Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2021
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.04.2021 - Teil 1
Ecuador - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Einreisende ab zwei Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador entweder einen weniger als drei Tage alten negativen PCR- oder Antigen-Test oder einen Nachweis über eine vollständige Impfung vorlegen. Bei Einreise aus Europa sowie stichprobenartig aus anderen Ländern wird zudem ein Antigen-Schnelltest am Flughafen durchgeführt. Bei positivem Ergebnis müssen Reisende nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Ecuadors als Hochinzidenzgebiet muss bei Reisen aus Ecuador nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Die ecuadorianische Regierung hat zunächst bis zum 30. April 2021 in den folgenden acht Provinzen aufgrund der COVID-19-Pandemie erneut den Ausnahmezustand verhängt: Azuay; El Oro; Esmeraldas; Guayas; Loja; Manabí; Pichincha; Santo Domingo.
Dort gelten eine nächtliche Ausgangssperre, Einschränkungen des privaten Autoverkehrs, sowie ein Versammlungsverbot. Die konkreten Regelungen für diese Provinzen werden in unregelmäßigen Abständen vom COE (Komitee für Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall) in Beschlüssen veröffentlicht.
In den weiteren Provinzen können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten.
Bars und Discotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96 Stunden vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Ecuador kann dieser PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren durchgeführt werden. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto (Passierschein) des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Frankreich - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten: redaktionelle Änderung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich einschließlich aller französischer Überseegebiete wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Im an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle (Mosel) in der Region Grand Est sind die Infektionszahlen besonders hoch und es sind dort vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Virusvarianten festgestellt worden, weshalb das Département Moselle als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Australien, Korea, Israel, Japan, Neuseeland, Singapur und dem Vereinigten Königreich ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert.
Einreisende aus diesen Ländern müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test vorweisen. Wer auf dem Luft-/Land- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Die Einreise aus und die Ausreise in Richtung von allen übrigen Ländern und den französischen Überseegebieten ist nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Für die Einreise aus den vorgenannten Ländern und Überseegebieten ist zudem ein höchstens 72 Stunden vor Abreise vorgenommener, negativer COVID-19-Test (PCR, nur in Ausnahmefällen Antigen mit Nachweis des Proteins SARS-COV-20) nachzuweisen und eine Erklärung über das Vorliegen eines anerkannten Einreisegrundes mitzuführen. Schließlich sind aus Nicht-EU-Staaten sowie den Überseegebieten Einreisende verpflichtet, sich direkt nach der Einreise in eine siebentägige Quarantäne zu begeben, danach ist ein erneuter Test erforderlich. Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich, innerhalb Frankreichs bedürfen Durchreisende eines triftigen Ausnahmegrundes für die Ausnahme von der geltenden Ausgangssperre. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Generell gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Beachten der Ausgangssperre). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und infolge der Einstufung des Département Moselle (Mosel) als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Département Moselle (Mosel) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, französischer oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen. Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.
Beschränkungen im Land
Es gilt landesweit eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre. Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind geschlossen. Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet. Ein Mund-Nasen-Schutz muss u.a. mehr als 90% ausgeatmeter Partikel der Größe 3 Mikrometer filtern (handelsübliche chirurgische Einwegmasken, entsprechend zertifizierte, handelsübliche Stoffmasken).
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ein negativer PCR-Test sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika.
Reisen in die und aus Richtung der Überseegebiete nach Festlandsfrankreich sind nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und Réunion müssen bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen, ebenso eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit sowie eine Verpflichtung zur Einhaltung einer siebentägigen Quarantäne nach Einreise mit anschließendem PCR-Test unterzeichnen. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden.
Im Hinblick auf die Verbreitung regionaler Corona-Virusvarianten müssen Reisende aus Französisch-Guyana mit dem Ziel Französische Antillen oder Festlandsfrankreich vor Abflug ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen und sich zu einer siebentägigen Quarantäne nach Einreise mit anschließendem erneutem Test verpflichten, gleiches gilt für Reisende aus Mayotte und Réunion.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) und der Regierung von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan, insbesondere bei Reisen in oder über das Département Moselle.
• Bei Reisen aus dem Département Moselle beachten Sie die Test- und Anmeldepflicht vor sowie die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Katar / Qatar - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Katar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Katar ist von COVID-19 betroffen und weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das katarische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Doha (HIA) ist für Einreisen bis auf weiteres gesperrt, ausgenommen sind Ausländer, die über eine katarische Aufenthaltserlaubnis (Qatar ID) verfügen.
Personen mit gültigem katarischen Aufenthaltstitel und Aufenthalt in Katar erhalten bei Ausreise aus Katar automatisch eine Sondergenehmigung zur Wiedereinreise nach Katar. Diese Personen müssen sich bei der Wiedereinreise für sieben Tage in Quarantäne begeben – abhängig vom Infektionsgeschehen in dem Land, aus dem die Wiedereinreise erfolgt, zu Hause oder in einer Quarantäneunterkunft (Hotel).
Personen mit katarischem Aufenthaltstitel, die sich aufgrund der Pandemie noch im Ausland befinden, müssen über das Qatar Portal vor der Einreise nach Katar eine Einreisegenehmigung beantragen und eine Quarantäneunterkunft buchen. Bei der Erteilung der Genehmigungen durch die katarischen Behörden kann es zu Wartezeiten kommen.
Bei Vorlage eines in Deutschland durchgeführten negativen PCR-Test in englischer Sprache, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird für aus Deutschland einreisende Personen auf einen PCR-Test bei Einreise verzichtet. Reisende aus Deutschland müssen sich nach Ankunft für sieben Tage in einer staatlich designierten Quarantäneunterkunft (i.d.R. ein Hotel) isolieren. Die katarischen Behörden überprüfen die Einstufung von Staaten mit geringem Infektionsrisiko , in regelmäßigen Abständen. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Alle Personen, die in Katar vor mindestens 14 Tagen eine vollständige Impfung gegen COVID-19 erhalten haben, sind für den Folgezeitraum von sechs Monaten von Quarantäneauflagen ausgenommen, sofern sie ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, maximal 24 Stunden aufhalten.
Reiseverbindungen
Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland (Frankfurt/Main, München, Berlin) bleibt weiterhin reduziert.
Der eingestellte direkte Flug- und Schifffahrtsverkehr zwischen Katar und den umliegenden Staaten Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Ägypten wurde sukzessiv wieder aufgenommen. Es bestehen noch keine Flug-/Schiffsverbindungen zwischen Katar und Bahrain. Der Übergang an der Landgrenze nach Saudi-Arabien in Abu Samra ist wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Alle Einwohner sind verpflichtet, ein Smartphone mit der katarischen Corona-Tracking-App "Ehteraz" bei sich zu führen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Die App kann in gängigen App-Stores heruntergeladen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen können mit hohen Geld- und Haftstrafen (bis zu 50.000 Euro und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeschränkt: Der öffentliche Personennahverkehr operiert mit eingeschränkter Kapazität. Geschäfte und Restaurants sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Private Treffen sind mit Einschränkungen ausschließlich außerhalb geschlossener Räume erlaubt. Schulen unterrichten ausschließlich online, Kindergärten sind geschlossen.
Öffentliche und private Kliniken bieten Patienten Beratung per (Video-)Anruf an und nehmen nur Notfallpatienten auf.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird und es sind Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der katarischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das katarische Gesundheitsministerium (Hotline 16000).
Liechtenstein - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liechtenstein wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Fürstentum Liechtenstein ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Website des Amts für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze für alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des Schengen-Raums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigten Reisende aus den Nicht-Schengen-Staaten, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.
Für Reisende aus Risikogebieten (dazu zählt aktuell das Bundesland Thüringen und mit Wirkung vom 19. April 2021 auch das Bundesland Sachsen) gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein mittels des Formulars „Rückreise aus Risikoländern" melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Ein negatives Testresultat hebt aktuell weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Bestimmte Personengruppen sind von der Quarantänepflicht in Liechtenstein ausgenommen. Die Ausnahmen sind in der Schweizer COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs unter Artikel 4 geregelt. Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.
Reiseverbindungen
Einschränkungen im internationalen Zug- und Busverkehr bestehen nicht.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Liechtensteins bittet um Zurückhaltung bei nicht notwendigen Sozialkontakten und um konsequente Umsetzung der Distanz- und Hygienemaßnahmen.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind mit Schutzkonzepten geöffnet. Weiterhin geschlossen bleiben die Gastronomiebetriebe. Take‐Away‐Betriebe, Lieferdienste für Mahlzeiten sowie Restaurationsbetriebe für Hotelgäste dürfen öffnen. Die Maßnahmen gelten weiterhin bis 20. April 2021. Die Durchführung von Veranstaltungen bleibt mit wenigen Ausnahmen verboten. Private Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen sind auf maximal 10 Personen (Kinder werden mitgezählt) beschränkt. Öffentliche Veranstaltungen, Freizeit- und Sportaktivitäten im Außenbereich sind mit bis zu 25 Personen möglich. Es muss ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt und in Innenräumen müssen Masken getragen werden. Auch dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind weitere Beschränkungen möglich.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Maskenpflicht gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Gotteshäusern, Kultur- und Sporteinrichtungen, Restaurants, Cafés und Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer). Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Metern. und die üblichen Hygienemaßnahmen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt des Fürstentums Liechtenstein .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Litauen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land: redaktionelle Änderung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen, vor allem die Hauptstadt Vilnius. Litauen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Einreisende aus allen Staaten weltweit, also auch aus Deutschland, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs-, Test- und Quarantänepflicht in Litauen.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Die Einreise nach Litauen ist nur noch möglich, sofern ein bei Einreise höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test oder Antigen-Test (Nasopharynx-Abstrich) in einer der EU-Amtssprachen vorgelegt wird. Ausnahmen bestehen für wenige Personengruppen, u.a. für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage, kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag allerdings verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen genesen sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne vorgesehen. Der entsprechende Nachweis des Arztes ist in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben und dies entsprechend belegen können.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nichtquarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zum 30. April 2021 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Es gibt Beschränkungen für Reisen zwischen den Gemeinden des Landes, die aktuell bis zum 7. April 2021 gelten. Rückfragen können mit der örtlichen Polizei (Tel: +370-700-60000) geklärt werden. Straßenkontrollen werden in diesem Zeitraum durch Polizei und weitere Ordnungsbehörden zur Durchsetzung der Beschränkungen durchgeführt.
Treffen mit Personen aus anderen Haushalten sind mit Ausnahme von Spaziergängen im Freien zu zweit untersagt.
Restaurants dürfen nur außer-Haus-Verkauf anbieten. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet, auch Geschäfte mit direktem Zugang von der Straße. Friseure und ähnliche Dienstleister dürfen ihre Dienste mit Auflagen anbieten. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt landesweit, auch im Freien, sofern nicht mindestens zwei Meter Abstand zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Die Ausgangssperre beginnt im Fastenmonat Ramadan bereits um 20:00 Uhr. Quelle: Maghreb Post
Myanmar - Änderung Reiseverindungen
Vor Reisen nach Myanmar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Stadtgebiete von Rangun und Mandalay.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für Gesundheit und Sport und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung durch die myanmarischen Behörden möglich. Einreisevisa werden bis auf weiteres nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Nähere Informationen erteilt die zuständige myanmarische Auslandsvertretung. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis auf weiteres ausgesetzt. Inlandsflüge sind in begrenztem Umfang und unter strengen Gesundheitsschutzmaßnahmen (PCR-Test und Quarantänepflichten) möglich. Die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist möglich, allerdings bestehen nur sehr wenige Flugverbindungen, bei denen es sich um Sonderflüge, zumeist der Fluglinien Myanmar Airlines International, Korean Airlines, Singapore Airlines oder ANA handelt, die frei über die Fluglinien oder über Reisebüros gebucht werden können.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind für den Personenverkehr geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Für die meisten Stadtteile von Rangun besteht ein strenger Lockdown. Viele Geschäfte und Dienstleister, mit Ausnahme der Nahrungsmittel- und Trinkwasserversorger, sind grundsätzlich geschlossen, ebenso wie die meisten Restaurants, Büros, Firmen und Fabriken. Mit noch zunehmender Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte und wachsender Unberechenbarkeit der Sicherheitslage muss gerechnet werden. Großveranstaltungen und -versammlungen sind untersagt, viele städtische Parks und Naherholungsgebiete sind geschlossen. Nähere Informationen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit und Sport.
Personenreisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt und sollen grundsätzlich nicht auf dem Landweg erfolgen. Der Reiseverkehr mit Überlandbussen ist ausgesetzt. Teilweise gibt es Quarantänepflichten bei Reisen zwischen den Provinzen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Für den Fall dringender Ausnahmesituationen („compelling reason“) kontaktieren Sie bitte die zuständige myanmarische Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten.
• Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplanungen, dass es derzeit verstärkt zu kurzfristigen Flugabsagen oder -verschiebungen kommen kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Für COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten ist das National Health Laboratory zuständig.
Russische Föderation - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist grundsätzlich eingeschränkt. Nähere Informationen erteilt die zuständige russische Auslandsvertretung.
Bei Anreise per Direktflug aus Deutschland und mit gültigem Visum ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige und solche Personen, die einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, Diplomaten und Dienstpassinhaber gestattet.
Einreisen auf anderem Weg, insbesondere über die Landgrenze sowie auf dem Luftweg aus anderen Staaten (einschl. Transit), sind nur für akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, gestattet.
Weiter vom Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und ihre Familienangehörigen können wieder einreisen. Weitergehende Informationen über das für diese beiden Gruppen erforderliche Genehmigungsverfahren bietet die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland durch Estland , Finnland , Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Die Landgrenze zwischen Lettland und Russland ist derzeit geschlossen. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Lufthansa bietet mehrmals wöchentlich Flüge zwischen Frankfurt und Moskau (Flughafen Domodedowo) sowie zwischen Frankfurt und St. Petersburg an. Russische Fluggesellschaften bieten Flüge zwischen Moskau beziehungsweise St. Petersburg und Frankfurt sowie anderen deutschen Städten an.
Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt, ebenso der Busverkehr für Ausländer. Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten.
• Erkundigen Sie sich bei unbedingt notwendigen Flugreisen rechtzeitig vor Buchung bei Ihrer Fluggesellschaft, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Einreisende ab zwei Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador entweder einen weniger als drei Tage alten negativen PCR- oder Antigen-Test oder einen Nachweis über eine vollständige Impfung vorlegen. Bei Einreise aus Europa sowie stichprobenartig aus anderen Ländern wird zudem ein Antigen-Schnelltest am Flughafen durchgeführt. Bei positivem Ergebnis müssen Reisende nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Ecuadors als Hochinzidenzgebiet muss bei Reisen aus Ecuador nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Die ecuadorianische Regierung hat zunächst bis zum 30. April 2021 in den folgenden acht Provinzen aufgrund der COVID-19-Pandemie erneut den Ausnahmezustand verhängt: Azuay; El Oro; Esmeraldas; Guayas; Loja; Manabí; Pichincha; Santo Domingo.
Dort gelten eine nächtliche Ausgangssperre, Einschränkungen des privaten Autoverkehrs, sowie ein Versammlungsverbot. Die konkreten Regelungen für diese Provinzen werden in unregelmäßigen Abständen vom COE (Komitee für Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall) in Beschlüssen veröffentlicht.
In den weiteren Provinzen können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten.
Bars und Discotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96 Stunden vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Ecuador kann dieser PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren durchgeführt werden. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto (Passierschein) des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Frankreich - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten: redaktionelle Änderung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich einschließlich aller französischer Überseegebiete wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Im an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle (Mosel) in der Region Grand Est sind die Infektionszahlen besonders hoch und es sind dort vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Virusvarianten festgestellt worden, weshalb das Département Moselle als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Australien, Korea, Israel, Japan, Neuseeland, Singapur und dem Vereinigten Königreich ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert.
Einreisende aus diesen Ländern müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test vorweisen. Wer auf dem Luft-/Land- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Die Einreise aus und die Ausreise in Richtung von allen übrigen Ländern und den französischen Überseegebieten ist nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Für die Einreise aus den vorgenannten Ländern und Überseegebieten ist zudem ein höchstens 72 Stunden vor Abreise vorgenommener, negativer COVID-19-Test (PCR, nur in Ausnahmefällen Antigen mit Nachweis des Proteins SARS-COV-20) nachzuweisen und eine Erklärung über das Vorliegen eines anerkannten Einreisegrundes mitzuführen. Schließlich sind aus Nicht-EU-Staaten sowie den Überseegebieten Einreisende verpflichtet, sich direkt nach der Einreise in eine siebentägige Quarantäne zu begeben, danach ist ein erneuter Test erforderlich. Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich, innerhalb Frankreichs bedürfen Durchreisende eines triftigen Ausnahmegrundes für die Ausnahme von der geltenden Ausgangssperre. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren in der EU gelegenen Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Generell gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Beachten der Ausgangssperre). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und infolge der Einstufung des Département Moselle (Mosel) als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Département Moselle (Mosel) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, französischer oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen. Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.
Beschränkungen im Land
Es gilt landesweit eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre. Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, nicht-essentielle Geschäfte, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind geschlossen. Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet. Ein Mund-Nasen-Schutz muss u.a. mehr als 90% ausgeatmeter Partikel der Größe 3 Mikrometer filtern (handelsübliche chirurgische Einwegmasken, entsprechend zertifizierte, handelsübliche Stoffmasken).
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ein negativer PCR-Test sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen bietet die Präfektur von Korsika.
Reisen in die und aus Richtung der Überseegebiete nach Festlandsfrankreich sind nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und Réunion müssen bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen, ebenso eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit sowie eine Verpflichtung zur Einhaltung einer siebentägigen Quarantäne nach Einreise mit anschließendem PCR-Test unterzeichnen. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden.
Im Hinblick auf die Verbreitung regionaler Corona-Virusvarianten müssen Reisende aus Französisch-Guyana mit dem Ziel Französische Antillen oder Festlandsfrankreich vor Abflug ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen und sich zu einer siebentägigen Quarantäne nach Einreise mit anschließendem erneutem Test verpflichten, gleiches gilt für Reisende aus Mayotte und Réunion.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) und der Regierung von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Sofern Sie in ein französisches Überseegebiet nicht via Zentralfrankreich, sondern aus einem anderen Staat oder einer anderen Überseeregion einreisen wollen, können andere Bestimmungen gelten. Bitte informieren Sie sich vor Abreise genau bei dem Gebiet, in das Sie reisen möchten.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan, insbesondere bei Reisen in oder über das Département Moselle.
• Bei Reisen aus dem Département Moselle beachten Sie die Test- und Anmeldepflicht vor sowie die Quarantänepflicht nach Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Katar / Qatar - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Katar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Katar ist von COVID-19 betroffen und weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das katarische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Doha (HIA) ist für Einreisen bis auf weiteres gesperrt, ausgenommen sind Ausländer, die über eine katarische Aufenthaltserlaubnis (Qatar ID) verfügen.
Personen mit gültigem katarischen Aufenthaltstitel und Aufenthalt in Katar erhalten bei Ausreise aus Katar automatisch eine Sondergenehmigung zur Wiedereinreise nach Katar. Diese Personen müssen sich bei der Wiedereinreise für sieben Tage in Quarantäne begeben – abhängig vom Infektionsgeschehen in dem Land, aus dem die Wiedereinreise erfolgt, zu Hause oder in einer Quarantäneunterkunft (Hotel).
Personen mit katarischem Aufenthaltstitel, die sich aufgrund der Pandemie noch im Ausland befinden, müssen über das Qatar Portal vor der Einreise nach Katar eine Einreisegenehmigung beantragen und eine Quarantäneunterkunft buchen. Bei der Erteilung der Genehmigungen durch die katarischen Behörden kann es zu Wartezeiten kommen.
Bei Vorlage eines in Deutschland durchgeführten negativen PCR-Test in englischer Sprache, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird für aus Deutschland einreisende Personen auf einen PCR-Test bei Einreise verzichtet. Reisende aus Deutschland müssen sich nach Ankunft für sieben Tage in einer staatlich designierten Quarantäneunterkunft (i.d.R. ein Hotel) isolieren. Die katarischen Behörden überprüfen die Einstufung von Staaten mit geringem Infektionsrisiko , in regelmäßigen Abständen. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Alle Personen, die in Katar vor mindestens 14 Tagen eine vollständige Impfung gegen COVID-19 erhalten haben, sind für den Folgezeitraum von sechs Monaten von Quarantäneauflagen ausgenommen, sofern sie ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, maximal 24 Stunden aufhalten.
Reiseverbindungen
Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland (Frankfurt/Main, München, Berlin) bleibt weiterhin reduziert.
Der eingestellte direkte Flug- und Schifffahrtsverkehr zwischen Katar und den umliegenden Staaten Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Ägypten wurde sukzessiv wieder aufgenommen. Es bestehen noch keine Flug-/Schiffsverbindungen zwischen Katar und Bahrain. Der Übergang an der Landgrenze nach Saudi-Arabien in Abu Samra ist wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Alle Einwohner sind verpflichtet, ein Smartphone mit der katarischen Corona-Tracking-App "Ehteraz" bei sich zu führen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Die App kann in gängigen App-Stores heruntergeladen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen können mit hohen Geld- und Haftstrafen (bis zu 50.000 Euro und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeschränkt: Der öffentliche Personennahverkehr operiert mit eingeschränkter Kapazität. Geschäfte und Restaurants sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Private Treffen sind mit Einschränkungen ausschließlich außerhalb geschlossener Räume erlaubt. Schulen unterrichten ausschließlich online, Kindergärten sind geschlossen.
Öffentliche und private Kliniken bieten Patienten Beratung per (Video-)Anruf an und nehmen nur Notfallpatienten auf.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird und es sind Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der katarischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das katarische Gesundheitsministerium (Hotline 16000).
Liechtenstein - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liechtenstein wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Fürstentum Liechtenstein ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Website des Amts für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze für alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des Schengen-Raums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigten Reisende aus den Nicht-Schengen-Staaten, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.
Für Reisende aus Risikogebieten (dazu zählt aktuell das Bundesland Thüringen und mit Wirkung vom 19. April 2021 auch das Bundesland Sachsen) gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein mittels des Formulars „Rückreise aus Risikoländern" melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Ein negatives Testresultat hebt aktuell weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Bestimmte Personengruppen sind von der Quarantänepflicht in Liechtenstein ausgenommen. Die Ausnahmen sind in der Schweizer COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs unter Artikel 4 geregelt. Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.
Reiseverbindungen
Einschränkungen im internationalen Zug- und Busverkehr bestehen nicht.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Liechtensteins bittet um Zurückhaltung bei nicht notwendigen Sozialkontakten und um konsequente Umsetzung der Distanz- und Hygienemaßnahmen.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind mit Schutzkonzepten geöffnet. Weiterhin geschlossen bleiben die Gastronomiebetriebe. Take‐Away‐Betriebe, Lieferdienste für Mahlzeiten sowie Restaurationsbetriebe für Hotelgäste dürfen öffnen. Die Maßnahmen gelten weiterhin bis 20. April 2021. Die Durchführung von Veranstaltungen bleibt mit wenigen Ausnahmen verboten. Private Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen sind auf maximal 10 Personen (Kinder werden mitgezählt) beschränkt. Öffentliche Veranstaltungen, Freizeit- und Sportaktivitäten im Außenbereich sind mit bis zu 25 Personen möglich. Es muss ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt und in Innenräumen müssen Masken getragen werden. Auch dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind weitere Beschränkungen möglich.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Maskenpflicht gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Gotteshäusern, Kultur- und Sporteinrichtungen, Restaurants, Cafés und Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer). Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Metern. und die üblichen Hygienemaßnahmen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt des Fürstentums Liechtenstein .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Litauen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land: redaktionelle Änderung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen, vor allem die Hauptstadt Vilnius. Litauen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Einreisende aus allen Staaten weltweit, also auch aus Deutschland, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs-, Test- und Quarantänepflicht in Litauen.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Die Einreise nach Litauen ist nur noch möglich, sofern ein bei Einreise höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test oder Antigen-Test (Nasopharynx-Abstrich) in einer der EU-Amtssprachen vorgelegt wird. Ausnahmen bestehen für wenige Personengruppen, u.a. für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage, kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag allerdings verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen genesen sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne vorgesehen. Der entsprechende Nachweis des Arztes ist in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben und dies entsprechend belegen können.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nichtquarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zum 30. April 2021 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Es gibt Beschränkungen für Reisen zwischen den Gemeinden des Landes, die aktuell bis zum 7. April 2021 gelten. Rückfragen können mit der örtlichen Polizei (Tel: +370-700-60000) geklärt werden. Straßenkontrollen werden in diesem Zeitraum durch Polizei und weitere Ordnungsbehörden zur Durchsetzung der Beschränkungen durchgeführt.
Treffen mit Personen aus anderen Haushalten sind mit Ausnahme von Spaziergängen im Freien zu zweit untersagt.
Restaurants dürfen nur außer-Haus-Verkauf anbieten. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet, auch Geschäfte mit direktem Zugang von der Straße. Friseure und ähnliche Dienstleister dürfen ihre Dienste mit Auflagen anbieten. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt landesweit, auch im Freien, sofern nicht mindestens zwei Meter Abstand zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Die Ausgangssperre beginnt im Fastenmonat Ramadan bereits um 20:00 Uhr. Quelle: Maghreb Post
Myanmar - Änderung Reiseverindungen
Vor Reisen nach Myanmar wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Myanmar ist von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Stadtgebiete von Rangun und Mandalay.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für Gesundheit und Sport und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen für Ausländer nach Myanmar sind derzeit nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung durch die myanmarischen Behörden möglich. Einreisevisa werden bis auf weiteres nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt. Nähere Informationen erteilt die zuständige myanmarische Auslandsvertretung. Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorgelegt werden und eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen absolviert werden.
Durch- und Weiterreise
Aus- und Weiterreise sind derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen und geschlossener Grenzen nur sehr eingeschränkt möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist bis auf weiteres ausgesetzt. Inlandsflüge sind in begrenztem Umfang und unter strengen Gesundheitsschutzmaßnahmen (PCR-Test und Quarantänepflichten) möglich. Die Ausreise im internationalen Luftverkehr ist möglich, allerdings bestehen nur sehr wenige Flugverbindungen, bei denen es sich um Sonderflüge, zumeist der Fluglinien Myanmar Airlines International, Korean Airlines, Singapore Airlines oder ANA handelt, die frei über die Fluglinien oder über Reisebüros gebucht werden können.
Auf dem Landweg zu erreichende Grenzübergänge nach Indien sind für den Personenverkehr geschlossen. An weiteren Grenzübergängen ist der Grenzübertritt nur Staatsangehörigen der jeweiligen Anrainerstaaten möglich.
Beschränkungen im Land
Für die meisten Stadtteile von Rangun besteht ein strenger Lockdown. Viele Geschäfte und Dienstleister, mit Ausnahme der Nahrungsmittel- und Trinkwasserversorger, sind grundsätzlich geschlossen, ebenso wie die meisten Restaurants, Büros, Firmen und Fabriken. Mit noch zunehmender Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte und wachsender Unberechenbarkeit der Sicherheitslage muss gerechnet werden. Großveranstaltungen und -versammlungen sind untersagt, viele städtische Parks und Naherholungsgebiete sind geschlossen. Nähere Informationen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit und Sport.
Personenreisen im Land zwischen den Provinzen sind stark eingeschränkt und sollen grundsätzlich nicht auf dem Landweg erfolgen. Der Reiseverkehr mit Überlandbussen ist ausgesetzt. Teilweise gibt es Quarantänepflichten bei Reisen zwischen den Provinzen.
Hygieneregeln
Bei Bewegungen im öffentlichen Raum muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Für den Fall dringender Ausnahmesituationen („compelling reason“) kontaktieren Sie bitte die zuständige myanmarische Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten.
• Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplanungen, dass es derzeit verstärkt zu kurzfristigen Flugabsagen oder -verschiebungen kommen kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der myanmarischen Regierung.
• Für COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten ist das National Health Laboratory zuständig.
Russische Föderation - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist grundsätzlich eingeschränkt. Nähere Informationen erteilt die zuständige russische Auslandsvertretung.
Bei Anreise per Direktflug aus Deutschland und mit gültigem Visum ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige und solche Personen, die einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, Diplomaten und Dienstpassinhaber gestattet.
Einreisen auf anderem Weg, insbesondere über die Landgrenze sowie auf dem Luftweg aus anderen Staaten (einschl. Transit), sind nur für akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, gestattet.
Weiter vom Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und ihre Familienangehörigen können wieder einreisen. Weitergehende Informationen über das für diese beiden Gruppen erforderliche Genehmigungsverfahren bietet die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland durch Estland , Finnland , Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Die Landgrenze zwischen Lettland und Russland ist derzeit geschlossen. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Das Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich ist 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Lufthansa bietet mehrmals wöchentlich Flüge zwischen Frankfurt und Moskau (Flughafen Domodedowo) sowie zwischen Frankfurt und St. Petersburg an. Russische Fluggesellschaften bieten Flüge zwischen Moskau beziehungsweise St. Petersburg und Frankfurt sowie anderen deutschen Städten an.
Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt, ebenso der Busverkehr für Ausländer. Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten.
• Erkundigen Sie sich bei unbedingt notwendigen Flugreisen rechtzeitig vor Buchung bei Ihrer Fluggesellschaft, ob Deutschen der Mitflug gestattet ist.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 07.04.2021 - Teil 2
Schweiz - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Bei Einreise aus von der Schweiz ausgewiesenen Risikogebieten gilt jedoch nach Einreise eine 10-tägige Quarantänepflicht in der eigenen Wohnung oder in einer geeigneten Unterkunft. Reisende aus einem Risikogebiet müssen sich innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Das Bundesland Thüringen ist als "Risikogebiet" eingestuft, mit Wirkung vom 19. April 2021 wird auch das Bundesland Sachsen zum Risikogebiet. Die Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Reisende aus Risikogebieten müssen bei Einreise außerdem einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben. Dabei kann für das Boarding auch ein immunologischer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgelegt werden. Bei Einreise in die Schweiz muss allerdings das Ergebnis des PCR-Tests vorliegen, das dann nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
Bis mindestens 15. April 2021 sind die Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Hotelrestaurants und Abhol- und Lieferdienste geschlossen. Museen, Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten, Freizeit- und Sportanlagen im Freien sind geöffnet. Private und öffentliche Veranstaltungen im Innen- wie im Außenbereich sind nur mit einer beschränkten Anzahl von Personen erlaubt.
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Spanien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Galicien, Valencia, Extremadura, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt bzw. lag bis vor kurzem die Zahl der Neuinfektionen noch über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 26. März bis 9. April 2021 ist das Reisen auf dem spanischen Festland zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz oder berufliche Gründe. Touristische Reisen gelten nicht als triftiger Grund. In dieser Zeit gilt für alle Autonomen Gemeinschaften, dass Treffen in öffentlichen geschlossenen Räumen auf vier Personen beschränkt sind, Treffen im Freien auf sechs Personen. Treffen in privaten Haushalten sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden . Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (im Innenbereich) bzw. sechs Personen (im Außenbereich) sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis zunächst 9. April 2021:
- Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden, eine behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
- Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Landkreise wurde aufgehoben, sofern man allein oder mit Angehörigen desselben Haushalts unterwegs ist. Eine behördliche Erklärung ist mit sich zu führen.
- Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
- Gastronomiebetriebe dürfen von 7:30 bis 17 Uhr mit Einschränkungen öffnen.
- Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
- Weitere Informationen in englischer Sprache sind auf dieser Webseite veröffentlicht.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt bis zunächst 12. April 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen im Außenbereich und limitiert im Innenbereich öffnen (pro Tisch max. 4 Personen; Rauchen verboten). Geschäfte, sind nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet; für Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure gelten diese Beschränkungen nicht. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt bis zunächst bis 9. April 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum und von mehr als 6 Personen im Freien im öffentlichen Raum sind untersagt. Zusammenkünfte im privaten Raum sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 9. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung .
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Vom 26. März bis 11. April 2021 sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Von Reisen innerhalb der Balearen wird abgeraten, sie sind aber nicht verboten.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für den Aufenthalt auf den Balearen gelten weiterhin verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch im öffentlichen Raum. Geschäfte sowie Einkaufszentren sind mit eingeschränkter Kapazität geöffnet.
Vom 26. März bis 11. April 2021 gelten die landesweit einheitlichen Regelungen, mit denen Treffen in privaten Haushalten auf in einem Haushalt lebende Personen beschränkt sind, Treffen in öffentlichen Räumen auf sechs Personen im Freien und vier Personen in Innenbereichen.
Auf Mallorca und Ibiza ist lediglich Außengastronomie bis 17 Uhr und einer Belegung von 4 Personen aus maximal zwei Haushalten pro Tisch möglich.
Auf Menorca und Formentera dürfen Gastronomiebetriebe sowohl im Außen- als auch im Innenbereich mit eingeschränkter Kapazität bis 17 Uhr öffnen. Auf Menorca darf im Außenbereich bis 22 Uhr bewirtet werden.
Belegung: 4 Personen/Tisch aus maximal zwei Haushalten innen, 6 außen.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria, Fuerteventura und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Für den Osterreiseverkehr gelten für die Kanaren besondere Regelungen. Vom 26. März bis einschließlich 9. April 2021 ist die Einreise vom spanischen Festland und den Balearen nur unter besonderen Ausnahmetatbeständen möglich. In diesem Zeitraum sind außerdem Reisen zwischen den einzelnen Kanarischen Inseln unabhängig von der Alarmstufe nur möglich, sofern ein besonderer Ausnahmetatbestand gegeben ist oder ein negatives Testergebnis nachgewiesen wird, welches nicht älter als 72 Stunden ist (PCR, TMA oder Antigen-Schnelltest).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südsudan - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor Reisen nach Südsudan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südsudan ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für Personen möglich, die über ein gültiges Visum verfügen und einen triftigen Reisegrund haben. Ein negatives PCR-Testergebnis ist bei Einreise in Papierform mit Stempel und Unterschrift des ausstellenden Labors vorzulegen. Der Test darf bei Ankunft nicht älter als 96 Stunden sein. Abweichend von dieser Regelung verlangen einige Fluggesellschaften die Vorlage eines PCR-Testergebnisses, das nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach Einreise ist eine verpflichtende 10-tägige Selbstquarantäne einzuhalten. Die Gesundheitsbehörden können auch eine Unterbringung in einem Hotel oder einer staatlichen Einrichtung auf Kosten des Reisenden anordnen. Nach dem siebten Tag kann die Quarantäne durch ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt werden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Der Test muss bei einem der drei privaten, vom südsudanesischen Gesundheitsministerium lizensierten Labors (MedBlue, Nojum Diagnostics oder Queens Laboritories) durchgeführt werden. Neben dem Originalnachweis wird auch eine Fotokopie des Testergebnisses verlangt, die am Flughafen verbleibt. Bei Reisen mit Endziel Deutschland muss beim Check-In ein Ausdruck der Bestätigung der elektronischen Einreiseanmeldung für Deutschland vorgelegt werden.
Reiseverbindungen
Kommerzielle Passagierflüge von und nach Addis Abeba, Nairobi, Kairo und Dubai werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Die Einhaltung der Ausgangssperre wird von den Sicherheitskräften kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Behörden sowie im öffentlichen Nahverkehr. In der Praxis wird diese Pflicht aber oft nicht eingehalten. Bei internationalen Flügen und am Flughafen besteht Maskenpflicht.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste.
• Personen mit Einreiseabsicht setzen sich bitte vorab mit ihrem Arbeitgeber in Südsudan und der Deutschen Botschaft Dschuba in Verbindung.
• Seit 1. Februar 2021 gilt in Südsudan die Zeitzone UTC+2 Stunden (früher UTC+3 Stunden). Bitte konsultieren Sie Ihre Fluggesellschaft vor Reiseantritt zu den geltenden Flugzeiten. Beachten Sie, dass in der neuen Lokalzeit die Dunkelheit früher einsetzt.
• Beobachten Sie die weitere Lage insbesondere, wenn Sie sich derzeit im Land aufhalten und versuchen Sie nicht auf dem Landweg auszureisen.
• Sollten Sie Symptome von COVID-19 zeigen, wenden sich an die kostenlose Hotline des Gesundheitsministeriums unter der landesweiten Telefonnummer 6666.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Ungarn - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich. Ungarn führt strenge EU-Binnengrenzkontrollen durch. Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger häuslicher Isolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Aus der häuslichen Isolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisende, die aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder aus Großbritannien zurückkehren bzw. einreisen (bei Einreise aus anderen Ländern wird Kontaktaufnahme zu ungarischer Auslandsvertretung empfohlen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschäden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Seit dem 7. April 2021 ist eine schrittweise Öffnung von Geschäften und Dienstleistungen möglich. Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind weiterhin verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im Freien innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis, Geschäften und in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht eine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es beim Individualsport und für Kinder unter sechs Jahren. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Bei Einreise aus von der Schweiz ausgewiesenen Risikogebieten gilt jedoch nach Einreise eine 10-tägige Quarantänepflicht in der eigenen Wohnung oder in einer geeigneten Unterkunft. Reisende aus einem Risikogebiet müssen sich innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Das Bundesland Thüringen ist als "Risikogebiet" eingestuft, mit Wirkung vom 19. April 2021 wird auch das Bundesland Sachsen zum Risikogebiet. Die Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Reisende aus Risikogebieten müssen bei Einreise außerdem einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben. Dabei kann für das Boarding auch ein immunologischer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgelegt werden. Bei Einreise in die Schweiz muss allerdings das Ergebnis des PCR-Tests vorliegen, das dann nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
Bis mindestens 15. April 2021 sind die Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Hotelrestaurants und Abhol- und Lieferdienste geschlossen. Museen, Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten, Freizeit- und Sportanlagen im Freien sind geöffnet. Private und öffentliche Veranstaltungen im Innen- wie im Außenbereich sind nur mit einer beschränkten Anzahl von Personen erlaubt.
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Spanien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Galicien, Valencia, Extremadura, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt bzw. lag bis vor kurzem die Zahl der Neuinfektionen noch über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 26. März bis 9. April 2021 ist das Reisen auf dem spanischen Festland zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz oder berufliche Gründe. Touristische Reisen gelten nicht als triftiger Grund. In dieser Zeit gilt für alle Autonomen Gemeinschaften, dass Treffen in öffentlichen geschlossenen Räumen auf vier Personen beschränkt sind, Treffen im Freien auf sechs Personen. Treffen in privaten Haushalten sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden . Zusammenkünfte von mehr als vier Personen (im Innenbereich) bzw. sechs Personen (im Außenbereich) sind in Handel und Gastronomie nicht erlaubt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt zunächst bis zunächst 9. April 2021:
- Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden, eine behördliche Erklärung ist mit sich zu führen, der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
- Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Landkreise wurde aufgehoben, sofern man allein oder mit Angehörigen desselben Haushalts unterwegs ist. Eine behördliche Erklärung ist mit sich zu führen.
- Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Im Ausnahmefall ist die behördliche Erklärung mit sich zu führen.
- Gastronomiebetriebe dürfen von 7:30 bis 17 Uhr mit Einschränkungen öffnen.
- Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt.
- Weitere Informationen in englischer Sprache sind auf dieser Webseite veröffentlicht.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt bis zunächst 12. April 2021: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen im Außenbereich und limitiert im Innenbereich öffnen (pro Tisch max. 4 Personen; Rauchen verboten). Geschäfte, sind nur zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet; für Geschäfte des täglichen Bedarfs und Friseure gelten diese Beschränkungen nicht. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sind grundsätzlich untersagt.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt bis zunächst bis 9. April 2021: Für die Autonome Gemeinschaft Aragón gilt ein Ein- und Ausreiseverbot. Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte von mehr als 4 Personen in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum und von mehr als 6 Personen im Freien im öffentlichen Raum sind untersagt. Zusammenkünfte im privaten Raum sind auf die dem Haushalt angehörenden Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 9. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung .
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Vom 26. März bis 11. April 2021 sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Von Reisen innerhalb der Balearen wird abgeraten, sie sind aber nicht verboten.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für den Aufenthalt auf den Balearen gelten weiterhin verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch im öffentlichen Raum. Geschäfte sowie Einkaufszentren sind mit eingeschränkter Kapazität geöffnet.
Vom 26. März bis 11. April 2021 gelten die landesweit einheitlichen Regelungen, mit denen Treffen in privaten Haushalten auf in einem Haushalt lebende Personen beschränkt sind, Treffen in öffentlichen Räumen auf sechs Personen im Freien und vier Personen in Innenbereichen.
Auf Mallorca und Ibiza ist lediglich Außengastronomie bis 17 Uhr und einer Belegung von 4 Personen aus maximal zwei Haushalten pro Tisch möglich.
Auf Menorca und Formentera dürfen Gastronomiebetriebe sowohl im Außen- als auch im Innenbereich mit eingeschränkter Kapazität bis 17 Uhr öffnen. Auf Menorca darf im Außenbereich bis 22 Uhr bewirtet werden.
Belegung: 4 Personen/Tisch aus maximal zwei Haushalten innen, 6 außen.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria, Fuerteventura und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Für den Osterreiseverkehr gelten für die Kanaren besondere Regelungen. Vom 26. März bis einschließlich 9. April 2021 ist die Einreise vom spanischen Festland und den Balearen nur unter besonderen Ausnahmetatbeständen möglich. In diesem Zeitraum sind außerdem Reisen zwischen den einzelnen Kanarischen Inseln unabhängig von der Alarmstufe nur möglich, sofern ein besonderer Ausnahmetatbestand gegeben ist oder ein negatives Testergebnis nachgewiesen wird, welches nicht älter als 72 Stunden ist (PCR, TMA oder Antigen-Schnelltest).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südsudan - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor Reisen nach Südsudan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südsudan ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für Personen möglich, die über ein gültiges Visum verfügen und einen triftigen Reisegrund haben. Ein negatives PCR-Testergebnis ist bei Einreise in Papierform mit Stempel und Unterschrift des ausstellenden Labors vorzulegen. Der Test darf bei Ankunft nicht älter als 96 Stunden sein. Abweichend von dieser Regelung verlangen einige Fluggesellschaften die Vorlage eines PCR-Testergebnisses, das nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach Einreise ist eine verpflichtende 10-tägige Selbstquarantäne einzuhalten. Die Gesundheitsbehörden können auch eine Unterbringung in einem Hotel oder einer staatlichen Einrichtung auf Kosten des Reisenden anordnen. Nach dem siebten Tag kann die Quarantäne durch ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt werden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Der Test muss bei einem der drei privaten, vom südsudanesischen Gesundheitsministerium lizensierten Labors (MedBlue, Nojum Diagnostics oder Queens Laboritories) durchgeführt werden. Neben dem Originalnachweis wird auch eine Fotokopie des Testergebnisses verlangt, die am Flughafen verbleibt. Bei Reisen mit Endziel Deutschland muss beim Check-In ein Ausdruck der Bestätigung der elektronischen Einreiseanmeldung für Deutschland vorgelegt werden.
Reiseverbindungen
Kommerzielle Passagierflüge von und nach Addis Abeba, Nairobi, Kairo und Dubai werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Die Einhaltung der Ausgangssperre wird von den Sicherheitskräften kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Behörden sowie im öffentlichen Nahverkehr. In der Praxis wird diese Pflicht aber oft nicht eingehalten. Bei internationalen Flügen und am Flughafen besteht Maskenpflicht.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste.
• Personen mit Einreiseabsicht setzen sich bitte vorab mit ihrem Arbeitgeber in Südsudan und der Deutschen Botschaft Dschuba in Verbindung.
• Seit 1. Februar 2021 gilt in Südsudan die Zeitzone UTC+2 Stunden (früher UTC+3 Stunden). Bitte konsultieren Sie Ihre Fluggesellschaft vor Reiseantritt zu den geltenden Flugzeiten. Beachten Sie, dass in der neuen Lokalzeit die Dunkelheit früher einsetzt.
• Beobachten Sie die weitere Lage insbesondere, wenn Sie sich derzeit im Land aufhalten und versuchen Sie nicht auf dem Landweg auszureisen.
• Sollten Sie Symptome von COVID-19 zeigen, wenden sich an die kostenlose Hotline des Gesundheitsministeriums unter der landesweiten Telefonnummer 6666.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Ungarn - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich. Ungarn führt strenge EU-Binnengrenzkontrollen durch. Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger häuslicher Isolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Aus der häuslichen Isolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisende, die aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder aus Großbritannien zurückkehren bzw. einreisen (bei Einreise aus anderen Ländern wird Kontaktaufnahme zu ungarischer Auslandsvertretung empfohlen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschäden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Seit dem 7. April 2021 ist eine schrittweise Öffnung von Geschäften und Dienstleistungen möglich. Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind weiterhin verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im Freien innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis, Geschäften und in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht eine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es beim Individualsport und für Kinder unter sechs Jahren. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 08.04.2021
Argentinien - Änderung Beschränkungen im Land
Argentinien verhängt wieder strenge Ausgangsbeschränkungen. In den besonders betroffenen Distrikten gilt ab Freitag 9. April 2021 eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 24.00 und 6.00 Uhr. Private Zusammenkünfte in Häusern und Wohnungen über die eigene Familie hinaus werden bis Ende April untersagt, Treffen unter freiem Himmel auf höchstens 20 Personen begrenzt. Restaurants und Bars müssen um 23.00 Uhr schließen, Kasinos und Diskotheken werden komplett geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien, insbesondere die nördlichen Regionen sowie Apulien und Kampanien, ist von COVID-19 erneut stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Italien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet, jedoch sind Reisen innerhalb Italiens nur aus triftigen Gründen erlaubt, siehe Beschränkungen im Land. Es ist die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Verschiedene Fluggesellschaften verlangen verpflichtend einen negativen Test beim Boarding.
Für Reisende aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, die bis zum 30. April 2021 nach Italien einreisen, ist grundsätzlich die Vorlage einer negativen Testbescheinigung bei Einreise, eine fünftägige Quarantäne und die Vorlage einer weiteren negativen Testbescheinigung nach fünf Tagen erforderlich. Zur Einreise müssen sie sich über das Einreise-Online-Formular anmelden.
Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Tirol aufgehalten haben oder durch Tirol durchgefahren sind, beträgt die Quarantänepflicht 14 Tage.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind unter anderem Berufspendler bei Rückkehr an ihren Wohnort sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende, wenn sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Italien zurückkehren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Für sie reicht ein wöchentlich durchgeführter negativer Antigen- oder PCR-Test sowie das Mitführen der Eigenerklärung aus.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden). Es besteht ein Einreiseverbot für alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Brasilien aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen.
Über Zugverbindungen informiert die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen (SBB). Informationen zu aktuellen Einschränkungen im Bahnverkehr der ÖBB finden Sie auf dieser Webseite.
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand. In ganz Italien bestehen Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit. Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen sind verboten, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Die Polizeibehörden können daher die Einreise nach Italien untersagen, wenn sich das angegebene Endziel der Reise in einer anderen Region befindet als dort, wo die Einreise stattfindet, und die Reise nicht aus triftigem Grund (Arbeit, Gesundheit, absolute Dringlichkeit oder dauerhafte Rückkehr zu Wohnort/Wohnsitz/Wohnung) erfolgt.
Es ist erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Die Einreise nach Sardinien ist für Reisende, die auf der Insel nicht ihren Wohnsitz haben, bis zunächst 30. April 2021 nur unter Nachweis triftiger beruflicher oder gesundheitlicher Gründe möglich. Das Aufsuchen einer Ferienwohnung zählt nicht zu den Ausnahmegründen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu den Beförderungs- und Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft sowie bei Bus- und Zugreisen zu den aktuellen Reiseverbindungen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Kanada - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kanada wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kanada ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen und ist daher als Risikogebiet eingestuft. Die Zahl der Neuinfektionen ist zuletzt wieder stark gestiegen. Aktuelle Daten stellt die kanadische Regierung zur Verfügung. Informationen zum Infektionsgeschehen bieten das kanadische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Kanada besteht derzeit grundsätzlich eine Einreisesperre. Ausgenommen davon sind kanadische Staatsangehörige und Personen mit permanentem Aufenthaltsstatus sowie deren engste Familienangehörige (Ehe-, Lebenspartner, Eltern und Kinder), die die familiäre Beziehung erfahrungsgemäß bereits beim Boarding eines Fluges nach Kanada durch aussagekräftige Unterlagen nachweisen müssen. Die kanadische Regierung informiert in einer Übersicht u.a. ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einreise zu Besuchszwecken für Familienangehörige möglich ist. Auch Personen die zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder des Studiums mit einer gültigen Arbeits- bzw. Studiengenehmigung einreisen, sind von der Einreisesperre ausgenommen. Ob im Einzelfall eine Einreise nach Kanada möglich ist, kann hier überprüft werden.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen der jeweiligen Fluggesellschaft bzw. bei Einreise auf dem Landweg den Grenzbeamten, gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Abreise (bzw. bei Einreise auf dem Landweg vor der voraussichtlichen Einreise) sein darf. Reisende, die ein positives Testergebnis haben, bei der die Probe zwischen 14 und 90 Tagen vor der Einreise genommen wurde, erfüllen ebenfalls die Test-Anforderungen vor der Einreise.
