Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2022

Reiseinformationen für Unterwegs

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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 27.01.2022

Beitrag von Birgitt »

China - Änderung Beschränkungen im Land - Peking
China schränkt den Bewegungsradius der Menschen in weiten Teilen der Hauptstadt Peking weiter ein. Der Pekinger Bezirk Fengtai teilt mit, dass die Bewohner ihre Wohnungen nur aus wesentlichen Gründen verlassen dürfen und sich täglich einem Corona-Test unterziehen müssen. Quelle: tagesschau.de

Dänemark - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der Regierung von Dänemark.
In Dänemark gilt voraussichtlich noch bis einschließlich 31. Januar 2022 für alle Einreisenden, auch aus Deutschland und allen EU- und Schengenstaaten, eine verbindliche Testpflicht vor Einreise. Es bedarf eines negativen PCR-Tests, welcher höchstens 72 Stunden, oder eines negativen Antigen-Tests, welcher höchstens 48 Stunden alt sein darf. Ausgenommen hiervon Kinder unter 15 Jahren und Genesene (für deren Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 180 Tage altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt). Personen mit Wohnsitz in Dänemark können den Test entweder vor Einreise oder innerhalb von 24 Stunden nach Einreise nachholen. Auch für Personen mit Wohnsitz im Grenzland (Schleswig-Holstein) gibt es eine Sonderregelung.
Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 3.500 DKK.
Zudem sind die jeweils geltenden Einreiseregeln inkl. Ausnahmetatbestände zu beachten, die auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht werden. Diese bleiben auch nach dem 31. Januar 2022 bestehen. Für Reisende kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Das dänische Behördenportal bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache . Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. In Fernzügen und -bussen ist eine Sitzplatzreservierung notwendig und es ist ein sog. „Coronapass“ erforderlich, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung. Kinder unter 15 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 werden alle Einschränkungen aufgehoben. Dann dürfen auch Nachtklubs und Diskotheken wieder öffnen. Handel, Gastronomie, kulturelle und Vergnügungseinrichtungen wie Kinos, Theater, Museen etc. sind geöffnet. Für den Zugang ist aktuell ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 wird die Pflicht zur Vorlage eines „Coronapasses“, außer in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.), aufgehoben.
Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahre sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 besteht, außer in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.), keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mehr.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer und nach Grönland gelten neben den dänischen Einreisebestimmungen zusätzliche Regelungen.
Mehr Informationen zu den Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer und Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.

Ghana - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ghana wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ghana ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Ghanas.
Alle Personen über 18 Jahren benötigen für die Einreise nach Ghana einen Nachweis über eine vollständige Impfung. Ausnahmen vom Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes vor Reiseantritt gelten für Ghanaer und Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Ghana. Für diesen Personenkreis wird eine Impfung bei Ankunft am Flughafen in Ghana angeboten.
Nicht vollständig geimpfte Personen müssen nach Ankunft für sieben Tage in Quarantäne.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mindestens zweifach mit AstraZeneca, Pfizer, Moderna oder Sputnik V oder einfach mit Johnson&Johnson geimpft wurden.
Für die Einreise müssen Reisende bereits beim Einchecken am Flughafen in Deutschland einen Zahlungsnachweis für einen kostenpflichtigen Antigen-Test am Flughafen Accra vorlegen. Die Bezahlung der Kosten von USD 150 ist ausschließlich online bei Ghana Airports möglich. Alle Passagiere müssen zudem vor Reisebeginn online die "Health Declaration Form " ausfüllen.
Weiterhin müssen alle einreisenden Passagiere einen negativen PCR-Test mit sich führen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der PCR-Test muss vor Reiseantritt auf dem Panabios Portal hochgeladen und zertifiziert werden. Der vom System generierte Zertifizierungscode (TT Code) muss mitgeführt und auf Nachfrage beim Check-in vorgelegt werden.
Eine exemplarische Anleitung zur Nutzung des Panabios-Portals und zur Zertifizierung von PCR-Tests erhalten Sie auf dieser Webseite.
Bei Einreise in Accra werden alle Passagiere direkt am Flughafen mittels des vorab bezahlten Antigen-Tests auf COVID-19 getestet. Ausgenommen sind nur Transitpassagiere und Kinder unter fünf Jahren. Das Testergebnis soll innerhalb von 30 Minuten vorliegen. Sofern der Schnelltest am Flughafen in Accra negativ ist, gibt es keine Quarantänepflicht. Positiv getestete Reisende werden vom Ghana Health Service in ein Quarantäne-Hotel überführt. Die Hotelkosten sind vom Reisenden zu tragen. Die Quarantänezeit beträgt sieben Tage für Personen ohne Symptome. Eine „Freitestung“ drei Tage nach positiven Antigen-Schnelltest am Flughafen zur Beendigung der Quarantäne scheint weiter möglich zu sein. Hospitalisierte Personen werden nach (frühestens) zehn Tagen aus der Quarantäne entlassen.
Durch- und Weiterreise
Es wird nachdrücklich empfohlen, sich vor Reiseantritt über die geltenden Einreisebestimmungen des Transit- und Ziellandes, sowie über die Beförderungsbedingungen der Fluglinie zu erkundigen.
Zur Ausreise aus Ghana ist ein zertifizierter, negativer PCR-Test erforderlich. Zertifizierte Labore stellen das Ergebnis über das Panabios-Portal elektronisch zur Verfügung. Im Panabios-Portal ist auch eine Liste der in Ghana anerkannten Testlabore abrufbar.
Die Grenzübergänge in die Nachbarländer Côte d´Ivoire, Burkina Faso und Togo bleiben gesperrt. Eine Weiterreise in andere Staaten ist somit nur auf dem Luftweg möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Kotoka International Airport Accra ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen und Konferenzen sind nur mit Einschränkungen erlaubt. Schulen und Universitäten sind wieder geöffnet.
Reisen innerhalb des Landes sind uneingeschränkt möglich.
Hygieneregeln
Es besteht an vielen Orten (z.B. Ladengeschäften, Supermärkte, Büros, Restaurants, Moscheen, Kirchen) die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Einhaltung von Abstandsregeln.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt zeitnah vor Reiseantritt nach den aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Transit- und Ziellandes und bei Ihrer Fluglinie über die aktuellen Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste. Sofern es eine Lageänderung gibt, wird die Botschaft Accra über diesen Kanal informieren.

Hongkong - Änderung Einreise
Hongkong reduziert die Quarantäne-Dauer bei Einreise um sieben auf 14 Tage. Die Änderung gilt ab dem 5. Februar 2022. Bislang müssen Einreisende aus über 160 Ländern auf eigene Kosten 21 Tage in Hotel-Quarantäne. Für welche Länder die neue Regelung gilt, ist noch nicht bekannt. Quelle: tagesschau.de

Italien - Änderung Einreise
Zum 1. Februar 2022 lockert Italien die Einreisebedingungen für EU-Bürger. Vollständig geimpfte oder genesene Reisende brauchen dann keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr vorzuweisen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende benötigen weiterhin einen negativen Test. Die EU-Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass für Reisen innerhalb der EU zukünftig ein gültiges Corona-Zertifikat ausreichend ist. Quelle: touristik aktuell

Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Der Gesundheitsnotstand ist bis Ende Februar 2022 verlängert worden. Quelle: Maghreb Post

Norwegen - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Norwegen.
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise testen zu lassen. Für Ungeimpfte ohne Genesenennachweis besteht weiterhin die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omikron-Variante besteht, müssen sich für sieben Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in zehntägige häusliche Quarantäne, welche frühestens am siebten Tag durch einen negativen COVID-Test beendet werden kann. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach drei bis sieben Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen einen negativen PCR- oder Antigentest (nicht älter als 24 h) vorlegen (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Die Reederei Colorline hat die direkte Fährverbindung aus Deutschland (Kiel-Oslo) vorübergehend ausgesetzt. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahre gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Spanien ist, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Spaniens.
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien sind Diskotheken und Tanzsäle geschlossen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt bis zunächst 15. Januar 2022 die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahren u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu allen Bars und (Hotel-) Restaurants in Innenräumen sowie für sämtliche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Sportstudios, Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die generelle Maskenpflicht im Freien besteht nur dann nicht, wenn man sich in der Natur aufhält oder Individualsport betreibt und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle. Quelle: AA

Besucher von Bars, Restaurants und Fitnessstudios in Katalonien brauchen ab Freitag 28. Januar 2022 keinen Impfnachweis mehr vorzeigen. Einzig die Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Quelle: tagesschau.de

St. Lucia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Lucia wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
St. Lucia ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von St. Lucia .
Alle Reisenden müssen rechtzeitig vor Einreise per Online-Formular eine Einreisegenehmigung beantragen und bei Einreise einen negativen PCR-Test mitführen.
Nicht vollständig geimpfte Reisende müssen mind. 14 Tage in einem speziell dafür freigegebenen Hotel verbringen. Für Kinder unter 18 Jahren in Begleitung Geimpfter gelten besondere Regeln. Vollständig geimpfte Ausländer dürfen sich nach der Einreise frei auf der Insel bewegen. Auch Genesene müssen einen vollständigen Impfzyklus nach den Bestimmungen von St. Lucia nachweisen.
Über weitere Einzelheiten zur Einreise informiert die Regierung von St. Lucia. Für Teilnehmer an Kreuzfahrten gibt es spezielle Regelungen unter dem Stichwort „Cruise Arrivals“.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise.
Reiseverbindungen
Die Grenzen sind geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre, Restaurants dürfen nur von vollständig geimpften Personen besucht werden. Großveranstaltungen und Feiern in der Öffentlichkeit sind verboten. Ungeimpfte Ausländer dürfen nur mit erheblichen Einschränkungen an den Strand.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht am Flughafen, in Taxis und überall, wo kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von St. Lucia .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt von St. Lucia .
• Die Einreisevorschriften können sich kurzfristig ändern; prüfen Sie vor Reiseantritt erneut die lokalen Bestimmungen.
• Beachten Sie, dass sich der in diesem Text verwendete Ausdruck „vollständig geimpft“ auf die in St. Lucia geltende Auslegung bezieht.

Tadschikistan - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tadschikistan ist von COVID-19 stark betroffen. Belastbare Daten zum Infektionsgeschehen liegen weiterhin nicht vor. Tadschikistan ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zur weltweiten Lage bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen von Tadschikistans.
Die Einreise ist nur mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) möglich. Das gilt auch für geimpfte Reisende. Eine Quarantäne findet nicht statt.
Bei Einreise wird bei jedem Passagier am Flughafen ein zusätzlicher PCR-Test durch die örtlichen Behörden durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Für die Ausreise ist zudem ein gültiges tadschikisches Visum erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Duschanbe ist geöffnet. Die Frequenz der Verbindungen und das Streckennetz sind jedoch weiterhin reduziert. Kurzfristige Flugverschiebungen oder –Stornierungen sind möglich.
Die Landgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgisistan und Afghanistan sind weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen keine besonderen Beschränkungen.
Hygieneregeln
Die tadschikische Regierung hat alle Einwohner nachdrücklich zur Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln aufgefordert.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung des tadschikischen Außenministeriums: Tel. 227-6363, Pushkin-Str. 34, Duschanbe.
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können und Luftrettung im Ansteckungsfall durch die Schließung des Flughafens erschwert ist.

Tunesien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Tunesiens.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen, zu deren Kontrolle die Fluggesellschaften verpflichtet sind.
Alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist. Alternativ kann auch ein bei Einreise maximal 24 Stunden alter Antigentest vorgelegt werden.
Eine Einreise für ungeimpfte ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Tunesien ist nicht möglich. Auch für Pauschaltouristen gibt es keine Ausnahmegelungen mehr.
Sowohl die Bestätigung der elektronische Einreiseanzeige (zweiseitiges Dokument, zweifach ausgedruckt und unterschrieben) als auch der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis sind in ausgedruckter Form vorzulegen. Die Dokumente werden beim Flughafen Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Verantwortlichen des Gesundheitsministeriums im Rahmen der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Für nicht- oder nicht vollständig geimpfte Reisende mit tunesischer Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit tunesischem Daueraufenthaltstitel gilt eine fünftägige Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten. Hotelgutschein und Kosten für den durch ein vom Gesundheitsministerium zertifiziertes Labor durchgeführten PCR-Test am letzten Tag der Quarantäne müssen bei Einreise nachgewiesen werden.
Minderjährige unterliegen keiner Quarantänepflicht.
Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden. Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson&Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positivem Ergebnis die getestete Person zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet ist. Bei anhaltenden Symptomen verlängert sich die Quarantäne auf sieben Tage.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Seit dem 13. Januar 2022 gelten zunächst für zwei Wochen landesweit nächtliche Ausgangssperren zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, die streng kontrolliert werden.
Für den Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Cafés, Flughafen, etc. benötigt man einen tunesischen Gesundheitsausweis. Personen, die aus dem Ausland kommen und dort geimpft wurden, können diesen Nachweis durch ein Ausweisdokument und einen Impfpass erbringen. Es wird empfohlen, einen Ausdruck der Bestätigung der gegenseitigen Anerkennung von tunesischen und europäischen Impfzertifikaten des tunesischen Gesundheitsministeriums bei sich zu führen.
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 28.01.2022 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Entlistung: die nachfolgenden Länder gelten mit Wirkung vom 30. Januar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet:
  • Angola
  • Burundi
  • Eswatini / Swasiland
  • Kenia
  • Lesotho
  • Malawi
  • Namibia
  • Ruanda
  • Sambia
  • Südafrika
  • Tansania
  • Uganda
  • Zimbabwe
Folgende Länder sind ab dem 30. Januar 2022 neu als Hochrisikogebiet eingestuft.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen dorthin wird gewarnt:
  • Afghanistan
  • Bangladesch
  • Guatemala
  • Irak
  • Kirgisistan
  • Kuba
  • Oman
  • Pakistan
  • Palau
  • Singapur
  • Ukraine

Und nun noch die neuesten Beschränkungen:

Belgien - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 stark betroffen. Belgien ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der Regierung von Belgien.
Einreisende nach Belgien müssen grundsätzlich vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Der elektronische Nachweis soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten, auch zur Frage, welcher Personenkreis das PLF ausfüllen muss, sind im Vorspann des Formulars erläutert.
In Abhängigkeit von der Infektionslage nimmt Belgien eine Einstufung in „rote“, „orange“ und „grüne“ Regionen vor. Die Einstufung wird regelmäßig angepasst. Ganz Deutschland ist als „rot“ eingestuft. Da sich die Einstufungen rasch ändern können, empfiehlt sich eine Überprüfung vor einer geplanten Abreise.
Einreisende aus orangen und grünen Regionen unterliegen keiner Test- und Quarantänepflicht, sofern sie symptomfrei sind. Reisende aus einer jetzt oder in den letzten 14 Tagen als „rot“ eingestuften Region innerhalb der EU müssen bei Einreise das Digitale COVID-Zertifikat der EU als Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. einer Genesung (Genesenennachweis/positiver PCR-Test innerhalb der letzten 180 Tage) oder einer negativen Testung mit sich führen. Zulässig ist ein PCR-Test, dessen Abstrichentnahme maximal 72 Stunden zurückliegt, oder ein Antigentest, der maximal 36 Stunden vor Einreise in einem Testzentrum/einer Apotheke durchgeführt wird. Zusätzlich muss von Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ein PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise durchgeführt werden. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Quarantänepflicht besteht nur für ungeimpfte und nicht genesene Reisende nach Brüssel. Die Quarantäne endet mit negativem Testergebnis am siebten Tag.
Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzgänger/-pendler sind von der Testpflicht befreit. Ebenso befreit sind Personen, die aus einer roten Zone innerhalb der EU mit Kfz, Zug oder Bus einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben.
Reisende aus einem „rot“ eingestuften Land außerhalb der EU, müssen vor Reiseantritt (PCR- oder Antigentest), am ersten Tag und am siebten Tag nach Einreise (PCR-Test) COVID-Tests durchführen. Für diese Personen gilt Quarantänepflicht. Reisende, die vollständig mit einem in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind, können die Quarantäne nach negativem Testergebnis am ersten Tag nach Einreise beenden. Personen, die nicht mit einem in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind, können die Quarantäne nach negativem Testergebnis am siebten Tag nach Einreise beenden.
Eine aktuelle Übersicht der belgischen Reiseregelungen finden Sie auf dieser Webseite.
Durch- und Weiterreise
Es gelten keine Beschränkungen für Personen, die aus einer orangen oder grünen Region zur Durchreise einreisen. Aus Deutschland oder einer roten Zone in der EU kommende geimpfte oder genesene Personen, die durch Belgien nur durchreisen, benötigen keinen Test zur Durchreise.
In folgenden Fällen ist für Durchreisende jedoch ein negativer Test erforderlich:
• bei Einreise aus einer roten Region außerhalb der EU (PCR, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen, nicht älter als 36 Stunden), oder
• wenn das Zielland ein negatives Testergebnis fordert, oder
• wenn die Fluggesellschaft ein negatives Testergebnis fordert.
Je nach genutztem Verkehrsmittel und Aufenthaltsdauer muss ggf. das „Passenger Locator Form “ (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Es gibt keine Einschränkungen im grenzüberschreitenden Flug-, Zug- und Busverkehr.
Beschränkungen im Land
Das "COVID Safe Ticket" (belgische Bezeichnung für das Digitale COVID-Zertifikat der EU ) als Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung ist landesweit verpflichtend bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in Innenräumen oder mehr als 100 Personen im Freien, in der Gastronomie, in Museen und weiteren öffentlichen Orten. Die Verpflichtung gilt für Personen ab 16 Jahren, bei Großveranstaltungen und Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen gilt sie bereits ab 12 Jahren.
Am 21. Januar 2022 hat die belgische Regierung das Corona-Barometer mit den Phasen „gelb – orange – rot“ eingeführt. Das Corona-Barometer regelt die Maßnahmen bei Kultur- und anderen Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und Gastronomie. Aktuell steht das Corona-Barometer auf „rot“.
Kulturveranstaltungen und andere Events drinnen und draußen bis maximal 200 Personen dürfen stattfinden. Diskotheken sind geschlossen, Einrichtungen wie Trampolinparks, Bowling- und Billardhallen dürfen öffnen. Für die Gastronomie gilt eine Sperrstunde von 0 Uhr bis 5 Uhr.
Private Feiern außerhalb der Wohnung sind verboten, ausgenommen sind Hochzeiten und Trauerfeiern.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen zwischen 50,- und 500,- Euro.
Weiterführende Informationen zu Testzentren in Brüssel und Apotheken in Belgien, die Antigentests durchführen, sind abrufbar.
Die Bevölkerung ist aufgerufen, private Kontakte zu reduzieren, vor Zusammenkünften Selbsttests durchzuführen und auf ausreichende Belüftung zu achten.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter. Es besteht landesweit Maskenpflicht für Personen ab sechs Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen und Bahnhöfen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, bei körpernahen Dienstleistungen, in Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Im Falle von Symptomen oder einem Hochrisikokontakt finden Sie die Test- und Quarantäneregeln bei den belgischen Behörden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form aus.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Belgien.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregeln in deutscher Sprache bei den belgischen Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.

China - Änderung Beschränkungen im Land - Xiong'an
Lockdown für die 1,2 Millionen Einwohnerstadt Xiong'an südlich von Peking: die Einwohner dürfen ihre Wohnviertel vorerst nicht verlassen. Der Lockdown ist am Dienstag verhängt worden, die Maßnahme soll etwa eine Woche gelten. Quelle: tagesschau.de

Finnland - Änderung Beschränkungen im Land
Finnland will einige der Coronavirus-Beschränkungen wegen des nachlassenden Drucks auf das Gesundheitssystem vorzeitig aufheben. Ab dem 1. Februar 2022 werden die Beschränkungen für Veranstaltungen und Unternehmen deshalb gelockert. Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Einstufung Neukaledoniens als Hochrisikogebiet ab 30. Januar 2022
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, einschließlich der Überseegebiete La Réunion, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Saint Martin, Saint Barthélemy und St. Pierre und Miquelon, wird gewarnt.
Mit Wirkung vom 30. Januar 2022 gilt dies auch für Neukaledonien.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 stark betroffen. Frankreich, einschließlich der Überseegebiete La Réunion, Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Saint Martin, Saint Barthélemy und Saint Pierre und Miquelon ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Mit Wirkung vom 30. Januar 2022 gilt dies auch für Neukaledonien.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France .
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des französischen Außenministeriums .
I. Für Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, gilt folgendes:
Vollständig geimpften Personen ist die Einreise nach Frankreich unabhängig von der französischen Einstufung des Herkunftslandes in die Kategorie „grün“, „rot“ oder „orange“ ohne Quarantäne oder besonderen Reisegrund möglich. Ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, ist erforderlich, außer bei der Einreise aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikanstaat oder der Schweiz.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenen Impfstoff erhalten haben, entweder
• 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
• 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
• 7 Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).
Für vollständige geimpfte Erwachsene, die aus Ländern der neuen Kategorie „scharlachrot“ einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für nicht geimpfte Personen (s. Abschnitt unten).
Für minderjährige Kinder gelten - unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht - in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen Test (PCR- oder Antigentest) vorweisen; für Einreisen aus Deutschland gilt dabei, dass die Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
II. Für Personen, die nicht vollständig geimpft sind (s.o.) oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, gilt folgendes:
Für von der französischen Regierung „grün“ eingestufte Länder:
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Albanien, Australien, Bahrain, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Hongkong Israel, Japan, Jordanien, Kanada, den Komoren, Korea, Kosovo, Libanon, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Taiwan, Ukraine, Vanuatu und den Vereinigten Staaten von Amerika und die Ausreise aus Frankreich dorthin ist unter Pandemiegesichtspunkten ohne besonderen Reisegrund möglich.
Einreisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres aus einem Land des Europäischen Raums (EU-Mitgliedstaat, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) müssen einen höchstens 24 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Für alle anderen Länder darf die Vornahme der Testung bis zu 48 Stunden zurückliegen. Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens 11 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19.
Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) nachweisen. Alle nach EU-Vorgaben ausgestellten digitalen Nachweise anderer Staaten sind kompatibel und zur Einreise verwendbar.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes müssen Reisende mit geeigneten Dokumenten nachweisen.
Für von der französischen Regierung „orange“ eingestufte Länder:
Als „orange“ gelten alle Länder, die von der französischen Regierung nicht „grün“, „rot“ oder „scharlachrot“ – s. unten – eingestuft sind. Hier bedarf es eines negativen PCR- oder Antigentests, der nicht früher als 48 Stunden vor Abreise (für Reisende aus dem Vereinigten Königreich für PCR- oder Antigentest höchstens 24 Stunden vor Abreise) vorgenommen wurde. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Außerdem müssen Reisende aus diesen Ländern einen zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Grund erklären und durch geeignete Dokumente, einem Transportunternehmen ggf. vor Abreise, nachweisen, verbunden mit einer Selbstverpflichtung zu einer siebentägigen Quarantäne und zur Duldung weiterer Tests nach Einreise bzw. Quarantäneende.
Für von der französischen Regierung „rot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR- oder Antigentests. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Reisende müssen sich darüber hinaus bereiterklären, einen Antigentest bei Einreise in Frankreich vornehmen zu lassen. Nach Einreise unterliegen nicht geimpfte Personen einer bußgeldbewehrten zehntägigen Quarantänepflicht an einem vorher anzugebenden Ort. Dies gilt nicht für Flugreisende, die sich ausschließlich im internationalen Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Für von der französischen Regierung „scharlachrot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen Antigen-Tests. Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage eines Tests befreit. Bei der Einreise nach Frankreich erfolgt ein erneuter Test. Anschließend ist eine zehntägige Quarantäne obligatorisch. Reisende müssen darüber hinaus eine Erklärung zur Symptomfreiheit, eine Erklärung zur Durchführung eines Corona-Tests und einen Nachweis vorlegen, wo die Quarantäne durchgeführt und die Einhaltung überprüft werden kann.
Die abzugebenden Erklärungen sind auf der Webseite des französischen Innenministeriums in französischer und in englischer Sprache veröffentlicht.
Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich.
Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR- oder Antigen-Test oder Nachweis des Impfstatus, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Im Lichte der Verbreitung der Omikron-Variante in Großbritannien führt die französische Regierung für Reisen zwischen Frankreich und Großbritannien (in beide Richtungen) zwingende Reisegründe ein, die für eine Reise erfüllt sein müssen. Sie verschärft die Testvorschriften bei Abfahrt/Abflug und Ankunft und führt eine Quarantäneregelung für Reisende aus Großbritannien nach Frankreich nach Ankunft in Frankreich ein (s. Empfehlungen).
Danach gelten seit dem 18. Dezember 2021 die folgenden Vorschriften:
a) Zwingende Reisegründe
• Es muss ein zwingender Reisegrund für Reisen in beide Richtungen gegeben sein. Das gilt für alle Reisenden, egal ob geimpft, genesen oder getestet. Die Liste mit den Reisegründen kann auf o.g. Internetseiten abgerufen werden. Transportfahrten im Logistiksektor stellen beispielsweise einen zwingenden Reisegrund dar.
• Nicht erlaubt sind Reisen zu touristischen und geschäftlichen Zwecken.
• Ausgenommen von diesem Erfordernis sind französische Staatsangehörige mit ihren (Ehe-)Partnern und Kindern, die nach Frankreich reisen oder die zu ihrem Wohnsitz in Großbritannien reisen wollen.
b) Tests
• Vor Abfahrt/Abflug müssen alle Reisenden, inkl. Geimpfte, einen negativen Test (PCR- oder Antigen-Test), nicht älter als 24 Stunden, vorweisen.
• Bei Ankunft in Frankreich können die Reisenden einem Antigen-Test unterzogen werden.
c) Quarantäne in Frankreich
• Reisende aus Großbritannien müssen sich vor ihrer Abreise auf einer Plattform registrieren.
• Nach Ankunft unterliegen sie einer zehntägigen Quarantäne, die anhand der registrierten Adresse von den Ordnungsbehörden überprüft wird.
• Nach 48 Stunden ist eine Freitestung (PCR- oder Antigen-Test) möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind allerdings möglicherweise eingeschränkt verfügbar. Seit 9. August 2021 ist in allen Flugzeugen, überregionalen Zügen und Bussen die Vorlage eines „pass sanitaire“ verpflichtend, siehe Beschränkungen im Land.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe im Außenbereich, auch nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte sind mit Einschränkungen geöffnet. Aktuell gilt in Restaurants, Cafés, Einkaufzentren, Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege, sowie in Flugzeugen, Zügen und Bussen (für beides ausgenommen Nahverkehr) außerdem für alle Personen ab dem Alter von 12 Jahren und zwei Monaten die Pflicht, einen „pass sanitaire“ mit sich zu führen. Dies ist ein Nachweis über die vollständige Impfung gegen, Genesung von oder aktuelle negative Testung auf eine COVID-19-Infektion. Er kann nach EU-Vorgaben digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“-App) oder in Papierform erfolgen.
Reisende ab 65 Jahren benötigen seit dem 15. Dezember 2021 den Nachweis einer dritten Impfung (Booster), sofern die letzte Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt. Für Reisende, die mit dem Impfstoff von Janssen geimpft wurden, gilt dies, sofern die Impfung vor mehr als einem Monat stattfand. Für alle anderen Reisenden gilt dies seit dem 15. Januar 2022, sofern die letzte Impfung dann länger als sieben Monate zurückliegt.
Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Maskenpflicht gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Maskenpflicht im Freien ist entfallen. Bei Menschenansammlungen in Warteschlangen oder auf Märkten gilt sie weiter.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika sind entweder der Nachweis des Impfstatus oder ein negativer PCR- oder ein Antigen-Test sowie eine entsprechende Erklärung dazu erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika .
Reisen zwischen Französisch Guayana und Guadeloupe sowie Martinique sind für ungeimpfte Reisende nur mit einem wichtigen Reisegrund und Quarantäne möglich. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in den Überseegebieten Martinique von 19 bis 5 Uhr und La Réunion von 18 bis 5 Uhr.
Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung .
Reisen in die Überseegebiete oder von dort nach Festlandsfrankreich sind weiteren in den einzelnen Überseegebieten und je nach Ausgangspunkt und Verlauf der Einreise unterschiedlichen besonderen Bedingungen unterworfen, die den Nachweis des Impfstatus oder die Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise oder das Vorliegen eines wichtigen Reisegrundes betreffen können oder von der Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten in der jeweiligen Region abhängen. Nähere Informationen bieten die auf der Internetseite des französischen Innenministeriums verlinkten Internetseiten der örtlichen Behörden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bitte beachten Sie bei Reisen zwischen Frankreich und Großbritannien die Informationen unter Einreise sowie die aktuellen Informationen der französischen Regierung , die auch in englischer Sprache abgerufen werden können.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.

