auckland. Kreuzfahrtschiffe und Yachten dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
Mit Beschränkungen auch in der touristischen Infrastruktur muss gerechnet werden.
Hygieneregeln
Das Land befindet sich in Stufe Gelb des nationalen COVID-19 Management Plans. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes wird empfohlen. Die App „CookSafe+“ wird zur Kontaktnachverfolgung verwendet, Einreisenden wird zur Nachverfolgung ebenfalls die QR-Karte „CookSafe“ ausgehändigt.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der Cookinseln.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokale Telefonhotline.

Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land
Dänemark wird erneut Beschränkungen verhängen. Dazu gehören die Schließung der Grundschulen ab dem 15. Dezember 2021. Restaurants und Bars sollen ab Freitag 10. Dezember um Mitternacht zu machen. Des Weiteren werden die Dänen aufgefordert, im Home Office zu arbeiten und Zusammenkünfte wie Weihnachtsfeiern abzusagen. Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France .
Einreise
I. Für Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, gilt folgendes:
Vollständig geimpfte Personen ist die Einreise nach Frankreich unabhängig von der französischen Einstufung des Herkunftslandes in die Kategorie „grün“, „rot“ oder „orange“ ohne Quarantäne oder besonderen Reisegrund möglich. Ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, ist erforderlich, außer bei der Einreise aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen,, San Marino, dem Vatikanstaat oder der Schweiz.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenen Impfstoff erhalten haben, entweder
• 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
• 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
• 7 Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).
Für vollständige geimpfte Erwachsene, die aus Ländern der neuen Kategorie „scharlachrot“ einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für nicht geimpfte Personen (s. Abschnitt unten).
Für minderjährige Kinder gelten - unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht - in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen Test (PCR- oder Antigentest) vorweisen; für Einreisen aus Deutschland gilt dabei, dass die Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
II. Für Personen, die nicht vollständig geimpft sind (s.o.) oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, gilt folgendes:
Für von der französischen Regierung „grün“ eingestufte Länder:
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Albanien, Australien, Bahrain, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Hong-Kong Israel, Japan, Jordanien, Kanada, den Komoren, Korea, Kosovo, Libanon, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Taiwan, Ukraine, Vanuatu und den Vereinigten Staaten von Amerika und die Ausreise aus Frankreich dorthin ist unter Pandemiegesichtspunkten ohne besonderen Reisegrund möglich.
Einreisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres aus folgenden Ländern müssen einen höchstens 24 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder Antigentest vorweisen: Deutschland sowie Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Kroatien, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Slowenien, Slowakei; der Tschechischen Republik und Ungarn. Für alle anderen Länder darf die Vornahme der Testung bis zu 48 Stunden zurückliegen. Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens 11 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19.
Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) nachweisen. Alle nach EU-Vorgaben ausgestellten digitalen Nachweise anderer Staaten sind kompatibel und zur Einreise verwendbar.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes müssen Reisende mit geeigneten Dokumenten nachweisen.
Für von der französischen Regierung „orange“ eingestufte Länder:
Als „orange“ gelten alle Länder, die von der französischen Regierung nicht „grün“, „rot“ oder „scharlachrot“ – s. unten – eingestuft sind. Hier bedarf es eines negativen PCR- oder Antigentests, der nicht früher als 48 Stunden vor Abreise (für Reisende aus dem Vereinigten Königreich für PCR- oder Antigentest höchstens 24 Stunden vor Abreise) vorgenommen wurde. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Außerdem müssen Reisende aus diesen Ländern einen zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Grund erklären und durch geeignete Dokumente, einem Transportunternehmen ggf. vor Abreise, nachweisen, verbunden mit einer Selbstverpflichtung zu einer siebentägigen Quarantäne und zur Duldung weiterer Tests nach Einreise bzw. Quarantäneende.
Für von der französischen Regierung „rot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR- oder Antigentests. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Reisende müssen sich darüber hinaus bereiterklären, einen Antigentest bei Einreise in Frankreich vornehmen zu lassen. Nach Einreise unterliegen nicht geimpfte Personen einer bußgeldbewehrten zehntägigen Quarantänepflicht an einem vorher anzugebenden Ort. Dies gilt nicht für Flugreisende, die sich ausschließlich im internationalen Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Für von der französischen Regierung „scharlachrot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen Antigen-Tests. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Bei der Einreise nach Frankreich erfolgt ein erneuter Test. Anschließend ist eine zehntägige Quarantäne obligatorisch. Reisende müssen darüber hinaus eine Erklärung zur Symptomfreiheit, eine Erklärung zur Durchführung eines Corona-Tests und einen Nachweis vorlegen, wo die Quarantäne durchgeführt und die Einhaltung überprüft werden kann.
Die abzugebenden Erklärungen sind auf der Webseite des französischen Innenministeriums in französischer und in englischer Sprache veröffentlicht.
Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich.
Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Wenn nicht anders vermerkt gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR- oder Antigen-Test oder Nachweis des Impfstatus, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit,). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium .
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind allerdings möglicherweise eingeschränkt verfügbar. Seit 9. August 2021 ist in allen Flugzeugen, überregionalen Zügen und Bussen die Vorlage eines „pass sanitaire“ verpflichtend, siehe Beschränkungen im Land.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe im Außenbereich, auch nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte sind mit Einschränkungen geöffnet. Aktuell gilt in Restaurants, Cafés, Einkaufzentren, Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege, sowie in Flugzeugen, Zügen und Bussen (für beides ausgenommen Nahverkehr) außerdem für alle Personen ab dem Alter von 12 Jahren und zwei Monaten die Pflicht, einen „pass sanitaire“ mit sich zu führen. Dies ist ein Nachweis über die vollständige Impfung gegen, Genesung von oder aktuelle negative Testung auf eine COVID-19-Infektion. Er kann nach EU-Vorgaben digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“-App) oder in Papierform erfolgen.
Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Maskenpflicht gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Maskenpflicht im Freien ist entfallen. Bei Menschenansammlungen in Warteschlangen oder auf Märkten gilt sie weiter.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika sind entweder der Nachweis des Impfstatus oder ein negativer PCR- oder ein Antigen-Test sowie eine entsprechende Erklärung dazu erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika .
Reisen zwischen Französisch Guayana und Guadeloupe sowie Martinique sind für ungeimpfte Reisende nur mit einem wichtigen Reisegrund und Quarantäne möglich. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in den Überseegebieten Martinique von 19 bis 5 Uhr und La Réunion von 18 bis 5 Uhr.
Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung.
Reisen in die Überseegebiete oder von dort nach Festlandsfrankreich sind weiteren in den einzelnen Überseegebieten und je nach Ausgangspunkt und Verlauf der Einreise unterschiedlichen besonderen Bedingungen unterworfen, die den Nachweis des Impfstatus oder die Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise oder das Vorliegen eines wichtigen Reisegrundes betreffen können oder von der Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten in der jeweiligen Region abhängen. Nähere Informationen bieten die auf der Internetseite des französischen Innenministeriums verlinkten Internetseiten der örtlichen Behörden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Beschränkungen im Land
Großbritannien verschärft die Maßnahmen. Unter anderem gibt es eine Aufforderung zum Home-Office, zudem eine Maskenpflicht für Theater und andere Veranstaltungen sowie die Pflicht zum Vorlegen eines Immunitätsnachweises oder eines negativen Testergebnisses beim Einlass zu Großveranstaltungen und Nachtclubs. Die Regelungen sollen im Laufe der kommenden Woche schrittweise in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de

Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Die norwegische Regierung führt eine Obergrenze von zehn Personen für Versammlungen in Privathäusern ein. An Weihnachten und Silvester wird die Grenze auf 20 Menschen angehoben, bei öffentlichen Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze wird die Teilnehmerzahl auf 50 begrenzt. Darüber hinaus rät die Regierung, wenn möglich von zu Hause aus zu arbeiten. In Restaurants müssen die Gäste mindestens einen Meter voneinander entfernt sitzen. Quelle: tagesschau.de

Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Der Lockdown in Österreich endet in der Nacht zum kommenden Sonntag 12. Dezember 2021 für die Geimpften und Genesenen. Ungeimpfte müssen weiterhin die Ausgangsbeschränkungen beachten. Die Öffnung wird begleitet von einem "Mindeststandard an Schutzmaßnahmen". So gilt in Innenräumen eine FFP2-Maskenpflicht. Der Handel und die Friseure dürfen bundesweit am 13. Dezember wieder aufsperren. Die Gastronomie muss eine Sperrstunde von 23 Uhr beachten. Die Nachtgastronomie und die Après-Ski-Lokale bleiben geschlossen. Den Bundesländern steht es frei, strengere Regeln zu treffen. Quelle: tagesschau.de

Schweden - Änderung Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Bei Einreise ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchsten 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – und auf Krisisinformation.se in englischer Sprache).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Einreisende aus Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden. Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei.
Alle Reisenden (auch Personen, die vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen. Ausgenommen sind Reisende, die sich ausschließlich innerhalb der nordischen Staaten (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden) bewegt haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist eingeschränkt möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden müssen. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Reisende dürfen sich grundsätzlich frei im Land bewegen, sollen sich jedoch so verhalten, dass das Infektionsrisiko niedrig gehalten wird. Dies bedeutet insbesondere, auf Abstand zu achten und nach Möglichkeit kontaktarme Reisemittel zu wählen, den öffentlichen Nahverkehr möglichst nicht zu nutzen. Bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Personen mit COVID-19-typischen Symptomen werden dazu angehalten, sich testen zu lassen.
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern die 2G-Regel (Zutritt nur für Getestete oder Genesene), alternativ gelten Einschränkungen bei der Teilnehmerzahl und Mindestabstände.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).

Südkorea - Änderung
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Südkorea bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Angesichts der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gelten bis zunächst einschließlich 16. Dezember 2021 neue Einreisbestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine zehntägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen, ansonsten ist eine kostenpflichtige Unterkunft zu beziehen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Testergebnis nicht älter als 72 Stunden vor Einreise); innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne.
Anträge auf Quarantänebefreiung werden von koreanischen Behörden nur sehr restriktiv erteilt. Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich, nähere Informationen gibt die zuständige koreanische Auslandsvertretung.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der K-ETA Webseite oder über die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Test Ergebnis vorgelegt werden, das innerhalb von 72 Stunden vor Ausreise ausgestellt worden ist. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19-Test vor Beendigung der zehntägigen Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Meter eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).

Tschad - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Tschad ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Hiervon befreit sind im Tschad Geimpfte bei Vorlage einer tschadischen Impfbescheinigung. Zusätzlich sind alle einreisenden Flugpassagiere verpflichtet, noch vor der Sicherheitskontrolle und Gepäckabholung einen kostenlosen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen zu lassen. Die Maßnahme gilt nicht für Kinder unter zwölf Jahren.
Bei der Ausreise aus Tschad muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. PCR-Tests für die Ausreise dürfen ausschließlichim „Hôpital Amitié-Tchad-Chine“ oder in der Klinik „Programme National de Tuberculose“ (PNT) durchgeführt werden. Nur PCR-Tests dieser zwei Labore werden bei Ausreise akzeptiert. In Tschad Geimpfte benötigen für die Ausreise nur dann einen PCR-Test, wenn er Voraussetzung für die Einreise im Zielland ist.
Sofern die Ausreise via Frankreich erfolgt, sind die geltenden Einreisebestimmungen für Frankreich zu beachten.
Tschad ist von der französischen Regierung in die Kategorie „orange“ eingestuft. Daher bedarf es eines negativen PCR-Tests oder eines negativen Antigentests, der höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommen wurde. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Luftgrenzen sind grundsätzlich geöffnet.
Reiseverbindungen
Der tschadische Luftraum ist für den kommerziellen Flugverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
Auf Basis der regionalen Infektionslage können jederzeit örtliche Maßnahmen wie z.B. Ausgangssperren oder Zugangssperren zu einzelnen Städten verhängt werden.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichtbefolgung ist unter Strafe gestellt. Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie insbesondere auch bei unvermeidbaren Reisen innerhalb des Landes auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Vergewissern Sie sich über die jeweils aktuellen Einreisebestimmungen Ihrer Transit- und Zielländer.
• Beachten Sie die OCHA-Informationen zu COVID-19 in Tschad.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten melden Sie sich unter der COVID-19 Hotline 1313.

Tschechische Republik - Änderung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Ein- und Durchreisen sind aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt. Einreisen, auch von Geimpften und Genesenen müssen dann mit Online-Anmeldung, PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und Bestätigung über einen PCR-Test-Termin innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erfolgen. Nach Einreise muss innerhalb von 24 Stunden und zwischen dem zehnten und 14. Tag jeweils ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden. Bis Übermittlung des zweiten negativen Tests müssen die Einreisenden in Quarantäne und müssen bis zu 14 Tage nach Einreise eine FFP2-Maske tragen.
Darüber hinaus ist die Einreise für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, sind nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106, +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Djibouti - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Dschibuti ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist nur gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Dies gilt auch für gegen COVID-19 Geimpfte. Der PCR-Test darf bei Abreise nicht älter als 72 Stunden und bei Ankunft nicht älter als 120 Stunden sein. Außerdem sind Reisende verpflichtet, sich bei Einreise einem weiteren, kostenpflichtigen PCR-Test zu unterziehen. Die Kosten sind vom Reisenden zu tragen und belaufen sich auf 25,- Euro oder 5.000 DJF. Reisende mit positivem Testergebnis müssen sich auf eigene Kosten für 10 Tage in ein Hotel für Ausländer in Quarantäne begeben. Nicht geimpfte Reisende mit negativem PCR-Test müssen sich in Quarantäne begeben.
Durch-und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests abhängig machen.
Für dschibutische Staatsangehörige und Ausländer mit Wohnsitz in Dschibuti über 25 Jahre ist die Impfung gegen COVID-19 vor einer Reise ins Ausland obligatorisch. Alternativ ist die Vorlage eines medizinischen Attests über das Bestehen von Kontraindikationen gegen eine Impfung möglich. Bei Ausreise ins Ausland ist derzeit die Vorlage eines negativen PCR-Tests ausreichend, der weniger als 72 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für Geimpfte.
Fluggesellschaften behalten sich vor, Passagiere mit Krankheitssymptomen abzuweisen.
Reiseverbindungen
Internationale Flüge operieren ab Flughafen Djibouti Ambouli. Eine Zugverbindung zwischen Dschibuti und Äthiopien gibt es derzeit nicht.
Beschränkungen im Land
Derzeit gelten keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum sowie in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen mit Besucherverkehr ist Pflicht, auch wenn diese nicht überall eingehalten wird.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei dringend notwendigen Reisen nach Dschibuti informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen dschibutischen Botschaft nach den gültigen Einreisebestimmungen und bei Ihrer Fluggesellschaft für aktuelle Fluginformationen.
• Für medizinische Fragen und bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich anschließend in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
In Einzelfällen wurde in der Praxis, auch bei vollständigem Impfschutz, seitens der National Health Service (NHS) eine zehntägige Selbstisolierung nach Einreise angeordnet, wenn der NHS festgestellt hat, dass sich bspw. auf dem Flug ein positiv getesteter Passagier befunden hat. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Reisende, die im Vereinigten Königreich vollständig geimpft wurden. Ausnahmslos alle Reisenden müssen sich in eine zehntägige Isolierung begeben, wenn Kontakt zu einem mit Omikron Infizierten bestand.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich anschließend in 10-tägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Im Vereinigten Königreich Großbritannien gelten nur noch wenige Beschränkungen.
England: In allen öffentlichen Innenräumen und Verkehrsmitteln gilt mit Wirkung vom 10. Dezember 2021 eine obligatorische Maskenpflicht. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 wird durch den National Health Service ein Covid-Pass eingeführt, der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt auch ein negativer Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen die Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierrung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise über England einen negativen COVID-19-Test von einem dort zugelassenen Labor, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen. Direktreisende müssen den Test bei Einreise machen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Malaysia - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 stark betroffen. Malaysia ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
Ausgenommen von der generellen Einreisebeschränkung sind darüber hinaus seit dem 15. November 2021 touristische Reisen vollständig geimpfter Personen auf die Insel Langkawi im Rahmen der „Langkawi Travel Bubble“. Aufenthalte im Rahmen dieses Programms müssen über ein bei der malaysischen Regierung akkreditiertes Reisebüro gebucht werden. Weitere Auskünfte zu den Einzelheiten des Programms (Einreisesperren aufgrund Auftretens der Omikron-Variante, anerkannte Impfungen, tägliche Testpflicht, erlaubte Reiserouten, Mindestaufenthalt etc.) erteilt die malaysische Botschaft in Berlin .
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren und sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, der Test darf bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Für Reisende aus Ländern, in denen die Omikron-Variante verbreitet ist, gelten abweichende Test- und Quarantänevorschriften. Die Länderliste und die individuellen Regelungen werden stets aktualisiert und sind auf der Seite der malaysischen Botschaft in Berlin abrufbar.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Ausnahmen gelten im Rahmen der „Vaccinated Travel Lane“ zwischen Singapur und Malaysia. Die Einreisebedingungen sind auf der Website der malaysischen Botschaft in Berlin abrufbar.
Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der Zugang zum internationalen Flughafen ist ohne aktuellen PCR-Test teilweise erschwert.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung am 1. Juni 2021 ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).

Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Die Aussetzung von Flügen von und nach Marokko wurde bis zunächst 31. Dezember 2021 verlängert. Quelle: Maghreb Post. Rückführungsflüge sind jedoch weiterhin möglich. Quelle: Maghreb Post

Österreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Gemäß der aktuellen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 (u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen.
Als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ sind anerkannt:
• gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Test auf COVID-19 (nur PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme), oder
• Nachweis über eine vollständige Impfung mit einem in Anlage C der Verordnung aufgeführten Impfstoff:
o 21 Tage nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o ab dem Tag der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind, wobei die Zweitimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
o Impfung bei Genesenen, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o weitere Impfung (Auffrischung, Booster), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der drei oben genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen
• Genesungsnachweis (Infektion in den vorangegangenen 180 Tagen).
Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein PCR-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vornahme eines PCR-Tests bis 24 Stunden nach Einreise sind Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, die stattdessen einen negativen Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vornehmen lassen können.
Bei einem Voraufenthalt in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet (Anlage 2 der Einreiseverordnung) ist eine elektronische Registrierung vor Einreise erforderlich und ein negativer PCR-Test vorzuweisen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ein Freitesten ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Die Einreise aus Staaten der Anlage 2 ist grundsätzlich untersagt, Ausnahmen bestehen u.a. für österreichische Staatsangehörige und EU-Bürger.
Bei einem Voraufenthalt in sonstigen Staaten gilt ebenfalls die Pflicht zur elektronischen Registrierung und zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten (Freitesten möglich nach fünf Tagen). Von der Quarantäne befreit sind Personen, die einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorweisen können (mit dem Tag der letzten für eine Vollimmunisierung erforderlichen Impfdosis).
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen , der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. November 2021 gilt in Österreich in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. In Bezirken mit hohen Inzidenzzahlen werden zudem Ausreisekontrollen durchgeführt.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.

Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Das Gesundheitssystem ist sehr belastet. Die Philippinen sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen.
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" und dem Impfstatus.
Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Green List (derzeit ausgesetzt):
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, 14 Tage Selbstbeobachtung auf Symptome.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar oder vollgeimpft, aber kein PCR-Test vor Abreise → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Red List:
• Einreisen aus Ländern der „Red List" (darunter mehrere europäische Länder) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise aus einem Land der „Red List“ nicht älter als 48 Stunden ist Bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag. Bei Einreise aus einem Land der „Red List“ ist eine 14-tägige Heimquarantäne mit PCR-Test am siebten Tag zu absolvieren.
Für ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte Diplomaten oder Diplomaten, deren Impfstatus nicht feststellbar ist, sind Heimquarantäne und am siebten Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Reisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben und die nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Einreise in die Philippinen derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden. Passagiere, die sich in diesen Ländern lediglich im Flughafentransit aufgehalten haben, sind von der Einreisesperre nicht betroffen. Sie unterliegen den aktuellen philippinischen Quarantänevorschriften.
Alle Reisenden (ausgenommen Diplomaten) müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass" registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung.
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 10.12.2021 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Armenien - Entlistung Armeniens als Hochrisikogebiet ab 12.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Armenien wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 12. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Armenien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Armenien ist noch bis einschließlich 11. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das armenische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieser muss bei Einreise vorgelegt werden. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder entnehmen Sie bitte der Website des armenischen Außenministeriums. Ohne Nachweis eines negativen PCR-Tests/Impfnachweis müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen PCR-Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne negativen PCR-Test/Impfnachweis ist nicht gestattet.
Weiterführende Informationen bietet die Webseite des armenischen Außenministeriums.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zwischen Armenien und Georgien ist an beiden Grenzübergangsstellen (Bagratashen-Sadakhlo und Bavra-Ninotsminda) wieder geöffnet. Detaillierte Informationen zu den Einreisebestimmungen von Armenien nach Georgien bietet die Webseite des georgischen Außenministeriums. Die Landgrenze in den Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen in die Türkei und nach Aserbaidschan sind seit Jahren dauerhaft geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Eriwan ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes.
Hygieneregeln
Abstandsregeln sind zu beachten und in geschlossenen Räumen und im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der armenischen Regierung (in Englisch) und der Gesundheits- und Arbeitsinspektion der Republik Armenien (in Armenisch).

Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire sind für Passagierflüge geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin offiziell geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell vier Voraussetzungen:
• Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 XOF (ca. 3 Euro). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ und Kreditkarte ist möglich. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und gespeichert oder ausgedruckt werden.
• Reisende müssen den Nachweis eines negativen PCR-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein.
• Reisende müssen sich nach Ankunft am Flughafen einem weiteren PCR-Test unterziehen.
• Zudem wird bei Ankunft die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese über 38° C, verbleiben Reisende bis zur Vorlage ihres neuen PCR-Testergebnisses in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für den Test und ggf. Unterbringung müssen von den Reisenden selbst getragen werden. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
• Die Regierung hat angekündigt, dass sich Reisende aus von Omikron betroffenen Gebieten fünf Tage lang einem täglichen PCR-Test unterziehen werden müssen. Allerdings liegen bisher keine Informationen zur Umsetzung dieser Regelung vor.
Die aktuellen Regelungen können sich jederzeit ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr offiziell geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Für die Ausreise aus Côte d’Ivoire bestehen aktuell zwei Voraussetzungen:
• Die Ausreise ist nur unter Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses möglich, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
• Vor der Ausreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Das elektronische Registrierungsformular muss heruntergeladen und ausgedruckt werden.
• Bei der Online-Registrierung für die Ausreise und den dafür erforderlichen PCR-Test ist eine Zahlung in Höhe von 25.000 XOF (ca. 37 Euro) zu leisten. Die Zahlung ist mittels Bezahldienst „Orange Money" und Kreditkarte möglich.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand gilt offiziell weiterhin, zudem wurde der Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels, Restaurants, Kinos, Bars und Nachtklubs haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.

Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Regionen
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache .
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit dem 10. Dezember 2021 werden einige pandemiebedingte Einschränkungen wieder eingeführt. Nachtclubs und Diskotheken werden geschlossen. Handel, Gastronomie, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet, aber für den Zugang ist ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Bars, Clubs und Restaurants müssen um 24 Uhr schließen. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten wird auf 50 stehende Gäste beschränkt. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Es gelten die dänischen Einreisebestimmungen, u.a. hinsichtlich der Testpflicht. Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Test vornehmen zu lassen. Ein weiterer Test wird zwei Tage nach Einreise empfohlen. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses vom zweiten Tag nach Einreise große Menschenansammlungen meiden und die Abstandsregelungen beachten. Reisende, die weder ein höchstens 72 Stunden altes negatives Testergebnis noch einen Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise vorlegen können, sind verpflichtet, einen COVID-19-Test nach Einreise vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 48 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.

Ghana - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Ghana ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Mit Wirkung vom 12. Dezember 2021 dürfen Personen über 18 Jahren nur noch nach Ghana einreisen, wenn sie einen Nachweis über die vollständige Impfung vorlegen können.
Eine Ausnahme gilt lediglich für Ghanaer und Ausländer mit Wohnsitz in Ghana, die sich außerhalb des Landes aufhalten und bis zum 26. Dezember 2021 nach Ghana zurückkehren. Sie müssen für die Reise keinen Impfnachweis vorlegen, werden dann aber bei Ankunft am Flughafen zwangsweise geimpft.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mindestens zweifach mit AstraZeneca, Pfizer, Moderna oder Sputnik V oder einfach mit Johnson & Johnson geimpft wurden.
Für die Einreise müssen Reisende bereits beim Einchecken am Flughafen in Deutschland einen Zahlungsnachweis für einen kostenpflichtigen Antigen-Test am Flughafen Accra vorlegen. Die Bezahlung der Kosten von USD 150 ist ausschließlich online bei Ghana Airports möglich. Alle Passagiere müssen zudem vor Reisebeginn online die "Health Declaration Form " ausfüllen.
Weiterhin müssen alle einreisenden Passagiere einen negativen PCR-Test mit sich führen, der bei Ankunft in Ghana nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der PCR-Test muss vor Reiseantritt auf dem Panabios Portal hochgeladen und zertifiziert werden. Der vom System generierte Zertifizierungscode (TT Code) muss mitgeführt und auf Nachfrage beim Check-in vorgelegt werden. Eine exemplarische Anleitung des kenianischen Gesundheitsministeriums zur Nutzung des Panabios-Portals und zur Zertifizierung von PCR-Tests erhalten Sie auf dieser Webseite.
Bei Einreise in Accra werden alle Passagiere direkt am Flughafen mittels des vorab bezahlten Antigen-Tests auf COVID-19 getestet. Ausgenommen sind nur Transitpassagiere und Kinder unter fünf Jahren. Das Testergebnis soll innerhalb von 30 Minuten vorliegen. Sofern der Schnelltest am Flughafen in Accra negativ ist, gibt es keine Quarantänepflicht. Positiv getestete Reisende werden vom Ghana Health Service in ein Quarantäne-Hotel überführt. Die Hotelkosten sind vom Reisenden zu tragen. Nach circa drei Tagen findet eine Überprüfung des Antigen-Schnelltests statt. Sofern dieser PCR-Test negativ ausfällt ist die Quarantäne beendet.
Durch- und Weiterreise
Zur Ausreise aus Ghana ist ein zertifizierter, negativer PCR-Test erforderlich. Zertifizierte Labore stellen das Ergebnis über das Panabios Portal elektronisch zur Verfügung. Im Panabios Portal ist auch eine Liste der in Ghana anerkannten Testlabore abrufbar.
Einige Fluglinien verzichten abhängig von den Vorschriften des Transit-/Ziellandes auf die Vorlage eines PCR-Tests wenn ein vollständiger Impfschutz nachgewiesen wird. Erkundigen Sie sich unbedingt vor Reiseantritt nach den aktuellen Regelungen.
Die Grenzübergänge in die Nachbarländer Côte d´Ivoire, Burkina Faso und Togo bleiben gesperrt. Eine Weiterreise in andere Staaten ist somit nur auf dem Luftweg möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Kotoka International Airport Accra ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen und Konferenzen sind nur mit Einschränkungen erlaubt. Schulen und Universitäten sind wieder geöffnet.
Reisen innerhalb des Landes sind uneingeschränkt möglich.
Hygieneregeln
Es besteht an vielen Orten (z.B. Ladengeschäften, Supermärkte, Büros, Restaurants, Moscheen, Kirchen) die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Einhaltung von Abstandsregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste. Sofern es eine Lageänderung gibt, wird die Botschaft Accra über diesen Kanal informieren.

Iran - Entlistung Irans als Hochrisikogebiet ab 12.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran wird gewarnt. Mit Wirkung vom 12. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 weiterhin betroffen. Iran ist noch bis einschließlich 11. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung. Nähere Auskünfte, welche Nachweise aktuell verlangt werden, können bei der Fluggesellschaft erfragt werden. Derzeit müssen Einreisende ab 12 Jahren ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden. Nähere Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und -verbote können bei den iranischen Auslandsvertretungen und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran-Imam-Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin großteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ (u.a. Teheran) und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.

Irland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Alle Einreisenden müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
• Reisende ohne Nachweis zu einer Impfung oder Genesung müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test, der gem. der gemeinsamen EU-Antigen-Schnelltest- Liste anerkannt (keinen Selbsttest) und der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
• Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven RT-PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven RT-PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung. Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung .
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.

Kolumbien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise für deutsche Staatsangehörige nach Kolumbien ist grundsätzlich möglich. Das Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests bei Einreise besteht derzeit nicht, u.U. kann aber die Fluggesellschaft einen solchen Nachweis verlangen.
Die kolumbianische Regierung hat jedoch angekündigt, dass ab dem 14. Dezember 2021 eine Einreise nach Kolumbien über den Luftweg für deutsche Staatsangehörige ab Vollendung des 18.Lebensjahres grundsätzlich nur noch mit vollständiger Covid-19-Impfung und entsprechendem Nachweis möglich sein wird. Die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein.
Sofern die letzte Impfung vor weniger als 14 Tagen erfolgt ist oder nur die 1. Impfung erhalten wurde, muss zusätzlich ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor Einreise erfolgen.
Nicht geimpfte ausländische Personen können nur einreisen, wenn Sie über eine kolumbianische Aufenthaltserlaubnis verfügen und einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter ist als 72 Stunden ist.
Ausländische Touristen ohne Impfnachweis können nicht einreisen.
Personen unter 18 Jahren benötigen weder einen Impfnachweis noch einen negativen PCR-Test.
Nähere Auskünfte erteilen die kolumbianischen Auslandsvertretungen und Migrationsbehörden.
Reisende müssen sich ferner innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise über das Formular Check-Mig der Migración Colombia online registrieren. Die Registrierungsbestätigung muss der Fluggesellschaft vor Abflug in Deutschland vorgelegt werden. Die übermittelten Daten werden an die kolumbianischen Gesundheitsbehörden weitergegeben. Einreisende werden von diesen nach Ankunft meist telefonisch kontaktiert.
Bei Ausreise ist das Formular Check-Mig der Migracion Colombia erneut auszufüllen.
Auskünfte dazu erteilen das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen nach Panama, Ecuador, Peru und Brasilien sind von kolumbianischer Seite geöffnet. Der Grenzübertritt auf dem Land- oder Seeweg nach Venezuela von Kolumbien aus ist möglich. Aktuelle Auskünfte hierzu erteilen die kolumbianischen Migrationsbehörden . Es wird empfohlen sich bei den Auslandsvertretungen der Nachbarländer zu erkundigen, ob deren Grenzen zu Kolumbien geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge kann jedoch beschränkt sein.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder Flugverbindungen an.
Beschränkungen im Land
Es kann regional/örtlich unterschiedliche Regelungen wie Ausgangssperren z.B. in der Nacht oder an bestimmten Wochentagen bzw. Wochenenden geben. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig immer wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte können eingeschränkte Öffnungszeiten haben oder auch ganz geschlossen sein. Nur Supermärkte und Apotheken sind meist ganztägig geöffnet. Der Zugang kann jedoch jederzeit beschränkt werden (z. B. nach Endziffer des Ausweisdokuments).
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird teilweise die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von 2 Meter empfohlen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Vergewissern Sie sich vor Einreise nach Kolumbien über die geltenden Einreisebestimmungen bei den kolumbianischen Behörden sowie über die aktuellen Beförderungsbedingungen bei der Fluggesellschaft, insbesondere auch hinsichtlich der vorzulegenden Registrierungsbestätigung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.

Kongo, Republik (Brazza) - Änderung Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Kongo wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Kongo ist von COVID-19 stark betroffen. Die Republik Kongo ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Ein- und Ausreise ist zurzeit nur per Flugzeug möglich. Bei der Ein- und Ausreise ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich (max. 72 Stunden alt, in englischer oder französischer Sprache, Vorlage als Ausdruck).
Alle Einreisenden müssen sich vor Reiseantritt registrieren und am Flughafen Brazzaville bzw. Pointe Noire einem erneuten PCR-Test unterziehen (XAF 40.000 / ca. EUR 61, Zahlungsmöglichkeit in bar oder vorab per Kreditkarte). Bis zum Erhalt des Testergebnisses, müssen sich alle Einreisenden in Selbstisolierung begeben, die bisherige 14-tägige Quarantänepflicht entfällt.
Bei einem positiven Testergebnis werden die Betroffenen durch die Gesundheitsbehörden der Republik Kongo kontaktiert.
Personen, die keinen gültigen Test vorlegen, wird von den Fluggesellschaften das Boarding verweigert, da mit einer unmittelbaren Rückweisung zu rechnen ist.
Durch- und Weiterreise
Die See- und Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen.
Vor allem bei abendlichen Abflügen in Brazzaville und Pointe-Noire kann es, vermutlich aufgrund von Unsicherheit bzgl. pandemiebedingter Einreisebeschränkungen, zu Beförderungsverweigerungen kommen. Nach (meist kostenfreier) Umbuchung, mehrtägiger Ausreiseverzögerung und erneutem PCR-Test ist eine Ausreise in der Regel möglich. Aufgrund der nächtlichen Ausgangssperre kann sich hierbei eine Rückkehr zum Hotel als schwierig erweisen.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen Brazzaville und Pointe Noire werden von internationalen Fluggesellschaften angeflogen.
Beschränkungen im Land
In den Städten Brazzaville und Pointe Noire besteht eine Ausgangssperre von 23 Uhr bis 5 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen von 20 Uhr bis 5 Uhr. Die Einhaltung der Maskenpflicht sowie der Ausgangssperre werden von Militär und Polizei rigoros durchgesetzt. Reisen innerhalb des Landes sind nur eingeschränkt möglich, insbesondere Personen ohne Impfnachweis können Reisen im Landesinnern verweigert werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Einhaltung von Handhygiene und Abstandsregeln.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung der Republik Kongo zu den aktuellen Einreisebestimmungen und führen Sie diese, wenn möglich, als Ausdruck bei der Einreise mit sich.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kongolesischen Regierung.
• Bitte informieren Sie sich auch vor dem Rück- oder Weiterflug noch einmal sorgfältig bei der Fluglinie über die geltenden Bestimmungen für die Ausreise und die Beförderungsbedingungen.

Libanon - Änderung Einreise
Die libanesische Regierung plant, ab dem 15. Dezember 2021 neue internationale Reisebeschränkungen zu verhängen. Nach den neuen Richtlinien müssen alle Personen, die in den Libanon reisen, sich vor der Abreise umeinen Gesundheitspass bemühen, den sie nach ihrer Registrierung auf der Webplattform des Ministeriums für öffentliche Gesundheit (MOPH) erhalten. Ab dem 10. Januar 2022 müssen alle Reisenden nach Libanon eine Vorauszahlung von 45.835 LBP für den MOPH PASS mit einer Kreditkarte über dieselbe Online-Plattform leisten.
Darüber hinaus müssen alle Reisenden über 12 Jahren ein negatives Ergebnis eines COVID-19-PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden vor Ankunft im Libanon, auf die MOPH PASS-Plattform hochladen. Der Passagier erhält anschließend zur Einreise einen Quick Response (QR)-Code, der von den Behörden des Beirut Rafic Hariri International Airport (BEY) gescannt wird. Des Weiteren müssen alle Reisenden, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren und Mitgliedern der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL), bei ihrer Ankunft im BEY einen PCR-Test durchführen und sich 24 Stunden lang isolieren, bis die Ergebnisse vorliegen. Personen, deren PCR-Testergebnisse positiv sind, müssen sich an die COVID-19-Hotline 1787 wenden, um weitere Anweisungen zu erhalten.
Personen, die seit mehr als zwei Wochen vollständig geimpft sind oder einen Genesenennachweis (max. 90 Tage vor der Reise9 vorlegen, sind von der Pflicht zur Untersuchung bei der Ankunft ausgenommen. Quelle: Garda World

Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis zunächst 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Deutschland wird seit 20. Oktober 2021 auf der sogenannten „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko geführt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 31. Dezember 2021 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Die Ausreise aus Marokko ist vorbehaltlich der Genehmigung marokkanischer Behörden weiterhin mit wenigen Sonderflügen verschiedener Airlines möglich. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.

Mongolei - Entlistung der Mongolei als Hochrisikogebiet ab 12.12.2021
Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 12. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Mongolei ist noch bis einschließlich 11. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung sowie einiger weniger internationaler Airlines. Im Personenverkehr ist die Einreise bis einschließlich 31. Dezember 2021 nur über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich.
Auf dem Luftweg einreisen dürfen Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Flugtickets können direkt bei der durchführenden Fluggesellschaft gebucht werden. Für die Einreise ist ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich. Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Deutsche Staatsangehörige dürfen für Besuchsaufenthalte und touristische Aufenthalte für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen visumsfrei einreisen. Wer sich länger als 30 Tage in der Mongolei aufhalten möchte, muss bereits vor der Einreise ein Visum bei der Botschaft der Mongolei beantragen. Dieses Visum kann nach Ankunft in der Mongolei um weitere 30 Tage verlängert werden.
Personen, die in die Mongolei 14 Tage nach vollständiger Impfung gegen COVID-19 einreisen oder die nachweislich innerhalb der letzten vier Monate vor Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, sind von der 14-tägigen Selbstisolation nach Einreise ausgenommen.
Personen, die in die Mongolei einreisen und nicht vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder die keinen Nachweis erbringen können, dass sie innerhalb der letzten vier Monate vor Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, müssen sich nach Einreise für 14 Tage selbst isolieren.
In Zusammenhang mit der Entdeckung der Omikron-Variante hat die mongolische Regierung Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern der „red list“ verhängt. Aus diesen Ländern dürfen ausschließlich mongolische Staatsangehörige sowie Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei einreisen, eine zehntägige staatliche Quarantäne nach Einreise ist verpflichtend. Europäische Länder stehen derzeit nicht auf der „red list“.
Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Im Falle eines positiven PCR-Tests ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass die Person innerhalb der letzten vier Monate eine COVID-19-Infektion überstanden hat.
Alle Personen, die in die Mongolei einreisen, mit Ausnahme von Kindern im Alter von 0-5 Jahren, müssen sich direkt an der Grenzübertrittsstelle (i.d.R. Flughafen Ulan Bator) einem (Schnell-)PCR-Test unterziehen. Erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf der Flughafen verlassen werden; es muss daher mit einem erhöhten Zeitaufwand gerechnet werden. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person abhängig von der Schwere der Erkrankung zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt ist derzeit aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs nicht möglich.
Reiseverbindungen
Sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich, die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung Russlands bzw. Chinas (die ihrerseits die Grenzen geschlossen haben) ausgestellt wird.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 3 von 4). Etwa 80 Prozent der Behörden und staatlichen Einrichtungen, sowie Geschäfte und Dienstleistungen arbeiten mit geringfügigen Einschränkungen sowie verstärkten Hygiene- und Zugangskonzepten. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests oder eines vollständigen Impfnachweises möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist zum Teil eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass einzelne Provinzen abhängig vom dortigen Infektionsgeschehen weitere Schutzmaßnahmen verhängen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden gelegentlich aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame und auf der Webseite des mongolischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Norwegen - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR- Ländern, ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise testen zu lassen. Weitere Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesenennachweis aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Ungeimpfte ohne Genesennachweis müssen daher eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren Schnelltest direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omicron-Variante besteht, müssen sich für 7 Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in zehntägige häusliche Quarantäne, welche frühestens am 7. Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach 3-7 Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 10.12.2021 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Philippinen - Entlistung der Philippinen als Hochrisikogebiet ab 12.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 12. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Philippinen sind noch bis einschließlich 11. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen.
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" und dem Impfstatus.
Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Green List (derzeit ausgesetzt):
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, 14 Tage Selbstbeobachtung auf Symptome.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar oder vollgeimpft, aber kein PCR-Test vor Abreise → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Red List:
• Einreisen aus Ländern der „Red List" (darunter mehrere europäische Länder) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise aus einem Land der „Red List“ nicht älter als 48 Stunden ist Bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag. Bei Einreise aus einem Land der „Red List“ ist eine 14-tägige Heimquarantäne mit PCR-Test am siebten Tag zu absolvieren.
Für ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte Diplomaten oder Diplomaten, deren Impfstatus nicht feststellbar ist, sind Heimquarantäne und am siebten Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Reisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben und die nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Einreise in die Philippinen derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden. Passagiere, die sich in diesen Ländern lediglich im Flughafentransit aufgehalten haben, sind von der Einreisesperre nicht betroffen. Sie unterliegen den aktuellen philippinischen Quarantänevorschriften.
Alle Reisenden (ausgenommen Diplomaten) müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass" registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

Rumänien - Entlistung Rumäniens als Hochrisikogebiet ab 12.12.2021; Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird gewarnt. Mit Wirkung vom 12. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Rumänien ist noch bis einschließlich 11. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Einreiseanmeldung elektronisch oder in Papierform vorzunehmen.
Abhängig vom Infektionsgeschehen im Ausreiseland gilt eine Länderkategorisierung in grüne, gelbe und rote Zonen. Diese Einstufung in Risikogebiete wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit als rote Zone eingestuft.
Für die Zeit vom 10. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 gelten bei Einreise nach Rumänien folgende Quarantäneregelungen:
1. Einreise aus EU-Staaten, aus dem EWR oder aus der Schweiz:
Es besteht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht.
Ausnahmen gelten unter anderem für:
• vollständig Geimpfte, die bei der Einreise das Digitale COVID-Zertifikat der EU vorlegen können.
• Kinder bis einschließlich 12 Jahre.
• Kinder zwischen 12 und 16 Jahren, die einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen können.
• Genesene, die zwischen 14 und180 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden und einen elektronischen Genesenennachweis vorlegen können.
• Transitreisende, die sich weniger als 24 Stunden in Rumänien aufhalten.
• Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Rumänien aufhalten und einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird ab dem vierten Tag eine 14-tägige Quarantäne angeordnet.
• Personen, die aus grün oder gelb eingestuften Staaten einreisen und einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen.
2. Einreise aus allen anderen Staaten:
Unabhängig vom Impfstatus ist eine Quarantäne von 14 Tagen angeordnet.
Ausnahme: Vollständig Geimpfte/Genesene, die zudem einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen.
Es gibt weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Die rumänische Regierung veröffentlicht hierzu Informationen in rumänischer Sprache . In Zweifelsfällen berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt .
Durch die rumänischen Behörden wird zudem Quarantäne angeordnet, wenn während des Aufenthalts in Rumänien eine Corona-Infektion festgestellt wird. Es bestehen auch für geimpfte Personen keine Ausnahmen. Die Wiederausreise nach Deutschland ist dann erst nach Beendigung einer Quarantäne von 14 Tagen möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitssymptome mehr bestehen.
Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Einreiseanmeldung abzugeben.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Während des pandemiebedingt geltenden Alarmzustands hat die Regierung jedoch Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet.
Zugang zu Hotels, Restaurants, Kultureinrichtungen, Geschäften (außer Lebensmitteln, Apotheken) etc. unterliegt der 3G-Regelung.
Nähere Auskünfte erteilen die einzelnen Gesundheitsämter unter folgenden Kontaktdaten.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Gebäuden, in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen).
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) auf Rumänisch.
• Bitte erkundigen Sie sich beim jeweils zuständigen regionalen Gesundheitsamt nach den aktuell geltenden Regelungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112.

