Andorra - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Andorra wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Andorra ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Andorra als Risikogebiet eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Andorra erlaubt die Einreise von Staatsangehörigen und Ansässigen der EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegen muss und ohne Quarantänepflicht.
Reisende, die drei Nächte oder mehr in Andorra übernachten möchten, müssen vorweisen:
• einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO oder einer Arzneimittel-Zulassungsbehörde zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle;
• oder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden PCR- oder TMA-Tests, sofern die Testung höchstes 72 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, oder Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“), sofern die Testung höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum und Uhrzeit der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis;
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19 Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Die Gültigkeit von 180 Tagen des Nachweises rechnet sich vom Tage der Entnahme des Positivergebnisses an. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests (PCR oder TMA), angewandtes Testverfahren, Ausstellungsstaat.
Ausgenommen sind:
• Kinder unter sechs Jahren,
• Reisende, die in Portugal, Frankreich oder Spanien, ansässig sind,
• Reisende, die in Ländern ansässig sind, die in der vom Europäischen Zentrum für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten wöchentlich erstellten Liste als „grüne Länder“ eingestuft sind,
• Reisende, die in Ländern ansässig sind, wo ein Testverhältnis pro Bevölkerung von mindestens 5.000 wöchentlichen Tests pro 100.000 Einwohner mit einer Positivitätsrate von weniger als 5% gegeben ist.
Die o.g. Nachweise müssen im Original in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden und in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein. Bei Aufenthalten in touristischen Unterkünften muss einer der o.g. Nachweise im Original vorweisbar sein, eine Kopie ist beim Einchecken auszuhändigen.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Frankreich oder Spanien.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen von mehr als zehn Personen sind nicht erlaubt. Reisende sollten stets Abstand halten, in Räumen 1,5 Meter, im Freien vier Meter. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen, sportlichen und Freizeit-Veranstaltungen ist begrenzt. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis zu max. 50% belegt werden.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie an öffentlichen Plätzen und im Freien – auch bei sportlicher Betätigung - eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab dem achten Lebensjahr, empfohlen wird das Tragen ab dem sechsten Lebensjahr.
Auch in Fahrzeugen ist das Tragen Pflicht, wenn Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind, die nicht zum gleichen Haushalt gehören.
Das Rauchen im Freien ist eingeschränkt.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.
Bangladesch - Änderung Beschränkungen im Land
Bangladesch hat seinen strikten landesweiten Lockdown um eine Woche verlängert. Die Menschen in dem 160-Millionen-Einwohner-Land dürfen das Haus bis zum 14. Juli 2021 nur aus gutem Grund verlassen - zum Beispiel, um Essen oder Medikamente zu kaufen oder um Beerdigungen zu besuchen. Quelle:
tagesschau.de
China - Änderung Beschränkungen im Land
Chinas Behörden haben einen Lockdown in der Stadt Ruili an der Grenze zu Myanmar verhängt. Die mehr als 210.000 Einwohner müssen sich binnen zwei Tagen alle auf das Coronavirus testen lassen. Es ist bereits der zweite Lockdown in Ruili seit April. Bis zum Abschluss der Massentests müssen nun alle Einwohner von Ruili, die die Stadt verlassen wollen, einen negativen Corona-Test vorlegen. Aus jedem Haushalt darf jeden Tag nur ein Familienmitglied das Haus verlassen, um einkaufen zu gehen.
tagesschau.de
Griechenland - Änderung Reiseverbindungen
Auf griechischen Fähren gelten neue Corona-Regeln. Reisende müssen dann bei Fahrtantritt mindestens einen negativen Corona-Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Gültig sind auch ein PCR-Test von nicht mehr als 72 Stunden oder der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Quelle:
tagesschau.de
Indonesien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indonesien wird derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Indonesien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise nach Indonesien bis auf weiteres nicht gestattet.
