Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2021
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 05.02.2021 - Teil 2
Namibia - Änderung Beschränkungen im Land
Namibia hat die Beschränkungen bis 24. Februar 2021 verlängert, siehe:
Norwegen - Änderung Epidemiologische Lage: ab 7. Februar 2021 sind die Provinzen Rogaland, Trøndelag und Vestfold og Telemark keine Risikogebiete mehr
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo, Viken, Rogaland, Trøndelag und Vestfold og Telemark wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 7. Februar 2021 gilt dies nicht mehr für die Provinzen Rogaland, Trøndelag und Vestfold og Telemark.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen Der regionale Schwerpunkt liegt in der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit 29. Januar 2021 hat Norwegen seine Grenzen für zunächst 14 Tage geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Schweden hat die Grenze zu Norwegen geschlossen. Ein Transit durch Schweden ist derzeit nicht möglich. Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 18. Februar 2021 eingestellt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden. Für aktuell 17 Gemeinden im Land gelten aufgrund des Auftretens der Mutation B.1.1.7 besondere Beschränkungen. Die Beschränkungen in den jeweiligen Gemeinden unterscheiden sich in Art und Umfang, nähere Informationen bietet die norwegische Regierung. Es gilt landesweit die Empfehlung, soziale Kontakte so stark wie möglich einzuschränken. Zudem gelten Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen und die dringende Empfehlung, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Polen - Änderung Beschränkungen im Land
Polen will Hotels, Kinos und Theater ab kommendem Freitag 12. Februar 2021 vorläufig wieder öffnen. Opern und Konzerthäuser sowie Sportanlagen unter freiem Himmel und Schwimmbäder sollen ebenfalls ab dem 12. Februar wieder ihren Betrieb aufnehmen. Die Hotels und die Kultureinrichtungen dürfen vorerst aber nur mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent arbeiten. Die Wiedereröffnung soll zwei Wochen lang getestet werden. Weitere Entscheidungen werde man vom Verlauf des Infektionsgeschehens abhängig machen. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Die Einreisevoraussetzungen werden ab dem 8. Februar 2021 verschärft. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter 5 Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Die nach Erhalt des negativen Testergebnisses verpflichtende siebentägige Quarantäne kann sowohl im gewählten Transferhotel, als auch zu Hause verbracht werden. Am 7. Tag wird ein erneuter COVID-19 Test durchgeführt. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur weiteren Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Ausgenommen von der Selbstquarantäne sind Geschäftsleute mit einem Aufenthalt von weniger als 7 Tagen und Touristen, die für einen Besuch der Nationalparks einreisen (Buchung muss bei Einreise am Flughafen vorgelegt werden).
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von fünf Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung dauert mindestens 48 Stunden. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Für Kigali gilt noch bis zum 7. Februar 2021 eine allgemeine Ausgangssperre. Für lebenswichtige Erledigungen (Gesundheit, Lebensmitteleinkäufe etc.) muss eine Erlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Ab dem 8. Februar 2021 tritt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 19 bis 4 Uhr des Folgetages in Kraft. Öffentliche Einrichtungen, Schulen und Universitäten bleiben geschlossen, öffentliche Veranstaltungen und Konferenzen sind untersagt. Märkte, Geschäfte und Einkaufszentren können mit begrenzter Kapazität bis 19 Uhr öffnen. Cafés und Restaurants dürfen lediglich Außer-Haus-Verkauf anbieten. Dem öffentlichen und privaten Transportsektor ist es gestattet, mit einer Auslastung von höchstens 50% zu operieren. Kirchen, Sportstätten und Schwimmbäder bleiben geschlossen. Die maximale Teilnehmerzahl an Beerdigungen ist auf 15 Personen begrenzt.
Reiseverkehr zwischen Kigali und den Provinzen ist nur für wesentliche Dienstleistungen und Tourismus erlaubt. Touristen müssen negative COVID-19 Testergebnisse mit sich führen. Touristische Reisen müssen spätestens 24 Stunden vor Abfahrt auf der Webseite VisitRwanda angemeldet und die negativen Testergebnisse gesondert per E-Mail übermittelt werden. Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden. Für alle anderen touristischen Destinationen und Hotelaufenthalte sind neben PCR-Tests auch Antigen-Schnelltests (RDT) zugelassen, die für 120 Stunden gültig sind. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen.
Rumänien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Derzeit müssen alle Reisenden nach Rumänien eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Die Anmeldung kann elektronisch erfolgen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Ab dem 12. Februar 2021 müssen alle Einreisenden aus einem Risikogebiet auch einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf.
Von der Testpflicht sind folgende Personen befreit:
• Kinder unter drei Jahren.
• Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien verabreicht wurde und dies anhand der Impfbescheinigung nachweisen können.
• Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf Covid-19 getestet wurden und dies durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-forms-Datenbank nachweisen können, nach Verstreichen von mindestens 14 Tagen ab Testergebnis bis Einreise.
• LKW-Fahrer (zulässige Höchstkapazität von über 2,4 Tonnen).
• Fahrer für Personenbeförderung (mehr als 9 Sitze, einschließlich Fahrersitz).
• Fahrer der beiden vorgenannten Kategorien, die beruflich aus dem Aufenthaltsland in ein anderes EU-Mitgliedsland oder aus einem EU-Mitgliedsland in ihr Aufenthaltsland reisen, ungeachtet davon, ob die Reise individuell oder auf eigene Rechnung erfolgt.
• Piloten und Flugzeugbesatzungen.
• Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Rumänien, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und berufskonsularischen Corps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder.
• verschiedene Kategorien von Schiffsbesatzungen.
• Grenzgänger aus Ungarn, Serbien, Bulgarien, Ukraine und der Republik Moldau.
• Rumänische Staatsangehörige, die in den genannten benachbarten Ländern beschäftigt sind und die vertragliche Beziehung nachweisen können.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Deutschland ist in der „gelben Zone“. Reisende, die aus Deutschland oder einem der Länder der „gelben Zone“ einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden. Außerdem sind Personen, die gegen Covid-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien erfolgt ist und die einen Nachweis hierüber bei der Einreise vorlegen können, von der Quarantäne befreit.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 11. Februar 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Die Stadt Bukarest hat vorsichtige Lockerungsmaßnahmen eingeführt. Restaurants und Cafés dürfen mit zeitlichen Beschränkungen und einer maximalen Auslastung von 30% öffnen. Kinos, Konzertsäle und Spielcasinos dürfen ebenfalls mit Beschränkungen öffnen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Sambia - Änderung Epidemiologische Lage: Einstufung als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) ab 7. Februar 2021; Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sambia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sambia ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Sambia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
In Sambia sind vermehrt Fälle der beiden neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Sambia mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 7. Februar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das sambische Gesundheitsministerium auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als sieben Tage sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Reisende mit COVID-19-Symptomen und einer Körpertemperatur von 38° C oder höher werden bei Ankunft auf COVID-19 getestet und müssen sich einer 14-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Sambische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung („residents“) ohne COVID-19-Symptome müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die sambischen Gesundheitsbehörden behalten sich vor, die häuslichen Gegebenheiten vorher zu inspizieren. Sollten die sambischen Behörden die Quarantäneumstände als nicht geeignet bewerten, müssen Reisende für die 14-tägige Quarantäne in eine staatliche Einrichtung. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen. Eine Quarantäne ist nicht erforderlich.
Reisende werden angehalten, sich vor Ausreise aus Sambia bei der jeweiligen Airline nach der Notwendigkeit eines negativen PCR-Tests sowie Testzertifikats zu erkundigen. In der Regel sind diese bei Ausreise nur nötigt, wenn das Transit- oder Zielland die Vorlage eines Negativtests vorschreibt.
Durch- und Weiterreise
Alle Land- und Luftgrenzen sind offen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrmals wöchentlich Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines, Kenya Airways und RwandAir. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach Sambia verlangten Nachweises eines negativen COVID-19-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Sambias als Hochinzidenzgebiet - und mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet - muss bei Reisen aus Sambia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie bei Reisen von Sambia nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Schweden - Änderung Einreise: COVID-19 Testpflicht ab 6.2.2021; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau während des Sommers, ist die Zahl der Neuinfektionen wieder stark gestiegen. In allen Provinzen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage deutlich, weshalb Schweden als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Ab 6. Februar 2021 muss bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen höchsten 48 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-Tests, LAMP-Tests und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden nur in englischer, schwedischer, norwegischer oder dänischer Sprache akzeptiert (Bitte beachten: nicht auf Deutsch!/ vgl. die Webseite der Behörde für öffentliche Gesundheit (Folkhälsomyndigheten - derzeit nur auf Schwedisch verfügbar). Vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen. Die Gesundheitsbehörde empfiehlt auch diesem Personenkreis, sich bei der Einreise testen zu lassen und für sieben Tage abzusondern. Weitere Informationen zum Testerfordernis veröffentlicht die schwedische Regierung.
Alle Reisenden (auch Personen, die vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.
Schweden hat ein Einreiseverbot für Reisende aus Dänemark, Großbritannien und Norwegen kommend verhängt. Dieses Verbot gilt vorerst bis 31. März 2021. Ausgenommen sind schwedische Staatsangehörige (jedoch nicht deren nicht-schwedische Familienangehörige), Personen, die in Schweden arbeiten oder leben sowie Personen, die dringende familiäre Gründe für die Reise haben, sowie für einige besondere Berufsgruppen. Ausgenommen sind bei Einreisen aus Dänemark außerdem Personen, die auf Bornholm leben oder dort im Gesundheitssektor arbeiten und die durch Schweden reisen müssen, sowie für Krankentransporte.
Einzelheiten zu möglichen Ausnahmetatbeständen vom Einreiseverbot finden sich auf der Seite der schwedischen Polizei und im Frage- und Antwortkatalog der schwedischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist nur sehr eingeschränkt für Einreisen mit der Fähre von Deutschland nach Schweden Richtung Finnland und Norwegen möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes und die nur eingeschränkten Rückreisemöglichkeiten beachtet werden müssen. Die Einreise aus Dänemark und Norwegen ist auch zu Transitzwecken grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch die Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Die schwedischen Behörden appellieren gleichwohl an die Bevölkerung, unnötige Reisen zu unterlassen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen, sollen bei Reisen kontaktarme Reisemittel wählen, den öffentlichen Nahverkehr meiden und während der Reise und am Zielort keine neuen Kontakte knüpfen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. in Restaurants. Einrichtungen wie Bibliotheken, Schwimmbäder, Museen und Freizeitparks haben geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten und Zugangsbeschränkungen. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen geöffnet.
Versammlungen von mehr als 8 Personen sind verboten.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensregeln veröffentlicht, die landesweit gelten und alle bisherigen regionalen Empfehlungen ersetzen.
Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 SEK (ca. 200 €) verhängt werden, in schweren Fällen kann Anklage wegen „Verbreitung von Krankheiten“ erhoben werden.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird eindringlich um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten. Im öffentlichen Nahverkehr ist zu Hauptverkehrszeiten, ein Mund- und Nasenschutz empfohlen. Des Weiteren ist - insbesondere auf Reisen - zu beachten:
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Wenn Sie sich touristisch in Schweden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweiz - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 trotz zurück gehender Fallzahlen weiterhin stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Einreise aus Risikoländern jedoch unter die Quarantänepflicht. Reisende aus Risikoländern müssen mit Wirkung ab 8. Februar 2021 bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen PCR-Test dürfen Fluggesellschaften ab dem 8. Februar 2021 Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikogebieten (dazu gehören die Bundesländer Sachsen und Thüringen) gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Ab dem 8. Februar 2021 müssen nicht mehr nur Einreisende aus Risikogebieten, sondern grundsätzlich alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen. Die Quarantänepflicht bleibt davon unberührt.
Derzeit hebt ein negatives Testresultat weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Ab dem 8. Februar 2021 kann die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs in Artikel 4. Dazu gehören beispielsweise Personen, die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz reisen müssen.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken und auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge verzichten.
Gastronomiebetriebe sind zunächst bis Ende Februar 2021 geschlossen. Lediglich Betriebskantinen und Einrichtungen zur Verpflegung von Hotelgästen, sowie Abholservices und Lieferdienste dürfen geöffnet bleiben. Es dürfen nur noch Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, öffnen. Sportbetriebe, sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen, Kinder eingeschlossen, sind nicht erlaubt.
Die Skigebiete können grundsätzlich für den inländischen Tourismus öffnen, benötigen jedoch Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind. Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Verpflichtung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet, die Situation in den Krankenhäusern angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Ab dem 1. Februar 2021 werden Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden. Mit einer Ordnungsbuße muss beispielsweise rechnen, wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder verbotene private Veranstaltungen durchführt. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Serbien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. die Gesamtzahl der Infektionen liegt landesweit auf hohem Niveau. Serbien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Serbien zwingend einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, Kinder bis 12 Jahre (wenn der Erziehungsberechtigte oder eine andere Person, die das Kind begleitet über einen negativen PCR-Test verfügt), Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr und Deutsche im Transit und Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn einreisen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne negativen PCR-Test einreisen, müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden. Die Quarantäne wird durch Vorlage eines (kostenpflichtigen) negativen PCR-Tests aufgehoben, der von einem Referenzlabor in der Republik Serbien ausgestellt wurde. Die Terminreservierung ist online oder telefonisch +381-11/36 20 000 (an Arbeitstagen 8 bis 20 Uhr) möglich (nur in serbischer Sprache). Eine Anleitung für die Online-Terminreservierung in englischer Sprache bietet die serbische Regierung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Deutsche im Transit, Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien, sowie Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn nach Serbien einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in der Republik Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in der Republik Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer. Deutsche Staatsangehörige, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn einreisen, benötigen keinen negativen Test für die Einreise nach Serbien.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Restaurants, Cafés und Clubs dürfen nur bis 20 Uhr öffnen. Landesweit dürfen sich maximal fünf Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln. Ausgenommen hiervon sind Schulen, Geschäfte und Arbeitsplätze etc., sofern 4 m² pro Person vorgehalten werden können.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Namibia hat die Beschränkungen bis 24. Februar 2021 verlängert, siehe:
Norwegen - Änderung Epidemiologische Lage: ab 7. Februar 2021 sind die Provinzen Rogaland, Trøndelag und Vestfold og Telemark keine Risikogebiete mehr
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo, Viken, Rogaland, Trøndelag und Vestfold og Telemark wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 7. Februar 2021 gilt dies nicht mehr für die Provinzen Rogaland, Trøndelag und Vestfold og Telemark.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen Der regionale Schwerpunkt liegt in der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit 29. Januar 2021 hat Norwegen seine Grenzen für zunächst 14 Tage geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Schweden hat die Grenze zu Norwegen geschlossen. Ein Transit durch Schweden ist derzeit nicht möglich. Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 18. Februar 2021 eingestellt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden. Für aktuell 17 Gemeinden im Land gelten aufgrund des Auftretens der Mutation B.1.1.7 besondere Beschränkungen. Die Beschränkungen in den jeweiligen Gemeinden unterscheiden sich in Art und Umfang, nähere Informationen bietet die norwegische Regierung. Es gilt landesweit die Empfehlung, soziale Kontakte so stark wie möglich einzuschränken. Zudem gelten Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen und die dringende Empfehlung, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Polen - Änderung Beschränkungen im Land
Polen will Hotels, Kinos und Theater ab kommendem Freitag 12. Februar 2021 vorläufig wieder öffnen. Opern und Konzerthäuser sowie Sportanlagen unter freiem Himmel und Schwimmbäder sollen ebenfalls ab dem 12. Februar wieder ihren Betrieb aufnehmen. Die Hotels und die Kultureinrichtungen dürfen vorerst aber nur mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent arbeiten. Die Wiedereröffnung soll zwei Wochen lang getestet werden. Weitere Entscheidungen werde man vom Verlauf des Infektionsgeschehens abhängig machen. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Die Einreisevoraussetzungen werden ab dem 8. Februar 2021 verschärft. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter 5 Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Die nach Erhalt des negativen Testergebnisses verpflichtende siebentägige Quarantäne kann sowohl im gewählten Transferhotel, als auch zu Hause verbracht werden. Am 7. Tag wird ein erneuter COVID-19 Test durchgeführt. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur weiteren Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Ausgenommen von der Selbstquarantäne sind Geschäftsleute mit einem Aufenthalt von weniger als 7 Tagen und Touristen, die für einen Besuch der Nationalparks einreisen (Buchung muss bei Einreise am Flughafen vorgelegt werden).
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von fünf Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung dauert mindestens 48 Stunden. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Für Kigali gilt noch bis zum 7. Februar 2021 eine allgemeine Ausgangssperre. Für lebenswichtige Erledigungen (Gesundheit, Lebensmitteleinkäufe etc.) muss eine Erlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Ab dem 8. Februar 2021 tritt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 19 bis 4 Uhr des Folgetages in Kraft. Öffentliche Einrichtungen, Schulen und Universitäten bleiben geschlossen, öffentliche Veranstaltungen und Konferenzen sind untersagt. Märkte, Geschäfte und Einkaufszentren können mit begrenzter Kapazität bis 19 Uhr öffnen. Cafés und Restaurants dürfen lediglich Außer-Haus-Verkauf anbieten. Dem öffentlichen und privaten Transportsektor ist es gestattet, mit einer Auslastung von höchstens 50% zu operieren. Kirchen, Sportstätten und Schwimmbäder bleiben geschlossen. Die maximale Teilnehmerzahl an Beerdigungen ist auf 15 Personen begrenzt.
Reiseverkehr zwischen Kigali und den Provinzen ist nur für wesentliche Dienstleistungen und Tourismus erlaubt. Touristen müssen negative COVID-19 Testergebnisse mit sich führen. Touristische Reisen müssen spätestens 24 Stunden vor Abfahrt auf der Webseite VisitRwanda angemeldet und die negativen Testergebnisse gesondert per E-Mail übermittelt werden. Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden. Für alle anderen touristischen Destinationen und Hotelaufenthalte sind neben PCR-Tests auch Antigen-Schnelltests (RDT) zugelassen, die für 120 Stunden gültig sind. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen.
Rumänien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Derzeit müssen alle Reisenden nach Rumänien eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Die Anmeldung kann elektronisch erfolgen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Ab dem 12. Februar 2021 müssen alle Einreisenden aus einem Risikogebiet auch einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf.
Von der Testpflicht sind folgende Personen befreit:
• Kinder unter drei Jahren.
• Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien verabreicht wurde und dies anhand der Impfbescheinigung nachweisen können.
• Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf Covid-19 getestet wurden und dies durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-forms-Datenbank nachweisen können, nach Verstreichen von mindestens 14 Tagen ab Testergebnis bis Einreise.
• LKW-Fahrer (zulässige Höchstkapazität von über 2,4 Tonnen).
• Fahrer für Personenbeförderung (mehr als 9 Sitze, einschließlich Fahrersitz).
• Fahrer der beiden vorgenannten Kategorien, die beruflich aus dem Aufenthaltsland in ein anderes EU-Mitgliedsland oder aus einem EU-Mitgliedsland in ihr Aufenthaltsland reisen, ungeachtet davon, ob die Reise individuell oder auf eigene Rechnung erfolgt.
• Piloten und Flugzeugbesatzungen.
• Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Rumänien, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und berufskonsularischen Corps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder.
• verschiedene Kategorien von Schiffsbesatzungen.
• Grenzgänger aus Ungarn, Serbien, Bulgarien, Ukraine und der Republik Moldau.
• Rumänische Staatsangehörige, die in den genannten benachbarten Ländern beschäftigt sind und die vertragliche Beziehung nachweisen können.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Deutschland ist in der „gelben Zone“. Reisende, die aus Deutschland oder einem der Länder der „gelben Zone“ einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden. Außerdem sind Personen, die gegen Covid-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien erfolgt ist und die einen Nachweis hierüber bei der Einreise vorlegen können, von der Quarantäne befreit.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 11. Februar 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Die Stadt Bukarest hat vorsichtige Lockerungsmaßnahmen eingeführt. Restaurants und Cafés dürfen mit zeitlichen Beschränkungen und einer maximalen Auslastung von 30% öffnen. Kinos, Konzertsäle und Spielcasinos dürfen ebenfalls mit Beschränkungen öffnen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Sambia - Änderung Epidemiologische Lage: Einstufung als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) ab 7. Februar 2021; Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sambia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sambia ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Sambia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
In Sambia sind vermehrt Fälle der beiden neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Sambia mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 7. Februar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das sambische Gesundheitsministerium auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als sieben Tage sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Reisende mit COVID-19-Symptomen und einer Körpertemperatur von 38° C oder höher werden bei Ankunft auf COVID-19 getestet und müssen sich einer 14-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Sambische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung („residents“) ohne COVID-19-Symptome müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die sambischen Gesundheitsbehörden behalten sich vor, die häuslichen Gegebenheiten vorher zu inspizieren. Sollten die sambischen Behörden die Quarantäneumstände als nicht geeignet bewerten, müssen Reisende für die 14-tägige Quarantäne in eine staatliche Einrichtung. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen. Eine Quarantäne ist nicht erforderlich.
Reisende werden angehalten, sich vor Ausreise aus Sambia bei der jeweiligen Airline nach der Notwendigkeit eines negativen PCR-Tests sowie Testzertifikats zu erkundigen. In der Regel sind diese bei Ausreise nur nötigt, wenn das Transit- oder Zielland die Vorlage eines Negativtests vorschreibt.
Durch- und Weiterreise
Alle Land- und Luftgrenzen sind offen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrmals wöchentlich Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines, Kenya Airways und RwandAir. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach Sambia verlangten Nachweises eines negativen COVID-19-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Sambias als Hochinzidenzgebiet - und mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet - muss bei Reisen aus Sambia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie bei Reisen von Sambia nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Schweden - Änderung Einreise: COVID-19 Testpflicht ab 6.2.2021; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen. Nach zwischenzeitlicher Stabilisierung auf niedrigerem Niveau während des Sommers, ist die Zahl der Neuinfektionen wieder stark gestiegen. In allen Provinzen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage deutlich, weshalb Schweden als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Ab 6. Februar 2021 muss bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen höchsten 48 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-Tests, LAMP-Tests und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden nur in englischer, schwedischer, norwegischer oder dänischer Sprache akzeptiert (Bitte beachten: nicht auf Deutsch!/ vgl. die Webseite der Behörde für öffentliche Gesundheit (Folkhälsomyndigheten - derzeit nur auf Schwedisch verfügbar). Vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen. Die Gesundheitsbehörde empfiehlt auch diesem Personenkreis, sich bei der Einreise testen zu lassen und für sieben Tage abzusondern. Weitere Informationen zum Testerfordernis veröffentlicht die schwedische Regierung.
Alle Reisenden (auch Personen, die vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.
Schweden hat ein Einreiseverbot für Reisende aus Dänemark, Großbritannien und Norwegen kommend verhängt. Dieses Verbot gilt vorerst bis 31. März 2021. Ausgenommen sind schwedische Staatsangehörige (jedoch nicht deren nicht-schwedische Familienangehörige), Personen, die in Schweden arbeiten oder leben sowie Personen, die dringende familiäre Gründe für die Reise haben, sowie für einige besondere Berufsgruppen. Ausgenommen sind bei Einreisen aus Dänemark außerdem Personen, die auf Bornholm leben oder dort im Gesundheitssektor arbeiten und die durch Schweden reisen müssen, sowie für Krankentransporte.
Einzelheiten zu möglichen Ausnahmetatbeständen vom Einreiseverbot finden sich auf der Seite der schwedischen Polizei und im Frage- und Antwortkatalog der schwedischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist nur sehr eingeschränkt für Einreisen mit der Fähre von Deutschland nach Schweden Richtung Finnland und Norwegen möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes und die nur eingeschränkten Rückreisemöglichkeiten beachtet werden müssen. Die Einreise aus Dänemark und Norwegen ist auch zu Transitzwecken grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch die Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Die schwedischen Behörden appellieren gleichwohl an die Bevölkerung, unnötige Reisen zu unterlassen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen, sollen bei Reisen kontaktarme Reisemittel wählen, den öffentlichen Nahverkehr meiden und während der Reise und am Zielort keine neuen Kontakte knüpfen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. in Restaurants. Einrichtungen wie Bibliotheken, Schwimmbäder, Museen und Freizeitparks haben geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten und Zugangsbeschränkungen. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen geöffnet.
Versammlungen von mehr als 8 Personen sind verboten.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensregeln veröffentlicht, die landesweit gelten und alle bisherigen regionalen Empfehlungen ersetzen.
Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 SEK (ca. 200 €) verhängt werden, in schweren Fällen kann Anklage wegen „Verbreitung von Krankheiten“ erhoben werden.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird eindringlich um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten. Im öffentlichen Nahverkehr ist zu Hauptverkehrszeiten, ein Mund- und Nasenschutz empfohlen. Des Weiteren ist - insbesondere auf Reisen - zu beachten:
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Wenn Sie sich touristisch in Schweden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweiz - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 trotz zurück gehender Fallzahlen weiterhin stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Einreise aus Risikoländern jedoch unter die Quarantänepflicht. Reisende aus Risikoländern müssen mit Wirkung ab 8. Februar 2021 bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen PCR-Test dürfen Fluggesellschaften ab dem 8. Februar 2021 Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikogebieten (dazu gehören die Bundesländer Sachsen und Thüringen) gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Ab dem 8. Februar 2021 müssen nicht mehr nur Einreisende aus Risikogebieten, sondern grundsätzlich alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen. Die Quarantänepflicht bleibt davon unberührt.
Derzeit hebt ein negatives Testresultat weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Ab dem 8. Februar 2021 kann die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs in Artikel 4. Dazu gehören beispielsweise Personen, die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz reisen müssen.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken und auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge verzichten.
Gastronomiebetriebe sind zunächst bis Ende Februar 2021 geschlossen. Lediglich Betriebskantinen und Einrichtungen zur Verpflegung von Hotelgästen, sowie Abholservices und Lieferdienste dürfen geöffnet bleiben. Es dürfen nur noch Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, öffnen. Sportbetriebe, sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen, Kinder eingeschlossen, sind nicht erlaubt.
Die Skigebiete können grundsätzlich für den inländischen Tourismus öffnen, benötigen jedoch Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind. Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Verpflichtung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet, die Situation in den Krankenhäusern angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Ab dem 1. Februar 2021 werden Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden. Mit einer Ordnungsbuße muss beispielsweise rechnen, wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder verbotene private Veranstaltungen durchführt. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Serbien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. die Gesamtzahl der Infektionen liegt landesweit auf hohem Niveau. Serbien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Serbien zwingend einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, Kinder bis 12 Jahre (wenn der Erziehungsberechtigte oder eine andere Person, die das Kind begleitet über einen negativen PCR-Test verfügt), Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr und Deutsche im Transit und Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn einreisen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne negativen PCR-Test einreisen, müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden. Die Quarantäne wird durch Vorlage eines (kostenpflichtigen) negativen PCR-Tests aufgehoben, der von einem Referenzlabor in der Republik Serbien ausgestellt wurde. Die Terminreservierung ist online oder telefonisch +381-11/36 20 000 (an Arbeitstagen 8 bis 20 Uhr) möglich (nur in serbischer Sprache). Eine Anleitung für die Online-Terminreservierung in englischer Sprache bietet die serbische Regierung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Deutsche im Transit, Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien, sowie Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn nach Serbien einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in der Republik Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in der Republik Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer. Deutsche Staatsangehörige, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn einreisen, benötigen keinen negativen Test für die Einreise nach Serbien.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Restaurants, Cafés und Clubs dürfen nur bis 20 Uhr öffnen. Landesweit dürfen sich maximal fünf Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln. Ausgenommen hiervon sind Schulen, Geschäfte und Arbeitsplätze etc., sofern 4 m² pro Person vorgehalten werden können.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 05.02.2021 - Teil 3
Spanien - Änderung Besonderheiten auf den Inseln - Kanaren
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 10. Februar 2021, 1 Uhr, nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist ab 31. Januar 2021 für zunächst 14 Tage nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen zahlreiche Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind untersagt, ausgenommen zur Betreuung Bedürftiger.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 7. Februar 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man die Wohnsitzgemeinde nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe sind von 7.30 bis 9.30 Uhr und von 13 bis 15.30 Uhr geöffnet.
• Geschäfte mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sind von Montag bis Freitag geöffnet, am Wochenende nur Geschäfte des täglichen Bedarfs und bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler; Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren und Fitnessklubs (außer Schwimmbäder) sind geschlossen.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Zusätzlich gilt für Städte und Verbandsgemeinden ab 50.000 Einwohner ein Ein- und Ausreiseverbot an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr bis Montag, 6 Uhr) und an Feiertagen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Autoraststätten für Fernfahrer) geschlossen. Geschäfte, ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure, sind ab 18 Uhr geschlossen. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón, für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza sowie für 9 Städte und Gemeinden – darunter die Stadt Zaragoza – gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 15. Februar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Geschäfte und Restaurants müssen um 18 Uhr schließen. Für über 500 Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in über 200 Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Bis zunächst 13. Februar 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen:
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Für Mallorca, Ibiza und Formentera gilt darüber hinaus:
- Bars, Cafés und Restaurants sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf ist bis 22 Uhr, Lieferservice bis 24 Uhr gestattet.
- Geschäfte müssen, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, um 20 Uhr schließen.
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Baumärkte und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (Ibiza 400 m²) sind geschlossen. Davon ausgenommen sind Supermärkte.
- Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Menorca sind Bars und Restaurants im Außenbereich mit 75 %, im Innenbereich mit 30 bis 50 % Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen. .
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Gran Canaria, Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
• Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
• Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
• Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Lucia - Änderung Epidemiologische Lage: Einstufung als Risikogebiet ab 7. Februar 2021; Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Mit Wirkung vom 7. Februar 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Lucia war bisher von COVID-19 weniger betroffen. In den letzten Wochen sind die Neuinfektionszahlen auf St. Lucia jedoch erheblich gestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb St. Lucia mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen rechtzeitig vor Einreise per Online-Formular eine Einreisegenehmigung beantragen und bei Einreise einen negativen PCR-Test mitführen. Touristen müssen während des gesamten Aufenthalts in ihrem Hotelbereich bleiben und dürfen diese nur für Touren und Besichtigungen mit zertifizierten Tourveranstaltern verlassen. Über weitere Einzelheiten zur Einreise informiert die Regierung von St. Lucia. Reisende, die nicht in einem der zugelassenen Hotels übernachten, müssen sich in eine staatliche Quarantäneunterkunft begeben und diese vor Einreise für den gesamten Aufenthaltszeitraum buchen.
Bei Einreise aus einem Land der regionalen "travel bubble" entfällt die Quarantäne wenn der Aufenthalt dort mindestens 21 Tage betrug. In dem Fall darf keines der für internationale Touristen ausgewiesenen Hotels betreten werden.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise.
Reiseverbindungen
Die Grenzen sind geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Touristen dürfen sich nur in ihrer Hotelanlage aufhalten sowie an Ausflügen mit besonders zugelassenen Veranstaltern teilnehmen.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht am Flughafen, in Taxis und überall, wo kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von St. Lucia.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt von St. Lucia.
• Wenn Sie sich touristisch in St. Lucia aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Zimbabwe - Epidemiologische Lage: Einstufung als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) ab 7. Februar 2021; Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen und touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe war bisher von COVID-19 moderat betroffen. Die Fallzahlen sind jedoch seit Ende Dezember 2020 stark angestiegen weshalb Simbabwe als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
In Simbabwe sind vermehrt Fälle der beiden neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Simbabwe mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 7. Februar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise über die beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ist lt. regierungsamtlichen Verlautbarungen auch für touristische Zwecke möglich. Reisende müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den genannten Flughäfen ausgestellt.
Die Einreise über Land ist derzeit nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden o.g. internationalen Flughäfen möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften (Ethiopian Airlines, Kenya Airways, Emirates, Airlink, RwandAir, Fast Jet) bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Simbabwes als Hochinzidenzgebiet - und mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet - muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Innerhalb Simbabwes sind Reisen möglich, der Fernbusverkehr ist jedoch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat einen strengen Lockdown verhängt. In Simbabwe gilt derzeit von 18 bis 6 Uhr eine Ausgangssperre. Alle nicht-essentiellen Geschäfte, auch Restaurants und Bars, sind geschlossen. Essentielle Geschäfte wie Supermärkte und Apotheken sind nur von 8 bis 15 Uhr geöffnet. Touristische Einrichtungen bleiben unter Beachtung der Hygienevorschriften geöffnet. Reisen im Land sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Es empfiehlt sich, bei Reisen im Land einen Nachweis darüber mit sich zu führen, aus welchem Grund die Reise erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Beachten Sie bei Reisen von Simbabwe nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 10. Februar 2021, 1 Uhr, nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist ab 31. Januar 2021 für zunächst 14 Tage nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen zahlreiche Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind untersagt, ausgenommen zur Betreuung Bedürftiger.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 7. Februar 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man die Wohnsitzgemeinde nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe sind von 7.30 bis 9.30 Uhr und von 13 bis 15.30 Uhr geöffnet.
• Geschäfte mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sind von Montag bis Freitag geöffnet, am Wochenende nur Geschäfte des täglichen Bedarfs und bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler; Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren und Fitnessklubs (außer Schwimmbäder) sind geschlossen.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Zusätzlich gilt für Städte und Verbandsgemeinden ab 50.000 Einwohner ein Ein- und Ausreiseverbot an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr bis Montag, 6 Uhr) und an Feiertagen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Autoraststätten für Fernfahrer) geschlossen. Geschäfte, ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure, sind ab 18 Uhr geschlossen. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón, für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza sowie für 9 Städte und Gemeinden – darunter die Stadt Zaragoza – gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 15. Februar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Geschäfte und Restaurants müssen um 18 Uhr schließen. Für über 500 Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in über 200 Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Bis zunächst 13. Februar 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen:
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Für Mallorca, Ibiza und Formentera gilt darüber hinaus:
- Bars, Cafés und Restaurants sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf ist bis 22 Uhr, Lieferservice bis 24 Uhr gestattet.
- Geschäfte müssen, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, um 20 Uhr schließen.
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Baumärkte und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (Ibiza 400 m²) sind geschlossen. Davon ausgenommen sind Supermärkte.
- Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Menorca sind Bars und Restaurants im Außenbereich mit 75 %, im Innenbereich mit 30 bis 50 % Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen. .
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Gran Canaria, Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
• Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
• Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
• Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Lucia - Änderung Epidemiologische Lage: Einstufung als Risikogebiet ab 7. Februar 2021; Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Mit Wirkung vom 7. Februar 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Lucia war bisher von COVID-19 weniger betroffen. In den letzten Wochen sind die Neuinfektionszahlen auf St. Lucia jedoch erheblich gestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb St. Lucia mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen rechtzeitig vor Einreise per Online-Formular eine Einreisegenehmigung beantragen und bei Einreise einen negativen PCR-Test mitführen. Touristen müssen während des gesamten Aufenthalts in ihrem Hotelbereich bleiben und dürfen diese nur für Touren und Besichtigungen mit zertifizierten Tourveranstaltern verlassen. Über weitere Einzelheiten zur Einreise informiert die Regierung von St. Lucia. Reisende, die nicht in einem der zugelassenen Hotels übernachten, müssen sich in eine staatliche Quarantäneunterkunft begeben und diese vor Einreise für den gesamten Aufenthaltszeitraum buchen.
Bei Einreise aus einem Land der regionalen "travel bubble" entfällt die Quarantäne wenn der Aufenthalt dort mindestens 21 Tage betrug. In dem Fall darf keines der für internationale Touristen ausgewiesenen Hotels betreten werden.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise.
Reiseverbindungen
Die Grenzen sind geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Touristen dürfen sich nur in ihrer Hotelanlage aufhalten sowie an Ausflügen mit besonders zugelassenen Veranstaltern teilnehmen.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht am Flughafen, in Taxis und überall, wo kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von St. Lucia.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt von St. Lucia.
• Wenn Sie sich touristisch in St. Lucia aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Zimbabwe - Epidemiologische Lage: Einstufung als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) ab 7. Februar 2021; Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen und touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe war bisher von COVID-19 moderat betroffen. Die Fallzahlen sind jedoch seit Ende Dezember 2020 stark angestiegen weshalb Simbabwe als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
In Simbabwe sind vermehrt Fälle der beiden neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Simbabwe mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 7. Februar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise über die beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ist lt. regierungsamtlichen Verlautbarungen auch für touristische Zwecke möglich. Reisende müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den genannten Flughäfen ausgestellt.
Die Einreise über Land ist derzeit nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden o.g. internationalen Flughäfen möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften (Ethiopian Airlines, Kenya Airways, Emirates, Airlink, RwandAir, Fast Jet) bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Simbabwes als Hochinzidenzgebiet - und mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet - muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Innerhalb Simbabwes sind Reisen möglich, der Fernbusverkehr ist jedoch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat einen strengen Lockdown verhängt. In Simbabwe gilt derzeit von 18 bis 6 Uhr eine Ausgangssperre. Alle nicht-essentiellen Geschäfte, auch Restaurants und Bars, sind geschlossen. Essentielle Geschäfte wie Supermärkte und Apotheken sind nur von 8 bis 15 Uhr geöffnet. Touristische Einrichtungen bleiben unter Beachtung der Hygienevorschriften geöffnet. Reisen im Land sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Es empfiehlt sich, bei Reisen im Land einen Nachweis darüber mit sich zu führen, aus welchem Grund die Reise erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Beachten Sie bei Reisen von Simbabwe nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 06.02.2021
Dänemark - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 31. Januar 2021 gilt dies nicht mehr für die Färöer.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Besonders stark betroffen ist der Großraum Kopenhagen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft ist. Grönland weist nur geringe Infektionszahlen auf und wird daher vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Dänemark hat die Einreisebestimmungen verschärft. Alle Länder wurden von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Bei allen Einreisen per Flugzeug, über Land und See gilt ab 7. Februar 2021 grundsätzlich die Pflicht zu einem COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) und einer 10-tägiger häuslichen Quarantäne (Selbstisolation). Einreisen zu rein touristischen Zwecken sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes nach Dänemark einreisen. Bei Einreise muss ein negativer Covid-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorgelegt werden, der maximal 24 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Darüber hinaus muss ab 7. Februar 2021 ein weiterer PCR-Test bei Einreise - bei Einreise auf dem Luftweg vor Verlassen des Flughafens und bei Einreise auf dem Land- oder Seeweg innerhalb von 24 Stunden nach Einreise - vorgenommen werden.
Des Weiteren gilt ab 7. Februar 2021 eine Pflicht zur 10-tägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland. Die Quarantäne kann frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Ausländer, die aufgrund eines triftigen Grunds nach Dänemark einreisen dürfen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des jeweiligen Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis ggf. noch Ausnahmeregelungen gelten und bei Vorlage welcher Gründe eine Einreise weiterhin möglich ist, stellen die dänischen Behörden zeitnah auf ihrem Informationsportal bereit.
