Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2021

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 06.03.2021

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Seychellen - Änderung Einreise
Die Seychellen ändern erneut ihre Einreisebestimmungen. Ab 25. März 2021 entfällt nun für Urlauber die sechstägige Quarantäne. Bisher waren nur geimpfte Gäste von der Quarantäne-Pflicht befreit. Für Einreisende aus Südafrika gilt jedoch weiterhin ein Einreiseverbot. Zur Einreise wird weiterhin ein negativer PCR-Test verlangt, der 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alle Urlauber benötigen eine Travel Health Authorization. Diese muss über die offizielle Webseite der Regierung oder die mobile App vor Abreise beantragt werden ... mehr dazu bei touristik aktuell

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land
In Israel sind weitere Lockerungen in Kraft getreten: Seit heute 7. März 2021 dürfen Restaurants und Cafés unter Auflagen wieder öffnen, auch Gotteshäuser dürfen mit bis zu 50-prozentiger Kapazität genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Sportstadien und Veranstaltungshallen wieder öffenen, müssen aber eine Obergrenze bei den Besucherzahlen einhalten. Dabei spielt der Grüne Pass für Geimpfte und Genesene eine große Rolle, den es in Israel seit zwei Wochen gibt: Inhaber dieses Dokuments genießen mehr Freiheiten als die anderen. So dürfen in Innenräumen der Gastronomie ausschließlich Inhaber des Grünen Passes bedient werden, alle anderen müssen draußen Platz nehmen. Quelle: tagesschau.de

Katar / Qatar - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Personen, die nachweislich in Katar gegen COVID-19 geimpft wurden und deren zweite Dosis mehr als 14 Tage zurück liegt, sind ab dem 7. März 2021 von den Quarantäneanforderungen bei Einreise befreit.Voraussetzung ist ein negativer Test bei Einreise. Die Quarantänebefreiung gilt drei Monate ab dem 14 Tag nach Erhalt der zweiten Dosis.
Derzeit können nur Staatsangehörige, ständige Einwohner und Personen mit vorab genehmigter Einreisegenehmigung nach Katar einreisen. Personen aus "Hochrisikoländern" werden in Hotels unter Quarantäne gestellt, Personen aus "Niedrigrisikoländern" können die Quarantäne zu Hause verbringen. Personen, die keinen Corona-Covid-19-Test 48 Stunden vor ihrer Ankunft erhalten haben, müssen sich dem Test bei Ankunft am Doha International Airport (DOH) unterziehen. Sechs Tage Tage nach Ankunft wird ein zweiter COVID-19-Test durchgeführt.
Personen aus Dänemark, den Niederlanden, Südafrika und Großbritannien müssen sieben Nächte in Quarantäne in einem von der Regierung ausgewiesenen Hotel verbringen. Einzelpersonen müssen einen Nachweis über die Hotelreservierung vorlegen, bevor sie ihre Flüge nach Katar antreten.
Einwohner, die sich derzeit in Katar aufhalten und reisen möchten, erhalten bei der Abreise automatisch eine außergewöhnliche Einreisegenehmigung, mit der sie in das Land zurückkehren können. Einwohner, die sich derzeit außerhalb von Katar befinden und zurückreisen möchten, müssen über die Website "Qatar Portal" eine außergewöhnliche Rückreisegenehmigung anfordern.
Die Behörden halten die maximale Innenkapazität von Restaurants mit dem Zertifikat "Qatar Clean"-Programm bei 30 Prozent und der maximalen Außenkapazität bei 50 Prozent aufrecht. Food Courts in Einkaufszentren und Malls sind geschlossen, Takeaway ist möglich. Großhandelsmärkte sind geöffnet mit einer Kapazitätvon 30 Prozent.
Die übrigen Maßnahmen bleiben bestehen:
• Öffentliche Verkehrsmittel und U-Bahnen: max-Kapazität 30 Prozent
• Kinos, Theater, Fitnessstudios und Gesundheitsclubs: max-Kapazität 30 Prozent
• Einkaufszentren und Malls geöffnet zu normalen Zeiten: max-Kapazität 50 Prozent
• Büros sollten die Kapazität der Mitarbeiter bei max. 80 Prozent halten. Sitzungen in Büros sind auf 15 Personen begrenzt.
• Private Kliniken arbeiten mit einer 100-Prozent Kapazität.
• Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit bleibt obligatorisch. Die Regel gilt für alle Personen mit Ausnahme derjenigen, die - Sport treiben oder daran teilnehmen. Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, werden mit Geldstrafen und Haftstrafen belegt.
• Einwohner müssen die mobile EHTERAZ-Anwendung herunterladen, um COVID-19-Updates und Kontaktverfolgung zu erhalten. Quelle: Garda World

Neuseeland - Änderung Beschränkungen im Land
Auckland, die größte Stadt Neuseelands, öffnet sich nach einem einwöchigen harten Lockdown wieder. Da bis Sonntagmorgen seit sieben Tagen keine weiteren lokal übertragenen Ansteckungen registriert wurden, konnten die strengen Beschränkungen aufgehoben werden. Quelle: tagesschau.de

Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land
Fünf Wochen nach ihrer Wiederöffnung müssen Restaurants, Kinos und Theater in Rumäniens Hauptstadt Bukarest wieder schließen. Die Inzidenz der Neuansteckungen mit dem Coronavirus hat in den letzten 14 Tagen die als kritisch geltende Marke von drei pro 1000 Einwohnern überschritten. Deshalb verfügten die Bukarester Behörden, dass ab morgen 8. März 2021 nur noch die Gastronomie unter freiem Himmel erlaubt ist. In den Schulen wurde die Präsenzpflicht auf die Grundschul- und Abschlussklassen reduziert. Quelle: tagesschau.de

Slowenien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz derzeit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Deutschland wird von Slowenien als Risikogebiet geführt („red list“). Reisende aus Deutschland unterliegen bei Einreise nach Slowenien einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Erst ab dem fünften Tag nach Antritt der Quarantäne kann ein weiterer Test auf das SARS-CoV-2 (COVID-19) vorgenommen werden. Ist das Testergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.
Zur o.g. Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen . Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt entweder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorlegen können. Die genannten Tests werden anerkannt, wenn diese in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurden.
Von der Quarantänepflicht befreit sind darüber hinaus bei Vorlage entsprechender Nachweise Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind oder die sich in der Vergangenheit mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert haben.
Für die Einreise nach Slowenien auf dem Landweg stehen nur folgende Grenzübergangsstellen uneingeschränkt allen Reisenden zur Verfügung:
• Österreich: die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel, Spielfeld, Bad Radkersburg und Sicheldorf.
• Italien: die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti und Škofije/Rabuiese.
• Ungarn: die Grenzübergangsstellen Dolga vas/Redics und Pince/Torniyszentmiklos.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der deutschen Botschaft .
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 6 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Durchreisende können alle zur Verfügung stehenden Grenzübergangsstellen benutzen.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.) sowie Gastronomiebetriebe sind in weiten Teilen des Landes geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als zehn Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 08.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Finnland - Änderung Beschränkungen im Land
In Finnland sind weitere Maßnahmen eingeführt worden, die eine Verbreitung des Corona-Virus stoppen sollen. In vielen Regionen des Landes müssen Studierende und Schülerinnen und Schüler der Oberstufen für die nächsten drei Wochen zu Hause unterrichtet werden. Trainings- und Freizeitaktivitäten für Kinder über zwölf Jahren wurden eingestellt. Es wird zudem empfohlen, dass sich nicht mehr als sechs Personen an einem Ort treffen. Das finnische Parlament beschloss außerdem zahlreiche Beschränkungen für die Gastronomie: In 15 der 19 finnischen Regionen müssen die Restaurants, Kneipen und Nachtclubs schließen. Zulässig ist nur noch der Verkauf von Gerichten zum Mitnehmen. Quelle: tagesschau.de

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Eine neue Variante von COVID-19 führt derzeit im gesamten Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu neuen Restriktionen und aus Gründen des Schutzes vor weiterer Verbreitung der Pandemie zu teils erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Dort wurden zudem neue Varianten von COVID-19 festgestellt, die offenbar eine noch größere Ansteckungsgefahr bedeuten.
Aufgrund der aufgetretenen Varianten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland bis auf weiteres neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitführen (mit Flugzeug beim Check-in/Boarding).
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Für Personen, die eigenständig (also z.B. mit dem Auto) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung .
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch, die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ist gesunken (Alert Level 4). Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“), siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen aus, in und nach Großbritannien und Nordirland sind untersagt.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Travel Ban Countries bzw. Ländern mit Virus-Mutationen . Dieses Einreiseverbot gilt auch, wenn man sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten hat und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Bis vorerst zum 29. März 2021 gilt das Verbot für touristische Reisen innerhalb von England. Internationale Reisen aus und nach England sind zunächst bis zum 17. Mai 2021 verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind u.a. Reisen zu Geschäftswecken, zu medizinischen Behandlung oder zur Pflege von Angehörigen. Weitere Ausnahmen von dem Reiseverbot können auf dieser Liste nachgelesen werden.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details kann man auf der Webseite der britischen Regierung nachlesen. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage eine Hotelquarantäne in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise wird mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen: einen vor oder am zweiten Tag nach Einreise und einen weiteren Test am oder nach dem achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Fluglinien/Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag weiterhin verpflichtend. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Die Ausreise aus England ist nur aus einem legalen Grund möglich. Ab dem 8. März müssen Ausreisende den Grund der Ausreise auf einem elektronischen Formular angeben. Das ausgefüllte Formular muss bei Ausreise entweder in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt und ggfs. vorgezeigt werden. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 200 GBP bis 6.400 GBP geahndet. Darüber hinaus kann es bei Ausreisekontrollen zu Zurückweisungen kommen. Besuchsreisen nach Deutschland, z. B. zu den in Deutschland lebenden Eltern, sind nicht erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen COVID-19-Tests) geöffnet. Frankreich hat jedoch die Einreise nach Frankreich mit dem Auto aus dem Vereinigten Königreich kommend, bis auf wenige Ausnahmen verboten (derzeit kein Transit möglich). Ebenso haben die Niederlande Reisen mit dem Flugzeug oder der Fähre bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Transit durch Belgien ist erlaubt. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland muss gerechnet werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Grundsätzlich befindet sich ganz Großbritannien im Lockdown. Erste vorsichtige Lockerungen wurden in den Teilregionen bereits eingeführt.
Für England gelten folgende Regeln:
Das Haus darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Treffen mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zu einer bestehenden Unterstützungsgemeinschaft („support bubble“) gehören, sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Diese Regelung gilt drinnen wie draußen. Schulen und Universitäten sind geöffnet. Nicht essentielle Geschäfte sind geschlossen. Reisen im In- und Ausland sind untersagt, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe vor. Das Haus ohne rechtlichen Grund zu verlassen ist strafbewehrt (200 GBP, im Wiederholungsfall Verdopplung bis 6.400 GBP)
Legitime Gründe das Haus zu verlassen, die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottische Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4: "Stay at home" .
In Nordirland gelten bis zunächst 5. März 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Alternativ können sich Einreisende am ersten und am 13. Tag der Quarantäne einem PCR-Testunterziehen, müssen aber bis Vorliegen des zweiten, letzten Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise einen negativen Covid-19 Test, der vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen und sich anschließend in Quarantäne begeben. Bis auf wenige Ausnahmen müssen sich Reisende bei Einreise am fünften und zehnten Tag nach Einreise erneut einem Covid-19 Test unterziehen. Wenn das Ergebnis des Tests am zehnten Tag nach Einreise negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Reisende aus Ländern mit einer niedrigen Covid-19 Inzidenzen dürfen die Quarantäne bereits vorzeitig verlassen. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn die Ergebnisse weiterer Covid-19 Tests am zweiten, siebten und dreizehnten Tag nach Einreise negativ sind. Verzichtet man auf die Tests, muss man zwingend 21 Tage in Quarantäne bleiben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am und fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren . Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Verfolgen Sie die Entwicklung in Nachrichten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Niederlande - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Passagierflugzeuge und Fähren dürfen einem Medienbericht zufolge wieder von Großbritannien aus die Niederlande ansteuern. Die niederländische Regierung werde das bisherige Verbot aufheben, meldete die Nachrichtenagentur ANP. Das Verbot war im Januar verhängt worden, um ein Übergreifen der als ansteckender geltenden Virus-Variante aus Großbritannien zu verhindern. Die Maßnahme ergebe aber keinen Sinn mehr, da die Mutation inzwischen ohnehin die neue dominierende Variante in den Niederlanden sei, berichtet ANP unter Berufung auf das Kabinett. Quelle: tagesschau.de
In den Niederlanden werden der Corona-Lockdown und die stark umstrittene Ausgangssperre um weitere zwei Wochen bis Ende März 2021 verlängert. Allerdings dürfen Geschäfte vom 16. März an unter bestimmten Umständen bis zu 50 Kunden einlassen. Auf Reisen ins Ausland sollen die Niederländer noch bis mindestens 15. April verzichten. Zu Ostern können jedoch möglicherweise die Terrassen von Cafés und Restaurants öffnen. Quelle: tagesschau.de

Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise
In Österreich müssen sich erstmals Einwohner einer größeren Stadt auf Ausreisebeschränkungen wegen vieler Corona-Neuinfektionen einstellen. Wer Wiener Neustadt verlassen will, benötigt ab Mittwoch 10. März 2021 einen negativen Corona-Test, teilte die Stadt mit. Sanktionen für Ausreisen ohne negatives Testergebnis soll es erst ab Samstag 13. März geben. Zugleich wird die Zahl der Teststraßen in der 45.000-Einwohner-Stadt unter anderem für die vielen Tausend Pendler bis dahin von 16 auf 40 erhöht hieß es. Für die Kontrollen sind auch 300 Soldaten angefordert worden. Quelle: tagesschau.de

Thailand - Änderung Einreise
Thailand schwächt ab April 2021 die Quarantänevorschriften für geimpfte Reisende aus dem Ausland ab. Nach Angaben von Gesundheitsminister Anutin Charnvirankul wird die Quarantänefrist auf sieben Tage halbiert. Dies gilt für Ausländer, die sich bis zu drei Monate vor der Reise geimpft haben und zudem einen negativen Corona-Test präsentieren. Reisende, die nicht geimpft sind, sondern nur einen negativen Test vorweisen, müssen ab April für zehn Tage in Quarantäne. Quellen: Reuters und tagesschau.de

Tunesien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Die Behörden in Tunesien haben ab dem 8. März 2021 eine Reihe von Beschränkungen im ganzen Land gelockert. Die landesweite nächtliche Ausgangssperre wurde verkürzt auf 22:00 bis 05:00 Uhr. Restaurants und Cafés können täglich bis 20:00 Uhr öffnen.
Das Verbot von Überlandreisen wurde aufgehoben.
Die obligatorische Quarantänezeit in Hotels für Einreisende wurde gestrichen. Reisende müssen sich bei ihrer Ankunft im Land nur noch 48 Stunden lang unter Quarantäne stellen. Bestimmte Personengruppen sind jedoch von der 48-Stunden-Selbstquarantänepflicht ausgenommen, einschließlich Personen, die eine dringende Pflege benötigen und Reservierungen in einem privaten oder öffentlichen Krankenhaus haben, behinderte Menschen oder Menschen mit chronischen Krankheiten; Profisportler, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen; und Personen, die auf diplomatischen Missionen oder bei wesentlichen wirtschaftlichen Aktivitäten in das Land einreisen. Darüber muss bei Einreise unabhängig vom Herkunftsort ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor der Abreise nach Tunesien) vorgelegt werden. Gesundheitsbeamte führen auch zufällige COVID-19-Tests an Flughäfen durch. Darüber hinaus verlangen die Behörden von allen Reisenden, dass sie die E7mi-Tracking-App bei ihrer Ankunft im Land herunterladen.
Die Behörden können jederzeit in ganz Tunesien lokale Beschränkungen einführen, insbesondere in Regionen, in denen die COVID-19-Fälle zunehmen. Die Behörden haben in Sbeitla und Umgebung des Gouvernements Kasserine eine Reihe von Beschränkungen verhängt, nachdem am 6. März COVID-19-Varianten entdeckt wurden. Bis mindestens 16. März ist dort eine Ausgangssperre von 16:00-05:00 Uhr verhängt. Restaurants dürfen nur takeaway-Essen abgeben. Öffentliche Bäder und Moscheen bleiben für die Dauer der Maßnahmen geschlossen.
Im Inland bleiben neben der anhaltenden Ausgangssperre folgende Maßnahmen in Kraft:
• In öffentlichen Bereichen sind schützende Gesichtsbedeckungen oder Masken obligatorisch.
• Die öffentlichen Verkehrsmittel dürfen nu rmit einer max.Kapazität von 50 Prozent arbeiten, um eine Überfüllung zu vermeiden.
• Cafés und Restaurants können nur mit einer max. Kapazität von 30 Prozent betrieben werden.
• Alle über 65-Jährigen sollen zu Hause bleiben.
Als Reaktion auf COVID-19-Varianten hat Tunesien alle Flüge mit Australien, Brasilien, Dänemark, Südafrika und Großbritannien bis auf weiteres eingestellt. Die Aussetzung gikt auch für reine Transitflüge.
Die Land-, See- und Luftgrenzen wurden mit bestimmten Einschränkungen und Anforderungen für alle Personen, die in das Land einreisen, wieder geöffnet. Quelle: Garda World

Ungarn - Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich. Ungarn führt strenge EU-Binnengrenzkontrollen durch. Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisende, die aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder aus Großbritannien zurückkehren (bei Einreise aus anderen Ländern wird Kontaktaufnahme zu ungarischer Auslandsvertretung empfohlen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Alle Geschäfte mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Apotheken und Tankstellen sind bis 22. März 2021 geschlossen; alle Dienstleistungen mit Ausnahme des privaten Gesundheitswesens sind eingestellt. Fitnessstudios sowie Casinos sind geschlossen. Gastronomiebetriebe sind geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen. Kindergärten sind geschlossen; in Schulen, Gymnasien, Hochschulen und Universitäten gilt bis auf weiteres digitaler Unterricht.
Hygieneregeln
Im Freien, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis, Geschäften und in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht eine Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