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige nach Indonesien besteht weiter. Es sind jedoch Ausnahmen für bestimmte Reisezwecke vorgesehen, die auf der Webseite der indonesischen Immigrationsbehörde aufgeführt sind. Für diese Reisezwecke kann ein elektronisches Visum für Indonesien beantragt werden. Dieses e-Visum muss vor der Einreise vorliegen; eine visumfreie Einreise und visa-on-arrival sind derzeit nicht möglich.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise ein Gesundheitszeugnis des Ausreisestaates in englischer Sprache vorlegen, das einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test sowie das Nichtvorliegen von Krankheitssymptomen enthalten muss. Darüber hinaus wird ein Nachweis über einen vollständigen Impfschutz verlangt.
Nach der Einreise erfolgt eine achttägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten, wo binnen 24 Stunden nach Einreise eine erneute kostenpflichtige PCR-Testung erfolgt. Am siebten Tag der achttägigen Quarantäne müssen sich Reisende einer erneuten kostenpflichtigen Testung unterziehen. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine Einweisung in ein Krankenhaus. Es kommt immer wieder zu falsch positiven Testergebnissen, die Testergebnisse dürfen nicht durch Wiederholungstests verifiziert werden. Die Behandlung einer Infektion in einem indonesischen Krankenhaus ist für Ausländer immer kostenpflichtig. Im Anschluss an die achttägige Hotelquarantäne soll eine vierzehntägige Heimquarantäne eingehalten werden. Reisende, die aus dem Ausland ohne Impfnachweis oder ohne gültigen PCR-Test einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Für Geimpfte oder Genesene gibt es bei der Einreise und im Alltag keinerlei Erleichterungen oder Befreiungen.
Bei Einreise wird am Flughafen eine Registrierung im indonesischen „Health Portal“ verlangt, die durch die Nutzung der App „eHAC“ erfolgen soll. In Einzelfällen wird aber auch das Ausfüllen eines bereitgestellten Formulars in Papierform akzeptiert.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind weiterhin nicht möglich.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis oder PCR-Test verlangt. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass bei Ausreise ein COVID-Impfnachweis verlangt wird. Die meisten Fluggesellschaften verlangen bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kann es zu Einschränkungen kommen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft. Im innerindonesischen Reiseverkehr von/nach Java und Bali, sowie auf diesen Inseln wird ein negativer maximal 48 Stunden alter PCR-Test sowie ein Impfnachweis gemäß den indonesischen Vorschriften verlangt.
• Für Java und Bali gelten bis zunächst 20. Juli 2021 erhebliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens mit Ausgangsbeschränkungen und Straßensperren.
• Sonstige Inseln: Neben dem Impfnachweis PCR-Test nicht älter als 72 Stunden, Antigentest nicht älter als 48 Stunden oder Antigentest nicht älter als 24 Stunden bei Abflug.
In ganz Indonesien wird – auch für Kinder- für eine Rückkehr nach Jakarta zum Erreichen eines internationalen Anschlussfluges neben dem negativen PCR-Testergebnis die Vorlage einer indonesischen Impfkarte verlangt.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Es gibt Berichte von staatlichen und privaten Krankenhäusern, die Notfallpatienten aus Kapazitätsgründen oder Vorgabe des Infektionsschutzes nicht mehr behandeln. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Indonesien ist daher nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 m zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
Italien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die Einreise nach Italien grundsätzlich ohne Quarantänepflicht gestattet, jedoch können Reisen innerhalb Italiens je nach Einstufung der Region eingeschränkt werden, siehe Beschränkungen im Land.
Für Reisende aus dem Vereinigten Königreich gelten derzeit besondere Vorschriften. Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in Großbritannien aufgehalten haben, müssen ein negatives Testergebnis vorweisen, sich fünf Tage in Quarantäne begeben und anschließend einen weiteren Test absolvieren.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen (noch) nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise ein „EU Digital COVID-Certificate" (in Italien certificazione verde COVID-19) vorlegen, das einen der drei folgenden Nachweise enthält:
• ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden, Kinder unter sechs Jahren sind ausgenommen), oder
• eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff, oder
• Nachweis einer Genesung von COVID-19.
Alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache sind diesem Zertifikat gleichgestellt.
Reisende ohne „EU Digital COVID-Certificate“ sind verpflichtet, sich zehn Tage selbst zu isolieren und am Ende einen Test vorzunehmen. Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden). Es besteht ein Einreiseverbot für alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise u.a. in Brasilien, Bangladesch, Indien, Sri Lanka aufgehalten haben.
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Testpflicht möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen.
Über Zugverbindungen informiert die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen können je nach Einstufung der Region als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum im Freien immer dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen.
Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen müssen die Insassen nicht mehr grundsätzlich aus demselben Haushalt sein, die Zahl der Mitfahrer ist gem. Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht - reduziert – zusätzlich muss mind. 1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist (z.B. Taxis).
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Laos - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Laos wird aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen derzeit abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Laos bewegt sich auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das laotische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Laos ist derzeit weitgehend abgesperrt. Ausnahmen bestehen für laotische Staatsangehörige, ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten unter Einhaltung von Quarantänevorschriften und nur nach vorheriger Genehmigung durch das laotische Außenministerium. Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test aus dem Abreiseland vorzulegen, welcher zum Zeitpunkt der Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach der Einreise ist ein Wiederholungstest verpflichtend, der kostenpflichtig (650.000 laotische KIP, umgerechnet ca. 55,- Euro) ist. Danach ist eine Quarantäne von 14 Tagen in zugelassenen Hotels vorgeschrieben. Während der Quarantäne ist ein Tracking-Armband zu tragen, welches für 6 USD/Tag gemietet werden muss (Ausnahmen für Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen). Außerdem ist der Erwerb einer vom Arbeitsstab des laotischen Außenministeriums (Task Force Committee of the Ministry of Foreign Affairs for the Prevention, Control and Response to the COVID-19 Pandemic) vorgegebenen Krankenversicherung bei Einreise Pflicht (Kosten etwa 100,- USD). Die Ausstellung von „Visa upon Arrival“ oder eines E-Visa für Laos ist derzeit bis auf weiteres ausgesetzt. Touristenvisa werden nicht mehr ausgestellt. Visa können aktuell nur in bestimmten Ausnahmefällen (ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten) bei der zuständigen laotischen Auslandsvertretung beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge zwischen Laos und den Nachbarländern sind für den Personenverkehr gesperrt.
Reiseverbindungen
Inlandsflüge mit der nationalen Fluggesellschaft Lao Airlines sind für Geimpfte ausschließlich mit Reisegenehmigung des COVID-19 Task Force Committee möglich.
Reguläre, kommerzielle Flugverbindungen von und nach Laos sind eingestellt. Damit ist Laos von den wichtigen Umsteigeflughäfen abgeschnitten. Eine Ein- und Ausreise ist derzeit nur mit unregelmäßig stattfindenden Charterflügen über Seoul/Südkorea oder Kuala Lumpur/Malaysia möglich. Dabei darf der Aufenthalt in den Transitflughäfen einen Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten. Spätestens sieben Tage vor der geplanten Ausreise aus Laos müssen sich deutsche Staatsangehörige bei der deutschen Botschaft in Vientiane melden, da diese deren Ausreise dem laotischen Außenministerium mitteilen muss.
Zusätzlich wird allen Reisenden empfohlen, auch für die Ausreise aus Laos einen negativen COVID-19-Test vorzulegen (ebenfalls kostenpflichtig: 650.000 laotische KIP, umgerechnet ca. 55,-Euro, für Ausländer einschl. Diplomaten), um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Ausreise zu vermeiden.