Es gelten u.a. Sonderregeln bei der Einreise für Bewohner von Grenzregionen. Diese dürfen einreisen, wenn sie einen triftigen Grund nachweisen und einen negativen Covid-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorlegen können, der nicht mehr als sieben Tage vor der Einreise vorgenommen wurde. Bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der nicht mehr als 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, wird Grenzlandbewohnern die Einreise auch ohne Nachweis eines triftigen Grunds gestattet.
Informationen zu Besonderheiten bei Einreise aus bestimmten Ländern kann man auf der Webseite der dänischen Behörden nachlesen.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Bei Einreise auf dem Luftweg müssen alle Passagiere als Teil des Check-in-Vorgangs am Abflugort einen negativen COVID-19 Test (PCR-Test oder Schnell-/Antigentest) vorweisen, der maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen wurde. Bei Personen, die mit Corona infiziert waren, wird der Nachweis eines positiven COVID-19 Tests akzeptiert, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde. Kinder unter 13 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Ab 7. Februar 2021 gilt die Testpflicht auch für alle Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 28. Februar 2021 gilt im gesamten Land Dänemark ein Teillockdown. Restaurants und Cafés dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten, Geschäfte,-mit Ausnahme von solchen des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken- sowie, Einkaufszentren und Fitnesscenter bleiben geschlossen. Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen sind verboten. Schüler und Studierende erhalten überwiegend Fernunterricht. Beschäftigte sollen, wo immer möglich, von zuhause arbeiten. Kindergärten und Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich.
Weitere bereits bestehende Einschränkungen gelten zunächst bis zum 28. Februar 2021 fort. Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine vorübergehenden oder regionalen Verschärfungen greifen. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots , identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Zusammenkünfte im privaten Zuhause sollten auf maximal fünf Personen beschränkt werden.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer gilt, dass ausländische Reisende ohne dortigen Wohnsitz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Bis das Ergebnis dieses Tests vorliegt, sind die Reisenden aufgefordert, sich zu isolieren. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis Ende Februar 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung und Visit Greenland.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark einschließlich der Färöer aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines. Quelle: AA
Personen, die die neuen Einreiseregeln nach Dänemark nicht einhalten, droht eine Geldbuße von umgerechnet 470 Euro. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, -Besonderheiten auf den Kanalinseln, Isle of Man, Gibraltar-
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurde zudem eine neue Variante von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeutet.
Aufgrund der aufgetretenen Variante ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben sehr hoch, mit einer Überlastung des Gesundheitssystems muss gerechnet werden (Alert Level 5). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen sind in und nach Großbritannien und Nordirland untersagt.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Darüber hinaus gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 10-tägige Quarantänepflicht und die Pflicht, sich elektronisch anzumelden.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Ländern mit vielen Virus-Mutationen . Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Reisende müssen vor Einreise einen negativen Covid-19 Test vorgelegen und sich mit Einreise in das Vereinigte Königreich in eine zehntägige häusliche Isolierung begeben. Eine Freitestung ist nicht möglich.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 muss die Isolierung bei Einreise aus einem der o.g. Länder mit vielen Mutationen in einem von der Regierung zugewiesenen Hotel auf eigene Kosten erfolgen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen Covid-19-Test vorlegen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Bis mindestens 22. Februar 2021 gilt für ganz Großbritannien ein erneuter Lockdown.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Alle Schulen, Universitäten und nicht essentiellen Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home" .
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor oder bei Einreise einem Covid-19 Test unterziehen und sich anschließend in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit sich am fünften und 10. Tag nach Einreise erneut einem Covid-19 Tests zu unterziehen. Wenn das Ergebnis des dritten, letzten Tests negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ Covid-19 Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn das Ergebnis eines zweiten Tests, der frühestens 14 Tage nach Einreise gemacht werden darf, negativ ist. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Der Ben Gurion Airport setzt bis 21. Februar 2021 alle Flüge aus. Auch die Landgrenzen bleiben bis 21. Februar geschlossen.
Ab dem 7. Februar 2021 werden jedoch die Bewegungsbeschränkungen gelockert: Bewohner dürfen sich in ihren Häusern wieder gegenseitig besuchen. Nationalparks werden wiedereröffnet. Unternehmen, die nicht direkt Kontakt mit der Öffentlichkeit haben, dürfen ihr Geschäft wieder aufnehmen, ebenso Geschäfte mit Einzelkunden. Restaurants dürfen öffnen, jedoch nur für Take away. Quelle: Garda World
Russische Föderation - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen.
Weiter vom Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und ihre Familienangehörigen können einmalig wieder einreisen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen COVID-19-PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Derzeit bieten Lufthansa (Flughafen Moskau-Domodedowo) und Aeroflot (Flughafen Moskau-Scheremetjewo) jeweils zweimal wöchentlich Flüge nach Frankfurt und zurück an. Lufthansa fliegt bis 30. Januar 2021 auch zweimal wöchentlich zwischen Frankfurt und St. Petersburg. Bei internationalen Flügen zu und von anderen Zielen wird empfohlen, vor der Buchung bei der Fluggesellschaft zu erfragen, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
Der internationale Zug- und Fährverkehr ist eingestellt, der Busverkehr sehr stark eingeschränkt. Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen sollen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei unbedingt notwendigen Flugreisen rechtzeitig vor Buchung bei Ihrer Fluggesellschaft, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Änderung Einreise
Die Land-, See- und Luftgrenzen bleiben bis zum 17. Mai 2021 geschlossen. Quelle: Garda World
Schweden - Änderung Einreise
In Schweden traten bereits heute neue Einreiseregeln in Kraft: Erwachsene Ausländer müssen an der Grenze einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die Maßnahme gilt vorläufig bis zum 31. März 2021 und betrifft Menschen über 18 Jahre. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in "eHranica" der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Testergebnisses, nicht des Abstrichs. Eine Anmeldung der Einreise ist dann nicht erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Slowakei sind von der Quarantäne und vom PCR-Test befreit, wenn Sie in den drei Monaten vor der Einreise eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bescheinigung ihres slowakischen Hausarztes vorlegen können.
Grenzpendler mit Wohnsitz in einer Entfernung von bis zu 30 km vom nächstgelegenen Grenzübergang müssen sich alle 14 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Bescheinigung des Arbeitgebers ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt der sogenannte "Covid-Automat", der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt. Bis 19. März 2021 gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre jeweils von 5 bis 1 Uhr des Folgetags. In dieser Zeit darf man die Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Kauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Kraftstoff, Tierfutter) im erforderlichen Umfang im nächstgelegenen Einzelhandelsbetrieb. Sonstige Geschäfte bleiben geschlossen.
• Fahrten zur Reinigung, Bank, Post, Versicherung und zu Ausgabestellen zwecks Abholung online bestellter Waren (nur mit negativem Testergebnis)
• Fahrten zur Schule oder zum Kindergarten (nur mit negativem Testergebnis)
• Pflege nahestehender Personen
• Fahrten zum Arzt
• Fahrten zu Teststationen für PCR- und Antigentests
• Tierpflege
• Erholung in der Natur, Individualsport (außerhalb des eigenen Landkreises benötigen Personen zwischen 15 und 65 Jahren ein negatives Testergebnis)
• Reisen von Kindern zum getrennt lebenden Elternteil und Reisen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind
• Teilnahme an Beerdigungen, Eheschließungen und Taufen
• Fahrten zur Landesgrenze bei Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis).
Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig, sondern deckt nur die wichtigsten Bereiche des täglichen Lebens ab. Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in den am stärksten betroffenen Regionen nicht älter als sieben Tage sein. Wer in den vergangenen drei Monaten an Covid-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Wer seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz gegen Covid-19 hat, benötigt ebenfalls keinen Test. Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) befinden sich auf der Webseite der slowakischen Regierung.
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt. Zum Zeitpunkt der Einreise in die Slowakei darf das Testergebnis darüber hinaus nicht älter als 72h Stunden sein.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind nicht erlaubt. Hotels dürfen keine neuen Gäste aufnehmen. Bestehende Reservierungen für Anreisen werden ungültig. In Skigebieten ist der Liftbetrieb eingestellt.
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr.
Die Regierung hat den Notstand bis 19. März 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 31. Januar 2021 gilt dies nicht mehr für die Färöer.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Besonders stark betroffen ist der Großraum Kopenhagen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft ist. Grönland weist nur geringe Infektionszahlen auf und wird daher vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Dänemark hat die Einreisebestimmungen verschärft. Alle Länder wurden von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Bei allen Einreisen per Flugzeug, über Land und See gilt ab 7. Februar 2021 grundsätzlich die Pflicht zu einem COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) und einer 10-tägiger häuslichen Quarantäne (Selbstisolation). Einreisen zu rein touristischen Zwecken sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes nach Dänemark einreisen. Bei Einreise muss ein negativer Covid-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorgelegt werden, der maximal 24 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Darüber hinaus muss ab 7. Februar 2021 ein weiterer PCR-Test bei Einreise - bei Einreise auf dem Luftweg vor Verlassen des Flughafens und bei Einreise auf dem Land- oder Seeweg innerhalb von 24 Stunden nach Einreise - vorgenommen werden.
Des Weiteren gilt ab 7. Februar 2021 eine Pflicht zur 10-tägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland. Die Quarantäne kann frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Ausländer, die aufgrund eines triftigen Grunds nach Dänemark einreisen dürfen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des jeweiligen Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis ggf. noch Ausnahmeregelungen gelten und bei Vorlage welcher Gründe eine Einreise weiterhin möglich ist, stellen die dänischen Behörden zeitnah auf ihrem Informationsportal bereit.
Es gelten u.a. Sonderregeln bei der Einreise für Bewohner von Grenzregionen. Diese dürfen einreisen, wenn sie einen triftigen Grund nachweisen und einen negativen Covid-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorlegen können, der nicht mehr als sieben Tage vor der Einreise vorgenommen wurde. Bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der nicht mehr als 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, wird Grenzlandbewohnern die Einreise auch ohne Nachweis eines triftigen Grunds gestattet.
Informationen zu Besonderheiten bei Einreise aus bestimmten Ländern kann man auf der Webseite der dänischen Behörden nachlesen.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Bei Einreise auf dem Luftweg müssen alle Passagiere als Teil des Check-in-Vorgangs am Abflugort einen negativen COVID-19 Test (PCR-Test oder Schnell-/Antigentest) vorweisen, der maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen wurde. Bei Personen, die mit Corona infiziert waren, wird der Nachweis eines positiven COVID-19 Tests akzeptiert, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde. Kinder unter 13 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Ab 7. Februar 2021 gilt die Testpflicht auch für alle Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 28. Februar 2021 gilt im gesamten Land Dänemark ein Teillockdown. Restaurants und Cafés dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten, Geschäfte,-mit Ausnahme von solchen des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken- sowie, Einkaufszentren und Fitnesscenter bleiben geschlossen. Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen sind verboten. Schüler und Studierende erhalten überwiegend Fernunterricht. Beschäftigte sollen, wo immer möglich, von zuhause arbeiten. Kindergärten und Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich.
Weitere bereits bestehende Einschränkungen gelten zunächst bis zum 28. Februar 2021 fort. Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine vorübergehenden oder regionalen Verschärfungen greifen. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots , identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Zusammenkünfte im privaten Zuhause sollten auf maximal fünf Personen beschränkt werden.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer gilt, dass ausländische Reisende ohne dortigen Wohnsitz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Bis das Ergebnis dieses Tests vorliegt, sind die Reisenden aufgefordert, sich zu isolieren. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis Ende Februar 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung und Visit Greenland.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark einschließlich der Färöer aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines. Quelle: AA
Personen, die die neuen Einreiseregeln nach Dänemark nicht einhalten, droht eine Geldbuße von umgerechnet 470 Euro. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, -Besonderheiten auf den Kanalinseln, Isle of Man, Gibraltar-
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurde zudem eine neue Variante von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeutet.
Aufgrund der aufgetretenen Variante ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben sehr hoch, mit einer Überlastung des Gesundheitssystems muss gerechnet werden (Alert Level 5). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen sind in und nach Großbritannien und Nordirland untersagt.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Darüber hinaus gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 10-tägige Quarantänepflicht und die Pflicht, sich elektronisch anzumelden.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Ländern mit vielen Virus-Mutationen . Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Reisende müssen vor Einreise einen negativen Covid-19 Test vorgelegen und sich mit Einreise in das Vereinigte Königreich in eine zehntägige häusliche Isolierung begeben. Eine Freitestung ist nicht möglich.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 muss die Isolierung bei Einreise aus einem der o.g. Länder mit vielen Mutationen in einem von der Regierung zugewiesenen Hotel auf eigene Kosten erfolgen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen Covid-19-Test vorlegen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Bis mindestens 22. Februar 2021 gilt für ganz Großbritannien ein erneuter Lockdown.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Alle Schulen, Universitäten und nicht essentiellen Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home" .
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor oder bei Einreise einem Covid-19 Test unterziehen und sich anschließend in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit sich am fünften und 10. Tag nach Einreise erneut einem Covid-19 Tests zu unterziehen. Wenn das Ergebnis des dritten, letzten Tests negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ Covid-19 Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn das Ergebnis eines zweiten Tests, der frühestens 14 Tage nach Einreise gemacht werden darf, negativ ist. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Der Ben Gurion Airport setzt bis 21. Februar 2021 alle Flüge aus. Auch die Landgrenzen bleiben bis 21. Februar geschlossen.
Ab dem 7. Februar 2021 werden jedoch die Bewegungsbeschränkungen gelockert: Bewohner dürfen sich in ihren Häusern wieder gegenseitig besuchen. Nationalparks werden wiedereröffnet. Unternehmen, die nicht direkt Kontakt mit der Öffentlichkeit haben, dürfen ihr Geschäft wieder aufnehmen, ebenso Geschäfte mit Einzelkunden. Restaurants dürfen öffnen, jedoch nur für Take away. Quelle: Garda World
Russische Föderation - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen.
Weiter vom Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und ihre Familienangehörigen können einmalig wieder einreisen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen COVID-19-PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Derzeit bieten Lufthansa (Flughafen Moskau-Domodedowo) und Aeroflot (Flughafen Moskau-Scheremetjewo) jeweils zweimal wöchentlich Flüge nach Frankfurt und zurück an. Lufthansa fliegt bis 30. Januar 2021 auch zweimal wöchentlich zwischen Frankfurt und St. Petersburg. Bei internationalen Flügen zu und von anderen Zielen wird empfohlen, vor der Buchung bei der Fluggesellschaft zu erfragen, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
Der internationale Zug- und Fährverkehr ist eingestellt, der Busverkehr sehr stark eingeschränkt. Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen sollen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei unbedingt notwendigen Flugreisen rechtzeitig vor Buchung bei Ihrer Fluggesellschaft, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Änderung Einreise
Die Land-, See- und Luftgrenzen bleiben bis zum 17. Mai 2021 geschlossen. Quelle: Garda World
Schweden - Änderung Einreise
In Schweden traten bereits heute neue Einreiseregeln in Kraft: Erwachsene Ausländer müssen an der Grenze einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die Maßnahme gilt vorläufig bis zum 31. März 2021 und betrifft Menschen über 18 Jahre. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in "eHranica" der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Testergebnisses, nicht des Abstrichs. Eine Anmeldung der Einreise ist dann nicht erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Slowakei sind von der Quarantäne und vom PCR-Test befreit, wenn Sie in den drei Monaten vor der Einreise eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bescheinigung ihres slowakischen Hausarztes vorlegen können.
Grenzpendler mit Wohnsitz in einer Entfernung von bis zu 30 km vom nächstgelegenen Grenzübergang müssen sich alle 14 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Bescheinigung des Arbeitgebers ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt der sogenannte "Covid-Automat", der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt. Bis 19. März 2021 gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre jeweils von 5 bis 1 Uhr des Folgetags. In dieser Zeit darf man die Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Kauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Kraftstoff, Tierfutter) im erforderlichen Umfang im nächstgelegenen Einzelhandelsbetrieb. Sonstige Geschäfte bleiben geschlossen.
• Fahrten zur Reinigung, Bank, Post, Versicherung und zu Ausgabestellen zwecks Abholung online bestellter Waren (nur mit negativem Testergebnis)
• Fahrten zur Schule oder zum Kindergarten (nur mit negativem Testergebnis)
• Pflege nahestehender Personen
• Fahrten zum Arzt
• Fahrten zu Teststationen für PCR- und Antigentests
• Tierpflege
• Erholung in der Natur, Individualsport (außerhalb des eigenen Landkreises benötigen Personen zwischen 15 und 65 Jahren ein negatives Testergebnis)
• Reisen von Kindern zum getrennt lebenden Elternteil und Reisen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind
• Teilnahme an Beerdigungen, Eheschließungen und Taufen
• Fahrten zur Landesgrenze bei Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis).
Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig, sondern deckt nur die wichtigsten Bereiche des täglichen Lebens ab. Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in den am stärksten betroffenen Regionen nicht älter als sieben Tage sein. Wer in den vergangenen drei Monaten an Covid-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Wer seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz gegen Covid-19 hat, benötigt ebenfalls keinen Test. Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) befinden sich auf der Webseite der slowakischen Regierung.
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt. Zum Zeitpunkt der Einreise in die Slowakei darf das Testergebnis darüber hinaus nicht älter als 72h Stunden sein.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind nicht erlaubt. Hotels dürfen keine neuen Gäste aufnehmen. Bestehende Reservierungen für Anreisen werden ungültig. In Skigebieten ist der Liftbetrieb eingestellt.
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr.
Die Regierung hat den Notstand bis 19. März 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.02.2021
Kuwait - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuwait wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kuwait ist bisher von COVID-19 mäßig stark betroffen und weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine grundsätzliche Einreisesperre. Die Einreise ist nur kuwaitischen Staatsangehörigen und deren Angehörigen erlaubt. Es gilt ein Einreiseverbot für Ausländer.
Ab dem 21. Februar 2021 ist die Einreise für Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel für Kuwait mit anschließender siebentägiger institutioneller Quarantäne in einem Hotel auf eigene Kosten und anschließender siebentägiger Hausquarantäne möglich. Pro Flug dürfen maximal 35 Passagiere einreisen. Diese Maßnahmen gelten zunächst für einen Monat.
Bei Ankunft ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und von einem von Kuwait anerkannten Institut stammen muss. Vor Abflug müssen Reisende die Ortungs-App „Shlonik“ aus gängigen App-Stores installieren. Reisende müssen nach Einreise in einer Einverständniserklärung unterzeichnen, dass sie eine 14-tägige häusliche bzw. institutionelle Quarantäne einhalten werden. Mit der App wird der Aufenthalt während der Quarantäne vom Gesundheitsministerium nachvollzogen. Nach derzeit vorliegenden Informationen müssen alle ankommenden Passagiere einen weiteren PCR-Test nach Ankunft am Flughafen machen, und erneut nach Ablauf von sieben Tagen. Wo dieser Test erfolgen muss, wird in der SMS mitgeteilt. Diese Vorgaben können sich, auch ohne entsprechende Vorankündigung, kurzfristig ändern.
Für die Ausreise müssen Reisende sich mit der App „MOSAFER" registrieren, die per Barcode nur den Flugpassagieren den Zugang zum Flughafen gewährt. Reisende sollten drei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort einen Mund-Nasen-Schutz und ggf. zusätzlich Handschuhe tragen. Je nach Fluggesellschaft muss auch Handgepäck aufgegeben werden. Es ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind derzeit geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keine Ausgangssperre oder Reisebeschränkungen im Land.
Bestimmter Dienstleister (z. B. Frisöre, Spas, Sport- und Gesundheits-Clubs) sind geschlossen. Alle sportlichen Aktivitäten sollen eingestellt werden. Einkaufszentren und Restaurants müssen von 20 bis 5 Uhr schließen, nur Apotheken und Lebensmittelgeschäfte dürfen länger geöffnet bleiben. Feste und private Zusammenkünfte sind verboten.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im Alltag überall (vor allem in Geschäften etc.) Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 m („social distancing“) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Österreich - Änderung Einreise
Österreich will Grenzkontrollen zu Deutschland und den weiteren Nachbarländern ab morgen 8. Februar 2021 massiv verschärfen. Anfang der vergangenen Woche waren bereits striktere Regeln für Einreisende nach Österreich verkündet worden. Jeder Reisende muss künftig beim Grenzübertritt einen negativen Corona-Test vorlegen. Ausnahmen gibt es nicht mehr. Jetzt soll auch das Netz der Kontrollen an den Grenzen deutlich dichter werden. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Einreise
Oman lässt die Landgrenzen bis auf Weiteres geschlossen. Lediglich omanischen Staatsangehörigen ist die Einreise über Land erlaubt, jedoch unter Quarantäneauflagen (7 Tage). Die See- und Luftgrenzen bleiben geöffnet, die dafür geltenden Einreisebeschränkungen (PCR-Test, Quarantäne etc.) bleiben bestehen. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuwait wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kuwait ist bisher von COVID-19 mäßig stark betroffen und weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine grundsätzliche Einreisesperre. Die Einreise ist nur kuwaitischen Staatsangehörigen und deren Angehörigen erlaubt. Es gilt ein Einreiseverbot für Ausländer.
Ab dem 21. Februar 2021 ist die Einreise für Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel für Kuwait mit anschließender siebentägiger institutioneller Quarantäne in einem Hotel auf eigene Kosten und anschließender siebentägiger Hausquarantäne möglich. Pro Flug dürfen maximal 35 Passagiere einreisen. Diese Maßnahmen gelten zunächst für einen Monat.
Bei Ankunft ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und von einem von Kuwait anerkannten Institut stammen muss. Vor Abflug müssen Reisende die Ortungs-App „Shlonik“ aus gängigen App-Stores installieren. Reisende müssen nach Einreise in einer Einverständniserklärung unterzeichnen, dass sie eine 14-tägige häusliche bzw. institutionelle Quarantäne einhalten werden. Mit der App wird der Aufenthalt während der Quarantäne vom Gesundheitsministerium nachvollzogen. Nach derzeit vorliegenden Informationen müssen alle ankommenden Passagiere einen weiteren PCR-Test nach Ankunft am Flughafen machen, und erneut nach Ablauf von sieben Tagen. Wo dieser Test erfolgen muss, wird in der SMS mitgeteilt. Diese Vorgaben können sich, auch ohne entsprechende Vorankündigung, kurzfristig ändern.
Für die Ausreise müssen Reisende sich mit der App „MOSAFER" registrieren, die per Barcode nur den Flugpassagieren den Zugang zum Flughafen gewährt. Reisende sollten drei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort einen Mund-Nasen-Schutz und ggf. zusätzlich Handschuhe tragen. Je nach Fluggesellschaft muss auch Handgepäck aufgegeben werden. Es ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind derzeit geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keine Ausgangssperre oder Reisebeschränkungen im Land.
Bestimmter Dienstleister (z. B. Frisöre, Spas, Sport- und Gesundheits-Clubs) sind geschlossen. Alle sportlichen Aktivitäten sollen eingestellt werden. Einkaufszentren und Restaurants müssen von 20 bis 5 Uhr schließen, nur Apotheken und Lebensmittelgeschäfte dürfen länger geöffnet bleiben. Feste und private Zusammenkünfte sind verboten.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im Alltag überall (vor allem in Geschäften etc.) Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 m („social distancing“) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Österreich - Änderung Einreise
Österreich will Grenzkontrollen zu Deutschland und den weiteren Nachbarländern ab morgen 8. Februar 2021 massiv verschärfen. Anfang der vergangenen Woche waren bereits striktere Regeln für Einreisende nach Österreich verkündet worden. Jeder Reisende muss künftig beim Grenzübertritt einen negativen Corona-Test vorlegen. Ausnahmen gibt es nicht mehr. Jetzt soll auch das Netz der Kontrollen an den Grenzen deutlich dichter werden. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Einreise
Oman lässt die Landgrenzen bis auf Weiteres geschlossen. Lediglich omanischen Staatsangehörigen ist die Einreise über Land erlaubt, jedoch unter Quarantäneauflagen (7 Tage). Die See- und Luftgrenzen bleiben geöffnet, die dafür geltenden Einreisebeschränkungen (PCR-Test, Quarantäne etc.) bleiben bestehen. Quelle: Garda World
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 08.02.2021 - Teil 1
Dänemark - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 31. Januar 2021 gilt dies nicht mehr für die Färöer.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist stark von COVID-19 betroffen. Schwerpunkt ist der Großraum Kopenhagen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft ist. Grönland weist nur geringe Infektionszahlen auf und wird daher nicht als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Dänemark hat die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Die gesamte Welt wurde von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikogebiet (rot) eingestuft.
Für alle Einreisenden - per Flugzeug, über Land und See - gilt seit dem 7. bis einschließlich 28. Februar 2021 grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorangegangenen COVID-19 Infizierung genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die bis zu sieben Tage vor Einreise vorgenommenen wurden. Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Seit dem 7. bis einschließlich 28. Februar 2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) bei Einreise auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 28. Februar 2021 gilt im gesamten Land Dänemark ein Teillockdown. Restaurants und Cafés dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten, Geschäfte,-mit Ausnahme von solchen des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken- sowie, Einkaufszentren und Fitnesscenter bleiben geschlossen. Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen sind verboten. Schüler und Studierende erhalten überwiegend Fernunterricht. Beschäftigte sollen, wo immer möglich, von zuhause arbeiten. Kindergärten und Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich.
Weitere bereits bestehende Einschränkungen gelten zunächst bis zum 28. Februar 2021 fort. Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine vorübergehenden oder regionalen Verschärfungen greifen. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots , identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Zusammenkünfte im privaten Zuhause sollten auf maximal fünf Personen beschränkt werden.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer gilt, dass ausländische Reisende ohne dortigen Wohnsitz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis Ende Februar 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung und Visit Greenland.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Georgien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist in Georgien zuletzt deutlich gesunken.
Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tiflis sowie die Region Imeretien.
Landesweit beträgt die Inzidenz jedoch mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Georgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien erlaubt die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg für Personen, die vollständig gegen das COVID-19-Virus geimpft sind (2 Impfdosen) und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.
Nicht geimpfte Personen dürfen aus allen Ländern der Europäischen Union, Norwegen, Großbritannien und Nordirland, Israel, der Schweiz, den Vereinigten Staaten, der Türkei, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar und Bahrain einreisen, wenn sie Staatsangehörige oder Inhaber unbefristeter Aufenthaltstitel eines dieser Länder sind. Die Einreise nach Georgien muss per Direktflug aus einem der o.g. Länder oder mit einem Transitaufenthalt in einem anderen Land erfolgen.
Voraussetzung für nicht geimpfte Reisende ist, dass sie über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen, das frühestens 72 Stunden vor der Einreise abgenommen wurde. Fluglinien sind gehalten, keine Passagiere zu befördern, die nicht über ein aktuelles PCR-Testergebnis in georgischer oder englischer Sprache verfügen.
Zusätzlich ist auf eigene Kosten ein weiterer PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise durchzuführen. In der Zwischenzeit besteht keine Pflicht zur Selbstisolation.
Dies gilt nicht für Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Großbritannien oder Nordirland aufgehalten haben. Diese müssen sich für 12 Tage in Quarantäne begeben. Ein zweiter PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise ist in diesem Fall entbehrlich.
Reisende die in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen als den o.g. Ländern aufgehalten haben, wird eine achttägige Selbstisolation angeordnet. Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0 °C gemessen wird. Das Verlassen der Isolation ist nur durch den Nachweis eines negativen PCR-Tests auf eigene Kosten frühestens am 8. Tag nach der Einreise möglich.
Aufenthalte in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien müssen vor der Reise in einem elektronischen Formular angegeben werden.
Ausnahmen gelten für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können ungeachtet der o.g. Voraussetzungen aus allen Ländern einreisen und alle 72 Stunden auf eigene Kosten einen PCR-Test ablegen. Geschäftsreisende müssen sich mittels eines eigens für sie bereitgestellten elektronischen Formulars registrieren und erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Rückmeldung der georgischen Behörden, ob die Einreise genehmigt wird.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind nicht möglich. Transit-Aufenthalte am Flughafen sind erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gelten keine Einschränkungen mehr im internationalen Flugverkehr. Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Bis 1. März 2021 gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Die weiteren Beschränkungen des öffentlichen Lebens sollen schrittweise aufgehoben werden.
Der öffentliche Personennahverkehr ist wochentags wieder in Betrieb und Märkte dürfen öffnen. Dies gilt vorerst nicht für die Wochenenden.
Ab 15. Februar 2021 dürfen Restaurants und Cafés auf Außenflächen wieder Gäste bewirten. Am Wochenende müssen sie weiterhin geschlossen bleiben.
Ab 15. Februar 2021 wird der Präsenzunterricht an den Schulen wieder aufgenommen.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen sowie im öffentlichen Raum, im ÖPNV, in Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von zwei Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
• Seien Sie bei Reisen nach Georgien weiterhin besonders vorsichtig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Ergänzung
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurde zudem eine neue Variante von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeutet.
Aufgrund der aufgetretenen Variante ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben sehr hoch, mit einer Überlastung des Gesundheitssystems muss gerechnet werden (Alert Level 5). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen sind in und nach Großbritannien und Nordirland untersagt.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Darüber hinaus gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 10-tägige Quarantänepflicht und die Pflicht, sich elektronisch anzumelden.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Ländern mit vielen Virus-Mutationen . Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Reisende müssen vor Einreise einen negativen Covid-19 Test vorgelegen und sich mit Einreise in das Vereinigte Königreich in eine zehntägige häusliche Isolierung begeben. Eine Freitestung ist nicht möglich.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 muss die Isolierung bei Einreise aus einem der o.g. Länder mit vielen Mutationen in einem von der Regierung zugewiesenen Hotel auf eigene Kosten erfolgen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen Covid-19-Test vorlegen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Bis mindestens 22. Februar 2021 gilt für ganz Großbritannien ein erneuter Lockdown.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Alle Schulen, Universitäten und nicht essentiellen Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home" .
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. . Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor oder bei Einreise einem Covid-19 Test unterziehen und sich anschließend in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit sich am fünften und 10. Tag nach Einreise erneut einem Covid-19 Tests zu unterziehen. Wenn das Ergebnis des dritten, letzten Tests negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey .
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ Covid-19 Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn das Ergebnis eines zweiten Tests, der frühestens 14 Tage nach Einreise gemacht werden darf, negativ ist. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung .
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Irland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Die Infektionszahlen, die zu Ende 2020 stark angestiegen waren, sinken zwar wieder, bewegen sich aber weiterhin auf hohem Niveau. In Irland sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Variante von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Irland als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft ist.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Irland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und der grundsätzlichen Quarantänepflicht zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Schnelltest) in deutscher oder englischer Sprache mitführen. Bei Nutzung eines Beförderungsunternehmens (wie Flugzeug oder Fähre) muss der Nachweis bereits vor bzw. bei der Abreise/Check-In vorgelegt werden.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung .
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage in Quarantäne aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Alle Einreisenden müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
• Reisende aus Nordirland sofern die Reise dort beginnt,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt) in Ausübung ihrer Tätigkeit,
• Kinder unter 6 Jahren,
• Transitreisende, die den (Flug-) Hafen nicht verlassen,
• Reisende in humanitären Notfällen (vor Reiseantritt ist eine Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen irischen diplomatischen Vertretung erforderlich).
Verstöße gegen die Testpflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, eine verpflichtende, 14-tägige Quarantäne nach Einreise. Die Quarantäne muss in der im Passenger Locator-Formular angegebenen Anschrift absolviert werden. Ausgenommen von der Regelung sind:
• Reisende aus Nordirland, sofern die Reise dort beginnt,
• Patienten zur dringenden medizinischen Behandlung,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, sofern sie in Besitz der Ausnahme-Bescheinigung sind (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
• Transitreisende, die den (Flug-) Hafen nicht verlassen,
• wenige weitere Sonderfälle.
Während der Quarantäne darf das Haus nur in unvermeidbaren Notfällen zum Schutz der Gesundheit verlassen werden.
Verstöße gegen die Quarantänepflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Nach frühestens fünf Tagen kann das Haus für einen PCR-Test verlassen werden. Auf dem Weg zum Testzentrum muss die Terminbestätigung für mögliche polizeiliche Kontrollen mitgeführt werden. Ist das Testergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Das Testergebnis muss mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Reisende, deren Reise in Südafrika oder Brasilien begann oder die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, müssen die Quarantäne von 14 Tagen in Irland ausnahmslos absolvieren. Eine Freitestung nach fünf Tagen ist nicht möglich. Ausführliche Informationen zur Quarantäneregelung bietet die irische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in begrenztem Maße. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen. (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.)
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und der Einstufung von Irland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Irland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden, Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt uneingeschränkt Level 5 (Höchststufe) des „Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten damit zahlreiche Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Das Haus darf nur unter bestimmten Umständen verlassen werden, zum Beispiel zu notwendigen Einkäufen (Lebensmittel, Medikamente), für Arzttermine, zur Kinderbetreuung sowie für den Weg zur Arbeit, soweit diese unverzichtbar ist. Zudem kann das Haus zu kurzen sportlichen Aktivitäten in einem Umkreis von bis zu fünf Kilometern verlassen werden. Fahrten außerhalb des Fünf-Kilometer-Radius um den Wohnort müssen unterbleiben, ausgenommen sind (Pendel-) Fahrten zu klar definierten essentiellen Zwecken. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Die irische Polizei führt verstärkt Kontrollen durch.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 25%, reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten.
Hotels, Gasthäuser und Pensionen, soweit geöffnet, nehmen zum Teil aus essentiellen Gründen Reisende weiterhin auf. Restaurants, Pubs, Nachtclubs und Bars, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen von Irland nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
In Israel und den Palästinensischen Gebieten beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Israel und die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Flughafen Ben Gurion ist bis einschließlich 21. Februar 2021 geschlossen. Ausgenommen sind Cargo-Flüge, Feuerwehrflugzeuge oder zwingend notwendige medizinische Evakuierungsflüge. In besonderen humanitären Fällen, kann eine Ausnahme vom Einreiseverbot auch während der Schließung des Flughafens beim zuständigen Komitee beantragt werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, muss die anschließende Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden.
Ab Wiedereröffnung des Flughafens besteht weiterhin ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen.
Reisende müssen bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Unmittelbar nach Einreise müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, eine Heimquarantäneerklärung zu unterschreiben sowie ihre Bereitschaft zu bekunden am neunten Quarantänetag einen zweiten PCR-Test durchzuführen, können sie sich in Heimquarantäne begeben. Andernfalls ist die Quarantäne in einer staatlichen Quarantäneunterkunft abzuleisten. Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, bereits geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein. Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Brasilien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, Südafrika oder Sambia aufgehalten haben, müssen die Quarantäne in staatlichen Quarantäneunterkünften ableisten.
Derzeit sind alle Länder weltweit als „rot“ eingestuft und es gibt keine Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit bis auf weiteres für Ein- und Ausreisen vollständig geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist grundsätzlich geschlossen, wird aber in unregelmäßigen Abständen immer wieder für wenige Tage geöffnet.
Reiseverbindungen
Aufgrund der Schließung des Flughafens Ben Gurion sind die Ausreisemöglichkeiten nach Deutschland voraussichtlich bis zum 21. Februar 2021 stark eingeschränkt. Ausreisen sind nur in Fällen zwingender medizinischer Behandlung im Ausland, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Ausland oder Beerdigungen naher Angehöriger im Ausland möglich. Anträge auf Ausreisegenehmigungen können beim Health Ministry Director General und beim Transportation Ministry Director General gestellt werden.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin Einschränkungen im täglichen Leben. Der dritte Lockdown gilt bis auf weiteres.
Alle nicht als essentiell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr sind geschlossen, Supermärkte und Apotheken sind geöffnet; Restaurants sind geschlossen. Es bestehen Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote. Menschenansammlungen sind auf 10 Personen im Freien und fünf Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Das Aufkommen des öffentlichen Nahverkehrs wird weiterhin auf 50% beschränkt. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Im gesamten Westjordanland dürfen Restaurants, Cafés, Fitnessstudios und Friseursalons nur mit einer Kapazität von 30 % betrieben werden. Schulen sind nur eingeschränkt geöffnet; Universitäten sind geschlossen.
Jeweils donnerstags von 19 Uhr durchgehend bis sonntags um 6 Uhr sowie an den anderen Wochentagen von 19 bis 6 Uhr sind die oben genannten Einrichtungen und zusätzlich sämtliche Geschäfte - mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien -, Büros und Produktionsstätten sowie öffentliche Einrichtungen geschlossen.
Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der oben erwähnten Lockdownzeiten, nachts und am Wochenende.
Versammlungen und Zusammenkünfte (auch Trauerhäuser und Hochzeiten) sind untersagt.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahme und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land (Perugia/Umbrien)
Über die Provinz Perugia und einigen Kommunen der angrenzenden Provinz Terni in der mittelitalienischen Region Umbrien wurde der Lockdown verhängt. Dort gelten ab 8. Februar 2021 für etwas mehr als zwei Wochen die Regeln der Roten Zone. Das öffentliche Leben wird damit sehr stark eingeschränkt. Bars, Restaurants und die meisten Geschäfte haben zu. Die Menschen dürfen nicht mehr im öffentlichen Raum essen oder trinken und sollen ihre Häuser nur noch für notwendige Dinge, wie etwa Einkaufen oder Arztbesuche verlassen. Fast alle Schüler müssen wieder über das Internet von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen. Kindergärten bleiben zu. Die gesamte Region Umbrien liegt ohnehin in der Orangen Zone mit strengeren Corona-Regeln. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein PCR-Test erforderlich, wobei die Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden vor dem Check-in erfolgt sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia möglich. Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Transportgesellschaften. Der Sonder-Fährverkehr zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien wurde bis auf weiteres eingestellt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 16. Februar 2021 gelten verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen. Dazu zählen eine landesweite umfassende nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr, eine allgemeine Schließzeit (auch Restaurants und Geschäfte) um 20 Uhr, sowie ein Versammlungs- und Feierverbot.
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. März 2021. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Myanmar - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Myanmar wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 mit täglichen Fallzahlen im dreistelligen Bereich betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Stadtgebiete von Rangun und Mandalay.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für Gesundheit und Sport und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung durch die myanmarischen Behörden möglich. Einreisevisa werden bis mindestens 28. Februar 2021 nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Nähere Informationen erteilt die zuständige myanmarische Auslandsvertretung.
Die Einreise von Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Großbritannien aufgehalten haben, ist bis auf weiteres untersagt.
Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis mindestens 28. Februar 2021 ausgesetzt. Inlandsflüge sind weiterhin in begrenztem Umfang und unter strengen Gesundheitsschutzmaßnahmen (PCR-Test und Quarantänepflichten) möglich. Die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist möglich, allerdings bestehen nur sehr wenige Flugverbindungen, bei denen es sich um Sonderflüge, zumeist der Fluglinien Myanmar Airlines International, Korean Airlines, Singapore Airlines oder ANA handelt, die frei über die Fluglinien oder über Reisebüros gebucht werden können
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind für den Personenverkehr geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Für die meisten Stadtteile von Rangun besteht ein strenger Lockdown. Viele Geschäfte und Dienstleister, mit Ausnahme des Banken- und Finanzsektors und der Nahrungsmittel- und Trinkwasserversorger, sind grundsätzlich geschlossen, ebenso wie die meisten Restaurants, Büros, Firmen und Fabriken. Großveranstaltungen und -versammlungen sind untersagt, städtische Parks und Naherholungsgebiete sind geschlossen. Nähere Informationen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit und Sport.
Personenreisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt und sollen grundsätzlich nicht auf dem Landweg erfolgen. Der Reiseverkehr mit Überlandbussen ist ausgesetzt. Teilweise gibt es Quarantänepflichten bei Reisen zwischen den Provinzen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Für COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten ist das National Health Laboratory zuständig.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
In den Niederlanden wird die nächtliche Ausgangssperre bis zum 3. März 2021 verlängert. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 31. Januar 2021 gilt dies nicht mehr für die Färöer.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist stark von COVID-19 betroffen. Schwerpunkt ist der Großraum Kopenhagen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft ist. Grönland weist nur geringe Infektionszahlen auf und wird daher nicht als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Dänemark hat die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Die gesamte Welt wurde von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikogebiet (rot) eingestuft.
Für alle Einreisenden - per Flugzeug, über Land und See - gilt seit dem 7. bis einschließlich 28. Februar 2021 grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorangegangenen COVID-19 Infizierung genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die bis zu sieben Tage vor Einreise vorgenommenen wurden. Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Seit dem 7. bis einschließlich 28. Februar 2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) bei Einreise auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 28. Februar 2021 gilt im gesamten Land Dänemark ein Teillockdown. Restaurants und Cafés dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten, Geschäfte,-mit Ausnahme von solchen des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken- sowie, Einkaufszentren und Fitnesscenter bleiben geschlossen. Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen sind verboten. Schüler und Studierende erhalten überwiegend Fernunterricht. Beschäftigte sollen, wo immer möglich, von zuhause arbeiten. Kindergärten und Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich.
Weitere bereits bestehende Einschränkungen gelten zunächst bis zum 28. Februar 2021 fort. Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine vorübergehenden oder regionalen Verschärfungen greifen. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots , identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Zusammenkünfte im privaten Zuhause sollten auf maximal fünf Personen beschränkt werden.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer gilt, dass ausländische Reisende ohne dortigen Wohnsitz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis Ende Februar 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung und Visit Greenland.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Georgien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist in Georgien zuletzt deutlich gesunken.
Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tiflis sowie die Region Imeretien.
Landesweit beträgt die Inzidenz jedoch mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Georgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien erlaubt die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg für Personen, die vollständig gegen das COVID-19-Virus geimpft sind (2 Impfdosen) und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.
Nicht geimpfte Personen dürfen aus allen Ländern der Europäischen Union, Norwegen, Großbritannien und Nordirland, Israel, der Schweiz, den Vereinigten Staaten, der Türkei, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar und Bahrain einreisen, wenn sie Staatsangehörige oder Inhaber unbefristeter Aufenthaltstitel eines dieser Länder sind. Die Einreise nach Georgien muss per Direktflug aus einem der o.g. Länder oder mit einem Transitaufenthalt in einem anderen Land erfolgen.
Voraussetzung für nicht geimpfte Reisende ist, dass sie über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen, das frühestens 72 Stunden vor der Einreise abgenommen wurde. Fluglinien sind gehalten, keine Passagiere zu befördern, die nicht über ein aktuelles PCR-Testergebnis in georgischer oder englischer Sprache verfügen.
Zusätzlich ist auf eigene Kosten ein weiterer PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise durchzuführen. In der Zwischenzeit besteht keine Pflicht zur Selbstisolation.
Dies gilt nicht für Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Großbritannien oder Nordirland aufgehalten haben. Diese müssen sich für 12 Tage in Quarantäne begeben. Ein zweiter PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise ist in diesem Fall entbehrlich.
Reisende die in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen als den o.g. Ländern aufgehalten haben, wird eine achttägige Selbstisolation angeordnet. Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0 °C gemessen wird. Das Verlassen der Isolation ist nur durch den Nachweis eines negativen PCR-Tests auf eigene Kosten frühestens am 8. Tag nach der Einreise möglich.
Aufenthalte in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien müssen vor der Reise in einem elektronischen Formular angegeben werden.
Ausnahmen gelten für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können ungeachtet der o.g. Voraussetzungen aus allen Ländern einreisen und alle 72 Stunden auf eigene Kosten einen PCR-Test ablegen. Geschäftsreisende müssen sich mittels eines eigens für sie bereitgestellten elektronischen Formulars registrieren und erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Rückmeldung der georgischen Behörden, ob die Einreise genehmigt wird.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind nicht möglich. Transit-Aufenthalte am Flughafen sind erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gelten keine Einschränkungen mehr im internationalen Flugverkehr. Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Bis 1. März 2021 gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Die weiteren Beschränkungen des öffentlichen Lebens sollen schrittweise aufgehoben werden.
Der öffentliche Personennahverkehr ist wochentags wieder in Betrieb und Märkte dürfen öffnen. Dies gilt vorerst nicht für die Wochenenden.
Ab 15. Februar 2021 dürfen Restaurants und Cafés auf Außenflächen wieder Gäste bewirten. Am Wochenende müssen sie weiterhin geschlossen bleiben.
Ab 15. Februar 2021 wird der Präsenzunterricht an den Schulen wieder aufgenommen.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen sowie im öffentlichen Raum, im ÖPNV, in Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von zwei Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
• Seien Sie bei Reisen nach Georgien weiterhin besonders vorsichtig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Ergänzung
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurde zudem eine neue Variante von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeutet.
Aufgrund der aufgetretenen Variante ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben sehr hoch, mit einer Überlastung des Gesundheitssystems muss gerechnet werden (Alert Level 5). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen sind in und nach Großbritannien und Nordirland untersagt.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Darüber hinaus gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 10-tägige Quarantänepflicht und die Pflicht, sich elektronisch anzumelden.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Ländern mit vielen Virus-Mutationen . Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Reisende müssen vor Einreise einen negativen Covid-19 Test vorgelegen und sich mit Einreise in das Vereinigte Königreich in eine zehntägige häusliche Isolierung begeben. Eine Freitestung ist nicht möglich.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 muss die Isolierung bei Einreise aus einem der o.g. Länder mit vielen Mutationen in einem von der Regierung zugewiesenen Hotel auf eigene Kosten erfolgen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen Covid-19-Test vorlegen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Bis mindestens 22. Februar 2021 gilt für ganz Großbritannien ein erneuter Lockdown.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Alle Schulen, Universitäten und nicht essentiellen Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home" .
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. . Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor oder bei Einreise einem Covid-19 Test unterziehen und sich anschließend in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit sich am fünften und 10. Tag nach Einreise erneut einem Covid-19 Tests zu unterziehen. Wenn das Ergebnis des dritten, letzten Tests negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey .
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ Covid-19 Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn das Ergebnis eines zweiten Tests, der frühestens 14 Tage nach Einreise gemacht werden darf, negativ ist. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung .
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Irland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Die Infektionszahlen, die zu Ende 2020 stark angestiegen waren, sinken zwar wieder, bewegen sich aber weiterhin auf hohem Niveau. In Irland sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Variante von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Irland als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft ist.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Irland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und der grundsätzlichen Quarantänepflicht zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Schnelltest) in deutscher oder englischer Sprache mitführen. Bei Nutzung eines Beförderungsunternehmens (wie Flugzeug oder Fähre) muss der Nachweis bereits vor bzw. bei der Abreise/Check-In vorgelegt werden.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung .
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage in Quarantäne aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Alle Einreisenden müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
• Reisende aus Nordirland sofern die Reise dort beginnt,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt) in Ausübung ihrer Tätigkeit,
• Kinder unter 6 Jahren,
• Transitreisende, die den (Flug-) Hafen nicht verlassen,
• Reisende in humanitären Notfällen (vor Reiseantritt ist eine Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen irischen diplomatischen Vertretung erforderlich).
Verstöße gegen die Testpflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, eine verpflichtende, 14-tägige Quarantäne nach Einreise. Die Quarantäne muss in der im Passenger Locator-Formular angegebenen Anschrift absolviert werden. Ausgenommen von der Regelung sind:
• Reisende aus Nordirland, sofern die Reise dort beginnt,
• Patienten zur dringenden medizinischen Behandlung,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, sofern sie in Besitz der Ausnahme-Bescheinigung sind (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
• Transitreisende, die den (Flug-) Hafen nicht verlassen,
• wenige weitere Sonderfälle.
Während der Quarantäne darf das Haus nur in unvermeidbaren Notfällen zum Schutz der Gesundheit verlassen werden.
Verstöße gegen die Quarantänepflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Nach frühestens fünf Tagen kann das Haus für einen PCR-Test verlassen werden. Auf dem Weg zum Testzentrum muss die Terminbestätigung für mögliche polizeiliche Kontrollen mitgeführt werden. Ist das Testergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Das Testergebnis muss mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Reisende, deren Reise in Südafrika oder Brasilien begann oder die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, müssen die Quarantäne von 14 Tagen in Irland ausnahmslos absolvieren. Eine Freitestung nach fünf Tagen ist nicht möglich. Ausführliche Informationen zur Quarantäneregelung bietet die irische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in begrenztem Maße. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen. (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.)
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und der Einstufung von Irland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Irland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden, Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt uneingeschränkt Level 5 (Höchststufe) des „Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten damit zahlreiche Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Das Haus darf nur unter bestimmten Umständen verlassen werden, zum Beispiel zu notwendigen Einkäufen (Lebensmittel, Medikamente), für Arzttermine, zur Kinderbetreuung sowie für den Weg zur Arbeit, soweit diese unverzichtbar ist. Zudem kann das Haus zu kurzen sportlichen Aktivitäten in einem Umkreis von bis zu fünf Kilometern verlassen werden. Fahrten außerhalb des Fünf-Kilometer-Radius um den Wohnort müssen unterbleiben, ausgenommen sind (Pendel-) Fahrten zu klar definierten essentiellen Zwecken. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Die irische Polizei führt verstärkt Kontrollen durch.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 25%, reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten.
Hotels, Gasthäuser und Pensionen, soweit geöffnet, nehmen zum Teil aus essentiellen Gründen Reisende weiterhin auf. Restaurants, Pubs, Nachtclubs und Bars, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen von Irland nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
In Israel und den Palästinensischen Gebieten beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Israel und die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Flughafen Ben Gurion ist bis einschließlich 21. Februar 2021 geschlossen. Ausgenommen sind Cargo-Flüge, Feuerwehrflugzeuge oder zwingend notwendige medizinische Evakuierungsflüge. In besonderen humanitären Fällen, kann eine Ausnahme vom Einreiseverbot auch während der Schließung des Flughafens beim zuständigen Komitee beantragt werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, muss die anschließende Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden.
Ab Wiedereröffnung des Flughafens besteht weiterhin ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen.
Reisende müssen bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Unmittelbar nach Einreise müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, eine Heimquarantäneerklärung zu unterschreiben sowie ihre Bereitschaft zu bekunden am neunten Quarantänetag einen zweiten PCR-Test durchzuführen, können sie sich in Heimquarantäne begeben. Andernfalls ist die Quarantäne in einer staatlichen Quarantäneunterkunft abzuleisten. Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, bereits geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein. Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Brasilien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, Südafrika oder Sambia aufgehalten haben, müssen die Quarantäne in staatlichen Quarantäneunterkünften ableisten.
Derzeit sind alle Länder weltweit als „rot“ eingestuft und es gibt keine Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit bis auf weiteres für Ein- und Ausreisen vollständig geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist grundsätzlich geschlossen, wird aber in unregelmäßigen Abständen immer wieder für wenige Tage geöffnet.
Reiseverbindungen
Aufgrund der Schließung des Flughafens Ben Gurion sind die Ausreisemöglichkeiten nach Deutschland voraussichtlich bis zum 21. Februar 2021 stark eingeschränkt. Ausreisen sind nur in Fällen zwingender medizinischer Behandlung im Ausland, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Ausland oder Beerdigungen naher Angehöriger im Ausland möglich. Anträge auf Ausreisegenehmigungen können beim Health Ministry Director General und beim Transportation Ministry Director General gestellt werden.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin Einschränkungen im täglichen Leben. Der dritte Lockdown gilt bis auf weiteres.
Alle nicht als essentiell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr sind geschlossen, Supermärkte und Apotheken sind geöffnet; Restaurants sind geschlossen. Es bestehen Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote. Menschenansammlungen sind auf 10 Personen im Freien und fünf Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Das Aufkommen des öffentlichen Nahverkehrs wird weiterhin auf 50% beschränkt. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Im gesamten Westjordanland dürfen Restaurants, Cafés, Fitnessstudios und Friseursalons nur mit einer Kapazität von 30 % betrieben werden. Schulen sind nur eingeschränkt geöffnet; Universitäten sind geschlossen.
Jeweils donnerstags von 19 Uhr durchgehend bis sonntags um 6 Uhr sowie an den anderen Wochentagen von 19 bis 6 Uhr sind die oben genannten Einrichtungen und zusätzlich sämtliche Geschäfte - mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien -, Büros und Produktionsstätten sowie öffentliche Einrichtungen geschlossen.
Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der oben erwähnten Lockdownzeiten, nachts und am Wochenende.
Versammlungen und Zusammenkünfte (auch Trauerhäuser und Hochzeiten) sind untersagt.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahme und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land (Perugia/Umbrien)
Über die Provinz Perugia und einigen Kommunen der angrenzenden Provinz Terni in der mittelitalienischen Region Umbrien wurde der Lockdown verhängt. Dort gelten ab 8. Februar 2021 für etwas mehr als zwei Wochen die Regeln der Roten Zone. Das öffentliche Leben wird damit sehr stark eingeschränkt. Bars, Restaurants und die meisten Geschäfte haben zu. Die Menschen dürfen nicht mehr im öffentlichen Raum essen oder trinken und sollen ihre Häuser nur noch für notwendige Dinge, wie etwa Einkaufen oder Arztbesuche verlassen. Fast alle Schüler müssen wieder über das Internet von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen. Kindergärten bleiben zu. Die gesamte Region Umbrien liegt ohnehin in der Orangen Zone mit strengeren Corona-Regeln. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein PCR-Test erforderlich, wobei die Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden vor dem Check-in erfolgt sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia möglich. Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Transportgesellschaften. Der Sonder-Fährverkehr zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien wurde bis auf weiteres eingestellt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 16. Februar 2021 gelten verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen. Dazu zählen eine landesweite umfassende nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr, eine allgemeine Schließzeit (auch Restaurants und Geschäfte) um 20 Uhr, sowie ein Versammlungs- und Feierverbot.
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. März 2021. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Myanmar - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Myanmar wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 mit täglichen Fallzahlen im dreistelligen Bereich betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Stadtgebiete von Rangun und Mandalay.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für Gesundheit und Sport und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung durch die myanmarischen Behörden möglich. Einreisevisa werden bis mindestens 28. Februar 2021 nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Nähere Informationen erteilt die zuständige myanmarische Auslandsvertretung.
Die Einreise von Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Großbritannien aufgehalten haben, ist bis auf weiteres untersagt.
Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis mindestens 28. Februar 2021 ausgesetzt. Inlandsflüge sind weiterhin in begrenztem Umfang und unter strengen Gesundheitsschutzmaßnahmen (PCR-Test und Quarantänepflichten) möglich. Die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist möglich, allerdings bestehen nur sehr wenige Flugverbindungen, bei denen es sich um Sonderflüge, zumeist der Fluglinien Myanmar Airlines International, Korean Airlines, Singapore Airlines oder ANA handelt, die frei über die Fluglinien oder über Reisebüros gebucht werden können
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind für den Personenverkehr geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Für die meisten Stadtteile von Rangun besteht ein strenger Lockdown. Viele Geschäfte und Dienstleister, mit Ausnahme des Banken- und Finanzsektors und der Nahrungsmittel- und Trinkwasserversorger, sind grundsätzlich geschlossen, ebenso wie die meisten Restaurants, Büros, Firmen und Fabriken. Großveranstaltungen und -versammlungen sind untersagt, städtische Parks und Naherholungsgebiete sind geschlossen. Nähere Informationen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit und Sport.
Personenreisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt und sollen grundsätzlich nicht auf dem Landweg erfolgen. Der Reiseverkehr mit Überlandbussen ist ausgesetzt. Teilweise gibt es Quarantänepflichten bei Reisen zwischen den Provinzen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Für COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten ist das National Health Laboratory zuständig.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
In den Niederlanden wird die nächtliche Ausgangssperre bis zum 3. März 2021 verlängert. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 08.02.2021 - Teil 2
Österreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnung eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne, ab 10. Februar 2021 zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, für Reisende aus Deutschland und zahlreichen weiteren Ländern und für alle Einreisende eine obligatorische Einreiseanmeldung vor. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Transitreisende ohne Einreise nach Österreich sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Die Liste der Länder, die von der Verordnung ausgenommen sind, und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Ab 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr, an allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten; die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiter untersagt. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Maskenpflicht, also auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlichen Orten und bei erlaubten Veranstaltungen. Die Geschäfte werden unter Auflagen geöffnet, körpernahe Dienstleistungen können nur mit einem aktuellen PCR- oder Antigen-Test in Anspruch genommen werden. Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Österreich hat für das Bundesland Tirol ab sofort eine Reisewarnung verhängt. Alle nicht notwendigen Reisen nach Tirol sollen unterlassen werden. Zudem fordert die Regierung alle Urlauber, die sich in den vergangenen zwei Wochen in Tirol aufgehalten haben, zu einem Corona-Test auf. Reisende aus Tirol sollen sich vor der Fahrt in ein anderes Bundesland ebenfalls testen lassen. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Einresie
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Kurzfristige, weitere Grenzschließungen können nicht ausgeschlossen werden.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen gibt es bei Oman Air.
Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Es besteht ein Verbot von gesellschaftlichen und internationalen Veranstaltungen, Großveranstaltungen einschließlich Sport- und Kulturprogrammen. Der Präsenzunterricht an Universitäten und Regierungsschulen ist bis auf weiteres ausgesetzt. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z.B. öffentliche Parks, Kinos, Museen) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft, -Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Sierra Leone - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sierra Leone wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sierra Leone ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Informationsministerium, das Directorate of Health Security and Emergencies sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Regierung hat strenge Regeln zur Pandemieprävention bei Ein- und Ausreise erlassen. Flugreisende müssen sich vor Reiseantritt über das Reiseportal von Sierra Leone registrieren. Dafür ist neben den persönlichen- und Reisedaten ein negatives PCR-Testergebnis nachzuweisen, das bei Abflug nach Sierra Leone nicht älter als sieben Tage sein darf. Das negative Testergebnis sowie der Nachweis der Registrierung durch einen Registrierungscode sind bereits am Ausgangsflughafen vorzulegen. Bei Einreise ist die Durchführung eines weiteren PCR-Tests und eines RDT-Schnelltests verpflichtend. Die Gebühr (ca. 80 Euro) für diese Tests ist bei der Registrierung über das o.g. Reisportal zu entrichten. Die Einwanderungsbehörde behält die Pässe am Flughafen ein, bis die Testergebnisse vorliegen. Weitere ausführliche Hinweise finden sich auf dem Reiseportal von Sierra Leone.
Auch bei Ausreise aus Sierra Leone muss eine Registrierung auf dem Reiseportal , sowie ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, am Flughafen nachgewiesen werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen in Lungi ist geöffnet. Der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Die Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Ausnahmen gelten für Notfälle und Warenverkehr.
Beschränkungen im Land
Seit 25. Januar 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre, von 22 bis 5 Uhr. Personenverkehr in und aus der Western Area (Freetown und Umland) wird auf absolut Notwendigste beschränkt und muss über einen elektronischen E-Pass beantragt und genehmigt werden. Personen, denen eine Fahrt gestattet wird, müssen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Restaurants und Bars bleiben an Wochenenden (ab freitags 17 Uhr) geschlossen, Nachtclubs bleiben geschlossen. Gottesdienste sind auf längstens 90 Minuten beschränkt, Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer gestattet.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, in der Öffentlichkeit Mund- und Nasenschutz zu tragen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Directorate of Health Security and Emergencies.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Katalonien
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 10. Februar 2021, 1 Uhr, nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist ab 31. Januar 2021 für zunächst 14 Tage nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen zahlreiche Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind untersagt, ausgenommen zur Betreuung Bedürftiger.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 21. Februar 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Geschäfte mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sind von Montag bis Freitag geöffnet, Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche und Einkaufszentren sind generell geschlossen. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Zusätzlich gilt für Städte und Verbandsgemeinden ab 50.000 Einwohner ein Ein- und Ausreiseverbot an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr bis Montag, 6 Uhr) und an Feiertagen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Autoraststätten für Fernfahrer) geschlossen. Geschäfte, ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure, sind ab 18 Uhr geschlossen. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón, für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza sowie für 9 Städte und Gemeinden – darunter die Stadt Zaragoza – gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 15. Februar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Geschäfte und Restaurants müssen um 18 Uhr schließen. Für über 500 Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in über 200 Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Bis zunächst 13. Februar 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen:
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Für Mallorca, Ibiza und Formentera gilt darüber hinaus:
- Bars, Cafés und Restaurants sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf ist bis 22 Uhr, Lieferservice bis 24 Uhr gestattet.
- Geschäfte müssen, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, um 20 Uhr schließen.
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Baumärkte und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (Ibiza 400 m²) sind geschlossen. Davon ausgenommen sind Supermärkte.
- Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Menorca sind Bars und Restaurants im Außenbereich mit 75 %, im Innenbereich mit 30 bis 50 % Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen. .
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Gran Canaria, Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
• Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
• Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
• Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Thailand - Änderung Einreise
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
In nahezu ganz Thailand treten wieder COVID-19-Fälle auf. Die Fallzahlen bewegen sich im internationalen Vergleich weiterhin auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise nach Thailand ist grundsätzlich für alle deutschen Staatsangehörigen wieder möglich. Weitere Hinweise, auch zum Erfordernis eines Visums erhalten Sie bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) benötigt, welches online über die Webseite der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Quarantäne werden der An- und Abreisetag nicht mitgerechnet, so dass der Aufenthalt in der Quarantäneunterkunft de facto 15 Tage und 16 Nächte beträgt. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Webseite der Thailändischen Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden. Bei positivem PCR-Test auf Sars-CoV-2 erfolgt die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus. Die deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen. Eine Rückreise von Bangkok nach Deutschland ist uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Aufgrund des Anstiegs der COVID-19-Fälle hat die Regierung für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Grün) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Da die Provinzgouverneure weitreichende Entscheidungsbefugnisse haben, können die konkreten Maßnahmen regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit mit Einschränkungen möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden. Aufgrund ausbleibender ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung. Nationalparks sind teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen. In einzelnen Provinzen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung.
• Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Zentralafrikanische Republik - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor Reisen in die Zentralafrikanische Republik wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Zentralafrikanische Republik ist von COVID-19 betroffen.
Die Zentralafrikanische Republik ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ein PCR-Test ist zur Einreise auf dem Luftweg nicht erforderlich, doch wird die Körpertemperatur bei Ankommen der Reisenden überprüft sowie das Ausfüllen eines Formulars mit den Reise - und Aufenthaltsdaten gefordert. Eine 14-tägige Quarantäne ist obligatorisch, die am Wohnort wahrgenommen werden kann.
Bei der Einreise auf dem Landweg kann von Reisenden, die aus einem Risikogebiet kommen, die Vorlage eines negativen PCR-Tests gefordert werden.
Die offiziellen Grenzübergänge sind in den Nachtstunden von 19 bis 5 Uhr administrativ geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Bangui M’Poko ist nur eingeschränkt geöffnet. Während der Pandemie bieten nur wenige Fluggesellschaften (Air France, A-Sky, Kenya Airways) Flugverbindungen in die Zentralafrikanische Republik an. Änderungen von Flugplan und Beförderungsbestimmungen sind jederzeit möglich, es kann auch kurzfristig zu Flugstreichungen kommen.
Beschränkungen im Land
Durch den verhängten Ausnahmezustand sind Bürgerrechte weitgehend außer Kraft gesetzt. Es kommt verstärkt zu Verhaftungen durch das Militär, bei denen keinerlei Rechtsmittel zugelassen sind (d. h. auch ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ohne Haftprüfung durch einen Richter).
Der Ausnahmezustand ist bis zunächst 5. August 2021 verhängt worden. Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 18 und 5 Uhr.
Reisen im Inneren des Landes sind derzeit nicht möglich.
Versammlungen sind mit bis zu 15 Personen mit einem Abstand von mindestens 1,5 m gestattet. Die Gebetsstunden der religiösen Einrichtungen sind mit der vorgeschrieben Distanz zwischen den Gläubigen und unter Einhaltung der sanitären Regeln wieder gestattet.
Hygieneregeln
Bei öffentlichen Stellen und Behörden gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Waschen der Hände bei Eintritt in geschlossene Räume ist obligatorisch, sofern eine Vorrichtung vorhanden ist.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über den aktuellen Stand der von der Regierung erlassenen Maßnahmen beim zentralafrikanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnung eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne, ab 10. Februar 2021 zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, für Reisende aus Deutschland und zahlreichen weiteren Ländern und für alle Einreisende eine obligatorische Einreiseanmeldung vor. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Transitreisende ohne Einreise nach Österreich sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Die Liste der Länder, die von der Verordnung ausgenommen sind, und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Ab 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr, an allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten; die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiter untersagt. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Maskenpflicht, also auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlichen Orten und bei erlaubten Veranstaltungen. Die Geschäfte werden unter Auflagen geöffnet, körpernahe Dienstleistungen können nur mit einem aktuellen PCR- oder Antigen-Test in Anspruch genommen werden. Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Österreich hat für das Bundesland Tirol ab sofort eine Reisewarnung verhängt. Alle nicht notwendigen Reisen nach Tirol sollen unterlassen werden. Zudem fordert die Regierung alle Urlauber, die sich in den vergangenen zwei Wochen in Tirol aufgehalten haben, zu einem Corona-Test auf. Reisende aus Tirol sollen sich vor der Fahrt in ein anderes Bundesland ebenfalls testen lassen. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Einresie
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Kurzfristige, weitere Grenzschließungen können nicht ausgeschlossen werden.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen gibt es bei Oman Air.
Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Es besteht ein Verbot von gesellschaftlichen und internationalen Veranstaltungen, Großveranstaltungen einschließlich Sport- und Kulturprogrammen. Der Präsenzunterricht an Universitäten und Regierungsschulen ist bis auf weiteres ausgesetzt. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z.B. öffentliche Parks, Kinos, Museen) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft, -Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Sierra Leone - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sierra Leone wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sierra Leone ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Informationsministerium, das Directorate of Health Security and Emergencies sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Regierung hat strenge Regeln zur Pandemieprävention bei Ein- und Ausreise erlassen. Flugreisende müssen sich vor Reiseantritt über das Reiseportal von Sierra Leone registrieren. Dafür ist neben den persönlichen- und Reisedaten ein negatives PCR-Testergebnis nachzuweisen, das bei Abflug nach Sierra Leone nicht älter als sieben Tage sein darf. Das negative Testergebnis sowie der Nachweis der Registrierung durch einen Registrierungscode sind bereits am Ausgangsflughafen vorzulegen. Bei Einreise ist die Durchführung eines weiteren PCR-Tests und eines RDT-Schnelltests verpflichtend. Die Gebühr (ca. 80 Euro) für diese Tests ist bei der Registrierung über das o.g. Reisportal zu entrichten. Die Einwanderungsbehörde behält die Pässe am Flughafen ein, bis die Testergebnisse vorliegen. Weitere ausführliche Hinweise finden sich auf dem Reiseportal von Sierra Leone.
Auch bei Ausreise aus Sierra Leone muss eine Registrierung auf dem Reiseportal , sowie ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, am Flughafen nachgewiesen werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen in Lungi ist geöffnet. Der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Die Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Ausnahmen gelten für Notfälle und Warenverkehr.
Beschränkungen im Land
Seit 25. Januar 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre, von 22 bis 5 Uhr. Personenverkehr in und aus der Western Area (Freetown und Umland) wird auf absolut Notwendigste beschränkt und muss über einen elektronischen E-Pass beantragt und genehmigt werden. Personen, denen eine Fahrt gestattet wird, müssen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Restaurants und Bars bleiben an Wochenenden (ab freitags 17 Uhr) geschlossen, Nachtclubs bleiben geschlossen. Gottesdienste sind auf längstens 90 Minuten beschränkt, Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer gestattet.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, in der Öffentlichkeit Mund- und Nasenschutz zu tragen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Directorate of Health Security and Emergencies.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Katalonien
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 10. Februar 2021, 1 Uhr, nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist ab 31. Januar 2021 für zunächst 14 Tage nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen zahlreiche Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind untersagt, ausgenommen zur Betreuung Bedürftiger.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 21. Februar 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Geschäfte mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sind von Montag bis Freitag geöffnet, Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche und Einkaufszentren sind generell geschlossen. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Zusätzlich gilt für Städte und Verbandsgemeinden ab 50.000 Einwohner ein Ein- und Ausreiseverbot an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr bis Montag, 6 Uhr) und an Feiertagen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Autoraststätten für Fernfahrer) geschlossen. Geschäfte, ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure, sind ab 18 Uhr geschlossen. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón, für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza sowie für 9 Städte und Gemeinden – darunter die Stadt Zaragoza – gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 15. Februar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Geschäfte und Restaurants müssen um 18 Uhr schließen. Für über 500 Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in über 200 Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Bis zunächst 13. Februar 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen:
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Für Mallorca, Ibiza und Formentera gilt darüber hinaus:
- Bars, Cafés und Restaurants sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf ist bis 22 Uhr, Lieferservice bis 24 Uhr gestattet.
- Geschäfte müssen, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, um 20 Uhr schließen.
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Baumärkte und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (Ibiza 400 m²) sind geschlossen. Davon ausgenommen sind Supermärkte.
- Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Menorca sind Bars und Restaurants im Außenbereich mit 75 %, im Innenbereich mit 30 bis 50 % Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen. .
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Gran Canaria, Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
• Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
• Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
• Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Thailand - Änderung Einreise
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
In nahezu ganz Thailand treten wieder COVID-19-Fälle auf. Die Fallzahlen bewegen sich im internationalen Vergleich weiterhin auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise nach Thailand ist grundsätzlich für alle deutschen Staatsangehörigen wieder möglich. Weitere Hinweise, auch zum Erfordernis eines Visums erhalten Sie bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) benötigt, welches online über die Webseite der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Quarantäne werden der An- und Abreisetag nicht mitgerechnet, so dass der Aufenthalt in der Quarantäneunterkunft de facto 15 Tage und 16 Nächte beträgt. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Webseite der Thailändischen Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden. Bei positivem PCR-Test auf Sars-CoV-2 erfolgt die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus. Die deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen. Eine Rückreise von Bangkok nach Deutschland ist uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Aufgrund des Anstiegs der COVID-19-Fälle hat die Regierung für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Grün) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Da die Provinzgouverneure weitreichende Entscheidungsbefugnisse haben, können die konkreten Maßnahmen regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit mit Einschränkungen möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden. Aufgrund ausbleibender ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung. Nationalparks sind teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen. In einzelnen Provinzen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung.
• Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Zentralafrikanische Republik - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor Reisen in die Zentralafrikanische Republik wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Zentralafrikanische Republik ist von COVID-19 betroffen.
Die Zentralafrikanische Republik ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ein PCR-Test ist zur Einreise auf dem Luftweg nicht erforderlich, doch wird die Körpertemperatur bei Ankommen der Reisenden überprüft sowie das Ausfüllen eines Formulars mit den Reise - und Aufenthaltsdaten gefordert. Eine 14-tägige Quarantäne ist obligatorisch, die am Wohnort wahrgenommen werden kann.
Bei der Einreise auf dem Landweg kann von Reisenden, die aus einem Risikogebiet kommen, die Vorlage eines negativen PCR-Tests gefordert werden.
Die offiziellen Grenzübergänge sind in den Nachtstunden von 19 bis 5 Uhr administrativ geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Bangui M’Poko ist nur eingeschränkt geöffnet. Während der Pandemie bieten nur wenige Fluggesellschaften (Air France, A-Sky, Kenya Airways) Flugverbindungen in die Zentralafrikanische Republik an. Änderungen von Flugplan und Beförderungsbestimmungen sind jederzeit möglich, es kann auch kurzfristig zu Flugstreichungen kommen.
Beschränkungen im Land
Durch den verhängten Ausnahmezustand sind Bürgerrechte weitgehend außer Kraft gesetzt. Es kommt verstärkt zu Verhaftungen durch das Militär, bei denen keinerlei Rechtsmittel zugelassen sind (d. h. auch ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ohne Haftprüfung durch einen Richter).
Der Ausnahmezustand ist bis zunächst 5. August 2021 verhängt worden. Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 18 und 5 Uhr.
Reisen im Inneren des Landes sind derzeit nicht möglich.
Versammlungen sind mit bis zu 15 Personen mit einem Abstand von mindestens 1,5 m gestattet. Die Gebetsstunden der religiösen Einrichtungen sind mit der vorgeschrieben Distanz zwischen den Gläubigen und unter Einhaltung der sanitären Regeln wieder gestattet.
Hygieneregeln
Bei öffentlichen Stellen und Behörden gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Waschen der Hände bei Eintritt in geschlossene Räume ist obligatorisch, sofern eine Vorrichtung vorhanden ist.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über den aktuellen Stand der von der Regierung erlassenen Maßnahmen beim zentralafrikanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.02.2021 - Teil 1
Äquatorialguinea - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Äquatorialguinea wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Äquatorialguinea ist bisher von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die urbanen Zentren Malabo und Bata.
Äquatorialguinea ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das äquatorialguineische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist möglich für Äquatorialguineer, Ausländer mit gültigem, langfristigem Aufenthaltstitel, gültigem Visum (visado altenativo) oder gültigem Geschäftsvisum. Die Ausstellung von Visa für die Einreise nach Äquatorialguinea ist für Geschäftsleute wieder möglich. Für Einreisende aus Großbritannien besteht ein Einreiseverbot.
Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden bei Abflug sein darf. Bei Ankunft werden zusätzlich alle Passagiere sofort einem IgM-Schnelltest unterzogen. Bei negativem Ergebnis folgt im Anschluss eine Hotelquarantäne. Nach fünf Tagen soll ein zusätzlicher PCR-Test durchgeführt werden. Ist dieser auch negativ, endet die Quarantäne; andernfalls folgen ggf. weitere Quarantänemaßnahmen, bei Symptomen muss mit Einweisung in die für COVID-19-Patienten reservierte Klinik in Sampaka gerechnet werden.
Auch bei der Ausreise wird in der Regel die Vorlage eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein sollte, verlangt.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, ist aber auf einen Flug pro Woche/Fluglinie begrenzt. Lufthansa, Air France und Ethiopian Airlines bieten Flüge an.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat eine tägliche Ausgangssperre von 19 bis 6 Uhr verhängt. Kirchen und Schulen sind geöffnet. Restaurants, Nationalparks und Strände sind zugänglich. Nachtclubs und Diskotheken bleiben bis auf weiteres geschlossen.
Für Reisen von der Stadt Bata in die übrigen Bezirke des Landesinneren der Kontinentalregion ist ein negatives IgM-Schnelltestergebnis und eine Reisegenehmigung erforderlich.
Auf der Insel Bioko ist weder ein Test noch eine Reisegenehmigung erforderlich, um die Bezirksgrenze zu überschreiten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, dessen Einhaltung kontrolliert und durchgesetzt wird. Bei Missachtung drohen Bußgelder. Beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden erfolgt Temperaturmessung; die Hände müssen desinfiziert werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob der geplante Flug stattfinden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und die aktuellen Regelungen beim äquatorialguineischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das äquatorialguineische Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer 111 oder +240 222 517 030.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Mit Verordnung vom 26. Januar 2021 hat das belgische Innenministerium vom 27. Januar bis 1. März 2021 nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen sind auf der Website in deutscher Sprache zu finden.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine schriftliche oder elektronisch gespeicherte ehrenwörtliche Erklärung (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Das Formular für die Erklärung ist online abrufbar. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur ehrenwörtlichen Erklärung müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form “ (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten sind im Vorspann des Formulars erläutert.
Das belgische Außenministerium stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „orange Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein.
Ganz Deutschland ist „rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Dies wird von Bahn-, Bus- und Flugunternehmen kontrolliert. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 12 Jahren sind hiervon befreit. Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind ebenfalls befreit. Reisende, die länger als 48 Stunden in Belgien verbleiben, müssen sich umgehend für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben und sich am siebten Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Für in Belgien lebende Personen, die nach einem mehr als 48-stündigen Auslandsaufenthalt nach Belgien zurückkehren, besteht grundsätzlich eine Quarantänepflicht, die durch einen negativen PCR-Test frühestens nach sieben Tagen beendet werden kann. Rückkehrer müssen am ersten und siebten Tag nach der Rückkehr einen PCR-Test durchführen lassen. Eine Quarantänepflicht besteht auch, wenn das erste Testergebnis negativ war. Die Reisenden erhalten zur Durchführung der Tests eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie sich zu einem Testzentrum begeben können. Diese Regel gilt bis mindestens 1. März 2021. Für Personen, die kritische Funktionen in wesentlichen Sektoren ausüben, kann während der Quarantäne ausnahmsweise die persönliche Arbeit am Arbeitsplatz erlaubt werden, eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist hierfür erforderlich. Studenten dürfen ihre Quarantäne zum Ablegen einer Prüfung unterbrechen.
Beruflich von Belgien ins Ausland Reisende haben die Möglichkeit, sich durch ihren Arbeitgeber per entsprechender Angabe im PLF und Bestätigung durch den Arbeitgeber von der Quarantänepflicht entbinden zu lassen.
Bei auftretenden Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, muss so schnell wie möglich ein PCR-Test durchgeführt werden.
Personen, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Südamerika nach Belgien einreisen, müssen sich den essentiellen Reisegrund vor Abreise von der zuständigen belgischen Auslandsvertretung bescheinigen lassen. Sie müssen sich direkt in zehntägige Quarantäne begeben. Am ersten und siebten Tag der Quarantäne muss ein PCR-Test durchgeführt werden.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Belgien mit Destination auch außerhalb der EU ist unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt: Unabhängig von der Art des Transportmittels müssen Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben und aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, auf dem das Ergebnis beruht, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich müssen alle von außerhalb der EU oder des Schengen Raums anreisende Personen und Reisende aus einer „roten Zone“ vor Ankunft in Belgien die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Friseure dürfen ab 13. Februar 2021 unter strengen Hygieneauflagen öffnen, Kosmetikstudios und andere Dienstleister mit Körperkontakt zu Kunden ab 1. März 2021.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Dabei gilt Abstands- und Maskenpflicht.
Hotels bleiben geöffnet, Ferienparks und Campingplätze dürfen wieder betrieben werden. Gemeinschaftseinrichtungen bleiben geschlossen. Mahlzeiten müssen in den Zimmern bzw. eigenen Campingunterkünften eingenommen werden.
Gottesdienste finden nicht statt. Zu Eheschließungen sind, abgesehen von den Brautleuten und dem Standesbeamten, nur die Trauzeugen zugelassen. Beerdigungen dürfen mit max. 15 Personen stattfinden, Bewirtung ist nicht möglich.