San Marino - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
San Marino ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das Instituto per la Sicurezza Sociale.
Einreise
Die Einreise erfolgt grundsätzlich über Italien, so dass die Einreisebestimmungen für Italien auch maßgeblich sind.
Bei Einreise von Personen nach San Marino, die sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb von Italien und dem Vatikan aufgehalten haben, ist die Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder eine Bescheinigung über eine SARS-CoV-2-Impfung oder über vorhandene SARS-CoV-2 Antikörper nach dem 1. April 2021 oder über die Genesung nach SARS-CoV-2 Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate erforderlich. Kinder unter zehn Jahren sind von diesen Auflagen befreit. Die Nachweise sind der nationalen Gesundheitsbehörde per E-Mail an laboratorio.analisi@iss.sm oder laboratorioanalisi@pec.sm (Tel.: 00378(0)549994208, 10-12 Uhr) zur Verifizierung zu übersenden.
Weitere Informationen bietet das Außenministerium von San Marino.
Staatsangehörige San Marinos, Personen, die in San Marino ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, über zehn Jahre alt sind und die aus Ländern außer Italien und dem Vatikan nach San Marino zurückkehren oder sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb dieser beiden Länder aufgehalten haben, müssen die Einreise vorab dem „Centro Unico Prenotazioni dell’ISS“/“Single Booking Center“ (Telefon 00378(0)549 994889 oder E-Mail) melden, damit innerhalb von 48 Stunden nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden kann. Bis zum Erhalt des Testergebnisses müssen sich die Personen in treuhänderische Quarantäne begeben. Ist das Testergebnis positiv, muss die Quarantäne zu Hause erfolgen. Die Kosten des Tests und der Quarantäne sind von den Reisenden zu tragen. Alternativ kann dem „Laboratorio Analisi dell’ISS ein negatives Ergebnis eines PCR- oder Antigen-Tests oder eine Bescheinigung über eine SARS-CoV-2-Impfung oder über vorhandene SARS-CoV-2 Antikörper nach dem 1. April 2021 oder über die Genesung nach SARS-CoV-2 Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate per E-Mail an laboratorio.analisi@iss.sm oder laboratorioanalisi@pec.sm vorgelegt werden. Der Test muss dabei innerhalb von 48 Stunden vor Einreise nach San Marino erfolgt sein.
Die Nichtbeachtung der Mitteilungs- und Quarantänepflicht wird mit hohen Geldstrafen geahndet.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den zuständigen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden.
Reisen zwischen San Marino und den italienischen Regionen, die von den italienischen Behörden als „rot“ und „orange“ eingestuft sind, sind verboten (außer zur Arbeit, aus gesundheitlichen oder sonstigen triftigen Gründen sowie zu Studienzwecken, wenn Präsenzunterricht gestattet ist). Triftige Gründe sind durch Selbsterklärung nachzuweisen. Dazu zählen u.a. der Besuch oder das Abholen eines minderjährigen Kindes vom oder beim anderen Elternteil, Aufsuchen des Zweitwohnsitzes, des Partners oder Einkaufsfahrten für Lebensmittel oder Produkte, die nicht am Wohnsitz erhältlich sind, sowie Training und Teilnahme an Wettkämpfen für autorisierte Wettkampfsportarten. Das Reisen zwischen „gelben“ und "weißen" Regionen ist gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch San Marino und Italien ist aus den anderen EU/Schengen-Staaten bis zu 36 Stunden möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Zu Durch- und Weiterreise durch Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Busverkehr, Fahrpläne sind bei den jeweiligen Anbietern online einsehbar. Für Verbindungen ab Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Beschränkungen im Land
In San Marino gelten zunächst bis zum 14. Januar 2022 die Einschränkungen aus den Dekreten 206/2020 und 197/2021.
Von Treffen in Privathäusern wird dringend abgeraten. Versammlungen und Tanzveranstaltungen sind nicht gestattet.
Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte sowie Museen, Kinos und Theater können unter Auflagen öffnen. Veranstaltungen können ebenfalls unter Auflagen durchgeführt werden. Der öffentliche Nahverkehr ist weiterhin nutzbar, es gelten besondere Beförderungsbestimmungen für Fahrzeuge.
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen ist das korrekte Tragen einer Maske obligatorisch. Im Freien ist das Tragen einer Maske Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann; auch ansonsten wird das Tragen einer Maske draußen dringend empfohlen. In öffentlichen Verkehrsmitteln wird dringend das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen. Eine Maske ist stets mit sich zu führen. Plexiglas-Visiere und Stoffmasken sind nicht zugelassen. Kinder unter sechs Jahren und Personen mit entsprechender Einschränkung müssen generell keine Maske tragen. Eine Maske muss auch nicht getragen werden, wenn man sich alleine oder ausschließlich in Begleitung von Angehörigen des gleichen Haushalts befindet oder wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist.
Zugang zu öffentlichen Innenräumen, Unterkünften (Hotels, Pensionen etc.), Restaurants, Cafés, Bars, Geschäften und kulturellen Einrichtungen sowie zu Sportstätten ist nur nach Vorlage des San Marino Impfzertifikats (San Marino Digital COVID Certificate (SMDCC), einer Anti-COVID-Impfkarte (Carta di Vaccinazione AntiCovid-19), eines Nachweises über eine vollständig abgeschlossene Impfung in den letzten 12 Monaten in Englisch oder Italienisch, eines Antikörpertests, eines max. 48 Stunden alten Antigen-Tests oder eines 72 Stunden alten molekularen Tests, welcher in San Marino durchgeführt wurde, gestattet. Dies gilt für alle ab 12 Jahren, für Sportanlagen für alle ab16 Jahren. Für Lebensmittel- und Tierbedarfsgeschäfte wird eines der genannten Dokumente nicht benötigt. Für Nachtclubs und ähnliche Einrichtungen gelten strengere Maßnahmen. Die Nicht-Einhaltung einer bestehenden Maskenpflicht sowie die Falschangabe oder irreführende Angaben über den Status der Haushaltsgemeinschaft oder des Impfstatus werden mit Bußgeldern bestraft. Temperaturmessungen vor Betreten öffentlich zugänglicher Einrichtungen sind möglich. Ein Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Personen, die zu einem Haushalt gehören und daher die Regeln zur Abstandswahrung nicht beachten müssen, müssen eine Erklärung ausfüllen, welche sich im Anhang zu Dekret Nr. 96 findet.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich auf der Website des san-marinesischen Außenministeriums und der Regierung , dem Istituto per la Sicurezza Sociale oder über diese E-Mailadresse.
• Bei Grippesymptomen oder Fieber (über 37,5°C) ist es nicht gestattet, das Haus zu verlassen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, einen Arzt zu kontaktieren.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise Italien.

Slowakei- Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 stark betroffen. Die Slowakei ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Alle Reisenden müssen frühestens 30 Tage vor der Einreise in die Slowakei und spätestens beim Grenzübertritt ihre Einreise online in „eHranica" anmelden. Kinder unter zwölf Jahren und zwei Monaten sind von der Anmeldung befreit.
Reisende ab zwölf Jahren und zwei Monaten müssen grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne einhalten. Die Quarantäne kann frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives PCR-Testergebnis eines slowakischen Labors verkürzt werden. Die Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis reicht nicht aus, um eine Quarantäne zu vermeiden. Auch Genesene müssen in Quarantäne gehen.
Kinder bis zwölf Jahre und zwei Monate sind von der Quarantäne befreit, wenn sie nicht mit anderen Quarantänepflichtigen in einem Haushalt leben.
Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren, wenn ihr Flugzeug auf einem Flughafen in der Slowakei landet. Bei Landungen in Nachbarländern (z.B. Wien, Budapest) reicht die Registrierung über „eHranica “ aus.
Geimpfte sind von der Quarantäne befreit. Als geimpft gelten Personen:
• bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn sie die zweite Dosis vor mindestens 14 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Genesenen, wenn sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVID-19 erhalten haben und seitdem mindestens 14 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sind.
Impfnachweise in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache sowie das Digitale COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“ mit QR-Code) werden anerkannt. Andere nationale Bescheinigungen eines Drittlandes werden anerkannt, wenn sie den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Bezeichnung des Impfstoffs und dessen Hersteller, die Reihenfolge der Impfung und die Gesamtzahl der Impfungen mit dem betreffenden Impfstoff sowie das Datum der letzten Impfung enthalten. Diese nationale Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes abgestempelt werden oder elektronisch überprüfbar sein und außerdem in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Person, die dies nicht nachweisen kann, gilt nicht als vollständig geimpft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen, für die Ausübung des Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern oder auch die Teilnahme an Beerdigungen naher Angehöriger. Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Stichproben-Kontrollen durchgeführt.
Verstöße gegen die Anmelde- und Quarantänepflichten können mit Geldstrafen von bis zu 1659,- € bestraft werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern und muss über die in der Verordnung bezeichneten Transitkorridore erfolgen.
Diese entsprechen zumeist den Autobahntrassen. Transitreisen müssen nicht angemeldet werden. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt nach Fahrplan.
Beschränkungen im Land
Seit dem 25. November 2021 gilt in der Slowakei der Notstand. Bis auf weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 1 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur in den Ausnahmefällen verlassen werden, die auf der Corona-Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt sind, z.B. für Fahrten zur Arbeit, Arztbesuche, Individualsport oder zum Lebensmittel-Einkauf. In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Touristische Aufenthalte in Hotels sind nicht erlaubt. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten. Für Einkäufe in Geschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, gilt die 2G-Regel. Im überregionalen Bus- und Bahnverkehr gilt die 3G-Regel.
Hygieneregeln
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, insbesondere in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. Draußen gilt die Mundschutzpflicht nur wenn ein Abstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.

St. Kitts und Nevis - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
St. Kitts und Nevis ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die offizielle Internetseite der Regierung von St. Kitts und Nevis und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für nachweislich vollständig geimpfte Touristen möglich, Kinder unter 18 Jahre können ihre Eltern ohne Impfnachweis begleiten. Vor Einreise muss ein Online-Formular ausgefüllt werden, sowie ein höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführter negativer PCR-Test mitgeführt werden. Mit Wirkung vom 11. Dezember 2021 müssen vollständig geimpfte Personen in der Regel keine Quarantäne absolvieren, dies gilt jedoch nicht für ungeimpfte begleitende Kinder. Einzelheiten sind in den St. Kitts Travel Requirements bzw. den Nevisisland Travel Protocols veröffentlicht.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen und die Häfen sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen zahlreiche Beschränkungen im öffentlichen Leben und im Handel, die die Regulation No. 15 von St. Kitts und Nevis zusammenfasst. Weiterhin gilt eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich vor dem Betreten öffentlicher Gebäude die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung und den St. Kitts und Nevis „health and travel protocols".

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Beschränkungen im Land
Die britische Regierung weitet ihre Maßnahmen aus. Ab Dienstag 14. Dezember 2021 werden in England die Regelungen für obligatorische Tests verschärft. Vollständig geimpfte Menschen, die Kontakt zu einem positiv auf das Coronavirus Getesteten hatten, müssen sieben Tage lang täglich einen Schnelltest machen. Sind Kontaktpersonen von positiv Getesteten hingegen nicht mindestens einmal geimpft, müssen sie künftig für zehn Tage in Quarantäne. Quelle: tagesschau.de

Jordanien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Jordanien ist von COVID-19 stark betroffen. Jordanien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das jordanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden auf dem Land- oder Luftweg, die älter als fünf Jahre sind, müssen zwingend vor der Reise
- einen QR-Code über die Webseite der jordanischen Regierung beantragen
- und, auch wenn sie vollständig geimpft sind, über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen, das bei Abflug vom ersten Flughafen nicht älter als 72 Stunden sein darf. Unmittelbar nach Ankunft muss am Flughafen ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test absolviert werden. Die Kosten von derzeit 28 Jordanischen Dinar können bei Beantragung des QR-Codes über die Webseite der jordanischen Regierung per Kreditkarte bezahlt werden. Das Ergebnis wird per SMS zugesandt, wofür eine Mobiltelefonnummer anzugeben ist.
- Alle Passagiere müssen bereits bei Beginn der Reise eine ausgefüllte Gesundheitserklärung vorlegen,
- ebenfalls verlangen die jordanischen Behörden einen Nachweis einer Auslandskrankenversicherung, der bereits beim Check-in vor dem Abflug vorzuweisen ist.
Fehlende Dokumente können zur Verweigerung der Beförderung durch die Fluglinie führen.
- Ein vorhandener Impfnachweise (in englischer oder arabischer Sprache) ist ggf. mitzuführen. Nach Angaben der jordanischen Regierung werden Impfnachweise aus der EU, einschließlich des gelben Impfausweises, anerkannt.
Nichtjordanische Staatsangehörige, deren Ausreise aus Südafrika, Lesotho, Simbabwe, Mosambik, Namibia, Eswatini (Swasiland) und Botswana weniger als 15 Tage zurückliegt, dürfen derzeit nicht einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die folgenden jordanischen Landgrenzen sind unter Auflagen (z.B. Begrenzung der Personenzahl) derzeit geöffnet: Al-Omari und Al-Mudawwarah (mit Saudi-Arabien), Sheikh Hussein und King Hussein Brücke (mit dem Westjordanland und Israel) und Jaber (mit Syrien). Kommerzieller LKW-Transport über die Landgrenzen ist weiterhin erlaubt. Weitere Informationen erteilen die örtlichen Behörden.
Transitpassagiere, deren Transitzeit zehn Stunden nicht überschreitet, müssen einen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug vom ersten Flughafen nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Queen Alia International Airport in Amman und der King Hussein Airport in Aqaba sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Zum Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie Kinos, Sportanlagen, Shopping Malls, Flughäfen und verschiedener touristischer Ziele, sowie der Aqaba Economic Free Zone und der Grenzübergänge zum Westjordanland und nach Israel ist die Vorlage eines Impfnachweises in englischer oder arabischer Sprache (gelber Impfausweis wird akzeptiert) erforderlich. Ungeimpfte Personen benötigen einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Hygieneregeln
Zum Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie Kinos, Sportanlagen, Einkaufszentren, Flughäfen und verschiedener touristischer Ziele, sowie der Aqaba Economic Free Zone und der Grenzübergänge zum Westjordanland und nach Israel ist die Vorlage eines Impfnachweises in englischer oder arabischer Sprache (gelber Impfausweis wird akzeptiert) erforderlich. Ungeimpfte benötigen einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Tourismusverband.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ausgangssperre und informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen über die lokalen und sozialen Medien. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.

Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Der in Österreich verhängte Lockdown ist landesweit fast überall vorbei. In den Bundesländern fallen die Lockerungen unterschiedlich aus: Im Burgenland, in Tirol und in Vorarlberg sind beispielsweise wieder Gasthaus-Besuche und Hotelübernachtungen möglich. In Salzburg, Oberösterreich, der Steiermark, Kärnten und Niederösterreich sind die bisherigen Gastronomie- und Beherbergungsbeschränkungen noch bis zum 17. Dezember 2021 in Kraft, in Wien gelten Gastro-Restriktionen bis zum 20. Dezember. Quelle: tagesschau.de

Russische Föderation - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Russland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Eine Einreise ist für deutsche Staatsangehörige und für Bürger anderer Staaten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland (Vorlage im Original erforderlich) sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber bei Anreise per Direktflug aus Deutschland und bestimmten weiteren Staaten, darunter Frankreich, Österreich und der Schweiz gestattet. Darüber hinaus müssen Reisende im Besitz eines gültigen russischen Visums sein. Aufgrund der Einreisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie werden derzeit keine e-Visa erteilt. Auch die visafreie Einreise im Rahmen von Kreuzfahrten ist derzeit COVID-19 bedingt ausgesetzt.
Für Einreisen auf anderem Weg, insbesondere über die Landgrenze sowie auf dem Luftweg aus anderen Staaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Zu den jeweils geltenden Beschränkungen kann die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation Auskunft geben, für Geschäftsreisende die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Dies gilt auch für Genesene und Geimpfte. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein. Das Testergebnis muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und bei der Grenzkontrolle vorgezeigt werden. Ausländer können bei der Einreise am russischen Flughafen stichprobenartig zu COVID-19-Tests verpflichtet werden. Bei anderen Arten der Einreise ist das Testergebnis bei der Grenzkontrolle vorzulegen. Ausländer, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach der Ankunft einen weiteren PCR-Test vorzunehmen.
Für Einreisende in die Russische Föderation aus Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien auf dem Luftweg ist die im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) entwickelte App "Reisen ohne COVID" (für iOS bzw. für Android ) verpflichtend, der die Ergebnisse von PCR-Tests enthält (als QR-Code), die in zertifizierten Laboren in den jeweiligen Ländern gemacht werden. Dies gilt nicht für Transit-bzw. Durchreisende. Nähere Auskünfte zu den Einreisebedingungen erteilt die zuständige russische Auslandsvertretung.
Die Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende eingeschränkt. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland durch Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug grundsätzlich gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Deutsche und russische Fluggesellschaften bieten mehrmals wöchentlich Flüge zwischen deutschen und russischen Städten an.
Der Zugverkehr zwischen Deutschland und Russland und der Fährverkehr sind eingestellt.
Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
In vielen Städten (u.a. Moskau, Sankt Petersburg) gelten zudem derzeit Einschränkungen. Zur Teilnahme an Veranstaltungen muss u.a. in Sankt Petersburg der Impfstatus durch Vorlage eines russischen QR-Codes oder für Ausländer der Nachweis einer Impfung mit russischen Impfstoffen nachgewiesen werden; der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt. Hiervon sind in einigen Regionen auch Hotels betroffen. Die Vorlage eines PCR-Tests genügt nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten sowie
• über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 13.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Bosnien und Herzegowina - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bosnien und Herzegowina wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bosnien und Herzegowina ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländische Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Bosnien und Herzegowina einen negativen PCR-Test oder einen Antigentest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Davon ausgenommen sind Reisende mit einer ärztlichen Bescheinigung über die vollständige Genesung von COVID-19 im Zeitraum von 14 bis 180 Tage vor der Einreise und vollständig Geimpfte mit einem Impfnachweis. Bei zweistufigen Impfungen muss die letzte Impfung mehr als 14 Tage vor der Einreise erfolgt sein, bei einstufiger Impfung muss die einmalige Impfung mehr als 14 Tage zurückliegen.
Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Ebenfalls Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Montenegro, Kroatien und Serbien wie auch für Ausländer mit einem vorübergehenden oder unbefristeten bosnisch-herzegowinischen Aufenthaltstitel, die nach Bosnien und Herzegowina aus Montenegro, Kroatien oder Serbien zurückkehren und sich dort nicht länger als 48 Stunden aufgehalten haben. Es ist keine bestimmte Art von Genesungs- und Testnachweisen vorgeschrieben. Diese können sowohl digital als auch in Papierform vorgelegt werden. Informationen erteilt die bosnische Grenzpolizei .
Durch- und Weiterreise
Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Unter Umständen ist dies nicht an allen Grenzübergängen bekannt. Es ist empfehlenswert, einen Ausdruck der FAQ der Grenzpolizei mitzuführen.
Reiseverbindungen
Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Meter zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des Föderalen Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz der Republika Srpska (nur in der lokalen Sprachversion vorhanden).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie in der Föderation von Bosnien und Herzegowina telefonisch die örtlich zuständige Ambulanz und in der Republika Srpska die Anstalt für öffentliche Gesundheit.

Kolumbien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Mit Wirkung vom 14. Dezember 2021 ist eine Einreise nach Kolumbien über den Luftweg für deutsche Staatsangehörige über 18 Jahre grundsätzlich nur noch mit vollständiger COVID-19-Impfung und entsprechendem Nachweis möglich. Die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein. Personen unter 18 Jahre sind ausgenommen. Die Impfung wird anerkannt, wenn sie mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte und vollständig (mindestens zwei Impfungen) ist. Ansonsten muss zusätzlich ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Personen unter 18 Jahre sind ausgenommen.
Einreisen zu touristischen Zwecken dürfen ohne Impfnachweis nicht erfolgen. Nicht geimpfte ausländische Personen können nur einreisen, wenn sie über einen kolumbianische Aufenthaltserlaubnis verfügen und den o.a. negativen PCR-Test vorlegen.
Nähere Auskünfte erteilen die kolumbianischen Auslandsvertretungen und Migrationsbehörden.
Reisende müssen sich ferner innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise über das Formular Check-Mig der Migración Colombia online registrieren. Die Registrierungsbestätigung muss der Fluggesellschaft vor Abflug in Deutschland vorgelegt werden. Die übermittelten Daten werden an die kolumbianischen Gesundheitsbehörden weitergegeben. Einreisende werden von diesen nach Ankunft meist telefonisch kontaktiert.
Bei Ausreise ist das Formular Check-Mig der Migracion Colombia erneut auszufüllen.
Auskünfte dazu erteilen das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen nach Panama, Ecuador, Peru und Brasilien sind von kolumbianischer Seite geöffnet. Der Grenzübertritt auf dem Land- oder Seeweg nach Venezuela von Kolumbien aus ist möglich. Aktuelle Auskünfte hierzu erteilen die kolumbianischen Migrationsbehörden . Es wird empfohlen sich bei den Auslandsvertretungen der Nachbarländer zu erkundigen, ob deren Grenzen zu Kolumbien geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge kann jedoch beschränkt sein.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder Flugverbindungen an.
Beschränkungen im Land
Es kann regional/örtlich unterschiedliche Regelungen wie Ausgangssperren z.B. in der Nacht oder an bestimmten Wochentagen bzw. Wochenenden geben. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig immer wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte können eingeschränkte Öffnungszeiten haben oder auch ganz geschlossen sein. Nur Supermärkte und Apotheken sind meist ganztägig geöffnet. Der Zugang kann jedoch jederzeit beschränkt werden (z. B. nach Endziffer des Ausweisdokuments).
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird teilweise die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von 2 Meter empfohlen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Vergewissern Sie sich vor Einreise nach Kolumbien über die geltenden Einreisebestimmungen bei den kolumbianischen Behörden sowie über die aktuellen Beförderungsbedingungen bei der Fluggesellschaft, insbesondere auch hinsichtlich der vorzulegenden Registrierungsbestätigung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 14.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Armenien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Armenien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das armenische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieser muss bei Einreise vorgelegt werden. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder sind auf der Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht. Ohne Nachweis eines negativen PCR-Tests/Impfnachweises können Ausländer ohne armenischen Aufenthaltstitel nicht nach Armenien einreisen. Eine Testung bei Ankunft am Flughafen in Eriwan ist nicht mehr möglich.
Weiterführende Informationen bietet die Webseite des armenischen Außenministeriums.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zwischen Armenien und Georgien ist an beiden Grenzübergangsstellen (Bagratashen-Sadakhlo und Bavra-Ninotsminda) wieder geöffnet. Detaillierte Informationen zu den Einreisebestimmungen von Armenien nach Georgien bietet die Webseite des georgischen Außenministeriums. Die Landgrenze in den Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen in die Türkei und nach Aserbaidschan sind seit Jahren dauerhaft geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Eriwan ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes.
Hygieneregeln
Abstandsregeln sind zu beachten und in geschlossenen Räumen und im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des armenischen Außenministeriums.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der armenischen Regierung (in Englisch) und der Gesundheits- und Arbeitsinspektion der Republik Armenien (in Armenisch).