Alle Reisenden müssen sich zusätzlich bei Einreise am jeweiligen internationalen Flughafen bzw. bei Einreise auf dem Landweg am Grenzübergang einem PCR-Test unterziehen. Anschließend müssen sie sich in der Regel für drei Tage bzw. bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ein von der kanadischen Regierung zugelassenes Hotel begeben. Der Rest der 14-tägigen Quarantäne muss, auch bei erneutem negativem PCR-Testergebnis, am Reiseziel verbracht werden. Gegen Ende der Quarantäne müssen alle Reisenden einen von der kanadischen Regierung bereitgestellten COVID-19-Schnelltest als Selbsttest vornehmen.
Bei Missachtung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu Reisebeschränkungen, Ausnahmen und Verhaltenshinweisen vor.
Vor der Einreise müssen sich alle Einreisenden über die ArriveCAN-App registrieren und bei oder vor der Einreise genaue Kontaktinformationen zu ihrem obligatorischen 14-Tage-Quarantäneplan angeben. Die Verwendung der App ist bindend. Die kanadischen Behörden verfolgen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen nach.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Kanada ist eingeschränkt möglich, wenn die Regelungen des Dritt- bzw. Zielstaats eine Einreise dort erlauben. Durchreisende, auch deutsche Staatsangehörige, benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA), die sie vor Flugbuchung beantragen sollen.
Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf und z.B. auch ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen nicht erforderlich sein darf. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen beim Boarding des Fluges nach Kanada der jeweiligen Fluggesellschaft gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis nachweisen. Das vom Verkehrsministerium verlangte PCR-Testergebnis, darf dabei nicht länger als 72 Stunden vor der geplanten Abreise zurückliegen.
Die gemeinsame Grenze zwischen Kanada und den USA ist seit Ende März 2020 weitgehend geschlossen. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt, Heimreisen kanadischer und US-amerikanischer Bürger sollen ermöglicht werden. Der für wichtige Lieferketten relevante Verkehr soll ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Reiseverbindungen
Internationale Flüge dürfen nur noch auf folgenden vier Flughäfen landen: Toronto Pearson International, Montreal Pierre Elliott Trudeau, Vancouver International, Calgary International. Zahlreiche europäische Fluggesellschaften führen transatlantische Flüge nur in erheblich reduziertem Umfang durch. Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Reisenden zu befördern, die COVID-19-Symptome aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige). Wegen zu geringer Auslastung der Flüge kann es auch kurzfristig zu Änderungen und Stornierungen kommen. Sämtliche kanadische Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb zwischen Kanada und Mexiko, sowie der Karibik vorläufig eingestellt. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen im Flugverkehr vor.
Beschränkungen im Land
In vielen Provinzen, u.a. Ontario, Quebec und British Columbia, gelten Einschränkungen für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen einschl. Kultureinrichtungen, Restaurants und Geschäften.
Die kanadische Regierung empfiehlt dringend, "social distancing" zu betreiben und jede nicht unbedingt notwendige Reise zu vermeiden.
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden Einschränkungen unterschiedlichen Ausmaßes verhängt bis hin zu „Stay-at-home Orders“, die den Bürgern Bewegungseinschränkungen für alle nicht unbedingt notwendigen Verrichtungen auferlegen. Hierüber informieren die jeweiligen Provinzregierungen.
Hygieneregeln
An allen Flughäfen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht hierfür eine Empfehlung. Das Personal aller Beförderungsunternehmen kann Personen von der Beförderung ausschließen, die keinen ausreichenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.
• Informieren Sie sich rechtzeitig vor Einreise ob Ihre Reisepläne unter die zugelassenen Ausnahmen fallen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Eine seit Dezember geltende Ausgangssperre wird in Marokko auch während des Ramadans Bestand haben. Der Fastenmonat beginnt in dem Königreich am 13. April 2021. Die Ausgangssperre gilt von 20 Uhr bis 6 Uhr. Quelle: tagesschau.de
Marokko hat den Gesundheitsnotstand bis zum 10. Mai 2021 verlängert. Quelle: Maghreb Post
Oman - Änderung Einreise – redaktionelle Änderungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Die Einreise ist bis auf weiteres nur noch omanischen Staatsangehörigen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis in Oman („Residents“) gestattet. Internationale Flüge und Einreisen aus derzeit zehn Ländern (u.a. Südafrika, Brasilien) sind bis auf weiteres ausgesetzt. Es besteht ein Einreiseverbot für alle Einreisen aus Großbritannien. Von dieser Regelung ausgenommen sind omanische Staatsangehörige.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben, und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Die institutionelle Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der institutionellen Quarantäne sind derzeit Einreisende über 60 Jahre sowie allein reisende Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968-24994265/24994266/24994267) erhältlich.
Alle Einreisenden, die der institutionellen Quarantäne unterliegen, müssen die Unterkunft in einem Hotel oder in einer institutionellen Quarantäne-Einrichtung vorab online über die "Sahala“ Plattform buchen. Fluggesellschaften sind gehalten sicherzustellen, dass Passagiere über eine bestätigte Sahala-Buchung verfügen.
Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Flugticket gebucht werden kann. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Alle wirtschaftlichen Aktivitäten und der Restaurantbetrieb sind bis auf wenige Ausnahmen in der Zeit von 20 bis 5 Uhr verboten. Öffentliche Parks und zahlreiche Sporteinrichtungen (u.a. Fitnessstudios) sind bis auf weiteres geschlossen, für den öffentlichen und privaten Bereich sowie an Stränden bestehen Versammlungsverbote. Die Anzahl der Besucher ist in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft-, Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise. Quelle: AA
Im Oman wird das öffentliche Leben während des Ramadans, der in den meisten Ländern voraussichtlich am kommenden Dienstag 13. April 2021 beginnt, wieder stark eingeschränkt. Geschäfte müssen geschlossen bleiben, auch sämtliche Aktivitäten in den Bereichen Sport, Kultur und Unterhaltung werden ausgesetzt. Außerdem soll eine nächtliche Ausgangssperre von 21.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens gelten. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Die Test- und Quarantänevorschriften gelten auch für gegen COVID-19 geimpfte Personen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr mit Ausnahme der Distrikte Ruhango, Nyanza, Huye, Gisagara, Nyaruguru und Nyamagabe in der südlichen Provinz: dort beginnt die Ausgangssperre bereits um 19 Uhr. In einige Sektoren in den Distrikten Huye, Gisagara, und Nyaruguru gilt ein Lockdown. Alle nicht-essentiellen Geschäfte bleiben geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen sind erforderlich.
Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen Schnelltest (RDT) besucht werden. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Beachten Sie die Testpflicht vor Einreise für alle Flugreisenden, unabhängig vom Abreiseort. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Änderung Beschränkungen im Land
Saudi-Arabien will während des Ramadan das traditionelle Fastenbrechen (Iftar) und das Frühstück vor dem Morgengrauen (Suhur) in Moscheen verbieten. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Spanien-Urlauber in spe können aufatmen: Die neue strenge Maskenpflicht in dem Land gilt nicht auf dem eigenen Strandtuch oder der Sonnenliege. Wenige Tage nach Verschärfung der Maskenpflicht beschlossen Vertreter der Regierung und der 17 Regionen in Gesprächen am Abend eine Änderung des Gesetzes. Am Strand darf die Maske nun abgenommen werden, solange sich die Besucher an einem festen Ort aufhalten und mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen halten. Auch beim Schwimmen muss keine Maske getragen werden, ebenso bei "unbedingt notwendigen" Zeiten des Essens oder Trinkens in der Öffentlichkeit. Quelle: tagesschau.de
Thailand - Änderung Beschränkungen im Land
In 41 Provinzen Thailands müssen ab dem 9. April 2021 Pubs, Clubs, Karaoke Bars für zunächst zwei Wochen schließen. Betroffen von der Maßnahme sind Bangkok, Chiang Mai, Chiang Rai, Chantanaburi, Kanchanaburi, Phuket, Surat Thani u.a. Quelle: Bangkok Post
Tunesien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien ist als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WH .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich, aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien aber nur mit einer Sondergenehmigung des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen. Die Fluggesellschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.
Für Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen.
Die tunesische Regierung behält sich vor, stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen.
Ab dem 9. April 2021 gilt für aus dem Ausland Einreisende eine verpflichtende fünftägige Quarantäne.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes, auch auf Facebook.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Der Flugverkehr mit Großbritannien und Südafrika ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren zwischen 19 und 5 Uhr, die streng kontrolliert werden. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Notwendige Fahrten während der Ausgangssperre sind möglich, allerdings sind sie zu begründen.
Ab dem 9. April 2021 gilt ein Reiseverbot zwischen den Gouvernoraten. Einzelne Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt werden.
Der Besuch von Gotteshäusern während der Gebetszeiten ist möglich. Für Cafés und Restaurants gelten beschränkte Öffnungszeiten und ein limitiertes Platzangebot. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
Der Service in der öffentlichen Verwaltung ist ab dem 12. April 2021 während des Fastenmonats Ramadan eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vereinigte Arabische Emirate - Änderung Beschränkungen im Land
Gläubige in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen während des Ramadan in Moscheen Mundschutz tragen und dürfen sich dort zum speziellen Nachtgebet (Tarawih) höchstens 30 Minuten lang aufhalten. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Argentinien verhängt wieder strenge Ausgangsbeschränkungen. In den besonders betroffenen Distrikten gilt ab Freitag 9. April 2021 eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 24.00 und 6.00 Uhr. Private Zusammenkünfte in Häusern und Wohnungen über die eigene Familie hinaus werden bis Ende April untersagt, Treffen unter freiem Himmel auf höchstens 20 Personen begrenzt. Restaurants und Bars müssen um 23.00 Uhr schließen, Kasinos und Diskotheken werden komplett geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien, insbesondere die nördlichen Regionen sowie Apulien und Kampanien, ist von COVID-19 erneut stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Italien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet, jedoch sind Reisen innerhalb Italiens nur aus triftigen Gründen erlaubt, siehe Beschränkungen im Land. Es ist die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Verschiedene Fluggesellschaften verlangen verpflichtend einen negativen Test beim Boarding.
Für Reisende aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, die bis zum 30. April 2021 nach Italien einreisen, ist grundsätzlich die Vorlage einer negativen Testbescheinigung bei Einreise, eine fünftägige Quarantäne und die Vorlage einer weiteren negativen Testbescheinigung nach fünf Tagen erforderlich. Zur Einreise müssen sie sich über das Einreise-Online-Formular anmelden.
Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Tirol aufgehalten haben oder durch Tirol durchgefahren sind, beträgt die Quarantänepflicht 14 Tage.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind unter anderem Berufspendler bei Rückkehr an ihren Wohnort sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende, wenn sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Italien zurückkehren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Für sie reicht ein wöchentlich durchgeführter negativer Antigen- oder PCR-Test sowie das Mitführen der Eigenerklärung aus.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden). Es besteht ein Einreiseverbot für alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Brasilien aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen.
Über Zugverbindungen informiert die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen (SBB). Informationen zu aktuellen Einschränkungen im Bahnverkehr der ÖBB finden Sie auf dieser Webseite.
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand. In ganz Italien bestehen Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit. Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen sind verboten, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Die Polizeibehörden können daher die Einreise nach Italien untersagen, wenn sich das angegebene Endziel der Reise in einer anderen Region befindet als dort, wo die Einreise stattfindet, und die Reise nicht aus triftigem Grund (Arbeit, Gesundheit, absolute Dringlichkeit oder dauerhafte Rückkehr zu Wohnort/Wohnsitz/Wohnung) erfolgt.
Es ist erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Die Einreise nach Sardinien ist für Reisende, die auf der Insel nicht ihren Wohnsitz haben, bis zunächst 30. April 2021 nur unter Nachweis triftiger beruflicher oder gesundheitlicher Gründe möglich. Das Aufsuchen einer Ferienwohnung zählt nicht zu den Ausnahmegründen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu den Beförderungs- und Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft sowie bei Bus- und Zugreisen zu den aktuellen Reiseverbindungen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Kanada - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kanada wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kanada ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen und ist daher als Risikogebiet eingestuft. Die Zahl der Neuinfektionen ist zuletzt wieder stark gestiegen. Aktuelle Daten stellt die kanadische Regierung zur Verfügung. Informationen zum Infektionsgeschehen bieten das kanadische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für Kanada besteht derzeit grundsätzlich eine Einreisesperre. Ausgenommen davon sind kanadische Staatsangehörige und Personen mit permanentem Aufenthaltsstatus sowie deren engste Familienangehörige (Ehe-, Lebenspartner, Eltern und Kinder), die die familiäre Beziehung erfahrungsgemäß bereits beim Boarding eines Fluges nach Kanada durch aussagekräftige Unterlagen nachweisen müssen. Die kanadische Regierung informiert in einer Übersicht u.a. ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einreise zu Besuchszwecken für Familienangehörige möglich ist. Auch Personen die zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder des Studiums mit einer gültigen Arbeits- bzw. Studiengenehmigung einreisen, sind von der Einreisesperre ausgenommen. Ob im Einzelfall eine Einreise nach Kanada möglich ist, kann hier überprüft werden.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen der jeweiligen Fluggesellschaft bzw. bei Einreise auf dem Landweg den Grenzbeamten, gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Abreise (bzw. bei Einreise auf dem Landweg vor der voraussichtlichen Einreise) sein darf. Reisende, die ein positives Testergebnis haben, bei der die Probe zwischen 14 und 90 Tagen vor der Einreise genommen wurde, erfüllen ebenfalls die Test-Anforderungen vor der Einreise.
Alle Reisenden müssen sich zusätzlich bei Einreise am jeweiligen internationalen Flughafen bzw. bei Einreise auf dem Landweg am Grenzübergang einem PCR-Test unterziehen. Anschließend müssen sie sich in der Regel für drei Tage bzw. bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ein von der kanadischen Regierung zugelassenes Hotel begeben. Der Rest der 14-tägigen Quarantäne muss, auch bei erneutem negativem PCR-Testergebnis, am Reiseziel verbracht werden. Gegen Ende der Quarantäne müssen alle Reisenden einen von der kanadischen Regierung bereitgestellten COVID-19-Schnelltest als Selbsttest vornehmen.
Bei Missachtung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu Reisebeschränkungen, Ausnahmen und Verhaltenshinweisen vor.
Vor der Einreise müssen sich alle Einreisenden über die ArriveCAN-App registrieren und bei oder vor der Einreise genaue Kontaktinformationen zu ihrem obligatorischen 14-Tage-Quarantäneplan angeben. Die Verwendung der App ist bindend. Die kanadischen Behörden verfolgen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen nach.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Kanada ist eingeschränkt möglich, wenn die Regelungen des Dritt- bzw. Zielstaats eine Einreise dort erlauben. Durchreisende, auch deutsche Staatsangehörige, benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA), die sie vor Flugbuchung beantragen sollen.
Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf und z.B. auch ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen nicht erforderlich sein darf. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.
Alle Reisenden ab fünf Jahren, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, müssen beim Boarding des Fluges nach Kanada der jeweiligen Fluggesellschaft gegenüber ein negatives PCR-Testergebnis nachweisen. Das vom Verkehrsministerium verlangte PCR-Testergebnis, darf dabei nicht länger als 72 Stunden vor der geplanten Abreise zurückliegen.
Die gemeinsame Grenze zwischen Kanada und den USA ist seit Ende März 2020 weitgehend geschlossen. Nur unbedingt notwendige Grenzübertritte werden erlaubt, Heimreisen kanadischer und US-amerikanischer Bürger sollen ermöglicht werden. Der für wichtige Lieferketten relevante Verkehr soll ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Reiseverbindungen
Internationale Flüge dürfen nur noch auf folgenden vier Flughäfen landen: Toronto Pearson International, Montreal Pierre Elliott Trudeau, Vancouver International, Calgary International. Zahlreiche europäische Fluggesellschaften führen transatlantische Flüge nur in erheblich reduziertem Umfang durch. Die Fluggesellschaften sind angewiesen, keine Reisenden zu befördern, die COVID-19-Symptome aufweisen (einschl. kanadische Staatsangehörige). Wegen zu geringer Auslastung der Flüge kann es auch kurzfristig zu Änderungen und Stornierungen kommen. Sämtliche kanadische Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb zwischen Kanada und Mexiko, sowie der Karibik vorläufig eingestellt. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen im Flugverkehr vor.
Beschränkungen im Land
In vielen Provinzen, u.a. Ontario, Quebec und British Columbia, gelten Einschränkungen für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen einschl. Kultureinrichtungen, Restaurants und Geschäften.
Die kanadische Regierung empfiehlt dringend, "social distancing" zu betreiben und jede nicht unbedingt notwendige Reise zu vermeiden.
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden Einschränkungen unterschiedlichen Ausmaßes verhängt bis hin zu „Stay-at-home Orders“, die den Bürgern Bewegungseinschränkungen für alle nicht unbedingt notwendigen Verrichtungen auferlegen. Hierüber informieren die jeweiligen Provinzregierungen.
Hygieneregeln
An allen Flughäfen gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht hierfür eine Empfehlung. Das Personal aller Beförderungsunternehmen kann Personen von der Beförderung ausschließen, die keinen ausreichenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.
• Informieren Sie sich rechtzeitig vor Einreise ob Ihre Reisepläne unter die zugelassenen Ausnahmen fallen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Eine seit Dezember geltende Ausgangssperre wird in Marokko auch während des Ramadans Bestand haben. Der Fastenmonat beginnt in dem Königreich am 13. April 2021. Die Ausgangssperre gilt von 20 Uhr bis 6 Uhr. Quelle: tagesschau.de
Marokko hat den Gesundheitsnotstand bis zum 10. Mai 2021 verlängert. Quelle: Maghreb Post
Oman - Änderung Einreise – redaktionelle Änderungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Die Einreise ist bis auf weiteres nur noch omanischen Staatsangehörigen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis in Oman („Residents“) gestattet. Internationale Flüge und Einreisen aus derzeit zehn Ländern (u.a. Südafrika, Brasilien) sind bis auf weiteres ausgesetzt. Es besteht ein Einreiseverbot für alle Einreisen aus Großbritannien. Von dieser Regelung ausgenommen sind omanische Staatsangehörige.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben, und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Die institutionelle Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der institutionellen Quarantäne sind derzeit Einreisende über 60 Jahre sowie allein reisende Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968-24994265/24994266/24994267) erhältlich.
Alle Einreisenden, die der institutionellen Quarantäne unterliegen, müssen die Unterkunft in einem Hotel oder in einer institutionellen Quarantäne-Einrichtung vorab online über die "Sahala“ Plattform buchen. Fluggesellschaften sind gehalten sicherzustellen, dass Passagiere über eine bestätigte Sahala-Buchung verfügen.
Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Flugticket gebucht werden kann. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Alle wirtschaftlichen Aktivitäten und der Restaurantbetrieb sind bis auf wenige Ausnahmen in der Zeit von 20 bis 5 Uhr verboten. Öffentliche Parks und zahlreiche Sporteinrichtungen (u.a. Fitnessstudios) sind bis auf weiteres geschlossen, für den öffentlichen und privaten Bereich sowie an Stränden bestehen Versammlungsverbote. Die Anzahl der Besucher ist in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft-, Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise. Quelle: AA
Im Oman wird das öffentliche Leben während des Ramadans, der in den meisten Ländern voraussichtlich am kommenden Dienstag 13. April 2021 beginnt, wieder stark eingeschränkt. Geschäfte müssen geschlossen bleiben, auch sämtliche Aktivitäten in den Bereichen Sport, Kultur und Unterhaltung werden ausgesetzt. Außerdem soll eine nächtliche Ausgangssperre von 21.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens gelten. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Die Test- und Quarantänevorschriften gelten auch für gegen COVID-19 geimpfte Personen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr mit Ausnahme der Distrikte Ruhango, Nyanza, Huye, Gisagara, Nyaruguru und Nyamagabe in der südlichen Provinz: dort beginnt die Ausgangssperre bereits um 19 Uhr. In einige Sektoren in den Distrikten Huye, Gisagara, und Nyaruguru gilt ein Lockdown. Alle nicht-essentiellen Geschäfte bleiben geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen sind erforderlich.
Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen Schnelltest (RDT) besucht werden. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Beachten Sie die Testpflicht vor Einreise für alle Flugreisenden, unabhängig vom Abreiseort. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Änderung Beschränkungen im Land
Saudi-Arabien will während des Ramadan das traditionelle Fastenbrechen (Iftar) und das Frühstück vor dem Morgengrauen (Suhur) in Moscheen verbieten. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Spanien-Urlauber in spe können aufatmen: Die neue strenge Maskenpflicht in dem Land gilt nicht auf dem eigenen Strandtuch oder der Sonnenliege. Wenige Tage nach Verschärfung der Maskenpflicht beschlossen Vertreter der Regierung und der 17 Regionen in Gesprächen am Abend eine Änderung des Gesetzes. Am Strand darf die Maske nun abgenommen werden, solange sich die Besucher an einem festen Ort aufhalten und mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen halten. Auch beim Schwimmen muss keine Maske getragen werden, ebenso bei "unbedingt notwendigen" Zeiten des Essens oder Trinkens in der Öffentlichkeit. Quelle: tagesschau.de
Thailand - Änderung Beschränkungen im Land
In 41 Provinzen Thailands müssen ab dem 9. April 2021 Pubs, Clubs, Karaoke Bars für zunächst zwei Wochen schließen. Betroffen von der Maßnahme sind Bangkok, Chiang Mai, Chiang Rai, Chantanaburi, Kanchanaburi, Phuket, Surat Thani u.a. Quelle: Bangkok Post
Tunesien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien ist als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WH .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich, aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien aber nur mit einer Sondergenehmigung des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen. Die Fluggesellschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.
Für Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen.
Die tunesische Regierung behält sich vor, stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen.
Ab dem 9. April 2021 gilt für aus dem Ausland Einreisende eine verpflichtende fünftägige Quarantäne.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes, auch auf Facebook.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Der Flugverkehr mit Großbritannien und Südafrika ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren zwischen 19 und 5 Uhr, die streng kontrolliert werden. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Notwendige Fahrten während der Ausgangssperre sind möglich, allerdings sind sie zu begründen.
Ab dem 9. April 2021 gilt ein Reiseverbot zwischen den Gouvernoraten. Einzelne Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt werden.
Der Besuch von Gotteshäusern während der Gebetszeiten ist möglich. Für Cafés und Restaurants gelten beschränkte Öffnungszeiten und ein limitiertes Platzangebot. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
Der Service in der öffentlichen Verwaltung ist ab dem 12. April 2021 während des Fastenmonats Ramadan eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vereinigte Arabische Emirate - Änderung Beschränkungen im Land
Gläubige in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen während des Ramadan in Moscheen Mundschutz tragen und dürfen sich dort zum speziellen Nachtgebet (Tarawih) höchstens 30 Minuten lang aufhalten. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.04.2021 - Teil 1
Armenien - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Armenien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Armenien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Armenien mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das armenische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten PCR-Test möglich, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet.
Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze nach Georgien ist derzeit geschlossen, die in den Iran nur mit strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen in die Türkei und nach Aserbaidschan sind seit Jahren dauerhaft geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Eriwan ist geöffnet; der Flugverkehr ist reduziert.
Beschränkungen im Land
Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes.
Hygieneregeln
Abstandsregeln sind zu beachten und in geschlossenen Räumen und im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft. Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der armenischen Regierung (in Englisch)und der Gesundheits- und Arbeitsinspektion der Republik Armenien (in Armenisch).
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d‘Ivoire wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 gemäß öffentlich verfügbaren Informationen bisher weniger stark betroffen. Es kam jedoch in den letzten Wochen zu einem Anstieg der Infektionszahlen. Regionaler Schwerpunkt ist der Bezirk Abidjan. Côte d‘Ivoire ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire sind für Passagierflüge geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin offiziell geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell drei Voraussetzungen:
1. Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 XOF (ca. 3 Euro). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
2. Reisende müssen den Nachweis eines negativen PCR-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als fünf Tage sein.
3. Bei der Einreise wird die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese unter 38° C und sind die unter erstens und zweitens genannten Bedingungen erfüllt, ist keine Heimquarantäne notwendig. Die Gesundheitsbehörden behalten sich aber vor, Reisende in den 14 Tagen nach Ankunft zu kontaktieren bzw. zu überwachen, z.B. per Geolokalisation. Liegt die Körpertemperatur bei Einreise über 38° C, werden Reisende auf COVID-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für den Test und ggf. Unterbringung müssen von den Reisenden selbst getragen werden. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
Die aktuelle Regelung kann sich jederzeit ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr offiziell geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Für die Ausreise aus Côte d’Ivoire bestehen aktuell zwei Voraussetzungen:
1. Vor der Ausreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Das elektronische Registrierungsformular muss heruntergeladen und ausgedruckt werden.
2. Bei der Online-Registrierung ist eine Zahlung in Höhe von 50.000 XOF (ca. 77 Euro) zu leisten. Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money “ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethodenstehen zur Verfügung. Die Zahlung deckt die Kosten für einen PCR-Test. Der Reiseantritt ist nach offiziellen Angaben nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Das Testergebnis darf nicht älter als fünf Tage sein. Verlangt der Zielstaat des Reisenden ein jüngeres Testergebnis, ist die kürzere Frist maßgeblich.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand gilt offiziell weiterhin, zudem wurde der Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels, Restaurants, Kinos, Bars und Nachtklubs haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme von Grönland und den Färöern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und den Färöern wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. In allen Regionen mit Ausnahme von Grönland und den Färöern überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Obwohl die dänische Regierung beschlossen hat, die Corona-Einschränkungen im Land schrittweise abzubauen, ist eine Aufhebung der Reisebeschränkungen derzeit nicht geplant. Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt bis auf Weiteres grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet. Nähere Informationen zur Vornahme von Tests findet man auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Im gesamten Land Dänemark gilt ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Für den Zeitraum bis 21. Mai 2021 liegt ein Öffnungsplan vor, der abhängig vom Infektionsgeschehen und ggf. mit lokalen Unterschieden schrittweise Lockerungen vorsieht. Die Öffnung geht einher mit der Einführung eines „Coronapasses“ (Dokument zu Test- bzw. Impfstatus) bzw. mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte COVID-19-Impfung oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen COVID-19-Testergebnisses, um z.B. Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder körpernahen Dienstleistungen zu erhalten.
Der Einzelhandel - mit Ausnahme von Einkaufszentren - ist geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Restaurants und Cafés dürfen vorerst nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen jedoch unter Auflagen öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft und Gottesdienste sind mit beschränkter Anzahl an Personen möglich.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen. Für Zusammenkünfte zuhause gilt die Empfehlung, diese auf max. fünf Personen zu beschränken. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende ohne vollständigen Impfschutz verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 2. Mai 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Ecuador - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Einreisende ab zwei Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador entweder einen weniger als drei Tage alten negativen PCR- oder Antigen-Test oder einen Nachweis über eine vollständige Impfung vorlegen. Bei Einreise aus Europa sowie stichprobenartig aus anderen Ländern wird zudem ein Antigen-Schnelltest am Flughafen durchgeführt. Bei positivem Ergebnis müssen Reisende nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Die ecuadorianische Regierung hat in den folgenden acht Provinzen aufgrund der COVID-19-Pandemie erneut den Ausnahmezustand verhängt: Azuay; El Oro; Esmeraldas; Guayas; Loja; Manabí; Pichincha; Santo Domingo. Durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ist dieser Ausnahmezustand aufgrund der Präsidentschaftswahlen zunächst beschränkt bis zum 9. April 2021. Dort gelten eine nächtliche Ausgangssperre, Einschränkungen des privaten Autoverkehrs, sowie ein Versammlungsverbot. Die konkreten Regelungen für diese Provinzen wurden vom COE (Komitee für Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall) in Beschlüssen veröffentlicht.
In den weiteren Provinzen können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten.
Bars und Discotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96 Stunden vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Ecuador kann dieser PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren durchgeführt werden. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto (Passierschein) des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Region Kanta-Häme wird entlistet, Region Kymenlaasko wird zum Risikogebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kanta-Häme, Päijät-Häme und Pirkanmaa wird gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 11. April 2021 auch für die Region Kymenlaasko, jedoch nicht mehr für die Region Kanta-Häme.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19-Neuinfektionen sind regional unterschiedlich. Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa), die Region Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kymenlaasko, Päijät-Häme und Pirkanmaa. In diesen Regionen überschreitet bzw. überschritt zuletzt die Inzidenz 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind. Zum Teil ist der Besuch von Verwandten nicht erlaubt.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehr (z.B. dringende persönliche oder geschäftliche Gründe).
Für sie gilt eine Testpflicht und eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen einschließlich der Testpflicht bieten der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Für Reisende aus Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde. Zum Teil ist für die Beförderung nach Finnland ein Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Bis zum 18. April 2021 sind Restaurants in einigen Regionen vollständig geschlossen, ausgenommen sind Take-away-Dienstleistungen.
Detaillierte Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren und öffentlichen Gebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet bzw. überschritt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete zuletzt weiterhin 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Vereinigte Königreich als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung. Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ist zurückgegangen (Alert Level 4).
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen nach Großbritannien und Nordirland sind bis 11. April 2021 ausdrücklich untersagt. Ausreisen aus Großbritannien aus touristischen Gründen sind bis mindestens 17. Mai 2021 ausdrücklich untersagt.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Travel Ban Countries bzw. Ländern mit Virus-Mutationen. Dieses Einreiseverbot gilt auch für Reisende, die sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten haben und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Internationale Reisen aus und nach England sind zunächst bis zum 17. Mai 2021 nur mit triftigem Grund erlaubt. Ausgenommen von dem Verbot sind u.a. Reisen zu Geschäftswecken, zu medizinischen Behandlung oder zur Pflege von Angehörigen. Weitere Ausnahmen von dem Reiseverbot können auf dieser Liste nachgelesen werden.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details bietet die britische Regierung. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage eine Hotelquarantäne in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen: einen vor oder am zweiten Tag nach Einreise und einen weiteren Test am oder nach dem achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig sind, können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag weiterhin verpflichtend. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Seit dem 29. März 2021 sind Auslandsreisen nur aus einem triftigen Grund („reasonable excuse“) zulässig. Alle Ausreisenden müssen den Grund der Ausreise auf einem elektronischen Formular angeben. Das ausgefüllte Formular muss bei Ausreise entweder in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt und ggf. vorgezeigt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Darüber hinaus kann es bei Ausreisekontrollen zu Zurückweisungen kommen. Besuchsreisen nach Deutschland, z. B. zu den in Deutschland lebenden Eltern, sind nicht erlaubt.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Mit dem Fahrzeug nach Frankreich fahrend erlauben die französischen Vorschriften nach strenger Interpretation keinen Transit. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, so auch der Transit durch Belgien.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen PCR-Tests, Selbstauskunft) geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen. Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Grundsätzlich befindet sich ganz Großbritannien im Lockdown. Erste vorsichtige Lockerungen wurden in den Teilregionen bereits eingeführt.
Für England gelten folgende Regeln:
Seit dem 29. März 2021 ist das Verlassen des Hauses wieder erlaubt, es dürfen sich draußen bis zu sechs Personen aus bis zu sechs verschiedenen Haushalten („Rule of 6“) oder mit mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten treffen.
Nicht essentielle Geschäfte sind ab dem 12. April 2021 wieder geöffnet. Reisen im Inland sind wieder erlaubt. Auslandsreisen sind weiterhin untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Der Grund der Reise muss auf einem Formular erklärt werden. Legitime Gründe das Haus zu verlassen oder die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4. Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Haus verlassen werden. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich draußen treffen. Gartencenter und Friseure sind geöffnet. Reisen in Wales sind nur für in Wales lebende Personen gestattet.
In Nordirland gelten bis zunächst 15. April 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man formt mit einem anderen Haushalt eine „bubble“. Es ist erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000,- GBP geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test, der vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen und sich anschließend in Quarantäne begeben. Bis auf wenige Ausnahmen müssen sich Reisende bei Einreise am fünften und zehnten Tag nach Einreise erneut einem COVID-19-Test unterziehen. Wenn das Ergebnis des Tests am zehnten Tag nach Einreise negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Reisende aus Ländern mit einer niedrigen COVID-19-Inzidenzen dürfen die Quarantäne bereits vorzeitig verlassen. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn die Ergebnisse weiterer COVID-19-Tests am zweiten, siebten und dreizehnten Tag nach Einreise negativ sind. Verzichtet man auf die Tests, muss man zwingend 21 Tage in Quarantäne bleiben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf vorlegen und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Eine Einreise nach Anguilla ist mindestens bis 17. April 2021 nicht ohne weiteres möglich. Ausnahmen müssen einzeln bewilligt und können hierzu online beantragt werden. Es ist unter anderem ein negativer COVID-19-Test erforderlich, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss. Fährverkehr von und nach Marigot Port auf St. Martin findet derzeit nicht statt. . Es besteht zudem nach Ankunft eine Quarantänepflicht von 10 bis 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen max. 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende COVID-19-Tests werden bei Einreise und erneut vier, acht und 14 Tage nach Einreise durchgeführt. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Ableistung einer viertägigen Quarantäne nach Einreise. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist mit Ausnahme von Reisenden aus dem Vereinigten Königreich, der Dominikanischen Republik und Südafrika über den internationalen Flughafen T B Lettsome wieder möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden, ein negativer COVID-19-Test innerhalb von fünf Tagen vor Ankunft ist Voraussetzung. Bei Ankunft wird ein Test vorgenommen, für mindestens acht Tage muss ein Tracking-Armband getragen werden. Für mindestens vier Tage ist die Bewegungsfreiheit begrenzt auf bestimmte Lokalitäten. Ist ein weiterer Test dann negativ, ist eine freie Bewegung auf den Inseln möglich. Kosten in Höhe von 175 US-Dollar müssen Einreisende tragen. Die Quarantäne wird bei positiver Testung auf 14 Tage verlängert und von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Kaimaninseln (Cayman Islands) sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands sowie deren engen Familienangehörigen und anderen Besuchern in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Vor Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt und hier eine Einreisegenehmigung beantragt werden. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Die aktuellen COVID-19 Fallzahlen sowie weitere Informationen die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist nur über Antigua möglich und derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist auch für Touristen wieder möglich. Für die Einreise muss ein maximal fünf Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bietet Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Island - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 im europäischen Vergleich nur noch schwach betroffen, die Zahl der Neuinfektionen sind derzeit auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Alle Reisenden müssen zudem einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in häusliche Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kann keine geeignete häusliche Quarantäneunterkunft nachgewiesen werden, wird die Unterbringung in einer regierungsseitig betreuten Quarantäneunterkunft angeordnet. Gleiches gilt, wenn die Quarantäne gebrochen wird. Die freiwillige Unterbringung in der staatlichen Quarantäneunterkunft ist möglich.
Für Kinder gilt derzeit grundsätzlich die gleiche Regelung wie für Erwachsene.
Von der Quarantäne befreit sind Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Auch der Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 befreit von der Quarantäne. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an den bei der Einreise vorzulegenden Impfnachweis. Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab.
Derzeit müssen jedoch auch Einreisende mit einem Impfzertifikat oder dem Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion einen PCR-Test bei Einreise vornehmen lassen. Das Ergebnis ist in der Häuslichkeit abzuwarten. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind ohne PCR-Test, aber nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur stark eingeschränkt. Da Flugverbindungen von und nach Island meist nicht direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit sind Schwimmbäder, Sportstätten und kulturelle Einrichtungen geschlossen. Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von grundsätzlich zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung der Risikogebietseinstufung, Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 11. April 2021 nicht mehr für Israel.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Israel ist von COVID-19 inzwischen weniger betroffen, in den Palästinensischen Gebieten beträgt die Zahl der Neuinfektionen jedoch weiterhin mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu sollte vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, kann die anschließende Quarantäne in Heimquarantäne verbracht werden, wenn eine entsprechende Erklärung ausgefüllt wird und eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hierfür zur Verfügung steht, andernfalls muss die Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden. Die Heimquarantäne kann mit elektronischen Mitteln überwacht werden.
Reisende müssen außerdem bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis, nach Möglichkeit mit eingetragener Passnummer, vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Nach Einreise gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, und am neunten Quarantänetag einen weiteren PCR-Test durchzuführen, kann die Quarantäne von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, in Israel geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist zur Einreise geöffnet; für Ausländer ist die Einreise nur mit gültiger Einreiseerlaubnis der zuständigen israelischen Auslandsvertretung möglich. Es gelten die gleichen PCR-Test- und Quarantänepflichten wie bei Einreise über den Flughafen Ben Gurion. Am Freitag und Samstag ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-(bzw. King-Hussein-) Brücke nach Jordanien ist von Sonntag bis Donnerstag für ausreisende Ausländer geöffnet. Eine zusätzliche Genehmigung jordanischer Behörden kann erforderlich sein.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Menschenansammlungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen beschränkt zugelassen. Zugang zu Museen, Einkaufszentren, Fitnessstudios und weiteren Freizeiteinrichtungen sind unter bestimmten Auflagen möglich. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste geschlossen.
Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt.
Im gesamten Westjordanland gilt jeweils von donnerstags um 19 Uhr durchgehend bis sonntags um 6 Uhr sowie an den anderen Wochentagen von 19 Uhr bis 6 Uhr ein Lockdown. Lediglich Apotheken und Bäckereien dürfen öffnen; alle anderen privaten und öffentlichen Einrichtungen sind geschlossen. Versammlungen und Zusammenkünfte sind untersagt. In Abhängigkeit von der lokalen Infektionslage sind die Gouverneure befugt, abweichende Regelungen zu treffen.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Am Montag 12. April 2021 werden die Beschränkungen in sechs der 20 Regionen gelockert. Von der Entscheidung des Gesundheitsministeriums ist unter anderem die Lombardei einschließlich Mailand betroffen. Auch das Piemont und die Emilia-Romagna sowie die Toskana werden dann zur orangen Zone gehören - mit gelockerten Maßnahmen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Armenien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Armenien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Armenien mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das armenische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten PCR-Test möglich, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet.
Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze nach Georgien ist derzeit geschlossen, die in den Iran nur mit strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen in die Türkei und nach Aserbaidschan sind seit Jahren dauerhaft geschlossen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen Eriwan ist geöffnet; der Flugverkehr ist reduziert.
Beschränkungen im Land
Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes.
Hygieneregeln
Abstandsregeln sind zu beachten und in geschlossenen Räumen und im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft. Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der armenischen Regierung (in Englisch)und der Gesundheits- und Arbeitsinspektion der Republik Armenien (in Armenisch).
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d‘Ivoire wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 gemäß öffentlich verfügbaren Informationen bisher weniger stark betroffen. Es kam jedoch in den letzten Wochen zu einem Anstieg der Infektionszahlen. Regionaler Schwerpunkt ist der Bezirk Abidjan. Côte d‘Ivoire ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire sind für Passagierflüge geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin offiziell geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell drei Voraussetzungen:
1. Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 XOF (ca. 3 Euro). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
2. Reisende müssen den Nachweis eines negativen PCR-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als fünf Tage sein.
3. Bei der Einreise wird die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese unter 38° C und sind die unter erstens und zweitens genannten Bedingungen erfüllt, ist keine Heimquarantäne notwendig. Die Gesundheitsbehörden behalten sich aber vor, Reisende in den 14 Tagen nach Ankunft zu kontaktieren bzw. zu überwachen, z.B. per Geolokalisation. Liegt die Körpertemperatur bei Einreise über 38° C, werden Reisende auf COVID-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für den Test und ggf. Unterbringung müssen von den Reisenden selbst getragen werden. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
Die aktuelle Regelung kann sich jederzeit ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr offiziell geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Für die Ausreise aus Côte d’Ivoire bestehen aktuell zwei Voraussetzungen:
1. Vor der Ausreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Das elektronische Registrierungsformular muss heruntergeladen und ausgedruckt werden.
2. Bei der Online-Registrierung ist eine Zahlung in Höhe von 50.000 XOF (ca. 77 Euro) zu leisten. Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money “ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethodenstehen zur Verfügung. Die Zahlung deckt die Kosten für einen PCR-Test. Der Reiseantritt ist nach offiziellen Angaben nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Das Testergebnis darf nicht älter als fünf Tage sein. Verlangt der Zielstaat des Reisenden ein jüngeres Testergebnis, ist die kürzere Frist maßgeblich.
Reiseverbindungen
Internationale Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand gilt offiziell weiterhin, zudem wurde der Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels, Restaurants, Kinos, Bars und Nachtklubs haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme von Grönland und den Färöern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und den Färöern wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. In allen Regionen mit Ausnahme von Grönland und den Färöern überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Obwohl die dänische Regierung beschlossen hat, die Corona-Einschränkungen im Land schrittweise abzubauen, ist eine Aufhebung der Reisebeschränkungen derzeit nicht geplant. Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt bis auf Weiteres grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet. Nähere Informationen zur Vornahme von Tests findet man auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Im gesamten Land Dänemark gilt ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Für den Zeitraum bis 21. Mai 2021 liegt ein Öffnungsplan vor, der abhängig vom Infektionsgeschehen und ggf. mit lokalen Unterschieden schrittweise Lockerungen vorsieht. Die Öffnung geht einher mit der Einführung eines „Coronapasses“ (Dokument zu Test- bzw. Impfstatus) bzw. mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte COVID-19-Impfung oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen COVID-19-Testergebnisses, um z.B. Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder körpernahen Dienstleistungen zu erhalten.
Der Einzelhandel - mit Ausnahme von Einkaufszentren - ist geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Restaurants und Cafés dürfen vorerst nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen jedoch unter Auflagen öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft und Gottesdienste sind mit beschränkter Anzahl an Personen möglich.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen. Für Zusammenkünfte zuhause gilt die Empfehlung, diese auf max. fünf Personen zu beschränken. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende ohne vollständigen Impfschutz verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 2. Mai 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Ecuador - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ecuador wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Ecuador ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt. Einreisende ab zwei Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador entweder einen weniger als drei Tage alten negativen PCR- oder Antigen-Test oder einen Nachweis über eine vollständige Impfung vorlegen. Bei Einreise aus Europa sowie stichprobenartig aus anderen Ländern wird zudem ein Antigen-Schnelltest am Flughafen durchgeführt. Bei positivem Ergebnis müssen Reisende nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Die ecuadorianische Regierung hat in den folgenden acht Provinzen aufgrund der COVID-19-Pandemie erneut den Ausnahmezustand verhängt: Azuay; El Oro; Esmeraldas; Guayas; Loja; Manabí; Pichincha; Santo Domingo. Durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ist dieser Ausnahmezustand aufgrund der Präsidentschaftswahlen zunächst beschränkt bis zum 9. April 2021. Dort gelten eine nächtliche Ausgangssperre, Einschränkungen des privaten Autoverkehrs, sowie ein Versammlungsverbot. Die konkreten Regelungen für diese Provinzen wurden vom COE (Komitee für Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall) in Beschlüssen veröffentlicht.
In den weiteren Provinzen können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten.
Bars und Discotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Für Reisen nach Galapagos muss weniger als 96 Stunden vor Abflug auf die Inseln ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Ecuador kann dieser PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren durchgeführt werden. Auch ist ein vom Reiseveranstalter/Hotel beantragtes Salvoconducto (Passierschein) des Tourismusministeriums notwendig.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Region Kanta-Häme wird entlistet, Region Kymenlaasko wird zum Risikogebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kanta-Häme, Päijät-Häme und Pirkanmaa wird gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 11. April 2021 auch für die Region Kymenlaasko, jedoch nicht mehr für die Region Kanta-Häme.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19-Neuinfektionen sind regional unterschiedlich. Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa), die Region Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kymenlaasko, Päijät-Häme und Pirkanmaa. In diesen Regionen überschreitet bzw. überschritt zuletzt die Inzidenz 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind. Zum Teil ist der Besuch von Verwandten nicht erlaubt.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehr (z.B. dringende persönliche oder geschäftliche Gründe).
Für sie gilt eine Testpflicht und eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen einschließlich der Testpflicht bieten der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Für Reisende aus Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde. Zum Teil ist für die Beförderung nach Finnland ein Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Bis zum 18. April 2021 sind Restaurants in einigen Regionen vollständig geschlossen, ausgenommen sind Take-away-Dienstleistungen.
Detaillierte Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren und öffentlichen Gebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet bzw. überschritt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete zuletzt weiterhin 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Vereinigte Königreich als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung. Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ist zurückgegangen (Alert Level 4).
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen nach Großbritannien und Nordirland sind bis 11. April 2021 ausdrücklich untersagt. Ausreisen aus Großbritannien aus touristischen Gründen sind bis mindestens 17. Mai 2021 ausdrücklich untersagt.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Travel Ban Countries bzw. Ländern mit Virus-Mutationen. Dieses Einreiseverbot gilt auch für Reisende, die sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten haben und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, Irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Internationale Reisen aus und nach England sind zunächst bis zum 17. Mai 2021 nur mit triftigem Grund erlaubt. Ausgenommen von dem Verbot sind u.a. Reisen zu Geschäftswecken, zu medizinischen Behandlung oder zur Pflege von Angehörigen. Weitere Ausnahmen von dem Reiseverbot können auf dieser Liste nachgelesen werden.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details bietet die britische Regierung. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage eine Hotelquarantäne in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen: einen vor oder am zweiten Tag nach Einreise und einen weiteren Test am oder nach dem achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig sind, können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag weiterhin verpflichtend. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Seit dem 29. März 2021 sind Auslandsreisen nur aus einem triftigen Grund („reasonable excuse“) zulässig. Alle Ausreisenden müssen den Grund der Ausreise auf einem elektronischen Formular angeben. Das ausgefüllte Formular muss bei Ausreise entweder in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt und ggf. vorgezeigt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Darüber hinaus kann es bei Ausreisekontrollen zu Zurückweisungen kommen. Besuchsreisen nach Deutschland, z. B. zu den in Deutschland lebenden Eltern, sind nicht erlaubt.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Mit dem Fahrzeug nach Frankreich fahrend erlauben die französischen Vorschriften nach strenger Interpretation keinen Transit. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, so auch der Transit durch Belgien.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen PCR-Tests, Selbstauskunft) geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen. Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Grundsätzlich befindet sich ganz Großbritannien im Lockdown. Erste vorsichtige Lockerungen wurden in den Teilregionen bereits eingeführt.
Für England gelten folgende Regeln:
Seit dem 29. März 2021 ist das Verlassen des Hauses wieder erlaubt, es dürfen sich draußen bis zu sechs Personen aus bis zu sechs verschiedenen Haushalten („Rule of 6“) oder mit mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten treffen.
Nicht essentielle Geschäfte sind ab dem 12. April 2021 wieder geöffnet. Reisen im Inland sind wieder erlaubt. Auslandsreisen sind weiterhin untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Der Grund der Reise muss auf einem Formular erklärt werden. Legitime Gründe das Haus zu verlassen oder die eine Reise begründen könnten sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Das gesamte Gebiet von Wales unterliegt den strengen Regeln der Stufe 4. Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Haus verlassen werden. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich draußen treffen. Gartencenter und Friseure sind geöffnet. Reisen in Wales sind nur für in Wales lebende Personen gestattet.
In Nordirland gelten bis zunächst 15. April 2021 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man formt mit einem anderen Haushalt eine „bubble“. Es ist erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000,- GBP geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test, der vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen und sich anschließend in Quarantäne begeben. Bis auf wenige Ausnahmen müssen sich Reisende bei Einreise am fünften und zehnten Tag nach Einreise erneut einem COVID-19-Test unterziehen. Wenn das Ergebnis des Tests am zehnten Tag nach Einreise negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Reisende aus Ländern mit einer niedrigen COVID-19-Inzidenzen dürfen die Quarantäne bereits vorzeitig verlassen. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn die Ergebnisse weiterer COVID-19-Tests am zweiten, siebten und dreizehnten Tag nach Einreise negativ sind. Verzichtet man auf die Tests, muss man zwingend 21 Tage in Quarantäne bleiben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gilt bis auf weiteres ein Lockdown. Das eigene Haus darf bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen werden. Nur bestimmte Personen dürfen noch nach Gibraltar einreisen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf vorlegen und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Eine Einreise nach Anguilla ist mindestens bis 17. April 2021 nicht ohne weiteres möglich. Ausnahmen müssen einzeln bewilligt und können hierzu online beantragt werden. Es ist unter anderem ein negativer COVID-19-Test erforderlich, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss. Fährverkehr von und nach Marigot Port auf St. Martin findet derzeit nicht statt. . Es besteht zudem nach Ankunft eine Quarantänepflicht von 10 bis 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen max. 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende COVID-19-Tests werden bei Einreise und erneut vier, acht und 14 Tage nach Einreise durchgeführt. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Ableistung einer viertägigen Quarantäne nach Einreise. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist mit Ausnahme von Reisenden aus dem Vereinigten Königreich, der Dominikanischen Republik und Südafrika über den internationalen Flughafen T B Lettsome wieder möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden, ein negativer COVID-19-Test innerhalb von fünf Tagen vor Ankunft ist Voraussetzung. Bei Ankunft wird ein Test vorgenommen, für mindestens acht Tage muss ein Tracking-Armband getragen werden. Für mindestens vier Tage ist die Bewegungsfreiheit begrenzt auf bestimmte Lokalitäten. Ist ein weiterer Test dann negativ, ist eine freie Bewegung auf den Inseln möglich. Kosten in Höhe von 175 US-Dollar müssen Einreisende tragen. Die Quarantäne wird bei positiver Testung auf 14 Tage verlängert und von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Kaimaninseln (Cayman Islands) sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands sowie deren engen Familienangehörigen und anderen Besuchern in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Vor Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt und hier eine Einreisegenehmigung beantragt werden. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Die aktuellen COVID-19 Fallzahlen sowie weitere Informationen die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist nur über Antigua möglich und derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist auch für Touristen wieder möglich. Für die Einreise muss ein maximal fünf Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bietet Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Island - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 im europäischen Vergleich nur noch schwach betroffen, die Zahl der Neuinfektionen sind derzeit auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Alle Reisenden müssen zudem einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in häusliche Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kann keine geeignete häusliche Quarantäneunterkunft nachgewiesen werden, wird die Unterbringung in einer regierungsseitig betreuten Quarantäneunterkunft angeordnet. Gleiches gilt, wenn die Quarantäne gebrochen wird. Die freiwillige Unterbringung in der staatlichen Quarantäneunterkunft ist möglich.