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Restaurants, Cafés und Bars sind geschlossen. Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme darf angeboten werden. Es gelten zeitliche Beschränkungen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Professionelle Sportveranstaltungen können nur ohne Publikum, Amateurwettkämpfe und –training können nicht stattfinden. Schwimmbäder und Museen sind geöffnet. Alle weiteren Sport- und kulturellen Einrichtungen und Freizeitparks bleiben geschlossen, die Freigelände der Zoos dürfen ab 13. Februar 2021 wieder öffnen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
China - Änderung Einreise: Quarantänebedingungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Grundsätzlich gilt für u.a. deutsche Staatsangehörige eine Einreisesperre. Deutsche Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung dürfen mit dieser nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, Belgien, Italien, Großbritannien, Russland, Ukraine, Indien, Äthiopien, Bangladesch und Philippinen.
Grundsätzlich möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis bzw. Aufenthaltszweck erteilt (u.a. zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Von allen Fluggästen, die nach China einreisen, werden negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse verlangt. Diese negativen Testergebnisse müssen über das Wechat-Programm “Health Code International” (oder die Online Version) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist. Der Testzeitpunkt darf vor Abflug höchstens 48 Stunden zurückliegen. Die Testergebnisse müssen maschinenschriftlich den Namen und die Anschrift der Teststelle sowie die Art der Blutprobe aufführen. Es werden nur Testergebnisse mit venös entnommenem Blut akzeptiert. Schnelltests sind nicht ausreichend. Bei Transitflügen müssen im Transitland beide Tests wiederholt und innerhalb von 48 Stunden vor Abflug bei der lokalen chinesischen Auslandsvertretung ein weiterer grüner QR-Code eingeholt werden. Die Gültigkeitsdauer des QR-Codes beträgt 48 Stunden ab Durchführung des Tests. Zu rechnen ist ab Zeitpunkt der Testdurchführung, nicht dem Zeitpunkt des Ergebnisses.
Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine Gesundheitserklärung abzugeben.
Bereits geimpfte Reisende sind den gleichen Anforderungen unterworfen. Zusätzlich ist die Impfbescheinigung bzw. der Impfpass hochzuladen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Bezeichnung des Impfstoffes, Datum der ersten und zweiten Impfung, Unterschrift und Anschrift der impfenden Stelle.
Bei Einreise aus Hongkong muss ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne. Anfallende Kosten für Quarantäne-, Test- und sonstige Maßnahmen müssen selbst getragen werden.
Kleinkinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von zwei Wochen, sind besonders für Kinder und ältere Menschen belastend.
Personen mit auskurierter COVID-19-Erkrankung werden, trotz negativer PCR- und IgM-Antikörpertests und grünem QR-Code, bei Einreise in sofortige mehrwöchige Krankenhausquarantäne überführt und weitreichenden Untersuchungen unterzogen. Dies kann auch Personen betreffen, die aufgrund einer unentdeckten Erkrankung an COVID-19 noch Antikörper aufweisen. Gleiches kann für Personen gelten, die mit demselben Flug eingereist sind wie eine Person, die z. B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Medizinische Maßnahmen der chinesischen Seite sind invasiv und beinhalten neben teils täglichen Blutentnahmen häufig auch Computertomografie-Aufnahmen. Erst wenn die behandelnden Stellen von einer Genesung ausgehen, kann die reguläre Zentralquarantäne mit weiteren Testungen angetreten werden. Bei erneutem Verdacht erfolgt die sofortige Rückverlegung in die Krankenhausisolation.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai, Shenyang) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
Für innerchinesische Reisen zum chinesischen Neujahrsfest, bis 15. März 2021, wurden durch mehrere Provinzen, Gemeinden und autonome Regionen Reisebeschränkungen sowie Test- und Quarantäneregelungen festgelegt.
Bei Auftreten lokaler Ausbrüche muss in den betroffenen Gebieten kurzfristig mit Verhängung von Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen gerechnet werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländern kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
• Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplänen teils gravierende, staatlich angeordnete medizinische Maßnahmen. Das gilt insbesondere für Personen mit auskurierter COVID-19-Erkrankung.
• Bei Einreise mit Kindern beachten Sie, dass chinesische Regelungen vorsehen, dass Minderjährige im Fall einer positiven Testung nach Einreise nicht von ihren Eltern im Krankenhaus betreut und besucht werden dürfen und überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die Informationen zu Umsteige- und Transferflügen, sowie Informationen zum auszufüllenden Gesundheitszertifikat auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Estland - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Estland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet hohe Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Estland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch eine zehntägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Zwei-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können alternativ mit einem negativen PCR-Testergebnis (max. 72 Stunden alt) einreisen oder sich bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit und zum Arzt gehen und Einkäufe tätigen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem PCR-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen.
Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Folgender Personenkreis ist von den Quarantäne-Auflagen befreit: Personen, die nachweislich in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind (Nachweis durch ein Schreiben des Arztes oder des Gesundheitsamtes entweder in englischer, estnischer oder russischer Sprache) oder Personen, die in den letzten sechs Monaten vollständig gegen COVID-19 geimpft wurden (Nachweis durch WHO-Impfnachweis oder ärztliche Bestätigung mit Informationen u.a. zur Anzahl der verabreichten Impfstoffdosen und Impfstoff-Zusammensetzung in englischer, estnischer oder russischer Sprache).
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa fliegt wöchentlich direkt nach Deutschland, weitere Flugrouten über Riga, Stockholm, Helsinki, Warschau. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat Beschränkungen beschlossen, welche neben der Zwei-Haushalte- und Zwei-Meter-Abstandsregeln, einer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, auch eine Obergrenze für Geschäfte und Gastronomie umfasst. Es gelten landesweit harmonisierte Regelungen für die Bereiche Gastronomie und Freizeit Abhängig von der weiteren epidemiologischen Entwicklung behält sich die Regierung vor, kurzfristig weitere lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem Wissenschaftsrat zu ergreifen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland (kein Transit) aus einem Hochinzidenzgebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Griechenland - Änderung Beschränkungen im Land (Athen)
Griechenland hat ab Donnerstag 11. Februar 2021 bis Ende des Monats einen kompletten Lockdown für Athen ausgerufen. Unter anderem bleiben Schulen und viele Geschäfte geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland - Änderung Einreise
Einreisende nach Großbritannien müssen künftig neben einem negativen Corona-Test bei der Ankunft (nicht älter als 72 Stunden) zwei weitere Tests während einer zehntägigen Quarantäne vorlegen. Die Tests sollen demnach an Tag zwei und Tag acht der Quarantäne durchgeführt werden. Für die Kosten müssen Reisende selbst aufkommen. Quelle: tagesschau.de. Die Maßnahme tritt ab 15. Februar 2021 in Kraft. Quelle: Garda World
Indonesien - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Jakarta.
Indonesien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise nach Indonesien bis auf weiteres nicht gestattet.
Bis auf weiteres gilt eine generelle Einreisesperre aus allen Ländern für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien. Ausnahmen sind nur für Inhaber von indonesischen Daueraufenthaltsgenehmigungen (KITAS, KITAP) und für Diplomaten- und Dienstpasspassinhaber mit gültigen Daueraufenthaltsgenehmigungen sowie für Inhaber von diplomatischen und Dienst-Visa mit Sondergenehmigung der indonesischen Regierung vorgesehen.
Reisende müssen bei Einreise ein Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, worin ein bei Abflug maximal 72 Stunden alter negativer PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen enthalten sein muss. Nach der Einreise erfolgt obligatorisch eine erneute kostenpflichtige PCR-Testung. Bei negativem Testergebnis erfolgt anschließend eine fünftägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten. Am Ende der fünftägigen Quarantäne müssen sich Reisende einer erneuten kostenpflichtigen Testung unterziehen. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine Einweisung in ein Krankenhaus auf eigene Kosten. Reisende, die aus dem Ausland ohne oder ohne gültigen PCR-Test einreisen, werden vor Ort nachgetestet und müssen sich bis zum Vorliegen des (negativen) Testergebnisses auf eigene Kosten in ein Hotel, das von den indonesischen Behörden vorgegeben wird, begeben. Ein Abwarten des Testergebnisses in Hausquarantäne ist nicht möglich. Im Anschluss an die fünftägige Hotelquarantäne ist eine vierzehntägige Heimquarantäne einzuhalten.
Bei Einreise wird am Flughafen eine Registrierung im indonesischen „Health Portal“ verlangt, die durch die Nutzung einer App „eHAC“ erfolgen soll. In Einzelfällen wird aber auch das Ausfüllen eines bereitgestellten Formulars in Papierform akzeptiert.
Weitere Informationen bietet das indonesische Directorate of Immigration.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind weiterhin nicht möglich.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis oder PCR-Test verlangt. Die meisten Fluggesellschaften verlangen jedoch bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kann es zu Einschränkungen kommen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Es gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft. Bis auf weiteres wird im innerindonesischen Reiseverkehr (auch Land- und Wasserweg) die Vorlage eines negativen Schnelltests (Antigentest) oder in Abhängigkeit von dem Zielort auch ein negativer PCR-Test verlangt. Letzteres gilt aktuell für Bali. Bei beiden Testvarianten darf das Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein. Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes wird in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und ist laufend Änderungen unterworfen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 m zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
In Israel und den Palästinensischen Gebieten beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Israel und die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Flughafen Ben Gurion ist bis einschließlich 21. Februar 2021 geschlossen. Ausgenommen sind Cargo-Flüge, Feuerwehrflugzeuge oder zwingend notwendige medizinische Evakuierungsflüge. In besonderen humanitären Fällen, kann eine Ausnahme vom Einreiseverbot auch während der Schließung des Flughafens beim zuständigen Komitee beantragt werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, muss die anschließende Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden.
Ab Wiedereröffnung des Flughafens besteht weiterhin ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen.
Reisende müssen bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Unmittelbar nach Einreise müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, eine Heimquarantäneerklärung zu unterschreiben sowie ihre Bereitschaft zu bekunden am neunten Quarantänetag einen zweiten PCR-Test durchzuführen, können sie sich in Heimquarantäne begeben. Andernfalls ist die Quarantäne in einer staatlichen Quarantäneunterkunft abzuleisten. Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, bereits geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein. Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Brasilien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, Südafrika oder Sambia aufgehalten haben, müssen die Quarantäne in staatlichen Quarantäneunterkünften ableisten.
Derzeit sind alle Länder weltweit als „rot“ eingestuft und es gibt keine Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur für wenige Stunden pro Tag und für täglich maximal 450 in das Westjordanland zurückkehrende Palästinenser (mit West Bank Identitätsdokument) geöffnet; freitags und samstags ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Aufgrund der Schließung des Flughafens Ben Gurion sind die Ausreisemöglichkeiten nach Deutschland voraussichtlich bis zum 21. Februar 2021 stark eingeschränkt. Ausreisen sind nur in Fällen zwingender medizinischer Behandlung im Ausland, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Ausland oder Beerdigungen naher Angehöriger im Ausland möglich. Anträge auf Ausreisegenehmigungen können beim Health Ministry Director General und beim Transportation Ministry Director General gestellt werden.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin Einschränkungen im täglichen Leben. Der dritte Lockdown gilt bis auf weiteres.
Alle nicht als essentiell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr sind geschlossen, Supermärkte und Apotheken sind geöffnet; Restaurants sind geschlossen. Es bestehen Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote. Menschenansammlungen sind auf 10 Personen im Freien und 5 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Das Aufkommen des öffentlichen Nahverkehrs wird weiterhin auf 50% beschränkt. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Im gesamten Westjordanland dürfen Restaurants, Cafés, Fitnessstudios und Friseursalons nur mit einer Kapazität von 30% betrieben werden. Schulen sind nur eingeschränkt geöffnet; Universitäten sind geschlossen.
Jeweils donnerstags von 19 Uhr durchgehend bis sonntags um 6 Uhr sowie an den anderen Wochentagen von 19 bis 6 Uhr sind die oben genannten Einrichtungen und zusätzlich sämtliche Geschäfte - mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien -, Büros und Produktionsstätten sowie öffentliche Einrichtungen geschlossen.
Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der oben erwähnten Lockdownzeiten, nachts und am Wochenende.
Versammlungen und Zusammenkünfte (auch Trauerhäuser und Hochzeiten) sind untersagt.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahme und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung - für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich ihrer autonomen Länder sowie der besonderen karibischen Gemeinden wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. In allen Landesteilen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Königreich der Niederlande insgesamt als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Niederlande haben Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Reisende aus Deutschland sollen sich nach Einreise dringend in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne (auch Ferienunterkünfte) begeben. Informationen zu den Ausnahmen erteilt das Government of the Netherlands.
Alle Flugreisenden müssen beim Einchecken einen negativen PCR-Test vorweisen. Gleiches gilt für Reisende per Zug, Bus oder Schiff, die sich weiter als 30 km in das niederländische Inland begeben. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden alt sein. In den Niederlanden angekommen, sollen sich Reisende dringend in eine zehntägige Hausquarantäne begeben. Der negative Test, der für die Einreise in die Niederlande benötigt wird, ist kein Ersatz für die Quarantäne. Informationen in englischer Sprache gibt es von der niederländischen Regierung. Diese Regel gilt auch für Transitreisende an niederländischen Flughäfen.
Seit dem 23. Januar 2021 muss von allen Einreisenden per Flugzeug oder Schiff ein höchstens vier Stunden vor Abreise durchgeführter negativer Antigen-Schnelltest (zusätzlich zum negativen PCR-Test) vorgelegt werden. Diese Regelung bestand bereits für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika. Die Einreise von außerhalb der Europäischen Union bzw. Schengen wird auf weniger Ausnahmen als bisher beschränkt werden.
Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind möglich. Ein negativer PCR-Test und ein Antigen-Schnelltest sind erforderlich (s. Einreise). Direkte Transitreisen wie das Umsteigen am Flughafen in Amsterdam ohne Verlassen des Flughafens unterliegen nicht der Quarantänepflicht.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Seit dem 23. Januar 2021 gilt ein Lande- bzw. ein Anlegeverbot für Flüge und Schiffe aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und diversen Ländern in Südamerika.
Beschränkungen im Land
Zunächst bis zum 3. März 2021 gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 4:30 Uhr. Informationen zu den Maßnahmen finden Sie auf der Webseite der niederländischen Regierung.
Das öffentliche Leben ist erheblich eingeschränkt. Lediglich folgende Einrichtungen, die für das tägliche Leben unbedingt erforderlich sind, dürfen bis maximal 20:30 Uhr öffnen:
• Geschäfte für lebensnotwendige Dinge wie Lebensmittel
• Drogerien, Apotheken, Optiker
• Reparatur- und Wartungswerkstätten (Baumärkte nur Abholung)
• Hotels, dortige Restaurants und Zimmerservice bleiben geschlossen
• Servicestellen für den Empfang und Versand von Paketen
• Standorte für geschäftliche Dienstleistungen (Banken, Hypotheken, Makler)
• Gemeinden, Gerichtshöfe und andere staatliche Stellen
• Bibliotheken nur zur Abholung
• Nachbarschaftszentren für die Bereitstellung von Dienstleistungen für gefährdete Personen
• medizinische Kontaktberufe (Zahnärzte, usw.).
Alle anderen Einrichtungen bleiben geschlossen.
Für Alkohol und Softdrugs gelten besondere Regeln: Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen Alkohol und Softdrugs nicht verkauft werden. In dieser Zeit ist es auch nicht erlaubt, Alkohol im öffentlichen Raum (das gilt für Innen- und Außenbereiche) mit sich zu führen oder dort zu konsumieren. Cannabis-Geschäfte (Coffeeshops) müssen um 20 Uhr schließen.
Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf einen Gast (13 Jahre oder älter) pro Tag beschränkt. Im Innen- und Außenbereich außerhalb des eigenen Haushalts darf eine Gruppe aus maximal zwei Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 12 Jahre gelten die Maßnahmen nicht. Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten und empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis Ende März 2021 auf nicht notwendige Reisen und das Planen und Buchen derselben zu verzichten. Urlaube und Familienbesuche sind keine notwendigen Reisen. In jedem Fall wird ein Verbleib an der Urlaubsadresse, eine Begrenzung der Anzahl an Fahrten sowie die Vermeidung von Menschenansammlungen empfohlen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll auf notwendige Fahrten beschränkt bleiben. Die Menschen sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten. Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen bietet die niederländische Regierung in englischer Sprache. Ob Strände geöffnet bleiben, hängt von der Anzahl der Besucher ab und bleibt den jeweiligen Gemeinden überlassen. Campingplätze sind hinsichtlich ihrer Regelungen direkt zu kontaktieren.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften), im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol.
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curação und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
• Verfolgen Sie die aktuellen Meldungen in den niederländischen Medien.
• Wenn Sie sich touristisch in den Niederlanden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Verfolgen Sie bei einer geplanten Einreise aus Drittstaaten die aktuellen Meldungen und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen niederländischen Auslandsvertretung.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curação die Hinweise der Regierung von Curação.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curação.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Norwegen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen Der regionale Schwerpunkt liegt in der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit 29. Januar 2021 hat Norwegen seine Grenzen für zunächst 14 Tage geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Dieser Nachweis sollte möglichst durch einen Auszug aus dem Folkeregister geführt werden. Belege über ein Wohnverhältnis oder auch einen Arbeits- bzw. Studienplatz in Norwegen allein genügen nicht. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Schweden hat die Grenze zu Norwegen geschlossen. Ein Transit durch Schweden ist derzeit nicht möglich. Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 18. Februar 2021 eingestellt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden. Für aktuell 17 Gemeinden im Land gelten aufgrund des Auftretens der Mutation B.1.1.7 besondere Beschränkungen. Die Beschränkungen in den jeweiligen Gemeinden unterscheiden sich in Art und Umfang, nähere Informationen bietet die norwegische Regierung. Es gilt landesweit die Empfehlung, soziale Kontakte so stark wie möglich einzuschränken. Zudem gelten Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen und die dringende Empfehlung, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnung eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne, ab 10. Februar 2021 zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, für Reisende aus Deutschland und zahlreichen weiteren Ländern und für alle Einreisende eine obligatorische Einreiseanmeldung vor. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Transitreisende ohne Einreise nach Österreich sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Die Liste der Länder, die von der Verordnung ausgenommen sind, und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiter untersagt. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben war, gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht, also auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlichen Orten und bei erlaubten Veranstaltungen. Die Geschäfte werden unter Auflagen geöffnet, körpernahe Dienstleistungen können nur bei Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests in Anspruch genommen werden. Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Aufgrund des verstärkten Auftretens von B.1.351 (südafrikanische COVID-19-Virusmutation) in Tirol hat die österreichische Bundesregierung am 8. Februar 2021 eine Reisewarnung für Tirol ausgesprochen: Warnung vor allen nicht zwingend notwendigen Reisen, Empfehlung eines Tests vor Verlassen Tirols und nach Aufenthalt in Tirol innerhalb der letzten zwei Wochen. Ab dem 12. Februar 2021 sollen weitere Beschränkungen in Kraft treten: Die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) wird dann nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Genaue Details stehen noch aus.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Im Kampf gegen die südafrikanische Virus-Variante verschärft Österreich die Maßnahmen für fast ganz Tirol: Ab Freitag dürfen Erwachsene nur noch mit einem negativen Test ausreisen - sonst drohen bis zu 1450 Euro Strafe. Quelle: tagesschau.de
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Äquatorialguinea wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Äquatorialguinea ist bisher von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die urbanen Zentren Malabo und Bata.
Äquatorialguinea ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das äquatorialguineische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist möglich für Äquatorialguineer, Ausländer mit gültigem, langfristigem Aufenthaltstitel, gültigem Visum (visado altenativo) oder gültigem Geschäftsvisum. Die Ausstellung von Visa für die Einreise nach Äquatorialguinea ist für Geschäftsleute wieder möglich. Für Einreisende aus Großbritannien besteht ein Einreiseverbot.
Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden bei Abflug sein darf. Bei Ankunft werden zusätzlich alle Passagiere sofort einem IgM-Schnelltest unterzogen. Bei negativem Ergebnis folgt im Anschluss eine Hotelquarantäne. Nach fünf Tagen soll ein zusätzlicher PCR-Test durchgeführt werden. Ist dieser auch negativ, endet die Quarantäne; andernfalls folgen ggf. weitere Quarantänemaßnahmen, bei Symptomen muss mit Einweisung in die für COVID-19-Patienten reservierte Klinik in Sampaka gerechnet werden.
Auch bei der Ausreise wird in der Regel die Vorlage eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein sollte, verlangt.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, ist aber auf einen Flug pro Woche/Fluglinie begrenzt. Lufthansa, Air France und Ethiopian Airlines bieten Flüge an.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat eine tägliche Ausgangssperre von 19 bis 6 Uhr verhängt. Kirchen und Schulen sind geöffnet. Restaurants, Nationalparks und Strände sind zugänglich. Nachtclubs und Diskotheken bleiben bis auf weiteres geschlossen.
Für Reisen von der Stadt Bata in die übrigen Bezirke des Landesinneren der Kontinentalregion ist ein negatives IgM-Schnelltestergebnis und eine Reisegenehmigung erforderlich.
Auf der Insel Bioko ist weder ein Test noch eine Reisegenehmigung erforderlich, um die Bezirksgrenze zu überschreiten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, dessen Einhaltung kontrolliert und durchgesetzt wird. Bei Missachtung drohen Bußgelder. Beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden erfolgt Temperaturmessung; die Hände müssen desinfiziert werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob der geplante Flug stattfinden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und die aktuellen Regelungen beim äquatorialguineischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das äquatorialguineische Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer 111 oder +240 222 517 030.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Mit Verordnung vom 26. Januar 2021 hat das belgische Innenministerium vom 27. Januar bis 1. März 2021 nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen sind auf der Website in deutscher Sprache zu finden.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine schriftliche oder elektronisch gespeicherte ehrenwörtliche Erklärung (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Das Formular für die Erklärung ist online abrufbar. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur ehrenwörtlichen Erklärung müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form “ (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten sind im Vorspann des Formulars erläutert.
Das belgische Außenministerium stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „orange Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein.
Ganz Deutschland ist „rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Dies wird von Bahn-, Bus- und Flugunternehmen kontrolliert. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 12 Jahren sind hiervon befreit. Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind ebenfalls befreit. Reisende, die länger als 48 Stunden in Belgien verbleiben, müssen sich umgehend für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben und sich am siebten Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Für in Belgien lebende Personen, die nach einem mehr als 48-stündigen Auslandsaufenthalt nach Belgien zurückkehren, besteht grundsätzlich eine Quarantänepflicht, die durch einen negativen PCR-Test frühestens nach sieben Tagen beendet werden kann. Rückkehrer müssen am ersten und siebten Tag nach der Rückkehr einen PCR-Test durchführen lassen. Eine Quarantänepflicht besteht auch, wenn das erste Testergebnis negativ war. Die Reisenden erhalten zur Durchführung der Tests eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie sich zu einem Testzentrum begeben können. Diese Regel gilt bis mindestens 1. März 2021. Für Personen, die kritische Funktionen in wesentlichen Sektoren ausüben, kann während der Quarantäne ausnahmsweise die persönliche Arbeit am Arbeitsplatz erlaubt werden, eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist hierfür erforderlich. Studenten dürfen ihre Quarantäne zum Ablegen einer Prüfung unterbrechen.
Beruflich von Belgien ins Ausland Reisende haben die Möglichkeit, sich durch ihren Arbeitgeber per entsprechender Angabe im PLF und Bestätigung durch den Arbeitgeber von der Quarantänepflicht entbinden zu lassen.
Bei auftretenden Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, muss so schnell wie möglich ein PCR-Test durchgeführt werden.
Personen, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Südamerika nach Belgien einreisen, müssen sich den essentiellen Reisegrund vor Abreise von der zuständigen belgischen Auslandsvertretung bescheinigen lassen. Sie müssen sich direkt in zehntägige Quarantäne begeben. Am ersten und siebten Tag der Quarantäne muss ein PCR-Test durchgeführt werden.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Belgien mit Destination auch außerhalb der EU ist unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt: Unabhängig von der Art des Transportmittels müssen Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben und aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, auf dem das Ergebnis beruht, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich müssen alle von außerhalb der EU oder des Schengen Raums anreisende Personen und Reisende aus einer „roten Zone“ vor Ankunft in Belgien die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Friseure dürfen ab 13. Februar 2021 unter strengen Hygieneauflagen öffnen, Kosmetikstudios und andere Dienstleister mit Körperkontakt zu Kunden ab 1. März 2021.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Dabei gilt Abstands- und Maskenpflicht.
Hotels bleiben geöffnet, Ferienparks und Campingplätze dürfen wieder betrieben werden. Gemeinschaftseinrichtungen bleiben geschlossen. Mahlzeiten müssen in den Zimmern bzw. eigenen Campingunterkünften eingenommen werden.
Gottesdienste finden nicht statt. Zu Eheschließungen sind, abgesehen von den Brautleuten und dem Standesbeamten, nur die Trauzeugen zugelassen. Beerdigungen dürfen mit max. 15 Personen stattfinden, Bewirtung ist nicht möglich.
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Restaurants, Cafés und Bars sind geschlossen. Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme darf angeboten werden. Es gelten zeitliche Beschränkungen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Professionelle Sportveranstaltungen können nur ohne Publikum, Amateurwettkämpfe und –training können nicht stattfinden. Schwimmbäder und Museen sind geöffnet. Alle weiteren Sport- und kulturellen Einrichtungen und Freizeitparks bleiben geschlossen, die Freigelände der Zoos dürfen ab 13. Februar 2021 wieder öffnen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
China - Änderung Einreise: Quarantänebedingungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Grundsätzlich gilt für u.a. deutsche Staatsangehörige eine Einreisesperre. Deutsche Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung dürfen mit dieser nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, Belgien, Italien, Großbritannien, Russland, Ukraine, Indien, Äthiopien, Bangladesch und Philippinen.
Grundsätzlich möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis bzw. Aufenthaltszweck erteilt (u.a. zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Von allen Fluggästen, die nach China einreisen, werden negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse verlangt. Diese negativen Testergebnisse müssen über das Wechat-Programm “Health Code International” (oder die Online Version) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist. Der Testzeitpunkt darf vor Abflug höchstens 48 Stunden zurückliegen. Die Testergebnisse müssen maschinenschriftlich den Namen und die Anschrift der Teststelle sowie die Art der Blutprobe aufführen. Es werden nur Testergebnisse mit venös entnommenem Blut akzeptiert. Schnelltests sind nicht ausreichend. Bei Transitflügen müssen im Transitland beide Tests wiederholt und innerhalb von 48 Stunden vor Abflug bei der lokalen chinesischen Auslandsvertretung ein weiterer grüner QR-Code eingeholt werden. Die Gültigkeitsdauer des QR-Codes beträgt 48 Stunden ab Durchführung des Tests. Zu rechnen ist ab Zeitpunkt der Testdurchführung, nicht dem Zeitpunkt des Ergebnisses.
Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine Gesundheitserklärung abzugeben.
Bereits geimpfte Reisende sind den gleichen Anforderungen unterworfen. Zusätzlich ist die Impfbescheinigung bzw. der Impfpass hochzuladen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Bezeichnung des Impfstoffes, Datum der ersten und zweiten Impfung, Unterschrift und Anschrift der impfenden Stelle.
Bei Einreise aus Hongkong muss ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne. Anfallende Kosten für Quarantäne-, Test- und sonstige Maßnahmen müssen selbst getragen werden.
Kleinkinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von zwei Wochen, sind besonders für Kinder und ältere Menschen belastend.
Personen mit auskurierter COVID-19-Erkrankung werden, trotz negativer PCR- und IgM-Antikörpertests und grünem QR-Code, bei Einreise in sofortige mehrwöchige Krankenhausquarantäne überführt und weitreichenden Untersuchungen unterzogen. Dies kann auch Personen betreffen, die aufgrund einer unentdeckten Erkrankung an COVID-19 noch Antikörper aufweisen. Gleiches kann für Personen gelten, die mit demselben Flug eingereist sind wie eine Person, die z. B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Medizinische Maßnahmen der chinesischen Seite sind invasiv und beinhalten neben teils täglichen Blutentnahmen häufig auch Computertomografie-Aufnahmen. Erst wenn die behandelnden Stellen von einer Genesung ausgehen, kann die reguläre Zentralquarantäne mit weiteren Testungen angetreten werden. Bei erneutem Verdacht erfolgt die sofortige Rückverlegung in die Krankenhausisolation.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai, Shenyang) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
Für innerchinesische Reisen zum chinesischen Neujahrsfest, bis 15. März 2021, wurden durch mehrere Provinzen, Gemeinden und autonome Regionen Reisebeschränkungen sowie Test- und Quarantäneregelungen festgelegt.
Bei Auftreten lokaler Ausbrüche muss in den betroffenen Gebieten kurzfristig mit Verhängung von Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen gerechnet werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländern kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
• Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplänen teils gravierende, staatlich angeordnete medizinische Maßnahmen. Das gilt insbesondere für Personen mit auskurierter COVID-19-Erkrankung.
• Bei Einreise mit Kindern beachten Sie, dass chinesische Regelungen vorsehen, dass Minderjährige im Fall einer positiven Testung nach Einreise nicht von ihren Eltern im Krankenhaus betreut und besucht werden dürfen und überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die Informationen zu Umsteige- und Transferflügen, sowie Informationen zum auszufüllenden Gesundheitszertifikat auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Estland - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Estland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet hohe Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Estland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch eine zehntägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Zwei-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können alternativ mit einem negativen PCR-Testergebnis (max. 72 Stunden alt) einreisen oder sich bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit und zum Arzt gehen und Einkäufe tätigen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem PCR-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen.
Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Folgender Personenkreis ist von den Quarantäne-Auflagen befreit: Personen, die nachweislich in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind (Nachweis durch ein Schreiben des Arztes oder des Gesundheitsamtes entweder in englischer, estnischer oder russischer Sprache) oder Personen, die in den letzten sechs Monaten vollständig gegen COVID-19 geimpft wurden (Nachweis durch WHO-Impfnachweis oder ärztliche Bestätigung mit Informationen u.a. zur Anzahl der verabreichten Impfstoffdosen und Impfstoff-Zusammensetzung in englischer, estnischer oder russischer Sprache).
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa fliegt wöchentlich direkt nach Deutschland, weitere Flugrouten über Riga, Stockholm, Helsinki, Warschau. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat Beschränkungen beschlossen, welche neben der Zwei-Haushalte- und Zwei-Meter-Abstandsregeln, einer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, auch eine Obergrenze für Geschäfte und Gastronomie umfasst. Es gelten landesweit harmonisierte Regelungen für die Bereiche Gastronomie und Freizeit Abhängig von der weiteren epidemiologischen Entwicklung behält sich die Regierung vor, kurzfristig weitere lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem Wissenschaftsrat zu ergreifen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland (kein Transit) aus einem Hochinzidenzgebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Griechenland - Änderung Beschränkungen im Land (Athen)
Griechenland hat ab Donnerstag 11. Februar 2021 bis Ende des Monats einen kompletten Lockdown für Athen ausgerufen. Unter anderem bleiben Schulen und viele Geschäfte geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland - Änderung Einreise
Einreisende nach Großbritannien müssen künftig neben einem negativen Corona-Test bei der Ankunft (nicht älter als 72 Stunden) zwei weitere Tests während einer zehntägigen Quarantäne vorlegen. Die Tests sollen demnach an Tag zwei und Tag acht der Quarantäne durchgeführt werden. Für die Kosten müssen Reisende selbst aufkommen. Quelle: tagesschau.de. Die Maßnahme tritt ab 15. Februar 2021 in Kraft. Quelle: Garda World
Indonesien - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Jakarta.
Indonesien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise nach Indonesien bis auf weiteres nicht gestattet.
Bis auf weiteres gilt eine generelle Einreisesperre aus allen Ländern für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien. Ausnahmen sind nur für Inhaber von indonesischen Daueraufenthaltsgenehmigungen (KITAS, KITAP) und für Diplomaten- und Dienstpasspassinhaber mit gültigen Daueraufenthaltsgenehmigungen sowie für Inhaber von diplomatischen und Dienst-Visa mit Sondergenehmigung der indonesischen Regierung vorgesehen.
Reisende müssen bei Einreise ein Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, worin ein bei Abflug maximal 72 Stunden alter negativer PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen enthalten sein muss. Nach der Einreise erfolgt obligatorisch eine erneute kostenpflichtige PCR-Testung. Bei negativem Testergebnis erfolgt anschließend eine fünftägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten. Am Ende der fünftägigen Quarantäne müssen sich Reisende einer erneuten kostenpflichtigen Testung unterziehen. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine Einweisung in ein Krankenhaus auf eigene Kosten. Reisende, die aus dem Ausland ohne oder ohne gültigen PCR-Test einreisen, werden vor Ort nachgetestet und müssen sich bis zum Vorliegen des (negativen) Testergebnisses auf eigene Kosten in ein Hotel, das von den indonesischen Behörden vorgegeben wird, begeben. Ein Abwarten des Testergebnisses in Hausquarantäne ist nicht möglich. Im Anschluss an die fünftägige Hotelquarantäne ist eine vierzehntägige Heimquarantäne einzuhalten.
Bei Einreise wird am Flughafen eine Registrierung im indonesischen „Health Portal“ verlangt, die durch die Nutzung einer App „eHAC“ erfolgen soll. In Einzelfällen wird aber auch das Ausfüllen eines bereitgestellten Formulars in Papierform akzeptiert.
Weitere Informationen bietet das indonesische Directorate of Immigration.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind weiterhin nicht möglich.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis oder PCR-Test verlangt. Die meisten Fluggesellschaften verlangen jedoch bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kann es zu Einschränkungen kommen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Es gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft. Bis auf weiteres wird im innerindonesischen Reiseverkehr (auch Land- und Wasserweg) die Vorlage eines negativen Schnelltests (Antigentest) oder in Abhängigkeit von dem Zielort auch ein negativer PCR-Test verlangt. Letzteres gilt aktuell für Bali. Bei beiden Testvarianten darf das Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein. Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes wird in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und ist laufend Änderungen unterworfen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 m zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
In Israel und den Palästinensischen Gebieten beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Israel und die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Flughafen Ben Gurion ist bis einschließlich 21. Februar 2021 geschlossen. Ausgenommen sind Cargo-Flüge, Feuerwehrflugzeuge oder zwingend notwendige medizinische Evakuierungsflüge. In besonderen humanitären Fällen, kann eine Ausnahme vom Einreiseverbot auch während der Schließung des Flughafens beim zuständigen Komitee beantragt werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, muss die anschließende Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden.
Ab Wiedereröffnung des Flughafens besteht weiterhin ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen.
Reisende müssen bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Unmittelbar nach Einreise müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, eine Heimquarantäneerklärung zu unterschreiben sowie ihre Bereitschaft zu bekunden am neunten Quarantänetag einen zweiten PCR-Test durchzuführen, können sie sich in Heimquarantäne begeben. Andernfalls ist die Quarantäne in einer staatlichen Quarantäneunterkunft abzuleisten. Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, bereits geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein. Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Brasilien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, Südafrika oder Sambia aufgehalten haben, müssen die Quarantäne in staatlichen Quarantäneunterkünften ableisten.
Derzeit sind alle Länder weltweit als „rot“ eingestuft und es gibt keine Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur für wenige Stunden pro Tag und für täglich maximal 450 in das Westjordanland zurückkehrende Palästinenser (mit West Bank Identitätsdokument) geöffnet; freitags und samstags ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Aufgrund der Schließung des Flughafens Ben Gurion sind die Ausreisemöglichkeiten nach Deutschland voraussichtlich bis zum 21. Februar 2021 stark eingeschränkt. Ausreisen sind nur in Fällen zwingender medizinischer Behandlung im Ausland, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Ausland oder Beerdigungen naher Angehöriger im Ausland möglich. Anträge auf Ausreisegenehmigungen können beim Health Ministry Director General und beim Transportation Ministry Director General gestellt werden.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin Einschränkungen im täglichen Leben. Der dritte Lockdown gilt bis auf weiteres.
Alle nicht als essentiell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr sind geschlossen, Supermärkte und Apotheken sind geöffnet; Restaurants sind geschlossen. Es bestehen Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote. Menschenansammlungen sind auf 10 Personen im Freien und 5 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Das Aufkommen des öffentlichen Nahverkehrs wird weiterhin auf 50% beschränkt. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Im gesamten Westjordanland dürfen Restaurants, Cafés, Fitnessstudios und Friseursalons nur mit einer Kapazität von 30% betrieben werden. Schulen sind nur eingeschränkt geöffnet; Universitäten sind geschlossen.
Jeweils donnerstags von 19 Uhr durchgehend bis sonntags um 6 Uhr sowie an den anderen Wochentagen von 19 bis 6 Uhr sind die oben genannten Einrichtungen und zusätzlich sämtliche Geschäfte - mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien -, Büros und Produktionsstätten sowie öffentliche Einrichtungen geschlossen.
Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der oben erwähnten Lockdownzeiten, nachts und am Wochenende.
Versammlungen und Zusammenkünfte (auch Trauerhäuser und Hochzeiten) sind untersagt.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahme und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung - für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich ihrer autonomen Länder sowie der besonderen karibischen Gemeinden wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. In allen Landesteilen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Königreich der Niederlande insgesamt als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Niederlande haben Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Reisende aus Deutschland sollen sich nach Einreise dringend in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne (auch Ferienunterkünfte) begeben. Informationen zu den Ausnahmen erteilt das Government of the Netherlands.
Alle Flugreisenden müssen beim Einchecken einen negativen PCR-Test vorweisen. Gleiches gilt für Reisende per Zug, Bus oder Schiff, die sich weiter als 30 km in das niederländische Inland begeben. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden alt sein. In den Niederlanden angekommen, sollen sich Reisende dringend in eine zehntägige Hausquarantäne begeben. Der negative Test, der für die Einreise in die Niederlande benötigt wird, ist kein Ersatz für die Quarantäne. Informationen in englischer Sprache gibt es von der niederländischen Regierung. Diese Regel gilt auch für Transitreisende an niederländischen Flughäfen.
Seit dem 23. Januar 2021 muss von allen Einreisenden per Flugzeug oder Schiff ein höchstens vier Stunden vor Abreise durchgeführter negativer Antigen-Schnelltest (zusätzlich zum negativen PCR-Test) vorgelegt werden. Diese Regelung bestand bereits für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika. Die Einreise von außerhalb der Europäischen Union bzw. Schengen wird auf weniger Ausnahmen als bisher beschränkt werden.
Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind möglich. Ein negativer PCR-Test und ein Antigen-Schnelltest sind erforderlich (s. Einreise). Direkte Transitreisen wie das Umsteigen am Flughafen in Amsterdam ohne Verlassen des Flughafens unterliegen nicht der Quarantänepflicht.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Seit dem 23. Januar 2021 gilt ein Lande- bzw. ein Anlegeverbot für Flüge und Schiffe aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und diversen Ländern in Südamerika.