USA / Vereinigte Staaten - Änderung Beschränkungen im Land
Angesichts der wachsenden Zahl von Corona-Impfungen in den USA lockert die Gesundheitsbehörde CDC die Beschränkungen sozialer Kontakte. Nach neuen Empfehlungen können voll geimpfte Menschen in geschlossenen Räumen in kleinen privaten Runden wieder ohne Maske und ohne Mindestabstand zusammenkommen. Auf gleiche Weise können sie sich auch mit Ungeimpften treffen, sofern diese nicht zu einer Risikogruppe gehören - etwa wegen ihres Alters oder einer Vorerkrankung. In der Öffentlichkeit wird nach wie vor für alle - Geimpfte und Ungeimpfte - dringend empfohlen, Maske zu tragen, Abstand zu halten und größere Menschenansammlungen zu meiden. Auch soll von nicht unbedingt nötigen Reisen abgesehen werden. Quelle: tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.03.2021 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Estland - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Estland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet hohe Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Estland als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt eine zehntägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern, deren Koeffizient oberhalb von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Zwei-Wochen-Frist liegt. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können alternativ mit einem negativen PCR-Testergebnis (max. 72 Stunden alt) einreisen oder sich bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit und zum Arzt gehen und Einkäufe tätigen. Nach frühestens sieben Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem PCR-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen.
Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Folgender Personenkreis ist von den Quarantäne-Auflagen befreit: Personen, die nachweislich in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind (Nachweis durch ein Schreiben des Arztes oder des Gesundheitsamtes entweder in englischer, estnischer oder russischer Sprache) oder Personen, die in den letzten sechs Monaten vollständig gegen COVID-19 geimpft wurden (Nachweis durch WHO-Impfnachweis oder ärztliche Bestätigung mit Informationen u.a. zur Anzahl der verabreichten Impfstoffdosen und Impfstoff-Zusammensetzung in englischer, estnischer oder russischer Sprache).
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa fliegt wöchentlich direkt nach Deutschland, weitere Flugrouten über Riga, Stockholm, Helsinki, Warschau. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Ab 11. März 2021 gelten für zunächst einen Monat landesweite Beschränkungen. Diese beinhalten eine Zwei-Haushalte- und Zwei-Meter-Abstandsregelung und eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und nicht-essentieller Einzelhandel, mit Ausnahme von Liefer- und Abholservice, werden geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland (kein Transit) aus einem Hochinzidenzgebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
In Israel und den Palästinensischen Gebieten beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Israel und die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu sollte vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen werden. Die Anzahl der Einreisenden pro Tag ist begrenzt. Sofern eine Einreise gestattet wird, kann die anschließende Quarantäne in Heimquarantäne verbracht werden, wenn eine entsprechende Erklärung ausgefüllt wird und eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hierfür zur Verfügung steht, andernfalls muss die Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden. Reisende müssen außerdem bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Nach Einreise gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, und am neunten Quarantänetag einen weiteren PCR-Test durchzuführen, kann die Quarantäne von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, bereits geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein.
Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur für wenige Stunden pro Tag und für täglich maximal 1000 in das Westjordanland zurückkehrende Palästinenser (mit West Bank Identitätsnummer) geöffnet; freitags und samstags ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Menschenansammlungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen beschränkt zugelassen. Zugang zu Museen, Einkaufszentren, Fitnessstudios und weiteren Freizeiteinrichtungen sind unter bestimmten Auflagen möglich. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste geschlossen.
Im gesamten Westjordanland dürfen Restaurants, Cafés, Fitnessstudios und Friseursalons nur zeitlich begrenzt und mit einer beschränkten Anzahl von Gästen betrieben werden. Sämtliche Geschäfte - mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien -, Büros und Produktionsstätten sowie öffentliche Einrichtungen sind teilweise auch länger geschlossen. Bewegungen zwischen den Gouvernoraten sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der Lockdownzeiten (donnerstags, von 19 bis sonntags, 6 Uhr; alle anderen Wochentage 19 bis 6 Uhr).
Bis 14. bzw. 16. März 2021 gelten besonders starke Einschränkungen in den Gouvernoraten Ramallah, Bethlehem, Qalqilya, Nablus, Tulkarm und Jerusalem im Westjordanland. In Abhängigkeit von der lokalen Infektionslage kann es jederzeit und kurzfristig zu zusätzlichen Maßnahmen und Abriegelungen weiterer Gebiete kommen. Versammlungen und Zusammenkünfte sind untersagt.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Kanada - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kanada wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kanada ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen und ist daher als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle Daten stellt die kanadische Regierung zur Verfügung. Informationen zum Infektionsgeschehen bieten das kanadische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Kanada besteht derzeit grundsätzlich eine Einreisesperre. Ausgenommen davon sind kanadische Staatsangehörige und Personen mit permanentem Aufenthaltsstatus sowie deren engste Familienangehörige (Ehe-, Lebenspartner, Eltern und Kinder), die die familiäre Beziehung erfahrungsgemäß bereits beim Boarding eines Fluges nach Kanada durch aussagekräftige Unterlagen nachweisen müssen. Die kanadische Regierung informiert in einer Übersicht u.a., ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einreise zu Besuchszwecken für Familienangehörige möglich ist. Auch Personen die zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder des Studiums mit einer gültigen Arbeits- bzw. Studiengenehmigung einreisen, sind von der Einreisesperre ausgenommen. Weitere Informationen über die Ausnahmen von der Einreisesperre können auf der Webseite der kanadischen Einreisebehörde nachgelesen werden.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen der jeweiligen Fluggesellschaft bzw. bei Einreise auf dem Landweg den Grenzbeamten, gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Abreise (bzw. bei Einreise auf dem Landweg vor der voraussichtlichen Einreise) sein darf. Reisende, die ein positives Testergebnis haben, bei der die Probe zwischen 14 und 90 Tagen vor der Einreise genommen wurde, erfüllen ebenfalls die Test-Anforderungen vor der Einreise.
Alle Reisenden müssen sich zusätzlich bei Einreise am jeweiligen internationalen Flughafen bzw. bei Einreise auf dem Landweg am Grenzübergang einem PCR-Test unterziehen. Anschließend müssen sie sich in der Regel für drei Tage bzw. bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ein, von der kanadischen Regierung zugelassenes Hotel begeben. Der Rest der 14-tägigen Quarantäne muss, auch bei erneutem negativem PCR-Testergebnis, am Reiseziel verbracht werden. Gegen Ende der Quarantäne müssen alle Reisenden einen von der kanadischen Regierung bereitgestellten COVID-19-Schnelltest als Selbsttest vornehmen.
Bei Nichtbefolgung der Anweisung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu Reisebeschränkungen, Ausnahmen und Verhaltenshinweisen vor.
Vor der Einreise müssen sich alle Einreisenden über die ArriveCAN-App registrieren und bei oder vor der Einreise genaue Kontaktinformationen zu ihrem obligatorischen 14-Tage-Quarantäneplan angeben. Die Verwendung der App ist bindend. Die kanadischen Behörden verfolgen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen nach.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Kanada ist eingeschränkt möglich, wenn die Regelungen des Dritt- bzw. Zielstaats eine Einreise dort erlauben. Durchreisende mit deutscher Staatsangehörigkeit benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA), die sie vor Flugbuchung beantragen sollen.
Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf, auch nicht zum Einchecken oder Empfang und Aufgabe des Reisegepäcks für den Weiterflug. Einreise und Weiterflug müssen deshalb mit derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen möglich ist. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen beim Boarding des Fluges nach Kanada der jeweiligen Fluggesellschaft gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis nachweisen. Das vom Verkehrsministerium verlangte PCR-Testergebnis darf dabei nicht länger als 72 Stunden vor der geplanten Abreise zurückliegen.
Die gemeinsame Grenze zwischen Kanada und den USA ist seit Ende März 2020 weitgehend geschlossen. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt, Heimreisen kanadischer und US-amerikanischer Bürger sollen ermöglicht werden. Der für wichtige Lieferketten relevante Verkehr soll ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Reiseverbindungen
Internationale Flüge dürfen nur noch auf folgenden vier Flughäfen landen: Toronto Pearson International, Montreal Pierre Elliott Trudeau, Vancouver International, Calgary International. Zahlreiche europäische Fluggesellschaften führen transatlantische Flüge nur in erheblich reduziertem Umfang durch. Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Reisenden zu befördern, die COVID-19-Symptome aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige). Wegen zu geringer Auslastung der Flüge kann es auch kurzfristig zu Änderungen und Stornierungen kommen. Sämtliche kanadische Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb zwischen Kanada und Mexiko, sowie der Karibik vorläufig eingestellt. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen im Flugverkehr vor.
Beschränkungen im Land
In vielen Provinzen, u.a. Ontario, Quebec und British Columbia, gelten Einschränkungen für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen einschl. Kultureinrichtungen, Restaurants und Geschäften.
Die kanadische Regierung empfiehlt dringend, "social distancing" zu betreiben und jede nicht unbedingt notwendige Reise zu vermeiden.
Hygieneregeln
An allen Flughäfen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht hierfür eine Empfehlung. Das Personal aller Beförderungsunternehmen kann Personen von der Beförderung ausschließen, die keinen ausreichenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.
• Informieren Sie sich rechtzeitig vor Einreise ob Ihre Reisepläne unter die zugelassenen Ausnahmen fallen.
• Wenn Sie sich touristisch in Kanada aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Marokko - Änderung Reieverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisenden aus Deutschland wird (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) die Einreise nach Marokko verweigert. Damit ist eine Einreise nach Marokko auch mit Transitflügen bzw. über Drittstaaten nicht mehr möglich. Sämtliche bislang für Reisende aus Deutschland gültigen Regelungen zur Einreise nach Marokko sind außer Kraft gesetzt.
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Direkte Flugverbindungen zwischen Marokko und Ägypten, Algerien, Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei, Ukraine und dem Vereinigten Königreich sind bis auf weiteres ausgesetzt. Auch Flüge von und nach Australien, Brasilien, Kuwait, Libanon, Neuseeland und Südafrika dürfen nicht durchgeführt werden. Ausgenommen sind nur Fracht- und medizinische Flüge. Einreisen von Personen mit Aufenthalt in den genannten Ländern sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und möglichen Transitverbindungen, ebenfalls nicht möglich.
Eine Ausreise aus Marokko ist mit vereinzelten Sonderflügen u.a. von Air France und Royal Air Maroc in einzelne Länder weiterhin möglich. Der Sonderfährverkehr zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien wurde bis auf weiteres eingestellt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 16. März 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr sowie ein Versammlungsverbot.
Der Ausnahmezustand gilt vorerst bis zum 10. April 2021. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind geschlossen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Mauritius - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauritius wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Mauritius war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für Ausländer ist teilweise aufgehoben. Bewohner von Mauritius und eine begrenzte Personengruppe, z.B. Personen mit Aufenthaltstiteln von Mauritius und Touristen mit einem Aufenthalt von über 14 Tagen dürfen einreisen. Reisende müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Zusätzlich wird ein PCR-Test am Flughafen durchgeführt. Während einer anschließenden verpflichtenden 14-tägigen Quarantäne in einem dafür staatlich zugelassenen Hotel müssen Reisende sich am siebten und 14. Tag erneut einem PCR-Test unterziehen. Die Quarantänepflicht gilt bis zunächst 31. März 2021.
Personen, die sich in den letzten 15 Tagen in Südafrika, Brasilien oder Japan aufgehalten haben, dürfen derzeit nicht nach Mauritius einreisen.
Weitere Informationen hierzu bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Bis vorerst 31. März 2021 ist der reguläre internationale Flugverkehr eingestellt. Es finden lediglich einige wenige kommerzielle Flüge statt, derzeit ausschließlich von Air Mauritius und Emirates.
Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Moldau, Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher insbesondere die Hauptstadt Chisinau. Die Republik Moldau ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisende müssen bei Einreise in die Republik Moldau ein Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen und unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Es gelten folgende Ausnahmen:
• Kinder unter 5 Jahren,
• Reisende mit negativem PCR-Testergebnis in rumänischer, englischer, französischer oder russischer Sprache; der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein,
• Kraftfahrer im Waren-, Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
• Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung“ (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),Schüler und Studenten, die zur Organisation, Aufnahme oder Abschluss eines Studiums sowie entsprechenden Aufnahme oder Abschlussprüfungen einreisen oder die bereits in einer moldauischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind; für die Organisation des Studiums kann ein gesetzlicher Vertreter oder eine durch diese bestimmte Begleitperson mitreisen,
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.),
• zurückkehrende Geschäftsreisende mit entsprechendem Nachweis,
• Pendler,
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe,
• Sportler, die an internationalen Sportveranstaltungen oder Turnieren teilnehmen, sowie Mitglieder von Sportdelegationen und deren Betreuer (Eltern oder gesetzliche Vertreter von Minderjährigen),
• Transitreisende,
• Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Vorladung einreisen, sowie deren Rechtsbeistände (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),
• Personen, die anhand einer amtlichen Bestätigung in rumänischer, englischer oder russischer Sprache nachweisen können, dass sie gegen COVID-19 geimpft wurden.
Die 14-tägige Quarantäne kann gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests, der frühestens 10 Tage nach Einreise durchgeführt werden kann, vorzeitig beendet werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Die moldauische Regierung hat landesweit den „Gesundheitsnotstand“ (code red) ausgerufen. Zusammenkünfte von mehr als drei Personen an öffentlichen Plätzen sind verboten. Personen über 63 Jahre dürfen ihre Wohnung nur bei dringender Notwendigkeit verlassen. Spiel- und Sportplätzen, sowie Vergnügungsparks und andere Erholungsgebieten sind geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten öffentlichen Raum insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen und überall dort, wo der ein Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Niederlande - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich ihrer autonomen Länder sowie der besonderen karibischen Gemeinden, mit Ausnahme der überseeischen Insel Curaçao, wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 stark betroffen. In allen Landesteilen und nahezu allen Überseegebieten liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Königreich der Niederlande mit Ausnahme des autonomen Landes Curaçao als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Niederlande haben Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Reisende aus Deutschland sollen sich nach Einreise dringend in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne (auch Ferienunterkünfte) begeben. Informationen zu den Ausnahmen erteilt das Government of the Netherlands.
Alle Flugreisenden müssen beim Einchecken einen negativen PCR-Test vorweisen. Gleiches gilt für Reisende per Zug, Bus oder Schiff, die sich weiter als 30 km in das niederländische Inland begeben. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. In den Niederlanden angekommen, sollen sich Reisende dringend in eine zehntägige Hausquarantäne begeben. Der negative Test, der für die Einreise in die Niederlande benötigt wird, ist kein Ersatz für die Quarantäne. Informationen in englischer Sprache gibt es von der niederländischen Regierung. Diese Regel gilt auch für Transitreisende an niederländischen Flughäfen.
Es muss von allen Einreisenden per Flugzeug oder Schiff ein höchstens vier Stunden vor Abreise durchgeführter negativer Antigen-Schnelltest zusätzlich zum negativen PCR-Test vorgelegt werden. Diese Regelung bestand bereits für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika.
Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und mitführen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind möglich. Ein negativer PCR-Test und ein Antigen-Schnelltest sind erforderlich (s. Einreise). Direkte Transitreisen wie das Umsteigen am Flughafen in Amsterdam ohne Verlassen des Flughafens unterliegen nicht der Quarantänepflicht.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Es gilt ein Lande- bzw. Anlegeverbot für Flüge und Schiffe aus Südafrika und diversen Ländern in Mittel- und Südamerika.
Beschränkungen im Land
Bis zum 31. März 2021 gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 4.30 Uhr. Informationen zu den Maßnahmen bietet die niederländische Regierung.
Das öffentliche Leben ist erheblich eingeschränkt. Lediglich essentielle Einrichtungen, bleiben geöffnet, u.a.
- Lebensmittelgeschäfte Drogerien, Apotheken, Optiker
- Reparatur- und Wartungswerkstätten (Baumärkte nur Abholung)
- Hotels, dortige Restaurants und Zimmerservice bleiben geschlossen
- Banken, Makler)
- Gemeinden, Gerichtshöfe und andere staatliche Stellen
- medizinische Kontaktberufe (Zahnärzte, usw.).
Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist es nicht erlaubt, Alkohol im öffentlichen Raum mit sich zu führen oder zu konsumieren.
Seit dem 3. März 2021 dürfen Geschäfte Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung empfangen, auch körpernahe Dienstleistungen, wie z. B. Friseure und Masseure, dürfen wieder angeboten werden.
Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf einen Gast (13 Jahre oder älter) pro Tag beschränkt. Im Innen- und Außenbereich außerhalb des eigenen Haushalts darf eine Gruppe aus maximal zwei Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 12 Jahre gelten die Maßnahmen nicht.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten und empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis 15. April 2021 auf nicht notwendige Reisen und das Planen und Buchen derselben zu verzichten. Urlaube und Familienbesuche sind keine notwendigen Reisen.
Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll auf notwendige Fahrten beschränkt bleiben. Die Menschen sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten.
Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen bietet die niederländische Regierung in englischer Sprache. Ob Strände geöffnet bleiben, hängt von der Anzahl der Besucher ab und bleibt den jeweiligen Gemeinden überlassen. Campingplätze sind hinsichtlich ihrer Regelungen direkt zu kontaktieren.
Hygieneregeln
Der Abstand von 1,5 Metern ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften), im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol.
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curação und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Verfolgen Sie bei einer geplanten Einreise aus Drittstaaten die aktuellen Meldungen und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen niederländischen Auslandsvertretung.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curação die Hinweise der Regierung von Curação.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curação.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Das österreichische Bundesland Vorarlberg wird kommende Woche zur Testregion für Corona-Lockerungen. Von Montag 15. März 2021 an sollen dort Gastronomie, Veranstaltungen und Jugendsport unter vielen Auflagen wieder möglich werden. Mit Zutrittstests, Abstand, Masken, Besucherregistrierung und Schutzkonzepten sollen Ansteckungen vermieden werden. Quelle: tagesschau.de

Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen.
Rumänien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Derzeit müssen alle Reisenden nach Rumänien eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Alle Einreisenden aus einem Risikogebiet müssen zudem einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf.
Von der Testpflicht sind folgende Personen befreit:
• Kinder unter drei Jahren,
• Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien verabreicht wurde und dies anhand der Impfbescheinigung nachweisen können,
• Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden und dies durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-forms-Datenbank nachweisen können, nach Verstreichen von mindestens 14 Tagen ab Testergebnis bis Einreise,
• LKW-Fahrer (zulässige Höchstkapazität von über 2,4 Tonnen),
• Fahrer für Personenbeförderung (mehr als 9 Sitze, einschließlich Fahrersitz),
• Fahrer der beiden vorgenannten Kategorien, die beruflich aus dem Aufenthaltsland in ein anderes EU-Mitgliedsland oder aus einem EU-Mitgliedsland in ihr Aufenthaltsland reisen, ungeachtet davon, ob die Reise individuell oder auf eigene Rechnung erfolgt,
• Piloten und Flugzeugbesatzungen,
• Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Rumänien, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und berufskonsularischen Corps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Reisende aus Ländern der „gelben Zone“, die mit einem negativen Test einreisen, unterliegen einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Deutschland ist nicht in der „gelben Zone“ eingestuft. Diese Ausnahmen sind nicht abschließend. Einreisende sollten sich im Zweifelsfall und bei Fragen zu Ausnahmen mit dem für sie zuständigen regionalen rumänischen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, das im Einzelfall entscheidet.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 13. Marz 2021 gilt in Rumänien der Alarmzustand. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.03.2021 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Seychellen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Seychellen sind von COVID-19 derzeit sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Seychellen als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die seychellischen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise aus Deutschland, das derzeit zur Liste der "Permitted Countries" gehört, ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist die Vorlage eines negativen PCR-Test, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach Ankunft müssen sich Reisende aus Deutschland sechs Nächte in Quarantäne in einer hierfür zugelassenen Unterkunft begeben und am fünften Tag einen PCR-Test vornehmen lassen. Ist das Testergebnis negativ, kann der Urlaub im Land frei fortgesetzt werden.
Eine Quarantänepflicht besteht nicht für Reisende, die einen gültigen Nachweis über eine vollständige Impfung (zwei Impfdosen) vorweisen können und deren Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder benötigen keinen Impfnachweis, aber einen negativen PCR-Test.
Ab 25. März 2021 dürfen Reisende aus allen Ländern, mit Ausnahme von Südafrika, auf die Seychellen reisen und sich quarantänefrei aufhalten, unabhängig davon, ob sie geimpft sind. Besucher müssen nur noch einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Alle Reisenden benötigen eine Gesundheitsgenehmigung (Travel Health Authorization). Sie muss vor Abflug über die offizielle Webseite der seychellischen Regierung oder die mobile App beantragt werden. Hierfür werden Reisepass, Passbild, Kontaktdaten, Flugdaten, Unterkunft, negatives PCR-Testergebnis und Kredit- oder Bankkarte benötigt sowie der Impfnachweis oder eine Krankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt. Die Bearbeitung dauert bis zu sechs Stunden. Die Gebühr beträgt 50 USD. In Not- und Eilfällen wird ein Expressantrag gegen einen Expresszuschlag von 90 USD bearbeitet. Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt.
Für ausländische Arbeitnehmer (Gainful Occupation Permits, GOP) und Deutsche mit Wohnsitz auf den Seychellen gelten besondere Regeln.
Für die Einreise mit privatem Flugzeug und auf dem Seeweg gelten ebenfalls besondere Regeln. Dazu ist ein spezielles Einreiseformular auszufüllen.
Durch- und Weiterreise
Der Flughafentransit aus Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird. COVID-19-Tests für die Weiterreise sind nach Voranmeldung (per E-Mail oder telefonisch unter +248 4388410 kostenpflichtig in Testzentren auf Mahé, Praslin und La Digue erhältlich.
Reiseverbindungen
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen. Alle anderen Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Zusammenkünfte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts sowie alle öffentlichen Versammlungen sind untersagt. Bars, Diskotheken, Schulen, Postämter, Büros (außer elementare Dienstleistungen) und Kirchen sind geschlossen. Besuche in Krankenhäusern und Seniorenheimen sind derzeit untersagt. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen von Urlaubern nicht genutzt werden.
Hygieneregeln
Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht in weiten Teilen des öffentlichen Lebens (Gesundheitseinrichtungen, Banken, Kundenservicecenter, Geschäfte, Kinos, Sportstätten, Gotteshäuser, Märkte, Flughafen, Busbahnhof, Beerdigungen, Sitzungsräume, Friseursalons), in Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Flugzeuge, Taxis) und überall dort, wo ein Abstand von 1 m nicht eingehalten werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des seychellischen Tourismusministeriums.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe und Unterkünfte.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das die 24-Stunden-Hotline der seychellischen Gesundheitsbehörden unter 141 oder wenden Sie sich an eine der drei Fieberstationen (Mont Fleuri/Corgat Estate Health Center, Baie Lazare Health Center, Glacis Health Center).
• Wenn Sie sich touristisch in den Seychellen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, jedoch sind die Infektionszahlen zuletzt gesunken. Spanien ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 16. März 2021 nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 16. März 2021 nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden . Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (im Innenbereich) bzw. sechs Personen (im Außenbereich) sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 14. März 2021:
Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Am Wochenende sind nur Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 14. März 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen im Außenbereich öffnen (pro Tisch max. 4 Personen; Rauchen verboten). Geschäfte, sind nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet; für Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure gelten diese Beschränkungen nicht. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 19. März 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón und für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 19. März 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung .
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland grundsätzlich auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung. Bis zunächst 15. März 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind untersagt.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Auf Ibiza sind Bars, Cafés und Restaurants geschlossen. Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice sind gestattet. Für Geschäfte, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Mallorca, Formentera und Menorca ist die Außengastronomie mit unterschiedlichen Öffnungszeiten und eingeschränkter Kapazität möglich. Auf Menorca ist darüber hinaus die Gastronomie im Innenbereich mit 30% Kapazität geöffnet. Für Geschäfte, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, gelten eingeschränkte Öffnungszeiten.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Beachten Sie die geltende Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Ungarn - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich. Ungarn führt strenge EU-Binnengrenzkontrollen durch. Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger häuslicher Isolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Aus der häuslichen Isolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisende, die aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder aus Großbritannien zurückkehren (bei Einreise aus anderen Ländern wird Kontaktaufnahme zu ungarischer Auslandsvertretung empfohlen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschäden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Alle Geschäfte mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Apotheken, Baumärkten und Tankstellen sind bis 22. März 2021 geschlossen; alle Dienstleistungen sind mit wenigen Ausnahmen (z.B. privates Gesundheitswesen, Post) eingestellt. Fitnessstudios sowie Casinos sind geschlossen. Gastronomiebetriebe sind geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen. Kindergärten sind geschlossen; in Schulen, Gymnasien, Hochschulen und Universitäten gilt bis auf weiteres digitaler Unterricht.
Hygieneregeln
Im Freien innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis, Geschäften und in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht eine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es beim Individualsport und für Kinder unter sechs Jahren. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 10.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Dänemark - Änderung Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird, mit Ausnahme von Midtjylland, aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland, die Färöer und Midtjylland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist stark von COVID-19 betroffen. Dänemark ist mit Ausnahme der Region Midtjylland als Risikogebiet eingestuft. Grönland und die Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und werden daher nicht als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt bis einschließlich 5. April 2021 grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorangegangenen COVID-19-Infizierung genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 5. April 2021 gilt im gesamten Land Dänemark ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Restaurants und Cafés dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Einkaufszentren, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen, körpernahe Dienstleistungen verboten. Seit dem 1. März 2021 darf der Einzelhandel -mit Ausnahme von Einkaufszentren und Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m²- wieder öffnen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen ebenfalls unter Auflagen wieder öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft sind in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen. Für Zusammenkünfte Zuhause gilt die Empfehlung, diese ebenfalls auf max. fünf Personen zu beschränken.
Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots , identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 18. April 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.