Australien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Australien hält trotz eines Anstiegs der Ansteckungszahlen mit dem Coronavirus an geplanten Lockerungen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens fest. "Wir haben uns als Land entschlossen, mit dem Virus zu leben", sagte Premierminister Scott Morrison. Dank der hohen Impfrate könne Australien Weihnachten weitgehend ohne Beschränkungen feiern. Am Mittwoch 15. Dezember 2021 fallen in den meisten Teilen des Landes die Vorgaben zum Tragen von Schutzmasken in vielen öffentlichen Bereichen weg. Auch das Zutrittsverbot für Ungeimpfte zu Gastronomiebetrieben und Großveranstaltungen läuft aus. Zudem werden die lange geschlossenen Grenzen wieder für qualifizierte Migranten und Studenten geöffnet, sofern sie geimpft sind. Quelle: tagesschau.de

Brasilien - Änderung Einreise
Brasilien hat damit begonnen, bei der Einreise das Vorlegen eines Corona-Impfnachweises zu verlangen. Die Behörde für Gesundheitsüberwachung Anvisa habe am Montag insbesondere an Flughäfen zur sofortigen Umsetzung eines entsprechenden Urteils des Bundesgerichts informiert, erklärte die Behörde. Der Oberste Gerichtshof hatte am Samstag grünes Licht für die Maßnahme gegeben. Quelle: tagesschau.de

Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Griechenland ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist grundsätzlich für alle Personen ab 12 Jahre nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen.
Reisende, die anhand eines digitalen oder schriftlichen Zertifikates eine vollständige Impfung (in einer der o.g. Sprachen unter Nennung des vollständigen Namens des Reisenden, des Impfstoffs, der Anzahl der Impfdosen) nachweisen können und diese 14 Tage vor Einreise abgeschlossen haben, benötigen keine Bescheinigung über einen negativen Test. Für den Nachweis reicht in der Praxis die Vorlage des internationalen Impfausweises („Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“, gelb) oder des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (z. B. in der CovPass-App oder Corona-Warn-App) aus. Ob Kreuzimpfungen oder nur eine Impfung nach einer Genesung als vollständiger Impfstatus anerkannt werden, ist nicht abschließend geklärt. Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher jedoch keine Probleme hinsichtlich der Anerkennung bekannt geworden. Reisende, die von einer Infektion genesen sind, können alternativ eine Genesenenbescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form, ausgestellt durch eine Behörde oder ein zertifiziertes Labor, vorlegen. Die Bescheinigung darf frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt werden und ist bis zu 90 Tage danach gültig. Informationen zu abweichenden Regelungen für bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellte Genesenennachweise können bei den griechischen Auslandsvertretungen in Deutschland erfragt werden.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), u.a. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras sowie auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine bis zu zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden richten Sie bitte direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail. Zur Aufhebung der Quarantäne müssen sich Reisende am letzten Tag (der Quarantäne) einem obligatorischen PCR-Labortest unterziehen.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test-, Impf- oder Genesenennachweis- und Online-Anmeldepflicht) erfüllen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende, die über den Seeweg aus der Türkei kommend einreisen, werden bei Ankunft nicht getestet.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden).
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen Bedingungen.
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt generell: Personen ab 12 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfung) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) oder eine Genesenenbescheinigung (s. Einreise). Für 4- bis 11-jährige ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit an belebten Plätzen im Freien getragen werden. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet werden. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie für nicht vollständig geimpfte Personen dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 48 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Für vollständig geimpfte Personen, deren Zweitimpfung mehr als vierzehn Tage zurückliegt, und die positiv getestet werden, wird eine siebentägige Quarantäne angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
In Einzelfällen wurde in der Praxis, auch bei vollständigem Impfschutz, seitens der National Health Service (NHS) eine zehntägige Selbstisolierung nach Einreise angeordnet, wenn der NHS festgestellt hat, dass sich bspw. auf dem Flug ein positiv getesteter Passagier befunden hat. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Reisende, die im Vereinigten Königreich vollständig geimpft wurden.
Ausnahmslos alle Reisenden müssen sich in eine zehntägige Isolierung begeben, wenn Kontakt zu einem mit Omikron Infizierten bestand. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 gibt es für vollständig Geimpfte alternativ zur häuslichen Isolierung die Möglichkeit, sich an sieben Tagen hintereinander zu testen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der sich rasant verbreitenden Omikron-Variante hat die britische Regierung am 12. Dezember 2021 die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt seit dem 10. Dezember 2021 eine obligatorische Maskenpflicht. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 wird durch den National Health Service ein Covid-Pass eingeführt, der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen, mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln, aufgehoben. Ein Covid-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen die Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ein Covid-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Italien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Italien verlängert den Notstand bis Ende März 2022. Zudem müssen sich vom 16. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 alle Besucher aus EU-Ländern vor ihrer Abreise testen lassen. Für viele Nicht-EU-Staaten gilt die Regel bereits. Ungeimpfte müssen zusätzlich zu einem Test fünf Tage in Quarantäne. Quelle: tagesschau.de

Kanada - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Kanada ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle Daten stellt die kanadische Regierung zur Verfügung. Informationen zum Infektionsgeschehen bieten das kanadische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die für Kanada grundsätzlich bestehende Einreisesperre wurde für vollständig Geimpfte aufgehoben. Über die Anforderungen an Impfnachweise und die fortbestehende Testpflicht informiert die kanadische Regierung.
Für Personen, die nicht als vollständig geimpft gelten, ist eine Einreise nur möglich nach den Ausnahmeregelungen für kanadische Staatsangehörige und Personen mit permanentem Aufenthaltsstatus sowie deren engste Familienangehörige (Ehe-, Lebenspartner, Eltern und Kinder). Familiäre Beziehungen müssen erfahrungsgemäß bereits beim Boarding eines Fluges nach Kanada durch aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen werden. Die kanadische Regierung informiert in einer Übersicht u.a. ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einreise zu Besuchszwecken für Familienangehörige möglich ist. Auch Personen die zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder des Studiums mit einer gültigen Arbeits- bzw. Studiengenehmigung einreisen, sind von der Einreisesperre (zur Einzelfallprüfung) ausgenommen.
Ab dem 15. Januar 2022 gilt grundsätzlich, dass alle Einreisenden vollständig geimpft sein müssen.
Vor der Einreise müssen sich alle Einreisenden über die ArriveCAN-App registrieren und bei oder vor der Einreise genaue Kontaktinformationen angeben und ihren Impfnachweis hochladen. Die Verwendung der App ist bindend. Die kanadischen Behörden verfolgen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen nach. Die kanadische Regierung stellt bei technischen Problemen weitere Informationen bereit.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Abreise (bzw. bei Einreise auf dem Landweg vor der voraussichtlichen Einreise) sein darf. Die Testpflicht gilt auch für vollständig Geimpfte. Reisende, die ein positives Testergebnis haben, bei der die Probe zwischen 14 und 90 Tagen vor der Einreise genommen wurde, erfüllen ebenfalls die Test-Anforderungen vor der Einreise.
Nicht vollständig geimpfte Reisende müssen sich auch weiterhin bei Einreise am jeweiligen internationalen Flughafen bzw. bei Einreise auf dem Landweg am Grenzübergang einem PCR-Test unterziehen. Anschließend müssen sie sich in die vorgeschriebene 14-tägige Quarantäne am Reiseziel begeben. Gegen Ende der Quarantäne müssen alle Reisenden einen von der kanadischen Regierung bereitgestellten COVID-19-Schnelltest als Selbsttest vornehmen. Vollständig Geimpfte werden stichprobenweise einem PCR-Test bei Einreise unterzogen. Sie müssen sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne begeben.
Bei Missachtung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu Reisebeschränkungen, Ausnahmen und Verhaltenshinweisen vor.
Alle Reisenden, die Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen innerhalb von Kanada antreten, müssen vollständig gegen COVID-19 geimpft sein.
Die Ausreise aus Kanada ist während einer Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2022 für nicht vollständig geimpfte Personen nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet. Dieser darf bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Kanada ist eingeschränkt möglich, wenn die Regelungen des Dritt- bzw. Zielstaats eine Einreise dort erlauben. Durchreisende, auch deutsche Staatsangehörige, benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA), die sie vor Flugbuchung beantragen sollen.
Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf und z.B. auch ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen nicht möglich ist. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.
Alle Reisenden ab fünf Jahre, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen beim Boarding des Fluges nach Kanada der jeweiligen Fluggesellschaft gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis nachweisen. Das vom Verkehrsministerium verlangte PCR-Testergebnis darf zum geplanten Abreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein.
Die Landgrenze zu den USA ist seit dem 8. November 2021 für vollständig Geimpfte geöffnet.
Reiseverbindungen
Zahlreiche europäische Fluggesellschaften führen transatlantische Flüge durch. Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Reisenden zu befördern, die COVID-19-Symptome aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige). Es kann kurzfristig zu Änderungen und Stornierungen kommen. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen und Beschränkungen im Flugverkehr vor.
Beschränkungen im Land
Reisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen grundsätzlich voll mit einem von Kanada anerkannten Impfstoff geimpft sein, um Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen in Kanada antreten zu können, die der föderalen Gesetzgebung unterliegen. Als Impfnachweise werden auch ausländische Dokumente akzeptiert, solange die einschlägige Kombination der Impfstoffe den kanadischen Vorgaben entspricht. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden Einschränkungen unterschiedlichen Ausmaßes verhängt bis hin zu „Stay-at-home Orders“, die den Bürgern Bewegungseinschränkungen für alle nicht unbedingt notwendigen Verrichtungen auferlegen. Hierüber informieren die jeweiligen Provinzregierungen.
Hygieneregeln
An allen Flughäfen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht hierfür eine Empfehlung. Das Personal aller Beförderungsunternehmen kann Personen von der Beförderung ausschließen, die keinen ausreichenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.
• Für den Fall von Wartungsarbeiten oder Serviceausfällen der ArriveCAN-App sollte ein Screenshot oder Ausdruck des QR-Codes mitgeführt werden.

Kongo, Republik (Brazza) - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Kongo wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Kongo ist von COVID-19 stark betroffen. Die Republik Kongo ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Ein- und Ausreise ist zurzeit nur per Flugzeug möglich. Bei der Ein- und Ausreise ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich (max. 72 Stunden alt, in englischer oder französischer Sprache, Vorlage als Ausdruck).
Alle Einreisenden müssen sich vor Reiseantritt registrieren und am Flughafen Brazzaville bzw. Pointe Noire einem erneuten PCR-Test unterziehen (XAF 40.000 / ca. EUR 61, Zahlungsmöglichkeit in bar oder vorab per Kreditkarte). Bis zum Erhalt des Testergebnisses, müssen sich alle Einreisenden in Selbstisolierung begeben, die bisherige 14-tägige Quarantänepflicht entfällt.
Bei einem positiven Testergebnis werden die Betroffenen durch die Gesundheitsbehörden der Republik Kongo kontaktiert.
Personen, die keinen gültigen Test vorlegen, wird von den Fluggesellschaften das Boarding verweigert, da mit einer unmittelbaren Rückweisung zu rechnen ist.
Durch- und Weiterreise
Die See- und Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen.
Vor allem bei abendlichen Abflügen in Brazzaville und Pointe-Noire kann es, vermutlich aufgrund von Unsicherheit bzgl. pandemiebedingter Einreisebeschränkungen, zu Beförderungsverweigerungen kommen. Nach (meist kostenfreier) Umbuchung, mehrtägiger Ausreiseverzögerung und erneutem PCR-Test ist eine Ausreise in der Regel möglich. Aufgrund der nächtlichen Ausgangssperre kann sich hierbei eine Rückkehr zum Hotel als schwierig erweisen.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen Brazzaville und Pointe Noire werden von internationalen Fluggesellschaften angeflogen.
Beschränkungen im Land
In den Städten Brazzaville und Pointe Noire besteht eine Ausgangssperre von 23 Uhr bis 5 Uhr. Die Einhaltung der Maskenpflicht sowie der Ausgangssperre werden von Militär und Polizei rigoros durchgesetzt. Reisen innerhalb des Landes sind nur eingeschränkt möglich. Insb. Personen ohne Impfnachweis können Reisen im Landesinnern und der Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Sportstätten und Banken verweigert werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Einhaltung von Handhygiene und Abstandsregeln.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung der Republik Kongo zu den aktuellen Einreisebestimmungen und führen Sie diese, wenn möglich, als Ausdruck bei der Einreise mit sich.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kongolesischen Regierung.
• Bitte informieren Sie sich auch vor dem Rück- oder Weiterflug noch einmal sorgfältig bei der Fluglinie über die geltenden Bestimmungen für die Ausreise und die Beförderungsbedingungen.

Lettland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich dürfen ohne triftigen Grund nach Lettland einreisen.
Die zehntägige Quarantänepflicht sowie die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests entfällt für Personen, die:
• bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen,
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind und einen Nachweis darüber vorlegen können,
• einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 vorlegen können und sich in den letzten 14 Tagen nur in der EU, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Weitere Informationen bietet die Webseite des lettischen Außenministeriums.
Bei Einreise aus Drittländern ist weiterhin ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Seit dem 13. Dezember 2021 können Passagiere, die aus bestimmten Ländern nach Lettland einreisen, stichprobenartig getestet werden, um die Verbreitung der Omikron-Variante von COVID-19 einzudämmen.
Täglich werden dazu vier bis sechs Flüge ausgewählt, bei denen alle Passagiere getestet werden.
Reisende aus den folgenden Ländern werden selektiv überprüft: Deutschland, Großbritannien, Schweden, Ägypten, Polen, Italien, Norwegen, Finnland, Litauen, Estland, Ungarn, Spanien, Russland, Niederlande, Dänemark, Irland, Malta, Ukraine, Georgien und der Schweiz.
Die Liste wird entsprechend den Ergebnissen der ersten Screenings und der Entwicklung der epidemiologischen Situation angepasst.
Alle überprüften Passagiere, einschließlich derjenigen, die eine gültige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung besitzen oder ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests haben, der vor dem Flug nach Riga durchgeführt wurde, werden einem COVID-19-Test (PCR) unterzogen. Ausgenommen davon sind Transitpassagiere, Kinder unter 12 Jahren, Flugpersonal, Seeleute und Reisende im Zusammenhang mit diplomatischen und internationalen Angelegenheiten.
Die COVID-19-Tests von Passagieren werden kostenlos sein.
Nach dem Test werden die Passagiere gebeten, sich zu ihrem Wohnsitz zu begeben, um die Testergebnisse abzuwarten. Die Maßnahmen gelten für mindestens zwei Wochen bis zum 26. Dezember 2021, 23:59 Uhr.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8:30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenze zu Weißrussland ist bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Am 11. Oktober 2021 hat die lettische Regierung für drei Monate den nationalen Notstand ausgerufen. Für nicht geimpfte Personen treten einschneidende Einschränkungen in Kraft.
Vollständig Geimpfte und von COVID-19 Genesene haben Zugang zu allen geöffneten Geschäften. Der Nachweis und die Überprüfung der Impfung über das Digitale COVID-Zertifikat der EU sind möglich.
Die Außen- und Innengastronomie und Einkaufszentren sind mit gewissen Einschränkungen (2G-Regel) geöffnet. Einkaufszentren sind am Wochenende und an Feiertagen geschlossen. Märkte im Freien finden unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt. Es gibt keine Weihnachtsmärkte. Die Freiluftbereiche von Museen und Naturpfade sind geöffnet. Museen und Bibliotheken sind unter Auflagen geöffnet. Sporttraining im Freien ist unter Auflagen gestattet. Für Geimpfte und genesene Personen mit Digitalem COVID-Zertifikat der EU gelten weitere Erleichterungen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Meter ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.

Malawi - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malawi wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malawi ist von COVID-19 stark betroffen. Malawi ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle Zahlen und detaillierte Informationen bieten das malawische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Test darf bei Einreise maximal 72 Stunden alt sein (Zeitpunkt der Probenentnahme) und soll in englischer Sprache im Ausdruck vorliegen.
Zusätzlich wird von allen Einreisenden ein gültiger, elektronischer Impfnachweis über den vollständigen Impfschutz gefordert.
Andernfalls wird eine kostenfreie Impfung bei Einreise durchgeführt. Bei Verweigerung wird eine zehntägige institutionelle Quarantäne auf eigene Kosten angeordnet.
Die Botschaft Malawis in Berlin erteilt derzeit - keine - Einreisevisa. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein elektronisches Visum online zu beantragen.
Touristenvisa bei Einreise („visa on arrival“) werden derzeit an den Flughäfen in Lilongwe und in Blantyre gegen eine Gebühr in Höhe von 50,- USD erteilt.
Durch- und Weiterreise
Flugpassagiere müssen bei Ausreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der den Vorgaben des Ziellandes entspricht, nach malawischen Bestimmungen aber nicht älter als 72 Stunden (Testabnahme) sein darf. Aktuelle Informationen erteilt die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist derzeit über die beiden Flughäfen Lilongwe und Blantyre möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Malawis als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Malawi nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Malawi nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die malawische Regierung hat eine Reihe von Restriktionen deutlich gelockert, behält sich aber weiterhin ausdrücklich - auch kurzfristige - Anpassungen vor. Unverändert gelten die üblichen Vorsorgemaßnahmen (Handdesinfektion, Abstand, Masken).
Hygieneregeln
Die Nichtbeachtung der Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden, auch die weiteren Hygiene- und Abstandsregeln werden im öffentlichen Raum kontrolliert.
Empfehlungen:
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden über die kostenfreien Hotline-Nummern der Mobilnetzbetreiber im Land: 54747 (über Airtel) und 321 (über tnm) oder die Funktion *929* über beide Anbieter.

Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Die Niederlande verlängern den Abendlockdown um weitere vier Wochen. Gaststätten, Kultur, Sport und Geschäfte - mit Ausnahme von Supermärkten - müssen bis zum 14. Januar 2022 weiter täglich um 17 Uhr schließen. Außerdem werden die Weihnachtsferien der Grundschüler um eine Woche vorgezogen. Quelle: tagesschau.de

Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Gemäß der aktuellen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 (u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen.
Als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ sind anerkannt:
• gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Test auf COVID-19 (nur PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme), oder
• Nachweis über eine vollständige Impfung mit einem in Anlage C der Verordnung aufgeführten Impfstoff:
o 21 Tage nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o ab dem Tag der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind, wobei die Zweitimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
o Impfung bei Genesenen, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o weitere Impfung (Auffrischung, Booster), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der drei oben genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen
• Genesungsnachweis (Infektion in den vorangegangenen 180 Tagen).
Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein PCR-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vornahme eines PCR-Tests bis 24 Stunden nach Einreise sind Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, die stattdessen einen negativen Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vornehmen lassen können.
Bei einem Voraufenthalt in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet (Anlage 2 der Einreiseverordnung) ist eine elektronische Registrierung vor Einreise erforderlich und ein negativer PCR-Test vorzuweisen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ein Freitesten ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Die Einreise aus Staaten der Anlage 2 ist grundsätzlich untersagt, Ausnahmen bestehen u.a. für österreichische Staatsangehörige und EU-Bürger.
Bei einem Voraufenthalt in sonstigen Staaten gilt ebenfalls die Pflicht zur elektronischen Registrierung und zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten (Freitesten möglich nach fünf Tagen). Von der Quarantäne befreit sind Personen, die einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorweisen können (mit dem Tag der letzten für eine Vollimmunisierung erforderlichen Impfdosis).
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen , der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich. Der landesweite Lockdown wurde am 12. Dezember 2021 aufgehoben; die Bundesländer führen Öffnungsschritte unterschiedlich schnell durch.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.

Peru - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin teilweise geschlossen – allerdings nicht mehr für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa findet statt.
Personen über 12 Jahre können einreisen, wenn die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor der Abreise erfolgt ist. Kinder unter 12 Jahren müssen symptomfrei beim Einstieg ins Flugzeug sein. Ungeimpfte Personen müssen einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Vor der Einreise sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen.
Die Einreise von Personen aus Südafrika und Botsuana kommend ist zunächst bis 2. Januar 2022 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Peruanische Staatsangehörige und in Peru wohnhafte Ausländer, die aus Südafrika oder Botsuana einreisen, müssen nachweisen, dass sie ihre Impfung in Peru und/oder im Ausland abgeschlossen haben und einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden vor dem Einsteigen am Herkunftsort ist. Eine „Freitestung“ ist nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen zu Chile und Ecuador sind von peruanischer Seite aus geöffnet (Einreise mit vollständigem Impfschutz oder negativem Molekulartest nicht älter als 72 Stunden bei Einreise). Die Landgrenzen zu Kolumbien, Brasilien und Bolivien bleiben weiterhin für nicht in Peru wohnhafte Personen (u.a. Touristen) geschlossen. Derzeit sind die Landgrenzen geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Die Nutzung von Überlandbussen ist Personen über 45 Jahren nur noch gestattet, wenn sie vollständig geimpft sind. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 können inländische Flüge nur noch genutzt werden, wenn die Person einen vollständigen Impfschutz vorweist oder einen negativen Molekulartest, dessen Ergebnis nicht älter als 72 Stunden bei Abreise ist.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch weiterhin in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 1. März 2022 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis zunächst 2. Januar 2022 gilt landesweit ein nächtliches Ausgangsverbot von 2 bis 4 Uhr.
Seit dem 10. Dezember 2021 dürfen Personen über 18 Jahre geschlossene Räume nur noch betreten, wenn sie vollständig geimpft sind, den Nachweis darüber führen können und permanent eine Maske tragen (KN95 oder zwei Masken übereinander: chirurgische Maske, darüber eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken). In Restaurants darf die Maske nur während des Verzehrs abgenommen werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen. Grundsätzlich sind zwei Masken übereinander (eine chirurgische und eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken) oder eine KN95-Maske zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.