Beschränkungen im Land
Zunächst bis zum 3. März 2021 gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 4:30 Uhr. Informationen zu den Maßnahmen finden Sie auf der Webseite der niederländischen Regierung.
Das öffentliche Leben ist erheblich eingeschränkt. Lediglich folgende Einrichtungen, die für das tägliche Leben unbedingt erforderlich sind, dürfen bis maximal 20:30 Uhr öffnen:
• Geschäfte für lebensnotwendige Dinge wie Lebensmittel
• Drogerien, Apotheken, Optiker
• Reparatur- und Wartungswerkstätten (Baumärkte nur Abholung)
• Hotels, dortige Restaurants und Zimmerservice bleiben geschlossen
• Servicestellen für den Empfang und Versand von Paketen
• Standorte für geschäftliche Dienstleistungen (Banken, Hypotheken, Makler)
• Gemeinden, Gerichtshöfe und andere staatliche Stellen
• Bibliotheken nur zur Abholung
• Nachbarschaftszentren für die Bereitstellung von Dienstleistungen für gefährdete Personen
• medizinische Kontaktberufe (Zahnärzte, usw.).
Alle anderen Einrichtungen bleiben geschlossen.
Für Alkohol und Softdrugs gelten besondere Regeln: Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen Alkohol und Softdrugs nicht verkauft werden. In dieser Zeit ist es auch nicht erlaubt, Alkohol im öffentlichen Raum (das gilt für Innen- und Außenbereiche) mit sich zu führen oder dort zu konsumieren. Cannabis-Geschäfte (Coffeeshops) müssen um 20 Uhr schließen.
Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf einen Gast (13 Jahre oder älter) pro Tag beschränkt. Im Innen- und Außenbereich außerhalb des eigenen Haushalts darf eine Gruppe aus maximal zwei Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 12 Jahre gelten die Maßnahmen nicht. Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten und empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis Ende März 2021 auf nicht notwendige Reisen und das Planen und Buchen derselben zu verzichten. Urlaube und Familienbesuche sind keine notwendigen Reisen. In jedem Fall wird ein Verbleib an der Urlaubsadresse, eine Begrenzung der Anzahl an Fahrten sowie die Vermeidung von Menschenansammlungen empfohlen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll auf notwendige Fahrten beschränkt bleiben. Die Menschen sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten. Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen bietet die niederländische Regierung in englischer Sprache. Ob Strände geöffnet bleiben, hängt von der Anzahl der Besucher ab und bleibt den jeweiligen Gemeinden überlassen. Campingplätze sind hinsichtlich ihrer Regelungen direkt zu kontaktieren.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften), im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol.
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curação und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
• Verfolgen Sie die aktuellen Meldungen in den niederländischen Medien.
• Wenn Sie sich touristisch in den Niederlanden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Verfolgen Sie bei einer geplanten Einreise aus Drittstaaten die aktuellen Meldungen und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen niederländischen Auslandsvertretung.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curação die Hinweise der Regierung von Curação.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curação.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Norwegen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen Der regionale Schwerpunkt liegt in der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit 29. Januar 2021 hat Norwegen seine Grenzen für zunächst 14 Tage geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Dieser Nachweis sollte möglichst durch einen Auszug aus dem Folkeregister geführt werden. Belege über ein Wohnverhältnis oder auch einen Arbeits- bzw. Studienplatz in Norwegen allein genügen nicht. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Schweden hat die Grenze zu Norwegen geschlossen. Ein Transit durch Schweden ist derzeit nicht möglich. Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 18. Februar 2021 eingestellt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden. Für aktuell 17 Gemeinden im Land gelten aufgrund des Auftretens der Mutation B.1.1.7 besondere Beschränkungen. Die Beschränkungen in den jeweiligen Gemeinden unterscheiden sich in Art und Umfang, nähere Informationen bietet die norwegische Regierung. Es gilt landesweit die Empfehlung, soziale Kontakte so stark wie möglich einzuschränken. Zudem gelten Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen und die dringende Empfehlung, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnung eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne, ab 10. Februar 2021 zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, für Reisende aus Deutschland und zahlreichen weiteren Ländern und für alle Einreisende eine obligatorische Einreiseanmeldung vor. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Transitreisende ohne Einreise nach Österreich sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Die Liste der Länder, die von der Verordnung ausgenommen sind, und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiter untersagt. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben war, gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht, also auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlichen Orten und bei erlaubten Veranstaltungen. Die Geschäfte werden unter Auflagen geöffnet, körpernahe Dienstleistungen können nur bei Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests in Anspruch genommen werden. Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Aufgrund des verstärkten Auftretens von B.1.351 (südafrikanische COVID-19-Virusmutation) in Tirol hat die österreichische Bundesregierung am 8. Februar 2021 eine Reisewarnung für Tirol ausgesprochen: Warnung vor allen nicht zwingend notwendigen Reisen, Empfehlung eines Tests vor Verlassen Tirols und nach Aufenthalt in Tirol innerhalb der letzten zwei Wochen. Ab dem 12. Februar 2021 sollen weitere Beschränkungen in Kraft treten: Die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) wird dann nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Genaue Details stehen noch aus.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Im Kampf gegen die südafrikanische Virus-Variante verschärft Österreich die Maßnahmen für fast ganz Tirol: Ab Freitag dürfen Erwachsene nur noch mit einem negativen Test ausreisen - sonst drohen bis zu 1450 Euro Strafe. Quelle: tagesschau.de
Gruß
Birgitt
- Achim Vogt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.02.2021 - Teil 2
Zusätzlich zu den von Birgitt eben geposteten Bestimmungen für Großbritannien und Nordirland hat die Regierung in London eine Liste von 33 Ländern veröffentlicht, aus denen Reisende ab dem 15. Februar nur dann ins Vereinigte Königreich einreisen dürfen, wenn sie für 10 Tage auf eigene Kosten in einem Hotel für die Quarantäne unterkommen. Die Kosten dafür summieren sich auf fast 1.000 Euro!
Viele Grüße
Achim
Viele Grüße
Achim
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.02.2021 - Teil 3
Spanien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 1. März 2021, 1 Uhr, nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist ab 31. Januar 2021 für zunächst 14 Tage nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen zahlreiche Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind untersagt, ausgenommen zur Betreuung Bedürftiger.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 21. Februar 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Geschäfte mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sind von Montag bis Freitag geöffnet, Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche und Einkaufszentren sind generell geschlossen. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Zusätzlich gilt für Städte und Verbandsgemeinden ab 50.000 Einwohner ein Ein- und Ausreiseverbot an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr bis Montag, 6 Uhr) und an Feiertagen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Autoraststätten für Fernfahrer) geschlossen. Geschäfte, ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure, sind ab 18 Uhr geschlossen. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón, für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza sowie für 9 Städte und Gemeinden – darunter die Stadt Zaragoza – gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 15. Februar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Geschäfte und Restaurants müssen um 18 Uhr schließen. Für über 500 Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in über 200 Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Bis zunächst 13. Februar 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen:
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Für Mallorca, Ibiza und Formentera gilt darüber hinaus:
- Bars, Cafés und Restaurants sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf ist bis 22 Uhr, Lieferservice bis 24 Uhr gestattet.
- Geschäfte müssen, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, um 20 Uhr schließen.
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Baumärkte und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (Ibiza 400 m²) sind geschlossen. Davon ausgenommen sind Supermärkte.
- Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Menorca sind Bars und Restaurants im Außenbereich mit 75 %, im Innenbereich mit 30 bis 50 % Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen. .
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Gran Canaria, Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
• Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
• Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
• Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Sri Lanka - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sri Lanka wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Sri Lanka war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Colombo und Mattala sind seit dem 21. Januar 2021 eingeschränkt für die Einreise von internationalen Passagieren geöffnet.
Alle Visa müssen vor Einreise online über das Electronic Travel Authorization (ETA) - Portal der Einwanderungsbehörde beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung von Touristenvisa ist die bestätigte Buchung in einem „Safe and Secure Level 1“ zertifizierten Hotel für die ersten 14 Tage des Aufenthalts. Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug genommen worden sein.
Je nach Aufenthaltsdauer fallen bis zu drei weitere PCR-Tests in Sri Lanka an. Die Kosten hierfür begleicht der Reisende bei Beantragung des Visums über das ETA-Portal . Ausgenommen von der Testpflicht in Sri Lanka sind Kinder unter 12 Jahren.
Darüber hinaus muss der Reisende über das „Safe and Secure Level 1“ zertifizierte Hotel eine sri-lankische COVID-19 Versicherung abschließen. Die Referenznummer der Versicherung ist bei Beantragung des ETA-Visums anzugeben.
Bei Einreise ist eine Health-Declaration Form auszufüllen.
Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist möglich, auch wenn der Flugverkehr insgesamt stark eingeschränkt ist.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen können sehr kurzfristig verhängt werden. Während der ersten 14 Tage nach Einreise können Sehenswürdigkeiten nur eingeschränkt besichtigt werden. Darüber hinaus ist der Kontakt zur lokalen Bevölkerung sowie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln während dieser Zeit untersagt. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Hygieneregeln
Es können jederzeit, auch kurzfristig, lokale, regionale oder landesweite Ausgangssperren verhängt werden. Diese haben dann Auswirkungen auf Reisebewegungen im Land.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die geltenden Regeln für Touristen ("Sri Lanka Tourism Safety Protocol“) und aktuelle Entwicklungen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten in den ersten 14 Tagen Ihres Aufenthalts wenden Sie sich an den „Medical Officer“ Ihres „Safe and Secure Level 1“ Hotels und folgen dessen Anweisungen. Nach dieser Zeit kontaktieren Sie den für Sie zuständigen „Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus, die 24 Stunden besetzte Tourismushotline „1912“ oder wählen die nationale COVID-Hotline 1999.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 1. März 2021, 1 Uhr, nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist ab 31. Januar 2021 für zunächst 14 Tage nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen zahlreiche Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind untersagt, ausgenommen zur Betreuung Bedürftiger.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 21. Februar 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Geschäfte mit bis zu 400 m² Verkaufsfläche sind von Montag bis Freitag geöffnet, Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche und Einkaufszentren sind generell geschlossen. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Zusätzlich gilt für Städte und Verbandsgemeinden ab 50.000 Einwohner ein Ein- und Ausreiseverbot an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr bis Montag, 6 Uhr) und an Feiertagen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Autoraststätten für Fernfahrer) geschlossen. Geschäfte, ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure, sind ab 18 Uhr geschlossen. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 15. Februar 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón, für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza sowie für 9 Städte und Gemeinden – darunter die Stadt Zaragoza – gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 15. Februar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Geschäfte und Restaurants müssen um 18 Uhr schließen. Für über 500 Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in über 200 Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Bis zunächst 13. Februar 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen:
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Für Mallorca, Ibiza und Formentera gilt darüber hinaus:
- Bars, Cafés und Restaurants sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf ist bis 22 Uhr, Lieferservice bis 24 Uhr gestattet.
- Geschäfte müssen, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, um 20 Uhr schließen.
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Baumärkte und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (Ibiza 400 m²) sind geschlossen. Davon ausgenommen sind Supermärkte.
- Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Menorca sind Bars und Restaurants im Außenbereich mit 75 %, im Innenbereich mit 30 bis 50 % Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen. .
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Gran Canaria, Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
• Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
• Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
• Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Sri Lanka - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sri Lanka wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Sri Lanka war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Colombo und Mattala sind seit dem 21. Januar 2021 eingeschränkt für die Einreise von internationalen Passagieren geöffnet.
Alle Visa müssen vor Einreise online über das Electronic Travel Authorization (ETA) - Portal der Einwanderungsbehörde beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung von Touristenvisa ist die bestätigte Buchung in einem „Safe and Secure Level 1“ zertifizierten Hotel für die ersten 14 Tage des Aufenthalts. Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug genommen worden sein.
Je nach Aufenthaltsdauer fallen bis zu drei weitere PCR-Tests in Sri Lanka an. Die Kosten hierfür begleicht der Reisende bei Beantragung des Visums über das ETA-Portal . Ausgenommen von der Testpflicht in Sri Lanka sind Kinder unter 12 Jahren.
Darüber hinaus muss der Reisende über das „Safe and Secure Level 1“ zertifizierte Hotel eine sri-lankische COVID-19 Versicherung abschließen. Die Referenznummer der Versicherung ist bei Beantragung des ETA-Visums anzugeben.
Bei Einreise ist eine Health-Declaration Form auszufüllen.
Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist möglich, auch wenn der Flugverkehr insgesamt stark eingeschränkt ist.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen können sehr kurzfristig verhängt werden. Während der ersten 14 Tage nach Einreise können Sehenswürdigkeiten nur eingeschränkt besichtigt werden. Darüber hinaus ist der Kontakt zur lokalen Bevölkerung sowie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln während dieser Zeit untersagt. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Hygieneregeln
Es können jederzeit, auch kurzfristig, lokale, regionale oder landesweite Ausgangssperren verhängt werden. Diese haben dann Auswirkungen auf Reisebewegungen im Land.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die geltenden Regeln für Touristen ("Sri Lanka Tourism Safety Protocol“) und aktuelle Entwicklungen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten in den ersten 14 Tagen Ihres Aufenthalts wenden Sie sich an den „Medical Officer“ Ihres „Safe and Secure Level 1“ Hotels und folgen dessen Anweisungen. Nach dieser Zeit kontaktieren Sie den für Sie zuständigen „Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus, die 24 Stunden besetzte Tourismushotline „1912“ oder wählen die nationale COVID-Hotline 1999.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 10.02.2021
Albanien - Änderung Epidemiologische Lage, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 stark betroffen. Albanien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an den bestehenden offiziellen Grenzübergängen möglich. Eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test besteht nicht.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Eine Ausnahme ist die albanisch-griechische Grenze: Hier ist eine Ausreise nach Griechenland nur für griechische Staatsangehörige oder für Personen möglich, die über einen festen Wohnsitz in Griechenland verfügen. Für Einreisende aus Griechenland gilt, sobald diese in Albanien eingereist sind, besteht keine Möglichkeit zur Rückkehr nach Griechenland, mit Ausnahme über den Grenzübergang Promachonas in Bulgarien.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Vom 11. bis 25. Februar 2021 gilt in der Zeit von 20 bis 6 Uhr eine landesweite, nächtliche Ausgangssperre. Wohnungen dürfen lediglich zu beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder für Besorgungen von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen.
Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes ab dem 11. Lebensjahr. Dieser muss bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung getragen werden, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im privaten Kfz (bei Fahrten mit weiteren Personen aus anderen Haushalten), auf dem Motorrad (falls Beifahrer aus einem anderen Haushalt), in Geschäften, Supermärkten, auf Märkten, bei Aufenthalten im Freien, in Parks, auf Plätzen, in Büros, in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Theatern, Kinos, Museen, Bibliotheken, im Fahrstuhl sowie vor und nach dem Essen und Trinken in Bars und Restaurants, in religiösen, in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Bei Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 2.000-5.000 Lek (ca. 16 bis 40 Euro) verhängt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen Informationen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Erkundigen Sie sich, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Transportgesellschaft oder Ihrem Reiseveranstalter nach den aktuellen Abfahrts- und Ankunftszeiten Ihrer Reiseverbindung.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland (kein Transit) aus einem Hochinzidenzgebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Freiwillige PCR-Tests für Reisende können in Albanien durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Informieren Sie sich auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums über zugelassene Labore. Die Anforderungen für die Anerkennung in Deutschland veröffentlicht das RKI.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Indien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt etwas zurückgegangen.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Bundesstaat Maharashtra hat eine in einer staatlichen Institution zu verbringende 14-tägige verpflichtende Quarantäne für Reisende aus Großbritannien, der EU und dem Nahen Osten verfügt.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa der restlichen Kategorien, die bisher ausgesetzt waren, sind wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wiederzulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet. Die FRROs gehen mittlerweile dazu über, Touristenvisa nur noch in Form eines „Exit Permit“ zu verlängern, innerhalb dessen Gültigkeitszeitraum Indien verlassen werden muss.
Bei Einreise nach Indien gilt eine14-tägige institutionelle Quarantäneverpflichtung. Reisende können auf Antrag davon befreit werden. Dazu muss auf der Webseite des Flughafen New Delhi das negative Ergebnis eines COVID-19-Tests hochgeladen werden. Anschließend erteilen indische Behörden eine Ausnahmegenehmigung und bestätigen dies per E-Mail („exempted from quarantine“). Die E-Mail muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt werden.
Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App "Aarogya Setu" ist teilweise verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Flugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die verhängte Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Bestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Künftig müssen auch Menschen, die bereits gegen das Coronavirus geimpft sind, einen negativen Test bei der Einreise nach Israel vorweisen können. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Nach der Einreise muss ein weiterer Test gemacht werden. Fällt auch dieser negativ aus, müssen Geimpfte sich nicht in Quarantäne begeben. Diese Regelung soll ab Beginn der kommenden Woche gelten. Quelle: tagesschau.de
Kanada - Änderung Einreise
Über Landgrenzen nach Kanada Einreisende müssen ab dem 15. Februar 2021 einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorweisen. Wer dies nicht kann, muss mit Strafen rechnen. Der Zoll kann Kanadier, die sich bereits auf kanadischem Staatsgebiet befinden, zwar nicht in die USA zurückweisen, doch die Strafe werde bis zu 3000 Kanadische Dollar (etwa 1950 Euro) betragen. Von Menschen, die auf dem Luftweg einreisen, verlangt Kanada bereits ein negatives Testergebnis. Wer auf dem Luftweg einreist, muss sich zudem künftig auf eigene Kosten in Quarantäne begeben. Wann genau die verpflichtende Hotel-Quarantäne in Kraft tritt, war zunächst unklar. Quellen: tagesschau.de / Garda World
Malediven - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Malediven wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Malediven sind bisher von COVID-19 in der Proportion von Infektionen zur Gesamtbevölkerung stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren zunächst die Resortinseln. Aktuell ist vor allem die Hauptstadt Malé betroffen.
Die Malediven sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise in die Malediven ist für Touristen möglich. Visa werden bei Einreise kostenlos erteilt. Voraussetzung ist, dass eine Buchungsbestätigung in einem Resort über die gesamte Dauer des Aufenthalts vorgelegt werden kann.
Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen können. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug genommen worden sein. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter einem Jahr. Daneben ist die Abgabe einer elektronischen Einreiseerklärung verpflichtend. Diese muss innerhalb von 24 Stunden vor Ankunft auf den Malediven auf der Internetseite der maledivischen Grenzbehörden ausgefüllt werden.
Bei Einreise erfolgen Temperaturmessungen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich einem PCR-Test am Flughafen unterziehen. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden oder das Resort zu begleichen. Darüber hinaus behalten sich die maledivischen Behörden das Recht vor, stichprobenartig Tests durchzuführen. Die Kosten hierfür werden von den maledivischen Behörden getragen. Positiv getestete Personen verbringen die notwendige Quarantäne, je nach Gesundheitszustand und Entscheidung des Resorts, im Resort oder in einer Quarantäneeinrichtung der maledivischen Regierung. Die Quarantäne dauert mindestens drei Tage bei Personen ohne Symptome und 14 Tage bei Personen mit Symptomen. Die Kosten für Behandlung, Quarantäne und Tests können gemäß den geltenden Regelungen vom Resort auf den Gast übertragen werden, Erfahrungswerte zu den möglichen entstehenden Kosten liegen bisher nicht vor. Die maledivische Regierung empfiehlt Reisenden die Nutzung der lokalen Tracing-App TraceEkee.
Durch- und Weiterreise
Transit ist in den Malediven möglich, ausgewiesene Transithotels in Malé und Hulhumalé stehen zur Verfügung. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem maledivischen Tourismusministerium zur Frage welche Transithotels genutzt werden können, empfiehlt sich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle Fluglinien haben den internationalen Flugverkehr auf die Malediven wieder aufgenommen. Einschränkungen sind nicht bekannt.
Beschränkungen im Land
Derzeit gilt ein von der Regierung ausgerufene öffentliche Gesundheitsnotstand.
Der Aufenthalt von Reisenden ist grundsätzlich auf das gebuchte Resort beschränkt. Bei geplanten Aufenthalten in mehreren Resorts kann ein sogenannter Split Stay beim maledivischen Tourismusministerium beantragt werden. Die Haupstadt Malé und unbewohnte Inseln können von Touristen von den Resorts aus derzeit nicht besucht werden, Ausnahmen gelten für Malé für erforderliche Transitübernachtungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt eine Maskentragepflicht. Daneben gelten umfangreiche Hygiene- und Gesundheitsregelungen, die auf der Webseite des Tourismusministeriums veröffentlicht sind. Auch am Flughafen sind die üblichen Gesundheitsvorkehrungen (Maskenpflicht, Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der maledivischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den COVID-19-Safety-Manager Ihres Resorts oder das maledivische Gesundheitsministerium unter der COVID-19-Hotline 1676.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Montenegro als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ab 11. Februar 2021 wird die PCR-Testpflicht für ausländische Staatsangehörige aus bestimmten Ländern bei Einreise nach Montenegro wieder eingeführt. Dies gilt nicht für Reisende aus Deutschland. Einreisende aus Großbritannien müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet.
Die Einreise aus Montenegro nach Serbien ist an den Grenzübergängen Vuca und Metaljka in der Zeit von 7 bis 19 Uhr möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Ab 11. Februar 2021 gilt eine landesweite Sperrstunde von 21 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen, es sei denn, sie gehören zum gleichen Haushalt. Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Religiöse Feiern sind nur unter freiem Himmel und für maximal 30 Minuten gestattet, ein Mindestabstand zwischen Teilnehmern von 2 Metern ist einzuhalten. Geschäfte und Lebensmittelmärkte sowie Gastronomiebetriebe dürfen von 7 bis 18 Uhr öffnen. In Restaurants gilt eine Maskenpflicht und strenge Abstands- und Schutzregelungen.
In den Gemeinden Budva und Tivat sind Veranstaltungen untersagt, Geschäfte, Gastronomie und Schulen bleiben geschlossen mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Es gilt die Empfehlung, diese Gemeinden nicht zu verlassen. Weitere Gemeinden können von dieser Regelung betroffen sein.
Der Verkehr zwischen den Gemeinden ist von Freitag, 21 Uhr, bis Montag, 5 Uhr, untersagt.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nepal - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nepal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nepal hat alle Einreisebeschränkungen aufgehoben, mit Ausnahme von Einreisen aus einem- und den Transit durch ein Virusvarianten-Gebiet (aktuell: Vereinigtes Königreich Großbritannien), für die besondere Einreisevorschriften (Visum, Quarantäne) gelten. Alle Einreisenden benötigen ein Visum. Der „Visa-on-Arrival“ Service ist ausgesetzt. Die Einreise von Touristen mit einem von einer nepalesischen Botschaft ausgestelltem Touristenvisum, ist gestattet.
Alle anderen Personengruppen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland wohnhaft sind oder ob sie bereits ein Visum haben oder erstmalig beantragen, müssen neben dem Visum einen „preapproval/recommendation letter“ vorlegen. Dieser wird, je nach Aufenthaltszweck vom Außen-, Innen- oder Kulturministerium oder der nepalesischen Botschaft ausgestellt.
Vor Einreise ist ein negativer PCR-Test (Gene Xpert/True NAAT oder äquivalenter Test) vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Reiseantritt (Zubringerflug) sein darf. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Alle Reisenden müssen vor Abflug ein Online-Formular ausfüllen und den damit generierten Barcode bei Check-in als Ausdruck oder Screenshot vorweisen. Nach Einreise besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht, die entweder Zuhause, im Hotel oder in einer Einrichtung der Regierung abgeleistet werden kann. Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich.
Bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet (Liste der Virusvarianten-Gebiete kann jederzeit aktualisiert werden) ist eine 10tägige Quarantäne in einem Hotel vorgeschrieben. Nach dem fünften Tag kann bei einem negativen COVID-19-Testergebnis die Quarantäne an einem anderen -privaten- Ort der Wahl beendet werden. Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich.
Eine Ausreise aus Nepal über den Luftweg ist nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses (Typ des Tests wird von der Fluggesellschaft festgelegt) möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzen zu Indien und China sind auf dem Land- wie Luftweg weitestgehend geöffnet, der Grenzübertritt für Ausländer aus den Nicht-Anrainerstaaten jedoch nur mit Sondergenehmigung möglich. Kurzfristige Schließungen einzelner Grenzübergänge sind möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale wie nationale kommerzielle Flugverkehr ist wieder aufgenommen worden.
Beschränkungen im Land
Alle Beschränkungen sind weitestgehend aufgehoben. Einige Trekking-Gebiete, wie etwa die Everest-Region verlangen ein negatives PCR-Testergebnis, bevor der inländische Flug dorthin angetreten werden kann. Nähere Information erteilt die lokale Fluggesellschaft und Reisebüros vor Reiseantritt.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Krankenhaus. Eine Liste von Krankenhäusern finden Sie auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kathmandu.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Die deutsche Botschaft arbeitet nur eingeschränkt; Besucher nur mit Terminvergabe. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
• Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
• Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Norwegen - Änderung Einreise
Norwegen verlängert seine eingeführten strikten Einreisebeschränkungen bis zum 28. Februar 2021. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Einreise, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnung grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne vor. Seit dem 10. Februar 2021 ist für Reisende aus Deutschland zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, erforderlich. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Aufgrund des verstärkten Auftretens von B.1.351 (südafrikanische COVID-19-Virusmutation) in Tirol hat die österreichische Bundesregierung am 8. Februar 2021 eine Reisewarnung für Tirol ausgesprochen: Warnung vor allen nicht zwingend notwendigen Reisen, Empfehlung eines Tests vor Verlassen Tirols und nach Aufenthalt in Tirol innerhalb der letzten zwei Wochen. Ab dem 12. Februar 2021 sollen weitere Beschränkungen in Kraft treten: Die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) wird dann nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Bis zum 1. März 2021 ist die Grenzöffnung zwischen Spanien und Portugal eingeschränkt. Quelle: Garda Wold
Sierra Leone - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sierra Leone wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sierra Leone ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Informationsministerium, das Directorate of Health Security and Emergencies sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Regierung hat strenge Regeln zur Pandemieprävention bei Ein- und Ausreise erlassen. Flugreisende müssen sich vor Reiseantritt über das Reiseportal von Sierra Leone online registrieren. Dafür ist neben den persönlichen- und Reisedaten ein negatives PCR-Testergebnis nachzuweisen, das bei Abflug nach Sierra Leone nicht älter als sieben Tage sein darf. Das negative Testergebnis sowie der Nachweis der Registrierung durch einen Registrierungscode sind bereits am Ausgangsflughafen vorzulegen. Bei Einreise ist die Durchführung eines weiteren PCR-Tests und eines RDT-Schnelltests verpflichtend. Die Gebühr (ca. 80 Euro) für diese Tests ist bei der Registrierung über das o.g. Reiseportal zu entrichten. Weitere ausführliche Hinweise finden sich auf dem Reiseportal von Sierra Leone.
Auch bei Ausreise aus Sierra Leone muss eine Registrierung auf dem Reiseportal, sowie ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, am Flughafen nachgewiesen werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen in Lungi ist geöffnet. Der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Die Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Ausnahmen gelten für Notfälle und Warenverkehr.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars bleiben an Wochenenden (ab freitags 22 Uhr) geschlossen, Nachtclubs bleiben geschlossen. Gottesdienste sind auf längstens 90 Minuten beschränkt, Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer gestattet.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, in der Öffentlichkeit Mund- und Nasenschutz zu tragen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Directorate of Health Security and Emergencies.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Einreise
Von Montag 15. Februar 2021 an gilt für Einreisende in die Slowakei grundsätzlich eine verpflichtende Quarantäne von 14 Tagen. Ausgenommen bleiben Berufspendler. Bei ihnen reicht, dass sie an der Grenze einen negativen Test vorweisen. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land (Balearen)
Spanien hat die Regel bis zum 1. März 2021 verlängert, dass die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg nur noch möglich ist, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Quelle: Garda World
Restaurants, Cafés und Kneipen auf Mallorca und den Nachbarinseln Ibiza und Formentera müssen weiterhin geschlossen bleiben. Die Regionalregierung will die meisten der seit dem 13. Januar geltenden Lockdown-Maßnahmen um weitere zwei Wochen bis zum 28. Februar 2021 verlängern. Auch Fitnessstudios müssen demnach unter anderem geschlossen bleiben. Zudem bleiben die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt. Lockerungen soll es ab dem Wochenende nur für große innerstädtische Kaufhäuser geben. Sie werden stufenweise und unter strengen Auflagen wieder öffnen dürfen. Quelle: tagesschau.de
Tschad - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Tschad wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschad ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Jedoch gibt es Infektionsfälle in der Hauptstadt N’Djamena und in 17 tschadischen Provinzen.
Tschad ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit nur für Inhaber von Dienst- oder Diplomatenpässe sowie für Personen, die mit Sondergenehmigung der Regierung reisen, gestattet. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Quarantäneregelungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltsdauer:
Bei Aufenthalt von sieben Tagen und mehr muss der Reisende sich in häusliche Quarantäne begeben. Dort muss er die üblichen Hygieneregeln einhalten (Gesichtsmaske, Hände waschen und Abstandsregel) und nach sieben Tagen in einer der autorisierten Einrichtungen in N’Djamena einen neuerlichen Test durchführen lassen. Die Kosten 15.000,00 XAF (ca. 22,50 Euro) trägt der Reisende. Bei Aufenthalten bis zu sieben Tagen muss der Reisende seine Kontaktdaten (Hotel oder Wohnung, Arbeitsplatz) für eine eventuelle epidemiologische Untersuchung mitteilen.
Bei der Ausreise aus dem Tschad ist ebenfalls ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Der tschadische Luftraum ist für den kommerziellen Flugverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
In N’Djamena und mehreren Provinzen gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichtbefolgung ist unter Strafe gestellt. Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die OCHA-Informationen zu COVID-19 in Tschad.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten melden Sie sich unter der COVID-19 Hotline 1313.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 stark betroffen. Albanien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an den bestehenden offiziellen Grenzübergängen möglich. Eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test besteht nicht.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Eine Ausnahme ist die albanisch-griechische Grenze: Hier ist eine Ausreise nach Griechenland nur für griechische Staatsangehörige oder für Personen möglich, die über einen festen Wohnsitz in Griechenland verfügen. Für Einreisende aus Griechenland gilt, sobald diese in Albanien eingereist sind, besteht keine Möglichkeit zur Rückkehr nach Griechenland, mit Ausnahme über den Grenzübergang Promachonas in Bulgarien.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Vom 11. bis 25. Februar 2021 gilt in der Zeit von 20 bis 6 Uhr eine landesweite, nächtliche Ausgangssperre. Wohnungen dürfen lediglich zu beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder für Besorgungen von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen.
Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes ab dem 11. Lebensjahr. Dieser muss bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung getragen werden, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im privaten Kfz (bei Fahrten mit weiteren Personen aus anderen Haushalten), auf dem Motorrad (falls Beifahrer aus einem anderen Haushalt), in Geschäften, Supermärkten, auf Märkten, bei Aufenthalten im Freien, in Parks, auf Plätzen, in Büros, in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Theatern, Kinos, Museen, Bibliotheken, im Fahrstuhl sowie vor und nach dem Essen und Trinken in Bars und Restaurants, in religiösen, in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Bei Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 2.000-5.000 Lek (ca. 16 bis 40 Euro) verhängt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen Informationen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Erkundigen Sie sich, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Transportgesellschaft oder Ihrem Reiseveranstalter nach den aktuellen Abfahrts- und Ankunftszeiten Ihrer Reiseverbindung.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland (kein Transit) aus einem Hochinzidenzgebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Freiwillige PCR-Tests für Reisende können in Albanien durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Informieren Sie sich auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums über zugelassene Labore. Die Anforderungen für die Anerkennung in Deutschland veröffentlicht das RKI.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Indien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt etwas zurückgegangen.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Bundesstaat Maharashtra hat eine in einer staatlichen Institution zu verbringende 14-tägige verpflichtende Quarantäne für Reisende aus Großbritannien, der EU und dem Nahen Osten verfügt.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa der restlichen Kategorien, die bisher ausgesetzt waren, sind wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wiederzulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet. Die FRROs gehen mittlerweile dazu über, Touristenvisa nur noch in Form eines „Exit Permit“ zu verlängern, innerhalb dessen Gültigkeitszeitraum Indien verlassen werden muss.
Bei Einreise nach Indien gilt eine14-tägige institutionelle Quarantäneverpflichtung. Reisende können auf Antrag davon befreit werden. Dazu muss auf der Webseite des Flughafen New Delhi das negative Ergebnis eines COVID-19-Tests hochgeladen werden. Anschließend erteilen indische Behörden eine Ausnahmegenehmigung und bestätigen dies per E-Mail („exempted from quarantine“). Die E-Mail muss bei Einreise ausgedruckt mitgeführt werden.
Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App "Aarogya Setu" ist teilweise verpflichtend.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Flugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die verhängte Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Bestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Künftig müssen auch Menschen, die bereits gegen das Coronavirus geimpft sind, einen negativen Test bei der Einreise nach Israel vorweisen können. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Nach der Einreise muss ein weiterer Test gemacht werden. Fällt auch dieser negativ aus, müssen Geimpfte sich nicht in Quarantäne begeben. Diese Regelung soll ab Beginn der kommenden Woche gelten. Quelle: tagesschau.de
Kanada - Änderung Einreise
Über Landgrenzen nach Kanada Einreisende müssen ab dem 15. Februar 2021 einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorweisen. Wer dies nicht kann, muss mit Strafen rechnen. Der Zoll kann Kanadier, die sich bereits auf kanadischem Staatsgebiet befinden, zwar nicht in die USA zurückweisen, doch die Strafe werde bis zu 3000 Kanadische Dollar (etwa 1950 Euro) betragen. Von Menschen, die auf dem Luftweg einreisen, verlangt Kanada bereits ein negatives Testergebnis. Wer auf dem Luftweg einreist, muss sich zudem künftig auf eigene Kosten in Quarantäne begeben. Wann genau die verpflichtende Hotel-Quarantäne in Kraft tritt, war zunächst unklar. Quellen: tagesschau.de / Garda World
Malediven - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Malediven wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Malediven sind bisher von COVID-19 in der Proportion von Infektionen zur Gesamtbevölkerung stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren zunächst die Resortinseln. Aktuell ist vor allem die Hauptstadt Malé betroffen.
Die Malediven sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise in die Malediven ist für Touristen möglich. Visa werden bei Einreise kostenlos erteilt. Voraussetzung ist, dass eine Buchungsbestätigung in einem Resort über die gesamte Dauer des Aufenthalts vorgelegt werden kann.
Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen können. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug genommen worden sein. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter einem Jahr. Daneben ist die Abgabe einer elektronischen Einreiseerklärung verpflichtend. Diese muss innerhalb von 24 Stunden vor Ankunft auf den Malediven auf der Internetseite der maledivischen Grenzbehörden ausgefüllt werden.
Bei Einreise erfolgen Temperaturmessungen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich einem PCR-Test am Flughafen unterziehen. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden oder das Resort zu begleichen. Darüber hinaus behalten sich die maledivischen Behörden das Recht vor, stichprobenartig Tests durchzuführen. Die Kosten hierfür werden von den maledivischen Behörden getragen. Positiv getestete Personen verbringen die notwendige Quarantäne, je nach Gesundheitszustand und Entscheidung des Resorts, im Resort oder in einer Quarantäneeinrichtung der maledivischen Regierung. Die Quarantäne dauert mindestens drei Tage bei Personen ohne Symptome und 14 Tage bei Personen mit Symptomen. Die Kosten für Behandlung, Quarantäne und Tests können gemäß den geltenden Regelungen vom Resort auf den Gast übertragen werden, Erfahrungswerte zu den möglichen entstehenden Kosten liegen bisher nicht vor. Die maledivische Regierung empfiehlt Reisenden die Nutzung der lokalen Tracing-App TraceEkee.
Durch- und Weiterreise
Transit ist in den Malediven möglich, ausgewiesene Transithotels in Malé und Hulhumalé stehen zur Verfügung. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem maledivischen Tourismusministerium zur Frage welche Transithotels genutzt werden können, empfiehlt sich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle Fluglinien haben den internationalen Flugverkehr auf die Malediven wieder aufgenommen. Einschränkungen sind nicht bekannt.
Beschränkungen im Land
Derzeit gilt ein von der Regierung ausgerufene öffentliche Gesundheitsnotstand.
Der Aufenthalt von Reisenden ist grundsätzlich auf das gebuchte Resort beschränkt. Bei geplanten Aufenthalten in mehreren Resorts kann ein sogenannter Split Stay beim maledivischen Tourismusministerium beantragt werden. Die Haupstadt Malé und unbewohnte Inseln können von Touristen von den Resorts aus derzeit nicht besucht werden, Ausnahmen gelten für Malé für erforderliche Transitübernachtungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt eine Maskentragepflicht. Daneben gelten umfangreiche Hygiene- und Gesundheitsregelungen, die auf der Webseite des Tourismusministeriums veröffentlicht sind. Auch am Flughafen sind die üblichen Gesundheitsvorkehrungen (Maskenpflicht, Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der maledivischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den COVID-19-Safety-Manager Ihres Resorts oder das maledivische Gesundheitsministerium unter der COVID-19-Hotline 1676.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Montenegro als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ab 11. Februar 2021 wird die PCR-Testpflicht für ausländische Staatsangehörige aus bestimmten Ländern bei Einreise nach Montenegro wieder eingeführt. Dies gilt nicht für Reisende aus Deutschland. Einreisende aus Großbritannien müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet.
Die Einreise aus Montenegro nach Serbien ist an den Grenzübergängen Vuca und Metaljka in der Zeit von 7 bis 19 Uhr möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Ab 11. Februar 2021 gilt eine landesweite Sperrstunde von 21 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen, es sei denn, sie gehören zum gleichen Haushalt. Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Religiöse Feiern sind nur unter freiem Himmel und für maximal 30 Minuten gestattet, ein Mindestabstand zwischen Teilnehmern von 2 Metern ist einzuhalten. Geschäfte und Lebensmittelmärkte sowie Gastronomiebetriebe dürfen von 7 bis 18 Uhr öffnen. In Restaurants gilt eine Maskenpflicht und strenge Abstands- und Schutzregelungen.
In den Gemeinden Budva und Tivat sind Veranstaltungen untersagt, Geschäfte, Gastronomie und Schulen bleiben geschlossen mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Es gilt die Empfehlung, diese Gemeinden nicht zu verlassen. Weitere Gemeinden können von dieser Regelung betroffen sein.
Der Verkehr zwischen den Gemeinden ist von Freitag, 21 Uhr, bis Montag, 5 Uhr, untersagt.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nepal - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nepal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nepal hat alle Einreisebeschränkungen aufgehoben, mit Ausnahme von Einreisen aus einem- und den Transit durch ein Virusvarianten-Gebiet (aktuell: Vereinigtes Königreich Großbritannien), für die besondere Einreisevorschriften (Visum, Quarantäne) gelten. Alle Einreisenden benötigen ein Visum. Der „Visa-on-Arrival“ Service ist ausgesetzt. Die Einreise von Touristen mit einem von einer nepalesischen Botschaft ausgestelltem Touristenvisum, ist gestattet.