Finnland - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Satakunta (Westfinnland), Vaasa (Österbotten) und Varsinais-Suomi wird gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19 Neuinfektionen sind weiterhin hoch. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa), die Region Varsinais-Suomi (Eigentliches Finnland), Satakunta (Westfinnland) und Vaasa (Österbotten). In diesen Regionen beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind. Zum Teil ist der Besuch von Verwandten nicht erlaubt.
Weiterhin einreisen dürfen:
- Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
- Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen,
- in Finnland Studierende,
- Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
- Personen, die internationalen Schutz benötigen und
- Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehr (z.B. dringende persönliche oder geschäftliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland, sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde. Zum Teil ist für die Beförderung nach Finnland ein Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Bis zum 28. März 2021 sind Restaurants in einigen Regionen vollständig geschlossen, ausgenommen sind Take-Away-Dienstleistungen.
Detaillierte Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.

Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land
An der Côte d'Azur gilt am kommenden Wochenende zum dritten Mal in Folge eine ganztägige Ausgangssperre. Rund um Dünkirchen am Ärmelkanal waren die Ausgangsbeschränkungen zuvor bereits um zwei Wochen verlängert worden. Auch dort dürfen die Bürger ihre Häuser an Wochenenden nur aus triftigem Grund verlassen, etwa zum Einkaufen oder Joggen. In ganz Frankreich gilt zudem eine nächtliche Sperrstunde ab 18 Uhr. Quelle: tagesschau.de

Litauen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen, jedoch sind die Infektionszahlen zuletzt stabil. Litauen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die Litauische Regierung.
Einreise
Einreisende aus allen Staaten weltweit, also auch aus Deutschland, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs-, Test- und Quarantänepflicht in Litauen.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Die Einreise nach Litauen ist nur noch möglich, sofern ein bei Einreise höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test in englischer, russischer oder litauischer Sprache vorgelegt wird. Ausnahmen bestehen für wenige Personengruppen, u.a. für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage, kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag allerdings verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen genesen sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne vorgesehen. Der entsprechende Nachweis des Arztes ist mit Übersetzung ins Englische, Russische oder Litauische vorzulegen. Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben und dies entsprechend belegen können.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nicht quarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. März 2021 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Es gibt Beschränkungen für Reisen zwischen den Gemeinden des Landes, welche aktuell bis zum 15. März 2021 gelten, weitere Details. Rückfragen können mit der örtlichen Polizei (Tel: +370-700-60000) geklärt werden. Straßenkontrollen werden in diesem Zeitraum durch Polizei und weitere Ordnungsbehörden zur Durchsetzung der Beschränkungen durchgeführt.
Treffen mit Personen aus anderen Haushalten sind mit Ausnahme von Spaziergängen im Freien zu zweit, bis einschließlich 31. März 2021 untersagt.
Restaurants dürfen nur noch außer-Haus-Verkauf anbieten. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet, auch Geschäfte unter 300 m² Verkaufsfläche, Friseure und ähnliche Dienstleister dürfen ihre Dienste mit Auflagen wieder anbieten. Alle anderen Geschäfte und Freizeiteinrichtungen sind weiterhin geschlossen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung .
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt landesweit, auch im Freien, sofern nicht mindestens zwei Meter Abstand zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie bei Reisen nach Deutschland die geltende Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit. Quelle: AA

Litauen lockert weiter vorsichtig die geltenden Beschränkungen. Vom 15. März 2021 an dürfen wieder alle Geschäfte mit einem direkten Zugang von der Straße öffnen. Auch Museen und Galerien dürfen ab diesem Datum wieder Besucher empfangen. Die Geschäfte müssen dabei sicherstellen, dass für jeden Kunden eine Fläche von 20 Quadratmeter zur Verfügung steht, in Museen und Galerien sind es 30 Quadratmeter. Der Besuch der Ausstellungsräume bleibt jedoch auf Gruppen von zwei Personen beschränkt. Ausnahmen gelten für Familien. Tickets dürfen nur online verkauft werden. Quelle: tagesschau.de

Malaysia - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
Für kurzfristige als auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als drei Tage sein darf. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test.
Ankommende Reisende ohne Symptome und mit Testergebnis müssen sich nach Einreise in eine siebentägige Quarantäne in einer von malaysischen Behörden bestimmten Quarantäneeinrichtung begeben, Reisende, die das vorgeschriebene Testergebnis nicht vorweisen können, aber symptomfrei sind, in eine zehntägige Quarantäne.
Ein kostenpflichtiger RT-PCR-Test erfolgt bei Einreise am Flughafen nur noch für Reisende mit Symptomen. Die Kosten in Höhe von derzeit ca. 53 Euro trägt der Reisende.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen Reisende, die anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen müssen. Derzeit betragen die Kosten pro Person bei siebentägiger Quarantäne ca. RM 2.350 (ca. 475 Euro) und bei zehntägiger Quarantäne ca. RM 3.360 (ca. 680 Euro).
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Für Kuala Lumpur sowie die Bundesstaaten Selangor, Johor, Penang, Negeri Sembilan, Kedah, Perak, Sarawak und Kelantan gilt bis zunächst einschließlich 18. März 2021 eine „Conditional Movement Control Order“ (CMCO).
Für alle anderen Bundesstaaten gilt die „Recovery Movement Control Order“ (RMCO).
Reisen zwischen Distrikten (so genannter „inter district travel“) sind in allen Bundesstaaten außer Sabah erlaubt. Reisen innerhalb Malaysias zwischen einzelnen Bundesstaaten („interstate travel) bleibt weiterhin grundsätzlich verboten. Nur Fahrten zwischen den Bundesstaaten Melaka, Pahang, Terengganu, Sabah, Putrajaya, Labuan und Perlis, in denen die RMCO gilt, sowie zwischen Kuala Lumpur und dem Bundesstaat Selangor sind erlaubt.. Zur Durchsetzung dieser Beschränkungen bestehen Straßensperren.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
• Wenn Sie sich touristisch in Malaysia aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Mauritius - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauritius wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Mauritius war bisher von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aktuell jedoch einen Anstieg der Infektionszahlen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Mauritius ist bis auf weiteres nicht erlaubt.
Weitere Informationen hierzu bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Bis vorerst 31. März 2021 ist der reguläre internationale Flugverkehr eingestellt. Es finden lediglich einige wenige kommerzielle Flüge statt, derzeit ausschließlich von Air Mauritius und Emirates.
Beschränkungen im Land
Bis zum 25. März 2021 gilt ein landesweiter Lockdown mit alphabetisch-regulierter Ausgangssperre. Geschäfte für den dringenden, täglichen Bedarf sind geöffnet. Alle weiteren Geschäfte sind geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Montenegro - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Montenegro als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit (auch Staatsangehörige Montenegros und Ausländer mit Aufenthaltstitel in Montenegro) müssen bei der Einreise nach Montenegro einen PCR- oder Antigen-Schnelltest (max. 48 Stunden alt) oder einen positiven serologischen Antikörpertest (max. 30 Tage alt) oder einen Impfnachweis vorlegen. Das gilt nicht bei der Einreise aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet.
Die Einreise aus Montenegro nach Serbien ist an den Grenzübergängen Vuca und Metaljka in der Zeit von 7 bis 19 Uhr möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite Sperrstunde von 21 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen, es sei denn, sie gehören zum gleichen Haushalt. Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Geschäfte und Lebensmittelmärkte sowie Gastronomiebetriebe sind geöffnet. In Restaurants gilt eine Maskenpflicht und strenge Abstands- und Schutzregelungen.
In einigen Gemeinden sind Veranstaltungen untersagt, Geschäfte, Gastronomie und Schulen bleiben geschlossen mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Einige Gemeinden können nur mit einer Sondergenehmigung verlassen werden. Der Verkehr zwischen den Gemeinden ist landesweit von Freitag, 21 Uhr bis Montag, 5 Uhr untersagt.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von zwei Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Nordmazedonien - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nordmazedonien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Es besteht derzeit weder eine Quarantänepflicht noch die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise durch Nordmazedonien ist außerhalb der von 22 bis 5 Uhr geltenden Ausgangssperre uneingeschränkt erlaubt. Reisende sollten sich vor Abreise jedoch erkundigen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Ausgangs- und Zielländer aktuell geöffnet sind.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen der Reiseverbindungen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 23. März 2021 gilt zwischen 22 und 5 Uhr morgens eine generelle Ausgangssperre, ausgenommen sind u.a. An- und Abfahrt zum Flughafen Skopje zwecks An- und Abreise (Nachweis durch Flugticket nötig) und medizinische Notfälle.
Ansammlungen im Freien von mehr als vier Personen sind verboten. Zusätzliche zeitlich oder örtlich begrenzte Versammlungsbeschränkungen sind möglich. Gaststätten müssen bis spätestens 21 Uhr ihren Betrieb einstellen. Discotheken und Nachtclubs sind geschlossen. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur begrenzt ausgelastet sein. Auf Ämtern und Behörden gelten Schicht- und Heimarbeit, wodurch deren Dienstleistungsangebot eingeschränkt ist. Auskünfte zu Öffnungszeiten und den Bedingungen des Besuchsverkehrs können nur die jeweiligen Institutionen selbst erteilen. Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen geöffnet. Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken sowie Banken und Tankstellen sind geöffnet.
Hygieneregeln
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt auch im Freien eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Darüber hinaus wird empfohlen, Abstand zu Mitmenschen zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und wenn möglich zu desinfizieren.
Bei COVID-19-Symptomen ist ab dem Moment der Vereinbarung eines Testtermins bis zum Erhalt des Testergebnisses eine Selbstquarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Selbstquarantäne durch Verfügung des lokalen Gesundheitsamtes entsprechend verlängert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die öffentlichen Verlautbarungen zum Versammlungsverbot. Verstöße, auch gegen die Masken- und Quarantänepflichten, werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.
• Informieren Sie sich beim Institut für öffentliche Gesundheit über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung der Republik Nordmazedonien.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten konsultieren Sie die Broschüre „Empfehlungen für Reisende" in englischer Sprache oder die Informationen des Instituts für öffentliche Gesundheit.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland (kein Transit) aus einem Hochinzidenzgebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Paraguay - Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Paraguay wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Paraguay war lange Zeit von COVID-19 weniger stark betroffen als die umliegenden Nachbarländer. Nach einem erheblichen Anstieg der Infektionszahlen hat das paraguayische Gesundheitssystem in einigen Regionen seine Belastungsgrenze erreicht.
Paraguay ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise muss ein PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 10 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ist dieser Test negativ, unterliegt man keinen Quarantänebestimmungen. Wird der Test nicht vorgelegt oder ist er positiv, müssen sich Reisende in eine 10-tägige Quarantäne begeben, die sie in der eigenen Wohnung verbringen können. Alternativ stehen auch Sammelunterkünfte und sogenannte „Gesundheitshotels“ zur Verfügung.
Reisende müssen innerhalb von 24 Stunden vor Einreise online ein Gesundheitsformular des paraguayischen Gesundheitsministeriums ausfüllen.
Ausländer aus Nicht-Mercosur und assoziierten Staaten (Argentinien, Brasilien, Uruguay, Venezuela, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Guyana, Peru, Surinam), die nicht über einen Aufenthaltstitel in Paraguay verfügen und sich nur vorübergehend im Land aufhalten, müssen bei der Einreise einen gültigen Krankenversicherungsschutz nachweisen, der auch ärztliche Behandlungen im Falle einer Erkrankung an COVID-19 abdeckt.
Personen, die innerhalb der letzten 14 bis 90 Tage vor Einreise nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Vorlage eines negativen PCR-Tests befreit, müssen dies aber durch entsprechende Laborbefunde nachweisen.
Paraguayische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltstitel für das Land können bei Ankunft auf dem Flughafen in Asunción einen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen (umgerechnet ca. 60,- Euro). Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sie sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne ist mit Vorlage des negativen Testergebnisses beendet, bei positivem Ergebnis muss eine Quarantäne von insgesamt 10 Tagen eingehalten werden.
Durch- und Weiterreise
Seit Ende März 2020 gelten Beschränkungen für den Grenzverkehr mit den Nachbarländern. Für die drei bereits geöffneten Grenzübergänge zu Brasilien gelten folgende Öffnungszeiten:
• Puente Internacional de la Amistad (Ciudad del Este und Foz de Iguazú): 5 Uhr bis 14 Uhr, außerhalb dieser Zeiten ist die Einreise nur für paraguayische Staatsangehörige und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel für Paraguay möglich.
• b) Pedro Juan Caballero und Ponta Porã: 9 Uhr bis 22 Uhr
• c) Salto del Guairá und Mundo Novo: 6 Uhr bis 21 Uhr.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr am internationalen Flughafen in Asunción findet in reduziertem Umfang wieder statt.
Beschränkungen im Land
Gesellschaftliche Veranstaltungen können nur von 5 Uhr bis Mitternacht stattfinden. Kulturelle und religiöse Treffen sind mit bis zu 50 Personen, private Treffen mit bis zu 12 Personen gestattet, andere organisierte Veranstaltungen für bis zu 30 Personen.
Für Hotels gelten Hygieneauflagen. Kinder dürfen sich nur in Begleitung eines Erwachsenen im öffentlichen Raum aufhalten. Mannschaftssportarten sind im Amateurbereich grundsätzlich noch nicht zugelassen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die üblichen Hygieneregeln im Zusammenhang mit COVID-19.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen der paraguayischen Behörden.
• Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen beim paraguayischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Ukraine - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kiew sowie die Gebiete Czernowitz, Ivano-Frankiwsk, Transkarpatien, Lemberg (Lwiw) und Winnyzja.
Die Ukraine ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird im Informationsportal "Visit Ukraine Today" veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Änderungen können ohne Vorankündigung erfolgen.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft. Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage ausschließlich in einem Staat der „grüne“ Kategorie ist weder ein COVID-19-Test, noch eine Selbstisolation oder die Nutzung der App „Dii vdoma“ („Дій вдома“) für die Einreise, bzw. nach der Einreise notwendig.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der "roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii vdoma“ („Дій вдома“), die bei Einreise bereits eingerichtet sein muss. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen COVID-19-PCR-Test bei einem zugelassenen Testzentrum nach Einreise verkürzt werden.
Ausgenommen von der Quarantäne sind Kinder unter 12 Jahren, Personen welche zum Zwecke des Hochschulstudiums einreisen und Transitreisende, welche ihre Ausreise innerhalb der nächsten zwei Tage nachweisen können. Auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests, welcher bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, befreit von der Quarantäne. Bei Absolvierung des PCR-Tests vor Einreise kann die Nichtanerkennung aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen nicht ausgeschlossen werden. Einzelheiten zu den Testanforderungen sind auf der offiziellen Seite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Ausländer müssen eine Krankenversicherung nachweisen, welche die Kosten einer Behandlung und Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen. Davon ausgenommen sind u.a. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Ukraine.
Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten gehören für die Ukraine aktuell zu den Staaten der "roten" Kategorie, darunter die Nachbarländer Polen, Slowakei und Ungarn. In diesen und weiteren Ländern bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Bis 30. April 2021 gilt eine adaptive Quarantäne. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus. Unabhängig von der Einstufung hat jede Person einen Ausweis mitzuführen und die grundlegenden Hygieneregeln zu beachten. Weitere Informationen zu den Regeln und Einstufungen der Oblaste werden von der ukrainischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Herkunftsland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 11.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Belgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind zunächst bis 18. April 2021verboten. Nur notwendige Reisen sind zugelassen. Hierunter fallen für Personen aus der EU berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des/der nicht im gleichen Haushalt lebenden Partners/Partnerin und gemeinsamer Kinder oder aus anderen wichtigen familiären Gründen, Reisen aus medizinischen Gründen, Fahrten im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs und Transitfahrten durch Belgien. Über weitere Einzelheiten und Ausnahmen informiert die Webseite der belgischen Regierung.
Zum Nachweis des essentiellen Charakters der Reise muss eine ausgedruckte oder elektronisch gespeicherte sog. „ehrenwörtliche Erklärung" (eidesstattliche Versicherung) und ggf. Unterlagen über den Reisezweck mitgeführt werden. Bahn-, Bus- und Flugunternehmen sollen Reisende zurückweisen, die die Erklärung nicht mit sich führen. Grenzpendler-/gänger müssen die Erklärung für einen spezifischen Zweck (z.B. Arbeit, Schulbesuch) nur einmal erstellen.
Die Einhaltung des Reiseverbots wird sowohl im Flug-, Schiffs-, als auch im Schienen- und Straßenverkehr stichprobenartig kontrolliert.
Zusätzlich zur „ehrenwörtlichen Erklärung“ müssen Reisende bzw. Rückreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches "Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Ausgehend von der Einstufung auf der Website Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende müssen sich umgehend für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben und sich am siebten Tag des Aufenthalts in Belgien testen lassen. Sie erhalten eine SMS der belgischen Behörden, mit der sie zu einem Testzentrum gehen können.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR- und Quarantänepflicht befreit und müssen auch das Passenger Locator Form nicht ausfüllen.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38° C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss die elektronische „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern und der Wallonie gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen geöffnet. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet. Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf zehn Personen beschränkt. Hotels und Ferienparks sind geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Bulgarien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Allen EU-Staatsangehörigen ist die Einreise nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Alternativ haben EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die 10-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden.
Befreit von der Vorlage eines PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist stark eingeschränkt. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand ist bis zum 30. April 2021 verlängert worden.
Bars, Diskotheken und Klubs sind bis auf weiteres geschlossen. Restaurants sind geöffnet. Im Sofioter Stadtgebiet gelten noch bis 26. März 2021 eingeschränkte Öffnungszeiten. Personen unter 65 Jahren ist landesweit täglich zwischen 8:30 und 10:30 Uhr der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften nicht gestattet.
Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Optiker, Drogerien, Zooläden, Banken, Versicherungen, Zahlungs- und Telekommunikationsdienstleister sind geöffnet. Geschäfte in Einkaufszentren dürfen wieder öffnen. Der Besuch von Kinos, Konzerten, Museen, Sport- und Spielplätzen ist unter Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln sowie mit der Auflage einer maximalen Auslastung von 30% bis 50% wieder erlaubt. Tagungen/Konferenzen u.ä. dürfen nicht stattfinden.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Wenn Sie sich touristisch in Bulgarien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Frankreich - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Frankreich lockert die Reiseeinschränkungen. Passagiere von und nach Australien, Südkorea, Israel, Japan, Neuseeland, Großbritannien und Singapur müssten nicht mehr einen zwingenden Grund für ihre Reise nachweisen, teilte das französische Außenministerium mit. Allerdings blieben andere Vorschriften in Kraft. Dazu gehöre die Vorlage eines negativen Coronavirus-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein dürfe. Quelle: tagesschau.de

Irak - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irak wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irak ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Reisende aus Deutschland und weiteren Ländern gilt für den Zentralirak eine Einreisesperre. Ausgenommen sind irakische Staatsangehörige, Regierungsdelegationen, Diplomaten sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen und nicht näher definierte Experten, welche an Projekten des öffentlichen Interesses arbeiten. Für die Region Kurdistan-Irak ist die Einreisesperre aufgehoben worden.
Für die vorgenannten Gruppen ist bei Einreise nach Irak die Vorlage eines negativen PCR-Tests notwendig. Das Ergebnis darf für die Einreise nach Zentralirak und in die Region Kurdistan-Irak maximal 72 Stunden alt sein. Das Ergebnis muss bei Einreise ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorliegen.
Bei Einreise in die Region Kurdistan-Irak ist ein COVID-19-Test vorgeschrieben, welcher auf eigene Kosten (ca. 50 USD in bar) erfolgt. Für die Quarantäne-Vorschriften wird auf die jeweils aktuellen Regelungen des Gesundheitsministeriums der kurdischen Regionalregierung verwiesen.
Die Ein- und Ausreisemöglichkeiten an den Landgrenzen des Iraks sind weiterhin stark eingeschränkt.
Durch- und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen PCR-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Passagierflüge von und zu den internationalen Flughäfen in Bagdad und Erbil werden nur beschränkt durchgeführt.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst zum 22. März 2021 gilt im Zentralirak von Montag bis Donnerstag zwischen 20 und 5 Uhr sowie am Freitag, Samstag und Sonntag ganztägig eine Ausgangssperre. Sämtliche Geschäfte mit Ausnahme von Lebensmittelläden und Apotheken werden für diesen Zeitraum geschlossen. Dies gilt u.a. auch für Restaurants, Moscheen, und Freizeiteinrichtungen. Es gilt ein Versammlungsverbot. Auf öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Taxis gilt eine Maskenpflicht, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
In der Region Kurdistan-Irak gilt in öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sowie in Einkaufszentren und Märkten gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske und zur Einhaltung der Abstandsregeln.
Hygieneregeln
Neben der allgemeinen Maskenpflicht sind Abstandsregeln einzuhalten und regelmäßig die Hände zu waschen. Hygieneregeln werden nicht überall eingehalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Rufnummer 122.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Verfolgen Sie die irakischen Medien und informieren Sie sich über ggf. auch kurzfristig verkündete Ausgangssperren, Reiseverbote, Testpflichten, Quarantänevorschriften, Gesundheitsprüfungen und sonstige Präventionsmaßnahmen.
• Folgen Sie den Anweisungen von Sicherheitskräften.