Für Kinder gilt derzeit grundsätzlich die gleiche Regelung wie für Erwachsene.
Von der Quarantäne befreit sind Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Auch der Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 befreit von der Quarantäne. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an den bei der Einreise vorzulegenden Impfnachweis. Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab.
Derzeit müssen jedoch auch Einreisende mit einem Impfzertifikat oder dem Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion einen PCR-Test bei Einreise vornehmen lassen. Das Ergebnis ist in der Häuslichkeit abzuwarten. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind ohne PCR-Test, aber nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur stark eingeschränkt. Da Flugverbindungen von und nach Island meist nicht direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit sind Schwimmbäder, Sportstätten und kulturelle Einrichtungen geschlossen. Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von grundsätzlich zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung der Risikogebietseinstufung, Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 11. April 2021 nicht mehr für Israel.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Israel ist von COVID-19 inzwischen weniger betroffen, in den Palästinensischen Gebieten beträgt die Zahl der Neuinfektionen jedoch weiterhin mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu sollte vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, kann die anschließende Quarantäne in Heimquarantäne verbracht werden, wenn eine entsprechende Erklärung ausgefüllt wird und eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hierfür zur Verfügung steht, andernfalls muss die Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden. Die Heimquarantäne kann mit elektronischen Mitteln überwacht werden.
Reisende müssen außerdem bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis, nach Möglichkeit mit eingetragener Passnummer, vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Nach Einreise gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, und am neunten Quarantänetag einen weiteren PCR-Test durchzuführen, kann die Quarantäne von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, in Israel geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist zur Einreise geöffnet; für Ausländer ist die Einreise nur mit gültiger Einreiseerlaubnis der zuständigen israelischen Auslandsvertretung möglich. Es gelten die gleichen PCR-Test- und Quarantänepflichten wie bei Einreise über den Flughafen Ben Gurion. Am Freitag und Samstag ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-(bzw. King-Hussein-) Brücke nach Jordanien ist von Sonntag bis Donnerstag für ausreisende Ausländer geöffnet. Eine zusätzliche Genehmigung jordanischer Behörden kann erforderlich sein.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Menschenansammlungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen beschränkt zugelassen. Zugang zu Museen, Einkaufszentren, Fitnessstudios und weiteren Freizeiteinrichtungen sind unter bestimmten Auflagen möglich. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste geschlossen.
Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands sind nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt.
Im gesamten Westjordanland gilt jeweils von donnerstags um 19 Uhr durchgehend bis sonntags um 6 Uhr sowie an den anderen Wochentagen von 19 Uhr bis 6 Uhr ein Lockdown. Lediglich Apotheken und Bäckereien dürfen öffnen; alle anderen privaten und öffentlichen Einrichtungen sind geschlossen. Versammlungen und Zusammenkünfte sind untersagt. In Abhängigkeit von der lokalen Infektionslage sind die Gouverneure befugt, abweichende Regelungen zu treffen.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Am Montag 12. April 2021 werden die Beschränkungen in sechs der 20 Regionen gelockert. Von der Entscheidung des Gesundheitsministeriums ist unter anderem die Lombardei einschließlich Mailand betroffen. Auch das Piemont und die Emilia-Romagna sowie die Toskana werden dann zur orangen Zone gehören - mit gelockerten Maßnahmen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.04.2021 - Teil 2
Kroatien - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kroatien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kroatien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Kroatien mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control ECDC.
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten mit Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer des Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Die geltenden Test- und Quarantänevorschriften werden vom kroatischen Innenministerium auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Verstöße gegen die Test- und Quarantäneauflagen werden mit einem hohen Ordnungsgeld geahndet.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht. Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt. Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet statt. Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen kann auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija nachgelesen werden.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung. Cafés und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie im Freien überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht drohen Bußgelder. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften ist eine reduzierte Anzahl von Personen zugelassen.
Als Folge hoher Infektionszahlen haben die verschiedenen Gespanschaften darüber hinaus jeweils eigene Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen, die auf der Corona-Webseite der kroatischen Regierung nachzulesen sind.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebiet eingestuften Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
Lettland - Einstufung zum Risikogebiet, bisher Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag bis vor kurzem bei mehr als 200 und liegt weiterhin bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Lettland bisher als Hochinzidenzgebiet und mit Wirkung vom 11. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich dürfen nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten. Ausnahmen gelten für folgende Reisezwecke:
Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Reisen auf der Durchreise oder zur Begleitung reisender Minderjähriger sowie die Rückkehr zum ständigen Wohnort oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Die Angaben zum Zweck der Reise müssen im Fragebogen eingetragen und der Nachweis durch entsprechende Dokumente erbracht werden.
Für Reisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bieten die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Testbefund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben, die meisten bisher geltenden Maßnahmen bleiben aber weiter in Kraft.
Die Gastronomie ist bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen statt. Die Einkaufszentren sind geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind geschlossen. Sporttraining ist im Außenbereich mit maximal 10 Teilnehmern gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
Litauen - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen, vor allem die Hauptstadt Vilnius. Litauen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Einreisende aus allen Staaten weltweit, also auch aus Deutschland, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs-, Test- und Quarantänepflicht in Litauen.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Die Einreise nach Litauen ist nur noch möglich, sofern ein bei Einreise höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test oder Antigen-Test (Nasopharynx-Abstrich) in einer der EU-Amtssprachen vorgelegt wird. Ausnahmen bestehen für wenige Personengruppen, u.a. für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage, kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag allerdings verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen genesen sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne vorgesehen. Der entsprechende Nachweis des Arztes ist in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben und dies entsprechend belegen können.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nichtquarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet, während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen.
Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje, Panemunė–Sovetsk, Tverečius-Vidzy, Šumskas-Losha und Papelekis-Lyntupy möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zum 30. April 2021 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Treffen mit Personen aus anderen Haushalten sind mit Ausnahme von Spaziergängen im Freien zu zweit untersagt.
Restaurants dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet, auch Geschäfte mit direktem Zugang von der Straße. Friseure und ähnliche Dienstleister dürfen ihre Dienste mit Auflagen anbieten. Der Umfang an Öffnungen hängt vom Infektionsgeschehen in der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt landesweit, auch im Freien, sofern nicht mindestens zwei Meter Abstand zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Malta - Einstufung zum Risikogebiet, bisher Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag bis vor kurzem bei mehr als 200 und liegt weiterhin bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta bisher als Hochinzidenzgebiet, mit Wirkung vom 11. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländer n“ einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländer n“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner müssen bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ und eine „Passenger Locator Form “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Innerhalb von 7-10 Tagen ist ein weiterer PCR-Test in Malta zu machen. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
In Malta gilt ein landesweiter Lockdown. Bars, Klubs, Restaurants, Museen, Theater, Sportstudios u.a. sind bis mindestens 11. April 2021 geschlossen; Restaurants und Imbisse dürfen aber Take-Away-Dienstleistungen anbieten. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Friseure, Barbiere, Schönheitssalons, Bekleidungsgeschäfte, Möbel- und Juweliergeschäfte, Spielzeugläden und Floristen sind geschlossen, Besuche in Krankenhäusern sowie von Gottesdiensten (außer Beerdigungen) sind nicht gestattet. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw.
Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden und den Hinweisen des Malta International Airports .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Royal Air Maroc setzt Flüge mit 39 Ländern bis zum 21. Mai 2021 aus. Quelle: Maghreb Post
Moldau, Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Republik Moldau als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisende müssen bei Einreise in die Republik Moldau ein Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen und unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Kinder unter 5 Jahren,
- Reisende mit negativem PCR-Testergebnis in rumänischer, englischer, französischer oder russischer Sprache; der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein und muss bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein,
- Kraftfahrer im Waren-, Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
- Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung“ (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),
- Schüler und Studenten der Republik Moldau, die täglich in Lehreinrichtungen der Nachbarstaaten bzw. Schüler und Studenten der Nachbarstaaten, die täglich in der Republik Moldau unterrichtet werden (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),
- Pendler,
- Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe,
- Transitreisende,
- Personen, die anhand einer amtlichen Bestätigung in rumänischer, englischer oder russischer Sprache nachweisen können, dass sie zweimal gegen COVID-19 geimpft wurden.
Die 14-tägige Quarantäne kann gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests, der frühestens 10 Tage nach Einreise durchgeführt werden kann, vorzeitig beendet werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Die moldauische Regierung hat landesweit den Notstand ausgerufen. Jegliche Versammlungen sind verboten. Beim Verlassen der Wohnung ist ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen. Der Aufenthalt in innerstädtischen Parks, Wäldern, Spiel- und Sportplätzen sowie sonstigen Freizeitanlagen ist eingeschränkt gestattet, vorausgesetzt ist das Tragen eines Mund-Nasen Schutzes. In Chişinău und Bălƫi gilt eine Ausgangssperre zwischen 23 und 5 Uhr. Ausnahmen gelten beim Verlassen der Wohnung zu dienstlichen Zwecken, um Ärzte aufzusuchen, Medikamente zu besorgen, für Personen im Transit oder Reisende mit Flug-, Zug-, Busverbindungen, die in die Zeit der Ausgangssperre fallen (Vorlage geeigneter Nachweise notwendig).
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten öffentlichen Raum insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen und überall dort, wo der ein Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Beschränkungen im Land
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war zunächst von COVID-19 weniger betroffen. Seit November 2020 häufen sich jedoch die Zahlen der bestätigten Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 1. Mai 2021 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger.
Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist nicht mehr die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich. Flugtickets können nunmehr direkt bei der durchführenden Fluggesellschaft (je nach Destination) gebucht werden. Einzig für die Einreise über Seoul ist aktuell nach wie vor eine Anmeldung über das mongolische Außenministerium erforderlich. Für die Einreise ist ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich.
Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden alt sein darf. Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 7-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i. d. R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Die zur Verfügung stehenden Quarantäneeinrichtungen sind auf dieser Webseite veröffentlicht. Während der Quarantäne sind mindestens zwei PCR-Tests durchzuführen. Die Quarantäne endet erst, wenn beide Testergebnisse negativ sind und keine typischen COVID-19-Symptome vorliegen. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Von der Quarantänepflicht sind alle diejenigen ausgenommen, die nachweislich bereits seit mindestens 14 Tagen vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder die nachweislich bereits an COVID-19 erkrankt waren und vollständig genesen sind.
Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z. B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 100 € (50.000 MNT pro Person/Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 1. Mai 2021 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen. In Ulan Bator gilt vom 10. April 2021, 6 Uhr, bis zum 25. April 2021, 6 Uhr, die Stufe der uneingeschränkten Bereitschaft (Level Rot, Stufe vier von vier). Die Bevölkerung ist aufgerufen zu Hause zu bleiben. Behörden und staatliche Einrichtungen arbeiten eingeschränkt; nur Geschäfte und Dienstleistungen des Grundbedarfs sind geöffnet. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist nur bei wichtigem Grund und unter Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 MNT (ca. 15 Euro) geahndet. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden häufig aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Paraguay - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Paraguay wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Paraguay ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Paraguay wurde als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise muss ein PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 10 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ist dieser Test negativ, entfällt die Quarantänepflicht. Wird der Test nicht vorgelegt oder ist er positiv, müssen sich Reisende in eine 10-tägige Quarantäne begeben, die sie in der eigenen Wohnung verbringen können. Alternativ stehen auch Sammelunterkünfte und sogenannte „Gesundheitshotels“ zur Verfügung. Reisende müssen innerhalb von 24 Stunden vor Einreise online ein Gesundheitsformular des paraguayischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Bei Einreise aus Brasilien und Aufenthalt in Brasilien von über 24 Stunden, muss eine siebentägige Quarantäne eingehalten werden. Ausländer aus Nicht-Mercosur und assoziierten Staaten (Argentinien, Brasilien, Uruguay, Venezuela, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Guyana, Peru, Surinam), die nicht über einen Aufenthaltstitel in Paraguay verfügen und sich nur vorübergehend im Land aufhalten, müssen bei der Einreise einen gültigen Krankenversicherungsschutz nachweisen, der auch eine ärztliche Behandlung im Falle einer Erkrankung an COVID-19 abdeckt.
Personen, die innerhalb der letzten 14 bis 90 Tage vor Einreise nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Vorlage eines negativen PCR-Tests befreit, müssen dies aber durch entsprechende Laborbefunde nachweisen.
Paraguayische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltstitel für das Land können bei Ankunft auf dem Flughafen in Asunción einen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen (umgerechnet ca. 60,- Euro). Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sie sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne ist mit Vorlage des negativen Testergebnisses beendet, bei positivem Ergebnis muss eine Quarantäne von insgesamt 10 Tagen eingehalten werden.
Durch- und Weiterreise
Seit Ende März 2020 gelten Beschränkungen für den Grenzverkehr mit den Nachbarländern. Für die drei bereits geöffneten Grenzübergänge zu Brasilien gelten folgende Öffnungszeiten:
- Puente Internacional de la Amistad (Ciudad del Este und Foz de Iguazú): 5 Uhr bis 14 Uhr, außerhalb dieser Zeiten ist die Einreise nur für paraguayische Staatsangehörige und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel für Paraguay möglich.
- Pedro Juan Caballero und Ponta Porã: 9 Uhr bis 22 Uhr
- Salto del Guairá und Mundo Novo: 6 Uhr bis 21 Uhr.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr am internationalen Flughafen in Asunción findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt grundsätzlich eine Ausgangssperre von 0 bis 5 Uhr. Veranstaltungen, kulturelle, religiöse und private Treffen sind zeitlich begrenzt und nur mit einer begrenzten Personenzahl erlaubt.
Für Hotels gelten Hygieneauflagen. Kinder dürfen sich nur in Begleitung eines Erwachsenen im öffentlichen Raum aufhalten.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die üblichen Hygieneregeln im Zusammenhang mit COVID-19.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen der paraguayischen Behörden.
• Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen beim paraguayischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
San Marino - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach San Marino wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
San Marino ist von COVID-19 stark betroffen. Dort beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb San Marino als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das Instituto per la Sicurezza Sociale. San Marino hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen.
Einreise
Die Einreise erfolgt grundsätzlich über Italien, so dass die Einreisebestimmungen für Italien maßgeblich sind.
Bei Einreise von Personen nach San Marino, die sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb von Italien und dem Vatikan aufgehalten haben, ist die Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder eine Bescheinigung über eine erfolgte SARS-CoV-2-Impfung erforderlich. Die Nachweise sind der nationalen Gesundheitsbehörde per E-Mail an laboratorio.analisi@iss.sm oder laboratorioanalisi@pec.sm (Tel.: 00378(0)549 994 308) zur Verifizierung zu übersenden. Weitere Informationen bietet das Außenministerium von San Marino.
Staatsangehörige San Marinos, Personen, die in San Marino ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und die aus Ländern außer Italien und dem Vatikan nach San Marino zurückkehren oder sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb dieser beiden Länder aufgehalten haben, müssen die Einreise vorab dem „Centro Unico Prenotazioni dell’ISS“ /“Single Booking Center“ (Telefon: 00378(0)549 994889) oder E-Mail) melden, damit innerhalb von 48 Stunden nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden kann. Alternativ kann dem „Laboratorio Analisi dell’ISS ein negatives Ergebnis eines PCR- oder Antigen-Tests oder eine Bescheinigung über die erfolgte SARS-CoV-2-Impfung vorgelegt werden. Der COVID-19-Test muss dabei innerhalb von 48 Stunden vor Einreise nach San Marino erfolgt sein. Bis zum Erhalt des Testergebnisses müssen sich die Personen in treuhänderische Quarantäne (autoisolamento fiduciario) begeben. Ist das Testergebnis positiv, muss die Quarantäne zu Hause (isolamento domiciliare) erfolgen. Die Kosten des Tests und der Quarantäne sind von den Reisenden zu tragen. Die Nichtbeachtung der Mitteilungs- und Quarantänepflicht wird mit hohen Geldstrafen geahndet.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den zuständigen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden.
Reisen zwischen San Marino und den italienischen Regionen, die von den italienischen Behörden als „rot“ und „orange“ eingestuft sind, sind verboten (außer zur Arbeit, aus gesundheitlichen oder sonstigen triftigen Gründen sowie zu Studienzwecken, wenn Präsenzunterricht gestattet ist). Triftige Gründe sind durch Selbsterklärung nachzuweisen. Dazu zählen u.a. der Besuch oder das Abholen eines minderjährigen Kindes vom oder beim anderen Elternteil, Aufsuchen des Zweitwohnsitzes, des Partners oder Einkaufsfahrten für Lebensmittel oder Produkte, die nicht am Wohnsitz erhältlich sind.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch San Marino und Italien ist aus den anderen EU/Schengen-Staaten bis zu 36 Stunden möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Zu Durch- und Weiterreise durch Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Busverkehr, Fahrpläne sind bei den jeweiligen Anbietern online einsehbar. Für Verbindungen ab Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Beschränkungen im Land
In San Marino gelten zunächst bis zum 1. Mai 2021, 5 Uhr die Einschränkungen aus den Dekreten 206/2020 und 63/2021. Bis einschließlich 18. April 2021 sind Bewegungen innerhalb San Marinos sind nur von 5 bis 22 Uhr gestattet; vom 19. bis zum 25. April 2021 von 5 bis 24 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist dies nur aus nachgewiesenen Arbeits- und gesundheitlichen Gründen und bei Notfällen gestattet. Die auszufüllende Selbsterklärung und die Gründe können von der Polizei kontrolliert werden. Nach dem 26. April 2021 entfallen die Ausgangsbeschränkungen.
Versammlungen von mehr als vier Personen aus einem Haushalt an privaten und öffentlichen Orten sind nicht gestattet. Das Betreten von Parks und öffentlichen Plätzen ist derzeit nur aus Gründen der Wirtschaft, der Arbeit oder des Wohnens erlaubt; ab dem 12. April 2021 sind diese wieder zugänglich. Bis zum 12. April 2021 dürfen an Feiertagen und Wochenenden nur Geschäfte für Lebensmittel und Tiernahrung, Zeitungshändler, Tabakwarenhändler, Apotheken und Optiker geöffnet sein. Danach darf der Einzelhandel unter Auflagen öffnen. Für Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten, welche schrittweise ausgeweitet und ab dem 26. April 2021 aufgehoben werden. Museen dürfen ab dem 12. April 2021 wieder öffnen, Kinos und Theater mit Beschränkungen ab dem 26. April 2021. Clubs und Diskotheken bleiben bis auf weiteres geschlossen. Private Feiern sind nicht erlaubt. Der öffentliche Nahverkehr ist weiterhin nutzbar, es gelten besondere Beförderungsbestimmungen für Fahrzeuge.
Hygieneregeln
Im Freien und in geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen mit entsprechender Einschränkung. Plexiglas-Visiere und Stoffmasken sind nicht zugelassen. Die Nicht-Einhaltung der Maskenpflicht kann mit Bußgeldern bestraft werden. Temperaturmessungen vor Betreten öffentlich zugänglicher Einrichtungen sind möglich. Ein Abstand von einem Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Personen, die zu einem Haushalt gehören und daher die Regeln zur Abstandswahrung nicht beachten müssen, müssen eine Erklärung ausfüllen, welche sich im Anhang zu Dekret Nr. 96 findet.
• Informieren Sie sich auf der Website des san-marinesischen Außenministeriums und der Regierung , dem Istituto per la Sicurezza Sociale oder über diese E-Mailadresse.
• Bei Grippesymptomen oder Fieber (über 37,5°C) ist es nicht gestattet, das Haus zu verlassen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, einen Arzt zu kontaktieren.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise Italien.
Slowakei - Einstufung zum Risikogebiet, bisher Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag lange bei mehr als 200 und liegt weiterhin in allen Landesteilen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei bisher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) mit Wirkung vom 11. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Reisende mit Voraufenthalten in anderen EU-Ländern, Großbritannien, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines Tests auf. Die Quarantäne endet mit der Bestätigung des negativen Testergebnisses, ansonsten bei Symptomfreiheit automatisch nach 14 Tagen. Für Kinder unter 10 Jahren endet die Quarantäne zu dem Zeitpunkt, in dem sie für die im gleichen Haushalt lebenden Personen endet.
Berufspendler mit Wohnsitz in der Slowakei und Berufspendler, die in der Slowakei arbeiten, müssen die Einreise anmelden und eine Arbeitgeberbescheinigung nach vorgegebenem Muster und ein negatives Testergebnis bei Einreise vorlegen (Antigentest nicht älter als 48 Stunden, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden). Diese Personen können sich nach der Einreise unmittelbar auf eigene Kosten einem PCR-Test unterziehen. Die Quarantäne endet dann mit dem negativen Testergebnis des slowakischen Labors, andernfalls bei Symptomfreiheit nach 14 Tagen.
Das gleiche gilt für geimpfte Personen (ab 14 Tage nach der zweiten Impfdosis) oder Personen, die in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bestätigung ihres slowakischen Hausarztes haben.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten auch für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr und für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Kontrollen durchgeführt. Mit der Schließung kleinerer Grenzübergänge ist zu rechnen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind möglich. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt. Bis auf Weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 20 Uhr darf die Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen werden:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Einkäufe des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Kraftstoff, Tierfutter), sonstige Geschäfte bleiben geschlossen
• Fahrten zur Bank, Post, Versicherung, Reinigung und zur Abholung online bestellter Waren (nur mit negativem Testergebnis)
• Fahrten zur Schule oder zum Kindergarten (nur mit negativem Testergebnis)
• Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
• Fahrten zu Teststationen für PCR- und Antigentests
• Teilnahme an Beerdigungen, Taufen oder Eheschließungen
• Tierpflege
• Erholung in der Natur, Individualsport (nur innerhalb des eigenen Bezirks)
• Reisen von Kindern zum getrennt lebenden Elternteil und Reisen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind
• Fahrten zur Landesgrenze bei notwendigen, nichttouristischen Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
In der Zeit von 20 bis 1 Uhr darf die eigene Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen werden:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
• Fahrten zur Landesgrenze bei notwendigen, nichttouristischen Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Die vorstehenden Aufzählungen sind nicht vollständig. Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in den am stärksten betroffenen Regionen nicht älter als sieben Tage sein. Testergebnisse, die zwischen 1. und 4. April 2021 ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeit bis 11. April 2021. Wer in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Wer seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 hat, benötigt ebenfalls keinen Test.
Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) befinden sich auf der Homepage der slowakischen Regierung.
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt. Zum Zeitpunkt der Einreise in die Slowakei darf das Testergebnis darüber hinaus nicht älter als 72 Stunden sein.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind grundsätzlich nicht erlaubt. Hotels dürfen keine Touristen aufnehmen.
Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr.
Die Regierung hat den Notstand bis 28. April 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von fünf Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. FFP2-Masken sind in allen Innenräumen vorgeschrieben, z.B. in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg insbesondere auch zu speziellen Regelungen für Berufspendler.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kroatien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kroatien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Kroatien mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control ECDC.
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten mit Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer des Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Die geltenden Test- und Quarantänevorschriften werden vom kroatischen Innenministerium auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Verstöße gegen die Test- und Quarantäneauflagen werden mit einem hohen Ordnungsgeld geahndet.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht. Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt. Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet statt. Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen kann auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija nachgelesen werden.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung. Cafés und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie im Freien überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht drohen Bußgelder. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften ist eine reduzierte Anzahl von Personen zugelassen.
Als Folge hoher Infektionszahlen haben die verschiedenen Gespanschaften darüber hinaus jeweils eigene Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen, die auf der Corona-Webseite der kroatischen Regierung nachzulesen sind.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebiet eingestuften Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
Lettland - Einstufung zum Risikogebiet, bisher Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag bis vor kurzem bei mehr als 200 und liegt weiterhin bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Lettland bisher als Hochinzidenzgebiet und mit Wirkung vom 11. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus der EU (einschließlich Deutschland), Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich dürfen nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten. Ausnahmen gelten für folgende Reisezwecke:
Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Reisen auf der Durchreise oder zur Begleitung reisender Minderjähriger sowie die Rückkehr zum ständigen Wohnort oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Die Angaben zum Zweck der Reise müssen im Fragebogen eingetragen und der Nachweis durch entsprechende Dokumente erbracht werden.
Für Reisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bieten die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als 10 Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen. Bei Einreise ist ein negativer PCR-Testbefund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand aufgehoben, die meisten bisher geltenden Maßnahmen bleiben aber weiter in Kraft.
Die Gastronomie ist bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen statt. Die Einkaufszentren sind geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind geschlossen. Sporttraining ist im Außenbereich mit maximal 10 Teilnehmern gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
Litauen - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 stark betroffen, vor allem die Hauptstadt Vilnius. Litauen ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Einreisende aus allen Staaten weltweit, also auch aus Deutschland, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs-, Test- und Quarantänepflicht in Litauen.
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Die Einreise nach Litauen ist nur noch möglich, sofern ein bei Einreise höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test oder Antigen-Test (Nasopharynx-Abstrich) in einer der EU-Amtssprachen vorgelegt wird. Ausnahmen bestehen für wenige Personengruppen, u.a. für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage, kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag allerdings verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen genesen sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne vorgesehen. Der entsprechende Nachweis des Arztes ist in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben und dies entsprechend belegen können.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nichtquarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet, während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen.
Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje, Panemunė–Sovetsk, Tverečius-Vidzy, Šumskas-Losha und Papelekis-Lyntupy möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zum 30. April 2021 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Treffen mit Personen aus anderen Haushalten sind mit Ausnahme von Spaziergängen im Freien zu zweit untersagt.
Restaurants dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet, auch Geschäfte mit direktem Zugang von der Straße. Friseure und ähnliche Dienstleister dürfen ihre Dienste mit Auflagen anbieten. Der Umfang an Öffnungen hängt vom Infektionsgeschehen in der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv-getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt landesweit, auch im Freien, sofern nicht mindestens zwei Meter Abstand zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Malta - Einstufung zum Risikogebiet, bisher Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag bis vor kurzem bei mehr als 200 und liegt weiterhin bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta bisher als Hochinzidenzgebiet, mit Wirkung vom 11. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländer n“ einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländer n“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner müssen bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ und eine „Passenger Locator Form “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Innerhalb von 7-10 Tagen ist ein weiterer PCR-Test in Malta zu machen. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
In Malta gilt ein landesweiter Lockdown. Bars, Klubs, Restaurants, Museen, Theater, Sportstudios u.a. sind bis mindestens 11. April 2021 geschlossen; Restaurants und Imbisse dürfen aber Take-Away-Dienstleistungen anbieten. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Friseure, Barbiere, Schönheitssalons, Bekleidungsgeschäfte, Möbel- und Juweliergeschäfte, Spielzeugläden und Floristen sind geschlossen, Besuche in Krankenhäusern sowie von Gottesdiensten (außer Beerdigungen) sind nicht gestattet. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw.
Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden und den Hinweisen des Malta International Airports .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Royal Air Maroc setzt Flüge mit 39 Ländern bis zum 21. Mai 2021 aus. Quelle: Maghreb Post
Moldau, Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Republik Moldau als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisende müssen bei Einreise in die Republik Moldau ein Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen und unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Kinder unter 5 Jahren,
- Reisende mit negativem PCR-Testergebnis in rumänischer, englischer, französischer oder russischer Sprache; der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein und muss bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein,
- Kraftfahrer im Waren-, Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Schienenverkehr,
- Reisen „zu medizinischen und humanitären Zwecken, einschließlich Begleitung“ (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),
- Schüler und Studenten der Republik Moldau, die täglich in Lehreinrichtungen der Nachbarstaaten bzw. Schüler und Studenten der Nachbarstaaten, die täglich in der Republik Moldau unterrichtet werden (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich),
- Pendler,
- Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe,
- Transitreisende,
- Personen, die anhand einer amtlichen Bestätigung in rumänischer, englischer oder russischer Sprache nachweisen können, dass sie zweimal gegen COVID-19 geimpft wurden.
Die 14-tägige Quarantäne kann gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests, der frühestens 10 Tage nach Einreise durchgeführt werden kann, vorzeitig beendet werden.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Die moldauische Regierung hat landesweit den Notstand ausgerufen. Jegliche Versammlungen sind verboten. Beim Verlassen der Wohnung ist ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen. Der Aufenthalt in innerstädtischen Parks, Wäldern, Spiel- und Sportplätzen sowie sonstigen Freizeitanlagen ist eingeschränkt gestattet, vorausgesetzt ist das Tragen eines Mund-Nasen Schutzes. In Chişinău und Bălƫi gilt eine Ausgangssperre zwischen 23 und 5 Uhr. Ausnahmen gelten beim Verlassen der Wohnung zu dienstlichen Zwecken, um Ärzte aufzusuchen, Medikamente zu besorgen, für Personen im Transit oder Reisende mit Flug-, Zug-, Busverbindungen, die in die Zeit der Ausgangssperre fallen (Vorlage geeigneter Nachweise notwendig).
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten öffentlichen Raum insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen geschlossenen Räumen und überall dort, wo der ein Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Behörden des abtrünnigen Landesteils Transnistrien haben den Notstand zum 15. Juni 2020 auslaufen lassen. Die verfügten Einschränkungen bleiben jedoch bestehen. Es dürfen weiterhin keine Ausländer einreisen.
Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die in Transnistrien ihren Wohnsitz haben sowie für Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Beschränkungen im Land
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war zunächst von COVID-19 weniger betroffen. Seit November 2020 häufen sich jedoch die Zahlen der bestätigten Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 1. Mai 2021 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger.
Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist nicht mehr die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich. Flugtickets können nunmehr direkt bei der durchführenden Fluggesellschaft (je nach Destination) gebucht werden. Einzig für die Einreise über Seoul ist aktuell nach wie vor eine Anmeldung über das mongolische Außenministerium erforderlich. Für die Einreise ist ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich.
Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden alt sein darf. Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 7-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i. d. R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Die zur Verfügung stehenden Quarantäneeinrichtungen sind auf dieser Webseite veröffentlicht. Während der Quarantäne sind mindestens zwei PCR-Tests durchzuführen. Die Quarantäne endet erst, wenn beide Testergebnisse negativ sind und keine typischen COVID-19-Symptome vorliegen. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Von der Quarantänepflicht sind alle diejenigen ausgenommen, die nachweislich bereits seit mindestens 14 Tagen vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder die nachweislich bereits an COVID-19 erkrankt waren und vollständig genesen sind.
Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z. B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 100 € (50.000 MNT pro Person/Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 1. Mai 2021 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen. In Ulan Bator gilt vom 10. April 2021, 6 Uhr, bis zum 25. April 2021, 6 Uhr, die Stufe der uneingeschränkten Bereitschaft (Level Rot, Stufe vier von vier). Die Bevölkerung ist aufgerufen zu Hause zu bleiben. Behörden und staatliche Einrichtungen arbeiten eingeschränkt; nur Geschäfte und Dienstleistungen des Grundbedarfs sind geöffnet. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist nur bei wichtigem Grund und unter Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 MNT (ca. 15 Euro) geahndet. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden häufig aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Paraguay - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Paraguay wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Paraguay ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Paraguay wurde als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise muss ein PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 10 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ist dieser Test negativ, entfällt die Quarantänepflicht. Wird der Test nicht vorgelegt oder ist er positiv, müssen sich Reisende in eine 10-tägige Quarantäne begeben, die sie in der eigenen Wohnung verbringen können. Alternativ stehen auch Sammelunterkünfte und sogenannte „Gesundheitshotels“ zur Verfügung. Reisende müssen innerhalb von 24 Stunden vor Einreise online ein Gesundheitsformular des paraguayischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Bei Einreise aus Brasilien und Aufenthalt in Brasilien von über 24 Stunden, muss eine siebentägige Quarantäne eingehalten werden. Ausländer aus Nicht-Mercosur und assoziierten Staaten (Argentinien, Brasilien, Uruguay, Venezuela, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Guyana, Peru, Surinam), die nicht über einen Aufenthaltstitel in Paraguay verfügen und sich nur vorübergehend im Land aufhalten, müssen bei der Einreise einen gültigen Krankenversicherungsschutz nachweisen, der auch eine ärztliche Behandlung im Falle einer Erkrankung an COVID-19 abdeckt.
Personen, die innerhalb der letzten 14 bis 90 Tage vor Einreise nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Vorlage eines negativen PCR-Tests befreit, müssen dies aber durch entsprechende Laborbefunde nachweisen.
Paraguayische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltstitel für das Land können bei Ankunft auf dem Flughafen in Asunción einen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen (umgerechnet ca. 60,- Euro). Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sie sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne ist mit Vorlage des negativen Testergebnisses beendet, bei positivem Ergebnis muss eine Quarantäne von insgesamt 10 Tagen eingehalten werden.
Durch- und Weiterreise
Seit Ende März 2020 gelten Beschränkungen für den Grenzverkehr mit den Nachbarländern. Für die drei bereits geöffneten Grenzübergänge zu Brasilien gelten folgende Öffnungszeiten:
- Puente Internacional de la Amistad (Ciudad del Este und Foz de Iguazú): 5 Uhr bis 14 Uhr, außerhalb dieser Zeiten ist die Einreise nur für paraguayische Staatsangehörige und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel für Paraguay möglich.
- Pedro Juan Caballero und Ponta Porã: 9 Uhr bis 22 Uhr
- Salto del Guairá und Mundo Novo: 6 Uhr bis 21 Uhr.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr am internationalen Flughafen in Asunción findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt grundsätzlich eine Ausgangssperre von 0 bis 5 Uhr. Veranstaltungen, kulturelle, religiöse und private Treffen sind zeitlich begrenzt und nur mit einer begrenzten Personenzahl erlaubt.
Für Hotels gelten Hygieneauflagen. Kinder dürfen sich nur in Begleitung eines Erwachsenen im öffentlichen Raum aufhalten.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die üblichen Hygieneregeln im Zusammenhang mit COVID-19.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen der paraguayischen Behörden.
• Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen beim paraguayischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
San Marino - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach San Marino wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
San Marino ist von COVID-19 stark betroffen. Dort beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb San Marino als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das Instituto per la Sicurezza Sociale. San Marino hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen.
Einreise
Die Einreise erfolgt grundsätzlich über Italien, so dass die Einreisebestimmungen für Italien maßgeblich sind.
Bei Einreise von Personen nach San Marino, die sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb von Italien und dem Vatikan aufgehalten haben, ist die Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder eine Bescheinigung über eine erfolgte SARS-CoV-2-Impfung erforderlich. Die Nachweise sind der nationalen Gesundheitsbehörde per E-Mail an laboratorio.analisi@iss.sm oder laboratorioanalisi@pec.sm (Tel.: 00378(0)549 994 308) zur Verifizierung zu übersenden. Weitere Informationen bietet das Außenministerium von San Marino.
Staatsangehörige San Marinos, Personen, die in San Marino ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und die aus Ländern außer Italien und dem Vatikan nach San Marino zurückkehren oder sich in den vorausgegangenen 14 Tagen außerhalb dieser beiden Länder aufgehalten haben, müssen die Einreise vorab dem „Centro Unico Prenotazioni dell’ISS“ /“Single Booking Center“ (Telefon: 00378(0)549 994889) oder E-Mail) melden, damit innerhalb von 48 Stunden nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden kann. Alternativ kann dem „Laboratorio Analisi dell’ISS ein negatives Ergebnis eines PCR- oder Antigen-Tests oder eine Bescheinigung über die erfolgte SARS-CoV-2-Impfung vorgelegt werden. Der COVID-19-Test muss dabei innerhalb von 48 Stunden vor Einreise nach San Marino erfolgt sein. Bis zum Erhalt des Testergebnisses müssen sich die Personen in treuhänderische Quarantäne (autoisolamento fiduciario) begeben. Ist das Testergebnis positiv, muss die Quarantäne zu Hause (isolamento domiciliare) erfolgen. Die Kosten des Tests und der Quarantäne sind von den Reisenden zu tragen. Die Nichtbeachtung der Mitteilungs- und Quarantänepflicht wird mit hohen Geldstrafen geahndet.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den zuständigen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden.
Reisen zwischen San Marino und den italienischen Regionen, die von den italienischen Behörden als „rot“ und „orange“ eingestuft sind, sind verboten (außer zur Arbeit, aus gesundheitlichen oder sonstigen triftigen Gründen sowie zu Studienzwecken, wenn Präsenzunterricht gestattet ist). Triftige Gründe sind durch Selbsterklärung nachzuweisen. Dazu zählen u.a. der Besuch oder das Abholen eines minderjährigen Kindes vom oder beim anderen Elternteil, Aufsuchen des Zweitwohnsitzes, des Partners oder Einkaufsfahrten für Lebensmittel oder Produkte, die nicht am Wohnsitz erhältlich sind.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch San Marino und Italien ist aus den anderen EU/Schengen-Staaten bis zu 36 Stunden möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Zu Durch- und Weiterreise durch Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Busverkehr, Fahrpläne sind bei den jeweiligen Anbietern online einsehbar. Für Verbindungen ab Italien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Italien .
Beschränkungen im Land
In San Marino gelten zunächst bis zum 1. Mai 2021, 5 Uhr die Einschränkungen aus den Dekreten 206/2020 und 63/2021. Bis einschließlich 18. April 2021 sind Bewegungen innerhalb San Marinos sind nur von 5 bis 22 Uhr gestattet; vom 19. bis zum 25. April 2021 von 5 bis 24 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist dies nur aus nachgewiesenen Arbeits- und gesundheitlichen Gründen und bei Notfällen gestattet. Die auszufüllende Selbsterklärung und die Gründe können von der Polizei kontrolliert werden. Nach dem 26. April 2021 entfallen die Ausgangsbeschränkungen.
Versammlungen von mehr als vier Personen aus einem Haushalt an privaten und öffentlichen Orten sind nicht gestattet. Das Betreten von Parks und öffentlichen Plätzen ist derzeit nur aus Gründen der Wirtschaft, der Arbeit oder des Wohnens erlaubt; ab dem 12. April 2021 sind diese wieder zugänglich. Bis zum 12. April 2021 dürfen an Feiertagen und Wochenenden nur Geschäfte für Lebensmittel und Tiernahrung, Zeitungshändler, Tabakwarenhändler, Apotheken und Optiker geöffnet sein. Danach darf der Einzelhandel unter Auflagen öffnen. Für Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten, welche schrittweise ausgeweitet und ab dem 26. April 2021 aufgehoben werden. Museen dürfen ab dem 12. April 2021 wieder öffnen, Kinos und Theater mit Beschränkungen ab dem 26. April 2021. Clubs und Diskotheken bleiben bis auf weiteres geschlossen. Private Feiern sind nicht erlaubt. Der öffentliche Nahverkehr ist weiterhin nutzbar, es gelten besondere Beförderungsbestimmungen für Fahrzeuge.
Hygieneregeln
Im Freien und in geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen mit entsprechender Einschränkung. Plexiglas-Visiere und Stoffmasken sind nicht zugelassen. Die Nicht-Einhaltung der Maskenpflicht kann mit Bußgeldern bestraft werden. Temperaturmessungen vor Betreten öffentlich zugänglicher Einrichtungen sind möglich. Ein Abstand von einem Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Personen, die zu einem Haushalt gehören und daher die Regeln zur Abstandswahrung nicht beachten müssen, müssen eine Erklärung ausfüllen, welche sich im Anhang zu Dekret Nr. 96 findet.
• Informieren Sie sich auf der Website des san-marinesischen Außenministeriums und der Regierung , dem Istituto per la Sicurezza Sociale oder über diese E-Mailadresse.
• Bei Grippesymptomen oder Fieber (über 37,5°C) ist es nicht gestattet, das Haus zu verlassen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, einen Arzt zu kontaktieren.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise Italien.
Slowakei - Einstufung zum Risikogebiet, bisher Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag lange bei mehr als 200 und liegt weiterhin in allen Landesteilen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei bisher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) mit Wirkung vom 11. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Reisende mit Voraufenthalten in anderen EU-Ländern, Großbritannien, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines Tests auf. Die Quarantäne endet mit der Bestätigung des negativen Testergebnisses, ansonsten bei Symptomfreiheit automatisch nach 14 Tagen. Für Kinder unter 10 Jahren endet die Quarantäne zu dem Zeitpunkt, in dem sie für die im gleichen Haushalt lebenden Personen endet.
Berufspendler mit Wohnsitz in der Slowakei und Berufspendler, die in der Slowakei arbeiten, müssen die Einreise anmelden und eine Arbeitgeberbescheinigung nach vorgegebenem Muster und ein negatives Testergebnis bei Einreise vorlegen (Antigentest nicht älter als 48 Stunden, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden). Diese Personen können sich nach der Einreise unmittelbar auf eigene Kosten einem PCR-Test unterziehen. Die Quarantäne endet dann mit dem negativen Testergebnis des slowakischen Labors, andernfalls bei Symptomfreiheit nach 14 Tagen.
Das gleiche gilt für geimpfte Personen (ab 14 Tage nach der zweiten Impfdosis) oder Personen, die in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bestätigung ihres slowakischen Hausarztes haben.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten auch für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr und für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Kontrollen durchgeführt. Mit der Schließung kleinerer Grenzübergänge ist zu rechnen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind möglich. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt. Bis auf Weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 20 Uhr darf die Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen werden:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Einkäufe des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Kraftstoff, Tierfutter), sonstige Geschäfte bleiben geschlossen
• Fahrten zur Bank, Post, Versicherung, Reinigung und zur Abholung online bestellter Waren (nur mit negativem Testergebnis)
• Fahrten zur Schule oder zum Kindergarten (nur mit negativem Testergebnis)
• Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
• Fahrten zu Teststationen für PCR- und Antigentests
• Teilnahme an Beerdigungen, Taufen oder Eheschließungen
• Tierpflege
• Erholung in der Natur, Individualsport (nur innerhalb des eigenen Bezirks)
• Reisen von Kindern zum getrennt lebenden Elternteil und Reisen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind
• Fahrten zur Landesgrenze bei notwendigen, nichttouristischen Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
In der Zeit von 20 bis 1 Uhr darf die eigene Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen werden:
• Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
• Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
• Fahrten zur Landesgrenze bei notwendigen, nichttouristischen Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Die vorstehenden Aufzählungen sind nicht vollständig. Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in den am stärksten betroffenen Regionen nicht älter als sieben Tage sein. Testergebnisse, die zwischen 1. und 4. April 2021 ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeit bis 11. April 2021. Wer in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Wer seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 hat, benötigt ebenfalls keinen Test.
Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) befinden sich auf der Homepage der slowakischen Regierung.
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt. Zum Zeitpunkt der Einreise in die Slowakei darf das Testergebnis darüber hinaus nicht älter als 72 Stunden sein.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind grundsätzlich nicht erlaubt. Hotels dürfen keine Touristen aufnehmen.
Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr.
Die Regierung hat den Notstand bis 28. April 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von fünf Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. FFP2-Masken sind in allen Innenräumen vorgeschrieben, z.B. in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg insbesondere auch zu speziellen Regelungen für Berufspendler.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 09.04.2021 - Teil 3
Spanien - Region Extremadura wird zum Risikogebiet, Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 11. April 2021 auch wieder für die Region Extremadura.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Galicien, Valencia, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Vom 26. März bis 11. April 2021 sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Von Reisen innerhalb der Balearen wird abgeraten, sie sind aber nicht verboten.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für den Aufenthalt auf den Balearen gelten weiterhin verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch im öffentlichen Raum. Geschäfte sowie Einkaufszentren sind mit eingeschränkter Kapazität geöffnet.
Vom 26. März bis 11. April 2021 gelten die landesweit einheitlichen Regelungen, mit denen Treffen in privaten Haushalten auf in einem Haushalt lebende Personen beschränkt sind, Treffen in öffentlichen Räumen auf sechs Personen im Freien und vier Personen in Innenbereichen.
Auf Mallorca und Ibiza ist lediglich Außengastronomie bis 17 Uhr und einer Belegung von 4 Personen aus maximal zwei Haushalten pro Tisch möglich.
Auf Menorca und Formentera dürfen Gastronomiebetriebe sowohl im Außen- als auch im Innenbereich mit eingeschränkter Kapazität bis 17 Uhr öffnen. Auf Menorca darf im Außenbereich bis 22 Uhr bewirtet werden.
Belegung: 4 Personen/Tisch aus maximal zwei Haushalten innen, 6 außen.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria, Fuerteventura und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Vincent und die Grenadinen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und den Grenadinen wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen sind von COVID-19 zunehmend betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutschland ist derzeit als Land mit hohem Risiko eingestuft. Daher müssen Reisende aus Deutschland vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und ein Online-Formular ausfüllen. Bei Einreise erfolgt ein erneuter PCR-Test. Reisende müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Die kommerziellen Flugverbindungen sind eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel für die Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ukraine - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Ukraine mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Ausländer ohne ukrainische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, unabhängig von Alter und Herkunftsland. Der Test darf zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein. Ein Selbsttest, Antikörpertest oder Nachweis einer Impfung befreit nicht von der Vorlage des negativen PCR-Testergebnisses. Es gibt keine Möglichkeit den PCR-Test vor Ort durchzuführen oder sich statt eines Tests in Quarantäne zu begeben.
Außerdem ist eine Krankenversicherung nachzuweisen, welche die Kosten einer Behandlung und Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen. Wird das negative PCR-Testergebnis oder der Versicherungsnachweis nicht vorgelegt, kann die Einreise verweigert werden. Einzelheiten sind auf der offiziellen Webseite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Ukrainische Staatsangehörige und Ausländer mit einer ukrainischen Aufenthaltserlaubnis benötigen für die Einreise einen negativen PCR-Test, welcher zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Alternativ kann die Selbstisolation unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii vdoma“, die bei Einreise bereits eingerichtet sein muss, gewählt werden. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test bei einem zugelassenen Testzentrum nach Einreise verkürzt werden.
Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
In einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten bestehen Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen.
Transitreisende sind von der Vorlage des Testergebnisses und der Krankenversicherung ausgenommen, sofern sie die Transitzone des Flughafens während des Umstieges nicht verlassen. In diesem Fall erfolgt keine Einreise, es müssen jedoch die Einreisebedingungen des endgültigen Ziellandes berücksichtigt werden.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Bis 30. April 2021 gilt eine adaptive Quarantäne. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus. Unabhängig von der Einstufung hat jede Person einen Ausweis mitzuführen und die grundlegenden Hygieneregeln zu beachten. Weitere Informationen zu den Regeln und Einstufungen der Oblaste werden von der ukrainischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Herkunftsland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tschechische Republik- Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen sehr stark von COVID-19 betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Tschechische Republik als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Deutschland ist derzeit der roten Kategorie zugeordnet. Die Einreise aus Deutschland ist ausschließlich aus triftigem Grund möglich. Dazu zählen u.a. Berufstätigkeit, Studium und medizinische Gründe. Ein Familienbesuch ist nur zur Ausübung des Sorgerechts oder Pflege und Unterstützung eines Verwandten möglich. Entsprechende Nachweise sind mitzuführen. Die Reise ist vorab durch Online-Anzeige anzumelden.
Grundsätzlich ist zudem ein negativer PCR- oder Antigen-Test, der nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden sein darf, zur Einreise erforderlich. Einreisende müssen das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Nach der Einreise muss innerhalb von 5 Tagen erneut ein PCR-Test durchgeführt werden. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses ist Selbstisolierung vorgeschrieben. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden, erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
Ausnahmen von der Anzeige-, Test- und Quarantänepflicht gelten u.a. für Tschechen, deren Familienangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Tschechien, Grenzpendler, für pendelnde Schüler und Studenten, für pendelnde Eltern zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts, für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, für in der Tschechischen Republik akkreditierte Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, für Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben in der Tschechischen Republik unverzichtbar sind, für Aufenthalte von maximal 12 Stunden aus triftigem Grund und für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise – bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - nur mit Negativtest (PCR oder Antigen) und Einreiseanmeldung möglich. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR oder Antigen), Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Binnen fünf Tagen nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Tests vornehmen lassen. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
4. Dunkelrote Kategorie
Aus Ländern der dunkelroten Kategorie ist die Einreise nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Frühestens fünf Tage nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger können bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel auch einen Antigen- oder PCR-Test vorlegen.
Die Einreise und der Aufenthalt aus touristischen Gründen, zum Besuch von Freunden oder zu Freizeitaktivitäten ist unabhängig von der Kategorisierung des Landes der Einreise, verboten.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise auf dem Luftweg ist für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch die Tschechische Republik ohne Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich.
Transitreisende - bis auf Beschäftigte im Personen-, Waren- und Güterverkehr - die aus einem orange, rot oder dunkelrot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen, benötigen bei Transit auf dem Landweg einen Negativtest (PCR, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigen, nicht älter als 24 Stunden). Bei Flughafentransit mit Umsteigezeiten am Flughafen von bis zu 12 Stunden, ist die Vorlage eines Testergebnisses nicht erforderlich. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch die Tschechische Republik durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR -Maske tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Vorübergehend finden wieder Grenzkontrollen durch die deutsche Bundespolizei statt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, jedoch in stark eingeschränktem Maße. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen nach Deutschland ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Tschechien setzt das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen lila eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Es besteht ein Ausreiseverbot in Länder mit einem extrem hohen Infektionsrisiko für Tschechen und Ausländer mit Wohnsitz in Tschechien. Bei Wiedereinreise aus einem solchen Land können hohe Bußgeldern verhängt werden.