Beschränkungen im Land
Für die Hauptstadt Vientiane und die Provinzen gilt derzeit ein Lockdown. Daraus resultieren strengere Lockdown-Maßnahmen in Distrikten mit erhöhten Infektionszahlen (sog. red and yellow zones) und entsprechend weniger strengere Maßnahmen in Distrikten mit nur geringem Infektionsgeschehen (sog. green zones). Die Einteilung der Distrikte in die jeweiligen Zonen erfolgt durch die zuständige Provinzregierung und kann sich fortlaufend ändern. Reisen zwischen den Provinzen sind nur möglich für Personen, die an ihren Wohnort oder Arbeitsplatz zurückkehren müssen, für Personen mit spezieller Genehmigung des COVID-19 Task Force Comittee, für den Warenverkehr und zwischen Provinzen ohne lokales Infektionsgeschehen.
Banken, medizinische Einrichtungen, Apotheken, Postämter, Supermärkte, sowie Cafés und Restaurants sind geöffnet. Hotels und Resorts dürfen nur Übernachtungs- und Restaurantservice anbieten.
Hygieneregeln
Der Zugang in vielen Einrichtungen ist derzeit nur mit Maske und vorheriger Temperaturmessung gestattet. Das Tragen von Masken sowie die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, insbesondere regelmäßiges Händewaschen, werden von der laotischen Regierung landesweit dringend angeraten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Bei COVID-19- Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden telefonisch unter 165, 166 oder unter +856-20 5406-6777 und folgen Sie den dortigen Anweisungen.
• Sollten Sie sich noch in Laos aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Vientiane.
Litauen - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weiterhin betroffen, jedoch ist die Zahl der Neuinfektionen wieder gesunken.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Jeder Einreisende muss sich vor Einreise online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen. Die Registrierung ist max. 48 Stunden vor Einreise möglich.
In Abhängigkeit von der Infektionslage nimmt Litauen eine Einstufung in grüne, gelbe, rote und graue Länder vor. Die Einstufung wird regelmäßig angepasst. Deutschland fällt derzeit in die Kategorie grün. Für Einreisende aus Deutschland entfällt damit die Quarantänepflicht, wie auch für die Länder der Kategorie gelb, nicht jedoch die Testpflicht.
So ist unabhängig von der Länderkategorie bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test oder 48 Stunden alter Antigen-Test in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Für Länder der Kategorie gelb ist der Test nach Einreise in Litauen nach drei bis fünf Tagen zu wiederholen. Ausnahmen bestehen u.a. für COVID-19-Genesene bzw. Personen, die bereits zwei Impfdosen erhalten haben oder mit dem eigenen PKW einreisen. Nachweise sind in einer der EU-Amtssprachen vorzulegen. Über alle Ausnahmen und weitere Bedingungen informieren die litauischen Behörden.
Für die Kategorie rot/grau besteht neben der Test- auch Quarantänepflicht. Die Quarantäne dauert in der Regel zehn Tage und kann durch einen negativen Corona-Test (auf eigene Kosten) ab dem siebten Tag verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur mit einem PCR-Test möglich, Antigen-Tests sind aktuell nicht zugelassen. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach sieben Tagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Quarantäne muss an einem Ort durchgeführt werden, der über mindestens ein getrenntes Schlafzimmer von nichtquarantänepflichtigen Personen verfügt. Kontakt zu diesen Personen muss während dieser Zeit weitestgehend vermieden werden. Es ist gestattet, während der Quarantäne die Wohnung für einen Spaziergang in einem Umkreis von einem Kilometer zu verlassen. Der Besuch von Geschäften etc. ist nicht gestattet. Für Personen, die aus Ländern einreisen mit besonders starkem Infektionsgeschehen, gelten Sonderbestimmungen.
Quarantänepflichtige Reisende, die vor Ablauf der Quarantäne aus Litauen ausreisen wollen, müssen hierfür vorab das nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit benachrichtigen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung bei der zuständigen Behörde ist notwendig. Der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland finden keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz im Sinne des Schengener Grenzkodex statt. Auch am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen kommt es grundsätzlich zu keinen ausweisrelevanten Grenzkontrollen. Allerdings kommt es im Zuge von Einreisen zur Überprüfung der erforderlichen COVID-19-Reiseanmeldung. Ein gültiges Reisedokument ist stets unabhängig von der Durchführung von Grenzkontrollen mitzuführen.
Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Lavoriškės–Kotlovka, Kybartai–Černiševskoje, Panemunė–Sovetsk, Tverečius-Vidzy, Šumskas-Losha und Papelekis-Lyntupy möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Litauen hat den nationalen Lockdown aufgehoben. Gleichwohl bleibt die epidemiologische Sonderlage landesweit in Kraft.
Mit der Aufhebung des Lockdowns kommt es zu Öffnungen in allen Bereichen und auch zur Rücknahme von Kontaktbeschränkungen. Allerdings gelten Mindestabstands- und Hygieneregeln fort.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Diese Quarantäne kann verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen geschlossenen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei sportlicher Betätigung gilt die Maskenpflicht nicht. Vor dem Betreten von Geschäften wird um Handdesinfektion gebeten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste .
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Malta - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende nach Malta dürfen nur aus sogenannten „Korridorländern" einreisen, sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben. Zu diesen „Korridorländer n“ zählt auch Deutschland. Reisende müssen dies bei Einreise schriftlich bestätigen. Reisende ab fünf Jahren aus diesen Ländern müssen sowohl beim Einchecken als auch bei der Einreise ein "Passenger Locator Form" vorlegen.
Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Personen, die ein in einem EU-Mitgliedsland ausgestelltes digitales COVID-Zertifikat der EU über die Impfung gegen COVID-19 mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff vorweisen können und deren zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, von der PCR-Testpflicht für die Einreise nach Malta befreit. Der digitale Impfnachweis wird in gedruckter Form oder als Nachweis über das Mobiltelefon akzeptiert.
Ein digitaler Nachweis für Genesene wird von Malta vorerst nicht anerkannt. Ebenso werden auch keine digitalen Impfnachweise akzeptiert, wenn es sich um durch die EMA nicht zugelassene Impfstoffe handelt. Die Inhaberinnen und Inhaber solcher Nachweise wie auch Personen, die noch gar keine oder nur eine Impfung gegen COVID-19 erhalten haben, benötigen für die Einreise nach Malta weiterhin ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Malta nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die PCR-Testpflicht gilt auch für Kinder ab 5 Jahren. Alternativ können Reisende auch einen maltesischen Impfnachweis mit QR-Code vorweisen. Falls weder ein negativer PCR-Test noch ein maltesischer Impfnachweis vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen kostenpflichtigen PCR-Test bei Einreise durchführen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses müssen sich die Reisenden in Quarantäne begeben, für deren Kosten sie aufzukommen haben. Bei einem positiven Testergebnis wird diese für die Dauer der Infektion verlängert.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Ferner muss bei Einreise eine „Public Health Travel Declaration “ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgegeben werden. Aus allen übrigen Ländern können nur Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag per E-Mail mit dem Betreff „CONSIDER“, cc an
covid19.vetting@gov.mt senden. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, sich einem Test bei Einreise unterziehen und sich zusätzlich in 14-tägige Quarantäne begeben, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Nach 11-12 Tagen ist ein weiterer PCR-Test in Malta zu machen. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe (inklusive Friseure; Barbiere) sind geöffnet, ebenso Kinos und Theater. Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen und der Besuch von Gottesdiensten sind möglich. Restaurants, Snackbars sowie Bars und Klubs dürfen bis Mitternacht öffnen. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als sechs Personen sind untersagt. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens vier Haushalten treffen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist weiterhin Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Am Strand wird es empfohlen. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden, des maltesischen Tourismusverbandes und den Hinweisen des Malta International Airports.