Alle anderen Personengruppen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland wohnhaft sind oder ob sie bereits ein Visum haben oder erstmalig beantragen, müssen neben dem Visum einen „preapproval/recommendation letter“ vorlegen. Dieser wird, je nach Aufenthaltszweck vom Außen-, Innen- oder Kulturministerium oder der nepalesischen Botschaft ausgestellt.
Vor Einreise ist ein negativer PCR-Test (Gene Xpert/True NAAT oder äquivalenter Test) vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Reiseantritt (Zubringerflug) sein darf. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Alle Reisenden müssen vor Abflug ein Online-Formular ausfüllen und den damit generierten Barcode bei Check-in als Ausdruck oder Screenshot vorweisen. Nach Einreise besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht, die entweder Zuhause, im Hotel oder in einer Einrichtung der Regierung abgeleistet werden kann. Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich.
Bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet (Liste der Virusvarianten-Gebiete kann jederzeit aktualisiert werden) ist eine 10tägige Quarantäne in einem Hotel vorgeschrieben. Nach dem fünften Tag kann bei einem negativen COVID-19-Testergebnis die Quarantäne an einem anderen -privaten- Ort der Wahl beendet werden. Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich.
Eine Ausreise aus Nepal über den Luftweg ist nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses (Typ des Tests wird von der Fluggesellschaft festgelegt) möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzen zu Indien und China sind auf dem Land- wie Luftweg weitestgehend geöffnet, der Grenzübertritt für Ausländer aus den Nicht-Anrainerstaaten jedoch nur mit Sondergenehmigung möglich. Kurzfristige Schließungen einzelner Grenzübergänge sind möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale wie nationale kommerzielle Flugverkehr ist wieder aufgenommen worden.
Beschränkungen im Land
Alle Beschränkungen sind weitestgehend aufgehoben. Einige Trekking-Gebiete, wie etwa die Everest-Region verlangen ein negatives PCR-Testergebnis, bevor der inländische Flug dorthin angetreten werden kann. Nähere Information erteilt die lokale Fluggesellschaft und Reisebüros vor Reiseantritt.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Krankenhaus. Eine Liste von Krankenhäusern finden Sie auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kathmandu.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Die deutsche Botschaft arbeitet nur eingeschränkt; Besucher nur mit Terminvergabe. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
• Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
• Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Norwegen - Änderung Einreise
Norwegen verlängert seine eingeführten strikten Einreisebeschränkungen bis zum 28. Februar 2021. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Einreise, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnung grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne vor. Seit dem 10. Februar 2021 ist für Reisende aus Deutschland zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, erforderlich. Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Aufgrund des verstärkten Auftretens von B.1.351 (südafrikanische COVID-19-Virusmutation) in Tirol hat die österreichische Bundesregierung am 8. Februar 2021 eine Reisewarnung für Tirol ausgesprochen: Warnung vor allen nicht zwingend notwendigen Reisen, Empfehlung eines Tests vor Verlassen Tirols und nach Aufenthalt in Tirol innerhalb der letzten zwei Wochen. Ab dem 12. Februar 2021 sollen weitere Beschränkungen in Kraft treten: Die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) wird dann nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Bis zum 1. März 2021 ist die Grenzöffnung zwischen Spanien und Portugal eingeschränkt. Quelle: Garda Wold
Sierra Leone - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sierra Leone wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sierra Leone ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Informationsministerium, das Directorate of Health Security and Emergencies sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Regierung hat strenge Regeln zur Pandemieprävention bei Ein- und Ausreise erlassen. Flugreisende müssen sich vor Reiseantritt über das Reiseportal von Sierra Leone online registrieren. Dafür ist neben den persönlichen- und Reisedaten ein negatives PCR-Testergebnis nachzuweisen, das bei Abflug nach Sierra Leone nicht älter als sieben Tage sein darf. Das negative Testergebnis sowie der Nachweis der Registrierung durch einen Registrierungscode sind bereits am Ausgangsflughafen vorzulegen. Bei Einreise ist die Durchführung eines weiteren PCR-Tests und eines RDT-Schnelltests verpflichtend. Die Gebühr (ca. 80 Euro) für diese Tests ist bei der Registrierung über das o.g. Reiseportal zu entrichten. Weitere ausführliche Hinweise finden sich auf dem Reiseportal von Sierra Leone.
Auch bei Ausreise aus Sierra Leone muss eine Registrierung auf dem Reiseportal, sowie ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, am Flughafen nachgewiesen werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen in Lungi ist geöffnet. Der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Die Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Ausnahmen gelten für Notfälle und Warenverkehr.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars bleiben an Wochenenden (ab freitags 22 Uhr) geschlossen, Nachtclubs bleiben geschlossen. Gottesdienste sind auf längstens 90 Minuten beschränkt, Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer gestattet.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, in der Öffentlichkeit Mund- und Nasenschutz zu tragen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Directorate of Health Security and Emergencies.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Einreise
Von Montag 15. Februar 2021 an gilt für Einreisende in die Slowakei grundsätzlich eine verpflichtende Quarantäne von 14 Tagen. Ausgenommen bleiben Berufspendler. Bei ihnen reicht, dass sie an der Grenze einen negativen Test vorweisen. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land (Balearen)
Spanien hat die Regel bis zum 1. März 2021 verlängert, dass die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg nur noch möglich ist, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Quelle: Garda World
Restaurants, Cafés und Kneipen auf Mallorca und den Nachbarinseln Ibiza und Formentera müssen weiterhin geschlossen bleiben. Die Regionalregierung will die meisten der seit dem 13. Januar geltenden Lockdown-Maßnahmen um weitere zwei Wochen bis zum 28. Februar 2021 verlängern. Auch Fitnessstudios müssen demnach unter anderem geschlossen bleiben. Zudem bleiben die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt. Lockerungen soll es ab dem Wochenende nur für große innerstädtische Kaufhäuser geben. Sie werden stufenweise und unter strengen Auflagen wieder öffnen dürfen. Quelle: tagesschau.de
Tschad - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Tschad wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschad ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Jedoch gibt es Infektionsfälle in der Hauptstadt N’Djamena und in 17 tschadischen Provinzen.
Tschad ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit nur für Inhaber von Dienst- oder Diplomatenpässe sowie für Personen, die mit Sondergenehmigung der Regierung reisen, gestattet. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Quarantäneregelungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltsdauer:
Bei Aufenthalt von sieben Tagen und mehr muss der Reisende sich in häusliche Quarantäne begeben. Dort muss er die üblichen Hygieneregeln einhalten (Gesichtsmaske, Hände waschen und Abstandsregel) und nach sieben Tagen in einer der autorisierten Einrichtungen in N’Djamena einen neuerlichen Test durchführen lassen. Die Kosten 15.000,00 XAF (ca. 22,50 Euro) trägt der Reisende. Bei Aufenthalten bis zu sieben Tagen muss der Reisende seine Kontaktdaten (Hotel oder Wohnung, Arbeitsplatz) für eine eventuelle epidemiologische Untersuchung mitteilen.
Bei der Ausreise aus dem Tschad ist ebenfalls ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Der tschadische Luftraum ist für den kommerziellen Flugverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
In N’Djamena und mehreren Provinzen gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichtbefolgung ist unter Strafe gestellt. Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die OCHA-Informationen zu COVID-19 in Tschad.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten melden Sie sich unter der COVID-19 Hotline 1313.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 11.02.2021 - Teil 1
Angola - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Angola ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) vor Antritt der Reise online ausgefüllt werden und bei Einreise vorgelegt werden können.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest, dem sich bei negativem Ergebnis eine siebentägige häusliche Quarantäne anschließt. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (andernfalls institutionelle Quarantäne). Zur Beendigung der Quarantäne ist es erforderlich einen Schnelltest oder PCR-Test durchzuführen, was erst ab dem siebten Tag der Quarantäne möglich ist. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Abgelaufene angolanische Dokumente und Visa bleiben vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gültig.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt bis auf weiteres in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Der Schulbetrieb findet nur auf im Präsenzunterricht statt. Ausgenommen ist die Vorschule.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belgien - Änderung Einreise: Verlängerung Einreisebeschränkungen bis 01.04.2021; redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind zunächst bis 1. April 2021 verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen sind auf der Website in deutscher Sprache zu finden.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine ausgedruckte oder elektronisch gespeicherte sog. „ehrenwörtliche Erklärung" (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur „ehrenwörtlichen Erklärung“ müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Ausgehend von der Einstufung auf der Website Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende müssen sich umgehend für mindestens 7 Tage in Quarantäne begeben und sich am 7. Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR-Pflicht befreit.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet. Körpernahe Dienstleistungen, sind untersagt.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks sind geschlossen.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurden zudem neue Varianten von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeuten.
Aufgrund der aufgetretenen Varianten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben sehr hoch, mit einer Überlastung des Gesundheitssystems muss gerechnet werden (Alert Level 5). Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“), siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen sind in und nach Großbritannien und Nordirland untersagt.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 müssen Einreisende nach England, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben (u.a. Portugal), neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage in Quarantäne in einem Hotel in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise wird mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 müssen Einreisende nach England aus allen Ländern, außer aus den Travel-Ban-Ländern, neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen für den zweiten und achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Fluglinien/Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Unabhängig von den verpflichtenden Tests am zweiten und achten Tag nach Einreise, soll es in England die Möglichkeit geben, sich zu einem weiteren Test am fünften Tag nach Einreise anzumelden. Sofern dieser negativ ist, kann die Quarantäne vorab beendet werden („Test to release“). Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag verpflichtend.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt ab dem 15. Februar 2021 für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Ländern mit vielen Virus-Mutationen. Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Bis mindestens 22. Februar 2021 gilt für ganz Großbritannien ein erneuter Lockdown.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Alle Schulen, Universitäten und nicht essentiellen Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home".
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor oder bei Einreise einem COVID-19-Test unterziehen und sich anschließend in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit sich am fünften und 10. Tag nach Einreise erneut einem COVID-19-Test zu unterziehen. Wenn das Ergebnis des dritten, letzten Tests negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn das Ergebnis eines zweiten Tests, der frühestens 14 Tage nach Einreise gemacht werden darf, negativ ist. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Iran - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer dritten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) muss ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen PCR-Testes vorgelegt werden. Dieses Testergebnis darf bei Abflug nicht älter als 72 Stunden und bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt oder von einer iranischen Auslandsvertretung zertifiziert worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Alle Reisenden müssen zusätzlich vor oder während des Fluges die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ ausfüllen. Diese Erklärung ist online verfügbar oder bei der Fluggesellschaft erhältlich.
Bei Reisenden aus Europa wird derzeit bei Ankunft meist ein zweiter Test auf COVID-19 vorgenommen - dieser zusätzliche Test befreit jedoch nicht von der grundsätzlichen verpflichtenden Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Angola, Botswana, Eswatini, Großbritannien, Japan, Lesotho, Malawi, Mauritius, Mozambique, Namibia, Sambia, Simbabwe oder den Seychellen aufgehalten haben, gilt ein Einreiseverbot.
Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Nach Einreise besteht eine zweiwöchige Quarantänepflicht am Wohnort in Iran; die Einhaltung der Quarantänevorschriften wird durch die Gesundheitsbehörden kontrolliert. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „gelb“, „orange“ und „rot“.
Darüber hinaus gilt derzeit in allen Städten zwischen 21 und 3 Uhr ein Fahrverbot für private PKW; ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelben,“ „orangen“ und „roten“ Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kamerun - Änderung Epidemiologische Lage, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kamerun wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kamerun ist bisher von COVID-19 weniger betroffen als Europa, aber die Infektionszahlen steigen weiter an. Bei den offiziellen Zahlen der kamerunischen Infektionsstatistik muss von einer sehr hohen Dunkelziffer von Infizierten ausgegangen werden.
Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern.
Die Einreise nach Kamerun ist derzeit grundsätzlich nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden.
Bei allen Reisenden muss bei Einreise an den Flughäfen Jaunde-Nsimalen und Douala zusätzlich ein Antigen-Schnelltest gemacht werden. Erst wenn das negative Testergebnis vorliegt, kann die Einreise (Pass- und Zollkontrolle) ungehindert stattfinden. Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt und es ist durchaus möglich, dass die betroffene Person in eine staatliche Quarantäneeinrichtung verbracht wird.
Visa für die kurzzeitige Einreise nach Kamerun werden nur noch unter besonderen Bedingungen erteilt. Die Voraussetzungen zur Visaerteilung ändern sich derzeit sehr kurzfristig. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die kamerunische Botschaft.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise über die internationalen Flughäfen in Jaunde-Nsimalen und Douala wird ein negativer PCR-Test verlangt. Für die Ausreisen auf dem See- oder Landweg, bzw. über die internationalen Flughäfen von Maroua und Garoua sind keine negativen PCR-Testnachweise erforderlich.
Reiseverbindungen
Internationale Fluglinien (Brussels Airlines, Air France, Turkish Airlines) haben ihren Flugverkehr stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten Beschränkungen im Land, die aber in der Praxis zum Großteil nicht umgesetzt werden. Gastronomiebetriebe, Bars und Diskotheken sind geöffnet.
Die Schulen und Universitäten haben zum Großteil geöffnet. Hygienekonzepte werden dort nur teilweise umgesetzt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zum Einhalten von Abstandsregeln („social distancing“).
• Achten Sie aus eigener Sicherheit auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokalen Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte und ergänzende Informationen beim kamerunischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die COVID-19-Hotline 1510.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kirgisistan - Ergänzung
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Kirgisistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Falls der PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, z.B. weil der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden.
Bei der Einreise auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 120 Stunden) vorzulegen. Temperaturmessungen werden vorgenommen. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort vorgenommen werden.
Personen ohne PCR-Test bzw. mit ausgeprägten Krankheitssymptomen dürfen nicht einreisen.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne oder mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen wieder statt. Reisen auf dem Landweg sind uneingeschränkt möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach und von Kirgisistan wird schrittweise wieder aufgenommen; der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist noch sehr eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen bekannt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Lettland - Änderung Einreise: Einreisebeschränkungen ab 11.2.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Lettland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Vom 11. Februar 2021 bis zunächst 24. Februar 2021 dürfen Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten. Ausnahmen gelten für folgende Reisezwecke:
Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Reisen auf der Durchreise oder zur Begleitung reisender Minderjähriger sowie die Rückkehr zum ständigen Wohnort oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Die Angaben zum Zweck der Reise müssen im Fragebogen eingetragen und der Nachweis durch entsprechende Dokumente erbracht werden.
Für Reisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bieten die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Testbefund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand bis zum 6. April 2021 verlängert. An Wochenenden besteht (jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag) eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Die Gastronomie ist bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen statt. Die Einkaufszentren sind geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind geschlossen. Sporttraining ist im Außenbereich mit maximal 10 Teilnehmern gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Libanon - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz im Libanon weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb der Libanon als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise aus Deutschland muss ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors vorgelegt werden, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 96 Stunden sein darf. Vor dem Einchecken muss ein Formular des Gesundheitsministeriums ausgefüllt werden, welches auch über die App „Ma3an“ verfügbar ist. Nach Einreise ist der Ablauf folgendermaßen:
1. Am Flughafen wird direkt nach Ankunft ein PCR-Test gemacht. Die Kosten hierfür sind mit dem Erwerb des Flugtickets abgegolten.
2. Reisende müssen nach Einreise für drei Tage in häusliche Isolation.
3. Innerhalb von 48 Stunden trifft das Ergebnis des am Flughafen gemachten PCR-Tests per SMS ein. Ist es positiv, muss den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge geleistet werden.
Kinder unter 12 Jahren sind vom Erfordernis eines PCR-Tests ausgenommen.
Personen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass Sie gegen COVID-19 geimpft wurden, müssen nicht in die Hotelquarantäne, die PCR-Tests sind dennoch vorgeschrieben.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kommt weiterhin zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es gilt eine allgemeine Ausgangssperre, sowohl für die Fortbewegung außerhalb der Unterkunft mit dem Auto, als auch zu Fuß. Genehmigungen zum Verlassen der Unterkunft sind für einige Zwecke möglich, sie können per SMS über die Nummer 1120 oder online beantragt werden. Supermärkte dürfen nur mit vorab eingeholter Genehmigung betreten werden. Sie dürfen, wie auch Restaurants, einen Lieferdienst anbieten. Behörden und Banken arbeiten in Notbesetzung. Apotheken bleiben geöffnet. Bars, Fitness-Clubs u. ä. sind geschlossen.
Hygieneregeln
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Da sich die Einreiseregelungen und deren Handhabung in Bezug auf COVID-19 laufend ändern und sich je nach Abflugort bzw. Transit (vor Einreise) unterscheiden können, informieren Sie sich dringend auch bei Ihrer Fluggesellschaft über die Einreisebedingungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Beirut auch zu Corona-bedingten Einschränkungen des Betriebs der Botschaft.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Seit November 2020 häufen sich jedoch die Zahlen der bestätigten Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. März 2021 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger.
Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Mongolische Auslandsvertretungen sind wieder ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung), im Anschluss folgt eine verpflichtende sieben-tägige häusliche Quarantäne. In dieser Zeit sind mindestens drei PCR-Tests durchzuführen. Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 320 € (50.000 MNT pro Person/-Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. März 2021 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Um eine großflächige Verbreitung des Virus zu verhindern, hat die mongolische Regierung diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen.
Bis zum 23. Februar 2021, 6 Uhr, gilt in Ulan Bator eine erhöhte Krisenbereitschaft („All-Out-Readiness“, Stufe 3) und damit ein verschärfter Lockdown, im Rest des Landes gilt eine erhöhte Bereitschaft (Stufe 2). Die Bevölkerung ist aufgerufen zuhause zu bleiben. Die Straßen nach und aus Ulan Bator sind für den privaten Autoverkehr gesperrt, auch der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist eingeschränkt. Schulen, Universitäten, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen sind bis mindestens Ende Februar 2021 geschlossen.
Behörden sind aufgerufen, ihre Mitarbeiterpräsenz zu reduzieren und verstärkt aus dem Homeoffice zu arbeiten. Supermärkte, Tankstellen, Banken, Krankenhäuser und weitere essentielle Einrichtungen sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
In der Zeit des Lockdowns soll ein Massentest in Ulan Bator stattfinden, bei dem pro Haushalt eine Person getestet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass auch in der Stadt lebende Ausländer in die Testungen einbezogen werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.Verstöße dagegen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 MNT (ca. 15 Euro) geahndet. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Angola ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) vor Antritt der Reise online ausgefüllt werden und bei Einreise vorgelegt werden können.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest, dem sich bei negativem Ergebnis eine siebentägige häusliche Quarantäne anschließt. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (andernfalls institutionelle Quarantäne). Zur Beendigung der Quarantäne ist es erforderlich einen Schnelltest oder PCR-Test durchzuführen, was erst ab dem siebten Tag der Quarantäne möglich ist. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Abgelaufene angolanische Dokumente und Visa bleiben vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gültig.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt bis auf weiteres in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Der Schulbetrieb findet nur auf im Präsenzunterricht statt. Ausgenommen ist die Vorschule.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belgien - Änderung Einreise: Verlängerung Einreisebeschränkungen bis 01.04.2021; redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind zunächst bis 1. April 2021 verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen sind auf der Website in deutscher Sprache zu finden.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine ausgedruckte oder elektronisch gespeicherte sog. „ehrenwörtliche Erklärung" (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur „ehrenwörtlichen Erklärung“ müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Ausgehend von der Einstufung auf der Website Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende müssen sich umgehend für mindestens 7 Tage in Quarantäne begeben und sich am 7. Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR-Pflicht befreit.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet. Körpernahe Dienstleistungen, sind untersagt.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks sind geschlossen.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurden zudem neue Varianten von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeuten.
Aufgrund der aufgetretenen Varianten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben sehr hoch, mit einer Überlastung des Gesundheitssystems muss gerechnet werden (Alert Level 5). Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“), siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen sind in und nach Großbritannien und Nordirland untersagt.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 müssen Einreisende nach England, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben (u.a. Portugal), neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage in Quarantäne in einem Hotel in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise wird mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet.
Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 müssen Einreisende nach England aus allen Ländern, außer aus den Travel-Ban-Ländern, neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen für den zweiten und achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Fluglinien/Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Unabhängig von den verpflichtenden Tests am zweiten und achten Tag nach Einreise, soll es in England die Möglichkeit geben, sich zu einem weiteren Test am fünften Tag nach Einreise anzumelden. Sofern dieser negativ ist, kann die Quarantäne vorab beendet werden („Test to release“). Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag verpflichtend.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt ab dem 15. Februar 2021 für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Ländern mit vielen Virus-Mutationen. Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Bis mindestens 22. Februar 2021 gilt für ganz Großbritannien ein erneuter Lockdown.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Alle Schulen, Universitäten und nicht essentiellen Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home".
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor oder bei Einreise einem COVID-19-Test unterziehen und sich anschließend in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit sich am fünften und 10. Tag nach Einreise erneut einem COVID-19-Test zu unterziehen. Wenn das Ergebnis des dritten, letzten Tests negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn das Ergebnis eines zweiten Tests, der frühestens 14 Tage nach Einreise gemacht werden darf, negativ ist. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Iran - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer dritten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) muss ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen PCR-Testes vorgelegt werden. Dieses Testergebnis darf bei Abflug nicht älter als 72 Stunden und bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein und muss von einem im Herkunftsland vom Gesundheitsministerium zugelassenen Arzt/Labor ausgestellt oder von einer iranischen Auslandsvertretung zertifiziert worden sein. Ohne dieses Attest ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Alle Reisenden müssen zusätzlich vor oder während des Fluges die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ ausfüllen. Diese Erklärung ist online verfügbar oder bei der Fluggesellschaft erhältlich.
Bei Reisenden aus Europa wird derzeit bei Ankunft meist ein zweiter Test auf COVID-19 vorgenommen - dieser zusätzliche Test befreit jedoch nicht von der grundsätzlichen verpflichtenden Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Angola, Botswana, Eswatini, Großbritannien, Japan, Lesotho, Malawi, Mauritius, Mozambique, Namibia, Sambia, Simbabwe oder den Seychellen aufgehalten haben, gilt ein Einreiseverbot.
Alle Reisenden werden bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden ärztlich untersucht. Nach Einreise besteht eine zweiwöchige Quarantänepflicht am Wohnort in Iran; die Einhaltung der Quarantänevorschriften wird durch die Gesundheitsbehörden kontrolliert. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bietet aktuell nur Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „gelb“, „orange“ und „rot“.
Darüber hinaus gilt derzeit in allen Städten zwischen 21 und 3 Uhr ein Fahrverbot für private PKW; ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelben,“ „orangen“ und „roten“ Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen bereits etwa vier bis fünf Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kamerun - Änderung Epidemiologische Lage, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kamerun wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kamerun ist bisher von COVID-19 weniger betroffen als Europa, aber die Infektionszahlen steigen weiter an. Bei den offiziellen Zahlen der kamerunischen Infektionsstatistik muss von einer sehr hohen Dunkelziffer von Infizierten ausgegangen werden.
Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern.
Die Einreise nach Kamerun ist derzeit grundsätzlich nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden.
Bei allen Reisenden muss bei Einreise an den Flughäfen Jaunde-Nsimalen und Douala zusätzlich ein Antigen-Schnelltest gemacht werden. Erst wenn das negative Testergebnis vorliegt, kann die Einreise (Pass- und Zollkontrolle) ungehindert stattfinden. Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt und es ist durchaus möglich, dass die betroffene Person in eine staatliche Quarantäneeinrichtung verbracht wird.
Visa für die kurzzeitige Einreise nach Kamerun werden nur noch unter besonderen Bedingungen erteilt. Die Voraussetzungen zur Visaerteilung ändern sich derzeit sehr kurzfristig. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die kamerunische Botschaft.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise über die internationalen Flughäfen in Jaunde-Nsimalen und Douala wird ein negativer PCR-Test verlangt. Für die Ausreisen auf dem See- oder Landweg, bzw. über die internationalen Flughäfen von Maroua und Garoua sind keine negativen PCR-Testnachweise erforderlich.
Reiseverbindungen
Internationale Fluglinien (Brussels Airlines, Air France, Turkish Airlines) haben ihren Flugverkehr stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten Beschränkungen im Land, die aber in der Praxis zum Großteil nicht umgesetzt werden. Gastronomiebetriebe, Bars und Diskotheken sind geöffnet.
Die Schulen und Universitäten haben zum Großteil geöffnet. Hygienekonzepte werden dort nur teilweise umgesetzt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zum Einhalten von Abstandsregeln („social distancing“).
• Achten Sie aus eigener Sicherheit auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokalen Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte und ergänzende Informationen beim kamerunischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die COVID-19-Hotline 1510.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kirgisistan - Ergänzung
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Kirgisistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Falls der PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, z.B. weil der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden.
Bei der Einreise auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 120 Stunden) vorzulegen. Temperaturmessungen werden vorgenommen. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort vorgenommen werden.
Personen ohne PCR-Test bzw. mit ausgeprägten Krankheitssymptomen dürfen nicht einreisen.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne oder mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen wieder statt. Reisen auf dem Landweg sind uneingeschränkt möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach und von Kirgisistan wird schrittweise wieder aufgenommen; der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist noch sehr eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen bekannt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Lettland - Änderung Einreise: Einreisebeschränkungen ab 11.2.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Lettland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Vom 11. Februar 2021 bis zunächst 24. Februar 2021 dürfen Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten. Ausnahmen gelten für folgende Reisezwecke:
Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Reisen auf der Durchreise oder zur Begleitung reisender Minderjähriger sowie die Rückkehr zum ständigen Wohnort oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Die Angaben zum Zweck der Reise müssen im Fragebogen eingetragen und der Nachweis durch entsprechende Dokumente erbracht werden.
Für Reisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bieten die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Testbefund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand bis zum 6. April 2021 verlängert. An Wochenenden besteht (jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag) eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Die Gastronomie ist bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen statt. Die Einkaufszentren sind geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind geschlossen. Sporttraining ist im Außenbereich mit maximal 10 Teilnehmern gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Libanon - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz im Libanon weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb der Libanon als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise aus Deutschland muss ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors vorgelegt werden, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 96 Stunden sein darf. Vor dem Einchecken muss ein Formular des Gesundheitsministeriums ausgefüllt werden, welches auch über die App „Ma3an“ verfügbar ist. Nach Einreise ist der Ablauf folgendermaßen:
1. Am Flughafen wird direkt nach Ankunft ein PCR-Test gemacht. Die Kosten hierfür sind mit dem Erwerb des Flugtickets abgegolten.
2. Reisende müssen nach Einreise für drei Tage in häusliche Isolation.
3. Innerhalb von 48 Stunden trifft das Ergebnis des am Flughafen gemachten PCR-Tests per SMS ein. Ist es positiv, muss den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge geleistet werden.
Kinder unter 12 Jahren sind vom Erfordernis eines PCR-Tests ausgenommen.
Personen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass Sie gegen COVID-19 geimpft wurden, müssen nicht in die Hotelquarantäne, die PCR-Tests sind dennoch vorgeschrieben.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kommt weiterhin zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es gilt eine allgemeine Ausgangssperre, sowohl für die Fortbewegung außerhalb der Unterkunft mit dem Auto, als auch zu Fuß. Genehmigungen zum Verlassen der Unterkunft sind für einige Zwecke möglich, sie können per SMS über die Nummer 1120 oder online beantragt werden. Supermärkte dürfen nur mit vorab eingeholter Genehmigung betreten werden. Sie dürfen, wie auch Restaurants, einen Lieferdienst anbieten. Behörden und Banken arbeiten in Notbesetzung. Apotheken bleiben geöffnet. Bars, Fitness-Clubs u. ä. sind geschlossen.
Hygieneregeln
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Da sich die Einreiseregelungen und deren Handhabung in Bezug auf COVID-19 laufend ändern und sich je nach Abflugort bzw. Transit (vor Einreise) unterscheiden können, informieren Sie sich dringend auch bei Ihrer Fluggesellschaft über die Einreisebedingungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Beirut auch zu Corona-bedingten Einschränkungen des Betriebs der Botschaft.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Seit November 2020 häufen sich jedoch die Zahlen der bestätigten Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. März 2021 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger.
Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Mongolische Auslandsvertretungen sind wieder ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung), im Anschluss folgt eine verpflichtende sieben-tägige häusliche Quarantäne. In dieser Zeit sind mindestens drei PCR-Tests durchzuführen. Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 320 € (50.000 MNT pro Person/-Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. März 2021 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Um eine großflächige Verbreitung des Virus zu verhindern, hat die mongolische Regierung diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen.
Bis zum 23. Februar 2021, 6 Uhr, gilt in Ulan Bator eine erhöhte Krisenbereitschaft („All-Out-Readiness“, Stufe 3) und damit ein verschärfter Lockdown, im Rest des Landes gilt eine erhöhte Bereitschaft (Stufe 2). Die Bevölkerung ist aufgerufen zuhause zu bleiben. Die Straßen nach und aus Ulan Bator sind für den privaten Autoverkehr gesperrt, auch der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist eingeschränkt. Schulen, Universitäten, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen sind bis mindestens Ende Februar 2021 geschlossen.
Behörden sind aufgerufen, ihre Mitarbeiterpräsenz zu reduzieren und verstärkt aus dem Homeoffice zu arbeiten. Supermärkte, Tankstellen, Banken, Krankenhäuser und weitere essentielle Einrichtungen sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
In der Zeit des Lockdowns soll ein Massentest in Ulan Bator stattfinden, bei dem pro Haushalt eine Person getestet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass auch in der Stadt lebende Ausländer in die Testungen einbezogen werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.Verstöße dagegen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 MNT (ca. 15 Euro) geahndet. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 11.02.2021 - Teil 2
Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise
Nach der Ausbreitung des mutierten Coronavirus in Tschechien und Teilen Österreichs bereitet die Bundesregierung neue Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen vor. Stationäre Kontrollen sollen dann wahrscheinlich ab Sonntag 14. Februar 2021, 0.00 Uhr gelten. Welche Ausnahmen gelten sollen, ist noch nicht klar. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Kurzfristige, weitere Grenzschließungen können nicht ausgeschlossen werden.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen gibt es bei Oman Air.
Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Öffentliche Parks und Strände sind bis auf weiteres geschlossen. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants und Fitnessstudios) begrenzt. In der Provinz North Sharqiyah (Ibra, Wüstenregion) sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten zwischen 19 und 6 Uhr verboten.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft, -Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land
Portugal verlängert den landesweiten Lockdown um zwei Wochen bis zum 01. März 2021. Quelle: tagesschau.de
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land: Verlängerung des "Alarmzustands"
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen.
Rumänien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Derzeit müssen alle Reisenden nach Rumänien eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Die Anmeldung kann elektronisch erfolgen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Ab dem 12. Februar 2021 müssen alle Einreisenden aus einem Risikogebiet auch einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf.
Von der Testpflicht sind folgende Personen befreit:
• Kinder unter drei Jahren.
• Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien verabreicht wurde und dies anhand der Impfbescheinigung nachweisen können.
• Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf Covid-19 getestet wurden und dies durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-forms-Datenbank nachweisen können, nach Verstreichen von mindestens 14 Tagen ab Testergebnis bis Einreise.
• LKW-Fahrer (zulässige Höchstkapazität von über 2,4 Tonnen).
• Fahrer für Personenbeförderung (mehr als 9 Sitze, einschließlich Fahrersitz).
• Fahrer der beiden vorgenannten Kategorien, die beruflich aus dem Aufenthaltsland in ein anderes EU-Mitgliedsland oder aus einem EU-Mitgliedsland in ihr Aufenthaltsland reisen, ungeachtet davon, ob die Reise individuell oder auf eigene Rechnung erfolgt.
• Piloten und Flugzeugbesatzungen.
• Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Rumänien, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und berufskonsularischen Corps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder.
• verschiedene Kategorien von Schiffsbesatzungen.
• Grenzgänger aus Ungarn, Serbien, Bulgarien, Ukraine und der Republik Moldau.
• Rumänische Staatsangehörige, die in den genannten benachbarten Ländern beschäftigt sind und die vertragliche Beziehung nachweisen können.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Deutschland ist in der „gelben Zone“. Reisende, die aus Deutschland oder einem der Länder der „gelben Zone“ einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden. Außerdem sind Personen, die gegen Covid-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien erfolgt ist und die einen Nachweis hierüber bei der Einreise vorlegen können, von der Quarantäne befreit.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 13. März 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Die Stadt Bukarest hat vorsichtige Lockerungsmaßnahmen eingeführt. Restaurants und Cafés dürfen mit zeitlichen Beschränkungen und einer maximalen Auslastung von 30% öffnen. Kinos, Konzertsäle und Spielcasinos dürfen ebenfalls mit Beschränkungen öffnen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 trotz zurück gehender Fallzahlen weiterhin stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Einreise aus Risikoländern jedoch unter die Quarantänepflicht. Reisende aus Risikoländern müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen PCR-Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikogebieten (dazu gehören das Bundesland Thüringen und ab dem 22. Februar 2021 auch die Bundesländer Brandenburg und Sachsen-Anhalt) gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen. Die Quarantänepflicht bleibt davon unberührt.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die COVID-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs. Dazu gehören beispielsweise Personen, die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz reisen müssen.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken und auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge verzichten.
Gastronomiebetriebe sind zunächst bis Ende Februar 2021 geschlossen. Lediglich Einrichtungen zur Verpflegung von Hotelgästen, sowie Abholservices und Lieferdienste dürfen geöffnet bleiben. Es dürfen nur noch Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, öffnen. Sportbetriebe, sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen, Kinder eingeschlossen, sind nicht erlaubt.
Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden. Mit einer Ordnungsbuße muss beispielsweise rechnen, wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder verbotene private Veranstaltungen durchführt. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Beschränkungn im Land
Slowenien weicht seinen harten Lockdown auf. Ab kommendem Montag 15. Februar 2021 dürfen sich die Bürger wieder uneingeschränkt zwischen den einzelnen Gemeinden und Regionen bewegen. Außerdem sollen ab Montag nach vier Monaten Pause wieder alle Grundschüler in die Schule gehen können. Auch für Abiturienten gibt es wieder Präsenzunterricht. In Geschäften und Läden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, kann ab Montag gleichfalls wieder uneingeschränkt eingekauft werden. Bisher mussten die Kunden einen negativen Corona-Test vorweisen, weswegen viele Geschäfte gar nicht erst öffneten. Die Verpflichtung für das Verkaufspersonal, sich regelmäßig testen zu lassen, bleibt aufrecht. Weiter in Kraft bleibt die Ausgangssperre zwischen 21.00 und 06.00 Uhr früh. Cafés, Pubs und Restaurants bleiben noch geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Thailand - Änderung Einreise
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
In nahezu ganz Thailand treten wieder COVID-19-Fälle auf. Die Fallzahlen bewegen sich im internationalen Vergleich weiterhin auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise nach Thailand ist grundsätzlich für alle deutschen Staatsangehörigen wieder möglich. Weitere Hinweise, auch zum Erfordernis eines Visums erhalten Sie bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) benötigt, welches online über die Webseite der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Quarantäne werden der An- und Abreisetag nicht mitgerechnet, sodass der Aufenthalt in der Quarantäneunterkunft de facto 15 Tage beträgt. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Webseite der Thailändischen Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden. Bei positivem PCR-Test auf Sars-CoV-2 erfolgt die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus. Die deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen. Eine Rückreise von Bangkok nach Deutschland ist uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Aufgrund des Anstiegs der COVID-19-Fälle hat die Regierung für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Grün) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Da die Provinzgouverneure weitreichende Entscheidungsbefugnisse haben, können die konkreten Maßnahmen regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit mit Einschränkungen möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden. Aufgrund ausbleibender ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung. Nationalparks sind teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen. In einzelnen Provinzen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung.
• Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Tschechien hat die Abriegelung von drei Bezirken beschlossen, davon zwei an der Grenze zu Deutschland. Betroffen sind unter anderem die an Bayern grenzenden Bezirke Cheb-Eger und Sokolov-Falkenau. Die Bewohner dürfen das Gebiet nicht mehr verlassen und Fremde dürften nicht einreisen. Allerdings soll es Ausnahmen geben, von denen Berufspendler profitieren könnten. Nähere Angaben dazu machte die Regierung allerdings nicht. Überdies wurde verfügt, dass die Bewohner der drei Bezirke an allen öffentlichen Orten FFP-2-Masken oder wenigstens OP-Masken tragen müssen. Die Maßnahmen sollen drei Wochen lang gelten. Quelle: tagesschau.de
Nach der Ausbreitung des mutierten Coronavirus in Tschechien und Teilen Österreichs bereitet Deutschland neue Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen vor. Stationäre Kontrollen sollen dann wahrscheinlich ab Sonntag 14. Februar 2021, 0.00 Uhr gelten. Welche Ausnahmen gelten sollen, ist noch nicht klar. Quelle: Quelle: tagesschau.de
Uganda - Änderung Epidemiologische Lage
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uganda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Uganda war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kampala sowie die Distrikte zu den Nachbarstaaten Kenia, Tansania und Südsudan.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale ugandische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe ist für Passagierflüge wieder geöffnet. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden für den Personenverkehr wieder geöffnet.
Bei der Ein- und Ausreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Der Abstrich für den Test darf nach den aktuellsten Vorschriften nicht älter als fünf Tage (120 Stunden) alt sein. Mehr Informationen findet man auf der Webseite des ugandischen Gesundheitsministeriums.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern Ugandas sind auch für den Personenverkehr geöffnet. Einreisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können, siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Öffentliche Busse dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden. Private Fahrzeuge dürfen maximal vier Personen transportieren.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5.30 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, auch in Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen auf der Website des ugandischen Gesundheitsministeriums, und ergänzende Informationen der ugandischen Regierung.
• Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften Ihrer Fluglinie davon abweichen und strenger sein können. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Fluglinie, welche Vorschriften bezüglich Testung auf COVID-19 Sie beachten müssen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen, und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die deutsche Botschaft in Kampala.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste der Botschaft ein.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Nach der Ausbreitung des mutierten Coronavirus in Tschechien und Teilen Österreichs bereitet die Bundesregierung neue Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen vor. Stationäre Kontrollen sollen dann wahrscheinlich ab Sonntag 14. Februar 2021, 0.00 Uhr gelten. Welche Ausnahmen gelten sollen, ist noch nicht klar. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Kurzfristige, weitere Grenzschließungen können nicht ausgeschlossen werden.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen gibt es bei Oman Air.
Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Öffentliche Parks und Strände sind bis auf weiteres geschlossen. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants und Fitnessstudios) begrenzt. In der Provinz North Sharqiyah (Ibra, Wüstenregion) sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten zwischen 19 und 6 Uhr verboten.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft, -Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land
Portugal verlängert den landesweiten Lockdown um zwei Wochen bis zum 01. März 2021. Quelle: tagesschau.de
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land: Verlängerung des "Alarmzustands"
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen.