Die tschechische Regierung hat den Notstand verhängt Reisen außerhalb des eigenen Kreises sind nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Fahrten zur Arbeit oder zu medizinischen Einrichtungen erlaubt. Das Vorliegen einer Ausnahme muss nachgewiesen werden. Nach 21 Uhr besteht ein Ausgangsverbot.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zwei Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 15 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien) sind geöffnet Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Restaurants sind geschlossen und dürfen nur Essen zum Mitnehmen anbieten. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind bis auf Ausnahmen nicht möglich.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen geöffnet.
Hygieneregeln
Im Freien gilt landesweit die Pflicht zum Tragen mindestens einer OP-Maske. An infektionsgefährdenden Orten, wie Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, in PKW bei Fahrgemeinschaften muss eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske getragen werden. Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske für die Dauer von 14 Tagen für alle aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich zur Ein- Durch- und Ausreise auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft Prag .
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Türkei - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Türkei mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien.
Alle Flugreisenden über sechs Jahre müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dies gilt nicht für Transitpassagiere. Die Kontrolle erfolgt bei Einreise bzw. beim Check-In. Danach wird Reisenden ein Genehmigungscode („HES-Code“) mitgeteilt, der bei Kontrollen im Land vorgezeigt werden muss. Der Code kann auch in der Türkei per SMS oder mittels einer App erlangt werden.
Zudem müssen Reisende ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg einen negativen PCR-Test vorgelegen, der bei Flugreisen zum Ausreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt nicht für den Transportsektor (Flugpersonal. LKW-Fahrer, Seeleute) und für Transitpassagiere. Bei Flugreisen ist der Test beim Check-in vorzulegen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Großbritannien oder Dänemark aufgehalten haben, gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die durch einen negativen COVID-19-Test nach sieben Tagen verkürzt werden kann, für Einreisende die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Brasilien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreisen aus Südafrika und Brasilien erfolgt die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung.
Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen.
Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als sechs Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise aus der Türkei befreit nicht von den Regeln für die Einreise nach Deutschland, etwa Quarantänepflichten. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Transitpassagiere müssen weder das elektronische Einreiseformular noch einen negativen PCR-Test mit sich führen, siehe Einreise.
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind ohne Beschränkungen möglich. Die Bestimmungen der Einreise im Zielland sind zu beachten. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug der “HES-Code“ erforderlich (siehe Einreise).
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet mit Ausnahme der Länder Großbritannien, Dänemark und Südafrika statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen, direkte Flugverbindungen finden nicht statt. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer einschließlich Touristen der „HES-Code“ erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das türkische Gesundheitsministerium die Provinzen in vier Risikogruppen eingeteilt: Geringes Risiko (blaue Zone), mittleres Risiko (gelbe Zone), hohes Risiko (orange Zone), sehr hohes Risiko (rote Zone). Landesweit gilt für alle Zonen eine tägliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Je nach Zone gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Ausgangssperren an Wochenenden und für Personen über 65 und unter 20 Jahren. Ausländische Touristen sind grundsätzlich von den Ausgangssperren ausgenommen, örtliche Ausnahmen sind möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Gastronomiebetriebe können mit limitierter Auslastung zu eingeschränkten Zeiten öffnen, außer in Provinzen mit sehr hohem Risiko (rote Zone),
Für das Betreten von Gastronomiebetrieben und Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich. siehe Einreise.
Die zuständigen Gouverneursämter können zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Die Einteilung anhand des Infektionsgeschehens wird wöchentlich überprüft und die Maßnahmen alle 14 Tage angepasst.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 11. April 2021 auch wieder für die Region Extremadura.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Galicien, Valencia, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf den Balearen gilt die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Vom 26. März bis 11. April 2021 sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Von Reisen innerhalb der Balearen wird abgeraten, sie sind aber nicht verboten.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für den Aufenthalt auf den Balearen gelten weiterhin verschärfte Maßnahmen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch im öffentlichen Raum. Geschäfte sowie Einkaufszentren sind mit eingeschränkter Kapazität geöffnet.
Vom 26. März bis 11. April 2021 gelten die landesweit einheitlichen Regelungen, mit denen Treffen in privaten Haushalten auf in einem Haushalt lebende Personen beschränkt sind, Treffen in öffentlichen Räumen auf sechs Personen im Freien und vier Personen in Innenbereichen.
Auf Mallorca und Ibiza ist lediglich Außengastronomie bis 17 Uhr und einer Belegung von 4 Personen aus maximal zwei Haushalten pro Tisch möglich.
Auf Menorca und Formentera dürfen Gastronomiebetriebe sowohl im Außen- als auch im Innenbereich mit eingeschränkter Kapazität bis 17 Uhr öffnen. Auf Menorca darf im Außenbereich bis 22 Uhr bewirtet werden.
Belegung: 4 Personen/Tisch aus maximal zwei Haushalten innen, 6 außen.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria, Fuerteventura und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Vincent und die Grenadinen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und den Grenadinen wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen sind von COVID-19 zunehmend betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutschland ist derzeit als Land mit hohem Risiko eingestuft. Daher müssen Reisende aus Deutschland vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und ein Online-Formular ausfüllen. Bei Einreise erfolgt ein erneuter PCR-Test. Reisende müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Die kommerziellen Flugverbindungen sind eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel für die Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ukraine - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Ukraine mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Ausländer ohne ukrainische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, unabhängig von Alter und Herkunftsland. Der Test darf zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein. Ein Selbsttest, Antikörpertest oder Nachweis einer Impfung befreit nicht von der Vorlage des negativen PCR-Testergebnisses. Es gibt keine Möglichkeit den PCR-Test vor Ort durchzuführen oder sich statt eines Tests in Quarantäne zu begeben.
Außerdem ist eine Krankenversicherung nachzuweisen, welche die Kosten einer Behandlung und Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen. Wird das negative PCR-Testergebnis oder der Versicherungsnachweis nicht vorgelegt, kann die Einreise verweigert werden. Einzelheiten sind auf der offiziellen Webseite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Ukrainische Staatsangehörige und Ausländer mit einer ukrainischen Aufenthaltserlaubnis benötigen für die Einreise einen negativen PCR-Test, welcher zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Alternativ kann die Selbstisolation unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii vdoma“, die bei Einreise bereits eingerichtet sein muss, gewählt werden. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test bei einem zugelassenen Testzentrum nach Einreise verkürzt werden.
Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
In einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten bestehen Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen.
Transitreisende sind von der Vorlage des Testergebnisses und der Krankenversicherung ausgenommen, sofern sie die Transitzone des Flughafens während des Umstieges nicht verlassen. In diesem Fall erfolgt keine Einreise, es müssen jedoch die Einreisebedingungen des endgültigen Ziellandes berücksichtigt werden.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Bis 30. April 2021 gilt eine adaptive Quarantäne. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus. Unabhängig von der Einstufung hat jede Person einen Ausweis mitzuführen und die grundlegenden Hygieneregeln zu beachten. Weitere Informationen zu den Regeln und Einstufungen der Oblaste werden von der ukrainischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Herkunftsland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tschechische Republik- Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen sehr stark von COVID-19 betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Tschechische Republik als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Deutschland ist derzeit der roten Kategorie zugeordnet. Die Einreise aus Deutschland ist ausschließlich aus triftigem Grund möglich. Dazu zählen u.a. Berufstätigkeit, Studium und medizinische Gründe. Ein Familienbesuch ist nur zur Ausübung des Sorgerechts oder Pflege und Unterstützung eines Verwandten möglich. Entsprechende Nachweise sind mitzuführen. Die Reise ist vorab durch Online-Anzeige anzumelden.
Grundsätzlich ist zudem ein negativer PCR- oder Antigen-Test, der nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden sein darf, zur Einreise erforderlich. Einreisende müssen das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Nach der Einreise muss innerhalb von 5 Tagen erneut ein PCR-Test durchgeführt werden. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses ist Selbstisolierung vorgeschrieben. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden, erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
Ausnahmen von der Anzeige-, Test- und Quarantänepflicht gelten u.a. für Tschechen, deren Familienangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Tschechien, Grenzpendler, für pendelnde Schüler und Studenten, für pendelnde Eltern zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts, für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, für in der Tschechischen Republik akkreditierte Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, für Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben in der Tschechischen Republik unverzichtbar sind, für Aufenthalte von maximal 12 Stunden aus triftigem Grund und für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise – bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - nur mit Negativtest (PCR oder Antigen) und Einreiseanmeldung möglich. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR oder Antigen), Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Binnen fünf Tagen nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Tests vornehmen lassen. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
4. Dunkelrote Kategorie
Aus Ländern der dunkelroten Kategorie ist die Einreise nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Frühestens fünf Tage nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger können bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel auch einen Antigen- oder PCR-Test vorlegen.
Die Einreise und der Aufenthalt aus touristischen Gründen, zum Besuch von Freunden oder zu Freizeitaktivitäten ist unabhängig von der Kategorisierung des Landes der Einreise, verboten.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise auf dem Luftweg ist für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch die Tschechische Republik ohne Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich.
Transitreisende - bis auf Beschäftigte im Personen-, Waren- und Güterverkehr - die aus einem orange, rot oder dunkelrot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen, benötigen bei Transit auf dem Landweg einen Negativtest (PCR, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigen, nicht älter als 24 Stunden). Bei Flughafentransit mit Umsteigezeiten am Flughafen von bis zu 12 Stunden, ist die Vorlage eines Testergebnisses nicht erforderlich. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch die Tschechische Republik durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR -Maske tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Vorübergehend finden wieder Grenzkontrollen durch die deutsche Bundespolizei statt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, jedoch in stark eingeschränktem Maße. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen nach Deutschland ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Tschechien setzt das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen lila eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Es besteht ein Ausreiseverbot in Länder mit einem extrem hohen Infektionsrisiko für Tschechen und Ausländer mit Wohnsitz in Tschechien. Bei Wiedereinreise aus einem solchen Land können hohe Bußgeldern verhängt werden.
Die tschechische Regierung hat den Notstand verhängt Reisen außerhalb des eigenen Kreises sind nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Fahrten zur Arbeit oder zu medizinischen Einrichtungen erlaubt. Das Vorliegen einer Ausnahme muss nachgewiesen werden. Nach 21 Uhr besteht ein Ausgangsverbot.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zwei Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 15 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien) sind geöffnet Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Restaurants sind geschlossen und dürfen nur Essen zum Mitnehmen anbieten. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind bis auf Ausnahmen nicht möglich.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen geöffnet.
Hygieneregeln
Im Freien gilt landesweit die Pflicht zum Tragen mindestens einer OP-Maske. An infektionsgefährdenden Orten, wie Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, in PKW bei Fahrgemeinschaften muss eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske getragen werden. Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske für die Dauer von 14 Tagen für alle aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich zur Ein- Durch- und Ausreise auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft Prag .
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Türkei - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet, Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Türkei mit Wirkung vom 11. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien.
Alle Flugreisenden über sechs Jahre müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dies gilt nicht für Transitpassagiere. Die Kontrolle erfolgt bei Einreise bzw. beim Check-In. Danach wird Reisenden ein Genehmigungscode („HES-Code“) mitgeteilt, der bei Kontrollen im Land vorgezeigt werden muss. Der Code kann auch in der Türkei per SMS oder mittels einer App erlangt werden.
Zudem müssen Reisende ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg einen negativen PCR-Test vorgelegen, der bei Flugreisen zum Ausreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt nicht für den Transportsektor (Flugpersonal. LKW-Fahrer, Seeleute) und für Transitpassagiere. Bei Flugreisen ist der Test beim Check-in vorzulegen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Großbritannien oder Dänemark aufgehalten haben, gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die durch einen negativen COVID-19-Test nach sieben Tagen verkürzt werden kann, für Einreisende die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Brasilien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreisen aus Südafrika und Brasilien erfolgt die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung.
Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen.
Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als sechs Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise aus der Türkei befreit nicht von den Regeln für die Einreise nach Deutschland, etwa Quarantänepflichten. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Transitpassagiere müssen weder das elektronische Einreiseformular noch einen negativen PCR-Test mit sich führen, siehe Einreise.
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind ohne Beschränkungen möglich. Die Bestimmungen der Einreise im Zielland sind zu beachten. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug der “HES-Code“ erforderlich (siehe Einreise).
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet mit Ausnahme der Länder Großbritannien, Dänemark und Südafrika statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen, direkte Flugverbindungen finden nicht statt. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer einschließlich Touristen der „HES-Code“ erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das türkische Gesundheitsministerium die Provinzen in vier Risikogruppen eingeteilt: Geringes Risiko (blaue Zone), mittleres Risiko (gelbe Zone), hohes Risiko (orange Zone), sehr hohes Risiko (rote Zone). Landesweit gilt für alle Zonen eine tägliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Je nach Zone gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Ausgangssperren an Wochenenden und für Personen über 65 und unter 20 Jahren. Ausländische Touristen sind grundsätzlich von den Ausgangssperren ausgenommen, örtliche Ausnahmen sind möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Gastronomiebetriebe können mit limitierter Auslastung zu eingeschränkten Zeiten öffnen, außer in Provinzen mit sehr hohem Risiko (rote Zone),
Für das Betreten von Gastronomiebetrieben und Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich. siehe Einreise.
Die zuständigen Gouverneursämter können zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Die Einteilung anhand des Infektionsgeschehens wird wöchentlich überprüft und die Maßnahmen alle 14 Tage angepasst.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 10.04.2021
Indien - Änderung Beschränkungen im Land
Im Bundesstaat Maharashtra einschließlich Mumbai gilt ist ab diesem Samstag 10. April 2021 bis Ende des Monats ein Wochenend-Lockdown. Quelle: Aljazeera
Iran - Änderung Beschränkungen im Land
Der Iran ordnet im Großteil des Landes einen zehntägigen Lockdown an. Betroffen sind 23 der 31 Provinzen. Unternehmen, Schulen, Theater und Sporteinrichtungen müssen schließen. Versammlungen sind verboten. tagesschau.de
Mauretanien - Änderung Beschränkungen im Land
Die Ausgangssperre gilt ab sofort von 02:00-06:00 Uhr, gültig bis 13. Mai 2021. Die restlichen Beschränkungen einschl. Reisebeschränkungen bleiben unverändert. Die Landgrenzen zu Mali und Senegal sind geöffnet (u.U. beschränkt auf Fracht), die Grenzen zu Marokko für Reisende geschlossen. Quelle: Garda World
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Birgitt
Im Bundesstaat Maharashtra einschließlich Mumbai gilt ist ab diesem Samstag 10. April 2021 bis Ende des Monats ein Wochenend-Lockdown. Quelle: Aljazeera
Iran - Änderung Beschränkungen im Land
Der Iran ordnet im Großteil des Landes einen zehntägigen Lockdown an. Betroffen sind 23 der 31 Provinzen. Unternehmen, Schulen, Theater und Sporteinrichtungen müssen schließen. Versammlungen sind verboten. tagesschau.de
Mauretanien - Änderung Beschränkungen im Land
Die Ausgangssperre gilt ab sofort von 02:00-06:00 Uhr, gültig bis 13. Mai 2021. Die restlichen Beschränkungen einschl. Reisebeschränkungen bleiben unverändert. Die Landgrenzen zu Mali und Senegal sind geöffnet (u.U. beschränkt auf Fracht), die Grenzen zu Marokko für Reisende geschlossen. Quelle: Garda World
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 11.04.2021
Bolivien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 stark betroffen. Bolivien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg ist grundsätzlich gestattet, wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, der nicht älter 72 Stunden ist.
Nach der Einreise ist eine zehntägige Quarantäne verpflichtend. Nach sieben Tagen muss erneut ein PCR-Test durchgeführt werden.
Ausländer, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Bolivien verfügen, müssen bei Einreise einen Krankenversicherungsschutz gegen Covid-19 vorlegen.
Einreisen auf dem Landweg sind nur mit Einschränkungen möglich. Die Landesgrenzen zu Brasilien sind vorerst bis zum 16. April 2021 geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Es gilt von Montag bis Sonntag eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr. Für einzelne Regionen können kurzfristig abweichende Regelungen festgesetzt werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und bei der Fluglinie über evtl. zusätzliche Auflagen.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land
In Serbien öffnen am Montag 12. April 2021 wieder die Einkaufszentren. Gaststätten dürfen aber ihre Kundschaft weiterhin nur im Außenbereich bedienen. Quelle: tagesschau.de
Slowenien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz derzeit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland wird von Slowenien als Risikogebiet geführt („red list“). Reisende aus Deutschland unterliegen bei Einreise nach Slowenien einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Die Dauer der Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Zur o.g. Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen können. Der Test wird anerkannt, wenn dieser in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Großbritannien (Vereinigtes Königreich) oder in den USA vorgenommen wurde. Ein Antigentest ist nicht ausreichend.
Von der Quarantänepflicht befreit sind darüber hinaus bei Vorlage entsprechender Nachweise Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind oder die sich in der Vergangenheit mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert haben.
Für die Einreise nach Slowenien auf dem Landweg stehen nur folgende Grenzübergangsstellen uneingeschränkt allen Reisenden zur Verfügung:
- Österreich: die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel, Spielfeld (Autobahn), Bad Radkersburg und Sicheldorf.
- Italien: die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti und Škofije/Rabuiese.
- Ungarn: die Grenzübergangsstellen Dolga vas/Redics und Pince/Torniyszentmiklos.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der deutschen Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 6 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Für eine Durchreise durch Slowenien auf dem Landweg stehen neben den o.g. Grenzübergangstellen zeitweise folgende weitere Grenzübergangsstellen zur Verfügung:
- Österreich: die Grenzübergangsstellen Grablach, Lavamünd, Spielfeld (Landstraße), Mureck, Langegg und Bonisdorf.
- Italien: die Grenzübergangsstellen Krvavi potok/Pesse, Robič/Stupizza, Predel/Predil, Nova Gorica (Solkan)/Gorizia (Vallico di Salcano), Neblo/Vallico di Venco und Rateče.
- Ungarn: die Grenzübergangsstellen Hodoš und Čepinci.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wiederaufgenommen. Busse und Bahnen verkehren eingeschränkt. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Beschränkungen im Land
Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.) sowie Gastronomiebetriebe sind in weiten Teilen des Landes geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Kontakte/Versammlungen sind nur im engsten Familienkreis erlaubt. Personen dürfen sich - mit Ausnahmen - nur innerhalb der Grenzen der statistischen Region, in der sie sich gewöhnlich aufhalten, bewegen.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.Quelle: AA
Slowenien lockert am Montag 12. April 2021 die Beschränkungen. So fällt die Einschränkung, dass die Bürger ihre jeweilige Region nur mit Ausnahmeerlaubnis verlassen dürfen. Die nächtliche Ausgangssperre von 22.00 bis 05.00 Uhr wird aufgehoben. Kindergärten und Grundschulen öffnen wieder. Gewisse Geschäfte und Dienstleistungen wie Friseure und Kfz-Werkstätten stehen erneut zur Verfügung. Auch Museen, Galerien und Museen können wieder Besucher empfangen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bolivien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 stark betroffen. Bolivien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg ist grundsätzlich gestattet, wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, der nicht älter 72 Stunden ist.
Nach der Einreise ist eine zehntägige Quarantäne verpflichtend. Nach sieben Tagen muss erneut ein PCR-Test durchgeführt werden.
Ausländer, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Bolivien verfügen, müssen bei Einreise einen Krankenversicherungsschutz gegen Covid-19 vorlegen.
Einreisen auf dem Landweg sind nur mit Einschränkungen möglich. Die Landesgrenzen zu Brasilien sind vorerst bis zum 16. April 2021 geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich.
Es gilt von Montag bis Sonntag eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr. Für einzelne Regionen können kurzfristig abweichende Regelungen festgesetzt werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und bei der Fluglinie über evtl. zusätzliche Auflagen.
• Beachten Sie die Testpflicht vor und Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten (kein Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land
In Serbien öffnen am Montag 12. April 2021 wieder die Einkaufszentren. Gaststätten dürfen aber ihre Kundschaft weiterhin nur im Außenbereich bedienen. Quelle: tagesschau.de
Slowenien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz derzeit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland wird von Slowenien als Risikogebiet geführt („red list“). Reisende aus Deutschland unterliegen bei Einreise nach Slowenien einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Die Dauer der Quarantäne kann nicht verkürzt werden.
Zur o.g. Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen können. Der Test wird anerkannt, wenn dieser in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Großbritannien (Vereinigtes Königreich) oder in den USA vorgenommen wurde. Ein Antigentest ist nicht ausreichend.
Von der Quarantänepflicht befreit sind darüber hinaus bei Vorlage entsprechender Nachweise Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind oder die sich in der Vergangenheit mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert haben.
Für die Einreise nach Slowenien auf dem Landweg stehen nur folgende Grenzübergangsstellen uneingeschränkt allen Reisenden zur Verfügung:
- Österreich: die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel, Spielfeld (Autobahn), Bad Radkersburg und Sicheldorf.
- Italien: die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti und Škofije/Rabuiese.
- Ungarn: die Grenzübergangsstellen Dolga vas/Redics und Pince/Torniyszentmiklos.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der deutschen Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 6 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Für eine Durchreise durch Slowenien auf dem Landweg stehen neben den o.g. Grenzübergangstellen zeitweise folgende weitere Grenzübergangsstellen zur Verfügung:
- Österreich: die Grenzübergangsstellen Grablach, Lavamünd, Spielfeld (Landstraße), Mureck, Langegg und Bonisdorf.
- Italien: die Grenzübergangsstellen Krvavi potok/Pesse, Robič/Stupizza, Predel/Predil, Nova Gorica (Solkan)/Gorizia (Vallico di Salcano), Neblo/Vallico di Venco und Rateče.
- Ungarn: die Grenzübergangsstellen Hodoš und Čepinci.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wiederaufgenommen. Busse und Bahnen verkehren eingeschränkt. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Beschränkungen im Land
Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.) sowie Gastronomiebetriebe sind in weiten Teilen des Landes geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Kontakte/Versammlungen sind nur im engsten Familienkreis erlaubt. Personen dürfen sich - mit Ausnahmen - nur innerhalb der Grenzen der statistischen Region, in der sie sich gewöhnlich aufhalten, bewegen.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.Quelle: AA
Slowenien lockert am Montag 12. April 2021 die Beschränkungen. So fällt die Einschränkung, dass die Bürger ihre jeweilige Region nur mit Ausnahmeerlaubnis verlassen dürfen. Die nächtliche Ausgangssperre von 22.00 bis 05.00 Uhr wird aufgehoben. Kindergärten und Grundschulen öffnen wieder. Gewisse Geschäfte und Dienstleistungen wie Friseure und Kfz-Werkstätten stehen erneut zur Verfügung. Auch Museen, Galerien und Museen können wieder Besucher empfangen. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.04.2021 - Teil 1
Bulgarien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Bulgarien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Allen EU-Staatsangehörigen ist die Einreise nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Alternativ haben EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die 10-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden.
Befreit von der Vorlage eines PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist stark eingeschränkt. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt zunächst bis zum 30. April 2021. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs. Personen unter 65 Jahren ist landesweit täglich zwischen 8:30 und 10:30 Uhr der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften nicht gestattet.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Wenn Sie sich touristisch in Bulgarien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
In Bulgarien darf die Gastronomie seit Montag 12. April 2021 Innenbereiche wieder öffnen. Allerdings darf in Restaurants und Cafés sicherheitshalber nur die Hälfte der Plätze besetzt werden. Außerhalb werden Kunden schon seit Anfang April wieder bedient. Zudem sind auch große Supermärkte nun wieder geöffnet. In dieser Woche sollen stufenweise mehrere Einschränkungen aufgehoben werden. Einkaufszentren sollen am Donnerstag 15. April wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Änderung Einreise
Urlauber aus den anderen EU-Staaten werden ab 14. Mai 2021 ohne Quarantänepflicht nach Griechenland reisen und Urlaub machen können. Voraussetzung: Die Urlauber müssen entweder geimpft sein oder einen PCR-Corona-Test vorzeigen. Diese Regelung wird auch für einige andere Staaten gelten. Darunter sind auch Serbien und Großbritannien. Athen hatte bereits Ende März auf bilateraler Ebene die Quarantänepflicht für Besucher aus Israel abgeschafft. Israelische Urlauber müssen eine offizielle Bestätigung auf Englisch vorzeigen, dass sie geimpft sind. Zudem müssen 14 Tage nach der zweiten Impfung vergangen sein. Die Besucher aus Israel müssen auch einen negativen PCR-Corona-Test vorzeigen, der nicht mehr als 72 Stunden alt sein darf. Quelle: tagesschau.de
Guatemala - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guatemala wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guatemala ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Region um die Hauptstadt Guatemala-Stadt.
Guatemala ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das guatemaltekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Guatemala sowie die Landesgrenzen sind für ausländische Reisende geöffnet. Zum Zeitpunkt der Einreise bzw. des Grenzübertritts müssen alle Ausländer ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen. Der Test darf beim Check-In nicht älter als drei Tage sein. Von den Behörden kann Quarantäne angeordnet werden, wenn Symptome bei der Einreise festgestellt werden und sich daraus die Notwendigkeit eines am Flughafen durchgeführten PCR-Tests ergibt. Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen können eine Bescheinigung über die Verabreichung von zwei Dosen vorlegen. Diejenigen, die in den letzten drei Monaten mit COVID-19 infiziert waren, können darüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgehen muss, dass sie vollständig genesen und nicht mehr infektiös sind.
Die Einwanderungsbehörde informiert über die pandemiebedingten Einreisevoraussetzungen .
In Guatemala können PCR/Antigen Test Termine online mit den Laboren vereinbart werden. Die Probeentnahme kann direkt vor Ort im Labor entnommen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, gegen Kostenaufschlag einen Hausbesuch zu vereinbaren.
Je nach Labor und Test variieren die Preise sowie die Wartedauer für die Laborergebnisse (in der Regel 24 Stunden). Die Kosten für Antigen Tests beginnen bei Q300,00 (EUR 35,00) und für PCR-Tests bei Q600,00 (EUR 65,00).
Am Flughafen Aeropuerto Internacional La Aurora in Guatemala-Stadt können auch vor Ort Tests durchgeführt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Guatemala nach Belize ist für Ausländer ohne Wohnsitz in Belize derzeit nicht möglich. Die Landgrenze nach Mexiko ist geschlossen. Lediglich die Einreise aus Mexiko über die Landgrenze ist möglich. Weitere Nachbarländer können aufgrund der COVID-19-Pandemie verschärfte Einreisebedingungen haben.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Personenverkehr im Binnenverkehr ist eingeschränkt. Die internationalen Flugverbindungen von und nach Guatemala wurden wieder aufgenommen, wenngleich auch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Bars, Diskotheken und einige Sportanlagen sind geschlossen. Behörden und Institutionen arbeiten zum Teil mit beschränkter Kapazität und Öffnungszeiten. Öffentlicher Alkoholkonsum und –verkauf ist nach 21 Uhr untersagt. Badestrände/-seen und sonstige touristische Ziele sind zum Teil gesperrt. Größere Versammlungen oder Veranstaltungen, wie auch Gottesdienste sind untersagt bzw. nur unter strengen Auflagen und nur mit sehr geringen Teilnehmerzahlen zugelassen (abhängig von der Fläche des jeweiligen Ortes). In vielen Geschäften und Behörden darf nur eine reduzierte Anzahl an Kunden eintreten, stets erfolgt eine Temperaturmessung der Kunden.
Seit dem 29. März 2021 wurde für 15 Tage in den Provinzen Izabal, Zacapa, Chiquimula, El Progreso und Peten die Präventionslage ausgerufen. Es ist mit weiteren Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
• Achten Sie genau auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Strafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guatemaltekischen Regierung (nur auf Spanisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 1517.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land - Westjordanland
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Israel ist von COVID-19 inzwischen weniger betroffen, in den Palästinensischen Gebieten beträgt die Zahl der Neuinfektionen jedoch weiterhin mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu sollte vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, kann die anschließende Quarantäne in Heimquarantäne verbracht werden, wenn eine entsprechende Erklärung ausgefüllt wird und eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hierfür zur Verfügung steht, andernfalls muss die Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden. Die Heimquarantäne kann mit elektronischen Mitteln überwacht werden.
Reisende müssen außerdem bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis, nach Möglichkeit mit eingetragener Passnummer, vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Nach Einreise gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, und am neunten Quarantänetag einen weiteren PCR-Test durchzuführen, kann die Quarantäne von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, in Israel geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist zur Einreise geöffnet; für Ausländer ist die Einreise nur mit gültiger Einreiseerlaubnis der zuständigen israelischen Auslandsvertretung möglich. Es gelten die gleichen PCR-Test- und Quarantänepflichten wie bei Einreise über den Flughafen Ben Gurion. Am Freitag und Samstag ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-(bzw. King-Hussein-) Brücke nach Jordanien ist von Sonntag bis Donnerstag für ausreisende Ausländer geöffnet. Eine zusätzliche Genehmigung jordanischer Behörden kann erforderlich sein.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Menschenansammlungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen beschränkt zugelassen. Zugang zu Museen, Einkaufszentren, Fitnessstudios und weiteren Freizeiteinrichtungen sind unter bestimmten Auflagen möglich. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste geschlossen.
Während des Fastenmonats Ramadan gilt im gesamten Westjordanland täglich zwischen 20 und 6 Uhr sowie freitags ganztägig ein Lockdown. Lediglich Apotheken und Bäckereien dürfen öffnen. Versammlungen und Zusammenkünfte sind untersagt; für Gebete gibt es Ausnahmen. In Abhängigkeit von der lokalen Infektionslage sind die Gouverneure befugt, abweichende Regelungen zu treffen.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marokko - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisenden aus Deutschland wird (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) die Einreise nach Marokko verweigert. Damit ist eine Einreise nach Marokko auch mit Transitflügen bzw. über Drittstaaten nicht mehr möglich. Sämtliche bislang für Reisende aus Deutschland gültigen Regelungen zur Einreise nach Marokko sind außer Kraft gesetzt.
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen als Umsteigeverbindungen über wenige außereuropäische Ziele möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Direkte Flugverbindungen von Marokko nach Deutschland oder Richtung Europa sowie aus Europa nach Marokko sind bis auf weiteres ausgesetzt. Auch Kontinentalflüge aus zahlreichen weiteren Staaten dürfen nicht durchgeführt werden. Einreisen von Personen mit Aufenthalt in Deutschland sind unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Ausnahmeregelungen sind nicht bekannt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 14. Mai 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr sowie ein Versammlungsverbot. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Der Ausnahmezustand gilt vorerst bis zum 10. Mai 2021. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind geschlossen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo, Rogaland, Vestfold og Telemark und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Stadt und Großraum Oslo sowie die Provinzen Viken, Vestfold og Telemark und Rogaland. Dort überschreitet bzw. überschritt zuletzt die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat seine Grenzen bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Dieser Nachweis ist durch einen Auszug aus dem Folkeregister mit der Eintragung „bosatt“ zu führen. Belege über ein Wohnverhältnis oder auch einen Arbeits- bzw. Studienplatz in Norwegen allein genügen nicht, eben so wenig, wie der Nachweis einer D-Nummer. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Seit dem 17. März 2021 gilt bei der Einreise bzw. Rückkehr nach Norwegen die Pflicht zur Quarantäne in einem designierten Quarantänehotel, es sei denn, der Auslandsaufenthalt war dringend notwendig. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern muss grundsätzlich die Quarantäne am Einreiseort in einem von der Gemeinde designiertem Quarantänehotel durchgeführt werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 18. April 2021 eingestellt. Die Verbindung Larvik - Hirtshals wird nur noch von Norwegen nach Dänemark betrieben.
Beschränkungen im Land
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
Landesweit soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Im Osten Österreichs wird der Lockdown um weitere zwei Wochen verlängert. Die Einschränkungen in Niederösterreich und in der Hauptstadt Wien sollen nun bis zum 2. Mai 2021 gelten. Das Bundesland Burgenland will am Mittwoch entscheiden, ob es den Lockdown über den 18. April hinaus fortsetzt. Quelle: tagesschau.de
Rumänien - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 stark betroffen. Die Inzidenz liegt derzeit bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen, dürfen einreisen; für Drittstaatsangehörige gilt ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten u.a. für Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Alle Reisenden nach Rumänien müssen eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Reisende aus Risikogebieten („zona galbenea – gelbe Zone") müssen einen negativen PCR-Test vorweisen dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf. Zur Testpflicht gelten umfangreiche Ausnahmen. Über Einzelheiten berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt.
Reisende aus Risikogebieten unterliegen nach Einreise einer 10-tägigen Quarantänepflicht.
Deutschland ist derzeit nicht als Risikogebiet eingestuft.
Die Einstufung in Risikogebiete wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben. Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 12. Mai 2021 gilt in Rumänien der Alarmzustand. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Die Regierung hat stufenweise Maßnahmen je nach Höhe der Inzidenz in den betroffenen Ortschaften beschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Zu den Einzelheiten beraten die zuständigen regionalen Gesundheitsämter. Ausnahmen gelten u.a. für Transitreisende.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Russische Föderation - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Russland will für anderthalb Monate den Luftverkehr mit der Türkei stark einschränken. Die neuen Regelungen sollen von Donnerstag 15. April 2021 an gelten. Quelle: tagesschau.de
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. die Gesamtzahl der Infektionen liegt landesweit auf hohem Niveau. Serbien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Serbien zwingend einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt für deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, Kinder bis 12 Jahre (wenn der Erziehungsberechtigte oder eine andere Person, die das Kind begleitet über einen negativen PCR-Test verfügt), Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr und Transitreisende. Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen, sind Personen, die bereits in Serbien gegen COVID-19 geimpft worden sind (bei dem Impfstoff AstraZeneca ist eine Dosis bereits ausreichend) und eine von einer serbischen Gesundheitseinrichtung ausgestellte Bescheinigung haben. Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn haben und nach Serbien einreisen, müssen keinen negativen PCR-Test vorlegen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne negativen PCR-Test einreisen, müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden. Die Quarantäne wird durch Vorlage eines (kostenpflichtigen) negativen PCR-Tests aufgehoben, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Die Terminreservierung ist online oder telefonisch +381-11/36 20 000 (an Arbeitstagen 8 bis 20 Uhr) möglich (nur in serbischer Sprache). Eine Anleitung für die Online-Terminreservierung in englischer Sprache bietet die serbische Regierung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Deutsche im Transit, Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien, sowie Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn nach Serbien einreisen. Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen, sind Personen, die bereits in Serbien gegen COVID-19 geimpft worden sind (bei dem Impfstoff AstraZeneca ist eine Dosis bereits ausreichend) und eine von einer serbischen Gesundheitseinrichtung ausgestellte Bescheinigung haben.
Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben, Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Änderung Besonderheiten auf den Inseln - Balearen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Galicien, Valencia, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Auf den Balearen sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften erlaubt. Die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland gilt auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Testpflicht, sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung.
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie und der Geschäfte. Die Personenanzahl bei Zusammenkünften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ist beschränkt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria, Fuerteventura und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Vincent und die Grenadinen - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und den Grenadinen wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen sind von COVID-19 zunehmend betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist aufgrund des Vulkanausbruchs derzeit nur im Rahmen humanitärer Hilfeleistung und nur per Schiff möglich.
Deutschland ist derzeit als Land mit hohem Risiko eingestuft. Daher müssen Reisende aus Deutschland vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und ein Online-Formular ausfüllen. Bei Einreise erfolgt ein erneuter PCR-Test. Reisende müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Aufgrund des Vulkanausbruchs wurden Flugverbindungen bis auf weiteres eingestellt. Eine Anreise ist derzeit nur im Rahmen humanitärer Hilfeleistung per Schiff möglich.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel für die Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Bulgarien als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Allen EU-Staatsangehörigen ist die Einreise nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Alternativ haben EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die 10-tägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden.
Befreit von der Vorlage eines PCR-Tests sind u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Bulgarien ist allen o.g. Staatsangehörigen ohne Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses erlaubt.
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist stark eingeschränkt. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt zunächst bis zum 30. April 2021. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs. Personen unter 65 Jahren ist landesweit täglich zwischen 8:30 und 10:30 Uhr der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften nicht gestattet.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Wenn Sie sich touristisch in Bulgarien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
In Bulgarien darf die Gastronomie seit Montag 12. April 2021 Innenbereiche wieder öffnen. Allerdings darf in Restaurants und Cafés sicherheitshalber nur die Hälfte der Plätze besetzt werden. Außerhalb werden Kunden schon seit Anfang April wieder bedient. Zudem sind auch große Supermärkte nun wieder geöffnet. In dieser Woche sollen stufenweise mehrere Einschränkungen aufgehoben werden. Einkaufszentren sollen am Donnerstag 15. April wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Änderung Einreise
Urlauber aus den anderen EU-Staaten werden ab 14. Mai 2021 ohne Quarantänepflicht nach Griechenland reisen und Urlaub machen können. Voraussetzung: Die Urlauber müssen entweder geimpft sein oder einen PCR-Corona-Test vorzeigen. Diese Regelung wird auch für einige andere Staaten gelten. Darunter sind auch Serbien und Großbritannien. Athen hatte bereits Ende März auf bilateraler Ebene die Quarantänepflicht für Besucher aus Israel abgeschafft. Israelische Urlauber müssen eine offizielle Bestätigung auf Englisch vorzeigen, dass sie geimpft sind. Zudem müssen 14 Tage nach der zweiten Impfung vergangen sein. Die Besucher aus Israel müssen auch einen negativen PCR-Corona-Test vorzeigen, der nicht mehr als 72 Stunden alt sein darf. Quelle: tagesschau.de
Guatemala - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guatemala wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guatemala ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Region um die Hauptstadt Guatemala-Stadt.
Guatemala ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das guatemaltekische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Guatemala sowie die Landesgrenzen sind für ausländische Reisende geöffnet. Zum Zeitpunkt der Einreise bzw. des Grenzübertritts müssen alle Ausländer ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen. Der Test darf beim Check-In nicht älter als drei Tage sein. Von den Behörden kann Quarantäne angeordnet werden, wenn Symptome bei der Einreise festgestellt werden und sich daraus die Notwendigkeit eines am Flughafen durchgeführten PCR-Tests ergibt. Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen können eine Bescheinigung über die Verabreichung von zwei Dosen vorlegen. Diejenigen, die in den letzten drei Monaten mit COVID-19 infiziert waren, können darüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgehen muss, dass sie vollständig genesen und nicht mehr infektiös sind.
Die Einwanderungsbehörde informiert über die pandemiebedingten Einreisevoraussetzungen .
In Guatemala können PCR/Antigen Test Termine online mit den Laboren vereinbart werden. Die Probeentnahme kann direkt vor Ort im Labor entnommen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, gegen Kostenaufschlag einen Hausbesuch zu vereinbaren.
Je nach Labor und Test variieren die Preise sowie die Wartedauer für die Laborergebnisse (in der Regel 24 Stunden). Die Kosten für Antigen Tests beginnen bei Q300,00 (EUR 35,00) und für PCR-Tests bei Q600,00 (EUR 65,00).
Am Flughafen Aeropuerto Internacional La Aurora in Guatemala-Stadt können auch vor Ort Tests durchgeführt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Guatemala nach Belize ist für Ausländer ohne Wohnsitz in Belize derzeit nicht möglich. Die Landgrenze nach Mexiko ist geschlossen. Lediglich die Einreise aus Mexiko über die Landgrenze ist möglich. Weitere Nachbarländer können aufgrund der COVID-19-Pandemie verschärfte Einreisebedingungen haben.
Reiseverbindungen
Der öffentliche Personenverkehr im Binnenverkehr ist eingeschränkt. Die internationalen Flugverbindungen von und nach Guatemala wurden wieder aufgenommen, wenngleich auch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Bars, Diskotheken und einige Sportanlagen sind geschlossen. Behörden und Institutionen arbeiten zum Teil mit beschränkter Kapazität und Öffnungszeiten. Öffentlicher Alkoholkonsum und –verkauf ist nach 21 Uhr untersagt. Badestrände/-seen und sonstige touristische Ziele sind zum Teil gesperrt. Größere Versammlungen oder Veranstaltungen, wie auch Gottesdienste sind untersagt bzw. nur unter strengen Auflagen und nur mit sehr geringen Teilnehmerzahlen zugelassen (abhängig von der Fläche des jeweiligen Ortes). In vielen Geschäften und Behörden darf nur eine reduzierte Anzahl an Kunden eintreten, stets erfolgt eine Temperaturmessung der Kunden.
Seit dem 29. März 2021 wurde für 15 Tage in den Provinzen Izabal, Zacapa, Chiquimula, El Progreso und Peten die Präventionslage ausgerufen. Es ist mit weiteren Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
• Achten Sie genau auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Strafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guatemaltekischen Regierung (nur auf Spanisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 1517.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land - Westjordanland
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Israel ist von COVID-19 inzwischen weniger betroffen, in den Palästinensischen Gebieten beträgt die Zahl der Neuinfektionen jedoch weiterhin mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Palästinensischen Gebiete als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft sind. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu sollte vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen werden. Sofern eine Einreise gestattet wird, kann die anschließende Quarantäne in Heimquarantäne verbracht werden, wenn eine entsprechende Erklärung ausgefüllt wird und eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hierfür zur Verfügung steht, andernfalls muss die Quarantäne in einer staatlichen Unterkunft verbracht werden. Die Heimquarantäne kann mit elektronischen Mitteln überwacht werden.
Reisende müssen außerdem bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis, nach Möglichkeit mit eingetragener Passnummer, vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Nach Einreise gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Erklären sich Reisende bereit, direkt nach Ankunft einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen, und am neunten Quarantänetag einen weiteren PCR-Test durchzuführen, kann die Quarantäne von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Reisende, die nachweisen können, in Israel geimpft worden zu sein oder bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist zur Einreise geöffnet; für Ausländer ist die Einreise nur mit gültiger Einreiseerlaubnis der zuständigen israelischen Auslandsvertretung möglich. Es gelten die gleichen PCR-Test- und Quarantänepflichten wie bei Einreise über den Flughafen Ben Gurion. Am Freitag und Samstag ist der Übergang geschlossen.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist für die Ein- und Ausreisen geöffnet. Vor Ein- und Ausreise über den Grenzübergang Rafah gilt die Pflicht zum Nachweis eines negativen PCR-Tests.
Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-(bzw. King-Hussein-) Brücke nach Jordanien ist von Sonntag bis Donnerstag für ausreisende Ausländer geöffnet. Eine zusätzliche Genehmigung jordanischer Behörden kann erforderlich sein.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Einschränkungen im täglichen Leben. Menschenansammlungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen beschränkt zugelassen. Zugang zu Museen, Einkaufszentren, Fitnessstudios und weiteren Freizeiteinrichtungen sind unter bestimmten Auflagen möglich. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste geschlossen.
Während des Fastenmonats Ramadan gilt im gesamten Westjordanland täglich zwischen 20 und 6 Uhr sowie freitags ganztägig ein Lockdown. Lediglich Apotheken und Bäckereien dürfen öffnen. Versammlungen und Zusammenkünfte sind untersagt; für Gebete gibt es Ausnahmen. In Abhängigkeit von der lokalen Infektionslage sind die Gouverneure befugt, abweichende Regelungen zu treffen.
Die palästinensischen Behörden haben verschärfte Kontrollen und Geldbußen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marokko - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisenden aus Deutschland wird (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) die Einreise nach Marokko verweigert. Damit ist eine Einreise nach Marokko auch mit Transitflügen bzw. über Drittstaaten nicht mehr möglich. Sämtliche bislang für Reisende aus Deutschland gültigen Regelungen zur Einreise nach Marokko sind außer Kraft gesetzt.
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen als Umsteigeverbindungen über wenige außereuropäische Ziele möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Direkte Flugverbindungen von Marokko nach Deutschland oder Richtung Europa sowie aus Europa nach Marokko sind bis auf weiteres ausgesetzt. Auch Kontinentalflüge aus zahlreichen weiteren Staaten dürfen nicht durchgeführt werden. Einreisen von Personen mit Aufenthalt in Deutschland sind unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Ausnahmeregelungen sind nicht bekannt.
Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 14. Mai 2021 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr sowie ein Versammlungsverbot. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Der Ausnahmezustand gilt vorerst bis zum 10. Mai 2021. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind geschlossen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo, Rogaland, Vestfold og Telemark und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 regional unterschiedlich betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Stadt und Großraum Oslo sowie die Provinzen Viken, Vestfold og Telemark und Rogaland. Dort überschreitet bzw. überschritt zuletzt die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat seine Grenzen bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist nur noch für Reisende möglich, die einen festen Wohnsitz in Norwegen nachweisen können. Dieser Nachweis ist durch einen Auszug aus dem Folkeregister mit der Eintragung „bosatt“ zu führen. Belege über ein Wohnverhältnis oder auch einen Arbeits- bzw. Studienplatz in Norwegen allein genügen nicht, eben so wenig, wie der Nachweis einer D-Nummer. Es sind wenige Ausnahmen vorgesehen, u. a. für Besuche des engsten Verwandtenkreises (minderjährige Kinder, Ehegatten). Details zu den Ausnahmeregeln sind auf dieser Internetseite der norwegischen Regierung zu finden. Seit dem 17. März 2021 gilt bei der Einreise bzw. Rückkehr nach Norwegen die Pflicht zur Quarantäne in einem designierten Quarantänehotel, es sei denn, der Auslandsaufenthalt war dringend notwendig. Informationen über die Erforderlichkeit von Negativtests und Quarantäneregelungen für Reisende, die unter Ausnahmen fallen, bieten die norwegischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern muss grundsätzlich die Quarantäne am Einreiseort in einem von der Gemeinde designiertem Quarantänehotel durchgeführt werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Die Reederei Colorline hat den Fährverkehr nach Deutschland (Oslo-Kiel) bis einschließlich 18. April 2021 eingestellt. Die Verbindung Larvik - Hirtshals wird nur noch von Norwegen nach Dänemark betrieben.
Beschränkungen im Land
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
Landesweit soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Im Osten Österreichs wird der Lockdown um weitere zwei Wochen verlängert. Die Einschränkungen in Niederösterreich und in der Hauptstadt Wien sollen nun bis zum 2. Mai 2021 gelten. Das Bundesland Burgenland will am Mittwoch entscheiden, ob es den Lockdown über den 18. April hinaus fortsetzt. Quelle: tagesschau.de
Rumänien - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 stark betroffen. Die Inzidenz liegt derzeit bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen, dürfen einreisen; für Drittstaatsangehörige gilt ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten u.a. für Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Alle Reisenden nach Rumänien müssen eine Einreiseanmeldung vornehmen und ggfs. bei der Einreise vorlegen. Ein entsprechendes Anmeldeformular kann außerdem auf der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden.
Reisende aus Risikogebieten („zona galbenea – gelbe Zone") müssen einen negativen PCR-Test vorweisen dessen Probenentnahme maximal 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein darf. Zur Testpflicht gelten umfangreiche Ausnahmen. Über Einzelheiten berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt.
Reisende aus Risikogebieten unterliegen nach Einreise einer 10-tägigen Quarantänepflicht.
Deutschland ist derzeit nicht als Risikogebiet eingestuft.
Die Einstufung in Risikogebiete wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben. Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 12. Mai 2021 gilt in Rumänien der Alarmzustand. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Die Regierung hat stufenweise Maßnahmen je nach Höhe der Inzidenz in den betroffenen Ortschaften beschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl im Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Zu den Einzelheiten beraten die zuständigen regionalen Gesundheitsämter. Ausnahmen gelten u.a. für Transitreisende.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Russische Föderation - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Russland will für anderthalb Monate den Luftverkehr mit der Türkei stark einschränken. Die neuen Regelungen sollen von Donnerstag 15. April 2021 an gelten. Quelle: tagesschau.de
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist bisher von COVID-19 stark betroffen. die Gesamtzahl der Infektionen liegt landesweit auf hohem Niveau. Serbien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Serbien zwingend einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt für deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, Kinder bis 12 Jahre (wenn der Erziehungsberechtigte oder eine andere Person, die das Kind begleitet über einen negativen PCR-Test verfügt), Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr und Transitreisende. Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen, sind Personen, die bereits in Serbien gegen COVID-19 geimpft worden sind (bei dem Impfstoff AstraZeneca ist eine Dosis bereits ausreichend) und eine von einer serbischen Gesundheitseinrichtung ausgestellte Bescheinigung haben. Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn haben und nach Serbien einreisen, müssen keinen negativen PCR-Test vorlegen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne negativen PCR-Test einreisen, müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden. Die Quarantäne wird durch Vorlage eines (kostenpflichtigen) negativen PCR-Tests aufgehoben, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Die Terminreservierung ist online oder telefonisch +381-11/36 20 000 (an Arbeitstagen 8 bis 20 Uhr) möglich (nur in serbischer Sprache). Eine Anleitung für die Online-Terminreservierung in englischer Sprache bietet die serbische Regierung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Deutsche im Transit, Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien, sowie Deutsche, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Montenegro oder Ungarn nach Serbien einreisen. Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen, sind Personen, die bereits in Serbien gegen COVID-19 geimpft worden sind (bei dem Impfstoff AstraZeneca ist eine Dosis bereits ausreichend) und eine von einer serbischen Gesundheitseinrichtung ausgestellte Bescheinigung haben.
Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben, Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Änderung Besonderheiten auf den Inseln - Balearen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Kastilien-La Mancha, Galicien, Valencia, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Auf den Balearen sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften erlaubt. Die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland gilt auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Testpflicht, sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung.
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie und der Geschäfte. Die Personenanzahl bei Zusammenkünften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ist beschränkt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die auf dem Seeweg vom spanischen Festland auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria, Fuerteventura und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Vincent und die Grenadinen - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und den Grenadinen wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen sind von COVID-19 zunehmend betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist aufgrund des Vulkanausbruchs derzeit nur im Rahmen humanitärer Hilfeleistung und nur per Schiff möglich.
Deutschland ist derzeit als Land mit hohem Risiko eingestuft. Daher müssen Reisende aus Deutschland vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und ein Online-Formular ausfüllen. Bei Einreise erfolgt ein erneuter PCR-Test. Reisende müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Aufgrund des Vulkanausbruchs wurden Flugverbindungen bis auf weiteres eingestellt. Eine Anreise ist derzeit nur im Rahmen humanitärer Hilfeleistung per Schiff möglich.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel für die Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 12.04.2021 - Teil 2
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen sehr stark von COVID-19 betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Tschechische Republik als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Deutschland ist derzeit der roten Kategorie zugeordnet. Die Einreise aus Deutschland ist ausschließlich aus triftigem Grund möglich. Dazu zählen u.a. Berufstätigkeit, Studium und medizinische Gründe. Ein Familienbesuch ist nur zur Ausübung des Sorgerechts oder Pflege und Unterstützung eines Verwandten möglich. Entsprechende Nachweise sind mitzuführen. Die Reise ist vorab durch Online-Anzeige anzumelden.
Grundsätzlich ist zudem ein negativer PCR- oder Antigen-Test, der nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden sein darf, zur Einreise erforderlich. Einreisende müssen das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Nach der Einreise muss innerhalb von 5 Tagen erneut ein PCR-Test durchgeführt werden. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses ist Selbstisolierung vorgeschrieben. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden, erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
Ausnahmen von der Anzeige-, Test- und Quarantänepflicht gelten u.a. für Tschechen, deren Familienangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Tschechien, Grenzpendler, für pendelnde Schüler und Studenten, für pendelnde Eltern zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts, für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, für in der Tschechischen Republik akkreditierte Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, für Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben in der Tschechischen Republik unverzichtbar sind, für Aufenthalte von maximal 12 Stunden aus triftigem Grund und für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise – bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - nur mit Negativtest (PCR oder Antigen) und Einreiseanmeldung möglich. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR oder Antigen), Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Binnen fünf Tagen nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Tests vornehmen lassen. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
4. Dunkelrote Kategorie
Aus Ländern der dunkelroten Kategorie ist die Einreise nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Frühestens fünf Tage nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger können bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel auch einen Antigen- oder PCR-Test vorlegen.
Die Einreise und der Aufenthalt aus touristischen Gründen, zum Besuch von Freunden oder zu Freizeitaktivitäten ist unabhängig von der Kategorisierung des Landes der Einreise, verboten.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise auf dem Luftweg ist für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch die Tschechische Republik ohne Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich.
Transitreisende - bis auf Beschäftigte im Personen-, Waren- und Güterverkehr - die aus einem orange, rot oder dunkelrot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen, benötigen bei Transit auf dem Landweg einen Negativtest (PCR, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigen, nicht älter als 24 Stunden). Bei Flughafentransit mit Umsteigezeiten am Flughafen von bis zu 12 Stunden, ist die Vorlage eines Testergebnisses nicht erforderlich. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch die Tschechische Republik durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR -Maske tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Vorübergehend finden wieder Grenzkontrollen durch die deutsche Bundespolizei statt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, jedoch in stark eingeschränktem Maße. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen nach Deutschland ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Republik setzt das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen lila eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Es besteht ein Ausreiseverbot in Länder mit einem extrem hohen Infektionsrisiko für Tschechen und Ausländer mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Bei Wiedereinreise aus einem solchen Land können hohe Bußgeldern verhängt werden.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zwei Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 15 Personen teilnehmen dürfen.
Nur eine geringe Anzahl an Geschäften ist geöffnet. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Die Außenbereiche botanischer und zoologischer Gärten sind für eine begrenzte Besucherzahl geöffnet.
Restaurants sind geschlossen und dürfen nur Essen zum Mitnehmen anbieten. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind bis auf Ausnahmen nicht möglich.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen geöffnet.
Hygieneregeln
Im Freien gilt landesweit die Pflicht zum Tragen mindestens einer OP-Maske. An infektionsgefährdenden Orten, wie Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, in PKW bei Fahrgemeinschaften muss eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske getragen werden. Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske für die Dauer von 14 Tagen für alle aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich zur Ein- Durch- und Ausreise auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft Prag .
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Türkei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Russland will für anderthalb Monate den Luftverkehr mit der Türkei stark einschränken. Die neuen Regelungen sollen von Donnerstag 15. April 2021 an gelten. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Änderung Einreise - redaktionelle Änderung, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien ist als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich, aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien aber nur mit einer Sondergenehmigung des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen. Die Fluggesellschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.
Für Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen.
Die tunesische Regierung behält sich vor, stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen.
Seit dem 9. April 2021 gilt für aus dem Ausland Einreisende eine verpflichtende fünftägige Quarantäne.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes, auch auf Facebook.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Der Flugverkehr mit Großbritannien und Südafrika ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren zwischen 22 und 5 Uhr, die streng kontrolliert werden. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Notwendige Fahrten während der Ausgangssperre sind möglich, allerdings sind sie zu begründen.
Es gilt ein Reiseverbot zwischen den Gouvernoraten. Einzelne Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt werden.
Der Besuch von Gotteshäusern während der Gebetszeiten ist möglich. Für Cafés und Restaurants gelten beschränkte Öffnungszeiten und ein limitiertes Platzangebot. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
Der Service in der öffentlichen Verwaltung ist seit dem 12. April 2021 während des Fastenmonats Ramadan eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen sehr stark von COVID-19 betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Tschechische Republik als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Deutschland ist derzeit der roten Kategorie zugeordnet. Die Einreise aus Deutschland ist ausschließlich aus triftigem Grund möglich. Dazu zählen u.a. Berufstätigkeit, Studium und medizinische Gründe. Ein Familienbesuch ist nur zur Ausübung des Sorgerechts oder Pflege und Unterstützung eines Verwandten möglich. Entsprechende Nachweise sind mitzuführen. Die Reise ist vorab durch Online-Anzeige anzumelden.
Grundsätzlich ist zudem ein negativer PCR- oder Antigen-Test, der nicht älter als 72 bzw. 24 Stunden sein darf, zur Einreise erforderlich. Einreisende müssen das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Nach der Einreise muss innerhalb von 5 Tagen erneut ein PCR-Test durchgeführt werden. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses ist Selbstisolierung vorgeschrieben. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden, erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
Ausnahmen von der Anzeige-, Test- und Quarantänepflicht gelten u.a. für Tschechen, deren Familienangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Tschechien, Grenzpendler, für pendelnde Schüler und Studenten, für pendelnde Eltern zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts, für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, für in der Tschechischen Republik akkreditierte Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, für Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben in der Tschechischen Republik unverzichtbar sind, für Aufenthalte von maximal 12 Stunden aus triftigem Grund und für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise - bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise – bis auf die durch die Einschränkung der Freizügigkeit ausgenommenen Gründe - nur mit Negativtest (PCR oder Antigen) und Einreiseanmeldung möglich. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR oder Antigen), Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Binnen fünf Tagen nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger müssen bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel keinen Negativtest vorlegen, aber innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Tests vornehmen lassen. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Erst dann ist eine Beendigung der Quarantäne möglich.
4. Dunkelrote Kategorie
Aus Ländern der dunkelroten Kategorie ist die Einreise nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Frühestens fünf Tage nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden. Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger können bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel auch einen Antigen- oder PCR-Test vorlegen.
Die Einreise und der Aufenthalt aus touristischen Gründen, zum Besuch von Freunden oder zu Freizeitaktivitäten ist unabhängig von der Kategorisierung des Landes der Einreise, verboten.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise auf dem Luftweg ist für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch die Tschechische Republik ohne Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich.
Transitreisende - bis auf Beschäftigte im Personen-, Waren- und Güterverkehr - die aus einem orange, rot oder dunkelrot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen, benötigen bei Transit auf dem Landweg einen Negativtest (PCR, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigen, nicht älter als 24 Stunden). Bei Flughafentransit mit Umsteigezeiten am Flughafen von bis zu 12 Stunden, ist die Vorlage eines Testergebnisses nicht erforderlich. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch die Tschechische Republik durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR -Maske tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Vorübergehend finden wieder Grenzkontrollen durch die deutsche Bundespolizei statt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, jedoch in stark eingeschränktem Maße. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen nach Deutschland ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Republik setzt das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen lila eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Es besteht ein Ausreiseverbot in Länder mit einem extrem hohen Infektionsrisiko für Tschechen und Ausländer mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Bei Wiedereinreise aus einem solchen Land können hohe Bußgeldern verhängt werden.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zwei Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 15 Personen teilnehmen dürfen.
Nur eine geringe Anzahl an Geschäften ist geöffnet. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Die Außenbereiche botanischer und zoologischer Gärten sind für eine begrenzte Besucherzahl geöffnet.
Restaurants sind geschlossen und dürfen nur Essen zum Mitnehmen anbieten. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind bis auf Ausnahmen nicht möglich.
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen geöffnet.
Hygieneregeln
Im Freien gilt landesweit die Pflicht zum Tragen mindestens einer OP-Maske. An infektionsgefährdenden Orten, wie Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, in PKW bei Fahrgemeinschaften muss eine FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske getragen werden. Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske für die Dauer von 14 Tagen für alle aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich zur Ein- Durch- und Ausreise auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft Prag .
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Türkei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Russland will für anderthalb Monate den Luftverkehr mit der Türkei stark einschränken. Die neuen Regelungen sollen von Donnerstag 15. April 2021 an gelten. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Änderung Einreise - redaktionelle Änderung, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien ist als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich möglich, aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien aber nur mit einer Sondergenehmigung des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen. Die Fluggesellschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.
Für Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen.
Die tunesische Regierung behält sich vor, stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen.
Seit dem 9. April 2021 gilt für aus dem Ausland Einreisende eine verpflichtende fünftägige Quarantäne.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes, auch auf Facebook.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Der Flugverkehr mit Großbritannien und Südafrika ist ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren zwischen 22 und 5 Uhr, die streng kontrolliert werden. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Notwendige Fahrten während der Ausgangssperre sind möglich, allerdings sind sie zu begründen.
Es gilt ein Reiseverbot zwischen den Gouvernoraten. Einzelne Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt werden.
Der Besuch von Gotteshäusern während der Gebetszeiten ist möglich. Für Cafés und Restaurants gelten beschränkte Öffnungszeiten und ein limitiertes Platzangebot. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als vier Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. Sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind verboten.
Der Service in der öffentlichen Verwaltung ist seit dem 12. April 2021 während des Fastenmonats Ramadan eingeschränkt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 13.04.2021
Bangladesch - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bangladesch wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bangladesch ist von COVID-19 betroffen. Bangladesch ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für Passagiere aus europäischen Staaten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches, ist bis einschließlich 18. April 2021 ausgesetzt. Reisende benötigen zur Einreise ein Visum und einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Erteilung von „Visa on Arrival“ ist grundsätzlich ausgesetzt, Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende und Investoren. Nach Einreise müssen sich alle Reisenden für 14 Tage in institutionelle Quarantäne oder in ein Quarantänehotel begeben. Für die Ausreise wird von Staatsangehörigen Bangladeschs und Ausländern, die sich länger als 14 Tage im Land aufgehalten haben, ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, verlangt. Der Test muss in einem Labor durchgeführt werden, das von der Regierung freigegeben worden ist.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Dhaka ist im Zeitraum vom 14. April 2021 bis 20. April 2021 für sämtlichen Passagierverkehr geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Bis zum 21. April 2021 gilt ein landesweiter „Lockdown“. Reisen innerhalb des Landes sollten im genannten Zeitraum nicht unternommen werden. Alle öffentlichen Einrichtungen sind im genannten Zeitraum im Notbetrieb; Geschäfte, Shopping Malls, Banken und Moscheen sind während des „Lockdowns“ grundsätzlich geschlossen. Die örtliche Polizei hat angekündigt die Einhaltung der „Lockdown“-Regeln strikt zu kontrollieren.
Hygieneregeln
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit. Auch in Geschäften, Supermärkten, in Shopping-Malls sowie auf Märkten ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
Brasilien - Änderung Reiseverbindungen
Frankreich setzt ab dem 14. April 2021 den Flugverkehr mit Brasilien aus. Quelle: tagesschau.de
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme von Grönland und den Färöern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und den Färöern wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. In allen Regionen mit Ausnahme von Grönland und den Färöern überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Obwohl die dänische Regierung beschlossen hat, die Corona-Einschränkungen im Land schrittweise abzubauen, ist eine Aufhebung der Reisebeschränkungen derzeit nicht geplant. Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt bis auf Weiteres grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet. Nähere Informationen zur Vornahme von Tests findet man auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Im gesamten Land Dänemark gilt ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Für den Zeitraum bis 21. Mai 2021 liegt ein Öffnungsplan vor, der abhängig vom Infektionsgeschehen und ggf. mit lokalen Unterschieden schrittweise Lockerungen vorsieht. Die Öffnung geht einher mit der Einführung eines „Coronapasses“ (Dokument zu Test- bzw. Impfstatus) bzw. mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte COVID-19-Impfung oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen COVID-19-Testergebnisses, um z.B. Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder körpernahen Dienstleistungen zu erhalten.
Der Einzelhandel - auch Einkaufszentren mit maximal 15.000 m² Verkaufsfläche- ist geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Restaurants und Cafés dürfen vorerst nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen jedoch unter Auflagen öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft und Gottesdienste sind mit beschränkter Anzahl an Personen möglich.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen. Für Zusammenkünfte zuhause gilt die Empfehlung, diese auf max. fünf Personen zu beschränken. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende ohne vollständigen Impfschutz verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 2. Mai 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Frankreich - Änderung Reiseverbindungen
Frankreich setzt ab dem 14. April 2021 den Flugverkehr mit Brasilien aus. Quelle: tagesschau.de
Grenada - Änderung Epidemiologische Lage
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grenada wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Grenada weist nach anfangs geringen COVID-19 Infektionen nun steigende Infektionszahlen auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisemodalitäten sowie Test- und Quarantänepflichten hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Detaillierte Hinweise zum Verfahren bieten das Gesundheitsministerium von Grenada und die Grenada Tourism Authority.
Alle Reisenden müssen mindestens 48 Stunden vor Einreise online eine Einreisegenehmigung beantragen und einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden alt sein darf. Bei Einreise muss die Genehmigung und ein negatives PCR-Testergebnis mitgeführt werden.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise. Es ist kein erneuter Test für die Ausreise notwendig.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist wieder zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre, Masken- und Abstandspflicht sowie Versammlungsverbote. Restaurants dürfen nur Liefer- und Abholservice anbieten, ein Verzehr vor Ort ist nicht gestattet.
Hygieneregeln
Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Machen Sie sich rechtzeitig vor einer Reise nach Grenada mit den aktuellen Einreisebestimmungen der Regierung von Grenada und den Informationen der Grenada Tourism Authority vertraut. Einreisebestimmungen können sich insbesondere wegen der Abhängigkeit zur epidemiologischen Lage im Herkunftsland kurzfristig ändern.
• Beachten Sie die Anmelde-, Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Beachten Sie zudem die Testpflicht vor Einreise für alle Flugreisenden, unabhängig vom Abreiseort. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Libanon - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz im Libanon weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb der Libanon als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise aus Deutschland muss ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors vorgelegt werden, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 96 Stunden sein darf. Vor dem Einchecken muss die App „Covidlebtrack“ heruntergeladen werden, sowie ein weiteres Formular zum Erhalt der Anmeldedaten für die App ausgefüllt werden. Nach Einreise ist der Ablauf folgendermaßen:
1. Am Flughafen wird direkt nach Ankunft ein PCR-Test gemacht. Die Kosten hierfür betragen 50 USD und sind entweder mit dem Erwerb des Flugtickets abgegolten, oder sind beim Check-in zu zahlen.
2. Reisende müssen nach Einreise für drei Tage in häusliche Isolation.
3. Innerhalb von 48 Stunden trifft das Ergebnis des am Flughafen gemachten PCR-Tests per SMS ein. Ist es positiv, muss den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge geleistet werden.
Kinder unter 12 Jahren sind vom Erfordernis eines PCR-Tests ausgenommen.
Personen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass Sie vor mehr als 15 Tagen vollständig gegen COVID-19 geimpft wurden, müssen nicht in Quarantäne, die PCR-Tests sind dann nicht vorgeschrieben.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen, müssen kein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Während des Ramadan (12. April 2021 bis 12.Mai 2021) gilt eine allgemeine, nächtliche Ausgangssperre von 21:30 bis 5 Uhr. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Genehmigungen zum Aufsuchen rege besuchter Orte (z.B. Malls) sind für einige Zwecke notwendig, sie können per SMS über die Nummer 1120 oder online beantragt werden. Supermärkte dürfen nur mit vorab eingeholter Genehmigung betreten werden. Sie dürfen, wie auch Restaurants, einen Lieferdienst anbieten. Krankenhausbesuche sind erlaubt. Apotheken bleiben geöffnet. Bars, Kinos, Diskotheken sind geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Da sich die Einreiseregelungen und deren Handhabung in Bezug auf COVID-19 laufend ändern und sich je nach Abflugort bzw. Transit (vor Einreise) unterscheiden können, informieren Sie sich dringend auch bei Ihrer Fluggesellschaft über die Einreisebedingungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Beirut auch zu Corona-bedingten Einschränkungen des Betriebs der Botschaft.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Norwegen lockert die Corona-Maßnahmen. Unter anderem dürfen ab Freitag 16. April 2021 100 Menschen in Innenräumen zusammenkommen. Bedingung sind fest zugewiesene Sitzplätze. Etwaige örtliche Beschränkungen sollen jedoch zunächst bestehen bleiben. Davon ist auch die Region um die Hauptstadt Oslo betroffen. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Tirol verlängert die Pflicht zu Corona-Ausreisetests vorerst bis zum 24. April 2021. Zusätzlich gilt eine Testpflicht für Menschen, die aus Osttirol in andere Teile Tirols fahren wollen. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Oman ist bis auf weiteres nur noch omanischen Staatsangehörigen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis in Oman („Residents“) gestattet. Alle Landesgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Internationale Flüge und Einreisen aus derzeit zehn Ländern (u.a. Südafrika, Brasilien) sind bis auf weiteres ausgesetzt. Es besteht ein Einreiseverbot für alle Einreisen aus Großbritannien. Von dieser Regelung ausgenommen sind omanische Staatsangehörige.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Die institutionelle Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der institutionellen Quarantäne sind derzeit Einreisende über 60 Jahre, allein reisende Kinder bis zum Alter von 18 Jahren sowie Familien und Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren. Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968- 24994265/24994266/24994267) erhältlich.
Alle Einreisenden, die der institutionellen Quarantäne unterliegen, müssen die Unterkunft in einem Hotel oder in einer institutionellen Quarantäne-Einrichtung vorab online über die "Sahala“ Plattform buchen. Fluggesellschaften sind gehalten sicherzustellen, dass Passagiere über eine bestätigte Sahala-Buchung verfügen.
Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Flugticket gebucht werden kann. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Ab 14. April 2021 besteht für die Dauer des Ramadan eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr. In dieser Zeit sind bis auf wenige Ausnahmen auch alle wirtschaftlichen Aktivitäten und der Restaurantbetrieb verboten. Für Flugpassagiere und eine Begleitperson besteht bei Vorlage des Flugtickets für Fahrten zum und vom Flughafen eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre. Öffentliche Parks und zahlreiche Sporteinrichtungen (u.a. Fitnessstudios) sind bis auf weiteres geschlossen, für den öffentlichen und privaten Bereich sowie an Stränden bestehen Versammlungsverbote. Die Anzahl der Besucher ist in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft-, Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Polen als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise über eine EU-Außengrenze gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreise aus EU-Ländern (einschließlich Deutschland) besteht eine Quarantänepflicht für 10 Tage, unabhängig vom genutzten Transportmittel und auch zu Fuß. Die 10-tägige Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis frühzeitig beendet werden. Die Quarantänepflicht besteht nicht, wenn bereits bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis (PCR oder Antigen) vorgelegt wird, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen (ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses) sind bei Vorlage eines Nachweises über den Reisegrund unter anderen:
- Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs,
- Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten,
- Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff nachweisen können,
- Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens wurden Lockerungen in ganz Polen zurück genommen. Dazu gehört, dass Einkaufszentren (mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Apotheken, Reparaturdienste, Banken), Hotels, Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken, Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser sowie Schwimmbäder und Sporteinrichtungen wieder geschlossen sind. Auch Kasinos, Spielhallen, Saunen, Sonnenstudios, Friseure, Kosmetikstudios und Massagestudios sind geschlossen.
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice sind erlaubt. In Geschäften, Kirchen und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr gilt eine begrenzte Platzbelegung. Öffentliche und private Versammlungen sind mit begrenzter Personenzahl möglich. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultureinrichtungen, Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Fitnesseinrichtungen und Aquaparks sind geschlossen. Schulen, Kitas und Kindergärten sind geschlossen. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium, auch über Twitter, und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter vier Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 Meter, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt. Die Quarantänepflicht gilt nicht für geimpfte Personen und Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. einen Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel.
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Portugal - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal sowie der autonomen Region Azoren wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen und verzeichnet zuletzt wieder leicht steigende Infektionszahlen. Auf Madeira liegt die Zahl der Neuinfektionen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisende aus Deutschland sind in der jetzigen Einstufung ausschließlich notwendige, nicht touristische Reisen erlaubt. Ein negativer PCR-Test (keine Schnelltests) ist erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug erfolgt und gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter zwei Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) machen. Eine Einreise auf dem Landweg ist nur möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registro de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann, sowie zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten.
Reisende (auf Luft- oder Landweg), die sich in den letzten 14 Tagen in einem Schengenland mit einer 14-Tagesinzidenz von mehr als 500 Fällen pro 100.000 Einwohner oder sich in Südafrika, Großbritannien und Brasilien aufgehalten haben, müssen sich nach Einreise in Portugal für 14 Tage in Selbstisolation begeben.
Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 15. April 2021. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38°C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen bleibt zunächst bis zum 15. April 2021 eingestellt.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der nationale Ausnahmezustand (estado de emergência), über dessen Verlängerung alle 15 Tage entschieden wird. Derzeit gelten für das gesamte Festland einheitliche Maßnahmen, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Nach dem Fahrplan für mögliche Lockerungsmaßnahmen sollen weitere Öffnungen von der regionalen Pandemieentwicklung abhängen. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist noch eingeschränkt.
Für den Handel (Geschäfte bis 200 m²) gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Die Wiedereröffnung der Märkte wird regional beschlossen. Die Gastronomie kann ihren Außenbereich zu eingeschränkten Zeiten und unter Auflagen öffnen.
Spaziergänge und sportliche Betätigung in Gruppen von maximal vier Personen sind für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Museen, Ausstellungen, Kunstgalerien und ähnliche haben wieder geöffnet. Private Feiern sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleiben untersagt. Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Sämtliche Nachweise müssen in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com eingereicht werden.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. In Gemeinden mit mittlerem und hohem Risiko gelten eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Russische Föderation - Änderung Reiseverbindungen
Russland setzt ab dem 15. April 2021 den Flugverkehr mit Tansania und der Türkei aus. Die Maßnahme gilt bis 1. Juni. Quelle: Garda World
Sri Lanka - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sri Lanka wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Sri Lanka war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Colombo und Mattala sind eingeschränkt für die Einreise von internationalen Passagieren geöffnet.
Alle Visa müssen vor Einreise online über das Electronic Travel Authorization (ETA) - Portal der Einwanderungsbehörde beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung von Touristenvisa ist die bestätigte Buchung in einem „Safe and Secure Level 1“ zertifizierten Hotel für die ersten 14 Tage des Aufenthalts. Darüber hinaus muss der Reisende über das „Safe and Secure Level 1“ zertifizierte Hotel eine sri-lankische COVID-19-Versicherung abschließen. Die Referenznummer der Versicherung ist bei Beantragung des ETA-Visums anzugeben.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug vorgenommen worden sein. Gegebenenfalls abweichende Vorgaben der Fluggesellschaft sind zu beachten.
Bei Einreise ist beim „Airport Health Office“ des Flughafens eine Gesundheitserklärung („Health Declaration Form“) vorzulegen. Für alle Einreisenden, die älter als 12 Jahre sind, ist ein weiterer PCR-Test bei Ankunft im Hotel vorgeschrieben. Die Kosten dafür sind von dem Reisenden über das ETA-Portal zu begleichen. Ausgenommen von der Testpflicht in Sri Lanka sind Kinder unter 2 Jahren, für Kinder zwischen 2 und 12 Jahren gelten Sonderregelungen.
Weitere Einreisebestimmungen wie Quarantänedauer und Testbestimmungen vor Ort hängen von Reisezweck, Impfstatus und Dauer des Aufenthalts ab. Je nach Aufenthaltsdauer fallen bis zu drei weitere PCR-Tests in Sri Lanka an. Gegen COVID-19 geimpfte Personen haben bei Einreise zusätzlich ihren Impfnachweis in englischer Sprache vorzulegen. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde und des sri-lankischen Gesundheitsministeriums eingestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist möglich, auch wenn der Flugverkehr insgesamt stark eingeschränkt ist.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen können sehr kurzfristig verhängt werden. Während der ersten 14 Tage nach Einreise können Sehenswürdigkeiten nur eingeschränkt besichtigt werden. Darüber hinaus ist der Kontakt zur lokalen Bevölkerung sowie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln während dieser Zeit untersagt. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Hygieneregeln
Es können jederzeit, auch kurzfristig, lokale, regionale oder landesweite Ausgangssperren verhängt werden. Diese haben dann Auswirkungen auf Reisebewegungen im Land.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die geltenden Regeln für Touristen ("Sri Lanka Tourism Safety Protocol“) und aktuelle Entwicklungen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten in den ersten 14 Tagen Ihres Aufenthalts wenden Sie sich an den „Medical Officer“ Ihres „Safe and Secure Level 1“ Hotels und folgen dessen Anweisungen. Nach dieser Zeit kontaktieren Sie den für Sie zuständigen „Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus, die 24 Stunden besetzte Tourismushotline „1912“ oder wählen die nationale COVID-Hotline 1999.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Südafrika - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Die Fallzahlen sind aber zuletzt deutlich gesunken. Regionale Schwerpunkte bilden die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Im Dezember 2020 wurde die neue Virus-Variante mit höherem Infektionspotential in Südafrika entdeckt. Südafrika ist daher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, s. auch Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden über fünf Jahre müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und P bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Fluglinien berufen sich bei der Prüfung der Mitnahmevoraussetzungen von Passagieren auf dem Weg nach Südafrika auf Vorgaben der South African Civil Aviation Authority und verlangen erfahrungsgemäß ausnahmslos Nachweise negativer PCR-Tests.
Die Nutzung eines webbasierten Reise-Gesundheitsfragebogens über die Platform COVID SA Travel System ist vorgeschrieben. Reisende müssen den Fragebogen frühestens zwei Tage vor Beginn der Reise online ausfüllen und erhalten eine Identifikationsnummer, die bei Ein- bzw. Ausreise den Gesundheitsbehörden vorzulegen ist. Erfahrungsgemäß verteilen die Fluglinien auch ausgedruckte Blanko-Fragebögen, die -vollständig ausgefüllt- bisher hilfsweise akzeptiert werden.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App "COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Auch für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit stark eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Südafrikas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
In ganz Südafrika gilt ein Lockdown (Alert Level 1). Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre im ganzen Land zwischen 23 und 4 Uhr, eine verschärfte Überwachung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit und ein Verbot der meisten sozialen Zusammenkünfte.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 m ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tansania - Änderung Reiseverbindungen
Russland setzt ab dem 15. April 2021 den Flugverkehr mit Tansania aus. Die Maßnahme gilt bis 1. Juni. Quelle: Garda World
Türkei - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Die Türkei verschärft die Beschränkungen weiter. Die abendliche Ausgangssperre beginnt ab Mittwoch 14. April 2021 nun zwei Stunden früher, also schon um 19 Uhr. Zudem werden Beschränkungen für Reisen zwischen Provinzen erlassen. Quelle: tagesschau.de
Russland setzt ab dem 15. April den Flugverkehr mit der Türkei aus. Die Maßnahme gilt bis 1. Juni. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bangladesch wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bangladesch ist von COVID-19 betroffen. Bangladesch ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für Passagiere aus europäischen Staaten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches, ist bis einschließlich 18. April 2021 ausgesetzt. Reisende benötigen zur Einreise ein Visum und einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Erteilung von „Visa on Arrival“ ist grundsätzlich ausgesetzt, Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende und Investoren. Nach Einreise müssen sich alle Reisenden für 14 Tage in institutionelle Quarantäne oder in ein Quarantänehotel begeben. Für die Ausreise wird von Staatsangehörigen Bangladeschs und Ausländern, die sich länger als 14 Tage im Land aufgehalten haben, ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, verlangt. Der Test muss in einem Labor durchgeführt werden, das von der Regierung freigegeben worden ist.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Dhaka ist im Zeitraum vom 14. April 2021 bis 20. April 2021 für sämtlichen Passagierverkehr geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Bis zum 21. April 2021 gilt ein landesweiter „Lockdown“. Reisen innerhalb des Landes sollten im genannten Zeitraum nicht unternommen werden. Alle öffentlichen Einrichtungen sind im genannten Zeitraum im Notbetrieb; Geschäfte, Shopping Malls, Banken und Moscheen sind während des „Lockdowns“ grundsätzlich geschlossen. Die örtliche Polizei hat angekündigt die Einhaltung der „Lockdown“-Regeln strikt zu kontrollieren.
Hygieneregeln
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit. Auch in Geschäften, Supermärkten, in Shopping-Malls sowie auf Märkten ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
Brasilien - Änderung Reiseverbindungen
Frankreich setzt ab dem 14. April 2021 den Flugverkehr mit Brasilien aus. Quelle: tagesschau.de
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme von Grönland und den Färöern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und den Färöern wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. In allen Regionen mit Ausnahme von Grönland und den Färöern überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Obwohl die dänische Regierung beschlossen hat, die Corona-Einschränkungen im Land schrittweise abzubauen, ist eine Aufhebung der Reisebeschränkungen derzeit nicht geplant. Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt bis auf Weiteres grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet. Nähere Informationen zur Vornahme von Tests findet man auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Im gesamten Land Dänemark gilt ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Für den Zeitraum bis 21. Mai 2021 liegt ein Öffnungsplan vor, der abhängig vom Infektionsgeschehen und ggf. mit lokalen Unterschieden schrittweise Lockerungen vorsieht. Die Öffnung geht einher mit der Einführung eines „Coronapasses“ (Dokument zu Test- bzw. Impfstatus) bzw. mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte COVID-19-Impfung oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen COVID-19-Testergebnisses, um z.B. Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder körpernahen Dienstleistungen zu erhalten.
Der Einzelhandel - auch Einkaufszentren mit maximal 15.000 m² Verkaufsfläche- ist geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Restaurants und Cafés dürfen vorerst nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen jedoch unter Auflagen öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft und Gottesdienste sind mit beschränkter Anzahl an Personen möglich.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen. Für Zusammenkünfte zuhause gilt die Empfehlung, diese auf max. fünf Personen zu beschränken. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende ohne vollständigen Impfschutz verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 2. Mai 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Frankreich - Änderung Reiseverbindungen
Frankreich setzt ab dem 14. April 2021 den Flugverkehr mit Brasilien aus. Quelle: tagesschau.de
Grenada - Änderung Epidemiologische Lage
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grenada wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Grenada weist nach anfangs geringen COVID-19 Infektionen nun steigende Infektionszahlen auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisemodalitäten sowie Test- und Quarantänepflichten hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Detaillierte Hinweise zum Verfahren bieten das Gesundheitsministerium von Grenada und die Grenada Tourism Authority.
Alle Reisenden müssen mindestens 48 Stunden vor Einreise online eine Einreisegenehmigung beantragen und einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden alt sein darf. Bei Einreise muss die Genehmigung und ein negatives PCR-Testergebnis mitgeführt werden.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Einreise. Es ist kein erneuter Test für die Ausreise notwendig.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Auch Schiffsverkehr (Fähren, Privatboote) ist wieder zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre, Masken- und Abstandspflicht sowie Versammlungsverbote. Restaurants dürfen nur Liefer- und Abholservice anbieten, ein Verzehr vor Ort ist nicht gestattet.
Hygieneregeln
Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Machen Sie sich rechtzeitig vor einer Reise nach Grenada mit den aktuellen Einreisebestimmungen der Regierung von Grenada und den Informationen der Grenada Tourism Authority vertraut. Einreisebestimmungen können sich insbesondere wegen der Abhängigkeit zur epidemiologischen Lage im Herkunftsland kurzfristig ändern.
• Beachten Sie die Anmelde-, Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Beachten Sie zudem die Testpflicht vor Einreise für alle Flugreisenden, unabhängig vom Abreiseort. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Libanon - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Landesweit beträgt die Inzidenz im Libanon weit mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb der Libanon als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise aus Deutschland muss ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors vorgelegt werden, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 96 Stunden sein darf. Vor dem Einchecken muss die App „Covidlebtrack“ heruntergeladen werden, sowie ein weiteres Formular zum Erhalt der Anmeldedaten für die App ausgefüllt werden. Nach Einreise ist der Ablauf folgendermaßen:
1. Am Flughafen wird direkt nach Ankunft ein PCR-Test gemacht. Die Kosten hierfür betragen 50 USD und sind entweder mit dem Erwerb des Flugtickets abgegolten, oder sind beim Check-in zu zahlen.
2. Reisende müssen nach Einreise für drei Tage in häusliche Isolation.
3. Innerhalb von 48 Stunden trifft das Ergebnis des am Flughafen gemachten PCR-Tests per SMS ein. Ist es positiv, muss den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge geleistet werden.
Kinder unter 12 Jahren sind vom Erfordernis eines PCR-Tests ausgenommen.
Personen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass Sie vor mehr als 15 Tagen vollständig gegen COVID-19 geimpft wurden, müssen nicht in Quarantäne, die PCR-Tests sind dann nicht vorgeschrieben.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen, müssen kein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Während des Ramadan (12. April 2021 bis 12.Mai 2021) gilt eine allgemeine, nächtliche Ausgangssperre von 21:30 bis 5 Uhr. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Genehmigungen zum Aufsuchen rege besuchter Orte (z.B. Malls) sind für einige Zwecke notwendig, sie können per SMS über die Nummer 1120 oder online beantragt werden. Supermärkte dürfen nur mit vorab eingeholter Genehmigung betreten werden. Sie dürfen, wie auch Restaurants, einen Lieferdienst anbieten. Krankenhausbesuche sind erlaubt. Apotheken bleiben geöffnet. Bars, Kinos, Diskotheken sind geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Da sich die Einreiseregelungen und deren Handhabung in Bezug auf COVID-19 laufend ändern und sich je nach Abflugort bzw. Transit (vor Einreise) unterscheiden können, informieren Sie sich dringend auch bei Ihrer Fluggesellschaft über die Einreisebedingungen.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Beirut auch zu Corona-bedingten Einschränkungen des Betriebs der Botschaft.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Norwegen lockert die Corona-Maßnahmen. Unter anderem dürfen ab Freitag 16. April 2021 100 Menschen in Innenräumen zusammenkommen. Bedingung sind fest zugewiesene Sitzplätze. Etwaige örtliche Beschränkungen sollen jedoch zunächst bestehen bleiben. Davon ist auch die Region um die Hauptstadt Oslo betroffen. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Tirol verlängert die Pflicht zu Corona-Ausreisetests vorerst bis zum 24. April 2021. Zusätzlich gilt eine Testpflicht für Menschen, die aus Osttirol in andere Teile Tirols fahren wollen. Quelle: tagesschau.de
Oman - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen und die Provinz North Sharqiyah.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Oman ist bis auf weiteres nur noch omanischen Staatsangehörigen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis in Oman („Residents“) gestattet. Alle Landesgrenzen sind bis auf weiteres für die Ein- und Ausreise in das Sultanat geschlossen. Internationale Flüge und Einreisen aus derzeit zehn Ländern (u.a. Südafrika, Brasilien) sind bis auf weiteres ausgesetzt. Es besteht ein Einreiseverbot für alle Einreisen aus Großbritannien. Von dieser Regelung ausgenommen sind omanische Staatsangehörige.
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis können nicht wieder nach Oman einreisen, wenn sie sich länger als 180 Tage außerhalb des Landes aufgehalten haben und müssen zur Einreise ein neues Visum beantragen.
Reisende nach Oman müssen vor Abflug einen negativen PCR-Test in englischer oder arabischer Sprache vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit sein darf. Ferner müssen sich Reisende auf der Internetseite des omanischen Gesundheitsministeriums registrieren und dort 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen. Ferner ist die App Tarassud+ des omanischen Gesundheitsministeriums auf dem Mobiltelefon zu installieren.
Alle Einreisenden, auch bei Kurzaufenthalten, müssen sich mindestens sieben Tage in institutionelle Quarantäne begeben, die mit dem Tracking-Armband überwacht wird. Die Kosten für die institutionelle Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden, eine Isolation in häuslicher Quarantäne ist derzeit nicht zugelassen. Die institutionelle Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der institutionellen Quarantäne sind derzeit Einreisende über 60 Jahre, allein reisende Kinder bis zum Alter von 18 Jahren sowie Familien und Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren. Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968- 24994265/24994266/24994267) erhältlich.
Alle Einreisenden, die der institutionellen Quarantäne unterliegen, müssen die Unterkunft in einem Hotel oder in einer institutionellen Quarantäne-Einrichtung vorab online über die "Sahala“ Plattform buchen. Fluggesellschaften sind gehalten sicherzustellen, dass Passagiere über eine bestätigte Sahala-Buchung verfügen.
Am achten Tag kann die Quarantäne durch einen weiteren negativen PCR-Test beendet werden oder ist bis zum 14. Tag fortzusetzen. Ein Aufenthalt unter sieben Tagen ist derzeit grundsätzlich nicht möglich und eine Ausreise aus Oman frühestens nach mindestens sieben Tagen Aufenthalt und negativem PCR-Test am achten Tag möglich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Flugticket gebucht werden kann. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise und dem Tragen des Armbands ausgenommen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman stark eingeschränkt. Ab 14. April 2021 besteht für die Dauer des Ramadan eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr. In dieser Zeit sind bis auf wenige Ausnahmen auch alle wirtschaftlichen Aktivitäten und der Restaurantbetrieb verboten. Für Flugpassagiere und eine Begleitperson besteht bei Vorlage des Flugtickets für Fahrten zum und vom Flughafen eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre. Öffentliche Parks und zahlreiche Sporteinrichtungen (u.a. Fitnessstudios) sind bis auf weiteres geschlossen, für den öffentlichen und privaten Bereich sowie an Stränden bestehen Versammlungsverbote. Die Anzahl der Besucher ist in diversen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufsmalls, Restaurants) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen und Einlasskontrollen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Bitte verfolgen Sie bezüglich der Schließung der Luft-, Land- und Seegrenzen aufmerksam die lokalen Medien.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Polen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Polen als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise über eine EU-Außengrenze gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreise aus EU-Ländern (einschließlich Deutschland) besteht eine Quarantänepflicht für 10 Tage, unabhängig vom genutzten Transportmittel und auch zu Fuß. Die 10-tägige Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis frühzeitig beendet werden. Die Quarantänepflicht besteht nicht, wenn bereits bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis (PCR oder Antigen) vorgelegt wird, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen (ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses) sind bei Vorlage eines Nachweises über den Reisegrund unter anderen:
- Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs,
- Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten,
- Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff nachweisen können,
- Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens wurden Lockerungen in ganz Polen zurück genommen. Dazu gehört, dass Einkaufszentren (mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Apotheken, Reparaturdienste, Banken), Hotels, Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken, Kinos, Theater-, Konzert- und Opernhäuser sowie Schwimmbäder und Sporteinrichtungen wieder geschlossen sind. Auch Kasinos, Spielhallen, Saunen, Sonnenstudios, Friseure, Kosmetikstudios und Massagestudios sind geschlossen.
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice sind erlaubt. In Geschäften, Kirchen und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr gilt eine begrenzte Platzbelegung. Öffentliche und private Versammlungen sind mit begrenzter Personenzahl möglich. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultureinrichtungen, Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Fitnesseinrichtungen und Aquaparks sind geschlossen. Schulen, Kitas und Kindergärten sind geschlossen. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium, auch über Twitter, und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter vier Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 Meter, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt. Die Quarantänepflicht gilt nicht für geimpfte Personen und Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. einen Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel.
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Portugal - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal sowie der autonomen Region Azoren wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen und verzeichnet zuletzt wieder leicht steigende Infektionszahlen. Auf Madeira liegt die Zahl der Neuinfektionen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Region weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisende aus Deutschland sind in der jetzigen Einstufung ausschließlich notwendige, nicht touristische Reisen erlaubt. Ein negativer PCR-Test (keine Schnelltests) ist erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug erfolgt und gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter zwei Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) machen. Eine Einreise auf dem Landweg ist nur möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registro de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann, sowie zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten.
Reisende (auf Luft- oder Landweg), die sich in den letzten 14 Tagen in einem Schengenland mit einer 14-Tagesinzidenz von mehr als 500 Fällen pro 100.000 Einwohner oder sich in Südafrika, Großbritannien und Brasilien aufgehalten haben, müssen sich nach Einreise in Portugal für 14 Tage in Selbstisolation begeben.
Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 15. April 2021. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38°C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen bleibt zunächst bis zum 15. April 2021 eingestellt.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der nationale Ausnahmezustand (estado de emergência), über dessen Verlängerung alle 15 Tage entschieden wird. Derzeit gelten für das gesamte Festland einheitliche Maßnahmen, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Nach dem Fahrplan für mögliche Lockerungsmaßnahmen sollen weitere Öffnungen von der regionalen Pandemieentwicklung abhängen. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist noch eingeschränkt.
Für den Handel (Geschäfte bis 200 m²) gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Die Wiedereröffnung der Märkte wird regional beschlossen. Die Gastronomie kann ihren Außenbereich zu eingeschränkten Zeiten und unter Auflagen öffnen.
Spaziergänge und sportliche Betätigung in Gruppen von maximal vier Personen sind für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Museen, Ausstellungen, Kunstgalerien und ähnliche haben wieder geöffnet. Private Feiern sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleiben untersagt. Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Sämtliche Nachweise müssen in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com eingereicht werden.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. In Gemeinden mit mittlerem und hohem Risiko gelten eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Russische Föderation - Änderung Reiseverbindungen
Russland setzt ab dem 15. April 2021 den Flugverkehr mit Tansania und der Türkei aus. Die Maßnahme gilt bis 1. Juni. Quelle: Garda World
Sri Lanka - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sri Lanka wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Sri Lanka war bisher von COVID-19 weniger betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Epidemieabteilung im nationalen Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen in Colombo und Mattala sind eingeschränkt für die Einreise von internationalen Passagieren geöffnet.
Alle Visa müssen vor Einreise online über das Electronic Travel Authorization (ETA) - Portal der Einwanderungsbehörde beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung von Touristenvisa ist die bestätigte Buchung in einem „Safe and Secure Level 1“ zertifizierten Hotel für die ersten 14 Tage des Aufenthalts. Darüber hinaus muss der Reisende über das „Safe and Secure Level 1“ zertifizierte Hotel eine sri-lankische COVID-19-Versicherung abschließen. Die Referenznummer der Versicherung ist bei Beantragung des ETA-Visums anzugeben.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Der Abstrich darf maximal 96 Stunden vor Abflug vorgenommen worden sein. Gegebenenfalls abweichende Vorgaben der Fluggesellschaft sind zu beachten.
Bei Einreise ist beim „Airport Health Office“ des Flughafens eine Gesundheitserklärung („Health Declaration Form“) vorzulegen. Für alle Einreisenden, die älter als 12 Jahre sind, ist ein weiterer PCR-Test bei Ankunft im Hotel vorgeschrieben. Die Kosten dafür sind von dem Reisenden über das ETA-Portal zu begleichen. Ausgenommen von der Testpflicht in Sri Lanka sind Kinder unter 2 Jahren, für Kinder zwischen 2 und 12 Jahren gelten Sonderregelungen.
Weitere Einreisebestimmungen wie Quarantänedauer und Testbestimmungen vor Ort hängen von Reisezweck, Impfstatus und Dauer des Aufenthalts ab. Je nach Aufenthaltsdauer fallen bis zu drei weitere PCR-Tests in Sri Lanka an. Gegen COVID-19 geimpfte Personen haben bei Einreise zusätzlich ihren Impfnachweis in englischer Sprache vorzulegen. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde und des sri-lankischen Gesundheitsministeriums eingestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch Sri Lanka ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise aus Sri Lanka auf kommerziellen Fluglinien ist möglich, auch wenn der Flugverkehr insgesamt stark eingeschränkt ist.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen können sehr kurzfristig verhängt werden. Während der ersten 14 Tage nach Einreise können Sehenswürdigkeiten nur eingeschränkt besichtigt werden. Darüber hinaus ist der Kontakt zur lokalen Bevölkerung sowie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln während dieser Zeit untersagt. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der sri-lankischen Tourismusbehörde eingestellt.
Hygieneregeln
Es können jederzeit, auch kurzfristig, lokale, regionale oder landesweite Ausgangssperren verhängt werden. Diese haben dann Auswirkungen auf Reisebewegungen im Land.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die geltenden Regeln für Touristen ("Sri Lanka Tourism Safety Protocol“) und aktuelle Entwicklungen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten in den ersten 14 Tagen Ihres Aufenthalts wenden Sie sich an den „Medical Officer“ Ihres „Safe and Secure Level 1“ Hotels und folgen dessen Anweisungen. Nach dieser Zeit kontaktieren Sie den für Sie zuständigen „Public Health Inspector", das nächstgelegene staatliche Krankenhaus, die 24 Stunden besetzte Tourismushotline „1912“ oder wählen die nationale COVID-Hotline 1999.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien. Informieren Sie sich auch über die Webseite der deutschen Botschaft Colombo bzw. Facebook-Seite der Botschaft.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Südafrika - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Die Fallzahlen sind aber zuletzt deutlich gesunken. Regionale Schwerpunkte bilden die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape.
Im Dezember 2020 wurde die neue Virus-Variante mit höherem Infektionspotential in Südafrika entdeckt. Südafrika ist daher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, s. auch Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden über fünf Jahre müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und P bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Fluglinien berufen sich bei der Prüfung der Mitnahmevoraussetzungen von Passagieren auf dem Weg nach Südafrika auf Vorgaben der South African Civil Aviation Authority und verlangen erfahrungsgemäß ausnahmslos Nachweise negativer PCR-Tests.
Die Nutzung eines webbasierten Reise-Gesundheitsfragebogens über die Platform COVID SA Travel System ist vorgeschrieben. Reisende müssen den Fragebogen frühestens zwei Tage vor Beginn der Reise online ausfüllen und erhalten eine Identifikationsnummer, die bei Ein- bzw. Ausreise den Gesundheitsbehörden vorzulegen ist. Erfahrungsgemäß verteilen die Fluglinien auch ausgedruckte Blanko-Fragebögen, die -vollständig ausgefüllt- bisher hilfsweise akzeptiert werden.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App "COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Auch für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit stark eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und die Einstufung Südafrikas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmeldepflicht und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Es werden sowohl PCR-/LAMP- und TMA-Tests als auch Antigentests anerkannt. Antigentests müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen (Beförderer müssen Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen).
Beschränkungen im Land
In ganz Südafrika gilt ein Lockdown (Alert Level 1). Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre im ganzen Land zwischen 23 und 4 Uhr, eine verschärfte Überwachung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit und ein Verbot der meisten sozialen Zusammenkünfte.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 m ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tansania - Änderung Reiseverbindungen
Russland setzt ab dem 15. April 2021 den Flugverkehr mit Tansania aus. Die Maßnahme gilt bis 1. Juni. Quelle: Garda World
Türkei - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Die Türkei verschärft die Beschränkungen weiter. Die abendliche Ausgangssperre beginnt ab Mittwoch 14. April 2021 nun zwei Stunden früher, also schon um 19 Uhr. Zudem werden Beschränkungen für Reisen zwischen Provinzen erlassen. Quelle: tagesschau.de
Russland setzt ab dem 15. April den Flugverkehr mit der Türkei aus. Die Maßnahme gilt bis 1. Juni. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 14.04.2021
Belgien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Belgien hebt das Verbot nicht unbedingt notwendiger Auslandsreisen zum 18. April 2021 auf. Eine Woche später sollen zudem wieder der Einzelhandel ohne Terminvergabe sowie Friseure öffnen dürfen. Treffen im Freien sind dann mit zehn statt vier Personen erlaubt. Restaurants und Kneipen sollen ihre Außenbereiche am 8. Mai nach monatelanger Pause wieder öffnen dürfen. Die nächtliche Ausgangssperre soll dann einem Versammlungsverbot weichen. Quelle: tagesschau.de
Benin - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Benin wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Im regionalen Vergleich ist die Gesamtzahl an COVID-19-Infektionen in Benin relativ niedrig, wenngleich die Tendenz zuletzt steigend war. Benin ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Benin und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende, die Benin auf dem Luftweg erreichen, werden direkt nach Ankunft einem COVID-19-PCR-Test unterzogen und anschließend bis zum Vorliegen der Laborergebnisse nach ca. 48 Stunden ohne Auflagen entlassen. Bei einem positiven Testergebnis wird Quarantäne zu Hause angeordnet. Die Einweisung in vorgesehene Behandlungseinrichtungen erfolgt nur bei schweren Symptomen. 15 Tage nach Ankunft erfolgt ein weiterer Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses werden die Reisepässe einbehalten. Die Kosten für die Tests betragen CFA 50.000,- (ca. 77 EURO) und müssen vor Antritt der Reise bei den Behörden von Benin online beglichen werden. Mitgebrachte Testergebnisse werden nicht anerkannt.