Marokko - Änderung Einreise
Ab 6. Juli 2021 treten Änderungen bei den Einreiseregeln in Kraft. Die "Liste B" wurde um 3 Länder erweitert. Gleichzeit greifen für die B-Liste aber auch Erleichterungen. Des Weiteren wurde die Gültigkeit des PCR-Tests für Länder der "Liste A" von 48 Stunden auf 72 Stunden erweitert. Quelle und Details:
Maghreb Post
Norwegen - Änderung Beschränkungen im Land
Die nächsten größeren Öffnungsschritte werden auf Empfehlung der Gesundheitsbehörden bis mindestens Ende Juli oder Anfang August 2021 aufgeschoben. Quelle:
tagesschau.de
Slowakei - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Für Einreisen in die Slowakei gilt bis zum 9. Juli 2021, 05:59 Uhr, die sogenannte „Reise-Ampel“ mit unterschiedlichen Quarantäneregeln und Testpflichten für Einreisen aus grünen, roten und schwarzen Ländern.
Maßgeblich ist immer der Aufenthalt in den 14 Tagen, die der Einreise in die Slowakei vorausgehen. Die Durchreise durch ein Land gilt nicht als Voraufenthalt, wenn sie weniger als acht Stunden dauert.
Zu welcher Kategorie ein Land gehört, ist auf der Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt. Deutschland und alle EU-Länder (außer Portugal) gehören derzeit zur grünen Kategorie.
Bei Einreisen aus Ländern der grünen Kategorie gilt Folgendes:
Reisende müssen ihre Einreise online in „eHranica" der slowakischen Regierung melden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Die Selbstisolation kann durch ein negatives Antigen- oder PCR-Testergebnis verkürzt werden. Den Test können Reisende unmittelbar nach Einreise durchführen lassen. Ferner kann bei Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden ab Probennahme) die Quarantäne vermieden werden. Bei Einreisen aus Nachbarländern der grünen Kategorie reicht auch ein negatives Antigen-Testergebnis, welches nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Geimpfte, Genesene und Personen unter 18 Jahren sind von der Testpflicht und Einreise-Quarantäne befreit. Die Einreise muss aber dennoch in „eHranica “ angemeldet werden. Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren.
Als genesen gilt, wer in den 180 Tagen vor der Einreise an COVID-19 erkrankt war, symptomfrei ist und eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorweisen kann.
Als geimpft gelten Personen,
Bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn
• sie die erste Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als 90 Tagen erhalten haben oder
• sie die erste Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als 12 Monaten erhalten haben und auch die zweite Dosis verabreicht wurde.
Bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn
• sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als 12 Monaten erhalten haben
Bei Genesenen, wenn
• sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVD-19 erhalten haben.
Bei Einreisen aus Ländern der roten Kategorie gilt Folgendes:
Reisende müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung melden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten.
Die Selbstisolation kann durch ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt werden. Den Test können Reisende frühestens acht Tage nach der Einreise durchführen lassen.
Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht und Einreise-Quarantäne befreit. Die Einreise muss aber dennoch in „eHranica “ angemeldet werden. Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren.
Bei Einreisen aus Ländern der schwarzen Kategorie gilt Folgendes:
Reisende müssen ihre Einreise online in „eHranica “ der slowakischen Regierung melden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Die Selbstisolation kann nicht verkürzt werden. Sie endet frühestens nach 14 Tagen und nach Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses.
Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht und Einreise-Quarantäne befreit. Die Einreise muss aber dennoch in „eHranica" angemeldet werden. Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten auch für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für Berufspendler, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen oder auch die Teilnahme an Beerdigungen, Trauungen und Tauffeiern. Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.
Folgende neue Einreiseregeln gelten ab dem 9. Juli 2021, 06.00 Uhr:
Alle Reisenden müssen frühestens zwei Tage vor der Einreise in die Slowakei und spätestens beim Grenzübertritt ihre Einreise online in „eHranica" anmelden. Die Unterteilung in Risiko- und Nichtrisikogebiete entfällt. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Anmeldung befreit.
Reisende ab 18 Jahren müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten. Die Quarantäne kann frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives PCR-Testergebnis eines slowakischen Labors verkürzt werden. Die Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis reicht nicht aus, um eine Quarantäne zu vermeiden. Auch Genesene müssen in Quarantäne gehen.
Personen zwischen zwölf und 18 Jahren sind von der Quarantäne befreit, wenn sie nicht mit anderen Quarantänepflichtigen in einem Haushalt leben. Die Einreise muss aber dennoch in „eHranica “ angemeldet werden.
Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren.
Geimpfte sind von der Quarantäne befreit. Als geimpft gelten Personen:
• bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn sie die zweite Dosis vor mindestens 14 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Genesenen, wenn sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVID-19 erhalten haben und seitdem mindestens 14 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sind.
Bis zum 9. August 2021 wird auch die erste Dosis eines beliebigen zugelassenen Impfstoffs als ausreichend anerkannt. Impfnachweise in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache sowie das Digitale COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“ mit QR-Code) werden anerkannt.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen oder auch die Teilnahme an Beerdigungen naher Angehöriger. Für Berufspendler gelten Ausnahmen nur noch bis 9. August 2021. Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Kontrollen durchgeführt. Einige kleinere Grenzübergänge werden ab dem 5. Juli 2021 wieder geschlossen.
Verstöße gegen die Anmelde- und Quarantänepflichten können mit Geldstrafen von bis zu 1659,- € bestraft werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern und muss über die in der Verordnung bezeichneten Transitkorridore erfolgen.
Diese entsprechen zumeist den Autobahntrassen. Transitreisen müssen nicht angemeldet werden. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt nach Fahrplan.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Über die Einteilung der Bezirke nach dem Covid-Automaten und den sonstigen Maßnahmen informiert die slowakische Regierung.
Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Restaurants, Kneipen und Cafés können ihre Außenbereiche öffnen, in orangefarbenen, gelben und grünen Bezirken ist die Bewirtung auch drinnen erlaubt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Mundschutzpflicht in allen Innenräumen vorgeschrieben, insbesondere in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. In dunkelroten, roten und rosafarbenen Bezirken sind FFP2-Masken vorgeschrieben, in orangefarbenen Bezirken reicht ein einfacher Mund-Nasen-Schutz. Draußen gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von fünf Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
Tschechische Republik - Änderung Einreise
Tschechien führt von Freitag 9. Juli 2021 an eine Testpflicht für Einreisende und Reiserückkehrer ein. Wer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz kommt, muss ein negatives Antigen-Testergebnis dabei haben, das nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist. Zudem muss vorab ein Online-Meldeformular ausgefüllt werden. Wer seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft ist, braucht aber keinen Test. Der sogenannte kleine Grenzverkehr innerhalb von 24 Stunden, zum Beispiel zum Einkaufen, bleibt ohne Auflagen möglich. Für viele andere Herkunftsstaaten gelten teils deutlich strengere Regeln: So müssen Reiserückkehrer aus Spanien in Quarantäne, aus der sie sich erst am fünften Tag mit einem negativen PCR-Test befreien können. Tschechien schließt seine Grenzen außerdem ganz für Touristen aus Russland, Südafrika, Tunesien und einer Reihe weiterer Staaten. Quelle:
tagesschau.de
Tunesien - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 sehr stark betroffen und als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen, zu deren Kontrolle die Fluggesellschaften verpflichtet sind.
Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren besteht die Pflicht, bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorzulegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist. Nicht geimpfte Einreisende müssen sich bei Ankunft zu einer siebentägigen häuslichen Quarantäne verpflichten. Ab dem fünften Tag nach Einreise ist ein zweiter PCR Test durchzuführen, die Reservierung dafür ist bei Einreise vorzuweisen. Vollständig Geimpfte und Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie mindestens sechs Wochen vor Reiseantritt positiv getestet wurden und genesen sind, unterliegen nicht der Quarantänepflicht.
Die tunesische Regierung behält sich vor, stichprobenartige Tests bei Einreisenden vorzunehmen, die bei positivem Ergebnis in eine Zwangsquarantäne münden.