USA / Vereinigte Staaten - Änderung Beschränkungen im Land - Kalifornien
Der US-Bundesstaat Kalifornien führt an vielen Orten wieder eine Maskenpflicht ein. Ab Mittwoch 15. Dezember 2021 muss in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dies gilt auch für vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Menschen. Die Auflage soll zunächst bis zum 15. Januar 2022 gelten. Quelle: tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 15.12.2021

Beitrag von Birgitt »

Australien - Änderung Einreise
Fast zwei Jahre nach der Corona-bedingten Schließung der australischen Grenzen dürfen vollständig geimpfte Fachkräfte, internationale Studierende und andere berechtigte Visumsinhaber seit Mittwoch 15. Dezember 2021 erstmals wieder in das Land einreisen. Zudem wurde ein Reisekorridor mit Südkorea und Japan für vollständig Geimpfte eröffnet, die nun ebenfalls quarantänefrei nach Australien reisen können. Quelle: tagesschau.de

Brasilien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Brasilien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die brasilianische Gesundheitsbehörde ANVISA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreise und Transit von Ausländern auf dem Luftweg sind grundsätzlich gestattet. Reisende, die nach Brasilien ein- oder durchreisen, sind verpflichtet, bereits beim Check-in gegenüber der Fluglinie einen Impfnachweis und ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache nachzuweisen. Der Test darf frühestens 72 Stunden und der Antigen-Schnelltest frühestens 24 Stunden vor Abflug erfolgt sein. In Bezug auf den Impfnachweis werden Impfstoffe der brasilianischen Gesundheitsbehörde, der Weltgesundheitsorganisation und der nationalen Behörden des Landes, in dem die Impfung durchgeführt wurde, akzeptiert. Die jeweilige letzte Impfung/Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein.
Ausgenommen vom Erfordernis eines Impfnachweises sind Personen, die aufgrund bestimmter Kriterien nicht geimpft werden können oder für die eine Impfung nicht explizit empfohlen ist. Darunter fallen auch Kinder unter 12 Jahren. Diese sind von der Vorlage eines Impfzertifikates befreit.
Zudem müssen Reisende eine Gesundheitserklärung (ausgedruckt oder in elektronischer Form in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache) beim Check-in vorlegen, die frühestens 24 Stunden vor Abflug ausgefüllt worden sein darf. Die Gesundheitserklärung kann auf der Webseite der brasilianischen Gesundheitsbehörde abgerufen werden.
Derzeit erfolgt eine Überarbeitung der Einreisebestimmungen durch die brasilianischen Behörden. Mit kurzfristigen Änderungen ist zu rechnen. Es wird dringend empfohlen, kurz vor Reiseantritt die Veröffentlichungen der zuständigen brasilianischen Stellen zu überprüfen.
Durch- und Weiterreise
Internationaler Flughafentransit ist möglich, sofern der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und eine Einreiseberechtigung für das Zielland vorliegt. Auch Transitreisende sind verpflichtet, ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis, einen Impfnachweis und eine Gesundheitserklärung beim Check-in gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen.
Einreisen von Ausländern über den Landweg sind unter Beachtung der o.g. Einreisebestimmungen wieder möglich.
Reiseverbindungen
Zwischen Brasilien und Europa bestehen regelmäßige kommerzielle Flugverbindungen. Der innerbrasilianische Flugverkehr findet statt.
Beschränkungen im Land
Im Dienstleistungssektor können Einschränkungen wie z.B. kürzere Öffnungszeiten und ein reduziertes Gastronomieangebot bestehen. In den meisten öffentlichen Gebäuden finden Temperaturmessungen als Einlasskontrolle statt.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Räumen, auch im Freien, besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen muss eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich kurz vor Abreise nochmals über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen für Brasilien.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, nehmen Sie vor Reiseantritt Kontakt mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung auf.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hygienevorschriften der brasilianischen Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der brasilianischen Regierung.
• Reisen Sie neben Ihrem Digitalen COVID-Zertifikat der EU auch mit Ihrem deutschen/internationalen Impfausweis im Original, da für den Besuch von Sehenswürdigkeiten, Theatern, etc. in einigen Städten (z.B. Rio de Janeiro, São Paulo) eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachzuweisen ist.

Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land
In Frankreich müssen Menschen ab 65 Jahren ab heute zum Großteil über eine Auffrischimpfung verfügen, damit sie weiter als vollständig geimpft gelten und ihr Corona-Pass gültig bleibt. Die Verschärfung greift, wenn die letzte Impfdosis sieben Monate oder länger zurückliegt. Nur mit dem Gesundheitspass, einem Nachweis von Impfung, Genesung oder Corona-Test, können die Menschen in Frankreich Restaurants und Veranstaltungen besuchen oder per Flugzeug oder Fernzug verreisen. Nach dem Verstreichen der Frist können Betroffene bis zur Booster-Impfung jeweils einen Test machen, wenn sie einen 3G-Nachweis benötigen. Quelle: tagesschau.de

Griechenland - Änderung Einreise
Wer nach Griechenland reist, muss künftig bei der Einreise unabhängig vom Impfstatus einen negativen aktuellen PCR-Test vorweisen. Ursprünglich hatte die Regierung diese Maßnahme nur für Reisende aus Großbritannien und Dänemark vorgesehen, um die Ausbreitung der Corona-Variante Omikron zu verhindern. Nun wurde die Testpflicht jedoch auf alle Einreisenden ausgeweitet.. Die Maßnahme tritt am Sonntag 19. Dezember 2021 um 6 Uhr in Kraft. Quelle: tagesschau.de

Italien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19, nicht älter als sechs Monate, verfügen und die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise neben dem Digitalen COVID-Zertifikat der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) zusätzlich ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden, Kinder unter sechs Jahren sind ausgenommen) vorlegen.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis eines vollständigen Impf- oder Genesenenstatus verfügen, sind verpflichtet, sich ebenfalls vor Einreise in Italien auf COVID-19 testen zu lassen (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden, Kinder unter sechs Jahren sind ausgenommen), sich anschließend für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne erneut einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen. Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte und die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Seit dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz, im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre) sowie in den Wintersportgebieten. Seit dem 6. Dezember 2021 ist sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird von 12 auf neun Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum im Freien immer dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. auf Plätzen, Märkten und in Warteschlangen). Ferner besteht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maskenpflicht im Freien gilt neuerdings auch in den Innenstädten (centri storici) und Haupteinkaufsstraßen großer Städte wie Rom, Mailand, Bologna, Padua oder Bergamo und auch in Sizilien. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur werden der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen. So gibt es in Südtirol in einigen Gemeinden nächtliche Ausgangssperren, und Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr müssen eine FFP2-Maske tragen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni.
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Liberia - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Ab dem 15. Dezember 2021 müssen alle Reisenden ab 18 Jahren bei der Ein- und Ausreise nach Liberia den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen, die von der Weltgesundheitsorganisation genehmigt wurde.
Alle ankommenden Reisenden müssen außerdem innerhalb von 96 Stunden vor der Ankunft ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, den Liberia-Reiseantrag herunterladen und ein Ankunftsformular für die Gesundheitsprüfung ausfüllen. Alle Reisenden (bis auf Ausnahmen) müssen sich bei der Ankunft einem Test unterziehen; Die Kosten für den Test betragen je nach Abflugort 50 oder 75 USD. Beamte ermutigen Reisende, die Zahlung vor der Ankunft über die Liberia Travel-Anwendung zu tätigen, obwohl die Barzahlung bei der Ankunft weiterhin verfügbar ist. Die Behörden verlangen von Personen, die positiv getestet wurden, sich einer Behandlung gemäß den nationalen Gesundheitsrichtlinien zu unterziehen. Ausgenommene Reisende (Diplomaten und ihre Familien) werden bei der Ankunft nicht getestet, wenn sie ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das weniger als 96 Stunden vor der Einreise nach Liberia ausgestellt wurde. Der Test bei der Abreise aus Liberia gilt nicht für steuerbefreite Reisende.
Alle nicht steuerbefreiten abfliegenden Passagiere müssen innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Flug den Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses des National Public Health Reference Laboratory von Liberia vorlegen.
Land- und Seegrenzen sind für den Personenverkehr geöffnet. An allen Eingangshäfen finden verstärkte Kontrollen statt.
Ab dem 15. Dezember müssen Einzelpersonen einen Impfnachweis vorlegen, um Zugang zu Regierungsgebäuden, Supermärkten, Bars, Restaurants und Nachtclubs. Dies gilt ebenfalls für alle angestellten im privaten und öffentlichen Sekto, um Zugang zum Arbeitsplatz zu erhalten. Es gilt Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten sowie soziale Distanz von etwa 1 Meter (3 Fuß). Für Versammlungen gelten Kapazitätsbeschränkungen. Quelle: Garda World

Namibia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, einschließlich namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Sofern die Frist aufgrund von Flugverspätungen oder verspätetem Boarding überschritten wurde, wird bei Ankunft ein erneuter PCR Test auf eigene Kosten durchgeführt. Das gilt für alle Einreisenden. Bis zum Bekanntwerden des negativen Ergebnisses wird auf eigene Kosten Quarantäne angeordnet. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
In Namibia gilt das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre bleibt bis 15. Januar 2022 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 200 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Das gilt auch für Sportveranstaltungen und Beerdigungen. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien und Restaurants dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Beachten Sie bei Umsteigeverbindungen über Addis Abeba die zwingende Vorlage eines digitalen PCR-Testzertifikates.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.

Peru - Änderung Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin teilweise geschlossen – allerdings nicht mehr für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa findet statt.
Personen über 12 Jahre können einreisen, wenn die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor der Abreise erfolgt ist. Kinder unter 12 Jahren müssen symptomfrei beim Einstieg ins Flugzeug sein. Ungeimpfte Personen müssen einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Vor der Einreise sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen.
Die Einreise von Personen aus Südafrika und Botsuana kommend ist zunächst bis 2. Januar 2022 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Peruanische Staatsangehörige und in Peru wohnhafte Ausländer, die aus Südafrika oder Botsuana einreisen, müssen nachweisen, dass sie ihre Impfung in Peru und/oder im Ausland abgeschlossen haben und einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden vor dem Einsteigen am Herkunftsort ist. Eine „Freitestung“ ist nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen zu Chile, Ecuador, Kolumbien, Brasilien und Bolivien bleiben weiterhin für nicht in Peru wohnhafte Personen (u.a. Touristen) geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Die Nutzung von Überlandbussen ist Personen über 45 Jahren nur noch gestattet, wenn sie vollständig geimpft sind. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 können inländische Flüge nur noch genutzt werden, wenn die Person einen vollständigen Impfschutz vorweist oder einen negativen Molekulartest, dessen Ergebnis nicht älter als 72 Stunden bei Abreise ist.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch weiterhin in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 1. März 2022 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis zunächst 2. Januar 2022 gilt landesweit ein nächtliches Ausgangsverbot von 2 bis 4 Uhr.
Seit dem 10. Dezember 2021 dürfen Personen über 18 Jahre geschlossene Räume nur noch betreten, wenn sie vollständig geimpft sind, den Nachweis darüber führen können und permanent eine Maske tragen (KN95 oder zwei Masken übereinander: chirurgische Maske, darüber eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken). In Restaurants darf die Maske nur während des Verzehrs abgenommen werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen. Grundsätzlich sind zwei Masken übereinander (eine chirurgische und eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken) oder eine KN95-Maske zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.

Ruanda - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend. Alle Reisenden müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt, Flüge von und nach Südafrika wurden ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 24 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Zu Hause stattfindende Feiern dürfen mit maximal 50 getesteten Personen durchgeführt werden und müssen bei den lokalen Behörden angemeldet werden. Feiern müssen im Freien oder in gut gelüfteten Räumen stattfinden. Der ÖPNV darf mit voller Auslastung verkehren. Restaurants sind mit 50% Auslastung geöffnet. Für Restaurants mit Außenbereich ist eine Auslastung bis zu 75% möglich. Bars können mit 50% Auslastung öffnen und gestatten nur Geimpften mit negativem Test Zutritt. Nachtclubs sind geschlossen. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind mit Auflagen wieder geöffnet. Pools, Saunas und Massagesalons dürfen für Geimpfte mit negativem Test unter Auflagen öffnen.
In ausgewiesenen genehmigten Veranstaltungsorten ist eine Auslastung von maximal 75% möglich. Konferenzen oder physische Treffen können mit maximal 75 % Auslastung stattfinden. Alle Gäste bzw. Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen Antigentestvorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals oder Ausstellungen müssen nach Prüfung durch die ruandischen Behörden genehmigt werden. Teilnehmer müssen ebenfalls geimpft und getestet (Antigentest) sein.
Touristische Aktivitäten sind mit Nachweis eines 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) und dem Nachweis einer Unterkunft möglich, müssen aber vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Lediglich für bestimmte Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.

Sambia - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Sambia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das sambische Gesundheitsministerium auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Davon ausgenommen sind Kinder unter fünf Jahren.
Reisende nach Sambia sind verpflichtet, vor Einreise eine Kopie ihres PCR-Tests im Global Haven System zur Authentifizierung hochzuladen.
Deutschland ist derzeit durch die sambischen Behörden nicht als Hochrisikogebiet klassifiziert. Reisende aus Hochrisikogebieten werden bei Einreise getestet und müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen.
Auch wenn das Ziel- oder Transitland die Vorlage eines Negativtests nicht vorschreibt, ist für die Ausreise aus Sambia die Testung (PCR-Test) durch ein bei „Trusted-Travel“ akkreditiertes Labor notwendig. Informationen über „Trusted-Travel“ akkreditierte Labore und Krankenhäuser finden sich auf dem „Trusted Travel Portal“. Zudem ist eine Bestätigung des sambischen Gesundheitsministeriums über den negativen Coronatest einzuholen.
Durch- und Weiterreise
Alle Land- und Luftgrenzen sind offen.
Reiseverbindungen
Emirates und RwandAir haben ihre Flüge von und nach Lusaka derzeit eingestellt. Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines und Kenya Airways bestehen weiterhin. Qatar Airways hat die Flugverbindung inzwischen wieder aufgenommen. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach und Ausreise aus Sambia verlangten Nachweises eines negativen PCR-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
Empfehlungen
• Bei dringend notwendigen Reisen informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung und der sambischen Gesundheitsbehörde zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen, da sich die sambischen Einreiseregelungen kurzfristig ändern können.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.

Sri Lanka - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Sri Lanka ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Colombo und Mattala sind für die Einreise von internationalen Passagieren geöffnet.
Alle Visa müssen vor Einreise online über das Electronic Travel Authorization (ETA) - Portal der Einwanderungsbehörde beantragt werden.
Alle Reisenden ab Vollendung des 12 Lebensjahres müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Der Abstrich darf maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen worden sein. Genesene Reisende (Infektion innerhalb der letzten sechs Monate vor Einreise) benötigen lediglich einen Antigentest, dessen Abstrich maximal 48 Stunden vor Abflug genommen worden sein darf. Gegebenenfalls abweichende Vorgaben der Fluggesellschaft sind zu beachten.
Bei Einreise ist beim „Airport Health Office“ des Flughafens eine Gesundheitserklärung („Health Declaration Form“) vorzulegen (Formulare erhalten Reisende entweder noch im Flugzeug oder nach der Landung im Ankunftsbereich).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 muss diese Gesundheitserklärung vor Abreise online auf der Webseite des Flughafens Colombo ausgefüllt werden.
Vollgeimpfte Personen und Genesene mit einer Impfdosis (Infektion innerhalb der letzten sechs Monate vor Einreise) haben bei Einreise zusätzlich ihren Impfnachweis in englischer Sprache vorzulegen. Für alle ungeimpften Einreisenden, ab Vollendung des zwölften Lebensjahres, ist ein PCR-Test bei Ankunft im „Safe and Secure Level-1“-Hotel vorgeschrieben. Die Kosten dafür sind von dem Reisenden über die Webseite der Tourismusbehörde zu begleichen.
Voraussetzung für die Erteilung von Touristenvisa im ETA-Portal an ungeimpfte Touristen ist die bestätigte Buchung in einem „Safe and Secure Level 1“-zertifizierten Hotel für die ersten 14 Tage des Aufenthalts inkl. der weiteren PCR-Tests, die während des Aufenthalts durchgeführt werden müssen (Tag eins und Tag 12 des Aufenthalts). Darüber hinaus muss der Reisende über die Webseite der Tourismusbehörde eine sri-lankische COVID-19-Versicherung abschließen. Die Referenznummer der Versicherung ist bei Beantragung des ETA-Visums anzugeben. Sonderregeln gelten für ungeimpfte Kinder zwischen 12 und 18 Jahre von vollgeimpften Eltern, die als Touristen nach Sri Lanka reisen.
Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde und des sri-lankischen Gesundheitsministeriums eingestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist möglich.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen können sehr kurzfristig verhängt werden. Umgeimpfte Reisende können in den ersten 14 Tagen nach Einreise, Sehenswürdigkeiten nur eingeschränkt besichtigen, u.a. wird während dieser Zeit die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das generelle Maskentragen, d.h. auch im Freien, wird von der Mehrheit der Bevölkerung praktiziert. Die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die geltenden Regeln für Touristen ("Sri Lanka Tourism Safety Protocol“) und aktuelle Entwicklungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, wenden Sie sich an den „Medical Officer“ Ihres „Safe and Secure Level 1“ Hotels und folgen dessen Anweisungen. Falls Sie sich nicht in einem „Safe and Secure Level 1 Hotel“ aufhalten, kontaktieren Sie den für Sie zuständigen „Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus, die 24 Stunden besetzte Tourismushotline „1912“ oder wählen die nationale COVID-Hotline „1999".
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.

Zypern - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.
In Abhängigkeit von der Infektionslage stuft die Republik Zypern Staaten in farbige Kategorien ein. Die aktuelle Einstufung wird regelmäßig angepasst und in einer Liste veröffentlicht.
Alle Reisenden über 12 Jahre müssen, unabhängig vom Impfstatus, nach der Einreise auf eigene Kosten (15 EUR) einen PCR-Test und nach weiteren 72 Stunden einen Schnelltest durchführen lassen. Dieser Test ist bei Vorlage der Bordkarte des Fluges nach Zypern bei den Testzentren des Gesundheitsministeriums gebührenfrei. Eine Liste der am folgenden Tag geöffneten Zentren wird beim Presse- und Informationsamt Zyperns (nach ‚testing units‘ suchen) veröffentlicht. Eine Quarantäne oder Selbstisolation bis zum Erhalt des Testergebnisses ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus gilt:
Deutschland ist in die „rote“ Kategorie eingestuft. Dies bedeutet:
Geimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die vollständig mit einem durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff bzw. mit den Impfstoffen Sputnik V, Sinopharm oder Sinovac geimpft sind, sind von der Testpflicht befreit. Beim Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt dies erst 14 Tage nach der Impfung. Die vollständige Impfung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden. Der gelbe Impfausweis wird nicht akzeptiert.
Genesene Personen:
Einreisende aus Deutschland sind von der Testpflicht befreit. Die Genesung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die nicht geimpft sind, müssen grundsätzlich bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und nach Einreise in Zypern einen erneuten PCR-Test auf eigene Kosten durchführen. Kinder, die vor ihrem 12. Geburtstag in Zypern ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Es muss damit gerechnet werden, dass Passagiere ausgewählter Flüge nach Ankunft in Zypern getestet werden. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Alle Reisenden müssen sich vor Abflug online registrieren, um einen „Cyprus Flight Pass “ zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Ein Impfnachweis ist der Online-Anmeldung beizufügen. Der „Cyprus Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden, genauso wie der Impfnachweis. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen. Werden Reisende bei Ankunft oder später positiv getestet, verpflichtet sich die zyprische Regierung zu deren Betreuung während des Aufenthalts und zur Betreuung der engen Kontaktpersonen. Dies bedeutet Kontaktaufnahme, Unterbringung in einem Quarantäne-Hotel und Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Medikamente. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen seit Ende Juni 2021 nicht in allen Fällen die Betreuung der positiv Getesteten und die Informationsweitergabe über das Verfahren sichergestellt ist. Informationen werden unter den Telefonnummern 1474 (in Zypern) oder +357 22 285 75 (aus dem Ausland) erteilt.
Werden Flugreisende bei Ankunft positiv getestet, werden auch andere ungeimpfte/nicht genesene Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, als enger Kontakt in zehntägige Quarantäne genommen. Im Fall eines früheren Rückflugs kann die Quarantänedauer verkürzt werden. In diesem Fall ist am Tag vor der Abreise ein negativer PCR-Test erforderlich. Vollständig Geimpfte, oder Personen, die in den letzten 180 Tagen nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Quarantäne befreit. Bei der einstufigen Impfung (Johnson & Johnson) müssen vor der Einreise 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur „grauen Kategorie“ der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur „grauen Kategorie“ gehört. Die Einreise aus dieser Kategorie wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Diese müssen einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test bei Einreise vorlegen und sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben bzw. nach sieben Tagen Selbstisolation einen weiteren negativen PCR-Test vorlegen. Weitere Informationen über Einreisevorschriften nach Zypern.
Deutschland ist von den „Behörden“ des nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteils der Insel (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“, „TRNZ“) mit Wirkung vom 29. November 2021 in die „orange“ Kategorie eingestuft.
Die Einreisebestimmungen in die sogenannte „TRNZ“ ändern sich häufig (s. Empfehlungen). Bei Übertritt über die Demarkationslinie in beide Richtungen können die Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden. Hierzu veröffentlicht die örtliche UN-Mission weitere Einzelheiten .
Impfungen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson werden nur drei Monate anerkannt, Impfungen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna sechs Monate. Danach gelten die Personen als ungeimpft, es sei denn, sie haben eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Es gilt grundsätzlich Folgendes:
Geimpfte Personen:
Reisende aus Deutschland müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg in der Türkei) oder aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) und einen PCR-Test vorlegen. Letzterer darf nicht älter als 72 Stunden (Flug) bzw. sieben Tage (Demarkationslinie) sein. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden.
Genesene Personen:
Bei Einreise Genesener über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg) ist der Nachweis einer überstandenen COVID19-Erkrankung (30 bis 180 Tage vor Einreise) und ein PCR-Test erforderlich. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss in Papierform in englischer Sprache vorgelegt werden.
Beim Übertritt über die Demarkationslinie werden Nachweise einer überstandenen COVID19-Erkrankung nicht anerkannt, Reisende gelten als ungeimpft. Es wird ein max. 72 Stunden alter negativer PCR-Test verlangt, der in Papierform in englischer Sprache vorzulegen ist.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sofern die Flüge nach Ercan im Transit (mit Ausstieg) über die Türkei führen, werden die Regeln für Einreisen aus der Türkei angewandt. Die Türkei befindet sich z. Zt. in der „orangen“ Kategorie.
Geimpfte und Genesene:
Geimpfte oder Genesene müssen bei Einreise in Ercan einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) bzw. Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung (30 – 180 Tage vor Einreise) und grundsätzlich einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden. Für diese Reisenden gilt keine Quarantänepflicht.
Bei Einreise ohne Test wird dieser nach Einreise am Flughafen verpflichtend durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Schnelltest. Die Kosten hierfür müssen bereits vor Einreise bei der digitalen Registrierung (s. unten) bezahlt werden. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen und müssen fünf Tage in Quarantäne verbringen. Die Möglichkeit eines Schnelltests nach Einreise besteht nicht. Kinder, die vor ihrem sechsten Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Reisende mit Wohnsitz im Norden und negativem Test können die Quarantäne zuhause verbringen, alle anderen müssen in ein Quarantänezentrum. Am Ende der Quarantäne erfolgt ein weiterer PCR-Test. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss in Papierform bei Einreise vorgelegt werden.
Seit dem 8. November 2021 müssen sich alle Reisenden (Touristen) ab 18 Jahren bei Einreisen über den Flughafen Ercan aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie vor Abflug oder Überquerung der Demarkationslinie online innerhalb von 72 Stunden vor Einreise als „TRNC passenger“ registrieren. Hierfür muss zunächst eine App heruntergeladen und dann online (nur auf mobilen Geräten) ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dokumente wie der Impfnachweis können der Online-Anmeldung beigefügt werden. Die Anmeldung muss ausgedruckt oder digital beim Flug bzw. der Überquerung der Demarkationslinie mitgeführt werden genauso wie die weiteren Dokumente.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Beim Besuch von Orten, an denen üblicherweise mehr als zehn Personen zusammenkommen (z.B. Museen, Restaurants, Supermärkte, etc.) ist der Besitz des „Cyprus Flight Pass“ Zugangsvoraussetzung und gilt für sieben Tage nach Einreise als sogenannter ‚SafePass‘. Danach muss jeweils ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein PCR- oder Schnelltest, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, (=SafePass) vorgelegt werden, um diese Orte zu besuchen. Alle Personen ab sechs Jahren müssen im öffentlichen Raum eine Maske tragen und ebenfalls einen SafePass besitzen, um Zutritt zu zugangsbeschränkten Orten zu erhalten. Die Tests sind für nicht geimpfte Personen über 16 Jahre kostenpflichtig.
Massenveranstaltungen bleiben verboten. Es gelten weiterhin Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen. Im Nordteil der Insel ist der Zugang für Ungeimpfte nur zu Supermärkten, Behörden, Banken und Stadien unter Vorlage eines nicht mehr als 72 Stunden alten (PCR- oder Schnell-)Tests möglich. Alle anderen öffentlichen Orte sind für sie nicht zugänglich, auch nicht mit einem negativen Test.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Zypern.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die sich laufend ändernden Einreisebestimmungen auf dieser Webseite. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 17.12.2021 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Albanien - Entlistung Albaniens als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 18. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an allen offiziellen Grenzübergängen möglich. Seit 6. September 2021 gelten folgende Einreiseregeln:
Alle Einreisenden müssen bei Einreise nach Albanien über einen Impfnachweis, ein negatives Testergebnis (PCR-Test nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) oder einen Genesenennachweis (nicht älter als sechs Monate) verfügen. Personen ohne entsprechenden Nachweis müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben und nach zehn Tagen ein negatives Testergebnis vorlegen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Die Grenze zu Griechenland ist ebenfalls wieder geöffnet. Am Grenzübergang Mertziani ist die Öffnungszeit auf 7 bis 19 Uhr (albanische Zeit) beschränkt. Eine kurzfristige Änderung ist möglich.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite, nächtliche Ausgangssperre (23 bis 6 Uhr). Wohnungen dürfen lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder für Besorgungen von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygieneauflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes in Innenräumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Freiwillige PCR-Tests für Reisende können in Albanien durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Informieren Sie sich auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums über zugelassene Labore. Die Anforderungen für die Anerkennung in Deutschland veröffentlicht das RKI.