24 bis 72 Stunden vor Ausreise aus Benin ist ebenfalls ein COVID-Test durchzuführen, bei dem erneut Kosten i.H.v. CFA 50.000,- anfallen.
Reisenden wird empfohlen, sich bereits vor Antritt der Reise für den COVID-19-Test online zu registrieren und die Gebühren zu begleichen.
Die Ein- und Durchreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr zwischen Europa und Benin findet regelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Versammlungen von mehr als 50 Personen sind untersagt. Ansonsten gelten keine nennenswerten Einschränkungen.
Hygieneregeln
Für Benin gelten landesweit die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Benin.
• Die Botschaft von Benin in Berlin hat ihren Betrieb eingestellt. Bei dringend notwendigen Reisen erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den Honorarkonsuln von Benin in München, Saarbrücken oder in Köln oder auf der Webseite der Regierung von Benin zu den aktuellen Einreisebestimmungen und bei den Fluggesellschaften zu Flugverbindungen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Dänemark lockert in vier Phasen seine geltenden Reisebeschränkungen. Ab kommendem Mittwoch rät die dänische Regierung nicht mehr grundsätzlich von allen Reisen ins Ausland ab. Für Deutsche und andere Ausländer wichtig: Die Liste der triftigen Einreisegründe, mit denen man ins Land gelassen wird, wird erweitert. Damit können ab dann unter anderen auch wieder Austauschstudenten, Sommerhaus- und Bootsbesitzer sowie Dauercamper einreisen. Die Phasen zwei bis vier sind für den 1. und 14. Mai 2021 sowie vermutlich 26. Juni anvisiert. Ab Phase zwei sollen geimpfte Touristen aus EU- und Schengenländern mit passablen Infektionszahlen ohne Test und Quarantäne einreisen können. In Phase drei sollen auch Menschen einschließlich Urlaubern aus den Grenzgebieten von der Quarantänevorschrift ausgenommen werden. In der letzten Phase soll es den Dänen möglich sein, Sommerferien in Europa zu machen und Touristen unter der Bedingung in Dänemark zu empfangen, dass diese negative Tests, Impfungen oder überstandene Infektionen nachweisen können. Quelle: tagesschau.de
Guayana - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guyana wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guyana ist bisher von COVID-19 stark betroffen, sowohl in der Hauptstadt Georgetown wie auch in anderen Landesteilen.
Guyana ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Guyana und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind mit einigen Ausnahmen für Güterverkehr und Einheimische grundsätzlich geschlossen. Die Einreise per Flugzeug ist unter Einhaltung diverser Test- und Hygienevorschriften möglich. Mindestens 24 Stunden vor Einreise muss ein Online-Formular eingereicht werden.
Durch- und Weiterreise
Aufgrund der geschlossenen Grenzen ist eine Durchreise auf dem Landweg derzeit nicht möglich. Die jeweils geltenden Regeln für den Flughafentransit werden den Reisenden von ihrer Airline mitgeteilt.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen sind für den Personenverkehr geöffnet. Caribbean Airlines bietet einige Flugverbindungen an, Jet Blue hat die Flugaufnahme angekündigt.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre. Es gilt eine Reisebeschränkung im Land für nicht notwendige Reisen, sowie weitreichende Verbote bzw. Einschränkungen für Freizeitaktivitäten. Die jeweils gültigen Einschränkungen werden in der Regierungspublikation "The Official Gazette" veröffentlicht.
Hygieneregeln
Es besteht Masken- und Handschuhpflicht, Abstandsregeln sind verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guyanischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt von Guyana.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Indien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der das negative PCR-Testergebnis hochzuladen ist. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App "Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Nach Einreise ist am Flughafen ein weiterer kostenpflichtiger COVID-19-Test durchzuführen. Transitpassagiere dürfen den Ankunftsbereich bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen.
Der Bundesstaat Maharashtra hat eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne für Reisende aus der EU, Großbritannien und dem Nahen Osten verfügt, die teilweise in der Regel in einer staatlichen Institution zu verbringen ist.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa der restlichen Kategorien, die bisher ausgesetzt waren, sind wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wiederzulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet. Die FRROs gehen mittlerweile dazu über, Touristenvisa nur noch in Form eines „Exit Permit“ zu verlängern, innerhalb dessen Gültigkeitszeitraum Indien verlassen werden muss.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren werden zurzeit - auch außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) - orts- und lageabhängig zunehmend wieder verhängt. In Abhängigkeit von der Entwicklung der Pandemie führen verschiedene Bundesstaaten zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen ein und machen Vorgaben für den Umgang mit der Pandemie. So werden vielerorts kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Bestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Island - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 im europäischen Vergleich nur noch schwach betroffen, die Zahl der Neuinfektionen sind derzeit auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Alle Reisenden müssen zudem einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in häusliche Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kann keine geeignete häusliche Quarantäneunterkunft nachgewiesen werden, wird die (kostenfreie) Unterbringung in einer regierungsseitig betreuten Quarantäneunterkunft angeordnet. Gleiches gilt, wenn die Quarantäne gebrochen wird. Die freiwillige Unterbringung in der staatlichen Quarantäneunterkunft ist möglich.
Für Kinder gilt derzeit grundsätzlich die gleiche Regelung wie für Erwachsene.
Von der Quarantäne befreit sind Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Auch der Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 befreit von der Quarantäne. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an den bei der Einreise vorzulegenden Impfnachweis. Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab.
Derzeit müssen jedoch auch Einreisende mit einem Impfzertifikat oder dem Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion einen PCR-Test bei Einreise vornehmen lassen. Das Ergebnis ist in der Häuslichkeit abzuwarten. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind ohne PCR-Test, aber nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur stark eingeschränkt. Da Flugverbindungen von und nach Island meist nicht direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Gaststätten, touristische Einrichtungen, Schwimmbäder, Sportstätten und kulturelle Einrichtungen sind eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 20 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von grundsätzlich zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Nach einjähriger Einreisesperre lässt Israel vom 23. Mai 2021 an wieder Touristen ins Land. Voraussetzung ist, dass die Menschen gegen das Coronavirus geimpft sind und zusätzlich einen negativen PCR-Test nachweisen können. Nach ihrer Ankunft müssten sich die Touristen zudem einem Antikörpertest unterziehen, um ihre Immunisierung gegen das Coronavirus nachzuweisen. Die Einreisegenehmigung für Touristen gilt zunächst nur für eine begrenzte Zahl von Gruppenreisenden. In einem zweiten Schritt sollen die Grenzen dann auch für Individualreisende wieder geöffnet werden. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien, insbesondere die nördlichen Regionen sowie Apulien und Kampanien, ist von COVID-19 erneut stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Italien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet, jedoch sind Reisen innerhalb Italiens nur aus triftigen Gründen erlaubt, siehe Beschränkungen im Land. Es ist die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Verschiedene Fluggesellschaften verlangen verpflichtend einen negativen Test beim Boarding.
Für Reisende aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, die bis zum 30. April 2021 nach Italien einreisen, ist grundsätzlich die Vorlage einer negativen Testbescheinigung bei Einreise, eine fünftägige Quarantäne und die Vorlage einer weiteren negativen Testbescheinigung nach fünf Tagen erforderlich. Zur Einreise ist eine Anmeldung über das Einreise-Formular vorzunehmen, welches ausgedruckt mitgeführt werden muss (auch auf Deutsch , dient allerdings nur als Übersetzungshilfe). Das Mitführen der italienischen Sprachversion der Einreiseanmeldung wird empfohlen.
Bei Reise nach Südtirol muss ein Einreise-Online-Formular der Region Südtirol ausgefüllt werden.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind unter anderem Berufspendler bei Rückkehr an ihren Wohnort sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende, wenn sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Italien zurückkehren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Für sie reicht ein wöchentlich durchgeführter negativer Antigen- oder PCR-Test sowie das Mitführen der Eigenerklärung aus.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden). Es besteht ein Einreiseverbot für alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Brasilien aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen.
Über Zugverbindungen informiert die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen (SBB). Informationen zu aktuellen Einschränkungen im Bahnverkehr der ÖBB finden Sie auf dieser Webseite.
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand. In ganz Italien bestehen Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit. Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen sind verboten, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Die Polizeibehörden können daher die Einreise nach Italien untersagen, wenn sich das angegebene Endziel der Reise in einer anderen Region befindet als dort, wo die Einreise stattfindet, und die Reise nicht aus triftigem Grund (Arbeit, Gesundheit, absolute Dringlichkeit oder dauerhafte Rückkehr zu Wohnort/Wohnsitz/Wohnung) erfolgt.
Es ist erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Die Einreise nach Sardinien ist für Reisende, die auf der Insel nicht ihren Wohnsitz haben, bis zunächst 30. April 2021 nur unter Nachweis triftiger beruflicher oder gesundheitlicher Gründe möglich. Das Aufsuchen einer Ferienwohnung zählt nicht zu den Ausnahmegründen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu den Beförderungs- und Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft sowie bei Bus- und Zugreisen zu den aktuellen Reiseverbindungen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Marokko - Änderung Reiseverbindungen
Marokko hat angekündigt, die Flugverbindungen mit Tunesien ab dem 15. April 2021 auszusetzen. Damit hat Marokko den Flugverkehr mit 40 Ländern unterbrochen. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern liegen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der faktischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen.
Bei Einreise soll ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis vorgelegt werden. Das Test-Ergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches, muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und darf nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein. Kann dieses nicht vorgelegt werden, ist ein Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten durchzuführen.
Die novellierte Einreiseverordnung sieht bis 31. Mai 2021 grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne nach Einreise vor, die frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigentest beendet werden kann.
Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden.
Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Für Flüge aus Südafrika und Brasilien gilt derzeit ein Landeverbot.
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb mit Ausnahme der Nahverkehrsverbindungen in das Bundesland Tirol. Diese sind derzeit eingestellt. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Der Lockdown für Hotels und Gastronomie gilt fort. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
In den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelten ab dem 1. April 2021 zusätzliche Einschränkungen wie eine ganztägige Ausgangsbeschränkung und eine Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel und Apotheken).
In mehreren Bezirken muss bei der Ausreise ein gültiger negativer COVID-19-Test vorgewiesen werden, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf.
Beim Verlassen von Tirol besteht mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz und des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee bis einschließlich 24. April 2021 die Pflicht, einen negativen COVID-19-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf. Innerhalb Tirols muss ein solcher negativer Test auch beim Verlassen der Bezirke Kufstein und Schwaz vorgelegt werden.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Peru - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land: Teilentfall
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Peru wurde als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin geschlossen – auch für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa wurde wieder aufgenommen. Die Einreise von Personen aus dem Vereinigten Königreich, Brasilien und Südafrika kommend ist bis 18. April 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Alle anderen Einreisenden sind verpflichtet, ein negatives maximal 72 Stunden altes COVID-19-Testergebnis vorzulegen, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen. Die 14-tägige Quarantäne kann vermieden werden, wenn ein negativer Antigentest vorgelegt wird. Dieser erfolgt bei Einreise, die Kosten müssen von den Reisenden getragen werden. Bei einem positiven Testergebnis ist eine 14-tägige Quarantäne in der sog. „Villa Panamericana“ verpflichtend (ursprünglich gebaut als Quartier für die Panamerikanischen Spiele 2019).
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Reisende mit einem Weiterflug in weniger als 16 Stunden, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, dürfen aber den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 16 Stunden weisen die Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort bis zum Abflug zu. Die Kosten hierfür sind von den Reisenden zu tragen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch noch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis voraussichtlich 30. April 2021 gilt für die Stadt Lima und den Großraum Lima ein nächtliches Ausgangsverbot von 21 bis 4 Uhr. Private Kfz dürfen sonntags nicht genutzt werden. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen. Die Nutzung der Strände bleibt weiterhin untersagt. Je nach Einstufung in eine der 4 Alarmstufen variieren diese Beschränkungen in den verschiedenen Regionen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Schweiz - Änderung Beschränkungen im Land
Die Schweiz lockert ihre Regeln ab kommendem Montag. Unter anderem dürfen Restaurantterrassen, Kinos und Fitnesszentren ab 19. April 2021 wieder öffnen. Auf den Terrassen gilt Sitz- und Maskenpflicht. Die Masken dürfen nur zum Verzehr abgelegt werden. Öffnen dürfen ab Montag auch Freizeitbetriebe mit Innenräumen, etwa Innengehege im Zoo oder Gewächshäuser in botanischen Gärten. Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Gästen wieder erlaubt, mit bis zu 50 Personen in Innenräumen. Theater und Konzerthäuser dürfen nur ein Drittel ihrer Sitzkapazität anbieten. Universitäten dürfen wieder Präsenzunterricht anbieten. Innen müssen grundsätzlich Abstände eingehalten und Masken getragen werden. Quelle: tagesschau.de
Suriname - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Suriname wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Suriname ist bisher von COVID-19 stark betroffen, sowohl in der Hauptstadt Paramaribo wie auch in anderen Landesteilen.
Suriname ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO und das Directorate van National Security.
Einreise
Reisen zu touristischen Zwecken sind derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit negativem PCR-Test erlaubt. Nach Einreise ist grundsätzlich eine Quarantäne einzuhalten.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Suriname ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt Flüge in der Region sowie zwischen Amsterdam und Suriname. Sie können nur von Personen genutzt werden, die unter die Ausnahmeregelungen zur Einreise fallen. Die Nutzung der Fährverbindungen nach Guyana ist ausschließlich einheimischen Personen aus Suriname und Guyana gestattet.
Beschränkungen im Land
Es gelten diverse Beschränkungen, die die Regierung von Suriname als Maatregelen veröffentlicht. U. a. gibt es eine nächtliche Ausgangssperre. Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bars, Casinos etc. sind geschlossen, Restaurantbetrieb ist unter strengen Auflagen erlaubt. Versammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Suriname.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Taiwan - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Taiwan wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Taiwan ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das taiwanische Centre for Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Taiwan ist derzeit nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt, darunter Geschäftsreisende, Familienangehörige und Besucher zu anderen Zwecken als Privatbesuchen oder Tourismus bis maximal drei Monate mit einem Visum einer Taipei-Vertretung, sowie Inhabern einer taiwanischen Daueraufenthaltsgenehmigung (ARC/APRC, Blaue Karte MoFA), eines „Business Visums“ oder „COVID-19-Visums“. Für Studierende und Sprachstudenten sind Einreisemöglichkeiten vorgesehen, über die die Taipei-Vertretungen informieren können. Chinesische Staatsangehörige mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung für Taiwan können unter bestimmten Voraussetzungen Einreisevisa bei einer Taipei-Vertretung beantragen. Gleiches gilt für Ehepartner von Deutschen oder chinesischen Firmenmitarbeitern, sowie für Einwohner Hongkongs oder Macaus.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage sein darf. Reisende nach Taiwan sowie im Transit durch Taiwan müssen beim Check-in am ausländischen Flughafen einen negativen PCR-Test vorlegen. Dies gilt unabhängig von der Nationalität der Reisenden oder des Reisezwecks. Der Test darf zum Zeitpunkt des Boardings nicht älter als drei Tage (Arbeitstage) sein. Das Testergebnis muss von einem im Abflugland anerkannten Labor in englischer oder chinesischer Sprache oder in beiden Sprachen ausgestellt sein. Akzeptiert werden neben der Papierform auch Testergebnisse in elektronischer Form, wenn sie den Anforderungen entsprechen.
Alle Reisenden müssen sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland nach Einreise 14 Tage entweder zu Hause, oder in einer von der Regierung bestimmten Quarantäneunterkunft (Hotel) in Isolation begeben, die sie vor Einreise selbst buchen müssen. Die Isolation muss in einem Einzelzimmer erfolgen. Vor Ablauf der Quarantäne erfolgt ein Wiederholungstest. Die Kosten für COVID-19-Tests als auch einer eventuellen COVID-19-Behandlung muss der Reisende tragen. Die taiwanischen Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen streng und ahnden die Nichtbeachtung mit empfindlichen Geldstrafen.
Reisende aus risikoarmen Ländern gemäß einer Liste des taiwanischen Centre for Disease Control unterstehen einer verkürzten Quarantäne. Deutschland ist derzeit nicht als risikoarmes Land erfasst.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch taiwanische Flughäfen ist nur unter Einschränkungen und einer begrenzten Anzahl von Fluggesellschaften möglich. Der Transitaufenthalt ist auf maximal 8 Stunden begrenzt und die Fluggesellschaft darf nicht gewechselt werden. Ein Transit aus der VR China kommend ist nicht zulässig. Auch für den Transit wird ein negativer PCR-Test benötigt, siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Europa, in die asiatischen Nachbarländer sowie in die Volksrepublik China, Hongkong und Macau findet in reduziertem Umfang statt. China Airlines fliegt derzeit wöchentlich nach Frankfurt und Amsterdam, EVA Air wöchentlich nach Paris. Außerdem gibt es Flugverbindungen mit Transitaufenthalten nach Europa mit Turkish Airlines, Emirates, Cathay Pacific u. a..
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen im Inland.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Nahverkehr und teilweise in öffentlichen Gebäuden besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Halten Sie sich an die umfangreichen Empfehlungen der taiwanischen Behörden zur Kontaktvermeidung und des Tragens von Mundschutz.
• Beachten Sie die Informationen des Deutschen Instituts.
• Informieren Sie sich über die Seite des taiwanischen Centre for Disease Control und zu den genauen Quarantänebestimmungen der taiwanesischen Behörden.
• Verfolgen Sie die aktuellen Hinweise des MOFA.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Thailand verzeichnet erneut eine Rekordzahl an Neuinfektionen. Ministerpräsident Prayut Chan-o-cha ordnete an, dass alle Beamten soweit wie möglich im Homeoffice arbeiten sollen. Dem Privatsektor wurde empfohlen, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. In Dutzenden Provinzen wurden zudem Reisebeschränkungen verhängt. Quelle: tagesschau.de
Türkei - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Türkei als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien.
Alle Flugreisenden über sechs Jahre müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dies gilt nicht für Transitpassagiere. Die Kontrolle erfolgt bei Einreise bzw. beim Check-In. Danach wird Reisenden ein Genehmigungscode („HES-Code“) mitgeteilt, der bei Kontrollen im Land vorgezeigt werden muss. Der Code kann auch in der Türkei per SMS oder mittels einer App erlangt werden.
Zudem müssen Reisende ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Flugreisen zum Ausreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt nicht für den Transportsektor (Flugpersonal. LKW-Fahrer, Seeleute) und für Transitpassagiere. Bei Flugreisen ist der Test beim Check-in vorzulegen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Großbritannien oder Dänemark aufgehalten haben, gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die durch einen negativen COVID-19-Test nach sieben Tagen verkürzt werden kann, für Einreisende die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Brasilien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreisen aus Südafrika und Brasilien erfolgt die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung.
Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen.
Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als sechs Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise aus der Türkei befreit nicht von den Regeln für die Einreise nach Deutschland, etwa Quarantänepflichten. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Transitpassagiere müssen weder das elektronische Einreiseformular noch einen negativen PCR-Test mit sich führen, siehe Einreise.
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind ohne Beschränkungen möglich. Die Bestimmungen der Einreise im Zielland sind zu beachten. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug der “HES-Code“ erforderlich (siehe Einreise).
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet mit Ausnahme der Länder Großbritannien, Dänemark und Südafrika statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen, direkte Flugverbindungen finden nicht statt. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer einschließlich Touristen der „HES-Code“ erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das türkische Gesundheitsministerium die Provinzen in vier Risikogruppen eingeteilt: Geringes Risiko (blaue Zone), mittleres Risiko (gelbe Zone), hohes Risiko (orange Zone), sehr hohes Risiko (rote Zone). Landesweit gilt für alle Zonen eine tägliche Ausgangssperre von 19 bis 5 Uhr und an Wochenenden von Freitag 19 Uhr bis Montag 5 Uhr. Reisen zwischen den Provinzen mit privatem Transportmittel sind grundsätzlich untersagt, möglich sind Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist für Personen über 65 und unter 20 Jahren untersagt.
Ausländische Touristen sind grundsätzlich von den Ausgangssperren ausgenommen, örtliche Ausnahmen sind möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Gastronomiebetriebe sind mit Ausnahme der Abhol- und Lieferdienste geschlossen.
Für das Betreten von Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich, siehe Einreise.
Die zuständigen Gouverneursämter können zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Die Einteilung anhand des Infektionsgeschehens wird laufend überprüft und die Maßnahmen angepasst.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Belgien hebt das Verbot nicht unbedingt notwendiger Auslandsreisen zum 18. April 2021 auf. Eine Woche später sollen zudem wieder der Einzelhandel ohne Terminvergabe sowie Friseure öffnen dürfen. Treffen im Freien sind dann mit zehn statt vier Personen erlaubt. Restaurants und Kneipen sollen ihre Außenbereiche am 8. Mai nach monatelanger Pause wieder öffnen dürfen. Die nächtliche Ausgangssperre soll dann einem Versammlungsverbot weichen. Quelle: tagesschau.de
Benin - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Benin wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Im regionalen Vergleich ist die Gesamtzahl an COVID-19-Infektionen in Benin relativ niedrig, wenngleich die Tendenz zuletzt steigend war. Benin ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Benin und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende, die Benin auf dem Luftweg erreichen, werden direkt nach Ankunft einem COVID-19-PCR-Test unterzogen und anschließend bis zum Vorliegen der Laborergebnisse nach ca. 48 Stunden ohne Auflagen entlassen. Bei einem positiven Testergebnis wird Quarantäne zu Hause angeordnet. Die Einweisung in vorgesehene Behandlungseinrichtungen erfolgt nur bei schweren Symptomen. 15 Tage nach Ankunft erfolgt ein weiterer Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses werden die Reisepässe einbehalten. Die Kosten für die Tests betragen CFA 50.000,- (ca. 77 EURO) und müssen vor Antritt der Reise bei den Behörden von Benin online beglichen werden. Mitgebrachte Testergebnisse werden nicht anerkannt.
24 bis 72 Stunden vor Ausreise aus Benin ist ebenfalls ein COVID-Test durchzuführen, bei dem erneut Kosten i.H.v. CFA 50.000,- anfallen.
Reisenden wird empfohlen, sich bereits vor Antritt der Reise für den COVID-19-Test online zu registrieren und die Gebühren zu begleichen.
Die Ein- und Durchreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr zwischen Europa und Benin findet regelmäßig statt.
Beschränkungen im Land
Versammlungen von mehr als 50 Personen sind untersagt. Ansonsten gelten keine nennenswerten Einschränkungen.
Hygieneregeln
Für Benin gelten landesweit die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Benin.
• Die Botschaft von Benin in Berlin hat ihren Betrieb eingestellt. Bei dringend notwendigen Reisen erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den Honorarkonsuln von Benin in München, Saarbrücken oder in Köln oder auf der Webseite der Regierung von Benin zu den aktuellen Einreisebestimmungen und bei den Fluggesellschaften zu Flugverbindungen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Dänemark lockert in vier Phasen seine geltenden Reisebeschränkungen. Ab kommendem Mittwoch rät die dänische Regierung nicht mehr grundsätzlich von allen Reisen ins Ausland ab. Für Deutsche und andere Ausländer wichtig: Die Liste der triftigen Einreisegründe, mit denen man ins Land gelassen wird, wird erweitert. Damit können ab dann unter anderen auch wieder Austauschstudenten, Sommerhaus- und Bootsbesitzer sowie Dauercamper einreisen. Die Phasen zwei bis vier sind für den 1. und 14. Mai 2021 sowie vermutlich 26. Juni anvisiert. Ab Phase zwei sollen geimpfte Touristen aus EU- und Schengenländern mit passablen Infektionszahlen ohne Test und Quarantäne einreisen können. In Phase drei sollen auch Menschen einschließlich Urlaubern aus den Grenzgebieten von der Quarantänevorschrift ausgenommen werden. In der letzten Phase soll es den Dänen möglich sein, Sommerferien in Europa zu machen und Touristen unter der Bedingung in Dänemark zu empfangen, dass diese negative Tests, Impfungen oder überstandene Infektionen nachweisen können. Quelle: tagesschau.de
Guayana - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Guyana wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Guyana ist bisher von COVID-19 stark betroffen, sowohl in der Hauptstadt Georgetown wie auch in anderen Landesteilen.
Guyana ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Guyana und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind mit einigen Ausnahmen für Güterverkehr und Einheimische grundsätzlich geschlossen. Die Einreise per Flugzeug ist unter Einhaltung diverser Test- und Hygienevorschriften möglich. Mindestens 24 Stunden vor Einreise muss ein Online-Formular eingereicht werden.
Durch- und Weiterreise
Aufgrund der geschlossenen Grenzen ist eine Durchreise auf dem Landweg derzeit nicht möglich. Die jeweils geltenden Regeln für den Flughafentransit werden den Reisenden von ihrer Airline mitgeteilt.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen sind für den Personenverkehr geöffnet. Caribbean Airlines bietet einige Flugverbindungen an, Jet Blue hat die Flugaufnahme angekündigt.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre. Es gilt eine Reisebeschränkung im Land für nicht notwendige Reisen, sowie weitreichende Verbote bzw. Einschränkungen für Freizeitaktivitäten. Die jeweils gültigen Einschränkungen werden in der Regierungspublikation "The Official Gazette" veröffentlicht.
Hygieneregeln
Es besteht Masken- und Handschuhpflicht, Abstandsregeln sind verpflichtend.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der guyanischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt von Guyana.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Indien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Indien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der das negative PCR-Testergebnis hochzuladen ist. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App "Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Nach Einreise ist am Flughafen ein weiterer kostenpflichtiger COVID-19-Test durchzuführen. Transitpassagiere dürfen den Ankunftsbereich bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen.
Der Bundesstaat Maharashtra hat eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne für Reisende aus der EU, Großbritannien und dem Nahen Osten verfügt, die teilweise in der Regel in einer staatlichen Institution zu verbringen ist.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten; bereits erteilte E-Visa und Visa zu touristischen Zwecken sind suspendiert. Visa der restlichen Kategorien, die bisher ausgesetzt waren, sind wieder gültig. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke soll wieder möglich sein, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits im Land aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wiederzulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet. Die FRROs gehen mittlerweile dazu über, Touristenvisa nur noch in Form eines „Exit Permit“ zu verlängern, innerhalb dessen Gültigkeitszeitraum Indien verlassen werden muss.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France und KLM möglich. Die Wiederaufnahme weiterer Flugverbindungen wird derzeit verhandelt.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren werden zurzeit - auch außerhalb der sogenannten Containment Zones (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) - orts- und lageabhängig zunehmend wieder verhängt. In Abhängigkeit von der Entwicklung der Pandemie führen verschiedene Bundesstaaten zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen ein und machen Vorgaben für den Umgang mit der Pandemie. So werden vielerorts kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Bestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Island - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 im europäischen Vergleich nur noch schwach betroffen, die Zahl der Neuinfektionen sind derzeit auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Alle Reisenden müssen zudem einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in häusliche Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kann keine geeignete häusliche Quarantäneunterkunft nachgewiesen werden, wird die (kostenfreie) Unterbringung in einer regierungsseitig betreuten Quarantäneunterkunft angeordnet. Gleiches gilt, wenn die Quarantäne gebrochen wird. Die freiwillige Unterbringung in der staatlichen Quarantäneunterkunft ist möglich.
Für Kinder gilt derzeit grundsätzlich die gleiche Regelung wie für Erwachsene.
Von der Quarantäne befreit sind Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Auch der Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 befreit von der Quarantäne. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an den bei der Einreise vorzulegenden Impfnachweis. Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab.
Derzeit müssen jedoch auch Einreisende mit einem Impfzertifikat oder dem Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion einen PCR-Test bei Einreise vornehmen lassen. Das Ergebnis ist in der Häuslichkeit abzuwarten. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind ohne PCR-Test, aber nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur stark eingeschränkt. Da Flugverbindungen von und nach Island meist nicht direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Gaststätten, touristische Einrichtungen, Schwimmbäder, Sportstätten und kulturelle Einrichtungen sind eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 20 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von grundsätzlich zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Nach einjähriger Einreisesperre lässt Israel vom 23. Mai 2021 an wieder Touristen ins Land. Voraussetzung ist, dass die Menschen gegen das Coronavirus geimpft sind und zusätzlich einen negativen PCR-Test nachweisen können. Nach ihrer Ankunft müssten sich die Touristen zudem einem Antikörpertest unterziehen, um ihre Immunisierung gegen das Coronavirus nachzuweisen. Die Einreisegenehmigung für Touristen gilt zunächst nur für eine begrenzte Zahl von Gruppenreisenden. In einem zweiten Schritt sollen die Grenzen dann auch für Individualreisende wieder geöffnet werden. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien, insbesondere die nördlichen Regionen sowie Apulien und Kampanien, ist von COVID-19 erneut stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Italien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet, jedoch sind Reisen innerhalb Italiens nur aus triftigen Gründen erlaubt, siehe Beschränkungen im Land. Es ist die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Verschiedene Fluggesellschaften verlangen verpflichtend einen negativen Test beim Boarding.
Für Reisende aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, die bis zum 30. April 2021 nach Italien einreisen, ist grundsätzlich die Vorlage einer negativen Testbescheinigung bei Einreise, eine fünftägige Quarantäne und die Vorlage einer weiteren negativen Testbescheinigung nach fünf Tagen erforderlich. Zur Einreise ist eine Anmeldung über das Einreise-Formular vorzunehmen, welches ausgedruckt mitgeführt werden muss (auch auf Deutsch , dient allerdings nur als Übersetzungshilfe). Das Mitführen der italienischen Sprachversion der Einreiseanmeldung wird empfohlen.
Bei Reise nach Südtirol muss ein Einreise-Online-Formular der Region Südtirol ausgefüllt werden.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind unter anderem Berufspendler bei Rückkehr an ihren Wohnort sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende, wenn sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Italien zurückkehren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Für sie reicht ein wöchentlich durchgeführter negativer Antigen- oder PCR-Test sowie das Mitführen der Eigenerklärung aus.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden). Es besteht ein Einreiseverbot für alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in Brasilien aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen.
Über Zugverbindungen informiert die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen (SBB). Informationen zu aktuellen Einschränkungen im Bahnverkehr der ÖBB finden Sie auf dieser Webseite.
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand. In ganz Italien bestehen Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit. Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen sind verboten, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Die Polizeibehörden können daher die Einreise nach Italien untersagen, wenn sich das angegebene Endziel der Reise in einer anderen Region befindet als dort, wo die Einreise stattfindet, und die Reise nicht aus triftigem Grund (Arbeit, Gesundheit, absolute Dringlichkeit oder dauerhafte Rückkehr zu Wohnort/Wohnsitz/Wohnung) erfolgt.
Es ist erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Die Einreise nach Sardinien ist für Reisende, die auf der Insel nicht ihren Wohnsitz haben, bis zunächst 30. April 2021 nur unter Nachweis triftiger beruflicher oder gesundheitlicher Gründe möglich. Das Aufsuchen einer Ferienwohnung zählt nicht zu den Ausnahmegründen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu den Beförderungs- und Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft sowie bei Bus- und Zugreisen zu den aktuellen Reiseverbindungen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Marokko - Änderung Reiseverbindungen
Marokko hat angekündigt, die Flugverbindungen mit Tunesien ab dem 15. April 2021 auszusetzen. Damit hat Marokko den Flugverkehr mit 40 Ländern unterbrochen. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern liegen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der faktischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen.
Bei Einreise soll ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis vorgelegt werden. Das Test-Ergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches, muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und darf nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein. Kann dieses nicht vorgelegt werden, ist ein Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten durchzuführen.
Die novellierte Einreiseverordnung sieht bis 31. Mai 2021 grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne nach Einreise vor, die frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigentest beendet werden kann.
Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden.
Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Für Flüge aus Südafrika und Brasilien gilt derzeit ein Landeverbot.
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb mit Ausnahme der Nahverkehrsverbindungen in das Bundesland Tirol. Diese sind derzeit eingestellt. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Der Lockdown für Hotels und Gastronomie gilt fort. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
In den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelten ab dem 1. April 2021 zusätzliche Einschränkungen wie eine ganztägige Ausgangsbeschränkung und eine Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel und Apotheken).
In mehreren Bezirken muss bei der Ausreise ein gültiger negativer COVID-19-Test vorgewiesen werden, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf.
Beim Verlassen von Tirol besteht mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz und des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee bis einschließlich 24. April 2021 die Pflicht, einen negativen COVID-19-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf. Innerhalb Tirols muss ein solcher negativer Test auch beim Verlassen der Bezirke Kufstein und Schwaz vorgelegt werden.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Peru - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land: Teilentfall
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Peru wurde als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin geschlossen – auch für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa wurde wieder aufgenommen. Die Einreise von Personen aus dem Vereinigten Königreich, Brasilien und Südafrika kommend ist bis 18. April 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Alle anderen Einreisenden sind verpflichtet, ein negatives maximal 72 Stunden altes COVID-19-Testergebnis vorzulegen, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen. Die 14-tägige Quarantäne kann vermieden werden, wenn ein negativer Antigentest vorgelegt wird. Dieser erfolgt bei Einreise, die Kosten müssen von den Reisenden getragen werden. Bei einem positiven Testergebnis ist eine 14-tägige Quarantäne in der sog. „Villa Panamericana“ verpflichtend (ursprünglich gebaut als Quartier für die Panamerikanischen Spiele 2019).
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Reisende mit einem Weiterflug in weniger als 16 Stunden, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, dürfen aber den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 16 Stunden weisen die Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort bis zum Abflug zu. Die Kosten hierfür sind von den Reisenden zu tragen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch noch in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis voraussichtlich 30. April 2021 gilt für die Stadt Lima und den Großraum Lima ein nächtliches Ausgangsverbot von 21 bis 4 Uhr. Private Kfz dürfen sonntags nicht genutzt werden. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen. Die Nutzung der Strände bleibt weiterhin untersagt. Je nach Einstufung in eine der 4 Alarmstufen variieren diese Beschränkungen in den verschiedenen Regionen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Schweiz - Änderung Beschränkungen im Land
Die Schweiz lockert ihre Regeln ab kommendem Montag. Unter anderem dürfen Restaurantterrassen, Kinos und Fitnesszentren ab 19. April 2021 wieder öffnen. Auf den Terrassen gilt Sitz- und Maskenpflicht. Die Masken dürfen nur zum Verzehr abgelegt werden. Öffnen dürfen ab Montag auch Freizeitbetriebe mit Innenräumen, etwa Innengehege im Zoo oder Gewächshäuser in botanischen Gärten. Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Gästen wieder erlaubt, mit bis zu 50 Personen in Innenräumen. Theater und Konzerthäuser dürfen nur ein Drittel ihrer Sitzkapazität anbieten. Universitäten dürfen wieder Präsenzunterricht anbieten. Innen müssen grundsätzlich Abstände eingehalten und Masken getragen werden. Quelle: tagesschau.de
Suriname - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Suriname wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Suriname ist bisher von COVID-19 stark betroffen, sowohl in der Hauptstadt Paramaribo wie auch in anderen Landesteilen.
Suriname ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO und das Directorate van National Security.
Einreise
Reisen zu touristischen Zwecken sind derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit negativem PCR-Test erlaubt. Nach Einreise ist grundsätzlich eine Quarantäne einzuhalten.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Suriname ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt Flüge in der Region sowie zwischen Amsterdam und Suriname. Sie können nur von Personen genutzt werden, die unter die Ausnahmeregelungen zur Einreise fallen. Die Nutzung der Fährverbindungen nach Guyana ist ausschließlich einheimischen Personen aus Suriname und Guyana gestattet.
Beschränkungen im Land
Es gelten diverse Beschränkungen, die die Regierung von Suriname als Maatregelen veröffentlicht. U. a. gibt es eine nächtliche Ausgangssperre. Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bars, Casinos etc. sind geschlossen, Restaurantbetrieb ist unter strengen Auflagen erlaubt. Versammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Suriname.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Taiwan - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Taiwan wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Taiwan ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das taiwanische Centre for Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Taiwan ist derzeit nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt, darunter Geschäftsreisende, Familienangehörige und Besucher zu anderen Zwecken als Privatbesuchen oder Tourismus bis maximal drei Monate mit einem Visum einer Taipei-Vertretung, sowie Inhabern einer taiwanischen Daueraufenthaltsgenehmigung (ARC/APRC, Blaue Karte MoFA), eines „Business Visums“ oder „COVID-19-Visums“. Für Studierende und Sprachstudenten sind Einreisemöglichkeiten vorgesehen, über die die Taipei-Vertretungen informieren können. Chinesische Staatsangehörige mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung für Taiwan können unter bestimmten Voraussetzungen Einreisevisa bei einer Taipei-Vertretung beantragen. Gleiches gilt für Ehepartner von Deutschen oder chinesischen Firmenmitarbeitern, sowie für Einwohner Hongkongs oder Macaus.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage sein darf. Reisende nach Taiwan sowie im Transit durch Taiwan müssen beim Check-in am ausländischen Flughafen einen negativen PCR-Test vorlegen. Dies gilt unabhängig von der Nationalität der Reisenden oder des Reisezwecks. Der Test darf zum Zeitpunkt des Boardings nicht älter als drei Tage (Arbeitstage) sein. Das Testergebnis muss von einem im Abflugland anerkannten Labor in englischer oder chinesischer Sprache oder in beiden Sprachen ausgestellt sein. Akzeptiert werden neben der Papierform auch Testergebnisse in elektronischer Form, wenn sie den Anforderungen entsprechen.
Alle Reisenden müssen sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland nach Einreise 14 Tage entweder zu Hause, oder in einer von der Regierung bestimmten Quarantäneunterkunft (Hotel) in Isolation begeben, die sie vor Einreise selbst buchen müssen. Die Isolation muss in einem Einzelzimmer erfolgen. Vor Ablauf der Quarantäne erfolgt ein Wiederholungstest. Die Kosten für COVID-19-Tests als auch einer eventuellen COVID-19-Behandlung muss der Reisende tragen. Die taiwanischen Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen streng und ahnden die Nichtbeachtung mit empfindlichen Geldstrafen.
Reisende aus risikoarmen Ländern gemäß einer Liste des taiwanischen Centre for Disease Control unterstehen einer verkürzten Quarantäne. Deutschland ist derzeit nicht als risikoarmes Land erfasst.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch taiwanische Flughäfen ist nur unter Einschränkungen und einer begrenzten Anzahl von Fluggesellschaften möglich. Der Transitaufenthalt ist auf maximal 8 Stunden begrenzt und die Fluggesellschaft darf nicht gewechselt werden. Ein Transit aus der VR China kommend ist nicht zulässig. Auch für den Transit wird ein negativer PCR-Test benötigt, siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Europa, in die asiatischen Nachbarländer sowie in die Volksrepublik China, Hongkong und Macau findet in reduziertem Umfang statt. China Airlines fliegt derzeit wöchentlich nach Frankfurt und Amsterdam, EVA Air wöchentlich nach Paris. Außerdem gibt es Flugverbindungen mit Transitaufenthalten nach Europa mit Turkish Airlines, Emirates, Cathay Pacific u. a..
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen im Inland.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Nahverkehr und teilweise in öffentlichen Gebäuden besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Halten Sie sich an die umfangreichen Empfehlungen der taiwanischen Behörden zur Kontaktvermeidung und des Tragens von Mundschutz.
• Beachten Sie die Informationen des Deutschen Instituts.
• Informieren Sie sich über die Seite des taiwanischen Centre for Disease Control und zu den genauen Quarantänebestimmungen der taiwanesischen Behörden.
• Verfolgen Sie die aktuellen Hinweise des MOFA.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Thailand - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Thailand verzeichnet erneut eine Rekordzahl an Neuinfektionen. Ministerpräsident Prayut Chan-o-cha ordnete an, dass alle Beamten soweit wie möglich im Homeoffice arbeiten sollen. Dem Privatsektor wurde empfohlen, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. In Dutzenden Provinzen wurden zudem Reisebeschränkungen verhängt. Quelle: tagesschau.de
Türkei - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Türkei als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien.
Alle Flugreisenden über sechs Jahre müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dies gilt nicht für Transitpassagiere. Die Kontrolle erfolgt bei Einreise bzw. beim Check-In. Danach wird Reisenden ein Genehmigungscode („HES-Code“) mitgeteilt, der bei Kontrollen im Land vorgezeigt werden muss. Der Code kann auch in der Türkei per SMS oder mittels einer App erlangt werden.
Zudem müssen Reisende ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Flugreisen zum Ausreisezeitpunkt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies gilt nicht für den Transportsektor (Flugpersonal. LKW-Fahrer, Seeleute) und für Transitpassagiere. Bei Flugreisen ist der Test beim Check-in vorzulegen.
Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Großbritannien oder Dänemark aufgehalten haben, gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die durch einen negativen COVID-19-Test nach sieben Tagen verkürzt werden kann, für Einreisende die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in Brasilien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Bei Einreisen aus Südafrika und Brasilien erfolgt die Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung.
Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen.
Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als sechs Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise aus der Türkei befreit nicht von den Regeln für die Einreise nach Deutschland, etwa Quarantänepflichten. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Transitpassagiere müssen weder das elektronische Einreiseformular noch einen negativen PCR-Test mit sich führen, siehe Einreise.
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind ohne Beschränkungen möglich. Die Bestimmungen der Einreise im Zielland sind zu beachten. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug der “HES-Code“ erforderlich (siehe Einreise).
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet mit Ausnahme der Länder Großbritannien, Dänemark und Südafrika statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen, direkte Flugverbindungen finden nicht statt. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer einschließlich Touristen der „HES-Code“ erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das türkische Gesundheitsministerium die Provinzen in vier Risikogruppen eingeteilt: Geringes Risiko (blaue Zone), mittleres Risiko (gelbe Zone), hohes Risiko (orange Zone), sehr hohes Risiko (rote Zone). Landesweit gilt für alle Zonen eine tägliche Ausgangssperre von 19 bis 5 Uhr und an Wochenenden von Freitag 19 Uhr bis Montag 5 Uhr. Reisen zwischen den Provinzen mit privatem Transportmittel sind grundsätzlich untersagt, möglich sind Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist für Personen über 65 und unter 20 Jahren untersagt.
Ausländische Touristen sind grundsätzlich von den Ausgangssperren ausgenommen, örtliche Ausnahmen sind möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Gastronomiebetriebe sind mit Ausnahme der Abhol- und Lieferdienste geschlossen.
Für das Betreten von Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich, siehe Einreise.
Die zuständigen Gouverneursämter können zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Die Einteilung anhand des Infektionsgeschehens wird laufend überprüft und die Maßnahmen angepasst.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19-Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 15.04.2021
Argentinien - Änderung Beschränkungen im Land
Argentinien hat für große Teile des Landes wieder strenge Ausgangsbeschränkungen verhängt. Im Großraum Buenos Aires gilt ab Freitag 16. April 2021 von 20 Uhr bis 6 Uhr eine Ausgangssperre. Ausgenommen sind lediglich Arbeiter in essenziellen Sektoren. Alle sozialen, sportlichen, kulturellen und religiösen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen werden untersagt. Schulen und Kindergärten müssen bis Ende April schließen. Quelle: tagesschau.de
Belgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind bis einschließlich 18. April 2021 verboten.
Ab dem 19. April 2021 müssen Einreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten sind im Vorspann des Formulars erläutert.
Ausgehend von der Einstufung auf der Webseite Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende erhalten grundsätzlich nach Auswertung des PLFs eine SMS der belgischen Behörden und müssen sich umgehend für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben und am siebten Tag des Aufenthalts in Belgien erneut testen lassen.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR- und Quarantänepflicht befreit.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38° C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrumeingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss ggf. das „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern und der Wallonie gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Essentielle Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen ohne Terminbuchung geöffnet. Bis 25. April 2021 dürfen nicht-essentielle Geschäfte Kunden nur nach vorheriger Terminabsprache und mit max. einer Begleitperson aus demselben Haushalt empfangen.
Ab dem 26. April 2021 sind alle Geschäfte ohne Terminvereinbarung geöffnet. Einkäufe dürfen mit einer weiteren Person desselben Hausstands erledigt werden.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind bis 25. April 2021 auf vier, ab 26. April 2021 auf zehn Personen beschränkt.
Hotels und Ferienparks sind geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet.
Ab dem 8. Mai 2021 sind weitere Lockerungsschritte vorgesehen wie die Öffnung von Außenterrassen der Restaurants und Cafés sowie Vergnügungsparks und Veranstaltungen im Freien für maximal 50 Personen.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Dänemark - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme von Grönland und den Färöern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und den Färöern wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. In allen Regionen mit Ausnahme von Grönland und den Färöern überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Ab dem 21. April wird die Liste der anerkennenswerten Gründe für die Einreise erweitert. Ab dem 1. Mai 2021 ist u.a. ein Wegfall der Test- und Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen aus EU- und Schengenländern vorgesehen, sofern die Risikobewertung des Landes dies zulässt. Die jeweils geltenden Regeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt derzeit grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Ab dem 1. Mai 2021 wird die Frist auf maximal 48 Stunden vor Einreise verlängert. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommenen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt bis einschließlich 20. April 2021 auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet. Nähere Informationen zur Vornahme von Tests findet man auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Im gesamten Land Dänemark gilt ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Für den Zeitraum bis 21. Mai 2021 liegt ein Öffnungsplan vor, der abhängig vom Infektionsgeschehen und ggf. mit lokalen Unterschieden schrittweise Lockerungen vorsieht. Die Öffnung geht einher mit der Einführung eines „Coronapasses“ (Dokument zu Test- bzw. Impfstatus) bzw. mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte COVID-19-Impfung oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen COVID-19-Testergebnisses, um z.B. Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder körpernahen Dienstleistungen zu erhalten.
Der Einzelhandel - auch Einkaufszentren mit maximal 15.000 m² Verkaufsfläche- ist geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Restaurants und Cafés dürfen vorerst nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen jedoch unter Auflagen öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft und Gottesdienste sind mit beschränkter Anzahl an Personen möglich.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen. Für Zusammenkünfte zuhause gilt die Empfehlung, diese auf max. fünf Personen zu beschränken. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende ohne vollständigen Impfschutz verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 2. Mai 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Griechenland - Änderung Einreise
Geimpfte Touristen können von kommender Woche an - 19.04.2021- wieder Urlaub in Griechenland machen. Die Maßnahme ist Teil eines Pilotprojekts, um Bürgern und Bürgerinnen aus mehreren Ländern die Einreise zu ermöglichen. Eine solche Möglichkeit mit einem Impfnachweis haben derzeit nur Besucher aus Israel. Mit der Maßnahme können Reisende zudem eine einwöchige Quarantäne umgehen, wie sie derzeit noch gilt. Das Pilotprojekt richte sich an "Besucher, die entweder mit einem Impf-Zertifikat oder nach einem PCR-Test kommen", sagte eine Regierungssprecherin. Offen ist das Angebot demnach für "europäische und einige andere Länder". Weitere Details nannte die Regierung zunächst nicht. Quelle: tagesschau.de und Garda World
Island - Änderung Beschränkungen im Land
Island lockert die Corona-Auflagen. Ab heute 15. April 2021 können die Menschen wieder ins Fitnessstudio und in die von ihnen geliebten Schwimmbäder gehen. Allerdings dürfen nur halb so viele Besucher hineingelassen werden wie normal, die Studios und Bäder müssen zudem spätestens um 22 Uhr schließen. Dieselbe Schließzeit gilt nun auch für Kneipen, die ab heute ebenfalls wieder Kunden empfangen dürfen. Trainingseinheiten und sportliche Wettkämpfe sind für Kinder und Erwachsene auch wieder erlaubt, allerdings ohne Zuschauer. Im Chor und bei andere künstlerischen Veranstaltungen dürfen jetzt bis zu 50 Teilnehmer auf der Bühne sowie 100 sitzende Menschen im Publikum dabei sein. Die Obergrenze für Teilnehmer an öffentliche Zusammenkünfte wird von zehn auf 20 angehoben. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land
Israel will die Maskenpflicht im Freien von Sonntag 18. April 2021 an aufheben. Quelle: tagesschau.de
Kambodscha - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kambodscha wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Kambodscha ist zuletzt gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise für Touristen nach Kambodscha ist derzeit nicht möglich. Reisenden, die noch im Besitz eines gültigen kambodschanischen Visums sind, ist die Einreise gestattet.
Alle Landgrenzen zu Thailand, Vietnam und Laos sind bis auf weiteres geschlossen.