Alle Pauschalreisenden sind von der Quarantäne ausgenommen. Sie müssen neben dem negativen PCR-Test den vom Reisebüro erhaltenen Voucher (inkl. Flug, Transfer und Unterkunft) vorlegen. Vollständig geimpfte Pauschalreisende müssen bis zum 9. Juli 2021 keinen negativen PCR-Test vorlegen. Sie müssen eine Impfbescheinigung mit QR-Code oder eine von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten Impfnachweis vorlegen. Während des Aufenthalts sollen sich Reisende ausschließlich im Rahmen der Reisegruppe bewegen.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Die tunesische Regierung hat eine landesweite Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr verhängt. Daneben gelten in den folgenden Gouvernoraten weitergehende Beschränkungen:
Reisen in und aus dem Großraum Tunis sind bis zum 14. Juli 2021 verboten. Alle öffentlichen und privaten Versammlungen und Feiern sind untersagt. Kulturelle, sportliche und andere Veranstaltungen sind vorerst ausgesetzt, Gotteshäuser, Fitnessstudios und Hammams geschlossen. Cafés und Restaurants dürfen nur noch im Außenbereich und bis 16 Uhr geöffnet bleiben. An den Wochenenden 9. bis 11. Juli 2021 und 16. bis 18. Juli 2021 gilt eine generelle Ausgangssperre von Freitagabend 20 Uhr bis Montagmorgen 5 Uhr.
Im Gouvernorat Zaghouan besteht auf unbestimmte Zeit eine Ausgangssperre zwischen 17 und 5 Uhr. Schulische Einrichtungen, Verwaltungs- und lebenswichtige Einrichtungen sind davon ausgenommen.
In den Gouvernoraten Béja Nord und Süd sowie Amdoun gilt neben der Ausgangssperre ein Verbot von Menschenansammlungen, kulturellen Aktivitäten und Familienfeiern. Märkte und Läden bleiben geschlossen, außer Lebensmittelläden. Die Gouvernorate sind von der Außenwelt abgeriegelt. Lediglich Schüler, die zu schulischen Prüfungen gelangen müssen, dürfen sie verlassen.
Das Gouvernorat ist abgeriegelt und darf nur in absoluten Notfällen mit Genehmigung betreten oder verlassen werden. Der Verkehr der staatlichen Busbetriebe wurde eingestellt. Öffentliche und private Kultur- und Sportveranstaltungen sind verboten. Märkte, Cafés, Restaurants, öffentliche Bäder und Unternehmen bleiben geschlossen. Ausnahmen gelten nur für die Ablegung der Abiturprüfungen sowie Einrichtungen mit lebensnotwendiger Infrastruktur.
Einzelne Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt werden.
Restaurants, Cafés, Einkaufszentren und Moscheen sind im Rest des Landes tagsüber geöffnet, allerdings mit begrenzten Platzkapazitäten.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Turkmenistan - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Internationale kommerzielle Flüge bleiben ausgesetzt. Während die Maßnahme in Kraft bleibt, besteht die einzige Möglichkeit, das Land auf dem Luftweg zu betreten oder zu verlassen, über eine begrenzte Anzahl von Charterflügen, die am internationalen Flughafen Turkmenabat (CRZ) durchgeführt werden dürfen. Alle Landgrenzen zu Afghanistan, Iran, Kasachstan und Usbekistan sind bis auf weiteres geschlossen. Nur turkmenische Staatsangehörige, ständige Einwohner, Diplomaten und Arbeiter in kritischen Industrien und wichtigen Infrastrukturen dürfen in das Land einreisen. Nicht geimpfte Ausländer müssen einen negativen COVID-19-PCR-Test nachweisen, der innerhalb der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, und müssen sich einer 21-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Geimpfte Reisende müssen sich nur sieben Tage lang selbst isolieren. Alle Ankünfte werden bei der Ankunft getestet, unabhängig vom Impfstatus. Während Gütertransporteure grundsätzlich einreisen dürfen, haben turkmenische Behörden den grenzüberschreitenden Güterverkehr bisher ohne Vorwarnung oder Erklärung eingeschränkt. Alle Personen, die das Land verlassen, müssen im Besitz eines negativen COVID-19-Testzertifikats sein, das innerhalb der letzten 24 Stunden unterzeichnet wurde. Quelle:
Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt