Was Du persönlich beim geltenden Recht alles nicht verstanden hast (aka "Meine Rechtsauffassung") ist irrelevant. Wie lange Du das Internet nutzt, ist auch irrelevant, weil eine lange Nutzung nicht bedeutet, dass Du dadurch irgendwelche Kenntnisse erlangt hast. Im konkreten Fall kennst Du ganz offensichtlich nicht mal den Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk. Oder kurz gesagt: Die Einschätzung von Wolfgang ist zutreffend.Ralf Kiefer hat geschrieben:Für das Urheberrecht bei einem Foto muß eine schöpferische Leistung erbracht werden. Die ist in dem Fall des Reproduzierens eines alten Gemäldes sicher nicht vorhanden. Eine handwerkliche Leistung des Fotografen ist gegeben. Mehr nicht.
Meine Rechtsauffassung aus dem Blickwinkel eines, der das Web etwas länger nutzt als Abmahnanwälte und Museen, ist die, daß Fotos, die unter den obigen Bedingungen entstanden sind und freiwillig ins freie(!) Web gestellt wurden, für nichtkommerzielle Zwecke wie z.B. WikiX, frei sind.
Beste Grüße
Guido