Derzeit werden Visa durch die kambodschanischen Botschaften erteilt. Es werden keine „Visa on arrival“ oder Visa zu touristischen Zwecken erteilt. Visa für Geschäftsreisen (Typ E „Business Visa“) können elektronisch beantragt werden.
Ausländer, die nach Kambodscha reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test einer staatlich anerkannten Einrichtung vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise sein darf. Zudem ist ein Nachweis über eine Krankenversicherung, die auch eine COVID-19-Behandlung abdeckt und eine Mindestversicherungssumme von 50.000 US-$ beinhaltet, beizubringen. Beide Dokumente sollten in englischer Sprache verfasst sein.
Nach Ankunft in Kambodscha müssen sich alle Reisenden einem PCR-Test unterziehen. Anschließend ist eine 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung verpflichtend. Die Kosten des PCR-Tests sowie einer eventuellen Behandlung und der Unterbringung sind durch den Reisenden selbst zu tragen. Hierfür ist eine Kaution über 2.000 US-$ in bar bei Einreise zu hinterlegen. Laut Mitteilung des kambodschanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums sind 165 US-$ für einen PCR-Test und bis ca. 2.000 US-$ für eine mögliche Behandlung bzw. Quarantäne-Unterbringung zu bezahlen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr zwischen Kambodscha und Europa findet in reduziertem Umfang statt, zum Beispiel über Singapur und Seoul. Es kann sehr kurzfristig zu Flugverschiebungen bzw. Flugstreichungen kommen.
Für einige Transitpunkte besteht die Notwendigkeit, einen negativen COVID-19-Test für den Transit vorzulegen. Weitere Informationen bietet die ausführende Fluggesellschaft.
Erfahrungsgemäß ist es derzeit nicht möglich, über Bangkok zu fliegen, auch wenn Internetportale diese Verbindung anbieten.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Reiseverbot für Reisen zwischen den Provinzen. Einige Provinzen verpflichten Reisende zu einem COVID-19-Test bei Einreise und zu 14-tägiger Quarantäne.
In den Provinzen Phnom Penh und Siem Reap gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr. Nur essentielle Fahrten (z. B. zur medizinischen Behandlung) sind erlaubt. Die Provinz Sihanoukville einschließlich der vorgelagerten Inseln befindet sich im Lockdown. Ein Verlassen der Provinz ist nicht möglich.
Die Städte Phnom Penh und Ta Khmao haben auf Anordnung der Regierung bis zunächst 28. April 2021 einen Lockdown verhängt. Die Wohnung darf nicht verlassen werden. Ausgenommen davon sind der Weg zur Arbeit mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers und der Einkauf (im selben Stadtviertel mit max. 2 Personen, max. 3 Mal pro Woche). Lieferdienste arbeiten weiterhin. Geschäfte und Hotels haben geöffnet. Restaurants, Bars und andere Vergnügungseinrichtungen sind geschlossen. Der Verkauf von Alkohol ist verboten.
Den Anordnungen der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Im Falle der Nichtbeachtung und des Verletzens von Quarantäne-Regelungen drohen hohe Geld- und Freiheitsstrafen. Änderungen, insbesondere Verschärfungen, der geltenden Regelungen können landesweit kurzfristig erfolgen.
Hygieneregeln
Bei Betreten von Geschäften, Hotels, Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen ist das Einchecken mit dem QR-Code „StopCovid“ vorzunehmen. Zudem sind Fiebermessung und Handhygiene vorgesehen. In der Praxis halten sich Betreiber nicht überall daran.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich kurz vor Reiseantritt bei Ihrem Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft, ob Ihr Flug auch tatsächlich stattfindet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kirgisistan - Änderung Reiseverbindungen
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Kirgisistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Falls der PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, z.B. weil der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden.
Bei der Einreise auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 120 Stunden) vorzulegen. Temperaturmessungen werden vorgenommen. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort vorgenommen werden.
Personen ohne PCR-Test bzw. mit ausgeprägten Krankheitssymptomen dürfen nicht einreisen.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne oder mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen wieder statt. Reisen auf dem Landweg sind uneingeschränkt möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Kirgisistan wurde wieder aufgenommen; es finden täglich Flüge nach Istanbul, Moskau und Dubai statt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist allerdings noch sehr eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen bekannt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes.
Österreich - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern liegen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der faktischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen.
Bei Einreise soll ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis vorgelegt werden. Das Test-Ergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches, muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und darf nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein. Kann dieses nicht vorgelegt werden, ist ein Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten durchzuführen.
Die novellierte Einreiseverordnung sieht bis 31. Mai 2021 grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne nach Einreise vor, die frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigentest beendet werden kann. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden.
Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Für Flüge aus Südafrika und Brasilien gilt derzeit ein Landeverbot.
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Der Lockdown für Hotels und Gastronomie gilt fort. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Im Bundesland Burgenland gelten bis einschließlich 18. April 2021, in den Bundesländern Wien und Niederösterreich bis einschließlich 2. Mai 2021 zusätzliche Einschränkungen wie eine ganztägige Ausgangsbeschränkung und eine Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel und Apotheken).
In mehreren Bezirken muss bei der Ausreise ein gültiger negativer COVID-19-Test vorgewiesen werden, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf.
Beim Verlassen von Tirol besteht mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz und des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee bis einschließlich 24. April 2021 die Pflicht, einen negativen COVID-19-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Ruanda - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Die Test- und Quarantänevorschriften gelten auch für gegen COVID-19 geimpfte Personen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr mit Ausnahme der Distrikte Ruhango, Nyanza, Huye, Gisagara, Nyaruguru und Nyamagabe in der südlichen Provinz: dort beginnt die Ausgangssperre bereits um 19 Uhr. In einige Sektoren in den Distrikten Huye, Gisagara, und Nyaruguru gilt ein Lockdown; alle nicht-essentiellen Geschäfte bleiben dort geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen sind erforderlich.
Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen Schnelltest (RDT) besucht werden. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden. Touristen sollen Reisen im Land beim Rwanda Development Board (RDB) anmelden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ungarn - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich. Ungarn führt strenge EU-Binnengrenzkontrollen durch. Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger häuslicher Isolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Aus der häuslichen Isolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird. Eine nachgewiesene COVID-19-Impfung entbindet Einreisende nicht von der Pflicht zur Selbstisolation.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisende, die aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder aus Großbritannien zurückkehren bzw. einreisen (bei Einreise aus anderen Ländern wird Kontaktaufnahme zu ungarischer Auslandsvertretung empfohlen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschäden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Kindergärten und Grundschulen sollen am 19. April 2021 wieder öffnen, ab der fünften Klasse gilt weiterhin Distanzunterricht.
Geschäfte und Dienstleistungen öffnen schrittweise. Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind weiterhin verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im Freien innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis, Geschäften und in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht eine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es beim Individualsport und für Kinder unter sechs Jahren. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Argentinien hat für große Teile des Landes wieder strenge Ausgangsbeschränkungen verhängt. Im Großraum Buenos Aires gilt ab Freitag 16. April 2021 von 20 Uhr bis 6 Uhr eine Ausgangssperre. Ausgenommen sind lediglich Arbeiter in essenziellen Sektoren. Alle sozialen, sportlichen, kulturellen und religiösen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen werden untersagt. Schulen und Kindergärten müssen bis Ende April schließen. Quelle: tagesschau.de
Belgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Nicht-essentielle Reisen nach Belgien und von Belgien ins Ausland sind bis einschließlich 18. April 2021 verboten.
Ab dem 19. April 2021 müssen Einreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten sind im Vorspann des Formulars erläutert.
Ausgehend von der Einstufung auf der Webseite Re-open EU gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.
Reisende erhalten grundsätzlich nach Auswertung des PLFs eine SMS der belgischen Behörden und müssen sich umgehend für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben und am siebten Tag des Aufenthalts in Belgien erneut testen lassen.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR- und Quarantänepflicht befreit.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38° C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrumeingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss ggf. das „Passenger Locator Form" (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
In Flandern und der Wallonie gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Essentielle Geschäfte sind unter strikten Hygienebedingungen ohne Terminbuchung geöffnet. Bis 25. April 2021 dürfen nicht-essentielle Geschäfte Kunden nur nach vorheriger Terminabsprache und mit max. einer Begleitperson aus demselben Haushalt empfangen.
Ab dem 26. April 2021 sind alle Geschäfte ohne Terminvereinbarung geöffnet. Einkäufe dürfen mit einer weiteren Person desselben Hausstands erledigt werden.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. Private Zusammenkünfte im Freien sind bis 25. April 2021 auf vier, ab 26. April 2021 auf zehn Personen beschränkt.
Hotels und Ferienparks sind geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Discotheken sind geschlossen. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind gestattet.
Ab dem 8. Mai 2021 sind weitere Lockerungsschritte vorgesehen wie die Öffnung von Außenterrassen der Restaurants und Cafés sowie Vergnügungsparks und Veranstaltungen im Freien für maximal 50 Personen.
In Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form und die ehrenwörtliche Erklärung aus.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Dänemark - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme von Grönland und den Färöern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Grönland und den Färöern wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist weiterhin von COVID-19 betroffen. In allen Regionen mit Ausnahme von Grönland und den Färöern überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Ab dem 21. April wird die Liste der anerkennenswerten Gründe für die Einreise erweitert. Ab dem 1. Mai 2021 ist u.a. ein Wegfall der Test- und Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen aus EU- und Schengenländern vorgesehen, sofern die Risikobewertung des Landes dies zulässt. Die jeweils geltenden Regeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Für Einreisende - per Flugzeug, über Land und See - gilt derzeit grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorzulegen, der maximal 24 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Ab dem 1. Mai 2021 wird die Frist auf maximal 48 Stunden vor Einreise verlängert. Bei Flugreisen darf dieser Test maximal 24 Stunden vor Einstieg in das Flugzeug des ersten Fluges auf der Flugroute vorgenommen worden sein. Kinder bis einschließlich 12 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Personen, die von einer vorausgegangenen COVID-19-Infektion genesen sind, können auch einen positiven COVID-19-Test vorlegen, wenn dieser Test zwischen 14 Tagen und acht Wochen vor dem Flug vorgenommen wurde.
Weiterhin haben sich alle Einreisende einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne (Selbstisolation) zu unterziehen, die frühestens vier Tage nach der Einreise durch einen weiteren, negativ ausfallenden PCR-Test verkürzt werden kann. Außerdem besteht für alle Einreisenden die Pflicht zur Durchführung eines COVID-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. Von dieser Regel sind Kinder unter 15 Jahren ausgenommen.
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht, u.a. für Bewohner des Grenzlandes (Schleswig-Holstein) und Grenzpendler. Bewohner des Grenzlandes dürfen bei Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest), der bei Einreise nicht älter als 24 Stunden ist, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Mit einem wichtigen Grund werden auch negative COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) akzeptiert, die maximal 72 Stunden vor Einreise vorgenommenen wurden.
Ausländer ohne Wohnsitz in Dänemark dürfen nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden nicht gestattet. Dies gilt bis einschließlich 20. April 2021 auch für deutsche Ferienhaus- oder Bootsbesitzer.
Ausländer, die aus einem wichtigen Grund nach Dänemark einreisen, wie z.B. Warentransport, dürfen die Quarantäne zur Wahrnehmung des anerkannten Zwecks verlassen.
Detaillierte Informationen zu wichtigen Gründen, sowie Ausnahme- und Sonderregelungen stellen die dänischen Behörden auf ihrem Informationsportal bereit.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit nur an folgenden Straßenübergängen möglich: Fröslee, Krusau, Pattburg und Sæd rund um die Uhr, Pebersmark im Zeitraum 10 bis 18 Uhr, nur für Fußgänger außerdem Skomagerhus im Zeitraum 10 bis 18 Uhr. Es werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen wird die Einreise nach Dänemark auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Reise verwehrt. Dies gilt auch, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgelegt wird.
An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende Testzentren eingerichtet. Nähere Informationen zur Vornahme von Tests findet man auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests (PCR- oder Antigentest) gilt auch für Transitreisende, es sei denn, diese halten sich nur im Transitbereich des dänischen Flughafens auf. Weitere Informationen bieten die dänischen Behörden.
Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Nachbarländer wie Schweden und Norwegen lassen eine Einreise aus Dänemark nur bedingt zu. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fern- und Regionalzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Im gesamten Land Dänemark gilt ein Teillockdown ggf. mit regionalen Unterschieden. Für den Zeitraum bis 21. Mai 2021 liegt ein Öffnungsplan vor, der abhängig vom Infektionsgeschehen und ggf. mit lokalen Unterschieden schrittweise Lockerungen vorsieht. Die Öffnung geht einher mit der Einführung eines „Coronapasses“ (Dokument zu Test- bzw. Impfstatus) bzw. mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte COVID-19-Impfung oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen COVID-19-Testergebnisses, um z.B. Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder körpernahen Dienstleistungen zu erhalten.
Der Einzelhandel - auch Einkaufszentren mit maximal 15.000 m² Verkaufsfläche- ist geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Restaurants und Cafés dürfen vorerst nur Speisen zum Mitnehmen anbieten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeiteinrichtungen, die Aktivitäten an der frischen Luft anbieten (z.B. Zoos, Vergnügungsparks) dürfen jedoch unter Auflagen öffnen. Sportliche Aktivitäten an der frischen Luft und Gottesdienste sind mit beschränkter Anzahl an Personen möglich.
Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen. Für Zusammenkünfte zuhause gilt die Empfehlung, diese auf max. fünf Personen zu beschränken. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen die Polizei Aufenthaltsverbote erlassen kann.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von zwei Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende ohne vollständigen Impfschutz verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind für Touristen bis 2. Mai 2021 nicht möglich. Die Ausreise aus Grönland ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung . und Visit Greenland.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Griechenland - Änderung Einreise
Geimpfte Touristen können von kommender Woche an - 19.04.2021- wieder Urlaub in Griechenland machen. Die Maßnahme ist Teil eines Pilotprojekts, um Bürgern und Bürgerinnen aus mehreren Ländern die Einreise zu ermöglichen. Eine solche Möglichkeit mit einem Impfnachweis haben derzeit nur Besucher aus Israel. Mit der Maßnahme können Reisende zudem eine einwöchige Quarantäne umgehen, wie sie derzeit noch gilt. Das Pilotprojekt richte sich an "Besucher, die entweder mit einem Impf-Zertifikat oder nach einem PCR-Test kommen", sagte eine Regierungssprecherin. Offen ist das Angebot demnach für "europäische und einige andere Länder". Weitere Details nannte die Regierung zunächst nicht. Quelle: tagesschau.de und Garda World
Island - Änderung Beschränkungen im Land
Island lockert die Corona-Auflagen. Ab heute 15. April 2021 können die Menschen wieder ins Fitnessstudio und in die von ihnen geliebten Schwimmbäder gehen. Allerdings dürfen nur halb so viele Besucher hineingelassen werden wie normal, die Studios und Bäder müssen zudem spätestens um 22 Uhr schließen. Dieselbe Schließzeit gilt nun auch für Kneipen, die ab heute ebenfalls wieder Kunden empfangen dürfen. Trainingseinheiten und sportliche Wettkämpfe sind für Kinder und Erwachsene auch wieder erlaubt, allerdings ohne Zuschauer. Im Chor und bei andere künstlerischen Veranstaltungen dürfen jetzt bis zu 50 Teilnehmer auf der Bühne sowie 100 sitzende Menschen im Publikum dabei sein. Die Obergrenze für Teilnehmer an öffentliche Zusammenkünfte wird von zehn auf 20 angehoben. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land
Israel will die Maskenpflicht im Freien von Sonntag 18. April 2021 an aufheben. Quelle: tagesschau.de
Kambodscha - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kambodscha wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Kambodscha ist zuletzt gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise für Touristen nach Kambodscha ist derzeit nicht möglich. Reisenden, die noch im Besitz eines gültigen kambodschanischen Visums sind, ist die Einreise gestattet.
Alle Landgrenzen zu Thailand, Vietnam und Laos sind bis auf weiteres geschlossen.
Derzeit werden Visa durch die kambodschanischen Botschaften erteilt. Es werden keine „Visa on arrival“ oder Visa zu touristischen Zwecken erteilt. Visa für Geschäftsreisen (Typ E „Business Visa“) können elektronisch beantragt werden.
Ausländer, die nach Kambodscha reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test einer staatlich anerkannten Einrichtung vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise sein darf. Zudem ist ein Nachweis über eine Krankenversicherung, die auch eine COVID-19-Behandlung abdeckt und eine Mindestversicherungssumme von 50.000 US-$ beinhaltet, beizubringen. Beide Dokumente sollten in englischer Sprache verfasst sein.
Nach Ankunft in Kambodscha müssen sich alle Reisenden einem PCR-Test unterziehen. Anschließend ist eine 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung verpflichtend. Die Kosten des PCR-Tests sowie einer eventuellen Behandlung und der Unterbringung sind durch den Reisenden selbst zu tragen. Hierfür ist eine Kaution über 2.000 US-$ in bar bei Einreise zu hinterlegen. Laut Mitteilung des kambodschanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums sind 165 US-$ für einen PCR-Test und bis ca. 2.000 US-$ für eine mögliche Behandlung bzw. Quarantäne-Unterbringung zu bezahlen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr zwischen Kambodscha und Europa findet in reduziertem Umfang statt, zum Beispiel über Singapur und Seoul. Es kann sehr kurzfristig zu Flugverschiebungen bzw. Flugstreichungen kommen.
Für einige Transitpunkte besteht die Notwendigkeit, einen negativen COVID-19-Test für den Transit vorzulegen. Weitere Informationen bietet die ausführende Fluggesellschaft.
Erfahrungsgemäß ist es derzeit nicht möglich, über Bangkok zu fliegen, auch wenn Internetportale diese Verbindung anbieten.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Reiseverbot für Reisen zwischen den Provinzen. Einige Provinzen verpflichten Reisende zu einem COVID-19-Test bei Einreise und zu 14-tägiger Quarantäne.
In den Provinzen Phnom Penh und Siem Reap gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr. Nur essentielle Fahrten (z. B. zur medizinischen Behandlung) sind erlaubt. Die Provinz Sihanoukville einschließlich der vorgelagerten Inseln befindet sich im Lockdown. Ein Verlassen der Provinz ist nicht möglich.
Die Städte Phnom Penh und Ta Khmao haben auf Anordnung der Regierung bis zunächst 28. April 2021 einen Lockdown verhängt. Die Wohnung darf nicht verlassen werden. Ausgenommen davon sind der Weg zur Arbeit mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers und der Einkauf (im selben Stadtviertel mit max. 2 Personen, max. 3 Mal pro Woche). Lieferdienste arbeiten weiterhin. Geschäfte und Hotels haben geöffnet. Restaurants, Bars und andere Vergnügungseinrichtungen sind geschlossen. Der Verkauf von Alkohol ist verboten.
Den Anordnungen der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Im Falle der Nichtbeachtung und des Verletzens von Quarantäne-Regelungen drohen hohe Geld- und Freiheitsstrafen. Änderungen, insbesondere Verschärfungen, der geltenden Regelungen können landesweit kurzfristig erfolgen.
Hygieneregeln
Bei Betreten von Geschäften, Hotels, Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen ist das Einchecken mit dem QR-Code „StopCovid“ vorzunehmen. Zudem sind Fiebermessung und Handhygiene vorgesehen. In der Praxis halten sich Betreiber nicht überall daran.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich kurz vor Reiseantritt bei Ihrem Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft, ob Ihr Flug auch tatsächlich stattfindet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kirgisistan - Änderung Reiseverbindungen
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Kirgisistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Falls der PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, z.B. weil der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden.
Bei der Einreise auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 120 Stunden) vorzulegen. Temperaturmessungen werden vorgenommen. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort vorgenommen werden.
Personen ohne PCR-Test bzw. mit ausgeprägten Krankheitssymptomen dürfen nicht einreisen.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne oder mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen wieder statt. Reisen auf dem Landweg sind uneingeschränkt möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Kirgisistan wurde wieder aufgenommen; es finden täglich Flüge nach Istanbul, Moskau und Dubai statt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist allerdings noch sehr eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen bekannt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes.
Österreich - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern liegen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der faktischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen.
Bei Einreise soll ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis vorgelegt werden. Das Test-Ergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches, muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und darf nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein. Kann dieses nicht vorgelegt werden, ist ein Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten durchzuführen.
Die novellierte Einreiseverordnung sieht bis 31. Mai 2021 grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne nach Einreise vor, die frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigentest beendet werden kann. Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden.
Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Für Flüge aus Südafrika und Brasilien gilt derzeit ein Landeverbot.
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiterhin untersagt. Der Lockdown für Hotels und Gastronomie gilt fort. Geschäfte und Schulen sind unter Auflagen geöffnet. Es muss mit verstärkter Überprüfung der Quarantäne-Vorschriften durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.
Im Bundesland Burgenland gelten bis einschließlich 18. April 2021, in den Bundesländern Wien und Niederösterreich bis einschließlich 2. Mai 2021 zusätzliche Einschränkungen wie eine ganztägige Ausgangsbeschränkung und eine Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel und Apotheken).
In mehreren Bezirken muss bei der Ausreise ein gültiger negativer COVID-19-Test vorgewiesen werden, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf.
Beim Verlassen von Tirol besteht mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz und des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee bis einschließlich 24. April 2021 die Pflicht, einen negativen COVID-19-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden (Antigentest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein darf.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. Bei körpernahen Dienstleistungen ist zudem die Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigen-Tests erforderlich.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Ruanda - Änderung Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen Real Time Polymerase Chain Reaction (RT-PCR) Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (60 USD). Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Transferhotel kostet 10 USD. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Die Test- und Quarantänevorschriften gelten auch für gegen COVID-19 geimpfte Personen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter 5 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr mit Ausnahme der Distrikte Ruhango, Nyanza, Huye, Gisagara, Nyaruguru und Nyamagabe in der südlichen Provinz: dort beginnt die Ausgangssperre bereits um 19 Uhr. In einige Sektoren in den Distrikten Huye, Gisagara, und Nyaruguru gilt ein Lockdown; alle nicht-essentiellen Geschäfte bleiben dort geschlossen. Ein Mund-Nasen-Schutz sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen sind erforderlich.
Für Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane werden nur Real Time Polymerase Chain Reaction Tests (RT-PCR) anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera Nationalpark kann zudem auch mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen Schnelltest (RDT) besucht werden. Die Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden. Touristen sollen Reisen im Land beim Rwanda Development Board (RDB) anmelden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ungarn - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich. Ungarn führt strenge EU-Binnengrenzkontrollen durch. Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger häuslicher Isolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet. Aus der häuslichen Isolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird. Eine nachgewiesene COVID-19-Impfung entbindet Einreisende nicht von der Pflicht zur Selbstisolation.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisende, die aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder aus Großbritannien zurückkehren bzw. einreisen (bei Einreise aus anderen Ländern wird Kontaktaufnahme zu ungarischer Auslandsvertretung empfohlen),
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschäden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Kindergärten und Grundschulen sollen am 19. April 2021 wieder öffnen, ab der fünften Klasse gilt weiterhin Distanzunterricht.
Geschäfte und Dienstleistungen öffnen schrittweise. Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind weiterhin verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im Freien innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis, Geschäften und in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht eine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es beim Individualsport und für Kinder unter sechs Jahren. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 16.04.2021 - Teil 1
Argentinien - Einstufung zum Hochinzidenzgebiet; Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Argentinien mit Wirkung vom 18. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) bzw. gültigem Visum dürfen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die vorübergehende Einreiseerlaubnis für Angehörige der Nachbarländer ist aufgehoben. Aufgrund der Entwicklung der Pandemielage besteht ein Einreiseverbot für Reisende aus Dänemark, Italien, den Niederlanden, Großbritannien und Australien. Weitere Einschränkungen sind nicht auszuschließen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist inzwischen die Einreise von Familienangehörigen und unverheirateten Partnern möglich. Genauere Auskunft bietet u.a. das argentinische Generalkonsulat in Frankfurt.
Voraussetzung für die Einreise ist eine zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung, ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung.
Die Einreise mit Touristenstatus aus Europa und anderen Ländern auf dem Luft-, See und Landweg ist nur mit Sondervisum oder Sondergenehmigung möglich, die vom zuständigen argentinischen Konsulat nur für dringende Notfälle erteilt wird.
Detaillierte Informationen zu den aktuellen Einreise-, Test- und Quarantänebestimmungen bietet die Webseite der argentinischen Regierung .
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, kann beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Es finden in eingeschränktem Maße kommerzielle Flüge statt, Informationen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht. Flüge können kurzfristig storniert werden.
Beschränkungen im Land
Die seit Frühjahr 2020 landesweit geltende Ausgangssperre (ASPO), die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden durfte, ist regional differenziert. Für die meisten Landesteile gilt die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO), in stärker betroffenen Regionen kann die Ausgangssperre kurzfristig erneut in Kraft treten. Auch innerhalb der Provinzen sind die Beschränkungen je nach Lage vor Ort unterschiedlich streng. Für Bezirke („partidos“) mit ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Die Versammlung von Personen ist grundsätzlich auf maximal 10 unter freiem Himmel beschränkt. Im Großraum Buenos Aires sind die meisten Geschäfte und Unternehmen sowie Bars und Cafés mit einer Kapazität von ca. 30% geöffnet.
Für Reisen im Inland ist ein Online-Anmeldeverfahren vorgesehen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung , ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung .
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Barbados - ab 18.04.2021 kein Risikogebiet mehr; Änderungg Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Barbados wird bis einschließlich 17. April 2021 gewarnt. Mit Wirkung vom 18. April 2021 wird von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Barbados war von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen sind aber wieder auf niedrigem Niveau. Die Zahl der Neuinfektionen überschritt lange Zeit 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Barbados noch bis einschließlich 17. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisebestimmungen sind je nach Einstufung des Herkunftslandes unterschiedlich. Deutschland ist als Hochrisikoland eingestuft. Die epidemiologische Einstufung der Länder sowie die Einreisemodalitäten können sich in Abhängigkeit von der Infektionslage schnell ändern und werden jeweils aktuell in den Barbados Travel Protocols veröffentlicht. Einreisen sind unter den dort aufgeführten Bedingungen (negativer PCR-Test, Einreiseformular vor Einreise, Liste zertifizierter Unterkünfte, Quarantäne und Möglichkeiten zur Freitestung) grundsätzlich möglich. Ab 8. Mai 2021 soll die Einreise grundsätzlich nur noch Personen gestattet werden, die nachweislich gegen COVID-19 geimpft sind.
Bei Reiserouten mit Umstieg (auch Transit) in einem Drittland gilt für die Einreise das Land mit der höchsten Risikostufe gemäß der Barbados Travel Protocols.
Reisende, die zur Aus- und Rückreise einen COVID-19-Test benötigen, müssen diesen mindestens 72 Stunden vor Ausreise per E-Mail beantragen.
Durch- und Weiterreise
Reisende müssen auch für die Durchreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei Einreise findet ein Gesundheitscheck und ggf. eine kurze behördliche Befragung statt. Durchreisenden ohne COVID-19-Testergebnis kann die Einreise verwehrt werden.
Reisende dürfen bei der Durchreise den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen und müssen daher Gepäck bis zum Reiseziel durchgecheckt haben. Wird der Transitbereich verlassen, gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt, kurzfristige Flugausfälle sind aber jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Es gibt diverse Personenzahlbeschränkungen und Hygienevorgaben für öffentliche Bereiche wie z.B. Bars, Restaurants, Fitness-Clubs, ÖPNV. Einzelheiten veröffentlicht der Government Information Service.
Hygieneregeln
Am Flughafen und in öffentlichen Gebäuden, Geschäften etc. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Freien und an Stränden entfällt diese Pflicht. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Prüfen Sie rechtzeitig vor einer Reise die Voraussetzungen für Ihre Einreise. Ausführliche, aktuelle Informationen bieten die Regierung von Barbados und die Barbados Travel Protocols.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung von Barbados.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land
In Dänemark dürfen bereits Mitte nächster Woche Restaurants, Cafes und Kneipen komplett öffnen. Ab Mittwoch 21. April 2021 können die Dänen in den Lokalen essen und trinken, sofern sie vorher einen Tisch bestellt haben und per Corona-Pass auf ihrem Smartphone einen negativen Corona-Test, Impfungen gegen Covid-19 oder eine überstandene Infektion nachweisen können. Quelle: tagesschau.de
Finnland - Region Pirkanmaa ab dem 18. April 2021 kein Risikogebiet mehr; Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kymenlaasko, Päijät-Häme und Pirkanmaa wird gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 18. April 2021 nicht mehr für die Region Pirkanmaa.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19 Neuinfektionen sind regional unterschiedlich. Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa), die Region Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kymenlaasko und Päijät-Häme. In diesen Regionen überschreitet bzw. überschritt zuletzt die Inzidenz 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind. Zum Teil ist der Besuch von Verwandten nicht erlaubt.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehr (z.B. dringende persönliche oder geschäftliche Gründe).
Für sie gilt eine Testpflicht und eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen einschließlich der Testpflicht bieten der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Für Reisende aus Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde. Zum Teil ist für die Beförderung nach Finnland ein Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Bis zum 18. April 2021 sind Restaurants in einigen Regionen vollständig geschlossen, ausgenommen sind Take-away-Dienstleistungen.
Detaillierte Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren und öffentlichen Gebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich – mit Ausnahme von Bermuda, britische Jungferninseln und Falkland Inseln - ab dem 18. April 2021 kein Risikogebiet mehr; Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird bis einschließlich 17. April 2021 gewarnt. Dies gilt ab dem 18. April 2021 für die Britischen Überseegebiete Bermuda, die Falkland-Inseln und die britischen Jungferninseln fort.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die übrigen Britischen Überseegebiete wird auch danach weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschritt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete lange Zeit 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Vereinigte Königreich bis einschließlich 17. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Die Zahl der Neuinfektionen auf Bermuda, den britischen Jungferninseln und den Falklandinseln überschreitet weiterhin 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete weiterhin als Risikogebiet eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung, für Schottland die schottische Regionalregierung.
Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ist zurückgegangen (Alert Level 4).
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen nach Großbritannien und Nordirland sollen bis 16. Mai 2021 unterbleiben. Ausreisen aus Großbritannien aus touristischen Gründen sind bis mindestens 16. Mai 2021 ausdrücklich untersagt.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Travel Ban Countries bzw. Ländern mit Virus-Mutationen. Dieses Einreiseverbot gilt auch für Reisende, die sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten haben und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Internationale Reisen aus und nach England sind zunächst bis zum 16. Mai 2021 nur mit triftigem Grund erlaubt. Ausgenommen von dem Verbot sind u.a. Reisen zu Geschäftswecken, zur medizinischen Behandlung oder zur Pflege von Angehörigen. Weitere Ausnahmen von dem Reiseverbot können auf dieser Liste nachgelesen werden.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details bietet die britische Regierung. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage eine Hotelquarantäne in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen: einen vor oder am zweiten Tag nach Einreise und einen weiteren Test am oder nach dem achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig sind, können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag weiterhin verpflichtend. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Seit dem 29. März 2021 sind Auslandsreisen nur aus einem triftigen Grund („reasonable excuse“) zulässig. Alle Ausreisenden müssen den Grund der Ausreise auf einem elektronischen Formular angeben. Das ausgefüllte Formular muss bei Ausreise entweder in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt und ggf. vorgezeigt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Darüber hinaus kann es bei Ausreisekontrollen zu Zurückweisungen kommen. Besuchsreisen nach Deutschland, z. B. zu den in Deutschland lebenden Eltern, sind nicht erlaubt.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Mit dem Fahrzeug nach Frankreich fahrend erlauben die französischen Vorschriften nach strenger Interpretation keinen Transit. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, so auch der Transit durch Belgien.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen PCR-Tests, Selbstauskunft) geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen. Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Grundsätzlich befindet sich ganz Großbritannien im Lockdown. Erste vorsichtige Lockerungen wurden in den Teilregionen bereits eingeführt.
Für England gelten folgende Regeln:
Seit dem 29. März 2021 ist das Verlassen des Hauses wieder erlaubt, es dürfen sich draußen bis zu sechs Personen aus bis zu sechs verschiedenen Haushalten („Rule of 6“) oder mit mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten treffen.
Die Geschäfte sind geöffnet. Reisen im Inland sind wieder erlaubt. Auslandsreisen sind weiterhin untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Der Grund der Reise muss auf einem Formular erklärt werden. Legitime Gründe die eine Reise begründen könnten, sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales befindet sich auf dem Weg zu Stufe 3. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich draußen treffen. Geschäfte sind geöffnet, Reisen innerhalb Wales sind erlaubt.
In Nordirland gelten noch weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man formt mit einem anderen Haushalt eine „bubble“. Es ist erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000,- GBP geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test, der vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen und sich anschließend in Quarantäne begeben. Bis auf wenige Ausnahmen müssen sich Reisende bei Einreise am fünften und zehnten Tag nach Einreise erneut einem COVID-19-Test unterziehen. Wenn das Ergebnis des Tests am zehnten Tag nach Einreise negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Reisende aus Ländern mit einer niedrigen COVID-19-Inzidenzen dürfen die Quarantäne bereits vorzeitig verlassen. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn die Ergebnisse weiterer COVID-19-Tests am zweiten, siebten und dreizehnten Tag nach Einreise negativ sind. Verzichtet man auf die Tests, muss man zwingend 21 Tage in Quarantäne bleiben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gibt es Lockerungen vom Lockdown. Weiterhin gilt, dass nur bestimmte Personengruppen nach Gibraltar einreisen dürfen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Eine Einreise nach Anguilla ist mindestens bis 17. April 2021 nicht ohne weiteres möglich. Ausnahmen müssen einzeln bewilligt und können hierzu online beantragt werden. Es ist unter anderem ein negativer COVID-19-Test erforderlich, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss. Fährverkehr von und nach Marigot Port auf St. Martin findet derzeit nicht statt. . Es besteht zudem nach Ankunft eine Quarantänepflicht von 10 bis 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen max. 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende COVID-19-Tests werden bei Einreise und erneut vier, acht und 14 Tage nach Einreise durchgeführt. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Ableistung einer viertägigen Quarantäne nach Einreise. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist mit Ausnahme von Reisenden aus dem Vereinigten Königreich, der Dominikanischen Republik und Südafrika über den internationalen Flughafen T B Lettsome wieder möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden, ein negativer COVID-19-Test innerhalb von fünf Tagen vor Ankunft ist Voraussetzung. Bei Ankunft wird ein Test vorgenommen, für mindestens acht Tage muss ein Tracking-Armband getragen werden. Für mindestens vier Tage ist die Bewegungsfreiheit begrenzt auf bestimmte Lokalitäten. Ist ein weiterer Test dann negativ, ist eine freie Bewegung auf den Inseln möglich. Kosten in Höhe von 175 US-Dollar müssen Einreisende tragen. Die Quarantäne wird bei positiver Testung auf 14 Tage verlängert und von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Kaimaninseln (Cayman Islands) sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands sowie deren engen Familienangehörigen und anderen Besuchern in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Vor Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt und hier eine Einreisegenehmigung beantragt werden. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Die aktuellen COVID-19 Fallzahlen sowie weitere Informationen die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist nur über Antigua möglich und derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist auch für Touristen wieder möglich. Für die Einreise muss ein maximal fünf Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bietet Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Iran - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregelungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Für Reisende, die sich innerhalb von zwei Wochen vor Einreise für mehr als vier Stunden in Botswana, Brasilien, Estland, Frankreich, Irak, Irland, Lesotho, Malawi, Mosambik, Sambia, Slowakei, Südafrika oder der Tschechischen Republik aufgehalten haben, gilt ein Einreiseverbot.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) muss ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen PCR-Testes vorgelegt werden. Atteste in anderen Sprachen müssen von einer iranischen Auslandsvertretung zertifiziert sein. Das Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Ohne ein Attest mit negativem PCR-Test ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Kinder unter acht Jahren sind von der Vorlage eines negativen PCR-Tests ausgenommen. Alle Reisenden müssen zusätzlich vor oder während des Fluges die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ ausfüllen. Diese Erklärung ist online verfügbar oder bei der Fluggesellschaft erhältlich.
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt und bei COVID-19-Symptomen ärztlich untersucht werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird Selbstisolation angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großenteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bieten aktuell nur Lufthansa und Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ und „rot“ (u.a. Teheran), außerdem bis 20. April 2021 für die Provinz Hormuzgan.
Darüber hinaus gilt derzeit in allen Städten zwischen 22 und 3 Uhr ein Fahrverbot für private PKW sowie für den Personennahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Davon ist aktuell auch Teheran betroffen. Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. In „roten“ Regionen bleiben Touristen- und Ausflugsziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - die Regionen Mid-West und South-East sind ab dem 18. April 2021 keine Risikogebiete mehr; Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland, mit Ausnahme der Region South-West, wird derzeit gewarnt. Für die Regionen Mid-West und South-East gilt dies noch bis einschließlich 17. April 2021.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region South-West und mit Wirkung vom 18. April 2021 die Regionen Mid-West und South-East wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen beträgt in den mehreren Landesteilen mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Irland mit Ausnahme der Region South-West, ab 18. April 2021 auch mit Ausnahme der Regionen Mid-West und South-East als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung .
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage in Quarantäne aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Alle Einreisenden müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
- Reisende aus Nordirland sofern die Reise dort beginnt,
- Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten,
Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt) in Ausübung ihrer Tätigkeit,
- Kinder unter 6 Jahren,
- Reisende in humanitären Notfällen (vor Reiseantritt ist eine Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen irischen diplomatischen Vertretung erforderlich).
Verstöße gegen die Testpflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden. Informationen zum Erfordernis der Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses bei Einreise bietet die Webseite der irischen Regierung.
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, eine verpflichtende, 14-tägige Quarantäne nach Einreise. Die Quarantäne muss in der im Passenger Locator-Formular angegebenen Anschrift absolviert werden. Ausgenommen von der Regelung sind:
- Reisende, die aus einem sogenannten Kategorie-2-Staat einreisen; für diese gilt eine zwingende Hotelquarantäne (s.u.),
- Reisende aus Nordirland, sofern die Reise dort beginnt,
- Patienten zur dringenden medizinischen Behandlung,
- Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, sofern sie in Besitz der Ausnahme-Bescheinigung sind (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
- Transitreisende, die den (Flug-) Hafen nicht verlassen,
- wenige weitere Sonderfälle.
Während der Quarantäne darf das Haus nur in unvermeidbaren Notfällen zum Schutz der Gesundheit verlassen werden.
Verstöße gegen die Quarantänepflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Nach frühestens fünf Tagen kann das Haus für einen PCR-Test verlassen werden. Auf dem Weg zum Testzentrum muss die Terminbestätigung für mögliche polizeiliche Kontrollen mitgeführt werden. Ist das Testergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Das Testergebnis muss mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Folgende Einreisende müssen auf eigene Kosten in eine 14-tägige, obligatorische Hotelquarantäne:
- Reisende, deren Reise in einem sog. Kategorie-2-Staat nach Einschätzung der irischen Behörden begann oder die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben bzw. durchgereist sind (auch bei Transit über einen (Flug-) Hafen). Deutschland gehört aktuell nicht zu dieser Länderkategorie.
- Reisende, die ohne negatives PCR-Testergebnis einreisen.
Ausgenommen von der Regelung sind:
- Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, sofern sie in Besitz der Ausnahmebescheinigung sind (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
- bei Einreise im Rahmen eines Haftbefehls, eines Auslieferungsverfahrens oder anderer rechtlicher Verpflichtungen,
- bei Einreise aus unvermeidbaren, zwingenden und dringenden medizinischen Gründen, bestätigt durch eine Bescheinigung eines approbierten Arztes oder einer Person mit vergleichbarer ausländischer Qualifikation, minderjährige Kinder, sofern sie allein reisen,
- wenige weitere Sonderfälle.
Die Unterkunft (Hotelquarantäne-Info) muss vor Reiseantritt gebucht und bezahlt werden. Die Einreise ohne eine entsprechende Buchung ist strafbar.
Nach frühestens zehn Tagen kann ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden. Ist das Testergebnis negativ, kann das Hotel verlassen werden. Die 14-tägige Quarantäne muss jedoch in der endgültigen Unterkunft beendet werden.
Verstöße gegen die Hotelquarantäne können mit einer Geldstrafe von 2.000,- Euro und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat geahndet werden.
Ausführliche Informationen zur Quarantäneregelung bietet die irische Regierung auch in deutscher Sprache, sowie in einem FAQ Katalog.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird. Transitreisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Durchreise nicht älter als 72 Stunden ist.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in begrenztem Maße. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt uneingeschränkt Level 5 (Höchststufe) des „Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten damit zahlreiche Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Das Haus darf nur unter bestimmten Umständen verlassen werden, zum Beispiel zu notwendigen Einkäufen (Lebensmittel, Medikamente), für Arzttermine, zur Kinderbetreuung sowie für den Weg zur Arbeit, soweit diese unverzichtbar ist. Zudem kann das Haus zu kurzen sportlichen Aktivitäten verlassen werden. Fahrten innerhalb des eigenen County oder in einem 20-Kilometer-Radius des Zuhauses bei Überqueren von County-Grenzen sind möglich. Ausnahmen von den Mobilitätsbeschränkungen bestehen für (Pendel-) Fahrten zu klar definierten essentiellen Zwecken. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Die irische Polizei führt verstärkt Kontrollen durch.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 25% reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten.
Hotels, Gasthäuser und Pensionen, soweit geöffnet, nehmen zum Teil aus essentiellen Gründen Reisende weiterhin auf. Restaurants, Pubs, Nachtclubs und Bars, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Luxemburg - Änderung Beschränkungen im Land
Luxemburg will seine Maßnahmen bis zum 15. Mai 2021 verlängern. In Luxemburg ist die Außengastronomie seit 7. April unter strengen Auflagen wieder offen. Die Öffnung habe keine Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen gehabt, hieß es. Ansonsten bleibt die Gastronomie weiter geschlossen, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt weiter. Quelle: tagesschau.de
Mali - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mali ist von COVID-19 betroffen. Es ist im ganzen Land von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen. Regionaler Schwerpunkt ist v.a. die Hauptstadtregion Bamako.
Die malische Regierung hat am 18. Dezember 2020 erneut den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen.
Mali ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig. Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet.
Durch- und Weiterreise
Auch für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden bei Ausreise sein darf.
Reiseverbindungen
Internationaler Luft- und Reiseverkehr ist grundsätzlich gegeben.
Beschränkungen im Land
Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Hygieneregeln
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Unterlassen kann mit Sanktionen belegt werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der malischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die staatliche COVID-19-Hotline 36061.
• Der für Reisende erforderliche, kostenpflichtige PCR-Test wird angeboten durch das Institut National de Santé Publique (INSP), Hippodrome - Route de Koulikoro, Rue 235 Porte 52, Commune I, Tel: +223 20 21 42 31; +223 20 21 43 20. Auch einige private Gesundheitseinrichtungen bieten PCR-Tests an.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marokko - Änderung Reiseverbindungen
Marokko hat heute die Flugverbindungen mit weiteren Ländern ausgesetzt: Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern. Die Regelung gilt bis 21. Mai 2021. Quelle: ANSAmed
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Argentinien mit Wirkung vom 18. April 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) bzw. gültigem Visum dürfen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die vorübergehende Einreiseerlaubnis für Angehörige der Nachbarländer ist aufgehoben. Aufgrund der Entwicklung der Pandemielage besteht ein Einreiseverbot für Reisende aus Dänemark, Italien, den Niederlanden, Großbritannien und Australien. Weitere Einschränkungen sind nicht auszuschließen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist inzwischen die Einreise von Familienangehörigen und unverheirateten Partnern möglich. Genauere Auskunft bietet u.a. das argentinische Generalkonsulat in Frankfurt.
Voraussetzung für die Einreise ist eine zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung, ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung.
Die Einreise mit Touristenstatus aus Europa und anderen Ländern auf dem Luft-, See und Landweg ist nur mit Sondervisum oder Sondergenehmigung möglich, die vom zuständigen argentinischen Konsulat nur für dringende Notfälle erteilt wird.
Detaillierte Informationen zu den aktuellen Einreise-, Test- und Quarantänebestimmungen bietet die Webseite der argentinischen Regierung .
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, kann beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Es finden in eingeschränktem Maße kommerzielle Flüge statt, Informationen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht. Flüge können kurzfristig storniert werden.
Beschränkungen im Land
Die seit Frühjahr 2020 landesweit geltende Ausgangssperre (ASPO), die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden durfte, ist regional differenziert. Für die meisten Landesteile gilt die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO), in stärker betroffenen Regionen kann die Ausgangssperre kurzfristig erneut in Kraft treten. Auch innerhalb der Provinzen sind die Beschränkungen je nach Lage vor Ort unterschiedlich streng. Für Bezirke („partidos“) mit ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Die Versammlung von Personen ist grundsätzlich auf maximal 10 unter freiem Himmel beschränkt. Im Großraum Buenos Aires sind die meisten Geschäfte und Unternehmen sowie Bars und Cafés mit einer Kapazität von ca. 30% geöffnet.
Für Reisen im Inland ist ein Online-Anmeldeverfahren vorgesehen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung , ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung .
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Barbados - ab 18.04.2021 kein Risikogebiet mehr; Änderungg Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Barbados wird bis einschließlich 17. April 2021 gewarnt. Mit Wirkung vom 18. April 2021 wird von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Barbados war von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen sind aber wieder auf niedrigem Niveau. Die Zahl der Neuinfektionen überschritt lange Zeit 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Barbados noch bis einschließlich 17. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisebestimmungen sind je nach Einstufung des Herkunftslandes unterschiedlich. Deutschland ist als Hochrisikoland eingestuft. Die epidemiologische Einstufung der Länder sowie die Einreisemodalitäten können sich in Abhängigkeit von der Infektionslage schnell ändern und werden jeweils aktuell in den Barbados Travel Protocols veröffentlicht. Einreisen sind unter den dort aufgeführten Bedingungen (negativer PCR-Test, Einreiseformular vor Einreise, Liste zertifizierter Unterkünfte, Quarantäne und Möglichkeiten zur Freitestung) grundsätzlich möglich. Ab 8. Mai 2021 soll die Einreise grundsätzlich nur noch Personen gestattet werden, die nachweislich gegen COVID-19 geimpft sind.
Bei Reiserouten mit Umstieg (auch Transit) in einem Drittland gilt für die Einreise das Land mit der höchsten Risikostufe gemäß der Barbados Travel Protocols.
Reisende, die zur Aus- und Rückreise einen COVID-19-Test benötigen, müssen diesen mindestens 72 Stunden vor Ausreise per E-Mail beantragen.
Durch- und Weiterreise
Reisende müssen auch für die Durchreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei Einreise findet ein Gesundheitscheck und ggf. eine kurze behördliche Befragung statt. Durchreisenden ohne COVID-19-Testergebnis kann die Einreise verwehrt werden.
Reisende dürfen bei der Durchreise den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen und müssen daher Gepäck bis zum Reiseziel durchgecheckt haben. Wird der Transitbereich verlassen, gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt, kurzfristige Flugausfälle sind aber jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Es gibt diverse Personenzahlbeschränkungen und Hygienevorgaben für öffentliche Bereiche wie z.B. Bars, Restaurants, Fitness-Clubs, ÖPNV. Einzelheiten veröffentlicht der Government Information Service.
Hygieneregeln
Am Flughafen und in öffentlichen Gebäuden, Geschäften etc. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Freien und an Stränden entfällt diese Pflicht. Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Prüfen Sie rechtzeitig vor einer Reise die Voraussetzungen für Ihre Einreise. Ausführliche, aktuelle Informationen bieten die Regierung von Barbados und die Barbados Travel Protocols.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung von Barbados.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land
In Dänemark dürfen bereits Mitte nächster Woche Restaurants, Cafes und Kneipen komplett öffnen. Ab Mittwoch 21. April 2021 können die Dänen in den Lokalen essen und trinken, sofern sie vorher einen Tisch bestellt haben und per Corona-Pass auf ihrem Smartphone einen negativen Corona-Test, Impfungen gegen Covid-19 oder eine überstandene Infektion nachweisen können. Quelle: tagesschau.de
Finnland - Region Pirkanmaa ab dem 18. April 2021 kein Risikogebiet mehr; Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kymenlaasko, Päijät-Häme und Pirkanmaa wird gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 18. April 2021 nicht mehr für die Region Pirkanmaa.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19 Neuinfektionen sind regional unterschiedlich. Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa), die Region Varsinais-Suomi, Etelä-Karjala, Kymenlaasko und Päijät-Häme. In diesen Regionen überschreitet bzw. überschritt zuletzt die Inzidenz 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind. Zum Teil ist der Besuch von Verwandten nicht erlaubt.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehr (z.B. dringende persönliche oder geschäftliche Gründe).
Für sie gilt eine Testpflicht und eine Regelung zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen einschließlich der Testpflicht bieten der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Für Reisende aus Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde. Zum Teil ist für die Beförderung nach Finnland ein Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Bis zum 18. April 2021 sind Restaurants in einigen Regionen vollständig geschlossen, ausgenommen sind Take-away-Dienstleistungen.