Japan - Änderung Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Japan wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die japanische Regierung mahnt allgemein zur Vorsicht. Von einer hohen Anzahl nicht erfasster Infektionen wird auch in Japan ausgegangen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt ein Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige. Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem Risikoland aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit sind unter bestimmten Auflagen ausgenommen. Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Die Visafreiheit ist für deutsche Staatsangehörige ausgesetzt. Die Möglichkeit zur Beantragung eines Visums für Geschäftsreisen, Studienaufenthalte und mittel- und langfristige Aufenthalte (mit Certificate of Eligibility) und die Einreise mit einem solchen Visum wurde von der japanischen Regierung bis auf weiteres ebenfalls ausgesetzt. Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Es sind zudem strenge Quarantäneregeln einzuhalten. Seit dem 5. März 2021 erfolgt für Personen, die aus einem Land einreisen, in dem Infektionen mit Virusvarianten bestätigt wurden (dazu zählt auch Deutschland), auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests, eine Unterbringung in einer von den Quarantänebehörden festgelegten Unterkunft für zunächst drei Tage. Anschließend wird in der Regel ein weiterer COVID-19-Test durchgeführt. Bei negativem Testergebnis ist es möglich, die restliche Zeit der 14-tägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder einer selbstorganisierten Unterkunft zu verbringen. Dies gilt auch für japanische Staatsangehörige und Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis.
Nähere Informationen hierzu bieten die Botschaft Japans in Berlin und das japanische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten zwischen Japan und Deutschland. Einschränkungen und Flugausfälle sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Der von der japanischen Regierung ausgerufene Notstand für die Präfekturen Tokyo, Saitama, Chiba und Kanagawa wurde bis zum 21. März 2021 verlängert. Die Maßnahmen umfassen auch eine Sperrstunde für Restaurants, Theater und Handel. Die Bewohner der Präfekturen sind aufgefordert, ihre Häuser ab 20 Uhr nur in dringend notwendigen Fällen zu verlassen. Einkaufszentren sind geöffnet.
Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben die Form eines dringenden Appells, der zwar nicht rechtlich bindend ist, aber von weitgehender Befolgung durch die Bevölkerung ausgeht.
Hygieneregeln
Das Tragen von Masken ist in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.
• Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen unter denen eine Einreise/Ausreise nach und aus Japan und auch ein Transit möglich ist (PCR-Test).
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Jordanien - Änderung Beschränkungen im Land
Die landesweit geltende nächtliche Ausgangssperre wird ab dem 13. März 2021 um 3 Stunden erweitert von bisher 22:00-06:00 Uhr auf dann 19:00-06:00 Uhr. Die ganztägige Ausgangssperre an jedem Freiitag bleibt bis mindestens Ende März in Kraft. Quelle: Garda World

Kenia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kenia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Kenia ist derzeit moderat. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu und Kajiado sowie Mombasa, Nakuru und Busia.
Kenia ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia aus Deutschland ist zwingend ein zertifizierter negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise sein darf. Kenia sieht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise vor. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Negativliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Negativliste, die täglich überprüft wird. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 Grad Celsius beträgt, oder die COVID-19-ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Einreisende aus Staaten, für die eine Quarantänepflicht gilt, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss 24 Stunden vor Abflug eine von diesen Quarantäne-Unterkünften gebucht werden, worüber bei Einreise ein Nachweis mit zu führen ist. Die Kosten für die Unterkunft trägt der Reisende.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travel Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen. Eine Anleitung zur Zertifizierung (Generierung eines Travel Code) des PCR-Tests finden Sie hier in dem vom kenianischen Gesundheitsministerium eingestellten Dokument unter Nr. 82: Travel Guide Simplified. Dieses Zertifizierungsverfahren läuft nach ersten Erkenntnissen nicht zuverlässig. Es ist davon auszugehen, dass bis auf weiteres negative PCR-Testbescheinigungen ohne Zertifikat grundsätzlich bei Einreise anerkannt werden.
Durch- und Weiterreise
Für den Transitaufenthalt ist zwingend ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise sein darf. Die Grenzübergänge sind geöffnet. Bei der Ausreise aus Kenia muss ein zertifizierter negativer PCR-Test vorgelegt werden, sofern ein solcher für die Einreise im Zielland oder einem Transitland erforderlich ist. Das Ergebnis muss dem Trusted Travel-Zertifikat entsprechen. In Kenia dürfen nur noch COVID-19-Atteste mit Zertifikat ausgestellt werden.
Reiseverbindungen
Die kenianischen Flughäfen sind für den internationalen Passagierverkehr geöffnet. Die Flugverbindungen sind eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine landesweite nächtliche Ausgangsperre zwischen 22 und 4 Uhr. Für ankommende und abreisende Passagiere sowie Personen, die diese zum Flughafen bringen oder abholen, gilt eine Ausnahme, wenn dies durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw/öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 50% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Malta - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist zuletzt weiter deutlich gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz derzeit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländer n“ einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländern“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen.
Deutschland zählt ebenfalls zur sogenannten „gelben Liste “.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner müssen bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ und eine „Passenger Locator Form “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Seit dem 11. März 2021 befindet sich Malta wieder im Lockdown. Bars, Klubs, Restaurants, Museen, Theater, Sportstudios u.a. sind bis mindestens 11. April 2021 geschlossen; Restaurants und Imbisse dürfen aber Take-away-Dienstleistungen anbieten. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 4 Personen sind untersagt. Friseure, Barbiere, Schönheitssalons, Bekleidungsgeschäfte, Möbel- und Juweliergeschäfte, Spielzeugläden und Floristen sind geschlossen, Besuche in Krankenhäusern sowie von Gottesdiensten (außer Beerdigungen) sind nicht gestattet. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens vier Haushalten treffen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw.
Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden und den Hinweisen des Malta International Airports .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Norwegen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Agder, Oslo und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Stadt und Großraum Oslo sowie die Provinzen Viken und Agder. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat seine Grenzen bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Dieser Nachweis sollte möglichst durch einen Auszug aus dem Folkeregister mit dem Verweis „bosatt“ mitgeführt werden. Belege über ein Wohnverhältnis oder auch einen Arbeits- bzw. Studienplatz in Norwegen allein genügen nicht. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u.a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Schweden hat die Grenze zu Norwegen geschlossen. Ein Transit durch Schweden ist derzeit nicht möglich. Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 23. März 2021 eingestellt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden. Die Beschränkungen in den jeweiligen Gemeinden unterscheiden sich in Art und Umfang, nähere Informationen bietet die norwegische Regierung. Es gilt landesweit die Empfehlung, soziale Kontakte so stark wie möglich einzuschränken. Zudem gelten Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen und die dringende Empfehlung, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. In Oslo sind alle Restaurants und Läden, mit Ausnahme von lebensnotwendigen Geschäften (Apotheken, Lebensmittelläden, Tankstellen) geschlossen. Es gilt ein Verbot für alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise
In Österreich darf erneut eine Region wegen hoher Corona-Infektionszahlen nur mit negativem Coronatest verlassen werden. Betroffen ist das Gasteinertal im Bundesland Salzburg. Ab Montag 15. März 2021 ist für die Ausreise ein negativer Test nötig. Quelle: tagesschau.de

Polen - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist als Risikogebiet eingestuft. Derzeit ist eine deutlich erhöhte COVID-19-Aktivität zu verzeichnen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise über eine EU-Außengrenze gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Nach der Einreise über eine EU-Binnengrenze gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise mit organisierten Reisen bzw. bei Einreise per Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff. Die Einreise mit privatem Fahrzeug ist davon ausgenommen. Ausgenommen sind auch:
• Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs,
• Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten,
• Schüler und Studenten, die in Polen oder einem Nachbarland eine Bildungseinrichtung besuchen,
• Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 nachweisen können oder ein negatives Testergebnis in polnischer oder englischer Sprache vorlegen
• Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor Grenzüberschreitung durchgeführt werden. Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice sind erlaubt. In Läden und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl fünf, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei einer Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum beträgt die maximale Gästezahl fünf. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultureinrichtungen, Diskotheken und Clubs sind geschlossen, ausgenommen sind Museen und Kunstgalerien sowie Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser mit reduziertem Platzangebot von maximal. 50%. Kureinrichtungen können seit 11. März 2021 öffnen. Innenbereiche von Fitnesseinrichtungen und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen. Sporteinrichtungen im Freien dürfen öffnen.
Übernachtungen in Hotels sind mit einer maximalen Belegung von 50% erlaubt.
Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens in der Woiwodschaft Ermland-Masuren und Pommern sind Lockerungen zurückgenommen worden, es gelten schwerpunktmäßig folgende Abweichungen:
• Einkaufszentren werden geschlossen. Ausnahmen gelten hauptsächlich für Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Friseure, Kosmetikstudios, Reparaturdienste, Banken.
• Hotels, Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken, Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser, Schwimmbäder und Tennisplätze werden geschlossen.
• Kasinos, Spielhallen, Saunen, Sonnen- und Massagestudios dürfen nicht mehr öffnen.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium , auch über Twitter , und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter vier Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 Meter, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt. Die Quarantänepflicht gilt nicht für geimpfte Personen und Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. einen Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel.
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 trotz zurück gehender Fallzahlen weiterhin stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Bei Einreise aus von der Schweiz ausgewiesenen Risikogebieten gilt jedoch nach Einreise eine 10-tägige Quarantänepflicht in der eigenen Wohnung oder in einer geeigneten Unterkunft. Reisende aus einem Risikogebiet müssen sich innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Ab 23. März 2021 ist das Bundesland Thüringen als „Risikogebiet" eingestuft. Die Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Reisende aus Risikogebieten müssen bei Einreise außerdem einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben. Dabei kann für das Boarding auch ein immunologischer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgelegt werden. Bei Einreise in die Schweiz muss allerdings das Ergebnis des PCR-Tests vorliegen, das dann nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
Bis mindestens 22. März 2021 sind die Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Hotelrestaurants und Abhol- und Lieferdienste geschlossen. Museen, Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten, Freizeit- und Sportanlagen im Freien sind geöffnet. Private und öffentliche Veranstaltungen im Innen- wie im Außenbereich sind nur mit einer beschränkten Anzahl von Personen erlaubt.
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .

Tschad - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Tschad wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschad ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Jedoch gibt es Infektionsfälle in der Hauptstadt N’Djamena und in 17 tschadischen Provinzen.
Tschad ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit nur für Inhaber von Dienst- oder Diplomatenpässe sowie für Personen, die mit Sondergenehmigung der Regierung reisen, gestattet. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Quarantäneregelungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltsdauer:
Bei Aufenthalt von sieben Tagen und mehr muss der Reisende sich in häusliche Quarantäne begeben. Dort muss er die üblichen Hygieneregeln einhalten (Gesichtsmaske, Hände waschen und Abstandsregel) und nach sieben Tagen in einer der autorisierten Einrichtungen in N’Djamena einen neuerlichen Test durchführen lassen. Die Kosten 15.000,00 XAF (ca. 22,50 Euro) trägt der Reisende. Bei Aufenthalten bis zu sieben Tagen muss der Reisende seine Kontaktdaten (Hotel oder Wohnung, Arbeitsplatz) für eine eventuelle epidemiologische Untersuchung mitteilen.
Bei der Ausreise aus dem Tschad ist ebenfalls ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Der tschadische Luftraum ist für den kommerziellen Flugverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
Auf Basis der regionalen Infektionslage können jederzeit örtliche Maßnahmen wie z.B. Ausgangssperren oder Zugangssperren zu einzelnen Städten verhängt werden.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichtbefolgung ist unter Strafe gestellt. Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
• Achten Sie insbesondere auch bei unvermeidbaren Reisen innerhalb des Landes auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die OCHA-Informationen zu COVID-19 in Tschad.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten melden Sie sich unter der COVID-19 Hotline 1313.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Tunesien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen seit Herbst 2020 ist zuletzt eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen. Tunesien ist als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich, aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien aber nur mit einer Sondergenehmigung des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen. Die Fluggesellschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.
Für Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen. Die tunesische Regierung behält sich vor, eigene stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen.
Für alle Reisenden ist eine Heimquarantäne (für Touristen im Hotel) vorgesehen, die nach 48 Stunden nach der Einreise mit einem negativen Test beendet werden kann.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes, auch auf Facebook.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Der Flugverkehr mit Großbritannien und Südafrika ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren die streng kontrolliert werden, im Großraum Tunis beispielsweise von 22 bis 5 Uhr. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Notwendige Fahrten während der Ausgangssperre sind möglich, allerdings sind sie zu begründen.
Das Reiseverbot zwischen den Gouvernoraten wurde aufgehoben. Bei steigenden Infektionszahlen kann es wieder zu kurzfristigen Beschränkungen in einzelnen Städten oder Gouvernoraten kommen.
Der Besuch von Gotteshäusern während der Gebetszeiten ist möglich. Für Cafés und Restaurants gelten beschränkte Öffnungszeiten und ein limitiertes Platzangebot. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
Der Service in der öffentlichen Verwaltung ist eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.03.2021 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Bahamas - Aufhebung der Reisewarnung, Abraten von Reisen bleibt bestehen, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Bahamas wird bis einschließlich 13. März 2021 gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Bahamas wird auch danach weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Bahamas sind von COVID-19 betroffen, verzeichnen zuletzt aber sinkende Infektionszahlen. Die Infektionszahlen lagen zuletzt unter 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb die Bahamas mit Wirkung vom 14. März 2021 nicht mehr als Risikogebiet gelten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Personen mit legalem Aufenthalt und Touristen dürfen unter Einhaltung strenger Einreisevorschriften einreisen.
Für die Einreise ist ein elektronisches Bahamas Health Visa erforderlich, wofür ein negativer PCR-Test hochgeladen werden muss, der bei Einreise nicht älter als fünf Tage sein darf.
Zusätzlich wird bei Einreise und vier Tage nach Einreise ein Antigen-Schnelltest durchgeführt. Kinder unter 10 Jahren und Flugzeugbesatzungen bei kurzen Aufenthalten sind hiervon ausgenommen.
Einreisen sind nur an zugelassenen Flug- und Seehäfen möglich. Kreuzfahrten wie auch Einreisen mit eigenen oder angemieteten Yachten und Booten sind möglich.
Zugelassene Flughäfen sind: Nassau, Freeport, Marsh Harbour, North Eleuthera, Georgetown (Exuma), Bimini (and Cat Cay) und San Andros (Andros).
Zugelassene Seehäfen sind: Nassau (Atlantis, Bay Street Marina, Lyford Cay, Albany); Grand Bahama (West End – Old Bahama Bay and Freeport – Lucaya); Abaco (Marsh Harbour Government Dock); Eleuthera (Spanish Wells Marina); Berry Islands (Chubb Cay Club); Bimini (Big Game Club and Cat Cay Club); Exuma (Georgetown Government Dock).
Durch- und Weiterreise, Reisen zwischen den Inseln
Für Reisen zwischen den Inseln muss das elektronische Bahamas Health Visa vorgelegt werden. Reisen von einigen Inseln unterliegen Beschränkungen, die sich kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Der Reiseverkehr wurde an zugelassenen Flug- und Seehäfen wieder aufgenommen. Es verkehren sowohl kommerzielle Fluggesellschaften als auch Charter-Flüge, wenn auch in eingeschränktem Umfang. Bei Flug- wie auch Fährverbindungen kann es jederzeit zu Ausfällen kommen.
Beschränkungen im Land
Bis 23. Mai 2021 gilt auf den Bahamas noch der Notstand. Die Notstandsgesetze sind auf der Webseite des Premierministeramts einzusehen und werden fortlaufend aktualisiert. Es gilt eine allgemeine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Mit weiteren Einschränkungen im täglichen Leben wie Schließungen von Geschäften und Einrichtungen muss gerechnet werden.
Auf den Inseln wurden mehrere offizielle Checkpoints etabliert; Reisende müssen sich dort zu allen Zeiten mit einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen können.
Der Zutritt zu Stränden, Nationalparks und anderen Sehenswürdigkeiten kann Beschränkungen unterliegen.
Besondere Vorschriften gelten für die Insel Abaco, siehe Besonderheiten in den Regionen.
Bei Nicht-Einhaltung dieser Maßnahmen können Geld- oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
Hygieneregeln
Auf allen Inseln der Bahamas gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln auf öffentlichen Plätzen. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden.
Besonderheiten in den Regionen
Auf Abaco gilt weiterhin eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr, während der nur essentielle Regierungs- und Gesundheitseinrichtungen operieren. Gesellschaftliche Veranstaltungen sind auf der Insel bis auf weiteres strikt untersagt; ausgenommen sind Gottesdienste; Hochzeiten und Beerdigungen dürfen mit bis zu 10 Gästen stattfinden. Strände und Parks sind bis auf weiteres auf der Insel geschlossen, Restaurants dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen auf der Webseite des bahamaischen Gesundheitsministeriums und der offiziellen Tourismus-Webseite der bahamaischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft zu halten und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Dänemark - Aufhebung der Reisewarnung für eine Region, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark wird, mit Ausnahme von Midtjylland (Mitteljütland), aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. März 2021 gilt dies nicht mehr für die Region Nordjylland (Nordjütland).
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland, die Färöer, Nordjylland und Midtjylland wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Das Infektionsgeschehen ist regional unterschiedlich. Die Regionen Hovedstaden (Hauptstadtregion), Sjælland (Seeland) und Syddanmark (Süddänemark) sind als Risikogebiete eingestuft.
Grönland und die Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt bis einschließlich 5. April 2021 grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 5. April 2021 gilt im gesamten Land Dänemark ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Restaurants und Cafés dürfen nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Einkaufszentren, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen, körpernahe Dienstleistungen verboten. Seit dem 1. März 2021 darf der Einzelhandel -mit Ausnahme von Einkaufszentren und Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m²- wieder öffnen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen ebenfalls unter Auflagen wieder öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft sind in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen. Für Zusammenkünfte Zuhause gilt die Empfehlung, diese ebenfalls auf max. fünf Personen zu beschränken.
Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots , identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 18. April 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus den als Risikogebiet eingestuften Regionen (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.