Andorra - Einstufung Andorras als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Andorra gewarnt.
Epidemiologische Lage
Andorra ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ist Andorra als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan sind von der Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bzw. eines COVID-Tests befreit.
Für Reisende aus anderen Ländern gilt diese Befreiung nur, sofern sie sich unmittelbar vor Einreise für mindestens zehn Tage ununterbrochen in einem der genannten Länder aufgehalten haben und dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegen können. Die eidesstattliche Versicherung muss in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein und neben der Unterschrift des Reisenden folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Nummer des vom Wohnortland ausgestellten Ausweises, Herkunftsland vor der Einreise in Andorra, Datum der Einreise in Andorra, Daten zu den Übernachtungen in den o.g. Ländern. Der eidesstattlichen Versicherung sind Nachweise zur Einreise und zum Aufenthalt in den genannten Ländern (z.B. Flugticket, Hotelreservierung) beizufügen.
Im Übrigen müssen Reisende ab 12 Jahren einen der folgenden Nachweise mitführen:
• entweder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests (PCR oder TMA), angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
• oder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden PCR und TMA-Tests. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum und Uhrzeit der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Ausstellungsstaat, negatives Testergebnis.
Die o.g. Nachweise müssen im Original in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden und in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein. Bei Aufenthalten in touristischen Unterkünften ist von allen Reisenden ab 16 Jahren einer der genannten Nachweise vorzulegen.
Für Reisende aus Verbreitungsgebieten der Omikron-Variante gilt neben der Nachweis- und Testpflicht eine zehntägige Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Spanien. Für eine Weiterreise nach Frankreich muss einer der o.g. Nachweise mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren und im Falle eines Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Ariége und den östlichen Pyrenäen.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Zusammenkünfte in geschlossenen öffentlichen Räumen wie im Freien sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Die 3G-Regel wird in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt und gilt für Personen ab 16 Jahren u.a. für den Zugang zu touristischen Unterkünften, Restaurants, Museen und größeren Kultur- und Sportveranstaltungen. Diskotheken und Tanzsäle sind geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Auch in Fahrzeugen ist das Tragen Pflicht, wenn Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind, die nicht zum gleichen Haushalt gehören.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.

Bahrain - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Bahrain ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bahrainische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Bahrain ist mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 wieder für alle Personen möglich. Vor Abreise muss ein PCR-Test mit QR-Code nicht älter als 48 Stunden vorgelegt werden. Bei Ankunft am Flughafen, sowie am fünften und am zehnten Tag des Aufenthaltes in Bahrain erfolgen weitere Tests. Gebühren für die vorgeschriebenen Tests sind vor Reiseantritt über die bahrainische COVID-19-App „Be Aware“ zu entrichten. Der Download der App ist verpflichtend. Das Testergebnis geht dem Reisenden nach ca. 6 bis 12 Std nach Ankunft/Test am Flughafen über die App zu. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses muss man sich in seinem Hotelzimmer/Haus/Appartement aufhalten. Alle Reisenden, die bei Ankunft Symptome aufweisen, werden Quarantänemaßnahmen unterzogen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Test- und Quarantänepflicht befreit.
Die Ein- und Ausreise auf dem Landweg aus und nach Saudi-Arabien (King Fahd Causeway) ist möglich. Dazu muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf und vom saudischen bzw. bahrainischen Gesundheitsministerium anerkannt ist, vorgelegt werden. Visa für Bahrain werden auch ‚upon arrival‘ am Causeway erteilt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit am Bahrain International Airport ist für Passagiere der Gulf Air möglich.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentliche Flugverbindungen nach Deutschland. Zudem stehen mehrere Umsteigeverbindungen über Abu Dhabi oder Dubai zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Auf der Grundlage des neuen, vierstufigen Ampelsystems wird festgelegt, welche Restriktionen während eines Lockdowns gelten. Derzeit gilt ein Yellow-Level-Lockdown. Detaillierte Informationen zu Beschränkungen bietet die Webseite der Task Force .
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit, auch bei Spaziergängen. Ausnahmen bestehen beim Autofahren und bei Sportarten, die körperliche Anstrengung erfordern, z. B. Laufen und Radfahren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der bahrainischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt, Tel. 444.

Bulgarien - Entlistung Bulgariens als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 18. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Einreise aus den meisten EU-Mitgliedstaaten nur mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung erlaubt. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test/Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können und/oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Chile - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Chile ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das chilenische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei den Einreisebestimmungen nach Chile gibt es mehrere Fallgruppen:
Ausländer ohne Aufenthaltstitel in Chile, mit Pase de Movilidad (PdM):
Die grundsätzliche Einreisesperre für alle nicht in Chile wohnhaften Ausländer wurde teilweise aufgehoben. Dies gilt für diejenigen Personen, die vor Einreise einen PdM besitzen. Im Ausland erhaltene COVID-19-Impfungen können durch das chilenische Gesundheitsministerium anerkannt werden (weitere Informationen in spanischer Sprache). Für diese Gruppe gilt eine kurze Quarantäne bis zur Auswertung des PCR-Tests, der nach Einreise obligatorisch am Flughafen durchgeführt wird. Kinder unter 6 Jahren, welche noch nicht geimpft werden konnten, dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch ohne PdM einreisen.
Ausländer ohne Daueraufenthaltstitel in Chile, ohne Pase de Movilidad (PdM):
Für diese Gruppe gilt weiterhin eine grundsätzliche Einreisesperre. Sie muss vor der Einreise eine Einreisegenehmigung (Salvoconducto) von dem für sie zuständigen chilenischen Konsulat erhalten. Die Gewährung von Ausnahmen liegt in der alleinigen Entscheidungskompetenz der chilenischen Behörden. Zu den aktuell geltenden Ausnahmeregelungen erteilen die chilenische Botschaft in Berlin bzw. die chilenischen Einreise-/Gesundheitsbehörden weitere Informationen. Es gilt eine siebentägige (168 Stunden) Quarantäne.
Chilenen und Ausländer mit Daueraufenthaltstitel in Chile, mit Pase de Movilidad (PdM):
Für diese Gruppe gilt eine kurze Quarantäne bis zur Auswertung des PCR-Tests, der nach Einreise obligatorisch am Flughafen durchgeführt wird.
Chilenen und Ausländer mit Daueraufenthaltstitel in Chile, ohne Pase de Movilidad (PdM):
Es gilt eine siebentägige (168 Stunden) Quarantäne.
Allgemeine Einreisevoraussetzungen:
Alle Einreisenden müssen einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Besteigen des Flugzeugs am Abflugort (keinen Schnelltest), einen internationalen Gesundheitspass (Pasaporte de Salud, digital zu erstellen ), nicht älter als 48 Stunden vor Ausreise aus dem Herkunftsland sowie den Nachweis einer ausdrücklich für Chile geltenden Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 30.000,- USD und mit Deckung für alle COVID-19-Behandlungen nachweisen.
Reisende müssen sich unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Herkunftsland sofort nach Ankunft und zugelassener Einreise in die für ihre Gruppe entsprechende häusliche Quarantäne mit persönlicher Isolation oder in gemeinsamer Isolation zusammen mit den mitgereisten Personen begeben. Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich.
Zu den aktuell geltenden Ausnahmeregelungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Einreise aus Herkunftsländern mit Virusvarianten, erteilen die chilenische Botschaft in Berlin bzw. die chilenischen Einreise-/Gesundheitsbehörden weitere Informationen.
Durch- und Weiterreise
Der internationale Transit am Flughafen Santiago de Chile ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Internationaler und nationaler Flugverkehr finden in reduziertem Umfang statt. Die Landgrenzen und Seehäfen sind grundsätzlich geschlossen.
Beschränkungen im Land
Im Rahmen des nationalen Planes „Paso a Paso" erfolgt in Abhängigkeit vom örtlichen COVID-19-Geschehen eine Rückkehr zur Normalität in fünf Quarantänestufen. Die Einstufungen der Städte und Gemeinden werden im halbwöchentlichen Rhythmus neu vergeben.
Die touristische Infrastruktur ist in großen Teilen nicht voll umfänglich nutzbar. Zahlreiche Nationalparks haben eingeschränkte Öffnungszeiten mit Obergrenzen für Besucherzahlen. Der Zugang ist nur mit PdM möglich.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich zu detaillierten Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen über das chilenische Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das chilenische Gesundheitsministerium.

Costa Rica - Änderung Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Costa Rica ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor Einreise muss das Gesundheitsformular „Pase de Salud“ online ausgefüllt werden. Bei Einreise ist der erhaltene QR-Code für dieses Formular vorzulegen. Ebenso ist grundsätzlich ein Nachweis über eine den aktuellen costa-ricanischen Vorgaben entsprechende Krankenversicherung, die auch den Fall einer COVID-19-Erkrankung abdeckt, in englischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Ausnahmen bzgl. der Krankenversicherung gelten für Minderjährige und für Reisende, die komplett geimpft sind (mit Moderna, BioNTech/Pfizer, Astra Zeneca oder Johnson & Johnson, Kreuzimpfungen werden anerkannt). Am Flughafen sind strikte Hygieneprotokolle einzuhalten.
Costa Rica beabsichtigt die Einführung der 1-G-Strategie, siehe Beschränkungen im Land.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind auf dem Landweg möglich.
Reiseverbindungen
Fluggesellschaften nehmen sukzessive Flugverbindungen wieder auf. Aktuelle Informationen bietet der Flughafen San José.
Busverbindungen bestehen in alle Landesteile, zum Teil aber mit geringerer Frequenz.
Beschränkungen im Land
Costa Rica plant die Einführung der 1G-Strategie im Land, d.h. der Besuch aller nicht-essentiellen Einrichtungen ist nur noch für vollständig geimpfte Personen ab 14 Tage nach der letzten Impfung möglich.
In einer Übergangsphase vom 1. Dezember 2021 bis 7. Februar 2022 dürfen Hotel-, Restaurant- und Ladeninhaber entscheiden, ob sie nur geimpften Kunden Zugang gewähren oder weiterhin auch ungeimpften Personen. In dem Fall dürfen sie nur mit 50% Kapazität operieren.
Ab 8. Februar 2022 ist der Besuch von Restaurants, Hotels, Geschäften, Fitnessstudios, Museen, Kinos, Nationalparks etc. sowie die Teilnahme an Gruppenaktivitäten nur noch mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung möglich. Ausgenommen sind nur als essentiell angesehene Einrichtungen wie Banken, Apotheken und Supermärkte.
Die Regelung gilt sowohl für costa-ricanische Staatsangehörige als auch für alle Ausländer über 12 Jahre.
In Costa Rica geimpfte Personen müssen die vollständige Impfung mittels des costa-ricanischen digitalen Impfzertifikats nachweisen.
Touristen müssen den zur Einreise genutzten „Pase de Salud“ sowie das Digitale EU-COVID-Zertifikat vorlegen.
Genesene müssen mindestens einmal geimpft sein, und ihr Impfnachweis muss erkennen lassen, dass die Impfung damit vollständig ist (bei Nummer der Impfung muss „1/1“ eingetragen sein).
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen ein ärztliches Attest mit bestimmten Daten (Name, Passnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, ausführliche medizinische Begründung, Name des Arztes, Fachrichtung, Arztnummer, E-Mail-Adresse) vorlegen. Das Attest muss in spanischer Sprache oder mit spanischer Übersetzung vorgelegt werden.
Es gelten weiterhin Fahrverbote für private PKWs ; Taxis und der öffentliche Personennahverkehr sind davon ausgenommen.
Hotels, Restaurants, Nationalparks etc. dürfen grundsätzlich öffnen, unterliegen aber Kapazitätsbeschränkungen .
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen (Restaurants, Hotels, Geschäfte, Banken, etc.) und Nationalparks gilt Maskentragepflicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der costa-ricanischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte die nationale COVID-Hotline unter 1322 (englisch/spanisch).

Dänemark - Einstufung Dänemarks einschließlich Grönlands und der Färöer als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark einschließlich Grönlands und der Färöer gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ist Dänemark einschließlich Grönlands und der Färöer als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache .
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert.
Beschränkungen im Land
Seit dem 10. Dezember 2021 werden einige pandemiebedingte Einschränkungen wieder eingeführt. Nachtclubs und Diskotheken werden geschlossen. Handel, Gastronomie, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet, aber für den Zugang ist ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Bars, Clubs und Restaurants müssen um 24 Uhr schließen. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten wird auf 50 stehende Gäste beschränkt. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Es gelten die dänischen Einreisebestimmungen, u.a. hinsichtlich der Testpflicht. Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Test vornehmen zu lassen. Ein weiterer Test wird zwei Tage nach Einreise empfohlen. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses vom zweiten Tag nach Einreise große Menschenansammlungen meiden und die Abstandsregelungen beachten. Reisende, die weder ein höchstens 72 Stunden altes negatives Testergebnis noch einen Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise vorlegen können, sind verpflichtet, einen COVID-19-Test nach Einreise vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 48 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.

Estland - Entlistung Estlands als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021, Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Estland wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Estland ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 18. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist grundsätzlich möglich. Über geltende Auflagen inkl. Ausnahmeregelungen für Geimpfte und Genesene informiert das estnische Außenministerium.
Reisende werden gebeten, elektronisch max. 72 Stunden vor Einreise einen Anmeldebogen auszufüllen. Bei Einreise aus EU/EFTA-Ländern, deren Koeffizient oberhalb von 75 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Zwei-Wochen-Frist liegt, gilt eine zehntägige Quarantänepflicht. Die aktuelle Länderliste mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus Omikron-Risikoländern müssen unmittelbar nach der Einreise nach Estland einen PCR-Test durchführen.
Reisende aus gelisteten Ländern können alternativ - zur Verkürzung der Quarantäne - mit einem negativen PCR-Testergebnis (max. 72 Stunden alt) oder einem negativen Antigen-Testergebnis (max. 48 Stunden alt) einreisen. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit und zum Arzt gehen und Einkäufe tätigen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem PCR-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Folgender Personenkreis ist von Test- bzw. Quarantäne-Auflagen befreit: Voll geimpfte Personen (in den letzten sechs Monaten vollständig gegen COVID-19 geimpft mit Nachweis durch WHO-Impfnachweis oder ärztliche Bescheinigung mit Informationen u.a. zur Anzahl der verabreichten Impfdosen und Impfstoff-Zusammensetzung in englischer, estnischer oder russischer Sprache) und genesene Personen, (nachweislich in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen mit Nachweis durch ein Schreiben des Arztes oder des Gesundheitsamtes entweder in englischer, estnischer oder russischer Sprache).
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen möglichst unterbleiben. Die Grenzen zu Russland sind wieder geöffnet, Grenzübertritte sind vorab beim jeweiligen Grenzübergang elektronisch über das Grenzportal anzumelden. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Es bestehen wöchentliche Direktflugverbindungen sowie diverse Umsteigeverbindungen von und nach Deutschland. Land- und Seegrenzen sind passierbar. Es empfiehlt sich, sich über die jeweiligen Auflagen auf beiden Seiten der Grenze zu informieren. Für Grenzübertritte von oder nach Estland informiert die estnische Gesundheitsbehörde.
Beschränkungen im Land
Bis 10. Januar 2022 haben nur noch Personen nach Vorlage eines gültigen COVID-19-Impfzertifikats oder Genesenenzertifikats inkl. Identifikationsdokument Zutritt zu Einrichtungen in den Bereichen Gastronomie, Kultur und Freizeit. Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten sind davon ausgenommen. Die Einhaltung der Vorgaben wird strenger kontrolliert und ggf. sanktioniert. Alle Personen in Estland werden zu Kontaktreduzierungen in allen Lebensbereichen aufgefordert. Über aktuelle Regelungen informieren die estnischen Behörden , auch unter der Hotline: +372 600 1247.
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen und ÖPNV gelten Maskenpflicht (Personen über 12 Jahre) und die Abstandsregelung (zwei Meter). Das Tragen medizinischer Masken und häufiges Händewaschen und Desinfektion wird dringend empfohlen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA“ , die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.