Rumänien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Derzeit müssen alle Reisenden nach Rumänien eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Die Anmeldung kann elektronisch erfolgen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Ab dem 12. Februar 2021 müssen alle Einreisenden aus einem Risikogebiet auch einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf.
Von der Testpflicht sind folgende Personen befreit:
• Kinder unter drei Jahren.
• Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien verabreicht wurde und dies anhand der Impfbescheinigung nachweisen können.
• Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf Covid-19 getestet wurden und dies durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-forms-Datenbank nachweisen können, nach Verstreichen von mindestens 14 Tagen ab Testergebnis bis Einreise.
• LKW-Fahrer (zulässige Höchstkapazität von über 2,4 Tonnen).
• Fahrer für Personenbeförderung (mehr als 9 Sitze, einschließlich Fahrersitz).
• Fahrer der beiden vorgenannten Kategorien, die beruflich aus dem Aufenthaltsland in ein anderes EU-Mitgliedsland oder aus einem EU-Mitgliedsland in ihr Aufenthaltsland reisen, ungeachtet davon, ob die Reise individuell oder auf eigene Rechnung erfolgt.
• Piloten und Flugzeugbesatzungen.
• Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Rumänien, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und berufskonsularischen Corps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder.
• verschiedene Kategorien von Schiffsbesatzungen.
• Grenzgänger aus Ungarn, Serbien, Bulgarien, Ukraine und der Republik Moldau.
• Rumänische Staatsangehörige, die in den genannten benachbarten Ländern beschäftigt sind und die vertragliche Beziehung nachweisen können.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Deutschland ist in der „gelben Zone“. Reisende, die aus Deutschland oder einem der Länder der „gelben Zone“ einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden. Außerdem sind Personen, die gegen Covid-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien erfolgt ist und die einen Nachweis hierüber bei der Einreise vorlegen können, von der Quarantäne befreit.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 13. März 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Die Stadt Bukarest hat vorsichtige Lockerungsmaßnahmen eingeführt. Restaurants und Cafés dürfen mit zeitlichen Beschränkungen und einer maximalen Auslastung von 30% öffnen. Kinos, Konzertsäle und Spielcasinos dürfen ebenfalls mit Beschränkungen öffnen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 trotz zurück gehender Fallzahlen weiterhin stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Einreise aus Risikoländern jedoch unter die Quarantänepflicht. Reisende aus Risikoländern müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen PCR-Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikogebieten (dazu gehören das Bundesland Thüringen und ab dem 22. Februar 2021 auch die Bundesländer Brandenburg und Sachsen-Anhalt) gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen. Die Quarantänepflicht bleibt davon unberührt.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die COVID-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs. Dazu gehören beispielsweise Personen, die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz reisen müssen.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken und auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge verzichten.
Gastronomiebetriebe sind zunächst bis Ende Februar 2021 geschlossen. Lediglich Einrichtungen zur Verpflegung von Hotelgästen, sowie Abholservices und Lieferdienste dürfen geöffnet bleiben. Es dürfen nur noch Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, öffnen. Sportbetriebe, sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen, Kinder eingeschlossen, sind nicht erlaubt.
Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden. Mit einer Ordnungsbuße muss beispielsweise rechnen, wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder verbotene private Veranstaltungen durchführt. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Beschränkungn im Land
Slowenien weicht seinen harten Lockdown auf. Ab kommendem Montag 15. Februar 2021 dürfen sich die Bürger wieder uneingeschränkt zwischen den einzelnen Gemeinden und Regionen bewegen. Außerdem sollen ab Montag nach vier Monaten Pause wieder alle Grundschüler in die Schule gehen können. Auch für Abiturienten gibt es wieder Präsenzunterricht. In Geschäften und Läden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, kann ab Montag gleichfalls wieder uneingeschränkt eingekauft werden. Bisher mussten die Kunden einen negativen Corona-Test vorweisen, weswegen viele Geschäfte gar nicht erst öffneten. Die Verpflichtung für das Verkaufspersonal, sich regelmäßig testen zu lassen, bleibt aufrecht. Weiter in Kraft bleibt die Ausgangssperre zwischen 21.00 und 06.00 Uhr früh. Cafés, Pubs und Restaurants bleiben noch geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Thailand - Änderung Einreise
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
In nahezu ganz Thailand treten wieder COVID-19-Fälle auf. Die Fallzahlen bewegen sich im internationalen Vergleich weiterhin auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise nach Thailand ist grundsätzlich für alle deutschen Staatsangehörigen wieder möglich. Weitere Hinweise, auch zum Erfordernis eines Visums erhalten Sie bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung. Zur Einreise wird eine Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) benötigt, welches online über die Webseite der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Isolationseinrichtung (meist Hotel) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Quarantäne werden der An- und Abreisetag nicht mitgerechnet, sodass der Aufenthalt in der Quarantäneunterkunft de facto 15 Tage beträgt. Eine Liste der zugelassenen Quarantänehotels ist auf der Webseite der Thailändischen Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden. Bei positivem PCR-Test auf Sars-CoV-2 erfolgt die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus. Die deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit über den Flughafen Bangkok ist bis auf weiteres nicht möglich. Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr ebenfalls geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen. Eine Rückreise von Bangkok nach Deutschland ist uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. mit Multistopps, möglich.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Damit erhält der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Aufgrund des Anstiegs der COVID-19-Fälle hat die Regierung für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Grün) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Da die Provinzgouverneure weitreichende Entscheidungsbefugnisse haben, können die konkreten Maßnahmen regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit mit Einschränkungen möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden. Aufgrund ausbleibender ausländischer Touristen steht die touristische Infrastruktur nur eingeschränkt zur Verfügung. Nationalparks sind teilweise geschlossen.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden besteht Maskenpflicht. Bei Betreten des Gebäudes wird die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen, wie das Herunterladen einer Tracing-App oder die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Darüber hinaus sind alle Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit aufgerufen. Insbesondere von Ausländern wird erwartet, dass sie diese Empfehlungen befolgen. In einzelnen Provinzen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen zum jeweiligen Transitland.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung.
• Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach konkreten Flugdaten.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Tschechien hat die Abriegelung von drei Bezirken beschlossen, davon zwei an der Grenze zu Deutschland. Betroffen sind unter anderem die an Bayern grenzenden Bezirke Cheb-Eger und Sokolov-Falkenau. Die Bewohner dürfen das Gebiet nicht mehr verlassen und Fremde dürften nicht einreisen. Allerdings soll es Ausnahmen geben, von denen Berufspendler profitieren könnten. Nähere Angaben dazu machte die Regierung allerdings nicht. Überdies wurde verfügt, dass die Bewohner der drei Bezirke an allen öffentlichen Orten FFP-2-Masken oder wenigstens OP-Masken tragen müssen. Die Maßnahmen sollen drei Wochen lang gelten. Quelle: tagesschau.de
Nach der Ausbreitung des mutierten Coronavirus in Tschechien und Teilen Österreichs bereitet Deutschland neue Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen vor. Stationäre Kontrollen sollen dann wahrscheinlich ab Sonntag 14. Februar 2021, 0.00 Uhr gelten. Welche Ausnahmen gelten sollen, ist noch nicht klar. Quelle: Quelle: tagesschau.de
Uganda - Änderung Epidemiologische Lage
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uganda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Uganda war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kampala sowie die Distrikte zu den Nachbarstaaten Kenia, Tansania und Südsudan.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale ugandische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe ist für Passagierflüge wieder geöffnet. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden für den Personenverkehr wieder geöffnet.
Bei der Ein- und Ausreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Der Abstrich für den Test darf nach den aktuellsten Vorschriften nicht älter als fünf Tage (120 Stunden) alt sein. Mehr Informationen findet man auf der Webseite des ugandischen Gesundheitsministeriums.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern Ugandas sind auch für den Personenverkehr geöffnet. Einreisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können, siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Öffentliche Busse dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden. Private Fahrzeuge dürfen maximal vier Personen transportieren.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5.30 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, auch in Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen auf der Website des ugandischen Gesundheitsministeriums, und ergänzende Informationen der ugandischen Regierung.
• Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften Ihrer Fluglinie davon abweichen und strenger sein können. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Fluglinie, welche Vorschriften bezüglich Testung auf COVID-19 Sie beachten müssen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen, und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die deutsche Botschaft in Kampala.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste der Botschaft ein.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.02.2021 - Teil 1
Angola - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Angola ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) vor Antritt der Reise online ausgefüllt werden und bei Einreise vorgelegt werden können.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest, dem sich bei negativem Ergebnis eine siebentägige häusliche Quarantäne anschließt. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (andernfalls institutionelle Quarantäne). Zur Beendigung der Quarantäne ist es erforderlich einen Schnelltest oder PCR-Test durchzuführen, was erst ab dem siebten Tag der Quarantäne möglich ist. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Der Schulbetrieb findet im Präsenzunterricht statt. Ausgenommen ist die Vorschule.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bahrain - Änderung Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bahrain wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bahrain ist von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Bahrain mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bahrainische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Belgien - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind zunächst bis 1. April 2021 verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen sind auf der Website in deutscher Sprache zu finden.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine ausgedruckte oder elektronisch gespeicherte sog. „ehrenwörtliche Erklärung" (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur „ehrenwörtlichen Erklärung“ müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Ausgehend von der Einstufung auf der Website Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende müssen sich umgehend für mindestens 7 Tage in Quarantäne begeben und sich am 7. Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR- und Quarantänepflicht befreit und müssen auch das Passenger Locator Form nicht ausfüllen.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks sind geschlossen.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
Dänemark - Entfall Region Midjylland als Risikogebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt dies nicht mehr für die Region Midjylland.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und die Färöer wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Ecuador - Änderung Reisen nach Galapagos
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist daher seit dem 31. Januar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Ecuador nach Deutschland ab diesem Zeitpunkt neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur über den Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Einreisende müssen einen weniger als zehn Tage alten negativen PCR-Test vorlegen vor Betreten des Flugzeugs nach Ecuador. Bei Einreise aus Europa sowie stichprobenartig aus anderen Ländern wird zudem ein Antigen-Schnelltest am Flughafen durchgeführt. Bei positivem Ergebnis müssen Reisende nach Einreise für zehn Tage in ein von der Regierung hierzu autorisiertes Hotel in Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Ecuadors als Hochinzidenzgebiet muss bei Reisen aus Ecuador nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Es gelten örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants. Bars und Discotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96h vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Ecuador kann dieser PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren erfolgen. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto (Passierschein) des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Einstufung Regionen Keski-Suomi und Vaasa als Risikogebiete ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki) und Varsinais-Suomi wird gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt dies auch für nicht notwendige, touristische Reisen in die Regionen Keski-Suomi (Mittelfinnland) und Vaasa (Österbotten).
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Griechenland - Entfall RisikogebietThessalien und Westmakedonien und Einstufung Westgriechenlands als Risikogebiet ab 14.02.2021, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Mittelgriechenland, Thessalien, Westmakedonien sowie Zentralmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt dies auch für die Region Westgriechenland, jedoch nicht mehr für die Regionen Thessalien und Westmakedonien.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen. Die Regionen Attika, Mittelgriechenland, Westgriechenland- sowie Zentralmakedonien sind als Risikogebiete eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Zusätzlich wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt.
Alle Personen, die bis zum 22. Februar 2021 nach Griechenland einreisen, müssen sich in eine siebentägige häusliche Quarantäne begeben. Eine frühere Ausreise ist möglich. Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“, PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) müssen sich in eine siebentägige häusliche Quarantäne begeben.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat den landesweiten „Lockdown“ bis zum 1. März 2021 verlängert. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen sind geöffnet. Die Öffnung des Einzelhandels ist auf weniger belastete Regionen beschränkt (s.u.). Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
• Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
• Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt; Einzelhandelsgeschäft: Genehmigung ist 2 Stunden gültig)
• Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
• Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
• Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
• Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen weiterhin öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. In der Region Attika gilt abweichend, dass man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen darf.
Den deutschen Vertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Unabhängig von den o.g. landesweit verhängten Maßnahmen, gelten folgende weitere Einschränkungen in Gebieten der Stufe B/C und D (u.a. Attika und Thessaloniki). Auf der Webseite der griechischen Regierung finden sich Informationen zu Einschränkungen je nach Einstufung der Gebiete. Die Ausgangssperre gilt je nach Einstufung zum Teil bereits ab 18 Uhr. Einzelhandelsgeschäfte und Bildungseinrichtungen sind geschlossen, Einkäufe sind je nach Einstufung der Gebiete nur per „click away“- bzw. „click-in-shop“-Prinzip möglich.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel muss eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammenarbeiten.
• Halten Sie sich an die geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Die griechische Regierung weitetet angesichts steigender Corona-Fallzahlen den kompletten Lockdown auf weitere Regionen aus. Von Samstag 13. Februar 2021 an sind neben Athen nun auch Achaia und die zweitgrößte Insel des Landes, Euböa, betroffen. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Italien hat das Reiseverbot zwischen den Regionen bis zum 25. Februar 2021 verlängert.
Derweil hat die Region Lombardei eine Öffnung ihrer Skigebiete mit Wochenbeginn angekündigt. Um den Andrang auf den Pisten zu reduzieren, seien eigene Gesundheitskonzepte entwickelt worden. Weitere Regionen im Norden dürften diesem Beispiel folgen. Quelle: tagesschau.de
Kuba - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist zuletzt stärker angestiegen. Diese werden zurzeit in fast allen Provinzen verzeichnet, die Mehrzahl in Havanna.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die kubanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise ist zwingend ein negativer PCR-Test in Papierform aus dem Heimatland vorzuweisen, der bei Ankunft nicht älter als 72 Stunden sein darf und von einem zertifizierten Labor ausgestellt sein muss.
Alle Einreisenden müssen sich nach Ankunft in Kuba am Flughafen einem weiteren obligatorischen PCR-Test unterziehen. Daneben ist am Flughafen eine Erklärung zum Gesundheitszustand abzugeben.
Für Reisende, die zu touristischen Zwecken einreisen und eine Reservierung in einem lizenzierten Hotel haben, besteht anschließend die Pflicht, sich bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses im Hotel aufzuhalten. Für Reisende, die ihren Aufenthalt nicht in einem auf Pauschalreisen ausgelegten Hotel vorgesehen haben, sondern sich in einer „Casa Particular“ oder jedweder Privatunterkunft aufhalten möchten, gelten seit dem 6. Februar 2021 folgende Regelungen: Unmittelbar nach Einreise besteht eine Absonderungspflicht in einem kostenpflichtigen, von den kubanischen Behörden zugewiesenen Hotel bis zum Erhalt eines weiteren negativen Testergebnisses. Der erneute Test erfolgt im Regelfall am fünften Tag nach Einreise. Das Testergebnis soll nach ein bis zwei Tagen vorliegen. Verzögerungen im Einzelfall können nicht ausgeschlossen werden. Die Unterbringungskosten können je nach Hotel variieren. Die Regelungen gelten auch für Personen mit Wohnsitz in Kuba.
Bei einem positiven Ergebnis muss mit einer stationären Aufnahme und Isolation in einem Krankenhaus oder staatlichen Hotel für mindestens acht Tage gerechnet werden. Die Quarantäneeinrichtungen sind dabei nur auf die Sicherstellung der medizinischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Mitreisende Angehörige von positiv getesteten Personen, die selbst negativ getestet wurden, müssen im gebuchten Hotelzimmer verbleiben, bis ein zweites negatives Testergebnis vorliegt. Der zweite Test wird am siebten Tag nach Einreise vollzogen. Das Testergebnis liegt frühestens am achten Tag vor.
Die kubanischen Behörden passen die Einreisebestimmungen regelmäßig den aktuellen epidemiologischen Bedingungen an. Diese können daher kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise durch Kuba ist im Rahmen der aktuellen Regelungen und verfügbaren Flugverbindungen möglich.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen in allen Provinzen (außer Cayo Coco) sind für kommerzielle, reguläre Flüge geöffnet. Eine direkte Flugverbindung von Deutschland aus besteht aktuell nur nach Varadero. Es ist ratsam, sich kurzfristig vor Reiseantritt bei den Fluglinien nach dem Status des Fluges zu erkundigen.
Beschränkungen im Land
Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes können lokal beschränkt sein. Das Angebot von Unterkünften und touristischen Dienstleistungen ist weiterhin eingeschränkt. In der Metropolregion Havanna gelten verschärfte Pandemiemaßnahmen. Restaurants dürfen Essen nur zum Mitnehmen ausgeben oder liefern. Bars, Diskotheken, Kinos, Theater, Sportplätze und andere Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Der öffentliche Personennahverkehr ist von 21 bis 5 Uhr eingestellt. In diesem Zeitraum gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Der Aufenthalt in Parks und anderen öffentlichen Plätzen ist nach 19 Uhr untersagt. Reisen zwischen Havanna und anderen Landesteilen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Auch in privaten Fahrzeugen ist mit Kontrollen und Einschränkungen an der Stadtgrenze zu rechnen. Ausflüge nach Havanna sind aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens bis auf weiteres nicht möglich. Es kann zu Engpässen bei Dingen des täglichen Bedarfs und Medikamenten kommen.
Hygieneregeln
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. In ganz Kuba besteht zu jeder Zeit im öffentlichen Raum, in sämtlichen Verkehrsmitteln und in Supermärkten/Restaurants die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kubanischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächsten Gesundheitsbehörden bzw. Ihr Hotel oder den Reiseveranstalter.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land: Entfall Ausgangssperre
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Lettland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis zunächst 24. Februar 2021 dürfen Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten. Ausnahmen gelten für folgende Reisezwecke:
Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Reisen auf der Durchreise oder zur Begleitung reisender Minderjähriger sowie die Rückkehr zum ständigen Wohnort oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Die Angaben zum Zweck der Reise müssen im Fragebogen eingetragen und der Nachweis durch entsprechende Dokumente erbracht werden.
Für Reisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bieten die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Testbefund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand bis zum 6. April 2021 verlängert.
Die Gastronomie ist bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen statt. Die Einkaufszentren sind geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind geschlossen. Sporttraining ist im Außenbereich mit maximal 10 Teilnehmern gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Malta - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist aber wieder deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländern“ einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländern“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen.
Deutschland zählt ebenfalls zur sogenannten „gelben Liste “.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner müssen bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ und eine „Passenger Locator Form “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Bars und Klubs sind weiterhin geschlossen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Snack Bars und Kioske dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr geöffnet sein, der Ausschank von alkoholischen Getränken ist verboten. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw.. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden und den Hinweisen des Malta International Airports .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Namibia - Herabstufung Namibias von Hochinzidenzgebiet zu Risikogebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt Namibia nicht mehr als Hochinzidenz-, sondern als Risikogebiet.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch bei Einreise bis 13. Februar 2021 ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen. Mit Wirkung vom 14. Februar entfällt die Pflicht eines COVID-19-Tests vor Einreise nach Deutschland und kann auch wieder innerhalb von 48 Stunden nach Einreise erfolgen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Nigeria - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nigeria war bis November 2020 von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen, verzeichnet aber seither landesweit steigende Infektionszahlen. Schwerpunkte sind Lagos und die Hauptstadtregion Abuja (Federal Capital Territory).
Nigeria ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nigerianischen Seuchenkontrollzentrum NCDC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Der zur Einreise berechtigte Personenkreis ist beschränkt; derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen , der Nigerian Immigration Service und das nigerianische Seuchenkontrollzentrum NCDC.
Bei Einreise muss ein in englischer Sprache gehaltener Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein darf und dessen Bestätigung online hochgeladen werden muss. Kinder im Alter unter elf Jahren sind davon ausgenommen. Alle Einreisenden müssen über ein standardisiertes Formular eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche vor Reiseantritt online im „Nigeria International Travel Portal“ einzustellen ist. Nach erfolgreicher online-Registrierung generiert das Portal ein Reisezertifikat mit einem QR Code, der beim Check-in vor Reiseantritt und bei der Einreise vorgelegt werden muss. Einreisende müssen sich nach Einreise in Nigeria in eine siebentägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vor Reiseantritt bei der online-Registrierung vereinbarten und vorab bezahlten PCR-Test in Nigeria, neben einer telefonischen Erreichbarkeit, muss ebenfalls bei Einreise vorgelegt werden. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Personen, die zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheinen, müssen mit Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen rechnen, Inhaber von nigerianischen Visa mit einer Aufhebung ihres Visums. Nach Vorliegen eines zweiten negativen PCR-Tests darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der siebentägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Durch- und Weiterreise
Die nigerianischen Landgrenzen sind offiziell wieder geöffnet; bei Grenzübertritt ist mit Behinderungen zu rechnen.
Für den Inlandsflugverkehr gelten unter Beachtung der Hygieneregeln keine COVID-bedingten Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr, auch innerhalb Afrikas, findet derzeit grundsätzlich ungehindert statt.
Beschränkungen im Land
Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland nachts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.
Für den Inlandsflugverkehr gelten die gängigen Abstands- und Hygieneregeln und eine Maskenpflicht.
• Nehmen Sie die nigerianischen Einreisebestimmungen, den negativen COVID-Test und den QR-Code für die Einreise nach Nigeria ausgedruckt mit.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Halten Sie Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Österreich - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung des Bundeslandes Tirol mit Ausnahme Osttirols und Enklaven als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung ab 14.02.2021, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
In Tirol sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 14. Februar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue österreichische Einreiseverordnung grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne vor. Seit dem 10. Februar 2021 ist für Reisende aus Deutschland zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, erforderlich. vor. Das negative Testergebnis muss durch ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache bestätigt werden, z.B. mit dem Muster für ein ärztliches Zeugnis . Anerkannt werden auch in Österreich ausgestellte Testergebnisse.
Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 werden vorübergehend wieder Grenzkontrollen durch die deutsche Bundespolizei stattfinden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Tirols mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen (Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Aufgrund des verstärkten Auftretens von B.1.351 (südafrikanische Virusmutation) in Tirol warnt die österreichische Bundesregierung vor allen nicht zwingend notwendigen Reisen nach Tirol. Ab dem 12. Februar 2021 soll die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet sein, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland, bei Einreisen aus Tirol die unerlässliche Test- und Anmeldepflicht vor Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Aufgrund der neuen Verordnung zu den Virus-Variantengebieten stellt die Deutsche Bahn von Sonntag 14. Februar 2021 an den Fernverkehr nach Tirol ein. Betroffen sei in Richtung Tirol die EC-Linie München-Innsbruck-Verona. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Angola wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Angola ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) vor Antritt der Reise online ausgefüllt werden und bei Einreise vorgelegt werden können.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest, dem sich bei negativem Ergebnis eine siebentägige häusliche Quarantäne anschließt. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (andernfalls institutionelle Quarantäne). Zur Beendigung der Quarantäne ist es erforderlich einen Schnelltest oder PCR-Test durchzuführen, was erst ab dem siebten Tag der Quarantäne möglich ist. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der seit 27. März 2020 geltende Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Der Schulbetrieb findet im Präsenzunterricht statt. Ausgenommen ist die Vorschule.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bahrain - Änderung Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bahrain wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bahrain ist von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Bahrain mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bahrainische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Belgien - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind zunächst bis 1. April 2021 verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen sind auf der Website in deutscher Sprache zu finden.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine ausgedruckte oder elektronisch gespeicherte sog. „ehrenwörtliche Erklärung" (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur „ehrenwörtlichen Erklärung“ müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Ausgehend von der Einstufung auf der Website Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende müssen sich umgehend für mindestens 7 Tage in Quarantäne begeben und sich am 7. Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR- und Quarantänepflicht befreit und müssen auch das Passenger Locator Form nicht ausfüllen.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks sind geschlossen.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
Dänemark - Entfall Region Midjylland als Risikogebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt dies nicht mehr für die Region Midjylland.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und die Färöer wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Ecuador - Änderung Reisen nach Galapagos
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist daher seit dem 31. Januar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Ecuador nach Deutschland ab diesem Zeitpunkt neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur über den Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Einreisende müssen einen weniger als zehn Tage alten negativen PCR-Test vorlegen vor Betreten des Flugzeugs nach Ecuador. Bei Einreise aus Europa sowie stichprobenartig aus anderen Ländern wird zudem ein Antigen-Schnelltest am Flughafen durchgeführt. Bei positivem Ergebnis müssen Reisende nach Einreise für zehn Tage in ein von der Regierung hierzu autorisiertes Hotel in Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Ecuadors als Hochinzidenzgebiet muss bei Reisen aus Ecuador nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Es gelten örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants. Bars und Discotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96h vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Ecuador kann dieser PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren erfolgen. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto (Passierschein) des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Einstufung Regionen Keski-Suomi und Vaasa als Risikogebiete ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki) und Varsinais-Suomi wird gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt dies auch für nicht notwendige, touristische Reisen in die Regionen Keski-Suomi (Mittelfinnland) und Vaasa (Österbotten).
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Griechenland - Entfall RisikogebietThessalien und Westmakedonien und Einstufung Westgriechenlands als Risikogebiet ab 14.02.2021, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Mittelgriechenland, Thessalien, Westmakedonien sowie Zentralmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt dies auch für die Region Westgriechenland, jedoch nicht mehr für die Regionen Thessalien und Westmakedonien.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen. Die Regionen Attika, Mittelgriechenland, Westgriechenland- sowie Zentralmakedonien sind als Risikogebiete eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Zusätzlich wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt.
Alle Personen, die bis zum 22. Februar 2021 nach Griechenland einreisen, müssen sich in eine siebentägige häusliche Quarantäne begeben. Eine frühere Ausreise ist möglich. Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“, PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) müssen sich in eine siebentägige häusliche Quarantäne begeben.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat den landesweiten „Lockdown“ bis zum 1. März 2021 verlängert. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen sind geöffnet. Die Öffnung des Einzelhandels ist auf weniger belastete Regionen beschränkt (s.u.). Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
• Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
• Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt; Einzelhandelsgeschäft: Genehmigung ist 2 Stunden gültig)
• Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
• Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
• Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
• Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen weiterhin öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. In der Region Attika gilt abweichend, dass man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen darf.
Den deutschen Vertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Unabhängig von den o.g. landesweit verhängten Maßnahmen, gelten folgende weitere Einschränkungen in Gebieten der Stufe B/C und D (u.a. Attika und Thessaloniki). Auf der Webseite der griechischen Regierung finden sich Informationen zu Einschränkungen je nach Einstufung der Gebiete. Die Ausgangssperre gilt je nach Einstufung zum Teil bereits ab 18 Uhr. Einzelhandelsgeschäfte und Bildungseinrichtungen sind geschlossen, Einkäufe sind je nach Einstufung der Gebiete nur per „click away“- bzw. „click-in-shop“-Prinzip möglich.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel muss eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammenarbeiten.
• Halten Sie sich an die geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Die griechische Regierung weitetet angesichts steigender Corona-Fallzahlen den kompletten Lockdown auf weitere Regionen aus. Von Samstag 13. Februar 2021 an sind neben Athen nun auch Achaia und die zweitgrößte Insel des Landes, Euböa, betroffen. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Italien hat das Reiseverbot zwischen den Regionen bis zum 25. Februar 2021 verlängert.
Derweil hat die Region Lombardei eine Öffnung ihrer Skigebiete mit Wochenbeginn angekündigt. Um den Andrang auf den Pisten zu reduzieren, seien eigene Gesundheitskonzepte entwickelt worden. Weitere Regionen im Norden dürften diesem Beispiel folgen. Quelle: tagesschau.de
Kuba - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist zuletzt stärker angestiegen. Diese werden zurzeit in fast allen Provinzen verzeichnet, die Mehrzahl in Havanna.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die kubanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise ist zwingend ein negativer PCR-Test in Papierform aus dem Heimatland vorzuweisen, der bei Ankunft nicht älter als 72 Stunden sein darf und von einem zertifizierten Labor ausgestellt sein muss.
Alle Einreisenden müssen sich nach Ankunft in Kuba am Flughafen einem weiteren obligatorischen PCR-Test unterziehen. Daneben ist am Flughafen eine Erklärung zum Gesundheitszustand abzugeben.
Für Reisende, die zu touristischen Zwecken einreisen und eine Reservierung in einem lizenzierten Hotel haben, besteht anschließend die Pflicht, sich bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses im Hotel aufzuhalten. Für Reisende, die ihren Aufenthalt nicht in einem auf Pauschalreisen ausgelegten Hotel vorgesehen haben, sondern sich in einer „Casa Particular“ oder jedweder Privatunterkunft aufhalten möchten, gelten seit dem 6. Februar 2021 folgende Regelungen: Unmittelbar nach Einreise besteht eine Absonderungspflicht in einem kostenpflichtigen, von den kubanischen Behörden zugewiesenen Hotel bis zum Erhalt eines weiteren negativen Testergebnisses. Der erneute Test erfolgt im Regelfall am fünften Tag nach Einreise. Das Testergebnis soll nach ein bis zwei Tagen vorliegen. Verzögerungen im Einzelfall können nicht ausgeschlossen werden. Die Unterbringungskosten können je nach Hotel variieren. Die Regelungen gelten auch für Personen mit Wohnsitz in Kuba.
Bei einem positiven Ergebnis muss mit einer stationären Aufnahme und Isolation in einem Krankenhaus oder staatlichen Hotel für mindestens acht Tage gerechnet werden. Die Quarantäneeinrichtungen sind dabei nur auf die Sicherstellung der medizinischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Mitreisende Angehörige von positiv getesteten Personen, die selbst negativ getestet wurden, müssen im gebuchten Hotelzimmer verbleiben, bis ein zweites negatives Testergebnis vorliegt. Der zweite Test wird am siebten Tag nach Einreise vollzogen. Das Testergebnis liegt frühestens am achten Tag vor.
Die kubanischen Behörden passen die Einreisebestimmungen regelmäßig den aktuellen epidemiologischen Bedingungen an. Diese können daher kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise durch Kuba ist im Rahmen der aktuellen Regelungen und verfügbaren Flugverbindungen möglich.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen in allen Provinzen (außer Cayo Coco) sind für kommerzielle, reguläre Flüge geöffnet. Eine direkte Flugverbindung von Deutschland aus besteht aktuell nur nach Varadero. Es ist ratsam, sich kurzfristig vor Reiseantritt bei den Fluglinien nach dem Status des Fluges zu erkundigen.
Beschränkungen im Land
Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes können lokal beschränkt sein. Das Angebot von Unterkünften und touristischen Dienstleistungen ist weiterhin eingeschränkt. In der Metropolregion Havanna gelten verschärfte Pandemiemaßnahmen. Restaurants dürfen Essen nur zum Mitnehmen ausgeben oder liefern. Bars, Diskotheken, Kinos, Theater, Sportplätze und andere Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Der öffentliche Personennahverkehr ist von 21 bis 5 Uhr eingestellt. In diesem Zeitraum gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Der Aufenthalt in Parks und anderen öffentlichen Plätzen ist nach 19 Uhr untersagt. Reisen zwischen Havanna und anderen Landesteilen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Auch in privaten Fahrzeugen ist mit Kontrollen und Einschränkungen an der Stadtgrenze zu rechnen. Ausflüge nach Havanna sind aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens bis auf weiteres nicht möglich. Es kann zu Engpässen bei Dingen des täglichen Bedarfs und Medikamenten kommen.
Hygieneregeln
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. In ganz Kuba besteht zu jeder Zeit im öffentlichen Raum, in sämtlichen Verkehrsmitteln und in Supermärkten/Restaurants die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kubanischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächsten Gesundheitsbehörden bzw. Ihr Hotel oder den Reiseveranstalter.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Lettland - Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land: Entfall Ausgangssperre
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Lettland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis zunächst 24. Februar 2021 dürfen Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten. Ausnahmen gelten für folgende Reisezwecke:
Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Reisen auf der Durchreise oder zur Begleitung reisender Minderjähriger sowie die Rückkehr zum ständigen Wohnort oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Die Angaben zum Zweck der Reise müssen im Fragebogen eingetragen und der Nachweis durch entsprechende Dokumente erbracht werden.
Für Reisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bieten die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Testbefund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand bis zum 6. April 2021 verlängert.
Die Gastronomie ist bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen statt. Die Einkaufszentren sind geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind geschlossen. Sporttraining ist im Außenbereich mit maximal 10 Teilnehmern gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Malta - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist aber wieder deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländern“ einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländern“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen.
Deutschland zählt ebenfalls zur sogenannten „gelben Liste “.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner müssen bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ und eine „Passenger Locator Form “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Bars und Klubs sind weiterhin geschlossen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Snack Bars und Kioske dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr geöffnet sein, der Ausschank von alkoholischen Getränken ist verboten. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw.. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden und den Hinweisen des Malta International Airports .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Namibia - Herabstufung Namibias von Hochinzidenzgebiet zu Risikogebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 gilt Namibia nicht mehr als Hochinzidenz-, sondern als Risikogebiet.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch bei Einreise bis 13. Februar 2021 ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen. Mit Wirkung vom 14. Februar entfällt die Pflicht eines COVID-19-Tests vor Einreise nach Deutschland und kann auch wieder innerhalb von 48 Stunden nach Einreise erfolgen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Nigeria - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nigeria war bis November 2020 von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen, verzeichnet aber seither landesweit steigende Infektionszahlen. Schwerpunkte sind Lagos und die Hauptstadtregion Abuja (Federal Capital Territory).
Nigeria ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nigerianischen Seuchenkontrollzentrum NCDC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Der zur Einreise berechtigte Personenkreis ist beschränkt; derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen , der Nigerian Immigration Service und das nigerianische Seuchenkontrollzentrum NCDC.
Bei Einreise muss ein in englischer Sprache gehaltener Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein darf und dessen Bestätigung online hochgeladen werden muss. Kinder im Alter unter elf Jahren sind davon ausgenommen. Alle Einreisenden müssen über ein standardisiertes Formular eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche vor Reiseantritt online im „Nigeria International Travel Portal“ einzustellen ist. Nach erfolgreicher online-Registrierung generiert das Portal ein Reisezertifikat mit einem QR Code, der beim Check-in vor Reiseantritt und bei der Einreise vorgelegt werden muss. Einreisende müssen sich nach Einreise in Nigeria in eine siebentägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vor Reiseantritt bei der online-Registrierung vereinbarten und vorab bezahlten PCR-Test in Nigeria, neben einer telefonischen Erreichbarkeit, muss ebenfalls bei Einreise vorgelegt werden. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Personen, die zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheinen, müssen mit Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen rechnen, Inhaber von nigerianischen Visa mit einer Aufhebung ihres Visums. Nach Vorliegen eines zweiten negativen PCR-Tests darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der siebentägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Durch- und Weiterreise
Die nigerianischen Landgrenzen sind offiziell wieder geöffnet; bei Grenzübertritt ist mit Behinderungen zu rechnen.
Für den Inlandsflugverkehr gelten unter Beachtung der Hygieneregeln keine COVID-bedingten Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr, auch innerhalb Afrikas, findet derzeit grundsätzlich ungehindert statt.
Beschränkungen im Land
Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland nachts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.
Für den Inlandsflugverkehr gelten die gängigen Abstands- und Hygieneregeln und eine Maskenpflicht.
• Nehmen Sie die nigerianischen Einreisebestimmungen, den negativen COVID-Test und den QR-Code für die Einreise nach Nigeria ausgedruckt mit.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Halten Sie Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Österreich - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung des Bundeslandes Tirol mit Ausnahme Osttirols und Enklaven als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung ab 14.02.2021, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
In Tirol sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 14. Februar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bis 31. März 2021 sieht die neue österreichische Einreiseverordnung grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne vor. Seit dem 10. Februar 2021 ist für Reisende aus Deutschland zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, erforderlich. vor. Das negative Testergebnis muss durch ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache bestätigt werden, z.B. mit dem Muster für ein ärztliches Zeugnis . Anerkannt werden auch in Österreich ausgestellte Testergebnisse.
Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 werden vorübergehend wieder Grenzkontrollen durch die deutsche Bundespolizei stattfinden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Tirols mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen (Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Aufgrund des verstärkten Auftretens von B.1.351 (südafrikanische Virusmutation) in Tirol warnt die österreichische Bundesregierung vor allen nicht zwingend notwendigen Reisen nach Tirol. Ab dem 12. Februar 2021 soll die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet sein, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht und die Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland, bei Einreisen aus Tirol die unerlässliche Test- und Anmeldepflicht vor Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Aufgrund der neuen Verordnung zu den Virus-Variantengebieten stellt die Deutsche Bahn von Sonntag 14. Februar 2021 an den Fernverkehr nach Tirol ein. Betroffen sei in Richtung Tirol die EC-Linie München-Innsbruck-Verona. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.02.2021 - Teil 2
Peru - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin geschlossen – auch für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa ist bis zum 28. Februar 2021 aufgrund der in Großbritannien und Südafrika neu aufgetretenen Virusvarianten von SARS-CoV-2 eingestellt. Die Einreise von Personen aus Europa und Südafrika kommend ist bis 28. Februar 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in Europa und Südafrika als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Alle anderen Einreisenden sind verpflichtet, ein negatives, maximal 72 Stunden altes COVID-19-Testergebnis vorzulegen, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren , den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen und sich unmittelbar nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Diese kann in der eigenen Privatwohnung, in der sog. Villa Panamericana (ursprünglich gebaut als Quartier für die Panamerikanischen Spiele 2019, jetzt genutzt zur Behandlung von COVID-19 Patienten) oder an einem anderen von den Gesundheitsbehörden zu bestimmenden Ort absolviert werden. Die Weiterreise an den Wohnsitzort zur Absolvierung der Quarantäne ist erlaubt, wenn dieser innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erreicht werden kann.
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen noch geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Reisende mit einem Weiterflug in weniger als 16 Stunden, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, dürfen aber den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 16 Stunden weisen die Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort bis zum Abflug zu. Die Kosten hierfür sind von den Reisenden zu tragen.
Reiseverbindungen
Eine allmähliche Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs hat begonnen. Angeflogen werden neben Kolumbien, Ecuador, Panama, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Chile weitere 25 Flugziele in zehn Ländern in Süd- und Mittelamerika, der Karibik, den USA und Kanada. Der Flugverkehr nach Europa mit den Zielen Barcelona, Madrid, London, Paris und Amsterdam ist bis zum 28. Februar 2021 ausgesetzt, ebenso Flüge von und nach Brasilien.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 31. März 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis zunächst 28. Februar 2021 gilt für die Stadt Lima und den Großraum Lima ein ganztägiges Ausgangsverbot. Die Wohnung darf täglich für maximal eine Stunde zwischen 6 und 18 Uhr verlassen werden, um Dinge des täglichen Bedarfs zu erledigen. Supermärkte, Märkte, Apotheken, Banken und andere Finanzinstitute bleiben zu diesem Zweck geöffnet. Alle weiteren Geschäfte, Museen, Kinos, Fitnessclubs etc. bleiben geschlossen. In Lima gilt ein Verbot der Nutzung privater Kfz an allen Tagen. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen. Der interprovinzielle Verkehr wird eingestellt. Die Strände am Meer und an Flüssen sind geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine hohe COVID-19-Aktivität zu verzeichnen. In fast allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise über eine EU-Außengrenze gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Nach der Einreise über eine EU-Binnengrenze gilt zunächst bis 28. Februar 2021 grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise mit organisierten Reisen bzw. bei Einreise per Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff. Die Einreise mit privatem Fahrzeug ist davon ausgenommen. Ausgenommen sind auch Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs, Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten, sowie Schüler und Studenten, die in Polen eine Bildungseinrichtung besuchen, außerdem Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 nachweisen können oder ein negatives Testergebnis in polnischer oder englischer Sprache vorlegen können. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor Grenzüberschreitung durchgeführt werden. Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice sind erlaubt. In Läden und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl fünf, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei einer Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum beträgt die maximale Gästezahl fünf. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultureinrichtungen, Diskotheken und Clubs sind geschlossen, ausgenommen sind Museen und Kunstgalerien sowie Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser mit reduziertem Platzangebot von maximal. 50%. Kureinrichtungen können ab 11. März 2021 öffnen. Innenbereiche von Fitnesseinrichtungen und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen. Sporteinrichtungen im Freien dürfen öffnen.
Übernachtungen in Hotels sind mit einer maximalen Belegung von 50% erlaubt.
Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium , auch über Twitter , und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Dies gilt auch für die autonomen Regionen Madeira und Azoren.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 inzwischen besonders stark betroffen, das Gesundheitssystem im Land ist überlastet.
Aufgrund der aufgetretenen Variante ist Portugal als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Portugal nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitführen (mit Flugzeug beim Check-in/Boarding).
Mit Wirkung vom 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, s. auch Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisen aus Deutschland gilt in der jetzigen Einstufung die Pflicht, einen negativen PCR Test (max. 72 h vor Abflug entnommen) gegenüber der Fluggesellschaft vor Abflug nachzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 2 Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) machen. Eine Einreise über den Landweg ist nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten. Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 1. März 2021.
Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen. Sollte diese 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur noch eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen wird zunächst bis zum 1. März 2021 eingestellt.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen. (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.)
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Portugals als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Portugal nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften und Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência) der bis auf weiteres in der Regel alle 15 Tage verlängert wird.
Das Land ist in 4 Risikostufen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Nationale Regelungen, die unabhängig von der Risikoeinstufung auf dem gesamten Festland Portugal maßgeblich sind und ausführliche Regelungen je nach Landkreisen („concelhos“) und Risikostufen kann man auf der Webseite der portugiesischen Regierung nachlesen.
Es gilt bis auf weiteres ein verschärfter Lockdown des öffentlichen Lebens.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist nur noch für den Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten, den Angeboten der Tankstellen und Produkten zur Sicherung von Grundbedürfnissen, Banken-, Arzt- und Krankenhausbesuchen, zur Arbeitsstätte (nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers) und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zur Unterstützung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen oder aus Gründen höherer Gewalt gestattet. An den Wochenenden, freitags ab 20 Uhr bis montags 5 Uhr, ist der Bewegungsradius auf den eigenen Landkreis (concelho) mit Ausnahme der genannten Tatbestände beschränkt. Die Kontakte sind auf den eigenen Haushalt zu beschränken. Spaziergänge und sportliche Betätigung ist nur für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Alle Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen sind geschlossen. Private Feiern, sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
Mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs sind gewerbliche Einrichtungen und Dienstleister geschlossen. Restaurants, Cafés und Bars dürfen nur für außer Haus Verkauf und für Lieferdienste öffnen. Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren sind bis auf Lieferdienste geschlossen. Die Öffnungszeiten der Geschäfte des täglichen Bedarfs sind eingeschränkt. Bei Hotels und Campingplätzen ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie ab dem 30. Januar 2021 nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten seit 8. Januar 2021 bis auf weiteres strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Ebenso müssen Restaurants und Cafés in Gemeinden mit hohem Risiko um 15 Uhr schließen und in Gemeinden mit mittlerem Risiko um 20 Uhr (außer für Take-Away oder Lieferservice). Geschäfte und Einkaufszentren müssen in Gemeinden mit hohem Risiko um 20 Uhr werktags und um 15 Uhr am Wochenende schließen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen von Portugal nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweden - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen. In allen Provinzen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen weiterhin deutlich 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Schweden als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Ab 6. Februar 2021 muss bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen höchsten 48 Stunden liegen. Die Überschreitung des 48-Stunden-Zeitraums kann zur Zurückweisung an der Grenze führen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden nur in englischer, schwedischer, norwegischer oder dänischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – in englischer Sprache). Von dem Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz. in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen. Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze belegt werden können. Die Gesundheitsbehörde empfiehlt auch diesem Personenkreis, der unter eine Ausnahmeregel fällt, sich bei der Einreise testen zu lassen und für sieben Tage abzusondern. Weitere Informationen zum Testerfordernis veröffentlicht die schwedische Regierung.
Alle Reisenden (auch Personen, die von der Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.
Schweden hat ein Einreiseverbot für Reisende aus Dänemark, Großbritannien und Norwegen kommend verhängt. Dieses Verbot gilt vorerst bis 31. März 2021. Ausgenommen sind schwedische Staatsangehörige (jedoch nicht deren nicht-schwedische Familienangehörige), Personen, die in Schweden arbeiten oder leben sowie Personen, die dringende familiäre Gründe für die Reise haben, sowie für einige besondere Berufsgruppen. Ausgenommen sind bei Einreisen aus Dänemark außerdem Personen, die auf Bornholm leben oder dort im Gesundheitssektor arbeiten und die durch Schweden reisen müssen, sowie für Krankentransporte.
Einzelheiten zu möglichen Ausnahmetatbeständen vom Einreiseverbot finden sich auf der Seite der schwedischen Polizei und im Frage- und Antwortkatalog der schwedischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist nur sehr eingeschränkt für Einreisen mit der Fähre von Deutschland nach Schweden Richtung Finnland und Norwegen möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes und die nur eingeschränkten Rückreisemöglichkeiten beachtet werden müssen. Die Einreise aus Dänemark und Norwegen ist auch zu Transitzwecken grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch die Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Die schwedischen Behörden appellieren gleichwohl an die Bevölkerung, unnötige Reisen zu unterlassen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen, sollen bei Reisen kontaktarme Reisemittel wählen, den öffentlichen Nahverkehr meiden und während der Reise und am Zielort keine neuen Kontakte knüpfen. Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 wird zudem die maximale Anzahl der Passagiere in Bussen und Zügen auf Reisen mit einer Entfernung von über 150 Kilometern innerhalb Schwedens auf die Hälfte der Sitzplätze begrenzt. Die Maßnahme gilt nicht rückwirkend, so dass bereits gebuchte Fahrten wie geplant stattfinden können, auch wenn dadurch die maximale Passagierzahl überschritten wird. Für den öffentlichen Nahverkehr gelten die jeweiligen kommunalen Regelungen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. in Restaurants. Einrichtungen wie Bibliotheken, Schwimmbäder, Museen und Freizeitparks haben geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten und Zugangsbeschränkungen. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen geöffnet.
Versammlungen von mehr als 8 Personen sind verboten.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensregeln veröffentlicht, die landesweit gelten und alle bisherigen regionalen Empfehlungen ersetzen.
Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 SEK (ca. 200 €) verhängt werden, in schweren Fällen kann Anklage wegen „Verbreitung von Krankheiten“ erhoben werden.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird eindringlich um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten. Im öffentlichen Nahverkehr ist zu Hauptverkehrszeiten, ein Mund- und Nasenschutz empfohlen. Des Weiteren ist - insbesondere auf Reisen - zu beachten:
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Wenn Sie sich touristisch in Schweden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Gaststätten in Schweden dürfen am späteren Abend weiterhin keinen Alkohol ausschenken. Ein entsprechendes Verbot für den Ausschank nach 20 Uhr wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Ab März dürfen die Lokale dann bis 22 Uhr alkoholische Getränke servieren. Diese Maßnahme gilt vorläufig bis zum 11. April. Quelle: tagesschau.de
Seychellen - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021, Beschränkungen im Land: Verlängerung Lockdown bis 28.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Seychellen sind von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Seychellen mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland, das derzeit zur Liste der „Permitted Countries Category 2 “ gehört, ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist die Vorlage eines negativen PCR-Test, der bei Abflug nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Ankunft müssen sich Reisende aus Deutschland in eine 10-tägige Quarantäne begeben und am sechsten Tag vor Ort einen PCR-Test vornehmen lassen. Ist das Testergebnis negativ, kann der Urlaub im Land frei fortgesetzt werden.
Eine Quarantänepflicht besteht nicht für Reisende, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung (zwei Impfdosen) vorweisen können und die Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder benötigen keinen Impfnachweis, aber einen negativen PCR-Test.
Alle Reisenden benötigen eine Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization). Sie muss vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, negatives PCR-Testergebnis und Kredit- oder Bankkarte benötigt sowie der Impfnachweis oder eine Krankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt .Die Bearbeitung dauert bis zu sechs Stunden. Die Gebühr beträgt 50 USD. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag innerhalb von 30 Minuten für 150 USD bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Für ausländische Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP) und Deutsche mit Wohnsitz auf den Seychellen gelten besondere Regeln
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden , die per E-Mail beantragt werden kann. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 10 Tage seit dem letzten Hafen auf See war und ein negativer PCR-Test vorliegt oder, wenn kein PCR-Test vorgelegt werden kann, 21 Tage auf See war.
Durch- und Weiterreise
Der Flughafentransit aus Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder telefonisch unter +248 4388410 kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Von 20 bis 4 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Zusammenkünfte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts sowie alle öffentlichen Versammlungen sind untersagt. Restaurants (außer in Hotels), Imbisse, Geschäfte (mit Ausnahme von Lebensmittelläden, Möbelhäusern und Eisenwarenhandlungen), Schulen, Postämter, Büros (außer elementare Dienstleistungen), Fitnessstudios, Spas, Schwimmbäder, Wassersport, Kinderbetreuung und Kirchen bleiben bis mindestens 28. Februar 2021 geschlossen. Besuche in Krankenhäusern und Seniorenheimen sind derzeit untersagt. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von 1 m nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141 oder wenden Sie sich an eine der drei Fieberstationen (Mont Fleuri/Corgat Estate Health Center, Baie Lazare Health Center, Glacis Health Center).
• Wenn Sie sich touristisch in den Seychellen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowakei - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung ab 14.02.2021, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde.
In der Slowakei sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb die Slowakei mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 14. Februar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Deutschland ist als Risikoland eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Testergebnisses, nicht des Abstrichs. Eine Anmeldung der Einreise ist dann nicht erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Slowakei sind von der Quarantäne und vom PCR-Test befreit, wenn Sie in den drei Monaten vor der Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bescheinigung ihres slowakischen Hausarztes vorlegen können.
Grenzpendler mit Wohnsitz in einer Entfernung von bis zu 30 km vom nächstgelegenen Grenzübergang müssen sich alle 14 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Bescheinigung des Arbeitgebers ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind möglich. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung der Slowakei mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus der Slowakei nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen von und nach Deutschland führen (Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Bis zum 19. März 2021 gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre von 5 bis 1 Uhr. In dieser Zeit darf man die Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Einkäufe des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Kraftstoff, Tierfutter). Sonstige Geschäfte bleiben geschlossen.
• Fahrten zu Bank, Post, Versicherung, Reinigung und zur Abholung online bestellter Waren (nur mit negativem Testergebnis)
• Fahrten zur Schule oder zum Kindergarten (nur mit negativem Testergebnis)
• Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
• Fahrten zu Teststationen für PCR- und Antigentests
• Tierpflege
• Erholung in der Natur, Individualsport (außerhalb des eigenen Landkreises nur mit negativem Testergebnis)
• Reisen von Kindern zum getrennt lebenden Elternteil und Reisen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind
• Fahrten zur Landesgrenze bei Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig. Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in den am stärksten betroffenen Regionen nicht älter als 7 Tage sein. Wer in den vergangenen 3 Monaten an COVID-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Wer seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 hat, benötigt ebenfalls keinen Test.
Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) befinden sich auf der Homepage der slowakischen Regierung.
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt. Zum Zeitpunkt der Einreise in die Slowakei darf das Testergebnis darüber hinaus nicht älter als 72h Stunden sein.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind nicht erlaubt. Hotels dürfen keine neuen Gäste aufnehmen. Bestehende Reservierungen für Anreisen werden ungültig.
Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr.
Die Regierung hat den Notstand bis 19. März 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg .
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine .
• Beachten Sie bei Reisen von der Slowakei nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Einreise
Ab dem 13. Februar 2021 können Ausländer, die nachweisen können, dass sie mit zwei Dosen gegen COVID-19 geimpft wurden oder sich zuvor vom Virus erholt haben, ohne Selbstisolierung oder Tests einreisen. Quelle: Garda World
St. Lucia - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Lucia ist von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Seit Beginn des Jahres sind die Neuinfektionszahlen auf St. Lucia stark gestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb St. Lucia mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
St. Vincent und die Grenadinen - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und die Grenadinen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen sind von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb St. Vincent und die Grenadinen mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin geschlossen – auch für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa ist bis zum 28. Februar 2021 aufgrund der in Großbritannien und Südafrika neu aufgetretenen Virusvarianten von SARS-CoV-2 eingestellt. Die Einreise von Personen aus Europa und Südafrika kommend ist bis 28. Februar 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in Europa und Südafrika als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Alle anderen Einreisenden sind verpflichtet, ein negatives, maximal 72 Stunden altes COVID-19-Testergebnis vorzulegen, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren , den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen und sich unmittelbar nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Diese kann in der eigenen Privatwohnung, in der sog. Villa Panamericana (ursprünglich gebaut als Quartier für die Panamerikanischen Spiele 2019, jetzt genutzt zur Behandlung von COVID-19 Patienten) oder an einem anderen von den Gesundheitsbehörden zu bestimmenden Ort absolviert werden. Die Weiterreise an den Wohnsitzort zur Absolvierung der Quarantäne ist erlaubt, wenn dieser innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erreicht werden kann.
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen noch geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Reisende mit einem Weiterflug in weniger als 16 Stunden, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, dürfen aber den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 16 Stunden weisen die Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort bis zum Abflug zu. Die Kosten hierfür sind von den Reisenden zu tragen.
Reiseverbindungen
Eine allmähliche Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs hat begonnen. Angeflogen werden neben Kolumbien, Ecuador, Panama, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Chile weitere 25 Flugziele in zehn Ländern in Süd- und Mittelamerika, der Karibik, den USA und Kanada. Der Flugverkehr nach Europa mit den Zielen Barcelona, Madrid, London, Paris und Amsterdam ist bis zum 28. Februar 2021 ausgesetzt, ebenso Flüge von und nach Brasilien.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 31. März 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis zunächst 28. Februar 2021 gilt für die Stadt Lima und den Großraum Lima ein ganztägiges Ausgangsverbot. Die Wohnung darf täglich für maximal eine Stunde zwischen 6 und 18 Uhr verlassen werden, um Dinge des täglichen Bedarfs zu erledigen. Supermärkte, Märkte, Apotheken, Banken und andere Finanzinstitute bleiben zu diesem Zweck geöffnet. Alle weiteren Geschäfte, Museen, Kinos, Fitnessclubs etc. bleiben geschlossen. In Lima gilt ein Verbot der Nutzung privater Kfz an allen Tagen. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen. Der interprovinzielle Verkehr wird eingestellt. Die Strände am Meer und an Flüssen sind geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine hohe COVID-19-Aktivität zu verzeichnen. In fast allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise über eine EU-Außengrenze gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Nach der Einreise über eine EU-Binnengrenze gilt zunächst bis 28. Februar 2021 grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise mit organisierten Reisen bzw. bei Einreise per Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff. Die Einreise mit privatem Fahrzeug ist davon ausgenommen. Ausgenommen sind auch Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs, Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten, sowie Schüler und Studenten, die in Polen eine Bildungseinrichtung besuchen, außerdem Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 nachweisen können oder ein negatives Testergebnis in polnischer oder englischer Sprache vorlegen können. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor Grenzüberschreitung durchgeführt werden. Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice sind erlaubt. In Läden und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl fünf, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei einer Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum beträgt die maximale Gästezahl fünf. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultureinrichtungen, Diskotheken und Clubs sind geschlossen, ausgenommen sind Museen und Kunstgalerien sowie Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser mit reduziertem Platzangebot von maximal. 50%. Kureinrichtungen können ab 11. März 2021 öffnen. Innenbereiche von Fitnesseinrichtungen und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen. Sporteinrichtungen im Freien dürfen öffnen.
Übernachtungen in Hotels sind mit einer maximalen Belegung von 50% erlaubt.
Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium , auch über Twitter , und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Dies gilt auch für die autonomen Regionen Madeira und Azoren.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 inzwischen besonders stark betroffen, das Gesundheitssystem im Land ist überlastet.
Aufgrund der aufgetretenen Variante ist Portugal als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Portugal nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitführen (mit Flugzeug beim Check-in/Boarding).
Mit Wirkung vom 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, s. auch Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisen aus Deutschland gilt in der jetzigen Einstufung die Pflicht, einen negativen PCR Test (max. 72 h vor Abflug entnommen) gegenüber der Fluggesellschaft vor Abflug nachzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 2 Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) machen. Eine Einreise über den Landweg ist nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten. Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 1. März 2021.
Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen. Sollte diese 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur noch eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen wird zunächst bis zum 1. März 2021 eingestellt.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen. (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.)
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Portugals als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Portugal nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften und Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência) der bis auf weiteres in der Regel alle 15 Tage verlängert wird.
Das Land ist in 4 Risikostufen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Nationale Regelungen, die unabhängig von der Risikoeinstufung auf dem gesamten Festland Portugal maßgeblich sind und ausführliche Regelungen je nach Landkreisen („concelhos“) und Risikostufen kann man auf der Webseite der portugiesischen Regierung nachlesen.
Es gilt bis auf weiteres ein verschärfter Lockdown des öffentlichen Lebens.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist nur noch für den Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten, den Angeboten der Tankstellen und Produkten zur Sicherung von Grundbedürfnissen, Banken-, Arzt- und Krankenhausbesuchen, zur Arbeitsstätte (nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers) und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zur Unterstützung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen oder aus Gründen höherer Gewalt gestattet. An den Wochenenden, freitags ab 20 Uhr bis montags 5 Uhr, ist der Bewegungsradius auf den eigenen Landkreis (concelho) mit Ausnahme der genannten Tatbestände beschränkt. Die Kontakte sind auf den eigenen Haushalt zu beschränken. Spaziergänge und sportliche Betätigung ist nur für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Alle Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen sind geschlossen. Private Feiern, sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
Mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs sind gewerbliche Einrichtungen und Dienstleister geschlossen. Restaurants, Cafés und Bars dürfen nur für außer Haus Verkauf und für Lieferdienste öffnen. Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren sind bis auf Lieferdienste geschlossen. Die Öffnungszeiten der Geschäfte des täglichen Bedarfs sind eingeschränkt. Bei Hotels und Campingplätzen ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie ab dem 30. Januar 2021 nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten seit 8. Januar 2021 bis auf weiteres strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Ebenso müssen Restaurants und Cafés in Gemeinden mit hohem Risiko um 15 Uhr schließen und in Gemeinden mit mittlerem Risiko um 20 Uhr (außer für Take-Away oder Lieferservice). Geschäfte und Einkaufszentren müssen in Gemeinden mit hohem Risiko um 20 Uhr werktags und um 15 Uhr am Wochenende schließen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen von Portugal nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Schweden - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen. In allen Provinzen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen weiterhin deutlich 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Schweden als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Ab 6. Februar 2021 muss bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen höchsten 48 Stunden liegen. Die Überschreitung des 48-Stunden-Zeitraums kann zur Zurückweisung an der Grenze führen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden nur in englischer, schwedischer, norwegischer oder dänischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – in englischer Sprache). Von dem Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz. in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen. Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze belegt werden können. Die Gesundheitsbehörde empfiehlt auch diesem Personenkreis, der unter eine Ausnahmeregel fällt, sich bei der Einreise testen zu lassen und für sieben Tage abzusondern. Weitere Informationen zum Testerfordernis veröffentlicht die schwedische Regierung.
Alle Reisenden (auch Personen, die von der Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.
Schweden hat ein Einreiseverbot für Reisende aus Dänemark, Großbritannien und Norwegen kommend verhängt. Dieses Verbot gilt vorerst bis 31. März 2021. Ausgenommen sind schwedische Staatsangehörige (jedoch nicht deren nicht-schwedische Familienangehörige), Personen, die in Schweden arbeiten oder leben sowie Personen, die dringende familiäre Gründe für die Reise haben, sowie für einige besondere Berufsgruppen. Ausgenommen sind bei Einreisen aus Dänemark außerdem Personen, die auf Bornholm leben oder dort im Gesundheitssektor arbeiten und die durch Schweden reisen müssen, sowie für Krankentransporte.
Einzelheiten zu möglichen Ausnahmetatbeständen vom Einreiseverbot finden sich auf der Seite der schwedischen Polizei und im Frage- und Antwortkatalog der schwedischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist nur sehr eingeschränkt für Einreisen mit der Fähre von Deutschland nach Schweden Richtung Finnland und Norwegen möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes und die nur eingeschränkten Rückreisemöglichkeiten beachtet werden müssen. Die Einreise aus Dänemark und Norwegen ist auch zu Transitzwecken grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch die Nachbarländer wie Norwegen, Dänemark und Finnland lassen eine Einreise aus Schweden nur bedingt zu. Zur Einreise in Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die Deutsche Botschaft in Kopenhagen.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch in deutlich geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen. Die schwedischen Behörden appellieren gleichwohl an die Bevölkerung, unnötige Reisen zu unterlassen. Symptomfreie Personen dürfen sich frei im Land bewegen, sollen bei Reisen kontaktarme Reisemittel wählen, den öffentlichen Nahverkehr meiden und während der Reise und am Zielort keine neuen Kontakte knüpfen. Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 wird zudem die maximale Anzahl der Passagiere in Bussen und Zügen auf Reisen mit einer Entfernung von über 150 Kilometern innerhalb Schwedens auf die Hälfte der Sitzplätze begrenzt. Die Maßnahme gilt nicht rückwirkend, so dass bereits gebuchte Fahrten wie geplant stattfinden können, auch wenn dadurch die maximale Passagierzahl überschritten wird. Für den öffentlichen Nahverkehr gelten die jeweiligen kommunalen Regelungen.
Verbindliche Abstandsvorkehrungen gelten im öffentlichen Raum, so z.B. in Restaurants. Einrichtungen wie Bibliotheken, Schwimmbäder, Museen und Freizeitparks haben geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten und Zugangsbeschränkungen. Hotel- und Campinggewerbe sowie Berghütten sind unter Einschränkungen geöffnet.
Versammlungen von mehr als 8 Personen sind verboten.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensregeln veröffentlicht, die landesweit gelten und alle bisherigen regionalen Empfehlungen ersetzen.
Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 SEK (ca. 200 €) verhängt werden, in schweren Fällen kann Anklage wegen „Verbreitung von Krankheiten“ erhoben werden.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird eindringlich um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten. Im öffentlichen Nahverkehr ist zu Hauptverkehrszeiten, ein Mund- und Nasenschutz empfohlen. Des Weiteren ist - insbesondere auf Reisen - zu beachten:
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Wenn Sie sich touristisch in Schweden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Gaststätten in Schweden dürfen am späteren Abend weiterhin keinen Alkohol ausschenken. Ein entsprechendes Verbot für den Ausschank nach 20 Uhr wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Ab März dürfen die Lokale dann bis 22 Uhr alkoholische Getränke servieren. Diese Maßnahme gilt vorläufig bis zum 11. April. Quelle: tagesschau.de
Seychellen - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021, Beschränkungen im Land: Verlängerung Lockdown bis 28.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Seychellen sind von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Seychellen mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland, das derzeit zur Liste der „Permitted Countries Category 2 “ gehört, ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist die Vorlage eines negativen PCR-Test, der bei Abflug nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Ankunft müssen sich Reisende aus Deutschland in eine 10-tägige Quarantäne begeben und am sechsten Tag vor Ort einen PCR-Test vornehmen lassen. Ist das Testergebnis negativ, kann der Urlaub im Land frei fortgesetzt werden.
Eine Quarantänepflicht besteht nicht für Reisende, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung (zwei Impfdosen) vorweisen können und die Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder benötigen keinen Impfnachweis, aber einen negativen PCR-Test.
Alle Reisenden benötigen eine Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization). Sie muss vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, negatives PCR-Testergebnis und Kredit- oder Bankkarte benötigt sowie der Impfnachweis oder eine Krankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt .Die Bearbeitung dauert bis zu sechs Stunden. Die Gebühr beträgt 50 USD. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag innerhalb von 30 Minuten für 150 USD bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Für ausländische Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP) und Deutsche mit Wohnsitz auf den Seychellen gelten besondere Regeln
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden , die per E-Mail beantragt werden kann. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 10 Tage seit dem letzten Hafen auf See war und ein negativer PCR-Test vorliegt oder, wenn kein PCR-Test vorgelegt werden kann, 21 Tage auf See war.
Durch- und Weiterreise
Der Flughafentransit aus Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder telefonisch unter +248 4388410 kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Von 20 bis 4 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Zusammenkünfte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts sowie alle öffentlichen Versammlungen sind untersagt. Restaurants (außer in Hotels), Imbisse, Geschäfte (mit Ausnahme von Lebensmittelläden, Möbelhäusern und Eisenwarenhandlungen), Schulen, Postämter, Büros (außer elementare Dienstleistungen), Fitnessstudios, Spas, Schwimmbäder, Wassersport, Kinderbetreuung und Kirchen bleiben bis mindestens 28. Februar 2021 geschlossen. Besuche in Krankenhäusern und Seniorenheimen sind derzeit untersagt. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von 1 m nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141 oder wenden Sie sich an eine der drei Fieberstationen (Mont Fleuri/Corgat Estate Health Center, Baie Lazare Health Center, Glacis Health Center).
• Wenn Sie sich touristisch in den Seychellen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowakei - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung ab 14.02.2021, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde.
In der Slowakei sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb die Slowakei mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 14. Februar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung .
Einreise
Deutschland ist als Risikoland eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Testergebnisses, nicht des Abstrichs. Eine Anmeldung der Einreise ist dann nicht erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Slowakei sind von der Quarantäne und vom PCR-Test befreit, wenn Sie in den drei Monaten vor der Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bescheinigung ihres slowakischen Hausarztes vorlegen können.
Grenzpendler mit Wohnsitz in einer Entfernung von bis zu 30 km vom nächstgelegenen Grenzübergang müssen sich alle 14 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Bescheinigung des Arbeitgebers ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind möglich. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung der Slowakei mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus der Slowakei nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen von und nach Deutschland führen (Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. Februar 2021 gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Bis zum 19. März 2021 gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre von 5 bis 1 Uhr. In dieser Zeit darf man die Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Einkäufe des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Kraftstoff, Tierfutter). Sonstige Geschäfte bleiben geschlossen.
• Fahrten zu Bank, Post, Versicherung, Reinigung und zur Abholung online bestellter Waren (nur mit negativem Testergebnis)
• Fahrten zur Schule oder zum Kindergarten (nur mit negativem Testergebnis)
• Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
• Fahrten zu Teststationen für PCR- und Antigentests
• Tierpflege
• Erholung in der Natur, Individualsport (außerhalb des eigenen Landkreises nur mit negativem Testergebnis)
• Reisen von Kindern zum getrennt lebenden Elternteil und Reisen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind
• Fahrten zur Landesgrenze bei Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig. Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in den am stärksten betroffenen Regionen nicht älter als 7 Tage sein. Wer in den vergangenen 3 Monaten an COVID-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Wer seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 hat, benötigt ebenfalls keinen Test.
Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) befinden sich auf der Homepage der slowakischen Regierung.
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt. Zum Zeitpunkt der Einreise in die Slowakei darf das Testergebnis darüber hinaus nicht älter als 72h Stunden sein.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind nicht erlaubt. Hotels dürfen keine neuen Gäste aufnehmen. Bestehende Reservierungen für Anreisen werden ungültig.
Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr.
Die Regierung hat den Notstand bis 19. März 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg .
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine .
• Beachten Sie bei Reisen von der Slowakei nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Slowenien - Änderung Einreise
Ab dem 13. Februar 2021 können Ausländer, die nachweisen können, dass sie mit zwei Dosen gegen COVID-19 geimpft wurden oder sich zuvor vom Virus erholt haben, ohne Selbstisolierung oder Tests einreisen. Quelle: Garda World
St. Lucia - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Lucia ist von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Seit Beginn des Jahres sind die Neuinfektionszahlen auf St. Lucia stark gestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb St. Lucia mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
St. Vincent und die Grenadinen - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung Hochinzidenzgebiet ab 14.02.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und die Grenadinen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen sind von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb St. Vincent und die Grenadinen mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.02.2021 - Teil 3
Tschechische Republik - Änderung Epidemiologische Lage, Einstufung als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 14.02.2021, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tschechien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
In Tschechien sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Tschechien mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 14. Februar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Tschechien setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und dunkelroten Kategorie zugerechnet.
Deutschland ist der roten Kategorie zugeordnet. Die Einreise aus Deutschland ist ausschließlich aus triftigem Grund (Berufstätigkeit, Studium, medizinische Gründe, notwendiger Familienbesuch) möglich, aber bis auf Ausnahmen nicht ohne Negativtest (PCR-oder Antigen-Test), Quarantäne (von zehn Tagen, die durch Vorlage eines zweiten Negativtests nach Einreise beendet werden kann) und nicht ohne vorherige Online-Anzeige der Reise.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise und der Aufenthalt aus touristischen Gründen, zum Besuch von Freunden oder zu Freizeitaktivitäten ist unabhängig von der Kategorisierung des Landes der Einreise, verboten.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige einschließlich Großbritanniens und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum nach Tschechien einreisen.
Die Regelungen gelten für alle Einreisen aus diesen Ländern oder für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben.
Die Einreiseanmeldung muss vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular erfolgen und die Bestätigung über die Absendung muss bei Grenzübertritt mitgeführt werden.
Einreisende aus Ländern der orangen oder roten Kategorie müssen maximal 24 Stunden vor Einreise einen Antigen- oder maximal 72 Stunden vor Einreise einen PCR-Test durchführen lassen, Einreisende aus Ländern der dunkelroten Kategorie können ausschließlich einen PCR-Test durchführen lassen. Einreisende müssen das schriftliche Testergebnis mit sich führen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - nur mit Negativtest (PCR oder Antigen) und Einreiseanmeldung möglich.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR oder Antigen), online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Binnen fünf Tagen nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist bei negativem Ergebnis eine Beendigung der Quarantäne möglich.
4. Dunkelrote Kategorie:
Aus Ländern der dunkelroten Kategorie ist die Einreise nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Frühestens fünf Tage nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist bei negativem Ergebnis eine Beendigung der Quarantäne möglich.
5. Ausnahmen von der Einreiseanmeldung, Testpflicht und Quarantäne:
Ausnahmen bestehen für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, für in Tschechien akkreditierte Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, für Grenzpendler, für Schüler und Studenten aus Nachbarländern, für zwingend notwendige Reisen, bei denen der Aufenthalt 12 Stunden nicht überschreitet, für Reisen von Eltern zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts aus einem oder in einen Nachbarstaat und für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.
Für alle Einreisenden aus Ländern der orangen, roten oder dunkelroten Kategorie besteht - auch in den Ausnahmefällen - die Pflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab Einreise außerhalb der eigenen Unterkunft eine OP- oder FFP2-Maske zu tragen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne Einreiseanmeldung, Negativtest und Quarantäne möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange, rot oder dunkelrot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits eine OP- oder FFP2-Maske tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Tschechiens mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Tschechien nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen. Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen bei Reiseverbindungen von und nach Deutschland führen (Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Tschechien setzt das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen lila eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen , die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Die tschechische Regierung hat den Notstand verhängt. Es bestehen Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zwei Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 15 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Reparaturen) sind geöffnet. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Restaurants sind geschlossen und dürfen nur Essen zum Mitnehmen anbieten. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind bis auf Ausnahmen nicht möglich.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen geöffnet.
Seit dem 12. Februar 2021 sind Reisen in die Kreise Cheb, Sokolov und Trutnov sowie Reisen aus diesen Kreisen nur in Ausnahmefällen, wie z. B. Fahrten zur Arbeit, zur Schule oder zu medizinischen Einrichtungen erlaubt. Das Vorliegen einer Ausnahme muss nachgewiesen werden. In diesen Kreisen besteht die Pflicht zum Tragen von OP- oder FFP2-Masken.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen einer OP- oder FFP2-Maske für alle aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie einreisenden sowie durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein- Durch- und Ausreise auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft Prag.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Aufgrund der neuen Verordnung zu den Virus-Variantengebieten stellt die Deutsche Bahn von Sonntag 14.02.2021 an den Fernverkehr nach Tschechien ein. Betroffen sei die EC-Linie Hamburg-Berlin-Prag.
Nach der Deutschen Bahn hat auch die Tschechische Staatsbahn (Ceske Drahy/CD) die vorübergehende Einstellung grenzüberschreitender Zugverbindungen angekündigt. Betroffen sind von Sonntag an der Expresszug zwischen Prag und München und die Linie R29 zwischen Cheb und Nürnberg. Die Eurocity-Linie Prag-Hamburg endet bereits im nordböhmischen Grenzbahnhof Decin. Die Regionalbahn zwischen Decin und Rumburk über das sächsische Bad Schandau wird durch Busse ersetzt, die deutsches Gebiet weiträumig umfahren. Andere Linien wie Karlovy Vary (Karlsbad)-Johanngeorgenstadt und Cheb-Hof verkehren nur auf tschechischem Gebiet bis zum letzten Bahnhof vor der Grenze. Die Züge zwischen Domazlice und Furth im Wald in der Oberpfalz fallen ganz aus. Quelle: tagesschau.de
Das tschechische Parlament hat eine Verlängerung des Notstands abgelehnt. Damit können Geschäfte wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tschechien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
In Tschechien sind vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Tschechien mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 14. Februar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Tschechien setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und dunkelroten Kategorie zugerechnet.
Deutschland ist der roten Kategorie zugeordnet. Die Einreise aus Deutschland ist ausschließlich aus triftigem Grund (Berufstätigkeit, Studium, medizinische Gründe, notwendiger Familienbesuch) möglich, aber bis auf Ausnahmen nicht ohne Negativtest (PCR-oder Antigen-Test), Quarantäne (von zehn Tagen, die durch Vorlage eines zweiten Negativtests nach Einreise beendet werden kann) und nicht ohne vorherige Online-Anzeige der Reise.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise und der Aufenthalt aus touristischen Gründen, zum Besuch von Freunden oder zu Freizeitaktivitäten ist unabhängig von der Kategorisierung des Landes der Einreise, verboten.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige einschließlich Großbritanniens und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum nach Tschechien einreisen.
Die Regelungen gelten für alle Einreisen aus diesen Ländern oder für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben.
Die Einreiseanmeldung muss vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular erfolgen und die Bestätigung über die Absendung muss bei Grenzübertritt mitgeführt werden.
Einreisende aus Ländern der orangen oder roten Kategorie müssen maximal 24 Stunden vor Einreise einen Antigen- oder maximal 72 Stunden vor Einreise einen PCR-Test durchführen lassen, Einreisende aus Ländern der dunkelroten Kategorie können ausschließlich einen PCR-Test durchführen lassen. Einreisende müssen das schriftliche Testergebnis mit sich führen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - nur mit Negativtest (PCR oder Antigen) und Einreiseanmeldung möglich.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR oder Antigen), online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Binnen fünf Tagen nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist bei negativem Ergebnis eine Beendigung der Quarantäne möglich.
4. Dunkelrote Kategorie:
Aus Ländern der dunkelroten Kategorie ist die Einreise nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Frühestens fünf Tage nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist bei negativem Ergebnis eine Beendigung der Quarantäne möglich.
5. Ausnahmen von der Einreiseanmeldung, Testpflicht und Quarantäne:
Ausnahmen bestehen für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, für in Tschechien akkreditierte Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, für Grenzpendler, für Schüler und Studenten aus Nachbarländern, für zwingend notwendige Reisen, bei denen der Aufenthalt 12 Stunden nicht überschreitet, für Reisen von Eltern zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts aus einem oder in einen Nachbarstaat und für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.
Für alle Einreisenden aus Ländern der orangen, roten oder dunkelroten Kategorie besteht - auch in den Ausnahmefällen - die Pflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab Einreise außerhalb der eigenen Unterkunft eine OP- oder FFP2-Maske zu tragen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne Einreiseanmeldung, Negativtest und Quarantäne möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange, rot oder dunkelrot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits eine OP- oder FFP2-Maske tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Tschechiens mit Wirkung vom 14. Februar 2021 als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Tschechien nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen. Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen bei Reiseverbindungen von und nach Deutschland führen (Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Tschechien setzt das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen lila eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen , die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Die tschechische Regierung hat den Notstand verhängt. Es bestehen Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zwei Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 15 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Reparaturen) sind geöffnet. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Restaurants sind geschlossen und dürfen nur Essen zum Mitnehmen anbieten. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind bis auf Ausnahmen nicht möglich.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen geöffnet.
Seit dem 12. Februar 2021 sind Reisen in die Kreise Cheb, Sokolov und Trutnov sowie Reisen aus diesen Kreisen nur in Ausnahmefällen, wie z. B. Fahrten zur Arbeit, zur Schule oder zu medizinischen Einrichtungen erlaubt. Das Vorliegen einer Ausnahme muss nachgewiesen werden. In diesen Kreisen besteht die Pflicht zum Tragen von OP- oder FFP2-Masken.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen einer OP- oder FFP2-Maske für alle aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie einreisenden sowie durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein- Durch- und Ausreise auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft Prag.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Aufgrund der neuen Verordnung zu den Virus-Variantengebieten stellt die Deutsche Bahn von Sonntag 14.02.2021 an den Fernverkehr nach Tschechien ein. Betroffen sei die EC-Linie Hamburg-Berlin-Prag.
Nach der Deutschen Bahn hat auch die Tschechische Staatsbahn (Ceske Drahy/CD) die vorübergehende Einstellung grenzüberschreitender Zugverbindungen angekündigt. Betroffen sind von Sonntag an der Expresszug zwischen Prag und München und die Linie R29 zwischen Cheb und Nürnberg. Die Eurocity-Linie Prag-Hamburg endet bereits im nordböhmischen Grenzbahnhof Decin. Die Regionalbahn zwischen Decin und Rumburk über das sächsische Bad Schandau wird durch Busse ersetzt, die deutsches Gebiet weiträumig umfahren. Andere Linien wie Karlovy Vary (Karlsbad)-Johanngeorgenstadt und Cheb-Hof verkehren nur auf tschechischem Gebiet bis zum letzten Bahnhof vor der Grenze. Die Züge zwischen Domazlice und Furth im Wald in der Oberpfalz fallen ganz aus. Quelle: tagesschau.de
Das tschechische Parlament hat eine Verlängerung des Notstands abgelehnt. Damit können Geschäfte wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