Finnland - Einstufung einer weiteren Region als Risikogebiet, Änderung Epidemiologische Lage, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Satakunta (Westfinnland), Vaasa (Österbotten) und Varsinais-Suomi (Südwestfinnland) wird gewarnt. Mit Wirkung vom 14. März 2021 gilt dies auch für die Region Åland (Ålandsinseln).
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19 Neuinfektionen sind weiterhin hoch. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa), die Region Varsinais-Suomi (Südwestfinnland), Satakunta (Westfinnland), Vaasa (Österbotten) sowie die Region Åland (Ålandsinseln). In diesen Regionen beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind. Zum Teil ist der Besuch von Verwandten nicht erlaubt.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehr (z.B. dringende persönliche oder geschäftliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland, sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde. Zum Teil ist für die Beförderung nach Finnland ein Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Bis zum 28. März 2021 sind Restaurants in einigen Regionen vollständig geschlossen, ausgenommen sind Take-Away-Dienstleistungen.
Detaillierte Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren und öffentlichen Gebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Frankreich - Reisewarnung für ein weiteres Überseegebiet, Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Überseegebiete Französisch-Guayana, St. Martin, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Mit Wirkung vom 14. März 2021 gilt dies auch für das Überseegebiet Guadeloupe.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 stark betroffen. Frankreich überschreitet die Zahl von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich, mit Ausnahme der Überseegebiete Martinique und Französisch-Polynesien als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Im an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle (Mosel) in der Region Grand Est sind die Infektionszahlen besonders hoch und es sind dort vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Virusvarianten festgestellt worden, weshalb das Département Moselle als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Australien, Korea, Israel, Japan, Neuseeland, Singapur und dem Vereinigten Königreich ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert.
Einreisende aus diesen Ländern müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test vorweisen. Wer auf dem Luft-/Land- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Die Einreise aus und die Ausreise in Richtung von allen übrigen Ländern und den französischen Überseegebieten ist nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Für die Einreise aus den vorgenannten Ländern und Überseegebieten ist zudem ein höchstens 72 Stunden vor Abreise vorgenommener, negativer COVID-19-Test (PCR, nur in Ausnahmefällen Antigen mit Nachweis des Proteins SARS-COV-20) nachzuweisen und eine Erklärung über das Vorliegen eines anerkannten Einreisegrundes mitzuführen. Schließlich sind Einreisende aus Nicht-EU-Staaten sowie den Überseegebieten verpflichtet, sich direkt nach der Einreise in eine siebentägige Quarantäne zu begeben, danach ist ein erneuter Test erforderlich. Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich. Für Durchreisende gilt ebenfalls eine nächtliche Ausgangssperre von grundsätzlich 18 bis 6 Uhr. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Generell gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Beachten der nächtlichen Ausgangssperre). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und infolge der Einstufung des Département Moselle (Mosel) als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Département Moselle (Mosel) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, französischer oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen. Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.
Beschränkungen im Land
Es gilt landesweit eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre von 18 bis 6 Uhr. Regional können zusätzliche Ausgangsbeschränkungen gelten. Die aktuellen Regelungen bietet die französische Regierung. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet. Ein Mund-Nasen-Schutz muss u.a. mehr als 90% ausgeatmeter Partikel der Größe 3 Mikrometer filtern (handelsübliche chirurgische Einwegmasken, entsprechend zertifizierte handelsübliche Stoffmasken).
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ein negativer PCR-Test sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika.
Reisen in die und aus Richtung der Überseegebiete nach Festlandsfrankreich sind nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und Réunion müssen bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen, ebenso eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit sowie eine Verpflichtung zur Einhaltung einer siebentägigen Quarantäne nach Einreise mit anschließendem PCR-Test unterzeichnen. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden.
Im Hinblick auf die Verbreitung regionaler Corona-Virusvarianten müssen Reisende aus Französisch-Guyana mit dem Ziel Französische Antillen oder Festlandsfrankreich vor Abflug ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen und sich zu einer siebentägigen Quarantäne nach Einreise mit anschließendem erneutem Test verpflichten, gleiches gilt für Reisende aus Mayotte und Réunion.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) und der Regierung von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien. Nach Auftreten von COVID-19-Fällen wurden die Bedingungen bis mindestens 22. März 2021 weiter verschärft.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan, insbesondere bei Reisen in oder über das Département Moselle.
• Bei Reisen aus dem Département Moselle beachten Sie die Test- und Anmeldepflicht vor sowie die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie auch sonst die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (nicht Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Griechenland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Griechenland als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem Luft- und Landweg ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Zusätzlich wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt.
Alle Personen, die bis zum 22. März 2021 auf dem See-, Luft- und Landweg nach Griechenland einreisen, müssen sich in eine siebentägige häusliche Quarantäne begeben. Eine frühere Ausreise ist möglich. Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“, PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet.
Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) und Nordmazedonien (Grenzübergang Evzoni) müssen sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben, zudem ist die Gesamtzahl der Einreisen beschränkt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat den landesweiten „Lockdown“ bis zum 16. März 2021 verlängert. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen sind geöffnet. Die Öffnung des Einzelhandels ist auf weniger belastete Regionen beschränkt (s.u.). Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
• Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
• Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt; Einzelhandelsgeschäft: Genehmigung ist 2 Stunden gültig)
• Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
• Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
• Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
• Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen weiterhin öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. In der Region Attika gilt abweichend, dass man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen darf.
Den deutschen Vertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Auf der Webseite der griechischen Regierung finden sich Informationen zu Einschränkungen je nach Einstufung der Gebiete (rot/dunkelrot). Die Ausgangssperre gilt je nach Einstufung zum Teil bereits ab 19 Uhr. Der zulässige Bewegungsradius ist in dunkelrot markierten Gebieten (u.a. Attika, Iraklion und Thessaloniki) grundsätzlich auf die Gemeinde oder einen 2-km-Radius um die Wohnadresse beschränkt. Einzelhandelsgeschäfte und Bildungseinrichtungen sind geschlossen, Einkäufe sind je nach Einstufung der Gebiete nur per „click away“- bzw. „click-in-shop“-Prinzip möglich.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR- Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Halten Sie sich an bestehende Ausgangssperren im Rahmen des „Lockdowns“.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in Griechenland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Kongo, Republik - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Kongo wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Kongo ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Schwerpunkte sind die beiden großen Städte Brazzaville und Pointe Noire.
Die Republik Kongo ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Ein- und Ausreise ist zurzeit nur per Flugzeug möglich. Bei der Einreise ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Folgende Einreisebestimmungen gelten in Abhängigkeit des Tests:
• Personen, deren negativer Test nicht älter als 72 Stunden ist, dürfen ohne erneuten Test einreisen und müssen sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.
• Personen, die einen Test vorlegen, der älter als 72 Stunden aber jünger als zehn Tage ist, werden bei Einreise getestet, und müssen sich dann in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben).
• Personen, die keinen Test oder einen Test vorlegen, der älter als 10 Tage ist, wird mittlerweile von den Fluggesellschaften das Boarding verweigert, da mit einer unmittelbaren Rückweisung zu rechnen ist.
Durch- und Weiterreise
Die See- und Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Brazzaville wird von internationalen Fluggesellschaften angeflogen.
Beschränkungen im Land
In den Städten Brazzaville und Pointe Noire besteht eine Ausgangssperre von 23 Uhr bis 5 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen von 20 Uhr bis 5 Uhr. Die Einhaltung der Maskenpflicht sowie der Ausgangssperre werden von Militär und Polizei rigoros durchgesetzt. Reisen innerhalb des Landes sind nur eingeschränkt möglich.
Ausländern wird – als vermeintlichen Überträgern von Erkrankungen – mit wachsendem Misstrauen begegnet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Einhaltung von Handhygiene und Abstandsregeln.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung der Republik Kongo zu den aktuellen Einreisebestimmungen und führen Sie diese, wenn möglich, als Ausdruck bei der Einreise mit sich.
• Für die Ausreise sollten Sie ebenfalls die jeweils gültigen Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes mit sich führen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kongolesischen Regierung.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Moldau, Republik - Einstufung als Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Republik Moldau mit Wirkung vom 14. März 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wird.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisende müssen bei Einreise in die Republik Moldau ein Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen und unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Es gelten folgende Ausnahmen:
• Kinder unter 5 Jahren,
• Reisende mit negativem PCR-Testergebnis in rumänischer, englischer, französischer oder russischer Sprache; der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein,
• Kraftfahrer im Waren-, Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
• Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung“ (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),Schüler und Studenten, die zur Organisation, Aufnahme oder Abschluss eines Studiums sowie entsprechenden Aufnahme oder Abschlussprüfungen einreisen oder die bereits in einer moldauischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind; für die Organisation des Studiums kann ein gesetzlicher Vertreter oder eine durch diese bestimmte Begleitperson mitreisen,
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen wollen und dies z.B. anhand eines entsprechenden Visums oder Aufenthaltstitels belegen können bzw. über entsprechende Nachweise verfügen (z.B. Einladung eines Geschäftspartners, Vertrag, etc.),
• zurückkehrende Geschäftsreisende mit entsprechendem Nachweis,
• Pendler,
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe,
• Sportler, die an internationalen Sportveranstaltungen oder Turnieren teilnehmen, sowie Mitglieder von Sportdelegationen und deren Betreuer (Eltern oder gesetzliche Vertreter von Minderjährigen),
• Transitreisende,
• Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Vorladung einreisen, sowie deren Rechtsbeistände (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),
• Personen, die anhand einer amtlichen Bestätigung in rumänischer, englischer oder russischer Sprache nachweisen können, dass sie gegen COVID-19 geimpft wurden.
Die 14-tägige Quarantäne kann gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests, der frühestens 10 Tage nach Einreise durchgeführt werden kann, vorzeitig beendet werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Die moldauische Regierung hat landesweit den „Gesundheitsnotstand“ (code red) ausgerufen. Zusammenkünfte von mehr als drei Personen an öffentlichen Plätzen sind verboten. Personen über 63 Jahre dürfen ihre Wohnung nur bei dringender Notwendigkeit verlassen. Spiel- und Sportplätzen, sowie Vergnügungsparks und andere Erholungsgebieten sind geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten öffentlichen Raum insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen und überall dort, wo der ein Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
• Beachten Sie die Anmelde- und Testpflicht vor sowie die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.03.2021 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Nauru - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nauru wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Nauru war von COVID-19 bislang nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine generelle Einreisesperre für Reisende, die sich in bestimmten Ländern aufgehalten haben, darunter Deutschland und alle weiteren EU-Mitgliedstaaten. Eine Sondergenehmigung von der Regierung kann beantragt werden. Nach einem mindestens 14-tägigen Aufenthalt in Australien, Neuseeland und einigen pazifischen Inselstaaten ist die Einreise gestattet. Reisende müssen eine mindestens fünftägige Quarantäne in von der Regierung vorgegebenen Unterkünften ableisten. Ein nicht mehr als drei Tage altes negatives PCR-Testergebnis muss bei der Einreise vorgewiesen werden.
Reiseverbindungen
Ein Flug von/nach Brisbane (Australien) findet alle zwei Wochen statt.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde ausgerufen und gilt bis auf weiteres. Es gibt keine internen Bewegungseinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen bei der Regierung von Nauru.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Nauru RON Hospital.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Norwegen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Agder, Oslo und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Stadt und Großraum Oslo sowie die Provinzen Viken und Agder. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat seine Grenzen bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Dieser Nachweis sollte möglichst durch einen Auszug aus dem Folkeregister mit dem Verweis „bosatt“ geführt werden. Belege über ein Wohnverhältnis oder auch einen Arbeits- bzw. Studienplatz in Norwegen allein genügen nicht. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Ab 17. März 2021 gilt bei der Einreise bzw. Rückkehr nach Norwegen die Pflicht zur Quarantäne in einem designierten Quarantänehotel, es sei denn, der Auslandsaufenthalt war dringend notwendig. Das Quarantänehotel darf erst mit negativem COVID-19-Test verlassen werden, allerdings frühestens am dritten Tag. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Schweden hat die Grenze zu Norwegen geschlossen. Ein Transit durch Schweden ist derzeit nicht möglich. Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 23. März 2021 eingestellt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden. Die Beschränkungen in den jeweiligen Gemeinden unterscheiden sich in Art und Umfang, nähere Informationen bietet die norwegische Regierung. Es gilt landesweit die Empfehlung, soziale Kontakte so stark wie möglich einzuschränken. Zudem gelten Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen und die dringende Empfehlung, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. In Oslo sind alle Restaurants und Läden, mit Ausnahme von lebensnotwendigen Geschäften (Apotheken, Lebensmittelläden, Tankstellen) geschlossen. Es gilt ein Verbot für alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Polen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems eingeschränkt sein. Polen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise über eine EU-Außengrenze gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Nach der Einreise über eine EU-Binnengrenze gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise mit organisierten Reisen bzw. bei Einreise per Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff. Die Einreise mit privatem Fahrzeug ist davon ausgenommen. Ausgenommen sind auch:
• Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs,
• Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten,
• Schüler und Studenten, die in Polen oder einem Nachbarland eine Bildungseinrichtung besuchen,
• Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 nachweisen können oder ein negatives Testergebnis in polnischer oder englischer Sprache vorlegen Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor Grenzüberschreitung durchgeführt worden sein.
• Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice sind erlaubt. In Läden und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr gilt eine begrenzte Platzbelegung. Öffentliche und private Versammlungen sind mit begrenzter Personenzahl möglich. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultureinrichtungen, Diskotheken und Clubs sind geschlossen, ausgenommen sind Museen und Kunstgalerien sowie Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser mit reduziertem Platzangebot. Kureinrichtungensind geöffnet. Fitnesseinrichtungen und Aquaparks sind geschlossen. Sporteinrichtungen im Freien sind geöffnet. Übernachtungen in Hotels sind mit einer maximalen Belegung von 50% erlaubt. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
In der Woiwodschaft Ermland-Masuren und Pommern gelten abweichend schwerpunktmäßig folgende Abweichungen:
• Einkaufszentren sind geschlossen. Ausnahmen gelten für Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Friseure, Kosmetikstudios, Reparaturdienste, Banken.
• Hotels, Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken, Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser, Schwimmbäder und Tennisplätze sind geschlossen.
• Kasinos, Spielhallen, Saunen, Sonnen- und Massagestudios sind geschlossen.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium , auch über Twitter , und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter vier Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 Meter, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt. Die Quarantänepflicht gilt nicht für geimpfte Personen und Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. einen Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel.
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .

Portugal - Aufhebung der Einstufung als Virusvariantengebiet, regionale Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Dies gilt auch für die autonomen Regionen Madeira und Azoren.
Mit Wirkung vom 14. März 2021 gilt dies nicht mehr für die Regionen Alentejo, Centro, Norte sowie die autonome Region Azoren.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Alentejo, Centro, Norte sowie die autonome Region Azoren wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen, verzeichnet aber zuletzt sinkende Infektionszahlen. In der Region Algarve, dem Großraum Lissabon und auf Madeira beträgt die Zahl der Neuinfektionen weiterhin mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind. Portugal ist noch bis einschließlich 13. März 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Portugal nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht bis einschließlich 13. März 2021 zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitführen (mit Flugzeug beim Check-in/Boarding).
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht zudem bis zum 13. März 2021 einschließlich ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, s. auch Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisen aus Deutschland gilt in der jetzigen Einstufung die Pflicht, einen negativen PCR Test (max. 72 h vor Abflug entnommen) gegenüber der Fluggesellschaft vor Abflug nachzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 2 Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) machen. Eine Einreise über den Landweg ist nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten. Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 16. März 2021.
Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen. Sollte diese 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur noch eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen wird zunächst bis zum 16. März 2021 eingestellt.
Das am 29. Januar 2021 erlassene und für Portugal noch bis einschließlich 13. März 2021 geltende Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Portugals als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Portugal nach Deutschland bis zum 13. März 2021 neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência), der bis auf weiteres in der Regel alle 15 Tage verlängert wird.
Das Land ist in 4 Risikostufen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Derzeit gelten für das gesamte Festland jedoch einheitliche Maßnahmen, jeweils aktuell nachzulesen auf der Webseite der portugiesischen Regierung.
Es gilt bis auf weiteres ein verschärfter Lockdown.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist nur für den Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten, den Angeboten der Tankstellen und Produkten zur Sicherung von Grundbedürfnissen, Banken-, Arzt- und Krankenhausbesuchen, zur Arbeitsstätte (nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers) und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zur Unterstützung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen oder aus Gründen höherer Gewalt gestattet. An den Wochenenden, freitags ab 20 Uhr bis montags 5 Uhr, ist der Bewegungsradius ausdrücklich auf den eigenen Landkreis (concelho) mit Ausnahme der genannten Tatbestände beschränkt. Die Kontakte sind auf den eigenen Haushalt zu beschränken. Spaziergänge und sportliche Betätigung ist nur für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Alle Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen sind geschlossen. Private Feiern, sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
Mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs sind gewerbliche Einrichtungen und Dienstleister geschlossen. Restaurants, Cafés und Bars dürfen nur für außer-Haus-Verkauf und für Lieferdienste öffnen. Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren sind bis auf Lieferdienste geschlossen. Die Öffnungszeiten der Geschäfte des täglichen Bedarfs sind eingeschränkt. Bei Hotels und Campingplätzen ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Sämtliche Nachweise müssen in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com eingereicht werden.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. In Gemeinden mit mittlerem und hohem Risiko gelten eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie die Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen.
Rumänien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Derzeit müssen alle Reisenden nach Rumänien eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Alle Einreisenden aus einem Risikogebiet müssen zudem einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf.
Von der Testpflicht sind folgende Personen befreit:
• Kinder unter drei Jahren,
• Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, bei denen die zweite Impfdosis mindestens 10 Tage vor Einreise nach Rumänien verabreicht wurde und dies anhand der Impfbescheinigung nachweisen können,
• Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden und dies durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-forms-Datenbank nachweisen können, nach Verstreichen von mindestens 14 Tagen ab Testergebnis bis Einreise,
• LKW-Fahrer (zulässige Höchstkapazität von über 2,4 Tonnen),
• Fahrer für Personenbeförderung (mehr als 9 Sitze, einschließlich Fahrersitz),
• Fahrer der beiden vorgenannten Kategorien, die beruflich aus dem Aufenthaltsland in ein anderes EU-Mitgliedsland oder aus einem EU-Mitgliedsland in ihr Aufenthaltsland reisen, ungeachtet davon, ob die Reise individuell oder auf eigene Rechnung erfolgt,
• Piloten und Flugzeugbesatzungen,
• Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Rumänien, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und berufskonsularischen Corps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Reisende aus Ländern der „gelben Zone“, die mit einem negativen Test einreisen, unterliegen einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Deutschland ist nicht in der „gelben Zone“ eingestuft. Diese Ausnahmen sind nicht abschließend. Einreisende sollten sich im Zweifelsfall und bei Fragen zu Ausnahmen mit dem für sie zuständigen regionalen rumänischen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, das im Einzelfall entscheidet.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 12. April 2021 gilt in Rumänien der Alarmzustand. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 22 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.