Finnland - Änderung Einreise
Die finnische Regierung verschärft die Einreise aus bestimmten Ländern. Reisende aus Ländern außerhalb des EU/Schengen-Raumes müssen ab dem 21. Dezember 2021 einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist, auch wenn sie geimpft sind. Die regionalen Behörden haben außerdem die Anweisung bekommen, Reisende aus Dänemark, Norwegen und Großbritannien bei der Ankunft auf Corona zu testen. Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Einstufung Frankreichs einschließlich des Überseegebiets La Réunion als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich einschließlich des Überseegebiets La Réunion gewarnt.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ist Frankreich einschließlich des Überseegebiets La Réunion als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France .
Einreise
I. Für Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, gilt folgendes:
Vollständig geimpften Personen ist die Einreise nach Frankreich unabhängig von der französischen Einstufung des Herkunftslandes in die Kategorie „grün“, „rot“ oder „orange“ ohne Quarantäne oder besonderen Reisegrund möglich. Ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, ist erforderlich, außer bei der Einreise aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikanstaat oder der Schweiz.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenen Impfstoff erhalten haben, entweder
• 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
• 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
• 7 Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).
Für vollständige geimpfte Erwachsene, die aus Ländern der neuen Kategorie „scharlachrot“ einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für nicht geimpfte Personen (s. Abschnitt unten).
Für minderjährige Kinder gelten - unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht - in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen Test (PCR- oder Antigentest) vorweisen; für Einreisen aus Deutschland gilt dabei, dass die Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
II. Für Personen, die nicht vollständig geimpft sind (s.o.) oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, gilt folgendes:
Für von der französischen Regierung „grün“ eingestufte Länder:
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Albanien, Australien, Bahrain, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Hongkong Israel, Japan, Jordanien, Kanada, den Komoren, Korea, Kosovo, Libanon, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Taiwan, Ukraine, Vanuatu und den Vereinigten Staaten von Amerika und die Ausreise aus Frankreich dorthin ist unter Pandemiegesichtspunkten ohne besonderen Reisegrund möglich.
Einreisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres aus einem Land des Europäischen Raums (EU-Mitgliedstaat, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) müssen einen höchstens 24 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Für alle anderen Länder darf die Vornahme der Testung bis zu 48 Stunden zurückliegen. Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens 11 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19.
Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) nachweisen. Alle nach EU-Vorgaben ausgestellten digitalen Nachweise anderer Staaten sind kompatibel und zur Einreise verwendbar.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes müssen Reisende mit geeigneten Dokumenten nachweisen.
Für von der französischen Regierung „orange“ eingestufte Länder:
Als „orange“ gelten alle Länder, die von der französischen Regierung nicht „grün“, „rot“ oder „scharlachrot“ – s. unten – eingestuft sind. Hier bedarf es eines negativen PCR- oder Antigentests, der nicht früher als 48 Stunden vor Abreise (für Reisende aus dem Vereinigten Königreich für PCR- oder Antigentest höchstens 24 Stunden vor Abreise) vorgenommen wurde. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Außerdem müssen Reisende aus diesen Ländern einen zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Grund erklären und durch geeignete Dokumente, einem Transportunternehmen ggf. vor Abreise, nachweisen, verbunden mit einer Selbstverpflichtung zu einer siebentägigen Quarantäne und zur Duldung weiterer Tests nach Einreise bzw. Quarantäneende.
Für von der französischen Regierung „rot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR- oder Antigentests. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Reisende müssen sich darüber hinaus bereiterklären, einen Antigentest bei Einreise in Frankreich vornehmen zu lassen. Nach Einreise unterliegen nicht geimpfte Personen einer bußgeldbewehrten zehntägigen Quarantänepflicht an einem vorher anzugebenden Ort. Dies gilt nicht für Flugreisende, die sich ausschließlich im internationalen Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Für von der französischen Regierung „scharlachrot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen Antigen-Tests. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Bei der Einreise nach Frankreich erfolgt ein erneuter Test. Anschließend ist eine zehntägige Quarantäne obligatorisch. Reisende müssen darüber hinaus eine Erklärung zur Symptomfreiheit, eine Erklärung zur Durchführung eines Corona-Tests und einen Nachweis vorlegen, wo die Quarantäne durchgeführt und die Einhaltung überprüft werden kann.
Die abzugebenden Erklärungen sind auf der Webseite des französischen Innenministeriums in französischer und in englischer Sprache veröffentlicht.
Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich.
Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR- oder Antigen-Test oder Nachweis des Impfstatus, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Im Lichte der Verbreitung der Omikron-Variante in Großbritannien führt die französische Regierung für Reisen zwischen Frankreich und Großbritannien (in beide Richtungen) zwingende Reisegründe ein, die für eine Reise erfüllt sein müssen. Sie verschärft die Testvorschriften bei Abfahrt/Abflug und Ankunft und führt eine Quarantäneregelung für Reisende aus Großbritannien nach Frankreich nach Ankunft in Frankreich ein (s. Empfehlungen).
Danach gelten ab dem 18. Dezember 2021 die folgenden Vorschriften:
a) Zwingende Reisegründe
• Es muss ein zwingender Reisegrund für Reisen in beide Richtungen gegeben sein. Das gilt für alle Reisenden, egal ob geimpft, genesen oder getestet. Die Liste mit den Reisegründen kann auf o.g. Internetseiten abgerufen werden. Transportfahrten im Logistiksektor stellen beispielsweise einen zwingenden Reisegrund dar.
• Nicht erlaubt sind Reisen zu touristischen und geschäftlichen Zwecken.
• Ausgenommen von diesem Erfordernis sind französische Staatsangehörige mit ihren (Ehe-)Partnern und Kindern, die nach Frankreich reisen oder die zu ihrem Wohnsitz in Großbritannien reisen wollen.
b) Tests
• Vor Abfahrt/Abflug müssen alle Reisenden, inkl. Geimpfte, einen negativen Test (PCR- oder Antigen-Test), nicht älter als 24 Stunden, vorweisen.
• Bei Ankunft in Frankreich können die Reisenden einem Antigen-Test unterzogen werden.
c) Quarantäne in Frankreich
• Reisende aus Großbritannien müssen sich vor ihrer Abreise auf einer Plattform registrieren.
• Nach Ankunft unterliegen sie einer zehntägigen Quarantäne, die anhand der registrierten Adresse von den Ordnungsbehörden überprüft wird.
• Nach 48 Stunden ist eine Freitestung (PCR- oder Antigen-Test) möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind allerdings möglicherweise eingeschränkt verfügbar. Seit 9. August 2021 ist in allen Flugzeugen, überregionalen Zügen und Bussen die Vorlage eines „pass sanitaire“ verpflichtend, siehe Beschränkungen im Land.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe im Außenbereich, auch nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte sind mit Einschränkungen geöffnet. Aktuell gilt in Restaurants, Cafés, Einkaufzentren, Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege, sowie in Flugzeugen, Zügen und Bussen (für beides ausgenommen Nahverkehr) außerdem für alle Personen ab dem Alter von 12 Jahren und zwei Monaten die Pflicht, einen „pass sanitaire“ mit sich zu führen. Dies ist ein Nachweis über die vollständige Impfung gegen, Genesung von oder aktuelle negative Testung auf eine COVID-19-Infektion. Er kann nach EU-Vorgaben digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“-App) oder in Papierform erfolgen.
Reisende ab 65 Jahren benötigen seit dem 15. Dezember 2021 den Nachweis einer dritten Impfung (Booster), sofern die letzte Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt. Für Reisende, die mit dem Impfstoff von Janssen geimpft wurden, gilt dies, sofern die Impfung vor mehr als einem Monat stattfand. Für alle anderen Reisenden gilt dies mit Wirkung vom 15. Januar 2022, sofern die letzte Impfung dann länger als sieben Monate zurückliegt.
Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Maskenpflicht gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Maskenpflicht im Freien ist entfallen. Bei Menschenansammlungen in Warteschlangen oder auf Märkten gilt sie weiter.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika sind entweder der Nachweis des Impfstatus oder ein negativer PCR- oder ein Antigen-Test sowie eine entsprechende Erklärung dazu erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika .
Reisen zwischen Französisch Guayana und Guadeloupe sowie Martinique sind für ungeimpfte Reisende nur mit einem wichtigen Reisegrund und Quarantäne möglich. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in den Überseegebieten Martinique von 19 bis 5 Uhr und La Réunion von 18 bis 5 Uhr.
Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung.
Reisen in die Überseegebiete oder von dort nach Festlandsfrankreich sind weiteren in den einzelnen Überseegebieten und je nach Ausgangspunkt und Verlauf der Einreise unterschiedlichen besonderen Bedingungen unterworfen, die den Nachweis des Impfstatus oder die Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise oder das Vorliegen eines wichtigen Reisegrundes betreffen können oder von der Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten in der jeweiligen Region abhängen. Nähere Informationen bieten die auf der Internetseite des französischen Innenministeriums verlinkten Internetseiten der örtlichen Behörden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bitte beachten Sie bei Reisen zwischen Frankreich und Großbritannien die Informationen unter Einreise sowie die aktuellen Informationen der französischen Regierung , die auch in englischer Sprache abgerufen werden können.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 17.12.2021 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Ghana - Änderung Einreise
Ghana hat ab sofort alle Einreisen drastisch eingeschränkt. Konkret können Menschen nur noch auf dem Luft- oder Seeweg in das Land kommen; Einreisen über Land sind für unbestimmte Zeit nicht möglich. Quelle: tagesschau.de

Griechenland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Griechenland ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist mit Wirkung von Sonntag, den 19. Dezember 2021 um 6 Uhr für alle Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 10. Januar 2022, 6 Uhr.
Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen, wonach die Einreise grundsätzlich für alle Personen ab 12 Jahren nur mit einem
• negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden), oder
• digitalen oder schriftlichen Zertifikat über eine vollständige, mind. 14 Tage vor Einreise abgeschlossene Impfung (in einer der o.g. Sprachen unter Nennung des vollständigen Namens des Reisenden, des Impfstoffs, der Anzahl der Impfdosen). Zum Nachweis reicht in der Praxis die Vorlage des internationalen Impfausweises („Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“, gelb) oder des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (z. B. in der CovPass-App oder Corona-Warn-App) aus. Ob Kreuzimpfungen oder nur eine Impfung nach einer Genesung als vollständiger Impfstatus anerkannt werden, ist nicht abschließend geklärt. Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher jedoch keine Probleme hinsichtlich der Anerkennung bekannt, oder
• digitalen oder schriftlichen Zertifikat über die Genesung von einer COVID-19 Infektion, ausgestellt durch eine Behörde oder ein zertifiziertes Labor. Die Genesenenbescheinigng darf frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt worden sein und ist bis zu 90 Tage danach gültig. Informationen zu abweichenden Regelungen für bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellte Genesenennachweise können bei den griechischen Auslandsvertretungen in Deutschland erfragt werden.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), u.a. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras sowie auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine bis zu zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden richten Sie bitte direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail. Zur Aufhebung der Quarantäne müssen sich Reisende am letzten Tag (der Quarantäne) einem obligatorischen PCR-Labortest unterziehen.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form “, PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test-, Impf- oder Genesenennachweis- und Online-Anmeldepflicht) erfüllen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende, die über den Seeweg aus der Türkei kommend einreisen, werden bei Ankunft nicht getestet.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden).
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen Bedingungen.
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt generell: Personen ab 12 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfung) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) oder eine Genesenenbescheinigung (s. Einreise). Für 4- bis 11-jährige ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit an belebten Plätzen im Freien getragen werden. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet werden. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie für nicht vollständig geimpfte Personen dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 48 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Für vollständig geimpfte Personen, deren Zweitimpfung mehr als vierzehn Tage zurückliegt, und die positiv getestet werden, wird eine siebentägige Quarantäne angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland; für die Einreise nach Schottland, mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der sich rasant verbreitenden Omikron-Variante hat die britische Regierung am 12. Dezember 2021 die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt seit dem 10. Dezember 2021 eine obligatorische Maskenpflicht. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 wird durch den National Health Service ein Covid-Pass eingeführt, der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen, mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln, aufgehoben. Ein Covid-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen die Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ein Covid-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierrung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Israel verlängert das Einreiseverbot für Touristinnen und Touristen um weitere sieben Tage. Damit bleiben die Grenzen für Ausländerinnen und Ausländer bis zum 29. Dezember 2021 um Mitternacht geschlossen. Weiterhin müssen damit auch alle Personen mit Wohnsitz in Israel, die aus einem beliebigen Land zurückkehren - darunter auch geimpfte Israelis - bei der Einreise mindestens drei Tage lang in Quarantäne gehen.Quelle: tagesschau.de

Italien - Änderung Einreise, Besonderheiten in den Regionen
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19, nicht älter als sechs Monate, verfügen und die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise neben dem Digitalen COVID-Zertifikat der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) zusätzlich ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden) vorlegen.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis eines vollständigen Impf- oder Genesenenstatus verfügen, sind verpflichtet, sich ebenfalls vor Einreise in Italien auf COVID-19 testen zu lassen (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden), sich anschließend für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne erneut einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests bei der Einreise befreit.
Minderjährige im Allgemeinen sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte und die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Seit dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz, im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre) sowie in den Wintersportgebieten. Seit dem 6. Dezember 2021 ist sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird von 12 auf neun Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum im Freien immer dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. auf Plätzen, Märkten und in Warteschlangen). Ferner besteht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maskenpflicht im Freien gilt neuerdings auch in den Innenstädten (centri storici) und Haupteinkaufsstraßen großer Städte wie Rom, Mailand, Bologna, Padua oder Bergamo und auch in Sizilien. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur werden der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen. In Südtirol müssen Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr eine FFP2-Maske tragen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Lettland - Entlistung Lettlands als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 18. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich dürfen ohne triftigen Grund nach Lettland einreisen.
Die zehntägige Quarantänepflicht sowie die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests entfällt für Personen, die:
• bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen,
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind und einen Nachweis darüber vorlegen können,
• einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 vorlegen können und sich in den letzten 14 Tagen nur in der EU, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Weitere Informationen bietet die Webseite des lettischen Außenministeriums .
Bei Einreise aus Drittländern ist weiterhin ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Seit dem 13. Dezember 2021 können Passagiere, die aus bestimmten Ländern nach Lettland einreisen, stichprobenartig getestet werden, um die Verbreitung der Omikron-Variante von COVID-19 einzudämmen.
Täglich werden dazu vier bis sechs Flüge ausgewählt, bei denen alle Passagiere getestet werden.
Reisende aus den folgenden Ländern werden selektiv überprüft: Deutschland, Großbritannien, Schweden, Ägypten, Polen, Italien, Norwegen, Finnland, Litauen, Estland, Ungarn, Spanien, Russland, Niederlande, Dänemark, Irland, Malta, Ukraine, Georgien und der Schweiz.
Die Liste wird entsprechend den Ergebnissen der ersten Screenings und der Entwicklung der epidemiologischen Situation angepasst.
Alle überprüften Passagiere, einschließlich derjenigen, die eine gültige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung besitzen oder ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests haben, der vor dem Flug nach Riga durchgeführt wurde, werden einem COVID-19-Test (PCR) unterzogen. Ausgenommen davon sind Transitpassagiere, Kinder unter 12 Jahren, Flugpersonal, Seeleute und Reisende im Zusammenhang mit diplomatischen und internationalen Angelegenheiten.
Die COVID-19-Tests von Passagieren werden kostenlos sein.
Nach dem Test werden die Passagiere gebeten, sich zu ihrem Wohnsitz zu begeben, um die Testergebnisse abzuwarten. Die Maßnahmen gelten für mindestens zwei Wochen bis zum 26. Dezember 2021, 23:59 Uhr.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8:30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenze zu Weißrussland ist bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Am 11. Oktober 2021 hat die lettische Regierung für drei Monate den nationalen Notstand ausgerufen. Für nicht geimpfte Personen treten einschneidende Einschränkungen in Kraft.
Vollständig Geimpfte und von COVID-19 Genesene haben Zugang zu allen geöffneten Geschäften. Der Nachweis und die Überprüfung der Impfung über das Digitale COVID-Zertifikat der EU sind möglich.
Die Außen- und Innengastronomie und Einkaufszentren sind mit gewissen Einschränkungen (2G-Regel) geöffnet. Einkaufszentren sind am Wochenende und an Feiertagen geschlossen. Märkte im Freien finden unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt. Es gibt keine Weihnachtsmärkte. Die Freiluftbereiche von Museen und Naturpfade sind geöffnet. Museen und Bibliotheken sind unter Auflagen geöffnet. Sporttraining im Freien ist unter Auflagen gestattet. Für Geimpfte und genesene Personen mit Digitalem COVID-Zertifikat der EU gelten weitere Erleichterungen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Meter ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.

Libanon - Einstufung Libanons als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021, Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libanon ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ist Libanon als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor der Einreise muss bei allen Reisenden ab 12 Jahren eine Registrierung bei der Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Nach erfolgreicher Registrierung wird ein QR-Code („MOPH Pass“) generiert, welcher dann beim Check-In vorgezeigt werden muss.
Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesenenstatus oder einen PCR-Test hochgeladen werden:
• negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder
• Nachweis darüber, dass man vor mehr als 14 Tagen vollständig gegen COVID-19 geimpft wurde, oder
• Nachweis darüber, dass man innerhalb von 90 Tagen vor der Einreise positiv getestet wurde und genesen ist.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen und nicht geimpft oder genesen sind, müssen nicht erneut ein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen. Jedoch sind entsprechende Nachweise der vorherigen Einreise in der Online-Plattform hochzuladen. Bei Ankunft wird direkt am Flughafen bei allen Reisenden über 12 Jahren ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test gemacht.
Mit Wirkung vom 10. Januar 2022 müssen die Kosten für den PCR-Test (30 US-Dollar) grundsätzlich vorab über die Online-Plattform mit Kreditkarte bezahlt werden. Das Ergebnis wird binnen 24 Stunden per SMS bekannt gegeben. In diesem Zeitraum ist häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist Kontakt zur Corona-Hotline aufzunehmen (1787), sowie den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge zu leisten.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kann weiterhin kurzfristig zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens kommen, insbesondere an religiösen Feiertagen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID-19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.

Moldau, Republik - Entlistung der Republik Moldau als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 18. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise in die Republik Moldau gilt für alle Reisenden die Pflicht einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• einen Nachweis der vollständigen COVID-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; in rumänischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer oder russischer Sprache.
• einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache. Der Test darf bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein. Bei einem Antigen-Schnelltest beträgt die Frist 48 Stunden.
• ein Attest über eine überstandene COVID-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt, oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Die Bestätigung ist in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen.
Reisende, die keinen der zuvor genannten Nachweise vorlegen können und auch nicht zu den untenstehenden Ausnahmegruppen gehören, sind verpflichtet, sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Zudem müssen diese Reisenden bereits 72 Stunden vor der Einreise ein Online-Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Die verpflichtende Quarantäne kann nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden.
Ausnahmen bestehen nur für symptomfreie Reisende der folgenden Gruppen:
• Kinder unter 12 Jahren.
• Kraftfahrer und Besatzung im Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Warenverkehr.
• Reisen aus medizinischen und humanitären Gründen, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich).
• Schüler und Studenten unter 18 Jahren, die Prüfungen ablegen oder zu Studienzwecken reisen oder die im Zusammenhang mit einer Teilnahme/Organisation an einem internationalen Wettbewerb reisen, sowie ihre Begleitpersonen (mit entsprechenden Nachweisen).
• Personen, die gerichtlich oder behördlich vorgeladen sind.
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
• Transitreisende (Aufenthalt weniger als 24 Stunden).
Falsche oder unwahre Angaben im Einreiseformular sowie die Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere Gebieten mit Virusvarianten, aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen stellt die Regierung der Republik Moldau zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Mit Ausnahme von Minderjährigen sind alle Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument oder dessen Kopie/Foto mit sich führen.
Bei Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen oder im Außenbereich können weitere Verschärfungen, wie die Notwendigkeit des Impfnachweises oder eines aktuellen negativen COVID-19-Tests, gelten. Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen. Es empfiehlt sich daher, das Tagesgeschehen zu verfolgen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen und im Personennahverkehr. Beachten Sie zudem die landesweit geltende Maskenpflicht in allen Bereichen, wo ein Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Einschränkungen für den abtrünnigen Landesteil Transnistrien wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Aktuell dürfen Ausländer einreisen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.

Nordmazedonien - Entlistung Nordmazedoniens als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 18. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, benötigen sowohl für die Einreise als auch für die Ausreise einen der folgenden Nachweise:
• Nachweis einer vollständigen Impfung, oder
• Nachweis eines negativen Testergebnisses (PCR nicht älter als 72 Stunden; Antigen-Schnelltest nicht älter als 48 Stunden), oder
• Nachweis einer in den letzten 45 Tagen vor Ein- oder Ausreise erfolgten Genesung (zwecks Fristberechnung muss ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache oder mit Übersetzung Genesungsdatum nennen).
Wenn die lokalen Gesundheitsbehörden Quarantäne- oder Isolationsmaßnahmen anordnen, müssen ausländische Staatsangehörige die Kosten für Unterkunft etc. selbst tragen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist uneingeschränkt erlaubt, solange der Transitaufenthalt die Dauer von derzeit fünf Stunden nicht überschreitet. Transitreisende, die keinen der oben beschriebenen Nachweise für die Ein- und Ausreise vorlegen, müssen bei Grenzübertritt ein sogenanntes „Transit Statement“ ausfüllen.
Für längere Aufenthalte gelten die oben beschriebenen Bestimmungen für die Ein- und Ausreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Der Zutritt zu Restaurants, Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zu Einkaufszentren, Geschäften und Tankstellen ist für Erwachsene nur noch mit Nachweis einer vollständigen Impfung oder einem Genesenennachweis (ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache oder mit Übersetzung mit Genesungsdatum, welches nicht mehr als 45 Tage zurückliegen darf) erlaubt (vergleichbar 2G-Regel). Lebensmittelläden, Supermärkte und Apotheken sind weiterhin ohne diese Einschränkung geöffnet.
In Innenräumen gelten zusätzlich besondere Abstands- und Hygieneregeln. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur begrenzt ausgelastet sein.
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen. Bei COVID-19-Symptomen ist ab dem Moment der Vereinbarung eines Testtermins bis zum Erhalt des Testergebnisses eine Selbstquarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Selbstquarantäne durch Verfügung des lokalen Gesundheitsamtes entsprechend verlängert.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die öffentlichen Verlautbarungen zum Versammlungsverbot. Verstöße, auch gegen die Masken- und Quarantänepflichten, werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.
• Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende" in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.

Norwegen - Einstufung Norwegens als Hochrisikogebiet ab 19.12.2021
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ist Norwegen als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise testen zu lassen. Weitere Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesenennachweis aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Ungeimpfte ohne Genesenennachweis müssen daher eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren Schnelltest direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omikron-Variante besteht, müssen sich für sieben Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in zehntägige häusliche Quarantäne, welche frühestens am siebten Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach drei bis sieben Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.