Detaillierte Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren und öffentlichen Gebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich – mit Ausnahme von Bermuda, britische Jungferninseln und Falkland Inseln - ab dem 18. April 2021 kein Risikogebiet mehr; Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird bis einschließlich 17. April 2021 gewarnt. Dies gilt ab dem 18. April 2021 für die Britischen Überseegebiete Bermuda, die Falkland-Inseln und die britischen Jungferninseln fort.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die übrigen Britischen Überseegebiete wird auch danach weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschritt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete lange Zeit 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Vereinigte Königreich bis einschließlich 17. April 2021 als Risikogebiet eingestuft ist.
Die Zahl der Neuinfektionen auf Bermuda, den britischen Jungferninseln und den Falklandinseln überschreitet weiterhin 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete weiterhin als Risikogebiet eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung, für Schottland die schottische Regionalregierung.
Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ist zurückgegangen (Alert Level 4).
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Reisen aus touristischen Gründen nach Großbritannien und Nordirland sollen bis 16. Mai 2021 unterbleiben. Ausreisen aus Großbritannien aus touristischen Gründen sind bis mindestens 16. Mai 2021 ausdrücklich untersagt.
Im Vereinigten Königreich gilt ein Einreiseverbot aus Travel Ban Countries bzw. Ländern mit Virus-Mutationen. Dieses Einreiseverbot gilt auch für Reisende, die sich 10 Tage vor der Einreise in das Vereinigte Königreich in einem dieser Länder aufgehalten haben und auch für Transitreisende, die durch diese Länder gereist sind. Ausnahmen gelten lediglich für Briten, irische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
Internationale Reisen aus und nach England sind zunächst bis zum 16. Mai 2021 nur mit triftigem Grund erlaubt. Ausgenommen von dem Verbot sind u.a. Reisen zu Geschäftswecken, zur medizinischen Behandlung oder zur Pflege von Angehörigen. Weitere Ausnahmen von dem Reiseverbot können auf dieser Liste nachgelesen werden.
Bei allen Einreisen nach England aus allen Ländern mit Ausnahme Schottlands, Nordirlands, Irlands, Isle of Man, Jersey und Guernsey muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf. Anerkannt werden PCR-Tests, RT-Lamp-Tests sowie Antigentests („lateral-flow-Test“). Der negative Testnachweis, in Englisch, Französisch oder Spanisch (eine Übersetzung ist nicht ausreichend), muss bereits vor Reisebeginn (vor Einstieg Flugzeug, Fähre und Zug) vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 11 Jahren. Weitere Details bietet die britische Regierung. Reisende, die ohne einen negativen COVID-19-Test nach England einreisen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 500,- GBP rechnen.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Travel-Ban-Land aufgehalten haben, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise für 10 Tage eine Hotelquarantäne in Großbritannien absolvieren. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Travel-Ban-Land in den 10 Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, müssen neben dem COVID-19-Test vor Einreise zusätzlich vorab zwei weitere Tests buchen: einen vor oder am zweiten Tag nach Einreise und einen weiteren Test am oder nach dem achten Tag nach Einreise. Die Buchung muss vor/bei Einreise nachgewiesen werden und ist kostenpflichtig. Den Beförderungsunternehmen ist die Beförderung nach Großbritannien ohne einen Nachweis über die Buchung weiterer Tests nach Einreise untersagt. Informationen zu den Tests nach Einreise und welche Anbieter dafür zulässig sind, können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales gelten ähnliche Einreisebeschränkungen für alle Reisenden.
Insbesondere gilt für Einreisende nach Schottland aus allen Ländern außerhalb der Common Travel Area eine 10-tägige Quarantänepflicht in einem Hotel. Die Quarantäne in einem Hotel gilt ausdrücklich auch für alle Einreisenden aus Deutschland. Die Hotelquarantäne ist vorab zu buchen und kostet 1.750 GBP. Nähe Informationen finden sich auf dieser Webseite.
Für Einreisen nach England (Schottland, Wales und Nordirland sind ausgenommen) besteht die Möglichkeit, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer COVID-19-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Auch bei einer Befreiung von der Quarantäne bleibt der Test am achten Tag weiterhin verpflichtend. Es ist mit Kosten von 80 bis 300 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten und einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
Seit dem 29. März 2021 sind Auslandsreisen nur aus einem triftigen Grund („reasonable excuse“) zulässig. Alle Ausreisenden müssen den Grund der Ausreise auf einem elektronischen Formular angeben. Das ausgefüllte Formular muss bei Ausreise entweder in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt und ggf. vorgezeigt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Darüber hinaus kann es bei Ausreisekontrollen zu Zurückweisungen kommen. Besuchsreisen nach Deutschland, z. B. zu den in Deutschland lebenden Eltern, sind nicht erlaubt.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Mit dem Fahrzeug nach Frankreich fahrend erlauben die französischen Vorschriften nach strenger Interpretation keinen Transit. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, so auch der Transit durch Belgien.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverkehr sind ausgedünnt. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vorlage eines negativen PCR-Tests, Selbstauskunft) geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen. Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland. Grundsätzlich befindet sich ganz Großbritannien im Lockdown. Erste vorsichtige Lockerungen wurden in den Teilregionen bereits eingeführt.
Für England gelten folgende Regeln:
Seit dem 29. März 2021 ist das Verlassen des Hauses wieder erlaubt, es dürfen sich draußen bis zu sechs Personen aus bis zu sechs verschiedenen Haushalten („Rule of 6“) oder mit mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten treffen.
Die Geschäfte sind geöffnet. Reisen im Inland sind wieder erlaubt. Auslandsreisen sind weiterhin untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 5.000 GBP. Der Grund der Reise muss auf einem Formular erklärt werden. Legitime Gründe die eine Reise begründen könnten, sind u.a. Arbeit, Pflege oder auch geteiltes Sorgerecht. Grundsätzlich besteht die Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Schottland gilt ein Lockdown mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, die über das Niveau von Empfehlungen hinausgehen und Gesetzeskraft haben. Einreisen nach Schottland sind nur noch in dringenden Fällen erlaubt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales befindet sich auf dem Weg zu Stufe 3. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich draußen treffen. Geschäfte sind geöffnet, Reisen innerhalb Wales sind erlaubt.
In Nordirland gelten noch weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man formt mit einem anderen Haushalt eine „bubble“. Es ist erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Einreiseberechtige müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000,- GBP geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise einen negativen COVID-19-Test, der vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen und sich anschließend in Quarantäne begeben. Bis auf wenige Ausnahmen müssen sich Reisende bei Einreise am fünften und zehnten Tag nach Einreise erneut einem COVID-19-Test unterziehen. Wenn das Ergebnis des Tests am zehnten Tag nach Einreise negativ ist, darf die Quarantäne verlassen werden. Reisende aus Ländern mit einer niedrigen COVID-19-Inzidenzen dürfen die Quarantäne bereits vorzeitig verlassen. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ und „key workers“ beschränkt. Grundsätzlich müssen alle Einreisenden einen negativ COVID-19-Test vorlegen und sich in eine 21-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig verlassen werden, wenn die Ergebnisse weiterer COVID-19-Tests am zweiten, siebten und dreizehnten Tag nach Einreise negativ sind. Verzichtet man auf die Tests, muss man zwingend 21 Tage in Quarantäne bleiben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar gibt es Lockerungen vom Lockdown. Weiterhin gilt, dass nur bestimmte Personengruppen nach Gibraltar einreisen dürfen. Diese müssen bei Einreise einen PCR-Test, dessen Testung nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen und müssen sich anschließend in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Es besteht die Möglichkeit der Freitestung am fünften Tag nach Einreise. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Supermärkten. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Eine Einreise nach Anguilla ist mindestens bis 17. April 2021 nicht ohne weiteres möglich. Ausnahmen müssen einzeln bewilligt und können hierzu online beantragt werden. Es ist unter anderem ein negativer COVID-19-Test erforderlich, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss. Fährverkehr von und nach Marigot Port auf St. Martin findet derzeit nicht statt. . Es besteht zudem nach Ankunft eine Quarantänepflicht von 10 bis 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen max. 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende COVID-19-Tests werden bei Einreise und erneut vier, acht und 14 Tage nach Einreise durchgeführt. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Ableistung einer viertägigen Quarantäne nach Einreise. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist mit Ausnahme von Reisenden aus dem Vereinigten Königreich, der Dominikanischen Republik und Südafrika über den internationalen Flughafen T B Lettsome wieder möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden, ein negativer COVID-19-Test innerhalb von fünf Tagen vor Ankunft ist Voraussetzung. Bei Ankunft wird ein Test vorgenommen, für mindestens acht Tage muss ein Tracking-Armband getragen werden. Für mindestens vier Tage ist die Bewegungsfreiheit begrenzt auf bestimmte Lokalitäten. Ist ein weiterer Test dann negativ, ist eine freie Bewegung auf den Inseln möglich. Kosten in Höhe von 175 US-Dollar müssen Einreisende tragen. Die Quarantäne wird bei positiver Testung auf 14 Tage verlängert und von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Kaimaninseln (Cayman Islands) sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands sowie deren engen Familienangehörigen und anderen Besuchern in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Vor Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt und hier eine Einreisegenehmigung beantragt werden. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Die aktuellen COVID-19 Fallzahlen sowie weitere Informationen die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist nur über Antigua möglich und derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist auch für Touristen wieder möglich. Für die Einreise muss ein maximal fünf Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bietet Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Iran - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregelungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist.
Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Derzeit erteilt Iran keine Touristen- oder Pilgervisa; andere Visa-Arten sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Für Reisende, die sich innerhalb von zwei Wochen vor Einreise für mehr als vier Stunden in Botswana, Brasilien, Estland, Frankreich, Irak, Irland, Lesotho, Malawi, Mosambik, Sambia, Slowakei, Südafrika oder der Tschechischen Republik aufgehalten haben, gilt ein Einreiseverbot.
Bei Einreise über den internationalen Flughafen Teherans (IKA) muss ein Gesundheitsattest in englischer Sprache einschließlich eines negativen PCR-Testes vorgelegt werden. Atteste in anderen Sprachen müssen von einer iranischen Auslandsvertretung zertifiziert sein. Das Testergebnis darf bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Ohne ein Attest mit negativem PCR-Test ist eine Einreise für Ausländer nicht möglich. Kinder unter acht Jahren sind von der Vorlage eines negativen PCR-Tests ausgenommen. Alle Reisenden müssen zusätzlich vor oder während des Fluges die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ ausfüllen. Diese Erklärung ist online verfügbar oder bei der Fluggesellschaft erhältlich.
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt und bei COVID-19-Symptomen ärztlich untersucht werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird Selbstisolation angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großenteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Reisende müssen auf einem Formular versichern, frei von COVID-19-Symptomen zu sein. Es kann daher zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Direktverbindungen nach Deutschland bieten aktuell nur Lufthansa und Iran Air an.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ und „rot“ (u.a. Teheran), außerdem bis 20. April 2021 für die Provinz Hormuzgan.
Darüber hinaus gilt derzeit in allen Städten zwischen 22 und 3 Uhr ein Fahrverbot für private PKW sowie für den Personennahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Davon ist aktuell auch Teheran betroffen. Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. In „roten“ Regionen bleiben Touristen- und Ausflugsziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen.
• Erwägen Sie die vorzeitige bzw. vorübergehende Ausreise, auch wenn es aufgrund eingeschränkter Flugverbindungen Wartezeiten für verfügbare Plätze geben kann. Prüfen Sie Änderungen im Flugplan und andere Fragen zu den genannten Flugverbindungen direkt mit der Fluggesellschaft.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig Stunden vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - die Regionen Mid-West und South-East sind ab dem 18. April 2021 keine Risikogebiete mehr; Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland, mit Ausnahme der Region South-West, wird derzeit gewarnt. Für die Regionen Mid-West und South-East gilt dies noch bis einschließlich 17. April 2021.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region South-West und mit Wirkung vom 18. April 2021 die Regionen Mid-West und South-East wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen beträgt in den mehreren Landesteilen mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Irland mit Ausnahme der Region South-West, ab 18. April 2021 auch mit Ausnahme der Regionen Mid-West und South-East als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung .
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage in Quarantäne aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Alle Einreisenden müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
- Reisende aus Nordirland sofern die Reise dort beginnt,
- Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten,
Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt) in Ausübung ihrer Tätigkeit,
- Kinder unter 6 Jahren,
- Reisende in humanitären Notfällen (vor Reiseantritt ist eine Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen irischen diplomatischen Vertretung erforderlich).
Verstöße gegen die Testpflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden. Informationen zum Erfordernis der Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses bei Einreise bietet die Webseite der irischen Regierung.
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, eine verpflichtende, 14-tägige Quarantäne nach Einreise. Die Quarantäne muss in der im Passenger Locator-Formular angegebenen Anschrift absolviert werden. Ausgenommen von der Regelung sind:
- Reisende, die aus einem sogenannten Kategorie-2-Staat einreisen; für diese gilt eine zwingende Hotelquarantäne (s.u.),
- Reisende aus Nordirland, sofern die Reise dort beginnt,
- Patienten zur dringenden medizinischen Behandlung,
- Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, sofern sie in Besitz der Ausnahme-Bescheinigung sind (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
- Transitreisende, die den (Flug-) Hafen nicht verlassen,
- wenige weitere Sonderfälle.
Während der Quarantäne darf das Haus nur in unvermeidbaren Notfällen zum Schutz der Gesundheit verlassen werden.
Verstöße gegen die Quarantänepflicht können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Nach frühestens fünf Tagen kann das Haus für einen PCR-Test verlassen werden. Auf dem Weg zum Testzentrum muss die Terminbestätigung für mögliche polizeiliche Kontrollen mitgeführt werden. Ist das Testergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Das Testergebnis muss mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Folgende Einreisende müssen auf eigene Kosten in eine 14-tägige, obligatorische Hotelquarantäne:
- Reisende, deren Reise in einem sog. Kategorie-2-Staat nach Einschätzung der irischen Behörden begann oder die sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben bzw. durchgereist sind (auch bei Transit über einen (Flug-) Hafen). Deutschland gehört aktuell nicht zu dieser Länderkategorie.
- Reisende, die ohne negatives PCR-Testergebnis einreisen.
Ausgenommen von der Regelung sind:
- Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, sofern sie in Besitz der Ausnahmebescheinigung sind (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
- bei Einreise im Rahmen eines Haftbefehls, eines Auslieferungsverfahrens oder anderer rechtlicher Verpflichtungen,
- bei Einreise aus unvermeidbaren, zwingenden und dringenden medizinischen Gründen, bestätigt durch eine Bescheinigung eines approbierten Arztes oder einer Person mit vergleichbarer ausländischer Qualifikation, minderjährige Kinder, sofern sie allein reisen,
- wenige weitere Sonderfälle.
Die Unterkunft (Hotelquarantäne-Info) muss vor Reiseantritt gebucht und bezahlt werden. Die Einreise ohne eine entsprechende Buchung ist strafbar.
Nach frühestens zehn Tagen kann ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden. Ist das Testergebnis negativ, kann das Hotel verlassen werden. Die 14-tägige Quarantäne muss jedoch in der endgültigen Unterkunft beendet werden.
Verstöße gegen die Hotelquarantäne können mit einer Geldstrafe von 2.000,- Euro und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat geahndet werden.
Ausführliche Informationen zur Quarantäneregelung bietet die irische Regierung auch in deutscher Sprache, sowie in einem FAQ Katalog.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird. Transitreisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der bei Durchreise nicht älter als 72 Stunden ist.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in begrenztem Maße. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt uneingeschränkt Level 5 (Höchststufe) des „Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten damit zahlreiche Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Das Haus darf nur unter bestimmten Umständen verlassen werden, zum Beispiel zu notwendigen Einkäufen (Lebensmittel, Medikamente), für Arzttermine, zur Kinderbetreuung sowie für den Weg zur Arbeit, soweit diese unverzichtbar ist. Zudem kann das Haus zu kurzen sportlichen Aktivitäten verlassen werden. Fahrten innerhalb des eigenen County oder in einem 20-Kilometer-Radius des Zuhauses bei Überqueren von County-Grenzen sind möglich. Ausnahmen von den Mobilitätsbeschränkungen bestehen für (Pendel-) Fahrten zu klar definierten essentiellen Zwecken. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Die irische Polizei führt verstärkt Kontrollen durch.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 25% reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten.
Hotels, Gasthäuser und Pensionen, soweit geöffnet, nehmen zum Teil aus essentiellen Gründen Reisende weiterhin auf. Restaurants, Pubs, Nachtclubs und Bars, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Luxemburg - Änderung Beschränkungen im Land
Luxemburg will seine Maßnahmen bis zum 15. Mai 2021 verlängern. In Luxemburg ist die Außengastronomie seit 7. April unter strengen Auflagen wieder offen. Die Öffnung habe keine Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen gehabt, hieß es. Ansonsten bleibt die Gastronomie weiter geschlossen, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt weiter. Quelle: tagesschau.de
Mali - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mali ist von COVID-19 betroffen. Es ist im ganzen Land von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen. Regionaler Schwerpunkt ist v.a. die Hauptstadtregion Bamako.
Die malische Regierung hat am 18. Dezember 2020 erneut den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen.
Mali ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig. Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet.
Durch- und Weiterreise
Auch für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden bei Ausreise sein darf.
Reiseverbindungen
Internationaler Luft- und Reiseverkehr ist grundsätzlich gegeben.
Beschränkungen im Land
Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Hygieneregeln
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Unterlassen kann mit Sanktionen belegt werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der malischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die staatliche COVID-19-Hotline 36061.
• Der für Reisende erforderliche, kostenpflichtige PCR-Test wird angeboten durch das Institut National de Santé Publique (INSP), Hippodrome - Route de Koulikoro, Rue 235 Porte 52, Commune I, Tel: +223 20 21 42 31; +223 20 21 43 20. Auch einige private Gesundheitseinrichtungen bieten PCR-Tests an.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Marokko - Änderung Reiseverbindungen
Marokko hat heute die Flugverbindungen mit weiteren Ländern ausgesetzt: Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern. Die Regelung gilt bis 21. Mai 2021. Quelle: ANSAmed
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 16.04.2021 - Teil 2
Portugal - Ausweisung von den Azoren und der Region Algarve ab dem 18. April 2021 als Risikogebiet; Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Algarve
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 18. April 2021 auch für die Azoren und die Region Algarve.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile Portugals wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen und verzeichnet zuletzt wieder leicht steigende Infektionszahlen. Auf Madeira sowie den Azoren und in der Region Algarve liegen die Zahlen der Neuinfektionen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisende aus Deutschland sind in der jetzigen Einstufung ausschließlich notwendige, nicht touristische Reisen erlaubt. Ein negativer PCR-Test (keine Schnelltests) ist erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug erfolgt und gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter zwei Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) machen. Eine Einreise auf dem Landweg ist nur möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registro de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann, sowie zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten.
Reisende (auf Luft- oder Landweg), die sich in den letzten 14 Tagen in einem Schengenland mit einer 14-Tagesinzidenz von mehr als 500 Fällen pro 100.000 Einwohner oder sich in Südafrika und Brasilien aufgehalten haben, müssen sich nach Einreise in Portugal für 14 Tage in Selbstisolation begeben.
Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 18. April 2021. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38°C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen bleibt zunächst bis zum 30. April 2021 eingestellt.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der nationale Ausnahmezustand (estado de emergência), über dessen Verlängerung alle 15 Tage entschieden wird. Derzeit gelten für das gesamte Festland einheitliche Maßnahmen, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Nach dem Fahrplan für mögliche Lockerungsmaßnahmen sollen weitere Öffnungen von der regionalen Pandemieentwicklung abhängen. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist noch eingeschränkt.
Für den Handel (Geschäfte bis 200 m²) gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Die Wiedereröffnung der Märkte wird regional beschlossen. Die Gastronomie kann ihren Außenbereich zu eingeschränkten Zeiten und unter Auflagen öffnen.
Spaziergänge und sportliche Betätigung in Gruppen von maximal vier Personen sind für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Museen, Ausstellungen, Kunstgalerien und ähnliche haben wieder geöffnet. Private Feiern sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleiben untersagt. Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira. Sämtliche Nachweise müssen in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com eingereicht werden.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. In Gemeinden mit mittlerem und hohem Risiko gelten eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan. Quelle: AA
Von Montag 19. April 2021 an sollen in Portugal wieder Restaurants, Einkaufszentren und Kinos öffnen dürfen. Auch Präsenzkurse an Universitäten und Hochschulen sollen wieder angeboten werden. Für Schulkinder hatte der Unterricht bereits wieder begonnen. Auch Außengastronomie war zuletzt in Portugal wieder möglich. Quelle: tagesschau.de
Schweiz - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Bei Einreise aus von der Schweiz ausgewiesenen Risikogebieten gilt jedoch nach Einreise eine 10-tägige Quarantänepflicht in der eigenen Wohnung oder in einer geeigneten Unterkunft. Reisende aus einem Risikogebiet müssen sich innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Das Bundesland Thüringen ist als "Risikogebiet" eingestuft, mit Wirkung vom 19. April 2021 wird auch das Bundesland Sachsen zum Risikogebiet. Die Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Reisende aus Risikogebieten müssen bei Einreise außerdem einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben. Dabei kann für das Boarding auch ein immunologischer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgelegt werden. Bei Einreise in die Schweiz muss allerdings das Ergebnis des PCR-Tests vorliegen, das dann nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
Gastronomiebetriebe sind mit Ausnahme von Hotelrestaurants und Abhol- und Lieferdiensten geschlossen; ab dem 19. April 2021 dürfen Restaurants und Bars ihre Außenbereiche öffnen. Museen, Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten, Freizeit- und Sportanlagen im Freien sind geöffnet. Private und öffentliche Veranstaltungen im Innen- wie im Außenbereich sind nur mit einer beschränkten Anzahl von Personen erlaubt.
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Slowakei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt in allen Landesteilen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Reisende mit Voraufenthalten in EU-Ländern, dem Vereinigten Königreich, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica" der slowakischen Regierung anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines Tests auf. Die Quarantäne endet mit der Bestätigung des negativen Testergebnisses, ansonsten bei Symptomfreiheit automatisch nach 14 Tagen. Für Kinder unter 10 Jahren endet die Quarantäne zu dem Zeitpunkt, in dem sie für die im gleichen Haushalt lebenden Personen endet.
Berufspendler mit Wohnsitz in der Slowakei und Berufspendler, die in der Slowakei arbeiten, müssen die Einreise anmelden und eine Arbeitgeberbescheinigung nach vorgegebenem Muster und ein negatives Testergebnis bei Einreise vorlegen (Antigentest nicht älter als 48 Stunden, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden, ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt). Diese Personen können sich nach der Einreise unmittelbar auf eigene Kosten einem PCR-Test unterziehen. Die Quarantäne endet dann mit dem negativen Testergebnis des slowakischen Labors, andernfalls bei Symptomfreiheit nach 14 Tagen.
Das Gleiche gilt für geimpfte Personen (ab 14 Tagen nach der zweiten Impfdosis bei Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bzw. ab 28 Tagen nach der zweiten Imfpdosis bei Vektorimpfstoffen) oder Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bestätigung ihres slowakischen Hausarztes haben.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten auch für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr und für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Kontrollen durchgeführt. Mit der Schließung kleinerer Grenzübergänge ist zu rechnen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Bis auf weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 1 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur in den Ausnahmefällen verlassen werden, die auf der Corona-Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt sind. Dort sind auch der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) abrufbar. In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Hotels dürfen ab dem 19. April 2021 wieder Gäste aufnehmen. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten.
Die Regierung hat den Notstand bis 28. April 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von fünf Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. FFP2-Masken sind in allen Innenräumen vorgeschrieben, z.B. in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg insbesondere auch zu speziellen Regelungen für Berufspendler.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
Spanien - Ausweisung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha ab dem 18. April 2021 als Risikogebiet; Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 18. April 2021 gilt dies auch für die autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Galicien, Valencia, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Für Gemeinden mit hohen Inzidenzwerten gibt es zusätzliche Mobilitätsbeschränkungen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Auf den Balearen sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften erlaubt. Die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland gilt auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Testpflicht, sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung.
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie und der Geschäfte. Die Personenanzahl bei Zusammenkünften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ist beschränkt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die mindestens 6 Jahre alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tunesien - Änderung Einreise
Ab 19. April 2021 entfällt die fünftägige verpflichtende Hotelquarantäne bei Ankunft für Pauschalurlauber, die Flug, Transfer und Hotel gebucht haben, und Gäste, die an organisierten Gruppenreisen teilnehmen. Bei Transfer oder Ausflügen müssen sie allerdings in ihrer Gruppe bleiben. Die Einreise ist weiterhin nur mit einem negativen PCR-Test möglich, der beim Check-in nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ein Einreiseformular müssen Pauschalurlauber und Gruppenreisende nicht mehr ausfüllen. Für Individualgäste ist das Einreiseformular unter http://app.e7mi.tn weiterhin Pflicht, es muss in zweifacher Ausfertigung mitgenommen werden. Zur Einreise ist weiterhin der negative PCR-Test nötig. Individualgäste müssen sich in fünftägige Quarantäne begeben, die Touristen im Hotel verbringen und Einheimische zu Hause. Quelle: touristik aktuell
Vereinigte Arabische Emirate - ab 18. April 2021 kein Risikogebiet mehr; Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind weiterhin von COVID-19 betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag bis vor kurzem bei mehr als 200 und liegt weiterhin bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Vereinigten Arabischen Emirate bisher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet), mit Wirkung vom 18. April 2021 als Risikogebiet eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationalen Katastrophenschutzbehörde, das Statistikamt der Vereinigten Arabischen Emirate und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flugverbindungen sowie Einreise- und Testvorschriften können sich für die Vereinigten Arabischen Emirate aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie schnell ändern.
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten anstreben (z.B. Touristen oder Geschäftsleute), können einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können.
Im Falle eines Wohnsitzes in einem anderen Emirat als Dubai wird dringend empfohlen, die Personendaten vor Reiseantritt auf dem Portal der „Federal Authority for Identity & Citizenship" (Bürgertelefon: +971 6005 22222) zu überprüfen.
Alle Reisenden, die in Dubai einreisen wollen (einschließlich „Residents“), müssen von allen Abflugorten beim Check-in einen negativen PCR-Test nachweisen. Der Abstrich darf nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein. Kinder unter 12 Jahren, Behinderte und VAE Staatsangehörige sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Passagiere, die aus bestimmten Ländern abfliegen, findet bei Ankunft am Flughafen Dubai ein weiterer PCR-Test statt.
Reisende, die aus Deutschland nach Abu Dhabi fliegen, müssen beim Check-in am ausländischen Abflughafen einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Abstrich darf längstens 96 Stunden vor dem Abflug vorgenommen worden sein (kürzere Fristen gelten ggfs. für andere Abflugorte). Das Testergebnis ist ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache mitzuführen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Bei Einreise am Flughafen Abu Dhabi findet verpflichtend ein weiterer PCR-Test statt. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Anschließend müssen sich Reisende in eine 10-tägige häusliche oder Hotel-Quarantäne begeben. In dieser Zeit muss ein GPS-Tracking Armband getragen werden, das den Reisenden am Flughafen angelegt wird. Ausgenommen von der Armbandpflicht sind Personen unter 18 und über 69 Jahren. Am achten Tag der Quarantäne findet ein zweiter PCR-Test statt. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Reisende mit Direktflügen aus bestimmten Ländern. Reisende, die von der Quarantänepflicht befreit sind, müssen sich lediglich bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des am Flughafen erfolgten PCR-Tests in Selbstisolation begeben und sich jeweils am sechsten und zwölften Tag erneut einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen.
Durch- und Weiterreise
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr via die Vereinigten Arabischen Emirate (Flughafentransit) geöffnet.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr geöffnet. Internationale Verbindungen können sich rasch ändern.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb des Landes unterliegen Einschränkungen.
Die Freizügigkeit für Reisen vom Emirat Dubai in das Emirat Abu Dhabi ist auf unbestimmte Zeit eingeschränkt. Dies gilt unabhängig vom Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Reisenden.
Ausnahmen bestehen für Personen, die einen in den VAE gemachten PCR-Test nachweisen können, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist. Alle Reisenden müssen zusätzlich am vierten und am achten Tag nach der Einreise nach Abu Dhabi einen erneuten PCR-Test in Abu Dhabi machen. Alternativ kann am Kontrollpunkt ein DPI-Test vorgelegt werden, dessen Ergebnis nicht älter als 24 Stunden sein darf; zusätzlich muss am dritten und am siebten Tag in Abu Dhabi jeweils ein PCR-Test gemacht werden.
Alle Testungen müssen in der AlHosn App nachgewiesen werden. Von den Testpflichten befreit sind Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegen COVID-19 geimpft sind und zusätzlich ein entsprechendes Icon in ihrer AlHosn App nachweisen können.
Internationale Reisende, die nach Ankunft von Dubai oder anderen Emiraten nach Abu Dhabi weiterreisen, müssen sich in Abu Dhabi in eine 10-tägige häusliche oder Hotel-Quarantäne begeben. Auf die 10-tägige Frist werden die Tage angerechnet, die sich der Reisende vor Einreise in das Emirat Abu Dhabi bereits in einem anderen Emirat aufgehalten hat.
Reisende von Abu Dhabi nach Dubai oder zwischen Dubai und den nördlichen Emiraten unterliegen keinen Einschränkungen.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Öffentliche Versammlungen bleiben bis auf weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinsten Kreis gestattet. Die Behörden halten die Bevölkerung dringend an, die örtlichen COVID-19-Tracing-Apps herunterzuladen (für Dubai Covid19 – DXB Smart App, für alle anderen Emirate Alhosn UAE).
Hygieneregeln
Die emiratischen Sicherheitsbehörden fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand und die Einhaltung der Hygieneregeln zu achten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit ist obligatorisch.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der VAE und den zuständigen Behörden.
• Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Flug bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen COVID-19-Testerfordernisse für Reisen von den VAE ins Ausland oder für Transitreisen über die Flughäfen Abu Dhabi und Dubai.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte umgehend telefonisch die VAE Gesundheitsbehörden (Notfalltelefon +971 800 11111) oder die Dubai Health Authority (Notfalltelefon +971 800 342).
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise .
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Madeira wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Dies gilt mit Wirkung vom 18. April 2021 auch für die Azoren und die Region Algarve.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile Portugals wird abgeraten.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen und verzeichnet zuletzt wieder leicht steigende Infektionszahlen. Auf Madeira sowie den Azoren und in der Region Algarve liegen die Zahlen der Neuinfektionen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Bei der Einreise aus dem EU- und Schengenraum auf dem Luftweg werden je nach Risikoeinstufung unterschiedliche Maßnahmen angewandt. Für Einreisende aus Deutschland sind in der jetzigen Einstufung ausschließlich notwendige, nicht touristische Reisen erlaubt. Ein negativer PCR-Test (keine Schnelltests) ist erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug erfolgt und gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter zwei Jahren. Reisende müssen bei Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) machen. Eine Einreise auf dem Landweg ist nur möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal (in der Regel das “Certificado de Registro de Cidadão da União Europeia“) nachgewiesen werden kann, sowie zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken. Über etwaige Ausnahmen wie z.B. Einreise bei einem nachweisbaren familiären Notfall entscheiden die Grenzbeamten.
Reisende (auf Luft- oder Landweg), die sich in den letzten 14 Tagen in einem Schengenland mit einer 14-Tagesinzidenz von mehr als 500 Fällen pro 100.000 Einwohner oder sich in Südafrika und Brasilien aufgehalten haben, müssen sich nach Einreise in Portugal für 14 Tage in Selbstisolation begeben.
Diese Einreisebeschränkungen gelten zunächst bis zum 18. April 2021. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38°C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen. Eine von Krankheitssymptomen unabhängige prophylaktische Quarantäne ist bei einer Einreise aus Deutschland (auf dem Luft- oder Landweg) derzeit nicht erforderlich.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist derzeit nur eingeschränkt an bestimmten Grenzübergängen zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet. Es werden Grenzkontrollen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt. Die Rückreise an den Wohnort einschließlich einer Reise zum Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zu Kindern und zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien (anders als auf dem Luft- oder Seeweg) kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer und die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland zu beachten.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen bleibt zunächst bis zum 30. April 2021 eingestellt.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Es gilt der nationale Ausnahmezustand (estado de emergência), über dessen Verlängerung alle 15 Tage entschieden wird. Derzeit gelten für das gesamte Festland einheitliche Maßnahmen, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Nach dem Fahrplan für mögliche Lockerungsmaßnahmen sollen weitere Öffnungen von der regionalen Pandemieentwicklung abhängen. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Die Bewegung im öffentlichen Raum ist noch eingeschränkt.
Für den Handel (Geschäfte bis 200 m²) gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Die Wiedereröffnung der Märkte wird regional beschlossen. Die Gastronomie kann ihren Außenbereich zu eingeschränkten Zeiten und unter Auflagen öffnen.
Spaziergänge und sportliche Betätigung in Gruppen von maximal vier Personen sind für kurze Dauer, im Umfeld der eigenen Wohnung erlaubt. Menschenansammlungen z.B. in Parks, öffentlichen Sportanlagen oder an den Uferpromenaden sind untersagt. Museen, Ausstellungen, Kunstgalerien und ähnliche haben wieder geöffnet. Private Feiern sowie der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleiben untersagt. Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira. Sämtliche Nachweise müssen in englischer Sprache vor Einreise über die App madeirasafe.com eingereicht werden.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Auf Madeira gelten bis auf weiteres montags bis freitags nächtliche Ausgangssperren von 19 bis 5 Uhr im öffentlichen Raum, samstags und sonntags von 18 bis 5 Uhr. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, in Restaurants und gewerblichen Räume, sind maximal fünf Personen pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt. Gewerbliche Einrichtungen müssen werktags um 18 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen um 17 Uhr schließen. Ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen, etc.. Restaurants können bis 22 Uhr ausschließlich für Lieferservice öffnen.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag sowie nunmehr auch am zwölften Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
Auf den Azoren gelten strengere Maßnahmen. Die Gemeinden werden in solche mit geringem, mittlerem und hohem Risiko eingestuft. Nächtliche Ausgangssperren gelten für Gemeinden mit hohem Risiko zwischen 23 und 5 Uhr im öffentlichen Raum. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. In Gemeinden mit mittlerem und hohem Risiko gelten eingeschränkte Öffnungszeiten für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés. Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum, Restaurants und gewerbliche Räume, werden auf maximal vier in Gemeinden mit hohem Risiko bzw. sechs Personen in Gemeinden mit mittlerem Risiko pro Gruppe begrenzt, es sei denn sie gehören alle zum selben Haushalt.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan. Quelle: AA
Von Montag 19. April 2021 an sollen in Portugal wieder Restaurants, Einkaufszentren und Kinos öffnen dürfen. Auch Präsenzkurse an Universitäten und Hochschulen sollen wieder angeboten werden. Für Schulkinder hatte der Unterricht bereits wieder begonnen. Auch Außengastronomie war zuletzt in Portugal wieder möglich. Quelle: tagesschau.de
Schweiz - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen überschreitet 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Bei Einreise aus von der Schweiz ausgewiesenen Risikogebieten gilt jedoch nach Einreise eine 10-tägige Quarantänepflicht in der eigenen Wohnung oder in einer geeigneten Unterkunft. Reisende aus einem Risikogebiet müssen sich innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Das Bundesland Thüringen ist als "Risikogebiet" eingestuft, mit Wirkung vom 19. April 2021 wird auch das Bundesland Sachsen zum Risikogebiet. Die Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Reisende aus Risikogebieten müssen bei Einreise außerdem einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für alle Flugreisenden, selbst wenn sie aus einem Land einreisen, das nicht zu den Risikogebieten zählt. Ohne negativen Test dürfen Fluggesellschaften Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug nicht mehr erlauben. Dabei kann für das Boarding auch ein immunologischer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgelegt werden. Bei Einreise in die Schweiz muss allerdings das Ergebnis des PCR-Tests vorliegen, das dann nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden. Detaillierte Informationen zu möglichen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen bietet die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.
Grundsätzlich müssen alle Personen, die mittels Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus in die Schweiz einreisen ihre Kontaktdaten in einem elektronischen Einreiseformular erfassen.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Der Schweizer Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
Gastronomiebetriebe sind mit Ausnahme von Hotelrestaurants und Abhol- und Lieferdiensten geschlossen; ab dem 19. April 2021 dürfen Restaurants und Bars ihre Außenbereiche öffnen. Museen, Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten, Freizeit- und Sportanlagen im Freien sind geöffnet. Private und öffentliche Veranstaltungen im Innen- wie im Außenbereich sind nur mit einer beschränkten Anzahl von Personen erlaubt.
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Slowakei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt in allen Landesteilen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Reisende mit Voraufenthalten in EU-Ländern, dem Vereinigten Königreich, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in „eHranica" der slowakischen Regierung anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines Tests auf. Die Quarantäne endet mit der Bestätigung des negativen Testergebnisses, ansonsten bei Symptomfreiheit automatisch nach 14 Tagen. Für Kinder unter 10 Jahren endet die Quarantäne zu dem Zeitpunkt, in dem sie für die im gleichen Haushalt lebenden Personen endet.
Berufspendler mit Wohnsitz in der Slowakei und Berufspendler, die in der Slowakei arbeiten, müssen die Einreise anmelden und eine Arbeitgeberbescheinigung nach vorgegebenem Muster und ein negatives Testergebnis bei Einreise vorlegen (Antigentest nicht älter als 48 Stunden, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden, ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt). Diese Personen können sich nach der Einreise unmittelbar auf eigene Kosten einem PCR-Test unterziehen. Die Quarantäne endet dann mit dem negativen Testergebnis des slowakischen Labors, andernfalls bei Symptomfreiheit nach 14 Tagen.
Das Gleiche gilt für geimpfte Personen (ab 14 Tagen nach der zweiten Impfdosis bei Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bzw. ab 28 Tagen nach der zweiten Imfpdosis bei Vektorimpfstoffen) oder Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bestätigung ihres slowakischen Hausarztes haben.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten auch für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr und für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Kontrollen durchgeführt. Mit der Schließung kleinerer Grenzübergänge ist zu rechnen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Bis auf weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 1 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur in den Ausnahmefällen verlassen werden, die auf der Corona-Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt sind. Dort sind auch der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z.B. zu Teststationen) abrufbar. In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Hotels dürfen ab dem 19. April 2021 wieder Gäste aufnehmen. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten.
Die Regierung hat den Notstand bis 28. April 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von fünf Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. FFP2-Masken sind in allen Innenräumen vorgeschrieben, z.B. in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg insbesondere auch zu speziellen Regelungen für Berufspendler.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Beförderer über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
Spanien - Ausweisung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha ab dem 18. April 2021 als Risikogebiet; Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in die Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf die Kanarischen Inseln wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 18. April 2021 gilt dies auch für die autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gemeinschaften Galicien, Valencia, Murcia sowie auf die Balearen wird weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen, dabei ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich. In den autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Asturien, Extremadura, Kantabrien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-Léon, Katalonien, Madrid, Navarra, La Rioja, dem Baskenland, in den Exklaven Ceuta und Melilla sowie auf den Kanarischen Inseln liegt die Zahl der Neuinfektionen über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner pro sieben Tage, weshalb diese Regionen weiterhin als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Einschränkungen an der Landgrenze zu Portugal s. unten und unter Durch- und Weiterreise.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Einreise von Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur an bestimmten Grenzübergängen und zu bestimmten Uhrzeiten möglich. Es werden vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise zur Rückreise an den Wohnort (in Spanien oder anderen EU-Staaten bzw. Schengen-assoziierten Staaten) sowie z.B. zu gewerblichen und beruflichen Zwecken (Grenzpendler) ist auch weiterhin gestattet.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen. Die Weiterreise nach Portugal auf dem Landweg ist bis auf weiteres nur noch möglich, wenn ein Wohnsitz in Portugal nachgewiesen werden kann oder zu beruflichen (Grenzpendler) oder gewerblichen Zwecken.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Marokko hat die Flugverbindungen von und nach Spanien bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet. Eine Übersicht über die Regelungen können auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums nachgelesen werden. Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Mobilitätsbeschränkungen betreffen einige Gebiete in der Stadt Madrid und einzelne Gemeinden. Zusammenkünfte in Handel und Gastronomie sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Treffen in privaten Haushalten sind nur in Ausnahmefällen, z.B. zur Betreuung Bedürftiger, erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen; der Durchreiseverkehr ist nicht betroffen. Zusätzlich darf man den Landkreis („comarca“) nur aus triftigem Grund verlassen. Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Das Vorliegen triftiger Gründe bzw. eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre ist jeweils durch eine behördliche Erklärung sowie ggf. weitere Unterlagen zu belegen. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie. Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind grundsätzlich untersagt. Weitere Informationen in englischer Sprache bieten die katalonischen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt derzeit: Ein- und Ausreise nur aus triftigen Gründen. Bei Anreise mit dem Auto ist bei Kontrollen der Wohnsitzstatus in der Gemeinschaft nachzuweisen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 6 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen mit Einschränkungen öffnen. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten der Geschäfte. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Weitere Informationen bieten die lokalen Behörden.
In der Autonomen Gemeinschaft Aragón gilt derzeit: Die Ein- und Ausreise ist nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Erklärung erlaubt. Für Gemeinden mit hohen Inzidenzwerten gibt es zusätzliche Mobilitätsbeschränkungen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Zusammenkünfte, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im öffentlichen Raum - sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt.
Für Andalusien wurde das bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 23. April 2021 verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten sind nur innerhalb der eigenen Provinz erlaubt. Für Kommunen mit hohen Inzidenzwerten gibt es Mobilitätsbeschränkungen. Darüber hinaus sind in Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten nicht–essentielle Geschäfte und Restaurationsbetriebe geschlossen; ansonsten gelten Beschränkungen der Öffnungszeiten. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 23 bis 6 Uhr. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Besonderheiten auf den Inseln
Auf den Balearen sind Ein- und Ausreisen aus und in andere Autonome Gemeinschaften erlaubt. Die bestehende Testpflicht für Einreisen aus einem Risikogebiet aus dem Ausland gilt auch für Einreisen aus den anderen Autonomen Gemeinschaften. Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Testpflicht, sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung.
Auf den gesamten Balearen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Es gibt Beschränkungen der Öffnungszeiten der Gastronomie und der Geschäfte. Die Personenanzahl bei Zusammenkünften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ist beschränkt.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA- Testergebnis vorweisen.
Personen, die mindestens 6 Jahre alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen (z.B. mit den Autofähren ab Cádiz oder Huelva) müssen ein negatives Corona-Testergebnis (zugelassen sind PCR-, TMA oder Antigen-Schnelltest) vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem muss vor dem Reiseantritt das Testergebnis per E-Mail (Betreff: Flugnummer/Fähre und Ankunftsdatum) geschickt werden.
Unabhängig von den o.g. Einreisebestimmungen gilt für alle Reisenden ab sechs Jahren (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten werden, folgendes:
1. An der Rezeption ist noch einmal das negative COVID-19-Testergebnis vorzulegen.
2. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert.
3. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss.
4. Es besteht die grundsätzliche Pflicht, die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Auf allen Kanarischen Inseln gelten nächtliche Ausgangssperren, deren Uhrzeiten allerdings für einzelne Inseln unterschiedlich sein können.
Seit 22. März 2021 gilt für die Inseln Gran Canaria und Teneriffa wieder die „Alarmstufe 3“. Die Reise von und zu anderen Kanarischen Inseln ist daher nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände gestattet. Ein Transit über diese Inseln bleibt weiterhin möglich, sofern die Weiterreise nachgewiesen werden kann (z.B. durch Vorlage eines Anschlusstickets).
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tunesien - Änderung Einreise
Ab 19. April 2021 entfällt die fünftägige verpflichtende Hotelquarantäne bei Ankunft für Pauschalurlauber, die Flug, Transfer und Hotel gebucht haben, und Gäste, die an organisierten Gruppenreisen teilnehmen. Bei Transfer oder Ausflügen müssen sie allerdings in ihrer Gruppe bleiben. Die Einreise ist weiterhin nur mit einem negativen PCR-Test möglich, der beim Check-in nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ein Einreiseformular müssen Pauschalurlauber und Gruppenreisende nicht mehr ausfüllen. Für Individualgäste ist das Einreiseformular unter http://app.e7mi.tn weiterhin Pflicht, es muss in zweifacher Ausfertigung mitgenommen werden. Zur Einreise ist weiterhin der negative PCR-Test nötig. Individualgäste müssen sich in fünftägige Quarantäne begeben, die Touristen im Hotel verbringen und Einheimische zu Hause. Quelle: touristik aktuell
Vereinigte Arabische Emirate - ab 18. April 2021 kein Risikogebiet mehr; Änderung Epidemiologische Lage
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind weiterhin von COVID-19 betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen lag bis vor kurzem bei mehr als 200 und liegt weiterhin bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Vereinigten Arabischen Emirate bisher als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet), mit Wirkung vom 18. April 2021 als Risikogebiet eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationalen Katastrophenschutzbehörde, das Statistikamt der Vereinigten Arabischen Emirate und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flugverbindungen sowie Einreise- und Testvorschriften können sich für die Vereinigten Arabischen Emirate aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie schnell ändern.
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten anstreben (z.B. Touristen oder Geschäftsleute), können einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können.
Im Falle eines Wohnsitzes in einem anderen Emirat als Dubai wird dringend empfohlen, die Personendaten vor Reiseantritt auf dem Portal der „Federal Authority for Identity & Citizenship" (Bürgertelefon: +971 6005 22222) zu überprüfen.
Alle Reisenden, die in Dubai einreisen wollen (einschließlich „Residents“), müssen von allen Abflugorten beim Check-in einen negativen PCR-Test nachweisen. Der Abstrich darf nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein. Kinder unter 12 Jahren, Behinderte und VAE Staatsangehörige sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Passagiere, die aus bestimmten Ländern abfliegen, findet bei Ankunft am Flughafen Dubai ein weiterer PCR-Test statt.
Reisende, die aus Deutschland nach Abu Dhabi fliegen, müssen beim Check-in am ausländischen Abflughafen einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Abstrich darf längstens 96 Stunden vor dem Abflug vorgenommen worden sein (kürzere Fristen gelten ggfs. für andere Abflugorte). Das Testergebnis ist ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache mitzuführen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Bei Einreise am Flughafen Abu Dhabi findet verpflichtend ein weiterer PCR-Test statt. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Anschließend müssen sich Reisende in eine 10-tägige häusliche oder Hotel-Quarantäne begeben. In dieser Zeit muss ein GPS-Tracking Armband getragen werden, das den Reisenden am Flughafen angelegt wird. Ausgenommen von der Armbandpflicht sind Personen unter 18 und über 69 Jahren. Am achten Tag der Quarantäne findet ein zweiter PCR-Test statt. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Reisende mit Direktflügen aus bestimmten Ländern. Reisende, die von der Quarantänepflicht befreit sind, müssen sich lediglich bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des am Flughafen erfolgten PCR-Tests in Selbstisolation begeben und sich jeweils am sechsten und zwölften Tag erneut einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen.
Durch- und Weiterreise
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr via die Vereinigten Arabischen Emirate (Flughafentransit) geöffnet.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr geöffnet. Internationale Verbindungen können sich rasch ändern.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb des Landes unterliegen Einschränkungen.
Die Freizügigkeit für Reisen vom Emirat Dubai in das Emirat Abu Dhabi ist auf unbestimmte Zeit eingeschränkt. Dies gilt unabhängig vom Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Reisenden.
Ausnahmen bestehen für Personen, die einen in den VAE gemachten PCR-Test nachweisen können, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist. Alle Reisenden müssen zusätzlich am vierten und am achten Tag nach der Einreise nach Abu Dhabi einen erneuten PCR-Test in Abu Dhabi machen. Alternativ kann am Kontrollpunkt ein DPI-Test vorgelegt werden, dessen Ergebnis nicht älter als 24 Stunden sein darf; zusätzlich muss am dritten und am siebten Tag in Abu Dhabi jeweils ein PCR-Test gemacht werden.
Alle Testungen müssen in der AlHosn App nachgewiesen werden. Von den Testpflichten befreit sind Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegen COVID-19 geimpft sind und zusätzlich ein entsprechendes Icon in ihrer AlHosn App nachweisen können.
Internationale Reisende, die nach Ankunft von Dubai oder anderen Emiraten nach Abu Dhabi weiterreisen, müssen sich in Abu Dhabi in eine 10-tägige häusliche oder Hotel-Quarantäne begeben. Auf die 10-tägige Frist werden die Tage angerechnet, die sich der Reisende vor Einreise in das Emirat Abu Dhabi bereits in einem anderen Emirat aufgehalten hat.
Reisende von Abu Dhabi nach Dubai oder zwischen Dubai und den nördlichen Emiraten unterliegen keinen Einschränkungen.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Öffentliche Versammlungen bleiben bis auf weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinsten Kreis gestattet. Die Behörden halten die Bevölkerung dringend an, die örtlichen COVID-19-Tracing-Apps herunterzuladen (für Dubai Covid19 – DXB Smart App, für alle anderen Emirate Alhosn UAE).
Hygieneregeln
Die emiratischen Sicherheitsbehörden fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand und die Einhaltung der Hygieneregeln zu achten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit ist obligatorisch.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der VAE und den zuständigen Behörden.
• Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Flug bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen COVID-19-Testerfordernisse für Reisen von den VAE ins Ausland oder für Transitreisen über die Flughäfen Abu Dhabi und Dubai.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte umgehend telefonisch die VAE Gesundheitsbehörden (Notfalltelefon +971 800 11111) oder die Dubai Health Authority (Notfalltelefon +971 800 342).
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise .
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