Senegal - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Senegal ist von COVID-19 betroffen, die Infektionszahlen sind aber derzeit konstant. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist der Großraum Dakar und Thiès.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf. Die Möglichkeit der Testung nach Ankunft im Senegal besteht nicht. Reisende müssen vor Einreise ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit grundsätzlich nicht, sie kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften sind zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Landesgrenze Senegals zu Gambia ist wieder geöffnet. Sonstige Landes- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In den Regionen Dakar und Thiès gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 24 bis 5 Uhr. In diesen Regionen gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen sowie auch im privaten und religiösen Bereich. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen kann konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden. Trotz des Versammlungsverbots kann es in einzelnen Stadtteilen der Hauptstadt Dakar zu nächtlichen Ausschreitungen aus Anlass von Demonstrationen gegen die Corona-Beschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Bereich insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch im Privatwagen ab zwei Personen), Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht landesweit die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichteinhaltung soll konsequent bestraft werden. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Spanien - Regionale Reisewarnung, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Dies gilt mit Wirkung vom 14. März 2021 nicht mehr für die autonomen Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Valencia, Extremadura, Murcia, Rioja sowie die Balearen.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Valencia, Extremadura, Murcia, Rioja sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, jedoch sind die Infektionszahlen zuletzt gesunken. Dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Galicien, Madrid, Navarra, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt bzw. lag bis vor kurzem die Zahl der Neuinfektionen noch über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 16. März 2021 nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 16. März 2021 nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 26. März bis 9. April 2021 ist das Reisen auf dem spanischen Festland zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz oder berufliche Gründe. Touristische Reisen gelten nicht als triftiger Grund. In dieser Zeit gilt für alle Autonomen Gemeinschaften, dass Treffen in öffentlichen geschlossenen Räumen auf vier Personen beschränkt sind, Treffen im Freien auf sechs Personen. Treffen in privaten Haushalten sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt. Dieselben Regelungen gelten vom 17. bis 21. März 2021 in allen Autonomen Gemeinschaften, in denen der 19. März 2021 ein Feiertag ist.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden . Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (im Innenbereich) bzw. sechs Personen (im Außenbereich) sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis 14. März 2021:
Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich zu den für die Autonome Gemeinschaft geltenden Reisebeschränkungen darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Am Wochenende sind nur Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt zunächst bis 14. März 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen im Außenbereich öffnen (pro Tisch max. 4 Personen; Rauchen verboten). Geschäfte, sind nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet; für Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure gelten diese Beschränkungen nicht. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 19. März 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón und für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 19. März 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung .
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland grundsätzlich auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung. Bis zunächst 15. März 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind untersagt.
Ibiza und Formentera sind abgesperrt. Beide Inseln können nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden.
Auf Ibiza sind Bars, Cafés und Restaurants geschlossen. Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice sind gestattet. Für Geschäfte, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Private Treffen sind auf Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt.
Auf Mallorca, Formentera und Menorca ist die Außengastronomie mit unterschiedlichen Öffnungszeiten und eingeschränkter Kapazität möglich. Auf Menorca ist darüber hinaus die Gastronomie im Innenbereich mit 30% Kapazität geöffnet. Für Geschäfte, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, gelten eingeschränkte Öffnungszeiten.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Für Lanzarote und La Graciosa gelten bis auf weiteres zusätzlich zu den für ganz Spanien geltenden Einreisebestimmungen folgende weitergehende Beschränkungen:
Für Touristen, die mit internationalen Flügen ankommen, gelten die generellen Vorschriften für die Einreise nach Spanien, siehe: Einreise
Einreisen vom spanischen Festland oder von den Balearen sind grundsätzlich nicht möglich, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (z.B. Nachweis, dass es sich um eine Familienbesuchsreise handelt oder dass die Unterbringung in einer lizenzierten touristischen Unterkunft gebucht wurde).
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (Ausnahme: vorstehend beschriebene An- und Abreisen). Die Innenbereiche von Bars und Restaurants bleiben geschlossen (Ausnahme: Hotels), die Außenbereiche dürfen höchstens zu 50% besetzt werden.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Beachten Sie die geltende Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.03.2021 - Teil 3

Beitrag von Birgitt »

Tansania - Einstufung als Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tansania wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tansania wurde mit Wirkung vom 14. März 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die tansanische Regierung veröffentlicht weiterhin keine offiziellen Zahlen. Dies macht die Einschätzung des Ausmaßes des aktuellen Infektionsgeschehens im Lande schwierig. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise wird kein negativer COVID-19-Test verlangt. Für alle Reisenden erfolgt ein COVID-19-Screening (Fiebermessen) bei Einreise. Personen mit COVID-19-Symptomen können einem erneuten COVID-19-Test unterzogen werden. Bei positivem Test ist eine 14-tägige häusliche Quarantäne vorgeschrieben.
Bei Ausreise wird von einigen Fluggesellschaften regelmäßig ein COVID-19-Test verlangt, der vor Ort in Krankenhäusern oder am National Laboratory durchgeführt werden kann. Es kann nicht garantiert werden, dass das Testergebnis rechtzeitig vorliegt. In der Vergangenheit sind verschiedene Fälle bekannt geworden, wonach negativ getestete Personen bei Einreise oder Transit an anderen Orten positiv getestet worden sind.
Durch- und Weiterreise
Der inländische Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, die Durchreise mit Auto oder Bus ist ohne Einschränkungen möglich.
Reiseverbindungen
Reisen am internationalen Flughafen in Daressalam sowie mit inländischen Flügen sind wieder möglich. Daressalam wird von einigen Fluggesellschaften wieder angeflogen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen derzeit keinerlei Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es besteht keine Maskenpflicht im öffentlichen bzw. privaten Raum. Jedoch ist in den letzten Wochen verstärkt das Tragen von Masken im öffentlichen Raum zu beobachten.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der tansanischen Regierung bzw. der Botschaft von Tansania in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt in Daressalam.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den genauen Beförderungsbestimmungen.
• Beachten Sie die Anmelde- und Testpflicht vor sowie die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Türkei - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 stark betroffen. Die gesamte Türkei ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien.
Bei Einreise ab 15. März 2021 in die Türkei müssen Reisende mit Ausnahme türkischer Staatsangehöriger und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Türkei innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dies gilt nicht für Transitpassagiere.
Zudem müssen Reisende ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg einen negativen PCR-Test vorgelegen, der bei Flugreisen zum Ausreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt nicht für den Transportsektor (Flugpersonal. LKW-Fahrer, Seeleute) und für Transitpassagiere. Bei Flugreisen ist der Test beim Check-in vorzulegen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in Großbritannien, Dänemark, Brasilien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt daneben eine 14-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreisen aus Südafrika und Brasilien erfolgt die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung.
Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen.
Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als zwei Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise aus der Türkei befreit nicht von den Regeln für die Einreise nach Deutschland, etwa Quarantänepflichten. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Transitpassagiere müssen weder das elektronische Einreiseformular noch einen negativen PCR-Test mit sich führen, siehe Einreise.
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind ohne Beschränkungen möglich. Die Bestimmungen der Einreise im Zielland sind zu beachten. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden.
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet mit Ausnahme der Länder Großbritannien, Dänemark und Südafrika statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen, direkte Flugverbindungen finden nicht statt. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das türkische Gesundheitsministerium die Provinzen in vier Risikogruppen eingeteilt: Geringes Risiko (blaue Zone), mittleres Risiko (gelbe Zone), hohes Risiko (orange Zone), sehr hohes Risiko (rote Zone). Landesweit gilt für alle Zonen eine tägliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Je nach Zone gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Ausgangssperren an Wochenenden und für Personen über 65 und unter 20 Jahren. Ausländische Touristen sind grundsätzlich von den Ausgangssperren ausgenommen, örtliche Ausnahmen sind möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Gastronomiebetriebe können mit limitierter Auslastung zu eingeschränkten Zeiten öffnen, außer in Provinzen mit sehr hohem Risiko (rote Zone),
Für das Betreten von Gastronomiebetrieben und Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich, siehe: Durch- und Weiterreise.
Die zuständigen Gouverneursämter können zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Die Einteilung anhand des Infektionsgeschehens wird wöchentlich überprüft und die Maßnahmen alle 14 Tage angepasst.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Tunesien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen seit Herbst 2020 ist zuletzt eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen. Tunesien ist als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich, aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien aber nur mit einer Sondergenehmigung des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen. Die Fluggesellschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.
Für Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen.
Die tunesische Regierung behält sich vor, stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen.
Für alle Reisenden ist eine Heimquarantäne (für Touristen im Hotel) vorgesehen, die nach 48 Stunden nach der Einreise mit einem negativen Test beendet werden kann. Der Termin für diesen zweiten PCR-Test muss vor Abflug nach Tunesien online beim tunesischen Gesundheitsministerium reserviert werden.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes, auch auf Facebook.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Der Flugverkehr mit Großbritannien und Südafrika ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren die streng kontrolliert werden, im Großraum Tunis beispielsweise von 22 bis 5 Uhr. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Notwendige Fahrten während der Ausgangssperre sind möglich, allerdings sind sie zu begründen.
Das Reiseverbot zwischen den Gouvernoraten wurde aufgehoben. Bei steigenden Infektionszahlen kann es wieder zu kurzfristigen Beschränkungen in einzelnen Städten oder Gouvernoraten kommen.
Der Besuch von Gotteshäusern während der Gebetszeiten ist möglich. Für Cafés und Restaurants gelten beschränkte Öffnungszeiten und ein limitiertes Platzangebot. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
Der Service in der öffentlichen Verwaltung ist eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Turkmenistan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Turkmenistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Turkmenistan war bisher von COVID-19 betroffen, dessen Ausmaß aufgrund der offiziellen Informationspolitik nicht genauer spezifiziert werden kann.
Turkmenistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zur weltweiten Lage bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine grundsätzliche Einreisesperre. Die Einreise kann derzeit nur nach vorheriger Genehmigung über den Grenzübergang am Flughafen Turkmenabat und über den Grenzübergang im Hafen Turkmenbaschi erfolgen. Reisende müssen im Anschluss eine dreiwöchige Quarantäne in einer staatlichen Gruppenunterkunft ableisten, die europäischen Vorstellungen nicht entspricht. Bei Einreise ist ein Antikörpertest (IgM, IgD), sowie ein unmittelbar vor Abreise gemachter negativer PCR-Test vorzulegen, der bei Einreise und nach Ableistung der Quarantäne wiederholt wird.
Durch- und Weiterreise
Mit Ausnahme des Flughafens Turkmenabat und des Hafens Turkmenbaschi sind alle übrigen Grenzübergänge für den Personenverkehr gesperrt.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist zurzeit auf unregelmäßig organisierte Charterflüge beschränkt, Fährverkehr über Turkmenbaschi findet unregelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Reisen und Transportmöglichkeiten sind landesweit eingeschränkt. Die touristische Infrastruktur ist geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Abstand zwischen Personen soll 2 Meter betragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 13.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Italien geht in den dritten Lockdown, der ab Montag 15. März 2021 unter anderem für die vier größten Städte des Landes: Rom, Mailand, Neapel und Turin gilt. Alle nicht lebensnotwendigen Geschäfte bleiben geschlossen, ebenso Schulen, Bars, Restaurants und Kultureinrichtungen. Niemand darf die eigene Stadt verlassen, Besuche bei Freunden und Verwandten sind stark eingeschränkt. Insgesamt wird der Lockdown für zehn Regionen und autonome Provinzen verhängt, darunter die Lombardei, die Emilia-Romagna, Venetien, das Latium und Kampanien.
Südtirol hingegen lockert ab Montag. Kinder können wieder Kitas und Grundschulen besuchen, Friseure und Kosmetiksalons dürfen wieder öffnen. Eine Woche später darf auch der Handel wieder loslegen. Quelle: tagesschau.de
Der strenge Oster-Lockdown gilt jedoch für Südtirol genauso wie für den Rest des Landes. Der Lockdown über Ostern sieht vor, dass vom 3. bis 5. April landesweit alle nicht lebenswichtigen Geschäfte schließen müssen, auch Restaurants und Bars, ebenso Museen. Niemand darf seinen Wohnort verlassen, nur einmal am Tag ist ein Treffen in einer anderen Privatwohnung innerhalb der eigenen Region erlaubt und das auch nur für maximal zwei Erwachsene.
Außerdem legt das neue Regierungsdekret fest, dass künftig alle Regionen automatisch rote Zonen werden, die einen Inzidenzwert von über 250 haben, also mehr als 250 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Quelle: tagesschau.de

Lettland - Änderung Beschränkungen im Land
Lettland hat eine Homeoffice-Pflicht für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, staatlicher und kommunaler Unternehmen sowie des privaten Sektors beschlossen, die ab Dienstag 16. März 2021 in Kraft tritt. Ausnahmen gelten für produzierende Unternehmen und für Tätigkeiten, die nur am Arbeitsplatz ausgeführt werden können. Parallel dazu wurden strengere Bestimmungen für den öffentlichen Nahverkehr verfügt. An Schulen soll hingegen künftig unter bestimmten Umständen auch Unterricht im Freien erlaubt sein. Quelle: tagesschau.de

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 15.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
In Israel und den Palästinensischen Gebieten beträgt die Inzidenz weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Israel und die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu sollte vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen werden. Die Anzahl der Einreisenden pro Tag ist begrenzt. Sofern eine Einreise gestattet wird, kann die anschließende Quarantäne in Heimquarantäne verbracht werden, wenn eine entsprechende Erklärung ausgefüllt wird und eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hierfür zur Verfügung steht, andernfalls muss die Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden. Reisende müssen außerdem bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Nach Einreise gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, und am neunten Quarantänetag einen weiteren PCR-Test durchzuführen, kann die Quarantäne von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, bereits geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist nur für wenige Stunden pro Tag und nur für in das Westjordanland zurückkehrende Palästinenser (mit West Bank Identitätsnummer) geöffnet. Am Freitag und Samstag ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-Brücke nach Jordanien ist von Sonntag bis Donnerstag für ausreisende Ausländer geöffnet, allerdings nur zum Zweck der Weiterreise über den Flughafen Amman oder für Personen mit Aufenthaltsrecht in Jordanien. Eine zusätzliche Genehmigung jordanischer Behörden kann erforderlich sein.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, ebenso der Grenzübergang Taba nach Ägypten.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Menschenansammlungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen beschränkt zugelassen. Zugang zu Museen, Einkaufszentren, Fitnessstudios und weiteren Freizeiteinrichtungen sind unter bestimmten Auflagen möglich. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste geschlossen.
Im gesamten Westjordanland gilt bis 21. März 2021 ein nahezu vollständiger Lockdown. Lediglich Apotheken und Bäckereien dürfen öffnen; alle anderen privaten und öffentlichen Einrichtungen sind geschlossen. Versammlungen und Zusammenkünfte sind untersagt. Bewegungen zwischen den Gouvernoraten sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. In Abhängigkeit von der lokalen Infektionslage sind die Gouverneure befugt, abweichende Regelungen zu treffen.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Jordanien - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Jordanien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Jordanien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das jordanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise unterliegt Einschränkungen. Alle Flugpassagiere müssen über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Unmittelbar nach Ankunft muss verpflichtend ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test absolviert werden. Das Ergebnis wird per SMS zugesandt, wofür eine Mobiltelefonnummer anzugeben ist. Personen, deren Ausreise aus Großbritannien weniger als 14 Tage zurückliegt, dürfen derzeit nicht einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die folgenden jordanischen Landgrenzen sind derzeit geöffnet: Al-Omari und Al-Mudawwarah (mit Saudi-Arabien), Sheikh Hussein und King Hussein Brücke (mit dem Westjordanland und Israel). Bis zu 150 Personen pro Tag können die Grenzübergänge nutzen. Kommerzieller LKW-Transport über die Landgrenzen ist weiterhin erlaubt. Weitere Informationen erteilen die örtlichen Behörden.
Reiseverbindungen
Der Queen Alia International Airport ist geöffnet. Die internationalen Reiseverbindungen sind jedoch weiterhin sehr stark eingeschränkt und finden unregelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Aktuell gilt eine generelle, nächtliche Ausgangssperre, von 19 bis 6 Uhr (für Privatpersonen) und von 18 bis 6 Uhr (für Betriebe). An den Freitagen gilt eine landesweite vollständige Ausgangssperre (beginnend donnerstags 19 Uhr bis samstags 6 Uhr) Es kann jederzeit zu weiteren kurzfristig angeordneten, landesweiten oder lokalen, ganztägigen Ausgangssperren kommen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie von Handschuhen beim Betreten von Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden. Versammlungen und Feiern mit mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen geahndet werden.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Tourismusverband.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ausgangssperre und informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.
• Halten Sie sich über die lokalen und sozialen Medien auf dem Laufenden.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Litauen - Änderung Beschränkungen im Land
Nach mehrmonatiger Schließung haben in Litauen Museen und Galerien unter strengen Hygiene- und Abstandsregeln wieder geöffnet. Auch Geschäfte mit einem direkten Zugang von der Straße durften wieder den Betrieb aufnehmen. Gleiches gilt für mehrere Schulen und Bildungseinrichtungen - sie können wieder Unterricht im Klassenzimmer abhalten. Unverändert gelten aber Ausgangsbeschränkungen in einigen Teilen des Landes: So dürfen die Bewohner der Hauptstadt Vilnius und 15 weiterer Städte bis Ende des Monats weiter nicht ohne zwingenden Anlass in andere Städte und Gemeinden außerhalb des eigenen Wohnsitzes reisen. Quelle: tagesschau.de

Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Die Einwohner der norwegischen Hauptstadt Oslo dürfen vorübergehend nicht mehr als zwei Gäste im Eigenheim begrüßen. Alle Schüler ab der achten Klasse und in den weiterführenden Schulen stellen komplett auf Digitalunterricht um, viele Schüler der fünften bis siebten Jahrgänge müssen ebenfalls auf Homeschooling ausweichen. Kindergärten bleiben in der Osterwoche geschlossen. Alle bestehenden Maßnahmen, darunter die geschlossenen Geschäfte und Restaurants, werden weitergeführt. Quelle: tagesschau.de

Pakistan - Änderung Beschränkungen im Land
In Pakistan sind neue Beschränkungen verhängt worden. Diese betreffen mindestens sieben große Städte der Provinz Punjab sowie die Hauptstadt Islamabad. Die Beschränkungen umfassen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in diesen dicht besiedelten Städten, das Verbot von Versammlungen in Innenräumen oder die frühere Schließung von Märkten und Geschäften. Auch Schulen bleiben für mindestens zwei Wochen geschlossen. Das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit und Abstandhalten sind wieder verpflichtend. Quelle: tagesschau.de

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Galicien, Madrid, Navarra, das Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Valencia, Extremadura, Murcia, Rioja sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, jedoch sind die Infektionszahlen zuletzt gesunken. Dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Galicien, Madrid, Navarra, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt bzw. lag bis vor kurzem die Zahl der Neuinfektionen noch über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 16. März 2021 nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 16. März 2021 nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 26. März bis 9. April 2021 ist das Reisen auf dem spanischen Festland zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz oder berufliche Gründe. Touristische Reisen gelten nicht als triftiger Grund. In dieser Zeit gilt für alle Autonomen Gemeinschaften, dass Treffen in öffentlichen geschlossenen Räumen auf vier Personen beschränkt sind, Treffen im Freien auf sechs Personen. Treffen in privaten Haushalten sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt. Dieselben Regelungen gelten vom 17. bis 21. März 2021 in allen Autonomen Gemeinschaften, in denen der 19. März 2021 ein Feiertag ist.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden . Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (im Innenbereich) bzw. sechs Personen (im Außenbereich) sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst vom 15. März bis zunächst 28. März 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden, eine behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen.
• Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Landkreise wurde aufgehoben. Weitere Informationen bietet dazu die katalanische Regierung.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Am Wochenende sind nur Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt vom 15. März bis zunächst 12. April 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen im Außenbereich und limitiert im Innenbereich öffnen (pro Tisch max. 4 Personen; Rauchen verboten). Geschäfte, sind nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet; für Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure gelten diese Beschränkungen nicht. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 19. März 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón und für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 19. März 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung .
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland grundsätzlich auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung. Bis zunächst 11. April 2021 gelten auf den Balearen verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten sind untersagt.
Auf Mallorca und Formentera ist die Außen- wie auch die Innengastronomie bis 17 Uhr und mit eingeschränkter Kapazität möglich. Auf Menorca ist darüber hinaus die Gastronomie im Innenbereich mit 30% Kapazität geöffnet. Für Geschäfte, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, gelten eingeschränkte Öffnungszeiten.
Auf Menorca gelten darüber hinaus längere Öffnungszeiten im Außenbereich bis 22 Uhr.
Auf Ibiza ist lediglich Außengastronomie bis 17 Uhr möglich.
Auf Mallorca, Formentera und Menorca ist die Außengastronomie mit unterschiedlichen Öffnungszeiten und eingeschränkter Kapazität möglich. Auf Menorca ist darüber hinaus die Gastronomie im Innenbereich mit 30% Kapazität geöffnet. Für Geschäfte, mit Ausnahme derer, die den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf sicherstellen, gelten eingeschränkte Öffnungszeiten.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Beachten Sie die geltende Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Türkei - Änderung Einreise, Durch– und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 stark betroffen. Die gesamte Türkei ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien.
Bei Einreise ab 15. März 2021 müssen alle Reisende mit Ausnahme innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dies gilt nicht für Transitpassagiere. Die Kontrolle erfolgt bei Einreise bzw. beim Check-In. Danach wird dem Reisenden ein Genehmigungscode („HES-Code“) mitgeteilt, der bei Kontrollen im Land vorgezeigt werden muss. Der Code kann auch nach Einreise per SMS oder mittels einer App erlangt werden.
Zudem müssen Reisende ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg einen negativen PCR-Test vorgelegen, der bei Flugreisen zum Ausreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt nicht für den Transportsektor (Flugpersonal. LKW-Fahrer, Seeleute) und für Transitpassagiere. Bei Flugreisen ist der Test beim Check-in vorzulegen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in Großbritannien, Dänemark, Brasilien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt daneben eine 14-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreisen aus Südafrika und Brasilien erfolgt die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung.
Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen.
Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als zwei Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise aus der Türkei befreit nicht von den Regeln für die Einreise nach Deutschland, etwa Quarantänepflichten. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Transitpassagiere müssen weder das elektronische Einreiseformular noch einen negativen PCR-Test mit sich führen, siehe Einreise.
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind ohne Beschränkungen möglich. Die Bestimmungen der Einreise im Zielland sind zu beachten. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug der “HES-Code“ erforderlich (siehe Einreise).
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet mit Ausnahme der Länder Großbritannien, Dänemark und Südafrika statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen, direkte Flugverbindungen finden nicht statt. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer einschließlich Touristen der „HES-Code“ erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das türkische Gesundheitsministerium die Provinzen in vier Risikogruppen eingeteilt: Geringes Risiko (blaue Zone), mittleres Risiko (gelbe Zone), hohes Risiko (orange Zone), sehr hohes Risiko (rote Zone). Landesweit gilt für alle Zonen eine tägliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Je nach Zone gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Ausgangssperren an Wochenenden und für Personen über 65 und unter 20 Jahren. Ausländische Touristen sind grundsätzlich von den Ausgangssperren ausgenommen, örtliche Ausnahmen sind möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Gastronomiebetriebe können mit limitierter Auslastung zu eingeschränkten Zeiten öffnen, außer in Provinzen mit sehr hohem Risiko (rote Zone),
Für das Betreten von Gastronomiebetrieben und Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich. siehe Einreise.
Die zuständigen Gouverneursämter können zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Die Einteilung anhand des Infektionsgeschehens wird wöchentlich überprüft und die Maßnahmen alle 14 Tage angepasst.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 16.03.2021 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet, jedoch sind Reisen innerhalb Italiens nur aus triftigen Gründen erlaubt, siehe Beschränkungen im Land. Es ist die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ohne negatives Testergebnis müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Verschiedene Fluggesellschaften verlangen verpflichtend einen negativen Test beim Boarding.
Einreisende aus Österreich, die sich in den vorangegangen 14 Tagen länger als 12 Stunden in Österreich aufgehalten haben und ohne dringenden Grund nach Italien einreisen, müssen bis auf weiteres
- sich über das Einreise-Online-Formular anmelden,
- einen negativen Antigen- oder PCR-Test mit sich führen,
- sich einem zweiten Test innerhalb von 48 Stunden unterziehen,
- sich bei der örtlichen örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL) registrieren,
- sich für 14 Tage in Quarantäne begeben und
- sich am Ende der 14-tägigen Quarantäne noch einmal testen lassen.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind unter anderem Berufspendler bei Rückkehr an ihren Wohnort sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende, wenn sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Italien zurückkehren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Für sie reicht ein wöchentlich durchgeführter negativer Antigen- oder PCR-Test sowie das Mitführen der Eigenerklärung aus.
Für die Einreise aus Drittländern, einschließlich Großbritannien, gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden). Es besteht ein Einreiseverbot für alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Brasilien aufgehalten haben.
Sowohl für Einreisen als auch Transit von Großbritannien und Nordirland gelten bis auf weiteres gesonderte Vorschriften.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den EU-/Schengen-Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Durch vorübergehend wieder eingeführte Grenzkontrollen zwischen Deutschland und dem österreichischen Bundesland Tirol kann es zu Staus und Wartezeiten auf der Brennerautobahn in Richtung Norden kommen. Lastkraftwagenfahrer in Richtung Deutschland müssen schon frühzeitig den für die Einreise von Tirol erforderlichen negativen COVID-19-Test (in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache) besitzen und auf Anforderung für die Weiterfahrt zeigen.
Für Transitreisende von Großbritannien und Nordirland gelten bis auf weiteres gesonderte Vorschriften.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin. Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Durch wieder eingeführte Grenzkontrollen und Einreisebeschränkungen zwischen Deutschland und Tirol in Österreich kommt es allerdings zu Ausfällen im Zugverkehr zwischen Italien und Deutschland über Tirol. Auch bei Zugreisen durch die Schweiz in Richtung Italien kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen. Über Zugverbindungen informiert die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Verschiedene Busunternehmen haben angekündigt, Fahrten in den kommenden Wochen reduzieren oder stornieren zu wollen.
Beschränkungen im Land
Der gesundheitliche Notstand wurde bis zum 30. April 2021 verlängert.
In ganz Italien bestehen Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit. Es besteht landesweit eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Es gilt auch bis auf weiteres das Verbot, innerhalb Italiens in andere Regionen zu reisen, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Die Polizeibehörden können daher die Einreise nach Italien untersagen, wenn sich das angegebene Endziel der Reise in einer anderen Region befindet als dort, wo die Einreise stattfindet, und die Reise nicht aus triftigem Grund (Arbeit, Gesundheit, absolute Dringlichkeit oder dauerhafte Rückkehr zu Wohnort/Wohnsitz/Wohnung) erfolgt.
Es ist erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
Zu Ostern (am 3., 4. und 5. April 2021) gelten in ganz Italien mit Ausnahme der weißen Zone, in der sich derzeit nur Sardinien befindet, die Bestimmungen der „Roten Zonen“.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu den Beförderungs- und Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft sowie bei Bus- und Zugreisen zu den aktuellen Reiseverbindungen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise nach Deutschland insbesondere bei einem Transit durch ein bzw. dann Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Jamaika - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jamaika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Jamaika ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Kingston/St. Andrew sowie der angrenzende Parish St. Catherine.
Jamaika ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, die Pan American Health Organization (PAHO) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise auf dem Luftweg ist möglich für rückkehrende Jamaikaner und andere Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht auf Jamaika sowie Touristen und Geschäftsreisende. Alle Einreisenden müssen sich vor dem Check-in für ihren Flug eine offizielle Reisegenehmigung von jamaikanischen Stellen einholen. Zudem müssen alle Einreisenden ab 12 Jahren einen negativen PCR- oder Antigen-Test nachweisen, welcher bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Die Einreise über die Seehäfen ist nach wie vor nicht gestattet.
Eine mögliche Quarantäne nach der Einreise ist abhängig vom Reisegrund und von der Evaluierung der persönlichen Gesundheitssituation des Reisenden. Obligatorisch bei der Einreise ist das Herunterladen einer COVID-19-App auf das Smartphone zur leichteren Kontaktaufnahme der Gesundheitsbehörden in einem Verdachtsfall. Reisende müssen sich während der Antragstellung für die Einreisegenehmigung mit dem Herunterladen der App einverstanden erklären. Weitere Informationen zur Einreise bietet die nationale Tourismusorganisation.
Reiseverbindungen
Die Seehäfen sind weiterhin für Einreisen gesperrt. Flugverkehr besteht, ist aber noch stark eingeschränkt. Flüge werden häufig kurzfristig abgesagt.
Beschränkungen im Land
Aktuell gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr. Personen mit „high risk profile“, d.h. ab einem Alter von 65 Jahren oder Personen mit relevanten Vorerkrankungen sollen sich häuslich isoliert aufhalten und dürfen nur noch einmal täglich für notwendige, lebenswichtige Besorgungen, wie Supermarkt, Apotheken usw. aus ihrem Haus. Dies kann auch deutsche Touristen und Ansässige oder längerfristige Touristen ab diesem Alter betreffen. Versammlungen im öffentlichen sowie privaten Bereich sind auf eine maximale Anzahl von 10 Personen beschränkt.
Bis auf weiteres ist der Aufenthalt für Touristen beschränkt auf zwei von der Tourismusbehörde festgelegte Korridore entlang der Nord- und der Südwestküste und nur auf solche Hotels, die zur Wiedereröffnung zertifiziert wurden, weil sie die verlangten COVID-19-Schutzmaßnahmen bereits beachten. Reisen quer durchs Land und im Landesinneren sind momentan nicht möglich. Einige touristisch beliebte Strände und Attraktionen sind gesperrt.
Hygieneregeln
Es ist zwingend vorgeschrieben, eine Nasen- und Mundschutzmaske in der Öffentlichkeit zu tragen. Kunden wird beim Betreten von Geschäften Fieber gemessen und sie werden aufgefordert, sich die Hände zu desinfizieren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der jamaikanischen Regierung über die offizielle Tourismus-Webseite.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jamaikanische Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Marokko - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisenden aus Deutschland wird (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) die Einreise nach Marokko verweigert. Damit ist eine Einreise nach Marokko auch mit Transitflügen bzw. über Drittstaaten nicht mehr möglich. Sämtliche bislang für Reisende aus Deutschland gültigen Regelungen zur Einreise nach Marokko sind außer Kraft gesetzt.
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Direkte Flugverbindungen zwischen Marokko und Ägypten, Algerien, Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei, Ukraine und dem Vereinigten Königreich sind bis voraussichtlich 10. April 2021 ausgesetzt. Auch Flüge von und nach Australien, Brasilien, Kuwait, Libanon, Neuseeland und Südafrika dürfen nicht durchgeführt werden. Ausgenommen sind nur Fracht- und medizinische Flüge. Einreisen von Personen mit Aufenthalt in den genannten Ländern sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und möglichen Transitverbindungen, ebenfalls nicht möglich.
Eine Ausreise aus Marokko ist mit vereinzelten Sonderflügen u.a. von Air France und Royal Air Maroc in einzelne Länder weiterhin möglich. Der Sonderfährverkehr zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien wurde bis auf weiteres eingestellt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 30. März 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr sowie ein Versammlungsverbot.
Der Ausnahmezustand gilt vorerst bis zum 10. April 2021. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind geschlossen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Montenegro - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Montenegro als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit (auch Staatsangehörige Montenegros und Ausländer mit Aufenthaltstitel in Montenegro), müssen bei der Einreise nach Montenegro einen PCR- oder Antigen-Schnelltest (max. 48 Stunden alt), einen positiven serologischen Antikörpertest (max. 30 Tage alt) oder einen Impfnachweis vorlegen. Das gilt nicht bei der Einreise für Staatsangehörige der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien oder für Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet.
Die Einreise aus Montenegro nach Serbien ist an den Grenzübergängen Vuca und Metaljka in der Zeit von 7 bis 19 Uhr möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite Sperrstunde von 21 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal zwei Personen gemeinsam bewegen, es sei denn, sie gehören zum gleichen Haushalt. Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Geschäfte und Lebensmittelmärkte sowie Gastronomiebetriebe sind geöffnet. In Restaurants gilt eine Maskenpflicht und strenge Abstands- und Schutzregelungen.
In einigen Gemeinden sind Veranstaltungen untersagt, Geschäfte, Gastronomie und Schulen bleiben geschlossen mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Parks und Grünanlagen sind geschlossen. Einige Gemeinden können nur mit einer Sondergenehmigung verlassen werden. Der Verkehr zwischen den Gemeinden ist landesweit von Freitag, 21 Uhr bis Montag, 5 Uhr untersagt.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von zwei Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Oman - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Kurzfristige, weitere Grenzschließungen können nicht ausgeschlossen werden. Internationale Flüge und Einreisen aus derzeit zehn Ländern (u.a. Südafrika, Brasilien) sind bis auf weiteres ausgesetzt. Großbritannien hat mit Wirkung vom 19. März 2021 bis auf weiteres ein Einreiseverbot für Direktflüge aus Oman verhängt.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Die institutionelle Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der institutionellen Quarantäne sind derzeit Einreisende über 60 Jahre sowie allein reisende Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968-24994265/24994266/24994267) erhältlich. Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Öffentliche Parks und Strände sind bis auf weiteres geschlossen, für den öffentlichen und privaten Bereich bestehen Versammlungsverbote. Bis zunächst 20. März 2021 sind landesweit zwischen 20 und 5 Uhr alle wirtschaftlichen Aktivitäten und der Restaurantbetrieb verboten (ausgenommen sind u.a. Tankstellen und Apotheken). Die Anzahl der Besucher ist in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants und Fitnessstudios) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft-, Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Peru - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin geschlossen – auch für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa wurde wieder aufgenommen. Die Einreise von Personen aus dem Vereinigten Königreich, Brasilien und Südafrika kommend ist bis 28. März 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Alle anderen Einreisenden sind verpflichtet, ein negatives maximal 72 Stunden altes COVID-19-Testergebnis vorzulegen, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen. Die 14-tägige Quarantäne kann vermieden werden, wenn ein negativer Antigentest vorgelegt wird. Dieser erfolgt bei Einreise, die Kosten müssen von den Reisenden getragen werden. Bei einem positiven Testergebnis ist eine 14-tägige Quarantäne in der sog. „Villa Panamericana“ verpflichtend (ursprünglich gebaut als Quartier für die Panamerikanischen Spiele 2019).
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Reisende mit einem Weiterflug in weniger als 16 Stunden, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, dürfen aber den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 16 Stunden weisen die Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort bis zum Abflug zu. Die Kosten hierfür sind von den Reisenden zu tragen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch noch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 31. März 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Vom 15. März 2021 bis voraussichtlich 28. März 2021 gilt für die Stadt Lima und den Großraum Lima ein nächtliches Ausgangsverbot von 21 bis 4 Uhr. Private Kfz dürfen sonntags nicht genutzt werden. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Portugal - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Algarve und Lissabon sowie nach Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Alentejo, Centro, Norte sowie die autonome Region Azoren wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen, verzeichnet aber zuletzt sinkende Infektionszahlen. In den Regionen Algarve und Lissabon (identisch mit der Metropolregion Lissabon, Área Metropolitana de Lisboa, AML) und auf Madeira lag die Zahl der Neuinfektionen zuletzt bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisen aus Deutschland gilt in der jetzigen Einstufung die Pflicht, einen negativen PCR-Test (Labortest, keine Schnelltests), der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug erfolgt und gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 2 Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) machen. Eine Einreise über den Landweg ist nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten. Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 5. April 2021. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38°C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur noch eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen bleibt zunächst bis zum 5. April 2021 eingestellt.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der nationale Ausnahmezustand (estado de emergência), der bis auf weiteres in der Regel alle 15 Tage verlängert wird. Derzeit gelten für das gesamte Festland einheitliche Maßnahmen, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Das Land ist in 4 Risikostufen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Mit der jüngsten Verlängerung des Ausnahmezustands bis 31. März 2021 wurde ein Fahrplan für die Lockerung der beschränkenden Maßnahmen vorgelegt, der abhängig von der Pandemieentwicklung ist. Vorgesehen sind z.B. die schrittweise Öffnung von Schulen bis hin zur Öffnung von Geschäften und Restaurants. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist noch eingeschränkt: gestattet ist der Erwerb von Lebensmitteln, der Kauf von pharmazeutischen Produkten, das Tanken, Banken-, Arzt- und Krankenhausbesuche, der Weg zur Arbeit (nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers) und zur Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, die Unterstützung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen oder aus Gründen höherer Gewalt.
An den Wochenenden ist der Bewegungsradius ausdrücklich auf den eigenen Landkreis (concelho) beschränkt (freitags ab 20 Uhr bis montags 5 Uhr, für Ostern gilt dies vom 26. März bis 5. April 2021. Die Kontakte sind auf den eigenen Haushalt zu beschränken. Spaziergänge und sportliche Betätigung sind nur für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Alle Kultur- und sämtliche Freizeit- und Sporteinrichtungen sind geschlossen. Private Feiern, sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Sämtliche Nachweise müssen in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com eingereicht werden.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. In Gemeinden mit mittlerem und hohem Risiko gelten eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie die Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 16.03.2021 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Sambia - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sambia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Sambia ist stark von COVID-19 betroffen.
In Sambia sind vermehrt Fälle der ansteckenderen Virusvarianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Sambia als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 müssen Einreisende aus Sambia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ausnahmslos den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests mitführen, siehe Reiseverbindungen.
In Sambia sind vermehrt Fälle der beiden neuen, ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Sambia mit Wirkung vom 7. Februar 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das sambische Gesundheitsministerium auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Davon ausgenommen sind Kinder unter 5 Jahren. Reisende mit COVID-19-Symptomen und einer Körpertemperatur von 38° C oder höher werden bei Ankunft auf COVID-19 getestet und müssen sich einer Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Für Reisende ohne Symptome und mit entsprechendem Negativtest ist keine Quarantäne nach Einreise erforderlich.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen. Eine Quarantäne ist nicht erforderlich.
Reisende werden angehalten, sich vor Ausreise aus Sambia bei der jeweiligen Airline nach der Notwendigkeit eines negativen PCR-Tests sowie Testzertifikats zu erkundigen. In der Regel sind diese bei Ausreise nur nötigt, wenn das Transit- oder Zielland die Vorlage eines Negativtests vorschreibt.
Durch- und Weiterreise
Alle Land- und Luftgrenzen sind offen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrmals wöchentlich Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines, Kenya Airways und RwandAir. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach Sambia verlangten Nachweises eines negativen COVID-19-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Sambias als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Sambia nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie bei Reisen von Sambia nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Serbien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. die Gesamtzahl der Infektionen liegt landesweit auf hohem Niveau. Serbien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Serbien zwingend einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, Kinder bis 12 Jahre (wenn der Erziehungsberechtigte oder eine andere Person, die das Kind begleitet über einen negativen PCR-Test verfügt), Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Deutsche im Transit und Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn einreisen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne negativen PCR-Test einreisen, müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden. Die Quarantäne wird durch Vorlage eines (kostenpflichtigen) negativen PCR-Tests aufgehoben, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Die Terminreservierung ist online oder telefonisch +381-11/36 20 000 (an Arbeitstagen 8 bis 20 Uhr) möglich (nur in serbischer Sprache). Eine Anleitung für die Online-Terminreservierung in englischer Sprache bietet die serbische Regierung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Deutsche im Transit, Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien, sowie Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn nach Serbien einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben, Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Vom 17. März bis 21. März 2021 werden alle Einrichtungen außer Lebensmittelgeschäften, Apotheken und Tankstellen geschlossen. Landesweit dürfen sich maximal fünf Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln. Ausgenommen hiervon sind u.a. Geschäfte und Arbeitsplätze, sofern vier Quadratmeter Fläche pro Person vorgehalten werden können.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Spanien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Galicien, Madrid, Navarra, das Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Valencia, Extremadura, Murcia, Rioja sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, jedoch sind die Infektionszahlen zuletzt gesunken. Dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Galicien, Madrid, Navarra, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt bzw. lag bis vor kurzem die Zahl der Neuinfektionen noch über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 6. April 2021 nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis zunächst 6. April 2021 nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 26. März bis 9. April 2021 ist das Reisen auf dem spanischen Festland zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz oder berufliche Gründe. Touristische Reisen gelten nicht als triftiger Grund. In dieser Zeit gilt für alle Autonomen Gemeinschaften, dass Treffen in öffentlichen geschlossenen Räumen auf vier Personen beschränkt sind, Treffen im Freien auf sechs Personen. Treffen in privaten Haushalten sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt. Dieselben Regelungen gelten vom 17. bis 21. März 2021 in allen Autonomen Gemeinschaften, in denen der 19. März 2021 ein Feiertag ist.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden . Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (im Innenbereich) bzw. sechs Personen (im Außenbereich) sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst vom 15. März bis zunächst 28. März 2021:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden, eine behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen.
• Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Landkreise wurde aufgehoben. Weitere Informationen bietet dazu die katalanische Regierung.
• Gastronomiebetriebe dürfen tagsüber zu begrenzten Zeiten öffnen.
• Am Wochenende sind nur Geschäfte des täglichen Bedarfs, Apotheken und Buchhandlungen sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Tierarztpraxen, Autohändler geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt vom 15. März bis zunächst 12. April 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen im Außenbereich und limitiert im Innenbereich öffnen (pro Tisch max. 4 Personen; Rauchen verboten). Geschäfte, sind nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet; für Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure gelten diese Beschränkungen nicht. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt zunächst bis 19. März 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón und für die drei Provinzen Huesca, Teruel und Zaragoza gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 19. März 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung .
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland grundsätzlich auch für Einreisen vom spanischen Festland. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung. Für den Aufenthalt auf den Balearen gelten weiterhin verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch im öffentlichen Raum.
Auf Mallorca und Formentera dürfen Gastronomiebetriebe sowohl im Außen- als auch im Innenbereich mit eingeschränkter Kapazität bis 17 Uhr öffnen. Auf Menorca darf im Außenbereich bis 22 Uhr bewirtet werden.
Auf Ibiza ist lediglich Außengastronomie bis 17 Uhr möglich. Geschäfte sowie Einkaufszentren sind mit eingeschränkter Kapazität geöffnet. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten sind untersagt.
Vom 26. März bis 11. April 2021 gelten die landesweit einheitlichen Regelungen, mit denen Treffen in privaten Haushalten auf in einem Haushalt lebende Personen beschränkt sind: Treffen in öffentlichen Räumen auf sechs Personen im Freien und vier Personen in Innenbereichen.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Beachten Sie die geltende Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Tadschikistan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tadschikistan war von COVID-19 bislang insgesamt eher stärker betroffen und ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zur weltweiten Lage bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot für ausländische Staatsangehörige. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne (Selbstisolation im Hotel oder eigener Wohnung) begeben, es sei denn, es wird ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) vorgelegt. Bei Einreise wird zudem stichprobenartig ein kostenfreier PCR-Test durchgeführt.
Einreisende sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, wenn sie anhand eines Impfbuches eine vor mindestens einem Monat erhaltene vollständige Impfung gegen COVID-19 nachweisen können.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch-und Weiterreise ist bei Ausreise ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für die Ausreise ist ein gültiges tadschikisches Visum erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Duschanbe ist grundsätzlich geschlossen.
Eine Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs wird von den Fluggesellschaften angestrebt. Genehmigungen der tadschikischen Luftfahrtbehörde gibt es derzeit nur für Flüge von/nach Dubai, Istanbul, Taschkent sowie Kasachstan und Afghanistan (mehrmals wöchentlich) sowie für gelegentliche Charterflüge.
Die Landesgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgisistan und Turkmenistan sind weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen keine besonderen Reisebeschränkungen. Der öffentliche Personennahverkehr arbeitet mit voller Kapazität.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt weiterhin die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Menschenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen bewehrt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Bei Ausreisen mit kommerziellen Flügen, überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung des tadschikischen Außenministeriums: Tel. 227-6363, Pushkin-Str. 34, Duschanbe
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können und Luftrettung im Ansteckungsfall durch die Schließung des Flughafens erschwert ist.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Usbekistan - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Usbekistan ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien.
Die Einreise nach Usbekistan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer oder russischer Sprache vorgelegt werden. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests entfällt das Quarantäneerfordernis.
Mit Wirkung vom 25. März 2021 werden nur noch PCR-Testergebnisse bestimmter ausländischer Labore und Kliniken akzeptiert, die Einreise nach Usbekistan ist dann nur noch nach Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses eines dieser Labore erlaubt. Welche ausländischen Labore von den usbekischen Behörden akzeptiert werden, soll in den kommenden Tagen veröffentlicht werden.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Allerdings bleiben viele Restaurants und Hotels geschlossen. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
• Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Zimbabwe - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen und touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Simbabwe sind vermehrt Fälle der ansteckenderen Varianten von COVID-19 festgestellt worden, weshalb Simbabwe als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft ist.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise über Land ist derzeit nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Simbabwes als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Innerhalb Simbabwes sind Reisen möglich, der Fernbusverkehr ist jedoch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat einen strengen Lockdown verhängt. In Simbabwe gilt derzeit von 22 bis 5:30 Uhr eine Ausgangssperre. Restaurants und Bars sind geschlossen, ausgenommen Take-Away-Verkauf. Touristische Einrichtungen bleiben unter Beachtung der Hygienevorschriften geöffnet. Beschränkungsmaßnahmen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Beachten Sie bei Reisen von Simbabwe nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 17.03.2021