Österreich - Änderung Einreise
Österreich verschärft seine Einreisebestimmungen. Bis auf weiteres dürfen nur noch Menschen ins Land, die über einen gültigen 2G-Nachweis verfügten. Konkret bedeute dies, sie müssen dreifach geimpft oder genesen sein. Wer keine Auffrischungsimpfung hat, muss einen PCR-Test vorlegen. Ansonsten müssen die Reisenden sofort in Quarantäne. Die neue Verordnung tritt am 20. Dezember 2021 in Kraft. Die Heimquarantäne ist erst zu beenden, wenn nach der Einreise das Ergebnis eines PCR-Tests negativ ausfällt. Ausgenommen vom 2G-Nachweis sind Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Ausnahmegrund ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Sonderregeln gibt es außerdem für Kinder. Für Pendlerinnen und Pendler bleibt es bei der gewohnten 3G-Regel. Quelle: tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 17.12.2021 - Teil 3

Beitrag von Birgitt »

Palau - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Palau ist bisher von COVID-19 sehr wenig betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Palau und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen eine komplette COVID-19-Impfung nachweisen, bei welcher die letzte Dosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde. Der erhaltene Impfstoff muss von der US Food and Drug Administration (FDA) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassen sein.
Alle Reisenden müssen außerdem einen negativen PCR-Test, ausgestellt innerhalb von 72 Stunden vor Abflug, oder den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung vorlegen, nachgewiesen durch einen aktuellen virologischen Test, sowie ein ärztliches Attest oder ein Schreiben des Gesundheitsamtes, dass die Person genesen und reisefähig ist. Alle Nachweise sind der Fluggesellschaft vorzulegen.
Alle Reisende müssen sich am ersten Tag bzw. sofort nach Ankunft am Flughafen und am fünften Tag nach Ankunft in Palau einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen und die bei Ankunft mitgeteilten Regelungen einhalten.
Ausführlich informiert das Gesundheitsministerium von Palau.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Palau ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist sehr stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der palauischen Regierung auf der Seite des Gesundheitsministeriums von Palau.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

Philippinen - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen.
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" oder "Red List" und dem Impfstatus.
Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Green List:
• Vollgeimpft, negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am dritten Tag nach Ankunft, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum zehnten Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag nach Ankunft, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag nach Ankunft, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Red List:
• Einreisen aus Ländern der „Red List “ (darunter mehrere europäische Länder) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen vor der Reise verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland. Kinder unter drei Jahren sind vom PCR-Test vor Abreise befreit, es sei denn sie zeigen Symptome.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der vor Abflug nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise aus einem Land der „Red List“ nicht älter als 48 Stunden ist Bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag nach Ankunft ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag. Bei Einreise aus einem Land der „Red List“ ist eine 14-tägige Heimquarantäne mit PCR-Test am siebten Tag nach Ankunft zu absolvieren.
Für ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte Diplomaten oder Diplomaten, deren Impfstatus nicht feststellbar ist, sind Heimquarantäne und am siebten Tag nach Ankunft ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Alle Reisenden (ausgenommen Diplomaten) müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass" registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

Polen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 stark betroffen. Polen ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder der Türkei besteht grundsätzlich und unabhängig vom genutzten Transportmittel bzw. zu Fuß eine zehntägige Quarantänepflicht, es sei denn, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Nachweis einer vollständigen Impfung durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU oder durch ein anderes Dokument in polnischer oder englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vorgenommen wurde.
• Nachweis in polnischer oder englischer Sprache, dass eine COVID-Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Grenzübertritt durchlaufen wurde.
• Negatives COVID-19-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden (Antigen- oder PCR-Test).
• Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht betreffen u.a Kinder unter 12 Jahren, die in Begleitung geimpfter bzw. negativ getesteter Sorgeberechtigter reisen, Berufskraftfahrer, Personal des Güter- und Personenverkehrs.
Für Reisende aus Drittstaaten und insbesondere Ländern, in denen Virusvarianten verbreitet sind, gelten strengere Regelungen:
Bis zum 27. Dezember 2021 besteht in Polen weiterhin ein Flugverbot für Flüge aus einzelnen Hochrisikogebieten. Reiserückkehrer aus diesen Ländern müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben, eine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne durch PCR-Test ist nicht möglich. Die Quarantänepflicht entfällt für Personen, die bei Einreise ein gültiges Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen.
Alle von außerhalb des Schengen-Raums nach Polen einreisende Personen müssen bei Grenzübertritt einen negativen COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) in englischer oder polnischer Sprache vorlegen, der frühestens 24 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde.
Impfungen gegen COVID-19 befreien nicht von der Testpflicht.
Ohne Testnachweis wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die frühestens am achten Tag nach Einreise in Polen mit einem negativen Testergebnis beendet werden kann (Ausnahme von der Möglichkeit der Freitestung: bei Einreise aus bestimmten Hochrisikogebieten ).
Ausführliche Informationen rund um die Quarantänepflicht bei Einreise nach Polen und mögliche Ausnahmen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Einzelheiten und weitere Ausnahmen können den englischsprachigen Informationen des polnischen Grenzschutzes entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Flug- und Bahnverbindungen sind vorhanden. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der Verschlechterung der Corona-Situation gelten zunächst bis zum 17. Dezember 2021 erhebliche Kapazitätseinschränkungen u.a. in Gaststätten, Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Kirchen, bei Veranstaltungen und privaten Versammlungen. Obergrenzen gelten auch für Geschäfte und Einkaufszentren.
Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website , über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die im Einzelnen geltenden Maßnahmen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter fünf Jahren, für Personen, die eine ärztliche Bestätigung oder einen sonstigen Nachweis haben, dass sie keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt grundsätzlich 1,5 Meter.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich telefonisch mit einem Arzt oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung in Verbindung setzen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.

Portugal - Änderung Einreise
Portugal will Beschränkungen wie eine Testpflicht bei der Einreise über den 9. Januar 2022 hinaus verlängern. Möglicherweise könne es auch Verschärfungen geben. Von 2. Januar bis 9. Januar ist bereits eine "Eindämmungswoche" geplant, in der Arbeit aus dem Home Office verpflichtend ist, wo möglich, und die Schulen noch geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de

Rumänien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 sind alle nach Rumänien einreisenden Personen verpflichtet, sich vor Einreise online anzumelden.
Bis zum 20. Dezember 2021 gilt weiterhin, dass bei Einreise nach Rumänien eine Einreiseanmeldung elektronisch oder in Papierform vorzunehmen ist.
Abhängig vom Infektionsgeschehen im Ausreiseland gilt eine Länderkategorisierung in grüne, gelbe und rote Zonen. Diese Einstufung in Risikogebiete wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit als rote Zone eingestuft.
Für die Zeit vom 10. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 gelten bei Einreise nach Rumänien folgende Quarantäneregelungen:
1. Einreise aus EU-Staaten, aus dem EWR oder aus der Schweiz:
Es besteht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht.
Ausnahmen gelten unter anderem für:
• vollständig Geimpfte, die bei der Einreise das Digitale COVID-Zertifikat der EU vorlegen können.
• Kinder bis einschließlich 12 Jahre.
• Kinder zwischen 12 und 16 Jahren, die einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen können.
• Genesene, die zwischen 14 und 180 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden und einen elektronischen Genesenennachweis vorlegen können.
• Transitreisende, die sich weniger als 24 Stunden in Rumänien aufhalten.
• Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Rumänien aufhalten und einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird ab dem vierten Tag eine 14-tägige Quarantäne angeordnet.
• Personen, die aus grün oder gelb eingestuften Staaten einreisen und einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen.
2. Einreise aus allen anderen Staaten:
Unabhängig vom Impfstatus ist eine Quarantäne von 14 Tagen angeordnet.
Ausnahme: Vollständig Geimpfte/Genesene, die zudem einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen.
Es gibt weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Die rumänische Regierung veröffentlicht hierzu Informationen in rumänischer Sprache . In Zweifelsfällen berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt .
Durch die rumänischen Behörden wird zudem Quarantäne angeordnet, wenn während des Aufenthalts in Rumänien eine Corona-Infektion festgestellt wird. Es bestehen auch für geimpfte Personen keine Ausnahmen. Die Wiederausreise nach Deutschland ist dann erst nach Beendigung einer Quarantäne von 14 Tagen möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitssymptome mehr bestehen.
Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Einreiseanmeldung abzugeben.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Während des pandemiebedingt geltenden Alarmzustands hat die Regierung jedoch Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet.
Zugang zu Hotels, Restaurants, Kultureinrichtungen, Geschäften (außer Lebensmitteln, Apotheken) etc. unterliegt der 3G-Regelung.
Nähere Auskünfte erteilen die einzelnen Gesundheitsämter unter folgenden Kontaktdaten.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Gebäuden, in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen).
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) auf Rumänisch.
• Bitte erkundigen Sie sich beim jeweils zuständigen regionalen Gesundheitsamt nach den aktuell geltenden Regelungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112.

Slowakei - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 stark betroffen. Die Slowakei ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Alle Reisenden müssen frühestens 30 Tage vor der Einreise in die Slowakei und spätestens beim Grenzübertritt ihre Einreise online in „eHranica" anmelden. Kinder unter zwölf Jahren und zwei Monaten sind von der Anmeldung befreit.
Reisende ab zwölf Jahren und zwei Monaten müssen grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne einhalten. Die Quarantäne kann frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives PCR-Testergebnis eines slowakischen Labors verkürzt werden. Die Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis reicht nicht aus, um eine Quarantäne zu vermeiden. Auch Genesene müssen in Quarantäne gehen.
Kinder bis zwölf Jahre und zwei Monate sind von der Quarantäne befreit, wenn sie nicht mit anderen Quarantänepflichtigen in einem Haushalt leben.
Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren, wenn ihr Flugzeug auf einem Flughafen in der Slowakei landet. Bei Landungen in Nachbarländern (z.B. Wien, Budapest) reicht die Registrierung über „eHranica “ aus.
Geimpfte sind von der Quarantäne befreit. Als geimpft gelten Personen:
• bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn sie die zweite Dosis vor mindestens 14 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Genesenen, wenn sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVID-19 erhalten haben und seitdem mindestens 14 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sind.
Impfnachweise in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache sowie das Digitale COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“ mit QR-Code) werden anerkannt. Andere nationale Bescheinigungen eines Drittlandes werden anerkannt, wenn sie den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Bezeichnung des Impfstoffs und dessen Hersteller, die Reihenfolge der Impfung und die Gesamtzahl der Impfungen mit dem betreffenden Impfstoff sowie das Datum der letzten Impfung enthalten. Diese nationale Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes abgestempelt werden oder elektronisch überprüfbar sein und außerdem in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Person, die dies nicht nachweisen kann, gilt nicht als vollständig geimpft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen, für die Ausübung des Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern oder auch die Teilnahme an Beerdigungen naher Angehöriger. Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Stichproben-Kontrollen durchgeführt.
Verstöße gegen die Anmelde- und Quarantänepflichten können mit Geldstrafen von bis zu 1659,- € bestraft werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern und muss über die in der Verordnung bezeichneten Transitkorridore erfolgen.
Diese entsprechen zumeist den Autobahntrassen. Transitreisen müssen nicht angemeldet werden. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt nach Fahrplan.
Beschränkungen im Land
Seit dem 25. November 2021 gilt in der Slowakei der Notstand. Bis auf weiteres gilt im ganzen Land eine nächtliche Ausgangssperre. Von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur in den Ausnahmefällen verlassen werden, die auf der Corona-Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt sind, z.B. für Fahrten zur Arbeit, Arztbesuche oder Fahrten zur Grenze bei Auslandsreisen. In der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Persönliche Treffen von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt. Für beruflich veranlasste Hotel-Aufenthalte und Quarantäne-Unterkünfte gilt die 3G-Regel. Touristische Aufenthalte in Hotels sind mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 unter 2G-Plus-Regel (geimpft oder genesen und negativer COVID-19 Test)erlaubt. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten. Für Einkäufe in Geschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, gilt die 2G-Regel. Im überregionalen Bus- und Bahnverkehr gilt die 3G-Regel.
Hygieneregeln
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, insbesondere in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. Draußen gilt die Mundschutzpflicht nur wenn ein Abstand von zwei Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.

Spanien - Änderung Besonderheiten auf den Inseln
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Südkorea - Änderung Beschränkungen im Land
Südkorea verschärft erneut die Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen. Vor allem der Umfang privater Treffen und die Geschäftszeiten im Gastronomiebetrieb sollen landesweit von diesem Wochenende an bis Anfang Januar 2022 wieder stärker eingeschränkt werden. Quelle: tagesschau.de

Togo - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Togo ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale COVID-19-Koordinierungsstelle Togos und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind weiterhin gesperrt. Eine Ein- und Ausreise ist derzeit nur über den Flughafen Lomé möglich.
Reisende müssen sich vorab elektronisch registrieren und dabei einen negativen PCR-Test, der nicht älter als sieben Tage vor Datum des Abflugs ist, nachweisen. Dieser Test ist bei der elektronischen Anmeldung und Zahlung für den PCR-Test bei Ankunft in Lomé hochzuladen. Bei Einreise wird ein PCR-Test abgenommen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss sich der Reisende in selbstgewählte Isolation begeben; nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann sich der Reisende frei bewegen.
Bei einem positiven Testergebnis erfolgt die verpflichtende und kontrollierte Unterbringung in einem speziellen Hotel (falls symptomfrei) oder in einem speziellen Krankenhaus (bei Symptomen).
Es bestehen derzeit keine Erleichterungen für vollständig Geimpfte.
Die togoischen Behörden hatten in der Vergangenheit eine Reihe von Hochinzidenzländern bzw. Virusvariantengebiete definiert. Derzeit ist Südafrika als Virusvariantengebiet festgelegt; Reisende von dort unterliegen einer verlängerten Quarantäne. Über die detaillierten aktuellen Bedingungen und das Registrierungsverfahren für Ein- und Ausreise sowie mögliche Hochinzidenzländer und Variantengebiete informiert die togoische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise ist derzeit nur über den Flughafen Lomé möglich. Für die Ausreise gelten ähnliche Bedingungen wie für die Einreise (elektronische Registrierung, PCR-Test-Nachweis); alle einschlägigen Bedingungen und das Registrierungsverfahren finden sich gleichfalls auf dieser Website.
Im Fall eines positiven Tests vor der Ausreise erfolgt eine Zwangsunterbringung zwecks Isolation; eine Ausreise ist erst bei Vorliegen eines negativen Tests möglich.
Reiseverbindungen
Derzeit wird Lomé von den internationalen Fluggesellschaften Air France (über Paris), Ethiopian Airlines (über Addis Abeba) und Brussels Airlines (über Brüssel) sowie von mehreren regionalen westafrikanischen Fluggesellschaften angeflogen. Der Flugverkehr ist weiter deutlich reduziert.
Beschränkungen im Land
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich im Land zu bewegen. Es gibt Einschränkungen des öffentlichen Lebens: kulturelle oder sportliche Präsenzveranstaltungen und Konferenzen sind derzeit ebenso untersagt wie traditionelle oder größere private Veranstaltungen. Diskotheken bzw. Nachtklubs sind geschlossen. Der Zugang zu Verwaltungsgebäuden ist nur bei Nachweis einer vollständigen Impfung möglich (akzeptiert werden alle Impfstoffe, die eine WHO-Anerkennung haben: AstraZeneca, Janssen-/Johnson&Johnson, Moderna, PfizerBiontech und Sinovac möglich). Aufgrund bisheriger Erfahrungen muss zudem mit kurzfristig verfügten örtlichen Absperrungen und Ausgangssperren an Hotspots gerechnet werden. Aktuelle Hinweise bietet die COVID-19-Koordinierungsstelle Togos.
Hygieneregeln
Es besteht offiziell Maskenpflicht an vielen Orten des öffentlichen Raums, öffentlichen Gebäuden, zentralen öffentlichen Plätzen und Märkten, im Straßenverkehr; Abstandsregeln sind zu beachten. Ansonsten gelten die international bekannten Hygieneempfehlungen. Regeln und Empfehlungen im Einzelnen bietet die COVID-19-Koordinierungsstelle Togos.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der togoischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die spezielle COVID-19-Notfallnummer in Togo 111.

Tunesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Von offizieller Seite ist der Wegfall der elektronischen Einreiseanzeige noch nicht bestätigt. Es wird daher empfohlen, die elektronische Einreiseanzeige weiterhin auszufüllen und auszudrucken.
Alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form mitzuführen. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Eine zehntägige Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten ist für alle nicht- oder nicht vollständig Geimpften verpflichtend.
Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden.
Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mind. 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Ungarn - Änderung Beschränkungen im Land
Ungarn hat den coronabedingten Ausnahmezustand bis zunächst 1. Juni 2022 verlängert. Quelle: Garda World

Vereinigte Arabische Emirate - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind weiterhin von COVID-19 betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationalen Katastrophenschutzbehörde, das Statistikamt der Vereinigten Arabischen Emirate und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flugverbindungen sowie Einreise- und Testvorschriften können sich für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie schnell ändern. Nähere Informationen zu den aktuellen Einreisevorschriften können bei den emiratischen Behörden, der emiratischen Botschaft in Berlin und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten anstreben (z.B. Touristen oder Geschäftsleute), können einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können.
Reisende nach Abu Dhabi müssen sich rechtzeitig vor Abflug auf dem Portal „ICA Smart Travel Service“ registrieren. Ausgenommen sind Transitreisende. Auf dem Portal können auch ausländische Impfzertifikate zwecks Anerkennung in den VAE hochgeladen werden (freiwillig). Eine Genehmigung der GDRFA oder ICA ist für Touristen, die in Dubai einreisen, nicht erforderlich.
Testpflichten vor Abflug sind u.a. abhängig von Abflugort, Impfstatus, Voraufenthalten und dem endgültigen Zielort. Konkrete Auskunft, welche Vorschriften im Einzelfall gelten, kann die Fluggesellschaft erteilen.
In der Regel gilt:
Flugreisende nach Dubai müssen in der Regel einen negativen PCR-Test nachweisen. Alle anderen Testbescheinigungen (Antikörpertest, PCR-Schnelltests, Heimtestkits, u.ä.) werden in Dubai nicht akzeptiert. Es muss sich um eine offizielle (ausgedruckte oder per Mail übersandte) Bescheinigung in Englisch oder Arabisch handeln. SMS-Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Der Abstrich darf nicht früher als 72 Stunden vor Abflug erfolgt sein (für bestimmte Länder gelten kürzere Fristen). Kinder unter 12 Jahren und bestimmte weitere Personengruppen sind vom Testerfordernis ausgenommen. Für Passagiere, die aus bestimmten Ländern abfliegen, findet bei Ankunft am Flughafen Dubai ein weiterer PCR-Test statt. Des Weiteren können stichprobenartige PCR-Tests angeordnet werden. Außerdem muss bei Ankunft in Dubai die COVID19-DXB Smart App heruntergeladen werden.
Flugreisende nach Abu Dhabi müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Abstrich darf in der Regel längstens 48 Stunden vor dem Abflug vorgenommen worden sein (aus bestimmten Ländern nur 24 Stunden). Das Testergebnis ist ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache oder der Sprache des Abflugorts mitzuführen. Kinder unter 12 Jahren sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Bei Einreise am Flughafen Abu Dhabi findet verpflichtend ein weiterer PCR-Test statt. Abhängig von Impfstatus und Einreiseland sind in den Folgetagen ein oder zwei weitere PCR-Tests erforderlich. Die aktuell geltende Regelung kann am Flughafen erfragt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von den Testerfordernissen ausgenommen.
Reisende aus Ländern außerhalb der „Grünen Liste“ , die ungeimpft sind bzw. deren Impfungen in den VAE nicht anerkannt sind, unterliegen in Abu Dhabi einer zehntägigen Quarantänepflicht.
Die Quarantäne darf nicht verlassen werden, auch nicht zu einer frühzeitigen Rückreise aus den VAE.
Durch- und Weiterreise
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr via die Vereinigten Arabischen Emirate (Flughafentransit) geöffnet. Bei Transitflügen über den Flughafen Abu Dhabi wird in der Regel ein PCR-Test, der maximal 72 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde, verlangt.
Alle Transitfluggäste in Dubai müssen alle Bestimmungen des endgültigen Reiseziels erfüllen. Fluggäste im Transit aus bestimmten Ländern müssen eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test vorlegen. Alle anderen Fluggäste im Transit müssen diese Bescheinigung in der Regel nicht vorlegen, es sei denn, dies wird von ihrem endgültigen Zielort vorgeschrieben.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr geöffnet. Internationale Verbindungen können sich rasch ändern.
Beschränkungen im Land
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet.
Bei der inneremiratischen Einreise in das Emirat Abu Dhabi auf dem Landweg finden an den Grenzen Kontrollen mit Hilfe von sogenannten Handyscannern statt, die lt. Angaben der emiratischen Behörden über elektromagnetische Wellen Partikel des Coronavirus im Körper aufspüren können, aber keine persönlichen Daten des oder der Betroffenen speichern. Bei Verdacht auf eine Infektion wird sofort anschließend ein Antigen-Schnelltest vorgenommen.
Im Emirat Abu Dhabi dürfen zahlreiche Einrichtungen wie Einkaufszentren, Cafés und Restaurants, Fitnessstudios, Museen, Freizeitparks, Kulturzentren etc. nur noch von vollständig Geimpften betreten werden, die sich außerdem alle 30 Tage einem PCR-Test unterziehen müssen. Kontrolliert wird die Zugangsberechtigung über die auf einem Smartphone zu installierende staatliche AlHosn-App , die hierfür einen „grünen Status“ zeigen muss. Im Ausland verabreichte Impfungen können registriert werden, was für den Erhalt des „grünen Status“ in der AlHosn-App erforderlich ist.
Für Dubai ist der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht an eine App gebunden.
Hygieneregeln
Die emiratischen Sicherheitsbehörden fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand und die Einhaltung der Hygieneregeln zu achten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit ist obligatorisch. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der VAE und den zuständigen Behörden.
• Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Flug bei Ihrer Fluggesellschaft und der emiratischen Botschaft in Berlin über die aktuellen COVID-19-Testerfordernisse für Reisen in die VAE und von den VAE ins Ausland oder für Transitreisen über die Flughäfen Abu Dhabi und Dubai.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte umgehend telefonisch die VAE Gesundheitsbehörden (Notfalltelefon +971 800 11111) oder die Dubai Health Authority (Notfalltelefon +971 800 342).
• Bitte beachten Sie, dass Reisende, bei denen das Coronavirus nachgewiesen wurde oder die sich in engem Kontakt mit einer infizierten Person befunden haben, damit rechnen müssen, auf eigene Kosten in Quarantäne eingewiesen zu werden. Dies gilt auch für symptomfreie Personen. Eine Rückreise nach Deutschland ist erst nach Ende der Quarantänepflicht möglich.

Vietnam - Änderung Einreise
Vietnam wird ab dem 1. Januar 2022 die Quarantäneanforderungen für vollständig geimpfte internationale Einreisende lockern. Einreisende können sich drei Tage lang zu Hause oder an ihrem Unterkunftsort selbst isolieren. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise), eine Gesundheitserklärung abzugeben und die PC-COVID-App muss installiert sein. An den Tagen 1 und 3 der Ankunft werden zwei PCR-Tests durchgeführt. Die gelockerten Maßnahmen gelten auch für Genesene. Reisende, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sieben Tage lang zu Hause oder in der Unterkunft unter Quarantäne gestellt werden, mit PCR-Tests an den Tagen 1 und 7. Quelle: Garda World

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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