Guyana - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guyana wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guyana ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Guyana und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen von Guyana.
Die Einreise ist unter Einhaltung diverser Impf-, Test- und Hygienevorschriften möglich. Auch Genesene müssen einen vollständigen Impfschutz nach den Bestimmungen von Guyana nachweisen.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Einreise, Ausnahmen beim Flughafentransit werden Reisenden von ihrer Fluggesellschaft mitgeteilt.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen sind geöffnet, auch die Fährverbindung nach Suriname (Moleson Creek) und der Grenzübergang nach Brasilien (Lethem ) sind mit zeitlichen Einschränkungen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre. Restaurants, Kinos und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen nur von vollständig geimpften Personen besucht werden und müssen mit reduzierter Gästezahl operieren. Öffentliche Gebäude dürfen nur mit Impfnachweis oder gültigem negativem PCR-Test betreten werden. Die jeweils gültigen Einschränkungen im Einzelnen werden in der Regierungspublikation „The Official Gazette" (Ausgabe: The Public Health Ordinance) veröffentlicht.
Hygieneregeln
Es besteht Maskenpflicht, Abstandsregeln sind verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guyanischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt von Guyana.

Island - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen und die Quarantäneregeln. Diese bieten die isländische Gesundheitsbehörde , der isländische Zivilschutz und die isländische Polizeibehörde.
Island hat alle Länder als Risikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Geimpfte und Genesene (Erkrankung liegt länger als sechs Monate zurück) müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Für diese Personengruppe wird alternativ zum PCR-Test auch ein Antigen-Schnelltest anerkannt. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden. Auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island sind grundsätzlich von der Pflicht befreit, bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorzulegen (für diese Personen reicht es, innerhalb 48 Stunden nach Einreise einen Test zu machen).
Transitpassagiere, die den Flughafen nicht verlassen, unterliegen keinen Maßnahmen.
Reisende, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren, müssen keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest bei der Einreise vorlegen. Stattdessen muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als 180 Tage sein darf.
Für alle Reisenden, die keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen COVID-19 oder über die Genesung vorlegen können, gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat über die Genesung bzw. den Impfnachweis . Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab. Reisende, die keinen Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 oder über eine überstandene COVID-19-Infektion vorlegen können, müssen bei Einreise einen PCR-Test durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Die Unterbringung in einer staatlichen Quarantäneunterkunft wird angeordnet, wenn keine geeignete häusliche Unterkunft über das Registrierungsformular nachgewiesen wird. Grundsätzlich ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Für Einreisende aus von Island ausgewiesenen Virusvariantengebieten , die sich dort mehr als 24 Stunden in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. So müssen sich alle, also auch Geimpfte, Genesene und Kinder, in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben. Umfassende Informationen zu den Auflagen bietet die isländische Gesundheitsbehörde.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fähr- und Flugverkehr finden statt. Da Flugverbindungen von und nach Island nicht immer direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Versammlungen sind derzeit auf 50 Personen beschränkt. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten und Zugangsbeschränkungen in Restaurants und Bars mit Registrierung von Kontaktdaten. Einlasszahlen bei Sportstätten und Schwimmbädern sind begrenzt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von einem Meter. Maskenpflicht besteht grundsätzlich überall, wo die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder unter 15 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.

Italien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird gewarnt.
In Italien ist für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (u.a. öffentliche Verkehrsmittel, Hotels und Restaurants) für Personen ab 12 Jahren ein 2G-Nachweis (in Italien genannt „Super Green Pass“) erforderlich. Nähere Informationen siehe Abschnitt Beschränkungen im Land.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung (nicht älter als neun Monate) mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19 (nicht älter als sechs Monate) verfügen und die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise neben dem Digitalen COVID-Zertifikat der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) zusätzlich ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden) vorlegen.
ACHTUNG: Unterschiedliche Gültigkeit des EU-COVID-Impfzertikats
Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 wird die Gültigkeit des EU- COVID-19Zertifikats innerhalb Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Diese Regelung gilt auch für Touristen. Der sog. Super Green Pass (2G-Nachweis, s.o.), der für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12 Jahren vorgeschrieben ist, darf ab 1. Februar 2022 nicht älter als sechs Monate sein.
Zum 1. Februar 2022 ist das EU-COVID-Zertifikat nur zum Zwecke der Einreise neun Monate gültig.
Das EU-COVID-19-Zertifikat in Folge einer Genesung ist in Italien sechs Monate gültig – unabhängig von einer ggf. abweichenden Gültigkeit im Ausstellungsstaat.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis eines vollständigen Impf- oder Genesenenstatus verfügen, sind verpflichtet, sich ebenfalls vor Einreise in Italien auf COVID-19 testen zu lassen (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden), sich anschließend für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne erneut einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht, einen negativen COVID-19-Test bei der Einreise vorzulegen, befreit.
Minderjährige im Allgemeinen sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache) und die italienische Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien gilt für Personen ab 12 Jahren die 2G-Regel in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Restaurants und Bars (auch im Außenbereich), in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nah- und Fernreiseverkehr), in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Kinos, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Skianlagen u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen und in den Wintersportgebieten. Internationale Flüge sind von der 2G-Regel ausgenommen.
Ab dem 1. Februar 2022 ist für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.
Derzeit sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen (auch im Freien) untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum auch im Freien und auch in weißen Zonen grundsätzlich vorgeschrieben, eine Maske ist daher stets mitzuführen. Ferner besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Aufführungen open-air und in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusikeinrichtungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Metern zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Marokko - Änderung Einreise
Die Grenzschließung endet am 7. Februar 2022, zumindest für den Luftraum. Inwieweit auch der Fährverkehr wieder aufgenommen wird und die Landgrenzen geöffnet werden, ist noch unklar. Quelle: Maghreb Post

Norwegen - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Norwegen.
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise testen zu lassen. Für Ungeimpfte ohne Genesenennachweis besteht weiterhin die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omikron-Variante besteht, müssen sich für sieben Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in zehntägige häusliche Quarantäne. Diese kann durch einen täglichen negativen COVID-Test (Selbsttest, Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) vermieden werden. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach drei bis sieben Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen einen negativen PCR- oder Antigentest (nicht älter als 24 h) vorlegen (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Die Reederei Colorline hat die direkte Fährverbindung aus Deutschland (Kiel-Oslo) vorübergehend ausgesetzt. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahre gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.

Panama - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Für die Einreise ist ein COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) erforderlich, sofern keine mindestens 14 Tage alte vollständige Impfung nachgewiesen wird. Eine vollständige Impfung nach panamaischer Definition liegt bei einer Impfung mit drei Impfdosen gegen COVID-19 (bzw. zwei Impfdosen bei Impfung mit Janssen / Johnson & Johnson) vor.
Reisende, die ein digitales oder gedrucktes vollständiges COVID-Impfzertifikat (gelbes Impfbuch der WHO) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie mindestens 14 Tage vor ihrer Einreise alle erforderlichen Dosen eines von der WHO, FDA oder EMA genehmigten COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit. Kreuzimpfungen werden durch die panamaischen Behörden anerkannt.
Ungeimpfte Reisende aus Ländern mit geringem Risiko müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf ihre Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, sind sie von der Quarantänepflicht befreit. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne.
Ungeimpfte Reisende, die sich in Hochrisikoländern (Deutschland, den Cayman Inseln, Barbados, Anguilla, Bonaire, Griechenland, Österreich, Tschechien, Estland, Serbien, Lettland, Litauen, Slowenien, Ungarn, Island, Montenegro, Kroatien, Niederlande, Slowakei, Belgien, Bulgarien, Armenien, Ukraine, Georgien, Jersey, Guernsey, den Färöer Inseln,dem Vereinigten Königreich, Südafrika, Botswana, Swasiland, Lesotho, Mozambique, Namibia, Simbabwe und Malawi) aufgehalten haben oder durch diese gereist sind, müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf eigene Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, müssen sie sich noch 72 Stunden in Quarantäne begeben und erneut mit negativem Ergebnis getestet werden, um die Quarantäne zu beenden. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne. Die Quarantäne hat grundsätzlich auf eigene Kosten in staatlich ausgewählten Hotels zu erfolgen. Ausnahmen kann es für Personen mit panamaischem Aufenthaltstitel geben, die die Quarantäne ggf. zuhause absolvieren können.
Kinder unter 12 Jahren sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit, sofern ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Die Fluggesellschaften können unabhängig von den oben genannten Bestimmungen weitere Erfordernisse aufstellen (z.B. PCR-/Antigen-Test).
Zusätzlich müssen alle Reisenden eine Erklärung über ihren Gesundheitsstatus vor Reiseantritt abgeben. Das entsprechende Formular kann online ausgefüllt werden. Dort können auch Testergebnis und Impfnachweise hochgeladen werden.
Positiver COVID-19-Test in Panama: Falls Sie bei der Ein- oder Ausreise positiv auf COVID-19 getestet wurden, werden Sie von den panamaischen Behörden für zehn Tage in einem Quarantänehotel untergebracht, außer Sie sind Resident in Panama. Dies ist selbst zu bezahlen. Die zehntägige Quarantäne kann nicht verkürzt werden (auch nicht durch weitere Tests). Nach Ablauf der Zeit wird eine Genesenenbescheinigung ausgestellt. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Maßnahmen der panamaischen Behörden und kann in keinem Falle diese Quarantäne verkürzen. Verstöße gegen verhängte Maßnahmen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet
Für Fragen zu COVID ist das panamaische Gesundheitsministerium zuständig.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat weiterhin den Ausnahmezustand verhängt. Mit Verbesserung der pandemischen Lage in Panama sind viele restriktive Maßnahmen des öffentlichen Lebens inzwischen wieder aufgehoben worden.
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen, wie beispielsweise regionale Ausganssperren am Wochenende oder eine früher einsetzende nächtliche Ausgangssperre. Für Reisen zwischen verschiedenen Landesteilen kann ggf. die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests verlangt werden, ebenso können auch entsprechende Tests durch lokale Behörden durchgeführt werden. Nähere Informationen zu regionalspezifischen Besonderheiten stellt das panamaische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Geschäfte und Hotels sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr muss zusätzlich zum Mund-Nase-Schutz auch ein Gesichtsschutzvisier (face shield) getragen werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.

Philippinen - Änderung Einreise
Ab 10. Februar 2022 können vollständig geimpfte Touristen aus Ländern mit hoher Impfquote wie Deutschland, Österreich und der Schweiz wieder auf die Philippinen reisen, ohne in Quarantäne zu müssen. Voraussetzung ist ein negativer, maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Außerdem darf die Zweitimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen – ein Booster ist nicht notwendig. Quelle: touristik aktuell

Ruanda - Entlistung als Hochrisikogebiet mit Wirkung vom 30. Januar 2022, Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 30. Januar 2022 nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Ruanda ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 29. Januar 2022 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen bei einer offiziellen Stelle Ruandas.
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das Testergebnis beifügen.
Nach Einreise erfolgt ein PCR- sowie ein Antigen-Schnelltest am Flughafen auf eigene Kosten, ein weiterer kostenpflichtiger sowie ein Antigen-Schnelltest ist nach drei Tagen (in einer Teststation) verpflichtend und wird bereits am Flughafen gezahlt (insgesamt 70 US-$).
Alle Reisenden müssen sich im Anschluss an die Einreise bis zum Erhalt des PCR-Testergebnisses in Heimquarantäne begeben. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze Ruandas zu Uganda in Gatuna soll mit Wirkung vom 31. Januar 2022 wieder geöffnet sein. Alle weiteren Landgrenzen sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 12 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 24 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind grundsätzlich erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nur für geimpfte Fahrgäste erlaubt. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet und können wie Pools, Saunas und Massagesalons nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 72 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sowie andere Festivitäten können unter Auflagen wieder stattfinden.
Kurzfristige Änderungen sind auf dem Twitter-Account des Rwandan Office of the Prime Minister @primatureRwanda abrufbar.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 28.01.2022 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

San Marino - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach San Marino wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
San Marino ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das Instituto per la Sicurezza Sociale.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei einer offiziellen Stelle San Marinos.
Die Einreise erfolgt grundsätzlich über Italien, so dass die Einreisebestimmungen für Italien auch maßgeblich sind.
Bei Einreise von Personen nach San Marino, die sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb von Italien und dem Vatikan aufgehalten haben, ist die Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder eine Bescheinigung über eine vollständige SARS-CoV-2-Impfung in den letzten sechs Monaten bzw. über die Genesung nach SARS-CoV-2 Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate erforderlich. Kinder unter zehn Jahren sind von diesen Auflagen befreit. Die Nachweise sind der nationalen Gesundheitsbehörde per E-Mail an laboratorio.analisi@iss.sm oder laboratorioanalisi@pec.sm (Tel.: 00378(0)549994208, 10-12 Uhr) zur Verifizierung zu übersenden.
Weitere Informationen bietet das Außenministerium von San Marino.
Staatsangehörige San Marinos, Personen, die in San Marino ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, über zehn Jahre alt sind und die aus Ländern außer Italien und dem Vatikan nach San Marino zurückkehren oder sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb dieser beiden Länder aufgehalten haben, müssen die Einreise vorab dem „Centro Unico Prenotazioni dell’ISS“/“Single Booking Center“ (Telefon 00378(0)549 994889 oder E-Mail) melden, damit innerhalb von 48 Stunden nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden kann. Bis zum Erhalt des Testergebnisses müssen sich die Personen in treuhänderische Quarantäne begeben. Ist das Testergebnis positiv, muss die Quarantäne zu Hause erfolgen. Die Kosten des Tests und der Quarantäne sind von den Reisenden zu tragen. Alternativ kann dem „Laboratorio Analisi dell’ISS ein negatives Ergebnis eines PCR- oder Antigen-Tests oder eine Bescheinigung über eine SARS-CoV-2-Impfung per E-Mail an laboratorio.analisi@iss.sm oder laboratorioanalisi@pec.sm vorgelegt werden. Der Test muss dabei innerhalb von 48 Stunden vor Einreise nach San Marino erfolgt sein.
Die Nichtbeachtung der Mitteilungs- und Quarantänepflicht wird mit hohen Geldstrafen geahndet.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den zuständigen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden.
Das Reisen zwischen San Marino und den italienischen Regionen, die von den italienischen Behörden als „gelbe“ und „weiße“ Regionen eingestuft sind, ist gestattet.
Für Personen mit einer „Documentazione sanitaria“ (San Marino Digital Covid Certificate (SMDCC) oder EU Digital COVID Certificate ((EUDCC) max. 270 Tage gültig oder vollständige Impfung vor max. 270 Tage oder COVID-Genesung vor max. 270 Tagen) ist das Reisen in „orange“ und „rote“ Zonen weiterhin möglich. Für Personen, die die o.g. Bedingungen nicht erfüllen, sind Reisen zwischen San Marino und den italienischen Regionen, die von den italienischen Behörden als „rot“ und „orange“ eingestuft sind, grundsätzlich verboten (außer zur Arbeit, aus gesundheitlichen oder sonstigen triftigen Gründen sowie zu Studienzwecken, wenn Präsenzunterricht gestattet ist). Triftige Gründe sind durch Selbsterklärung nachzuweisen. Dazu zählen u.a. der Besuch oder das Abholen eines minderjährigen Kindes vom oder beim anderen Elternteil, Aufsuchen des Zweitwohnsitzes, des Partners oder Einkaufsfahrten für Lebensmittel oder Produkte, die nicht am Wohnsitz erhältlich sind, sowie Training und Teilnahme an Wettkämpfen für autorisierte Wettkampfsportarten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch San Marino und Italien ist aus den anderen EU/Schengen-Staaten bis zu 36 Stunden möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Zu Durch- und Weiterreise durch Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Busverkehr, Fahrpläne sind bei den jeweiligen Anbietern online einsehbar. Für Verbindungen ab Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Beschränkungen im Land
In San Marino gelten zunächst bis zum 30. April 2022 die Einschränkungen aus dem Dekret 03/2022.
Von Treffen in Privathäusern wird dringend abgeraten, private Feiern sind nicht gestattet. Versammlungen und Tanzveranstaltungen sind sowohl drinnen als auch draußen an öffentlichen Orten nicht gestattet.
Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte sowie Museen, Kinos und Theater können unter Auflagen öffnen. Der öffentliche Nahverkehr ist weiterhin nutzbar, es gelten besondere Beförderungsbestimmungen für Fahrzeuge.
Zugang zu öffentlichen Innenräumen, Unterkünften (Hotels, Pensionen etc.), Restaurants, Cafés, Bars, Geschäften, Wellnesszentren und kulturellen Einrichtungen sowie zu Sportstätten ist bis einschließlich 30. Januar 2022 nur nach Vorlage des San Marino Impfzertifikats (San Marino Digital COVID Certificate (SMDCC), einer Anti-COVID-Impfkarte (Carta di Vaccinazione AntiCovid-19), eines Nachweises über eine vollständig abgeschlossene Impfung in den letzten 270 Tagen in Englisch oder Italienisch, einer überstandenen COVID-19-Erkrankung vor max. 180 Tagen, eines Antikörpertests, eines max. 48 Stunden alten Antigen-Tests oder eines 72 Stunden alten molekularen Tests, welcher in San Marino durchgeführt wurde, gestattet (Documentazione sanitaria). Dies gilt für alle ab Vollendung des 12. Lebensjahres, für Sportanlagen für alle ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Nach dem 30. Januar 2022 ist der Zugang nur nach Vorlage des San Marino Impfzertifikats (San Marino Digital COVID Certificate (SMDCC), einer Anti-COVID-Impfkarte (Carta di Vaccinazione AntiCovid-19), eines Nachweises über eine vollständig abgeschlossene Impfung in den letzten 150 Tagen in Englisch oder Italienisch oder einer überstandenen COVID-19-Erkrankung vor max. 150 Tagen (Documentazione sanitaria rafforzata) möglich. Am Arbeitsplatz sowie in Gesundheitseinrichtungen, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, wird eines der unter „Documentazione sanitaria“ genannten Dokumente bis zum Ende des Gesundheitsnotstands benötigt. Für Lebensmittel- und Tierbedarfgeschäfte wird eines der genannten Dokumente nicht benötigt, der Zugang ist nur einzeln möglich.
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen ist das korrekte Tragen einer Maske obligatorisch solange man nicht allein ist. Im Freien ist das Tragen einer Maske Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann und bei Veranstaltungen wie Märkten; auch ansonsten wird das Tragen einer Maske draußen dringend empfohlen. In geschlossenen Räumen in denen der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie dort, wo Speisen und Getränke gereicht werden und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer FFP2-Maske für über 12-Jährige verpflichtend. Kinder unter 12 Jahren sind verpflichtet eine chirurgische Maske zu tragen. Eine Maske ist stets mit sich zu führen. Plexiglas-Visiere und Stoffmasken sind nicht zugelassen. Kinder unter sechs Jahren und Personen mit entsprechender Einschränkung sowie deren Hilfspersonen, sofern dadurch eine Interaktion mit der Person verhindert wäre, müssen generell keine Maske tragen.
Die Nicht-Einhaltung einer bestehenden Maskenpflicht sowie die Falschangabe oder irreführende Angaben über den Status der Haushaltsgemeinschaft oder des Impfstatus werden mit Bußgeldern bestraft. Temperaturmessungen vor Betreten öffentlich zugänglicher Einrichtungen sind möglich. Ein Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Personen, die zu einem Haushalt gehören und daher die Regeln zur Abstandswahrung nicht beachten müssen, müssen eine Erklärung ausfüllen, welche sich im Anhang zu Dekret Nr. 96 findet.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich auf der Website des san-marinesischen Außenministeriums und der Regierung , dem Istituto per la Sicurezza Sociale oder über diese E-Mailadresse.
• Bei Grippesymptomen oder Fieber (über 37,5°C) ist es nicht gestattet, das Haus zu verlassen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, einen Arzt zu kontaktieren.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise Italien.

Südkorea - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Epidemiologische Lage
Südkorea ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der südkoreanischen Botschaft in Berlin.
Angesichts der Omikron-Variante des Coronavirus gelten bis zunächst einschließlich 7. Februar 2022 neue Einreisbestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine zehntägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen, ansonsten ist eine kostenpflichtige Unterkunft zu beziehen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Test nicht älter als 48 Stunden (zwei Tage) vor Abreisedatum), innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne. Anträge auf Quarantänebefreiung werden von koreanischen Behörden derzeit nur restriktiv erteilt.
Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich. Nähere Informationen können bei der zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung erfragt werden.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen stellt die K-ETA Webseite oder die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung zur Verfügung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden. Vollständig geimpfte Personen können eine Wiedereinreiseerlaubnis beantragen, die für mehrere Einreisen und für ein Jahr gültig ist.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden, wobei der Test innerhalb von 48 Stunden (zwei Tage) vor dem Abreisedatum gemacht worden sein muss. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine zehntägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein "Isolation Exemption Certificate" erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19-Test vor Beendigung der zehntägigen Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind nur bei Vorlage eines Impfnachweises zugänglich.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 31.01.2022 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Bulgarien - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Bulgariens.
Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 ist die Einreise für EU-Staatsangehörige aus Deutschland und anderen EU-Staaten der roten Zone nur für vollständig geimpfte, genesene oder getestete Reisende möglich. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahre benötigen keinen Test/Nachweis.
Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, welche bei Einreise keinen der o. g. Nachweise vorlegen, können einreisen, müssen sich aber in zehntägige Quarantäne begeben. Diese Personen haben die Möglichkeit, sich frühestens 72 Stunden nach Einreise einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen. Wenn das Resultat dieses Tests negativ ist, wird die Quarantäne ab dem Tag der Registrierung des negativen Testergebnisses im bulgarischen nationalen Informationssystem beendet.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahre u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums (nur auf Bulgarisch) sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal (nur auf Bulgarisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Fidschi - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Fiji wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Fidschi ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Fidschis.
Die Einreise aus Travel Partner Countries, darunter auch Deutschland, bedarf keiner vorherigen Genehmigung durch die fidschianischen Behörden. Reisende müssen vollständig geimpft sein, und einen negativen Test, der nicht älter als zwei Kalendertage vor Abreise sein darf, vorweisen. Zudem muss eine für mindestens drei Nächte im Voraus bezahlte Unterkunft in einem zertifizierten Hotel oder Resort sowie eine zertifizierte Transportoption vom Flughafen vorgewiesen werden. Auch eine Reisekrankenversicherung, die eine COVID-19-Erkrankung abdeckt, ist verpflichtend. Am zweiten Tag nach Ankunft ist ein negativer Antigentest vorzuweisen, bevor die im Voraus gebuchte Unterkunft weiträumiger verlassen werden darf.
Für Reisende aus „Red List Countries“ gelten abweichende Regelungen.
Weitere Informationen stellt das fidschianische Tourismusministerium zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Inlandsreisen sind bis auf weiteres nicht möglich. Darüber hinaus gelten für die Durchreise die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Seit 1. Dezember 2021 gibt es wieder erste Linienflüge nach Fidschi. Einreise via „Blue Lane “ für Boote und Yachten ist sehr eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Es gibt weiterhin regionale und zeitlich begrenzte Ausgangssperren in verschiedenen Landesteilen, hauptsächlich auf der Hauptinsel und um die Hauptstadt Suva sowie die Stadt Nadi. Auch die Bewegungsmöglichkeiten zwischen den Inseln sind eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Fidschi.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Covid Call Center.

Finnland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Finnlands.
Die Einreise aus Deutschland, den Schengen-Staaten und den EU-Staaten nach Finnland ist mit einem der folgenden Nachweise möglich:
• Nachweis über eine vollständige Impfung oderDigitales EU-COVID-Zertifikat , das nachweist, dass die Person innerhalb der letzten sechs Monate genesen ist, oder
• Negatives COVID-19-Testzertifikat, das nachweist, dass die Person frühestens 72 Stunden vor Einreise getestet (PCR- oder Antigentest) wurde. Innerhalb von drei bis fünf Tagen nach Ankunft muss ein zweiter COVID-19-Test durchgeführt werden.
• Personen, die eine Bescheinigung über eine einzelne Impfung haben, müssen sich innerhalb von drei bis fünf Tagen nach Ihrer Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen.
Personen, die keines der oben aufgeführten Zertifikate besitzen, müssen sich einmal bei Einreise und ein zweites Mal drei bis fünf Tage nach Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne finden sich auf den Webseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Gesundheitsbehörde THL und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen. Quelle: AA

Einige Maßnahmen werden am Dienstag 1. Februar 2022 in Finnland zurückgefahren: Dann dürfen Restaurants unter anderem bis um 21.00 Uhr geöffnet bleiben und bis 20.00 Uhr Alkohol ausschenken. Auch die Grenzkontrollen zu anderen EU- und Schengenländern fallen weg. Für Kneipen bleibt es dagegen vorerst bei einem Ausschankstopp um 17.00 Uhr und der Schließung um 18.00 Uhr. Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, einschließlich der Überseegebiete La Réunion, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Saint Martin, Saint Barthélemy und St. Pierre und Miquelon, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 stark betroffen. Frankreich, einschließlich der Überseegebiete La Réunion, Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Saint Martin, Saint Barthélemy und Saint Pierre und Miquelon ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France .
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des französischen Außenministeriums .
I. Für Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, gilt folgendes:
Vollständig geimpften Personen ist die Einreise nach Frankreich unabhängig von der französischen Einstufung des Herkunftslandes in die Kategorie „grün“, „rot“ oder „orange“ ohne Quarantäne oder besonderen Reisegrund möglich. Ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, ist erforderlich, außer bei der Einreise aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikanstaat oder der Schweiz.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenen Impfstoff erhalten haben, entweder
• 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
• 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
• 7 Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).
Für vollständige geimpfte Erwachsene, die aus Ländern der neuen Kategorie „scharlachrot“ einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für nicht geimpfte Personen (s. Abschnitt unten).
Für minderjährige Kinder gelten - unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht - in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen Test (PCR- oder Antigentest) vorweisen; für Einreisen aus Deutschland gilt dabei, dass die Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
II. Für Personen, die nicht vollständig geimpft sind (s.o.) oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, gilt folgendes:
Für von der französischen Regierung „grün“ eingestufte Länder:
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Bahrain, Hong-Kong, Japan, Katar, Korea, Kuwait, Neuseeland, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Taiwan, Uruguay, Vanuatu und den Vereinigten Arabischen Emiraten und die Ausreise aus Frankreich dorthin ist unter Pandemiegesichtspunkten ohne besonderen Reisegrund möglich.
Einreisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres aus einem Land des Europäischen Raums (EU-Mitgliedstaat, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) müssen einen höchstens 24 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Für alle anderen Länder darf die Vornahme der Testung bis zu 48 Stunden zurückliegen. Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens 11 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19.
Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) nachweisen. Alle nach EU-Vorgaben ausgestellten digitalen Nachweise anderer Staaten sind kompatibel und zur Einreise verwendbar.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes müssen Reisende mit geeigneten Dokumenten nachweisen.
Für von der französischen Regierung „orange“ eingestufte Länder:
Als „orange“ gelten alle Länder, die von der französischen Regierung nicht „grün“, „rot“ oder „scharlachrot“ – s. unten – eingestuft sind. Hier bedarf es eines negativen PCR- oder Antigentests, der nicht früher als 48 Stunden vor Abreise (für Reisende aus dem Vereinigten Königreich für PCR- oder Antigentest höchstens 24 Stunden vor Abreise) vorgenommen wurde. Kinder unter 12 Jahre sind von der Vorlage eines Tests befreit. Außerdem müssen Reisende aus diesen Ländern einen zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Grund erklären und durch geeignete Dokumente, einem Transportunternehmen ggf. vor Abreise, nachweisen, verbunden mit einer Selbstverpflichtung zu einer siebentägigen Quarantäne und zur Duldung weiterer Tests nach Einreise bzw. Quarantäneende.
Für von der französischen Regierung „rot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR- oder Antigentests. Kinder unter 12 Jahre sind von der Vorlage eines Tests befreit. Reisende müssen sich darüber hinaus bereiterklären, einen Antigentest bei Einreise in Frankreich vornehmen zu lassen. Nach Einreise unterliegen nicht geimpfte Personen einer bußgeldbewehrten zehntägigen Quarantänepflicht an einem vorher anzugebenden Ort. Dies gilt nicht für Flugreisende, die sich ausschließlich im internationalen Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Für von der französischen Regierung „scharlachrot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen Antigen-Tests. Kinder unter 12 Jahre sind von der Vorlage eines Tests befreit. Bei der Einreise nach Frankreich erfolgt ein erneuter Test. Anschließend ist eine zehntägige Quarantäne obligatorisch. Reisende müssen darüber hinaus eine Erklärung zur Symptomfreiheit, eine Erklärung zur Durchführung eines Corona-Tests und einen Nachweis vorlegen, wo die Quarantäne durchgeführt und die Einhaltung überprüft werden kann.
Die abzugebenden Erklärungen sind auf der Webseite des französischen Innenministeriums in französischer und in englischer Sprache veröffentlicht.
Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich.
Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR- oder Antigen-Test oder Nachweis des Impfstatus, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Im Lichte der Verbreitung der Omikron-Variante in Großbritannien führt die französische Regierung für Reisen zwischen Frankreich und Großbritannien (in beide Richtungen) zwingende Reisegründe ein, die für eine Reise erfüllt sein müssen. Sie verschärft die Testvorschriften bei Abfahrt/Abflug und Ankunft und führt eine Quarantäneregelung für Reisende aus Großbritannien nach Frankreich nach Ankunft in Frankreich ein (s. Empfehlungen).
Danach gelten die folgenden Vorschriften:
a) Zwingende Reisegründe
• Es muss ein zwingender Reisegrund für Reisen in beide Richtungen gegeben sein. Das gilt für alle Reisenden, egal ob geimpft, genesen oder getestet. Die Liste mit den Reisegründen kann auf o.g. Internetseiten abgerufen werden. Transportfahrten im Logistiksektor stellen beispielsweise einen zwingenden Reisegrund dar.
• Nicht erlaubt sind Reisen zu touristischen und geschäftlichen Zwecken.
• Ausgenommen von diesem Erfordernis sind französische Staatsangehörige mit ihren (Ehe-)Partnern und Kindern, die nach Frankreich reisen oder die zu ihrem Wohnsitz in Großbritannien reisen wollen.
b) Tests
• Vor Abfahrt/Abflug müssen alle Reisenden, inkl. Geimpfte, einen negativen Test (PCR- oder Antigen-Test), nicht älter als 24 Stunden, vorweisen.
• Bei Ankunft in Frankreich können die Reisenden einem Antigen-Test unterzogen werden.
c) Quarantäne in Frankreich
• Reisende aus Großbritannien müssen sich vor ihrer Abreise auf einer Plattform registrieren.
• Nach Ankunft unterliegen sie einer zehntägigen Quarantäne, die anhand der registrierten Adresse von den Ordnungsbehörden überprüft wird.
• Nach 48 Stunden ist eine Freitestung (PCR- oder Antigen-Test) möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind allerdings möglicherweise eingeschränkt verfügbar. Innerhalb Frankreichs ist in allen Flugzeugen, überregionalen Zügen und Bussen ist die Vorlage eines „pass vaccinal“ (entspricht in Deutschland der 2G-Regelung, nur ein Testnachweis ist nicht ausreichend) verpflichtend, siehe Beschränkungen im Land.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe im Außenbereich, auch nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte sind mit Einschränkungen geöffnet. Aktuell gilt in Restaurants, Cafés, Einkaufzentren, Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege, sowie in Flugzeugen, Zügen und Bussen (für beides ausgenommen Nahverkehr) außerdem für alle Personen ab dem Alter von 16 Jahre die Pflicht, einen „pass vaccinal“ (2G-Nachweis) mit sich zu führen. Dies ist ein Nachweis über die vollständige Impfung gegen oder Genesung von einer COVID-19-Infektion. Er kann nach EU-Vorgaben digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) oder in Papierform erfolgen. Ein aktueller negativer COVID-19 Test wird in diesen Bereichen nicht mehr anerkannt. Lediglich für Personen zwischen 12 und 15 Jahren ist weiterhin der „pass sanitaire“, also der Nachweis über die vollständige Impfung gegen, Genesung von oder aktuelle Testung auf eine COVID-19-Infektion (3G-Nachweis) ausreichend.
Reisende ab 65 Jahren benötigen den Nachweis einer dritten Impfung (Booster), sofern die letzte Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt. Für Reisende, die mit dem Impfstoff von Janssen geimpft wurden, gilt dies, sofern die Impfung vor mehr als einem Monat stattfand. Alle anderen Reisenden benötigen den Nachweis einer dritten Impfung (Booster), sofern die letzte Impfung länger als sieben Monate zurückliegt.
Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Maskenpflicht gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Maskenpflicht im Freien ist in den meisten Gebieten entfallen. Bei Menschenansammlungen in Warteschlangen oder auf Märkten gilt sie weiter.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika sind entweder der Nachweis des Impfstatus oder ein negativer PCR- oder ein Antigen-Test sowie eine entsprechende Erklärung dazu erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika .
Reisen zwischen Französisch Guayana und Guadeloupe sowie Martinique sind für ungeimpfte Reisende nur mit einem wichtigen Reisegrund und Quarantäne möglich. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in den Überseegebieten Martinique von 19 bis 5 Uhr und La Réunion von 18 bis 5 Uhr.
Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung .
Reisen in die Überseegebiete oder von dort nach Festlandsfrankreich sind weiteren in den einzelnen Überseegebieten und je nach Ausgangspunkt und Verlauf der Einreise unterschiedlichen besonderen Bedingungen unterworfen, die den Nachweis des Impfstatus oder die Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise oder das Vorliegen eines wichtigen Reisegrundes betreffen können oder von der Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten in der jeweiligen Region abhängen. Nähere Informationen bieten die auf der Internetseite des französischen Innenministeriums verlinkten Internetseiten der örtlichen Behörden.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bitte beachten Sie bei Reisen zwischen Frankreich und Großbritannien die Informationen unter Einreise sowie die aktuellen Informationen der französischen Regierung , die auch in englischer Sprache abgerufen werden können.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.

Indonesien - Änderung Einreise - Bali
Die indonesische Urlaubsinsel Bali öffnet am 4. Februar 2022 erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie wieder ihre Grenzen für Touristen aus allen Ländern der Welt. Jedoch können sich Besucher nicht sofort frei auf der Insel bewegen: Wer vollständigen Grundschutz mit der meist nötigen zweiten Spritze hat, muss fünf Tage in einem Hotel seiner Wahl in Quarantäne. Wer nur eine Erstimpfung hat, muss sich sieben Tage isolieren. Quelle: tagesschau.de und Garda World

Italien - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird gewarnt.
In Italien ist für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (u.a. öffentliche Verkehrsmittel, Hotels und Restaurants) für Personen ab 12 Jahren ein 2G-Nachweis (in Italien genannt „Super Green Pass“) erforderlich. Nähere Informationen siehe Abschnitt Beschränkungen im Land.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Italiens.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung (nicht älter als neun Monate) mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19 (nicht älter als sechs Monate) oder ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden) verfügen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 entfällt bei Einreise der bislang erforderliche Nachweis eines zusätzlichen negativen Testergebnisses für Geimpfte und Genesene.
ACHTUNG: Unterschiedliche Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikat der EU
Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 wird die Gültigkeit von des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Diese Regelung gilt auch für Touristen. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12 Jahre vorgeschrieben ist, darf mit Wirkung vom 1. Februar 2022 nicht älter als sechs Monate sein.
Zum 1. Februar 2022 ist das Digitale COVID-Zertifikat der EU nur zum Zwecke der Einreise neun Monate gültig.
Das Digitale COVID-Zertifikat der EU in Folge einer Genesung ist in Italien sechs Monate gültig – unabhängig von einer ggf. abweichenden Gültigkeit im Ausstellungsstaat.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis eines vollständigen Impf- oder Genesenenstatus verfügen, sind verpflichtet, sich ebenfalls vor Einreise in Italien auf COVID-19 testen zu lassen (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden), sich anschließend für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne erneut einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht, einen negativen COVID-19-Test bei der Einreise vorzulegen, befreit.
Minderjährige im Allgemeinen sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache) und die italienische Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien gilt für Personen ab 12 Jahren die 2G-Regel in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Restaurants und Bars (auch im Außenbereich), in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nah- und Fernreiseverkehr), in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Kinos, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Skianlagen u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen und in den Wintersportgebieten. Internationale Flüge sind von der 2G-Regel ausgenommen.
Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 ist für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.
Derzeit sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen (auch im Freien) untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum auch im Freien und auch in weißen Zonen grundsätzlich vorgeschrieben, eine Maske ist daher stets mitzuführen. Ferner besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Aufführungen open-air und in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusikeinrichtungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Metern zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni.
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Japan - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Japan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Japan ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Aktuelle Informationen bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem Risikoland aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit sind unter bestimmten Auflagen ausgenommen.
Die Visafreiheit ist für deutsche Staatsangehörige ausgesetzt. Die Einreise für erstmalig einreisende ausländische Staatsangehörige mit Visa für Geschäftsreisen, Studienaufenthalten und mittel- und langfristigen Aufenthalten (mit Certificate of Eligibility), einschließlich bereits ausgestellter Visa ist vorerst ausgesetzt. Auch die Neubeantragung o.g. Visa ist ausgesetzt.
Personen mit gültigem Aufenthaltsstatus und gültiger Wiedereinreisegenehmigung (Re-entry permit) sind davon nicht betroffen. Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Es sind zudem strenge Quarantäneregeln einzuhalten. Deutschland gilt seit 3. Dezember 2021 als Virusvariantengebiet der Kategorie 2. Am Flughafen wird bei Ankunft in jedem Fall ein COVID-19-Test durchgeführt. Seit dem 29. Januar 2022 wurde die Quarantäne von bisher zehn Tagen auf sieben Tage für alle Einreisenden verkürzt. Alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Japan in Deutschland aufgehalten haben, müssen sich für sechs Tage in eine vom Quarantänepersonal zugewiesene Unterkunft begeben. Am dritten und sechsten Tag wird erneut ein COVID-19 Test durchgeführt. Sollte das Ergebnis negativ sein, kann die zugewiesene Unterkunft verlassen und die restliche Zeit der siebentägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder in einer selbst organisierten Unterkunft absolviert werden. Es dürfen dabei keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Dies gilt auch für japanische Staatsangehörige und Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis.
Auf ausreichende Mitführung von eventuell notwendigen Medikamenten sollte geachtet werden. Auch die Einhaltung spezieller Diät-Vorschriften (vegan, Gluten-frei) kann sich als schwierig erweisen.
Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin und das japanische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten zwischen Japan und Deutschland. Einschränkungen und Flugausfälle sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet. Die Bevölkerung wird gebeten, Ansammlungen in größeren Gruppen zu vermeiden und keine Feiern zu veranstalten.
Hygieneregeln
Das Tragen von Masken ist in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen unter denen eine Einreise/Ausreise nach und aus Japan und auch ein Transit möglich ist (PCR-Test).

Jordanien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Die Grenzen von Jordanien in Richtung Saudi-Arabien sind außer Aqaba geöffnet und laufen fast wieder im Normalbetrieb. Aqaba bleibt wegen Bauarbeiten noch bis Anfang März 2022 geschlossen. Quelle: Wüstenschiff :wink:

Marokko - Änderung Einreise, Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Marokko ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis zunächst 7. Februar 2022 ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 7. Februar 2022 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Die Ausreise aus Marokko ist vorbehaltlich der Genehmigung marokkanischer Behörden weiterhin mit wenigen Sonderflügen verschiedener Airlines möglich. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 28. Februar 2022 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung einen gültigen Impfnachweis in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens mitzuführen. Ein gültiges Zertifikat setzt den Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über mögliche Ausnahmeregelungen bei der Einreise. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Ungeimpfte Reisende ab sechs Jahren benötigen einen Testnachweis für die Einreise nach Deutschland. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.

Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen und sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite der Regierung der Philippinen.
Bis zum 9. Februar 2022 ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen,
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Impfstatus der Reisenden:
• Vollgeimpft, negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, Selbstbeobachtung auf Symptome für sieben Tage. Verpflichtende Kontaktaufnahme mit den lokalen Gesundheitsbehörden bei Auftreten von Symptomen.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Die Quarantänevorgaben für Kinder unter 12 Jahre, die nicht geimpft werden können, richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Mit Wirkung vom 10. Februar 2022 ist die Einreise für vollständig geimpfte Ausländer auch für touristische Aufenthalte und Geschäftsreisen möglich, wenn sie unter Executive Order No. 408 (s. 1960) fallen und durch diese von der Visumspflicht befreit, sowie bei Einreise im Besitz eines noch sechs Monate gültigen Reisepasses sind und einen Flugschein über einen Rück- oder Weiterflug vorlegen können. Die Staatenliste kann auf der Webseite der philippinischen Botschaft in Berlin abgerufen werden. Deutschland gehört derzeit zu diesen Ländern. Es gelten die oben aufgeführten Quarantänevorgaben. Kinder unter 18 Jahre müssen nicht voll geimpft sein und auch keinen Nachweis über ihren Impfstatus vorlegen.
Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Alle Reisenden (ausgenommen Diplomaten) müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass “ registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zunehmend nur noch für geimpfte Personen erlaubt. Dies betrifft auch Inlandsflug- und Fährverbindungen.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente für ungeimpfte Reisende. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung.
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

Rumänien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Rumäniens.
Alle nach Rumänien einreisenden Personen sind verpflichtet, sich vor Einreise online anzumelden.
Bei Einreise nach Rumänien besteht grundsätzlich eine fünftägige Quarantänepflicht.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten unter anderem für:
• vollständig Geimpfte (die letzte Impfdosis zur vollständigen Impfung muss mindestens 10 Tage vor Einreise verabreicht worden sein)
• Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
• Genesene, die zwischen 10 und 180 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden.
• Transitreisende, die sich weniger als 24 Stunden in Rumänien aufhalten.
• Personen, die einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen.
Der Impf-, Genesenen-, oder Teststatus ist über das Digitale COVID-Zertifikat der EU bzw. bei Einreise aus einem Drittstaat durch ein gleichwertiges Dokument (in der Landessprache oder in englischer Sprache ausgestellt) nachzuweisen.
Es gibt weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Die rumänische Regierung veröffentlicht hierzu Informationen in rumänischer Sprache . In Zweifelsfällen berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt .
Durch die rumänischen Behörden wird zudem Quarantäne angeordnet, wenn während des Aufenthalts in Rumänien eine Corona-Infektion festgestellt wird. Es bestehen auch für geimpfte Personen keine Ausnahmen. Die Wiederausreise nach Deutschland ist dann erst nach Beendigung einer Quarantäne von zehn Tagen für Ungeimpfte, und nach sieben Tagen für Geimpfte/Genesene möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitssymptome mehr bestehen.
Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Einreiseanmeldung abzugeben.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Während des pandemiebedingt geltenden Alarmzustands hat die Regierung jedoch Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet.
Zugang zu Hotels, Restaurants, Kultureinrichtungen, Geschäften (außer Lebensmitteln, Apotheken) etc. unterliegt der 3G-Regelung.
Nähere Auskünfte erteilen die einzelnen Gesundheitsämter unter folgenden Kontaktdaten.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Bereichen, auch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen).
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen) auf Rumänisch.
• Bitte erkundigen Sie sich beim jeweils zuständigen regionalen Gesundheitsamt nach den aktuell geltenden Regelungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 31.01.2022 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Samoa - Änderung Epidemiologische Lage
Epidemiologische Lage
Samoa war von COVID-19 außerhalb von Quarantäneeinrichtungen bislang nicht betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Samoa.
Eine Einreise ist nur für samoanische Staatsangehörige möglich und auch für diese nur nach Einzelfallgenehmigungen. Reisende müssen vollständig geimpft sein. Ein Impfnachweis in englischer Sprache ist erforderlich. Reisende müssen zudem vor Einreise einen negativen COVID-19-Test nachweisen und sich nach Ankunft in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Eine Ausnahme gibt es nur für Einreisende aus Amerikanisch-Samoa, die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben und vor Abreise einen PCR-Test durchgeführt haben.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- oder Weiterreise via Samoa ist nicht möglich, auch inländische Flugverbindungen gibt es nur im Notfall.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur vereinzelte Repatriierungsflüge (Charterflüge) der samoanischen Regierung; der allgemeine Flugverkehr ist ausgesetzt. Kreuzfahrtschiffe und Yachten dürfen bis auf weiteres nicht anlegen.
Beschränkungen im Land
Der Notstand ist bis auf weiteres verlängert worden. Es gelten umfangreiche Beschränkungen, Abstandsregelungen und Personenbegrenzungen des nationalen COVID-19 Management Plans.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung ist dazu aufgefordert, die Abstands- und Hygieneregeln zu befolgen sowie Maske zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der samoanischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.

Saudi-Arabien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Die Grenzen von Jordanien in Richtung Saudi-Arabien sind außer Aqaba geöffnet und laufen fast wieder im Normalbetrieb. Aqaba bleibt wegen Bauarbeiten noch bis Anfang März 2022 geschlossen. Quelle: Wüstenschiff :wink:

Thailand - Änderung Einreise, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Thailands.
Mit Wirkung vom 1. Februar 2022 ist eine Registrierung für die Einreise nach dem Test & Go Programm für vollständig geimpfte Reisende wieder möglich. Nach der Einreise und zusätzlich am fünften Tag nach der Einreise sind PCR-Tests verpflichtend. Auf das Ergebnis der Tests muss in einem SHA Extra + oder AQ Hotel gewartet werden. PCR-Tests und Hotels müssen vorab gebucht werden. Die Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Es können unterschiedliche Hotels für den ersten und fünften Tag gebucht werden.
Voraussetzungen im Einzelnen:
• Online- Registrierung über die Anwendung Thailand- Pass für alle Reisenden unabhängig vom Alter. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen. Der Thailand-Pass muss spätestens 7 Tage und kann maximal 60 Tage vor Einreise beantragt werden.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 USD, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis einer vollständigen Impfung für alle Reisenden ab 18 Jahren. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren benötigen eine Impfdosis. Kinder unter 12 Jahren können ohne Impfung mit ihren vollständig geimpften Eltern einreisen. Das digitale EU-Impfzertifikat wird als Nachweis akzeptiert. Anerkannt sind folgende Impfstoffe: CoronaVac (Sinovac), AstraZeneca, Pfizer-BioNTech, Moderna, COVILO (Sinopharm), Janssen (Johnson&Johnson) und Sputnik. Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei einer Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson&Johnson) ist eine Impfung ausreichend. Kreuzimpfungen werden anerkannt sofern die zweite Impfdosis innerhalb des vom Thailändischen Gesundheitsministerium vorgesehenen Zeitrahmens erfolgt.
Als vollständig geimpft gelten auch Personen, die nach einer Infektion mit COVID-19 innerhalb von drei Monaten nach Genesung eine Impfdosis der zuvor genannten Impfstoffe erhalten haben. In diesem Fall sind eine medizinische Bescheinigung über die Genesung sowie ein Nachweis über den Erhalt der Impfung erforderlich. Einzelheiten, auch zu dem vorgesehenen Impfabstand, können den FAQs des Thailändischen Außenministeriums entnommen werden.
• Nachweis der Buchung eines Flughafentransfers, einer alternativen Quarantäne-Unterkunft oder eines SHA Extra+- Hotels für die erste und die fünfte Nacht nach Einreise für die Wartezeit auf das Ergebnis der ebenfalls vorab zu buchenden PCR-Tests am ersten und fünften Tag. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin. Für Kinder unter 6 Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, ist alternativ zum PCR-Test ein Speicheltest möglich.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ärztliche Bescheinigung über die Genesung, wobei die Infektion mindesten 14 Tage und höchstens 3 Monate zurückliegen darf. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit, sofern sie mit den Eltern reisen.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Personen, die sich vor dem 22. Dezember 2021 über das Thailand Pass-System für den QR-Code für das Test & Go Programm registriert und diesen bereits erhalten haben, können den QR Code verwenden, um zu der angegebenen Reisezeit einzureisen. Für den zweiten PCR-Test am 5. Tag nach der Ankunft in Thailand muss in diesen Fällen keine Unterkunft reserviert werden. Der Test kann kostenfrei von einer staatlichen Testeinrichtung durchgeführt werden. Über Möglichkeit und Abläufe des zweiten PCR-Tests informiert das gebuchte Hotel.
Einzelheiten und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Thailändischen Außenministeriums sowie auf der Webseite der Thailändischen Tourismus-Association.
Weitere Einreisemöglichkeiten bestehen über das ASQ- und das Sandbox-Programm:
Das ASQ-Programm (Alternative State Quarantine) ermöglicht die Einreise nach Thailand mit einer siebentägigen Hotelquarantäne für vollständig geimpfte Reisende. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen in eine zehntägige Hotelquarantäne.
Das Sandbox-Programm ermöglicht die Einreise in die Provinzen Phuket, Surat Thani (nur die Inseln Koh Samui, Koh Pha Ngang und Kho Tao), Phang Nga (ganze Provinz) Krabi (ganze Provinz), Chon Buri (Bang Lamung, Pattaya, Si Racha, Si Chang, und Sattahip, dort nur Na Jomtien and Bang Saray) und Trat (nur Ko Chang). Reisende dürfen das Sandbox-Gebiet innerhalb der ersten sieben Tage nach Einreise nicht verlassen.
Weitergehende Informationen zur Einreise über das Sandbox und ASQ-Programm können bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung in Deutschland sowie der thailändischen Tourismusbehörde erfragt werden.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Die zum Teil sehr hohen Kosten für Quarantäne, Isolation und Behandlung sind selbst zu tragen. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt. Die Deutsche Botschaft Bangkok hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss. In den einzelnen Provinzen gelten teilweise über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Eine Liste der Länder, für die die erleichterten Einreisebedingungen gelten, sowie weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde. Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 US-$, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt unbedingt über die aktuell geltenden Einreisebedingungen bei der thailändischen Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Bei Verstößen gegen angeordnete Isolations- und Quarantänemaßnahmen können hohe Geld- bis hin zu Haftstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 01.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Dänemark - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der Regierung von Dänemark.
Die jeweils geltenden Einreiseregeln inklusive der Ausnahmetatbestände sind auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht.
Geimpfte oder Genesene können ohne weitere Einschränkungen mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. dem Nachweis über einen mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegenden positiven PCR-Test einreisen. Die dänischen Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz bzw. Genesenennachweis auf dem dänischen Behördenportal sind zu beachten. Ungeimpfte Personen ab 15 Jahre mit Wohnsitz in einem EU- oder Schengenstaat benötigen zur Einreise entweder ein negatives COVID-19 Testergebnis (PCR-Test höchstens 72 Stunden alt oder Antigentest höchstens 48 Stunden alt) oder sind verpflichtet, sich innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf COVID-19 testen zu lassen. Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Das dänische Behördenportal bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. In Fernzügen und -bussen ist eine Sitzplatzreservierung notwendig und es ist ein sog. „Coronapass“ erforderlich, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung. Kinder unter 15 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Beschränkungen im Land
Alle Einschränkungen wurden aufgehoben. Handel, Gastronomie, kulturelle und Vergnügungseinrichtungen wie Kinos, Theater, Museen, Diskotheken, etc. sind geöffnet. Für den Zugang zu Einrichtungen im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) ist weiterhin ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Ein "Coronapass" kann auch von privaten Unternehmen oder privaten Kultureinrichtungen gefordert werden.
Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss nur noch in Flughäfen und Einrichtungen des Gesundheitsbereichs (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahre sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen. Darüber hinaus können private Unternehmen oder private Kultureinrichtungen weiter auf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer und nach Grönland gelten neben den dänischen Einreisebestimmungen zusätzliche Regelungen.
Mehr Informationen zu den Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer und Grönland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.

Frankreich - Änderung Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, einschließlich der Überseegebiete La Réunion, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Saint Martin, Saint Barthélemy und St. Pierre und Miquelon, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 stark betroffen. Frankreich, einschließlich der Überseegebiete La Réunion, Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Saint Martin, Saint Barthélemy und Saint Pierre und Miquelon ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des französischen Außenministeriums .
I. Für Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, gilt folgendes:
Vollständig geimpften Personen ist die Einreise nach Frankreich unabhängig von der französischen Einstufung des Herkunftslandes in die Kategorie „grün“, „rot“ oder „orange“ ohne Quarantäne oder besonderen Reisegrund möglich. Ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, ist erforderlich, außer bei der Einreise aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikanstaat oder der Schweiz.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenen Impfstoff erhalten haben, entweder
• 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
• 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
• 7 Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).
Für vollständige geimpfte Erwachsene, die aus Ländern der neuen Kategorie „scharlachrot“ einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für nicht geimpfte Personen (s. Abschnitt unten).
Für minderjährige Kinder gelten - unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht - in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen Test (PCR- oder Antigentest) vorweisen; für Einreisen aus Deutschland gilt dabei, dass die Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
II. Für Personen, die nicht vollständig geimpft sind (s.o.) oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, gilt folgendes:
Für von der französischen Regierung „grün“ eingestufte Länder:
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Bahrain, Hong-Kong, Japan, Katar, Korea, Kuwait, Neuseeland, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Taiwan, Uruguay, Vanuatu und den Vereinigten Arabischen Emiraten und die Ausreise aus Frankreich dorthin ist unter Pandemiegesichtspunkten ohne besonderen Reisegrund möglich.
Einreisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres aus einem Land des Europäischen Raums (EU-Mitgliedstaat, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) müssen einen höchstens 24 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Für alle anderen Länder darf die Vornahme der Testung bis zu 48 Stunden zurückliegen. Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens 11 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19.
Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) nachweisen. Alle nach EU-Vorgaben ausgestellten digitalen Nachweise anderer Staaten sind kompatibel und zur Einreise verwendbar.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes müssen Reisende mit geeigneten Dokumenten nachweisen.
Für von der französischen Regierung „orange“ eingestufte Länder:
Als „orange“ gelten alle Länder, die von der französischen Regierung nicht „grün“, „rot“ oder „scharlachrot“ – s. unten – eingestuft sind. Hier bedarf es eines negativen PCR- oder Antigentests, der nicht früher als 48 Stunden vor Abreise (für Reisende aus dem Vereinigten Königreich für PCR- oder Antigentest höchstens 24 Stunden vor Abreise) vorgenommen wurde. Kinder unter 12 Jahre sind von der Vorlage eines Tests befreit. Außerdem müssen Reisende aus diesen Ländern einen zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Grund erklären und durch geeignete Dokumente, einem Transportunternehmen ggf. vor Abreise, nachweisen, verbunden mit einer Selbstverpflichtung zu einer siebentägigen Quarantäne und zur Duldung weiterer Tests nach Einreise bzw. Quarantäneende.
Für von der französischen Regierung „rot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR- oder Antigentests. Kinder unter 12 Jahre sind von der Vorlage eines Tests befreit. Reisende müssen sich darüber hinaus bereiterklären, einen Antigentest bei Einreise in Frankreich vornehmen zu lassen. Nach Einreise unterliegen nicht geimpfte Personen einer bußgeldbewehrten zehntägigen Quarantänepflicht an einem vorher anzugebenden Ort. Dies gilt nicht für Flugreisende, die sich ausschließlich im internationalen Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Für von der französischen Regierung „scharlachrot“ eingestufte Länder:
Für die Einreise bedarf es eines nachgewiesenen dringenden Reisegrundes und eines höchstens 48 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden vor Abreise vorgenommenen negativen Antigen-Tests. Kinder unter 12 Jahre sind von der Vorlage eines Tests befreit. Bei der Einreise nach Frankreich erfolgt ein erneuter Test. Anschließend ist eine zehntägige Quarantäne obligatorisch. Reisende müssen darüber hinaus eine Erklärung zur Symptomfreiheit, eine Erklärung zur Durchführung eines Corona-Tests und einen Nachweis vorlegen, wo die Quarantäne durchgeführt und die Einhaltung überprüft werden kann.
Die abzugebenden Erklärungen sind auf der Webseite des französischen Innenministeriums in französischer und in englischer Sprache veröffentlicht.
Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich.
Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR- oder Antigen-Test oder Nachweis des Impfstatus, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Im Lichte der Verbreitung der Omikron-Variante im Vereinigten Königreich hat die französische Regierung für Reisen zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich verschärfte Reisebestimmungen eingeführt.
Bitte beachten Sie dazu die aktuellen Informationen der französischen Regierung , die auch in englischer Sprache abgerufen werden können.
Aktuell gelten unter anderem die folgenden Vorschriften:
• Für die Einreise nach Frankreich benötigen Ungeimpfte und Geimpfte neben einer Erklärung zur Symptomfreiheit einen maximal 24 Stunden alten PCR-Test.
• Ungeimpfte Reisende benötigen darüber hinaus für die Einreise nach Frankreich zusätzlich einen zwingenden Reisegrund, wie er bei den von Frankreich als „rot“ eingestuften Ländern abgerufen werden kann.
• Nach Ankunft in Frankreich können Reisende einem Antigentest unterzogen werden.
• Ungeimpfte Reisende aus dem Vereinigten Königreich müssen sich vor ihrer Abreise auf einer Plattform registrieren.
• Nach Ankunft unterliegen Ungeimpfte einer zehntägigen Quarantäne, die anhand der registrierten Adresse von den Ordnungsbehörden überprüft wird.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind allerdings möglicherweise eingeschränkt verfügbar. Innerhalb Frankreichs ist in allen Flugzeugen, überregionalen Zügen und Bussen ist die Vorlage eines „pass vaccinal“ (entspricht in Deutschland der 2G-Regelung, nur ein Testnachweis ist nicht ausreichend) verpflichtend, siehe Beschränkungen im Land.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe im Außenbereich, auch nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte sind mit Einschränkungen geöffnet. Aktuell gilt in Restaurants, Cafés, Einkaufzentren, Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege, sowie in Flugzeugen, Zügen und Bussen (für beides ausgenommen Nahverkehr) außerdem für alle Personen ab dem Alter von 16 Jahre die Pflicht, einen „pass vaccinal“ (2G-Nachweis) mit sich zu führen. Dies ist ein Nachweis über die vollständige Impfung gegen oder Genesung von einer COVID-19-Infektion. Er kann nach EU-Vorgaben digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid “ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) oder in Papierform erfolgen. Ein aktueller negativer COVID-19 Test wird in diesen Bereichen nicht mehr anerkannt. Lediglich für Personen zwischen 12 und 15 Jahren ist weiterhin der „pass sanitaire“, also der Nachweis über die vollständige Impfung gegen, Genesung von oder aktuelle Testung auf eine COVID-19-Infektion (3G-Nachweis) ausreichend.
Reisende ab 65 Jahren benötigen den Nachweis einer dritten Impfung (Booster), sofern die letzte Impfung mehr als sechs Monate zurückliegt. Für Reisende, die mit dem Impfstoff von Janssen geimpft wurden, gilt dies, sofern die Impfung vor mehr als einem Monat stattfand. Alle anderen Reisenden benötigen den Nachweis einer dritten Impfung (Booster), sofern die letzte Impfung länger als sieben Monate zurückliegt.
Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Maskenpflicht gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Maskenpflicht im Freien ist in den meisten Gebieten entfallen. Bei Menschenansammlungen in Warteschlangen oder auf Märkten gilt sie weiter.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika sind entweder der Nachweis des Impfstatus oder ein negativer PCR- oder ein Antigen-Test sowie eine entsprechende Erklärung dazu erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika .
Reisen zwischen Französisch Guayana und Guadeloupe sowie Martinique sind für ungeimpfte Reisende nur mit einem wichtigen Reisegrund und Quarantäne möglich. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in den Überseegebieten Martinique von 19 bis 5 Uhr und La Réunion von 18 bis 5 Uhr.
Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung .
Reisen in die Überseegebiete oder von dort nach Festlandsfrankreich sind weiteren in den einzelnen Überseegebieten und je nach Ausgangspunkt und Verlauf der Einreise unterschiedlichen besonderen Bedingungen unterworfen, die den Nachweis des Impfstatus oder die Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise oder das Vorliegen eines wichtigen Reisegrundes betreffen können oder von der Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten in der jeweiligen Region abhängen. Nähere Informationen bieten die auf der Internetseite des französischen Innenministeriums verlinkten Internetseiten der örtlichen Behörden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bitte beachten Sie bei Reisen zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich die Informationen unter Einreise sowie die aktuellen Informationen der französischen Regierung , die auch in englischer Sprache abgerufen werden können.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.

Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Israel lockert weitere Corona-Beschränkungen. So brauchen die Menschen im Land bald nur noch für sehr große Veranstaltungen mit hohem Ansteckungsrisiko den sogenannten "Grünen Pass" für Geimpfte oder Genesene. Zu diesen Events gehören etwa Feiern und Hochzeiten. Restaurants, Kinos und Hotels dürfen künftig aber auch wieder von Ungeimpften besucht werden. Außerdem soll durch die Lockerungen, die ab Sonntag 6. Februar 2022 gelten, die Testpflicht bei der Ausreise aus Israel wegfallen. Quelle: tagesschau.de

Italien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird gewarnt.
In Italien ist für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (u.a. öffentliche Verkehrsmittel, Hotels und Restaurants) für Personen ab 12 Jahren ein 2G-Nachweis (in Italien genannt „Super Green Pass“) erforderlich. Nähere Informationen siehe Abschnitt Beschränkungen im Land.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Italiens.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung (nicht älter als neun Monate) mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder einen Nachweis einer Genesung von COVID-19 (nicht älter als sechs Monate) oder ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden) verfügen. Seit dem 1. Februar 2022 entfällt bei Einreise der bislang erforderliche Nachweis eines zusätzlichen negativen Testergebnisses für Geimpfte und Genesene.
Seit dem 1. Februar 2022 ist die Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Diese Regelung gilt auch für Touristen. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12 Jahre vorgeschrieben ist, darf nicht älter als sechs Monate sein.
Nur zum Zweck der Einreise wird auch ein bis zu neun Monate altes Digitales COVID-Zertifikat der EU akzeptiert.
Das Digitale COVID-Zertifikat der EU in Folge einer Genesung ist in Italien sechs Monate gültig – unabhängig von einer ggf. abweichenden Gültigkeit im Ausstellungsstaat.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis einer vollständigen Impfung, Genesung oder eines negativen Tests verfügen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht, einen negativen COVID-19-Test bei der Einreise vorzulegen, befreit. Sie sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache) und die italienische Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien gilt für Personen ab 12 Jahren die 2G-Regel in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Restaurants und Bars (auch im Außenbereich), in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nah- und Fernreiseverkehr), in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Kinos, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Skianlagen u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen und in den Wintersportgebieten. Internationale Flüge sind von der 2G-Regel ausgenommen.
Seit dem 1. Februar 2022 ist für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.
Derzeit sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen (auch im Freien) untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum auch im Freien und auch in weißen Zonen grundsätzlich vorgeschrieben, eine Maske ist daher stets mitzuführen. Ferner besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Aufführungen open-air und in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusikeinrichtungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Metern zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni.
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Norwegen hebt einen Großteil seiner Corona-Maßnahmen auf. Bereits ab heute Abend um 23.00 Uhr gibt es unter anderem keine Begrenzungen für den Ausschank von alkoholischen Getränken mehr. Der Breitensport und andere Freizeitaktivitäten können ohne Einschränkungen wieder voll aufgenommen werden, Kinos, Theater und Kirchen können wieder voll besetzt sein. Teilnehmerbeschränkungen werden für Zusammenkünfte ebenso aufgehoben wie die Testpflicht für Einreisende. Die Maskenpflicht in Geschäften, im öffentlichen Nahverkehr und in anderen Situationen mit möglichem Gedränge bleibt dagegen bestehen. Die generelle Ein-Meter-Abstandsregel bleibt ebenfalls bis auf Weiteres in Kraft. Um die Kontrolle zu behalten, müssen einige Maßnahmen bleiben. Die norwegische Regierung strebt an, die letzten Beschränkungen bis zum 17. Februar aufzuheben - wenn sich die Lage wie erwartet weiter entwickelt. tagesschau.de

Peru - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen den Stellen Perus.
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin teilweise geschlossen – allerdings nicht mehr für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa findet statt.
Personen über 12 Jahre können einreisen, wenn die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor der Abreise erfolgt ist. Kinder unter 12 Jahren müssen symptomfrei beim Einstieg ins Flugzeug sein. Ungeimpfte Personen müssen einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis bei Abreise nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Vor der Einreise sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen.
Die Nationale Gesundheitsbehörde ist ermächtigt, PCR-Tests bei Reisenden aus Gebieten mit „besorgniserregenden Varianten“ bei der Einreise durchzuführen. Dies auch, wenn dort nur ein Zwischenstopp eingelegt wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen zu Chile, Ecuador, Kolumbien, Brasilien und Bolivien bleiben weiterhin für nicht in Peru wohnhafte Personen (u.a. Touristen) geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Die Nutzung von Überlandbussen und Inlandsflügen ist Personen ab 18 Jahren nur noch gestattet, wenn sie vollständig geimpft sind. Personen ab 45 Jahren müssen zudem auch ihre „Booster-Impfung“ oder einen negativen Molekulartest (höchstens 48 Stunden alt) vorweisen. Für Inlandsflüge müssen minderjährige Reisende bereits ab Vollendung des 12. Lebensjahres einen vollständigen Impfschutz oder einen negativen Molekulartest (höchstens 48 Stunden alt) vorweisen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch weiterhin in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 1. März 2022 verlängert.
Personen über 18 Jahre dürfen geschlossene Räume nur noch betreten, wenn sie vollständig geimpft sind, den Nachweis darüber führen können und permanent eine Maske tragen (KN95 oder zwei Masken übereinander: chirurgische Maske, darüber eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken). In Restaurants darf die Maske nur während des Verzehrs abgenommen werden. Personen ab 40 Jahren müssen zusätzlich eine Booster-Impfung nachweisen, wenn die 2. Impfung vor mehr als drei Monaten erfolgte.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen. Grundsätzlich sind zwei Masken übereinander (eine chirurgische und eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken) oder eine KN95-Maske zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.

Spanien - Änderung Einreise: Antigentests dürfen nicht älter als 24 Stunden bei Einreise sein
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Spanien ist, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Spaniens.
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahre, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 24 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien sind Diskotheken und Tanzsäle geschlossen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahre u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu allen Bars und (Hotel-) Restaurants in Innenräumen sowie für sämtliche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Sportstudios, Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahre und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die generelle Maskenpflicht im Freien besteht nur dann nicht, wenn man sich in der Natur aufhält oder Individualsport betreibt und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Südafrika - Änderung Beschränkungen im Land
Südafrika hat die meisten seiner Corona-Maßnahmen abgeschafft. Die Schulen kehren ohne die bisherige Distanzregel zurück zum normalen Unterricht. Zudem müssen positiv getestete Personen ohne Symptome nach dem Beschluss der Regierung vom Montagabend künftig nicht mehr in Quarantäne. Für solche mit Symptomen wurde die Dauer der Isolierung von zehn Tagen auf sieben Tage verkürzt. Wer Infizierten nahegekommen ist, muss nach diesen neuen Beschlüssen zudem nur noch in Quarantäne, falls Symptome auftreten. Weiterhin Bestand haben jedoch die Maskenpflicht und allgemeine Hygieneregeln. Quelle: tagesschau.de

Trinidad und Tobago - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Trinidad und Tobago wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Trinidad und Tobago ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen von Trinidad und Tobago.
Die Landesgrenzen sind mit Einschränkungen wieder geöffnet. Personen mit vollständiger Impfung gemäß Bestimmungen von Trinidad und Tobago und einem höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test können ohne Quarantäne einreisen. Auch Genesene müssen einen vollständigen Impfschutz nach den Bestimmungen von Trinidad und Tobago nachweisen.
Vor Antritt der Reise muss eine Einreisegenehmigung elektronisch beantragt werden, die beim Boarding vorzulegen ist. Nicht vollständig geimpften Ausländern ist die Einreise auch weiterhin nicht gestattet. Ausnahmen gelten für Einheimische und für Kinder in Begleitung vollständig geimpfter Erwachsener. Details veröffentlicht das Gesundheitsministerium von Trinidad und Tobago.
Durch- und Weiterreise
Transit ist unter den gleichen Bedingungen wie die Einreise möglich.
Reiseverbindungen
Die beiden internationalen Flughäfen (Piarco Int. Airport auf Trinidad und ANR Robinson auf Tobago) sind wieder geöffnet und werden von internationalen Linien angeflogen. Zwischen beiden Inseln besteht sowohl Flug- wie Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Verbot von Versammlungen von mehr als zehn Personen; bei Verstößen gegen das Versammlungsverbot auch im privaten Bereich ist die Polizei befugt einzugreifen. Als „safezones" gekennzeichnete Freizeiteinrichtungen, Kinos, Restaurants und Bars dürfen mit 50%-iger Auslastung von vollständig Geimpften wieder besucht werden. Strände, Flüsse und Seen dürfen nur von 5 bis 18 Uhr betreten werden. Der öffentliche Nahverkehr findet mit limitierten Kapazitäten statt. Der öffentliche Nahverkehr findet mit limitierten Kapazitäten statt. Die jeweils gültigen Regelungen im Detail werden per legal notice bekannt gegeben.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch im eigenen Fahrzeug und im Freien. Bei Nichtbeachtung werden Geldstrafen verhängt. Öffentliche Gebäude (Geschäfte, etc.) dürfen nur nach Temperaturmessung und Handdesinfektion betreten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Regeln und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise und Vorschriften lokaler Behörden. Informieren Sie sich ggf. in Ihrer Unterkunft nach kürzlichen Änderungen. Bei Verstößen gegen die Ausgangs- und Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Trinidad und Tobago.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die COVID-19-Hotline (868) 800- 9355 oder 877- 9355 – Trinidad bzw. (868) 800-4325 - Tobago oder das nächste Gesundheitscenter.
• Die Einreisevorschriften können sich kurzfristig ändern; prüfen Sie vor Reiseantritt erneut die lokalen Bestimmungen.
• Beachten Sie, dass sich der in diesem Text verwendete Ausdruck „vollständig geimpft“ auf die in Trinidad und Tobago geltende Auslegung bezieht.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 02.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Angola - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Angola ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen von Angola.
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) 72 Stunden vor Einreise online ausgefüllt werden und bei der Einreise vorgelegt werden können. In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt.
Geimpfte sind von einer Quarantäne befreit.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest. Dieser kostet 11.278,18 AOA (entspricht ca. 18 EUR) und kann sowohl vorab online über das Serviceportal des Gesundheitsministeriums als auch bei Ankunft am Flughafen in Kwanza mit angolanischer Kreditkarte (Multicaixa-Verfahren) oder in USD bzw. EUR mit VISA/Mastercard bezahlt werden. Barzahlung ist nicht möglich. Bei negativem Ergebnis sind Ungeimpfte einer siebentägigen häuslichen Quarantäne unterworfen. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (separates Zimmer, kein gemeinsames Essen und Beisammensein). Andernfalls müssen sie sich in institutionelle Quarantäne begeben.
Zur Beendigung der Quarantäne ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen. Angolanische Staatsangehörige müssen zusätzlich vollständig geimpft sein oder den Erhalt der Erstimpfung nachweisen können. Dies gilt auch für Doppelstaater.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenze zu Namibia wurde geöffnet, alle anderen Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines Impfnachweises oder eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Inlandsflügen muss immer ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben eingeschränkte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.

Bulgarien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Bulgariens.
Seit dem 1. Februar 2022 ist die Einreise aus Deutschland und anderen EU-Staaten der roten Zone nur für vollständig geimpfte, genesene oder getestete Reisende möglich. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahre benötigen keinen Test/Nachweis.
Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, welche bei Einreise keinen der o. g. Nachweise vorlegen, können einreisen, müssen sich aber in zehntägige Quarantäne begeben. Diese Personen haben die Möglichkeit, sich frühestens 72 Stunden nach Einreise einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen. Wenn das Resultat dieses Tests negativ ist, wird die Quarantäne ab dem Tag der Registrierung des negativen Testergebnisses im bulgarischen nationalen Informationssystem beendet.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahre u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums (nur auf Bulgarisch) sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal (nur auf Bulgarisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Finnland - Änderung Beschränkungen im Land
Finnland will sich im Laufe des Februars von allen geltenden Corona-Beschränkungen verabschieden. Ab dem 14. Februar 2022 werden Begrenzungen für Restaurants und Kneipen gelockert und alle Beschränkungen für die Kultur, den Sport und für Veranstaltungen aufgehoben. Quelle: tagesschau.de

Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land
Frankreich hat die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Homeoffice ist dort, wo es möglich ist, nicht mehr vorgeschrieben, bleibt aber empfohlen. Bei Veranstaltungen gelten keine Teilnehmer-Obergrenzen mehr. In zwei Wochen sind bereits weitere Lockerungen vorgesehen. So sollen die seit dem 10. Dezember geschlossenen Diskotheken wieder öffnen. Konzertveranstalter dürfen Stehplätze anbieten und Kaffeetrinken an der Theke wird wieder erlaubt. Quelle: tagesschau.de

Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Marokko ist bis einschließlich 6. Februar 2022 nicht möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis einschließlich 6. Februar 2022 ausgesetzt.
Die Einreise soll ab dem 7. Februar 2022 unter folgenden Voraussetzungen möglich sein:
• Gültiger Impfpass: ein gültiges Zertifikat setzt nach derzeitigem Kenntnisstand den Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
und
• Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden bei Boarding).
Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt. Nach Zufallsprinzip werden zusätzlich auch PCR-Tests durchgeführt. Reisende können aufgefordert werden, an ihrem Zielort einen weiteren PCR-Test nach 48 Stunden durchführen zu lassen. Im Fall eines positiven Ergebnisses ist eine Selbst-Quarantäne mit engmaschiger Kontrolle, bei schweren Verläufen die Einweisung in ein lokales Krankenhaus vorgesehen. Personen mit Wohnsitz in Marokko können bei positivem Testergebnis die Quarantäne in der eigenen Wohnung mit engmaschiger Kontrolle durch die marokkanischen Behörden absolvieren.
Zu der Wiederaufnahme der Fährverbindungen ist bisher nichts bekannt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 6. Februar 2022, 23:59 Uhr, sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt. Die Ausreise aus Marokko soll ab dem 7. Februar 2022 mit Flügen verschiedener Airlines möglich. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften.
Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 28. Februar 2022 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung einen gültigen Impfnachweis in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens mitzuführen. Ein gültiges Zertifikat setzt den Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über die genauen Einreisebestimmungen.
• Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um die ab dem 7. Februar 2022 bestehenden Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Ungeimpfte Reisende ab sechs Jahren benötigen einen Testnachweis für die Einreise nach Deutschland. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.

Mauretanien - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauretanien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mauretanien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Mauretaniens.
Die Einreise aus Deutschland ist grundsätzlich möglich, das Einreisevisum wird wie bisher bei Einreise am Flughafen erteilt. Nicht oder nicht vollständig geimpfte nicht-mauretanische Staatsangehörige können zurzeit nicht einreisen.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen offiziellen Nachweis über die vollständige Impfung nach den Bestimmungen Mauretaniens mit von der WHO anerkannten Impfstoffen und einen negativen PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen. Minderjährige ab dem vollendeten 12. Lebensjahr müssen ebenfalls einen negativen PCR-Test vorlegen. Die letzte Impfung gegen COVID-19 muss bei Zweimalimpfstoffen mindestens 14 Tage und bei Einmalimpfstoffen mindestens 28 Tage zurückliegen. Möglich ist auch der Nachweis einer Auffrischungsimpfung, die mindestens sieben Tage zurückliegen muss.
Alternativ zum Impfnachweis kann auch eine Bescheinigung über die Genesung von COVID-19 vorgelegt werden, die auf einem positiven Test, der mindestens 12 Tage und weniger als sechs Monate alt ist, basiert.
Die Landgrenzen Mauretaniens zu Marokko und Algerien sind geschlossen. Flugverbindungen nach Marokko gibt es derzeit nicht. Die Landgrenzen zu Senegal und Mali sind für die Ausreise grundsätzlich geöffnet; allerdings ist die Einreise nur mit vorheriger Genehmigung möglich und daher derzeit nicht zu empfehlen.
Reiseverbindungen
Regulärer internationaler Flugverkehr, auch nach Europa, findet statt.
Beschränkungen im Land
Die Ausgangssperre ist aufgehoben.
Hygieneregeln
Es wird offiziell empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuellen Bestimmungen betreffend PCR-Tests und der Anerkennung von Impfungen für die Einreise nach Mauretanien.

Myanmar - Änderung Einreise
Vor Reisen nach Myanmar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aufgrund der Krisenlage sind die offiziellen Zahlen des Ministeriums für Gesundheit und Sport und der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Infektionslage nur bedingt aussagekräftig.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung durch die myanmarischen Behörden möglich. Einreisevisa werden bis auf weiteres nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Nähere Informationen erteilt die zuständige myanmarische Auslandsvertretung. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine von den örtlichen Gesundheitsbehörden koordinierte Hotelquarantäne von mindestens sieben Tagen mit mehreren kostenpflichtigen PCR-Tests absolviert werden. Bei einem positiven Testergebnis nach Einreise ist mit Zwangsunterbringung in staatlichen oder privaten Krankenhäusern und hohen Kosten zu rechnen.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis mindestens 31. Januar 2022 ausgesetzt. Inlandsflüge sind in begrenztem Umfang möglich. Die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist noch möglich, allerdings bestehen nur sehr wenige Flugverbindungen, bei denen es sich um Sonderflüge, zumeist der Fluglinien Myanmar Airlines International, Singapore Airlines (zweimal wöchentlich), Myanmar National Airlines oder ANA handelt, die über die Fluglinien oder über Reisebüros gebucht werden können (allerdings oft nicht im Internet). Die Fluggesellschaften müssen die Passagierlisten den myanmarischen Behörden mindestens zehn Tage vor dem Flug zur Genehmigung vorlegen. Es ist nicht auszuschließen, dass derzeit noch verbleibende Ausreise-/Transitmöglichkeiten auf dem Luftweg in Zukunft wegfallen werden.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind für den Personenverkehr geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt, wenn überhaupt, nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Landesweit gelten diverse Einschränkungen. Viele Restaurants, Geschäfte, Banken, Schulen und Büros bleiben geschlossen. Großveranstaltungen und -versammlungen sind untersagt. Aufgrund der Krisenlage arbeitet der öffentliche Gesundheitssektor nur sehr eingeschränkt. Im Falle einer Erkrankung kann nicht mit angemessener Behandlung gerechnet werden. Bei der Vorbereitung medizinischer Evakuierungen (mit oder ohne Pandemiebezug) ist aufgrund bürokratischer und infrastruktureller Defizite mit hohem Zeitaufwand zu rechnen.
Personenreisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt und sollten aus Sicherheitsgründen nicht auf dem Landweg erfolgen, s. auch Machtübernahme durch das Militär/Gewalttätige Auseinandersetzungen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplanungen, dass es derzeit verstärkt zu kurzfristigen Flugabsagen oder -verschiebungen kommen kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Kontaktieren Sie bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten einen Arzt oder ein Krankenhaus. Aufgrund der Krisenlage arbeitet der öffentliche Gesundheitssektor nur sehr eingeschränkt.

Portugal - Änderung Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 stark betroffen. Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Portugals.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland (auch bei Transitaufenthalten) erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal - auch für Transitaufenthalte - ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Februar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Februar 2022 beschränkt. Auch für Transitaufenthalte, beispielsweise auf dem Weg nach Madeira/Azoren, ist die Testpflicht und die digitale Reiseanmeldung zu befolgen.
Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, kulturellen Veranstaltungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen ohne festen Sitzplatz oder an improvisierten Orten, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden). Von dieser Testpflichtbefreit sind Personen, deren Boosterimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Zusätzlich gibt es noch weitere Beschränkungen wie z. B. Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren.
Der Genuss von Alkohol im öffentlichen Raum, außer im Außenbereich der Gastronomie, bleibt bis auf weiteres verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. Bei Transitaufenthalten auf dem Festland gelten zusätzlich die unter Einreise genannten Regelungen für das Festland Portugal.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen (vollständige Impfung mit 3 Impfdosen oder unvollständige Impfung mit 2 Impfdosen und Genesenennachweis nicht älter als 180 Tage oder unvollständige Impfung mit 1 Impfdosis und Genesenennachweis nicht älter als 180 Tage), sowie für von COVID-19 genesene Personen (Genesenennachweis nicht älter als 180 Tage) und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira ist der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken beschränkt auf Personen, die entweder seit mehr als 14 Tagen vollständig geimpft sind (mit 3 Imfpdosen), die einen Genesenennachweis haben (nicht älter als 180 Tage) oder einen Antigenschnelltest vorweisen können, der auf Madeira eine wöchentliche Gültigkeit besitzt. Das Testerfordernis gilt gleichermaßen für Ungeimpfte als auch für unvollständig Geimpfte im Sinne der genannten Regelung. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Beim Zugang zu Supermärkten oder anderen essentiellen Einrichtungen bzw. Dienstleistungen wie dem öffentlichen Nahverkehr gibt es ab sofort keine Zugangsbeschränkungen mehr.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets ein kostenfreier Antigen-Schnelltest in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bietet die Regionalregierung Madeiras.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die Test- und Reiseanmeldung spflicht auch bei Transitaufenthalten auf dem Festland.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Katalonien
Nach fast zweimonatiger Schließung dürfen die Diskotheken in Katalonien in der kommenden Woche wieder öffnen. Orte des "Nachtlebens" wie Diskotheken, Konzertsäle und Musikkneipen dürfen ab dem 11. Februar 2022 wieder öffnen. Für die Betriebe, die zuletzt den strengsten Corona-Maßnahmen unterworfen waren, sollen dann gar keine Beschränkungen mehr gelten, etwa bei Öffnungszeiten oder Besucherzahlen. tagesschau.de

Tonga - Änderung Beschränkungen im Land
Es ist ein nicht befristeter Lockdown verhängt worden. Quelle: tagesschau.de und Garda World

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 03.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Andorra - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Andorra wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Andorra ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Andorras.
Reisende aus Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten können ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und ohne COVID-Test einreisen.
Reisende aus Verbreitungsgebieten der Omikron-Variante benötigen für die Einreise ein negatives PCR- oder TMA-Test Testergebnis (höchstens 72 Stunden alt). Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Nummer des Reisedokuments, Datum und Uhrzeit der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Ausstellungsbehörde, negatives Testergebnis. Die Einreise ist dem Außenministerium von Andorra vorab mitteilen. Zudem gilt für diese Reisenden eine zehntägige Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Spanien.
Für eine Weiterreise nach Frankreich muss ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren und im Falle eines Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Ariége und den östlichen Pyrenäen. Weitere Informationen erteilen die französischen Behörden .
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die 3G-Regel wird in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt und gilt für Personen ab 16 Jahren u.a. für den Zugang zu touristischen Unterkünften, Ski-Stationen, Restaurants, Museen, Kinos und größeren Kultur- und Sportveranstaltungen.
Nachweis einer vollständigen Impfung, bei der die Verabreichung der letzten Impfdosis vor mindestens 14 und höchstens 270 Tagen erfolgt ist.
• Nachweis einer vollständigen Impfung in Verbindung mit einer Auffrischungsimpfung.
• Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Infektion in Verbindung mit einem Nachweis, dass die Verabreichung einer ersten Impfdosis vor mindestens 14 und höchstens 270 Tagen erfolgt ist.
• Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Infektion in Verbindung mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung.
• Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Infektion, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
• Negatives Testergebnis (höchstens 72 Stunden alter PCR- oder TMA-Test oder maximal 12 Stunden alter Antigen-Test).
Diskotheken und Tanzsäle sind geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Auch in Fahrzeugen ist das Tragen Pflicht, wenn Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind, die nicht zum gleichen Haushalt gehören.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.

Australien - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Australien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Australiens.
Es bestehen Reiseerleichterungen für australische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltstitel, weitere Hinweise zur Einreise von Familienangehörigen. Das Einreiseverbot für andere ausländische Reisende mit gültigen temporären Visa zahlreicher Kategorien besteht nicht mehr. Zu den Einreisevoraussetzungen gehören u.a. die vollständige Impfung mit einem durch Australien anerkannten COVID-19 Impfstoff sowie ein aktueller negativer COVID-19-Test. PCR-Tests dürfen bei Abflug nicht älter als 72 Stunden, inzwischen ebenfalls zugelassene, unter medizinischer Aufsicht durchgeführte Antigen-Tests höchstens 24 Stunden alt sein; weitere Details zur erforderlichen Dokumentation der Tests. Weitere Voraussetzungen und Informationen, auch zu den bislang zur Einreise zugelassenen Visa-Kategorien, sind auf der Webseite des australischen Innenministeriums veröffentlicht. Spezifische Informationen zur aktuellen Visumserteilungspraxis erteilt die zuständige australische Auslandsvertretung.
Touristische Besuche in Australien sind grundsätzlich weiterhin nicht gestattet.
Für Passagiere und Besatzungsmitglieder auf internationalen Flügen nach Australien gilt Maskenpflicht, ebenso auf Inlandsflügen in Australien.
Die Quarantäneregelungen für Einreisen nach Australien bzw. bei der Weiterreise vom Eingangsflughafen an den Zielort in Australien unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Weitere Details zur Regelungslage, die sich jederzeit und sehr kurzfristig ändern kann.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt und können jederzeit und auch sehr kurzfristig in Reaktion auf lokal verstärkt auftretendes Infektionsgeschehen wieder stärker beeinträchtigt werden.
Beschränkungen im Land
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten gibt es teilweise Bewegungseinschränkungen und Quarantänepflichten. Auch der Impfstatus von Reisenden kann bei Reisen zwischen den Bundesstaaten Berücksichtigung finden. Aktuelle detaillierte Informationen bietet die australische Regierung.
Hygieneregeln
Die gängigen Abstands- und Hygieneregeln gelten vielerorts fort.
Besonderheiten in den Regionen
Lockdown-Maßnahmen in einzelnen Bundesstaaten wurden inzwischen aufgehoben. Die Behörden reagieren weiterhin umgehend mit teils rigiden eindämmenden Maßnahmen (Maskenpflicht, umfassende Bewegungseinschränkungen an Infektionsherden bis hin zu Grenzschließungen zwischen einzelnen Bundesstaaten), sobald lokale Neuinfektionen festgestellt werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich auf der Webseite der australischen Regierung und bei Ihrer Fluggesellschaft bezüglich der Anforderungen für ihren spezifischen Flug nach Australien, auch hinsichtlich evtl. Änderungen der Einreisebestimmungen vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Für spezifische Informationen zur aktuellen Visumserteilungspraxis wenden Sie sich bitte an die zuständige australische Auslandsvertretung.
• Bitte beachten Sie, dass der Besucherverkehr an den Auslandsvertretungen noch eingeschränkt ist. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, z.B. mit Hilfe des COVID-19-Restriction Checker.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung und stellen Sie bei Erfüllen einer Ausnahme für eine Einreise eine vorherige Anfrage online .
• Lassen Sie einen Flug vor Reiseantritt unbedingt von Ihrer Fluggesellschaft im Hinblick auf die bestehenden Restriktionen nochmals bestätigen und beachten Sie die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.

Indonesien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Nähere Informationen zur Visumserteilung können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von mehreren Stunden zu rechnen. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine fünftägige Hotelquarantäne für vollständige Geimpfte oder eine siebentägige Quarantäne für noch nicht vollständige Geimpfte in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am vierten bzw. sechsten Tag nach Einreise ein zweiter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt. Anschließend wird eine vierzehntägige Heimquarantäne empfohlen. Für Eltern, die mit nicht vollständig geimpften Kindern einreisen, beträgt die Quarantänedauer in jedem Fall sieben Tage.
Es kommt immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Quarantäneregelungen. Kommt es während der Quarantäne zu Änderungen, besteht kein Bestandsschutz. Bei positivem Testergebnis erfolgt bei asymptomatischen oder milden Fällen eine kostenpflichtige Einweisung in ein spezielles Hotel oder eine Quarantäneeinrichtung. Bei schwereren Symptomen oder im Falle von Vorerkrankungen erfolgt kostenpflichtige Verbringung in ein COVID-19-Krankenhaus.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Je nach Fluggesellschaft und Ziel-/ Umsteigeflughafen kann bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich sein.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/ Großraums wird ein Impfnachweis und ein maximal 24 Stunden alter negativer Antigentest verlangt.
Zusätzlich wird bei Flugreisen bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen, maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert.
Kinder ab 12 Jahren werden behandelt wie Erwachsene, Kinder unter 12 benötigen immer einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Der Test (PCR oder Antigen) muss durch ein vom indonesischen Gesundheitsministerium zertifiziertes Labor erfolgen und mit einem auslesbaren Barcode versehen sein.
Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Die jeweiligen Testerfordernisse ändern sich mitunter täglich
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion oder als mutmaßliche Kontaktperson einer positiv auf Omikron getesteten Person, zur kostenpflichtigen Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung, die Testerfordernisse können sich kurzfristig ändern.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.

Irland - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die irische Regierung.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Irlands.
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Als weitere Unterlagen sind vorzulegen:
• Für Geimpfte der Nachweis einer Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland , wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Impfnachweise zu vollständig erfolgter Grundimmunisierung werden nicht mehr für die Einreise anerkannt, wenn seit Erhalt der letzten für die Grundimmunisierung erforderlichen Impfdosis mehr als 270 Tage vergangen sind.
Impfnachweise zu einer sog. Booster-Impfung bzw. zum Erhalt zusätzlicher Dosen sind zeitlich nicht begrenzt.
• Für Genesene der schriftliche Nachweis, dass man in den letzten sechs Monaten von einer COVID-19-Infektion genesen ist. Ein Nachweis, der auf Grundlage eines positiven Antigen-Tests ausgestellt wurde, wird für die Einreise nicht akzeptiert.
• Für alle anderen muss ein negatives Testergebnis eines RT-PCR-Tests, der bei Einreise nicht älter ist als 72 Stunden. Es werden ausschließlich RT-PCR-Tests anerkannt. Kinder, die 11 Jahre alt sind und jünger, sind von der Testpflicht ausgenommen. Zu weiteren Ausnahmen siehe die Informationen auf der Webseite der irischen Regierung.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung . Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch oder Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Ein Großteil der Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen ist aufgehoben.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.

Island - Änderung Beschränkungen im Land
Island lockert ab dem 3. Februar 2022 einige Beschränkungen: Bei Versammlungen sind nun 50 anstelle von 10 Personen erlaubt, bei Großveranstaltungen sohgar 500. Kulturstätten und Nachtclubs dürfen wieder öffnen. Quelle: Garda World

Neuseeland - Änderung Einreise
Neuseeland lockert ab Ende Februar 2022 die Einreisebestimmungen. Geimpfte Neuseeländer, die sich in Australien aufhalten, können ab dem 27. Februar ohne Quarantäne in ihre Heimat zurückkehren. Aus allen anderen Ländern sei die quarantänefreie Einreise für geimpfte Staatsbürger zwei Wochen später möglich. Geimpfte Rucksacktouristen, Fachkräfte und internationale Studenten werden ab März ins Land gelassen und können sich selbst isolieren, anstatt in staatlichen Quarantäneeinrichtungen untergebracht zu werden. Touristen aus Australien ist die Einreise ab Juli gestattet, Reisenden aus dem Rest der Welt ab Oktober. Quelle: tagesschau.de

Norwegen - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln; Besonderheiten in den Regionen; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Norwegen.
Alle Reisenden müssen sich vor Einreise zu registrieren. Ungeimpfte ohne Genesenennachweis müssen vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen, um einreisen zu dürfen.
Positiv getestete Personen müssen sich für vier Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitgliedern und unmittelbaren Kontaktpersonen wird empfohlen, sich selbst zu testen.
Durch- und Weiterreise
Für Ungeimpfte ohne Genesenennachweis besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen.
Reiseverbindungen
Die Reederei Colorline hat die direkte Fährverbindung aus Deutschland (Kiel-Oslo) vorübergehend ausgesetzt. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Es bestehen weitestgehend keine Beschränkungen mehr. Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Kapazitätsbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Es gilt die Empfehlung, Masken zu tragen, wenn nicht mindestens ein Meter Abstand gehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich, es gelten aber besondere Testanforderungen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.

Schweden - Änderung Beschränkungen im Land
In Schweden werden ab dem 9. Februar 2022 so gut wie alle Corona-Beschränkungen aufgehoben. Dass die schwedischen Beschränkungen fallen, bedeutet unter anderem, dass Teilnehmerobergrenzen verschwinden, auch Beschränkungen in Restaurants, Kneipen und Cafés werden aufgehoben. Der Ratschlag, im Gedränge in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, fällt ebenfalls weg. Einige Empfehlungen für Ungeimpfte bleiben jedoch bestehen. Zum Schutz der Anfälligsten sei es zudem wichtig, risikoverringernde Maßnahmen im Gesundheits- und Pflegewesen sowie in Altersheimen beizubehalten. Quelle: tagesschau.de

Slowakei - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen der Slowakei.
Alle Reisenden müssen frühestens 30 Tage vor der Einreise in die Slowakei und spätestens beim Grenzübertritt ihre Einreise online in „eHranica" anmelden. Kinder unter zwölf Jahren und zwei Monaten sind von der Anmeldung befreit.
Reisende ab 12 Jahre und zwei Monaten müssen grundsätzlich eine fünftägige Quarantäne einhalten. Die Quarantäne kann direkt nach der Einreise durch ein negatives PCR-Testergebnis eines slowakischen Labors verkürzt werden. Die Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis reicht nicht aus, um eine Quarantäne zu vermeiden. Kinder bis 12 Jahre und zwei Monate sind von der Quarantäne befreit, wenn sie nicht mit anderen Quarantänepflichtigen in einem Haushalt leben.
Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren, wenn ihr Flugzeug auf einem Flughafen in der Slowakei landet. Bei Landungen in Nachbarländern (z.B. Wien, Budapest) reicht die Registrierung über „eHranica “ aus.
Geimpfte und Genesene sind von der Quarantäne befreit. Als geimpft gelten Personen:
• bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn sie die zweite Dosis vor mindestens 14 Tagen, aber nicht mehr als neun Monaten erhalten haben,
• bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als neunMonaten erhalten haben,
• bei Genesenen, wenn sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVID-19 erhalten haben und seitdem mindestens 14 Tage und höchstens neun Monate vergangen sind.
Als genesen gelten Personen, die in den 180 Tagen vor der Einreise an COVID-19 erkrankt waren.
Impf- und Genesungsnachweise in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache sowie das Digitale COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“ mit QR-Code) werden anerkannt. Andere nationale Bescheinigungen eines Drittlandes werden anerkannt, wenn sie den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Bezeichnung des Impfstoffs und dessen Hersteller, die Reihenfolge der Impfung und die Gesamtzahl der Impfungen mit dem betreffenden Impfstoff sowie das Datum der letzten Impfung enthalten. Diese nationale Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes abgestempelt werden oder elektronisch überprüfbar sein und außerdem in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Person, die dies nicht nachweisen kann, gilt nicht als vollständig geimpft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen, für die Ausübung des Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern, für die die Teilnahme an Beerdigungen naher Angehöriger und für Personen, bei denen eine Contra-Indikation gegen eine Impfung vorliegt (Nachweis erfolgt durch entsprechende Bestätigung des slowakischen Hausarztes gemäß dieses Musterformulars. Es gibt keine Regelung zur Anerkennung ausländischer Nachweise). Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Stichproben-Kontrollen durchgeführt.
Verstöße gegen die Anmelde- und Quarantänepflichten können mit Geldstrafen von bis zu 1659,- € bestraft werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern und muss über die in der Verordnung bezeichneten Transitkorridore erfolgen.
Diese entsprechen zumeist den Autobahntrassen. Transitreisen müssen nicht angemeldet werden. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt nach Fahrplan.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der Notstand. Die slowakische Regierung kann im Rahmen des Notstands kurzfristig Ausgangsbeschränkungen beschließen.
In folgenden Bereichen bestehen Beschränkungen:
Hotels: 3G-Regel bei beruflich veranlassten Reisen, 2G-Plus-Regel bei privaten Reisen (geimpft oder genesen und zusätzlich negativer COVID-19-Test)
Restaurants, Kneipen, Cafés: 2G-Regel für Innenbereiche, für Ungeimpfte nur Außer-Haus-Verkauf
Einkaufen: 2G-Regel für Geschäfte, die über den täglichen Bedarf hinausgehen
ÖPNV: lokal ohne Beschränkungen, überregional 3G-Regel
Veranstaltungen: je nach Risikoprofil gelten unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, insbesondere in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. Draußen gilt die Mundschutzpflicht nur wenn ein Abstand von zwei Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.

Spanien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Spanien ist, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Spaniens.
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahre, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 24 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis über die vollständige bzw. Booster-Impfung gegen COVID-19. Im Falle einer Vollimpfung muss diese mindestens 14 Tage und darf höchstens 270 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien sind Diskotheken und Tanzsäle geschlossen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahre u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu allen Bars und (Hotel-) Restaurants in Innenräumen sowie für sämtliche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Sportstudios, Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahre und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die generelle Maskenpflicht im Freien besteht nur dann nicht, wenn man sich in der Natur aufhält oder Individualsport betreibt und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Tschechien lockert die Corona-Regeln in mehreren Bereichen. Ab dem 9. Februar 2022 müssen in Restaurants und bei Veranstaltungen keine Nachweise über den Impf- oder Genesenenstatus mehr vorgezeigt werden. Ungeimpfte bekommen somit dort wieder Zugang. Ab dem 18. Februar entfällt zudem die Testpflicht in Unternehmen und Schulen. Die Maskenpflicht in Innenräumen und Personenbeschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen sollen jedoch bestehen bleiben. Quelle: tagesschau.de

Usbekistan - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Usbekistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Usbekistan ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das usbekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der usbekischen Regierung.
Nach offizieller Mitteilung des usbekischen Außenministeriums ist der Grenzübergang Termiz (Hairaton) bis auf weiteres komplett geschlossen.
Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien.
Die Einreise nach Usbekistan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 48 (Zeitpunkt der Entnahme der Probe) Stunden sein darf. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer oder russischer Sprache vorgelegt werden. Seit dem 2. Februar 2022 ist die Quarantänepflicht bei Einreise aus Deutschland entfallen.
Nähere Informationen können bei der zuständigen usbekischen Botschaft erfragt werden.
Reiseverbindungen
Der Linienflugverkehr findet derzeit nur eingeschränkt statt. Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich.
Beschränkungen im Land
Derzeit werden wieder verstärkt Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beschlossen. Davon können auch Restaurants, Hotels, die öffentlichen Verkehrsmittel und Touristendestinationen betroffen sein. In der Vergangenheit hat die usbekische Regierung einschränkende Maßnahmen (Lockdown) sehr kurzfristig bekannt gegeben.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
Empfehlungen
• Bitte informieren Sie sich über Details der genannten Einschränkungen, die sich sehr kurzfristig ändern können, in den lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die Hinweise der usbekischen Regierung und ergänzende Informationen.

Zimbabwe - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der simbabwischen Botschaft in Berlin.
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten).
Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 0 Uhr bis 5:30 Uhr morgens. Für Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Das gilt auch für Hotels, Restaurants und Bars. Bars und Nachtclubs sind nur für Geimpfte zugänglich.
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungen.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 04.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Entlistung: die nachfolgenden Länder gelten mit Wirkung vom 6. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet:
  • Äquatorialguinea
  • Äthiopien
  • Benin
  • Botswana
  • Burkina Faso
  • Cabo Verde / Kapverden
  • Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste
  • Djibouti / Dschibuti
  • Eritrea
  • Gabun
  • Gambia
  • Ghana
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Kamerun
  • Komoren
  • Kongo, Demokratische Republik (Kinshasa)
  • Kongo, Republik (Brazza)
  • Liberia
  • Mali
  • Mauretanien
  • Mosambik
  • Niger
  • Nigeria
  • Sao Tome und Principe
  • Senegal
  • Sierra Leone
  • Somalia
  • Südsudan
  • Sudan
  • Togo
  • Tschad
  • Zentralafrikanische Republik
Folgende Länder sind ab dem 6. Februar 2022 neu als Hochrisikogebiet eingestuft.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen dorthin wird gewarnt:
  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Palästinensische Gebiete

Und nun noch die neuesten Beschränkungen:

Bahrain - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bahrain wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bahrain ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bahrainische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der bahrainischen Regierung.
Die Einreise nach Bahrain ist für alle Personen möglich. Das Erfordernis eines PCR-Tests ist seit dem 4. Februar 2022 entfallen. Bei Ankunft am Flughafen in Bahrain erfolgt ein PCR-Test. Die Gebühr für den vorgeschriebenen Test ist vor Reiseantritt über die bahrainische COVID-19-App „Be Aware“ zu entrichten. Der Download der App ist verpflichtend. Das Testergebnis geht dem Reisenden nach ca. 6 bis 12 Stunden nach Ankunft/Test am Flughafen über die App zu. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses muss man sich in seinem Hotelzimmer/Haus/Appartement aufhalten. Alle Reisenden, die bei Ankunft Symptome aufweisen, werden Quarantänemaßnahmen unterzogen. Nicht geimpfte Reisende ab 12 Jahre müssen sich einer siebentägigen Quarantäne unterziehen.
Kinder unter sechs Jahre sind von der Test- und Quarantänepflicht befreit.
Die Ein- und Ausreise auf dem Landweg aus und nach Saudi-Arabien (King Fahd Causeway) ist möglich. Dazu muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf und vom saudischen bzw. bahrainischen Gesundheitsministerium anerkannt ist, vorgelegt werden. Visa für Bahrain werden auch ‚upon arrival‘ am Causeway erteilt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit am Bahrain International Airport ist für Passagiere der Gulf Air möglich.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentliche Flugverbindungen nach Deutschland. Zudem stehen mehrere Umsteigeverbindungen über Abu Dhabi oder Dubai zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Auf der Grundlage des neuen, vierstufigen Ampelsystems wird festgelegt, welche Restriktionen während eines Lockdowns gelten. Derzeit gilt ein Yellow-Level-Lockdown. Detaillierte Informationen zu Beschränkungen bietet die Webseite der Task Force .
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit, auch bei Spaziergängen. Ausnahmen bestehen beim Autofahren und bei Sportarten, die körperliche Anstrengung erfordern, z. B. Laufen und Radfahren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der bahrainischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt, Tel. 444.

Ecuador - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Ecuador.
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt.
Alle Passagiere müssen vor dem Boarding nach Ecuador eine digitale Gesundheitserklärung (Declaración de salud del viajero) vorlegen und bei Einreise nach Ecuador nochmals vorzeigen.
Einreisende ab 16 Jahre müssen vor dem Boarding nach Ecuador einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR- oder Antigentest und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
Kinder ab zwei Jahre müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR- oder Antigentest vorlegen.
Passagiere, die sich nur im Transitbereich aufhalten, müssen keinen Impfschutz oder negativen PCR-Test vorweisen.
Für Reisende aus Drittländern können abweichende Regelungen gelten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Der Grenzübergang Kolumbien-Ecuador ist geöffnet, die Grenze zwischen Peru und Ecuador im Süden bleibt weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Landesweit können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung (Fahrverbote für bestimmte Endnummern von Kennzeichen) sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten. Bars und Diskotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Kinder ab zwei Jahre müssen ein weniger als 72 Stunden vor Abflug auf die Inseln durchgeführten negativen PCR-Test vorlegen.
Einreisende ab 16 Jahre müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
In Ecuador kann der PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren erfolgen.
Auch ist die sogenannte Tarjeta de Control de Tránsito/Transit Control Card, ausgestellt von der Lokalverwaltung der Galapagosinseln ( Consejo de Gobierno de Régimen Especial de Galápagos ) bei Einreise vorzulegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.

Grenada - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grenada wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Grenada ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Grenadas.
Die Einreise ist nur für vollständig geimpfte Personen möglich, Ausnahmen gelten für Einheimische und für Kinder unter 12 Jahren, die zusammen mit vollständig geimpften Begleitpersonen einreisen. Die Einreisemodalitäten wie verpflichtende vorherige elektronische Einreiseanmeldung sowie Test- und ggf. Quarantänepflichten veröffentlichen das Gesundheitsministerium von Grenada und die Grenada Tourism Authority.
Auch Genesene müssen einen vollständigen Impfschutz nach den Bestimmungen von Grenada nachweisen, um die Regelungen für vollständig geimpfte Reisende in Anspruch nehmen zu können. In gemischten Reisegruppen gelten alle Teilnehmer als ungeimpft.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise. Es ist kein erneuter Test für die Ausreise notwendig.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Masken- und Abstandspflicht. Restaurants sind für vollständig geimpfte Personen geöffnet. Öffentliche Veranstaltungen sind in der Personenzahl begrenzt.
Hygieneregeln
Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Machen Sie sich rechtzeitig vor einer Reise nach Grenada mit den aktuellen Einreisebestimmungen (Travel Protocols) der Regierung von Grenada und den Informationen der Grenada Tourism Authority vertraut.
• Die Einreisevorschriften können sich kurzfristig ändern. Prüfen Sie vor Reiseantritt erneut die lokalen Bestimmungen.
• Beachten Sie, dass sich der in diesem Text verwendete Ausdruck „vollständig geimpft“ auf die in Grenada geltende Auslegung bezieht.

Griechenland - Änderung Einreise
Griechenland verlangt bei der Einreise ab Montag 7. Februar 2022 von Geimpften keinen negativen PCR- oder Schnelltest mehr. Künftig reicht wieder die EU-Impfbescheinigung. Ungeimpfte benötigen allerdings bei der Einreise weiterhin einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest. Quelle: tagesschau.de

Laos - Änderung Einreise
Die Quarantänezeit für die meisten internationalen Ankömmlinge wurde ab dem 4. Februar 2022 auf sieben Tage verkürzt. Zurückkehrende laotische Staatsangehörige und ansässige ausländische Staatsbürger müssen sich 48 Stunden lang in einer ausgewiesenen Einrichtung isolieren und sich bei der Ankunft einem Test unterziehen; Reisende, die beim Einreisetest ein negatives Ergebnis erhalten, können den Rest ihrer siebentägigen Quarantäne an ihrem eigenen Wohnsitz absolvieren. Ansässige Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen können sieben Tage lang an ihrem eigenen Wohnsitz unter Quarantäne gestellt werden.
Ausländische Investoren oder Geschäftsleute, die nach Laos einreisen dürfen, und Touristen im Rahmen des Wiedereröffnungsprogramms für internationale Reisen der Green Travel Zone, werden 48 Stunden lang in einer dafür vorgesehenen Einrichtung unter Quarantäne gestellt. Betroffene Reisende, die bei einem On-Arrival-Test ein negatives Ergebnis erhalten, können die Quarantäneeinrichtungen verlassen, müssen jedoch sieben Tage lang ein Überwachungsgerät am Handgelenk tragen. Quelle: Garda World

Neuseeland - Änderung Einreise
Nach mehr als zwei Jahren Einreisesperre dürfen deutsche Touristen ab Juli 2022 wieder nach Neuseeland reisen – so plant es die neuseeländische Regierung. Deutschland gehört wie beispielsweise auch Österreich und die Schweiz zu den so genannten Visa Waiver Countries. Wie die Regelungen und Voraussetzungen für deutsche Touristen bei ihrer möglichen Einreise ab Juli genau aussehen werden, ist aktuell aber noch unklar. Quelle: touristik aktuell

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
In Spanien sollen ab kommender Woche keine Corona-Schutzmasken mehr im Freien getragen werden müssen. Die Lockerung soll ab kommenden Dienstag 8. Februar 2022 gelten. Quelle: tagesschau.de

Turkmenistan - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Turkmenistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Turkmenistan ist von COVID-19 betroffen. Turkmenistan ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zur weltweiten Lage bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich bei den offiziellen Stellen Turkmenistans.
Es besteht grundsätzlich eine Einreisesperre. Die Einreise kann derzeit nur nach vorheriger Sondergenehmigung der turkmenischen Regierung über den Flughafen Türkmenabat und über den Hafen und Flughafen der Stadt Turkmenbaschi erfolgen. Reisende müssen eine dreiwöchige Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft ableisten, die nicht immer europäischen Standards entspricht.
Bei Einreise ist ein negativer, höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführter PCR-Test und ein Impfzertifikat gegen COVID-19 vorzulegen. Seit dem Erhalt der ersten Impfdosis müssen mindestens 42 Tage verstrichen sein. Alternativ zu einem Impfzertifikat kann auch eine Bescheinigung über vorhandene Antikörper (IgM, IgG) vorgelegt werden. Genesenennachweise werden nicht akzeptiert.
Bei Einreise und nach Ableistung der Quarantäne erfolgt jeweils ein weiterer PCR-Test.
Durch- und Weiterreise
Mit Ausnahme des Flughafens Turkmenabat und des Hafens und Flughafens Turkmenbaschi sind alle übrigen Grenzübergänge für den Personenverkehr gesperrt. Derzeit ist auch der inländische Flugverkehr stark eingeschränkt.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist derzeit auf unregelmäßig organisierte Charterflüge beschränkt, Fährverkehr über Turkmenbaschi findet unregelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Reisen und Transportmöglichkeiten sind landesweit eingeschränkt. Die touristische Infrastruktur ist geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Abstand zwischen Personen soll zwei Meter betragen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 05.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Italien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird gewarnt.
In Italien ist für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (u.a. öffentliche Verkehrsmittel, Hotels und Restaurants) für Personen ab 12 Jahren ein 2G-Nachweis (in Italien genannt „Super Green Pass“) erforderlich. Nähere Informationen siehe Abschnitt Beschränkungen im Land.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Italiens.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung (nicht älter als neun Monate) mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder einen Nachweis einer Genesung von COVID-19 (nicht älter als sechs Monate) oder ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden) verfügen. Seit dem 1. Februar 2022 entfällt bei Einreise der bislang erforderliche Nachweis eines zusätzlichen negativen Testergebnisses für Geimpfte und Genesene.
Seit dem 1. Februar 2022 ist die Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Diese Regelung gilt auch für Touristen. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12 Jahre vorgeschrieben ist, darf nicht älter als sechs Monate sein.
Ist der sog. „Super Green Pass (2G-Nachweis, s.o.) älter als 6 Monate, ist mit Wirkung ab dem 5. Februar 2022 der Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien möglich, wenn zusätzlich zur Bescheinigung, aus der die Impfung oder Genesung hervorgeht (Digitales COVID-Zertifikat der EU oder andere Bescheinigung) ein Nachweis über einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorgelegt wird. Dieser Nachweis darf nicht älter als 48 Stunden (Antigen-Test) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein und muss ggf. regelmäßig erneuert werden muss.
Nur zum Zweck der Einreise wird auch ein bis zu neun Monate altes Digitales COVID-Zertifikat der EU akzeptiert.
Das Digitale COVID-Zertifikat der EU in Folge einer Genesung ist in Italien sechs Monate gültig – unabhängig von einer ggf. abweichenden Gültigkeit im Ausstellungsstaat.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis einer vollständigen Impfung, Genesung oder eines negativen Tests verfügen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht, einen negativen COVID-19-Test bei der Einreise vorzulegen, befreit. Sie sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache) und die italienische Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien gilt für Personen ab 12 Jahren die 2G-Regel in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Restaurants und Bars (auch im Außenbereich), in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nah- und Fernreiseverkehr), in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Kinos, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Skianlagen u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen und in den Wintersportgebieten. Internationale Flüge sind von der 2G-Regel ausgenommen.
Seit dem 1. Februar 2022 ist für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.
Derzeit sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen (auch im Freien) untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum auch im Freien und auch in weißen Zonen grundsätzlich vorgeschrieben, eine Maske ist daher stets mitzuführen. Ferner besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Aufführungen open-air und in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusikeinrichtungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Metern zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Litauen - Änderung Beschränkungen im Land
In Litauen werden die Corona-Regelungen umfassend gelockert. Bei Besuchen in Restaurants, in Kultureinrichtungen, aber auch im Handel müssen Gäste und Kunden keinen Grünen Pass mehr vorzeigen - also den Nachweis einer Impfung oder des Genesenenstatus. Zugleich entfällt auch die Corona-Testpflicht für Beschäftigte in bestimmten Branchen - darunter im Gesundheitsbereich und im Bildungswesen. Restaurantbetreiber und Händler müssen dafür aber Vorgaben einhalten, wie viele Gäste pro Fläche zugelassen sind. Auch die Masken- und Abstandsregeln bleiben bestehen. Quelle: tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.02.2022 - Teil 1

Beitrag von Birgitt »

Australien - Änderung Einreise
Australien will am 21. Februar 2022 seine Grenzen wieder für gegen das Coronavirus geimpfte Touristen öffnen. Quelle: tagesschau.de

Ecuador - Änderung Besonderheiten bei Reisen nach Galapagos
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Ecuador.
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt.
Alle Passagiere müssen vor dem Boarding nach Ecuador eine digitale Gesundheitserklärung (Declaración de salud del viajero) vorlegen und bei Einreise nach Ecuador nochmals vorzeigen.
Einreisende ab 16 Jahre müssen vor dem Boarding nach Ecuador einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR- oder Antigentest und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
Kinder ab zwei Jahre müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR- oder Antigentest vorlegen.
Passagiere, die sich nur im Transitbereich aufhalten, müssen keinen Impfschutz oder negativen PCR-Test vorweisen.
Für Reisende aus Drittländern können abweichende Regelungen gelten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Der Grenzübergang Kolumbien-Ecuador ist geöffnet, die Grenze zwischen Peru und Ecuador im Süden bleibt weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Landesweit können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung (Fahrverbote für bestimmte Endnummern von Kennzeichen) sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten. Bars und Diskotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Kinder ab zwei Jahre müssen ein weniger als 72 Stunden vor Abflug auf die Inseln durchgeführten negativen PCR- oder Antigenest vorlegen.
Einreisende ab 16 Jahre müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR- oder Antigentest und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
In Ecuador kann der PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren erfolgen.
Auch ist die sogenannte Tarjeta de Control de Tránsito/Transit Control Card, ausgestellt von der Lokalverwaltung der Galapagosinseln ( Consejo de Gobierno de Régimen Especial de Galápagos ) bei Einreise vorzulegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.

Fidschi / Fiji - Änderung Einreise
Die Einreise nach Fiji wurde jetzt noch einmal vereinfacht: Ab dem 9. Februar 2022 benötigen alle Reisenden aus Deutschland über zwölf Jahren entweder einen negativen PCR- oder einen RAT-Schnelltest. Zuvor war die Einreise nur mit einem negativen PCR-Test möglich. Der Schnelltest muss spätestens 24 Stunden vor Abreise erfolgen und den Namen sowie das Geburtsdatum des Reisenden enthalten. Der Test muss von oder unter Aufsicht von medizinischem Personal durchgeführt werden. PCR-Testes dürfen bei der Abreise nicht älter als zwei Kalendertage sein. Quelle: touristik aktuell

Guatemala - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guatemala wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guatemala ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das guatemaltekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Guatemalas.
Die Flughäfen in Guatemala sowie die Landesgrenzen sind für ausländische Reisende geöffnet.
Zum Zeitpunkt der Einreise bzw. des Grenzübertritts müssen ein Impfnachweis (letzte Dosis zwei Wochen vor der Reise) und ein negatives PCR-/Antigen-Testergebnis (kein Bluttest) vorgelegt werden. Der Test darf beim Check-In nicht älter als drei Tage sein. Ausgenommen vom Erfordernis des Impfnachweises sind Kinder unter 12 Jahre. Kinder unter zehn Jahre müssen keinen Testnachweis vorlegen. Guatemaltekische Staatsangehörige und Personen mit einem Daueraufenthaltstitel müssen einen der beiden Nachweise vorlegen. Von den Behörden kann Quarantäne angeordnet werden, wenn Symptome bei der Einreise festgestellt werden und sich daraus die Notwendigkeit eines am Flughafen durchgeführten PCR-Tests ergibt. Alle Reisenden, die älter als zwei Jahre sind, müssen einen Mund-Nasenschutz tragen.
Die Einwanderungsbehörde informiert über die pandemiebedingten Einreisevoraussetzungen.
In Guatemala können PCR-/Antigentest-Termine online mit den Laboren vereinbart werden. Die Probeentnahme kann direkt vor Ort im Labor erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, gegen Kostenaufschlag einen Hausbesuch zu vereinbaren.
Je nach Labor und Test variieren die Preise sowie die Wartedauer für die Laborergebnisse (bis zu 24 Stunden). Die Kosten für Antigen-Tests beginnen bei Q300,00 (EUR 35,00) und für PCR-Tests bei Q600,00 (EUR 65,00).
Am Flughafen Aeropuerto Internacional La Aurora in Guatemala-Stadt können auch vor Ort Tests durchgeführt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzen zu den Nachbarländern sind offen. Der Grenzübergang Benque Viejo Del Carmen nach Belize bleibt für Touristen unter weiteren Voraussetzungen geöffnet. Die Tourismusbehörde von Belize stellt weitere Informationen zu Einreisebestimmungen zur Verfügung. Die Landgrenze nach Mexiko ist geöffnet. Weitere Nachbarländer können aufgrund der COVID-19-Pandemie verschärfte Einreisebedingungen haben.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Personenverkehr im Binnenverkehr ist eingeschränkt. Die internationalen Flugverbindungen von und nach Guatemala wurden wieder aufgenommen, wenngleich auch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die Beschränkungen im Land richten sich nach einem Ampelsystem, das alle zwei Wochen aktualisiert wird. Den aktuellen Stand für jeden Gemeindebezirk finden Sie auf der Regierungswebseite. Die in der jeweiligen Ampelphase geltenden Beschränkungen können diesem Dokument entnommen werden. Öffentliche Events, Versammlungen oder Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sind so gut wie in allen Gemeindebezirken verboten. Behörden, Kirchen, Institutionen, Geschäfte und Märkte unterliegen zum Teil beschränkten Kapazitäten und Öffnungszeiten.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Ausnahmen gelten für Kinder unter zwei Jahren. Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie genau auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Strafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guatemaltekischen Regierung (nur auf Spanisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 1517.

Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong ist COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland ist als „high-risk“ eingestuft. Für Personen, die aus Deutschland einreisen oder sich während der letzten 14 Tage dort aufgehalten haben (dazu zählt auch ein Transitaufenthalt am Flughafen) gilt:
• Die Einreise ist nur noch für geimpfte Personen möglich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels (z.B. Hongkong-ID) oder eines Visums sind. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahre dürfen nur zusammen mit ihren Eltern/Begleitperson einreisen, sofern die Begleitpersonen geimpft sind. Kinder über 12 Jahre müssen geimpft sein, um einreisen zu dürfen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) eines von den deutschen Behörden anerkannten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel. Weitere Tests folgen während der Quarantänezeit.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt 14 Tage. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht.
Bei Ankunft oder während der Hotelquarantäne positiv getestete Personen werden in ein Krankenhaus eingewiesen. Passagiere, die während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen haben, können als „close contact“ identifiziert werden und müssen sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Alle Transitpassgiere aus Übersee und Taiwan müssen beim Einsteigen einen Nachweis über einen negativen PCR-Test vorlegen, wobei die Probe innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit entnommen worden sein muss.
In der Zeit vom 16. Januar 2022 bis 15. Februar 2022 ist es Reisenden aus den Ländern der Hochrisikogruppe A nicht erlaubt den Transit über Hongkong zu nutzen.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Seit 7. Januar 2022 hat die Hongkonger Regierung neue einschränkende Maßnahmen verfügt: Darunter fallen u.a. die Schließung von Bars, Museen, Fitnesseinrichtungen sowie weiteren Unterhaltungslokalitäten. Solange Gäste sich online registrieren, können Einrichtungen des täglichen Bedarfs weiterhin genutzt werden. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus .
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.

Litauen - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite der litauischen Regierung.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen. Die Registrierung ist max. 48 Stunden vor Einreise möglich.
In Abhängigkeit von der Infektionslage nimmt Litauen eine Einstufung in grüne, gelbe, rote und graue Länder vor. Die Einstufung wird regelmäßig angepasst. Deutschland fällt derzeit in die Kategorie „gelb“. Für Einreisende aus Deutschland besteht damit grundsätzlich keine Quarantäne- und Testpflicht. Folgende Personen müssen bei Einreise jedoch einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test oder 48 Stunden alten Antigen-Test in einer der EU-Amtssprachen vorlegen: Ungeimpfte; Personen, die nicht innerhalb der letzten 180 Tage an Corona erkrankt waren (mit Genesungsnachweis) und Personen, deren zweite Impfung mehr als 270 Tage zurückliegt und die nicht geboostert sind.
Nachweise sind in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Über alle Ausnahmen, einschließlich der für Kinder unter 16 Jahre, und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen.
Viele Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, z.B. auf der kurischen Nehrung. Die Ausreise (mit dem Kfz) ist an den Grenzübergängen
• Medininkai–Kamenyj Log,
• Šalčininkai–Benekainys,
• Raigardas–Privalka,
• Lavoriškės–Kotlovka,
• Kybartai–Černiševskoje,
• Panemunė–Sovetsk,
• Tverečius-Vidzy,
• Šumskas-Losha und
• Papelekis-Lyntupy
möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten gesonderte Regelungen.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer siebentägigen, häuslichen Quarantäne. Ausnahmen bestehen für geboosterte Personen.
Hygieneregeln
Es besteht Maskenpflicht in Innenräumen wie Büros, Schulen, Supermärkten, öffentlichen Verkehrsmitteln etc., unabhängig von einer Impfung o.ä. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten. Es dürfen ausschließlich medizinische und FFP2-Masken verwendet werden, bei Veranstaltungen ausschließlich FFP2-Masken.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Malediven - Änderung Einreise, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Malediven wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Malediven sind von COVID-19 stark betroffen und sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der maledivischen Regierung.
Die Einreise auf die Malediven ist für Touristen mit einer Buchungsbestätigung in einem Resort für die gesamte Dauer des Aufenthalts möglich. Visa werden bei Einreise kostenlos erteilt. Eine generelle Impfpflicht gilt für Touristen nicht. Lediglich Touristen, die einen Aufenthalt auf den „local islands“ (bewohnte Inseln) planen, müssen geimpft sein und den entsprechenden Nachweis bei Einreise vorlegen. Reisende müssen, unabhängig vom Aufenthaltsort auf den Malediven, bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug genommen worden sein. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter einem Jahr. Daneben ist die Abgabe einer elektronischen Einreiseerklärung, die vor Abflug auf der Internetseite der maledivischen Grenzbehörden ausgefüllt werden muss, verpflichtend. Bei Einreise erfolgen Temperaturmessungen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich einem kostenpflichtigen PCR-Test am Flughafen unterziehen. Darüber hinaus können stichprobenartige, kostenlose Tests durchgeführt werden. Positiv getestete Personen verbringen die notwendige Quarantäne, je nach Gesundheitszustand, im Resort oder in einer Quarantäneeinrichtung der maledivischen Regierung. Ausführliche Informationen zu den maledivischen Quarantänebestimmungen finden Sie auf der Internetseite des maledivischen Gesundheitsministeriums .
Den Quarantäneanordnungen der maledivischen Behörden ist Folge zu leisten. Die Kosten für Behandlung, Quarantäne und Tests werden gemäß den geltenden Regelungen vom Resort auf den Gast übertragen. Der Abschluss einer Ergänzungsversicherung, welche die Erstattung solcher Mehrkosten abdeckt, wird dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Transit ist auf den Malediven möglich, ausgewiesene Transithotels in Malé und Hulhumalé stehen zur Verfügung. Informationen zu den Transithotels bietet das maledivische Tourismusministerium.
Reiseverbindungen
Kommerzielle Fluglinien haben den internationalen Flugverkehr in die Malediven wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Derzeit gilt ein von der Regierung ausgerufener öffentlicher Gesundheitsnotstand.
Der Aufenthalt von Reisenden ist grundsätzlich auf das gebuchte Resort beschränkt. Bei geplanten Aufenthalten in mehreren Resorts kann ein sogenannter „Split Stay“ beim maledivischen Tourismusministerium beantragt werden. Die Hauptstadt Malé und unbewohnte Inseln können von Touristen derzeit nicht besucht werden, Ausnahmen gelten für Malé für erforderliche Transitübernachtungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Daneben gelten umfangreiche Hygiene- und Gesundheitsregelungen, die auf der Webseite des Tourismusministeriums veröffentlicht sind.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Die maledivische Regierung empfiehlt Reisenden die Nutzung der lokalen Tracing-App Trace Ekee .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der maledivischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den COVID-19-Safety-Manager Ihres Resorts oder das maledivische Gesundheitsministerium unter der COVID-19-Hotline 1676.

Nauru - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Nauru war von COVID-19 bislang nicht betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Naurus.
Die Einreise nach Nauru ist nur für Personen mit vollständiger Impfung gemäß Bestimmungen von Nauru möglich. Auch Genesene müssen einen vollständigen Impfschutz nach den Bestimmungen von Nauru nachweisen. Aktuell sind Reisen nach Nauru nur über Brisbane (Australien) möglich.
Alle von Brisbane aus nach Nauru reisenden Personen müssen bereits vor Reiseantritt vier Tage in einer von der Regierung von Nauru designierten Unterkunft in Brisbane in Isolation verbringen („Pre-Travel Covid Safe Accomodation“). Nur für jene Reisenden, die sich direkt vor der Weiterreise nach Nauru in Brisbane in Hotelquarantäne befunden haben, entfällt diese Isolationspflicht. Während der Isolation muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Innerhalb von 24 Stunden vor der Weiterreise nach Nauru muss zudem ein Schnelltest durchgeführt werden.
Reiseverbindungen
Es finden regelmäßig Flüge von Brisbane (Australien) nach Nauru sowie von Nauru nach Brisbane (Australien) statt.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde ausgerufen und gilt bis auf weiteres. Es gibt keine internen Bewegungseinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen bei der Regierung von Nauru.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Nauru RON Hospital.

Pakistan - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Pakistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Pakistan ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung Pakistans und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen von Pakistan.
Pakistan erlaubt internationale Flugreisen nur noch vollständig geimpften Personen. Dies gilt für Einreisen nach und Ausreisen aus Pakistan. Ausnahmen gelten nur für Reisende unter 17 Jahre und Inhaber von Attesten, nach denen aus medizinischen Gründen von einer Impfung abgeraten wird. Für die Einreise nach Pakistan sind Reisende verpflichtet, die pakistanische Pass Track App auf dem Smartphone zu installieren. Nachweis ist bereits bei erstem Check-In mit Ziel Pakistan erforderlich. Alternativ können Reisende eine Online-Registrierung in PassTrack vornehmen und diese bei Check-In mit einem Ausdruck nachweisen.
Reisende aus Deutschland benötigen derzeit bei Einreise in Pakistan ein negatives PCR-Testat (Test darf max. 48 Stunden vor Reiseantritt erfolgt sein), für die Einreise sind zwei ausgedruckte Exemplare in englischer Sprache erforderlich), das beim ersten Check-In nachzuweisen ist. Bei Einreise erfolgt ein Screening am Flughafen (Antigen-Schnelltest, Temperaturmessung).
Ausreise aus Pakistan ist nur mit Nachweis vollständiger Impfung möglich. Eventuell verlangen Fluglinien zusätzlich einen PCR-Test, in der Praxis kein Zugang zum Flughafen ohne negatives PCR-Testat.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen bleiben eingeschränkt. Auskünfte erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Kurzfristige, unvorhergesehene Streichungen von internationalen Flügen sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Pakistans und die Regierungen der Provinzen des Landes haben diverse Beschränkungen im Land verfügt: Pflicht zu Gesichtsmasken an belebten Orten und „indoors“ (Geschäfte, Restaurants), kürzere Öffnungszeiten für Geschäfte und Parks, Verbot von Hochzeitsfeiern in geschlossenen Räumlichkeiten. Weitergehende, räumlich begrenzte Einschränkungen, bis hin zu Ausgangssperren („smart lock-downs“), können in Provinzen, Städten und Gemeinden mit sehr hohem Infektionsgeschehen bestehen.
Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Bewegungsfreiheit im Land teilweise eingeschränkt werden. Reisende können sich nicht darauf verlassen, in Pakistan angemessene gesundheitliche Hilfe zu finden.
Hygieneregeln
Die üblichen AHA-Empfehlungen sind zu berücksichtigen: Wahrung eines angemessenen Abstandes, regelmäßiges Händewaschen sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich über das Infektionsgeschehen und ergänzende Informationen der pakistanischen Regierung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Ort über die geltenden Bestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die Bevölkerung ist angehalten, Verstöße an die Behörden zu melden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten suchen Sie ein Testlabor oder ärztliche Einrichtungen auf.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und erkundigen Sie sich nach den aktuellen Beförderungsbestimmungen. Bitte beachten Sie, dass Fluglinien eventuell nicht Tests aller Labore anerkennen.

Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen und sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite der Regierung der Philippinen.
Bis zum 9. Februar 2022 ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen,
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Impfstatus der Reisenden:
• Vollgeimpft, negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, Selbstbeobachtung auf Symptome für sieben Tage. Verpflichtende Kontaktaufnahme mit den lokalen Gesundheitsbehörden bei Auftreten von Symptomen.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Die Quarantänevorgaben für Kinder unter 12 Jahre, die nicht geimpft werden können, richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Mit Wirkung vom 10. Februar 2022 ist die Einreise für vollständig geimpfte Ausländer auch für touristische Aufenthalte und Geschäftsreisen bis zu längstens 30 Tagen möglich, wenn sie unter Executive Order No. 408 (s. 1960) fallen und durch diese von der Visumspflicht befreit, sowie bei Einreise im Besitz eines noch sechs Monate gültigen Reisepasses sind und einen Flugschein über einen Rück- oder Weiterflug sowie eine in den Philippinen anerkannte Reisekrankenversicherung mit Mindestdeckungsschutz in Höhe von 35.000 USD für den vorgesehenen Aufenthaltszeitraum vorlegen können. Die Staatenliste kann auf der Webseite der philippinischen Botschaft in Berlin abgerufen werden. Deutschland gehört derzeit zu diesen Ländern. Es gelten die oben aufgeführten Quarantänevorgaben. Kinder unter 18 Jahre müssen nicht voll geimpft sein und auch keinen Nachweis über ihren Impfstatus vorlegen.
Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Alle Reisenden (ausgenommen Diplomaten) müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass “ registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zunehmend nur noch für geimpfte Personen erlaubt. Dies betrifft auch Inlandsflug- und Fährverbindungen.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente für ungeimpfte Reisende. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

Portugal - Änderung Epidemiologische Lage, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den autonomen Regionen Madeira/Azoren
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 stark betroffen. Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Portugals.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften.
Für die Einreise nach Portugal - auch für Transitaufenthalte - ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 24 Stunden (Verkürzung gilt seit dem 6. Februar 2022) vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind seit dem 6. Februar 2022 von der Testpflicht befreit.
Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind mit Wirkung vom 6. Februar von der Testpflicht befreit. Auch für Transitaufenthalte, beispielsweise auf dem Weg nach Madeira/Azoren, ist eine eventuell bestehende Testpflicht bzw. die Nachweispflicht des Digitalen COVID-Zertifikats der EU und die digitale Reiseanmeldung zu befolgen.
Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, kulturellen Veranstaltungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden, Verkürzung gilt seit dem 6. Februar 2022) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen ohne festen Sitzplatz oder an improvisierten Orten, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden, Verkürzung gilt seit dem 6. Februar 2022). Von dieser Testpflicht befreit sind Personen, deren Boosterimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Zusätzlich gibt es noch weitergehende Beschränkungen wie z. B. Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren.
Der Genuss von Alkohol im öffentlichen Raum, außer im Außenbereich der Gastronomie, bleibt bis auf weiteres verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. Bei Transitaufenthalten auf dem Festland gelten zusätzlich die unter Einreise genannten Regelungen für das Festland Portugal.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 24 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen (vollständige Impfung mit 3 Impfdosen oder unvollständige Impfung mit 2 Impfdosen und Genesenennachweis nicht älter als 180 Tage oder unvollständige Impfung mit 1 Impfdosis und Genesenennachweis nicht älter als 180 Tage), sowie für von COVID-19 genesene Personen (Genesenennachweis nicht älter als 180 Tage) und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira ist der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken beschränkt auf Personen, die entweder seit mehr als 14 Tagen vollständig geimpft sind (mit 3 Imfpdosen), die einen Genesenennachweis haben (nicht älter als 180 Tage) oder einen Antigenschnelltest vorweisen können, der auf Madeira eine wöchentliche Gültigkeit besitzt. Das Testerfordernis gilt gleichermaßen für Ungeimpfte als auch für unvollständig Geimpfte im Sinne der genannten Regelung. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Beim Zugang zu Supermärkten oder anderen essentiellen Einrichtungen bzw. Dienstleistungen wie dem öffentlichen Nahverkehr gibt es ab sofort keine Zugangsbeschränkungen mehr.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind nicht von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets ein kostenfreier Antigen-Schnelltest in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bietet die Regionalregierung Madeiras.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die Test- und Reiseanmeldung spflicht auch bei Transitaufenthalten auf dem Festland.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.

Salomonen - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Seit Januar 2022 verzeichnen die Salomonen COVID-19-Infektionen unter der Bevölkerung. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen der Salomonen.
Die Einreise ist erst vier Wochen nach vollständiger Impfung gemäß den Bestimmungen der Salomonen gestattet. Nicht-Staatsbürger ohne Daueraufenthaltsgenehmigung dürfen nur mit Sondergenehmigung der Regierung einreisen. 11 bis 9 Tage vor der Reise muss ein PCR-Test durchgeführt werden. In den 72 Stunden vor der Einreise muss ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden. Die negativen Testergebnisse sowie ein Impfzertifikat müssen der Regierung der Salomonen gemeinsam mit weiteren verpflichtenden Reiseformularen vor der Abreise übermittelt werden. Alle Reisenden müssen 7 bis 14 Tage in Quarantäne und sich in dieser Zeit weiteren COVID-19-Tests unterziehen. Personen, die mit ungeimpften Kindern reisen, müssen für 21 Tage in Quarantäne. Nicht-Staatsbürger der Salomonen müssen die Kosten für die Quarantäne und COVID-Tests selbst tragen.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Papua-Neuguinea ist geschlossen.
Reiseverbindungen
Vom National Disaster Council genehmigte Cargo- und Repatriierungsflüge finden aufgrund der aktuellen Ausbreitung von COVID-19 unter Bevölkerung bis auf weiteres nur äußerst limitiert statt. Solomon Airlines hat alle regulären internationalen Flüge bis mindestens 2. Juli 2022 eingestellt.
Die Häfen von Honiara und Noro wurden zu den einzigen Anlaufhäfen für alle in salomonischen Gewässern operierenden Schiffe bestimmt. Je nach Herkunftsland eines Frachtschiffes besteht eine fünf-, neun- oder 14-tägige Quarantänepflicht vor einem Landgang.
Einreisen mit Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis auf weiteres verlängert. Aufgrund der aktuellen Ausbreitung von COVID-19 finden keine Inlandsflüge statt. In Honiara gilt von 17 Uhr bis 8 Uhr morgens eine nächtliche Ausgangssperre. Die internen Bewegungseinschränkungen bleiben dynamisch. Lockdowns können in allen Landesteilen kurzfristig verhängt werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der Salomonen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium der Salomonen.

Schweden - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den schwedischen Behörden.
Bei Einreise ist die Vorlage des digitalen Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchstens 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten , hier in englischer Sprache ).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des digitalen EU-COVID-Zertifikats oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei, sowie die Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten und auf Englisch auch auf Krisisinformation.se .
Alle Reisenden (auch Personen, die ggfs. Unter Ausnahmeregelungen bei den Einreiseerfordernissen fallen) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist unter den oben beschriebenen Voraussetzungen möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes ebenfalls beachtet werden müssen. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 9. Februar 2022 werden nahezu alle Restriktionen aufgehoben. Bei Symptomen, die auf eine COVID-Erkrankung hinweisen, soll man jedoch weiterhin zuhause bleiben. Erkrankte müssen zuhause bleiben und dürfen die Quarantäne frühestens nach fünf Tage beenden, wenn die letzten 48 Stunden fieberfrei waren.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).

Südafrika - Änderung Einreise: Testpflicht
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen bei offiziellen Stellen wie South African Tourism.
Alle Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt auch für vollständig Geimpfte (einschließlich Personen mit Booster-Impfung) und Genesene.
Bei Einreise muss ein vollständig ausgefüllter Reise-Gesundheitsfragebogen abgegeben werden. Es empfiehlt sich, den Fragebogen bereits bei Antritt der Reise mitzuführen.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2021 gilt der Lockdown in der untersten von 5 Stufen (adjusted Alert Level 1). Es gilt derzeit die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit.
Ausführliche Informationen in englischer Sprache bietet die südafrikanische Regierung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 Meter ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise der angrenzenden Länder Südafrikas bei Einreise auf dem Landweg.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.02.2022 - Teil 2

Beitrag von Birgitt »

Thailand - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Thailands.
Seit dem 1. Februar 2022 ist eine Registrierung für die Einreise nach dem Test & Go Programm für vollständig geimpfte Reisende wieder möglich. Nach der Einreise und zusätzlich am fünften Tag nach der Einreise sind PCR-Tests verpflichtend. Auf das Ergebnis der Tests muss in einem SHA Extra + oder AQ Hotel gewartet werden. PCR-Tests und Hotels müssen vorab gebucht werden. Die Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Es können unterschiedliche Hotels für den ersten und fünften Tag gebucht werden.
Voraussetzungen im Einzelnen:
• Online- Registrierung über die Anwendung Thailand- Pass für alle Reisenden unabhängig vom Alter. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen. Der Thailand-Pass muss spätestens 7 Tage und kann maximal 60 Tage vor Einreise beantragt werden.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 USD, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis einer vollständigen Impfung für alle Reisenden ab 18 Jahren. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren benötigen eine Impfdosis. Kinder unter 12 Jahren können ohne Impfung mit ihren vollständig geimpften Eltern einreisen. Das digitale EU-Impfzertifikat wird als Nachweis akzeptiert. Anerkannt sind folgende Impfstoffe: CoronaVac (Sinovac), AstraZeneca, Pfizer-BioNTech, Moderna, COVILO (Sinopharm), Janssen (Johnson&Johnson) und Sputnik. Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei einer Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson&Johnson) ist eine Impfung ausreichend. Kreuzimpfungen werden anerkannt sofern die zweite Impfdosis innerhalb des vom Thailändischen Gesundheitsministerium vorgesehenen Zeitrahmens erfolgt.
• Als vollständig geimpft gelten auch Personen, die nach einer Infektion mit COVID-19 innerhalb von drei Monaten nach Genesung eine Impfdosis der zuvor genannten Impfstoffe erhalten haben. In diesem Fall sind eine medizinische Bescheinigung über die Genesung sowie ein Nachweis über den Erhalt der Impfung erforderlich. Einzelheiten, auch zu dem vorgesehenen Impfabstand, können den FAQs des Thailändischen Außenministeriums entnommen werden.
• Nachweis der Buchung eines Flughafentransfers, einer alternativen Quarantäne-Unterkunft oder eines SHA Extra+- Hotels für die erste und die fünfte Nacht nach Einreise für die Wartezeit auf das Ergebnis der ebenfalls vorab zu buchenden PCR-Tests am ersten und fünften Tag. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin. Für Kinder unter 6 Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, ist alternativ zum PCR-Test ein Speicheltest möglich.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ärztliche Bescheinigung über die Genesung, wobei die Infektion mindesten 14 Tage und höchstens 3 Monate zurückliegen darf. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit, sofern sie mit den Eltern reisen.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Personen, die sich vor dem 22. Dezember 2021 über das Thailand Pass-System für den QR-Code für das Test & Go Programm registriert und diesen bereits erhalten haben, können den QR Code verwenden, um zu der angegebenen Reisezeit einzureisen. Für den zweiten PCR-Test am 5. Tag nach der Ankunft in Thailand muss in diesen Fällen keine Unterkunft reserviert werden. Der Test kann kostenfrei von einer staatlichen Testeinrichtung durchgeführt werden. Über Möglichkeit und Abläufe des zweiten PCR-Tests informiert das gebuchte Hotel.
Einzelheiten und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Thailändischen Außenministeriums sowie auf der Webseite der Thailändischen Tourismus-Association.
Weitere Einreisemöglichkeiten bestehen über das ASQ- und das Sandbox-Programm:
Das ASQ-Programm (Alternative State Quarantine) ermöglicht die Einreise nach Thailand mit einer siebentägigen Hotelquarantäne für vollständig geimpfte Reisende. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen in eine zehntägige Hotelquarantäne.
Das Sandbox-Programm ermöglicht die Einreise in die Provinzen Phuket, Surat Thani (nur die Inseln Koh Samui, Koh Pha Ngang und Kho Tao), Phang Nga (ganze Provinz) Krabi (ganze Provinz), Chon Buri (Bang Lamung, Pattaya, Si Racha, Si Chang, und Sattahip, dort nur Na Jomtien and Bang Saray) und Trat (nur Ko Chang). Reisende dürfen das Sandbox-Gebiet innerhalb der ersten sieben Tage nach Einreise nicht verlassen.
Weitergehende Informationen zur Einreise über das Sandbox und ASQ-Programm können bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung in Deutschland sowie der thailändischen Tourismusbehörde erfragt werden.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung. Diese Regelung gilt auf für betroffene Minderjährige. Wenn Eltern und Kinder positiv getestet werden, erfolgt die Behandlung gemeinsam im Krankenhaus. Sollte nur ein Kind einen positiven Test haben, die Eltern jedoch nicht, kann es von einem Elternteil ins Krankenhaus begleitet werden, sofern diese Person jünger als 60 Jahre ist. Bei positivem PCR-Test der Eltern können Kinder mit negativem Test die Eltern nicht begleiten, sondern müssen von einem anderen Familienmitglied betreut werden. Sofern kein Familienmitglied vor Ort ist, wird das Kind in staatliche Obhut genommen.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Die zum Teil sehr hohen Kosten für Quarantäne, Isolation und Behandlung sind selbst zu tragen. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt. Die Deutsche Botschaft Bangkok hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss. In den einzelnen Provinzen gelten teilweise über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde. Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 USD, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt unbedingt über die aktuell geltenden Einreisebedingungen bei der thailändischen Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Bei Verstößen gegen angeordnete Isolations- und Quarantänemaßnahmen können hohe Geld- bis hin zu Haftstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 08.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Griechenland - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Griechenlands.
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist grundsätzlich für alle Personen ab fünf Jahren nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen.
Reisende, die anhand eines digitalen oder schriftlichen Zertifikates eine vollständige Impfung (in einer der o.g. Sprachen unter Nennung des vollständigen Namens des Reisenden, des Impfstoffs, der Anzahl der Impfdosen) nachweisen können und diese 14 Tage vor Einreise abgeschlossen haben, benötigen keine Bescheinigung über einen negativen Test. Für den Nachweis reicht in der Praxis die Vorlage des internationalen Impfausweises („Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“, gelb) oder des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (z. B. in der CovPass-App oder Corona-Warn-App) aus. Ob Kreuzimpfungen oder nur eine Impfung nach einer Genesung als vollständiger Impfstatus anerkannt werden, ist nicht abschließend geklärt. Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher jedoch keine Probleme hinsichtlich der Anerkennung bekannt geworden. Reisende, die von einer Infektion genesen sind, können alternativ eine Genesenenbescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form, ausgestellt durch eine Behörde oder ein zertifiziertes Labor, vorlegen. Die Bescheinigung darf frühestens 14 Tage nach dem ersten positiven Test (PCR-/Schnelltest), durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt werden und ist bis zu 180 Tage danach gültig.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), unter anderem aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras oder auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine mindestens fünftägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden können direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail gerichtet werden.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form “, PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test- und Online-Anmeldepflicht ) erfüllen.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt, Änderungen sind kurzfristig möglich. Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std). Pro Tisch sind nur maximal sechs Personen zugelassen.
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Std.) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen, oben genannten, Bedingungen.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt: Personen ab 18 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Std.) oder eine Genesenenbescheinigung. Für Minderjährige von 4- bis 17 Jahren ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Die Impfbescheinigungen von Personen, die innerhalb von sieben Monaten nach der abgeschlossenen Impfung noch keine Boosterimpfung erhalten haben, haben seit dem 1. Februar 2022 ihre Gültigkeit für die Verwendung innerhalb Griechenlands verloren.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren im Freien und in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. In Supermärkten und im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden. Zur Kontrolle werden die Polizeikräfte landesweit verstärkt eingesetzt.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine mindestens fünftägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.