Beitrag von Birgitt »

Bolivien - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 stark betroffen. Bolivien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg ist grundsätzlich gestattet, wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, der nicht älter als sieben Tage ist. Für die Einreise aus den Nachbarländern darf der PCR-Test nicht älter als 72 Stunden sein.
Bis vorerst 31. Mai 2021 ist bei Einreisen aus Europa eine 14-tägige Quarantäne verpflichtend. Reisende aus Europa, die sich bis zu 14 Tage vorher in Großbritannien aufgehalten haben, dürfen nur einreisen, wenn sie über einen gültigen Aufenthaltstitel für Bolivien verfügen.
Einreisen von Ausländern über Land- oder Seegrenzen sind weiterhin untersagt.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt. Bis vorerst 31. Mai 2021 sind außerdem alle direkten Flugverbindungen zwischen Bolivien und Spanien gestrichen.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Es gilt von Montag bis Sonntag eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr. Für einzelne Regionen können kurzfristig abweichende Regelungen festgesetzt werden. In La Paz gilt von Montag bis Freitag eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr, am Wochenende von 20 Uhr bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und bei der Fluglinie über evtl. zusätzliche Auflagen.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Georgien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Georgien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen und daher als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tiflis sowie die Regionen Imeretien, Gurien und Racha-Lechkhumi/Kyemo Svaneti.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien erlaubt die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg für Personen, die vollständig geimpft sind (2 Impfdosen) und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Liegt ein ausländisches Impfzertifikat vor, muss dieses in die georgische oder englische Sprache übersetzt werden.
Reisende u.a. aus den Ländern der Europäischen Union, Norwegen, Großbritannien und Nordirland, Israel und der Schweiz dürfen auch ohne Impfnachweis einreisen, wenn sie Staatsangehörige oder Inhaber eines Aufenthaltstitels eines dieser Länder sind. Die Einreise nach Georgien muss per Direktflug oder mit einem Transitaufenthalt (ohne Verlassen des Transitbereichs des Flughafens) in einem anderen Land erfolgen. Zur Einreise ist ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, das frühestens 72 Stunden vor der Einreise abgenommen wurde. Fluglinien sind gehalten, keine Passagiere zu befördern, die nicht über ein aktuelles PCR-Testergebnis in georgischer oder englischer Sprache verfügen.
Zusätzlich ist auf eigene Kosten ein weiterer PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise durchzuführen.
Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Großbritannien oder Nordirland aufgehalten haben, müssen sich für 12 Tage in Quarantäne begeben.
Aufenthalte in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien müssen von jeder einreisenden Person vor der Reise in einem elektronischen Formular angegeben werden.
Ausnahmen gelten für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können ungeachtet der o.g. Voraussetzungen aus allen Ländern einreisen und alle 72 Stunden auf eigene Kosten einen PCR-Test ablegen. Geschäftsreisende müssen sich mittels eines eigens für sie bereitgestellten elektronischen Formulars registrieren und erhalten innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Rückmeldung der georgischen Behörden, ob die Einreise genehmigt wird.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind nicht möglich. Transit-Aufenthalte am Flughafen Tiflis sind erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gelten keine Einschränkungen mehr im internationalen Flugverkehr. Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Unter anderem in Restaurants und Cafés ist weiterhin mit eingeschränkter Kapazität zu rechnen, damit die geltenden Abstandsregeln eingehalten werden können.
Der öffentliche Personennah- und Fernverkehr ist, wenn auch zunächst noch mit reduzierter Frequenz, in Betrieb.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen sowie im öffentlichen Raum, im ÖPNV, in Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
• Seien Sie bei Reisen nach Georgien weiterhin besonders vorsichtig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Indien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Infektionszahlen sind zuletzt etwas zurückgegangen.
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der das negative PCR-Testergebnis hochzuladen ist. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App "Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Nach Einreise ist am Flughafen ein weiterer kostenpflichtiger COVID-19-Test durchzuführen. Transitpassagiere dürfen den Ankunftsbereich bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen.
Der Bundesstaat Maharashtra hat eine in einer staatlichen Institution zu verbringende 14-tägige verpflichtende Quarantäne für Reisende aus Großbritannien, der EU und dem Nahen Osten verfügt.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa der restlichen Kategorien, die bisher ausgesetzt waren, sind wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wiederzulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet. Die FRROs gehen mittlerweile dazu über, Touristenvisa nur noch in Form eines „Exit Permit“ zu verlängern, innerhalb dessen Gültigkeitszeitraum Indien verlassen werden muss.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Die verhängte Ausgangssperre wird außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) orts- und lageabhängig gelockert.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Bestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Litauen - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen, jedoch sind die Infektionszahlen zuletzt stabil. Litauen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Einreisende aus allen Staaten weltweit, also auch aus Deutschland, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs-, Test- und Quarantänepflicht in Litauen.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Die Einreise nach Litauen ist nur noch möglich, sofern ein bei Einreise höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test in englischer, russischer oder litauischer Sprache vorgelegt wird. Ausnahmen bestehen für wenige Personengruppen, u.a. für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage, kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag allerdings verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen genesen sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne vorgesehen. Der entsprechende Nachweis des Arztes ist mit Übersetzung ins Englische, Russische oder Litauische vorzulegen. Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben und dies entsprechend belegen können.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nicht quarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. März 2021 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Es gibt Beschränkungen für Reisen zu bzw. aus einzelnen Städten und Gemeinden des Landes, darunter ist auch die Hauptstadt Vilnius. Rückfragen können mit der örtlichen Polizei (Tel: +370-700-60000) geklärt werden. Straßenkontrollen werden in diesem Zeitraum durch Polizei und weitere Ordnungsbehörden zur Durchsetzung der Beschränkungen durchgeführt.
Treffen mit Personen aus anderen Haushalten sind mit Ausnahme von Spaziergängen im Freien zu zweit, bis einschließlich 31. März 2021 untersagt.
Restaurants dürfen nur außer-Haus-Verkauf anbieten. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte und Apotheken sind geöffnet. Einzelhandelsgeschäfte können öffnen, sofern ein direkter Zugang von der Straße gewährleistet ist. Friseure und ähnliche Dienstleister dürfen ihre Dienste mit Auflagen anbieten. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt landesweit, auch im Freien, sofern nicht mindestens zwei Meter Abstand zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie bei Reisen nach Deutschland die geltende Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.

Malediven - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Malediven wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Malediven sind von COVID-19 stark betroffen. Aktuell ist vor allem die Hauptstadt Malé betroffen.
Die Malediven sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise auf die Malediven ist für Touristen mit einer Buchungsbestätigung in einem Resort für die gesamte Dauer des Aufenthalts möglich. Visa werden bei Einreise kostenlos erteilt. Des Weiteren müssen Reisende bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug genommen worden sein. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter einem Jahr. Daneben ist die Abgabe einer elektronischen Einreiseerklärung, die vor Abflug auf der Internetseite der maledivischen Grenzbehörden ausgefüllt werden muss, verpflichtend. Bei Einreise erfolgen Temperaturmessungen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich einem kostenpflichtigen PCR-Test am Flughafen unterziehen. Darüber hinaus können stichprobenartige, kostenlose Tests durchgeführt werden. Positiv getestete Personen verbringen die notwendige Quarantäne, je nach Gesundheitszustand im Resort oder in einer Quarantäneeinrichtung der maledivischen Regierung. Die Quarantäne dauert mindestens drei Tage bei Personen ohne Symptome und 14 Tage bei Personen mit Symptomen. Die Kosten für Behandlung, Quarantäne und Tests können gemäß den geltenden Regelungen vom Resort auf den Gast übertragen werden. Die maledivische Regierung empfiehlt Reisenden die Nutzung der lokalen Tracing-App Trace Ekee.
Durch- und Weiterreise
Transit ist auf den Malediven möglich, ausgewiesene Transithotels in Malé und Hulhumalé stehen zur Verfügung. Informationen zu den Transithotels bietet das maledivische Tourismusministerium.
Reiseverbindungen
Kommerzielle Fluglinien haben den internationalen Flugverkehr auf die Malediven wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Derzeit gilt ein von der Regierung ausgerufene öffentliche Gesundheitsnotstand.
Der Aufenthalt von Reisenden ist grundsätzlich auf das gebuchte Resort beschränkt. Bei geplanten Aufenthalten in mehreren Resorts kann ein sogenannter Split Stay beim maledivischen Tourismusministerium beantragt werden. Die Haupstadt Malé und unbewohnte Inseln können von Touristen derzeit nicht besucht werden, Ausnahmen gelten für Malé für erforderliche Transitübernachtungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Daneben gelten umfangreiche Hygiene- und Gesundheitsregelungen, die auf der Webseite des Tourismusministeriums veröffentlicht sind.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der maledivischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den COVID-19-Safety-Manager Ihres Resorts oder das maledivische Gesundheitsministerium unter der COVID-19-Hotline 1676.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Malta - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist zuletzt weiter deutlich gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz derzeit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländern“ einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländern“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen.
Deutschland zählt ebenfalls zur sogenannten „gelben Liste“.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner müssen bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ und eine „Passenger Locator Form “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Seit dem 11. März 2021 befindet sich Malta wieder im Lockdown. Bars, Klubs, Restaurants, Museen, Theater, Sportstudios u.a. sind bis mindestens 11. April 2021 geschlossen; Restaurants und Imbisse dürfen aber Take-away-Dienstleistungen anbieten. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 4 Personen sind untersagt. Friseure, Barbiere, Schönheitssalons, Bekleidungsgeschäfte, Möbel- und Juweliergeschäfte, Spielzeugläden und Floristen sind geschlossen, Besuche in Krankenhäusern sowie von Gottesdiensten (außer Beerdigungen) sind nicht gestattet. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw.
Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden und den Hinweisen des Malta International Airports .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und die Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Marokko - Änderung Reiseverbindungen, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisenden aus Deutschland wird (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) die Einreise nach Marokko verweigert. Damit ist eine Einreise nach Marokko auch mit Transitflügen bzw. über Drittstaaten nicht mehr möglich. Sämtliche bislang für Reisende aus Deutschland gültigen Regelungen zur Einreise nach Marokko sind außer Kraft gesetzt.
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Direkte Flugverbindungen von Marokko nach Deutschland oder Richtung Europa sowie aus Europa nach Marokko sind mit Ausnahmen (z.Zt. u.a. Frankreich, Spanien, Luxemburg, Slowenien, Slowakei) bis voraussichtlich 10. April 2021 ausgesetzt. Auch Kontinentalflüge aus zahlreichen weiteren Staaten dürfen nicht durchgeführt werden. Einreisen von Personen mit Aufenthalt in Deutschland sind unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Ausnahmeregelungen sind nicht bekannt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 30. März 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr sowie ein Versammlungsverbot.
Der Ausnahmezustand gilt vorerst bis zum 10. April 2021. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind geschlossen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Niederlande - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Überseegebieten
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich ihrer autonomen Länder sowie der besonderen karibischen Gemeinden, mit Ausnahme der überseeischen Insel Curaçao, wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 stark betroffen. In allen Landesteilen und nahezu allen Überseegebieten liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Königreich der Niederlande mit Ausnahme des autonomen Landes Curaçao als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Niederlande haben Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Reisende aus Deutschland sollen sich nach Einreise dringend in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne (auch Ferienunterkünfte) begeben. Informationen zu den Ausnahmen erteilt das Government of the Netherlands.
Alle Flugreisenden ab 13 Jahren müssen beim Einchecken nachweisen, dass sie negativ auf COVID-19 getestet wurden. Gleiches gilt für Reisende per Zug, Bus oder Schiff, die sich weiter als 30 km in das niederländische Inland begeben. Der Nachweis kann entweder durch Vorlage eines negativen PCR-Tests erfolgen, der nicht später als 24 Stunden vor Boarding abgenommen wurde, oder aber durch Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht länger als 72 Stunden vor Ankunft in den Niederlanden abgenommen wurde und zusätzlichen einem negativen Schnelltest, der nicht mehr als 24 Stunden vor Boarding abgenommen wurde. In den Niederlanden angekommen, sollen sich Reisende dringend in eine zehntägige Hausquarantäne begeben. Der negative Test, der für die Einreise in die Niederlande benötigt wird, ist kein Ersatz für die Quarantäne. Informationen in englischer Sprache veröffentlicht die niederländische Regierung .
Flugreisende müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und mitführen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind möglich. Ein negativer PCR-Test ist erforderlich (s. Einreise). Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules if changing planes…“.
Direkte Transitreisen wie das Umsteigen am Flughafen in Amsterdam ohne Verlassen des Flughafens unterliegen nicht der Quarantänepflicht.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Es gilt ein Lande- bzw. Anlegeverbot für Flüge und Schiffe aus Südafrika und diversen Ländern in Mittel- und Südamerika.
Beschränkungen im Land
Bis zum 31. März 2021 gilt eine landesweite Ausgangssperre zwischen 21 und 4.30 Uhr. Informationen zu den Maßnahmen bietet die niederländische Regierung.
Das öffentliche Leben ist eingeschränkt.
Nicht essentielle Geschäfte dürfen Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung empfangen. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist es nicht erlaubt, Alkohol im öffentlichen Raum mit sich zu führen oder zu konsumieren.
Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf einen Gast (13 Jahre oder älter) pro Tag beschränkt. Im Innen- und Außenbereich außerhalb des eigenen Haushalts darf eine Gruppe aus maximal zwei Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 12 Jahre gelten die Maßnahmen nicht.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten und empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis einschließlich 15. April 2021 auf nicht notwendige Reisen und das Planen und Buchen derselben zu verzichten. Urlaube und Familienbesuche sind keine notwendigen Reisen.
Ob Strände geöffnet bleiben, hängt von der Anzahl der Besucher ab und bleibt den jeweiligen Gemeinden überlassen. Campingplätze sind hinsichtlich ihrer Regelungen direkt zu kontaktieren.
Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll auf notwendige Fahrten beschränkt bleiben. Die Menschen sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten.
Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen bietet die niederländische Regierung in englischer Sprache.
Hygieneregeln
Der Abstand von 1,5 Metern ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften), im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol.
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curação und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen. Ab 18. März 2021 gilt für Bonaire aufgrund gestiegener Infektionszahlen ein Lockdown mit nächtlicher Ausgangssperre.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Verfolgen Sie bei einer geplanten Einreise aus Drittstaaten die aktuellen Meldungen und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen niederländischen Auslandsvertretung.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules if changing planes…“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curação die Hinweise der Regierung von Curação.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curação.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadtregion Metro Manila.
Die Philippinen sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Mit Wirkung vom 20. März 2021 ist Ausländern die Einreise in die Philippinen bis zunächst 19. April 2021 landesweit verboten; davon ausgenommen sind nur Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert und im Besitz gültiger 9(e)-Visa sind.
Reisende unterliegen nach Einreise einer 14-tägigen Quarantänepflicht, während der am sechsten Tag ein PCR-Test durchgeführt werden muss.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test, vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden. Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen COVID-19-Test.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über den Flughafen in Manila bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden teilweise wiederaufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden. Inlandsflüge nach Manila finden nur unzuverlässig statt.
Die touristische Infrastruktur ist seit Beginn der Pandemie stark eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind weiterhin geschlossen. Die Regierung der Philippinen ändert die landesweiten Quarantänemaßnahmen turnusmäßig im monatlichen Rhythmus, bei Bedarf auch sehr kurzfristig. Es bestehen weiterhin umfangreiche Einschränkungen bei Versorgung und Bewegungsfreiheit. Es gelten variable nächtliche Ausgangssperren im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz sowie zusätzlich einen Gesichtsschutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt.
Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung in staatlicher Unterbringung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit bereits ausgestelltem und noch gültigem Touristenvisum beantragen möchten-, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt .
• Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Polen - Änderung Beschränkungen im Land
Polen verhängt wieder einen landesweiten Lockdown. Von Samstag 20. März 2021 an müssen Einkaufszentren, Hotels, Theater und Kinos wieder schließen. Die Maßnahme gilt bis zunächst 9. April. Quellen: Garda World und tagesschau.de

Ruanda - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Die Test- und Quarantänevorschriften gelten auch für gegen COVID-19 geimpfte Personen.
Ausgenommen von der siebentägigen Selbstquarantäne sind Geschäftsleute mit einem Aufenthalt von weniger als sieben Tagen und Touristen, die für einen Besuch der Nationalparks einreisen (Buchung muss bei Einreise am Flughafen vorgelegt werden).
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr. Märkte, Geschäfte und Einkaufszentren sowie Cafés und Restaurants dürfen mit eingeschränkter Kapazität bis 20 Uhr öffnen. Dem öffentlichen und privaten Transportsektor ist es gestattet, mit einer Auslastung von höchstens 75% zu operieren. Ein Mund-Nasen-Schutz sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen sind erforderlich. Sportstätten und Schwimmbäder dürfen nur von Hotelgästen genutzt werden. Die maximale Teilnehmerzahl an Beerdigungen und Hochzeiten ist auf 20 Personen begrenzt.
Reiseverkehr zwischen Kigali und den Provinzen sowie zwischen den Distrikten des Landes ist erlaubt. Davon ausgenommen sind die Distrikte Bugesera, Nyanza und Gisagara. Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen Schnelltest (RDT) besucht werden. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland (kein Transit) und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Slowakei - Änderung Beschränkungen im Land
Die slowakische Regierung hat den schon seit 1. Oktober geltenden Notstand verlängert. Er wäre am Freitag ausgelaufen, gilt aber nun weitere 40 Tage bis zum 28. April 2021. Zugleich beschloss die Regierung ein Verbot von touristischen Auslandsreisen und verschärfte damit die bestehenden Ausgangsbeschränkungen. Quelle: tagesschau.de

Südafrika - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Die Fallzahlen sind aber zuletzt deutlich gesunken. Regionale Schwerpunkte bilden die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Im Dezember 2020 wurde die neue Virus-Variante mit höherem Infektionspotential in Südafrika entdeckt. Südafrika ist daher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, s. auch Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden über fünf Jahre müssen bei Ankunft einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung oder einem zugelassenen Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn diese entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich -auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses- in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen nicht vor.
Die Nutzung eines webbasierten Reise-Gesundheitsfragebogens über die Platform COVID SA Travel System ist vorgeschrieben. Reisende müssen den Fragebogen frühestens zwei Tage vor Beginn der Reise online ausfüllen und erhalten eine Identifikationsnummer, die bei Ein- bzw. Ausreise den Gesundheitsbehörden vorzulegen ist. Erfahrungsgemäß verteilen die Fluglinien auch ausgedruckte Blanko-Fragebögen, die -vollständig ausgefüllt- bisher hilfsweise akzeptiert werden.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Auch für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit stark eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Südafrikas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
In ganz Südafrika gilt ein Lockdown (Alert Level 1). Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre im ganzen Land zwischen 23 und 4 Uhr, eine verschärfte Überwachung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit und ein Verbot der meisten sozialen Zusammenkünfte.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 m ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Beachten Sie bei Reisen von Südafrika nach Deutschland die Anmelde- und Testpflicht vor Einreise und grundsätzliche Quarantäneplicht nach Einreise und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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