Kasachstan - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kasachstan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kasachstan ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kasachische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise und Quarantäne ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der Regierung von Kasachstan.
Die Einreise aus Deutschland nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf (Zeitpunkt der Entnahme der Probe). Ansonsten wird die Einreise verweigert. Fluggesellschaften sind angehalten, Passagiere ohne negativen PCR-Test nicht an Bord des Flugzeugs zu nehmen. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer, russischer oder kasachischer Sprache vorgelegt werden.
Dies gilt auch für Personen, die in Kasachstan vollständig geimpft wurden und in der Vergangenheit ohne PCR-Test einreisen konnten.
Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei einer späteren positiven Testung während des Aufenthalts in Kasachstan.
Jeder Reisende muss zusätzlich bei Einreise einen Fragebogen ausfüllen. In diesem Fragebogen müssen Reisende angeben, wo sie sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan aufgehalten haben und ob sie mit einer COVID-19 infizierten Person in Kontakt waren. Reisende müssen ihren Aufenthaltsort in Kasachstan sowie ihre Kontaktdaten angeben.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Kasachstan ist für deutsche und andere ausländische Staatsangehörige weiterhin rechtlich möglich, sofern sie nicht Verdachtsfälle oder Kontaktpersonen von COVID-19-Infizierten sind. Die internationalen Flughäfen der Stadt Nur-Sultan und der Stadt Almaty können nur betreten werden, wenn der Reisende mithilfe der Ashyq-App nachweisen kann, dass er nicht an COVID-19 erkrankt ist oder mit einer infizierten Person in Kontakt kam. Für weitere Hinweise zur Nutzung der Ashyq-App, siehe Beschränkungen im Land.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr, auch nach Deutschland, nimmt aktuell wieder zu. Die jeweils tatsächlich verfügbaren Flüge sind auf den einschlägigen Flugportalen und den Internetseiten der Fluglinien einsehbar.
Inlandsflüge verkehren zwischen den meisten großen Städten des Landes. Auch Busse und Bahnen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind weiterhin in Kraft. Die Regierung Kasachstans hat das Land, orientiert an einem Ampelsystem, in drei Farbzonen eingeteilt. Die Einteilung der Regionen erfolgt anhand der Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner und des Reproduktionsfaktors. Informationen zu den Einstufungen bietet die kasachischen Regierung (in russischer und kasachischer Sprache). Die geltenden Quarantänemaßnahmen unterscheiden sich je nach aktueller Infektionslage zwischen den einzelnen Regionen.
Die kasachische Regierung hat die App „Ashyq“ zur Verfolgung des Infektionsgeschehens eingeführt. Die App hat vier verschiedene Statusanzeigen:
• „grün“ – Nutzer wurde in den letzten drei Tagen negativ auf COVID-19 getestet;
• „blau“ – keine Kontaktbegegnung mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person;
• „gelb“ – Kontaktbegegnung mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person;
• „rot“ – Nutzer wurde positiv auf COVID-19 getestet.
Das Betreten von Flughäfen, Restaurants, Kinos oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungsorten wird zum Teil nur gestattet, wenn der Betroffene den korrekten Farbcode (grün oder blau) nachweisen kann. Zur Nutzung der App wird eine Steueridentifikationsnummer benötigt. Sofern aufgrund fehlender Steueridentifikationsnummer eine Registrierung nicht möglich ist, muss der Betroffene ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, damit der Zutritt gestattet wird.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie, dass sich die kasachischen Einreisevoraussetzungen nach Ihrer Staatsangehörigkeit und nicht nach Ihrem derzeitigen Wohnsitzstaat bestimmen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise bei der für Sie zuständigen kasachischen Auslandsvertretung über die Einreisevoraussetzungen.
• Planen Sie Ihre Reise über ein Drittland, bedenken Sie bitte, dass zahlreiche Staaten weiterhin Einreisebeschränkungen verhängt haben. Beachten Sie daher die Reise- und Sicherheitshinweise Ihres Ziel- oder Transitlandes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kasachischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406.

Libyen - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor Reisen nach Libyen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libyen ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit sind die Infektionszahlen hoch, das Gesundheitssystem ist überlastet. Libyen ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libysche National Center of Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Libyens.
Die Einreise ist grundsätzlich sowohl für libysche Staatsangehörige als auch Ausländer mit gültigem Visum möglich. Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der max. 48 Stunden alt sein darf. Die Grenzübergänge nach Tunesien sind geöffnet, es bestehen in eingeschränktem Umfang Flugverbindungen ins Ausland.
Beschränkungen im Land
Der nationale Flugverkehr sowie der Bahn- und Busverkehr im Land wurden wieder aufgenommen. Ausgangssperren können kurzfristig und regional verhängt werden. Ab dem 15. Februar 2022 ist für öffentliche zugängliche Einrichtungen, darunter größere Märkte, die Vorlage eines Impfnachweises erforderlich.
Hygieneregeln
Es gibt nur an den Orten, an denen die Vorlage eines Impfnachweises erforderlich ist, eine Maskenpflicht; Abstandsregeln werden kaum eingehalten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die weiterhin gültige Reisewarnung.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.

Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise soll seit dem 7. Februar 2022 unter folgenden Voraussetzungen möglich sein:
• Gültiger Impfpass für alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Zertifikat wird nach derzeitigem Kenntnisstand verlässlich als gültig anerkannt, wenn es den Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) bestätigt. Die Grundimmunisierung wird nur noch verlässlich anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt
und
• Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden bei Boarding) ) für alle Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben.
und
• Vorlage des ausgefüllten "Fiche Sanitaire“ , das online heruntergeladen werden kann.
Bei Einreise wird bei Reisenden ab dem sechsten Lebensjahr ein Schnelltest durchgeführt. Nach Zufallsprinzip werden zusätzlich auch PCR-Tests durchgeführt. Reisende können aufgefordert werden, an ihrem Zielort einen weiteren PCR-Test nach 48 Stunden durchführen zu lassen. Im Fall eines positiven Ergebnisses ist eine Selbst-Quarantäne mit engmaschiger Kontrolle, bei schweren Verläufen die Einweisung in ein lokales Krankenhaus vorgesehen. Personen mit Wohnsitz in Marokko können bei positivem Testergebnis die Quarantäne in der eigenen Wohnung mit engmaschiger Kontrolle durch die marokkanischen Behörden absolvieren.
Kinder unter sechs Jahren sind von den genannten Einreisebedingungen befreit.
Ausnahmen für Genesene oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind nicht bekannt.
Eine Wiederaufnahme der Fährverbindungen ist vorerst nicht beabsichtigt. Zu Sonderfähren liegen keine Informationen vor.
Für die Ausreise ist seit 7. Februar 2022 für alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls ein gültiger Impfpass erforderlich (s. o.). Bei Genesenen tritt an die Stelle einer evtl. noch fehlenden dritten. Impfdosis der Genesenennachweis.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ausreise aus Marokko ist seit dem 7. Februar 2022 mit Flügen verschiedener Airlines möglich. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften.
Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 28. Februar 2022 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung einen gültigen Impfnachweis in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens mitzuführen. Ein gültiges Zertifikat setzt den Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakesch, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über die genauen Einreisebestimmungen.
• Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um die ab dem 7. Februar 2022 bestehenden Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Bitte erkundigen Sie sich dort auch nach den aktuell geltenden Ausreisebestimmungen (u.a. Erfordernis Vorlage Impfnachweis).
• Ungeimpfte Reisende ab sechs Jahren benötigen einen Testnachweis für die Einreise nach Deutschland. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.

Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
In Österreich fallen weitere Beschränkungen. Ab Samstag 11. Februar 2022 gibt es keine Obergrenze für Veranstaltungen mehr, sofern die Besucher genesen oder geimpft sind. Es muss dann eine FFP2-Maske getragen werden. Ab 12. Februar läuft die 2G-Regel im Handel und in den Museen aus, der Zutritt ist dann also nicht mehr auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Zusätzlich wird für Ungeimpfte nun auch der Friseurbesuch ermöglicht, wenn auch nur mit negativem Test. Quelle: tagesschau.de

Pakistan - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Pakistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Pakistan ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung Pakistans und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen von Pakistan.
Pakistan erlaubt internationale Flugreisen nur noch vollständig geimpften Personen. Dies gilt für Einreisen nach und Ausreisen aus Pakistan. Ausnahmen gelten nur für Reisende unter 17 Jahre und Inhaber von Attesten, nach denen aus medizinischen Gründen von einer Impfung abgeraten wird. Für die Einreise nach Pakistan sind Reisende verpflichtet, die pakistanische Pass Track App auf dem Smartphone zu installieren. Nachweis ist bereits bei erstem Check-In mit Ziel Pakistan erforderlich. Alternativ können Reisende eine Online-Registrierung in PassTrack vornehmen und diese bei Check-In mit einem Ausdruck nachweisen.
Reisende aus Deutschland benötigen derzeit bei Einreise in Pakistan ein negatives PCR-Testat (Test darf max. 48 Stunden vor Reiseantritt erfolgt sein), für die Einreise sind zwei ausgedruckte Exemplare in englischer Sprache erforderlich), das beim ersten Check-In nachzuweisen ist. Bei Einreise erfolgt ein Screening am Flughafen (Temperaturmessung).
Ausreise aus Pakistan ist nur mit Nachweis vollständiger Impfung möglich. Eventuell verlangen Fluglinien zusätzlich einen PCR-Test, in der Praxis kein Zugang zum Flughafen ohne negatives PCR-Testat.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen sind im Grundsatz offen, jedoch muss mit kurzfristig verfügten und nicht angekündigten Schließungen auch über längere Zeiträume gerechnet werden.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen bleiben eingeschränkt. Auskünfte erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Kurzfristige, unvorhergesehene Streichungen von internationalen Flügen sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Pakistans und die Regierungen der Provinzen des Landes haben diverse Beschränkungen im Land verfügt: Pflicht zu Gesichtsmasken an belebten Orten und „indoors“ (Geschäfte, Restaurants), kürzere Öffnungszeiten für Geschäfte und Parks, Verbot von Hochzeitsfeiern in geschlossenen Räumlichkeiten. Weitergehende, räumlich begrenzte Einschränkungen, bis hin zu Ausgangssperren („smart lock-downs“), können in Provinzen, Städten und Gemeinden mit sehr hohem Infektionsgeschehen bestehen.
Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Bewegungsfreiheit im Land teilweise eingeschränkt werden. Reisende können sich nicht darauf verlassen, in Pakistan angemessene gesundheitliche Hilfe zu finden.
Hygieneregeln
Die üblichen AHA-Empfehlungen sind zu berücksichtigen: Wahrung eines angemessenen Abstandes, regelmäßiges Händewaschen sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich über das Infektionsgeschehen und ergänzende Informationen der pakistanischen Regierung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Ort über die geltenden Bestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die Bevölkerung ist angehalten, Verstöße an die Behörden zu melden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten suchen Sie ein Testlabor oder ärztliche Einrichtungen auf.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und erkundigen Sie sich nach den aktuellen Beförderungsbestimmungen. Bitte beachten Sie, dass Fluglinien eventuell nicht Tests aller Labore anerkennen.

Rumänien - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Rumäniens.
Alle nach Rumänien einreisenden Personen sind verpflichtet, sich vor Einreise online anzumelden.
Bei Einreise nach Rumänien besteht grundsätzlich eine fünftägige Quarantänepflicht.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten unter anderem für:
• vollständig Geimpfte (die letzte Impfdosis zur vollständigen Impfung muss mindestens zehn Tage vor Einreise verabreicht worden sein)
• Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
• Genesene, die zwischen 10 und 180 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden.
• Transitreisende, die sich weniger als 24 Stunden in Rumänien aufhalten.
• Personen, die einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen.
Der Impf-, Genesenen-, oder Teststatus ist über das Digitale COVID-Zertifikat der EU bzw. bei Einreise aus einem Drittstaat durch ein gleichwertiges Dokument (in der Landessprache oder in englischer Sprache ausgestellt) nachzuweisen.
Es gibt weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Die rumänische Regierung veröffentlicht hierzu Informationen in rumänischer Sprache . In Zweifelsfällen berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt .
Durch die rumänischen Behörden wird zudem Quarantäne angeordnet, wenn während des Aufenthalts in Rumänien eine Corona-Infektion festgestellt wird. Es bestehen auch für geimpfte Personen keine Ausnahmen. Die Wiederausreise nach Deutschland ist dann erst nach Beendigung einer Quarantäne von sieben Tagen für Ungeimpfte, und nach fünf Tagen für Geimpfte/Genesene möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitssymptome mehr bestehen.
Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Einreiseanmeldung abzugeben.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Während des pandemiebedingt geltenden Alarmzustands hat die Regierung jedoch Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet.
Zugang zu Hotels, Restaurants, Kultureinrichtungen, Geschäften (außer Lebensmitteln, Apotheken) etc. unterliegt der 3G-Regelung.
Nähere Auskünfte erteilen die einzelnen Gesundheitsämter unter folgenden Kontaktdaten.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Bereichen, auch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen).
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen) auf Rumänisch.
• Bitte erkundigen Sie sich beim jeweils zuständigen regionalen Gesundheitsamt nach den aktuell geltenden Regelungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112.

Saudi-Arabien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Saudi-Arabien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Saudi-Arabien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saudi-arabische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Saudi-Arabiens.
Die Einreise aus Deutschland nach Saudi-Arabien ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist ein gültiges Visum (auch Touristenvisum) oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Re-Entry-Visum.
Grundsätzlich müssen alle Reisenden ab acht Jahren bei Einreise einen negativen PCR- oder zertifizierten Antigentest vorweisen, der zum Zeitpunkt des Abflugs nicht älter als 48 Stunden ist. Kinder unter acht Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Es ist zudem der Nachweis mindestens einer Dosis eines in Saudi-Arabien zugelassenen Impfstoffes Voraussetzung. Ausländische Impfnachweise müssen digital registriert und anerkannt werden. Für nicht vollständig Geimpfte gilt eine dreitägige institutionelle Quarantänepflicht. Ohne Impfung ist eine Einreise nur in Ausnahmefällen möglich.
Für Einreisende aus Drittländern oder mit Voraufenthalten innerhalb der letzten 14 Tage in diversen Risikoländern gelten abweichende Bestimmungen.
Die institutionelle Quarantäne erfolgt in der Ankunftsstadt. Fluggesellschaften, die Flüge nach Saudi-Arabien anbieten, müssen die Quarantäne ihrer Fluggäste in einer der institutionellen Quarantäneeinrichtung sicherstellen, die Kosten tragen die Reisenden selbst.
Die institutionelle Quarantäne erfolgt in der Ankunftsstadt. Fluggesellschaften, die Flüge nach Saudi-Arabien anbieten, müssen die Quarantäne ihrer Fluggäste in einer der institutionellen Quarantäneeinrichtung sicherstellen, die Kosten tragen die Reisenden selbst.
Folgende Personengruppen sind von der institutionellen Quarantäne befreit:
• Saudi-arabische Staatsbürger, ihre Ehepartner, Kinder sowie sie begleitende Bedienstete und Iqama-Inhaber, sofern sie mindestens einmal geimpft, 14 Tage seit ihrer Erstimpfung vergangen sind oder sie innerhalb der letzten sechs Monate von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind und laut Tawakkalna -Status immun sind.
• Nicht vollständig gegen COVID-19 geimpfte Kinder zwischen 8 und 18 Jahren sind zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Die Quarantäne endet mit einem negativen PCR-Test am fünften Tag.
• Reisende, die vollständig geimpft sind und vor mehr als 14 Tagen die finale Dosis erhalten haben. Anerkannt sind die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer (zwei Dosen), AstraZeneca (zwei Dosen), Moderna (zwei Dosen) und Johnson & Johnson (eine Dosis). Die entsprechenden Impfnachweise müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise auf der Webseite der saudi-arabischen Regierung registriert werden und werden dann automatisch in die App „Tawakkalna“ übernommen. Die Impfnachweise der Einreisenden müssen von den offiziellen Gesundheitsbehörden des Landes, das die Impfung durchgeführt hat, anerkannt und in englischer oder arabischer Sprache gefasst sein. Reisende müssen ihren Impfnachweis für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes im Original mit sich führen.
• Weitere Informationen zur Anerkennung von Impfnachweisen bietet die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien.
• Flugbegleitpersonal, Gesundheitspersonal, offizielle Delegationen, Reisende mit diplomatischem Visum sowie akkreditierte Diplomaten und Familienmitglieder ihres Haushalts.
Zudem müssen Reisende über eine (Reise-)Krankenversicherung verfügen, die auch eine COVID-19-Infektion abdeckt. Davon ausgenommen sind saudi-arabische Staatsangehörige, Wohnsitz-Inhaber in Saudi-Arabien und Bürger der Staaten des Golf-Kooperationsrats. Die Krankenversicherung sollte ambulante Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Notfälle und institutionelle Quarantäne von bis zu 14 Tagen abdecken.
Durch- und Weiterreise
Der Flughafentransit ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht für Einreisende aus bestimmten Ländern, siehe Einreise.
Für die Ausreise aus dem Land gelten die Vorschriften des Ziellandes.
Für Inlandsflüge muss zwingend ein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden; die finale Dosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Reiseverbindungen
Reiseverbindungen von und nach Saudi-Arabien sind zurzeit eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen im öffentlichen Leben sind fast vollständig aufgehoben, allerdings nur für Personen, die mindestens eine dritte, anerkannte COVID-Impfung erhalten haben. Ausnahmen gelten für Kinder unter 16 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In geschlossenen Räumen gilt weiterhin Maskenpflicht und beim Betreten jeglicher Einrichtungen ist die Corona-App „Tawakkalna“ vorzuzeigen, in der als Status "immun" angezeigt werden muss.
Hygieneregeln
Neben der Nutzung der „Tawakkalna“-App besteht im öffentlichen Raum die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zum regelmäßigen Händewaschen und zur Wahrung sozialer Distanz.
Empfehlungen
• Beachten Sie für eine eventuelle Ausreise über Bahrain, dass sich die bahrainischen Einreisebestimmungen jederzeit ändern können und informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen Vertretung von Bahrain.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über sonstige Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad.

Schweden - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den schwedischen Behörden.
Für die Einreise aus Deutschland (und alle weiteren Länder der EU und des EWR) fallen mit Wirkung vom 9. Februar 2022 alle COVID-19-bedingten Einreisevoraussetzungen weg.
Bis einschließlich 8. Februar 2022 gilt Folgendes:
Bei Einreise ist die Vorlage des digitalen Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchstens 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten , hier in englischer Sprache ).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen EU-COVID-Zertifikats oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei, sowie die Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten und auf Englisch auch auf Krisisinformation.se .
Das Einreiseverbot aus Drittstaaten gilt derzeit bis einschließlich 31. März 2022.
Alle Reisenden (auch Personen, die ggfs. Unter Ausnahmeregelungen bei den Einreiseerfordernissen fallen) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich; die Einreisebestimmungen des Ziellandes sind zu beachten. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 9. Februar 2022 werden nahezu alle Restriktionen aufgehoben. Bei Symptomen, die auf eine COVID-Erkrankung hinweisen, soll man jedoch weiterhin zuhause bleiben. Erkrankte müssen zuhause bleiben und dürfen die Quarantäne frühestens nach fünf Tage beenden, wenn die letzten 48 Stunden fieberfrei waren.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).

Serbien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist von COVID-19 stark betroffen und als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des serbischen Außenministeriums.
Deutsche Staatsangehörige ohne serbische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise nach Serbien, einen der folgenden Nachweise vorlegen:
• Entweder ein Digitales EU-COVID-Zertifikat (z.B. die deutsche CovPass App) ausgestellt von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats, der dem EU-Digital-COVID-Zertifikat-System beigetreten ist , oder
• ein anderes staatliches Impfzertifikat über eine vollständige Impfung aus Deutschland, Serbien, Andorra, Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Ägypten, Armenien, Cabo Verde, Georgien, Indien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Mauretanien, Moldau, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, oder
• einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Cabo Verde, Liechtenstein, Tunesien, Türkei oder den USA. Die dem Nachweis zugrundeliegende erste positive Testung muss mindestens 14 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen.
• Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt insbesondere für:
• Geimpfte und Genesene (s.o.),
• Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
• Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr,
• Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn haben, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen,
• Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren und ihr innerhalb von 24 Stunden nach Einreise einen negativen PCR- oder Antigentest vorlegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahre können auch ohne einen der o.a. Nachweise einreisen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen serbischen Gesundheitseinrichtung entweder einen PCR- oder einen Antigentest eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis können ohne PCR-Test einreisen,
• wenn sie jünger als 13 Jahre alt sind, oder
• wenn sie entweder vollständig geimpft sind und darüber eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitseinrichtung/Behörde des Staates, in dem die Impfung stattgefunden hat, vorweisen, oder
• wenn sie einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Cabo Verde, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tunesien, Türkei oder den USA vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis oder ohne PCR-Test einreisen und nicht unter eine der o.a. Ausnahmen fallen, müssen sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn nach Serbien zurückkommen, können ohne PCR-Test, ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis und ohne Quarantäne einreisen.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein Impf-/Genesenennachweis oder negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen. In geschlossenen Gastronomie- bzw. Veranstaltungsräumen dürfen sich ab 20 Uhr lediglich Personen mit einem Test-, Impf-, Genesenen-, oder Antikörpernachweis aufhalten. Neben dem serbischen digitalen grünen Zertifikat in digitaler oder Papierform werden auch EU-COVID-19-Pässe in digitaler oder Papierform (mit QR-Code) anerkannt. Ab der letzten Einzelimpfung dürfen nicht mehr als 210 Tage vergangen sein. Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden ab Ausstellung sein, ein negativer Antigentest nicht älter als 48 Stunden. Als Genesenennachweis zählt ein positiver PCR- bzw. Antigentest, der mindestens 14 und höchstens 210 Tage zurückliegt. Ein positiver Antikörpertest muss von einem serbischen staatlichen Labor ausgestellt worden sein, und es dürfen nicht mehr als 90 Tage ab Testung vergangen sein.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die serbischen COVID-19 Einreisebeschränkungen auf der Seite des serbischen Außenministeriums (Englisch) und über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch) oder bei der Hotline des serbischen Gesundheitsministeriums für COVID-19-Fragen: +381-64-8945235 und des Batut-Instituts: +381-11-2684566. Weitere Informationen zu Anlaufstellen finden Sie beim serbischen Gesundheitsministerium.

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Argentinien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Argentiniens.
Eine Einreise nach Argentinien auf dem Luft-, See und Landweg ist seit dem 1. November 2021 über die hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen unter Beachtung folgender Regelungen möglich.
Die Einreise mit Touristenstatus wird für vollständig geimpfte Personen gestattet, wobei die zweite Impfung mit einem im Herkunftsland zugelassenen Impfstoff mind. 14 Tage vor der Einreise erfolgt sein muss.
Weitere Voraussetzungen zur Einreise:
• Maximal 72 Stunden alter negativer PCR Test oder maximal 48 Stunden alter negativer Antigentest.
• 48 Stunden vor der Reise online abzugebende eidesstattliche Erklärung.
• Reisekrankenversicherung, die eine COVID-19 Erkrankung sowie notwendige Quarantäne und Krankentransporte auch für evtl. Kontaktpersonen abdeckt.
Der Nachweis über die Einhaltung der Einreiseregelungen ist während des Aufenthalts mitzuführen und den zuständigen argentinischen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Ungeimpfte ausländische Erwachsene ohne Aufenthaltsgenehmigung sind verpflichtet neben den vorstehenden Voraussetzungen bei Einreise eine Bestätigung oder eine konsularische Bescheinigung über die Impfausnahme vorzulegen sowie eine siebentägige Quarantäne zu absolvieren. Nähere Informationen sind bei der argentinischen Auslandsvertretung zu erfragen.
Vollständig geimpfte Ausländer (letzte Impfung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Einreise mit einem im Herkunftsland zugelassenen Impfstoff) mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) dürfen einreisen.
Voraussetzung für die Einreise ist auch hier eine 48 Stunden zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung , ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung, die auch eine COVID-19-Erkrankung abdeckt.
Einreisende mit gültiger Aufenthaltserlaubnis ohne vollständigen Impfschutz sind zur Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder eines maximal 48 Stunden alten negativen Antigentests und Einhaltung einer siebentägigen Quarantäne verpflichtet.
Die argentinischen Behörden verstehen unter vollständigem Impfschutz das von den Gesundheitsbehörden des Impflandes festgelegte Schema. Informationen, wer bei einer in Deutschland erfolgten Impfung als „vollständig geimpft“ gilt, veröffentlicht das RKI.
Ungeimpfte Minderjährige sind von der Quarantäne - mit Empfehlung in den ersten sieben Aufenthaltstagen an keinen Gruppenaktivitäten teilzunehmen - befreit.
Kinder unter sechs Jahren sind vom Erfordernis eines PCR- oder Antigentests ausgenommen.
Auskunft zum Familiennachzug und weiteren Einreisefragen erteilen die zuständigen argentinischen Auslandsvertretungen.
Detaillierte Informationen zu den aktuellen Einreise-, Test- und Quarantänebestimmungen bietet die Webseite der argentinischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, muss beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Informationen zu Reiseverbindungen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Für Argentinien gilt weiterhin der sanitäre Notstand. Auf dieser Grundlage können in besonders betroffenen Gebieten auch kurzfristig Restriktionen für das gesamte öffentliche Leben verhängt werden (ASPO). In diesem Rahmen können u.a. nächtliche Ausgangssperren angeordnet werden, vor allem am Wochenende. Dies gilt insbesondere für den Großraum Buenos Aires sowie weitere Großstädte. Für die sonstigen Landesteile gilt die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO). Für Bezirke („partidos“) mit ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Für Reisen im Inland ist ein Online-Anmeldeverfahren vorgesehen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung , ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.

Bahamas - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Bahamas wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Bahamas sind von COVID-19 stark betroffen und sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der offiziellen Webseite der Bahamas.
Touristen und andere nicht in den Bahamas ansässige Personen benötigen für die Einreise ein elektronisches Bahamas Health Visa. Hierfür muss ein negativer COVID-Test hochgeladen werden. Für nach den Bestimmungen der Bahamas vollständig geimpfte Personen und Kinder zwischen zwei und 11 Jahren wird auch ein Antigen-Test akzeptiert. Für nicht vollständig geimpfte Reisende ab vollendetem 12. Lebensjahr ist ein negativer PCR-Test verpflichtend. Die Tests dürfen bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein.
Passagiere von Kreuzfahrtschiffen ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen bei Einreise vollständig geimpft sein.
Als vollständig geimpft gelten in den Bahamas Personen zwei Wochen nachdem sie ihre zweite Impfdosis AstraZeneca (Vaxzevria/Covishield), Pfizer-BioNTech (Comirnaty), Moderna (Spikevax), Sinopharm, Covaxin oder Sinovac bzw. zwei Wochen nachdem sie ihre erste Impfdosis Janssen (Johnson & Johnson) erhalten haben. Kreuzimpfungen mit den o.g. Impfstoffen werden anerkannt.
Sofern der Aufenthalt mehr als 48 Stunden dauert, ist für alle Reisenden (unabhängig vom Impfstatus) innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft ein Antigen-Test verpflichtend. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen außerdem einen täglichen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand ausfüllen.
Bahamaische Staatsangehörige und Residenten benötigen kein elektronisches Bahamas Health Visa ; es gelten für sie aber die gleichen Regelungen bzgl. der Tests vor und 48 Stunden nach Einreise.
Durch- und Weiterreise, Reisen zwischen den Inseln
Für Reisen zwischen einigen Inseln können kurzfristig Beschränkungen erlassen werden.
Reiseverbindungen
Der Reiseverkehr findet zu zugelassenen Flug- und Seehäfen in eingeschränktem Umfang statt. Bei Flug- wie auch Fährverbindungen kann es jederzeit zu Ausfällen kommen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt in den Bahamas der Notstand. Die Notstandsgesetze sind auf der Webseite des Premierministeramts einzusehen und werden fortlaufend aktualisiert. Momentan gibt es keine Ausgangssperren, aber bestimmte Einrichtungen sind weiterhin geschlossen oder können Beschränkungen unterliegen. Versammlungen von bis zu 30 Personen sind gestattet. Mit weiteren Einschränkungen im täglichen Leben wie Schließungen von Geschäften und Einrichtungen muss gerechnet werden.
Diese können sich je nach Infektionsgeschehen auf den verschiedenen Inseln unterscheiden und sollten vor der Reise auf der Webseite des Premierministeramts überprüft werden.
Bei Nicht-Einhaltung dieser Maßnahmen können Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden.
Hygieneregeln
Auf allen Inseln der Bahamas gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln auf öffentlichen Plätzen. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen auf der Webseite des bahamaischen Gesundheitsministeriums und der offiziellen Tourismus-Webseite der bahamaischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Flugplan und der aktuellen Beförderungsbedingungen.

China - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Chinesische Behörden haben in einer weiteren Millionen-Metropole einen Lockdown verhängt. Die 3,6 Millionen Bewohnerinnen und Bewohner der südwestchinesischen Stadt Baise wurden aufgefordert, nicht mehr vor die Tür zu gehen. Auch Verkehrsanbindungen in und aus der Stadt wurden weitestgehend gestoppt. Quelle: tagesschau.de

Costa Rica - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Costa Rica wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Costa Rica ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale costa-ricanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich beim offiziellen costa-ricanischen Tourismusinstitut.
Vor Einreise muss das Gesundheitsformular „Pase de Salud“ online ausgefüllt werden. Bei Einreise ist der erhaltene QR-Code für dieses Formular vorzulegen. Ebenso ist grundsätzlich ein Nachweis über eine den aktuellen costa-ricanischen Vorgaben entsprechende Krankenversicherung, die auch den Fall einer COVID-19-Erkrankung (einschließlich Unterbringung) abdeckt, in englischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Ausnahmen bzgl. der Krankenversicherung gelten für Minderjährige und für Reisende, die komplett geimpft sind (mit Moderna, BioNTech/Pfizer, Astra Zeneca oder Johnson & Johnson, Kreuzimpfungen werden anerkannt). Am Flughafen sind strikte Hygieneprotokolle einzuhalten.
Costa Rica beabsichtigt die Einführung der 1-G-Strategie, siehe Beschränkungen im Land.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind auf dem Landweg möglich.
Reiseverbindungen
Fluggesellschaften nehmen sukzessive Flugverbindungen wieder auf. Aktuelle Informationen bietet der Flughafen San José.
Busverbindungen bestehen in alle Landesteile, zum Teil aber mit geringerer Frequenz.
Beschränkungen im Land
Costa Rica plant die Einführung der 1G-Strategie im Land, d.h. der Besuch aller nicht-essentiellen Einrichtungen ist nur noch für vollständig geimpfte Personen ab 14 Tage nach der letzten Impfung möglich.
In einer Übergangsphase vom 1. Dezember 2021 bis 7. März 2022 dürfen Hotel-, Restaurant- und Ladeninhaber entscheiden, ob sie nur geimpften Kunden Zugang gewähren oder weiterhin auch ungeimpften Personen. In diesem Fall dürfen sie nur mit 50% Kapazität operieren.
Ab 8. März 2022 ist der Besuch von Restaurants, Hotels, Geschäften, Fitnessstudios, Museen, Kinos, Nationalparks etc. sowie die Teilnahme an Gruppenaktivitäten nur noch mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung möglich. Ausgenommen sind nur als essentiell angesehene Einrichtungen wie Banken, Apotheken und Supermärkte.
Die Regelung gilt sowohl für costa-ricanische Staatsangehörige als auch für alle Ausländer über 12 Jahre.
In Costa Rica geimpfte Personen müssen die vollständige Impfung mittels des costa-ricanischen digitalen Impfzertifikats nachweisen.
Touristen müssen den zur Einreise genutzten „Pase de Salud“ sowie das Digitale EU-COVID-Zertifikat vorlegen.
Genesene müssen mindestens einmal geimpft sein, und ihr Impfnachweis muss erkennen lassen, dass die Impfung damit vollständig ist (bei Nummer der Impfung muss „1/1“ eingetragen sein).
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen ein ärztliches Attest mit bestimmten Daten (Name, Passnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, ausführliche medizinische Begründung, Name des Arztes, Fachrichtung, Arztnummer, E-Mail-Adresse) vorlegen. Das Attest muss in spanischer Sprache oder mit spanischer Übersetzung vorgelegt werden.
In den Nachtstunden (aktuell ab Mitternacht bis 5 Uhr morgens) gelten weiterhin Fahrverbote für private PKWs; Taxis und der öffentliche Personennahverkehr sind davon ausgenommen. Ausnahmen gelten zudem für Fahrten zu den Flughäfen, bei Kontrollen muss das Flugticket vorgelegt werden.
Hotels, Restaurants, Nationalparks etc. sind überwiegend geöffnet, unterliegen aber Kapazitätsbeschränkungen.
Hygieneregeln
In geschlossenen Räumen (Restaurants, Hotels, Geschäfte, Banken, etc.) und Nationalparks gilt Maskentragepflicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der costa-ricanischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte die nationale COVID-Hotline unter 1322 (englisch/spanisch).

Italien - Änderung Beschränkungen im Land
In Italien wird die allgemeine Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Allerdings müssen die Bürgerinnen und Bürger weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz dabei haben und vor allem bei größeren Menschenansammlungen auch benutzen. Im Innenbereich bleibt die Maskenpflicht mindestens bis 31. März 2022 bestehen - bis dahin läuft der Corona-Ausnahmezustand. Quelle: tagesschau.de

Kanada - Änderung Beschränkungen im Land
Mehrere kanadische Provinzen haben eine Aufhebung ihrer Corona-Einschränkungen angekündigt. Alberta, Saskatchewan, Quebec und Prince Edward Island kündigten an, einige oder alle Maßnahmen zurückzunehmen. Alberta, die konservativste Provinz im Land, hebt die 2G-Regel für Restaurants sofort auf und will die Maskenpflicht bis Ende des Monats abschaffen. Quelle: tagesschau.de

Kosovo - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kosovo wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kosovo ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen des Kosovos.
Einreisenden ab 12 Jahre, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Reiseweg, ist die Einreise nur gestattet, wenn sie einen der folgenden Nachweise erbringen können:
1. Nachweis von zwei Impfdosen (oder eine Impfdosis Johnson&Johnson/Janssen).
2. Nachweis einer Impfdosis und negativer PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf.
3. Genesenennachweis in Form eines positiven COVID-19-PCR-Tests innerhalb der letzten 90 Tage vor der Einreise.
4. Nachweis von drei Impfdosen (Boosterimpfung).
5. Negativer PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf.
Ausnahmen von der o.g. Nachweispflicht gelten für folgende Gruppen:
• Berufskraftfahrer im Personen- oder Güterverkehr,
• ausländische Diplomaten, die in Kosovo akkreditiert sind, sowie KFOR-Truppenpersonal,
• kosovarische Staatsangehörige, die sich maximal 12 Stunden im Ausland aufgehalten haben,
• Minderjährige unter 12 Jahren,
• Minderjährige zwischen 12 bis 16 Jahre mit einem negativen PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf,
• Personen, bei denen wissenschaftlich nachgewiesene Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Impfung bestehen, mit ärztlicher Bescheinigung und negativem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
Kosovarische Staatsangehörige, die nicht den Nachweis erbringen können, dass sie mindestens zweimal gegen COVID-19 geimpft sind, müssen sich nach der Einreise in eine siebentägige Selbstisolation begeben.
Durch- und Weiterreise
Die direkte Durchreise von einer Landgrenze zur anderen sowie von und zum Flughafen Pristina ist für alle Reisenden ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als drei Stunden beträgt bzw. fünf Stunden bei Busreisen im internationalen Linienverkehr.
Reiseverbindungen
Es werden fast alle regulären Flugverbindungen angeboten, allerdings z.T. mit verminderter Frequenz. Der öffentliche Nahverkehr und sonstiger Personentransport ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt, Taxis dürfen max. zwei Passagiere befördern.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 0 und 5 Uhr.
Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens mit 30 Personen gestattet, von denen alle über einen Impfnachweis verfügen müssen. Beerdigungen dürfen nur im kleinen Kreis und unter Beachtung der Abstandsregeln stattfinden.
Der Zugang zur Innengastronomie, zu Einkaufszentren, Sportclubs, Fitness-Centern und von Zuschauern zu öffentlichen Sportveranstaltungen ist nur mit Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (zwei Impfdosen einer COVID-19-Impfung bzw. eine Impfdosis Johnson & Johnson/Janssen) gestattet.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Ausnahmen gelten für sportliche Aktivitäten sowie Essen und Trinken im Freien. Am Eingang von öffentlichen Gebäuden und Einkaufszentren finden verstärkt Körpertemperaturmessungen statt.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Kosovo.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline des Gesundheitsministeriums von Kosovo unter der Telefonnummer +383 (0)38 200 80 800.

Schweden - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den schwedischen Behörden.
Für die Einreise aus Deutschland (und alle weiteren Länder der EU und des EWR) gelten seit dem 9. Februar 2022 keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen mehr.
Das Einreiseverbot aus Drittstaaten gilt derzeit bis einschließlich 31. März 2022.
Weitere Informationen zu Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei, sowie die Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten und auf Englisch auch auf Krisisinformation.se
Alle Reisenden sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist möglich, die Einreisebestimmungen des Ziellandes sind zu beachten. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Bei Symptomen, die auf eine COVID-Erkrankung hinweisen, soll man zuhause bleiben. Erkrankte müssen zuhause bleiben und dürfen die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen beenden, wenn sie die letzten 48 Stunden fieberfrei waren.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).

Spanien - Änderung Durch- und Weiterreise, Besonderheiten auf den Inseln, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Spanien ist, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Spaniens.
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahre, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 24 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis über die vollständige bzw. Booster-Impfung gegen COVID-19. Im Falle einer Vollimpfung muss diese mindestens 14 Tage und darf höchstens 270 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind seit dem 6. Februar 2022 von der Testpflicht befreit. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien sind Diskotheken und Tanzsäle geschlossen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahre u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu allen Bars und (Hotel-) Restaurants in Innenräumen sowie für sämtliche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Sportstudios, Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei Großveranstaltungen im Freien besteht dann eine Maskenpflicht, wenn die Teilnehmer stehen, im Sitzen nur, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahre und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die generelle Maskenpflicht im Freien besteht nur dann nicht, wenn man sich in der Natur aufhält oder Individualsport betreibt und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Sri Lanka - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Sri Lanka ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Sri Lankas.
Die Flughäfen in Colombo und Mattala sind für die Einreise von internationalen Passagieren geöffnet.
Es wird dringend empfohlen, das erforderliche Visum vor Einreise online über das Electronic Travel Authorization (ETA) - Portal der Einwanderungsbehörde zu beantragen. On-Arrival Visa werden jedoch wieder erteilt.
Alle Reisenden ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test (Abstrich max. 72 Stunden vor Abflug) oder einen Antigen-Test (Abstrich max. 48 Stunden vor Abflug, Selbsttests werden nicht anerkannt) in englischer Sprache vorlegen. Gegebenenfalls abweichende Vorgaben der Fluggesellschaft sind zu beachten.
Alle Reisenden sind verpflichtet, eine sri-lankische COVID-19-Versicherung abzuschließen.
Darüber hinaus müssen alle Reisenden vor Einreise eine Gesundheitserklärung („Health Declaration Form“) auf der Webseite des Flughafens Colombo ausfüllen. Der dort generierte QR-Code ist bei Einreise dem "Airport Health Office“ des Flughafens vorzulegen (auf dem Mobiltelefon oder ausgedruckt).
Vollgeimpfte Reisende und Reisende, die eine Impfdosis erhalten haben, haben bei Einreise zusätzlich ihren Impfnachweis in englischer Sprache vorzulegen.
Für ungeimpfte und nicht vollständig geimpften Reisende ab Vollendung des 12. Lebensjahres gelten weitere Vorgaben (u.a. zusätzlicher kostenpflichtiger PCR-Test bei Ankunft am Flughafen in Sri Lanka, Mindestaufenthalt in einem vor Visumbeantragung gebuchten zertifizierten Hotel für ungeimpfte/nicht-vollgeimpfte Touristen). Details sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Für Kinder unter 12 Jahre gelten keine besonderen Vorgaben oder Testerfordernisse vor Einreise bzw. während des Aufenthalts. Kinder zwischen 12 und 18 Jahre, die mindestens eine Impfdosis (Pfizer/Biontech) erhalten haben, gelten in Sri Lanka als vollgeimpft. Ungeimpfte Kinder zwischen 12 und 18 Jahre müssen einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test bei Ankunft am Flughafen in Sri Lanka vornehmen lassen.
Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde und des sri-lankischen Gesundheitsministeriums eingestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist möglich. Die aktuellen Bestimmungen für Transitpassagiere sind auf der Webseite des Flughafens Colombo veröffentlicht.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist möglich.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen können sehr kurzfristig verhängt werden. Ungeimpfte Reisende können Sehenswürdigkeiten in den ersten sieben Tagen nach Einreise nur eingeschränkt besichtigen, u.a. wird während dieser Zeit auch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das generelle Maskentragen, d.h. auch im Freien, wird von der Mehrheit der Bevölkerung praktiziert. Die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die geltenden Regeln für Touristen ("Sri Lanka Tourism Safety Protocol“) und aktuelle Entwicklungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, wenden Sie sich an den „Medical Officer“ Ihres „Safe and Secure Level 1“ Hotels und folgen dessen Anweisungen. Falls Sie sich nicht in einem „Safe and Secure Level 1 Hotel“ aufhalten, kontaktieren Sie den für Sie zuständigen „Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus, die 24 Stunden besetzte Tourismushotline „1912“ oder wählen die nationale COVID-Hotline „1999".
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.

Südkorea - Änderung Einreise, redaktionelle Änderungen
Epidemiologische Lage
Südkorea ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der südkoreanischen Botschaft in Berlin.
Angesichts der Omikron-Variante des Coronavirus gelten gesonderte Einreisbestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine siebentägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen, ansonsten ist eine kostenpflichtige Unterkunft zu beziehen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Test nicht älter als 48 Stunden (zwei Tage) vor Abreisedatum), innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne. Anträge auf Quarantänebefreiung werden von koreanischen Behörden derzeit nur restriktiv erteilt.
Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich. Nähere Informationen können bei der zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung erfragt werden.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen stellt die K-ETA Webseite oder die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung zur Verfügung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden. Vollständig geimpfte Personen können eine Wiedereinreiseerlaubnis beantragen, die für mehrere Einreisen und für ein Jahr gültig ist.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden, wobei der Test innerhalb von 48 Stunden (zwei Tage) vor dem Abreisedatum gemacht worden sein muss. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine zehntägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19--Test vor Beendigung der Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, weitere kostenpflichtige PCR-Tests durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind nur bei Vorlage eines Impfnachweises zugänglich.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).

Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Tschechien verabschiedet sich weitestgehend von der 2G-Regel, die nur Geimpften und Genesenen Zugang in bestimmten Bereichen gewährt. Die Regel wird nicht nur im Gaststätten- und Beherbergungswesen, sondern auch in anderen Bereichen wie bei Dienstleistungen und Kultur- und Sportveranstaltungen abgeschafft. Die Test- und Nachweispflichten bei der Einreise nach Tschechien bleiben davon unberührt. Das Kabinett beschloss ferner, dass die Zahl der möglichen Teilnehmer an Großveranstaltungen vom 18. Februar 2022 auf 5000 sitzende oder 500 stehende Personen erhöht wird. tagesschau.de

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 10.02.2022

Beitrag von Birgitt »

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 stark betroffen. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, Gibraltar, der Isle of Man und der Kanalinseln ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf den Webseiten der zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle vollständig geimpften Personen benötigen für die Einreise nach England keinen COVID-Test mehr und müssen sich nach Einreise nicht in Quarantäne begeben.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR- oder Schnelltest spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise machen.
Mit Wirkung vom 11. Februar 2022, 4 Uhr, entfällt dieser Test für vollständig geimpfte Personen.
Für nicht oder nicht vollständig geimpfte Minderjährige im Alter von 5 bis 17 Jahren gelten die Testregeln wie für vollständig geimpfte Personen. Sie unterliegen ebenfalls keiner Quarantäneverpflichtung.
Minderjährige Kinder im Alter von 4 Jahren und jünger sind von allen Test- und Quarantäneregeln befreit.
Ähnliche Regeln gelten in Wales, Nordirland und Schottland.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Mit Wirkung vom 11. Februar 2022 müssen nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen neben dem Test vor Einreise nur noch einen PCR-Test nach Einreise machen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist keine Quarantäne erforderlich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden. Nicht vollständig geimpfte LKW-Fahrer müssen zusätzlich jeweils alle 72 Stunden einen weiteren COVID-19 Test machen (max. zwei Tests).
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Seit dem 7. Januar 2022 müssen sich vollständig geimpfte Transitreisende weder vorab elektronisch anmelden , noch einen negativen COVID-19-Test vorlegen. Vollständig geimpfte Transitreisende, die einreisen, um beispielsweise den Flughafen zu wechseln, müssen sich dagegen vor Einreise elektronisch anmelden.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt aktuell die COVID-Warnstufe 4 von 5.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: Die Maskenpflicht wurde außer in Krankenhäusern, in Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen aufgehoben. Weiterführende Informationengibt es auf der Webseite der englischen Regierung.
Schottland: Es gilt eine Maskenplicht für öffentlich zugängliche Innenbereiche und für den öffentlichen Nahverkehr. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Ausgenommen davon sind lediglich Theater und Restaurants. Einzelheiten können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales: Es gelten weiterhin Maßnahmen, wie das Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr, Geschäften oder anderen Veranstaltungsräumen. Zu Einzelheiten informiert die Webseite der walisischen Regierung.
Nordirland: Es gelten weiterhin Maßnahmen, wie das Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr, Geschäften oder anderen Veranstaltungsräumen Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten können der nordirischen Regierung entnommen werden.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Guernsey/Alderney: Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account" anlegen (entfällt mit Wirkung vom 17. Februar 2022). Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Jersey: Seit 7. Februar 2022 sind alle Reisebeschränkungen aufgehoben worden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Isle of Man: Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung . Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist für Besucher ab 18 Jahren grundsätzlich nur mit vollständigem Impfnachweis unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.

Italien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird gewarnt.
In Italien ist für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (u.a. öffentliche Verkehrsmittel, Hotels und Restaurants) für Personen ab 12 Jahren ein 2G-Nachweis (in Italien genannt „Super Green Pass“) erforderlich. Nähere Informationen siehe Abschnitt Beschränkungen im Land.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Italiens.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung (nicht älter als neun Monate) mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder einen Nachweis einer Genesung von COVID-19 (nicht älter als sechs Monate) oder ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden) verfügen.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Ist der sog. „Super Green Pass (2G-Nachweis, s.o.) älter als 6 Monate, ist seit dem 5. Februar 2022 der Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien möglich, wenn zusätzlich zur Bescheinigung, aus der die Impfung oder Genesung hervorgeht (Digitales COVID-Zertifikat der EU oder andere Bescheinigung) ein Nachweis über einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorgelegt wird. Dieser Nachweis darf nicht älter als 48 Stunden (Antigen-Test) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein und muss ggf. regelmäßig erneuert werden muss.
Nur zum Zweck der Einreise wird auch ein bis zu neun Monate altes Digitales COVID-Zertifikat der EU akzeptiert.
Das Digitale COVID-Zertifikat der EU infolge einer Genesung ist in Italien sechs Monate gültig – unabhängig von einer ggf. abweichenden Gültigkeit im Ausstellungsstaat.
Reisende, die über keinen Nachweis einer vollständigen Impfung, Genesung oder eines negativen Tests verfügen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahre sind von der Nachweispflicht befreit. Sie müssen sich nicht in Quarantäne begeben, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den keine Quarantänepflicht besteht.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache) und die italienische Regierung (nur in italienischer Sprache).
Das Digitale COVID-Zertifikat der EU in Folge einer seit mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung ist nur zum Zwecke der Einreise nach Italien bis zu neun Monate gültig. Innerhalb Italiens, d.h. für den Zugang zu Dienstleistungen und Infrastrukturen, darf das Zertifikat nicht älter als sechs Monate sein. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU in Folge einer Genesung ist in Italien sechs Monate gültig – unabhängig von einer ggf. abweichenden Gültigkeit im Ausstellungsstaat.
Für Reisende aus dem Ausland, deren vollständige Impfung oder Genesung länger als sechs Monate zurückliegt, ist der Zugang zu Dienstleistungen bzw. Aktivitäten, für die in Italien der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis) erforderlich ist, nur mit einem zusätzlichen negativen Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden) gestattet. Diese zusätzliche Testpflicht gilt auch für Personen, die mit Impfstoffen geimpft wurden, die in Italien nicht zugelassen sind. Ausgenommen sind Personen, die nach der vollständigen Impfung entweder eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben oder vollständig geimpft und anschließend genesen sind. In diesen Fällen bleibt das Digitale COVID-Zertifikat der EU dauerhaft gültig.
In Italien gilt für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres die 2G-Regel in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Restaurants und Bars (auch im Außenbereich), in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nah- und Fernreiseverkehr), in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Kinos, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Skianlagen u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen und in den Wintersportgebieten. Internationale Flüge sind von der 2G-Regel ausgenommen.
Für den Transfer zwischen dem Festland und den italienischen Inseln gilt ebenfalls die 2G-Regel (Fährüberfahrten zwischen Sizilien und Kampanien im eigenen Fahrzeug ausgenommen, hier gilt die 3G-Regel).
Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
Derzeit sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind mit Wirkung vom 11. Februar 2022 wieder geöffnet.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Mit Wirkung vom 11. Februar 2022 besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen und bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestens ein Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni.
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

Libyen - Änderung Einreise
Vor Reisen nach Libyen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libyen ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit sind die Infektionszahlen hoch, das Gesundheitssystem ist überlastet. Libyen ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libysche National Center of Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Libyens.
Die Einreise ist grundsätzlich sowohl für libysche Staatsangehörige als auch Ausländer mit gültigem Visum möglich. Die Grenzübergänge nach Tunesien sind geöffnet, es bestehen in eingeschränktem Umfang Flugverbindungen ins Ausland. Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der max. 72 Stunden alt sein darf. Einreisende ab 12 Jahre müssen außerdem einen Impfnachweis vorlegen, um sich nicht in Quarantäne begeben zu müssen. Die Impfung muss mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff erfolgt sein und es müssen mindestens 14 Tage seit Abschluss der Grundimmunisierung vergangen sein. Einreisende ohne Impfnachweis müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, die durch einen negativen Test, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf, verkürzt werden kann. Reisende mit Erkältungssymptomen können unabhängig vom Impfstatus verpflichtet werden, bei Einreise einen Antigentest vornehmen zu lassen.
Beschränkungen im Land
Der nationale Flugverkehr sowie der Bahn- und Busverkehr im Land wurden wieder aufgenommen. Ausgangssperren können kurzfristig und regional verhängt werden. Mit Wirkung vom 15. Februar 2022 ist für öffentliche zugängliche Einrichtungen, darunter größere Märkte, die Vorlage eines Impfnachweises erforderlich.
Hygieneregeln
Es gibt nur an den Orten, an denen die Vorlage eines Impfnachweises erforderlich ist, eine Maskenpflicht; Abstandsregeln werden kaum eingehalten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die weiterhin gültige Reisewarnung.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.

Philippinen - Änderung Einreise
Die Philippinen haben am Donnerstag 10. Februar 2022 ein fast zweijähriges Einreiseverbot für Personen aus dem Ausland aufgehoben. Reisende aus 157 Ländern mit Vereinbarungen zu Visafreiheit mit den Philippinen, die vollständig geimpft sind und negativ auf das Virus getestet wurden, werden wieder willkommen geheißen und müssen bei der Ankunft nicht mehr in Quarantäne. Quelle: tagesschau.de

Portugal - Änderung Durch- und Weiterreise, Besonderheiten in den autonomen Regionen Madeira/Azoren
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 stark betroffen. Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Portugals.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften.
Für die Einreise nach Portugal - auch für Transitaufenthalte - ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 24 Stunden (Verkürzung gilt seit dem 6. Februar 2022) vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind seit dem 6. Februar 2022 von der Testpflicht befreit.
Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind mit Wirkung vom 6. Februar von der Testpflicht befreit. Auch für Transitaufenthalte, beispielsweise auf dem Weg nach Madeira/Azoren, ist eine eventuell bestehende Testpflicht bzw. die Nachweispflicht des Digitalen COVID-Zertifikats der EU und die Passenger Locator Card zu befolgen.
Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, kulturellen Veranstaltungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden, Verkürzung gilt seit dem 6. Februar 2022) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen ohne festen Sitzplatz oder an improvisierten Orten, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden, Verkürzung gilt seit dem 6. Februar 2022). Von dieser Testpflicht befreit sind Personen, deren Boosterimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Zusätzlich gibt es noch weitergehende Beschränkungen wie z. B. Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren.
Der Genuss von Alkohol im öffentlichen Raum, außer im Außenbereich der Gastronomie, bleibt bis auf weiteres verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. Bei Transitaufenthalten auf dem Festland gelten zusätzlich die unter Einreise genannten Regelungen für das Festland Portugal.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Weitere Einreisebeschränkungen (zu Luft oder zu Wasser) gibt es derzeit nicht. Informationen zu den Voraussetzungen bietet die Tourismusbehörde von Madeira.
Unterlagen zum Impf-, Genesenen- oder Teststatus können in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, sollten aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird anerkannt.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss ebenfalls eine digitale Einreiseanmeldung gemacht werden. Auch beim Reisen zwischen den Inseln gibt es derzeit keine weiteren Beschränkungen, siehe auch Einreise Madeira.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet.
Auf Madeira ist der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken beschränkt auf Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres Jahren, die entweder geimpft (auch ohne Boosterimpfung) oder genesen sind oder einen Antigenschnelltest vorweisen können, der auf Madeira eine wöchentliche Gültigkeit besitzt und ab sofort kostenpflichtig ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Beim Zugang zu Supermärkten oder anderen essentiellen Einrichtungen bzw. Dienstleistungen wie dem öffentlichen Nahverkehr gibt es ab sofort keine Zugangsbeschränkungen mehr.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen, die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die eventuell bestehende Test- und Reiseanmeldungspflicht auch bei Transitaufenthalten auf dem Festland.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20. Quelle: AA

Für Urlauber, die auf die Blumeninsel Madeira oder nach Porto Santo wollen, wurden alle Einreisebeschränkungen aufgehoben. Das heißt: Auch Gäste ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis dürfen ohne Test einreisen. Allerdings müssen alle Urlauber die Vorgaben der jeweiligen Airline beachten, die sie auf die portugiesischen Inseln bringt. Diese können möglicherweise von den Vorgaben Madeiras oder Porto Santos abweichen. Quelle: touristik aktuell

Spanien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Spanien ist, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Spaniens.
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahre, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 24 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis über die vollständige bzw. Booster-Impfung gegen COVID-19. Im Falle einer Vollimpfung muss diese mindestens 14 Tage und darf höchstens 270 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind seit dem 6. Februar 2022 von der Testpflicht befreit. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahre u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu allen Bars und (Hotel-) Restaurants in Innenräumen sowie für sämtliche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Sportstudios, Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei Großveranstaltungen im Freien besteht dann eine Maskenpflicht, wenn die Teilnehmer stehen, im Sitzen nur, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahre und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.

Tschechische Republik - Beschränkungen im Land, redaktionelle Änderungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache (in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik.
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Nach der Definition der tschechischen Behörden wird der vollständige Impfstatus gegen COVID-19 bei einem Impfschema mit einer Dosis 14 Tage nach der Impfung erreicht. Bei einem Impfschema mit zwei Dosen ist der vollständige Impfstatus 14 Tage nach der Zweitimpfung erreicht.
Bei den Impfstoffen von AstraZeneca, Moderna und Pfizer / BioNTech beginnt der vollständige Impfstatus 14 Tage nach der Zweitimpfung.
Der Status einer "Booster-Impfung" ist für die tschechischen Behörden ab dem Zeitpunkt einer weiteren Impfung nach einer vollständigen Impfung erreicht.
Die Einreise ist grundsätzlich aus jeglichem Grund möglich.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft.
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) und elektronischer Einreiseanmeldung möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Zwischen dem fünften und siebten Tag bei Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist kein zweiter PCR-Test erforderlich.
Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik müssen nur einen Testnachweis führen. Sie können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, kann die Testung auch nach Einreise erfolgen.
Eine generelle Ausnahme von der Testpflicht vor und nach Einreise besteht nur für Personen mit einer sog. "Booster-Impfung". Vollständig geimpfte oder genesene Personen, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind lediglich von der Testpflicht nach Einreise ausgenommen.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise aus Ländern der roten und dunkelroten Kategorie, zu der auch Deutschland zählt, ist nur mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) und elektronischer Einreiseanmeldung möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, kann die erste Testung auch nach Einreise erfolgen.
Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist kein zweiter PCR-Test erforderlich.
Für Personen mit einer sog. "Booster-Impfung", die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen, entfällt die Testpflicht vor und nach Einreise, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt lediglich die Testpflicht nach Einreise,
Tagesreisen
Für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer besteht keine Test- und Anmeldepflicht . Sofern die Reise aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt und die Reisenden nicht über eine sog. "Booster-Impfung", eine vollständige Impfung oder eine Genesung verfügen, kann die Einreise nur mit Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.
Genesene und vollständig geimpfte tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die noch keine “Booster-Impfung“ erhalten haben, können weiterhin ohne PCR-Testung vor oder nach Einreise einreisen. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Zu weiteren Ausnahmen von Einreisebeschränkungen informiert das tschechische Innenministerium . Ausnahmen bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten zur Einreise akzeptiert.
Seit dem 1. Februar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich. Die Durchreise darf höchstens 12 Stunden dauern und es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen) erlaubt. Die Durchreise auf dem Landweg ist ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Luftweg ist Einreiseanmeldung und PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) erforderlich. Reisende mit einer sog. "Booster-Impfung" benötigen keinen PCR-Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über die Impfungen. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im COVID-Portal (auf Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal 100 Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen, die mit bis zu 1.000 Personen möglich sind.
Geschäfte sind geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können ohne Einschränkung wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino), botanische und zoologische Gärten, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen und Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind ohne Einschränkungen geöffnet.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation .

Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt

Gruß
Birgitt
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